Zu Monatsbeginn hat Dunja Hasske, die Vorsitzende Richterin des Dresdner Verwaltungsgerichtes, in einer Reihe von Urteilen die Anerkennung des Flüchtlingsstatus für mehrere vor dem seit 2011 andauernden Bürgerkrieg in Syrien geflohene Menschen abgelehnt. Nachdem die insgesamt sechs von dem Urteil betroffenen Menschen zuvor vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lediglich einen so genannten subsidiären Schutz nach §4 des Asylgesetzes (AsylG) zuerkannt bekommen hatten, waren sie gegen die Entscheidung des BAMF juristisch vorgegangen und hatten versucht, auf dem Klageweg eine andere Entscheidung herbeizuführen. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden.
Eine Anerkennung als Flüchtling setzt dem Gesetz nach voraus, dass die Betroffenen aufgrund eines bestimmten Verfolgungsgrundes (etwa der Rasse, der Religion, einer politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) bei ihrer Rückkehr mit staatlichen Verfolgungshandlungen (z.B. der Anwendung physischer oder psychischer Gewalt) rechnen müssen. Dies hatte das BAMF in den vorliegenden Fällen nicht erkennen können. Im Unterschied dazu wird subsidiärer Schutz unter anderem dann gewährt, wenn den Betroffenen in ihrem Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens droht oder sie Folter befürchten müssen.
Das Gericht war nach Rücksprache mit dem Auswärtigen Amt, der Anhörung einer Sachverständigen und auf Grund weiterer Erkenntnisse zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das syrische Regime allein wegen ihrer Flucht Menschen eine regimekritische Haltung zuschreibt. Vielmehr müssten derzeit alle im Land verbliebenen Menschen, ungeachtet eines Aufenthalts im Ausland, mit Verhaftung und Folter rechnen. Eine regimefeindliche Haltung, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, kann willkürlich allen Menschen ohne besonderen Anlass zugeschrieben werden. Auch in den Fällen, in denen die Betroffenen sich durch die Flucht aus Syrien ihrer Wehrpflicht entzogen haben, gelte nichts anderes.
Das Gericht folgte mit seinen Urteilen den Entscheidungen des BAMF, welches den subsidiären Schutz als „ausreichend“ eingeschätzt hatte. Obwohl die Betroffenen damit Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf Sozialleistungen haben, bleibt für sie zumindest auf diesem Weg bis zum Frühjahr 2018 keine Möglichkeit, ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Erst vor einem Jahr hatte eine große Mehrheit aus CDU/CSU und SPD im Bundestag für eine „Einführung beschleunigter Asylverfahren“ gestimmt. Nach Angaben der Sächsischen Zeitung sind derzeit noch etwa 330 Klagen syrischer Staatsangehöriger in Sachsen offen. In den letzten Monaten hatten auch mehrere Oberverwaltungsgerichte die Praxis des BAMF für rechtmäßig erklärt.
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