DIE LINKE erstattet Strafanzeige wegen des Angriffs auf die Blockupy-Demo

Erstveröffentlicht: 
10.06.2013

Der Landesverband Hessen der Partei DIE LINKE hat Strafanzeige erstattet wegen des Verdachts einer planmäßigen gewalttätigen Verhinderung einer genehmigten Demonstration (Vergehen nach § 21 Versammlungsgesetz). Dazu erklärt Ulrich Wilken, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag und LINKEN-Landesvorsitzender:

 

„Es besteht der dringende Verdacht, dass der Stopp und die Verhinderung der Demonstration auf ihrer vorgesehenen Route am 1. Juni in Frankfurt am Main keine spontane Entscheidung der Polizei wegen konkreter schwerwiegender Verstöße gegen das Versammlungsrecht war, sondern planmäßig in dieser Weise und an dieser Stelle erfolgen sollte – unter welchem Vorwand auch immer.

 

Zwei Feuerwerkskörper – von wem auch immer abgeschossen – und einige mit Sonnenbrillen und Schirmen ‚vermummte‘ Teilnehmer rechtfertigen unter keinen denkbaren Umständen einen gewalttätigen Angriff von mehreren Hundertschaften der Polizei auf eine bis dahin völlig friedfertige Demonstration mit mehr als 10.000 Teilnehmern. Eine Einlassung mit einer derart fadenscheinigen Begründung, wie sie durch die Einsatzleitung und Innenminister Boris Rhein (CDU) öffentlich erfolgte, würde in jedem normalen Strafprozess als eine einfältige Schutzbehauptung der Beschuldigten zurückgewiesen werden.

 

Eine nach vorgefasstem Plan durchgeführte vorsätzliche gewalttätige Verhinderung einer Demonstration auf einer Route, die verwaltungsgerichtlich genehmigt wurde, ist ein Vergehen nach § 21 Versammlungsgesetz.“

 

Dieser Straftatbestand werde nicht dadurch aufgehoben, dass Tatverdächtige hohe Polizeioffiziere und/oder Amtsträger im Hessischen Innenministerium seien, so Wilken. § 21 Versammlungsgesetz solle die Versammlungsfreiheit schützen. Dies gelte nicht nur gegenüber privaten Dritten sondern auch gegenüber den Organen der Staatsmacht.

 

„Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, dessen Schutz gerade auch gegenüber den Staatsorganen gilt.“