Gericht sieht Mängel im Asylsystem – keine Abschiebung nach Ungarn

Erstveröffentlicht: 
06.06.2017

Das Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat entschieden, dass ein Iraker nicht nach Ungarn abgeschoben werden darf. Der Mann hatte dort bereits einen Asylantrag gestellt. Grund für die Entscheidung des Gerichts sind die systematischen Mängel in Ungarns Asylrecht.

 

Bautzen. Wegen systematischer Mängel im Asylrecht Ungarns darf ein irakischer Flüchtling nicht dorthin abgeschoben werden. Das hat das Säschische Oberverwaltungsgericht am Dienstag in Bautzen entschieden. Die Richter hätten erhebliche Defizite bei der Durchführung von Asylverfahren in Ungarn festgestellt, teilte das Gericht mit. (Az.: 4 A 584/16.A)

 

So sei bei einer Abschiebung dorthin „eine Inhaftierung und anschließende Abschiebung des Asylsuchenden ohne nähere inhaltliche Prüfung seines individuellen Asylvorbringens nach Serbien zu erwarten“, hieß es. Deshalb verletze eine Überstellung nach Ungarn den Asylbewerber in seinen Rechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention beziehungsweise der Grundrechte-Charta.

 

Der Iraker hatte vor seiner Ankunft in Deutschland bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte den erneuten Schutzantrag abgelehnt.

 

Die obersten sächsischen Verwaltungsrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.