EuGH: Arbeitgeber darf Kopftuch verbieten

Erstveröffentlicht: 
14.03.2017

Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg.

 

Luxemburg. Einer Muslima darf bei der Arbeit unter bestimmten Bedingungen das Kopftuch verboten werden. Allerdings darf ein solches Verbot nicht nur Symbole des muslimischen Glaubens treffen und auch nicht einfach deshalb verfügt werden, weil sich Kunden an dem Kopftuch stören. Das geht aus zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.

 

Die Entscheidungen des EuGH haben auch Auswirkungen für Deutschland: Hierzulande sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten. 

 

Kopftuch-Verbot im Job kann rechtens sein


Anlass für Urteile des EuGH waren Klagen muslimischer Frauen. In beiden Fällen waren die Frauen wegen ihres Kopftuchs entlassen worden. Die Luxemburger Richter hatten zu urteilen, ob dies mit dem EU-Recht zusammenpasst. Dieses verbietet einerseits eine ganz direkte Diskriminierung gegen das religiöse Bekenntnis. Eine mittelbare Diskriminierung kann zulässig sein, dafür muss es aber gute Gründe geben.

 

Fall 1 (Rechtssache C-157/15): In Belgien war der Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte.

 

Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um „mittelbare Diskriminierung“ gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

 

Fall 2 (Rechtssache C-188/15): Asma B. verlor in Frankreich ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Dieser Fall sei etwas unklarer, urteilten die Richter. Der Wille des Arbeitgebers, derartigen Kundenwünschen zu entsprechen, könne „nicht als eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des EU-Rechts angesehen werden. Daher würde dies allein eine Entlassung nicht rechtfertigen. Wie im belgischen Fall müssen aber die französischen Richter den Fall nun erst einmal im Lichte des EuGH-Urteils, das auch weitere Aspekte umfasst, konkret bewerten und abschließen.