Katholische Arbeitgeber können Arbeitnehmern grundsätzlich kündigen, wenn diese nach einer Scheidung erneut heiraten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor. Die Wiederheirat sei ein schwerer Loyalitätsverstoß, der mit Kündigung geahndet werden könne, so die Richter. Damit bestätigten sie den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Mitarbeitern aus sittlich-moralischen Gründen erlaubt.
Zugleich machten die Richter aber deutlich, dass die Gerichte zwischen den Grundrechten der Kirchen und den Freiheitsrechten der Arbeitnehmer sorgfältig abwägen müssten. Im Falle des Klägers, einem Chefarzt an einem katholischen Krankenhaus, sei die Kündigung daher unzulässig gewesen, weil in diesem Einzelfall das Interesse des Mannes am Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses überwogen habe.
Kläger wandte sich nicht aktiv von der Kirche ab
Der katholische Mediziner hatte 2009 seine Kündigung erhalten, nachdem er ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Zwar habe sich der Kläger damit nicht korrekt verhalten, aber auch nicht aktiv von der Kirche abgewendet, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Klinik habe selbst "auf ein durchgehend und ausnahmslos der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtetes Lebenszeugnis ihrer leitenden Mitarbeiter verzichtet", hieß es in dem Urteil. Zudem machten die Richter geltend, dass nicht-katholischen Kollegen des Klägers nach erneuter Heirat nicht gekündigt wurde.
Die Kirchen gehören mit zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Ihr Selbstbestimmungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Kirchliche Arbeitgeber haben daher grundsätzlich das Recht, Mitarbeiter bei Verstößen gegen religiöse Grundsätze zu entlassen.
Aktenzeichen 2 AZR 543/10