Bundesrat segnet Rechtsgrundlage für "Hooligan-Datei" ab

Erstveröffentlicht: 
04.06.2010

 

 

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am heutigen Freitag dem Entwurf (PDF-Datei) für eine Verordnung des Bundesinnenministeriums zugestimmt, mit dem die umstrittene Datensammlung "Gewalttäter Sport" nebst vielen anderen Warndateien des Bundeskriminalamts (BKA) auf eine rechtliche Grundlage gestellt wird. Das Innenressort hatte die Vorlage unter Verweis auf die anstehende Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika und den damit auch hierzulande geplanten "Public Viewing"-Großveranstaltungen mit Eilbedürfnis an die Länderkammer weitergeleitet. Geregelt werden soll allgemein die Art der Daten, die nach den Paragraphen 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen. Eine Beratung der neuen Rechtsverordnung auch im Bundestag hielt das Innenministerium nicht für nötig.

 

Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei führen eine Vielzahl von Warndateien. Zu den Datensammlungen gehört die sogenannte Hooligan-Datei, in der Anfang 2009 fast 11.000 Personen erfasst waren. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht bezeichnete deren bereits zehn Jahre zurückliegende Einrichtung vor anderthalb Jahren als illegal, da das Informationssystem auf keiner klaren Rechtsgrundlage beruhe. Auf dieses Manko haben das Innenministerium und die Länderkammer nun reagiert und dabei auch gleich Fakten geschaffen für die Einrichtung später angelegter Dateien etwa zur "Erfassung politisch links motivierter Straftaten", "Erfassung rechtsorientiert politisch motivierter Straftäter" und "Straftäter politisch motivierter Ausländerkriminalität". Auch die umfassende Anti-Terror-Datei wird von der Rechtsverordnung berührt. Vorausblickend erfolgen zudem Anpassungen der Rechtslage an die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des ins Schlingern geratenen Schengener Informationssystems II (SIS II).

 

Konkret benennt die Verordnung in Paragraph 1 eine weite Palette an personenbezogenen Daten von Beschuldigten und "anderen zur Identifizierung geeigneten Merkmalen", die erfasst werden dürfen. Sie reicht von Namen einschließlich Spitznamen und Alias-Personalien über den Familienstand, das Geburtsdatum, den Geburtsort oder die Volkszugehörigkeit bis hin zu Lichtbildern, Personenbeschreibungen nebst Merkmalen wie äußerer Erscheinung, besonderen körperlichen Merkmalen, Stimm- und Sprachmerkmalen oder Identitätsdokumenten.

 

Paragraph 2 umreißt "weitere" Daten, die unter anderem auch von Verdächtigen gesammelt werden könnten. Dazu gehören etwa Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten wie im Umgang mit Waffen, zu verwendeten Kommunikationsmitteln samt IP-Adresse und Diensteanbieter oder zu Fahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln. Ferner werden Informationen zu Konten, Finanztransaktionen, Betäubungsmitteln oder zur Religionszugehörigkeit zur Terrorismusbekämpfung angeführt. Ein Eintrag in der DNA-Analyse-Datei oder der Status einer Person nach polizeilichen Definitionen wie "Gefährder" oder "relevante Person" sind ebenfalls eingeschlossen. In Folgeparagraphen werden weitere personenbezogene Datenbestände beschrieben, wie sie etwa bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen der bei einer polizeilichen Fahndun erhoben werden.

 

Abschließend legt die Verordnung Kategorien von Dateien fest, die das BKA führen darf. Eingeschlossen sind Datenbanken "im Bereich der politische motivierten Kriminalität" oder "sonstiger Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten". Das BKA soll unter anderem auch festlegen dürfen, dass weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten in deliktbezogenen Dateien, Kriminalaktennachweisen oder Gewalttäterdateien aufbewahrt werden dürfen.

 

Der netzpolitische Sprecher der Grünen im Bundestag, Konstantin von Notz, kritisierte in einer ersten Reaktion die Verabschiedung der Verordnung im Eilverfahren gegenüber heise online. Vor allem für die Informationssysteme jenseits der Hooligan-Datei hätte "dringender Gesprächsbedarf" auch im Parlament bestanden. Am besten wäre es nach Ansicht des Oppositionspolitikers gewesen, gleich einen Entwurf für ein "Dateiengesetz" vorzulegen und darin sämtliche Datenschutzprinzipien zu regeln. Das Vorgehen des Innenministeriums könne dagegen verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. (Stefan Krempl )