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Aktueller Stand, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Deutschland bestehende islamistische Vereinigung (\a7 129a StGB). Diese Gruppierung ist verd\e4chtig, Anschl\e4ge auf nicht n\e4her bekannte Ziele geplant zu haben. Es wurden – seit 6.00 Uhr heute Morgen – elf Objekte – acht Wohnungen und drei Arbeitspl\e4tze - in Wiesbaden, Mannheim, Ludwigshafen, Worms, M\fcnchen und Umgebung durchsucht. Die Durchsuchungen sind inzwischen weitgehend abgeschlossen. Es konnten unter anderem umfang-reiches Schriftmaterial, Computer, Audio und Videokassetten sichergestellt werden. Vier Beschuldigte werden zurzeit verantwortlich vernommen. Die Vernehmungen werden voraussichtlich bis in die Abendstunden andauern. Die Entscheidung \fcber die Frage der Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes kann erst danach getroffen werden. Weitere Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der Vernehmungen nicht erteilt werden. , 5, [*] 29, 1, 2007-11-27, 2007, 293, Anklage gegen f\fcnf mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 5. November 2007 vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen f\fcnf mutma\dfliche Mitglieder des terroristischen Fl\fcgels innerhalb der t\fcrkischen DHKP-C erhoben. Die Anklageschrift richtet sich gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mustafa A. (51 Jahre alt), Devrim G. (34 Jahre alt), Hasan S. (44 Jahre alt), Ahmet D\fczg\fcn Y. (45 Jahre alt) und den deutschen Staatsangeh\f6rigen t\fcrkischer Abstammung Ilhan D. (38 Jahre alt). Gegenstand des Verfahrens ist erstmals nach Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 der Vorwurf gegen Angeh\f6rige der t\fcrkischen DHKP-C, Mitglieder der terroristischen Vereinigung zu sein, die innerhalb der Organisation in der T\fcrkei besteht. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, sich seit dem 30. August 2002 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mitgliedschaftlich in dieser ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung bet\e4tigt und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Angeschuldigten waren bis zu ihrer Festnahme hier in Deutschland als hochrangige Funktion\e4re der Europaorganisation f\fcr den terroristischen Fl\fcgel der DHKP-C t\e4tig. Der Angeschuldigte Ilhan D. war von der DHKP-C-F\fchrung damit beauftragt, in der Bundesrepublik Deutschland und im benachbarten Ausland Waffen, Munition, aber auch Handys, Ausweispapiere und sonstige Ausr\fcstungsgegenst\e4nde zu beschaffen sowie den Transport dieser Gegenst\e4nde zu den k\e4mpfenden Einheiten in der T\fcrkei zu organisieren. Die Angeschuldigten Mustafa A., Devrim G., Hasan S. und Ahmet D\fczg\fcn Y. waren als Gebietsverantwortliche vor allem f\fcr die Beschaffung finanzieller Mittel durch Spendensammlungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials, aber auch f\fcr die Auswahl geeigneter Kuriere zum Transport von Geld, Waffen und Sprengstoff in die T\fcrkei und f\fcr den verdeckten Nachrichtenaustausch mit den dort agierenden Einheiten zust\e4ndig. Ferner oblag ihnen die ideologische Schulung der ihnen unterstellten Kader sowie die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung. Die Angeschuldigten Ilhan D., Mustafa A., Devrim G., Hasan S. beteiligten sich unter anderem im Jahre 2002 im Auftrag der DHKP-C-F\fchrung an der Vorbereitung und Organisation eines Waffentransportes in die T\fcrkei, der von einem Kurier im September 2002 mit einem bereits mehrfach f\fcr derartige Schmuggelfahrten genutzten PKW durchgef\fchrt wurde. Hinter der bulgarisch-t\fcrkischen Grenze stellten t\fcrkische Sicherheitskr\e4fte am 23. September 2002 in dem Fahrzeug unter anderem f\fcnf Maschinenpistolen, vier Automatikgewehre und ein Gewehr nebst Munition sicher. Die Angeschuldigten befinden sich allesamt in Untersuchungshaft: der Angeschuldigte Mustafa A. seit dem 15. November 2006, die Angeschuldigten Devrim G., Hasan S., Ahmet D\fczg\fcn Y. seit dem 28. November 2006 und der Angeschuldigte Ilhan D. seit dem 8. April 2007 (vgl. auch die Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2006 (Nr. 44), vom 28. November 2006 (Nr. 46) und vom 31. Mai 2007 (Nr. 14), abrufbar im Internet unter www.Generalbundes-anwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006 bzw. 2007). Auch der gleichfalls am 8. April 2007 festgenommene 52 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Faruk E. (Pressemitteilung Nr. 14 der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2007) befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird die Bundesanwaltschaft zu einem sp\e4teren Zeitpunkt Anklage erheben. , 9, [*] 42, 1, 2014-12-18, 2014, 530, Festnahmen wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (17. Dezember 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2014 den 58-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muhammed Taha G., den 58-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet Duran Y. und den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen G\f6ksel G. wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Beamte des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz festnehmen lassen. Die Festnahme der Beschuldigten Muhammed Taha G. und G\f6ksel G. erfolgte am Flughafen Frankfurt am Main. Der Beschuldigte Ahmet Duran Y. wurde an seinem Wohnort in Nordrhein-Westfalen festgenommen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, f\fcr einen t\fcrkischen Nachrichtendienst gearbeitet zu haben. Der Beschuldigte Muhammed Taha G. soll die Beschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. bei ihrer nachrichtendienstlichen T\e4tigkeit angeleitet haben. In seinem Auftrag sollen die Beschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. Informationen \fcber in der Bundesrepublik Deutschland lebende Landsleute und hiesige Organisationsstrukturen gesammelt und an diesen weitergegeben haben. Der Beschuldigte Muhammed Taha G. wurde bei seiner Einreise auf dem Flughafen Frankfurt a.M. gemeinsam mit dem Beschuldigten G\f6ksel G. festgenommen. Der Beschuldigte Ahmed Duram Y. wurde an seinem Wohnort in Nordrhein-Westfalen festgenommen. Die Beschuldigten wurden heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Unter der Leitung des Generalbundesanwalts werden die weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz gef\fchrt. , 16, [*] 15, 1, 2002-07-06, 2002, 85, Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 6. Juni 2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492
Nr. 15

PRESSEMITTEILUNG

Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs

Der Generalbundesanwalt hat aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2002

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Salih H.

durch Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes am 3. Juni 2002 in Berlin festnehmen lassen. Der 48 Jahre alte Salih H. geh�rte seit Jahren dem Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland an. Im Tatzeitraum von M�rz 1998 bis Mai 1999 war er stellvertretender Leiter der Region "Mitte". Diese gliederte sich damals in die Gebiete K�ln, D�sseldorf, Bonn, Dortmund, Essen und Duisburg. Zugleich �bte er die Funktion des Verantwortlichen f�r das Gebiet K�ln aus. Mit dieser T�tigkeit in herausgehobenen Positionen beteiligte sich der Beschuldigte als Mitglied an der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Er organisierte am 16. Februar 1999 zusammen mit dem Regionsverantwortlichen eine der anl�sslich der Festnahme von Abdullah �calan durch die Europaf�hrung der PKK angeordneten Besetzungsaktionen. Den Anweisungen beider folgend drang am fr�hen Morgen des Tattages eine gro�e Anzahl teils mit Kn�ppeln, �xten und Eisenstangen bewaffneter Aktivisten ge-waltsam in das griechische Konsulatsgeb�ude in D�sseldorf ein. W�hrend der bis 22.30 Uhr dauernden Be-setzung wurden zahlreiche R�umlichkeiten verw�stet; es entstand ein Sachschaden von mehr als 500.000 DM.

Der Beschuldigte wurde am 4. Juni 2002 einem Ermittlungsrichter des Amtgerichts Tiergarten in Berlin vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.
, 4, [*] 14, 1, 2010-07-13, 2010, 366, \dcberstellung eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C", Gestern (12. Juli 2010) wurde der 40-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sadi Naci \d6. zum Zwecke der Strafverfolgung von Frankreich nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 19. Mai 2010 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von franz\f6sischen Sicherheitskr\e4ften in Colmar festgenommen worden und befand sich seither in Frankreich in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als R\e4delsf\fchrer an der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB). Dar\fcber hinaus soll er sich wegen versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung strafbar gemacht haben (\a7 253, \a7 255 i.V.m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Beschuldigte Sadi Naci \d6. ist dringend verd\e4chtig, als Nachfolger des gesondert verfolgten Alaattin A. (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010) seit Februar 2009 Verantwortlicher der DHKP-C-F\fchrung f\fcr Deutschland und Teile Westeuropas zu sein. In dieser Funktion soll er sowohl die F\fchrungsfunktion\e4re der Organisation angeleitet und \fcberwacht haben wie auch f\fcr die Schulung der Mitglieder verantwortlich gewesen sein. Zu seinen zentralen Aufgaben soll es zudem geh\f6rt haben, finanzielle Mittel f\fcr die Vereinigung zu beschaffen. Insbesondere soll er die H\f6he der einzutreibenden „Spenden“ festgelegt haben. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 erkl\e4rt hatte, soll der Beschuldigte Sadi Naci \d6. sp\e4testens Ende Oktober 2009 mit den ihm unterstehenden F\fchrungsfunktion\e4ren vereinbart haben, „Spenden“ zuk\fcnftig auch wieder unter Anwendung oder zumindest Androhung von k\f6rperlicher Gewalt einzutreiben. Dementsprechend soll er ihm nachgeordnete DHKP-C-Funktion\e4re - darunter der gesondert verfolgte \dcnalkaplan D. (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010) - im Dezember 2009 angewiesen haben, in Duisburg einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 27, 1, 2001-09-15, 2001, 52, Exekutivma�nahmen des Generalbundesanwalts im Ruhrgebiet, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gestern Abend zwei Wohnobjekte im Raum Bochum durch Beamte des Bundeskriminalamts und der Landespolizei Nordrhein-Westfalen, teilweise auf freiwilliger Basis, durchsuchen lassen. Einer der drei Hamburger Tatverd�chtigen, Ziad Samir Jarrah, wurde von seiner in Bochum lebenden Freundin als vermisst gemeldet. Daraufhin konnte festgestellt werden, dass er sich zeitweilig auch dort aufgehalten hat. Es handelt sich bei ihm um die Person, die als Passagier f�r die in Pennsylvannia abgest�rzte Maschine eingebucht war. Im Juni 2000 verlie� er die Bundesrepublik Deutschland und besuchte zwei verschiedene Flugschulen in Florida. In den durchsuchten Wohnungen konnte Beweismaterial sichergestellt werden, das im Hinblick auf m�gliche weitere Kontaktpersonen und Hinterm�nner ausgewertet wird. Das Ermittlungsinteresse konzentriert sich - ebenso wie die Auswertung der in den Hamburger Wohnungen sichergestellten Gegenst�nde und Unterlagen - auf die rasche Aufhellung des gesamten Lebensumfeldes der Tatverd�chtigen, ihres Verhaltens sowie ihrer Verbindungen untereinander und zu anderen Personen. , 3, [*] 8, 1, 2013-03-28, 2013, 470, Festnahme wegen mutma\dflicher geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (27. M\e4rz 2013) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. M\e4rz 2013 den 28-j\e4hrigen pakistanischen Staatsangeh\f6rigen Umar R. durch Beamte des Landeskriminalamtes Bremen festnehmen lassen. Er ist dringend verd\e4chtig, sp\e4testens seit Ende Oktober 2012 f\fcr einen pakistanischen Geheimdienst t\e4tig gewesen zu sein (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Beschuldigte arbeitete bis zu seiner Festnahme als studentische Hilfskraft in einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet. Er soll versucht haben, Erkenntnisse \fcber milit\e4risch nutzbare Hochtechnologie zu erlangen. Es besteht der Verdacht, dass er diese Informationen f\fcr seinen nachrichtendienstlichen Auftraggeber beschaffen wollte. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Bremen beauftragt. , 15, [*] 7, 1, 2014-03-14, 2014, 496, Erkl\e4rung des Generalbundesanwalts Range zu dem versuchten Sprengstoffanschlag auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und dem vereitelten Anschlag auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im M\e4rz , Herr Generalbundesanwalt Harald Range wird heute - Freitag, 14. M\e4rz 2014, 15.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe eine Erkl\e4rung zu den Ermittlungen wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und des vereitelten Anschlags auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im M\e4rz 2013 abgeben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 14.30 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 16, [*] 18, 1, 2001-07-11, 2001, 45, Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs, Der Generalbundesanwalt hat am 9. Juli 2001 in Bochum auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2001 den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Halit Y.durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dringend verd�chtig. Er wurde heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat. Der 44 Jahre alte Halit Y. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Am 18. November 1998 hatte ihn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten hatte er im Jahr 1996 als Verantwortlicher f�r die PKK?Region S�d begangen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung - im Februar 2000 - �bernahm er die PKK-Region Mitte. Diese Region gliedert sich in die Gebiete K�ln, Bonn, D�sseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Der Beschuldigte trat damit an die Stelle des anderweitig verfolgten Sait H., der im Dezember 1999 von der Zentrale beauftragt worden war, als Sektorleiter die Arbeit aller Regionen in Deutschland zu koordinieren und zu kontrollieren. Im M�rz 2001 wurde der Beschuldigte als Regionsverantwortlicher abgel�st. Als Regionsverantwortlicher war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des sogenannten "Heimatb�ros" waren dem Beschuldigten bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Der Beschuldigte kannte bei �bernahme seiner T�tigkeit als Regionsverantwortlicher im Februar 2000 die neue Zielsetzung der PKK-F�hrungsebene, sich f�r die Gesundheit und das Leben des Abdullah �calan, dessen Freilassung sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Er billigte diese Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, K�rperverletzung, Sachbesch�digung, N�tigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch innerhalb seines Zust�ndigkeitsbereiches in der Region Mitte anzuordnen. Um entsprechende Befehle umsetzen zu k�nnen, sorgte der Beschuldigte daf�r, dass in seiner Region die Masse "aktionsbereit" war. , 3, [*] 16, 1, 2015-05-21, 2015, 546, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Mai 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 58-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muhammed Taha G., den 59-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet Duran Y. und den 34-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen G\f6ksel G. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten arbeiteten von sp\e4testens Februar 2013 bis zu ihrer Festnahme am 17. Dezember 2014 f\fcr einen t\fcrkischen Nachrichtendienst. Im Auftrag des Angeschuldigten Muhammed Taha G. sammelten die Angeschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. Informationen \fcber in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kritiker der t\fcrkischen Regierung. Unter anderem berichteten sie dem Angeschuldigten Muhammed Taha G. wiederholt \fcber Kundgebungen kurdischer Aktivisten und informierten ihn \fcber kritische \c4u\dferungen von hier lebenden Landsleuten in Bezug auf den t\fcrkischen Staatspr\e4sidenten. Der Angeschuldigte Muhammed Taha G. befindet sich seit seiner Festnahme am 17. Dezember 2014 (vgl. Pressemitteilung Nr. 42 vom 18. Dezember 2014) in Untersuchungshaft. Die Angeschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. sind auf freiem Fu\df. , 17, [*] 31, 1, 2000-10-04, 2000, 22, Ermittlungen wegen des Brandanschlages auf die Synagoge in D�sseldorf, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D�sseldorf wegen des Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung auf die Synagoge in D�sseldorf �bernommen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tat mit rechtsextremistischem Hintergrund und damit um eine in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftat handelt (� 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Es besteht der Verdacht, dass die bislang nicht bekannten T�ter aus rechtsextremistischer Gesinnnung heraus am Tag der Deutschen Einheit der Bundesrepublik Deutschland, einen Tag nach dem j�dischen Neujahrsfest, ein Zeichen der Gewalt gegen Mitb�rger j�discher Herkunft setzen und aufgrund beispielhafter Wirkung bei ihren Gesinnungsgenossen eine Bereitschaft zu �hnlichen Gewaltaktionen sch�ren wollten. Es handelt sich um den zweiten Brandanschlag in diesem Jahr auf eine Synagoge. Am 20. April 2000 hatten drei Jugendliche, die der rechtsextremistischen Szene in Erfurt angeh�rten, aus ihrer antisemistischen Gesinnung heraus zum Geburtstag von Adolf Hitler einen Brandanschlag auf die Synagoge in Erfurt ver�bt. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. Mai 2000 die Ermittlungen �bernommen und am 18. Mai 2000 vor dem Oberlandesgericht Jena Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht verurteilte am 13. Juli 2000 die Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung und unerlaubten Waffenbesitzes, zwei der Angeklagten zu mehrj�hrigen Jugendstrafen. Der Brandanschlag auf die Synagoge in D�sseldorf ist eine weitere antisemitische Straftat gegen j�dische Einrichtungen. Aus rechtsextremistischer Gesinnung begangene Straftaten k�nnen bei Gleichgesinnten einen Nachahmungseffekt ausl�sen mit der Folge einer immer schwerer beherrschbaren Gefahr. Vor dem Hintergrund des erneuten Anschlags auf eine Synagoge ist diese Gewalttat geeignet, unter den in Deutschland lebenden j�dischen Mitb�rgern ein Klima der Angst und Einsch�chterung zu erzeugen und bei ihnen den Eindruck entstehen zu lassen, sie k�nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Sie ist daher bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen. Trotz des relativ geringen Sachschadens ist der Tat ein herausgehobener Unrechtsgehalt beizumessen. Das Polizeipr�sidium D�sseldorf ist weiterhin mit den Ermittlungen beauftragt. , 2, [*] 1, 1, 2013-01-10, 2013, 464, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)", Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Dezember 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 28-j\e4hrigen deutschen und libyschen Staatsangeh\f6rigen Ahmed K. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte schloss sich sp\e4testens Ende des Jahres 2010 der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ an, die im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan agiert. Seither war er in den verschl\fcsselten Nachrichtenaustausch der „IBU“ eingebunden. Zu seinen Aufgaben geh\f6rte es, in Deutschland Geld f\fcr die Organisation zu beschaffen und K\e4mpfer f\fcr deren militanten Jihad zu rekrutieren. Er lie\df der F\fchrungsspitze der „IBU“ \fcber Mittelsm\e4nner insgesamt mindestens 3.500 Euro zukommen. Eine weitere \dcberweisung von 2.000 Euro konnte er infolge seiner Verhaftung am 13. April 2012 nicht mehr ausf\fchren. Dar\fcber hinaus wirkte er bei der Propagandaarbeit der „IBU“ mit. Er war daf\fcr zust\e4ndig, Informationen \fcber die aktuelle politische Lage in Deutschland an die Medienstelle der Organisation zu \fcbermitteln. Der Angeschuldigte wurde am 13. April 2012 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2012 vom 17. April 2012). , 15, [*] 21, 1, 2000-07-25, 2000, 16, Anklage des Generalbundesanwalts im Fall Dessau, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 19. Juli 2000 beim Oberlandesgericht Naumburg gegenden 24 Jahre alten <b>Enrico H.</b> und zwei 16 Jahre alte JugendlicheAnklage wegen gemeinschaftlichen Mordes erhoben. Einem Jugendlichen wird dar\fcber hinaus Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Die drei deutschen Staatsangeh\f6rigen sollen am 11. Juni 2000 in Dessau den Mosambikaner Alberto A. aus Fremdenhass t\e4tlich angegriffen und so schwer verletzt haben, dass er am 14. Juni 2000 an den Folgen starb.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Enrico H. und die beiden befreundeten Jugendlichen hatten sich am 10. Juni 2000 gegen Mitternacht am Bahnhof in Dessau kennengelernt, wo sie ihre Anschlu\dfz\fcge verpasst hatten. Alle drei waren ziemlich angetrunken. Sie entdeckten ihre gemeinsame rechtsextreme Gesinnung - sie geh\f6ren zur Skinhead-Szene - und zogen bald lauthals gr\f6lend durch die Dessauer Innenstadt. Sie riefen unter anderem 'Hier marschiert der nationale Widerstand'. Gegen 1.45 Uhr, am 11. Juni, begegneten sie zuf\e4llig dem aus Mosambik stammenden, seit zw\f6lf Jahren in Deutschland lebenden Alberto A, der auf der Friedrichstra\dfe am Rande des Stadtparks nach Hause ging. Aus Hass gegen hier lebende Ausl\e4nder p\f6belten sie ihn mit den Worten ?Schwarze raus!' an und versperrten ihm den Weg. Alberto A. versuchte, sie zu beschwichtigen. Einer der Angeschuldigten packte ihn jedoch von hinten und hielt ihn fest, w\e4hrend die beiden anderen begannen, auf ihn einzuschlagen. Alberto A. ging unter den Schl\e4gen zu Boden. Enrico H., der Springerstiefel trug, und die beiden Jugendlichen versetzten ihm wahllos Fu\dftritte gegen Kopf und K\f6rper. Nach etwa f\fcnf Minuten entkleideten sie das inzwischen bewu\dftlose Opfer, um es dadurch zus\e4tzlich zu dem\fctigen. Die Angeschuldigten nahmen die Kleider und gingen in den Park, liefen dann aber zu ihrem Opfer zur\fcck. Sie entrissen ihm seine Armbanduhr und schrien 'Du Negerschwein, scher dich aus unserem Land.' Dann schleifte der Angeschuldigte Enrico H. den leblosen K\f6rper etwa 40 Meter in den Park hinein, wo alle drei erneut auf Alberto A. eintraten. Sie h\f6rten erst auf, als ein Polizeiwagen heranfuhr. Die drei Angeschuldigten wurden in Tatortn\e4he vorl\e4ufig festgenommen, wobei sich einer der Jugendlichen mit Fu\dftritten wehrte. Alle drei befinden sich seit dem 12. Juni 2000 in Untersuchungshaft. Alberto A. starb am 14. Juni 2000 an den Folgen schwerster Kopfverletzungen.Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau am 15. Juni 2000 \fcbernommen, weil die rechtsextremistische Gewalttat wegen der H�ufung ausl\e4nderfeindlicher Anschl\e4ge und der beispielhaften Wirkung solchen Taten bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr\e4chtigen (siehe Pressemitteilung vom 16. Juni 2000). Die gewaltsamen \dcbergriffe auf ausl\e4ndische Mitb\fcrger erzeugen unter diesen ein Klima der Angst und Einsch\fcchterung und lassen bei ihnen den Eindruck entstehen, sie k\f6nnten hier nicht sicher leben. Der Tod des Opfers begr\fcndet vor diesem Hintergrund die besondere Bedeutung des Falles. Es erscheint geboten, durch Wahrnehmung der Bundeskompetenz die F\e4higkeit und Entschlossenheit der Bundesrepublik Deutschland zur r\fcckhaltlosen Bek\e4mpfung rechtsradikaler Gewalt zu verdeutlichen. , 2, [*] 2, 1, 2005-01-12, 2005, 160, Durchsuchungen des Generalbundesanwalts in D\fcsseldorf und Neuss gegen einen mutma\dflichen Unterst\fc�tzer der deutschen Zelle der "Al Tawhid", Im Anschluss an eine gro\dfangelegte Durchsuchungsaktion der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I im Raum Neu-Ulm, Freiburg, Frankfurt am Main, D\fcsseldorf und Bonn hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof heute morgen zwei Objekte in D\fcsseldorf und Neuss durch Beamte des Bundeskriminalamts durchsuchen lassen. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof richten sich gegen einen libyschen Staatsangeh\f6rigen wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Er steht im Verdacht, im M\e4rz/April 2002 in Kenntnis der Anschlagspl\e4ne die deutsche Zelle der „Al Tawhid“ und deren Vorhaben unterst\fctzt zu haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Bewegung „Al Tawhid“ und zur Bildung einer Zelle dieser Vereinigung in Deutschland wird auf die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2003, Nr. 18 und vom 11. September 2003, Nr. 29 Bezug genommen (siehe unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2003). Nach den gegenw\e4rtigen Erkenntnissen soll der Beschuldigte im April 2002 im Auftrag der Zellenmitglieder eine Pistole mit Schalld\e4mpfer und Munition beschafft haben. Dar\fcber hinaus war er den Vereinigungsmitgliedern bei der Beschaffung gef\e4lschter Ausweispapiere behilflich. Der den Ermittlungsbeh\f6rden seinerzeit nur unter Decknamen bekannte Beschuldigte konnte erst vor wenigen Wochen mit Klarnamen identifiziert werden. Er ist zugleich Beschuldigter in dem von der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I gef\fchrten Verfahren. Die Durchsuchungen in Neuss und D\fcsseldorf mussten daher aus kriminaltaktischen Erw\e4gungen in Abstimmung mit dem M\fcnchner Verfahren durchgef\fchrt werden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Tatkomplexen besteht nach bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 28, 1, 2008-11-06, 2008, 321, Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (5. November 2008) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2008 die 32-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Nurhan E., den 35-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Cengiz O. und den 39-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet I. durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Raum K\f6ln festnehmen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden acht Objekte in K\f6ln, Dortmund, Duisburg und Hagen durchsucht, darunter drei Vereinsheime. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4re der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa seit Inkrafttreten des Paragraphen 129b Strafgesetzbuch am 30. August 2002 Mitglieder der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei gewesen zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi-Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich - wie schon ihre Vorg\e4ngerorganisation Devrimci Sol - zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche T\f6tungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen in der T\fcrkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat die DHKP-C dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die DHKP-C unterf\e4llt der auf die Resolution VN-SR 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gest\fctzten Embargovorschrift des Artikel 2 Abs\e4tze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nummer 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 (ver\f6ffentlicht im EG-Amtsblatt vom 28.12.2001, Nummer L 344, S. 70 sowie im Bundesgesetzblatt 2002, Teil I, Nummer 10 Bl. 680). Die Beschuldigten sollen in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden gewesen sein und als professionelle Kader f\fcr die Vereinigung auf Anweisung der Organisationsf\fchrung mehrere Aufgaben wahrgenommen haben: Die Beschuldigte Nurhan E. war ab dem Jahr 2000 f\fcr die DHKP-C- Region Westfalen, mit den St\e4dten K\f6ln, Dortmund und Duisburg, verantwortlich und als F\fchrungsfunktion\e4rin f\fcr die Durchf\fchrung und Kontrolle der Parteiarbeit zust\e4ndig. Sie soll - wie auch die beiden weiteren Beschuldigten - f\fcr die Beschaffung und Weiterleitung von Finanzmitteln sowie f\fcr Schulungen und Propagandaveranstaltungen zur Gewinnung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung verantwortlich gewesen sein. Sie soll auch eine Spendenkampagne der DHKP-C in der Region Westfalen organisiert haben, wobei bis August 2003 mindestens 83.000 Euro gesammelt und weitergeleitet worden sein sollen. Dar\fcber hinaus wird ihr zur Last gelegt, f\fcr Waffentransporte geeignete Kuriere und Kurierfahrzeuge ausgew\e4hlt zu haben und f\fcr die \dcberwachung und Schulung von Kadern zust\e4ndig gewesen zu sein. Der Beschuldigte Cengiz O. war ab Anfang 2002 von der DHKP-C-F\fchrung mit der Leitung des Gebiets Nord betraut, zu dem unter anderem die St\e4dte Hamburg, Bremen und Hannover geh\f6ren. Seit dem Jahr 2006 ist er als F\fchrungskader in der Region Westfalen t\e4tig. Neben der Beschaffung und Weiterleitung von Finanzmitteln soll er nach Kurieren f\fcr den Transport von Waffen und anderen Ausr\fcstungsgegenst\e4nden zu den Einheiten in der T\fcrkei gesucht haben. Er soll im Jahr 2003 mindestens 24.000 Euro f\fcr die Vereinigung beschafft und an die F\fchrung weitergeleitet haben. Der Beschuldigte Ahmet I. war zun\e4chst Gebietsverantwortlicher in N\fcrnberg, M\fcnchen und Augsburg und hat sp\e4testens im Dezember 2002 die Leitung des Gebiets K\f6ln \fcbernommen. Ihm wird zur Last gelegt - in Ausf\fchrung seiner Funktion - im Rahmen einer Spendenkampagne bis zum Mai 2003 mindestens 25.000 Euro Spendengelder f\fcr die DHKP-C gesammelt und weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigten wurden dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit nicht mitgeteilt werden. , 10, [*] 31, 1, 2010-12-09, 2010, 381, Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der "Khalistan Zindabad Force" (KZF), Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Dezember 2010 auf Grund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2010 den 35 Jahre alten indischen Staatsangeh\f6rigen Sukhpreet S. und den 41 Jahre alten indischen Staatsangeh\f6rigen Jagtar S. M. im Raum Offenbach und M\f6nchengladbach festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Khalistan Zindabad Force“ (129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) sowie wegen je eines Versto\dfes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht zu haben. Bei der „Khalistan Zindabad Force“ (KZF) handelt es sich um eine radikale Organisation von Sikh-Extremisten, die nicht zuletzt mit gewaltsamen Mitteln die staatliche Unabh\e4ngigkeit der mehrheitlich von Sikhs bewohnten Gebiete Indiens anstreben. Ziel der KZF ist die Errichtung eines unabh\e4ngigen Staates Khalistan f\fcr die Angeh\f6rigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs auf dem indischen Subkontinent, wobei als Mittel zur Erreichung dieses Ziels auch Anschl\e4ge gegen indische Einrichtungen und Politiker eingesetzt werden. Zur Durchsetzung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten ist die KZF bem\fcht, \fcber Mittelsm\e4nner unter anderem Sprengstoff, kleinkalibrige Waffen und Falschgeld in den indischen Bundesstaat Punjab schmuggeln zu lassen. In Europa aufenth\e4ltige Mitglieder der KFZ sind nicht nur in die genannten Beschaffungshandlungen eingebunden, sondern auch in die Vereinnahmung von „Spenden“. Ferner wird im Einzelfall die gewaltsame Beseitigung gem\e4\dfigter religi\f6ser F\fchrer der Sihk zur Gewinnung der Kontrolle auch \fcber in Europa bestehende Sikh-Tempel angestrebt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich sp\e4testens im Jahre 2009 der KZF als Mitglieder angeschlossen zu haben, mit f\fchrenden Personen der KZF im Ausland in Verbindung zu stehen und hierbei in die Beschaffung von Waffen, Sukhpreet S. dar\fcber hinaus auch von Falschpapieren, eingebunden zu sein. So soll der Beschuldigte Sukpreet S. unter anderem im Zeitraum September bis November 2009 im Auftrag der KZF eine halbautomatische Kurzwaffe erworben haben und der Beschuldigte Jagtar S. M. soll sich im M\e4rz 2010 - gleichfalls im Auftrag der KZF - gemeinsam mit weiteren mutma\dflichen Mitgliedern der KZF um die Beschaffung einer halbautomatischen Waffe nebst Munition zu einem Preis von 1.350 Euro bem\fcht haben. Die Beschuldigten wurden gestern (8. Dezember 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der jeweils den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 33, 1, 2006-08-15, 2006, 252, Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL, Die Bundesanwaltschaft hat am 9. August 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2006 den 37 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Riza E. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Duisburg festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, jedenfalls von August 2004 bis M\e4rz 2006 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ den PKK-Sektor Mitte verantwortlich geleitet und sich deshalb als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Als Sektorverantwortlicher erf\fcllte der Beschuldigte die typischen Leitungsaufgaben und regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. Der Sektor Mitte gliedert sich in die Gebiete Bielefeld, Bonn, Dortmund, D\fcsseldorf, Duisburg, Essen/Bochum und K\f6ln. Die Ziele der Partei, ihre internen Strukturen und Vorhaben sowie die Straftaten, welche die kriminelle Vereinigung nach au\dfen kennzeichnen, waren ihm aufgrund seiner hochrangigen Funktion bekannt. Der Beschuldigte wurde am 10. August 2006 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Duisburg vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 8, 1, 2011-03-03, 2011, 391, Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Anschlags auf US-Soldaten am Flughafen Frankfurt am Main - Pressekonferenz, Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (3. M\e4rz 2011) die Ermittlungen wegen des gestrigen Anschlags auf Angeh\f6rige der US-Armee am Flughafen Frankfurt am Main von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main \fcbernommen. Dem Beschuldigten liegt zur Last, zwei US-Soldaten get\f6tet und zwei weitere schwer verletzt zu haben. Aufgrund der Tatumst\e4nde besteht der Verdacht, dass es sich bei dem Attentat um eine islamistisch motivierte Tat handelt. Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach dem Anschlag festgenommen. Er wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt werden. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Polizeipr\e4sidium Frankfurt am Main beauftragt. Der st\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Griesbaum, wird mit Vertretern der Polizei morgen - Freitag, 4. M\e4rz 2011, 11.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe hierzu eine Pressekonferenz geben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 10.00 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 13, [*] 41, 1, 2002-11-29, 2002, 99, Festnahme mutma�licher Mitglieder einer linksterroristischen Vereinigung in Magdeburg, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 27. November 2002 durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Sachsen?Anhalt vier Objekte in Magdeburg, Quedlinburg und Berlin durchsuchen und die deutschen Staatsangeh�rigen

Marco H. und Daniel W., beide wohnhaft in Magdeburg,

festnehmen lassen. Sie stehen in dem dringenden Verdacht, als Mitglieder der terroristischen Vereinigung "kommando ?freilassung aller politischen gefangenen? " am 18. M�rz 2002 an zwei versuchten Brandstiftungen auf Polizeieinrichtungen in Magdeburg beteiligt gewesen zu sein.

Die Beschuldigten wurden am 28. November 2002 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat.

H. und W. sind verd�chtig, sp�testens seit Fr�hjahr 2002 Mitglieder der in Magdeburg und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland operierenden Gruppierung "kommando, ?freilassung aller politischen gefangenen? " gewesen zu sein. Diese terroristische Organisation beschreibt sich in einem Selbstbezichtigungsschreiben als "teil der neuen revolutionaeren bewegung" mit der Zielsetzung, "militante Politik in den K�pfen der Bev�lkerung zu verankern". Im Zusammenwirken mit anderen gewaltbereiten Gruppierungen soll eine "militante offensive" herbeigef�hrt werden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele h�lt die Vereinigung Brandanschl�ge auf polizeiliche Einrichtungen f�r erforderlich und legitim.

So ver�bten in der Nacht zum 18. M�rz 2002 Mitglieder dieser Vereinigung einen Brandanschlag auf das Geb�ude des Landeskriminalamtes Sachsen?Anhalt in Magdeburg. Es entstand nur geringer Sachschaden. Wenige Stunden sp�ter legte der Beschuldigte Daniel W. unter einem Dienstfahrzeug auf dem Parkplatz des Bundesgrenzschutzes in Magdeburg eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung ab. Die Initialz�ndung kam zur Detonation, setzte aber vermutlich aufgrund technischer M�ngel die brennbare Fl�ssigkeit nicht in Brand. In einem Selbstbezichtigungsschreiben, abgedruckt in der Szenezeitschrift "Interim" Nr. 549 vom 1. Mai 2002, bekannte sich die Vereinigung "kommando ?freilassung aller politischen gefangenen? " zu beiden Taten.

Bei den Durchsuchungen konnten mehrere PC?s, Disketten und schriftliche Unterlagen sichergestellt werden. In der Wohnung des Beschuldigten Marco H. wurden diverse Gegenst�nde aufgefunden, die geeignet sind, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen herzustellen. Die Untersuchung und Auswertung der Asservate wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Ermittlungen bez�glich der weiteren Vereinigungsmitglieder sind noch nicht abgeschlossen. N�here Einzelheiten hierzu k�nnen daher zurzeit nicht mitgeteilt werden.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt., 4, [*] 35, 1, 2012-12-14, 2012, 463, Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Sprengstofffundes am Bonner Hauptbahnhof - Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Aufgaben beauftragt, Die Bundesanwaltschaft hat heute (14. Dezember 2012) die Ermittlungen wegen des Sprengstofffundes am Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 \fcbernommen. Zugleich hat sie das Bundeskriminalamt beauftragt, unter ihrer Sachleitung die polizeilichen Ermittlungen zu f\fchren. Das Bundeskriminalamt wird eine Besondere Aufbauorganisation einrichten. Es liegen nunmehr zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass es sich bei dem Geschehen um einen versuchten Sprengstoffanschlag einer terroristischen Vereinigung radikal-islamistischer Pr\e4gung handelt. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 10. Dezember 2012 gegen 13 Uhr stellte eine m\e4nnliche Person eine Sporttasche mit einer z\fcndf\e4higen Sprengvorrichtung auf dem Bahnsteig Gleis 1 des Bonner Hauptbahnhofs ab. Nach den vorl\e4ufigen kriminaltechnischen Untersuchungen bestand die Sprengvorrichtung aus einem ungef\e4hr 40 Zentimeter langen Metallrohr, das z\fcndf\e4higes Ammoniumnitrat enthielt und mit vier Druckgaspatronen umwickelt war, sowie einem Wecker und verschiedenen Batterien, die als Z\fcndvorrichtung dienen sollten. Weswegen der Sprengsatz nicht detonierte, bedarf weiterer Ermittlungen. Es liegen belastbare Hinweise daf\fcr vor, dass die verd\e4chtige Person \fcber Verbindungen in radikal-islamistische Kreise verf\fcgt. Aufgrund dieser Umst\e4nde besteht der Anfangsverdacht, dass er als Mitglied einer terroristischen Vereinigung einen Sprengstoffanschlag ver\fcben wollte (\a7 129a Abs. 1, \a7 211, \a7 308 Abs. 1 bis 3, \a7\a7 22, 23 StGB). Die Bundesanwaltschaft hat deshalb heute (14. Dezember 2012) das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn \fcbernommen und das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen und der Fahndung nach m\f6glichen Tatbeteiligten beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 14, [*] 19, 1, 2009-10-02, 2009, 342, Haftbefehl gegen mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida, Gegen den gestern in Offenbach am Main vorl\e4ufig festgenommenen 24-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Adnan V. hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am heutigen Abend auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, - seit Oktober 2007 die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida durch Internetpropaganda unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 Satz 1 StGB), - zur Vorbereitung eines Explosionsverbrechens die hierzu erforderlichen besonderen Vorrichtungen hergestellt und verwahrt zu haben (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB und \a7 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 StGB), - eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat dadurch vorbereitet zu haben, dass er eine andere Person via Internet in der Herstellung von Sprengstoffen unterwiesen hat (\a7 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den in den letzten beiden Wochen im Internet verbreiteten und gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Drohvideos ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht ersichtlich. \dcber diese Erkl\e4rung und die Pressemitteilung Nr. 18/2009 vom heutigen Tage hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 11, [*] 6, 1, 2013-03-12, 2013, 468, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Februar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 35-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Metin A. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Angeschuldigte war von M\e4rz 2008 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter im gesamten Bundesgebiet sowie im europ\e4ischen Ausland als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig. In Berlin war er vor allem damit befasst, Jugendliche und Heranwachsende an die Organisation heranzuf\fchren. Zudem warb er Rekruten f\fcr den Guerillakampf der PKK. Ab Oktober 2008 war er Mitglied der Europaf\fchrung der KC mit umfangreichen Entscheidungs- und Anordnungskompetenzen. Er war insbesondere daf\fcr verantwortlich, die Vorgaben der KC-F\fchrung in Europa umzusetzen. Dar\fcber hinaus nahm er in leitender Funktion an Schulungsveranstaltungen teil, welche die KC zur Rekrutierung von Kadern und Guerillak\e4mpfern durchf\fchrte. Der Angeschuldigte wurde am 20. Juli 2011 in der Schweiz festgenommen und am 1. November 2012 an die deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden \fcberstellt. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2012 vom 2. November 2012). , 15, [*] 1, 1, 2014-01-24, 2014, 490, Ehemaliger Mitarbeiter des jugoslawischen Geheimdienstes nach Deutschland \fcberstellt, Am heutigen Freitag (24. Januar 2014) wurde der 68 Jahre alte kroatische Staatsangeh\f6rige Josip P. aus Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Generalbundesanwalt hatte bereits am 15. September 2005 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erwirkt. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europ\e4ischen Union im Juli 2013 lag gegen ihn zudem ein Europ\e4ischer Haftbefehl vor, der zur nunmehrigen \dcberstellung des Beschuldigten nach Deutschland f\fchrte. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zur Ermordung des jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) geleistet zu haben (\a7\a7 211, 27 StGB). Stjepan Durekovic geh\f6rte zu einer Gruppe f\fchrender jugoslawischer Oppositioneller, die in die Bundesrepublik Deutschland emigriert waren. Seit 1967 ver\fcbten ehemalige jugoslawische Geheimdienste Mordanschl\e4ge auf mehrere Mitglieder dieser Emigrantengruppe. Einer dieser Attentate galt Durekovic. Am 28. Juli 1983 t\f6teten ihn bislang nicht eindeutig identifizierte T\e4ter in einer als Druckerei genutzten Garage in Wolfratshausen durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf. Der Beschuldigte soll als hauptamtlicher Mitarbeiter des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes SDS der F\fchrungsoffizier von Krunoslav P. gewesen sein, der wegen seiner Beteiligung an der Ermordung Durekovics zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Beschuldigte P. ist dringend verd\e4chtig, bei der Vorbereitung des Attentats entscheidend eingebunden gewesen zu sein. Unter anderem soll er an der Beschaffung eines Nachschl\fcssels mitgewirkt haben, mit dem sich die T\e4ter unbemerkt Zugang zu den Druckereir\e4umen verschaffen konnten. Der Beschuldigte wird sp\e4testens bis zum Ablauf des morgigen Tages (25. Januar 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. , 16, [*] 28, 1, 2014-09-08, 2014, 516, Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“, Die Bundesanwaltschaft hat am 6. September 2014 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tag den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Steven N., den 28-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdullah W. sowie den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdulsalam W. bei ihrer R\fcckkehr aus Kenia in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 129b Abs. 1 und 2 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1, \a7 52 StGB) festnehmen lassen. Au\dferdem wurde die Wohnung eines weiteren Beschuldigten durchsucht. Die Vereinigung „Al-Shabab“ verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtig amtierende somalische \dcbergangsregierung zu st\fcrzen und ein allein auf islamischem Recht (Sharia) basierendes gro\dfsomalisches Kalifat zu errichten. Dies versucht sie in milit\e4rischen Auseinandersetzungen zu erreichen. Daneben beteiligt sich „Al-Shabab“ aber auch durch professionelle Internetpropaganda und Anschl\e4ge au\dferhalb Somalias am globalen Jihad. Sie hat sich unter anderem zu dem \dcberfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September letzten Jahres bekannt. Die festgenommenen Beschuldigten sollen 2012 bzw. 2013 nach Somalia gereist sein und sich dort der „Al-Shabab“ angeschlossen haben. Sie sollen in einem Trainingslager der Vereinigung an Waffen ausgebildet worden sein und sich anschlie\dfend an deren bewaffneten Kampf beteiligt haben. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten konkrete Anschlagsplanungen oder -vorbereitungen hatten. Die festgenommenen Beschuldigten sind am 7. September 2014 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt worden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. , 16, [*] 12, 1, 2013-04-30, 2013, 474, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM), Die Bundesanwaltschaft hat heute (30. April 2013) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2013 den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Josef D. in L\fcnen (Nordrhein-Westfalen) durch Beamte des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Er ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende September 2009 bis Mai 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Ende September 2009 gegr\fcndete ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgte das Ziel, an der Wiederherstellung eines allein auf dem islamischen Recht (Scharia) basierenden Gesellschaftssystems in Afghanistan mitzuwirken. Zu diesem Zweck bek\e4mpften ihre Mitglieder Angeh\f6rige der internationalen Schutztruppe ISAF sowie afghanische und pakistanische Regierungstruppen. Dabei erachteten sie auch Selbstmordattentate als ein legitimes Mittel. Ende April 2010 kamen mehrere f\fchrende DTM-Mitglieder ums Leben. Dies f\fchrte innerhalb weniger Wochen zur faktischen Aufl\f6sung der terroristischen Vereinigung. Der Beschuldigte soll im Juni 2009 von Deutschland aus in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich dort Ende September 2009 der DTM angeschlossen und eine Ausbildung an Schusswaffen f\fcr die Teilnahme am terroristischen Jihad durchlaufen zu haben. Nach der Aufl\f6sung der DTM soll er sich bis zuletzt in Jordanien aufgehalten haben. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. , 15, [*] 16, 1, 2000-06-21, 2000, 12, Generalbundesanwalt \fcbernimmt die Ermittlungen im Fall Dessau, Der Generalbundesanwalt hat am 15. Juni 2000 die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau gegen den24 Jahre alten <b>Enrico H.</b> und zwei Jugendliche im Alter von 16 Jahren wegen des Verdachts des Mordes \fcbernommen. Die drei deutschen Staatsangeh\f6rigen sind dringend verd\e4chtig, am 11. Juni 2000 in Dessau den 39 Jahre alten Alberto A. aus Fremdenhass angegriffen und so schwer verletzt zu haben, dass er am 14. Juni 2000 an den Folgen starb. Sie befinden sich in Haft. Die Beschuldigten, die der rechtsextremen Szene angeh\f6ren, zogen in der Nacht zum 11. Juni 2000 singend und gr\f6hlend durch die Dessauer Innenstadt. Sie riefen unter anderem "Hier marschiert der nationale Widerstand". Gegen 1.50 Uhr begegneten sie im Stadtpark zuf\e4llig dem aus Mosambik stammenden, seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Alberto A. Sie p\f6belten ihn aus Hass gegen hier lebende Ausl\e4nder an, schlugen ihn mit F\e4usten zu Boden und traten mit den F\fc\dfen auf ihn ein, wobei der Beschuldigte H. Springerstiefel trug. Dabei rief einer der Beschuldigten mehrfach "Was willst Du hier in Deutschland?" Nachdem sie ihr Opfer bewusstlos geschlagen hatten, entkleidete ihn der Beschuldigte H., um zus\e4tzlich einen entw\fcrdigenden Anblick zu schaffen. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren gem. \a7 120 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz \fcbernommen, weil diese Tat vor dem Hintergrund der H\e4ufung ausl\e4nderfeindlicher Anschl\e4ge und der beispielhaften Wirkung solcher Taten bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit zu beeintr\e4chtigen. Die gewaltsamen \dcbergriffe auf die ausl\e4ndischen Mitb\fcrger erzeugen unter diesen ein Klima der Angst und Einsch\fcchterung und lassen bei ihnen den Eindruck entstehen, sie k\f6nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Mit den Ermittlungen wurde das Bundeskriminalamt beauftragt, das in Abstimmung mit der Polizei in Sachsen-Anhalt vorgeht. , 2, [*] 19, 1, 2014-06-17, 2014, 508, Ehemaliger Mitarbeiter eines jugoslawischen Geheimdienstes wegen Beihilfe zum Mord angeklagt, Der Generalbundesanwalt hat am 23. Mai 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 69-j\e4hrigen kroatischen Staatsangeh\f6rigen Josip P. wegen Beihilfe zum Mord an dem jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) erhoben (\a7\a7 211, 27 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von 1979 bis 1985 Leiter der Abteilung „feindliche Emigration“ des jugoslawischen Geheimdienstes in Zagreb. Wahrscheinlich im Fr\fchjahr 1982 erhielt er in dieser Funktion von seinem Vorgesetzten - dem gesondert verfolgten Zdravko M. (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2014 vom 17. April 2014) - den Auftrag, die Ermordung des in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic zu planen und vorzubereiten. Zu diesem Zweck nahm der Angeschuldigte Kontakt zu seinem Informanten Krunoslav P. auf, der in engem Kontakt mit Stjepan Durekovic stand und dessen Vertrauen genoss. Nachdem der Angeschuldigte seinen Informanten in das Vorhaben eingeweiht hatte, entschieden sie, das Attentat in einer unter anderen von Stjepan Durekovic als Druckerei genutzten Garage des Krunoslav P. in Wolfratshausen zu ver\fcben. In der Folge beschaffte Krunoslav P. einen Nachschl\fcssel zu der Garage, den der Angeschuldigte selbst oder \fcber Dritte an die sp\e4teren T\e4ter weitergab. Mit diesem Nachschl\fcssel gelangten die bislang nicht eindeutig identifizierten Attent\e4ter unbemerkt in die Garage, wo sie Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 auflauerten und durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf t\f6teten. Krunoslav P. wurde im Juli 2008 wegen seiner Tatbeteiligung vom Oberlandesgericht M\fcnchen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeschuldigte Josip P. wurde im Januar 2014 von Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2014 vom 24. Januar 2014). , 16, [*] 18, 1, 2010-08-19, 2010, 370, Anklage wegen Unterst\fctzung des iranischen Rakentenprogramms , Die Bundesanwaltschaft hat am 5. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 65 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Heinz Ulrich K. und den 52 Jahre alten iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen A. wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2, 4 und 6 AWG [Heinz Ulrich K.]) und Anstiftung hierzu (\a7 26 StGB [Mohsen A.]) erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, im Juli 2007 einen Vakuum-Sinterofen im Wert von rund 850.000 Euro aus Deutschland in den Iran exportiert und damit vors\e4tzlich gegen das Iran-Embargo sowie gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Kontrolle der Ausfuhr von G\fctern mit doppeltem Verwendungszweck („EG-Dual-Use-Verordnung“) versto\dfen zu haben. Die Angeschuldigten sollen ferner verabredet haben, dass der Angeschuldigte Heinz Ulrich K. als Gesch\e4ftsf\fchrer der deutschen Herstellerfirma im M\e4rz 2008 f\fcr die Aufstellung der Anlage und deren Einrichtung zur Inbetriebnahme Sorge tragen werde. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Der Iran entwickelt sp\e4testens seit Ende der 1990er Jahre Raketen mit gro\dfer Reichweite, die als Tr\e4gersysteme f\fcr Massenvernichtungswaffen verwendet werden k\f6nnen. Um die Steuerungsbauteile und den Gefechtskopf der Raketen mit hitzebest\e4ndigen Stoffen zu beschichten, werden Vakuum-Sinter\f6fen ben\f6tigt. Allerdings verfolgen die Mitgliedsstaaten der Europ\e4ischen Union und die USA seit Jahren eine \e4u\dferst restriktive Ausfuhrpolitik gegen\fcber dem Iran. Seit April 2007 sind zahlreiche milit\e4risch nutzbare G\fcter zudem vom Ausfuhrverbot des Iran-Embargos erfasst, darunter auch Vakuum-Sinter\f6fen. Um die Exportkontrollen zu umgehen, beschafft sich der Iran die f\fcr sein Raketenprogramm notwendige Hochtechnologie \fcber Drittfirmen. Der Angeschuldigte Mohsen A. f\fchrte seit etwa 1995/1996 eine iranische Anlagen- und Maschinenbaufirma. Sp\e4testens im Fr\fchjahr 2004 beauftragte ihn ein leitender Mitarbeiter des iranischen Raketenprogramms, einen Vakuum-Sinterofen zu erwerben und diesen im Iran betriebsfertig einrichten zu lassen. Zur Durchf\fchrung dieses Auftrags schaltete der Angeschuldigte Mohsen A. den gesondert verfolgten Dr. Behzad S. ein (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 7. April 2010), der seinerseits den Kontakt zur deutschen Herstellerfirma und deren Gesch\e4ftsf\fchrer, dem Angeschuldigten Heinz Ulrich K., herstellte. Nach l\e4ngeren Verhandlungen erwarb der Angeschuldigte Mohsen A. im M\e4rz 2007 bei der deutschen Herstellerfirma einen Vakuum-Sinterofen f\fcr rund 850.000 Euro. Der Angeschuldigte Heinz Ulrich K. spiegelte der deutschen Ausfuhrkontrolle die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. als Endempf\e4nger der Anlage vor, obwohl er wusste, dass mit dem Ofen Raketenbauteile beschichtet werden sollten. Im Juli 2007 wurde der Ofen in den Iran ausgef\fchrt. Im M\e4rz 2008 begann die deutsche Herstellerfirma auf Veranlassung des Angeschuldigten Heinz Ulrich K., die Anlage in Teheran einzurichten. Kurz nach Beginn der Arbeiten teilte das Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Angeschuldigten Heinz Ulrich K. mit, dass die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. verd\e4chtig sei, f\fcr das iranische Raketenprogramm zu arbeiten. Er stellte daraufhin die Einrichtungsarbeiten ein, wusste aber, dass der iranische Abnehmer die Anlage mit eigenen Mitteln in Betrieb nehmen konnte. Ob die Anlage in der Folge tats\e4chlich verwendet wurde, konnte durch die Ermittlungen nicht gekl\e4rt werden. Der Angeschuldigte Heinz Ulrich K. befindet sich auf freiem Fu\df. Der Angeschuldigte Mohsen A. wurde am 16. Oktober 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 17. Oktober 2009) und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 23. April 2009 in Untersuchungshaft. Er wurde bereits am 24. M\e4rz 2010 durch die Bundesanwaltschaft angeklagt (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 7. April 2010), jedoch geht der jetzige Tatvorwurf insoweit \fcber den dort angeklagten Sachverhalt eines Embargoversto\dfes hinaus, als nunmehr auch der hinreichende Verdacht einer Anstiftung zu einem Versto\df gegen allgemeine Vorschriften des Exportkontrollrechts („EG-Dual-Use-Verordnung“) besteht. , 12, [*] 25, 1, 2005-12-06, 2005, 187, Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Mitglieder und Unterst\fctzer der Al Qaeda, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 1. Dezember 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda erhoben. Die Anklage richtet sich gegen Ibrahim Mohamed K. (30 Jahre) aus Mainz, vermutlich syrischer Staatsangeh\f6riger, sowie gegen die Br\fcder Yasser Abu S. (32 Jahre) aus Bonn und Ismail Abu S. (28 Jahre) aus Marburg, beide staatenlose Pal\e4stinenser. Die Angeschuldigten K. und Yasser Abu S. stehen im Verdacht, als Mitglieder - der Angeschuldigte Ismail Abu S. als Unterst\fctzer – in die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaeda (\a7\a7 129 a, 129 b StGB) eingebunden gewesen zu sein. Zugleich werden Ihnen gemeinschaftlicher Betrug in 10 F\e4llen, gemeinschaftlich versuchter Betrug in 23 F\e4llen sowie die Verabredung zu einem Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt (\a7 30 Abs. 2 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte K. absolvierte vor dem 11. September 2001 eine Ausbildung in Trainingslagern der Al Qaeda in Afghanistan und beteiligte sich von Oktober 2001 bis Juli 2002 in Afghanistan an den K\e4mpfen gegen US-Milit\e4rkr\e4fte. Er war in die Kommandostruktur der Al Qaeda mit Kontakten bis hin zur F\fchrungsspitze, insbesondere zu Usama Bin Laden, mitgliedschaftlich eingebunden. Von F\fchrungskadern der Organisation erhielt er den Auftrag, zun\e4chst nicht den von ihm erstrebten „M\e4rtyrertod“ als Selbstmordattent\e4ter zu suchen, sondern seinerseits neue Mitglieder f\fcr Selbstmordanschl\e4ge in Europa zu rekrutieren sowie Geldmittel und sonstige logistische Unterst\fctzung f\fcr die Organisation zu beschaffen. Im Juli 2002 kehrte er auftragsgem\e4\df nach Deutschland zur\fcck. Im November/Dezember 2004 lie\df er Bestrebungen erkennen, nukleares Material beschaffen oder vermitteln zu wollen. \dcber einen Mittelsmann kn\fcpfte er Kontakte zu einer in Luxemburg ans\e4ssigen islamistischen Gruppierung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen blieben diese Bem\fchungen indes ohne Erfolg. Im Verlauf des Jahres 2004 gelang es ihm, die bereits seit Jahren radikal islamistisch gepr\e4gten Angeschuldigten Yasser und Ismail Abu S. f\fcr die Al Qaeda zu rekrutieren. Der Angeschuldigte Yasser Abu S. erkl\e4rte sich bereit, an ma\dfgeblicher Stelle als Mitglied f\fcr die Organisation t\e4tig zu werden. In Abstimmung mit dem Angeschuldigten K. wollte er nicht unerhebliche Geldmittel f\fcr die Al Qaeda beschaffen und schlie\dflich ein Selbstmordattentat f\fcr die Organisation ver\fcben; n\e4here Einzelheiten \fcber dieses Anschlagsvorhaben sind nicht bekannt. Der Angeschuldigte Ismail Abu S. stellte sich zur Verf\fcgung, die Organisation durch Beschaffung finanzieller Mittel zu unterst\fctzen. Die Angeschuldigten entwickelten den Plan, durch Begehung einer Betrugsserie zum Nachteil mehrerer Versicherungsunternehmen finanzielle Mittel f\fcr die Al Qaeda zu beschaffen. Hierzu schloss der Angeschuldigte Yasser Abu S. absprachegem\e4\df von August 2004 bis Januar 2005 zehn Lebensversicherungsvertr\e4ge \fcber eine Gesamtversicherungssumme von mindestens 1.300.000 Euro auf sein Leben ab. In weiteren 23 F\e4llen hatte er Lebensversicherungen \fcber eine Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.000.000 Euro beantragt. Es war geplant, einen t\f6dlichen Verkehrsunfall des Yasser Abu S. in \c4gypten vorzut\e4uschen. Der in den Versicherungsvertr\e4gen stets als Beg\fcnstigter benannte Angeschuldigte Ismail Abu S. sollte gemeinsam mit dem Angeschuldigten K. die Versicherungssummen geltend machen; ein Teil dieses Erl\f6ses sollte \fcber den Angeschuldigten K. der Al Qaeda zur Verf\fcgung gestellt werden. Der weitere Tatplan konnte infolge der Festnahme der Angeschuldigte K. und Yasser Abu S. am 23. Januar 2005 nicht mehr umgesetzt werden. Mit den geplanten Geldtransfers f\fcr die Al Qaeda haben die Angeschuldigten zugleich verabredet, einen Versto\df gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz zu begehen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Die Angeschuldigten K. und Yasser Abu S. befinden sich seit dem 24. Januar 2005, der Ange-schuldigte Ismail Abu S. seit dem 21. Mai 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Januar 2005 und vom 22. Mai 2005, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilun-gen2005). , 7, [*] 2, 1, 2000-01-26, 2000, 7, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 30. Dezember 1999 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen den 27 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hulusi D. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Verabredung zum Totschlag, der versuchten schweren Brandstiftung und der Sachbesch\e4digung erhoben. Dem Angeschuldigten liegt zur Last, von April 1996 bis April 1998 als Gebietsverantwortlicher f\fcr Stuttgart der terroristischen F\fchrungsspitze der DHKP C angeh\f6rt sowie die Planung und Ausf\fchrung von Brandanschl\e4gen in Singen am 16. Mai 1996 verantwortet zu haben. Zudem soll er im August 1997 Mitglied eines Kommandos gewesen sein, das in Hamburg Aktivisten des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels aufsp\fcren und liquidieren sollte. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die t\fcrkische linksextremistische DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol), die das Bundesinnenministerium im August 1998 verboten hat, unterh\e4lt auch in Deutschland eine nach marxistisch-leninistischem Vorbild aufgebaute Organisation, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Deren F\fchrung, die sich aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, hat sp\e4testens seit Anfang 1995 militante Aktionen wie Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch die h\e4ufig mit Schu\dfwaffen ausgetragenen Auseinandersetzungen mit Angeh\f6rigen des Yagan-Fl\fcgels zentral angeordnet und gelenkt. Der Angeschuldigte leitete von April 1996 bis April 1998 das Parteigebiet Stuttgart und geh\f6rte damit der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP C-F\fchrung an. 1. In der Nacht zum 16. Mai 1996 lie\df er in Singen zwei Brandanschl\e4ge durchf\fchren. Unbekannte DHKP-C-Aktivisten warfen in das Fenster eines t\fcrkischen Lokals einen Molotowcocktail, der sich nicht entz\fcndete. Au\dferdem setzten sie den VW Bus eines t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen in Brand. 2. Nachdem am 9. August 1997 Yagan Aktivisten einen DHKP C-Anh\e4nger beim Verkauf von Zeitungen in Hamburg niedergeschossen und lebensgef\e4hrlich verletzt hatten, kam die DHKP C-F\fchrung \fcberein, mit zwei Kommandos Jagd auf Mitglieder des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels in Hamburg zu machen. Der Angeschuldigte geh\f6rte einem dieser Kommandos an, die sieben Tage lang Yagan-Aktivisten aufzusp\fcren und zu t\f6ten suchten, was ihnen jedoch nicht gelang. Der Angeschuldigte wurde am 14. November 1999 in der Schweiz auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 1999 verhaftet und am 16. November 1999 den deutschen Beh\f6rden \fcberstellt. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 18. November 1999)., 2, [*] 15, 1, 2013-06-07, 2013, 476, Zum Tode von Bundesanwalt a.D. Felix Kaul, Generalbundesanwalt Harald Range und die Belegschaft der Bundesanwaltschaft trauern um Bundesanwalt a.D. Felix Kaul, der am 31. Mai 2013 im Alter von 92 Jahren verstorben ist. Seine berufliche Laufbahn begann Bundesanwalt a.D. Kaul im Jahr 1951 in der nordrhein-westf\e4lischen Justiz. Sein weiterer Weg f\fchrte ihn im April 1954 zur Bundesanwaltschaft. Von dort wechselte er im Juni 1959 an das Bundesministerium der Justiz. Im Januar 1964 kehrte Bundesanwalt a.D. Kaul zur Bundesanwaltschaft zur\fcck und wurde dort zwei Jahre sp\e4ter zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Im Oktober 1968 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Ab August 1974 leitete Bundesanwalt a.D. Kaul die Abteilung f\fcr Staatsschutzsachen, die bis Mai 1978 die Bereiche Spionage und Terrorismus umfasste. Mit der Neugliederung der beiden Ermittlungsbereiche in eigenst\e4ndige Abteilungen \fcbernahm Bundesanwalt a.D. Kaul die Leitung der Abteilung Spionage. Zudem war er seit Dezember 1978 St\e4ndiger Vertreter des Generalbundesanwalts. Bundesanwalt a.D. Kaul war einer der verdienstvollsten Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft. W\e4hrend seiner langj\e4hrigen Beh\f6rdenzugeh\f6rigkeit f\fchrte Bundesanwalt a.D. Kaul in zahlreichen Staatsschutzverfahren die Ermittlungen. Besonders hervorzuheben ist die Anklagevertretung in dem Strafverfahren gegen Horst Mahler. Seine Zeit als Leiter der Abteilung f\fcr Staatsschutzsachen war gepr\e4gt von den Taten der „Roten Armee Fraktion (RAF)“ der ersten und zweiten Generation. Bundesanwalt a.D. Kaul wirkte an den Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der „Baader-Meinhof-Bande“ und der „Haag-Meyer-Bande“ sowie an allen mit den Gro\dfanschl\e4gen der RAF des Jahres 1977 zusammenh\e4ngenden Entscheidungen ma\dfgeblich mit. Nach der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und dessen Begleitern hat Bundesanwalt a.D. Kaul bis zur Ernennung von Generalbundesanwalt a.D. Prof. Dr. Rebmann die Bundesanwaltschaft mit gro\dfem Geschick und fachlichem K\f6nnen geleitet. Er hat damit in dieser au\dferordentlich schwierigen Zeit wesentlich dazu beigetragen, dass die von dem Attentat ersch\fctterte Beh\f6rde voll einsatzf\e4hig blieb. Ohne R\fccksicht auf seine pers\f6nliche Gef\e4hrdung hat sich Bundesanwalt a.D. Kaul entschlossen der Bek\e4mpfung des Terrorismus gewidmet und sich damit im besonderen Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. Anl\e4sslich seines Eintritts in den Ruhestand im Mai 1985 wurde Bundesanwalt a.D. Kaul hierf\fcr mit dem Gro\dfen Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft werden seiner stets gedenken. , 15, [*] 27, 1, 2004-12-05, 2004, 156, Durchsuchungen des Generalbundesanwalts in Berlin, Stuttgart und Augsburg, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen in der Bundesrepublik Deutschland aufh\e4ltliche irakische Staatsangeh\f6rige wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Organisation „Ansar al Islam“. Vor dem Hintergrund des Besuchs des irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Iyad Hashim Allawi in der Bundesrepublik Deutschland am 2. und 3. Dezember 2004 haben heute in den fr\fchen Morgenstunden im Auftrag des Generalbundesanwalts in einer gemeinsamen Aktion Beamte des Bundeskriminalamtes, der Landeskriminal\e4mter Baden-W\fcrttemberg, Bayern und Berlin mit Unterst\fctzung \f6rtlicher Polizeikr\e4fte neun Objekte in Berlin, Stuttgart und Augsburg durchsucht. Drei Personen wurden vorl\e4ufig festgenommen. Sie werden am Samstag, dem 4. Dezember 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber Bestehen, Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung sowie Hinweise auf konkrete, terroristische Aktivit\e4ten zu gewinnen. Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg sind mit den Ermittlungen beauftragt. Weitere Einzelheiten des Sachverhaltes k\f6nnen erst nach Abschlu\df der zurzeit noch laufenden Durchsuchungsma\dfnahmen und einer vorl\e4ufigen Auswertung der Durchsuchungen mitgeteilt werden. Es ist beabsichtigt, nach der Vorf\fchrung der Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes weitere Informationen an die Presse herauszugeben. , 6, [*] 28, 1, 2003-09-10, 2003, 126, Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Andrea Klump wegen versuchten Mordes, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 27. August 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen die 46 Jahre alte, deutsche Staatsangeh\f6rige Andrea Martina Klump wegen versuchten Mordes in 33 F\e4llen und Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. Der Angeschuldigten wird zur Last gelegt, im Auftrag einer pal\e4stinensischen Terrororganisation an einem Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1991 in Budapest/Ungarn beteiligt gewesen zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp�testens im Januar 1988 schlossen sich die Angeschuldigte und der zwischenzeitlich verstorbene Horst Ludwig Meyer sowie weitere unbekannt gebliebene Mitt\e4ter zu einem so genannten "Hit-Kommando" zusammen, um Mord- und Sprengstoffanschl\e4ge gegen Juden und amerikanische Einrichtungen zu begehen. Entsprechend dieser Zielsetzung planten die Angeschuldigte und ihre Mitt\e4ter sp\e4testens Mitte 1991, im Auftrag einer nicht n\e4her bekannten pal\e4stinensischen Terrororganisation in Budapest einen Mordanschlag auf j\fcdische Auswanderer aus der Sowjetunion zu begehen. Ungarn diente zu dieser Zeit j\fcdischen Auswanderern als Transitland f\fcr die Ausreise aus der Sowjetunion. In Ausf\fchrung dieses Planes ver\fcbte die Angeschuldigte zusammen mit Horst Ludwig Meyer und den weiteren Mitt\e4tern am Morgen des 23. Dezember 1991 in Budapest einen Sprengstoffanschlag auf einen mit 29 sowjetischen Juden und zwei Begleitern besetzten Reisebus. Die Aus-siedler befanden sich auf dem Weg zum Flughafen Budapest. Die Explosion wurde durch einen am Fahrbahnrand abgestellten PKW, in dem 25 kg Sprengstoff deponiert waren, mittels eines selbst gefertigten Funkfernz\fcnders ausgel\f6st. Infolge eines kunstruktionsbedingten Fehlers der Funkfernbedienung erfolgte die Detonation einige Sekunden vor dem geplanten Zeitpunkt. Die Hauptwirkung der Explosion traf deshalb nicht den Reisebus, sondern ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug der ungarischen Polizei. Die Insassen des polizeilichen Begleitfahrzeuges erlitten schwerste Verletzungen. Vier j\fcdische Businsassen wurden leicht verletzt. Einige Tage sp\e4ter bekannte sich eine Gruppierung "Bewegung f\fcr die Befreiung von Jerusalem" zu dem Anschlag. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Ermittlungen gegen Andrea Klump im Jahre 2001 aufgenommen, nachdem in einer Wohnung in Budapest aufgefundenes Spurenmaterial zweifelsfrei zugeordnet werden konnte (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2001, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pres-semitteilungen 2001). Die Angeschuldigte befindet sich zurzeit in Strafhaft. Am 15. Mai 2001 wurde sie durch das Oberlandesgericht Stuttgart im Zusammenhang mit ihrer Tatbeteiligung an dem Sprengstoff-attentat in Rota/Spanien am 17. Juni 1988 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt., 5, [*] 3, 1, 2014-02-06, 2014, 492, Bundesanwalt Dr. Wilhelm Schmidt im Ruhestand, Generalbundesanwalt Harald Range hat Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wilhelm Schmidt in den Ruhestand verabschiedet und seine T\e4tigkeit f\fcr die Bundesanwaltschaft gew\fcrdigt. Generalbundesanwalt Harald Range: „Seine gro\dfe juristische Kompetenz und sein kollegialer und offener Umgang haben ihm hohe Anerkennung und Wertsch\e4tzung eingebracht - sowohl bei der Bundesanwaltschaft als auch bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs.“ Bundesanwalt Dr. Schmidt begann seine berufliche Laufbahn im Freistaat Bayern. Er war zun\e4chst im mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung eingesetzt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und der Promotion an der Friedrich-Alexander-Universit\e4t in Erlangen/N\fcrnberg trat er in den Justizdienst Bayerns ein und wurde im Juni 1982 zum Staatsanwalt ernannt. Bereits drei Jahre sp\e4ter f\fchrte ihn sein Weg als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft. Von dort wechselte er im Sommer 1988 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht. Ab Mai 1991 war Dr. Wilhelm Schmidt dann f\fcr knapp sechs Monate erneut f\fcr die bayerische Justiz t\e4tig, bevor er im Herbst 1991 zum Oberstaatsanwalt ernannt und abermals an die Bundesanwaltschaft abgeordnet wurde. Ein Jahr sp\e4ter wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof erfolgte Ende Dezember 2001. W\e4hrend seiner fast 25-j\e4hrigen Dienstzeit bei der Bundesanwaltschaft war Dr. Wilhelm Schmidt zun\e4chst in der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die \e4u\dfere Sicherheit eingesetzt, wo er sich in besonderem Ma\dfe um die strafrechtliche Aufarbeitung der innerdeutschen Spionage verdient gemacht hat. Er war ma\dfgeblich an der Aufkl\e4rung der Strukturen des Ministeriums f\fcr Staatssicherheit beteiligt und f\fchrte unter anderem die Ermittlungen gegen den ehemaligen westdeutschen Politiker Karl Wienand. Im M\e4rz 1996 wechselte Dr. Schmidt in die Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen. Bis Januar 2004 war er in der Dienstelle der Bundesanwaltschaft in Berlin und nach deren Umzug in Leipzig t\e4tig. Anschlie\dfend kehrte er nach Karlsruhe zur\fcck und leitete ein Referat f\fcr Revisionsstrafsachen. Bundesanwalt Dr. Schmidt vertrat in zahlreichen bedeutenden Revisionsverfahren die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts vor dem Bundesgerichtshof. Zu nennen sind vor allem die Verfahren gegen F\fchrungskr\e4fte des SED-Regimes wegen der T\f6tung von Fl\fcchtlingen an der innerdeutschen Grenze. Der juristischen Fach\f6ffentlichkeit ist Bundesanwalt Dr. Schmidt durch zahlreiche Publikationen bekannt. Er ist Mitautor des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung und des Leipziger Kommentars zum Strafgesetzbuch. Zudem ist er als Verfasser eines Handbuchs zur Gewinnabsch\f6pfung hervorgetreten. Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wilhelm Schmidt hat w\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit bei der Bundesanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag zur Strafrechtspflege und zum Erhalt der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geleistet. , 16, [*] 17, 1, 2000-06-27, 2000, 13, Anklage gegen eine mutma\dfliche ehemalige 'RAF'-Terroristin, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 2. Juni 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die deutsche Staatsangeh\f6rige <b>Andrea Martina K.</b>Anklage erhoben. Der 43 Jahre alten Angeschuldigten werden Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Verabredung des Mordes und des Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion, versuchter Mord und andere Straftaten vorgeworfen. Sie soll der ?Rote Armee Fraktion (RAF)' von 1984 bis zu deren Aufl\f6sung 1998 angeh�rt haben und an einem fehlgeschlagenen Sprengstoffanschlag am 17. Juni 1988 in Rota/Spanien beteiligt gewesen sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Martina K. geh\f6rte seit 1977 zum Unterst\fctzerkreis der 'Rote Armee Fraktion'. Im August 1984 schloss sie sich der terroristischen Vereinigung an und ging in den Untergrund, um die ?RAF', die nach sechs Festnahmen im Juni/Juli 1984 personell geschw\e4cht war, zu verst\e4rken. 1986 hielt sie sich zun\e4chst in Norwegen und Griechenland auf. Dann reiste sie mit Barbara und Horst Ludwig M., Christoph S. und Thomas S. nach Syrien, wo sie sich gemeinsam milit\e4risch ausbilden lie\dfen. Im Januar 1988 trennten sich die Angeschuldigte und Horst Ludwig M. von der Gruppe und reisten nach Spanien, um dort mit einem weiteren m\e4nnlichen 'RAF'-Mitglied einen Sprengstoffanschlag gegen NATO-Angeh\f6rige ins Werk zu setzen. Als Tatort w\e4hlten sie das Hotel 'Playa de la Luz' in Rota, in dem Milit\e4rangeh\f6rige des nahegelegenen NATO-Flotten- und Luftwaffenst\fctzpunktes wohnten und deren Diskothek \fcberwiegend US-Soldaten besuchten. Sie planten, die G\e4ste durch eine anonyme Bombendrohung ins Freie zu locken und dort durch Bombenschl\e4ge zu t\f6ten oder zu verletzen. Am Abend des 17. Juni 1988 trafen die Angeschuldigte und ihre beiden Begleiter in einem Pinienwald - 100 Meter vom Hoteleingang entfernt - die letzten Vorbereitungen f\fcr den Anschlag. Sie bauten einen Sprengsatz unter die Sitzbank eines gestohlenen Mopeds und befestigten eine zweite Sprengladung an dessen Gep\e4cktr\e4ger. Einen dritten Sprengk\f6rper hatten sie als Geschenkpaket getarnt und mit f\fcnf Kilogramm Stahln\e4geln versetzt, um seine t\f6dliche Wirkung zu vervielfachen. Die Z\fcnder an den Bomben, die aus insgesamt 13,5 Kilo Sprengstoff bestanden, stellten sie auf 0.30 Uhr ein. Gegen 20 Uhr, bevor sie die Arbeiten beendet hatten, explodierte versehentlich einer der selbstgebastelten Z\fcnder, ohne den Sprengstoff zur Detonation zu bringen. Aus Angst vor Entdeckung fl\fcchteten sie daraufhin zu Fu\df. Als die Angeschuldigte und ihre beiden Begleiter kurze Zeit sp\e4ter von zwei Polizisten kontrolliert wurden, zog einer der beiden eine Waffe, um die Festnahme zu verhindern. Es kam zu einem Schusswechsel auch von Seiten der Angeschuldigten, bei dem niemand verletzt wurde. Die Angeschuldigte und die beiden M\e4nner lie\dfen ihr Gep\e4ck zur\fcck und fl\fcchteten. An einem nahe gelegenen Campingplatz \fcberfielen sie ein Wohnmobil und zwangen ein Ehepaar mit Kind unter Waffengewalt, sie nach Sevilla zu fahren. Sie lie\dfen sich Kleidung geben und tauchten in Sevilla unter. Die Angeschuldigte wurde am 15. September 1999 in Wien, wo sie sich seit Herbst 1995 mit Horst Ludwig M. aufhielt, festgenommen und am 23. Dezember 1999 nach Deutschland ausgeliefert. Sie befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. Dezember 1999 in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen wegen ihrer mutma\dflichen Beteiligung an dem Mordanschlag auf Alfred Herrhausen am 30. November 1989 in Bad Homburg dauern an. , 2, [*] 20, 1, 2012-08-03, 2012, 449, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM) , Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Juli 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Thomas U. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, \a7 52 StGB). Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich von Dezember 2009 bis Juli 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt und eine Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff f\fcr die Begehung schwerer staatsgef\e4hrdender Gewalttaten durchlaufen zu haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, in Afghanistan eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie betrachten Anschl\e4ge sowohl auf afghanische und pakistanische Regierungstruppen als auch auf Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der DTM geraten. Der Angeschuldigte reiste im Herbst 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich sp\e4testens Anfang Dezember 2009 den DTM anschloss. Nach einer Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff griff er mit weiteren DTM-Mitgliedern Ende Dezember 2009 eine von amerikanischen und afghanischen Streitkr\e4ften genutzte Milit\e4rbasis an. In der Folgezeit verherrlichte er in mindestens zwei Internetbotschaften der DTM den militanten Jihad, um neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die terroristische Vereinigung zu gewinnen. Ab Ende M\e4rz 2010 forderte er zudem in Deutschland lebende Personen in E-Mails auf, sich den DTM anzuschlie\dfen, sie finanziell zu unterst\fctzen oder ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. Der Angeschuldigte wurde am 3. September 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010 in der T\fcrkei in Auslieferungshaft genommen. Am 22. Mai 2012 wurde er nach Deutschland \fcberstellt. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2012 vom 22. Mai 2012). , 14, [*] 41, 1, 2014-12-17, 2014, 529, Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der „Jabhat al-Nusra“, Der Generalbundesanwalt hat am 5. Dezember 2014 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 21-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ufuk C. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende M\e4rz bis Juli 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte Ende M\e4rz 2014 von M\fcnchen \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Dort soll er sich der „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen haben, um an der gewaltsamen Errichtung eines allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaates mitzuwirken. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, eine Schusswaffenausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und anschlie\dfend Wachdienste f\fcr die terroristische Vereinigung versehen zu haben. Im Juli 2014 verlie\df der Beschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. Bei seiner Ankunft auf dem M\fcnchener Flughafen am 25. Juli 2014 wurde er in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen. In der Folgezeit erh\e4rtete sich der Verdacht, dass der Beschuldigte sich in Syrien als Mitglied an der „Jabhat al-Nusra“ beteiligt hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. Der Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2014 in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl vom 5. Dezember 2014 er\f6ffnet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. , 16, [*] 1, 1, 2006-01-09, 2006, 224, Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Unterst\fctzer der Ansar al Islam, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 21. Dezember 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Ansar Al Islam erhoben. Die Anklage richtet sich gegen den 40 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Dieman A. I. aus N\fcrnberg. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, seit Ende 2002 in drei F\e4llen von der Bundesrepublik Deutschland aus die Ansar Al Islam logistisch und finanziell unterst\fctzt und im April 2004 um Unterst\fctzung f\fcr die Organisation geworben zu haben (\a7\a7 129a, 129 b StGB). Zugleich werden ihm gewerbsm\e4\dfiger Betrug (\a7 263 StGB) und Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 AWG) zur Last gelegt. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte stand der Ansar Al Islam sp\e4testens seit Ende 2002 nahe und f\f6rderte deren terroristische Ziele. Er gab Sympathisanten logistische Hilfestellung bei der Weiterleitung von Geldspenden. 2003 und 2004 leitete er in drei F\e4llen Gelder an die Ansar Al Islam im Irak weiter. Dies war ihm m\f6glich, weil er sich \fcber Jahre durch falsche Angaben Sozialleistungen in H\f6he von rund 40.000 Euro erschlichen hatte. Mit den Geldtransfers f\fcr die Ansar Al Islam hat der Angeschuldigte zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO [EG] Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Der Angeschuldigte trat in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach im Islamischen Zentrum in N\fcrnberg als Prediger und Versammlungsredner auf und verherrlichte den gewaltsamen Jihad. In zwei Veranstaltungen forderte er zum „Terrorkampf gegen Christen“ auf. Dar\fcber hinaus appellierte er an die Zuh\f6rer, die f\fcr Terroranschl\e4ge verantwortliche Ansar Al Islam finanziell zu unterst\fctzen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14. Juni 2005 in Haft (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 14. Juni 2005). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der Ansar Al Islam wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffent-lichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004 Nr. 28 Bezug genommen. Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. , 8, [*] 1, 1, 2012-01-10, 2012, 431, Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Januar 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 22-j\e4hrigen afghanischen Staatsangeh\f6rigen Omid H. wegen Werbung um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr zwei ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in 20 F\e4llen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte ver\f6ffentlichte zwischen Juli 2010 und Juni 2011 auf der von ihm gemeinsam mit weiteren Personen betriebenen Internetplattform „Islambr\fcderschaft“ mindestens 59 mit Videos und Lichtbildern verbundene Weblog-Eintr\e4ge radikal-islamischen und jihadistischen Inhalts, die von jedem Besucher der Webseite betrachtet werden konnten. Darin verherrlichte er den bewaffneten Kampf gegen die „Feinde des Islam“, die T\f6tung von Ungl\e4ubigen und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad. In 20 dieser Eintr\e4ge warb der Angeschuldigte wissentlich und willentlich um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) und Al Qaida. Der Angeschuldigte wurde am 20. Juli 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011 festgenommen und befindet sich seit 21. Juli 2011 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2011 vom 21. Juli 2011). , 14, [*] 7, 1, 2000-03-24, 2000, 2, Festnahme des mutma\dflichen Leiters der PKK-Region S\fcd, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 23. M\e4rz 2000 in Mannheimder t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung <b>Halat K.</b> vorl\e4ufig festgenommen. Der mutma\dfliche hochrangige PKK-Funktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen beziehungsweise kriminellen Vereinigung (\a7 129, 129 a StGB) und der versuchten schweren Brandstiftung in drei F\e4llen verd\e4chtig. Er wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt. Dem 40 Jahre alte Halat K. wird vorgeworfen, er sei von Anfang bis Mitte 1995 Mitglied der damals innerhalb der PKK bestehenden terroristischen Vereinigung gewesen und geh\f6re seit Mai 1998 der nunmehr kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK an. Zudem soll er f\fcr drei Brandanschl\e4ge im M\e4rz 1995 auf t\fcrkische Einrichtungen in Duisburg verantwortlich sein. Nach den bisherigen Ermittlungen leitete der Beschuldigte von Anfang 1995 bis Ende Juli 1995 die Region Westfalen. Nach einem Auslandsaufenthalt \fcbernahm er im Mai 1998 die Region Nord. Im M\e4rz 1999 wechselte er an die Spitze der Region S\fcd. Als Regionsverantwortlicher geh\f6rte der Beschuldigte dem europ\e4ischen F\fchrungsgremium der PKK, der Europ\e4ischen Frontzentrale, an. W\e4hrend seiner T\e4tigkeit als Leiter der Region Westfalen lie\df der Beschuldigte von PKK-Aktivisten folgende drei Brandanschl\e4ge in Duisburg ver\fcben: Am 1. M\e4rz 1995 kurz vor Mitternacht schlugen unbekannte T\e4ter die Schaufensterscheibe eines t\fcrkischen Reiseb\fcros ein und warfen zwei Brands\e4tze in die Gesch\e4ftsr\e4ume.In der Nacht zum 14. M\e4rz 1995 warfen unbekannte T\e4ter zwei Brands\e4tze gegen die Schaufensterscheibe eines deutsch-t\fcrkischen Kulturvereins.Am 29. M\e4rz 1995 gegen 23.00 Uhr entz\fcndeten unbekannte T\e4ter im Hausflur des t\fcrkisch-islamischen Kultur? und Sportvereins zwei Brands\e4tze.In allen drei F\e4llen entstanden Sachsch\e4den. Personen wurden nicht verletzt. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 2, [*] 21, 1, 2006-06-14, 2006, 242, Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Ansar al Islam", Auf Antrag der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 13. Juni 2006 gegen den 36 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Burhan B. Haftbefehl erlassen. Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg hatten ihn am 12. Juni 2006 auf dem Flughafen Frankfurt a.M. vorl\e4ufig festgenommen. Der Beschuldigte steht im Verdacht, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung "Ansar Al Islam" von der Bundesrepublik Deutschland aus logistisch und finanziell unterst\fctzt zu haben (\a7\a7 129a, 129b StGB). Zugleich werden ihm Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4, 6 AWG) zur Last gelegt. Der Beschuldigte stand in Kontakt zu dem wegen R\e4delsf\fchrerschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ angeklagten Ata A. R.. Er ist dringend verd\e4chtig, im Zeit-raum von November 2003 bis Mai 2004 zumindest in drei F\e4llen Gelder in H\f6he von insgesamt 22.000 Euro f\fcr Ata A. R. an die "Ansar al Islam" im Irak weitergeleitet und damit die Vereinigung unterst\fctzt zu haben. Mit den Geldtransfers f\fcr die „Ansar al Islam“ hat der Beschuldigte zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der „Ansar Al Islam“ und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffentlichte Pressemitteilung vom 7. Dezember 2004, Nr. 28 Bezug genommen. Am 10. November 2005 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Ata A. R. und andere Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2005, Nr. 24). Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/de/aktuell.php abrufbar. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. , 8, [*] 5, 1, 2000-02-23, 2000, 5, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen russischen Geheimdienst, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 11. Februar 2000 beim 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen Michael K. und Peter S. Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit erhoben. Den Angeschuldigten liegt zur Last, technologisches Know-how aus dem R\fcstungsbereich an einen russischen Nachrichtendienst verraten zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 40 Jahre alte Industriekaufmann Michael K., dessen Handelsgesch\e4fte in Russland ohne Erfolg geblieben waren, erkl\e4rte sich Anfang 1996 aus finanziellen Gr\fcnden zur geheimdienstlichen Zusammenarbeit mit einem russischen Nachrichtendienst bereit. Nachdem K. Mitte 1996 den 52 Jahre alten Diplomingenieur Peter S. kennengelernt hatte, der bei einer R\fcstungsfirma im Raum M\fcnchen arbeitete und ebenfalls finanzielle Probleme hatte, kam er mit diesem \fcberein, von S. beschaffte Firmenunterlagen an interessierte Dritte zu verkaufen. Von Mitte 1997 bis Ende Juli 1999, dem Zeitpunkt ihrer Festnahme, h\e4ndigte Peter S. dem Mitangeschuldigten Michael K. eine Vielzahl von r\fcstungstechnologischen Unterlagen aus, die er sich an seiner Arbeitsstelle beschafft hatte, obwohl sie gr\f6\dftenteils firmenintern geheim zu halten waren. Dabei handelte sich es sich insbesondere um Schriften \fcber Lenkflugk\f6rper-Waffensysteme (in Planung) zur Panzer und Flugabwehr, \fcber ein Experimentalprogramm f\fcr einen hoch-beschleunigenden Flugk\f6rper, \fcber mit Festtreibstoffen angetriebene Luft-Luft-Flugk\f6rper sowie \fcber ein Lenkflugk\f6rper-Waffensystem (in Entwicklung) auf Lichtwellenleiter-Basis. Der Angeschuldigte K. reiste in dieser Zeit fast monatlich nach Moskau und ver\e4u\dferte dort die Unterlagen an den Mitarbeiter eines russischen Geheimdienstes. Er befand sich mit weiterem Verratsmaterial auf dem Weg nach Ru\dfland, als er am 28. Juli 1999 am Flughafen in Hannover fest-genommen wurde. S. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits weitere 100 Dokumente in seinen Besitz gebracht und versteckt, die er nach und nach Michael K. liefern wollte. Angeblich wusste S. nicht, dass K. die Firmenunterlagen an einen russischen Geheimdienst ver\e4u\dferte, hielt dies aber f\fcr m\f6glich und hinnehmbar. Der Angeschuldigte K. bekam von seinem russischen Gew\e4hrsmann Agentenlohn in H\f6he von mindestens 160.000 US-Dollar. Davon gab er etwa 68.000 US-Dollar an den Angeschuldigten S. weiter. Die Angeschuldigten wurden am 28. Juli 1999 vorl\e4ufig festgenommen und auf Grund von Haft-befehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 1999 in Untersuchungshaft genommen (siehe Pressemitteilung vom 29. Juli 1999). Peter S. ist seit 1. Dezember 1999 gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. , 2, [*] 3, 1, 2009-02-07, 2009, 328, Festnahme eines mutma\dflichen Al Qaida-Mitglieds, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (6. Februar 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2009 den 30 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Sermet I. durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-W\fcrttemberg bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Stuttgart festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Mitglied einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung zu sein (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB) und in drei F\e4llen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, sp\e4testens Mitte des Jahres 2004 mit dem gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 4. September 2008) \fcbereingekommen zu sein, sich an den Aktivit\e4ten der Al Qaida in der Form zu beteiligen, dass er von nun an auf Anweisung des Aleem N. f\fcr die K\e4mpfer der Al Qaida bestimmte Ausr\fcstungsgegenst\e4nde milit\e4rischer Art, aber auch Bargeld beschaffen sollte. Vereinbarungsgem\e4\df sollten diese Gegenst\e4nde dann jeweils von Aleem N. in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet verbracht und dort an Verantwortliche der Al Qaida zum Zwecke des bewaffneten Kampfes \fcbergeben werden. Im Rahmen dieser \dcbereinkunft soll der Beschuldigte im Sommer oder Herbst des Jahres 2006 f\fcnf Entfernungsmesser, ein Nachtsichtger\e4t und ein B\fcndel Geld und bei zwei weiteren Gelegenheiten in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2006 jeweils f\fcnf Entfernungsmesser an den gesondert verfolgen Aleem N. \fcbergeben haben, der die Gegenst\e4nde jeweils bei einer seiner Reisen in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergab. Der Beschuldigte wurde am gestrigen Nachmittag und heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 37, 1, 2006-08-24, 2006, 256, Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Festnahme des zweiten Beschuldigten im Libanon, Der mit internationalem Haftbefehl gesuchte 20 Jahre alte, libanesische Staatsangeh\f6rige Jihad H., zuletzt wohnhaft in K\f6ln, ist heute Morgen im Libanon durch dortige Sicherheitsbeh\f6rden festgenommen worden. Er hatte sich der Kriminalpolizei in Tripoli selbst gestellt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zusammen mit dem am 19. August festgenommen Mitbeschuldigten Yousef Mohamad E. H. und weiteren bislang noch unbekannten Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung versucht zu haben, am 31. Juli 2006 zwei zeitlich aufeinander abgestimmte Sprengstoffanschl\e4ge auf den Regionalzug RE 10121 von Aachen nach Hamm und den Regionalzug RE 12519 von M\f6nchengladbach nach Koblenz zu ver\fcben, um eine Vielzahl von Menschen zu t\f6ten. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, den "Bombentrolley" im Regionalzug RE 10121, der den Hauptbahnhof K\f6ln um 12.51 Uhr verlassen hatte, deponiert zu haben. Aufgrund der Videoaufzeichnungen hatten Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt am 18. August 2006 die \d6ffentlichkeitsfahndung nach zwei Beschuldigten veranlasst. Die daraufhin eingehenden Hinweise haben am 19. August 2006 zur Festnahme des Mitbeschuldigten Yousef Mohamad E. H. am Hauptbahnhof in Kiel gef\fchrt (n\e4here Einzelheiten hierzu siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 20. August 2006, Nr. 36, abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der zweite Beschuldigte identifiziert und die Fahndung nach ihm intensiviert werden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat gestern, am 23. August 2006, gegen den Beschuldigten Jihad H. Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Mordes mit gemeingef\e4hrlichen Mitteln in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erlassen.Die Bundesanwaltschaft wird sich um die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland bem\fchen. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt betraut ist, dauern an. , 8, [*] 21, 1, 2011-06-03, 2011, 403, Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM), Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs heute (3. Juni 2011) Haftbefehl gegen den 21-j\e4hrigen \f6sterreichischen Staatsangeh\f6rigen Maqsood L. erlassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Die „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, in Afghanistan eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie ver\fcben Anschl\e4ge sowohl auf afghanische und pakistanische Regierungstruppen als auch auf Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der DTM geraten. Der Beschuldigte soll im Auftrag eines DTM-Mitglieds Mitte Mai 2011 von Budapest nach Berlin gereist sein. Er soll versucht haben, von seinem Auftraggeber ausgew\e4hlte Personen f\fcr eine Teilnahme am militanten Jihad oder f\fcr eine finanzielle Unterst\fctzung der DTM zu gewinnen. W\e4hrend seines Aufenthalts soll er etwa 1000 Euro f\fcr die Organisation beschafft haben. Kurz vor seiner R\fcckreise wurde er am 16. Mai 2011 in Berlin aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls der \f6sterreichischen Justizbeh\f6rden wegen eines anderen Tatvorwurfs festgenommen. Seither befand er sich in Auslieferungshaft. Der Beschuldigte wurde heute Vormittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der Haftbefehl gegen ihn erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 10, 1, 2012-05-03, 2012, 440, Anklage gegen vier mutma\dfliche Al Qaida-Mitglieder - sogenannte D\fcsseldorfer Zelle, Die Bundesanwaltschaft hat am 26. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 30-j\e4hrigen marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Abdeladim El-K., den 32-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Jamil S., den 20-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Amid C. sowie den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Halil S. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Angeschuldigten sollen im Auftrag der Al Qaida-F\fchrung geplant haben, einen Terroranschlag in Deutschland zu ver\fcben. Der Angeschuldigte El-K. ist zudem hinreichend verd\e4chtig, diese beabsichtigte schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat im Rahmen einer Ausbildung in einem Al Qaida-Lager vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB). Dem Angeschuldigten Halil S. werden dar\fcber hinaus zahlreiche - \fcberwiegend gewerbs- und bandenm\e4\dfig begangene - Urkundenf\e4lschungen und Betrugstaten sowie ein Computerbetrug vorgeworfen, mit denen er finanzielle Mittel f\fcr das Anschlagsvorhaben beschaffen wollte (\a7 263 Abs. 1 und 5, \a7 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4, \a7 263a Abs. 1 und 2 i. V. m. \a7 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp\e4testens Anfang 2010 entschloss sich die Al Qaida-F\fchrung um den inzwischen verstorbenen Shaik Atiyatallah al-Libi, in Europa und insbesondere auch in Deutschland Terroranschl\e4ge zu ver\fcben. In der Folgezeit rekrutierte der damalige „Au\dfenminister“ der Organisation, Scheich Younis Al Mauretani, deshalb militante Jihadisten, die nach einer Ausbildung im Umgang mit Sprengstoff und Verschl\fcsselungstechniken in Europa Al Qaida-Zellen aufbauen sollten. Mit dem Aufbau einer Zelle zur Begehung von Anschl\e4gen in Deutschland beauftragte die Al Qaida-F\fchrung den Angeschuldigten El-K. El-K. hatte sich im Jahr 2009 entschlossen, am gewaltsamen Jihad in Afghanistan teilzunehmen. Er reiste deshalb im Januar 2010 in ein Al Qaida-Ausbildungslager im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Schusswaffen sowie in der Herstellung von Sprengstoffen und elektronischen Z\fcndvorrichtungen unterrichtet wurde. Zudem wurde er in die Verschl\fcsselungsmethoden und –programme der Terrororganisation eingewiesen und erhielt Zugriff auf Bombenbauanleitungen sowie Computerprogramme zur Produktion von Bekennervideos. Im Mai 2010 reiste El-K. im Auftrag der Al Qaida-F\fchrung nach Deutschland und rekrutierte die ihm aus seiner Studienzeit bekannten Mitangeschuldigten Jamil S., Amid C. und Halil S. f\fcr ein Anschlagsvorhaben. Die Attentatspl\e4ne wurden zun\e4chst durch die Ausweisung des Angeschuldigten El-K. im Juli 2010 durchkreuzt. Mit Hilfe des Angeschuldigten Jamil S. gelang es El-K. jedoch, Ende November 2010 mit falschen Ausweispapieren erneut nach Deutschland einzureisen. Nunmehr begannen die Angeschuldigten, das Anschlagsvorhaben vorzubereiten. Zun\e4chst indoktrinierte El-K. die Mitangeschuldigten mit den Zielen und Strategien von Al Qaida. Zudem unterrichtete er sie in konspirativem Verhalten und bereitete sie durch Kampfsporttraining auf das beabsichtigte Attentat vor. Daneben informierte El-K. sich ab Dezember 2010 \fcber die Sicherheitsvorkehrungen an \f6ffentlichen Geb\e4uden, Flugh\e4fen und Bahnh\f6fen. Der Angeschuldigte Jamil S. nahm El-K. in seine Wohnung in D\fcsseldorf auf und sorgte f\fcr dessen Lebensunterhalt. Au\dferdem sollte er bei der Herstellung des Sprengstoffes mitwirken. Den beiden weiteren Angeschuldigten kamen vor allem logistische Aufgaben zu. So war Amid C. daf\fcr verantwortlich, die verschl\fcsselte Kommunikation der Angeschuldigten sowohl untereinander als auch mit der Al Qaida-F\fchrung sicherzustellen. Zudem bem\fchte er sich gemeinsam mit El-K. darum, weitere Personen f\fcr das Anschlagsvorhaben zu gewinnen. Der Angeschuldigte Halil S. beschaffte zahlreiche Kontodaten mit den dazugeh\f6rigen Personalien, die f\fcr Verm\f6gensstraftaten zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens oder f\fcr die Internetbestellung von Chemikalien f\fcr das geplante Sprengstoffattentat verwendet werden sollten. Nach einem Aufenthalt des Angeschuldigten El-K. in Marokko von Januar bis M\e4rz 2011 suchten El-K. und Jamil S. ab Anfang April 2011 nach M\f6glichkeiten, Wasserstoffperoxid, Aceton und weitere f\fcr die Herstellung von Sprengs\e4tzen n\f6tige Materialien zu beschaffen. Zudem brachte El-K. dem Angeschuldigten Jamil S. bei, aus handels\fcblichen Grundstoffen Sprengstoff herzustellen. Ende April 2011 versuchten sie in der Wohnung des Angeschuldigten Jamil S. aus Grillanz\fcndern Hexamin f\fcr Initialsprengstoff zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund lie\df die Bundesanwaltschaft die Angeschuldigten Abdeladim El-K., Jamil S. und Amid C. am 29. April 2011 in D\fcsseldorf und Bochum festnehmen (vgl. Pressemitteilung Nr.18/2011 vom 30. April 2011). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen beabsichtigten die Angeschuldigten, einen aufsehenerregenden Terroranschlag in Deutschland zu ver\fcben. Ein konkretes Anschlagsziel hatten sie allerdings noch nicht ausgew\e4hlt. Dem Angeschuldigten Halil S. gelang es zun\e4chst, seine Identit\e4t zu verschleiern und einer Festnahme zu entgehen. Den Vorgaben der Al Qaida-F\fchrung entsprechend verfolgte er die Anschlagspl\e4ne in der Folgezeit weiter. Zum einen versuchte er, Schusswaffen nebst Munition zu beschaffen, zum anderen beging er Verm\f6gensstraftaten, um das Anschlagsvorhaben zu finanzieren. Gemeinsam mit mehreren gesondert von der Staatsanwaltschaft Kiel verfolgten Personen ver\fcbte er zahlreiche Betrugstaten \fcber eine Internetverkaufsplattform. Um seine Entdeckung zu verhindern, verwendete er dabei gef\e4lschte Ausweispapiere und nutzte Wohnungen, die er unter Falschpersonalien angemietet hatte. Er wurde am 8. Dezember 2011 in Bochum festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 44/2011 vom 8. Dezember 2011). Die mutma\dflichen Mitt\e4ter der Betrugstaten hatte er nicht in seine Anschlagspl\e4ne eingeweiht. Die Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. , 14, [*] 26, 1, 2003-08-15, 2003, 124, Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder einer linksextremistischen Vereinigung in Magdeburg erhoben., Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Juli 2003 vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die in Madgeburg wohnhaften, deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco H. (24 Jahre alt), Daniel W. (22 Jahre alt) und Carsten Sch. (23 Jahre alt) Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglieder der unter der Bezeichnung "kommando, freilassung aller politischen gefangenen" in Magdeburg operierenden terroristischen Vereinigung (\a7 129 a StGB) vier Brandanschl\e4ge begangen zu haben. Der Angeschuldigte Marco H. steht in dem dringenden Verdacht, R\e4delsf\fchrer der terroristischen Vereinigung zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp\e4testens Anfang August 2001 gr\fcndeten die Angeschuldigten in Magdeburg eine linksextremistische Vereinigung, die unter wechselnden Bezeichnungen, als "revolutin\e4re aktion carlo giuliani", "kommando globaler widerstand" und "kommando, freilassung aller politischer gefangenen" auftrat. Sie hatte ihren Ursprung in der seit Anfang 2000 in Magdeburg bestehenden linksgerichteten Gruppierung "Autonomer Zusammenschlusz (AZ)". Die Vereinigungsmitglieder verstanden sich als "teil der neuen revolutionaeren bewegung" und verfolgten das Ziel, "militante Politik in den K\f6pfen der Bev\f6lkerung zu verankern", um damit letztlich - im Zusammenwirken mit anderen militanten Gruppierungen - einen gewaltsamen Umsturz herbeizuf\fchren. Hierzu hielten sie Brandanschl\e4ge auf polizeiliche Einrichtungen f\fcr erforderlich und legitim. Zur Durchsetzung ihrer Ziele ver\fcbten die Angeschuldigten und weitere Mitglieder der terroristischen Vereinigung Brandstiftungsdelikte in Magdeburg: Am 21. August 2001 gegen zwei Neuwagen einer Daimler - Chrysler Niederlassung (Gesamtschaden 150 000 Euro), am 17./18. Februar 2002 gegen zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom AG (Gesamtschaden 30 000 Euro), am 18. M\e4rz 2002 gegen das Geb\e4ude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt (geringer Sachschaden) und am gleichen Tag etwa zeitgleich gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes Magdeburg. Die beiden letzten Taten gelangten \fcber das Versuchsstadium nicht hinaus. Die Mitglieder der terroristischen Vereinigung bekannten sich jeweils in Selbstbezichtigungsschreiben zu den Taten. Die Vereinigung l\f6ste sich Ende Mai 2002 auf. Die Angeschuldigten Marco H. und Daniel W. befinden sich seit dem 28. November 2002 und der Angeschuldigte Carsten Sch. seit dem 17. April 2003 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 29.11.2002 und 17.04.2003 unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2002 und 2003)., 5, [*] 15, 1, 2003-04-10, 2003, 114, Betrifft: Anschlag auf die "Quebec Barracks" in Osnabr\fcck am 28. Juni 1996, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof befindet sich seit dem gestrigen 9. April 2003 der 38 Jahre alte, britische Staatsangeh\f6rige Michael Robert D. in Untersuchungshaft. Bereits Anfang Juli 1996 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Beschuldigten beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs einen Haftbefehl erwirkt. Michael Robert D. steht danach in dringendem Verdacht, sich am Sprengstoffanschlag der „PIRA (Provisional Irish Republican Army)“ auf die „Quebec Barracks“ in Osnabr\fcck am 28. Juni 1996 beteiligt zu haben. Damals feuerten mehrere T\e4ter von der offenen Ladefl\e4che eines Kleintransporters drei M\f6rsergranaten mit je etwa 80 kg Sprengstoff auf die Tankanlage im Kasernengel\e4nde ab und verursachten dadurch Sachsch\e4den. Seitdem wurde nach dem Beschuldigten deswegen international gefahndet. Er konnte am 6. Dezember 2002 auf dem Flughafen im Prag anl\e4sslich seiner beabsichtigten Aus-reise nach Dublin durch Kr\e4fte der tschechischen Polizei verhaftet werden. Aufgrund eines deutschen Auslieferungsersuchens wurde der Beschuldigte gestern an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof \fcberstellt. Der Beschuldigte wurde noch am selben Tag dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt. Dieser hat den Haftbefehl aufrechterhalten. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 5, Mutma\dflicher Tatbeteiligter in Untersuchungshaft [*] 4, 1, 2006-02-07, 2006, 227, Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen mutma\dfliches Mitglied der Ansar Al Islam, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2006 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 34 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Ferhad Kanabi A. alias Kawa H. aus M\fcnchen erhoben. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, seit 2004 als Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Ansar Al Islam (\a7\a7 129 a, 129 b StGB) von der Bundesrepublik Deutschland aus in sieben F\e4llen an Geldsammlungen und Geldtransfers f\fcr die Organisation t\e4tig gewesen zu sein. Zugleich werden ihm Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt (\a7 34 Abs. 4 AWG). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte hatte zu den gesondert verfolgten Ata R. und Mazen H. von Anfang des Jahres 2004 bis zu deren Festnahme im Dezember 2004 engen Kontakt. Er z\e4hlte zu den Personen, die Ata R. in dessen Funktion als R\e4delsf\fchrer der Ansar Al Islam im s\fcddeutschen Raum besonders nahestanden. Seit M\e4rz 2004 oblag es ihm, als Verantwortlicher f\fcr den Bereich M\fcnchen sowohl regelm\e4\dfige monatliche als auch anlassbezogene Geldsammlungen f\fcr die Ansar Al Islam durchzuf\fchren und zu koordinieren. Die Gelder \fcbergab er auftragsgem\e4\df Ata R., die dieser anschlie\dfend – teils unter erneuter Einschaltung des Angeschuldigen in den Irak weiterleitete. Die Vereinigung setzt die Gelder zum einen zur Finanzierung von Anschl\e4gen im Irak und der hierf\fcr erforderlichen Logistik, zum anderen zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der Organisation ein. Mit den Geldtransfers hat der Angeschuldigte zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14. Juni 2005 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2005, Nr. 16). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der Ansar Al Islam und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffentlichte Pressemitteilung vom 7. Dezember 2004, Nr. 28 Bezug genommen. Am 10. November 2005 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Ata R., Mazen H. und andere Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2005, Nr. 24). Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. , 8, [*] 24, 1, 2012-09-18, 2012, 452, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (17. September 2012) den 20-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed Salim A. in Bonn durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ durch eine Geld\fcberweisung im August 2010 unterst\fctzt und sich ab Oktober 2011 als Mitglied an der „IBU“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte soll im August 2010 \fcber eine Filiale eines Finanzdienstleisters in Offenbach am Main etwa 800 Euro an einen Mittelsmann der „IBU“ in Pakistan \fcberwiesen haben. Sp\e4testens seit Anfang Oktober 2011 soll er der Statthalter der Organisation in Deutschland und die Kontaktperson der gesondert verfolgten mutma\dflichen „IBU“-Mitglieder Monir und Yassin Ch. gewesen sein. Zu seinen Aufgaben soll unter anderem geh\f6rt haben, Informationsmaterial \fcber die aktuelle politische Situation in Deutschland zu sammeln und an die Medienstelle der „IBU“ in Waziristan zu \fcbermitteln. Zudem soll er daf\fcr zust\e4ndig gewesen sein, in Deutschland K\e4mpfer f\fcr den militanten Jihad der „IBU“ zu rekrutieren und Gelder f\fcr die Organisation zu beschaffen. Zuletzt soll er beabsichtigt haben, aus Deutschland auszureisen und sich der terroristischen Vereinigung vor Ort in Waziristan anzuschlie\dfen. Der Beschuldigte wird im Laufe des Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. , 14, [*] 38, 1, 2011-11-14, 2011, 420, Haftbefehl gegen einen Unterst�tzer der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs heute (14. November 2011) Haftbefehl gegen den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Holger G. wegen des dringenden Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung erlassen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). Nach den bisherigen Erkenntnissen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der gesondert verfolgten Beate Z. seit dem Jahr 1998 eine rechtsextremistische Gruppierung, die sich zuletzt als „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ bezeichnete (vgl. Pressemitteilung Nr. 37 vom 13. November 2011). Zweck der Vereinigung soll es gewesen sein, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist der „NSU“ f\fcr die sogenannten Imbissbudenmorde der Jahre 2000 bis 2006 verantwortlich, bei denen in N\fcrnberg, Hamburg, M\fcnchen, Rostock, Dortmund und Kassel insgesamt neun Menschen get\f6tet wurden, davon acht t\fcrkischer und einer griechischer Herkunft. Dar\fcber hinaus sollen Mitglieder des „NSU“ den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 ver\fcbt haben. Au\dferdem bestehen zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte, dass auch der Sprengsatzanschlag vom 9. Juni 2004 in K\f6ln dem „NSU“ zuzurechnen ist. Die Bundesanwaltschaft hat deshalb heute auch insoweit die Ermittlungen \fcbernommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die terroristische Vereinigung seit dem Jahr 2007 unterst\fctzt zu haben. Holger G. stand seit Ende der 1990er Jahre mit den \fcbrigen Mitgliedern des „NSU“ in Kontakt. Er soll deren fremdenfeindliche Einstellung geteilt haben und in dieselben rechtsextremistischen Kreise wie sie eingebunden gewesen sein. Er soll den drei \fcbrigen „NSU“-Mitgliedern seinen F\fchrerschein und seinen Reisepass \fcberlassen und ihnen dadurch erm\f6glicht haben, weiterhin verborgen zu agieren und rechtsextremistische Gewalttaten zu ver\fcben. So wurden mit seinen Ausweispapieren Wohnmobile f\fcr die Gruppierung angemietet, darunter auch das Fahrzeug, das bei dem Mordanschlag auf die Heilbronner Polizisten benutzt worden sein soll. Der Beschuldigte wurde gestern in der N\e4he von Hannover festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 36 vom 13. November 2011). Er befindet sich nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 41, 1, 2001-11-28, 2001, 63, Festnahme wegen Unterst\fctzung der World Trade Center-Terroristen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 28. November 2001 in Hamburg auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2001 den 27 Jahre alten, marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mounir El M. wegen des dringenden Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung festnehmen lassen. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen unterhielt der Beschuldigte mehrj\e4hrige intensive Kontakte zu den bisher identifizierten Mitgliedern der Vereinigung, die an der Vorbereitung und Durchf\fchrung der vier Terroranschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 beteiligt waren wie die zu Tode gekommenen Attent\e4ter Mohammed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah. So hat der Beschuldigte insbesondere das bei einer Bank in Hamburg eingerichtete Girokonto des Attent\e4ters Marwan Alshehhi verwaltet. Auf diesem Konto gingen von Mai 2000 bis November 2000 regelm\e4\dfig gr\f6\dfere Geldbetr\e4ge ein. Nach den bisherigen Erkenntnissen kamen diese Gelder der finanziellen Ausstattung von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung zugute. So wurden Geldbetr\e4ge unter anderem dazu verwandt, Alshehhi mit den notwendigen finanziellen Mitteln f\fcr dessen USA-Aufenthalt und seinen dort betriebenen Flugunterricht auszustatten. Vor dem Hintergrund der engen pers\f6nlichen und finanziellen Verflechtungen steht der Beschuldigte in dem dringenden Verdacht, die terroristische Vereinigung durch logistische Ma\dfnahmen wissentlich unterst\fctzt zu haben. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 3, [*] 28, 1, 2010-10-19, 2010, 379, Anklage gegen acht mutma\dfliche Unterst\fctzer islamistischer terroristischer Vereinigungen im Ausland, Die Bundesanwaltschaft hat am 22. September 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Tarek Alexander H., den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Daniel P., den 30-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Renee Marc S., den 17-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Emin T., den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun Can A., die 23-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Vivian S., den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Jonas T. und den 18-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Salim Mohammed A., wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland und Ansar Al Islam sowie wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erhoben; die Angeschuldigten Emin T., Harun Can A., Vivian S. und Salim Mohammed A. sind zudem hinreichend verd\e4chtig, f\fcr Al Qaida – der Angeschuldigte Emin T. zudem f\fcr Al Qaida im Zweistromland – um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129 Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten waren Mitglieder der vornehmlich im Internet agierenden deutschen Sektion der „Globalen Islamischen Medienfront“ (GIMF), einem organisatorisch selbst\e4ndigen Ableger der international operierenden „Global Islamic Media Front“. Dieser Verbund militanter Islamisten hat sich dem Ziel verschrieben, die terroristischen Aktivit\e4ten der globalen „Jihad“-Bewegung medial im Internet zu unterst\fctzen. Gr\fcndung, Organisation und religi\f6s-politische Ausrichtung der deutschen Sektion der GIMF gehen im Wesentlichen auf den im September 2007 in \d6sterreich verhafteten Mohamed M. zur\fcck, den das Landesgericht Wien im M\e4rz 2008 unter anderem wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat. Zur Verbreitung radikal-islamistischer Propaganda unterhielt die deutsche Sektion der GIMF verschiedene Internetpr\e4senzen, zumeist Blogs und Internetforen. \dcber diese Plattformen verbreiteten die Angeschuldigten im Zeitraum von August 2006 bis M\e4rz 2008 Propagandamaterial der genannten terroristischen Vereinigungen. Neun der Ver\f6ffentlichungen waren darauf angelegt, f\fcr Al Qaida – in einem Fall f\fcr Al Qaida im Zweistromland – neue Mitglieder oder Unterst\fctzer zu gewinnen. Der Angeschuldigte Renee Marc S. beabsichtigte zudem, sich am gewaltsamen „Jihad“ von Al Qaida zu beteiligen. Im M\e4rz oder April 2007 sicherte er dem gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 4. September 2008) verbindlich zu, sich in einem Lager von Al Qaida ausbilden zu lassen und sich anschlie\dfend dem „Jihad“ der Terrororganisation anzuschlie\dfen. Ausgestattet mit einem Empfehlungsschreiben des Aleem N. reiste er deshalb im Mai 2007 \fcber Istanbul nach Teheran, von wo aus er mit der Hilfe eines Schleppers in ein Ausbildungslager weiterreisen wollte. Da der Kontakt mit diesem nicht zustande kam, trat der Angeschuldigte allerdings bereits wenige Tage sp\e4ter unverrichteter Dinge die Heimreise nach Deutschland an. , 12, [*] 29, 1, 2013-12-10, 2013, 489, Nestor der Terroristenj\e4ger tritt ab - Bundesanwalt Rainer Griesbaum in den Ruhestand verabschiedet, Zum Jahresende tritt der St\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts und Leiter der Abteilung Terrorismus, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Rainer Griesbaum, in den Ruhestand. Staatsekret\e4rin Dr. Birgit Grundmann und Generalbundesanwalt Harald Range haben ihn heute (10. Dezember 2013) im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mit Bundesanwalt Rainer Griesbaum geht der erfahrenste Altmeister, der Nestor der deutschen Terrorbek\e4mpfung, in den Ruhestand. Er hat sich um die Sicherheit in Deutschland und um die Bundesanwaltschaft in besonderem Ma\dfe verdient gemacht.“ Bundesanwalt Griesbaum, der 1977 seine berufliche Laufbahn zun\e4chst als Richter und dann als Staatsanwalt in Karlsruhe begann, geh\f6rte der Bundesanwaltschaft mehr als 25 Jahre an. Bereits im November 1982 f\fchrte ihn sein beruflicher Weg als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Generalbundesanwalt. Ab September 1986 war Rainer Griesbaum dann f\fcr knapp vier Jahre erneut f\fcr die Justiz Baden-W\fcrttembergs t\e4tig, zun\e4chst als Staatsanwalt in Baden-Baden und ab Mai 1987 im baden-w\fcrttembergischen Justizministerium in Stuttgart. Ein knappes Jahr sp\e4ter wurde er zum Oberstaatsanwalt bef\f6rdert. Im April 1990 kehrte er als Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zur Bundesanwaltschaft zur\fcck. Im April 1997 wurde Rainer Griesbaum zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Ab Mai 2004 leitete er die Abteilung Terrorismus. Zudem war er seit April 2007 St\e4ndiger Vertreter des Generalbundesanwalts. Bundesanwalt Rainer Griesbaum war mit nahezu s\e4mtlichen bedeutenden Terrorismusverfahren der letzten drei Jahrzehnte befasst. Wie kein Zweiter hat er die strafrechtliche Bek\e4mpfung des Terrorismus in Deutschland mitgestaltet. Seine ersten Jahre bei der Bundesanwaltschaft waren gepr\e4gt von den Taten der „Roten Armee Fraktion (RAF)“. Nur wenige Tage nach seinem Dienstantritt als wissenschaftlicher Mitarbeiter im November 1982 wurden die „RAF“-Terroristen Christian Klar und Brigitte Mohnhaupt festgenommen. Er war Mitverfasser der Anklageschrift und einer der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen die beiden ehemaligen „RAF“-Mitglieder. Als Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof war Rainer Griesbaum mit den Ermittlungen der in der ehemaligen DDR untergetauchten „RAF“-Aussteiger befasst. Durch seine Vernehmungen von Susanne Albrecht konnten weitere Taten der „RAF“ aufgekl\e4rt und der angebliche „Mord im 7. Stock“ in der Justizvollzugsanstalt Stammheim endg\fcltig als Legende der „RAF“ entlarvt werden. Ab Mitte der 1990er Jahre war Bundesanwalt Griesbaum vor allem mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des B\fcrgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien befasst. Er leitete die Ermittlungen und fertigte die Anklageschrift zum Bayerischen Obersten Landesgericht im Fall Dusko Tadic, den in der Folge der Internationale Strafgerichtshof f\fcr das ehemalige Jugoslawien als Pilotverfahren an sich zog. Nicht zuletzt aufgrund der von ihm geleiteten Ermittlungen der Bundesanwaltschaft konnte Tadic zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem erwirkte er in dem Prozess gegen Nikola Jorgic vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf die erste Verurteilung wegen V\f6lkermords in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Als Referatsleiter war Bundesanwalt Griesbaum vor allem f\fcr die Aufkl\e4rung der Straftaten der „Revolution\e4ren Zellen (RZ)“ zust\e4ndig. In seine Zeit an der Spitze der Abteilung Terrorismus fielen die weltweit beachteten Strafverfahren gegen Mitglieder der „Hamburger Zelle“ wegen der Anschl\e4ge auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 sowie gegen die „Kofferbomber von K\f6ln“. Zudem wurden unter seiner Verantwortung die Ermittlungen gegen die „Sauerlandgruppe“ sowie gegen die mutma\dflichen Mitglieder der „D\fcsseldorfer Al Qaida Zelle“ gef\fchrt, durch deren rechtzeitige Festnahmen schwere Terroranschl\e4ge in Deutschland verhindert werden konnten. Als St\e4ndiger Vertreter des Generalbundesanwalts leitete Rainer Griesbaum nach dem Ende der Amtszeit von Generalbundesanw\e4ltin a.D. Professor Monika Harms bis zur Ernennung von Generalbundesanwalt Harald Range die Bundesanwaltschaft mit gro\dfer Umsicht und Geschick. In dieser Zeit traten die entsetzlichen Verbrechen der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ zu Tage, die in der \d6ffentlichkeit gro\dfe Best\fcrzung und Beunruhigung ausl\f6sten. Bundesanwalt Griesbaum zog als kommissarischer Beh\f6rdenleiter unverz\fcglich die Ermittlungen an sich und war seinen Mitarbeitern bei der Aufkl\e4rung der Taten ein Vorbild an Entschlossenheit, Verantwortungsbewusstsein und Kollegialit\e4t. W\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit bei der Bundesanwaltschaft hat sich Rainer Griesbaum in besonderem Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. Der juristischen Fach\f6ffentlichkeit ist er durch seine Mitarbeit am Heidelberger Kommentar zum Stra\dfenverkehrsstrafrecht und am Karlsruher Kommentar zum Strafprozessrecht ein Begriff. Zudem ist er durch zahlreiche Aufs\e4tze und Vortr\e4ge zu Fragen des Staatsschutzstrafrechts und des Strafprozessrechts bekannt. Mit dem Eintritt von Bundesanwalt Rainer Griesbaum in den Ruhestand verliert die Justiz der Bundesrepublik Deutschland einen ausgewiesenen Kenner des Staatsschutzstrafrechts und einen herausragenden Strafverfolger. , 15, [*] 24, 1, 2009-11-17, 2009, 347, Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re der "Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda" (FDLR), Die Bundesanwaltschaft hat heute (17. November 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. November 2009 den 46 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ignace M. in Karlsruhe und den 48 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Straton M. im Gro\dfraum Stuttgart durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen strafbar gemacht zu haben; der Beschuldigte Dr. Ignace M. soll zudem R\e4delsf\fchrer der Terrororganisation gewesen sein (\a7 4, \a7 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6, \a7 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, \a7 11 Abs. 1 Nr. 4 VStGB, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, \a7 129b Abs. 1 StGB). Bei der FDLR handelt es sich um eine paramilit\e4rische Milizen-Organisation, die an dem B\fcrgerkriegsgeschehen in den an Ruanda angrenzenden Landesteilen der Demokratischen Republik Kongos beteiligt ist. Im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts sollen die Milizion\e4re der FDLR von Januar 2008 bis Juli 2009 mehrere hundert Zivilisten get\f6tet, eine Vielzahl von Frauen vergewaltigt, etliche D\f6rfer gepl\fcndert und gebrandschatzt, die Dorfbewohner zum Teil vertrieben und zahlreiche Kinder als Soldaten zwangsrekrutiert haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen sollte die im B\fcrgerkriegsgebiet ans\e4ssige kongolesische Zivilbev\f6lkerung durch diese systematischen \dcbergriffe gezwungen werden, die FDLR-K\e4mpfer zu versorgen und ihnen Schutz vor feindlichen Milizen zu gew\e4hren. Zugleich sollten die Taten der Zivilbev\f6lkerung als Warnung vor der Kooperation mit den milit\e4rischen Gegnern der FDLR dienen. Der Beschuldigte Dr. Ignace M. ist seit dem Jahr 2001 Pr\e4sident der FDLR. Er soll damit zugleich der Oberkommandierende der bewaffneten Truppen der Milizen-Organisation gewesen sein. Der Beschuldigte Straton M. ist seit 2005 Vizepr\e4sident der FDLR und soll Dr. Ignace M. in milit\e4rischen Angelegenheiten vertreten und beraten haben. Nach den bisherigen Ermittlungen hatten die Beschuldigten bis zu ihrer heutigen Festnahme als oberste milit\e4rische Befehlshaber der FDLR ma\dfgeblichen Einfluss auf das Kriegsgeschehen in den B\fcrgerkriegsprovinzen. Sie h\e4tten daher die zur Strategie der Organisation geh\f6rende systematische Begehung von Gewalttaten durch die von ihnen befehligten Milizion\e4re an der Zivilbev\f6lkerung unterbinden k\f6nnen. Damit stehen sie in dem dringenden Verdacht, als milit\e4rische Befehlshaber f\fcr die von der FDLR begangenen Verbrechen verantwortlich zu sein. Die seit etwa einem Jahr mit gro\dfem Aufwand verdeckt gef\fchrten Ermittlungen konnten die Beweislage gegen die Beschuldigten nunmehr so verdichten, dass die Bundesanwaltschaft sich in der Lage sah, den f\fcr einen Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht zu bejahen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen und gestern Haftbefehl gegen die Beschuldigten erlassen. Die Beschuldigten werden heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 13, 1, 2003-03-26, 2003, 112, Im Anschluss an die Pressemitteilung vom 25. M\e4rz 2003, Die durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gestern angeordneten Eilma\dfnahmen in Aachen wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer islamistischen terroristischen Vereinigung und der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens gingen auf konkrete Informationen eines Hinweisgebers zur\fcck. Dieser hatte gegen\fcber Beamten des Polizeipr\e4sidiums Aachen ausgesagt, dass er gestern in einer Wohnung in Aachen eine Bombe gesehen habe, die er im Auftrag eines Beschuldigten gegen Kurierlohn nach Berlin h\e4tte transportieren sollen. Bei den daraufhin wegen Gefahr im Verzug angeordneten Durchsuchungen wurden weder Sprengstoff noch Sprengstoffutensilien gefunden. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat deshalb noch in der Nacht die Freilassung der drei Personen angeordnet, die gestern vorl\e4ufig festgenommen worden waren. Die \f6rtliche Staatsanwaltschaft ist \fcber den Sachverhalt informiert. , 5, Aachen: Verdacht nicht best\e4tigt! [*] 13, 1, 2006-04-20, 2006, 235, Festnahme eines Verd\e4chtigen wegen des \dcberfalls auf einen aus \c4thiopien stammenden Mann in Potsdam am 16. April 2006, Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben heute Beamte des Polizeipr\e4sidiums Potsdam eine Person wegen des Verdachts des versuchten Mordes zum Nachteil des aus \c4thiopien stammenden Ermyas M. vorl\e4ufig festgenommen. Der Beschuldigte wird nunmehr verantwortlich vernommen; sodann wird entschieden werden, ob er dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt wird. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, zusammen mit einer weiteren Person in den fr\fchen Morgenstunden des 16. April 2006 nahe einer Stra\dfenbahnhaltestelle Ermyas M. angegriffen und brutal zusammengeschlagen zu haben. Die T\e4ter lie\dfen von ihrem Opfer erst ab, als dieser reglos mit stark blutenden Kopfverletzungen am Boden lag. Der Gesch\e4digte wurde lebensgef\e4hrlich verletzt; er schwebt weiterhin in akuter Lebensgefahr. Es liegen erhebliche Verdachtsmomente daf\fcr vor, dass die T\e4ter die Tat aus Ausl\e4nderhass und auf der Grundlage einer rechtsextremistischen Gesinnung begangen haben. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren am 18. April 2006 gem\e4\df \a7 120 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen. Gewaltsame \dcbergriffe auf ausl\e4ndische Mitb\fcrger erzeugen unter diesen ein Klima der Angst und Einsch\fcchterung und lassen bei ihnen den Eindruck entstehen, sie k\f6nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Aufgrund dieser Wirkung, aber auch weil solche Taten einen Nachahmungseffekt auf andere Personen mit gleicher Gesinnung auszul\f6sen verm\f6gen, ist die Tat bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit zu beeintr\e4chtigen, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbaren F\e4llen entschieden hat. Die au\dferordentliche Brutalit\e4t der Vorgehensweise und der \fcberregionale Fanal-charakter dieser Tat begr\fcnden die besondere Bedeutung des Falles. Das Polizeipr\e4sidium Potsdam ist weiterhin mit den Ermittlungen beauftragt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt wer-den. , 8, [*] 34, 1, 2002-10-11, 2002, 93, Arrest For Support Given To 11th September Perpetrators, By virtue of a warrant of arrest issued by the Summary Judge of the German Federal High Court of Justice on 9th October 2002, the Federal Prosecuting Attorney General at the German Federal High Court of Justice had

the Moroccan citizen Abdelghani M., aged 29,

arrested on the strong suspicion of his having given support to a terrorist organization. It is blamed on the suspect to have given support to the members of the cell formed around Mohamed Atta, who were chiefly involved in the terror attacks committed in the United States of America on 11th September 2001.

Those attacks were the deed of an international network of Islamic fundamentalists who were ready to use force, and that network was mainly controlled by ?al-Qaeda?. Being part of that net-work, an independent cell that existed in Hamburg since summer 1999 co-operated in the planning, preparation and realization of the terrorist attacks. Members of that organization were the assassins Mohamed Atta, Marwan Alshehhi, and Ziad Jarrah, who lost their lives when per-petrating the attacks, Ramzi Binalshibh, Said Bahaji, and Zakariya Essabar, who are being prosecuted separately, as well as Mounir El Motassadeq, who has stood his trial in the Hanseatic Regional Appeal Court since August 23, 2002. No later than in October 1999, the members of the organization resolved under the guidance of Atta to take an active part in the ?jihad? by committing terrorist attacks and killing as many people as possible.

The suspect M. has had close relations of long standing with all members of the cell; members of the association with whom his contact has been a particularly close one were Essabar and Motassadeq. In summer 2000, he staid at training camps in Afghanistan - at the same time, in part, as both persons aforementioned; previously, the other members had joined such camps, too. The stays of the members of the organization served, among other purposes, that of co-ordinating with the persons responsible for the international network the details of the attacks and the logistic support to be provided for their perpetration.

The suspect has been aware of the objectives of the organization, which were aimed at the per-petration of terrorist attacks, and supported it with logistic measures. At the end of 2000 or at the beginning of 2001 resp., he made available to Essabar funds destined to finance the pilot formation the latter had planned to undergo in the U.S.A. The suspect has rendered Alshehhi material assistance in view of concealing the circumstances of his life. For the last weeks the latter was to stay in Germany he got him a room at a students? hostel, where the latter was be able to stay unnoticed until his departure to the United States of America, scheduled for the end of May 2000.

As early as on 25th October 2001, the Federal Prosecuting Attorney General at the German Federal High Court of Justice had opened the proceedings against the suspect. On the basis of complex investigations and of a statement by a witness on his stay in Afghanistan, which was not obtained before summer of the current year, the Federal Prosecuting Attorney General has now succeeded in having a warrant of arrest issued.

The suspect will be brought before the Summary Judge of the German Federal High Court of Justice on Friday 11th October 2002.

The German Federal Office of Criminal Investigation is charged with making further investigations., 4, [*] 45, 1, 2011-12-09, 2011, 427, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat gestern, am 8. Dezember 2011, auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2011 den 41-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Vezir T. durch Beamte des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt in Hanau festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll in der Zeit von Juni 2008 bis Juli 2009 als Kader der PKK mit der Leitung des Gebiets Sachsen betraut gewesen sein, das neben Sachsen auch Sachsen-Anhalt sowie Teile von Brandenburg und Th\fcringen umfasste. Er erteilte den ihm untergeordneten Kadern und Aktivisten Auftr\e4ge und Weisungen, vor allem im Zusammenhang mit der Beitreibung von Geldern f\fcr die PKK. Au\dferdem \fcberwachte er die Berichtspflichten untergeordneter Strukturebenen, organisierte Veranstaltungen und Demonstrationen und sorgte f\fcr die hierzu n\f6tigen Propagandamaterialien. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt beauftragt. , 13, [*] 18, 1, 2002-07-16, 2002, 81, Festnahme eines mutma�lichen F�hrungsfunktion�rs der DHKP-C,
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 12. Juli 2002 in Pforzheim

der t�rkische Staatsangeh�rige Abdi C.

auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2002 durch Beamte des Bundeskriminalamts festgenommen. Dem mutma�lichen DHKP-C F�hrungsfunktion�r wird Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) sowie versuchte Brandstif-tung in zwei F�llen vorgeworfen. Er wurde am 12. Juli 2002 dem Ermittlungsrichter des Amtsge-richts Pforzheim vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat.

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandan-schl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �ussere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursan Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Der 30 Jahre alte Abdi C. ist dringend verd�chtig, von Fr�hjahr 1995 bis Februar 1999 der F�h-rungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh�rt zu haben. 1995 war er Gebietsverantwortlicher f�r Duisburg und ab Dezember 1995 mit Sonderaufgaben betraut; er hatte innerhalb der terroristi-schen Organisation die Kommunikation sicherzustellen. Im November 1998 �benahm er die F�h-rung der Region Westfalen. Als F�hrungsfunktion�r hatte er Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rki-sche Einrichtungen im Inland. 1995 war der Beschuldigte selbst an zwei Brandanschl�gen betei-ligt, am 21. M�rz 1995 auf eine t�rkische Bank in Duisburg und am 14. April 1995 auf eine t�rki-sche Bank in K�ln. In beiden F�llen kam es zu keinen Geb�ude- und Sachsch�den.

Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.

, 4, [*] 5, 1, 2015-02-12, 2015, 535, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK), Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Februar 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen den 46-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet D. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Anschl\e4ge auf Einrichtungen t\fcrkischer Sicherheitsbeh\f6rden begehen. Seit 2004 sind bei zahlreichen Anschl\e4gen Soldaten und Polizisten, vereinzelt auch Zivilisten, get\f6tet oder verletzt worden. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen, durch \f6ffentlichkeitswirksame Aktionen die \f6ffentliche Meinung im Sinne der PKK zu beeinflussen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte war unter dem Decknamen „Kahraman“ von sp\e4testens Januar 2013 bis Mitte Juli 2014 als hauptamtlicher Kader der PKK t\e4tig. Bis Mitte Juni 2013 leitete er zun\e4chst den PKK-Sektor Mitte, zu dem unter anderem die Gebiete Duisburg, K\f6ln, Bielefeld und Dortmund geh\f6rten. Danach war er f\fcr den Sektor Nord verantwortlich, der unter anderem die Gebiete Bremen, Hamburg, Kiel, Berlin und Sachsen umfasste. In den von ihm geleiteten Sektoren koordinierte und \fcberwachte der Angeschuldigte die Arbeit der ihm untergeordneten Kader. Er war vor allem daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen Geld f\fcr die PKK zu beschaffen. Zudem stellte er sicher, dass sich gen\fcgend PKK-Anh\e4nger an Veranstaltungen und Schulungen der Organisation beteiligten. Er stand mit den ihm \fcbergeordneten Kadern auf Europaebene in fortlaufendem Kontakt und unterrichtete sie \fcber die Ergebnisse der Arbeit in seinem Zust\e4ndigkeitsbereich. Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 29. August 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 27/2014 vom 3. September 2014). , 17, [*] 15, 1, 2004-07-06, 2004, 147, Generalbundesanwalt erhebt weitere Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder einer rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung in M\fcnchen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 1. Juli 2004 vor dem 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in M\fcnchen eine weitere Anklage gegen vier mutma\dfliche Mitglieder der rechtsextremistischen Vereinigung erhoben, die einen Sprengstoffanschlag auf die Grundsteinlegung des j\fcdischen Kulturzentrums am St. Jacobs Platz in M\fcnchen geplant hatte. Die Anklage richtet sich gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen - Martin W. (28 Jahre, erwerbslos), - Alexander M. (28 Jahre, Zimmerer), - Karl-Heinz St. (24 Jahre, Zimmererlehrling), - David Sch. (22 Jahre, erwerbslos), Die Angeschuldigten stehen in dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), der Vorbereitung von Sprengstoffverbrechen (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, - ausgenommen der Angeschuldigte David Sch. -) und anderer Straftaten. Der Angeschuldigte Martin W. ist dringend verd\e4chtig, R\e4delsf\fchrer der terroristischen Vereinigung zu sein. Der Angeschuldigte Martin W. schloss sich im Jahr 2001 dem in M\fcnchen ans\e4ssigen rechts-extremistischen „Aktionsb\fcro S\fcd“ an, das auch unter der Bezeichnung „Kameradschaft S\fcd“ bekannt ist. 2002 \fcbernahm er die F\fchrung dieser Gruppierung. Ab Herbst 2002 baute er aus engen pers\f6nlichen Gefolgsleuten innerhalb des „Aktionsb\fcros S\fcd“ einen inneren F\fchrungszirkel mit fest gef\fcgten Strukturen auf. Sp\e4testens seit Fr\fchjahr 2003 war Ziel dieser intern als „Schutzgruppe (SG)“ bezeichneten Organisation, die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu Gunsten eines nationalsozialistisch gepr\e4gten Herrschaftssystems auch mit Hilfe terro\acristischer Mittel, etwa durch gewaltsame Anschl\e4ge unter Verwendung von Schusswaffen und Sprengstoff, durchzusetzen. Zu diesem inneren F\fchrungszirkel geh\f6rten neben dem Angeschuldigten Martin W. die Angeschuldigten Alexander M., Karl-Heinz St. und David Sch. Weitere mutma\dfliche Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung waren unter anderem Jessica F., Ramona Sch., Monika St. und Thomas Sch, gegen die der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 28. April 2004 An-klage vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen erhoben hat. Der Angeschuldigte Martin W. nahm innerhalb der „Schutzgruppe“ die Rolle des Anf\fchrers ein. Er bestimmte Ziele und Vorgehensweise, verteilte die Aufgaben und sorgte durch straffe Organisation f\fcr eine strukturierte Arbeitsteilung. Zur gewaltsamen Durchsetzung der Vereinigungsziele be-schaffte er gemeinsam mit Mitgliedern des inneren F\fchrungszirkels Schusswaffen, Sprengstoff und eine funktionst\fcchtige Handgranate. Eine Tasche mit Sprengmaterialien hielt der Angeschuldigte Alexander M. f\fcr die „Schutzgruppe“ auf dem Dachboden seiner Arbeitsst\e4tte versteckt. Anfang Mai 2003 fasste der Angeschuldigte Martin W. den Entschluss, mittels Sprengstoff die f\fcr den 9. November 2003 vorgesehene Grundsteinlegung des j\fcdischen Kulturzentrums am St. Jacobs-Platz in M\fcnchen zu verhindern. Er informierte die \fcbrigen Vereinigungsmitglieder, die mit dem Vorgehen einverstanden waren. Die T\f6tung von Menschen nahmen sie dabei in Kauf. Nachdem sie Mitte 2003 von dieser Anschlagsplanung Abstand nehmen mussten, wurden andere Anschlagsziele diskutiert. Zu konkreten Planungen kam es jedoch nicht mehr. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Struktur, zu den Anschlagsplanungen und -vorbereitungen des inneren F\fchrungszirkels des „Aktionsb\fcros S\fcd“ wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 2004, Nr. 11, Bezug genommen (siehe unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). Die Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. , 6, [*] 26, 1, 2011-07-19, 2011, 408, Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Juli 2011 auf Grund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 den 28-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet A. in Freiburg durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums Mainz und den 28-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ridvan \d6. am D\fcsseldorfer Flughafen durch Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung der Bundespolizei festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Bislang wurden die F\fchrungsfunktion\e4re der PKK in Deutschland unter dem strafrechtlichen Aspekt einer inl\e4ndischen kriminellen Vereinigung verfolgt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Oktober 2010 wird gegen sie nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung ermittelt. Der Beschuldigte Ridvan \d6. soll seit M\e4rz 2010 die Jugendorganisation der PKK („Komalen Ciwan“) in Deutschland geleitet haben. Dem Beschuldigten Mehmet A. wird vorgeworfen, seit Januar 2010 als hochrangiger Jugendkader in Deutschland und Frankreich t\e4tig gewesen zu sein. Die Beschuldigten sollen ma\dfgeblich daran mitgewirkt haben, Jugendliche und Heranwachsende f\fcr den Guerillakampf der PKK in der T\fcrkei oder eine Kadert\e4tigkeit der Vereinigung in Europa anzuwerben. Die als geeignet angesehenen jungen Kurden wurden regelm\e4\dfig bei Schulungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen der „Komalen Ciwan“ ausgew\e4hlt und rekrutiert. Zudem sollen die Beschuldigten die Finanzierung grenz\fcberschreitender Reisen junger PKK-Aktivisten und die Beschaffung der daf\fcr erforderlichen Ausweispapiere organisiert haben. Der Beschuldigte Mehmet A. wurde am gestrigen Montag (18. Juli 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Beschuldigte Ridvan \d6. wurde am gleichen Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts D\fcsseldorf vorgef\fchrt. Nach Er\f6ffnung des Haftbefehls wurde gegen ihn ebenfalls der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt und das Polizeipr\e4sidium Mainz beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 20, 1, 2003-06-03, 2003, 119, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK/KADEK, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 12. Mai 2003 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen den 48 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ali Z., zuletzt gemeldet in Bonn, Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Geiselnahme, Land- und Hausfriedensbruch erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die sich jetzt unter dem Namen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" bet\e4tigt. Er leitete von Januar 1998 bis Mai 1999 die aus den Gebieten Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg bestehende Region "Nord-West". In dieser F\fchrungsfunktion war er Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Dem Angeschuldigten werden Land- und Hausfriedensbruch sowie Geiselnahme im Zusammenhang mit einer von ihm angeordneten gewaltsamen Besetzung der SPD-Landesgesch\e4ftsstelle in Hamburg am 17. Februar 1999 vorgeworfen. Seiner Anweisung folgend drangen am Vormittag des Tattages etwa 20 Kurden gewaltsam in die SPD-Landesgesch\e4ftsstelle ein, verw\fcsteten die B\fcror\e4ume im 3. Stockwerk des Geb\e4udes und verbarrikadierten sich dort. R\e4umungsversuche der Polizei wehrten sie mit der Drohung ab, den von ihnen als Geisel genommenen Kreisvorsitzenden der SPD zu verbrennen. Einige Besetzer hielten die Geisel zeitweilig so aus einem Fenster des 3. Stockwerks, dass f\fcr sie die Gefahr bestand, aus dem Fenster zu st\fcrzen. Die Besetzungsaktion konnte noch am gleichen Tag beendet und die Geisel unverletzt befreit werden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 6. Dezember 2002 in Untersuchungshaft., 5, [*] 18, 1, 2013-06-26, 2013, 479, Gemeinsame Ma\dfnahmen der Bundesanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf und der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gegen mutma\dfliche Mitglieder der DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am heutigen Mittwoch, 26. Juni 2013, aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die 36-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sonnur D. und den 42-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muzaffer D. durch Beamte des Landeskriminalamts Niedersachsen und des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Dar\fcber hinaus werden aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs insgesamt zw\f6lf Wohnungen und der DHKP-C zuzurechnende Vereinsr\e4ume in Deutschland sowie - im Wege der Rechtshilfe - in \d6sterreich und den Niederlanden durchsucht, darunter die Wohnungen der vorgenannten Beschuldigten sowie vier weiterer Beschuldigter. Im Bundesgebiet sind f\fcr die Bundesanwaltschaft etwa 50 Polizeibeamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Niedersachsen sowie dar\fcber hinaus weitere Beamte der Polizeipr\e4sidien Hagen und Wuppertal im Einsatz. Weitere Festnahmen und Durchsuchungen wurden zeitgleich in Abstimmung mit den in eigener Zust\e4ndigkeit handelnden Generalstaatsanwaltschaften D\fcsseldorf und Hamburg vorgenommen. Im Zust\e4ndigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf sind am heutigen Mittwoch, 26. Juni 2013, aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht D\fcsseldorf die 47-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Latife C. und der 33-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige \d6zkan G. durch Beamte des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festgenommen worden. Zugleich l\e4sst die Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgerichts D\fcsseldorf insgesamt 23 Wohnungen und weitere R\e4umlichkeiten durchsuchen, darunter die Wohnungen der vorgenannten Beschuldigten und vier weiteren Beschuldigten sowie der DHKP-C zuzurechnende Vereinsr\e4ume und mehrere Gesch\e4ftsr\e4ume in Deutschland. An dem Einsatz sind etwa 270 Polizeibeamte und besch\e4ftigte beteiligt. Im Zust\e4ndigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg werden auf der Grundlage zweier Beschl\fcsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - im Wege der Rechtshilfe - in Belgien Wohnr\e4ume eines weiteren Beschuldigten und der Vereinigung zuzurechnende Vereinsr\e4ume in Berlin durch Beamte des Landeskriminalamts Berlin durchsucht. Alle Beschuldigten sind verd\e4chtig, sich sp\e4testens seit dem Jahr 2002 als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Die Beschuldigten Sonnur D. und Muzaffer D. sind dringend verd\e4chtig, als hochrangige F\fchrungskader der Vereinigung in Deutschland t\e4tig gewesen zu sein und insbesondere - zuletzt \fcberwiegend in Nordrhein-Westfalen - Finanzmittel f\fcr die DHKP-C beschafft und an die F\fchrung weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte Sonnur D. wird morgen, der Beschuldigte Muzaffer D. heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der den Beschuldigten die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Die Beschuldigten Latife C. und \d6zkan G. sind ebenfalls dringend verd\e4chtig, als Funktion\e4re der Vereinigung in Deutschland Finanzmittel f\fcr die DHKP-C in Nordrhein-Westfalen beschafft, verwaltet und weitergeleitet zu haben. Sie sollen am heutigen Tag dem Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht D\fcsseldorf zur Verk\fcndung der Haftbefehle vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal\e4mter Niedersachsen und Baden-W\fcrttemberg beauftragt. Ein entsprechender Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf ist dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat das Landeskriminalamt Hamburg mit den weiteren Ermittlungen betraut. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 15, 1, 2010-07-14, 2010, 367, \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Gestern (13. Juli 2010) wurde der 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Salih S. von der T\fcrkei zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 18. November 2008 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der T\fcrkei festgenommen worden und befand sich dort zun\e4chst bis zum 12. Februar 2009 in Haft. Er wurde dann gegen Auflagen von der Haft verschont und - nach Bewilligung der Auslieferung - am 14. Juni 2010 erneut von den t\fcrkischen Sicherheitsbeh\f6rden verhaftet. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2008. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zwischen November 2006 und M\e4rz 2007 zun\e4chst die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) unterst\fctzt (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB) und sich ab Mai 2007 als Mitglied in der IJU bet\e4tigt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll im Auftrag des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) f\fcr die IJU zahlreiche zum paramilit\e4rischen Einsatz geeignete Gegenst\e4nde erworben und entweder Adem Y. oder Dritten zur Unterst\fctzung der IJU \fcberlassen haben. Es handelte sich dabei unter anderem um drei GPS-Ger\e4te, ein Nachtsichtger\e4t, drei Kompassuhren sowie diverse weitere Ausr\fcstungsgegenst\e4nde. Ende M\e4rz 2007 soll er Deutschland verlassen und ein Ausbildungslager der IJU in Waziristan aufgesucht haben. Vor seiner Abreise soll der Beschuldigte ferner dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl zum Zwecke der Verwendung f\fcr die IJU \fcberlassen haben. Ab April 2007 soll der Beschuldigte eine Kampfausbildung bei der IJU in Waziristan absolviert haben, wobei er sich sp\e4testens im Mai 2007 nach Ablegung eines Treueides der IJU als Mitglied angeschlossen und sp\e4ter an mehreren Kampfeins\e4tzen der IJU teilgenommen haben soll. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der den Haftbefehl neu gefasst, ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 26, 1, 2000-08-11, 2000, 19, Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 12. Juli 2000 beim 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegenden t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Yilmaz S.</b>Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129 a StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Oktober 1995 bis zu seiner Festnahme am 26. M\e4rz 1996 das PKK-Gebiet Mainz geleitet und damit der terroristischen Vereinigung, die zur damaligen Zeit innerhalb der F\fchrung der Arbeiterpartei Kurdistans bestand, angeh\f6rt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 28 Jahre alte Angeschuldigte wurde Ende 1994/Anfang 1995 in den Niederlanden zum PKK-Kader ausgebildet. Anschlie\dfend \fcbernahm er die Leitung des PKK-Raumes Saarbr\fccken und wenige Monate sp\e4ter die des Raumes Heidelberg. Im Oktober 1995 wechselte er - nunmehr als Gebietsverantwortlicher - nach Mainz. Zu Mainz geh\f6rten damals die R\e4ume Mainz, Bad Kreuznach, Darmstadt, R\fcsselsheim, Dieburg, Heppenheim und Wiesbaden. Der Angeschuldigte k\fcmmerte sich um s\e4mtliche organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der PKK in Mainz. Er setzte die Anweisungen von Parteif\fchrer Abdullah \d6calan und der Europ\e4ischen Frontzentrale um, sorgte f\fcr Parteidisziplin und versuchte, die etwa 3.000 bis 4.000 Kurden, die er zu betreuen hatte, politisch im Sinne der PKK zu beeinflussen. Bei der Spendenkampagne 1995/96 brachte er eine Summe von mindestens 710.000 DM bei. Als Gebietsleiter geh\f6rte der Angeschuldigte der terroristischen Vereinigung an, die sich 1993 innerhalb der F\fchrungsstrukturen der PKK gebildet hatte und zuletzt Mitte 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat.Der Angeschuldigte war am 26. M\e4rz 1996 vorl\e4ufig festgenommen und am 27. M\e4rz 1996 zur Untersuchungshaft gebracht worden. Nachdem ihn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes im Juni 1996 unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen hatte, hatte er sich auf Weisung der PKK-Zentrale nach Frankreich abgesetzt. Dort \fcbernahm er nacheinander die PKK-Regionen Rennes und Marseille. Anfang 1999 wurde er nach Russland geschickt, zun\e4chst als Gebietsleiter von Moskau und anschlie\dfend von St. Petersburg. Ende 1999 kehrte er nach Deutschland zur\fcck und stellte sich am 27. Januar 2000 freiwillig den Ermittlungsbeh\f6rden. Da er den Tatvorwurf umfassend einger\e4umt hat, wurde er unter Auflagen erneut vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont., 2, [*] 18, 1, 2009-10-02, 2009, 341, Vorl\e4ufige Festnahme wegen des Verdachts der Mitgliederwerbung f\fcr eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (1. Oktober 2009) durch Beamte des Bundeskriminalamtes eine Wohnung in Offenbach und ein Gesch\e4ftslokal in Frankfurt am Main durchsuchen lassen. Die Ermittlungen richten sich gegen den 24-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Adnan V., der im Verdacht steht, f\fcr die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida durch die Verbreitung von Propagandamaterial im Internet um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben. Ferner wird er verd\e4chtigt, Grundstoffe und Materialien erworben zu haben, die geeignet sind, zur Herstellung von Sprengvorrichtungen zu dienen. Im Rahmen der gestrigen Durchsuchungsma\dfnahme konnten - neben anderen Grundstoffen und Vorrichtungen - eine kleine Menge eines explosionsgef\e4hrlichen Gemischs und ein selbst hergestelltes elektronisches Ger\e4t sichergestellt werden, das nach einer ersten Einsch\e4tzung als Z\fcndvorrichtung f\fcr Sprengladungen dienen kann. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den in den letzten beiden Wochen im Internet verbreiteten und gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Drohvideos ist bislang nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist gestern vorl\e4ufig festgenommen worden und wird heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der \fcber den Erlass eines Haftbefehls befinden wird. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 11, [*] 29, 1, 2011-08-23, 2011, 411, Anklage wegen Verschleppung eines mongolischen Staatsangeh\f6rigen, Die Bundesanwaltschaft hat am 4. August 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 42-j\e4hrigen mongolischen Staatsangeh\f6rigen Bat K. wegen Verschleppung (\a7 234a Abs. 1 StGB) und gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung (\a7 223, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Als Angeh\f6riger des mongolischen Geheimdienstes und zugleich Diplomat an einer Botschaft in Europa erhielt der Angeschuldigte im Jahr 2003 den Auftrag, seinen in Frankreich lebenden Landsmann D. in die Mongolei zu verschleppen. D. sollte der mongolischen \d6ffentlichkeit als M\f6rder des im Jahr 1998 in Ulan Bator get\f6teten Politikers Zorig Sanjasuuren pr\e4sentiert werden. Anhaltspunkte f\fcr seine T\e4terschaft gab es allerdings nicht. Zusammen mit weiteren Angeh\f6rigen des mongolischen Geheimdienstes lockte der Angeschuldigte den arglosen D. auf einen Parkplatz in Le Havre, \fcberw\e4ltigte ihn und brachte ihn mit einem Auto zun\e4chst in die Mongolische Botschaft in Br\fcssel, dann in die Botschaft in Berlin. Wenige Tage sp\e4ter fuhren sie den seit dem Zwischenhalt in Br\fcssel wiederholt mit Bet\e4ubungsmitteln ruhig gestellten D. zum Flughafen Tegel. Dort wurde er bet\e4ubt, in einem Rollstuhl fixiert und gefesselt als angeblich verletzter mongolischer Diplomat durch die Flughafenkontrollen geschleust. Anschlie\dfend flog der Angeschuldigte mit ihm in die Mongolei, wo D. in Haft genommen wurde. Er sollte zugeben, Sanjasuuren ermordet zu haben. Trotz ihm gegen\fcber angewandter rechtsstaatswidriger Vernehmungsmethoden nahm D. die Tat nicht auf sich. Das Verfahren gegen ihn wegen seiner angeblichen Beteiligung am Attentat an Zorig Sanjasuuren wurde im November 2003 eingestellt. D. ist im April 2006 aus Strafhaft in anderer Sache entlassen worden und noch im gleichen Monat verstorben. Der Fall war sowohl vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen \fcber Folter als auch von Amnesty International aufgenommen worden. Der Angeschuldigte wurde am 17. September 2010 in Gro\dfbritannien aufgrund eines Festnahmeersuchens (Europ\e4ischer Haftbefehl) der Bundesanwaltschaft festgenommen und befand sich seitdem in britischer Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006. Am 19. August 2011 wurde er von Gro\dfbritannien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. , 13, [*] 27, 1, 2011-07-21, 2011, 409, Festnahme eines mutma\dflichen Werbers um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (20. Juli 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011 den 21-j\e4hrigen afghanischen Staatsangeh\f6rigen Omid H. im Raum Kassel durch Beamte des Hessischen Landeskriminalamts mit Unterst\fctzung des Polizeipr\e4sidiums Nordhessen festnehmen lassen. Gleichzeitig lie\df die Bundesanwaltschaft die Wohnungen zweier weiterer Beschuldigter in Nordrhein-Westfalen durch das Bundeskriminalamt und das Polizeipr\e4sidium Bielefeld durchsuchen. Der Beschuldigte Omid H. ist dringend verd\e4chtig, in 21 F\e4llen f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Ihm wird vorgeworfen, seit Juli 2010 auf der Internetplattform „Islambr\fcderschaft“ etwa 60 jihadistische Text- und Videobeitr\e4ge ver\f6ffentlicht zu haben. Er soll darin terroristische Anschl\e4ge, das M\e4rtyrertum und die Mudschaheddin verherrlicht haben. Zweck seiner Aktivit\e4ten soll es gewesen sein, Besucher der Internetplattform zu radikalisieren und zu ideologisch motivierten Gewalttaten zu verleiten. Mit mindestens 21 Propagandabeitr\e4gen soll er gezielt daf\fcr geworben haben, sich am terroristischen Jihad von Al Qaida und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Die beiden weiteren Beschuldigten sind ebenfalls verd\e4chtig, durch Propaganda im Internet um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr islamistisch motivierte terroristische Vereinigungen im Ausland geworben zu haben. Der Beschuldigte Omid H. wurde heute (21. Juli 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Hessische Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 6, 1, 2004-02-18, 2004, 138, Festnahme eines langj\e4hrig mit Haftbefehl gesuchten Agenten, Aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 1. Juli 1994 wurde am 16. Februar 2004 am Frankfurter Flughafen der schwedische Staatsangeh\f6rige Sandor K. wegen des Verdachts der Beihilfe zum Landesverrat festgenommen. Der urspr\fcnglich aus Ungarn stammende Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von 1967 bis Ende 1986 als Kurier f\fcr den milit\e4rischen Nachrichtendienst Ungarns t\e4tig gewesen zu sein. Der Beschuldigte hatte 1956 Ungarn verlassen und war nach Schweden ausgewandert. Er war \fcber lange Jahre Kurier des „Topspions“ Clyde Lee Conrad. Dieser war in Bad Kreuznach von 1965 bis 1985 Berufssoldat der US-Armee, zuletzt im Rang eines Sergeant First Class. Bei dem Verratsmaterial des Conrad, das der Beschuldigte seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern zukommen lie\df, handelte es sich \fcberwiegend um geheime milit\e4rische Unterlagen der US-Armee. Am 6. Juni 1990 hatte das Oberlandesgericht Koblenz Conrad unter anderem wegen Landesverrats rechtskr\e4ftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. , 6, [*] 25, 1, 2007-10-16, 2007, 289, Anklage gegen einen Mitbegr\fcnder einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Die Bundesanwaltschaft hat am 19. September 2007 beim Staatsschutzsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anklage gegen den jordanischen Staatsangeh\f6rigen Thaer A. erhoben. Dem 33 Jahre alten Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt, zwischen Anfang Juni und Anfang Juli 2006 zusammen mit vier weiteren Personen eine terroristische Vereinigung im Ausland gegr\fcndet zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Ziel der Vereinigung sollte sein, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den Jihad gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerster Straftaten in die Tat umzusetzen. Hierzu sollte im Sudan ein Trainingslager eingerichtet werden, um dort Freiwillige f\fcr den Jihad auszubilden und so auf einen von der Vereinigung erwarteten Guerillakrieg vorbereitet zu sein. Die Gr\fcndungsmitglieder, zu denen auch der gesondert verfolgte Redouane E. H. aus Kiel geh\f6rt, beabsichtigten arbeitsteilig vorzugehen. Aufgabe des Angeschuldigten war es insbesondere, sich um Finanzierungsfragen und Geldtransfers zu k\fcmmern. \dcberdies war er in die Rekrutierung weiterer Gruppenmitglieder und Unterst\fctzer eingebunden. Gegen Redouane E. H. wurde bereits am 25. April 2007 Anklage zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wegen des Verdachte der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und anderer Tatvorw\fcrfe erhoben (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2007, Nr. 11; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2007). Der Prozess gegen ihn dauert seit dem 25. Juli 2007 an. Mit dem marokkanischen Staatsb\fcrger Abdelali M. wurde am 15. Mai 2007 au\dferdem ein mutma\dflicher Helfer der Vereinigung aus Schweden \fcberstellt (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2007, Nr. 12; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2007). Der Angeschuldigte selbst ist seit dem 19. M\e4rz 2007 in dieser Sache in Haft. In Schweden aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls vorl\e4ufig festgenommen, befand er sich zun\e4chst in Auslieferungshaft, seit seiner \dcberstellung am 4. April 2007 befindet er sich in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. April 2007, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). , 9, [*] 31, 1, 2003-09-26, 2003, 129, Haftbefehle gegen mutma\dfliche Geiselnehmer wegen Entf\fchrungen in Algerien, In dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit den Geiselnahmen in Algerien hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 11. und 23. September 2003 gegen f\fcnf Geiselnehmer Haftbefehle unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129 b StGB) und der N\f6tigung von Verfassungsorganen (\a7 105 StGB) erlassen. Es handelt sich dabei um Saifi A. alias El Para (algerische Staatsangeh\f6rigkeit), Abderrazak A. alias Abu Hafs und um die bislang nur mit "Kampfnamen" bekannten Personen "Hassan", "Jakob" und "Osman". Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung an den Entf\fchrungen von 32 Touristen deutscher und anderer Nationalit\e4t in der Sahara im Februar/M\e4rz 2003 beteiligt zu haben. W\e4hrend der Beschuldigte "El Para" als R\e4delsf\fchrer der Vereinigung die Entf\fchrungen ma\dfgeblich gesteuert hat, waren die \fcbrigen Mitbeschuldigten an einzelnen Entf\fchrungsaktionen als Geiselnehmer beteiligt und \fcbten im \fcbrigen in erster Linie Funktionen als Bewacher aus. Die Entf\fchrungen wurden von der terroristischen Gruppierung "Tarek Ibn Ziad" durchgef\fchrt. Die etwa 50 Mitglieder dieser Gruppierung geh\f6ren der im Nordosten Algeriens gelegenen 5. Region der terroristischen Organisation GSPC (Groupe Salafiste pour la Pr\e9dication et le Combat) an, die sich unter Anwendung von Gewalt f\fcr die Schaffung einer fundamentalistischen islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung in Algerien einsetzt. Die "Tarek Ibn Ziad" hatte der Beschuldigte "El Para" im November 2002 zusammen mit anderen Mitgliedern der GSPC gegr\fcndet, um ausl\e4ndische Touristen zu entf\fchren und f\fcr deren Freilassung L\f6segelder zu fordern. Die L\f6segelder sollten zum Kauf von Waffen f\fcr den "Kampf gegen die algerische Regierung" verwendet werden. In einer ersten Entf\fchrungswelle brachten Mitglieder der "Tarek Ibn Ziad" unter Einsatz von Waffen Ende Februar/Anfang M\e4rz 2003 15 ausl\e4ndische Touristen (zehn Deutsche, vier Schweizer, einen Niederl\e4nder) in ihre Gewalt. Die Entf\fchrten waren auf der im S\fcden Algeriens von Touristen h\e4ufig als Reiseroute gew\e4hlten sogenannten "Gr\e4berpiste" unterwegs. Weitere Entf\fchrungen von insgesamt 17 ausl\e4ndischen Touristen (sechs Deutsche, ein Schwede, zehn \d6sterreicher) erfolgten von Mitte bis Ende M\e4rz 2003. Am 13. Mai 2003 gelang es dem algerischen Milit\e4r, diese 17 Geiseln zu befreien. Mitte Juni 2003 setzten sich die Entf\fchrer mit den an einem anderen Ort verbliebenen 15 Geiseln in Richtung Mali ab und \fcberquerten Anfang Juli 2003 die Grenze. Auf dem Weg dorthin verstarb am 28. Juni 2003 die deutsche Geisel Michaela Spitzer an einem Hitzschlag. Am 18. August 2003 wurden die Geiseln freigelassen. Die Ermittlungen des Bundeskriminalamts, insbesondere die Identifizierung weiterer an den Entf\fchrungen beteiligter Geiselnehmer anhand von Lichtbildern und auf Grund von Personenerkennt-nissen ausl\e4ndischer Beh\e4rden dauern an. Die mit Haftbefehl gesuchten Beschuldigten sind inter-national zur Fahndung ausgeschrieben., 5, [*] 35, 1, 2003-12-11, 2003, 134, Durchsuchung des Generalbundesanwalts in Braunschweig, Peine und K\f6ln im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen der Fortf\fchrung des verbotenen Kalifatsstaates, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof l\e4sst heute im Rahmen von zwei Ermittlungsverfahren gegen den als "Kalif von K\f6ln" bekannten Muhammet Metin Kaplan und gegen vier ehemalige Mitglieder der bestandskr\e4ftig verbotenen Organisation "Kalifatsstaat" ein Objekt in K\f6ln und vier weitere in Braunschweig und Peine durchsuchen. Diese Ma\dfnahmen sind eingebettet in das zeitgleiche Vorgehen mehrerer Staatsanwaltschaften in dreizehn Bundesl\e4ndern gegen eine Vielzahl von Personen, die regelm\e4\dfig die neue Verbandszeitung des verbotenen "Kalifatsstaats" "Beklenen Asr-I Saadet" beziehen und daher im Verdacht stehen, gegen das Vereinsverbot zu versto\dfen. Zu den beiden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts: Der in K\f6ln wohnhafte Muhammet Metin Kaplan steht im Verdacht, gegen das vom Bundesminister des Innern am 8. Dezember 2001 ausgesprochene Verbot des "Kalifatsstaats" zu versto\dfen, indem er als R\e4delsf\fchrer den organisatorischen und geistigen Zusammenhalt des verbotenen "Kalifatsstaats" aufrecht erh\e4lt (\a7 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Nach dem Ergebnis der bisher gef\fchrten Ermittlungen wird seit M\e4rz diesen Jahres das Buch "Tebliğ ve Tavsiyelerim"(\fcbersetzt: "Meine Mitteilungen und Ratschl\e4ge") unter dem Namen des Beschuldigten ver\f6ffentlicht. Dieses Druckwerk gibt das Gedankengut des "Kalifatsstaates" wieder, das Grundlage des Verbotsverfahrens war. Das zweite Verfahren des Generalbundesanwalts betrifft vier ehemalige Mitglieder des verbotenen "Kalifatsstaats", gegen die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) ermittelt wird. Die Angeh\f6rigen dieser in Niedersachsen angesiedelten Gruppe sind verd\e4chtig, Anschl\e4ge auf nicht n\e4her bekannte Ziele geplant zu haben. Dar\fcber hinaus wird den Beschuldigten vorgeworfen, gegen das Verbot des "Kalifatsstaats" zu versto\dfen (\a7 20 Vereinsgesetz, \a7 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Sie sind regelm\e4\dfige Bezieher der Zeitung "Beklenen Asr-I Saadet", der Nachfolgerin der urspr\fcnglichen Verbandszeitung "\dcmmet-I Muhammed" des Kalifatsstaats, die der Unterweisung und \dcberzeugungsbildung sowie der Festigung der "Kalifatsstaats"-Ideologie diente und die Kommunikation innerhalb der Anh\e4ngerschaft gew\e4hrleistete. Die Durchsuchungen in Braunschweig und Peine dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber Fortbestehen, Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung sowie Hinweise auf konkrete terroristische Aktivit\e4ten zu gewinnen. Die Beschuldigten werden heute polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Weitere Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der Vernehmungen nicht erteilt werden. Mit den Ermittlungen ist in den beiden Verfahren das Bundeskriminalamt beauftragt. Die weiteren im Bundesgebiet laufenden Durchsuchungsma\dfnahmen wegen des Verdachts der Fortf\fchrung des "Kalifatsstaats" fallen nicht in die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts., 5, [*] 11, 1, 2004-05-05, 2004, 143, Generalbundesanwalt erhebt erste Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer einer rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung in M\fcnchen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 28. April 2004 vier mutma\dfliche Mitglieder und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer einer rechtsextremistischen Vereinigung vor dem 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in M\fcnchen angeklagt. Die Anklage richtet sich gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen - Monika St. (18 Jahre; B\fcrokraft), - Ramona Sch. (19 Jahre, Sch\fclerin), - Jessica F. (22 Jahre, Auszubildende), - Thomas Sch. (18 Jahre, erwerbslos), - Andreas J. (37 Jahre, erwerbslos). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Seit etwa Ende 2001 besteht in M\fcnchen und Umgebung das rechtsextremistische „Aktionsb\fcro S\fcd“, das auch unter der Bezeichnung „Kameradschaft S\fcd“ bekannt ist. Die Angeh\f6rigen dieser Organisation waren bestrebt, die bestehende Gesellschaftsordnung zu beseitigen, letztlich mit der Vorstellung, ein diktatorisches System nationalsozialistischer Pr\e4gung zu errichten. In Verfolgung dieser Zielsetzung trafen sich Mitglieder und Symphatisanten des von dem gesondert verfolgten Martin Wiese geleiteten „Aktionsb\fcros S\fcd“ w\f6chentlich zum „Stammtisch“ in einem Lokal bei M\fcnchen. Die Versammlungen dienten der St\e4rkung des Zusammenhalts und der politischen Schulung. Ab Herbst 2002 baute Martin Wiese aus engen pers\f6nlichen Gefolgsleuten innerhalb des „Aktionsb\fcros S\fcd“ einen straff organisierten, abgeschotteten F\fchrungszirkel mit festgef\fcgten Strukturen auf. Das von den Gruppenmitgliedern geteilte Ziel der intern als „Schutzgruppe (SG)“ bezeichneten Organisation war die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung mit Hilfe gewaltsamer Anschl\e4ge unter Verwendung von Schusswaffen und Sprengstoff. Diese terroristische Vereinigung wurde von Wiese als R\e4delsf\fchrer dominiert. Ihr geh\f6rten neben weiteren gesondert Verfolgten die Angeschuldigten mit Ausnahme des Andreas J. an. Die Mitglieder der „Schutzgruppe“ trafen sich w\f6chentlich, um die anstehenden Aufgaben zu besprechen. Hierzu z\e4hlte auch die von der Angeschuldigten Monika St. koordinierte sogenannte „Anti-Antifa-Arbeit“. Sie bestand darin, pers\f6nliche Daten politischer Gegner auszusp\e4hen und auszuwerten. Monika St. nutzte hierf\fcr ihre T\e4tigkeit bei der Postbank AG, indem sie aus dem ihr zug\e4nglichen Datenbestand personenbezogene Informationen abschrieb. Der Angeschuldigte Thomas Sch. forschte unter anderem die Lebensumst\e4nde von Franz Maget, Fraktionsvorsitzender der SPD im Bayerischen Landtag, aus. Zu konkreten Anschlagsplanungen kam es jedoch nicht. Die Angeh\f6rigen der „Schutzgruppe“ veranstalteten w\f6chentlich paramilit\e4rische \dcbungen in Waldgebieten s\fcdwestlich von M\fcnchen. Hierdurch wollten sie sich auf sp\e4tere Kampfeins\e4tze mit scharfen Waffen vorbereiten. Neben k\f6rperlicher Ert\fcchtigung und milit\e4rischem Drill geh\f6rten Schie\df\fcbungen mit sogenannten „Soft-Air-Waffen“ zum Trainingsprogramm. Sp\e4testens ab dem Fr\fchjahr 2003 begannen die Mitglieder der „Schutzgruppe“, Waffen und Sprengstoff zur gewaltsamen Durchsetzung ihrer politischen Vorstellungen zu beschaffen. Hierzu fuhr Martin Wiese in Begleitung zweier Gesinnungsgenossen Ende M\e4rz/Anfang April 2003 nach Br\fcssow in Brandenburg, wo er den Angeschuldigten Andreas J. aufsuchte. Dieser war mit Wiese seit langem befreundet; er kannte dessen Gruppierung und deren terroristische Absichten. Zur Unterst\fctzung der Organisation erwarb Andreas J. im Auftrag Wieses sechs Pistolen nebst Munition von einem Waffenh\e4ndler aus G\fcstrow. Wiese verbrachte die Waffen nach Bayern; ihr Verbleib ist ungekl\e4rt. Anfang Mai 2003 fasste Martin Wiese w\e4hrend eines weiteren Aufenthalts in Br\fcssow den Entschluss, die f\fcr den 9. November 2003 vorgesehene Grundsteinlegung des j\fcdischen Kulturzentrums am St.-Jakobs-Platz in M\fcnchen mittels eines Sprengstoffanschlags zu verhindern. Diese Veranstaltung wurde in der rechten Szene als besonders symboltr\e4chtig angesehen. Wiese informierte zun\e4chst die Angeschuldigten Ramona Sch. und Andreas J. \fcber sein Vorhaben. In Ausf\fchrung des noch nicht n\e4her konkretisierten Planes beschafften diese mit Hilfe weiterer Vereinigungsmitglieder 1,2 kg explosionsf\e4higen TNT-Sprengstoff und transportierten ihn nach M\fcnchen, wo er zun\e4chst in der Wohnung von Ramona Sch. und sp\e4ter am Arbeitsplatz des gesondert verfolgten Alexander M. versteckt wurde. Sodann erl\e4uterte Wiese den \fcbrigen Mitgliedern der „Schutzgruppe“ seine \dcberlegungen. W\e4re das Unternehmen w\e4hrend der Feierlichkeiten zur Ausf\fchrung gelangt, w\e4ren durch die Sprengstoffexplosion voraussichtlich zahlreiche Teilnehmer der Veranstaltung, unter ihnen auch hohe Repr\e4sentanten des Staates und der Religionsgemeinschaften, erheblich gef\e4hrdet gewesen. Alle Beteiligten, darunter auch die Angeschuldigten Monika St., Jessica F. und Thomas Sch., stimmten dem geplanten Sprengstoffanschlag zu; hierbei nahmen sie auch die T\f6tung von Menschen in Kauf. Mitte August 2003 nahmen die Vereinigungsmitglieder von der weiteren Verfolgung des Anschlags Abstand, weil sie aufgrund polizeilicher Ermittlungen gegen einzelne von ihnen in anderer Sache die Aufdeckung des Vorhabens bef\fcrchteten. Von der Gruppe wurden darauf andere Anschlagsziele in der M\fcnchener Innenstadt etwa der Marienplatz – in Erw\e4gung gezogen. Zu konkreten Planungen kam es wegen der Verhaftung Wieses und anderer Vereinigungsmitglieder indes nicht mehr. Der Angeschuldigte Thomas Sch. befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Untersuchungshaft. Gegen die \fcbrigen Angeschuldigten bestehen ebenfalls Haftbefehle; sie sind jedoch gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Der Generalbundesanwalt ermittelt in dieser Sache gegen neun weitere Beschuldigte, unter ihnen Martin Wiese. Gegen einige von ihnen wird voraussichtlich im Fr\fchsommer ebenfalls Anklage erhoben werden. Das Verfahren gegen den Waffenh\e4ndler aus G\fcstrow wurde bereits Ende Oktober 2003 an die zust\e4ndige Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Ebenso wurde mittlerweile hinsichtlich zweier weiterer Beschuldigter verfahren. Das Polizeipr\e4sidium M\fcnchen war vom Generalbundesanwalt mit den Ermittlungen beauftragt. Dar\fcber hinaus hat auch das Bayerische Landesamt f\fcr Verfassungsschutz durch den Einsatz eines V-Manns zum Erfolg des Verfahrens beigetragen. Anhaltspunkte daf\fcr, dass das „Aktionsb\fcro S\fcd“ oder die „Schutzgruppe“ \fcber pers\f6nliche Kontakte hinaus bundesweite Strukturen unterhielten und in ein sogenanntes „braunes Netzwerk“ eingebunden waren, liegen nicht vor. , 6, [*] 25, 1, 2004-11-26, 2004, 155, Anklage wegen versuchten Landesverrats, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 22. November 2004 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegen die ehemalige deutsche, nun amerikanische Staatsangeh\f6rige Michaela T. wegen versuchten Landesverrats erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Die 43 Jahre alte Angeschuldigte lebt in Kanada und ist dort als freie \dcbersetzerin t\e4tig. In dieser Funktion bekam sie von einer Firma den Auftrag, deutsche geheime milit\e4rische Unterlagen zu \fcbersetzen. Nachdem es mit ihrem Auftraggeber zu Zahlungsproblemen gekommen war, entschloss sie sich, die Unterlagen an den Nachrichtendienst eines Nicht-NATO-Staates zu verkaufen. Die kanadischen Beh\f6rden erhielten hiervon Kenntnis. Sie setzten einen Verdeckten Ermittler ein, der gegen\fcber der Angeschuldigten vorgab, Mitarbeiter des kontaktierten Nachrichtendienstes zu sein. Bei insgesamt zwei Treffen \fcberlie\df sie diesem die geheimen milit\e4rischen Unterlagen. Die \dcbergabe an den Nachrichtendienst des Nicht-NATO-Staates konnte dadurch verhindert werden. Nach sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthalten die Unterlagen ein Staatsgeheimnis, dessen Verrat an einen fremden Nachrichtendienst die Gefahr eines schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt h\e4tte. Die Angeschuldigte konnte im September 2004 in Deutschland festgenommen werden. Sie befindet sich seit dem in Untersuchungshaft , 6, [*] 29, 1, 2003-09-11, 2003, 127, Generalbundesanwalt erhebt weitere "Al Tawhid" Anklage, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat nach Abschluss umfangreicher Ermittlungen am 27. August 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf eine weitere Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer einer deutschen Zelle der "Al Tawhid" erhoben. Die Anklage richtet sich gegen die jordanischen Staatsangeh\f6rigen Mohamed Abu D. und Ismail Abdallah Sbaitan S., den Pal\e4stinenser Aschraf Mohammad Al D. (Staatsangeh\f6rigkeit ungekl\e4rt) und den algerischen Staatsangeh\f6rigen Djamel M.. Die Angeschuldigten Abu D. (39 Jahre), Ismail S. (30 Jahre) und Aschraf Al D. (34 Jahre) stehen in dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), der versuchten Anstiftung zum Versto\df gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und der bandenm\e4\dfigen Begehung von Urkundsdelikten. Gegen den Angeschuldigten Djamel M. (30 Jahre) ist Anklage wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung und u.a. wegen des Versto\dfes gegen das Waffengesetz sowie wegen der gewerbsm\e4\dfigen Begehung von Urkunds-delikten erhoben. Den Angeschuldigten Mohamed Abu D., Ismail S. und Aschraf Al D. wird unter anderem zur Last gelegt, als Mitglieder einer im Inland agierenden Zelle der sunnitisch-pal\e4stinensischen Bewegung "Al Tawhid" Anschl\e4ge in der Bundesrepublik Deutschland geplant und vorbereitet zu haben. Weiteres mutma\dfliches Mitglied dieser Zelle war der gesondert verfolgte jordanische Staatsangeh\f6rige Shadi Moh?d Mustafa A., gegen den der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 15. Mai 2003 Anklage vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf erhoben hat (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2003, Nr. 18, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2003). Nach den neuesten Erkenntnissen hatten die Mitglieder der deutschen Zelle "Al Tawhid" vor, in Berlin in der N\e4he einer j\fcdischen Einrichtung ein Sprengstoffattentat zu ver\fcben und in D\fcsseldorf in Gastst\e4tten, die von j\fcdischen Eigent\fcmern gef\fchrt oder vornehmlich von j\fcdischen G\e4sten besucht werden, Handgranaten zu z\fcnden mit dem Ziel, m\f6glichst viele Menschen zu t\f6ten. Die Anschl\e4ge sollten von Ismail S., Aschraf Al D. und Shadi A. ausgef\fchrt werden. Der Angeschuldigte Djamel M. steht in dem Verdacht, in Kenntnis der Anschlagspl\e4ne die Zelle und deren Vorhaben unterst\fctzt zu haben. Im Auftrag der Zellenmitglieder bem\fchte er sich eine Kiste mit Handgranaten und eine Pistole mit Schalld\e4mpfer zu beschaffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Bewegung "Al Tawhid" und zur Bildung einer Zelle der "Al Tawhid" in Deutschland wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2003, Nr. 18 Bezug genommen (siehe unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2003). Alle Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. April 2002, Nr. 14, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2002)., 5, [*] 23, 1, 2011-06-29, 2011, 405, Festnahme eines mutma\dflichen Werbers um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat am gestrigen Dienstag (28. Juni 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2011 den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harry M. in Neum\fcnster durch Beamte des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in sechs F\e4llen f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Bewegung Usbekistan“ und „Islamischer Staat Irak“ um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit Dezember 2010 unter seinem Aliasnamen „Isa al Khattab“ die Internetplattform der „Islamic-Hacker-Union“ betrieben zu haben. Allein von Februar bis April 2011 soll er auf deren Internetseiten mit etwa 70 Text- und Videobeitr\e4gen den gewaltsamen Jihad verherrlicht haben. Zweck seiner Aktivit\e4ten soll es gewesen sein, Besucher der Internetplattform zu radikalisieren und zu ideologisch motivierten Gewalttaten zu verleiten. Mit mindestens sechs Propagandavideos soll er gezielt um K\e4mpfer und Selbstmordattent\e4ter f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Bewegung Usbekistan“ und „Islamischer Staat Irak“ geworben haben. Der Beschuldigte wurde heute Vormittag (29. Juni 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 40, 1, 2000-12-12, 2000, 27, Ermittlungen gegen Barbara Meyer eingestellt, Der Generalbundesanwalt hat mit Verf�gung vom 27. November 2000 das Ermittlungsverfahren gegen Barbara Meyer eingestellt. Die 44 Jahre alte deutsche Staatsangeh�rige Barbara Meyer war der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Raubes von Sprengstoff am 28. Juli 1985 in Ottenh�fen und des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zum Nachteil des Geldboten Egon Busch am 3. Juni 1985 in Kirchentellinsfurt dringend verd�chtig. Ferner stand sie in dem Verdacht, an der Ermordung von Dr. Ernst Zimmermann am 1. Februar 1985 beteiligt gewesen zu sein. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann bei derzeit bestehender Sach? und Beweislage Barbara Meyer nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, an den vorgenannten, noch nicht verj�hrten Straftaten der "RAF" beteiligt gewesen zu sein. Soweit sie in dem Verdacht steht, in den Jahren 1984 bis 1986 Mitglied der terroristischen Vereinigung "RAF" gewesen zu sein, ist Strafverfolgungsverj�hrung eingetreten. Eine Mitgliedschaft f�r den Zeitraum nach 1986 kann nicht nachgewiesen werden. Barbara Meyer hatte sich Anfang Mai 1999 bei der Deutschen Botschaft im Libanon gestellt. , 2, [*] 31, 1, 2007-12-05, 2007, 295, Durchsuchungen in mehreren deutschen St\e4dten, Die Bundesanwaltschaft l\e4sst seit heute Morgen (05.12.2007) insgesamt dreizehn Objekte in Frankfurt/Main, Offenbach, Gie\dfen, Wetzlar, K\f6ln, Leverkusen, Duisburg und L\fcbeck durchsuchen. Die Ermittlungen richten sich gegen 10 mutma\dfliche Mitglieder einer innerhalb der T\fcrkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. An den Durchsuchungen, die auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes unter der Leitung der Bundesanwaltschaft durchgef\fchrt werden, sind insgesamt etwa 140 Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes und der L\e4nder Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein beteiligt. Die im Jahre 1972 gegr\fcndete t\fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten (TKP/ML) verfolgt das Ziel, das t\fcrkische Staatsgef\fcge zu beseitigen und durch eine „demokratische Volksrevolution“ in der T\fcrkei den Sozialismus und schlie\dflich eine kommunistische Gesellschaft einzuf\fchren. Hierbei betrachtet sie den bewaffneten Kampf als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele; sie zeichnet f\fcr eine Vielzahl von Bombenanschl\e4gen mit teils t\f6dlichem Ausgang in der T\fcrkei verantwortlich. In der Bundesrepublik Deutschland und weiteren europ\e4ischen L\e4ndern sollen hierzu unter Beteiligung der Beschuldigten die materiellen und finanziellen Mittel f\fcr die TKP/ML organisiert werden. Die heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die personelle und organisatorische Struktur der innerhalb der TKP/ML bestehenden ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und deren terroristischer Aktivit\e4ten zu gewinnen. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 9, [*] 25, 1, 2003-08-15, 2003, 123, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Juli 2003 beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sahhaydar D. aus Bielefeld Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Dem 34 Jahre alten Sahhaydar D. wird zur Last gelegt, von Januar 1997 bis Februar 1999 als Funktion\e4r der terroristischen F\fchrungsspitze der DHKP-C angeh\f6rt zu haben. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium hat im August 1998 die Organisation verboten. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Angeschuldigte Sahhaydar D. war von Januar 1997 bis Februar 1999 als professioneller F\fchrungskader Angeh\f6riger der innerhalb der F\fchrung der DHKP-C in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung. Im Januar 1997 \fcbernahm er die Leitung des Gebiets Bielefeld und behielt diese Funktion jedenfalls bis zur Beendigung der terroristischen Vereinigung im Februar 1999. Als Gebietsverantwortlicher hatte er Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl\e4gen gegen t\fcrkische Einrichtungen im Inland und billigte diese., 5, [*] 31, 1, 2008-12-17, 2008, 324, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Dezember 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 23 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Atilla S. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich sp\e4testens im Februar 2007 mit den gesondert verfolgten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) zu einer eigenen Zelle der „Islamischen Jihad Union“ (IJU) zusammengefunden zu haben, die abgeschottet und konspirativ – jedoch mit Billigung der IJU im Ausland – die Planung von Sprengstoffattentaten in Deutschland betrieb. Ab Mitte Februar 2007 beschafften sich die gesondert verfolgten Mitglieder der Zelle bei einer deutschen Chemikalienhandlung gro\dfe Mengen 35-prozentiger Wasserstoffperoxid-L\f6sung, die als Grundstoff f\fcr die Herstellung hochexplosiver Sprengmittel eingesetzt werden sollte (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008). Dem Angeschuldigten, der sich seit dem 7. oder 8. Februar 2007 in der T\fcrkei aufhielt, oblag im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung die Beschaffung geeigneter Sprengz\fcnder. Hier\fcber tauschte er mit dem gesondert verfolgten Fritz Martin G. konspirative E-Mail-Entwurfsnachrichten aus, deren Inhalt er durch die Verwendung von irref\fchrenden Synonymen zus\e4tzlich verschleierte. Im Zeitraum Juni bis August 2007 gelang es ihm, zun\e4chst 6 Sprengz\fcnder serbischer und bulgarischer Produktion und sodann weitere 20 Sprengz\fcnder tschechischer Produktion auf den Weg nach Deutschland zu bringen. Die \fcber den Angeschuldigten beschafften 26 Sprengz\fcnder konnten bei der Festnahme der drei gesondert verfolgten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. am 4. September 2007 in einem Ferienhaus im Sauerland sichergestellt werden. Der Angeschuldigte wurde am 20. November 2008 von der T\fcrkei nach Deutschland ausgeliefert (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 21. November 2008). Er war am 6. November 2007 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von t\fcrkischen Sicherheitskr\e4ften in Konya festgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2007 vom 7. November 2007) und hatte sich seither in der T\fcrkei in Haft befunden. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2008. Am 10. Dezember 2008 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs auf Antrag der Bundesanwaltschaft den bisherigen Haftbefehl um den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in der IJU im Ausland erweitert (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte an der Rekrutierung und Schleusung von Personen beteiligt war, die \fcber Ausbildungslager der IJU dem bewaffneten Kampf in ausl\e4ndischen Krisengebieten zugef\fchrt werden sollten. Ein Ersuchen an die Republik T\fcrkei, auch der Strafverfolgung wegen der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung zuzustimmen, soll alsbald gestellt werden. , 10, [*] 13, 1, 2011-03-31, 2011, 396, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 45-j\e4hrigen chinesischen Staatsangeh\f6rigen uigurischer Volkszugeh\f6rigkeit R. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Mitte 2005 bis November 2009 die uigurische Gemeinschaft in Deutschland ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Die Mitglieder der uigurischen Minderheit in China streben nach Selbstbestimmung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Westen der Volksrepublik. Die gr\f6\dfte uigurische Gemeinde in Westeuropa befindet sich in M\fcnchen. Dort hat auch ihre bedeutendste Auslandsorganisation - der Weltuigurenkongress (WUC) - ihren Sitz. Die in M\fcnchen lebenden Uiguren stehen deshalb im Fokus der nachrichtendienstlichen Aktivit\e4ten Chinas. Der Angeschuldigte ist seit 2002 Mitglied der uigurischen Gemeinschaft in M\fcnchen. Er besa\df daher Kenntnisse \fcber deren Mitglieder und war \fcber aktuelle Entwicklungen in der Gemeinschaft informiert. Er ist hinreichend verd\e4chtig, sp\e4testens seit Mitte 2005 sein Wissen \fcber die uigurische Exilgemeinde an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergegeben zu haben. Bis November 2009 unterrichtete er seine nachrichtendienstliche Kontaktperson regelm\e4\dfig telefonisch oder bei pers\f6nlichen Treffen \fcber geplante Demonstrationen und \f6ffentlichkeitswirksame Aktionen der Gemeinschaft. Dabei beantwortete er auch Fragen zu einzelnen uigurischen Exilanten und zu Aktivit\e4ten der F\fchrung des WUC. , 13, [*] 22, 1, 2011-06-20, 2011, 404, \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM), Heute Morgen (20. Juni 2011) wurde der 26-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Yusuf O. von \d6sterreich zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 31. Mai 2011 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in Wien festgenommen worden und befand sich seither in \d6sterreich in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. M\e4rz 2011. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich ab Ende September 2009 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, in Afghanistan eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie ver\fcben Anschl\e4ge sowohl auf afghanische und pakistanische Regierungstruppen als auch auf Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der DTM geraten. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, im Mai 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist zu sein und sich sp\e4testens Ende September 2009 der DTM angeschlossen zu haben. Er soll im Umgang mit Sprengstoff und Schusswaffen ausgebildet worden sein und sich am gewaltsamen Jihad der DTM beteiligt haben. Zudem liegt ihm zur Last, in Propagandavideos der terroristischen Vereinigung aufgetreten zu sein. Anfang des Jahres 2011 soll der Beschuldigte sich entschlossen haben, in Europa neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die DTM anzuwerben. So soll er im Mai 2011 in Budapest den gesondert verfolgten Maqsood L. (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 3. Juni 2011) beauftragt haben, von ihm ausgew\e4hlte Personen in Berlin f\fcr eine Teilnahme am militanten Jihad oder f\fcr eine finanzielle Unterst\fctzung der terroristischen Organisation zu gewinnen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der einen erweiterten Haftbefehl gegen ihn erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 16, 1, 2006-04-23, 2006, 238, Generalbundesanwalt Kay Nehm teilt weitere Ermittlungsergebnisse mit, Generalbundesanwalt Kay Nehm teilt zum \dcberfall in Potsdam weitere Ermittlungsergebnisse mit: Das Ergebnis der ersten molekulargenetischen Untersuchung liegt vor. Danach kommt der Beschuldigte Thomas M. f\fcr das am Tatort an diversen Bierflaschen-Glassplittern sichergestellte DNA-Material neben dem Gesch\e4digten als Spurenleger in Betracht. Weitere Untersuchungen sind in Auftrag gegeben. Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der Stimmaufzeichnungen ist der Beschuldigte Bj\f6rn L. wahrscheinlich einer der Sprecher des auf einer Telefon–Mailbox aufgezeichneten Gespr\e4chsteils. Der Gesch\e4digte hat schwere Kopfverletzungen erlitten. Ob dar\fcber hinaus weitere Verletzungen vorliegen, ist bislang nicht klar. Der kritische Zustand des Gesch\e4digten erlaubt es zurzeit nicht, alle Verletzungen, vor allem geringf\fcgige Verletzungen, die Schl\fcsse auf mehrere Schl\e4ge zulie\dfen, durch rechtsmedizinische Untersuchungen sicher feststellen zu lassen. Die Ermittlungen zum Tathergang und zum Hintergrund der Tat dauern an. Die Entscheidung des Generalbundesanwalts, das Verfahren in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit zu \fcbernehmen, richtet sich allein nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (\a7 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Danach ist er zust\e4ndig, wenn ein T\f6tungsdelikt bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr\e4chtigen. Das ist nach der h\f6chstrichterlichen Rechtsprechung der Fall, wenn eine fremdenfeindliche Straftat geeignet ist, Verfassungsgrunds\e4tze zu untergraben, insbesondere wenn das friedliche Zusammenleben unter-schiedlicher Bev\f6lkerungsgruppen durch die Tat in Frage gestellt wird und das Vertrauen aller Bev\f6lkerungsteile darauf ersch\fcttert wird, in der Bundesrepublik Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen gesch\fctzt zu sein. Beurteilungsgrundlage hierf\fcr ist der Stand der Ermittlungen im Zeit-punkt der Entscheidung \fcber die \dcbernahme. Ausgehend hiervon ist nach den bekannt gewordenen Tatumst\e4nden bislang davon auszugehen, dass die Tat der Beschuldigten diese Kriterien erf\fcllt, wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in mehreren Beschl\fcssen best\e4tigt hat. Politische Aspekte und Fragen der Qualit\e4t haben bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage keine Rolle gespielt. , 8, [*] 29, 1, 2008-11-21, 2008, 322, Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Gestern Abend wurde der 23 Jahre alte deutsche Staatsangeh\f6rige Attila S. von der T\fcrkei nach Deutschland ausgeliefert und zum Zwecke der Strafverfolgung \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 6. November 2007 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von t\fcrkischen Sicherheitskr\e4ften in Konya festgenommen worden und befand sich seither in der T\fcrkei in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2007. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an derselben terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, der auch die am 2. September 2008 von der Bundesanwaltschaft angeklagten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. angeh\f6ren sollen (vgl. die Pressemitteilungen 27/2007 und 19/2008). Unter anderem soll er f\fcr die Beschaffung der insgesamt 26 Sprengz\fcnder verantwortlich sein, die bei der Festnahme dieser drei Personen am 4. September 2007 sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. , 10, [*] 26, 1, 2007-10-23, 2007, 290, Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Oktober 2007 in Berlin den 39 Jahre alten sudanesischen Staatsangeh\f6rigen Acuil A. wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sp\e4testens seit Juli 2005 im Auftrag des sudanesischen Nachrichtendienstes die Aktivit\e4ten sudanesischer Oppositioneller in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht und die erlangten Informationen an seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte wurde noch am 20. Oktober 2007 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 9, [*] 12, 1, 2008-06-26, 2008, 307, Anklage wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Au\dfenwirtschaftsgesetz , Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Mai 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den 48 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen V. Anklage wegen dreier Verst\f6\dfe gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. \a7 17 Abs. 2 KWKG, \a7 34 Abs. 4 und Abs. 6 AWG) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, zwischen Mai und November 2007 von Frankfurt/Main aus gewerbsm\e4\dfig verbotene oder ungenehmigte Handelsgesch\e4fte vermittelt zu haben. Gegenstand der Anklage ist unter anderem die Vermittlung einer Lieferung zweier f\fcr das iranische Atomprogramm geeigneter und bestimmter Hochgeschwindigkeitskameras in den Iran. Gegen den Angeschuldigten besteht weiterhin der hinreichende Verdacht der Vermittlung strahlungsfester Detektoren, die vom Iranembargo erfasst werden. Die Detektoren sollten unter Mitwirkung eines in Rheinland-Pfalz ans\e4ssigen Unternehmens aus den USA beschafft werden. Hierf\fcr wurde aus dem Iran bereits Vorkasse in H\f6he von etwa 87.000 Euro an die deutsche Firma geleistet, die unter Vorlage fingierter Endverbleibserkl\e4rungen und falschen Angaben zum Verwendungszweck einen Ausfuhrgenehmigungsantrag beim Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn eingereicht hat. Die Durchf\fchrung der Lieferung scheiterte daran, dass das deutsche Unternehmen von dem Gesch\e4ft Abstand genommen hat. Dar\fcber hinaus wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, den Export von milit\e4risch konstruierten, nachtsichttauglichen Ferngl\e4sern eines Schweizer Herstellers vermittelt zu haben, die ihrerseits vom Waffenembargo gegen den Iran erfasst sind. Der Angeschuldigte wurde vor der Durchf\fchrung dieser Lieferung am 27. November 2007 festgenommen und befindet sich seit 28. November 2007 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/07 vom 29. November 2007). , 10, [*] 22, 1, 2007-09-11, 2007, 286, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 30. Juli 2007 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 58 Jahre alten Staatenlosen kurdischer Abstammung Muharrem A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), schwerer Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung in drei weiteren F\e4llen erhoben. Der Angeschuldigte, der parteiintern den Decknamen „Kadir“ verwendete, war von Februar 1994 bis Februar 1995 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortlicher f\fcr die PKK-Region „Bayern“, zu der neben N\fcrnberg und M\fcnchen auch weite Teile von Baden-W\fcrttemberg geh\f6rten. In dieser Funktion war er Teil des f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rpers der PKK in Deutschland und Mitglied der dort von 1993 bis August 1996 bestehenden terroristischen Vereinigung, die f\fcr die bundesweite Begehung von Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, verantwortlich war. Er regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Belange seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. In seiner Eigenschaft als Regionsverantwortlicher hat er im September 1994 als Reaktion auf die polizeiliche Aufl\f6sung einer verbotenen PKK-Demonstration in Mann-heim f\fcnf Brandanschl\e4ge angeordnet, die dann ihm unterstellte Aktivisten durchf\fchrten. Die Anschl\e4ge richteten sich \fcberwiegend gegen Polizeidienststellen und andere \f6ffentliche Geb\e4ude im s\fcdwestdeutschen Raum. Allein bei einem Anschlag auf die Hauptpost in Offenburg war ein Sachschaden in H\f6he von etwa 1,5 Millionen DM entstanden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 8. M\e4rz 2007 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 13. M\e4rz 2007 Nr. 5 aus 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). , 9, [*] 6, 1, 2006-02-23, 2006, 229, Durchsuchungen wegen Verdachts der Spionage, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB). Bei den Verd\e4chtigen wer-den seit heute Morgen insgesamt 12 Objekte in Baden-W\fcrttemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland durchsucht. Die exekutiven Ma\dfnahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hat, werden von Beamten des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts, unterst\fctzt durch \f6rtliche Polizeikr\e4fte, durchgef\fchrt. Die Verd\e4chtigen werden polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. \dcber die Frage ihrer Festnahme und Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes wird sodann entschieden. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, sich in der Bundesrepublik Deutschland im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden Einrichtung eines fremden Staates mit der Beschaffung von R\fcstungsg\fctern f\fcr den Tr\e4gertechnologiebereich sowie f\fcr die konventionelle Bewaffnung milit\e4rischer Streitkr\e4fte zu befassen. Die heutigen Ma\dfnahmen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial unter anderem \fcber die nachrichtendienstliche Anbindung der Beschuldigten und ihre proliferationsrelevanten Beschaffungs-vorhaben zu gewinnen. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma\df-nahmen nicht erteilt werden. , 8, [*] 33, 1, 2011-10-25, 2011, 415, \dcberstellung einer mutma\dflichen R\e4delsf\fchrerin der DHKP-C, Am 21. Oktober 2011 wurde die 41-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige G\fclaferit \dc. von Griechenland zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Sie war am 8. Juli 2011 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in Thessaloniki festgenommen worden und befand sich seither in Griechenland in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein mittlerweile erweiterter Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011. Die Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von August 2002 als R\e4delsf\fchrerin an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 4 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, die politische Ordnung in der T\fcrkei durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von als Deutschland- und Europaverantwortliche Die Beschuldigte soll von Oktober 1999 bis August 2008 an der Spitze der Organisation in Europa gestanden haben. Als Deutschland- und Europaverantwortliche hatte sie vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die terroristischen Aktivit\e4ten der DHKP-C in der T\fcrkei zu beschaffen. So soll sie f\fcr den Verkauf von Zeitschriften und die Organisation kommerzieller Veranstaltungen zust\e4ndig gewesen sein. Zudem soll sie die j\e4hrlichen „Spendenkampagnen“ der DHKP-C koordiniert und f\fcr die organisationsinterne Weiterleitung der eingetriebenen Gelder gesorgt haben. Daneben war sie insbesondere daf\fcr verantwortlich, gef\e4lschte Ausweispapiere f\fcr Schleusungen von DHKP-C-Mitgliedern zu beschaffen. Die Beschuldigte wurde am 21. Oktober 2011 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 32, 1, 2008-12-23, 2008, 325, Festnahme eines ruandischen Staatsangeh\f6rigen wegen des Verdachts des V\f6lkermordes , Die Bundesanwaltschaft hat gestern (22. Dezember 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 18. Dezember 2008 den 51 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen O.R. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Raum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte, der selbst zur Volksgruppe der Hutu geh\f6rt, ist dringend verd\e4chtig, sich wegen Mordes und wegen V\f6lkermordes strafbar gemacht zu haben (\a7 211 StGB, \a7 220a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB a.F.), indem er sich in seiner damaligen Funktion als B\fcrgermeister einer Kommune im Norden Ruandas in den Jahren 1990 und 1994 an T\f6tungen und an V\f6lkermordhandlungen zum Nachteil von Angeh\f6rigen der Volksgruppe der Tutsi beteiligte. Er soll den bisherigen Ermittlungen zufolge zu Morden an Angeh\f6rigen der Tutsi-Minderheit aufgerufen, diese geleitet und koordiniert haben. Ihm liegt insbesondere die Beteiligung an einem Massaker in Nyarubuye Mitte April 1994 zur Last, in dessen Verlauf mehrere tausend Personen get\f6tet worden sein sollen. Die Bundesanwaltschaft ermittelt seit Ende M\e4rz 2008 gegen den Beschuldigten. Zur gleichen Zeit war ein Auslieferungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main anh\e4ngig, das auf einem internationalen Haftbefehl des Generalstaatsanwalts der Republik Ruanda vom 19. August 2007 und einem entsprechenden Auslieferungsersuchen Ruandas beruhte. Am 23. April 2008 wurde R. aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in Auslieferungshaft genommen, aus der er jedoch am 3. November 2008 wieder entlassen worden ist, da die hierf\fcr zust\e4ndigen Justizbeh\f6rden in Frankfurt Auslieferungen nach Ruanda – in Anlehnung an gleichlautende Entscheidungen des Internationalen Ruanda-Tribunals in Arusha/Tansania – f\fcr unzul\e4ssig erkl\e4rten. Der nunmehr vollstreckte Haftbefehl vom 18. Dezember 2008 beruht auf eigenen Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft und des mit den Ermittlungen beauftragten Bundeskriminalamtes. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 31, 1, 2014-10-08, 2014, 519, Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“, Der Generalbundesanwalt hat am 17. September 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. und den 27-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Fatih I. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ und Vorbereitung schwerer staatsgef\e4hrdender Gewalttaten erhoben (\a7 89a, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte Fatih I. ist zudem wegen Betruges angeklagt (\a7 263 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Junud al-Sham“ verfolgt das Ziel, in Syrien einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Sie verf\fcgt \fcber mehrere hundert K\e4mpfer und sucht ihre Ziele durch milit\e4rische Operationen durchzusetzen. Die Angeschuldigten reisten im Juni 2013 von Deutschland nach Syrien, wo sie eine paramilit\e4rische Ausbildung der „Junud al-Sham“ durchliefen. Der Angeschuldigte Fatih K. nahm anschlie\dfend an Kampfeins\e4tzen der Terrororganisation teil. Zudem wirkte er als Kameramann an Propagandafilmen \fcber Kampfhandlungen der Vereinigung mit. Der Angeschuldigte Fatih I. lie\df der „Junud al-Sham“ etwa 30.000 Euro zukommen, von denen er 25.000 Euro betr\fcgerisch von einem Kreditinstitut in Deutschland erlangt hatte. Zudem organisierte er nach seiner R\fcckkehr nach Deutschland im September 2013 den Transfer von Ausr\fcstungsgegenst\e4nden und Bargeld in H\f6he von rund 1.500 Euro an ein „Junud al-Sham“-Mitglied in Syrien. Der Angeschuldigte Fatih K. wurde bei seiner Wiedereinreise in Deutschland im September 2013 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin festgenommen und befand sich anschlie\dfend in dieser Sache in Haft. Seit 31. M\e4rz 2014 befindet er sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Fatih I. befindet sich ebenfalls seit 31. M\e4rz 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2014 vom 31. M\e4rz 2014). , 16, [*] 30, 1, 2012-11-02, 2012, 458, \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), Gestern (1. November 2012) wurde der 34-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Metin A. aus der Schweiz zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 20. Juli 2011 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der N\e4he von W\fcrenlos/Schweiz festgenommen worden und befand sich seither in der Schweiz in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2011. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit M\e4rz 2008 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchren. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von M\e4rz 2008 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter europaweit als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig gewesen zu sein. Als verantwortlicher Jugendkader f\fcr das Gebiet Berlin soll er politische Demonstrationen und Veranstaltungen organisiert und f\fcr die Verteilung von Propagandamaterial gesorgt haben. Zudem soll er Rekruten f\fcr die Guerilla der PKK angeworben haben. Nach seinem Aufstieg in die Europaf\fchrung der KC soll er f\fcr die Planung und Durchf\fchrung von Rekrutierungscamps verantwortlich gewesen sein. So soll er mehrere Schulungsveranstaltungen, unter anderem in Italien und Deutschland, organisiert und geleitet haben. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. , 14, [*] 6, 1, 2012-03-28, 2012, 436, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 24. Februar 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 38-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Erol G. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Bei der „Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) handelt es sich um eine linksextremistische ausl\e4ndische terroristische Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, das verfassungsgem\e4\dfe Regierungssystem in der T\fcrkei durch einen revolution\e4ren Umsturz zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Pr\e4gung zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 hat die Vereinigung zur Umsetzung ihrer Ziele in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, ab Februar 2007 in Deutschland in die Schulungs-, Jugend- und Propagandaarbeit sowie in die Beschaffung von Finanzmitteln f\fcr die DHKP-C eingebunden gewesen zu sein. Dabei soll er vor allem mit dem Verkauf der Organisationszeitschrift und der Durchf\fchrung kommerzieller DHKP-C-Veranstaltungen befasst gewesen sein. Dar\fcber hinaus soll er sich jedenfalls in den Jahren 2008 und 2009 an den j\e4hrlichen Spendengeldsammlungen der Vereinigung beteiligt haben. , 14, [*] 2, 1, 2002-01-11, 2002, 75, Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2001 bei dem Oberlandesgericht D�sseldorf gegen

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Halit Y.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem 44 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Februar 2000 bis M�rz 2001 als F�hrungskader in leitender Funktion in der Region "Mitte" der Arbeitspartei Kurdistans (PKK/ERNK) t�tig gewesen zu sein.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Bis zu seiner erstmaligen Festnahme am 27. April 1998 hatte er mehrere F�hrungspositionen in Deutschland und Frankreich inne. Am 18. November 1998 hatte ihn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main deshalb wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Delikte hatte er im Jahre 1996 als Verantwortlicher der PKK-Region "S�d" begangen. Kurze Zeit nach seiner Haftentlassung �bernahm er im Februar 2000 die PKK-Region "Mitte". Diese Region gliedert sich in die Gebiete K�ln, Bonn, D�sseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Im M�rz 2001 wurde der Angeschuldigte als Regionsverantwortlicher abgel�st.

Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als F�hrungskader war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten und sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimtb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Dem Angeschuldigten waren die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des "Heimatb�ros" bekannt. Er wirkte an ihnen durch Erteilung genauer Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von Ausweispapieren mit. Dar�ber hinaus f�rderte er die illegale Einreise von PKK-Kadern und sonstigen f�r die Partei wichtigen Personen in die Bundesrepublik Deutschland., 4, [*] 22, 1, 2006-06-14, 2006, 243, Auslieferung eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, In einem Ermittlungsverfahren der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 12. Juni 2006 der 51 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung Hasan K. von \d6sterreich nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 11. Januar 2006 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 29. September 1998 in Wien festgenommen worden und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Er wurde am 13. Juni 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den am 13. Januar 2006 gegen ihn neu erlassenen Haftbefehl er\f6ffnet hat; dieser neue Haftbefehl hatte den urspr\fcnglichen Haftbefehl aus dem Jahre 1998 ersetzt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Mai 1993 bis April 1994 als Verantwortlicher der PKK-Region Nordwest mit den Gebieten Hamburg, Bremen und Kiel dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) beteiligt zu haben. Diese ver\fcbte bis Mitte 1996 in Deutschland mit so genannten aktionistischen Aktivit\e4ten Anschl\e4ge, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 5, 1, 2012-02-15, 2012, 435, Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen in Berlin aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2012 den 56-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed B. wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) festnehmen lassen. Zudem wurden neben der Wohnung des Festgenommenen und den R\e4umlichkeiten eines Vereins auch die Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume zweier weiterer Beschuldigter durchsucht. Unter der Sachleitung der Bundesanwaltschaft waren etwa 60 Beamte des Landeskriminalamts Berlin an dem Einsatz beteiligt. Der Beschuldigte Mohammed B. ist dringend verd\e4chtig, Informationen \fcber in Deutschland lebende Marokkaner an den marokkanischen Geheimdienst weitergegeben zu haben. Insbesondere soll er Informationen \fcber Anh\e4nger der Widerstandsbewegung f\fcr die Westsahara „Frente Polisario“ beschafft haben. Der Beschuldigte wurde heute Nachmittag in Berlin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. , 14, [*] 24, 1, 2005-11-16, 2005, 186, Generalbundesanwalt erhebt Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen R\e4delsf\fchrer und Mitglieder der "Ansar Al Islam", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat nach Abschluss umfangreicher Ermittlungen am 10. November 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer und zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar Al Islam“ erhoben. Die Anklage richtet sich gegen die irakischen Staatsangeh\f6rigen Ata A. R. (31 Jahre) aus Stuttgart, Mazen A. H.(23 Jahre) aus Augsburg und Rafik M. Y. (31 Jahre) aus Berlin. Die Angeschuldigten stehen im Verdacht, als Mitglieder der Angeschuldigte Ata R. als R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar Al Islam“ (\a7\a7 129 a, 129 b StGB) von der Bundesrepublik Deutschland aus f\fcr die Organisation vornehmlich in den Bereichen Finanzierung und Rekrutierung t\e4tig gewesen zu sein. Die Angeschuldigten Ata R. und Mazen H. sind zugleich der Begehung von Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 AWG) verd\e4chtig. Allen Angeschuldigten wird zudem eine nach \a7 30 Abs. 2 Strafgesetzbuch strafbare \dcbereinkunft zur T\f6tung des ehemaligen irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Iyad Hashim Allawi zur Last gelegt. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Ata R. war sp\e4testens seit November 2003 als f\fchrendes Mitglied in das Auslandsnetzwerk der „Ansar Al Islam“ in Deutschland eingebunden. Als Gebietsverantwortlicher zumindest f\fcr S\fcddeutschland mit engen Kontakten zu h\f6chsten F\fchrungskadern hatte er vielf\e4ltige Leitungsaufgaben zur logistischen Versorgung der Organisation im Irak. Er erhielt nur f\fcr F\fchrungskader bestimmte sensible F\fchrungsinformationen; \fcber Anschl\e4ge und Anschlagsplanungen war er informiert. Wesentliche Personalfragen wurden mit ihm abgestimmt. Sein Aufgabenbereich umfasste die Sammlung und \dcbersendung von Geldern f\fcr die „Ansar Al Islam“ in den Irak und den Iran sowie die auftragsgem\e4\dfe Beschaffung von Geldern f\fcr bestimmte terroristische Vorhaben und T\e4tigkeiten der Organisation. In diesem Zusammenhang \fcbte er eine zentrale Steuerungs- und Koordinierungsfunktion sowohl in Deutschland als auch im europ\e4ischen Ausland aus. Dar\fcber hinaus war er mit der Rekrutierung neuer Mitglieder und potentieller Selbstmordattent\e4ter betraut. Der Angeschuldigte Mazen H. war sp\e4testens ab Dezember 2003 als Mitglied der „Ansar Al Islam“ Teil des Auslandsnetzwerks der Organisation in Deutschland. Als enger Vertrauter des Ata R. war er in F\fchrungsaufgaben eingebunden, f\fcr Sammlungen von Spendengeldern f\fcr die “Ansar Al Islam“ vor allem in Augsburg verantwortlich und an der Rekrutierung neuer Mitglieder beteiligt. F\fcr den Fall der Festnahme des Ata R. war er als dessen Nachfolger vorgesehen. Mit der Anklage werden dem Angeschuldigten Ata R. im Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2004 Geldsammlungen und -transfers in den Irak und Iran in 18 F\e4llen, dem Angeschuldigten Mazen H. von Dezember 2003 bis Dezember 2004 in sieben F\e4llen zur Last gelegt. Mit die-sen Geldtransfers f\fcr die „Ansar Al Islam“ haben beide Angeschuldigten zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Der Angeschuldigte Rafik Y. ist sp\e4testens seit April 2004 mitgliedschaftlich f\fcr die „Ansar Al Islam“ in der Bundesrepublik Deutschland t\e4tig gewesen, indem er in Berlin f\fcr die Organisation Gelder sammelte sowie Mitglieder f\fcr die terroristische Vereinigung zu rekrutieren versuchte. Als mitgliedschaftliche Bet\e4tigung im Sinne der Strafvorschriften \a7\a7 129 a, 129 b StGB wird den drei Angeschuldigten zudem eine (strafbare) \dcbereinkunft zur T\f6tung des damaligen irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Allawi anl\e4sslich dessen Staatsbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland am 2. und 3. Dezember 2004 zur Last gelegt. Nachdem der Angeschuldigte Rafik Y. von dem Deutschlandbesuch des irakischen Ministerpr\e4sidenten Kenntnis erlangt hatte sp\e4testens am 28. November 2004 , fasste er den Entschluss, Dr. Allawi w\e4hrend einer f\fcr den 3. Dezember 2004 geplanten Veranstaltung in der Deutschen Bank in der Charlottenstra\dfe in Berlin zu t\f6ten. Da er wusste, dass er f\fcr eine solche Tat die Zustimmung der F\fchrungsebene der „Ansar Al Islam“ einholen musste, ersuchte er noch am Abend des 28. November 2004 telefonisch den Angeschuldigten Mazen H. um Erlaubnis. Am 2. Dezember 2004 erteilten ihm die Angeschuldigten Ata R. und Mazen H. von Augsburg aus telefonisch die Genehmigung zur Durchf\fchrung des Anschlages und boten ihm finanzielle Unterst\fctzung an. Anschlie\dfend unternahm Rafik M. zur Aussp\e4hung des ins Auge gefassten Tatortes eine Fahrt durch die Charlottenstra\dfe in Berlin. Die weitere Vorbereitung und die Ausf\fchrung des geplanten Anschlages auf Dr. Allawi konnten aufgrund der Festnahme der drei Angeschuldigten in den Morgenstunden am 3. Dezember 2004 verhindert werden. Alle Angeschuldigten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004, Nr. 29). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der „Ansar Al Islam“ und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffentlichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004 Nr. 28 Bezug genommen. Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen). , 7, [*] 19, 1, 2001-07-18, 2001, 46, Ermittlungen wegen Brandanschlages in Jessnitz, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau gegenden 21 Jahre alten Daniel K., den 19 Jahre alten Per M. und den 17 Jahre alten Marcel D.wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung zum Nachteil einer vietnamesischen Familie in Jessnitz bei Dessau �bernommen. Die drei deutschen Staatsangeh�rigen sind dringend verd�chtig, am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr aus Fremdenhass einen Brandanschlag auf ein von vietnamesischen Staatsangeh�rigen gef�hrtes Textilgesch�ft ver�bt zu haben. Sie befinden sich seit dem 6. Juli 2001 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau vom gleichen Tag in Untersuchungshaft. In der Nacht zum 29. Juni 2001 begaben sich die Beschuldigten zu dem Textilgesch�ft in der Hauptstra�e 13 in Jessnitz. Bei dem Tatobjekt handelt es sich um ein Eckgeb�ude, das im Erdgescho� als Verkaufsraum genutzt wird und in dem auch Textilien lagern; von zwei im Obergescho� befindlichen Wohnungen wird eine von dem Gesch�ftsinhaber und eine von einer Angestellten bewohnt. Zur Tatzeit hielten sich in dem Geb�ude sieben Menschen auf. Nachdem der Beschuldigte M. mit einem Hammer drei Schaufensterscheiben des Gesch�fts eingeschlagen hatte, warf der Beschuldigte D. zwei zu Brands�tzen pr�parierte, entz�ndete Bierflaschen in den Verkaufsraum. Der Teppichboden und einzelne Kleiderst�nder fingen Feuer. Der Brand konnte durch den Gesch�ftsinhaber gel�scht werden. Es entstand Sachschaden in H�he von 50 000 DM. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren gem�� � 120 Abs. 2 Nr. 3a Gerichtsverfassungsgesetz �bernommen, weil die Tat bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch Missachtung ihrer Verfassungsgrunds�tze zu beeintr�chtigen. Die Beschuldigten haben den Brandanschlag aufgrund ihres tiefen Ausl�nderhasses ausschlie�lich deshalb ausgef�hrt, weil das Haus von Ausl�ndern bewohnt wurde. Sie wollten die ausl�ndischen Bewohner als Mitglieder einer ihnen verhassten nationalen Gruppe treffen. Die Tat war ihre Antwort auf die in Dessau nach dem Mord an dem Mosambikaner Alberto Adriano gef�hrte �ffentliche Diskussion �ber Gewalt gegen Ausl�nder. Sie wollten zeigen, dass sie fortan ihren Kampf gegen Ausl�nder in Deutschland mit schweren Gewalttaten f�hren. Vor dem Hintergrund der H�ufung fremdenfeindlicher Delikte in der Bundesrepublik Deutschland verst�rkt dieser Brandanschlag unter den hier lebenden Ausl�ndern das allgemeine Gef�hl der Bedrohung und ersch�ttert in besonderer Weise ihr Vertrauen in den staatlichen Schutz vor fremdenfeindlichen Angriffen. Diese Auswirkungen der Tat und der Umstand, dass mit ihr ein menschenverachtendes Zeichen f�r die Gewaltbereitschaft gegen Ausl�nder gesetzt werden sollte, verleihen dem Fall die besondere Bedeutung und sind Grund f�r die �bernahme der Strafverfolgung in die Zust�ndigkeit des Bundes. Mit den Ermittlungen bleibt die Polizeidirektion Dessau beauftragt. , 3, [*] 24, 1, 2013-07-22, 2013, 485, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen syrischen Geheimdienst, Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Juli 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 60-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Mohamad K. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von September 2011 bis Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. In Erf\fcllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags nahm er insbesondere an Treffen und Veranstaltungen der syrischen Opposition in Berlin teil. \dcber seine Erkenntnisse berichtete er mehrmals im Monat dem rechtskr\e4ftig Verurteilten Akram O. (vgl. Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 83/2012 vom 19. Dezember 2012), der die Informationen an seinen F\fchrungsoffizier in Syrien weitergab. , 15, [*] 31, 1, 2011-10-13, 2011, 413, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat gestern, am 12. Oktober 2011, auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011 den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ali Ihsan K. durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll in der Zeit von Mai 2007 bis April 2008 als Kader der PKK mit der Leitung des Gebiets Hamburg befasst gewesen sein. Ab Juni 2007 soll er zus\e4tzlich die Verantwortung f\fcr die damals neu eingerichtete Region Hamburg \fcbernommen haben, als deren Regionsleiter ihm die Leiter der Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg unterstanden. In dieser Eigenschaft und in Kenntnis der Ziele und Aktivit\e4ten der PKK erteilte er Auftr\e4ge und Weisungen an die ihm untergeordneten Kader und Aktivisten, insbesondere im Zusammenhang mit der Beitreibung der in seinem Bereich f\fcr die Organisation zu vereinnahmenden Gelder. Au\dferdem war er mit der \dcberwachung der Berichtspflichten untergeordneter parteiinterner Strukturebenen und der Durchf\fchrung von Veranstaltungen und Demonstrationen der Partei befasst. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg-Mitte vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 6, 1, 2008-03-27, 2008, 302, Mutma\dflicher PKK-F\fchrungsfunktion\e4r in Berlin festgenommen, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (26. M\e4rz 2008) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshofs vom 19. M\e4rz 2008 den 34 Jahre alten t\fcrkischen Saatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Vakuf M. durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Polizeipr\e4sidiums Berlin festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Juli 2004 bis Juni 2007 unter dem organisationsinternen Decknamen „Dersim“ jeweils f\fcr die Dauer eines Jahres die PKK-Gebiete N\fcrnberg, Mainz und Darmstadt geleitet und sich dadurch als Mitglied an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) beteiligt zu haben. W\e4hrend seiner T\e4tigkeit als Gebietsverantwortlicher f\fcr Darmstadt soll er im M\e4rz 2007 mehrere hochrangige Jugendkader dabei unterst\fctzt haben, einen als Abtr\fcnnigen angesehenen Aktivisten der PKK-Jugendorganisation („Komalen Ciwan“) in „Parteihaft“ zu nehmen, um gegen diesen unter Androhung k\f6rperlicher Gewalt eine unberechtigte Geldforderung f\fcr die Organisation durchzusetzen (Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur versuchten r\e4uberischen Erpressung). Der Beschuldigte, der seit Juli 2007 Verantwortlicher des PKK-Gebiets Berlin sein soll, wurde heute dem \f6rtlich zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 10, [*] 17, 1, 2011-04-29, 2011, 400, Pressekonferenz Bundesanwaltschaft Festnahme dreier mutma\dflicher Al Qaida-Mitglieder, Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen drei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigten werden am morgigen Samstag (30. April 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt. Der st\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Griesbaum, und der Pr\e4sident des Bundeskriminalamts Ziercke werden morgen - Samstag, 30. April 2011, 11.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe hierzu eine Pressekonferenz geben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich bis sp\e4testens morgen, 9.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 13, [*] 35, 1, 2011-11-11, 2011, 417, Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Mordanschlags auf zwei Polizisten in Heilbronn sowie der bundesweiten Mordserie zum Nachteil von acht t\fcrkischst\e4mmigen und einem griechischen Opfer , Die Bundesanwaltschaft hat heute (11. November 2011) die Ermittlungen wegen des Mordanschlags auf zwei Polizisten in Heilbronn im April 2007, der Mordserie im Zeitraum von September 2000 bis April 2006 zum Nachteil von acht t\fcrkischst\e4mmigen und einem griechischen Opfer in mehreren deutschen St\e4dten sowie der schweren Brandstiftung in Zwickau vom 4. November 2011 \fcbernommen. Es liegen zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass die Mordtaten einer rechtsextremistischen Gruppierung zuzurechnen sind. Im Wohnmobil der am 4. November 2011 nahe Eisenach tot aufgefundenen Uwe B. und Uwe M. wurden die Dienstwaffen der Heilbronner Polizisten sichergestellt. In der Wohnung der M\e4nner in Zwickau wurde zudem die Pistole aufgefunden, mit der in den Jahren 2000 bis 2006 die sogenannten Imbissbudenmorde ver\fcbt wurden. Nach den bisherigen Erkenntnissen verf\fcgten die verstorbenen M\e4nner wie auch ihre mittlerweile verhaftete Gef\e4hrtin Beate Z. bereits Ende der 1990er Jahre \fcber Verbindungen zu rechtsextremistischen Kreisen. Bei der Durchsuchung der Zwickauer Wohnung wurde au\dferdem Beweismaterial sichergestellt, das auf eine rechtsextremistische Motivation der Mordtaten hindeutet. Es besteht deshalb gegen die Beschuldigte Beate Z. der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Mord und versuchtem Mord sowie der schweren Brandstiftung (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 211, \a7 306a, \a7 22, \a7 23 StGB). Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist auch die Verstrickung m\f6glicher weiterer Personen aus rechtsextremistischen Kreisen in die Taten. Mit den polizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit den Landeskriminal\e4mtern Baden-W\fcrttemberg, Sachsen und Th\fcringen beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 32, 1, 2000-10-12, 2000, 23, Anklage gegen ein Mitglied der "Revolution�ren Zellen (RZ)", Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 19. September 2000 beim 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegenden deutschen Staatsangeh�rigen Tarek Mohamad Ali M.Anklage wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) "Revolution�re Zellen (RZ)", des Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion und wegen Versto�es gegen das Sprengstoffgesetz erhoben.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Ende 1973 bildete sich in Deutschland eine terroristische Vereinigung, die sich zun�chst "Revolution�re Zelle" und ab Sommer 1976 "Revolution�re Zellen" nannte. Ab Mitte der 70er Jahre agierte in Berlin eine selbstst�ndige regionale Teilorganisation, die sich als "Berliner Zelle" der Vereinigung "Revolution�re Zellen" sah. Daneben bildete sich 1977 ein feministischer Zweig mit der Bezeichnung "Rote Zora". Ziel der "RZ" und damit auch der "Berliner Zelle" war die gewaltsame Ver�nderung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen?, Brand? und Sprengstoffanschl�ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der "RZ" vorrangig gegen die Ausl�nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Seit ihrer Gr�ndung bekannte sich die Vereinigung in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl�gen. Mindestens 40 dieser Anschl�ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der "Berliner Zelle" zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der "Berliner Zelle" erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G�rlitz. Die Gesamtvereinigung "RZ" ver�bte ihren bislang letzten Sprengstoffanschlag in der Nacht zum 24. Juli 1995 auf eine Werkshalle einer Werft bei Bremen.Der 41 Jahre alte Angeschuldigte geh�rte der "Berliner Zelle" der "RZ" von 1985 bis 1995 an. Er war an folgenden Anschl�gen der Vereinigung beteiligt:Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl�nderbeh�rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch�sse in die Beine verletzt.Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G�nter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch�sse am Unterschenkel verletzt.Am 6. Februar 1987 wurde an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra�e 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb�udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch. Personenschaden entstand nicht.Auf Grund seines technischen Sachverstandes war der Angeschuldigte in Vorbereitung und Durchf�hrung der Anschl�ge an ma�geblicher Stelle eingebunden. Sein Aufgabengebiet bestand im Wesentlichen in der Funkaufkl�rung. Er hatte jeweils Aufkl�rungsarbeiten zu leisten und den Tatort sowie Fluchtwege abzusichern.Ende des Jahres 1990 hatte der Angeschuldigte beschlossen, an Aktionen der "RZ" nicht mehr teilzunehmen. Gleichwohl stand er bis mindestens 1995 der Vereinigung strukturell als sogenannter "Schl�fer" zur Verf�gung. In dieser Eigenschaft bewahrte er im Zeitraum von mindestens Mitte M�rz bis zum 27. M�rz 1995 f�r die "RZ" in einem im Bezirk Prenzlauer Berg von ihm angemieteten Keller etwa 10 kg des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie 4,15 m Sprengschnur auf, die unbekannte Mitglieder der "Revolution�ren Zellen (RZ)" am 4. Juni 1987 aus dem Zweigwerk einer in Salzhemmendorf ans�ssigen Firma entwendet hatten. Der vom Angeschuldigten gelagerte Sprengstoff und die Sprengschnur sollten bei Sprengstoffanschl�gen der "Revolution�ren Zellen (RZ)" zum Einsatz kommen. Dies war dem Angeschuldigten bekannt. In der Nacht zum 28. M�rz 1995 wurde eine H�lfte des beim Angeschuldigten gelagerten Sprengstoffs entwendet.Der Angeschuldigte war erstmals am 19. Mai 1999 wegen des dringenden Verdachts der Unterst�tzung der terroristischen Vereinigung "RZ" festgenommen und am 7. Juli 1999 gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nachdem die weiteren Ermittlungen ergeben hatten, dass der Angeschuldigte wesentlich st�rker in die Organisation der "RZ" eingebunden war, wurde er auf Grund eines erweiterten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes am 23. November 1999 erneut festgenommen und am 27. April 2000 gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Schusswaffenanschl�ge sind unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines K�rperverletzungsdelikts verj�hrt, haben aber als mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten in der "RZ" Bedeutung., 2, [*] 13, 1, 2001-05-16, 2001, 41, Neue Erkenntnisse zum Mordanschlag auf Dr. Detlev Karsten Rohwedder, Mehr als 10 Jahre nach dem Mordanschlag auf den Vorstandsvorsitzenden der Treuhandanstalt Dr. Rohwedder am 1. April 1991 haben die Ermittlungen durch die Anwendung neuer wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden des Bundeskriminalamts einen entscheidenden neuen Impuls erhalten. Nach dem numehr vorliegenden Ergebnis einer molekulargenetischen Untersuchung von Haaren, die im Auftrag des Generalbundesanwalts durchgef�hrt wurde, kann eine Haarspur zweifelsfrei Wolfgang Grams zugeordnet werden. Grams, seit 1984 mit Haftbefehl gesuchtes Mitglied der "Rote Armee Fraktion" (RAF), hat sich am 27. Juni 1993 in Bad Kleinen (M/V) erschossen, um sich der Festnahme zu entziehen. Am 1. April 1991 wurde gegen 23.30 Uhr Dr. Rohwedder in seinem Privathaus in D�sseldorf-Oberkassel erschossen. Seine Ehefrau, die sich ebenfalls im Haus aufhielt, wurde durch einen Schuss am linken Ellbogengelenk verletzt. Die Sch�sse wurden von einem gegen�berliegenden Schrebergartengel�nde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Gartenstuhl aus abgegeben. Unmittelbar neben dem Stuhl lag ein Selbstbezichtigungsschreiben, das mit "Rote Armee Fraktion Kommando Ulrich Wessel" unterzeichnet und mit dem "RAF" Emblem versehen war. Im Geb�sch, unmittelbar im Bereich des Gartenstuhls, wurde ein Frotteehandtuch sichergestellt. Daran wurden menschliche Haare festgestellt und DNA-analytisch untersucht. Eine Haarspur stammt zweifelsfrei von Wolfgang Grams. Bereits seit mehreren Jahren werden durch den Generalbundesanwalt und in dessen Auftrag durch das Bundeskriminalamt die unaufgekl�rten Anschl�ge der "RAF" im Hinblick auf weitere Ermittlungsans�tze ausgewertet, wobei ein Schwerpunkt bei Untersuchungen im kriminaltechnischen Bereich, vor allem molekulargenetischen Untersuchungen liegt. Bei der DNA-analytischen Untersuchung von Haaren ist den Wissenschaftlern des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes nun ein Durchbruch gelungen. In aufw�ndigen Forschungsreihen konnte in den letzten Monaten eine Methode entwickelt werden, die eine Kern-DNA-Analyse an ausgefallenen Haaren - sogenannten telogenen Haaren - erm�glicht. Der erzielte Ermittlungserfolg n�hrt die Hoffnung, dass mit Hilfe der modernen Untersuchungsmethoden weitere Straftaten der Kl�rung zugef�hrt werden k�nnen. , 3, [*] 13, 1, 2002-04-24, 2002, 77, Vorf�hrung der mutma�lichen Mitglieder der "AL-TAWHID"- Zelle, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 24.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492
Nr. 13

PRESSEMITTEILUNG

Vorf�hrung der mutma�lichen Mitglieder der "AL-TAWHID"- Zelle

Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshofs haben gestern Beamte des Bundeskriminalamts elf Mitglieder und Unterst�tzer einer deutschen Zelle der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL-TAWHID" vorl�ufig festgenommen. Die polizeilichen Vernehmungen der Verd�chtigen sowie die Auswertung der bei den Durchsuchungen sichergestellten Asservate dauern an. Im Laufe des Tages werden mehrere Beschuldigte dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef�hrt werden. Da mit richterlichen Entscheidungen erst in den sp�ten Abendstunden zu rechnen sein wird, bitten wir um Verst�ndnis, dass heute keine weiteren Einzelheiten zu den Ermittlungen mitgeteilt werden.

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Kay Nehm wird im Rahmen einer Pressekonferenz

am 25. April 2002 um 11.00 Uhr
im Dienstgeb�ude der Bundesanwaltschaft
Karlsruhe, Brauerstra�e 30

�ber das Ergebnis der Vorf�hrungen berichten. Der Vizepr�sident des Bundeskriminalamts Bernhard Falk wird anwesend sein und ebenfalls f�r Fragen zur Verf�gung stehen.
, 4, [*] 34, 1, 2014-10-20, 2014, 522, Zwei weitere Haftbefehle im Zusammenhang mit den bundesweiten Ma\dfnahmen des Generalbundesanwalts gegen ein Netzwerk mutma\dflicher ISIG- und „Ahrar al Sham“-Unterst\fctzer vom vergangenen Samstag (18. Oktober 2014) erlassen, Der Generalbundesanwalt hat am gestrigen Sonntag (19. Oktober 2014) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehle gegen den 40-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mounir R. und den 31-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Kassem El R. wegen des dringenden Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erwirkt (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Die beiden Beschuldigten waren am vergangenen Samstag (18. Oktober 2014) bei den bundesweiten Ma\dfnahmen des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und mehrerer Landespolizeibeh\f6rden gegen mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2014 vom 18. Oktober 2014) in Aachen und in Bonn vorl\e4ufig festgenommen worden. Sie befinden sich nunmehr in Untersuchungshaft. Die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ verfolgen das Ziel, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und mit terroristischen Mitteln einen allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaat zu errichten. Der Beschuldigte Mounir R. ist dringend verd\e4chtig, von Dezember 2013 bis August 2014 von Deutschland aus die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) unterst\fctzt zu haben. Gemeinsam mit dem ebenfalls am vergangenen Samstag festgenommenen Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2014 vom 18. Oktober 2014) und weiteren mutma\dflichen ISIG-Unterst\fctzern soll Mounir R. der Terrororganisation Kleidung im Wert von \fcber 1.100 Euro zur Verf\fcgung gestellt haben. Im Auftrag des Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. soll er zudem 1.000 Euro an ein ISIG-Mitglied in Syrien \fcberwiesen haben. Dar\fcber hinaus wird ihm vorgeworfen, Reisebewegungen von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung unterst\fctzt zu haben. Mit der Festnahme konnte seine kurz bevorstehende Ausreise nach Syrien verhindert werden. Der Beschuldigte Kassem El R. ist dringend verd\e4chtig, f\fcr die Lieferung von rund 7.500 Stiefel, 6.000 Milit\e4rparkas und 100 Milit\e4rhemden im Wert von \fcber 130.000 Euro an die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Ahrar al Sham“ verantwortlich gewesen zu sein. Er soll ab Dezember 2013 die Kleidungsst\fccke f\fcr den militanten Jihad in Deutschland angekauft haben. Mit Hilfe weiterer mutma\dflicher „Ahrar al Sham“-Unterst\fctzer soll er anschlie\dfend den Transport \fcber die T\fcrkei nach Syrien organisiert haben. Die Beschuldigten Mounir R. und Kassem El R. wurden am gestrigen Sonntag (19. Oktober 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag des Generalbundesanwalts Haftbefehle gegen sie erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. , 16, [*] 6, 1, 2009-03-19, 2009, 331, Festnahmen wegen des Verdachts des Offenbarens und Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen, Die Bundesanwaltschaft hat am Dienstag (17. M\e4rz 2009) aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. M\e4rz 2009 den 42 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Anton Robert K. wegen des dringenden Verdachts des Verrats von Staatsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall (\a7 95 Abs. 1, Abs. 3, \a7 93 StGB) und den 28 j\e4hrigen mazedonischen Staatsangeh\f6rigen Murat A. wegen des dringenden Verdachts des Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen (\a7 96 Abs. 2, \a7 93 StGB) durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Gro\dfraum Stuttgart festnehmen lassen. Der Beschuldigte Anton Robert K. soll in den Jahren 2007 und 2008 als Mitarbeiter am Deutschen Verbindungsb\fcro in Pristina/Kosovo entgegen bestehender Geheimhaltungsvorschriften nachrichtendienstlich sch\fctzenswerte Informationen an den f\fcr ihn als Sprachmittler t\e4tigen Beschuldigten Murat A. weitergegeben haben, obwohl er wusste, dass jener \fcber Kontakte zur Organisierten Kriminalit\e4t in Mazedonien sowie im Kosovo verf\fcgte. Der Beschuldigte Murat A. soll dar\fcber hinaus an fremde Nachrichtendienste angebunden gewesen sein. Die von dem Beschuldigten Anton Robert K. erlangten Staatsgeheimnisse soll Murat K. an Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalit\e4t oder an fremde Nachrichtendienste weitergegeben haben. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 27, 1, 2003-08-19, 2003, 125, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "PIRA" erhoben, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Juli 2003 vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den 38 Jahre alten, irischen Staatsangeh\f6rigen Michael Robert D., zuletzt wohnhaft in Irland, wegen versuchten Mordes in einer unbestimmten Zahl von F\e4llen und wegen Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 28. Juni 1996 in Osnabr\fcck an dem Sprengstoffanschlag der "PIRA" auf die Kasernenanlage "Quebec Barracks" der britischen Rheinarmee als Mitt\e4ter beteiligt gewesen zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war jedenfalls im Mai/Juni 1996 Angeh\f6riger der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Provisional Irish Republican Army (PIRA)", die sich den Abzug der britischen Truppen aus Nordirland und die Errichtung einer gesamtirischen Republik zum Ziel gesetzt hat. Zur Durchsetzung ihrer Ziele beging die "PIRA" Sprengstoff- und Schusswaffenattentate auch auf dem europ\e4ischen Festland. Ihre Angriffe richteten sich insbesondere gegen Angeh\f6rige und Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkr\e4fte. Die Anschl\e4ge wurden von speziellen, aus Nordirland entsandten Kommandos "Active Service Unit (ASU)" ausgef\fchrt. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, einer aus f\fcnf Personen bestehenden "ASU" angeh\f6rt zu haben, die am 28. Juni 1996 gegen 18.50 Uhr in Osnabr\fcck von der Ladefl\e4che eines Kleintransporters drei mit je etwa 70 kg Sprengstoff gef\fcllte M\f6rsergrananten in Richtung des Kasernengel\e4ndes der "Quebec Barracks" abfeuerte. W\e4hrend zwei Geschosse im Bereich der Umz\e4unung der Kaserne aufschlugen, ohne zu explodieren, detonierte das dritte Geschoss auf dem Kasernengel\e4nde in unmittelbarer N\e4he der Tankanlage. Es entstanden erhebliche Glas- und Geb\e4udesch\e4den (Gesamtschaden: 95.000 Euro). Zum Tatzeitpunkt hielten sich etwa 150 Per-sonen auf dem Kasernengel\e4nde auf. Nur zuf\e4llig befanden sich zu dieser Zeit keine Personen im Bereich der Tankanlage, weshalb niemand verletzt wurde. Am 19. Juli 1997 k\fcndigte die "PIRA" die vollst\e4ndige Einstellung aller "milit\e4rischen Operationen" an. Der Waffenstillstand ist bis heute offiziell nicht gebrochen worden. Gegen den Angeschuldigten liegt ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 1996 vor. Am 6. Dezember 2002 wurde er auf dem Flughafen in Prag festgenommen. Die tschechische Republik lieferte ihn am 9. April 2003 an die Bundesrepublik Deutschland aus und er befindet sich seither in Untersuchungshaft., 5, [*] 33, 1, 2012-12-06, 2012, 461, Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) , Die Bundesanwaltschaft hat gestern (5. Dezember 2012) in Bonn und K\f6ln aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Bernard T., den 43-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Felicien B. und den 66-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Jean Bosco U. wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) festnehmen lassen (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Beschuldigte Bernard T. ist dar\fcber hinaus dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Au\dferdem wurden die Wohnungen der Festgenommenen und zudem in mehreren Bundesl\e4ndern die Wohnungen von elf mutma\dflichen Unterst\fctzern der FDLR durchsucht. Unter Leitung von Staatsanw\e4lten der Bundesanwaltschaft waren insgesamt rund 150 Beamte des Bundeskriminalamts und von Landespolizeibeh\f6rden an dem Einsatz beteiligt. Die FDLR ist eine paramilit\e4rische Milizenorganisation, die an dem B\fcrgerkriegsgeschehen in den an Ruanda angrenzenden Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo beteiligt ist. Im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts sollen Milizion\e4re der FDLR in den vergangenen Jahren hunderte Zivilisten get\f6tet, eine Vielzahl von Frauen vergewaltigt, etliche D\f6rfer gepl\fcndert und gebrandschatzt, die Dorfbewohner zum Teil vertrieben und zahlreiche Kinder als Soldaten zwangsrekrutiert haben. Die festgenommenen Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sp\e4testens im Mai 2011 in Deutschland eine Zelle der FDLR gebildet zu haben. Sie sollen nach der Festnahme des Pr\e4sidenten und des 1. Vizepr\e4sidenten der FDLR, Dr. Ignace M. und Straton M., im November 2009 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 24/2009 vom 17. November 2009 und Nr. 31/2010 vom 17. Dezember 2010) sowie des in Frankreich aufh\e4ltigen fr\fcheren Exekutivsekret\e4r der FDLR Callixte M. im Oktober 2010 vor allem die \d6ffentlichkeits- und Propagandaarbeit der FDLR \fcbernommen haben. Insbesondere sollen sie daran mitgewirkt haben, „Presseerkl\e4rungen“ („Kommuniqu\e9s“) der FDLR inhaltlich und technisch zu gestalten und zu verbreiten. Der Beschuldigte T. ist dar\fcber hinaus hinreichend verd\e4chtig, dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. in zwei F\e4llen Geldmittel \fcberlassen zu haben, obwohl dieser von Seiten des Rates der Europ\e4ischen Union mit einem Personenembargo belegt war. Die Beschuldigten wurden mittlerweile dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Die weiteren elf Beschuldigten sind verd\e4chtig, die FDLR vor allem finanziell unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Gegen acht dieser Beschuldigten besteht zugleich der Verdacht, dass sie gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Sie sollen dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. entweder direkt oder indirekt Geldmittel f\fcr dessen Telekommunikation mit den in der Demokratischen Republik Kongo agierenden Milizen der FDLR zur Verf\fcgung gestellt haben. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt, das eine von mehreren Landeskriminal\e4mtern unterst\fctzte „Ermittlungsgruppe FDLR“ gebildet hat. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 14, [*] 16, 1, 2011-04-28, 2011, 399, Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 8. April 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ramazan B. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) will Afghanistan von westlichem Einfluss befreien und das Islamische Emirat der Taliban wiedererrichten. Ihre Mitglieder stammen \fcberwiegend aus Usbekistan. Sie rekrutiert aber auch in Europa Mitglieder f\fcr ihren militanten Jihad. Die IJU ver\fcbt Terroranschl\e4ge auf afghanische Regierungstruppen und Angeh\f6rige der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Ihre europ\e4ischen Mitglieder haben daneben die Aufgabe, in ihren Heimatl\e4ndern Anschl\e4ge zu begehen, Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die IJU zu werben sowie Geld und Logistikgegenst\e4nde f\fcr die Organisation zu beschaffen. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO in Afghanistan ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der IJU geraten. Der Angeschuldigte kam Anfang des Jahres 2007 \fcber das Internet in Kontakt mit der IJU. Dabei lernte er den Medienverantwortlichen der Organisation kennen, mit dem er sich in Internet-Chats, aber auch w\e4hrend eines Aufenthalts in Istanbul Ende 2007 \fcber Beitr\e4ge und Jihad-Videos auf der Internetseite der IJU austauschte. Sp\e4testens seit dem Fr\fchjahr 2007 teilte er die Ideologie und die Ziele der terroristischen Vereinigung. Von Februar bis August 2008 unterst\fctzte der Angeschuldigte den militanten Jihad der IJU durch drei Bargeld\fcberweisungen. Zun\e4chst lie\df er dem Medienverantwortlichen der Vereinigung am 5. Februar 2008 100 Euro zukommen. Nachdem dieser ihn in der Folgezeit um weitere finanzielle Unterst\fctzung gebeten hatte, \fcberwies der Angeschuldigte am 13. Juni 2008 274 Euro sowie am 25. September 2008 250 Euro an einen Mittelsmann der Organisation in der T\fcrkei. , 13, [*] 14, 1, 2006-04-20, 2006, 236, Festnahme einer weiteren verd\e4chtigen Person wegen des \dcberfalls auf einen aus \c4thiopien stammenden Mann in Potsdam am 16. April 2006, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute Abend eine weitere Person wegen des Verdachts des versuchten Mordes zum Nachteil des aus \c4thiopien stammenden Ermyas M. in Potsdam vorl\e4ufig festnehmen lassen. Bei den beiden Verd\e4chtigen handelt es sich um deutsche Staatsangeh\f6rige im Alter von 29 und 30 Jahren aus Potsdam und Umgebung. Die Beschuldigten werden nunmehr verantwortlich vernommen. Es wird sodann entschieden werden, ob sie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom heutigen Tag Nr. 13 hingewiesen (abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage werden heute nicht mehr mitgeteilt. , 8, [*] 36, 1, 2014-10-30, 2014, 524, Der St\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts und Leiter der Spionageabteilung Bundesanwalt Rolf Hannich sowie Bundesanwalt Wolfgang Kalf in den Ruhestand verabschiedet, Generalbundesanwalt Harald Range hat heute (30. Oktober 2014) im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe seinen St\e4ndigen Vertreter und Leiter der Abteilung Spionage, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Rolf Hannich, sowie Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Wolfgang Kalf in den Ruhestand verabschiedet. In der Laudatio f\fcr seinen St\e4ndigen Vertreter hob Generalbundesanwalt Harald Range dessen gro\dfe Verdienste f\fcr die Karlsruher Beh\f6rde hervor: „Mit Bundesanwalt Rolf Hannich tritt ein Staatsdiener im besten Sinne in den wohlverdienten Ruhestand. Als stets loyaler Berater mit festen Standpunkten hat er \fcber Jahrzehnte in herausragender Weise dazu beigetragen, dass die Bundesanwaltschaft ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse der Sicherheit unserer B\fcrger erf\fcllen konnte. Er hat sich um den Rechtsstaat verdient gemacht. Wir sind ihm zu gro\dfem Dank verpflichtet.“ Bundesanwalt Rolf Hannich war mehr als 25 Jahre f\fcr die Karlsruhe Beh\f6rde t\e4tig, viele Jahre davon in Schl\fcsselpositionen. Er war einer der Vordenker der Bundesanwaltschaft und hat fachlich wie pers\f6nlich Ma\dfst\e4be gesetzt. Mit seinem Eintritt in den Ruhestand verliert der Generalbundesanwalt einen herausragenden Juristen und eine gro\dfe Pers\f6nlichkeit. Bundesanwalt Rolf Hannich begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 1974 in der baden-w\fcrttembergischen Justiz. Er war zun\e4chst Richter und Staatsanwalt in Stuttgart, sp\e4ter Ministerialbeamter im baden-w\fcrttembergischen Justizministerium. Im Jahr 1988 wechselte er zum Generalbundesanwalt nach Karlsruhe. Bereits drei Jahre sp\e4ter wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bef\f6rdert. Im Jahr 1999 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt. Rolf Hannich war seit 2004 einer der drei Abteilungsleiter der Karlsruher Beh\f6rde und geh\f6rte damit zur F\fchrungsspitze der obersten Strafverfolger der Bundesrepublik. In seinen Verantwortungsbereich fielen Spionage- und V\f6lkerstraftaten sowie schwere Verbrechen gegen das Au\dfenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Im Jahr 2007 \fcbernahm Hannich zudem die Leitung der Verwaltungs- und der Personalangelegenheiten der Bundesanwaltschaft. Anfang 2014 berief Generalbundesanwalt Range ihn schlie\dflich zu seinem St\e4ndigen Vertreter. Bundesanwalt Rolf Hannich war als Ermittler und als Revisionsstaatsanwalt in allen Abteilungen der Karlsruher Beh\f6rde t\e4tig. Zudem war er als Pressesprecher und pers\f6nlicher Referent der Generalbundesanw\e4lte Alexander von Stahl und Kai Nehm schon fr\fch mit verantwortungsvollen Aufgaben in exponierter Position betraut. Weit \fcber seine aktive Dienstzeit hinaus wirkt die Reform des Zivilprozesses, an der er im Rahmen einer Abordnung an das Bundesjustizministerium von 1999 bis 2001 ma\dfgeblich beteiligt war. In seinen ersten Jahren in Karlsruhe wirkte Bundesanwalt Hannich vor allem an der Bek\e4mpfung rechtsterroristischer Bestrebungen mit. In der Revisionsabteilung des Generalbundesanwalts war mit den V\f6lkermordverbrechen w\e4hrend des B\fcrgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien und den Anschl\e4gen auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 befasst. In seine Amtszeit als Abteilungsleiter fielen ebenfalls zahlreiche Verfahren, die einen starken Widerhall in der \d6ffentlichkeit fanden. Aus der j\fcngeren Vergangenheit sind hierbei vor allem zu nennen die Strafverfahren gegen einen Zivilangestellten der Nato und gegen ein Ehepaar, das \fcber 20 Jahre lang in Deutschland unentdeckt f\fcr einen russischen Nachrichtendienst t\e4tig war. Ein gro\dfes - auch internationales - Medienecho begleitete die unter seiner Sachleitung getroffenene Entscheidung, f\f6rmliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin durch US-amerikanische Nachrichtendienste aufzunehmen. Unter seiner Verantwortung \fcbernahm der Generalbundesanwalt zudem eine international beachtete Vorreiterrolle bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. An erster Stelle sind hierbei die erste Anklage wegen Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch und die strafrechtliche Bewertung des von einem deutschen Oberst befehligten Luftangriffs in der N\e4he von Kunduz im September 2009 zu nennen. Unter seiner Verantwortung f\fchrte der Generalbundesanwalt zudem erstmals Ermittlungen wegen eines t\f6dlichen Drohneneinsatzes. Die Karlsruher Beh\f6rde betrat damit rechtliches Neuland und setzte Standards auf dem Gebiet des V\f6lkerstrafrechts. Der Rechtswissenschaft ist Bundesanwalt Rolf Hannich vor allem als Herausgeber und Mitautor des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung, als Autor eines Kommentars zum Ordnungswidrigkeitenrecht sowie als Verfasser zahlreicher Ver\f6ffentlichungen zum Straf- und Zivilprozessrecht bekannt. Als Vorstandsmitglied im Verein der Bundesrichter und Bundesanw\e4lte und als Mitglied im Pr\e4sidium des Deutschen Richterbundes setzte er sich zudem viele Jahre f\fcr die berufsst\e4ndischen Interessen der Justiz ein. Bundesanwalt Rolf Hannich hat ma\dfgeblich zur Fortbildung des Rechts sowie zu einer funktionierenden Rechtspflege beigetragen und sich in besonderem Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. Bundesanwalt Wolfgang Kalf begann seine berufliche Laufbahn 1977 als Richter und Staatsanwalt in der Berliner Justiz. 1988 f\fchrte ihn sein Weg zum Generalbundesanwalt. Er wurde im Jahr 1992 zum Oberstaatsanwalt und ein Jahr sp\e4ter zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. 2004 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt. Bundesanwalt Kalf geh\f6rte der Bundesanwaltschaft mehr als 20 Jahre an. Den Schwerpunkt bildete seine T\e4tigkeit in der Revisionsabteilung des Generalbundesanwalts. In seinen ersten Jahren beim Generalbundesanwalt nahm er zudem Leitungsaufgaben im Bundeszentralregister wahr. Im Jahr 2001 arbeitete er au\dferdem als Referent im Bundeskanzleramt. Bis 1996 war Bundesanwalt Kalf am damaligen Berliner Dienstsitz des Generalbundesanwalts t\e4tig, wo er Revisionsstrafsachen aus der Zust\e4ndigkeit des damals in Berlin ans\e4ssigen 5. Strafsenats bearbeitete. Nach seinem Wechsel an den Stammsitz der Beh\f6rde in Karlsruhe war er zun\e4chst mit Ermittlungen wegen Straftaten gegen die innere Sicherheit befasst. Von 1999 bis zu seinem Ruhestand geh\f6rte er der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen an. In dieser Zeit vertrat er die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts bei allen vier in Karlsruhe ans\e4ssigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und wirkte damit wesentlich an der Fortbildung des Rechts mit. Im Jahr 2009 \fcbernahm er zudem die Leitung des f\fcr Steuer- und Wehrstrafsachen zust\e4ndigen Revisionsreferates der Karlsruher Beh\f6rde. In diese Zeit fiel unter anderen das bundesweit beachtete Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen R\fcstungslobyisten Karlheinz Schreiber. Hervorzuheben ist au\dferdem seine ma\dfgebliche Mitwirkung an einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen in Millionenh\f6he. Dar\fcber hinaus hat er den Generalbundesanwalt mehrfach vor dem Gerichtshof der Europ\e4ischen Union in Luxemburg vertreten. Im Sinne einer wirksamen Strafverfolgung von Steuerstraftaten war ihm die Fortbildung der Richter und Staatsanw\e4lte der Landesjustiz auf dem Gebiet des Steuerstraf- und Revisionsrechts ein besonderes Anliegen. Als Konsequenz der Misshandlungen von Rekruten in der Bundeswehrkaserne in Coesfeld engagierte er sich zudem in der Aus- und Fortbildung der Bundeswehr. Durch seine Vortragst\e4tigkeit hat er sich bundesweit einen Namen gemacht. Einer breiten juristischen Fach\f6ffentlichkeit ist Bundesanwalt Kalf als Mitautor eines renommierten Kommentars zu den strafrechtlichen Nebengesetzen bekannt. \dcberdies setzte sich Bundesanwalt Kalf als Vorstandsmitglied im Verein der Bundesrichter und Bundesanw\e4lte f\fcr die berufsst\e4ndischen Belange der Justiz ein. Im Rahmen der Feierstunde w\fcrdigte Generalbundesanwalt Harald Range seine Verdienste: „Bundesanwalt Wolfgang Kalf hat einen wesentlichen Beitrag zur Strafrechtspflege und zum Erhalt der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geleistet.“ , 16, [*] 4, 1, 2007-03-05, 2007, 269, Anklage gegen ein Mitglied der "Roten Zora", Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Januar 2007 beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die 58 Jahre alte, deutsche Staatsangeh\f6rige Adrienne G. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie wegen versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion in zwei F\e4llen erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte war mindestens von Herbst 1986 bis Ende Juni 1987 Mitglied der terroristischen Vereinigung „Rote Zora“. Sie steht im Verdacht, an zwei versuchten Sprengstoffanschl\e4gen beteiligt gewesen zu sein. Am 17. Oktober 1986 legten Mitglieder der „Roten Zora“ am Gentechnischen Institut in Berlin einen Sprengsatz ab, in den als Z\fcndzeitverz\f6gerer ein Wecker eingebaut war. Dieser Wecker war zuvor von der Angeschuldigten entsprechend dem von ihr und weiteren Mitgliedern der „Roten Zora“ gefassten Tatplan gekauft worden. Der Sprengsatz z\fcndete jedoch nicht. Am 21. Juni 1987 legten Mitglieder der „Roten Zora“ einen Sprengsatz an einem Geb\e4ude eines Bekleidungswerks bei Aschaffenburg ab. Auch hier diente als Z\fcndzeitverz\f6gerer ein Wecker, den die Angeschuldigte gekauft hatte. Der Z\fcndmechanismus versagte jedoch, so dass auch dieser Sprengsatz nicht explodierte. Bei der „Roten Zora“ handelte es sich um eine Frauengruppe, die die gewaltsame Ver\e4nderung des Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Brand- und Sprengstoffanschl\e4ge \fcberwiegend im Ruhrgebiet und in Norddeutschland anstrebte. Sie kn\fcpfte hierbei insbesondere an frauenspezifische Themen an, in den Jahren 1985 und 1986 aber auch an die Thematik Gentechnologie und Humangenetik. Die „Rote Zora“ trat erstmals im April 1977 als autonome Teilorganisation der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen“ in Erscheinung und bekannte sich bis zum Februar 1988 zu insgesamt 45 Sprengstoff- und Brandanschl\e4gen. Davon beging sie in den Jahren 1981 bis 1985 16 Anschl\e4ge gemeinsam mit den „Revolution\e4ren Zellen“. 1986 l\f6ste sie sich von den „Revolution\e4ren Zellen“ ab. Den letzten Anschlag ver\fcbte die „Rote Zora“ im Juli 1995 auf eine Werft bei Bremen. Die Angeschuldigte wurde am 04. Dezember 2006 festgenommen, nachdem sie sich freiwillig den Ermittlungsbeh\f6rden gestellt hatte. Der Haftbefehl wurde noch am selben Tag gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 9, [*] 35, 1, 2014-10-30, 2014, 523, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Junud al-Sham", Der Generalbundesanwalt hat am 7. Oktober 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun P. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ beteiligt und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat in Syrien vorbereitet zu haben. Dar\fcber hinaus ist er wegen gemeinschaftlichen Mordes und versuchter Anstiftung zum Mord angeklagt (\a7 89a, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 211, \a7 25 Abs. 2, \a7 30 Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Junud al-Sham“ („Soldaten Syriens“) ist eine radikal-islamistische Organisation, die \fcber mehrere hundert kampfbereite Mitglieder verf\fcgt. Ihr Ziel ist es, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert. Der zuletzt in M\fcnchen wohnhafte Angeschuldigte reiste Ende September 2013 nach Syrien, wo er sich unmittelbar nach seiner Ankunft der „Junud al-Sham“ anschloss. Er durchlief eine Ausbildung an Waffen und in Nahkampftechniken. Er wurde mit einem Schnellfeuergewehr, einer halbautomatischen Waffe und einer Handgranate ausger\fcstet. Der Angeschuldigte leistete Wachdienste und nahm an Erkundungseins\e4tzen teil. Im Februar 2014 beteiligte er sich zudem an einem mit Panzern und schweren Maschinengewehren gef\fchrten Angriff von etwa 1.600 militanten Jihadisten auf das staatliche Zentralgef\e4ngnis in Aleppo. Bei den K\e4mpfen wurden mindestens zwei Regierungssoldaten und f\fcnf Gef\e4ngnisinsassen get\f6tet. Bereits im Januar 2014 hatte der Angeschuldigte versucht, Verantwortliche der „Junud al-Sham“ von der Notwendigkeit der Ermordung eines aus Deutschland stammenden sechzehnj\e4hrigen M\e4dchens zu \fcberzeugen, die von ihren Angeh\f6rigen aus Syrien zur\fcck nach Deutschland geholt werden sollte. Er bef\fcrchtete, die Sechzehnj\e4hrige k\f6nne im Falle ihrer R\fcckkehr die deutschen Sicherheitsbeh\f6rden \fcber seinen Aufenthaltsort und seine Aktivit\e4ten f\fcr „Junud al-Sham“ informieren. Das Ansinnen des Angeschuldigten wurde jedoch verworfen. Im M\e4rz 2014 entschloss sich der Angeschuldigte, Syrien zu verlassen und nach Deutschland zur\fcckzukehren. Auf seiner R\fcckreise wurde er Anfang April am Flughafen in Prag festgenommen und gut zwei Wochen sp\e4ter nach Deutschland \fcberstellt (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 12. Juni 2014). Er befindet sich in Untersuchungshaft. , 16, [*] 41, 1, 2006-10-10, 2006, 260, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweitromland, Die Bundesanwaltschaft hat heute (10. Oktober 2006) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 den 36 Jahre alten irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim R. in der N\e4he von Osnabr\fcck festnehmen und dessen Wohnung durchsuchen lassen. Die Ma\dfnahmen wurden unter der Leitung eines Staatsanwaltes der Bundesanwaltschaft durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen durchgef\fchrt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 24. September 2005 von seinem Wohnsitz aus in zahlreichen F\e4llen Audio und Videobotschaften der R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland, n\e4mlich von Usama Bin Laden, Ayman Al Zawahiri und Abu Musab Al Zarqawi, \fcber das Internet weltweit weiterverbreitet und dadurch diese Vereinigungen in ihren terroristischen Aktivit\e4ten und Zielsetzungen unterst\fctzt zu haben. Zur Aufkl\e4rung dieses Sachverhalts haben das Nieders\e4chsische Landesamt f\fcr Verfassungsschutz, das Landeskriminalamt Niedersachsen und das Bundeskriminalamt ma\dfgeblich beigetragen. Mit den Ermittlungen ist weiterhin das Landeskriminalamt Niedersachsen beauftragt. Der Beschuldigte wird morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden. Weitere Einzelheiten zu den Tatvorw\fcrfen k\f6nnen aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. , 8, [*] 29, 1, 2004-12-07, 2004, 158, Haftbefehle gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "Ansar al Islam", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit geraumer Zeit umfangreiche Ermittlungen gegen im Bundesgebiet ans\e4ssige mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“. Nachdem das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg aus abgeh\f6rten Telefongespr\e4chen Hinweise auf einen m\f6glichen Anschlag auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Allawi anl\e4sslich seines unmittelbar bevorstehenden Besuchs in Deutschland aufgezeichnet hatte, wurden am 3. Dezember 2004 drei irakische Staatsangeh\f6rige im Bundesgebiet vorl\e4ufig festgenommen (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 3. Dezember 2004). Bei den Verd\e4chtigen handelt es sich um Ata R.(31 Jahre alt ) aus Stuttgart, Mazen H. (22 Jahre alt) aus Augsburg, und Rafik Y.(30 Jahre alt) aus Berlin. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2004 gegen sie Haftbefehl erlassen. Die Beschuldigten sind danach dringend verd\e4chtig, als Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ von der Bundesrepublik Deutschland aus f\fcr die Organisation T\e4tigkeiten entfaltet zu haben, insbesondere einen Anschlag auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Allawi vorbereitet zu haben. Der Beschuldigte Ata R. ist sp\e4testens seit November 2003 in das Mitglieder-Netzwerk der Ansar al Islam in Westeuropa mit engen Kontakten zu h\f6chsten F\fchrungskadern und dem stellvertretenden F\fchrer der Vereinigung „Abu Mohammad“ eingebunden. Er hatte von Deutschland aus zur Unterst\fctzung der Organisation im Irak Leitungsaufgaben im Zusammenhang mit der Sammlung von Geldbetr\e4gen und deren Weiterleitung in den Irak. Er verf\fcgte \fcber Entscheidungsbefugnisse und wurde von im Irak t\e4tigen Kadern der Vereinigung in Entscheidungsprozesse eingebunden. Der Beschuldigte Mazen H. war ma\dfgeblich an der Beschaffung von Geldern f\fcr die „Ansar al Islam“ im s\fcddeutschen Raum beteiligt. F\fcr den Fall der Festnahme des Ata R. war er als dessen Nachfolger vorgesehen. Der Beschuldigte Rafik Y. stand von Berlin aus mit den Beschuldigten Ata R. und Mazen H. in engem Kontakt. Als mitgliedschaftliche Bet\e4tigung im Sinne der Strafvorschrift des \a7 129b StGB f\fcr die „Ansar al Islam“ wird den Beschuldigten vor allem zur Last gelegt, einen Mordanschlag auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten w\e4hrend seines Staatsbesuches in Deutschland am 2. und 3. Dezember 2004 geplant zu haben. Dies ergibt sich aus dem Inhalt einer Vielzahl zwischen den Beschuldigten seit dem 28. November 2004 verschl\fcsselt gef\fchrter Telefongespr\e4che. Sie zeigen, dass der Beschuldigte Rafik Y. konkrete \dcberlegungen zur Umsetzung eines Anschlags auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten anstellte, nachdem ihm die Beschuldigten Ata R. und Mazen H. die Erlaubnis zur Ausf\fchrung des Vorhabens erteilt hatten. In den Abendstunden des 2. Dezember 2004 unternahm er zur Vorbereitung der Tat eine Aussp\e4hungsfahrt in Berlin. Ob und inwieweit diese Anschlagsplanungen das Stadium einer eigenst\e4ndigen Verbrechensverabredung erreicht hatten, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen und kann zurzeit nicht abschlie\dfend beurteilt werden. Hinweisen, in welcher Weise das Attentat ausgef\fchrt werden sollte, wird derzeit nachgegangen. Seit dem 3. Dezember 2004 sind insgesamt 10 Objekte in Augsburg, Stuttgart und Berlin durch-sucht worden. Sprengstoff, Waffen oder sonstige zur Herstellung von Sprengstoff geeignete Utensilien wurden nicht aufgefunden. Eine weitere Person, die am 4. Dezember 2004 in Berlin vorl\e4ufig festgenommen worden war, befindet sich wieder auf freien Fu\df. Gegen sie besteht nach wie vor Tatverdacht. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der „Ansar al Islam“ und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. gleichfalls heute ver\f6ffentlichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, Nr. 28 hingewiesen (siehe unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg sind mit den Ermittlungen beauftragt. , 6, [*] 28, 1, 2002-09-10, 2002, 87, Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Schleswig-Holstein und Hamburg, Nr. 28

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht ungekl�rten Gesch�ftsvorg�ngen bei einer Firma in Norddeutschland im Zusammenhang mit dem Verdacht des Bestehens einer kriminellen Vereinigung auf den Grund. Seit heute Morgen 7.00 Uhr l�sst der Generalbundesanwalt auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl�ssen der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs die Gesch�fts- und Lagerr�ume einer Im- und Exportfirma in Schleswig-Holstein und Hamburg durchsuchen. Die Durchsuchung wird vom Bundeskriminalamt durchgef�hrt, unterst�tzt von Kr�ften des Bundesgrenzschutzes und Kr�ften aus Schleswig-Holstein und Hamburg.

Das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts richtet sich gegen den deutsch-syrischen Gesch�ftsf�hrer der Handelsfirma, dessen Ehefrau und deren beiden S�hne wegen des Anfangsverdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB). Es besteht der Verdacht, dass sie unter dem Deckmantel der Handelsfirma eine kriminelle Vereinigung gegr�ndet haben, um Schleusungen islamistischer Fundamentalisten durchzuf�hren und die hierf�r notwendigen strafbaren Handlungen (Verst��e gegen das Ausl�ndergesetz, Urkundenf�lschungen und Geldw�sche) mit dem Ziel zu begehen, damit Beitr�ge zum "Heiligen Krieg" gewaltbereiter fundamentalistischer Islamisten zu leisten. Die Beschuldigten werden zurzeit polizeilich �berpr�ft und vernommen.

Der Verdacht ergibt sich im Wesentlichen aus dem kaufm�nnisch untypischen Gesch�ftsgebaren der Beschuldigten als Verantwortlichen der Firma. Die Gesch�ftsgebaren deuten auf eine organisierte Schleusert�tigkeit der Beschuldigten hin. Dar�ber hinaus besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten Kontakte zu einschl�gigen islamistischen extremistischen Kreisen, insbesondere zu Personen haben, gegen die im Zusammenhang mit den Terroranschl�gen vom 11. September 2001 ermittelt wird.

Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial aufzufinden, das die Mitgliedschaft der Beschuldigten in einer in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung und deren Einbindung in ein internationales Netzwerk gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten, insbesondere im Zusammenhang mit finanziellen und sonstigen logistischen Unterst�tzungshandlungen belegt.

Der m�gliche Bezug der Straftaten zum internationalen Terrorismus begr�ndet die besondere Bedeutung des Falls und damit die Zust�ndigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (�� 142a Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 1, 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG, � 129 StGB).

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. �ber diese Erkl�rung hinausgehende Ausk�nfte k�nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma�nahmen nicht erteilt werden., 4, [*] 10, 1, 2008-06-02, 2008, 305, Anklage gegen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Mai 2008 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 34 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ahmet A. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kur-distans“ (PKK) unter dem Decknamen „Ciwan“ von Juni 2003 bis Juni 2004 Leiter des PKK-Ge\acbiets D\fcsseldorf und anschlie\dfend bis Juli 2006 f\fcr das PKK-Gebiet K\f6ln verantwortlich gewesen zu sein. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dar-gelegt: Der Angeschuldigte \fcbernahm in seinem Zust\e4ndigkeitsbereich Leitungsaufgaben, indem er die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Gebiets regelte. In seiner F\fchrungsfunktion koordinierte er die Akti\acvit\e4ten der ihm nach-geordneten Raumverantwortlichen und Aktivisten, gab ihnen Anweisun\acgen und lie\df sich fortlau\acfend \fcber die Entwicklungen in den R\e4umen berichten. Gegen\fcber dem ihm \fcbergeordneten Sektorleiter war er berichtspflichtig und hatte die von diesem erteilten Wei\acsungen zu befolgen; ab April 2006 war der Angeschuldigte neben der Leitung des Gebiets K\f6ln \fcbergangsweise selbst f\fcr den Sektor Mitte verantwortlich. Der Angeschuldigte bestimmte, welche Kader und Aktivisten aus seinem jeweiligen Verantwortungsbereich an Ausbildungsma\dfnahmen und Versammlungen teil-zunehmen hatten. Zur Erf\fcllung der Zielvorgaben der Europaf\fchrung im Rahmen der j\e4hrlichen „Spendenkampagne“ machte der Angeschuldigte den ihm nachgeordneten Kadern konkrete Vorgaben zur H\f6he der beizutreibenden Gelder und \fcberwachte deren Umsetzung; die eingenommenen Gelder leitete er an das parteiinterne „Finanzb\fcro“ weiter. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (vgl. Pressemitteilung vom 11.Oktober 2007 - 24/07) wurde inzwischen aufgehoben. , 10, [*] 8, 1, 2004-03-26, 2004, 140, Ermittlungen des Generalbundesanwalts wegen der Sprengstoffanschl\e4ge in Madrid am 11. M\e4rz 2004, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt wegen der Sprengstoffanschl\e4ge am 11. M\e4rz 2004 in Madrid wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte. Nach entsprechenden Hinweisen der spanischen Ermittlungsbeh\f6rden richtet sich das Verfahren seit dem 25. M\e4rz 2004 gegen einen 28 Jahre alten Marokkaner, der sich derzeit in spanischem Gewahrsam befindet. Er ist seit Oktober 2003 in Darmstadt polizeilich gemeldet; nach bisherigem Erkenntnisstand soll er sich im Herbst 2003 aber lediglich einige Tage in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Auch die Aufnahme eines Studiums der Elektrotechnik in Deutschland kann bislang nicht best\e4tigt werden. Auf Anordnung des Generalbundesanwalts ist gestern Abend die Wohnung, f\fcr die der Beschuldigte gemeldet ist, durchsucht worden. Die sichergestellten Gegenst\e4nde werden derzeit ausgewertet. Nach den bisherigen Ermittlungen kann eine Planung oder Vorbereitung der Anschl\e4ge von Madrid von Deutschland aus nicht best\e4tigt werden. , 6, [*] 24, 1, 2010-09-01, 2010, 376, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2010 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 54 Jahre alten \f6sterreichischen Staatsangeh\f6rigen Harald Alois S. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte arbeitete von 1997 bis 2002 mit dem russischen Geheimdienst SVR zusammen. Seine Aufgabe war es zum einen, technische Gegenst\e4nde, Unterlagen und Knowhow aus dem Bereich ziviler und milit\e4rischer Hubschraubertechnik zu beschaffen. Zum anderen sollte er seinem Verbindungsmann beim SVR Kontakte zu auf diesem Gebiet t\e4tigen Fachleuten aus dem deutschsprachigen Raum vermitteln. Dementsprechend machte der Angeschuldigte seinen Auftraggeber mit zwei Ingenieuren einer deutschen Herstellerfirma von Helikoptern bekannt. Zudem gelang es ihm, von einem der beiden neben technischen Gegenst\e4nden auch Unterlagen, insbesondere Wartungs- und Flughandb\fccher f\fcr verschiedene Hubschraubertypen zu erlangen, die er - teilweise im Zusammenwirken mit dem Ingenieur - an seinen Verbindungsmann weitergab. F\fcr seine T\e4tigkeit erhielt der Angeschuldigte einen Agentenlohn von mindestens 10.500 US-Dollar. , 12, [*] 29, 1, 2010-11-04, 2010, 380, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (3. November 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Agilan W. durch Beamte der Bundespolizei in D\fcsseldorf festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) dringend verd\e4chtig (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den \fcberwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch gepr\e4gten Rest des Inselstaates loszul\f6sen. Zu diesem Zweck bek\e4mpfte sie bis zu ihrer milit\e4rischen Zerschlagung im Fr\fchjahr 2009 zum einen sri-lankische Regierungstruppen mit milit\e4rischen Kommandoaktionen, ver\fcbte zum anderen aber auch Anschl\e4ge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein. Die LTTE verf\fcgt \fcber „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch f\fcr alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Der Beschuldigte soll sp\e4testens seit Sommer 2005 bis mindestens Mai 2009 der deutschen „Auslandsfiliale“ der LTTE angeh\f6rt haben, deren Zentrale unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Commitee“ (TCC) in Oberhausen ihren Sitz hatte. F\fcr das TCC soll er die Au\dfenkontakte zu Beh\f6rden wahrgenommen haben, Sachmittel zur F\fchrung des bewaffneten Kampfes der LTTE in Sri Lanka beschafft und ferner als Gebietsverantwortlicher der LTTE in Berlin fungiert haben. Der Beschuldigte wurde von den Beh\f6rden in Madagaskar, wo er sich zuletzt aufgehalten hatte, am Mittwoch (3. November 2010) nach Deutschland \fcberstellt, wo ihn Beamte der Bundespolizei bei seiner Einreise auf dem Flughafen D\fcsseldorf festnahmen. Der Beschuldigte ist heute (4. November 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt worden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 23, 1, 2009-11-06, 2009, 346, Generalstaatsanwaltschaft Dresden legt Bundesanwaltschaft Akten zum Luftangriff vom 4. September 2009 vor, Bei der Bundesanwaltschaft sind mehrere Strafanzeigen wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 auf zwei von Taliban entf\fchrte Tanklastz\fcge wegen vermeintlicher Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch eingegangen. Nach vorl\e4ufiger Bewertung der Erkenntnisse aus allgemein zug\e4nglichen Quellen ergeben sich bisher keine tats\e4chlichen Anhalts\acpunkte f\fcr das Vorliegen einer Straftat deutscher Soldaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch. Wegen desselben Sachverhalts sind bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Pr\fcfvorg\e4nge anh\e4ngig, die der Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dienen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat am 6. November 2009 ihre Akten der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf eine m\f6gliche Zust\e4ndigkeit gem\e4\df \a7 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz vorgelegt. Die nunmehr \fcbermittelten Unterlagen bed\fcrfen einer \dcberpr\fcfung daraufhin, ob sich aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen eine abweichende Bewertung ergibt. Nach Auswertung der vorgelegten umfangreichen Unterlagen wird eine abschlie\dfende Entscheidung getroffen werden. Angesichts der komplexen Rechtsfragen wird die weitere Pr\fcfung einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie lassen derzeit weitergehende Informationen nicht zu. , 11, [*] 13, 1, 2013-05-22, 2013, 475, Durchsuchungen in mehreren deutschen St\e4dten wegen des Verdachts der Bildung einer linksextremistisch motivierten kriminellen Vereinigung, In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Bildung einer linksextremistisch motivierten kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten werden aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 seit heute Morgen (22. Mai 2013) insgesamt 21 Wohnungen und weitere R\e4umlichkeiten in Berlin, Magdeburg und Stuttgart durchsucht, darunter die Wohnungen von neun Beschuldigten. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft sind an dem Einsatz insgesamt etwa 300 Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes sowie der L\e4nder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Baden-W\fcrttemberg beteiligt. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, Mitglieder einer Nachfolgeorganisation der linksextremistischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ zu sein. Die Gruppierung soll seit Dezember 2009 unter der Bezeichnung „Revolution\e4re Aktionszellen (RAZ)“ mehrere Brand- und Sprengstoffanschl\e4ge in Berlin ver\fcbt haben, n\e4mlich auf das Amtsgericht Wedding, ein Job-Center der Agentur f\fcr Arbeit in Berlin-Wedding, das Haus der Wirtschaft, das Amt f\fcr Stadtentwicklung sowie das Bundeshaus in Berlin-Charlottenburg. Zudem hat sich die Vereinigung „RAZ“ zu dem Versand von Pistolenpatronen an den Bundesminister des Inneren, den St\e4ndigen Vertreter des Generalbundesanwalts und einen Wissenschaftler im M\e4rz 2011 bekannt. In dem Selbstbezichtigungsschreiben k\fcndigten die „RAZ“ an, die Patronen zuk\fcnftig „per Express“ zu versenden. Bislang sind durch die Anschl\e4ge keine Menschen zu Schaden gekommen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie des Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion und der Brandstiftung in mehreren F\e4llen (\a7\a7 129, 306, 308 StGB). Die Zust\e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft f\fcr die Strafverfolgung folgt aus dem staatsschutzrechtlichen Hintergrund und der besonderen Bedeutung des Falles (\a7 120 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \a7 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, \a7 142a Abs. 1 Satz 1 GVG). Ziel der heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen ist es, Beweismittel zur Struktur der „RAZ“ sowie zu den Straftaten zu gewinnen, zu denen sich die Vereinigung bekannt hat. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 14, 1, 2015-04-27, 2015, 544, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) , Die Bundesanwaltschaft hat am 2. April 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 28-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Soufiane K. erhoben. Der Angeschuldigte ist angeklagt, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Ihm wird zudem zur Last gelegt, eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die militant-religi\f6se Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) verf\fcgt derzeit \fcber etwa 4.000 bis 6.000 K\e4mpfer. Ihr Ziel ist es, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie in erster Linie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich. Bis Ende 2014 hat die JaN insgesamt in Syrien mehr als 1.500 Anschl\e4ge ver\fcbt, bei denen mindestens 8.700 Menschen get\f6tet wurden. Anfang Juli 2013 reiste der Angeschuldigte \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Er beabsichtigte, sich am militanten Jihad gegen das Regime des syrischen Pr\e4sidenten Assad zu beteiligen. Zu diesem Zweck schloss er sich nach seiner Ankunft in Syrien der jihadistischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) an. Nach einer Waffenausbildung beteiligte er sich an einem Kampfeinsatz der JaN. Zudem leistete er f\fcr die Vereinigung Wachdienste und nahm an t\e4glichen Lagebesprechungen teil. Ende Juni 2014 verlie\df der Angeschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 15. Oktober 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr.32 /2014 vom 16. Oktober 2014). , 17, [*] 35, 1, 2000-11-23, 2000, 25, Durchsuchungsaktion gegen mutma�liche Mitglieder der terroristischen Vereinigung
"Das K.O.M.I.T.E.E.", In einem Ermittlungsverfahren gegen mutma�liche Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." hat der Generalbundesanwalt gestern auf Grund von Beschl�ssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2000 Objekte unter anderem in W�rzburg und Umgebung durchsucht. Den exekutiven Ma�nahmen liegen Ermittlungen zu Grunde, die sich gegen mehrere Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens und anderer Straftaten richten. Die Beschuldigten sind verd�chtig, sp�testens seit Herbst 1994 bis April 1995 Mitglieder der in Berlin und Brandenburg operierenden terroristischen Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." gewesen zu sein. Die Organisation hatte sich zum Ziel gesetzt, vor allem den terroristischen Kampf der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) durch Brand? und Sprengstoffanschl�ge in Deutschland zu unterst�tzen. In der Nacht zum 27. Oktober 1994 ver�bten Mitglieder der Vereinigung einen Brand-Sprengstoffanschlag auf das Geb�ude des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde, bei dem Sachschaden von rund 200 000 DM entstand. Am Tatort hinterlie�en sie ein Bekennerschreiben. In der Nacht zum 11. April 1995 beabsichtigten die Beschuldigten die kurz vor der Fertigstellung stehende Justizvollzugsanstalt Berlin-Gr�nau mit einem Sprengstoffanschlag zu zerst�ren. Die T�ter stellten mehrere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff her und transportierten diese in Kraftfahrzeugen zum Tatort. Als sie die Bomben auf einem Waldparkplatz in Gr�nau in unmittelbarer N�he der Justizvollzugsanstalt in ein anderes Fahrzeug umluden, wurden sie durch ein vorbeikommendes Polizeifahrzeug gest�rt. Sie verlie�en fluchtartig den Ort unter Hinterlassung der Sprengvorrichtungen, Bekennerschreiben und zahlreichen pers�nlichen Unterlagen. Gegen drei Beschuldigte, die seitdem fl�chtig sind, liegen Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1995 vor. Gegen einen vierten Beschuldigten hat der Generalbundesanwalt am 15. November 2000 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gestern dessen Wohnung und Gastst�tte sowie zwei Wohnungen von zwei Kontaktpersonen der Beschuldigten (�� 102, 103 StPO) durchsucht. Auf Grund der Durchsuchungsergebnisse waren Anschlussmassnahmen in zwei weiteren Objekten in W�rzburg und Sinzheim bei Rastatt notwendig. An den exekutiven Ma�nahmen waren zwei Staatsanw�lte des Generalbundesanwalts, ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft W�rzburg, Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts, das die Einsatzleitung hatte, sowie Beamte des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamts Berlin, der Kriminalpolizeiinspektion W�rzburg und der �rtlichen Polizei beteiligt. Ein Sondereinsatzkommando der Polizei Nordbayern hat die Durchsuchungsaktion unterst�tzt. Schriftmaterial, elektronische Bauteile und chemische Substanzen wurden sichergestellt. Die Untersuchung und Auswertung der Asservate wird einige Wochen dauern. Der bei der Durchsuchung angetroffene und vorl�ufig festgenommene Beschuldigte wird zurzeit verantwortlich vernommen. , 2, [*] 15, 1, 2011-04-21, 2011, 398, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (IBU), Die Bundesanwaltschaft hat heute (21. April 2011) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 den 36-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Ahmed Wali S. durch Beamte des Landeskriminalamts Hamburg in Ramstein (Rheinland-Pfalz) festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) verfolgt das Ziel, in Zentralasien eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie bek\e4mpft deshalb mit terroristischen Mitteln pakistanische Sicherheitskr\e4fte und die Mitglieder der in Afghanistan stationierten internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Der Beschuldigte soll im M\e4rz 2009 von Deutschland aus in ein Lager der IBU im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet gereist sein. Er ist dringend verd\e4chtig, dort eine Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff durchlaufen und sich der terroristischen Organisation angeschlossen zu haben. In der Folgezeit soll er sich an Kampfhandlungen der IBU beteiligt haben. Der Beschuldigte wurde heute aus US-amerikanischem Gewahrsam in die Bundesrepublik Deutschland \fcberstellt und anschlie\dfend dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Hamburg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 28, 1, 2006-07-26, 2006, 247, Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r, Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juli 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 51 Jahre alten Hasan K. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Der Angeschuldigte war von Mai 1993 bis April 1994 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortlicher f\fcr die PKK-Region Nord-West mit den Gebieten Bremen, Hamburg und Kiel. In dieser F\fchrungsfunktion beteiligte er sich als Mitglied an der damals im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung. Innerhalb der PKK-F\fchrung hatte sich 1993 eine terroristische Vereinigung gebildet, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, ver\fcbten. Der Angeschuldigte wurde am 11. Januar 2006 auf der Grundlage eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 29. September 1998 in Wien festgenommen und am 12. Juni 2006 nach Deutschland \fcberstellt. Er befindet sich seitdem in deutscher Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 14. Juni 2006, Nr. 22, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). , 8, [*] 40, 1, 2006-09-14, 2006, 259, Anschlusserkl\e4rung an Nr. 39 Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Haftbefehl gegen syrischen Studenten Fadi A. S. aufgehoben, Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes heute (14. September 2006) den Haftbefehl vom 26. August 2006 gegen den 23 Jahre alten syrischen Staatsangeh\f6rigen Fadi A. S. aus Konstanz aufgehoben. Der Beschuldigte war am 25. August 2006 durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg in Konstanz wegen Verdachts der Beteiligung an den fehlgeschlagenen Anschl\e4gen auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz festgenommen worden (siehe Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft vom 24. und 25. August 2006, Nr. 38 und 39, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt/de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht hat sich durch weitere Ermittlungen, insbesondere durch die nunmehr durchgef\fchrte richterliche Vernehmung des im Libanon festgenommenen Mitbeschuldigten Jihad H., nicht in einer Weise erh\e4rten lassen, die die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten Youssef E.H. dauert an. Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen alle drei namentlich bekannte Beschuldigte weiterhin wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Mordes in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion. , 8, [*] 21, 1, 2012-08-07, 2012, 450, Festnahme wegen mutma\dflichen Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (6. August 2012) in Rheinland-Pfalz aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 60-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Manfred K. durch Beamte des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Staatsgeheimnisse ausgekundschaftet zu haben (\a7 96 Abs. 2 StGB). Er soll sich als Zivilangestellter der NATO auf dem Luftwaffenst\fctzpunkt der US-Streitkr\e4fte in Ramstein illegal geheimhaltungsbed\fcrftige Daten seines Arbeitgebers beschafft und auf seinen privaten Computer \fcberspielt haben. Es besteht der Verdacht, dass dies in der Absicht geschah, die so erlangten Daten an unbefugte Dritte weiterzugeben. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beauftragt. , 14, [*] 18, 1, 2003-05-16, 2003, 118, Generalbundesanwalt erhebt erste Anklage gegen ein mutma\dfliches "Al Tawhid" Mitglied, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 15. Mai 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf die erste Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied einer deutschen Zelle der "Al Tawhid" erhoben. Die Anklage richtet sich gegen den 26 Jahre alten jordanischen Staatsangeh\f6rigen pal\e4stinensischer Volkszugeh\f6rigkeit Shadi Moh?d Mustafa A. aus Krefeld wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und der bandenm\e4\dfigen Begehung von Passf\e4lschungsdelikten. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Dem Angeschuldigten wird unter anderem zur Last gelegt, als Mitglied einer im Inland agierenden Zelle der "Al Tawhid" Anschl\e4ge in Deutschland geplant und vorbereitet zu haben. "Al Tawhid" - im \fcbertragenen Sinne "Einheit aller Gl\e4ubigen" - bezeichnet eine sunnitisch-pal\e4stinensische Bewegung. Sie hat ihre Wurzeln in Jordanien und bek\e4mpft die als "unislamisch" abgelehnte jordanische Monarchie. Zudem sieht sie Israel als Gegner. Auf der Grundlage eines militanten Islamismus f\f6rdert und unterst\fctzt die Bewegung "Al Tawhid" weltweit den "Jihad" aller Glaubensbr\fcder, insbesondere den von Usama Bin Laden und seiner "Al Qaida" propagierten "Kampf gegen Ungl\e4ubige und Kreuzritter". Ihre Aktivit\e4ten richten sich daher auch gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und deren westliche Verb\fcndete. Operativer F\fchrer der Bewegung ist der sich im Ausland aufhaltende jordanische Staatsangeh\f6rige Abu Musab Al-Zarqawi. Sp\e4testens im September 2001 bildete sich um den gesondert verfolgten Mohamed Abu D. eine selbstst\e4ndige, nach au\dfen abgeschottete, konspirativ arbeitende Zelle der "Al Tawhid" in Deutschland. Zu dieser Zelle geh\f6rten neben Al-Zarqawi - als R\e4delsf\fchrer - Abu D., der Ange-schuldigte und jedenfalls die in Beckum lebenden, gesondert verfolgten Aschraf Al D. und Ismail S.. Al-Zarqawi hatte Anfang September 2001 seinem Vertrauensmann Abu D. bei einem Treffen im Iran den Auftrag erteilt, mit "seinen Leuten" terroristische Anschl\e4ge auf j\fcdische oder israelische Einrichtungen in Deutschland zu ver\fcben. Die Gruppierung war zun\e4chst damit befasst, Spendensammlungen durchzuf\fchren, Schleusungen von "K\e4mpfern" zu organisieren, Passf\e4lschungen zu begehen, besch\e4ftigte sich aber mit zunehmender Intensit\e4t mit der Planung der Anschl\e4ge in Deutschland. Al-Zarqawi dr\e4ngte auf eine rasche Erledigung seines Auftrages. Die Mitglieder der Zelle entwickelten den Plan, mit einer schallged\e4mpften Pistole ein Attentat auf einem belebten Platz in einer deutschen Stadt zu ver\fcben und in einer anderen deutschen Stadt in unmittelbarer N\e4he einer israelischen oder j\fcdischen Einrichtung Handgranaten zu z\fcnden mit dem Ziel, m\f6glichst viele Menschen zu t\f6ten. Die Anschl\e4ge sollten durch den Angeschuldigten, Aschraf Al D. und Ismail S. ausgef\fchrt werden. Der Angeschuldigte war als Vertrauensperson des Al-Zarqawi und enger Kontaktmann des Abu D. beauftragt, m\f6gliche Anschlagsziele in deutschen Gro\dfst\e4dten ausfindig zu machen und vor allem die erforderlichen Waffen zu beschaffen. Im M\e4rz 2002 bestellte er bei dem gesondert verfolgten Djamel M. aus D\fcsseldorf, einem Unterst\fctzer der Zelle, eine Pistole mit Schalld\e4mpfer und eine Kiste mit Handgranaten. Noch bevor die bestellten Waffen geliefert werden konnten, wurden am 23. April 2002 unter anderem der Angeschuldigte sowie Abu D., Aschraf Al D., Ismail S. und Djamel M. festgenommen. Der Angeschuldigte hat ein umfassendes Gest\e4ndnis abgelegt. Er befindet sich seit dem 24. April 2002 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Untersu-chungshaft (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. April 2002, Nr. 14, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2002). Die Beschuldigten Abu D., Aschraf Al D., Ismail S. und Djamel M. befinden sich gleichfalls in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen gegen diese Beschuldigten dauern noch an., 5, [*] 23, 1, 2005-10-21, 2005, 185, Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 18. Oktober 2005 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. September 2005 den 36 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Halil D. durch Beamte des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Darmstadt festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit Januar 2000 unter dem Decknamen „Sefkan“ als Verantwortlicher des „Wirtschafts- und Finanzb\fcros“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) und – nach deren Umbenennungen – ab Mai 2000 der „Kurdischen Demokratischen Volksunion“ (YDK), ab Juni 2004 der „Demokratischen Vereinigung der Kurden“ (CDK) t\e4tig gewesen zu sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich in dieser Funktion als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Der Arbeitsbereich „Finanzen“ ist f\fcr den Bestand und die T\e4tigkeit des f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rpers von existentieller Bedeutung. Die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel erfolgt im Wesentlichen durch die Einforderung von „Steuern“ bei den in Europa lebenden Kurden. Die H\f6he der „Steuern“ legt die Organisation auf der Grundlage verbindlicher Zielvorgaben der Europaf\fchrung in Form eines monatlichen Beitrages und im Rahmen j\e4hrlicher „Spendenkampagnen“ nach der finanziellen Leistungsf\e4higkeit des Einzelnen fest. Diese Einnahmen decken zum einen den finanziellen Bedarf der Organisation in Deutschland und damit auch den der kriminellen Vereinigung, zum anderen werden sie verwendet, um die Ausr\fcstung der Guerilla, die Unterhaltung des Parteiapparats im Nahen Osten und die Durchf\fchrung der Parteiaktivit\e4ten zu sichern. Die im „Wirtschafts- und Finanzb\fcro“ eingesetzten F\fchrungskader der PKK kontrollieren s\e4mtliche Finanzabl\e4ufe und entscheiden \fcber die Verwendung der zur Verf\fcgung stehenden Gelder. Der Beschuldigte wurde am 19. Oktober 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 24, 1, 2007-10-11, 2007, 288, Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Oktober 2007 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 den 34 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ahmet A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Hilden festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich unter dem Decknamen „Ciwan“ von M\e4rz 2004 bis Juli 2006 als Mitglied an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Die bisherigen Ermittlungen begr\fcnden den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte von M\e4rz 2004 bis Juli 2006 als Verantwortlicher zun\e4chst des PKK-Gebiets D\fcsseldorf und ab Juli 2004 des Gebiets K\f6ln sowie zus\e4tzlich von M\e4rz bis Mai 2006 als kommissarischer Leiter des PKK-Sektors Mitte t\e4tig war. Er regelte s\e4mtliche organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Zust\e4ndigkeitsbereichs. Hierzu geh\f6rte auch die Durchf\fchrung der j\e4hrlichen PKK-Spendenkampagne. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2007 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts D\fcsseldorf vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 9, [*] 15, 1, 2015-05-06, 2015, 545, Bundesweite Festnahme- und Durchsuchungsma\dfnahme wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung , Die Bundesanwaltschaft hat heute (6. Mai 2015) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2015 den 56-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Andreas H., den 39-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Markus W., die 22-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Denise Vanessa G. und den 47-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Olaf O. durch Spezialeinheiten der Bundespolizei und der L\e4nderpolizeien festnehmen lassen. Die vier Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet und sich in ihr als Mitglieder – die Beschuldigten Andreas H. und Markus W. als R\e4delsf\fchrer – beteiligt zu haben (\a7 129a Abs. 1 und Abs. 4 StGB). Zudem wurden die Wohnungen der Festgenommenen und weiterer f\fcnf Beschuldigter sowie weitere R\e4umlichkeiten durchsucht. Neben Sachsen waren von den Ma\dfnahmen Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern betroffen. An dem Einsatz waren insgesamt etwa 250 Beamte des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei sowie der Polizeibeh\f6rden der betroffenen Bundesl\e4nder beteiligt. Die Ermittlungen von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt erfolgen in enger Kooperation mit den Polizeibeh\f6rden der L\e4nder. Ausgangspunkt f\fcr die Ermittlungen waren aus nachrichtendienstlichen Ma\dfnahmen gewonnene Erkenntnisse des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz sowie der beteiligten Landes\e4mter f\fcr Verfassungsschutz. Die Festgenommenen sind dringend verd\e4chtig, sich sp\e4testens im November 2014 gemeinsam mit weiteren Beschuldigten zu der rechtsterroristischen Vereinigung „Oldschool Society“ (OSS) zusammengeschlossen zu haben, wobei die Beschuldigten Andreas H. und Markus W. unter den Bezeichnungen „Pr\e4sident“ und „Vizepr\e4sident“ die zentralen F\fchrungspositionen \fcbernommen haben sollen. Nach den bisherigen Ermittlungen war es das Ziel der Vereinigung, innerhalb Deutschlands in kleineren Gruppierungen Anschl\e4ge auf namhafte Salafisten, Moscheen und Asylbewerberunterk\fcnfte zu begehen. Zu diesem Zweck beschafften den bisherigen Erkenntnissen zufolge die vier Festgenommenen Sprengmittel f\fcr etwaige terroristische Anschl\e4ge der Gruppe. Inwieweit die Beschuldigten bereits konkrete Anschlagsziele oder -termine ins Auge gefasst hatten, bleibt den weiteren Ermittlungen vorbehalten. Bei der Durchsuchung wurden pyrotechnische Gegenst\e4nde mit gro\dfer Sprengkraft sowie weitere Beweismittel sichergestellt. Die Beschuldigten werden im Laufe des heutigen und morgigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. , 17, [*] 32, 1, 2002-10-05, 2002, 90, Durchsuchungen in Brandenburg, Hessen und Baden-W�rttemberg, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Cottbus ans�ssige Gruppierung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB). Deren Mitglieder sind verd�chtig, auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus schwere Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland zu pla-nen. In Cottbus und Umgebung, Gro�-Gerau sowie Leinfelden-Echterdingen werden seit heute Nachmittag (17.00 Uhr) elf Objekte durchsucht. Zum Einsatz kommen Kr�fte der Landeskriminal-�mter Brandenburg, Hessen und Baden-W�rttemberg.

Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen haben sich f�nf Beschuldigte mit Schwerpunkt in Cottbus in einer Gruppierung mit dem Ziel zusammengeschlossen, zur Verteidigung und Verbreitung isla-mischer Werte Anschl�ge zu begehen. N�here Einzelheiten �ber die Art und Weise der Anschl�ge sowie �ber die konkreten Anschlagsziele liegen nicht vor. Aus ermittlungstaktischen Gr�nden k�n-nen �ber die Beschuldigten zurzeit keine Ausk�nfte erteilt werden.

Im Hinblick auf Pressever�ffentlichungen vom heutigen Tag hat sich der Generalbundesanwalt veranlasst gesehen, in Abweichung vom Ermittlungskonzept noch heute Durchsuchungsbe-schl�sse bei der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes zu erwirken und unverz�glich voll-strecken zu lassen.

Mit den Ermittlungen bleibt das Landeskriminalamt Brandenburg beauftragt. �ber diese Erkl�rung hinausgehende Ausk�nfte werden bis zum Abschluss der exekutiven Ma�nahmen nicht erteilt., 4, [*] 3, 1, 2012-02-01, 2012, 433, Festnahme eines mutma\dflichen Gehilfen der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (1. Februar 2012) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Carsten S. in D\fcsseldorf durch Beamte der GSG 9 festnehmen lassen. Zudem wird die Wohnung des Beschuldigten durch Beamte des Bundeskriminalamts und der D\fcsseldorfer Polizei durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zu sechs vollendeten Morden und einem versuchten Mord der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ geleistet zu haben (\a7 211, \a7 27 StGB). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der gesondert verfolgten Beate Z. die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Diese Gruppierung soll f\fcr die neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zweck der Vereinigung war es, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Seinen Finanzbedarf soll der „NSU“ durch Bank\fcberf\e4lle gedeckt haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen war der Beschuldigte in den Jahren 1999 und 2000 im rechtsextremistischen „Th\fcringer Heimatschutz“ aktiv. Bis 2003 unterhielt er Kontakte in rechtsradikale Kreise. Er stand in enger Verbindung zu den drei im Jahr 1998 abgetauchten Mitgliedern des „NSU“ und soll diese finanziell unterst\fctzt haben. Zeitweilig soll er der Einzige aus dem rechtsextremistischen Umfeld des „NSU“ gewesen sein, der unmittelbaren Kontakt zur sogenannten Zwickauer Zelle hatte. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Ralf W. (vgl. Pressemitteilung Nr. 41 vom 29. November 2011) dem „NSU“ 2001 oder 2002 eine Schusswaffe nebst Munition verschafft zu haben. Er soll Waffe und Munition in Jena gekauft und anschlie\dfend an Ralf W. weitergegeben haben, der einen Kurier mit dem Transport zu den „NSU“-Mitgliedern nach Zwickau betraut haben soll. Angesichts seiner engen pers\f6nlichen und ideologischen Verbindung zu den „NSU“-Mitgliedern soll der Beschuldigte billigend in Kauf genommen haben, dass die Schusswaffe f\fcr rechtsextremistische Morde verwendet werden k\f6nnte. Bislang ist es allerdings ungekl\e4rt, ob sie tats\e4chlich f\fcr terroristische Straftaten des „NSU“ eingesetzt worden ist. Der Beschuldigte wird dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. , 14, [*] 13, 1, 2015-04-16, 2015, 543, Festnahme von mutma\dflichen Mitgliedern der TKP/ML, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (15. April 2015) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 55-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen M\fcsl\fcm E., sowie die 44-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Dilay Banu B., den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Erhan A., den 66- oder 67-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Haydar B., den 55-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Musa D., den 47-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sinan A. und den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Seyit Ali U. durch Spezialeinsatzkr\e4fte der Bundespolizei festnehmen lassen. Dar\fcber hinaus wurden aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnungen von vier der vorgenannten Beschuldigten sowie die Wohnung eines weiteren Beschuldigten in Bayern, Baden-W\fcrttemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen durch Beamte des Bundeskriminalamts sowie Beamte der bayerischen, hessischen, baden-w\fcrttembergischen und nordrhein-westf\e4lischen Polizei durchsucht. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder – der Beschuldigte M\fcsl\fcm E. als R\e4delsf\fchrer - an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „T\fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 und 4 StGB). Die „T\fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Die Gruppierung hat in der T\fcrkei zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge begangen, durch die zahlreiche Menschen get\f6tet und verletzt wurden. Seit 2007 hat sie dabei zunehmend auch Anschl\e4ge gemeinsam mit einer bewaffneten Einheit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) ver\fcbt. Die TKP/ML verf\fcgt in (West)Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie vor allem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten und zur Beschaffung ihrer Logistik f\fcr die Anschl\e4ge in der T\fcrkei nutzt. Der Beschuldigte M\fcsl\fcm E. steht in dringendem Verdacht, seit August 2002 als Mitglied der F\fchrungsspitze der Vereinigung ma\dfgeblich deren Aktivit\e4ten mitbestimmt zu haben. Nach den bisherigen Ermittlungen erwirtschaftete die Auslandsorganisation der TKP/ML unter seiner Leitung und Verantwortung j\e4hrlich Finanzmittel von mehreren 100.000 EUR und leistete damit einen unerl\e4sslichen Beitrag zur Finanzierung der Vereinigung. Die Beschuldigten Dilay Banu B., Erhan A., Haydar B., Musa D., Sinan A. und Seyit Ali U. sind dringend verd\e4chtig, als hochrangige F\fchrungskader der Auslandsorganisation der TKP/ML in verschiedenen Funktionen vor allem mit der Beschaffung von Finanzmitteln, aber auch mit der Organisation von Propaganda- und Schulungsveranstaltungen sowie der Rekrutierung neuer Mitglieder befasst gewesen zu sein. Die Beschuldigten werden heute mit Unterst\fctzung durch Beamte der Bundespolizei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber die Anordnung von Untersuchungshaft entscheiden wird., 17, [*] 35, 1, 2006-08-19, 2006, 254, Fahndungserfolg in Zusammenhang mit den Bombenfunden in Regionalz\fcgen in Dortmund und Koblenz: Festnahme eines Verd\e4chtigen, Die durch Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt veranlassten Fahndungsma\dfnahmen im Zusammenhang mit den versuchten Bombenanschl\e4gen in Regionalz\fcgen in Dortmund und Koblenz am 31. Juli 2006 haben heute in den fr\fchen Morgenstunden (19. August 2006) zur Festnahme eines Verd\e4chtigen am Hauptbahnhof in Kiel gef\fchrt. Nach ersten Erkenntnissen handelt es sich bei dieser Person um einen der beiden gesuchten Beschuldigten, nach denen seit gestern mit Hilfe von ver\f6ffentlichten Videoaufzeichnungen gefahndet wird. Im Zuge der Festnahme des Verd\e4chtigen musste der Hauptbahnhof Kiel abgesperrt werden, um Gef\e4hrdungen f\fcr den Publikumsverkehr auszuschlie\dfen. Der Verd\e4chtige wird voraussichtlich morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Frau Generalbundesanw\e4ltin Monika Harms wird heute, 19. August 2006, um 16.30 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft Karlsruhe, Brauerstra\dfe 30 Medienvertretern f\fcr ein Statement zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presseausweises und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto- Film und Tonaufnahmen sind gestattet. Die Mitarbeiter der Fernsehteams sind rechtzeitig schriftlich zu benennen. , 8, [*] 27, 1, 2007-11-07, 2007, 291, Festnahme eines vierten Terrorverd\e4chtigen im Zusammenhang mit geplanten Anschl\e4gen in Deutschland, Am 6. November 2007 wurde der 22-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Attila S. aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von t\fcrkischen Sicherheitskr\e4ften in Konya/T\fcrkei festgenommen. Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2007. Die Bundesanwaltschaft betreibt nunmehr die Auslieferung und \dcberstellung des Beschuldigten nach Deutschland. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit Ende 2006 an der inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, der auch die seit 4. September 2007 inhaftierten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. angeh\f6rten. Ziel der Vereinigung war die Begehung von Sprengstoffanschl\e4gen gegen amerikanische Einrichtungen oder von amerikanischen Soldaten frequentierte \d6rtlichkeiten in Deutschland, die zu einer m\f6glichst gro\dfen Opferzahl f\fchren sollten (\a7 129a Abs. 1 bzw. Abs. 4, \a7 310 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB). Wie die anderen Beschuldigten hat auch Attila S. im Jahr 2006 in einem Trainingslager der IJU in Pakistan eine Ausbildung durchlaufen. Bereits zum Jahreswechsel 2006/2007 versuchte Attila S. gemeinsam mit einem der bereits Festgenommenen und einer weiteren Person, zwei amerikanische Kasernengel\e4nde in Hanau auszusp\e4hen – mit der mutma\dflichen Erw\e4gung, dass sie als Anschlagsziele in Betracht kommen k\f6nnten. Zur Vorbereitung der Anschl\e4ge hatten sich die Mitbeschuldigten seit Anfang des Jahres insgesamt 730 Kilogramm 35-prozentiges Wasserstoffperoxid beschafft, das als Grundstoff f\fcr hochexplosive Sprengmittel eingesetzt werden sollte (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2007, Nr. 21). Dem Beschuldigten Attila S., der sich seit Februar 2007 in der T\fcrkei aufhielt, fiel im Gef\fcge der Vereinigung die Aufgabe zu, die Z\fcnder f\fcr die Sprengvorrichtungen zu beschaffen. Die geplanten Anschl\e4ge wurden durch die Festnahmen vom 4. September 2007 vereitelt. Hierbei konnten auch die \fcber den Beschuldigten Attila S. verschafften Z\fcnder sichergestellt werden. Um die Ermittlungen nicht zu gef\e4hrden, k\f6nnen keine n\e4heren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage gemacht werden. , 9, [*] 28, 1, 2015-07-20, 2015, 558, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), Die Bundesanwaltschaft hat am Samstag (18. Juli 2015) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2015 den 50-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet C. durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Anschl\e4ge auf Einrichtungen t\fcrkischer Sicherheitsbeh\f6rden begehen. Seit 2004 sind bei zahlreichen Anschl\e4gen Soldaten und Polizisten, vereinzelt auch Zivilisten, get\f6tet oder verletzt worden. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unter dem Decknamen „Kerim“ als hauptamtlicher Kader der PKK sp\e4testens ab Juni 2013 bis Juni 2014 im Bundesgebiet den Sektor “Mitte“ geleitet haben, der sich unter anderem auf die Gebiete D\fcsseldorf, K\f6ln, Bonn und Bielefeld sowie Teile des Ruhrgebietes erstreckt. In dieser Eigenschaft soll er die Arbeit der nachgeordneten Gebietsleiter durch Anweisungen zur Erledigung der dort anfallenden Aufgaben koordiniert und entsprechende Berichte \fcber die dortigen Aktivit\e4ten der Vereinigung angefordert haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation und Durchf\fchrung von Demonstrationen und Propagandaveranstaltungen. Ferner soll der Beschuldigte in pers\f6nlichem Kontakt zu Kadern der ihm \fcbergeordneten Europaf\fchrung der PKK gestanden und daf\fcr Sorge getragen haben, dass deren Weisungen in seinem Bereich umgesetzt wurden und die Europaf\fchrung \fcber die wesentlichen Vorg\e4nge in den Gebieten seines Sektors fortlaufend unterrichtet wurde. Der Beschuldigte wurde gestern (19. Juli 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. , 17, [*] 21, 1, 2007-09-05, 2007, 285, Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Im Auftrag der Bundesanwaltschaft haben Beamte des Bundeskriminalamts und der GSG 9 gestern Nachmittag (4. September 2007) drei mutma\dfliche Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) vorl\e4ufig festgenommen. Zugleich wurden - auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof - bis zum heutigen Morgen etwa 30 Objekte in mehreren Bundesl\e4ndern durchsucht. Die Beschuldigten, der 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Fritz Martin G., der 28-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Adem Y. sowie der 21-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Daniel Martin S. sind dringend verd\e4chtig, als Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ im Ausland und zugleich einer deutschen Zelle dieser Gruppierung terroristische Anschl\e4ge gegen amerikanische Einrichtungen in Deutschland vorbereitet zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie nach \a7 129a Abs. 1, bzw. Abs. 4, \a7 310 Abs. 1 Nr. 2, \a7 52 StGB). Alle drei haben im Jahr 2006 in Ausbildungslagern der IJU in Pakistan eine Schulung durchlaufen. Bei der „Islamischen Jihad Union“ handelt es sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand um eine vorwiegend in Zentralasien aktive sunnitische Gruppierung, die sich von der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) abgespalten hat. Die IJU verfolgte zun\e4chst regionale Ziele in Usbekistan, wie etwa den Sturz des dortigen Pr\e4sidenten, hat ihren Wirkungskreis inzwischen jedoch im Sinne des Globalen Jihad ausgeweitet – unter anderem nach Europa. Diese Ausweitung der Aktivit\e4ten d\fcrfte nach dem bisherigen Erkenntnisstand unter dem Einfluss von Al-Qaida erfolgt sein. Gepr\e4gt von der Ideologie der IJU und unter Verwendung der in terroristischen Ausbildungslagern erworbenen F\e4higkeiten und Kenntnisse haben sich die Beschuldigten zumindest seit Ende 2006 in Deutschland zu einer nach au\dfen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit zusammengeschlossen, die dem internationalen Netzwerk gewaltbereiter islamischer Fundamentalisten zuzurechnen ist. Einer der drei Beschuldigten ist nach bisherigen Erkenntnissen R\e4delsf\fchrer dieser deutschen Zelle. Die Planungen der Gruppierung waren darauf ausgerichtet, zur Durchf\fchrung des „Heiligen Krieges“ Sprengstoffanschl\e4ge durchzuf\fchren. Als m\f6gliche Anschlagsziele nahmen die Beschuldigten von Amerikanern besuchte Einrichtungen - wie Diskotheken, Pubs, Flugh\e4fen - in Aussicht, vor denen mit Sprengsubstanzen beladene Fahrzeuge zur Detonation gebracht und eine Vielzahl von Personen get\f6tet oder verletzt werden sollten. Bereits zum Jahreswechsel 2006/2007 versuchte einer der gestern Festgenommenen gemeinsam mit zwei weiteren Personen, zwei amerikanische Kasernengeb\e4ude in Hanau auszusp\e4hen - mit der mutma\dflichen Erw\e4gung, dass sie als Anschlagsziele in Betracht kommen k\f6nnten. Von Februar bis August 2007 beschaffte einer der Beschuldigten - entsprechend gemeinsamer Tatplanung - im Raum Hannover nach und nach 12 F\e4sser (insgesamt 730 kg) mit einer zum Teil hochprozentigen Wasserstoffperoxid-L\f6sung. Die F\e4sser mit dem Wasserstoffperoxid wurden dann in den Raum Freudenstadt (Schwarzwald) geschafft und in einer angemieteten Garage zwischengelagert. Unter Verwendung von Wasserstoffperoxid k\f6nnen verschiedene Explosivstoffe hergestellt werden, wobei mit der erworbenen Menge eine explosive Mischung mit der Sprengkraft von etwa 550 kg TNT zubereitet werden k\f6nnte. Den Ermittlungsbeh\f6rden ist es fr\fchzeitig und von den Beschuldigten unbemerkt - gelungen, die in den F\e4ssern befindliche hochprozentige L\f6sung Wasserstoffperoxid durch eine gefahrlose Austauschl\f6sung zu ersetzen. Am 17. August 2007 mietete einer der Beschuldigten unter Verwendung eines falschen Namens ein Ferienhaus im Sauerland an, in dem er sich mit den beiden weiteren Festgenommenen ab dem 2. September 2007 zur Herstellung von Sprengstoff aufhielt. In den letzten Tagen schafften sie eines der im Schwarzwald gelagerten F\e4sser in das Ferienhaus im Sauerland. Ferner haben sie sich weitere erforderliche Zutaten und Substanzen - wie etwa elektrische Bauteile und mehrere Z\fcnder - verschafft. Gestern begannen sie mit der Herstellung des Sprengmaterials. Weit vor einer m\f6glichen Fertigstellung des Explosivstoffes lie\df die Bundesanwaltschaft sie festnehmen. Die Beschuldigten wurden heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl gegen die Beschuldigten erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Um die Ermittlungen nicht zu gef\e4hrden, k\f6nnen keine n\e4heren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage gemacht werden. , 9, [*] 2, 1, 2011-01-31, 2011, 384, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 54-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Dr. John Z. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, im Zeitraum von M\e4rz 2006 bis April 2010 die deutsche Sektion der Falun-Gong-Bewegung ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Bei der Falun-Gong-Bewegung handelt es sich um eine urspr\fcnglich unpolitische spirituelle Bewegung mit ihren Wurzeln in China. Seit 1999 kritisiert sie allerdings \f6ffentlich mit weltweiten Aktionen auch die chinesische Staatsf\fchrung. Seither sieht sie sich der Verfolgung durch chinesische Beh\f6rden ausgesetzt. Der Angeschuldigte ist eines der Gr\fcndungsmitglieder der deutschen Sektion der Falun-Gong-Bewegung. Er hatte Zugang zu deren E-Mail-Verteilern und verf\fcgte \fcber pers\f6nliche Kontakte zu zahlreichen Mitgliedern. Zudem nahm er an europa- und weltweiten Konferenzen von Falun-Gong-Anh\e4ngern teil. Er war daher umfassend \fcber die Organisation, die personelle Zusammensetzung und Vorhaben der Bewegung informiert. Seit M\e4rz 2006 gab der Angeschuldigte regelm\e4\dfig seine internen Kenntnisse \fcber Struktur und Aktionen der Gemeinschaft an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weiter. Sp\e4testens Ende September 2008 begann er zudem, diesen E-Mails vom Verteiler der Falun-Gong-Bewegung weiterzuleiten. Von Januar bis Oktober 2009 erm\f6glichte er dem chinesischen Nachrichtendienst, auf s\e4mtliche E-Mails aus dem Verteiler zuzugreifen. In den Nachrichten waren Kontaktdaten aktiver Mitglieder und Informationen \fcber geplante Aktionen enthalten, aber auch die Zugangsdaten zu Online-Konferenzen, in denen unter anderem die Strategie der Bewegung er\f6rtert wurde. Nachdem deutsche Sicherheitsbeh\f6rden den Angeschuldigten mit dem Verdacht der geheimdienstlichen T\e4tigkeit konfrontiert hatten, stellte er Mitte April 2010 seine Zusammenarbeit mit dem chinesischen Nachrichtdienst ein. , 13, [*] 32, 1, 2007-12-12, 2007, 296, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Dezember 2007 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2005 die 42-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Heike S. durch Beamte des Bundeskriminalamtes auf dem Flughafen K\f6ln/Bonn bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festnehmen lassen. Sie wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet und diesen gegen Kautionsleistung sowie weitere Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat. Der Beschuldigten liegt zur Last, von Fr\fchjahr 1996 bis Fr\fchjahr 1998 Mitglied der im Inland innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung gewesen zu sein (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Der terroristische Fl\fcgel der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi – Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahr 1994 hat die Gruppierung in der T\fcrkei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. In Deutschland verf\fcgt die DHKP-C \fcber festgef\fcgte Organisationsstrukturen. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich ab 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Die Beschuldigte ist verd\e4chtig, von 1996 bis 1998 als Aktivistin f\fcr die damals innerhalb der DHKP-C bestehende inl\e4ndische terroristische Vereinigung t\e4tig gewesen zu sein. Sie war neben anderen verantwortlich f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und geh\f6rte als f\fchrendes Mitglied dem in K\f6ln ans\e4ssigen "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker") an. In dieser Eigenschaft nahm sie mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Treffen dienten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Die Beschuldigte war fl\fcchtig und wurde seit dem Jahr 2001 mit Haftbefehl gesucht, der im Jahr 2005 neu gefasst wurde. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 9, [*] 6, 1, 2007-04-05, 2007, 271, Auslieferung eines mutma\dflichen Mitbegr\fcnders einer terroristischen Vereinigung, In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wurde gestern (4. April 2007) der 32 Jahre alte, jordanische Staatsangeh\f6rige Thaer A. von Schweden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte wurde am 19. M\e4rz 2007 auf Grund eines von der Bundesanwaltschaft ausge-stellten Europ\e4ischen Haftbefehls in Schweden festgenommen und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. M\e4rz 2007. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Juni und Juli 2006 zusammen mit vier weiteren Perso-nen eine terroristische Vereinigung im Ausland gegr\fcndet zu haben (\a7\a7 129a, 129b StGB). Ziel der Vereinigung war es, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den heiligen Krieg gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerer Straftaten in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte sollte sich innerhalb der Vereinigung um Geldtransfers und Finanzierungsfragen k\fcmmern. Dieser Verdacht ergibt sich aus \fcberwachten Chatgespr\e4chen, die im Rahmen einer Telekommunikations\fcberwachung des gesondert verfolgten Redouane E. H. aufgezeichnet werden konnten (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2006, Nr. 26; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Gegen Redouane E. H. wird wegen des Verdachts der Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung Al Qaida im Zweistromland durch Rekrutierung und Vermittlung von K\e4mpfern ermittelt. Au\dferdem wird ihm vorgeworfen, Mitgr\fcnder der oben genannten terroristischen Vereini\acgung gewesen zu sein. Redouane E. H. befindet sich seit dem 7. Juli 2006 in Untersuchungshaft. Auf der Grundlage eines weiteren Europ\e4ischen Haftbefehls wurde die Auslieferung eines 24j\e4hrigen marokkanischen Staatsb\fcrgers aus Schweden beantragt. Dieser hat Einspruch gegen seine Auslieferung eingelegt, \fcber den noch nicht entschieden ist. Ihm wird vorgeworfen, Redouane E. H. bei der Vermittlung von Freiwilligen in den Irak und der Gr\fcndung der terroristischen Vereinigung unterst\fctzt zu haben. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 9, [*] 1, 1, 2009-01-07, 2009, 326, Anklage gegen mutma\dflichen Deutschlandverantwortlichen der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 22. Dezember 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 48 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung H\fcseyin A. wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB) und damit rechtlich zusammentreffend N\f6tigung in einem besonders schweren Fall (\a7 240 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte leitete von Februar bis Juni 2007 unter dem Aliasnamen „H\fcseyin Colak“ den Sektor S\fcd der Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK); anschlie\dfend war er bis Ende April 2008 Deutschlandverantwortlicher der PKK. In diesen Funktionen regelte er die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich und erf\fcllte damit die f\fcr einen PKK-F\fchrungskader typischen Leitungsaufgaben. Auf die Arbeit der ihm nachgeordneten Regions- und Gebietsverantwortlichen nahm er bestimmenden Einfluss, indem er deren Aufgaben koordinierte, ihnen Anweisungen erteilte und sich fortlaufend \fcber die Entwicklungen in den Regionen und Gebieten berichten lie\df. Er selbst war gegen\fcber der in Br\fcssel ans\e4ssigen Europaf\fchrung der Organisation berichtspflichtig und hatte deren Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivit\e4ten beteiligte er sich als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung. Im Rahmen der von der Organisation beanspruchten Straf- und Disziplinierungsgewalt zwang der Angeschuldigte Anfang August 2007 eine von dem damaligen Leiter der PKK-Region Stuttgart schwangere 21-j\e4hrige Frau kurdischer Abstammung durch die Drohung, sie umbringen zu lassen, zum Schwangerschaftsabbruch. Der Angeschuldigte wurde am 21. Juli 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 13/2008 vom 22. Juli 2008). , 11, [*] 21, 1, 2013-07-01, 2013, 482, Keine Anklage wegen eines Drohnenangriffs in Mir Ali / Pakistan am 4. Oktober 2010 , Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren wegen des milit\e4rischen Drohnenangriffs am 4. Oktober 2010 in Mir Ali / Pakistan, bei dem der deutsche Staatsangeh\f6rige B\fcnyamin E. get\f6tet wurde, mangels eines f\fcr eine Anklageerhebung hinreichenden Verdachts f\fcr das Vorliegen einer Straftat gem\e4\df \a7 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der zeitaufw\e4ndigen und umfangreichen \dcberpr\fcfungen handelte es sich bei dem get\f6teten deutschen Staatsangeh\f6rigen nicht um einen vom humanit\e4ren V\f6lkerrecht gesch\fctzten Zivilisten, sondern um einen Angeh\f6rigen einer organisierten bewaffneten Gruppe. Gezielte Angriffe gegen solche Personen in einem bewaffneten Konflikt sind kein Kriegsverbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch. Unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Vorfalls hatte der Generalbundesanwalt im Oktober 2010 einen Pr\fcfvorgang angelegt, um n\e4here Erkenntnisse \fcber das Geschehen zu gewinnen und die Frage seiner Ermittlungszust\e4ndigkeit zu kl\e4ren. Die Auswertung umfangreicher Gutachten und Beh\f6rdenausk\fcnfte zur Situation in dem betroffenen afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ergab, dass dort seinerzeit eine vielschichtige Konfliktsituation herrschte, die aus zwei sich \fcberschneidenden nichtinternationalen bewaffneten Auseinandersetzungen bestand: Dies waren der aus Afghanistan her\fcberreichende Konflikt zwischen Aufst\e4ndischen, die haupts\e4chlich vom pakistanischen Grenzgebiet aus agieren, und der von der ISAF unterst\fctzten afghanischen Regierung sowie ein innerpakistanischer Konflikt, bei dem sich eine Allianz aus pakistanischen Taliban sowie afghanischen Aufst\e4ndischen und die pakistanische Regierung gegen\fcberstanden, die faktisch von den USA unterst\fctzt wurde. Der Drohneneinsatz, der zum Tode des deutschen Staatsangeh\f6rigen B\fcnyamin E. f\fchrte, war Teil dieser Auseinandersetzungen. Aufgrund dieser Erkenntnisse leitete der Generalbundesanwalt am 10. Juli 2012 ein Ermittlungsverfahren ein, um zu untersuchen, ob der gewaltsame Tod des B\fcnyamin E. als Kriegsverbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch zu qualifizieren ist. Die entscheidende Frage war, ob der Get\f6tete den Status einer in Kriegszeiten durch das humanit\e4re V\f6lkerrecht gesch\fctzten Zivilperson besa\df. Zur Kl\e4rung dieser Problematik wurden insbesondere die umfangreichen Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen dessen Bruder Emrah E. ausgewertet, der sich derzeit wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verantworten muss (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 21. Januar 2013). Nach dem Ergebnis der Untersuchungen steht fest, dass B\fcnyamin E. nach Pakistan reiste, um sich im Sinne des gewaltsamen Jihad an den dortigen milit\e4rischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Nacheinander schloss er sich mehreren aufst\e4ndischen Gruppierungen an, die die pakistanische Armee und die in Afghanistan stationierten ISAF-Streitkr\e4fte bek\e4mpften. Er lie\df sich zum Einsatz im bewaffneten Kampf ausbilden, wurde mit einer Waffe ausgestattet und war mit seinem Einverst\e4ndnis f\fcr einen Selbstmordanschlag vorgesehen. Seine gesamten Aktivit\e4ten in Pakistan waren darauf ausgerichtet, an feindseligen Handlungen teilzunehmen. Zum Zeitpunkt des Drohneneinsatzes am 4. Oktober 2010 nahm er an einem Treffen von acht m\e4nnlichen Personen teil, darunter Mitglieder von Al Qaida und den Taliban. Dabei sollten die Planungen f\fcr ein Selbstmordattentat unter seiner Beteiligung auf Angeh\f6rige der pakistanischen Armee oder der ISAF-Streitkr\e4fte vorangetrieben werden. B\fcnyamin E. war demnach Angeh\f6riger einer organisierten bewaffneten Gruppe, die als Partei an einem bewaffneten Konflikt teilnahm. Deshalb war seine T\f6tung am 4. Oktober 2010 nach den Regeln des Konfliktv\f6lkerrechts gerechtfertigt und stellt kein Kriegsverbrechen dar. Bei dieser Sachlage ist auch f\fcr eine Strafbarkeit nach allgemeinem Strafrecht kein Raum. Das Ermittlungsverfahren war deshalb einzustellen. , 15, [*] 31, 1, 2006-08-10, 2006, 250, Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL, Die Bundesanwaltschaft hat am 8. August 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 7. August 2006 den 50 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Muzaffer A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes am Hauptbahnhof in Mannheim festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit Juli 2005 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ den PKK-Sektor S\fcd verantwortlich geleitet und sich deshalb als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Als Sektorverantwortlicher erf\fcllte der Beschuldigte die typischen Leitungsaufgaben und regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. Der Sektor S\fcd gliedert sich in die Gebiete Saarbr\fccken, Freiburg, Mainz, Darmstadt, Mannheim, Frankfurt am Main, Gie\dfen, Ulm, Stuttgart, M\fcnchen und N\fcrnberg. Die Ziele der Partei, ihre internen Strukturen und Vorhaben sowie die Straftaten, welche die kriminelle Vereinigung nach au\dfen kennzeichnen, waren ihm aufgrund seiner hochrangigen Funktion bekannt. Durch seine Kadert\e4tigkeit festigte er den organisatorischen Zusammenhalt und wirkte bei den kriminellen Aktivit\e4ten der Vereinigung, wie etwa Schleusungen, bestimmend mit. Der Beschuldigte wurde am 9. August 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vor-gef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 15, 1, 2001-06-27, 2001, 43, Anklage wegen mutma�licher Beteiligung an PKK-Bestrafungsaktion im Mai 1994, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 23. Mai 2001 beim Oberlandesgericht in D�sseldorf gegendie t�rkische Staatsangeh�rige kurdischer Abstammung Fethiye K.Anklage wegen Unterst�tzung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum versuchten Mord erhoben. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 22. oder 24. April bis zum 2. Mai 1994 den im Auftrag der PKK/ERNK t�tigen PKK-Aktivisten "Hamza" bei der versuchten Ermordung des hochrangigen fr�heren PKK?F�hrungsfunktion�rs Adil A. unterst�tzt zu haben.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Innerhalb der PKK-F�hrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl�ge gegen t�rkische und deutsche Einrichtungen, ver�bten. Parteiintern lie�en sie Abweichler bestrafen, "Verr�ter" wurden liquidiert. Seither bet�tigt sich die F�hrungsspitze der PKK als kriminelle Vereinigung.Am 22. oder 24. April 1994 reiste der PKK-Aktivist "Hamza" im Auftrag der PKK nach Krefeld. Er sollte den hochrangigen fr�heren PKK?F�hrungsfunktion�r Adil A. f�r die Parteiarbeit zur�ckgewinnen oder im Falle der Weigerung t�ten. Adil A. war seit September 1989 nicht mehr f�r die PKK t�tig gewesen. Er hatte - was einem professionellen F�hrungskader der PKK strikt verboten war - eine Familie gegr�ndet und wollte sein Leben ausserhalb der Organisation fortsetzen. "Hamza" versuchte Adil A. an den folgenden Tagen in langen Gespr�chen zu einer R�ckkehr in den Kreis der PKK-Funktion�re und zu einer Wiederaufnahme der aktiven Bet�tigung f�r die PKK zu bewegen. Nachdem dieser nicht dazu bereit war, sollte er als "Verr�ter" bestraft und get�tet werden. Am 2. Mai 1994 schoss "Hamza" aus einer Selbstladepistole sechsmal auf Adil A.. Dieser wurde von zwei Sch�ssen getroffen und lebensgef�hrlich verletzt.Die 50 Jahre alte Angeschuldigte war im Tatzeitraum halbprofessioneller Kader der PKK/ERNK. Sie stand innerhalb der PKK-Organisation als Anlaufstelle zur Verf�gung. PKK-Aktivisten wurden von ihr regelm��ig in ihrer Wohnung beherbergt. Sie kannte die Ziele und Bet�tigungen der terroristischen Vereinigung. Aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Organisation waren ihr die Grunds�tze der PKK im Umgang mit "Abweichlern" und "Verr�tern" gel�ufig.Die Angeschuldigte war von der F�hrungsebene der PKK beauftragt, die Tat des "Hamza" unterst�tzend zu begleiten. Dessen konkreter Auftrag, Adil A. zu einer R�ckkehr in die Arbeit der PKK zu bewegen oder im Falle der Weigerung durch T�tung zu bestrafen, war ihr bekannt. Sie wusste, dass Adil A. fr�her in hochrangiger Position f�r die PKK t�tig gewesen war und f�r diese nicht mehr arbeiten wollte. Sie gew�hrte "Hamza", bis zum Tattage in ihrer Wohnung in Krefeld Quartier. Am 22. oder 24. April 1994 brachte sie ihn und den ihr bekannten Adil A. zusammen. In Kenntnis der Absicht des "Hamza", Adil A. zu erschie�en, er�rterte sie mit ihm den Weg zum Tatort und dessen anschlie�ende Flucht. Mit ihren Unterst�tzungshandlungen wollte sie der terroristischen Vereinigung bei der Bestrafungsaktion behilflich sein. Die Angeschuldigte befindet sich seit dem 15. Februar 2001 in Untersuchungshaft., 3, [*] 20, 1, 2013-06-27, 2013, 481, Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Mitglieds der DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat gestern, Mittwoch, den 26. Juni 2013, aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 39-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yusuf T. in \d6sterreich - im Wege der Rechtshilfe - festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich sp\e4testens seit dem Jahr 2002 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Der Beschuldigte Yusuf T. ist dringend verd\e4chtig, als hochrangiger F\fchrungskader der Vereinigung t\e4tig gewesen zu sein. Zu seinen zentralen Aufgaben soll es geh\f6rt haben, finanzielle Mittel zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei beschafft und an die F\fchrung der Vereinigung weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte befindet sich in Auslieferungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 14, 1, 2008-07-24, 2008, 309, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 24. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 53 Jahre alten Staatenlosen t\fcrkischer Abstammung Faruk E. unter anderem wegen Mordes, Mordversuchs, R\e4delsf\fchrerschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung sowie mehrerer Sprengstoffverbrechen erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist unter anderem folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte seit 1990 der in der T\fcrkei terroristisch t\e4tigen Devrimci Sol (Revolution\e4re Linke) und seit 1994 der aus dieser Vereinigung hervorgegangenen DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) an. Die DHKP-C hat sich - wie schon ihre Vorg\e4ngerorganisation Devrimci Sol - zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche T\f6tungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen in der T\fcrkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat die DHKP-C dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Organisationsverantwortlicher einer „Bewaffneten Revolution\e4ren Einheit“ der Devrimci Sol von Deutschland aus ein im April 1993 durchgef\fchrtes Schusswaffenattentat auf Polizeibeamte bei Istanbul angeordnet zu haben, bei dem zwei t\fcrkische Beamte get\f6tet und eine Reihe weiterer Beamter verletzt wurden. Als Mitbegr\fcnder der DHKP-C geh\f6rte er bis zu seiner Verhaftung der obersten F\fchrungsebene dieser Organisation, dem dreik\f6pfigen Zentralkomitee an. Die Mitglieder des Zentralkomitees ordneten seit der Gr\fcndung der DHKP-C im M\e4rz 1994 die T\f6tung einer Vielzahl von Angeh\f6rigen insbesondere der t\fcrkischen Justiz und Polizei, aber auch so genannter „Abtr\fcnniger“ durch „Bewaffnete Propagandaeinheiten“ an. Gemeinsam mit den beiden anderen Mitgliedern des Zentralkomitees soll der Angeschuldigte unter anderem in der Zeit von Januar 2001 bis Juli 2005 elf Sprengstoffattentate - vorwiegend im Raum Istanbul und Ankara - angeordnet haben, bei denen insgesamt zw\f6lf Menschen - darunter f\fcnf Selbstmordattent\e4ter - zu Tode kamen, mehrere Personen schwer verletzt wurden und teilweise erhebliche Sachsch\e4den entstanden. Als Mitglied des Zentralkomitees der DHKP-C soll der Angeschuldigte ferner in Europa, unter anderem in Deutschland, die Beschaffung von Finanzmitteln durch „Spendensammlungen“, den Verkauf von Propagandamaterial und die Beschaffung von Waffen, Sprengstoff und anderen Ausr\fcstungsgegenst\e4nden sowie die Auswahl von Kurieren f\fcr den Transport dieser Gegenst\e4nde in die T\fcrkei angeordnet haben. Er hielt sich hierzu vielfach in Deutschland auf. Weisungsgem\e4\df organisierten etwa die gesondert verfolgten Mustafa A., Ilhan D., Devrim G. und Hasan S. von Juni bis September 2002 einen Waffentransport in die T\fcrkei (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2007 vom 27. November 2007). Der Angeschuldigte wurde am 8. April 2007 in Hagen festgenommen und befindet sich seit dem 9. April 2007 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2007 vom 31. Mai 2007). , 10, [*] 44, 1, 2006-11-15, 2006, 263, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der innerhalb der Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung, Die Bundesanwaltschaft hat heute (15. November 2006) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bun\acdesgerichtshofes vom 9. November 2006 den 50 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mustafa A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in der N\e4he von Uelzen festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 30. August 2002 Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Der terroristische Fl\fcgel innerhalb der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revoluti-on\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis heute hat die Gruppierung in der T\fcr-kei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Der Beschuldigte ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als Gebietsverantwort-licher und Funktion\e4r f\fcr die DHKP-C t\e4tig. Er hat an der Vorbereitung eines illegalen Waffen-transports in die T\fcrkei mitgewirkt, der letztlich von den t\fcrkischen Beh\f6rden verhindert werden konnte. Dar\fcber hinaus war er f\fcr Spendengeldsammlungen, die Beschaffung und Herstellung gef\e4lschter Personalpapiere f\fcr Mitglieder der terroristischen Vereinigung sowie die Schulung von Aktivisten verantwortlich. Der Beschuldigte ist heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Uelzen vorgef\fchrt worden; dieser hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft den Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit ohne Gef\e4hrdung weiterer Ermittlungen nicht mitgeteilt werden. , 8, [*] 18, 1, 2007-08-02, 2007, 282, Haftbefehle gegen vier mutma\dfliche Mitglieder der "militanten gruppe (mg)", Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am gestrigen Abend (1. August 2007) Haftbefehle gegen vier Beschuldigte unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erlassen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um folgende - s\e4mtlich in Berlin wohnhaften - deutschen Staatsangeh\f6rigen Florian L. (35 Jahre alt), Oliver R. (35 Jahre alt), Axel H. (46 Jahre alt) und Andrej H. (36 Jahre alt). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen sind die drei Beschuldigten Florian L., Oliver R. und Axel H. dringend verd\e4chtig, in den fr\fchen Morgenstunden des 31. Juli 2007 in Brandenburg/Havel als Mitglieder der linksextremistischen „militanten gruppe (mg)“ versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Sie wurden vorl\e4ufig festgenommen, nachdem sie mehrere Brands\e4tze unter drei Bundeswehrfahrzeugen abgelegt und gez\fcndet hatten. Die Brands\e4tze konnten von Polizeibeamten noch so rechtzeitig entfernt werden, dass es zu keinem \dcbergreifen des Feuers auf die Fahrzeuge selbst kam. Der versuchte Brandanschlag vom 31. Juli 2007 weist hinsichtlich des Anschlagsziels, der Tatzeit und der konkreten Tatausf\fchrung eine Vielzahl von Parallelen zu Anschl\e4gen der terroristischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ in der Vergangenheit auf. Diese hat sich unter der Bezeichnung „militante gruppe“ seit 2001 zu einer Vielzahl von Anschl\e4gen bekannt. Erkl\e4rtes Ziel der Vereinigung ist es, durch st\e4ndige militante Aktionen die gegenw\e4rtigen staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zugunsten einer kommunistischen Weltordnung zu beseitigen. Allein im Jahr 2006 beging die „mg“ acht Anschl\e4ge, darunter ein Anschlag auf das Geb\e4ude des Polizeipr\e4sidiums in Berlin-Tempelhof, wo sich zur Tatzeit auch Personen aufhielten. Der Beschuldigte Andrej H. ist gleichfalls dringend verd\e4chtig, Mitglied der „mg“ zu sein. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache umfassender konspirativer Kontakte und Treffen insbesondere mit dem Beschuldigten Florian L.. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt; \fcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen im Hinblick auf eine m\f6gliche Gef\e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht erteilt werden. , 9, [*] 7, 1, 2011-02-23, 2011, 389, Festnahme zweier mutma\dflicher Islamisten in Nordrhein-Westfalen, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (22. Februar 2011) aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 2011 den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen \d6mer C. und den 28-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Turgay C. in Essen und in K\f6ln festnehmen lassen. Im Zusammenhang mit den Festnahmen wurden zudem zw\f6lf Geb\e4ude in Nordrhein-Westfalen und im Rhein-Main-Gebiet durchsucht, darunter die Wohnungen von vier weiteren mutma\dflichen Islamisten. An den Ma\dfnahmen waren das Bundeskriminalamt sowie Polizeikr\e4fte aus Nordrhein-Westfalen und Hessen beteiligt. Insgesamt waren etwa 100 Polizeibeamte im Einsatz. Der Beschuldigte \d6mer C. ist dringend verd\e4chtig, sich wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ strafbar gemacht zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Gegen den Beschuldigten Turgay C. besteht der dringende Verdacht der Unterst\fctzung dieser Organisation (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Den weiteren Beschuldigten wird ebenfalls vorgeworfen, die IBU unterst\fctzt zu haben. Die „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ ist eine islamistisch gepr\e4gte Terrororganisation mit Schwerpunkt im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. Sie unterh\e4lt paramilit\e4rische Ausbildungslager, in denen ihre K\e4mpfer f\fcr den gewaltsamen Jihad vorbereitet werden. Zusammen mit den Taliban, Al-Qaida und weiteren jihadistischer Gruppierungen ver\fcbt die IBU Attentate sowohl auf afghanische und pakistanische Sicherheitskr\e4fte als auch auf Soldaten der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Zudem ist sie f\fcr Anschl\e4ge auf zivile Ziele mitverantwortlich. Ihren Finanzbedarf deckt die Organisation unter anderem durch Spenden aus Europa, die von Unterst\fctzern der IBU gesammelt werden. Dem Beschuldigten \d6mer C. wird vorgeworfen, sich der IBU im September 2009 in einem Ausbildungslager der Organisation angeschlossen und bis zu seiner R\fcckkehr nach Deutschland im September 2010 an Kampfhandlungen der terroristischen Vereinigung teilgenommen zu haben. Dem Beschuldigten Turgay C. wird zur Last gelegt, im November 2010 in zwei F\e4llen am Transfer von insgesamt 39.000 Euro aus Spendensammlungen an die IBU in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet beteiligt gewesen zu sein. Die weiteren Beschuldigten sollen in Deutschland Spenden f\fcr die IBU gesammelt oder an Verantwortliche der Organisation weitergeleitet haben. Der Beschuldigte \d6mer C. wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Unna vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten Turgay C. ist der Haftbefehl heute durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes er\f6ffnet worden. Er befindet sich ebenfalls in Untersuchunghaft. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 43, 1, 2000-12-28, 2000, 29, Festnahme von vier mutma�lichen Mitgliedern einer kriminellen islamistischen Vereinigung, Im Rahmen von Ermittlungen gegen Mitglieder einer kriminellen fundamentalistisch-islamistischen Vereinigung hat der Generalbundesanwalt zwei Objekte im Raum Frankfurt am Main durchsucht und am 26. Dezember 2000 den mutma�lich algerischen Staatsangeh�rigen <b>Aeurobui B.</b> die mutma�lich irakischen Staatsangeh�rigen <b>Hicham E.</b>, und <b>Lamine M.</b> sowie den franz�sischen Staatsangeh�rigen <b>Fouhad S.</b>,festgenommen. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat.Die vier Beschuldigten sind der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, des Versto�es gegen das Waffen? und Sprengstoffgesetz sowie der Urkundenf�lschung dringend verd�chtig. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen besteht folgender Verdacht:Die Beschuldigten geh�ren einer kriminellen Vereinigung in Frankfurt am Main an. Sie treten unter Aliasnamen und unter Verwendung von Falschpapieren auf, ihre wirkliche Identit�t ist noch nicht restlos gekl�rt. Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen sind sie in ein internationales Netzwerk von \"Mujahedin\" (Gottesk�mpfer) lose eingebunden, die in Ausbildungslagern der Al-Quaida-Bewegung des Ousama Bin Laden in Afghanistan Praktiken der Kleinkriegsf�hrung und die Durchf�hrung von Sprengstoffanschl�gen gelernt haben. Die nach Europa zur�ckgekehrten Beschuldigten haben sodann in Frankfurt am Main eine lokale Vereinigung gegr�ndet. Zwecke und T�tigkeit dieser Vereinigung bestehen in der weitgehend selbstst�ndigen Planung und praktischen Vorbereitung von \"Bestrafungsaktionen\" gegen den Islam feindliche Personen und Einrichtungen westlicher Staaten und in der Unterst�tzung islamistisch-fundamentalistischer Gruppen in b�rgerkriegs�hnlichen Auseinandersetzungen innerhalb islamischer Staaten durch Beschaffung, Aufbewahrung und Weitertransport von Logistik von deutschem Boden aus. Dieser Zielsetzung entsprechend bunkerten die Beschuldigten in den von ihnen bewohnten Wohnungen Waffen und Sprengstoff. Die dort durchgef�hrten Durchsuchungen f�hrten zum Auffinden eines Waffenlagers bestehend aus zerlegten Langwaffen, Faustfeuerwaffen und Maschinenpistolen. Dar�berhinaus wurden Munition, 20 Kilogramm Kaliumperpanganat ? ein Grundstoff zur Herstellung von selbstlaborierten Sprengstoff ?, selbstgefertige Sprengz�nder und eine Handgranate sichergestellt.Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an., 2, [*] 2, 1, 2012-01-25, 2012, 432, Durchsuchungen bei vier mutma\dflichen Unterst\fctzern der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft durchsucht seit heute Morgen auf Grundlage von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt in Sachsen die Wohnungen von vier mutma\dflichen Unterst\fctzern der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)". Zudem werden zwei Gesch\e4ftslokale eines der Beschuldigten in Sachsen sowie drei weitere Wohnungen in Th\fcringen und Baden-W\fcrttemberg durchsucht. Nach den bisherigen Ermittlungen setzte sich der "NSU" aus den am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. sowie der Beschuldigten Beate Z. zusammen. Die Gruppierung soll f\fcr die Mordserie an neun Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Die von der heutigen Durchsuchung betroffenen Beschuldigten sind verd\e4chtig, die terroristische Vereinigung unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Zwei der Beschuldigten sollen Uwe B., Uwe M. und der Beschuldigten Beate Z. bereits 1998 Sprengstoff und eine Schusswaffe zur Verf\fcgung gestellt haben. Es besteht der Anfangsverdacht, dass sie dem "NSU" auch in der Folgezeit logistische Unterst\fctzung zukommen lie\dfen. Die beiden weiteren Beschuldigten sollen den Mitgliedern des "NSU" in den Jahren 2002 und 2003 in Kenntnis der terroristischen Ziele der Gruppierung mehrere Schusswaffen verschafft haben, darunter mindestens eine sogenannte Pumpgun. An den Durchsuchungen sind neben Vertretern der Bundesanwaltschaft etwa 110 Polizeibeamte aus den Reihen des Bundeskriminalamts sowie aus Sachsen, Th\fcringen und Baden-W\fcrttemberg beteiligt. Ziel der Ma\dfnahmen ist es, weitere Erkenntnisse \fcber das Unterst\fctzerumfeld der terroristischen Vereinigung und die Herkunft der Waffen des "NSU" zu gewinnen. , 14, [*] 17, 1, 2015-05-21, 2015, 547, Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) erhoben, Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Mai 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ayoub B. und den 26-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ebrahim H. B. erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, sich von Anfang Juni bis Mitte August 2014 als Mitglieder in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Dem Angeschuldigten Ayoub B. wird dar\fcber hinaus zur Last gelegt, in Syrien eine Waffenausbildung durchlaufen und anschlie\dfend eine Waffe nebst Munition sowie zwei Handgranaten erhalten zu haben. Er ist daher auch wegen Vorbereitens einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat angeklagt (\a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: I. Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) hat sich zum Ziel gesetzt, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf dem islamischen Recht der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen, Erschie\dfungen und spektakul\e4r inszenierte, grausame Hinrichtungen verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Baghdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. II. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung fassten die Angeschuldigten im Fr\fchjahr 2014 den Entschluss, sich am militanten Jihad des ISIG zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund reisten sie Ende Mai in die T\fcrkei und gelangten mit Hilfe von Mittelsm\e4nnern des ISIG \fcber die t\fcrkisch-syrische Grenze in ein sogenanntes Auffanglager der Vereinigung in Syrien. Dort unterzogen sie sich einer sogenannten Sicherheits\fcberpr\fcfung und \fcbergaben dem ISIG ihr mitgef\fchrtes Bargeld von insgesamt etwa 5.000 bis 6.000 Euro sowie ihre Mobiltelefone. Anschlie\dfend wurden die Angeschuldigten in ein Ausbildungslager der Organisation verlegt. Der Angeschuldigte Ayoub B. absolvierte erfolgreich eine mehrw\f6chige Waffenausbildung und nahm ab Ende Juli an Kampfeins\e4tzen des ISIG im Irak teil. Zun\e4chst barg er Tote und Verletzte vom Schlachtfeld. Ab Anfang August beteiligte er sich dann wiederholt an milit\e4rischen Offensiven des ISIG, darunter an K\e4mpfen um die syrisch-irakische Grenzstadt Bukamal. Der Angeschuldigte Ebrahim H. B. erkl\e4rte hingegen wenige Tage nach Beginn der Waffenausbildung, einen Selbstmordanschlag im Irak begehen zu wollen. Er reiste daher im August gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des ISIG nach Bagdad, um dort einen solchen Anschlag vorzubereiten und auszuf\fchren. Letztlich konnte er sein Vorhaben jedoch nicht in die Tat umsetzen, weil ein Teil der Gruppe verhaftet wurde. Dar\fcber hinaus bem\fchten sich die beiden Angeschuldigten w\e4hrend ihres Aufenthalts in Syrien, in Chatkommunikationen neue Mitglieder f\fcr die Vereinigung zu gewinnen und sie zur Ausreise nach Syrien zu bewegen, was dem Angeschuldigten Ayoub B. im Falle eines Chatteilnehmers auch gelang. Ende August und im September 2014 kehrten die Angeschuldigten Ayoub B. und Ebrahim H. B. nach Deutschland zur\fcck. Sie befinden sich seit ihren Festnahmen im November 2014 (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2015 vom 24. Februar 2015) und Januar 2015 (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 15. Januar 2015) in Untersuchungshaft. , 17, [*] 36, 1, 2001-10-23, 2001, 59, Ermittlungen des Generalbundesanwalts in Frankfurt am Main gegen einen Islamisten, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 19. Oktober 2001 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den 29 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen <b>Harun A.</b>in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen. Der Beschuldigte steht in dem Verdacht, als Mitglied einer terroristischen Vereinigung mit fundamentalistisch-islamistischen Hintergrund schwere Gewalttaten geplant zu haben. Er wurde am 17. Oktober 2001 am Flughafen Frankfurt am Main vorl\e4ufig festgenommen und am darauf folgenden Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Anleitung zu schweren Straftaten wie Mord und Totschlag erlie\df. Der Beschuldigte, ein f\fchrendes Mitglied des Kaplan-Verbandes, versuchte am 17. Oktober 2001 von Frankfurt am Main ins Ausland auszureisen. Bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle seines Gep\e4cks am Flughafen wurde festgestellt, dass er unter anderem neben einer Sturmmaske, Tarnkleidung und einem ABC-Schutzanzug Materialien zur Herstellung eines Sprengsatzz�nders mit sich f\fchrte. Ferner befand sich in seinem Gep�ck eine CD-ROM mit einem Ausbildungsprogramm f\fcr sogenannte "Gotteskrieger" mit detaillierten Anweisungen f\fcr den Kampf im "Heiligen Krieg". Das Bundeskriminalamt ist mit den weiteren Ermittlungen beauftragt., 3, [*] 11, 1, 2014-04-17, 2014, 500, Haftbefehle gegen ein mutma\dfliches Mitglied und zwei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ erlassen, Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 3. April 2014 Haftbefehle gegen den 24-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ismail I. und den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mohammad Sobhan A. sowie am 4. April 2014 Haftbefehl gegen den 33-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ezzeddine I. erwirkt. Der Beschuldigte Ismail I. ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Beschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. sind dringend verd\e4chtig, diese Vereinigung unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ verfolgt das Ziel, die Regierung des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies sucht sie im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Der Beschuldigte Ismail I. ist dringend verd\e4chtig, im August 2013 von Deutschland nach Syrien gereist zu sein und sich dort dem „IStIGS“ angeschlossen zu haben. Nach einer Schusswaffenausbildung soll er Wachdienste verrichtet und mindestens an einem Kampfeinsatz teilgenommen haben. Im Oktober soll Ismail I. im Auftrag des „IStIGS“ vor\fcbergehend nach Deutschland zur\fcckgekehrt sein, um Geld, Medikamente und milit\e4rische Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr den bewaffneten Kampf in Syrien zu beschaffen. Er soll Tarnbekleidung und Nachtsichtger\e4te sowie ein Fahrzeug f\fcr den Transport der Ausr\fcstungsgegenst\e4nde nach Syrien erworben haben. Die Beschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. sind dringend verd\e4chtig, Ismail I. bei seinen Aktivit\e4ten f\fcr den „IStIGS“ in Deutschland unterst\fctzt zu haben. So soll Ezzeddine I. einen hohen Geldbetrag f\fcr Ismail I. beschafft haben. Der Beschuldigte Mohammad Sobhan A. soll das Fahrzeug f\fcr den Transport der Ausr\fcstungsgegenst\e4nde zugelassen und gemeinsam mit dem Beschuldigten Ismail I. am 13. November 2013 die Fahrt nach Syrien angetreten haben. Noch am selben Tag wurden sie auf einer Autobahnrastst\e4tte in Baden-W\fcrttemberg festgenommen. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. In diesem Verfahren befanden sich die Beschuldigten Ismail I. und Mohammad Sobhan A. seit ihrer Festnahme am 13. November 2013 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte Ezzeddine I. wurde am 28. Januar 2014 festgenommen. Der Haftbefehl gegen ihn wurde am 18. Februar 2014 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Er befindet sich seither auf freiem Fu\df. Am 12. M\e4rz 2014 hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart \fcbernommen und in der Folge beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs neue Haftbefehle gegen die Beschuldigten erwirkt. Am 11. April 2014 wurden Ismail I. und Mohammad Sobhan A. dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die jeweiligen Haftbefehle er\f6ffnet hat. Sie befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte Ezzeddine I. ist vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 16, [*] 19, 1, 2013-06-27, 2013, 480, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)", Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Juni 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 20-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed Salim A. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ im August 2010 unterst\fctzt und sich sp\e4testens ab Oktober 2011 an ihr als Mitglied beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte \fcberwies im August 2010 \fcber eine Filiale eines Finanzdienstleisters in Offenbach am Main etwa 800 Euro an einen Mittelsmann der „IBU“ in Pakistan. Sp\e4testens seit Anfang Oktober 2011 fungierte er als „Statthalter“ der Organisation in Deutschland und war die Kontaktperson der gesondert verfolgten mutma\dflichen „IBU“-Mitglieder Monir und Yassin Ch. Zu den Aufgaben des Angeschuldigten geh\f6rte es, in Deutschland K\e4mpfer f\fcr den militanten Jihad der „IBU“ zu rekrutieren sowie Gelder f\fcr die Organisation zu beschaffen. Zudem sammelte der Angeschuldigte \fcber die aktuellen politischen Geschehnisse in Deutschland Informationsmaterial, das er an die Medienstelle der „IBU“ in Waziristan weiterleitete. Zuletzt beabsichtigte er, aus Deutschland auszureisen und sich der terroristischen Vereinigung vor Ort in Waziristan anzuschlie\dfen. Der Angeschuldigte wurde am 17. September 2012 festgenommen und befindet sich seit dem 18. September 2012 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 24/2012 vom 18. September 2012). , 15, [*] 16, 1, 2007-06-28, 2007, 280, Anklage gegen einen mutma\dflichen Werber um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr terroristische Vereinigungen im Ausland, Die Bundesanwaltschaft hat am 12. Juni 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim R. aus Georgsmarienh\fctte erhoben. Dem 36 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, vom 6. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2006 in 28 rechtlich selbstst\e4ndigen F\e4llen um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 S. 2, \a7 52 Abs. 1, \a7 53 Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte verbreitete von seinem Wohnsitz aus mittels eines Kommunikations\acprogramms Erkl\e4rungen der R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland weltweit \fcber das Internet. Die Verbreitung der Verlautbarungen, unter anderem von Usama Bin Laden, Ayman Al Zawahiri und Abu Musab Al Zarqawi, erfolgte in einem f\fcr jedermann zug\e4nglichen Chatroom durch Abspielen von Audio- und Videodateien in Echtzeit, durch Verlinkung von Internetseiten, auf denen diese Dateien zur Verf\fcgung standen oder in Einzelf\e4llen durch Wiedergabe der Reden in schriftlicher Form. Die Reden enthalten teilweise Handlungsanweisungen, zudem werden terroristische Anschl\e4ge verherrlicht und gerechtfertigt. In ihnen wird zum Hass gegen Angeh\f6rige der Koalitionsstreitkr\e4fte im Irak, gegen Juden und Schiiten aufgestachelt; ferner werden Regierungen, die als „unislamisch“ empfunden werden, diffamiert. Dadurch sollen die Empf\e4nger der Mitteilungen bewegt werden, sich dem Djihad anzuschlie\dfen und dabei f\fcr die genannten terroristischen Vereinigungen t\e4tig zu werden. Der Angeschuldigte gab teilweise zu den verbreiteten Dateien bef\fcrwortende eigene Stellungnahmen ab. Er forderte in dem Chatroom mehrfach dazu auf, am Djihad teilzunehmen, verherrlichte den M\e4rtyrertod und gab Erfolgsmeldungen von Anschl\e4gen der Mudjahedin bekannt. Durch die dauernde Verbreitung der benannten Dateien, deren Intention er sich zu Eigen machte, zielte er darauf ab, f\fcr die terroristischen Organisationen neue Mitglieder oder Unterst\fctzer zu gewinnen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 10. Oktober 2006 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft Nr. 41 und Nr. 42 aus 2006; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/ Aktuelles/Pressemitteilungen2006). , 9, [*] 23, 1, 2007-09-25, 2007, 287, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 10. August 2007 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Ober-landesgerichts D\fcsseldorf gegen den 57 Jahre alten, deutschen und syrischen Staatsangeh\f6rigen Atef N. aus Bonn wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, sich w\e4hrend einer Syrienreise 2001 oder 2002 zur nach-richtendienstlichen Zusammenarbeit verpflichtet zu haben. In der Folgezeit bis zum Jahre 2006 soll er in der Bundesrepublik Deutschland in einer Reihe von F\e4llen weisungsgem\e4\df Informationen \fcber hier lebende syrische Staatsangeh\f6rige sowie deren Organisationen und Aktivit\e4ten beschafft und an seine Auftraggeber weitergeleitet haben. Der Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorw\fcrfen bisher nicht ge\e4u\dfert. \dcber diese Erkl\e4rung hinaus k\f6nnen derzeit keine weiteren Ausk\fcnfte erteilt werden. , 9, [*] 30, 1, 2008-11-25, 2008, 323, Haftbefehle und Durchsuchungsma\dfnahmen gegen mutma\dfliche Verantwortliche der deutschsprachigen "Globalen Islamischen Medienfront (GIMF)", Die Bundesanwaltschaft hat heute (25. November 2008) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2008 den 26 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Daniel P. und den 23 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun Can A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Biberach an der Ri\df und Schlangen festnehmen lassen. Ein weiterer Haftbefehl richtet sich gegen den 19 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Irfan P., der sich bereits in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei den Festgenommenen und f\fcnf weiteren Beschuldigten insgesamt zw\f6lf Objekte in Augsburg, Biberach, Laupheim, Bremen, Lohmar, Weiden in der Oberpfalz, Schlangen und D\fcsseldorf durchsucht, darunter ein Vereinsheim in Bremen. Die Beschuldigten sind unter anderem dringend verd\e4chtig, f\fcr mehrere deutschsprachige Internetseiten mit der Bezeichnung „Globale Islamische Medienfront“ (GIMF) verantwortlich zu sein und damit die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland sowie Ansar Al Islam unterst\fctzt und um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben. Auf den Internetseiten der deutschsprachigen „GIMF“ wurden Videofilme, Botschaften und anderes Propagandamaterial dieser terroristischen Vereinigungen ver\f6ffentlicht, sowie Propagandamaterial \fcber Links zug\e4nglich gemacht. Die Betreiber der Seiten der „GIMF“ tragen damit zum Ziel islamistischer terroristischer Vereinigungen bei, mit ihrem Propagandamaterial, das der Mobilisierung weiterer Sympathisanten und der Einsch\fcchterung der westlichen Bev\f6lkerung dienen soll, einen m\f6glichst gro\dfen Personenkreis zu erreichen. In den \f6ffentlichen Fokus r\fcckte die deutschsprachige „GIMF“ durch die bislang zweimalige Ver\f6ffentlichung von selbst erstellten Videobotschaften in deutscher Sprache, in denen die Regierungen von Deutschland und \d6sterreich zum Abzug ihrer Soldaten aus Afghanistan aufgefordert werden. Der Beschuldigte Daniel P. soll die genannten ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen unterst\fctzt haben, indem er in der Zeit von November 2006 bis November 2007 in insgesamt achtzehn F\e4llen auf den Internetseiten der „Globalen Islamischen Medienfront“ Propagandamaterial dieser Vereinigungen weiterverbreitete, das auf die Einsch\fcchterung und Demoralisierung des Gegners abzielte. Dem Beschuldigten Irfan P. wird dies in zehn, dem Beschuldigten Harun Can A. in vier F\e4llen zur Last gelegt. Die Beschuldigten Irfan P. und Harun Can A. sollen dar\fcber hinaus jeweils in drei weiteren F\e4llen f\fcr die terroristischen Vereinigungen um Mitglieder und Unterst\fctzer geworben haben, indem sie in der Zeit zwischen September 2007 und Februar 2008 je in drei F\e4llen Propagandamaterial weiterverbreiteten, welches auf die Werbung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer abzielte. Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschuldigten Irfan P. ist au\dferdem der Vorwurf, im September 2007 auf einer f\fcr jedermann einsehbaren Internetseite dazu aufgerufen zu haben, einen schwedischen Karikaturisten und den Chefredakteur einer schwedischen Zeitung zu t\f6ten. Er soll die diesbez\fcgliche Erkl\e4rung Abu Omar Al-Baghdadis in deutscher \dcbersetzung wiedergegeben und die bef\fcrwortende Erkl\e4rung beigef\fcgt haben, man solle dem Aufruf folgen und die beiden t\f6ten. Der Beschuldigte Irfan P. ist ferner dringend verd\e4chtig, im Dezember 2007 versucht zu haben, den Mitbeschuldigten Harun Can A. zu einer schweren Brandstiftung anzustiften. Die Beschuldigten Daniel P. und Harun Can A. werden morgen (26. November 2008) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Die Vorf\fchrung des Irfan P. ist f\fcr Donnerstag, den 27. November 2008 vorgesehen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit nicht mitgeteilt werden. , 10, [*] 2, 1, 2010-02-25, 2010, 352, Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C", Die Bundesanwaltschaft hat gestern (24. Februar 2010) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 den 35-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Alaattin A. und den 27-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \dcnalkaplan D. durch Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung der Polizei Nordrhein-Westfalens in D\fcsseldorf und im Gro\dfraum K\f6ln festnehmen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden sieben Objekte in Nordrhein-Westfalen durchsucht, darunter ein Vereinsheim. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4re der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa an der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte \dcnalkaplan D. soll sich dar\fcber hinaus wegen versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung (\a7 253, \a7 255 i. V. m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der Beschuldigte Alaattin A. zudem wegen Einschleusens von Ausl\e4ndern strafbar gemacht haben (\a7 95 Abs. 1 Nr. 3, \a7 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG). Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Beschuldigten sollen in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden gewesen sein und als professionelle Kader f\fcr die Vereinigung Aufgaben wahrgenommen haben. Der Beschuldigte Alaattin A. soll von November 2008 bis Anfang Februar 2009 Deutschlandverantwortlicher der Organisation gewesen sein und anschlie\dfend bis Ende M\e4rz 2009 seinen Nachfolger bei der Einarbeitung unterst\fctzt haben. In seiner Funktion als Deutschlandverantwortlicher soll Alaattin A. in die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C eingebunden und damit daran beteiligt gewesen sein, neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung zu gewinnen. Au\dferdem soll er die „Spendenkampagne“ der DHKP-C in Deutschland koordiniert und die Weiterleitung finanzieller Mittel ins Ausland organisiert haben. Dar\fcber hinaus soll er seinem Nachfolger in zwei F\e4llen im Januar und Februar 2009 Hilfe geleistet haben, illegal in die Bundesrepublik einzureisen, um diesem die Aufnahme seiner T\e4tigkeit als Verantwortlicher der Organisation in Deutschland zu erm\f6glichen. Dem Beschuldigten \dcnalkaplan D. liegt zur Last, von November 2008 bis Oktober 2009 Gebietsverantwortlicher f\fcr K\f6ln und anschlie\dfend bis zu seiner Festnahme Regionsverantwortlicher Westfalen mit den Gebieten K\f6ln, Dortmund und Duisburg gewesen zu sein. Zu seinen Aufgaben soll es geh\f6rt haben, finanzielle Mittel und sonstige Verm\f6gensgegenst\e4nde f\fcr die Organisation zu beschaffen. Zudem soll er an der \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C, die der Anwerbung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer diente, beteiligt gewesen sein. Mit der \dcbernahme der Leitung der Region Westfalen soll er dar\fcber hinaus die Kader in den Gebieten seines Zust\e4ndigkeitsbereichs kontrolliert und dem Deutschlandverantwortlichen unmittelbar zugearbeitet haben. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 erkl\e4rt hatte, sollen die F\fchrungsfunktion\e4re der Organsiation in Deutschland Ende Oktober 2009 vereinbart haben, „Spenden“ zuk\fcnftig auch wieder unter Anwendung oder zumindest Androhung von k\f6rperlicher Gewalt einzutreiben. Dementsprechend soll der Beschuldigte \dcnalkaplan D. zusammen mit weiteren Personen im Dezember 2009 in Duisburg versucht haben, einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Die Beschuldigten wurden gestern und heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 27, 1, 2015-07-14, 2015, 557, Haftbefehle gegen zwei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud Al-Sham“ erlassen, Die Bundesanwaltschaft hat beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 9. Juli 2015 Haftbefehle gegen den 41-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ismet D. und den 43-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Emin F. erwirkt. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich an der Beschaffung von Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nden f\fcr die „Junud Al-Sham“ beteiligt zu haben sowie in die Rekrutierung und Schleusung von Kampfwilligen f\fcr die Vereinigung eingebunden gewesen zu sein. Ihnen wird daher vorgeworfen, gemeinschaftlich in mehreren F\e4llen eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung unterst\fctzt und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 5, \a7 89a Abs. 1 und Abs. 2, \a7 25 StGB). Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Junud Al-Sham (Soldaten Syriens) ist eine radikal-islamistische Organisation, die medial erstmals im Sommer 2013 in Erscheinung getreten ist. Ihr Ziel ist es, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert. Unter anderem beteiligte sie sich im Februar 2014 gemeinsam mit der Jabhat Al-Nusra an einem Angriff auf das Zentralgef\e4ngnis in Aleppo. Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der Junud Al-Sham ist nicht bekannt, sie wird aber derzeit auf mehrere Hundert gesch\e4tzt. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen betrieb der Beschuldigte Ismet D. gemeinsam mit dem Beschuldigten Emin F. unter dem Deckmantel eines Berliner Moscheevereins ein Netzwerk, \fcber das sie die in Syrien agierende terroristische Vereinigung „Junud Al-Sham“ unterst\fctzten. Neben Ausr\fcstungsgegenst\e4nden sollen die Beschuldigten der Vereinigung Gelder in H\f6he von insgesamt \fcber 6.000 € verschafft haben. Dar\fcber hinaus schleusten sie den Ermittlungen zufolge vier russische Staatsangeh\f6rige in das syrische Kampfgebiet, wo sich jedenfalls zwei von ihnen, wie geplant, den „Junud Al-Sham“ anschlossen. Urspr\fcnglich hatte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. Am 26. Juni 2015 hat die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin \fcbernommen und in der Folge beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs neue Haftbefehle gegen die Beschuldigten erwirkt. , 17, [*] 9, 1, 2013-04-02, 2013, 471, Anklage wegen mutma\dflicher landesverr\e4terischer Aussp\e4hung, Die Bundesanwaltschaft hat am 22. M\e4rz 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegen den 60-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Manfred K. Anklage wegen vollendeter und versuchter landesverr\e4terischer Aussp\e4hung (\a7 96 Abs. 1, \a7\a7 22, 23, 53 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich in einem Fall geheimhaltungsbed\fcrftige Daten der NATO in der Absicht beschafft zu haben, diese an unbefugte Dritte weiterzugeben. In einem weiteren Fall soll er dies - allerdings erfolglos - versucht haben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte arbeitete als Zivilangestellter der NATO auf dem Luftwaffenst\fctzpunkt der US-Streitkr\e4fte in Ramstein. Im M\e4rz 2012 verschaffte er sich durch T\e4uschung des zust\e4ndigen NATO-Sicherheitsmitarbeiters geheimhaltungsbed\fcrftige Daten seines Arbeitgebers, die er auf seinen privaten Computer \fcberspielte. Ein erneuter Versuch im Juni 2012 blieb hingegen erfolglos. Der Angeschuldigte beabsichtigte, die Daten nach seinem Eintritt in den Ruhestand im Juli 2012 an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Daten waren geeignet, sich ein Bild \fcber die Computerstruktur und Sicherheitsarchitektur der NATO zu verschaffen sowie auf mehrere Computersysteme des Verteidigungsb\fcndnisses zuzugreifen. Im Falle ihrer unbefugten Weitergabe w\e4re eine erhebliche Gefahr f\fcr die Sicherheit der NATO und damit f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Der Beschuldigte wurde am 6. August 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2012 vom 7. August 2012). Er befindet sich in Untersuchungshaft. , 15, [*] 13, 1, 2007-05-25, 2007, 277, Best\e4tigung Postbeschlagnahme, Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Bundesanwaltschaft zur Aufkl\e4rung mehrerer Brandanschl\e4ge im Raum Hamburg, die einer terroristischen Vereinigung zugerechnet werden, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eine r\e4umlich beschr\e4nkte Postbeschlagnahme gem\e4\df \a7 99, 100 StPO im Briefzentrum 20 in Hamburg angeordnet. Ziel dieser strafprozessualen Ma\dfnahme waren - entgegen anders lautender Medienberichte - lediglich Briefe, deren \e4u\dferes Erscheinungsbild aufgrund der bisherigen Erkenntnisse darauf schlie\dfen lie\df, dass es sich bei ihrem Inhalt um Selbstbezichtungsschreiben handeln k\f6nnte. Im Ergebnis wurde daher auch lediglich ein Brief ge\f6ffnet. Die \fcbrigen Postsendungen wurden nur \e4u\dferlich in Augenschein genommen und sodann unverz\fcglich in den weiteren Postgang gegeben. Soweit in der heutigen Presse die Behauptung aufgetaucht ist, eine Vielzahl von Briefen sei ge\f6ffnet worden, ist dies unzutreffend. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 9, [*] 17, 1, 2007-07-31, 2007, 281, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Revolution\e4ren Zellen", Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Juli 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 59 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Thomas K. wegen Mitgliedschaft und R\e4delsf\fchrerschaft in der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen (RZ)“ erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte mindestens von Sommer 1976 bis zum Jahre 1994 den „Revolution\e4ren Zellen“ an, innerhalb derer er zumindest ab dem Zeitraum 1983/1984 eine der dominierenden Pers\f6nlichkeiten war. Bestimmenden Einfluss \fcbte er ab 1983 oder 1984 vor allem auf die seit Mitte der siebziger Jahre bestehende „Berliner RZ“ aus. Ziel der „Revolution\e4ren Zellen“ war die gewaltsame Ver\e4nderung der gesellschaftlichen Verh\e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Schusswaffen-, Brand- und Sprengstoffanschl\e4ge. Die „Revolution\e4ren Zellen“ bekannten sich zu 186 Anschl\e4gen von denen mindestens 40 in Berlin und Umgebung erfolgten. Diese im Raum Berlin begangenen Anschl\e4ge lassen sich aufgrund eindeutiger Bekennerschreiben unmittelbar der „Berliner RZ“ zurechnen. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der „RZ“ vorrangig gegen die Ausl\e4nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, sich f\fcr zwei im Rahmen der „Fl\fcchtlingskampagne“ der „Berliner RZ“ ver\fcbte Anschl\e4ge nachhaltig eingesetzt und bei der Erstellung der jeweiligen Bekennerschreiben mitgearbeitet zu haben. Hierbei handelt es sich um die Schusswaffenattentate auf den damaligen Leiter der Berliner Ausl\e4nderbeh\f6rde, Harald Hollenberg, vom 28. Oktober 1986 und auf den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Karl G\fcnther Korbmacher vom 1. September 1987. Beide Opfer erlitten durch die „Knieschussattentate“ schwere Verletzungen an den Beinen. Der Angeschuldigte verfasste ferner im Jahr 1991 zwei wesentliche Strategiepapiere der „RZ“. Der Angeschuldigte wurde am 4. Dezember 2006 festgenommen, nachdem er sich den Ermittlungsbeh\f6rden freiwillig gestellt hatte. Der Haftbefehl wurde noch am selben Tag gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 9, [*] 4, 1, 2011-02-07, 2011, 386, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) , Die Bundesanwaltschaft hat am 24. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Agilan W. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) und Straftaten nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 1, 2, 4 und 6 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den \fcberwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch gepr\e4gten Rest des Inselstaates loszul\f6sen. Zu diesem Zweck bek\e4mpfte sie bis zu ihrer milit\e4rischen Zerschlagung im Fr\fchjahr 2009 zum einen sri-lankische Regierungstruppen mit milit\e4rischen Kommandoaktionen, ver\fcbte zum anderen aber auch Anschl\e4ge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein. Die LTTE verf\fcgt \fcber „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch f\fcr alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Juni 2007 als terroristische Vereinigung gelistet. Es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Die deutsche Sektion der LTTE trat seit 1999 unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Commitee“ (TCC) auf und wurde zentral von Oberhausen aus geleitet. An der Spitze des TCC standen zuletzt die gesondert verfolgten Vijikanendra V. S., Sasitharan M. und Koneswaran T. (vgl. Pressemitteilung Nr. 23/2010 vom 31. August 2010). Der Angeschuldigte nahm von M\e4rz 2004 bis Ende des Jahres 2009 zahlreiche Aufgaben in der Zentrale des TCC wahr. Er vertrat die Organisation nach au\dfen und war in leitender Funktion in deren \d6ffentlichkeitsarbeit eingebunden. Zudem sorgte er f\fcr die rechtliche Betreuung von Mitgliedern und Anh\e4ngern der Vereinigung und ging gegen LTTE-kritische Pressever\f6ffentlichungen vor. Daneben koordinierte und kontrollierte er ab 2005 auf regionaler Ebene - zun\e4chst in D\fcsseldorf und danach in Berlin - die „Spendenkampagnen“ des TCC. Vor allem aber geh\f6rte es zu seinen Aufgaben, Waffen, Waffenzubeh\f6r und Ausr\fcstung f\fcr den bewaffneten Kampf der LTTE zu beschaffen. Allein von M\e4rz 2004 bis Dezember 2007 erwarb er f\fcr mehr als 370.000 Euro Gegenst\e4nde f\fcr den milit\e4rischen Bedarf und organisierte deren Transport nach Sri Lanka. Der Angeschuldigte wurde am 3. November 2010 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 4. November 2010) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. , 13, [*] 19, 1, 2008-09-05, 2008, 313, Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 2. September 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 29 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Fritz Martin G., den 29 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Adem Y. sowie den 22 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Daniel Martin S. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 StGB), Mitgliedschaft bei Fritz Martin G. R\e4delsf\fchrerschaft in einer inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129a Abs. 1, Abs. 4 StGB), Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie wegen der Verabredung eines Mordes und eines Sprengstoffverbrechens (\a7 30 Abs. 2, \a7 211, \a7 308 StGB) erhoben. Daniel Martin S. ist dar\fcber hinaus des versuchten Mordes (\a7 211, \a7 22, \a7 23 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (\a7 113 Abs. 1 und 2 StGB) hinreichend verd\e4chtig. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten waren seit Mitte des Jahres 2006 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) beteiligt. Bei der „Islamischen Jihad Union“ handelt es sich um eine sunnitische Gruppierung, die sich von der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) abgespalten hat. Die IJU verfolgte zun\e4chst regionale Ziele in Usbekistan, hat ihren Wirkungskreis inzwischen jedoch im Sinne des Globalen Jihad ausgeweitet – unter anderem nach Europa. Sie unterh\e4lt Kontakte zur Al Qaida und ist ma\dfgeblich von deren Ideologie beeinflusst. Zur Verbreitung ihres Gedankengutes nutzt die IJU verst\e4rkt das Internet, sie verf\fcgt ferner \fcber Verantwortliche f\fcr die Anwerbung und Schleusung von Freiwilligen, die bereit sind, sich im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet zu K\e4mpfern ausbilden zu lassen. Die Angeschuldigten hatten ihrerseits im Jahre 2006 eine ideologische und milit\e4rische Schulung in Ausbildungslagern der IJU durchlaufen, bevor sie nach Deutschland zur\fcckgekehrt von hier aus die terroristischen Ziele der Vereinigung f\f6rderten. Hierzu standen alle drei auch nach ihrer R\fcckkehr fortlaufend in Kontakt mit den Verantwortlichen der IJU im Ausland. Zu ihren Aufgaben geh\f6rte es, in Deutschland Personen f\fcr eine milit\e4rische Ausbildung in den Lagern der IJU zu rekrutieren, die sodann f\fcr terroristische Aktionen der Organisation zur Verf\fcgung stehen sollten. Insbesondere der Angeschuldigte Adem Y. zeichnet f\fcr eine ganze Reihe von mit Verantwortlichen der IJU abgestimmten Schleusungen in IJU-Ausbildungslager verantwortlich. Aber auch die beiden weiteren Angeschuldigten bet\e4tigten sich als Vermittler von Personen, die - im Einvernehmen mit Mitgliedern der IJU-F\fchrungsebene - im Ausland dem bewaffneten Kampf in Afghanistan zugef\fchrt werden sollten. Den Angeschuldigten oblag es dar\fcber hinaus, die IJU durch die \dcbermittlung von Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nden zu st\e4rken. Noch w\e4hrend ihrer Ausbildung im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet hatten sich die Angeschuldigten - entgegen ihrer urspr\fcnglichen Absicht, sich dort zu opfern - entschlossen, nach Deutschland zur\fcckzukehren und hier im Sinne der IJU selbst f\fcr den „heiligen Krieg“ t\e4tig zu werden. Insbesondere der Angeschuldigte Fritz Martin G. unterhielt nach seiner R\fcckkehr im Oktober 2006 diesbez\fcglich fortw\e4hrenden Kontakt zur IJU-F\fchrung und begann ab Dezember 2006, das sp\e4tere Anschlagsvorhaben vorzubereiten. So suchte er etwa einen geeigneten Anbieter f\fcr Wasserstoffperoxid und mietete zur Lag-erung der Chemikalie eine Garage im Raum Freudenstadt an. An Silvester 2006 sp\e4hte er gemeinsam mit den gesondert verfolgten Atilla S. und Dana B. zwei Liegenschaften der US-Armee in Hanau aus. Sp\e4testens im Februar 2007 tat sich der Angeschuldigte Fritz Martin G. mit den beiden weiteren Angeschuldigten und dem gesondert Verfolgten Atilla S. zu einer eigenen Zelle der IJU zusammen, die ihrerseits abgeschottet und konspirativ - jedoch mit Billigung der IJU im Ausland -die Planung von Sprengstoffattentaten in Deutschland betrieb. Die Angeschuldigten richteten hierzu unter fiktiven Namen E-Mail-Accounts ein, \fcber die sie den Gro\dfteil ihrer Kommunikation abwickelten. Die Konten wurden hierbei als „toter Briefkasten“ zur Hinterlegung von Entwurfsnachrichten genutzt, die unter Verwendung eines Passwortes ohne konventionelle E-Mail-Kommunikation eingesehen und ge\e4ndert werden konnten. \dcberwiegend erfolgten die Zugriffe aus wechselnden Call-Shops, zudem bedienten sich die Angeschuldigten der Anmeldedaten unbeteiligter Dritter, um \fcber nicht passwortgesch\fctzte kabellose Netzwerke Zutritt ins Internet zu erhalten. Bei dem Angeschuldigten Fritz Martin G. lief die Kommunikation der \fcbrigen Zellenmitglieder zusammen, \fcber ihn wurden sie auch jeweils mit den erforderlichen Informationen versorgt. Ziel der Angeschuldigten war es, in Deutschland Sprengstoffanschl\e4ge insbesondere gegen amerikanische Staatsb\fcrger und US-amerikanische Einrichtungen mit einer m\f6glichst hohen Opferzahl zu begehen. Sie beabsichtigten hierzu, Sprengs\e4tze auf Wasserstoffperoxidbasis herzustellen und diese in Mietfahrzeugen als Autobomben zur Explosion zu bringen. Als Anschlagsziele zogen sie \d6rtlichkeiten wie Gastst\e4tten, Pubs, Diskotheken und Flugh\e4fen in Betracht. Als Tatorte erwogen sie unter anderem Frankfurt/Main, Ramstein, Dortmund, D\fcsseldorf, K\f6ln, Stuttgart oder M\fcnchen. In zeitlicher Hinsicht sollten die Anschl\e4ge vor der Entscheidung des Deutschen Bundestages \fcber die Verl\e4ngerung des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Truppen am 12. Oktober 2007 stattfinden. Ab Mitte Februar 2007 bis zum Juni 2007 erwarb der Angeschuldigte Fritz Martin G. gro\dfe Mengen 35-prozentiger Wasserstoffperoxid-L\f6sung bei einer Chemikalienhandlung im Raum Hannover. Er beschaffte nach und nach neun 65-Kilogramm-F\e4sser und verbrachte diese in die eigens angemietete Garage bei Freudenstadt, wobei ihm der Angeschuldigte Adem Y. zumindest bei einer Lieferung von drei F\e4ssern im Juni 2007 behilflich war. Im Juli 2007 kaufte der Angeschuldigte Fritz Martin G. erneut drei F\e4sser, deren Inhalt allerdings nunmehr – wie auch bei den in der Garage gelagerten F\e4ssern – seitens der Ermittlungsbeh\f6rden durch eine gefahrlose dreiprozentige Austauschl\f6sung ersetzt worden war, und transportierte sie mit Hilfe des Angeschuldigten Adem Y. in die Garage. Zur Abholung dreier weiterer F\e4sser, die der Angeschuldigte Fritz Martin G. Ende August bestellt hatte, kam es nicht mehr. Die Angeschuldigten beabsichtigten, das Wasserstoffperoxid durch Verdampfen zu konzentrieren und unter Beigabe weiterer Substanzen eine hochexplosive Sprengstoffmischung herzustellen. Die von ihnen bezogene Menge h\e4tte eine explosive Mischung von 550 kg ergeben, vergleichbar mit der Sprengkraft von etwa 410 kg TNT. Neben der Beschaffung der Wasserstoffperoxid-L\f6sung organisierte der Angeschuldigte Fritz Martin G. unter Vermittlung des gesondert verfolgten Atilla S. in der T\fcrkei zwanzig Sprengz\fcnder tschechischer Produktion, die – in Schuhsolen versteckt – nach Deutschland geschmuggelt wurden, sowie weitere sechs Sprengz\fcnder bulgarischer und serbischer Herkunft. Gemeinsam mit dem Angeschuldigten Adem Y. w\e4hlte er ferner ein Ferienhaus im Sauerland aus, das er zum Zwecke der gemeinschaftlichen Fertigstellung der Bomben f\fcr den Zeitraum vom 31. August 2007 bis zum 29. September 2007 anmietete. In dieses Haus begaben sich die drei Angeschuldigten am 2. September 2007, wobei sie eines der F\e4sser aus der Garage bei Feudenstadt mitbrachten. Tags darauf fuhren sie nach Dortmund, kauften dort unter anderem Kabel, Schalter, Batterien, Batteriehalterungen, Dioden, Platinen, Widerst\e4nde, L\f6tkolben, Uhren, ein Messger\e4t, Edelstahl-Kocht\f6pfe sowie 33,5 kg Weizenmehl und bestellten weiteres Elektronikzubeh\f6r. Der Angeschuldigte Fritz Martin G. druckte \fcberdies in einem Call-Shop Teile eines Dokuments aus, das ihm von einem E-Mail-Konto in Pakistan \fcbermittelt worden war und das unter anderem noch fehlende Schaltpl\e4ne f\fcr den Bau einer Z\fcndvorrichtung enthielt. Ab dem 3. September 2007 begannen die Angeschuldigten damit, die Z\fcndausl\f6sevorrichtungen gemeinsam zusammenzubauen und die Wasserstoffperoxid-L\f6sung mit dem Ziel einer Konzentration aufzukochen. Die weitere Tatausf\fchrung wurde am 4. September 2007 durch die vorl\e4ufige Festnahme der drei Angeschuldigten verhindert. Der Angeschuldigte Daniel Martin S. versuchte hierbei, sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen. Nachdem ein Polizeibeamter ihn eingeholt und zu Fall gebracht hatte, kam es zu einer k\f6rperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf es dem Angeschuldigte Daniel Martin S. gelang, die Waffe des Polizeibeamten aus dessen Holster zu ziehen, den Finger an den Abzug zu legen und zu schie\dfen. Lediglich weil es dem Beamten gelungen war, die Waffe wegzudr\fccken, konnte er verhindern, von dem Schuss getroffen zu werden. Einen erneuten Schuss konnte er obwohl der Angeschuldigte nochmals den Abzug bet\e4tigt hatte dadurch verhindern, dass er mit einem Handgriff den Schlitten der Waffe blockierte. Mit Hilfe zweier weiterer Polizeibeamter gelang es sodann, dem Angeschuldigten Daniel Martin S. die Waffe zu entwinden. Am 5. September 2007 erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen die drei Angeschuldigten, die sich seitdem in Untersuchungshaft befinden (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2007 vom 5. September 2007). Am 6. November 2007 wurde der gesondert verfolgte Attila S. in der T\fcrkei festgenommen und befindet sich seither dort in Haft. Die Bundesanwaltschaft betreibt seine Auslieferung und \dcberstellung nach Deutschland (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2007 vom 7. November 2007). , 10, [*] 45, 1, 2006-11-20, 2006, 264, Durchsuchungen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in und Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung, Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen sechs namentlich bekannte Beschuldigte und weitere, unbekannte Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterst\fctzung (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). In diesem Zusammenhang wurden am Freitag (17. November 2006) insgesamt neun Wohnungen in Rheinland-Pfalz und Hessen durchsucht. Die exekutiven Ma\dfnahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hatte, wurden von Beamten des Bundeskriminalamts, der Landeskriminal\e4mter Rheinland-Pfalz und Hessen und weiterer Polizeikr\e4fte dieser beiden Bundesl\e4nder unter der Leitung der Bundesanwaltschaft durchgef\fchrt. Die Beschuldigten sind vorl\e4ufig festgenommen und verantwortlich vernommen worden, bevor sie am Samstag - mit Ausnahme eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Beschuldigten - wieder auf freien Fu\df gesetzt wurden. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, in der Bundesrepublik Deutschland f\fcr bislang unbekannte Hinterm\e4nner einer terroristischen Vereinigung mit den Vorbereitungen f\fcr einen Sprengstoffan-schlag auf ein Verkehrsflugzeug begonnen zu haben. Zu diesem Zweck traten im Sommer 2006 mehrere Beschuldigte an eine Person heran, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens hatte. Diese Person erkl\e4rte sich bereit, gegen Entlohnung einen Koffer oder eine Tasche mit Sprengstoff in ein Verkehrsflugzeug zu schmuggeln. Aus dem Kreis der Beschuldigten ist darauf\achin mehrfach mit den bislang unbekannten Hinterm\e4nnern Kontakt aufgenommen worden, ohne eine endg\fcltige Einigung \fcber die H\f6he der versprochenen Entlohnung erzielen zu k\f6nnen. Die am Freitag und Samstag durchgef\fchrten Ma\dfnahmen der Ermittlungsbeh\f6rden dienten dem Ziel, Beweismaterial \fcber den Stand der Planungen, die daran beteiligten Personen und Hinterm\e4nner sowie \fcber die den Auftrag erteilende terroristische Gruppierung zu gewinnen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 8, [*] 17, 1, 2009-08-28, 2009, 340, Haftbefehl gegen Verena Becker in Vollzug gesetzt, Die gestern (27. August 2009) in Berlin aufgrund eines Haftbefehls vom 26. August 2009 festgenommene Verena Becker (vgl. Pressemitteilung Nr. 16 vom 28. August 2009) wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. \dcber diese Erkl\e4rung und die Pressemitteilung anl\e4sslich der Festnahme der Beschuldigten Becker (vgl. Pressemitteilung Nr. 16 vom 28. August 2009) hinaus k\f6nnen derzeit keine Ausk\fcnfte erteilt werden. , 11, [*] 3, 1, 2005-01-23, 2005, 161, Festnahme von zwei mutma\dflichen Mitgliedern einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute zwei mutma\dfliche Mitglieder einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b StGB) festnehmen lassen. Dar\fcber hinaus wurden verschiedene Wohnungen in mehreren deutschen St\e4dten durchsucht. Aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden k\f6nnen derzeit keine weiteren Ausk\fcnfte erteilt werden. Generalbundesanwalt Kay Nehm wird im Rahmen einer Pressekonferenz heute, 23. Januar 2005 um 15.00 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft Karlsruhe, Brauerstra\dfe 30 \fcber Einzelheiten berichten. Der Polizeipr\e4sident des Polizeipr\e4sidiums Mainz sowie der Polizeif\fchrer des Einsatzes werden ebenfalls anwesend sein und f\fcr die Beantwortung von Fragen zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presseausweises und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto- Film und Tonaufnahmen sind gestattet. Die Mitarbeiter der Fernsehteams sind rechtzeitig schriftlich zu benennen. , 7, [*] 29, 1, 2012-10-25, 2012, 457, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Oktober 2012 vor dem Kammergericht in Berlin Anklage gegen den 42-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Vezir T. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. Die PKK verf\fcgt \fcber ihre Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) auch in Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas \fcber feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und PKK-Anh\e4nger f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte leitete von Juni 2008 bis Juli 2009 als hauptamtlicher Kader f\fcr die PKK das Gebiet Sachsen, zu dem neben Sachsen auch Sachsen-Anhalt sowie Teile von Brandenburg und Th\fcringen geh\f6rten. Neben organisatorischen Aufgaben war er vor allem f\fcr die Spenden- und Beitragssammlungen der PKK in seiner Region verantwortlich. Zudem \fcberwachte er die H\f6he der aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen erzielten Erl\f6se. Der Angeschuldigte wurde am 8. Dezember 2011 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 45/2011 vom 9. Dezember 2011) und befand sich bis zur Au\dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 13. Januar 2012 in Untersuchungshaft. , 14, [*] 34, 1, 2001-10-06, 2001, 57, Festnahme von Mitgliedern der Skinhead Band "Landser", In einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Skinhead Musikband "Landser" haben in dieser Woche im Auftrag des Generalbundesanwalts Beamte des Berliner Polizeipr\e4sidiums in Berlin und Umgebung \fcber 20 Objekte durchsucht und die Bandmitglieder <b>Michael R.</b>, geboren am 10. Mai 1965 in Berlin <b>Jean-Ren\e9 B.</b> geboren am 23. Januar 1967 in Berlin <b>Andr\e9 M.</b>, geboren am 24. September 1967 in Berlin <b>Jan W.</b>, geboren am 9. Januar 1975 in Chemnitz auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2001 festgenommen. Die Beschuldigten wurden dem Haftrichter vorgef\fchrt. Der Beschuldigte Christian W., geboren am 12. September 1975 in Bad Saarow wurde bereits am 30. September 2001 in Berlin vorl\e4ufig festgenommen; er befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 2001 seitdem in Untersuchungshaft. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, seit Anfang des Jahres 1998 als Mitglieder der kriminellen Vereinigung Musikband "Landser" durch Verbreiten von Tontr\e4gern in volksverhetzender Weise zu Hass und Gewalt gegen Teile der Bev\f6lkerung aufgestachelt und zu rechtswidrigen Taten aufgefordert zu haben.Den Haftbefehlen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:Die Musik der "Landser" ist in der deutschen Skinhead-Szene weit verbreitet. Die Band ist rechtlich als eine kriminelle Vereinigung einzustufen, deren Zweck und T\e4tigkeit darauf gerichtet ist, Volksverhetzungsdelikte zu begehen und zu Straftaten aufzufordern. Das Ziel der Gruppe besteht nach dem Selbstverst\e4ndnis ihrer Mitglieder darin, den "Soundtrack zur arischen Revolution" zu liefern. Hierzu produziert und vertreibt die Band Musikst\fccke, in denen zur Begehung schwerer Straftaten - unter anderem Brandstiftung und Mord - aufgefordert wird. Die Liedtexte weisen volksverhetzende Inhalte auf. Sie sind gepr\e4gt von rassistischen, nationalistischen und antisemitischen Hasstiraden; sie rufen zu Gewalt gegen Ausl\e4nder, Juden, Sinti und Roma sowie politisch Andersdenkende auf. Die Musikband "Landser" weist eine festgef\fcgte Gruppenstruktur auf. Die Mitglieder schotten sich nach au\dfen hin durch konspirative Verhaltensma\dfregeln ab; sie benutzen Codew\f6rter und verabreden legendierte Treffen. \e4hnlich geheim erfolgen Produktion und Vertrieb der Musik-CD's. Die Tontr\e4ger werden im Ausland hergestellt, \fcber vorgeschobene Abnehmer nach Deutschland eingef\fchrt und mit Hilfe eines anonymen Bestellsystems durch Mittelsm�nner vertrieben. Die Beschuldigten waren als Mitglieder der Band in verschiedenen Funktionen an Herstellung und Vertrieb der Musik-CD's beteiligt:Der Beschuldigte Michael R. ist Kopf der Gruppe. Er agierte als Textschreiber und Bandleader. Zudem nahm er wesentliche Aufgaben im Organisations-und Produktionsbereich wahr. Der Beschuldigte Andr\e9 M. war als Gitarrist an der Produktion der letzten "Landser"-CD mit dem Titel "Ran an den Feind" (2000) beteiligt. Er war in die konspirativen Au\dfenaktivit\e4ten der Band eingebunden; intern sorgte er ma\dfgeblich f\fcr den Zusammenhalt der Gruppe. Der Beschuldigte Christian W. wirkte als Schlagzeuger an der Herstellung der letzten beiden CD's der Musikgruppe mit. Dar\fcber hinaus war er f\fcr die Anmietung und Verwaltung des Probenraumes verantwortlich. Der Beschuldigte Jean Ren\e9 B. war bis 1998 Gitarrist der Band. Seitdem war er in den Vertrieb der Tontr\e4ger sowie in konspirative Aktivit\e4ten der Musikgruppe in vielf\e4ltiger Weise intensiv einbezogen. Der Beschuldigte Jan W. \fcbernahm die Produktion und den Vertrieb der letzten "Landser"-CD. Hierbei sorgte er f\fcr die Verschleierung der Produktionsorte und Vertriebswege.Durch die aggressiven Liedtexte wollen die Beschuldigten unter den Zuh\f6rern ein Klima der Gewaltbereitschaft schaffen. Sie sprechen damit vor allem begeisterungsf\e4hige, f\fcr rechtsextremistisches Gedankengut empf\e4ngliche Jugendliche an. Skinhead-Musik ist erfahrungsgem\e4\df einer der Wegbereiter f\fcr rechtsextremistische Gewalttaten. Vor dem Hintergrund des deutlichen Anstiegs rechtsxtremistischer Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland und der zunehmenden Brutalit\e4t der Ausschreitungen hat die Straftat der Beschuldigten besondere Bedeutung. Der Generalbundesanwalt hat daher die Ermittlungen �bernommen (\a7 142 a Abs. 1, 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \a7 74 a Abs. 1 Nr. 4 Gerichtsverfassungsgesetz)., 3, [*] 17, 1, 2005-06-29, 2005, 174, Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 27. Juni 2005 der 42 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Hasan H\fcseyin K. von den Niederlanden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 29. Juni 2004 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. M\e4rz 2004 in Rotterdam festgenommen worden. Er befand sich seitdem in niederl\e4ndischer Auslieferungshaft. Dem mutma\dflichen DHKP-C F\fchrungsfunktion\e4r werden unter anderem Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), r\e4uberische Erpressung und gef\e4hrliche K\f6rperver-letzung vorgeworfen. Er wurde am 28. Juni 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) bestand im Tatzeitraum 1996/1997 in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Beschuldigte Hasan H\fcseyin K. ist dringend verd\e4chtig, von Anfang 1996 bis Mitte 1997 als Gebietsverantwortlicher f\fcr „K\f6ln“ der F\fchrungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh\f6rt zu haben. In dieser F\fchrungsfunktion organisierte er die Parteiarbeit vor Ort und setzte insbesondere die Anweisungen des Deutschlandverantwortlichen mit Hilfe nachgeordneter Aktivisten durch. Dazu geh\f6rte auch, „Spenden“ f\fcr die Organisation, gegebenenfalls gewaltsam, einzutreiben. In der ersten Jahresh\e4lfte 1997 wollte er gemeinsam mit anderen DHKP-C Aktivisten den Inhaber eines Reiseb\fcros in K\f6ln Ehrenfeld, den Besitzer eines Caf\e9s in K\f6ln-Nippes sowie den Betreiber eines Nachtlokals in Kerpen-Horrem veranlassen, „Spenden“ f\fcr die DHKP-C zu zahlen. Auf den Besitzer des Caf\e9s in K\f6ln-Nippes und einen Kellner schlugen die Angreifer mit Schlagst\f6cken ein, in den beiden anderen F\e4llen drohten sie mit der Anwendung von Gewalt f\fcr den Fall der Nichtzahlung. Der Betreiber des Nachtlokals bezahlte in Raten mindestens 7000 DM; die anderen kamen den Geldforderungen nicht nach.   Dar\fcberhinaus steht der Beschuldigte im dringenden Verdacht, am 12. Juli 1997 im Auftrag des damaligen Deutschlandverantwortlichen gemeinsam mit anderen Beteiligten den politischen Abweichler Denis E. und dessen Begleiter in einem Lokal in Hamburg bewusstlos niedergeschlagen und anschlie\dfend beiden Gesch\e4digten in die Knie geschossen zu haben. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 20, 1, 2005-08-10, 2005, 175, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 26. Juli 2005 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hasan H\fcseyin K. Anklage erhoben. Dem 42 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Februar 1996 bis Juli 1997 als Gebietsverantwortlicher der terroristischen F\fchrungsspitze der t\fcrkisch-linksextremis-tischen Vereinigung DHKP-C angeh\f6rt zu haben und in dieser Funktion von M\e4rz 1997 bis Juli 1997 im Raum K\f6ln und Hamburg an Spendengelderpressungen und gef\e4hrlichen K\f6rperverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Hinsichtlich der n\e4heren Einzelheiten zur t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C und zu den Tatvorw\fcrfen wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. Juni 2005, abrufbar unter www.Ge-neralbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2005 Bezug genommen. Der Angeschuldigte war am 29. Juni 2004 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. M\e4rz 2004 in Rotterdam festgenommen worden. Er befindet sich seit seiner \dcberstellung aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland am 27. Juni 2005 in deutscher Untersuchungshaft. , 7, [*] 7, 1, 2001-02-19, 2001, 35, Anklage gegen ein weiteres mutma�liches Mitglied der "Revolution�ren Zellen (RZ)", Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 28. Januar 2001 beim 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen den deutschen Staatsangeh�rigen Rudolf Sch.Anklage wegen R�delsf�hrerschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolution�re Zellen (RZ)" und des Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 58 Jahre alte Angeschuldigte geh�rte der "Berliner Zelle" der terroristischen Vereinigung "Revolution�re Zellen (RZ)" von 1985 bis 1990 an. Ziel der "RZ" und damit auch der "Berliner Zelle" war die gewaltsame Ver�nderung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen?, Brand? und Sprengstoffanschl�ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der "RZ" vorrangig gegen die Ausl�nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In Berlin gab es seit Ende 1985 zwei Gruppen, die gemeinsam die "Berliner Zelle" der "RZ" bildeten. Die f�hrenden Mitglieder der ersten Gruppe waren der Angeschuldigte und die anderweitig verfolgte Sabine E.. Als Gr�ndungsmitglieder geh�rten sie zur "F�hrungsebene" innerhalb der "Gesamt-RZ" und �bten auch in der "Berliner Zelle" einen bestimmenden Einfluss aus. Anschl�ge ver�bten regelm��ig die Mitglieder beider Gruppen gemeinsam und arbeitsteilig. Seit ihrer Gr�ndung bekannte sich die "RZ" in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl�gen. Mindestens 40 dieser Anschl�ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der "Berliner Zelle" zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der "Berliner Zelle" erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G�rlitz. Die autonome Frauengruppe der "RZ", die "Rote Zora" ver�bte den bislang letzten Sprengstoffanschlag aus dem "RZ"-Zusammenhang in der Nacht zum 24. Juli 1995 auf eine Werkshalle einer Werft bei Bremen.Der Angeschuldigte steht in dem Verdacht, an folgenden Anschl�gen der "Berliner Zelle" der "RZ" beteiligt gewesen zu sein:Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl�nderbeh�rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch�sse in die Beine verletzt. Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G�nter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch�sse am Unterschenkel verletzt. Am 6. Februar 1987 wurde an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra�e 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb�udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch. Personenschaden entstand nicht. Die Schusswaffenanschl�ge sind unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines K�rperverletzungsdelikts verj�hrt, haben aber als mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten in der "RZ" Bedeutung.Der Angeschuldigte war jeweils unmittelbar am Tatort eingesetzt. Die Sch�sse auf die Gesch�digten Hollenberg und Dr. Korbmacher wurden von ihm abgefeuert. Die Sprengvorrichtung an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber hatte er zusammen mit dem anderweitig verfolgten Lothar E. installiert und zur Explosion gebracht. Im Jahr 1990 l�ste sich die Gruppe um den Angeschuldigten und Sabine E. auf. Beide hatten beschlossen, in die "Legalit�t" zur�ckzukehren. Im Sommer 1990 verlie�en sie Berlin. Am 15. Februar 2001 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Angeschuldigten vom Vorwurf der Beihilfe an dem "OPEC-�berfall" am 21. Dezember 1975 in Wien freigesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskr�ftig. Dieses beim Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeschuldigten anh�ngige Strafverfahren steht der Strafverfolgung in dieser Sache nicht entgegen, da die Tatvorw�rfe nicht identisch sind. , 3, [*] 8, 1, 2015-02-26, 2015, 538, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) , Der Generalbundesanwalt hat am 10. Februar 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M�nchen Anklage gegen den 21-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ufuk C. erhoben. Der Angeschuldigte ist angeklagt, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der Anklageschrift wird ihm zudem zur Last gelegt, eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) ist eine radikal-islamistische Organisation. Ihr Ziel ist es, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen. Bis Ende 2014 hat die JaN insgesamt in Syrien mehr als 1.500 Anschl\e4ge ver\fcbt, bei denen mindestens 8.700 Menschen get\f6tet wurden. Ende M\e4rz 2014 reiste der Angeschuldigte \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Er beabsichtigte, sich am militanten Jihad gegen das Regime des syrischen Pr\e4sidenten Assad zu beteiligen und im Kampf als "M\e4rtyrer" zu sterben. Zu diesem Zweck schloss er sich der jihadistischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) an. Zun�chst absolvierte er eine Waffenausbildung und erhielt Taktik- und Religionsunterricht. In der Folge leistete er f\fcr die Vereinigung Wachdienste und trat in einem im Internet ver\f6ffentlichten Propagandavideo der Vereinigung auf. Anfang Juli 2014 verlie\df der Angeschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. Bei seiner Ankunft auf dem M\fcnchener Flughafen am 25. Juli 2014 wurde er in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen. In der Folgezeit erh\e4rtete sich der Verdacht, dass der Angeschuldigte sich in Syrien als Mitglied an der "Jabhat al-Nusra" beteiligt hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (vgl. Pressemitteilung Nr. 41/2014 vom 17. Dezember 2014). Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. , 17, [*] 19, 1, 2005-07-28, 2005, 172, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 5. Juli 2005 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den 60 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans Joachim I. aus Sankt Augustin wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte steht im Verdacht, im M\e4rz 2005 in Deutschland unter Falschnamen Kontakt zu einem Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes eines Nicht-NATO-Staates aufgenommen und diesem milit\e4rische Unterlagen zum Kauf angeboten zu haben. Dazu stellte er seinem Gespr\e4chspartner „Probematerial“ zur Verf\fcgung. Der Beschuldigte war bis 1989 Mitarbeiter einer im R\fcstungsbereich t\e4tigen deutschen Firma. Dort hatte er Zugang zu den nunmehr von ihm angebotenen Unterlagen. Die vollst\e4ndige \dcbergabe der Papiere konnte durch die Festnahme des Beschuldigten am 7. April 2005 verhindert werden. Nach sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthalten die Unterlagen kein Staatsgeheimnis. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat gegen den Beschuldigten am 8. April 2005 Haftbefehl erlassen, den er gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat (siehe Pressemitteilung vom 8. April 2005, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). , 7, [*] 23, 1, 2015-06-27, 2015, 553, Generalbundesanwalt leitet Ermittlungen im Zusammenhang mit IS-Anschlag am 26. Juni 2015 auf zwei Hotelanlagen in Sousse/Tunesien ein, Der Generalbundesanwalt hat am heutigen Tage (27. Juni 2015) im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 26. Juni 2015 auf zwei Hotelanlagen in Sousse/Tunesien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes, des Mordversuchs (\a7 211, 22, 23 Strafgesetzbuch) und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, \a7 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch) eingeleitet. Nach bislang vorliegenden Erkenntnissen hatte ein T\e4ter gegen 13.00 Uhr am dortigen Strand wahllos mit einem automatischen Gewehr Sch\fcsse auf die Besucher der Hotelanlagen abgegeben und dabei mindestens 39 Personen, darunter mindestens einen deutschen Staatsangeh\f6rigen, get\f6tet. Zahlreiche weitere Personen, darunter auch eine deutsche Staatsangeh\f6rige, sollen verletzt worden sein. Zu dem Anschlag hat sich die terroristische Vereinigung “Islamischer Staat“ (IS) bekannt. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen beauftragt. Zu weiteren Einzelheiten \fcber die hiermit mitgeteilten Informationen hinaus k\f6nnen derzeit aufgrund der laufenden Ermittlungen keine Ausk\fcnfte erteilt werden. , 17, [*] 37, 1, 2001-11-01, 2001, 60, Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, Der Generalbundesanwalt hat am 29. Oktober 2001 in K\f6ln auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 10. September 2001 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Sahin E.</b>durch Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma\dfliche PKK-F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dringend verd\e4chtig. Der Beschuldigte wurde am 30. Oktober 2001 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K\f6ln vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Der 31 Jahre alte Sahin E. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK/ERNK) in Europa. Von Anfang des Jahres 2000 bis Juni 2001 war er in der Bundesrepublik Deutschland und auf Europaebene als F\fchrungskader Leiter des PKK-Bereichs "Au\dfenbeziehungen". Die PKK-Verantwortlichen der "Au\dfenbeziehungen" stellen Kontakte zu staatlichen und gesellschaftlichen Instititutionen sowie Verbindungen zu interessierten Politikern, Journalisten und anderen Meinungsmultiplikatoren her mit dem Ziel, Unterst�tzung, zumindest Sympathie f\fcr die sogenannte "kurdische Sache" zu gewinnen. Der Bereich "Au\dfenbeziehungen" ist f\fcr die PKK/ERNK von erheblicher Bedeutung und wird von der Strategie der Parteif\fchrung bestimmt, nach au\dfen als friedfertig in Erscheinung zu treten. Die von dem Beschuldigten in Deutschland aufgebauten und gepflegten Kontakte waren stets eng an den Interessen der hier mit einem Bet\e4tigungsverbot belegten Organisation ausgerichtet. Im Juni 2001 \fcbernahm er die Aufgabe, in Br\fcssel ein PKK-Zentralb\fcro aufzubauen und zu leiten. Seine Kontakte zu den in Deutschland agierenden PKK-F\fchrungsfunktion\e4ren hielt er bis zu seiner Festnahme aufrecht. An ihrem Verbandsleben nahm er gleichberechtigt und aktiv teil. Aufgrund seiner hochrangigen F\fchrungsfunktion ist der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Deren Praktiken und des sogenannten "Heimatb\fcros" zur Beschaffung, Verf\e4lschung und Verwendung von Reisedokumenten f\fcr die Ein- und Ausreise von PKK-Kadern und deren Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland sind ihm bekannt. Der Beschuldigte billigte die seit Februar 1999 bestehende Zielsetzung der Organisation, sich f\fcr Abdullah \d6calan, sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Die Besetzungsaktionen von Februar 1999 und ihre Hintergr\fcnde waren ihm bekannt. Er billigte die damit verbundenen Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf\fchrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Sachbesch\e4digung, N\f6tigung, Landfriedensbruch, K\f6rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anzuordnen. , 3, [*] 14, 1, 2005-05-22, 2005, 170, Weitere Festnahme im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Mainz, Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben am 21. Mai 2005 Beamte des Polizeipr\e4sidiums Mainz und des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz den staatenlosen Pal\e4stinenser Ismail Abu S. (28 Jahre alt) an dessen Wohnort in Marburg auf der Grundlage eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 2005 festnehmen lassen. Diese Festnahme steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen zwei im Bundesgebiet ans\e4ssige mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al Qaeda“ (\a7 129b StGB), siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2005, Nr. 4, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gemeinschaftlich mit den Mitbeschuldigten Ibrahim Mohamed K. und Yasser Abu S. an dem betr\fcgerischen Abschluss von Lebensversicherungsvertr\e4gen in H\f6he von rund 930 000 Euro beteiligt gewesen zu sein. Ob und inwieweit er dar\fcber informiert war oder es zumindest f\fcr m\f6glich hielt, dass ein Teil der Gelder, die durch diese Straftaten erlangt werden sollten, der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al Qaeda“ zuflie\dfen sollten, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Die Mitbeschuldigten Ibrahim Mohamed K. und Yasser Abu S. befinden sich seit dem 24. Januar 2005 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist der Bruder des Mitbeschuldigten Yasser Abu S. Hinsichtlich der n\e4heren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2005 Bezug genommen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vor-gef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Polizeipr\e4sidium Mainz beauftragt. , 7, [*] 43, 1, 2011-12-02, 2011, 425, Anklage gegen ein mutma\dfliches Gr\fcndungsmitglied der Deutschen Taliban Mujahideen (DMT) und ein mutma\dfliches Al Qaida-Mitglied, Die Bundesanwaltschaft hat am 15. November 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Yusuf O. und den 22-j\e4hrigen \f6sterreichischen Staatsangeh\f6rigen Maqsood L. erhoben. Der Angeschuldigte Yusuf O. ist hinreichend verd\e4chtig, sich von September 2009 bis mindestens Ende April 2010 als Gr\fcndungsmitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Deutsche Taliban Mujahideen (DTM) beteiligt zu haben. Anschlie\dfend soll er bis Ende Mai 2011 Mitglied der Al Qaida gewesen sein (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7\a7 52, 53 StGB). Dem Angeschuldigten Maqsood L. wird vorgeworfen, sich von Juli 2010 bis Mai 2011 als Mitglied an der Al Qaida beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Yusuf O. reiste im Mai 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, um am gewaltsamen Jihad gegen das afghanische und pakistanische Milit\e4r sowie die Angeh\f6rigen der ISAF-Schutztruppe teilzunehmen. Zu diesem Zweck gr\fcndete er dort im September 2009 mit weiteren Jihadisten aus Deutschland die terroristische Vereinigung Deutsche Taliban Mujahideen (DTM). In der Folge durchlief er eine Ausbildung im Umgang mit Sprengstoff und Schusswaffen und beteiligte sich an Kampfeins\e4tzen der DTM. Au\dferdem trat er in Propagandavideos der Vereinigung auf und versuchte in Internetchats und mit E-Mails, in Deutschland neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die DTM zu gewinnen. Zu einem nicht n\e4her bestimmbaren Zeitpunkt ab Mai 2010 schloss sich der Angeschuldigte der Al-Qaida an. In Waziristan lernte er den Mitangeschuldigten Maqsood L., der sich der Al Qaida im Juli 2010 angeschlossen hatte, kennen. In der Folgezeit erhielten beide von einem F\fchrungsmitglied der Organisation den Auftrag, in Europa Aufgaben f\fcr die Al Qaida zu \fcbernehmen. Sie sollten Geld f\fcr die Organisation sammeln, neue Mitglieder und Unterst\fctzer rekrutieren und sich f\fcr nicht n\e4her bestimmte Operationen der Vereinigung bereithalten. Zu diesem Zweck wurden die Angeschuldigten im Umgang mit Sprengstoff und Waffen ausgebildet und in der Anwendung von Verschl\fcsselungsprogrammen geschult. Ende Januar 2011 traten sie die R\fcckreise nach Europa an. Im Mai 2011 gelangten sie \fcber den Iran und die T\fcrkei nach Budapest. Nach wenigen Tagen reiste der Angeschuldigte Yusuf O. weiter nach Wien, wo er ausgestattet mit Audiobotschaften des Mitangeschuldigten Maqsood L. in dessen radikal-islamistisch gepr\e4gtem Bekanntenkreis um Unterst\fctzung der Al Qaida warb. Nach seiner R\fcckkehr nach Budapest beauftragte er Maqsood L., in der islamistischen Szene in Berlin neue K\e4mpfer f\fcr Al Qaida zu gewinnen und Geld f\fcr die Organisation zu sammeln. Maqsood L. reiste Mitte Mai 2011 nach Berlin und suchte die vom Angeschuldigten Yusuf O. beschriebenen Kontaktpersonen auf. Bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 2011 war es ihm gelungen, insgesamt 1.000 Euro f\fcr die Al Qaida zu sammeln. Der Angeschuldigte Maqsood L. wurde am 16. Mai 2011 in Berlin aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls der \f6sterreichischen Justizbeh\f6rden wegen eines anderen Tatvorwurfs festgenommen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlie\df am 3. Juni 2011 Haftbefehl gegen ihn (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 3. Juni 2011). Der Angeschuldigte Yusuf O. wurde am 31. Mai 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. M\e4rz 2011 in Wien festgenommen und am 20. Juni 2011 nach Deutschland \fcberstellt (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2011 vom 20. Juni 2011). Beide Angeschuldigte befinden sich in Untersuchungshaft. , 13, [*] 36, 1, 2006-08-20, 2006, 255, Anschlusserkl\e4rung an Nr. 35 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes erl\e4sst Haftbefehl gegen libanesischen Studenten aus Kiel, Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat heute (20. August 2006) auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen den gestern festgenommenen 21 Jahre alten, libanesischen Staatsangeh\f6rigen Youssef Mohamad E.H. aus Kiel Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), des versuchten Mordes mit gemeingef\e4hrlichen Mitteln in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erlassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zusammen mit weiteren bislang noch unbekannten Mit-gliedern einer terroristischen Vereinigung versucht zu haben, am 31. Juli 2006 zwei zeitlich aufeinander abgestimmte Sprengstoffanschl\e4ge auf den Regionalzug RE 10121 von Aachen nach Hamm und den Regionalzug RE 12519 von M\f6nchengladbach nach Koblenz zu ver\fcben, um eine Vielzahl von Menschen zu t\f6ten. Am Tattag traf der Beschuldigte gegen 12.15 Uhr im K\f6lner Hauptbahnhof mit einer bislang unbekannten Person zusammen. Beide f\fchrten so genannte Koffertrolleys mit sich, die nahezu baugleiche unkonventionelle Bombenvorrichtungen enthielten; diese sollten in beiden F\e4llen mittels eines zeitgesteuerten Z\fcndmechanismus gegen 14.30 Uhr zur Detonation gebracht werden. Der Beschuldigte bestieg den Regionalzug RE 12519, der den Hauptbahnhof um 13.03 Uhr verlie\df. Nachdem er den „Bombentrolley“ deponiert hatte, verlie\df er unbemerkt an einer Haltestelle den Zug. Die weitere unbekannte Person steht im dringenden Verdacht, den „Bombentrolley“ im Regionalzug RE 10121, der den Hauptbahnhof K\f6ln um 12.51 Uhr verlassen hatte, deponiert zu haben. Trotz Z\fcndausl\f6sung detonierten die Bombenvorrichtungen aufgrund eines „handwerklichen Fehlers“ nicht. Eine Detonation h\e4tte in beiden F\e4llen zu einer erheblichen Druckwelle gef\fchrt; zus\e4tzliche, in den „Bombentrolleys“ beiliegende Brandbeschleuniger h\e4tten einen „Feuerball“ ausl\f6sen k\f6nnen. Die Trolleys wurden am gleichen Tag sichergestellt. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der Auswertung von Videoaufzeichnungen verschiedener im Hauptbahnhof K\f6ln angebrachter \dcberwachungskameras, die das Zusammentreffen des Beschuldigten mit der weiteren unbekannten Person im Bahnhof dokumentieren. Dar\fcber hinaus k\f6nnen in den „Bombentrolleys“ sichergestellte DNA-Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden. Aufgrund der Videoaufzeichnungen hatten Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt am 18. August 2006 die \d6ffentlichkeitsfahndung nach zwei Beschuldigten veranlasst. Die daraufhin eingehenden Hinweise auf den Beschuldigten haben letztlich zu dessen Festnahme am 19. August 2006 am Hauptbahnhof in Kiel gef\fchrt. Es liegen Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass sich der Beschuldigte absetzen wollte. Die Wohnung des Beschuldigten in einem Studentenwohnheim in Kiel und eine angrenzende Werkstatt wurden durchsucht. Explosionsgef\e4hrliche Bestandteile wurden nicht aufgefunden. Im \dcbrigen ist die Auswertung der Durchsuchungen noch nicht abgeschlossen. Nach dem zweiten Beschuldigten wird weiterhin gefahndet. Zum Stand der Fahndungsma\dfnahmen k\f6nnen aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden keine Einzelheiten mitgeteilt werden. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 3, 1, 2001-01-12, 2001, 32, Ermittlungen wegen des Brandanschlages auf den j�dischen Friedhof in Potsdam, Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam wegen des Brandanschlages auf die Trauerhalle des j�dischen Friedhofes in Potsdam �bernommen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass es sich um eine Tat mit rechtsextremistischem Hintergrund handelt, die in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts f�llt (� 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Die T�ter wollen aus antisemitischer Gesinnnung heraus ein Zeichen der Gewalt gegen j�dische Mitb�rger setzen. Es besteht dar�berhinaus der Verdacht, dass sie entschlossen sind, k�nftig ausser Propangandadelikten auch schwere Gewaltverbrechen zu begehen.Die bislang nicht bekannten Beschuldigten sind verd�chtig, am 7./8. Januar 2001 einen Brandanschlag auf die Trauerhalle des j�dischen Friedhofs in Potsdam begangen zu haben. Sie deponierten und entz�ndeten einen Brandsatz - bestehend aus einem Pappkarton mit zwei mit Benzin gef�llten Tetrapacks sowie einer Kerze - unmittelbar vor der Hintert�r der Trauerhalle. Durch die Flammen des Brandsatzes wurde die linke H�lfte der h�lzernen Doppelt�r fast vollst�ndig zerst�rt; der Innenraum und die Aussenfassade der Halle wurden durch Ru� besch�digt. Der Brand erlosch von selbst. In unmittelbarer Tatortn�he hinterlie�en die T�ter ein Bekennerschreiben, das mit "Die Nationale Bewegung" unterzeichnet war. Das Bekennerschreiben l�sst erkennen, dass mit weiteren schweren Straftaten zu rechnen ist.Im vergangenen Jahr 2000 ist "Die Nationale Bewegung" in Brandenburg bereits mehrfach mit rechtsextremistischen Straftaten (�� 86a, 130, 241 StGB) in Erscheinung getreten. Jeweils in unmittelbarer N�he der Tatorte wurden Bekennerschreiben der "Nationalen Bewegung" aufgefunden. In den letzten Monaten sind die T�ter dazu �bergegangen, Brandstiftungsdelikte im Sinne der �� 306 ff. StGB zu begehen:In der Nacht zum 21. September 2000 wurde in Stahndorf der Imbisswagen eines t�rkischen Staatsb�rgers in Brand gesetzt und vollst�ndig zerst�rt. Im Brandschutt wurde ein Bekennerschreiben der "Nationalen Bewegung" aufgefunden. Am 28. Dezember 2000 gegen 1.50 Uhr wurde in der Berliner Stra�e in Trebbin der Imbissstand eines t�rkischen Staatsb�rgers in Brand gesetzt. Der Imbissstand brannte fast vollst�ndig aus, wodurch ein Sachschaden in H�he von etwa 60 000 DM entstand. In Tatortn�he wurde ein teilweise verbranntes Bekennerschreiben aufgefunden, das den Verdacht begr�ndet, dass diese Straftat ebenfalls von der Gruppierung "Die Nationale Bewegung" begangen worden ist. Die strafbaren Aktionen der "Nationalen Bewegung" zeigen eine erhebliche Eskalation der Gewalt. Der Brandanschlag auf die Trauerhalle des j�dischen Friedhofes in Potsdam ist daher insbesondere vor dem Hintergrund zahlreicher rechtsextremistischer Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland geeignet, unter den in Deutschland lebenden j�dischen Mitb�rgern ein Klima der Angst und Einsch�chterung zu erzeugen und bei ihnen den Eindruck entstehen zu lassen, sie k�nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Die Tat ist damit bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen. Ihr ist ein herausgehobener Unrechtsgehalt beizumessen. Nach dem gegenw�rtigen Stand der Ermittlungen liegen keine zuverl�ssigen Anhaltspunkte zu der Struktur der "Nationalen Bewegung" und deren Mitgliederzahl vor. Im Rahmen des nunmehr �bernommenen Ermittlungsverfahrens wird aufzukl�ren sein, ob hinter der "Nationalen Bewegung" m�glicherweise ein Zusammenschluss von Personen steht, die sich zum Ziel gesetzt haben, rechtsextremistische Straftaten (�� 86a, 130 StGB) im Sinne einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) und/oder Brandstiftungsdelikte und damit Katalogtaten im Sinne des � 129 a StGB zu begehen mit der Folge, dass sie als terroristische Vereinigung einzustufen w�ren. Das Landeskriminalamt Brandenburg ist weiterhin mit den Ermittlungen beauftragt. , 3, [*] 18, 1, 2004-09-17, 2004, 148, Haftbefehl wegen Verdachts des versuchten Landesverrats, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 13. September 2004 die ehemalige deutsche, nun amerikanische Staatsangeh\f6rige Michaela T. in Rheinland Pfalz durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats festnehmen lassen. Sie wurde am 14. September 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat. Die 43 Jahre alte Beschuldigte ist als freie \dcbersetzerin t\e4tig und lebt seit geraumer Zeit in Kanada. Sie ist dringend verd\e4chtig, im Oktober 2003 in Kanada versucht zu haben, deutsche geheime milit\e4rische Unterlagen, die sie im Auftrag einer deutschen Firma \fcbersetzen sollte, an einen Vertreter eines Nicht-NATO-Staates zu verkaufen. Die \dcbergabe der Unterlagen konnte verhindert werden. Nach vorl\e4ufiger sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthalten die Unterlagen ein Staatsgeheimnis, dessen Verrat an einen fremden Nachrichtendienst die Gefahr eines schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt h\e4tte. Die Beschuldigte hielt sich im September 2004 besuchsweise bei ihren in Deutschland lebenden Eltern auf und konnte nunmehr dort festgenommen werden. Mit den Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. , 6, [*] 0, 1, 2000-09-12, 0, 1, Das Dienstgeb�ude der Beh�rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, 1. Bauaufgabe
Das neue Dienstgeb�ude des Generalbundesanwalts wurde am 25. August 1998 eingeweiht. Es entstand ab Ende 1994 auf dem ehemaligen IWKA-Gel�nde nach einem Entwurf des K�lner Architekten Professor Oswald Mathias Ungers. Die Stadt Karlsruhe hatte das Grundst�ck dem Bund zum Kauf angeboten, als sich abzeichnete, da� das Stammgel�nde an der Herrenstra�e den wachsenden Bed�rfnissen von Bundesgerichtshof und Bundesanwaltschaft in absehbarer Zeit nicht mehr gen�gen w�rde.Der Architekt O. M. Ungers beschrieb das Bauvorhaben wie folgt: Die Aufgabe war, der Institution des Generalbundesanwalts als h�chstem Staatsanwalt der Republik ein in jeder Hinsicht angemessenes Geb�ude zu planen. Angemessen zun�chst hinsichtlich der vielf�ltigen Funktionen eines komplexen Verwaltungsgeb�udes, hinsichtlich der M�glichkeit einer erheblichen Erweiterung auf dem gleichen Grundst�ck, als auch den strengen Sicherheitsanforderungen entsprechend. Gleichzeitig sollte das Geb�ude ein unverwechselbares Gesicht, eine klare Identit�t als Sitz der Bundesanwaltschaft erhalten. Ein beliebiger Verwaltungsbau w�rde der hervorragenden Bedeutung der Institution f�r unseren Staat nicht gerecht. Auf der anderen Seite sollte das Geb�ude aufgrund seiner innerst�dtischen Lage einen intensiven stadtr�umlichen Bezug zu seiner Umgebung herstellen, eine Erg�nzung oder gar Steigerung des pr�gnanten Stadtgef�ges von Karlsruhe darstellen. Der architektonische Entwurf folgt dem historischen Typus des Stadtpalais: In einem von einem Mauergeb�ude eingeschlossenen, begr�nten Hof erhebt sich ein freistehender f�nfgeschossiger Bauk�rper mit einem halbrunden Innengeb�ude. Der aus Hecken und B�umen gebildete "Palaisgarten" spiegelt den Grundri� des Hauptgeb�udes. Charakteristisch f�r die Architektur sind die Reduktion auf wenige pr�gnante Formen - Kreis und Quadrat - und die Verwendung solider Materialien. In Verbindung mit einer hohen Qualit�t der Ausf�hrung stellt das Geb�ude einen zeitlosen und angemessenen Rahmen f�r die Institution der Bundesanwaltschaft dar.



2. Architektonisches Konzept


Der Hauptbau besteht aus zwei architektonischen Grundelementen: dem U-f�rmigen Winkelgeb�ude und dem halbkreisf�rmigen Rundgeb�ude. In das U-Geb�ude, in dessen inneren Kernen Sicherheitstreppenh�user, Aufz�ge und Nebenr�ume liegen, ist ein halbkreisf�rmiger Rundbau eingestellt. Beide Grundelemente umschlie�en den f�nfgeschossigen, �berdachten Innenhof, der zugleich als Foyer und Eingangshalle dient. Umlaufende Oberlichtb�nder geben Tageslicht. Das �u�ere Mauergeb�ude (99,0 m X 99,0 m) nimmt den Blockrandcharakter der S�dweststadt auf und tr�gt mit seiner H�he von etwa f�nf Meter den hohen Sicherheitsanforderungen des Nutzers Rechnung. Es umschlie�t eine innere Garten- und Hoffl�che, auf der eine sp�tere Erweiterung der Hauptgeb�ude in drei Stufen m�glich ist. In den Innenarkaden sind Sonderfunktionen (Wache, Kfz-Stellpl�tze usw.) untergebracht. Den Hauptzugang bildet eine Toreinfahrt mit Sicherheits- und Pf�rtnereinrichtungen in der Brauerstra�e. Eine Tiefgarage bietet 115 Einstellpl�tze. Die Geb�udeteile heben sich nach innen und au�en durch unterschiedliches Material ab. Die Fassade des zentralen Rundbaus besteht aus wei�em Feinputz. Das Mauergeb�ude und das U-Geb�ude sind mit Naturstein (Jurakalk) verkleidet, der durch ein spezielles Bearbeitungsverfahren aufgehellt worden ist. Durch Lisenen gegliederte Felder lockern die Fassade des Mauergeb�udes auf. Der helle Naturstein soll den Bezug zu den historischen �ffentlichen Bauten des barocken und klassizistischen Karlsruhe herstellen.Die Anlage der Hof- und Gr�nfl�chen spiegelt den Grundri� des Hauptgeb�udes. Zwei Haine aus S�ulenpappeln, von Kirschlorbeerhecken umfa�t, und eine mittig stehende Eiche vollenden die Grundlinien des Rund- und Winkelbaus. Das Dach des Hauptgeb�udes wird zum �berwiegenden Teil begr�nt. Auf dem Mauergeb�ude sind bereits zwei Reihen Ligusterhecken gepflanzt. An den Au�enw�nden sind selbstklimmende Rankgew�chse vorgesehen. Vom Hof tritt man �ber eine zweigeschossige Eingangsarkade in das Foyer. Von dort sind allgemeine R�ume und die Caf�teria zug�nglich. In den Obergeschossen liegen die Hauptabteilungen der Bundesanwaltschaft, die zentrale Leitung, der Sitzungssaal und eine Dienstwohnung.





3. Kunst am Bau


Ziel der k�nstlerischen Ausgestaltung des Neubaus der Bundesanwaltschaft war die Auseinandersetzung sowohl mit den Aufgaben der Bundesanwaltschaft als auch mit der Architektur der Geb�ude und Au�enanlagen. Dazu wurde ein beschr�nkter Kunstwettbewerb durchgef�hrt. Folgende Objekte wurden beziehungsweise werden verwirklicht.Ben Willikens hat im Foyer vor dem Konferenzsaal zwei sich gegen�berliegende Wandgem�lde gefertigt, die zentralperspektivisch ausgerichtete R�ume zeigen. Die Strenge des Bildaufbaus und die Reduzierung der Motive auf geometrisch disziplinierte Formen binden die Gem�lde in besonderer Weise in die architektonische Gestaltung des Neubaus ein.Hans-Peter Reuter hat einen Wandfries f�r den Konferenzsaal entworfen, der die Gestaltungsprinzipien W�rfel und Symmetrie, die auch der Architektur von Prof. O.M. Ungers zugrundeliegen, in einer scheinornamentalen Bildfolge aufnimmt.Auch die von Jens Trimpin entworfenen Skulpturen - es handelt sich um quadratische Stelen aus massivem, schwarzem Basalt, die in den Innen- und Au�enh�fen aufgestellt werden - stehen in einem klar definierten Bezug zum architektonisch vorgegebenen Raum.Ein weiterer Auftrag wurde an den K�nstler Hamilton Finlay vergeben. In den (Pappel)S�ulenhainen werden im geometrischen Raster Platten aus schwarzem Granit verlegt, die der K�nstler mit Inschriften gestalten wird.





4. Terminablauf - Meilensteine 1985/86 Ideenwettbewerb auf dem Stammgel�nde des BGH August 1990 Grunderwerb Oktober 1990 Bauantrag und Genehmigung des Raumbedarfsplanes November 1990 Inkrafttreten des Bebauungsplanes "westliche Brauerstra�e" Februar 1991 Planungsauftrag, Beauftragung d. Architekturb�ros Ungers Januar 1993 Baufachliche Genehmigung Juni 1993 Haushaltsrechtliche Genehmigung November 1994 Baubeginn Februar 1996 Richtfest August 1998 Fertigstellung September 1998 Bezug





5. Planungs- und Kostendaten Grundst�cksfl�che1 0.000 qm Hauptnutzfl�cherd. 6.000 qm Bruttogrundfl�cherd. 19.000 qm Bruttorauminhaltrd. 83.000 m�Gesamtbaukostenrd. 66 Mio DM Genehmigte Baukosten 71,05 Mio DM Tiefgaragen- und Stellpl�tze 148 EP Arbeitspl�tze 205 Personen Kunst am Bau (rd. 1,25%)700.000 DM





6. Am Bau Beteiligte





Bauherr Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister f�r Raumordnung, Bauwesen und St�dtebau, dieser vertreten durch die OFD Karlsruhe, diese vertreten durch das Staatl. Hochbauamt II Projektleitung Staatliches Hochbauamt II Karlsruhe Planung und Durchf�hrung Prof. O. M. Ungers und Partner GmbH K�ln Bauleitung Burkhard Meyer Karlsruhe Tragwerksplanung Prof. Dr. Ing. Polonyi und Partner, K�ln Pr�fstatik Prof. Dr. Ing. F. Wenzel, Karlsruhe Vermessung Vermessungsb�ro Wei�, Bruchsal Heizung, L�ftung, Sanit�r INTEG GmbH, Bietigheim-Bissingen Elektroplanung Tomaschewski und Partner, Karlsruhe Innenausstattung


(Beratung)Prof. O.M. Ungers und Partner GmbH, K�ln Aussenanlagen Prof. O.M. Ungers und Partner GmbH, K�ln mit Hauenstein, Treuchtlinger und Wohlleb, Filderstadt Dr. Ing. W. Orth, Karlsruhe, 1, [*] 30, 1, 2001-09-28, 2001, 55, Anklage gegen IM "Jutta" wegen des Verdachts des Landesverrats, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 22. August 2001 beim 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts D�sseldorf gegen die 68 Jahre alte Rentnerin Inge W.Anklage wegen des Verdachts des Landesverrats erhoben. Die Angeschuldigte ist hinreichend verd�chtig, in der Zeit von 1979 bis Ende Dezember 1986 Staatsgeheimnisse an das Ministerium f�r Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR verraten und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f�r die �u�ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef�hrt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte war von 1969 bis zu ihrer Abschaltung im Mai 1990 als inoffizielle Mitarbeiterin f�r die Abteilung XV der Bezirksverwaltung Berlin des Ministeriums f�r Staatssicherheit der ehemaligen DDR nachrichtendienstlich t�tig. Unter dem Decknamen "Jutta" lieferte sie ihren nachrichtendienstlichen Auftraggebern zahlreiche Berichte und Dokumente aus ihrem T�tigkeitsbereich in der Verbindungsstelle beim Senator f�r Finanzen des Landes Berlin. Als Verwaltungsangestellte hatte sie Drucksachen und Protokolle des Bundestages und des Bundesrates sowie von deren Aussch�ssen zu bearbeiten und Senats-, Bundesrats- und Abgeordnetenhaussitzungen vorzubereiten. Ab 1984 war sie zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "Geheim" berechtigt. Mit 952 gelieferten Informationen, davon 901 in Form von Dokumenten, war sie eine Spitzenquelle der HVA. Die Angeschuldigte lie� dem MfS unter anderem sieben Protokolle des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages aus den Jahren 1979, 1983 und 1986 zukommen, die die Er�rterung von milit�rischen Beschaffungsvorhaben zum Gegenstand haben. In ihrer Gesamtheit erm�glichten diese Protokolle, die nur einem begrenzten Personenkreis zug�nglich waren, einem potentiellen milit�rischen Gegner eine breite r�stungspolitische Analyse und vor allem einen verl�sslichen Einblick in die Verteidigungsanstrengungen der Bundesrepublik Deutschland. Zwei Kurzprotokolle aus den Jahren 1983 und 1986 enthalten aufgrund ihrer hohen milit�rischen, sicherheitspolitischen und nachrichtendienstlichen Bedeutung schon f�r sich allein betrachtet Staatsgeheimnisse. Vor dem Hintergrund der damaligen Spannungen zwischen Ost und West und dem R�stungswettlauf der beiden Bl�cke NATO und Warschauer Pakt entstand durch den Verrat der in den Niederschriften enthaltenen Informationen die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils f�r die �u�ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Angeschuldigte hatte mit diesen Folgen gerechnet und bei ihrem Verrat billigend in Kauf genommen. Die Angeschuldigte befindet sich nicht in Haft. , 3, [*] 38, 1, 2006-08-25, 2006, 257, Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Vorl\e4ufige Festnahme eines weiteren Verd\e4chtigen in Konstanz, Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den fehlgeschlagenen Anschl\e4gen auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz richten sich seit heute gegen einen weiteren namentlich bekannten Beschuldigten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Mordes in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion. Dieser Beschuldigte wurde heute Morgen durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg in Konstanz vorl\e4ufig festgenommen; ein Wohnobjekt in einem Studentenwohnheim in Konstanz wird zurzeit durchsucht. Der Beschuldigte ist dem pers\f6nlichen Umfeld des am 19. August 2006 festgenommenen Beschuldigten Youssef Mohamad E. H. aus Kiel zuzurechnen. Ob und inwieweit er in die Anschlagsvorbereitungen eingebunden gewesen ist, ist Gegenstand der Ermittlungen. Der Beschuldigte wird heute verantwortlich vernommen. Ob er morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden wird, ist im Laufe des morgigen Tages zu entscheiden. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen heute aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. , 8, [*] 20, 1, 2006-05-26, 2006, 241, Abgabe der Ermittlungen wegen des \dcberfalls in Potsdam, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute, am 26. Mai 2006, die Ermittlungen wegen des \dcberfalls auf den aus \c4thiopien stammenden deutschen Staatsangeh\f6rigen Ermyas M. an die Staatsanwaltschaft Potsdam abgegeben. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen sind die Voraussetzungen f\fcr die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts nach \a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz, die eine besondere Bedeutung des Falles einschlie\dfen, nicht mehr gegeben. Die Beschuldigten Bj\f6rn L. und Thomas M. sind aufgrund einer Reihe von Indizien nach wie vor verd\e4chtig, die Gewalttat zum Nachteil des Gesch\e4digten Ermyas M. am 16. April 2006 in Potsdam begangen zu haben. Nach intensiver Aufkl\e4rungsarbeit und Aussch\f6pfung aller zurzeit erkennbaren und verf\fcgbaren Beweismittel stehen allerdings - entgegen der urspr\fcnglichen Verdachtslage - die nachweislich fremdenfeindlichen \c4u\dferungen der T\e4ter gegen\fcber ihrem sp\e4teren Opfer weder r\e4umlich noch zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Niederschlagen des Opfers. Dieser zweiaktige Geschehensablauf, von dem nach dem jetzigen Erkenntnisstand auszugehen ist, f\fchrt dazu, dass den Verd\e4chtigen nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, mit bedingtem T\f6tungsvorsatz ihr Opfer niedergeschlagen zu haben. Der insoweit weiterhin bestehende einfache Anfangsverdacht reicht f\fcr eine Anklageerhebung nicht aus. Eine Anklageerhebung wegen gef\e4hrlicher m\f6glicherweise schwerer K\f6rperverletzung f\e4llt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht in die Verfolgungskompetenz des Bundes. Die Zust\e4ndigkeit der Bundesjustiz ist nur bei bestimmten, im Gesetz abschlie\dfend aufgef\fchrten sogenannten Katalogtaten wie zum Beispiel Mord, Totschlag gegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass sich das vorliegende Tatbild, etwa durch \c4u\dferungen des Tatopfers noch ver\e4ndern k\f6nnte, fehlt es angesichts der gesicherten Fakten in Bezug auf die Zweiaktigkeit des Geschehensablaufs jedenfalls an der besonderen Bedeutung des Falles. , 8, [*] 3, 1, 2008-01-16, 2008, 299, Festnahme wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz , Die Bundesanwaltschaft hat gestern (15. Januar 2008) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 2007 in Berlin den 52 j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen iranischer Herkunft Dr. Ahmad R. wegen des Verdachts des versuchten Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Zugleich hat das Zollkriminalamt unter der Leitung der Bundesanwaltschaft die Berliner Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume des deutsch-iranischen Gesch\e4ftsmannes durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. Er soll im Zeitraum August bis Dezember 2007 - entgegen den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos - versucht haben, nukleartechnisch relevantes, vom Export in den Iran ausgeschlossenes Material an eine im Iran-Embargo gelistete Einrichtung zu liefern, die ma\dfgeblich am Atomprogramm des Landes beteiligt ist. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Berlin vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 6, 1, 2001-02-16, 2001, 34, Festnahme wegen mutma�licher Beteiligung an PKK-Bestrafungsaktion im Jahr 1994, Der Generalbundesanwalt hat am 15. Februar 2001 in Essen auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 5. Mai 1997 die t�rkische Staatsangeh�rige kurdischer Abstammung Fethiye K.durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigte ist der Unterst�tzung einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) und der Beihilfe zum versuchten Mord dringend verd�chtig. Sie wurde heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Essen vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:Im Jahr 1993 hatte sich innerhalb der F�hrungsstrukturen der kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine terroristische Vereinigung gebildet. Deren Mitglieder ver�bten bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl�ge gegen t�rkische und deutsche Einrichtungen. Parteiintern lie�en sie Abweichler bestrafen, "Verr�ter" wurden liquidiert. Im Fr�hjahr 1994 wollte sich der fr�here hochrangige PKK-Aktivist Adil A. von der Partei l�sen. Ein Parteimitglied mit dem Decknamen "Hamza" versuchte ihn daraufhin bei zwei Treffen umzustimmen. Als sich Adil A. am 2. Mai 1994 anl�sslich einer weiteren Zusammenkunft in Krefeld weigerte, seinen Entschluss zu �ndern, schoss ihn "Hamza" nieder. Adil A. �berlebte schwerverletzt.Die 50 Jahre alte Fethiye K., die 1994 mit der PKK sympathisierte, unterst�tzte "Hamza" bei der Bestrafungsaktion. Sie brachte ihn mit dem sp�teren Opfer Adil A. zusammen, der ihm bis dahin g�nzlich unbekannt war, und gew�hrte ihm bis zur Tat Unterkunft. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 3, [*] 16, 1, 2001-06-28, 2001, 44, Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs, Der Generalbundesanwalt hat am 25. Juni 2001 in Seligenstadt auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 2. M�rz 2000 den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Mehmet C.durch Polizeibeamte des Landes Hessen festnehmen lassen. Der mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dringend verd�chtig. Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2001 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der 24 Jahre alte Mehmet C. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. In der Zeit von Anfang Oktober 1999 bis Februar 2000 leitete er die PKK-Region Bayern. Diese Region gliedert sich in die Gebiete M�nchen, N�rnberg und Ulm. In der Zeit davor war er in den Niederlanden als PKK-F�hrungsfunktion�r t�tig und dort in erster Linie f�r die Grundausbildung von jugendlichen Kurden zust�ndig. Als Regionsverantwortlicher war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren austatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des sogenannten "Heimatb�ros" waren dem Beschuldigten bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren wirkte er aktiv mit. Der Beschuldigte kannte bei �bernahme seiner T�tigkeit als Regionsverantwortlicher Anfang Oktober 1999 die neue Zielsetzung der PKK-F�hrungsebene, sich f�r die Gesundheit und das Leben des Abdullah �calan, dessen Freilassung sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Der Beschuldigte billigte diese Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, K�rperverletzung, Sachbesch�digung, N�tigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch innerhalb seines Zust�ndigkeitsbereiches in der Region Bayern anzuordnen. Um entsprechende Befehle umsetzen zu k�nnen, sorgte der Beschuldigte daf�r, dass in seiner Region die Masse "aktionsbereit" war., 3, [*] 10, 1, 2001-03-28, 2001, 38, Auslieferung eines mutma�lichen Auftragsm�rders der PKK, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 27. M�rz 2001der 37 Jahre alte t�rkische Staatsangeh�rige Ferit A.von Kroatien nach Deutschland �berstellt. Der Beschuldigte war am 18. September 2000 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Januar 1994 am Grenz�bergang in ?upanja/Kroatien festgenommen worden. Er steht in dem dringenden Verdacht, am 25. Februar 1986 in Hamburg gemeinschaftlich mit anderen im Auftrag der europ�ischen F�hrung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einen Menschen heimt�ckisch und aus niedrigen Beweggr�nden get�tet zu haben. Der Beschuldigte wurde am 28. M�rz 2001 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg vorgef�hrt, der die Haft aufrechterhalten hat. Der Beschuldigte ist dringend verd�chtig, als Mitglied der PKK seit sp�testens Anfang 1986 T�tigkeiten im Arbeitsbereich "Parteisicherheit, Kontrolle und Nachrichtendienst" in der Bundesrepublik Deutschland ausge�bt zu haben. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erhielt er von der europ�ischen F�hrung der PKK den Auftrag, den in der Stiftstra�e in Hamburg lebenden Kurden K�rsat T., der in der von der PKK bek�mpften kurdischen Organisation "Komkar" eine f�hrende Position innehatte, zu t�ten. Am 25. Februar 1986 gegen 11.50 Uhr st�rmte der Beschuldigte aus einem Cafe in der Stiftstra�e und schoss sofort mit einer Pistole des Kalibers 7,65 mm auf T. unter bewusster Ausnutzung der Arg? und Wehrlosigkeit seines Opfers. Nachdem T. in ein nahegelegenes Lebensmittelgesch�ft gefl�chtet war, folgte der Beschuldigte und schoss dem bereits auf dem Boden liegenden T. zweimal in den Kopf. Dieser starb am 27. Februar 1986 an einer Hirnl�hmung als Folge der Kopfsch�sse. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 3, [*] 20, 1, 2014-06-24, 2014, 509, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) , Der Generalbundesanwalt hat am 6. Juni 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 20-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kreshnik B. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich von Juli bis Dezember 2013 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ihm wird zudem vorgeworfen, sich eine Schusswaffe verschafft und eine Waffenausbildung durchlaufen zu haben. Er ist deshalb auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat angeklagt (\a7 89a StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der zuletzt in Frankfurt am Main wohnhafte Angeschuldigte reiste Anfang Juli 2013 \fcber Istanbul nach Syrien. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung beabsichtigte er, sich am militanten Jihad gegen das Regime des syrischen Pr\e4sidenten Assad zu beteiligen und am Aufbau eines allein auf der Scharia basierenden Staates mitzuwirken. Zu diesem Zweck schloss er sich Ende Juli 2013 der jihadistischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Zun\e4chst absolvierte er eine Waffenausbildung und verschaffte sich eine Schusswaffe. In der Folgezeit wurde er f\fcr Sanit\e4ts- und Wachdienste eingesetzt. Dar\fcber hinaus nahm er an zum Teil mehrt\e4gigen Kampfeins\e4tzen des ISIG teil. Nach seiner R\fcckkehr nach Deutschland wurde der Angeschuldigte am 12. Dezember 2013 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main festgenommen. Wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main am darauffolgenden Tag Untersuchungshaft gegen ihn an. Im Februar 2014 \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte in der Folge beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen ihn einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2014 vom 14. M\e4rz 2014). , 16, [*] 11, 1, 2005-04-21, 2005, 167, Zum Tode von Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. Professor Dr. Kurt Rebmann, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Professor Dr. Kurt Rebmann ist in den fr\fchen Morgenstunden im Alter von 80 Jahren nach kurzer schwerer Krankheit in Stuttgart verstorben. Generalbundesanwalt a. D. Professor Dr. Rebmann trat nach juristischer Ausbildung und Promotion 1950 als Richter in den Justizdienst des Landes Baden-W\fcrttemberg ein. 1952 folgte seine Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe, 1954 seine Ernennung zum Landessozialgerichtsrat beim Landessozialgericht Baden-W\fcrttemberg. 1956 wurde er als Regierungsdirektor zur Vertretung des Landes Baden-W\fcrttemberg nach Bonn versetzt und war von da an neben anderen Funktionen fast 20 Jahre lang Vertreter des Landes im Rechtsausschu\df des Bundesrates. 1959 wechselte er als Ministerialrat in das Justizministerium Baden-W\fcrttemberg in Stuttgart. 1962 w\e4hlte ihn der Fernsehrat des ZDF zum ersten Verwaltungsdirektor. Noch im gleichen Jahr kehrte er auf Wunsch des damaligen Ministerpr\e4sidenten als Ministerialdirigent an das Justizministerium Baden-W\fcrttemberg zur\fcck. 1965 folgte seine Ernennung zum Ministerialdirektor und St\e4ndigen Vertreter des baden-w\fcrttembergischen Justizministers. Nach der Ermordung seines Amtsvorg\e4ngers Siegried Buback und seiner zwei Begleiter am 7. April 1977 wurde er am 1. Juli 1977 zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Der Schwerpunkt seiner Aufgaben und seiner T\e4tigkeit war von Anfang an und blieb bis zum Ende die strafrechtliche Verfolgung und Bek\e4mpfung des Terrorismus deutscher Pr\e4gung. Kurz nach seinem Amtsantritt ersch\fctterten im sogenannten „Deutschen Herbst“ die terroristischen Anschl\e4ge der Rote Armee Fraktion (RAF) die Bundesrepublik Deutschland. Schwerste Belastungsproben f\fcr Generalbundesanwalt a.D. Rebmann und seine Beh\f6rde waren - die Ermordung von J\fcrgen Ponto in Oberursel am 30. Juli 1977 - der versuchte Granatwerferanschlag auf die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe am 25. August 1977 - die Geiselnahme (5. September 1977) und Ermordung des damaligen Arbeitgeberpr\e4sidenten Dr. Hans-Martin Schleyer am 18. Oktober 1977 - die Entf\fchrung der Lufthansamaschine in Landshut von Spanien nach Mogadischu. In die Amtszeit von Generalbundesanwalt a. D. Rebmann fallen durchschlagende Fahndungserfolge gegen die „RAF sowie „die Bewegung „2. Juni“ und die „Revolution\e4ren Zellen“. Rechtsterroristische Vereinigungen, die in jenen Jahren mit schweren Straftaten - bis hin zum Mord an Asylanten - agierten, konnten durch Festnahme und Aburteilung ihrer Mitglieder zu hohen, auch lebenslangen Freiheitsstrafen zerschlagen werden. In schweren Zeiten ist Generalbundesanwalt a.D. Rebmann den Herausforderungen durch den Terrorismus konsequent und wirksam, aber mit Augenma\df und an der jeweiligen Gef\e4hrdungssituation orientiert entgegengetreten. Er hat die rechtlichen M\f6glichkeiten und die logistische Struktur der Bundesanwaltschaft im Kampf gegen den Terrorismus entscheidend gepr\e4gt. Unter schweren \e4u\dferen Bedingungen hat Generalbundesanwalt a. D. Rebmann seine Beh\f6rde menschlich und fachlich hervorragend gef\fchrt. Ma\dfgebend war seine Pers\f6nlichkeit und seine Art mit Menschen umzugehen, sie zu f\fchren. Sein pers\f6nliches Beispiel hat Motivation wie Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt und gef\f6rdert. Die 13 Jahre seiner Amtszeit waren erf\fcllt von harter Arbeit unter st\e4ndiger pers\f6nlicher Bedrohung, aber auch von der Gewissheit, an verantwortlicher Stelle einen gro\dfen Beitrag f\fcr die innere und \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die Rechtspflege zu leisten. Es war seine \dcberzeugung, dass die Rechtsordnung unseres Staates seinen B\fcrgern ein H\f6chstma\df an Freiheit, an Rechtsstaatlichkeit sowie an sozialer Sicherheit bietet und dass es sich lohnt, f\fcr die Erhaltung dieses Staates und seiner Rechtsordnung gegen die Gefahren von innen und au\dfen einzutreten. Darin ist er den Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft unvergessenes Vorbild. , 7, [*] 6, 1, 2003-02-12, 2003, 107, Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-W\fcrttemberg und Bayern, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Deutschland bestehende islamistische Vereinigung (\a7 129a StGB). Es werden – seit 6.00 Uhr heute Morgen – elf Objekte in Wiesbaden, Mannheim, Ludwigshafen, Worms, M\fcnchen und Umgebung durchsucht. Die Ermittlungen richten sich gegen drei namentlich bekannte Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Sie stehen im Verdacht, sich auf der Grundlage eines aggressiven militanten islamistischen Fundamentalismus zu einer Gruppe zusammengeschlossen zu haben und Anschl\e4ge zu planen. Es liegen Hinweise daf\fcr vor, dass diese Gruppe in ein internationales Netzwerk eingebunden ist, was nicht zuletzt durch vielf\e4ltige telefonische und pers\f6nliche Kontakte, insbesondere in den arabischen Raum, dokumentiert wird. Einer dieser drei Beschuldigten war mit der Aussp\e4hung geeigneter Anschlagsobjekte beauftragt. Er wurde im August vergangenen Jahres in der T\fcrkei in anderer Sache festgenommen. Im November wurde der t\fcrkische Haftbefehl gegen ihn au\dfer Vollzug gesetzt; er h\e4lt sich zurzeit weiterhin in der T\fcrkei auf. Weitere namentlich bekannte Beschuldigte sind der Unterst\fctzung der Gruppe verd\e4chtig, von denen zwei bereits im September 2002 im Libanon festgenommen wurden; ihnen wird im Libanon unter anderem die Bildung einer terroristischen Organisation im Libanon und F\e4lschung von P\e4ssen zur Last gelegt. Die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordneten exekutiven Ma\dfnahmen wer-den von 100 Beamten des Bundeskriminalamtes und 60 Beamten des Bundesgrenzschutzes voll-zogen; Polizeibeamte der L\e4nder Bayern, Baden-W\fcrttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz unterst\fctzen die Einsatzkr\e4fte. Das Bundeskriminalamt f\fchrt im Auftrag des Generalbundesanwalts seit Mitte 2002 die Ermittlungen. In dieser Zeit wurden umfangreiche Ermittlungsma\dfnahmen im In und Ausland durchgef\fchrt. Besonders hervorzuheben ist die Kooperation zwischen dem Bundeskriminalamt und t\fcrkischen sowie libanesischen Sicherheitsbeh\f6rden. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial \fcber Bestehen, Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung und Hinweise auf terroristische Aktivit\e4ten zu gewinnen. Damit tragen sie zugleich zur Verhinderung eventuell geplanter Anschl\e4ge bei. Die sich in Deutschland auf-haltenden Beschuldigten werden heute polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Erst danach kann \fcber die Frage einer Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes entschieden werden. Diese Durchsuchungsaktion steht mit den in der vergangenen Woche durchgef\fchrten Durchsuchungen in Minden und M\fcnster in keinem Zusammenhang. Anhaltspunkte daf\fcr, dass diese Gruppierung an den Terroranschl\e4gen vom 11. September 2001 beteiligt gewesen ist, sind nicht erkennbar. , 5, [*] 30, 1, 2004-12-10, 2004, 159, Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Spion aus Hessen, Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben Beamte des Bundeskriminalamts am 8. Dezember 2004 den Gesch\e4ftsmann Dr. Ahmad D. (67 Jahre alt) aus Hessen wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) und Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz festgenommen. Der Beschuldigte wurde am 9. Dezember 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der Haftbefehl erlassen hat. Der Beschuldigte steht danach im dringenden Verdacht, im Jahr 2002 im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden milit\e4rischen Beschaffungsorganisation eines fremden Staates unter Versto\df gegen deutsche Au\dfenwirtschaftsbestimmungen ein Gesch\e4ft \fcber den Erwerb von 2000 Nachtsichtbrillen durchgef\fchrt zu haben. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hatte der Beschuldigte von einer milit\e4rischen Einrichtung eines fremden Staates den Auftrag erhalten, amerikanische Nachtsichtbrillen zu beschaffen. Diese Organisation, die neben legalen Eink\e4ufen auch f\fcr illegale Beschaffungen milit\e4rischer konventioneller R\fcstungsg\fcter zust\e4ndig ist und im Rahmen dieser verdeckten Beschaffungsoperationen konspirativ agiert, ist bei funktionaler Betrachtung ein Nachrichtendienst. Nachtsichtbrillen werden f\fcr milit\e4rische Eins\e4tze verwendet. Aufgrund dieses Verwendungs-zwecks unterliegen sie der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Der Beschuldigte sollte die Ger\e4te urspr\fcnglich direkt aus den Vereinigten Staaten von Amerika beschaffen und sodann zur Verschleierung des eigentlichen Endabnehmers \fcber ein Drittland dem Empf\e4ngerstaat \fcbergeben. Nachdem dieser Bezugsweg aus den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zustande kam, kn\fcpfte der Beschuldigte \fcber Mittelsm\e4nner Kontakte zu einem in Madrid ans\e4ssigen, namentlich bekannten Waffenh\e4ndler und beauftragte ihn mit der Beschaffung. Diesem gelang es in der Folgezeit, zwei Muster den nachrichtendienstlichen Auftraggebern zu \fcbergeben. woraufhin es zur Bestellung von 2000 Nachtsichtbrillen kam. Es handelte sich um ein Auftragsvolumen von knapp 17 Millionen Euro. Der Beschuldigte wollte sich gewinnbringend an dem Gesch\e4ft beteiligen. Die von dem Beschuldigten praktizierte Abwicklung dieses Gesch\e4fts unter Verwendung von Codew\f6rtern und Decknamen und unter Verschleierung der Herkunfts- und Zielland-Angaben ist typisch f\fcr nachrichtendienstliches Vorgehen. Dieses auf Heimlichkeit und Konspiration angelegte Verhalten begr\fcndet den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte die nachrichtendienstliche Anbindung seiner ausl\e4ndischen Auftraggeber kannte und sich zu Eigen machte. Eine weitere Person wurde am 9. Dezember 2004 vorl\e4ufig festgenommen und am gleichen Tag nach Abschluss der richterlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes auf freien Fu\df gesetzt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt. , 6, [*] 27, 1, 2008-10-22, 2008, 320, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der Islamischen Jihad Union (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat heute (22. Oktober 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2008 den 21-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Burhan Y. durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Gro\dfraum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union (IJU) unterst\fctzt und dabei gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, auf Betreiben seines Bruders, des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008), \fcber Mittelsm\e4nner in der T\fcrkei an die IJU zun\e4chst unter Einschaltung von „Western Union“ einen Geldbetrag in H\f6he von 1.100 Euro transferiert zu haben. Ferner soll er Ausr\fcstungsgegenst\e4nde, n\e4mlich ein Fernglas, ein Nachtsichtger\e4t und eine Kamera an einen K\e4mpfer der IJU \fcbergeben haben, die dieser an ein Ausbildungslager im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet weiterleiten sollte. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 8, 1, 2001-03-01, 2001, 36, Festnahme wegen mutma�licher Spionage f�r Irak, Auf Anfragen der Presse teilt der Generalbundesanwalt folgendes mit:Im Rahmen eines vom Generalbundesanwalt gef�hrten Ermittlungsverfahrens wurden am 25. und 27. Februar 2001zwei irakische Staatsangeh�rigedurch Beamte des Bundeskriminalamtes festgenommen. Der eine Beschuldigte wurde am 26. Februar und der andere Beschuldigte am 28. Februar 2001 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent�tigkeit (� 99 StGB) Untersuchungshaft gegen beide Beschuldigte angeordnet hat. Sie stehen in dem Verdacht, seit Anfang des Jahres 2001 in verschiedenen St�dten Deutschlands Auftr�ge eines irakischen Nachrichtendienstes ausgef�hrt zu haben.Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 3, [*] 15, 1, 2007-06-20, 2007, 279, Anklage gegen einen mutma\dflichen "Kofferbomber", Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Juni 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den libanesischen Staatsangeh\f6rigen Youssef Mohamad E. H. D. aus Kiel erhoben. Dem 22 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 31. Juli 2006 in K\f6ln gemeinschaftlich mit dem derzeit im Libanon wegen dieser Tat angeklagten Jihad H. zwei Bombenanschl\e4ge auf Regionalz\fcge versucht zu haben, um eine unbestimmte Vielzahl von Menschen zu t\f6ten (\a7 211 Abs. 2, \a7 308 Abs. 1 bis 3, \a7 52 Abs. 1, \a7 25 Abs. 2, \a7\a7 22, 23 StGB). Der Angeschuldigte und Jihad H. vereinbarten im April 2006, als Vergeltung f\fcr die Ver\f6ffentlichung von Karikaturen des Propheten Mohammed, mit selbst gebauten Sprengs\e4tzen einen Anschlag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ver\fcben. Zur Verwirklichung ihres Tatplans verbrachten sie am 31. Juli 2006 gegen 12.15 Uhr zwei Koffertrolleys zum Hauptbahnhof in K\f6ln, in denen jeweils baugleiche Bombenvorrichtungen enthalten waren. Diese sollten in beiden F\e4llen mittels eines zeitgesteuerten Z\fcndmechanismus gegen 14.30 Uhr zur Detonation gebracht werden. Der Angeschuldigte bestieg eine Regionalbahn Richtung Koblenz, die den Hauptbahnhof um 13.03 Uhr verlie\df. Nachdem er den „Bombentrolley“ deponiert hatte, verlie\df er unbemerkt den Zug an der Haltestelle Troisdorf. Jihad H. platzierte einen weiteren „Bombentrolley“ in einer Regionalbahn, die nach Dortmund/Hamm unterwegs war. Trotz Z\fcndausl\f6sung detonierten die Bombenvorrichtungen aufgrund eines „handwerklichen Fehlers“ nicht. Eine Detonation h\e4tte in beiden F\e4llen zu einer erheblichen Druckwelle gef\fchrt; zus\e4tzliche, in den „Bombentrolleys“ beiliegende Brandbeschleuniger h\e4tten einen „Feuerball“ ausl\f6sen k\f6nnen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 19. August 2006 in Untersuchungshaft (zum Ermittlungsverfahren siehe Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft Nr. 29 und Nr. 35-40 aus 2006; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). , 9, [*] 21, 1, 2009-10-19, 2009, 344, Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C), Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Oktober 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 40 Jahre alten Ahmet I. und den 36 Jahre alten Cengiz O. - beide t\fcrkische Staatsangeh\f6rige - wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, seit Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4re der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa Mitglieder der terroristischen Vereinigung zu sein, die innerhalb der Organisation in der T\fcrkei besteht. Als solche hatten sie sich bereits seit Mai 2002 bis zu ihrer Festnahme am 5. November 2008 - entgegen den Vorschriften des Au\dfenwirtschaftsgesetzes - an Ma\dfnahmen beteiligt, deren Zweck es war, der von der Europ\e4ischen Union als terroristische Vereinigung gelisteten DHKP-C Gelder, sonstige finanzielle Verm\f6genswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verf\fcgung zu stellen. Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Angeschuldigten waren bis zu ihrer Festnahme unter anderem in Deutschland als hochrangige Funktion\e4re der Europaorganisation der DHKP-C t\e4tig. Sie waren in den ihnen unterstehenden Gebieten und Regionen vor allem f\fcr die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials verantwortlich. Der Angeschuldigte Ahmet I. beschaffte auf diese Weise im Tatzeitraum mindestens 215.000 Euro, der Angeschuldigte Cengiz O. mindestens 105.000 Euro. Ferner oblag den Angeschuldigten die ideologische Schulung der Kader sowie die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung. Die T\e4tigkeit des Angeschuldigten Cengiz O. umfasste dar\fcber hinaus die Auswahl geeigneter Kuriere f\fcr den Transport von Waffen und Sprengstoff in die T\fcrkei sowie die Beschaffung von gef\e4lschten Ausweispapieren f\fcr Mitglieder der terroristischen Vereinigung. Die Angeschuldigten wurden am 5. November 2008 festgenommen und befinden sich seit dem 6. November 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008 vom 6. November 2008). Die Ermittlungen gegen die gleichfalls am 5. November 2008 festgenommene t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Nurhan E. (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008) dauern noch an. , 11, [*] 26, 1, 2008-10-08, 2008, 319, Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat am 5. Oktober 2008 einen iranischen und kanadischen Staatsangeh\f6rigen auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 19. September 2008 wegen des Verdachts mehrerer Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, als Gesch\e4ftsf\fchrer einer in Hessen ans\e4ssigen Firma im Zeitraum November 2007 bis September 2008 - entgegen den Bestimmungen des so genannten Iranembargos - die Ausfuhr technischer Ger\e4tschaften an in der Iranembargoverordnung gelistete Empf\e4nger teils durchgef\fchrt, teils versucht zu haben. Der Beschuldigte wurde am Abend des 5. Oktober 2008 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 9, 1, 2007-04-27, 2007, 273, Kein Ermittlungsverfahren wegen der angezeigten Vorf\e4lle in Abu Ghraib/Irak und in Guant\e1namo Bay/Kuba, Am 14. November 2006 - zuletzt erg\e4nzt am 28. M\e4rz 2007 - erstattete Rechtsanwalt Kaleck im Auftrag von insgesamt 44 Organisationen und Einzelpersonen Strafanzeige gegen den ehemaligen Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald H. Rumsfeld, 13 im Einzelnen bezeichnete und weitere unbenannte B\fcrger der USA wegen des Verdachts von Verst\f6\dfen gegen \a7\a7 4, 8, 13 und 14 VStGB und gegen \a7\a7 211 ff., 223 ff., 239 ff. StGB i.V.m. \a7 6 Nr. 9 StGB i.V.m. der UN-Folterkonvention sowie Art. 129 III. Genfer Abkommen \fcber die Behandlung der Kriegs-gefangenen. Bereits am 30. November 2004 hatte Rechtsanwalt Kaleck f\fcr das Center for Constitutional Rights und vier irakische Staatsangeh\f6rige Strafanzeige gegen Donald H. Rumsfeld damals noch amtierender Verteidigungsminister und weitere Personen erstattet, denen eine Beteiligung an Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB) vorgeworfen wurde. Mit Entscheidung vom 10. Februar 2005 sah die Bundesanwaltschaft von der Verfolgung gem\e4\df \a7 153 f StPO ab (siehe Pressemitteilung vom 10. Februar 2005, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). Einen hierauf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das OLG Stuttgart am 13. September 2005. Gegenstand der aktuellen Strafanzeige sind Geschehnisse im Gef\e4ngniskomplex Abu Ghraib/Irak und im Gefangenenlager in Guant\e1namo Bay/Kuba. Soweit die Anzeige Vorf\e4lle im Gef\e4ngnis-komplex Abu Ghraib betrifft, wurden diese ganz \fcberwiegend bereits am 30. November 2004 zur Anzeige gebracht. \dcber die damals geschilderten Vorkommnisse hinaus haben die Anzeigenerstatter nun erg\e4nzend von weiteren Vorf\e4llen berichtet, insbesondere solchen, die sich nach dem 8. Januar 2004 zugetragen haben sollen. Ferner sollen Gefangene im US-amerikanischen Gefangenenlager in Guant\e1namo Bay misshandelt worden sein. Die Erstattung der Strafanzeige in der Bundesrepublik Deutschland wird im Wesentlichen damit begr\fcndet, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika keine Strafverfolgung gegen die Angezeigten wegen der Vorkommnisse im Irak und in Guant\e1namo Bay stattfinde, was auf den Unwillen der dortigen Beh\f6rden schlie\dfen lasse, gegen diese Personen strafrechtliche Ermittlungen durchzuf\fchren. Es seien ausschlie\dflich Angeh\f6rige unterer milit\e4rischer Dienstr\e4nge f\fcr die Ereignisse im Irak strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit nach Ansicht der Anzeigenerstatter allzu „geringf\fcgigen“ Strafen oder gar nur mit Disziplinarahndungen belegt worden. Die eigentlich Verantwortlichen, die eine „systematische“ Misshandlung von Gefangenen geplant, angeordnet oder zumindest wissentlich geduldet und gerechtfertigt h\e4tten, seien hingegen s\e4mtlich straflos geblieben. Eine Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof komme nicht in Betracht, da die USA die Unterzeichnung des R\f6mischen Statuts wirksam zur\fcckgezogen und eine Ratifizierung ausgeschlossen h\e4tten. Die gesetzlichen Vorschriften des V\f6lkerstrafgesetzbuches, insbesondere das in \a7 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip, zw\e4ngen die zust\e4ndigen deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden dazu, gegen die Angezeigten Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Bundesrepublik Deutschland m\fcsse daher stellvertretend f\fcr die internationale Staatengemeinschaft die Strafverfolgung \fcbernehmen, um zu verhindern, dass die angezeigten Taten unges\fchnt blieben. II. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gem\e4\df \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO abgesehen. Soweit Geschehnisse zur Anzeige gebracht wurden, die sich zwischen dem 15. September 2003 und dem 8. Januar 2004 im Irak zugetragen haben sollen, verbleibt es bei der Entscheidung vom 10. Februar 2005. 1. \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO erlaubt es, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei Auslandstaten im Sinne von \a7 153 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO abzusehen, wenn sich ein Tatverd\e4chtiger weder im Inland aufh\e4lt, noch ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist vorliegend der Fall: a) Bei den angezeigten Vorw\fcrfen handelt es sich mangels eines inl\e4ndischen Erfolgs- oder Handlungsortes im Sinne von \a7 2 VStGB in Verbindung mit \a7 9 StGB um Auslandstaten. Die den Angezeigten zur Last gelegten Handlungen haben in keinem der angezeigten F\e4lle einen tatbestandlichen Erfolg im Sinne der \a7\a7 8 ff. VStGB in Deutschland hervorgerufen. Daf\fcr, dass Personen, die von den in der Strafanzeige geschilderten Handlungen betroffen waren, vom Irak oder von Afghanistan aus \fcber die Bundesrepublik Deutschland nach Kuba/Guant\e1namo verbracht wurden - mit der Folge eines etwaigen „Transitortes“ in Deutschland -, ist nichts ersichtlich. Des weiteren fehlt es an tatsachenfundierten Anhaltspunkten f\fcr einen im Inland liegenden Handlungsort. Die blo\dfe Stationierung von US-Truppen ist - entgegen der Auffassung der Anzeigenerstatter - ebenso wenig eine Vorbereitung der angezeigten Kriegsverbrechen, wie die Bewachung der in Deutschland gelegenen Milit\e4reinrichtungen der USA durch deutsche Soldaten mit der Folge der Verf\fcgbarkeit von US-Soldaten f\fcr einen Einsatz im Irak. Gleiches gilt f\fcr die Ausbildung von Soldaten f\fcr den Einsatz im Irak. Ob eine solche tats\e4chlich in Deutschland stattgefunden hat und dabei im Hinblick auf das humanit\e4re V\f6lkerrecht „mangelhaft“ war, wie die Anzeigenerstatter behaupten, kann dahinstehen. Auch eine unzureichende Vorbereitung auf die Betreuung von Kriegsgefangenen ist nicht Teil einer Vorbereitung auf Tathandlungen im Sinne von \a7 8 VStGB. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, Soldaten, die nicht hinreichend auf Kriegshandlungen vorbereitet und \fcber den Inhalt der Genfer Konventionen ins Bild gesetzt sind, begingen immer oder auch nur regelm\e4\dfig die behaupteten Kriegsverbrechen, gibt es nicht. Die Behauptung der Anzeigenerstatter, den sp\e4ter im Irak eingesetzten US-Soldaten sei in Deutschland vermittelt worden, die Genfer Konventionen k\f6nnten au\dfer Acht gelassen werden, ist rein spekulativ. Tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr fehlen. Die Gew\e4hrung von \dcberflugrechten oder die Gestattung von Zwischenaufenthalten auf deutschem Boden, auf die die Anzeigenerstatter gleichfalls Bezug nehmen, ist keine strafgesetzlich erfasste Vorbereitung der angezeigten Geschehnisse - weder derjenigen in Guant\e1namo Bay, noch derjenigen im Irak. Gleiches gilt f\fcr den Einsatz deutscher Staatsangeh\f6riger bei der Ausbildung von Irakern im Ausland. Schlie\dflich fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten daf\fcr, dass von Deutschland aus Befehle zur selbst\e4ndigen Begehung von Verst\f6\dfen gegen das V\f6lkerstrafgesetzbuch erteilt oder Konzepte zur Anwendung von im Widerspruch zur III. Genfer Konvention stehenden Behandlungsmethoden von Gefangenen ausgearbeitet wurden. Der Umstand allein, dass einzelne Angezeigte zeitweise in US-amerikanischen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland stationiert waren, reicht hierf\fcr nicht aus. b) Weder die angezeigten noch sonstige nach der Anzeige als Tatverd\e4chtige in Betracht kommende Personen halten sich gegenw\e4rtig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein solcher Aufenthalt ist hier auch nicht zu erwarten. Keine der in der Anzeige mit Wohnsitz in Deutschland genannten Personen ist noch in Deutschland stationiert oder wohnhaft. Konkrete Anhaltspunkte daf\fcr, dass ein Aufenthalt einer angezeigten oder nach der Anzeige als tatverd\e4chtig in Betracht kommenden Person zu erwarten ist, liegen nicht vor. Solche Anhaltspunkte k\f6nnen bereits dann ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - nach den im Inland verf\fcgbaren Daten keinerlei Bindungen oder Beziehungen beruflicher, pers\f6nlicher oder famili\e4rer Art in Deutschland bekannt sind. Nicht ausreichend ist entgegen der Auffassung der Anzeigenerstatter die lediglich theoretische M\f6glichkeit der Einreise nach Deutschland oder in ein Land, in dem nach den angezeigten Personen auf der Grundlage eines Europ\e4ischen oder internationalen Haftbefehls gefahndet werden k\f6nnte. W\fcrde man eine Verfolgungspflicht bereits dann annehmen, wenn ein solcher k\fcnftiger Aufenthalt eines ausl\e4ndischen Tatverd\e4chtigen lediglich nicht auszuschlie\dfen ist, liefe \a7 153 f Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO im Ergebnis in der Mehrzahl der F\e4lle weitgehend leer, weil "Vorermittlungen" \fcber gegenw\e4rtige und k\fcnftige Reisebewegungen von im Ausland lebenden Personen wenig Erfolg versprechen. Der mit \a7 153 f Abs. 1 Satz 1 StPO intendierte Zweck, fruchtlose Ermittlungsarbeit in F\e4llen zu vermeiden, die keinen Inlandsbezug aufweisen und deshalb keinen nennenswerten Aufkl\e4rungserfolg versprechen, w\e4re dann nicht zu erreichen. 2. Die nach \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO vorzunehmende Abw\e4gung ergibt, dass f\fcr ein T\e4tig-werden deutscher Ermittlungsbeh\f6rden kein Raum ist. a) Zweck des \a7 153 f StPO ist es, den Folgen Rechnung zu tragen, die sich aus der Geltung des Weltrechtsprinzips f\fcr die deutsche Justiz ergeben. F\fcr die Durchf\fchrung von Ermittlungen spricht dabei grunds\e4tzlich der Gesichtspunkt, dass eine m\f6glichst l\fcckenlose weltweite Strafverfolgung der V\f6lkerrechtsverbrechen gew\e4hrleistet sein soll. Andererseits soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass sich Anzeigenerstatter bestimmte Staaten, die - wie vorliegend Deutschland - in keinerlei direktem Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten Taten stehen, allein wegen ihres v\f6lkerrechtsfreundlichen Strafrechts als Ort der Verfolgung aussuchen (so genanntes „Forum-Shopping“) und dadurch die Ermittlungsbeh\f6rden zu aufwendigen, aber letztlich nicht zielf\fchrenden Ermittlungen zwingen. Da gem\e4\df \a7 1 VStGB jedes Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (auch) deutscher materieller Strafgewalt unterf\e4llt, er\f6ffnet \a7 153 f StPO auf prozessualer Ebene f\fcr die Staatsanwaltschaft ein Korrektiv, einer \dcberlastung durch unzweckm\e4\dfige Ermittlungsarbeit entgegenzuwirken. Dem entsprechend erlaubt \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO bei reinen Auslandstaten im Einzelfall von der Verfolgung unabh\e4ngig davon abzusehen, ob eine andere Gerichtsbarkeit zur Verfolgung bereit ist. Das gilt vor allem dann, wenn keine Aussichten darauf bestehen, dass Beschuldigte in Deutschland auch tats\e4chlich vor Gericht gestellt werden k\f6nnen. An diesem Zweck ist die Ermessensaus\fcbung auszurichten. Die Ansicht der Anzeigenerstatter, die Bundesrepublik Deutschland m\fcsse stellvertretend f\fcr die „Weltgemeinschaft“ t\e4tig werden und daher jedenfalls Ermittlungen aufnehmen, geht demgegen\fcber fehl. b) Umst\e4nde, die f\fcr eine Aufnahme von Ermittlungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO sprechen k\f6nnten, liegen nicht vor. Sie w\e4ren nur gegeben, wenn durch Ermittlungen deutscher Strafverfol\acgungsbeh\f6rden ein nennenswerter Aufkl\e4rungserfolg erzielt werden k\f6nnte, um eine sp\e4tere Strafverfolgung (sei es in Deutschland oder im Ausland) vorzubereiten. Daran fehlt es jedoch. Zur Aufkl\e4rung m\f6glicher Tatvorw\fcrfe w\e4ren Ermittlungen vor Ort und in den Vereinigten Staaten von Amerika unumg\e4nglich. Diese k\f6nnten, da deutsche Ermittlungsbeh\f6rden im Ausland \fcber keine Exekutivbefugnisse verf\fcgen, nur im Rechtshilfewege erfolgen. Entsprechende Gesuche erscheinen aber insbesondere, wenn man die Rechts- und Sicherheitslage im Irak bedenkt offensichtlich aussichtslos. Ein Beweisverlust durch ein Nichtt\e4tigwerden deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden ist nicht zu besorgen. Daran \e4ndert auch der Umstand nichts, dass nach Mitteilung der Anzeigenerstatter Zeugen aus den Vereinigten Staaten von Amerika zu Angaben gegen\fcber deutschen Ermittlungsbeh\f6rden bereit sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese hier weitergehende Angaben machen k\f6nnten, als sie dazu \fcber den anwaltlichen Vertreter der Anzeigenerstatter im Stande w\e4ren. Der Umstand, dass den Angaben dieser Personen bei US-amerikanischen Untersuchungen nicht dasjenige Gewicht beigemessen wurde, das die Anzeigenerstatter sich w\fcnschen, zwingt nicht zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens in Deutschland. Die Auffassung, gleichwohl m\fcssten in einem deutschen Ermittlungsverfahren solche Angaben dokumentiert und systematisch aufbereitet werden, auch wenn ein erfolgreiches Ermittlungsverfahren in Deutschland aus den vorgenannten Gr\fcnden ebenso wenig zu erwarten ist, wie das Eingehen von Rechtshilfeersuchen, geht fehl. Dies w\fcrde im Ergebnis auf eine rein symbolische Ermittlungst\e4tigkeit hinauslaufen, die - mangels umfassender Aufkl\e4rungsm\f6glichkeiten - notgedrungen einseitig bleiben m\fcsste. Eine solche war vom deutschen Gesetzgeber aber - auch bei V\f6lkerstraftaten - ausdr\fccklich nicht gewollt, zumal hierdurch die ohnehin personell und finanziell begrenzten Strafverfolgungsressourcen zu Lasten sonstiger, Erfolg versprechender Strafverfolgung unn\f6tig gebunden w\fcrden. Die (straf-) rechtliche Aufarbeitung etwaiger Verst\f6\dfe gegen das Folterverbot in Guant\e1namo Bay/Kuba oder im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg bleibt daher Aufgabe der hierzu berufenen und hierf\fcr zust\e4ndigen Justiz der Vereinigten Staaten von Amerika. , 9, [*] 26, 1, 2015-07-09, 2015, 556, Anklage wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), Die Bundesanwaltschaft hat am 3. Juli 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 39-j\e4hrigen tunesischen Staatsangeh\f6rigen Kamel Ben Yahia S., den 40-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mounir R., den 28-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Azzedine Ait H. sowie den 28-j\e4hrigen russischen Staatsangeh\f6rigen Yusup G. erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) unterst\fctzt zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB), der Angeschuldigte Kamel Ben Yahia S. in zehn F\e4llen, der Angeschuldigte Mounir R. in f\fcnf F\e4llen, der Angeschuldigte Azzedine Ait H. in drei F\e4llen und der Angeschuldigte Yusup G. in einem Fall. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) ist eine radikal-islamistische Organisation, deren Ziel es ist, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge, Entf\fchrungen sowie f\fcr Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierte Hinrichtungen, verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Baghdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. Der Angeschuldigte Kamel Ben Yahia S. unterst\fctzte im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 den ISIG dadurch, dass er bei drei verschiedenen Gelegenheiten Personen, die sich f\fcr den ISIG als Mitglied bet\e4tigen wollten, zuletzt einen 17-j\e4hrigen Jugendlichen aus Deutschland, nach Syrien schleuste, indem er die Reisen dorthin organisierte und die Flugtickets beschaffte. In einem weiteren Fall bereitete er eine ebenfalls zur Teilnahme am Jihad entschlossene Person auf die Reise nach Syrien vor, indem er dieser Verhaltenshinweise erteilte, Kontaktpersonen und Ansprechpartner nannte sowie durch Gespr\e4che mit einem Verantwortlichen des ISIG f\fcr die Aufnahme der Person vor Ort sorgte. In einem weiteren Fall beschaffte der Angeschuldigte f\fcr vier in der T\fcrkei wegen illegalen Aufenthalts inhaftierte Mitglieder des ISIG ebenfalls Flugreisen zur Ausreise in Drittstaaten, damit diese aus der Haft entlassen wurden und sich anschlie\dfend zumindest teilweise wieder dem ISIG anschlie\dfen konnten. Au\dferdem lie\df er bei insgesamt f\fcnf verschiedenen Gelegenheiten Verantwortlichen des ISIG Geldbetr\e4ge in einer Gesamth\f6he von mindestens 4.981,50 Euro zur Finanzierung der dortigen Aktivit\e4ten sowie in einem Fall davon auch Bekleidungsgegenst\e4nde mit einem Gesamtwert von 1.129 Euro zukommen. Die Angeschuldigten Mounir R., Azzedine Ait H. und Yusup G. beteiligten sich gemeinschaftlich an den Unterst\fctzungshandlungen des Angeschuldigten Kamel Ben Yahia S. in unterschiedlicher Zusammensetzung. Der Angeschuldigte Mounir R. war in zwei F\e4llen und der Angeschuldigte Azzedine Ait H. in einem Fall in die \dcbermittlung von Geldbetr\e4gen und Bedarfsg\fctern an den ISIG eingebunden. Dar\fcber hinaus waren der Angeschuldigte Mounir R. in zwei F\e4llen, die Angeschuldigten Azzedine Ait H. und Yusup G. jeweils in einem Fall an der Schleusung von Personen nach Syrien beteiligt. Die Angeschuldigten Mounir R. und Azzedine Ait H. beschafften au\dferdem zusammen mit dem Angeschuldigten Kamel Ben Yahia S. die Flugtickets f\fcr die vier in der T\fcrkei in Haft befindlichen Mitglieder des ISIG. Die Angeschuldigten Kamel Ben Yahia S., Mounir R. und Yusup G. befinden sich derzeit weiterhin in Untersuchungshaft. , 17, [*] 21, 1, 2008-09-13, 2008, 315, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers von Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (12. September 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2008 den 30-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \d6mer \d6. durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-W\fcrttemberg festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in f\fcnf F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida unterst\fctzt und dabei in drei F\e4llen zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, in der Zeit von Beginn des Jahres 2005 bis Anfang 2007 auf Anweisung des gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 4. September 2008) in Deutschland Bargeld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die K\e4mpfer der Al Qaida beschafft zu haben. Die Ausr\fcstungsgegenst\e4nde - eine schusssichere Weste und einen Laptop - sowie das Geld soll der gesondert verfolgte Aleem N. anschlie\dfend in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet gebracht und dort an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergeben haben. Seit dem Jahre 2006 soll der Beschuldigte dar\fcber hinaus im Auftrag von Aleem N. damit befasst gewesen sein, in seinem Bekanntenkreis nach geeigneten K\e4mpfern zur Unterst\fctzung von Al Qaida zu suchen. Er soll eine Vorauswahl vorgenommen und die ausgew\e4hlten Personen Aleem N. vorgestellt haben, der diese seinerseits mit entsprechenden Empfehlungsschreiben f\fcr Al Qaida ausstattete. Zwei Personen traten daraufhin von Deutschland aus die Reise zu Ausbildungslagern der Al Qaida an, wobei jedoch lediglich eine Person den Zielort erreichte und sodann im Umgang mit Sprengstoffen ausgebildet wurde. Der Beschuldigte soll ferner selbst im Sommer des Jahres 2006 - versehen mit einem Empfehlungsschreiben von Aleem N. - eine Ausbildung in einem Ausbildungslager der Al Qaida absolviert haben. Der Beschuldigte wurde am gestrigen Abend dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 12, 1, 2010-06-24, 2010, 364, Anklage gegen mutma\dflichen Funktion\e4r der "Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front" (DHKP-C), Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Juni 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 35 Jahre alten deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sinan B. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei F\e4llen und Verabredung zum Totschlag (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 212, \a7 306a Nr. 1, \a7 22, \a7 23, \a7 25 Abs. 2, \a7 30 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C), die 1994 aus der im Jahr 1978 in der T\fcrkei gegr\fcndeten terroristischen Organisation „Devrimci Sol (Revolution\e4re Linke)“ hervorging, verfolgt das Ziel, einen Umsturz der politischen Verh\e4ltnisse in der T\fcrkei herbeizuf\fchren und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Im Rahmen ihres „revolution\e4ren Kampfes“ hat sie seitdem in der T\fcrkei zahlreiche terroristische Anschl\e4ge ver\fcbt. Seit ihrer Gr\fcndung war - nach der T\fcrkei - die Bundesrepublik Deutschland das wichtigste Bet\e4tigungsfeld der DHKP-C. Innerhalb des F\fchrungsk\f6rpers der Organisation in Deutschland bildete sich sp\e4testens im Februar 1995 eine terroristische Vereinigung, die bis ins Jahr 1999 zum einen „Abweichler“ und „Verr\e4ter“ bis hin zu ihrer T\f6tung bestrafte und zum anderen gewaltsam - vor allem mit Brandanschl\e4gen - gegen t\fcrkische Einrichtungen in Deutschland vorging. Zur Finanzierung ihres „bewaffneten Kampfes“ trieb die DHKP-C in der Bundesrepublik - teilweise mit massiven Drohungen und dem Einsatz von Gewalt - „Spenden“ bei Angeh\f6rigen des t\fcrkischst\e4mmigen Teils der Bev\f6lkerung ein. Der Angeschuldigte beteiligte sich bereits im Fr\fchjahr 1995 als Aktivist der DHKP-C an zwei - letztlich gescheiterten - Brandanschl\e4gen der Organisation auf t\fcrkische Banken in Duisburg und K\f6ln. Von August 1997 bis Februar 1998 war er Mitglied der Leitung des DHKP-C-Gebiets Duisburg. In dieser Funktion war er ma\dfgeblich in die Planung und Umsetzung der terroristischen Straftaten der Vereinigung eingebunden; zudem war er f\fcr das Beitreiben von „Spendengeldern“ verantwortlich. Dar\fcber hinaus beteiligte er sich Anfang August 1997 an einer organisationsinternen „Bestrafungsaktion“. Er geh\f6rte zu einem aus mehreren DHKP-C-Funktion\e4ren bestehenden Kommando, das in Hamburg „Putschisten“ aufsp\fcren und liquidieren sollte. Der Angeschuldigte wurde, nachdem er sich gestellt hatte, am 15. Dezember 2009 festgenommen. Den gegen ihn bestehenden Haftbefehl vom 27. August 2003 setzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs noch am Tag der Festnahme auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2009 vom 21. Dezember 2009). , 12, [*] 4, 1, 2010-03-26, 2010, 356, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers des "Tamil Coordination Committee" (TCC), Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (24. M\e4rz 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. M\e4rz 2010 den 61-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen T. M. durch Beamte des Bundeskriminlamts in Wuppertal festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die aus den F\fchrungskadern des „Tamil Coordination Committee“ (TCC) bestehende kriminelle Vereinigung unterst\fctzt (\a7 129 StGB) und in diesem Zusammenhang eine schwere r\e4uberische Erpressung (\a7\a7 253, 255, 250 Abs. 1 StGB) und eine versuchte N\f6tigung begangen zu haben (\a7\a7 240, 22, 23 StGB). Das „Tamil Coordination Committee“ (TCC) ist das F\fchrungsgremium der deutschen Sektion der „Liberation Tiger of Tamil Eelam“ (LTTE). Die LTTE ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Mai 2006 als terroristische Vereinigung gelistet. Es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Das TCC hat vor allem die Aufgabe, die in Deutschland lebenden Tamilen finanziell abzusch\f6pfen und die eingetriebenen Gelder zur LTTE nach Sri Lanka zu transferieren. Dazu hat das TCC ein fest strukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem aufgebaut, in dessen Rahmen auch erpresserische Mittel eingesetzt werden. Dem Beschuldigten T. M. wird vorgeworfen, seit Januar 2002 in Wuppertal Gelder f\fcr das TCC eingetrieben zu haben. Dort soll er Mitte 2002 einen zahlungsunwilligen Exiltamilen und dessen Familie mit einer Pistole bedroht haben, um seinen Landsmann zu monatlichen Zahlungen und „Sonderspenden“ zu zwingen. Aus Angst um seine Angeh\f6rigen soll der Mann bis Dezember 2009 die jeweils geforderten Geldbetr\e4ge an den Beschuldigten gezahlt haben. Nach der Festnahme von F\fchrungsfunktion\e4ren des TCC Anfang M\e4rz 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2010 vom 5. M\e4rz 2010) soll der Beschuldigte versucht haben, die Geldeintreibungen zu verschleiern. Er soll deshalb von dem Erpressungsopfer die Quittungen, die er f\fcr die Zahlungen ausgestellt hatte, zur\fcckgefordert haben. Dabei soll er dem Mann gedroht haben, ihn von „Pistolenm\e4nnern“ umbringen zu lassen, falls er die Bescheinigungen nicht binnen zweier Wochen herausgeben w\fcrde. Der Beschuldigte wurde gestern (25. M\e4rz 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 8, 1, 2005-02-15, 2005, 165, Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KONGRA Gel, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2004 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ismet A. durch Beamte des Landeskriminalamtes Berlin und des Bundeskriminalamtes am 8. Februar 2005 in Berlin festnehmen lassen. Der 39 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Juni 2001 bis Dezember 2001 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt zu haben und sich als Mitglied an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Er leitete im genannten Zeitraum die aus den Gebieten Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg bestehende PKK-Region „Nord-West“. Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2005 dem zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 42, 1, 2011-11-29, 2011, 424, Pressekonferenz der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts zu den Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterst�tzer der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft f\fchrt seit dem 11. November 2011 Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der Beschuldigten Beate Z. den „NSU“. Diese Gruppierung soll f\fcr die sogenannten Ceska-Morde an neun Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn am 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Derzeit befinden sich vier Beschuldigte in Untersuchungshaft. Generalbundesanwalt Range und der Pr\e4sident des Bundeskriminalamts Ziercke werden am - Donnerstag, 1. Dezember 2011, 10.30 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, bei einer Pressekonferenz \fcber den aktuellen Stand der Ermittlungen informieren. F\fcr die Bundesanwaltschaft werden au\dferdem der St\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts Bundesanwalt Griesbaum und f\fcr das Bundeskriminalamt der Leitende Kriminaldirektor Soukup an der Pressekonferenz teilnehmen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich bis sp\e4testens Donnerstag, 1. Dezember 2011, 9.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 13, [*] 30, 1, 2014-09-21, 2014, 518, Haftbefehle gegen zwei mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“, Der Generalbundesanwalt hat am gestrigen Samstag (20. September 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2014 den 30-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Mounir T. und den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdiwahid W. am Flughafen in Frankfurt am Main durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ beteiligt zu haben (\a7\a7 129b i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Al-Shabab“ verfolgt in erster Linie das Ziel, die gegenw\e4rtige somalische Regierung mit milit\e4rischen Mitteln zu st\fcrzen und ein allein auf islamischem Recht (Sharia) basierendes gro\dfsomalisches Kalifat zu errichten. Dar\fcber hinaus beteiligt sich die Organisation durch Internetpropaganda und Anschl\e4ge in Somalia und anderen L\e4ndern Ostafrikas am globalen Jihad. Unter anderem hat „Al-Shabab“ die Sprengstoffanschl\e4ge auf ein \e4thiopisches Restaurant und einen Rugbyclub in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Juli 2010 mit mindestens 75 Toten ver\fcbt. Zudem hat die Vereinigung die Verantwortung f\fcr den \dcberfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September letzten Jahres \fcbernommen, bei dem mehr als 60 Menschen get\f6tet und fast 200 verletzt wurden. Die Beschuldigten sollen im Jahr 2012 von Deutschland aus nach Somalia gereist sein, um sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ anzuschlie\dfen. Sie sind dringend verd\e4chtig, in einem Lager der Terrororganisation eine Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Handgranaten durchlaufen und in der Folge an Eins\e4tzen der Terrororganisation teilgenommen zu haben. Die Beschuldigten wurden am 29. August 2014 in Kenia festgenommen und am gestrigen Samstag (20. September 2014) nach Deutschland abgeschoben, wo sie bei ihrer Ankunft am Flughafen in Frankfurt am Main verhaftet wurden. Am heutigen Sonntag (21. September 2014) wurden sie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 16, [*] 8, 1, 2010-04-19, 2010, 360, Ermittlungsverfahren wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 eingestellt, Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der N\e4he von Kunduz am 16. April 2010 gem\e4\df \a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis weder die Vorschriften des V\f6lkerstrafgesetzbuches (VStGB) noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erf\fcllt sind. In dem aufwendigen Pr\fcf- und Ermittlungsverfahren sind erstmals die Umst\e4nde eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten milit\e4rischen Luftschlages mit weitreichenden t\f6dlichen Folgen in tats\e4chlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand umfassender strafrechtlicher \dcberpr\fcfung gewesen. Die Untersuchung betraf insbesondere folgende Themenbereiche: - Die Situation in Afghanistan nach dem Sturz des Talibanregimes Ende 2001 und die Entwicklung bis zum 4. September 2009. - Die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr, insbesondere in der Provinz Kunduz. - Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts. - Das Geschehen von der Entf\fchrung der Tanklastz\fcge am 3. September 2009 bis zum Bombenabwurf am 4. September 2009 und seinen Folgen. - Die rechtliche Bewertung nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB). - Das Verh\e4ltnis zwischen V\f6lkerstrafrecht und allgemeinem Strafrecht. - Die Zust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts f\fcr das Tatgeschehen unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten. Das der Entscheidung zugrunde liegende milit\e4rische Tatsachenmaterial ist zum \fcberwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft. Wegen der Verpflichtung zur Einhaltung des Geheimschutzes k\f6nnen lediglich folgende Aussagen zu den Gr\fcnden der Entscheidung mitgeteilt werden: 1. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufst\e4ndischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des V\f6lkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes regul\e4re Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit v\f6l\ackerrechtlich zul\e4ssige Kampfhandlungen vorliegen. 2. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibank\e4mpfer geraubten Tanklastz\fcge erf\fcllt nicht den Tatbestand des \a7 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Verbotene Methoden der Kriegsf\fchrung). Dieser setzt in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des T\e4ters voraus, dass der An\acgriff die T\f6tung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Besch\e4digung ziviler Objekte in einem Ausma\df verursachen wird, das au\dfer Verh\e4ltnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren milit\e4rischen Vorteil steht. Das hiernach f\fcr dieses Delikt ma\dfgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjekti\acven Tatbestandes bilden den Kern der v\f6lkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Beschuldigten schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten. Diese Frage war Gegenstand der Er\f6rterungen des etwa eineinhalbst\fcndigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf. Nach Aussch\f6pfung der ihnen in der konkreten milit\e4rischen Lage zur Verf\fcgung stehenden Erkenntnism\f6glich\ackeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Pr\fcfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umst\e4nde annehmen, dass ausschlie\dflich Aufst\e4ndische vor Ort waren. 3. Auch sonstige Tatbest\e4nde des VStGB (\a7 8 und \a7 11 Abs. 1 Nr. 1) sind nicht erf\fcllt, weil keine der von diesen Vorschriften gesch\fctzten Personengruppen Ziel des Luftangriffs waren. 4. Die Normen des allgemeinen Strafrechts sind neben denen des VStGB anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit der Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches keine abschlie\dfende Regelung getroffen. Nach dem Ergebnis von historischer, systematischer, teleo\aclogischer und verfassungsbezogener Auslegung der Zust\e4ndigkeitsnorm des \a7 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Generalbundesanwalt daf\fcr zust\e4ndig, alle in diesem Zusammenhang relevanten strafrechtlichen Tatbest\e4nde abschlie\dfend zu pr\fcfen. 5. Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer N\e4he sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktsv\f6lkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der milit\e4rische Angriff v\f6lkerrecht\aclich zul\e4ssig ist. So liegt der Fall hier: a) Soweit die get\f6teten Menschen zu den Aufst\e4ndischen geh\f6rten, durfte ihnen als K\e4mpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten. Eine Bek\e4mpfung der vor Ort befindlichen Taliban-Gruppen war am Boden ohne Risiko f\fcr die eigenen Truppen nicht m\f6glich. Die Inkaufnahme einer solchen Gef\e4hrdung ist dem Befehlshaber nach dem Konfliktsv\f6lkerrecht nicht abzuverlangen. b) Bei den anderen Get\f6teten und Verletzten ist davon auszugehen, dass es sich um vom humanit\e4\acren Konfliktsv\f6lkerrecht gesch\fctzte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. Gleichwohl war der Angriffsbefehl v\f6lkerrechtlich zul\e4ssig. Auch bei der nach V\f6lkerrecht zu treffenden Pr\fcfung ist die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu le\acgen, nicht ein erst nachtr\e4glich erkennbarer tats\e4chlicher Verlauf. Oberst Klein, der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend m\f6glich zu vermeiden, hat hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufkl\e4rung unterlassen. Nach Aussch\f6pfung aller ihm zur Verf\fcgung stehenden Erkenntnisquellen war in der konkreten zeitkritischen milit\e4rischen Situation vielmehr eine weitere Aufkl\e4rung nicht m\f6glich, so dass er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit gesch\fctzter Zivilisten rechnen musste. Rechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Milit\e4raktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur v\f6lkerrechtlich unzul\e4ssig, wenn es sich um einen „unterschiedslosen“ Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verh\e4ltnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren milit\e4rischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall: Oberst Klein hat sich trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation f\fcr einen \f6rtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verf\fcgung stehenden Bombengr\f6\dfe und -anzahl entschieden. 6. Der Beschuldigte Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren. Deshalb war er nicht verpflichtet, Warnhinweise vor dem milit\e4rischen Angriff zu geben. 7. Verst\f6\dfe gegen innerdienstliche Vorgaben, insbesondere gegen einzelne Einsatz\acregeln (Rules of Engagement) sind nicht geeignet, v\f6lkerrechtlich zul\e4ssige Handlungen einzuschr\e4nken, weil solche Einsatzregeln rein intern gelten und ihnen keine v\f6lkerrechtlich verbindliche Rechtswirkung nach au\dfen zukommt. 8. Zur genauen Anzahl der Opfer des Luftangriffs – die f\fcr die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich ist – konnten die zur Verf\fcgung stehenden Ermittlungsm\f6glichkeiten keine hinreichend sichere Aufkl\e4rung bringen. Als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Talibanf\fchrer get\f6tet wurden und dass Aufst\e4ndische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren. Das einzig objektive Be-weismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind. In diese Gr\f6\dfenordnung weist auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen finden sich durchg\e4ngig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufkl\e4rung war und ist nicht m\f6glich, insbesondere weil der Einsatz moder\acner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschlie\dflich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur \dcberpr\fcfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaft\aclichen und religi\f6sen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen ist. , 12, [*] 25, 1, 2013-10-07, 2013, 486, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM), Die Bundesanwaltschaft hat am 20. September 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Josef D. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Ende September 2009 gegr\fcndete ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgte das Ziel, an der Wiederherstellung eines allein auf dem islamischen Recht (Scharia) basierenden Gesellschaftssystems in Afghanistan mitzuwirken. Zu diesem Zweck bek\e4mpften ihre Mitglieder Angeh\f6rige der internationalen Schutztruppe ISAF sowie afghanische und pakistanische Regierungstruppen. Dabei erachteten sie auch Selbstmordattentate als ein legitimes Mittel. Ende April 2010 kamen mehrere f\fchrende DTM-Mitglieder ums Leben. Dies f\fchrte innerhalb weniger Wochen zur faktischen Aufl\f6sung der terroristischen Vereinigung. Der Angeschuldigte verlie\df Ende Juni 2009 Deutschland und reiste in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, um sich am bewaffneten Jihad in Afghanistan zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund schloss sich der Angeschuldigte Anfang des Jahres 2010 den DTM an. Er entrichtete seinen Mitgliedsbeitrag und brachte seine zuvor erworbene Schusswaffe in das Waffenarsenal der Organisation ein. Nach der Aufl\f6sung der DTM reiste der Angeschuldigte \fcber den Iran und Dubai nach Jordanien, von wo aus er im April 2013 nach Deutschland zur\fcckkehrte. Der Angeschuldigte wurde am 30. April 2013 festgenommen. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013 vom 30. April 2013). , 15, [*] 16, 1, 2008-07-28, 2008, 311, Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "militante(n) gruppe (mg)", Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen Florian L. (36 Jahre alt), Oliver R. (36 Jahre alt) und Axel H. (46 Jahre alt) aus Berlin erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung versucht zu haben, eine Brandstiftung zu begehen und wichtige Arbeitsmittel zu zerst\f6ren (\a7 129 Abs. 1, \a7\a7 305a, 306, 22, 23, 25 StGB). Florian L., Oliver R. und Axel H. wird vorgeworfen, in den fr\fchen Morgenstunden des 31. Juli 2007 in Brandenburg/Havel als Mitglieder der linksextremistischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Sie wurden vorl\e4ufig festgenommen, nachdem sie mehrere Brands\e4tze unter den Bundeswehrfahrzeugen abgelegt und gez\fcndet hatten. Die Brands\e4tze konnten von Polizeibeamten noch so rechtzeitig entfernt werden, dass es zu keinem \dcbergreifen des Feuers auf die Fahrzeuge selbst kam. Am 1. August 2007 erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen die Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 2. August 2007). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs setzte die Haftbefehle auf Beschwerden der Angeschuldigten am 28. November 2007 unter Auflagen au\dfer Vollzug. Die Vereinigung „militante gruppe (mg)“ trat im Juni 2001 erstmals unter diesem Namen auf. Ihr erkl\e4rtes Ziel ist es, durch fortgesetzte militante Aktionen eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu etablieren, die an die Stelle der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen treten soll. Innerhalb der militanten linken Szene nimmt die Gruppierung eine F\fchrungsrolle f\fcr sich in Anspruch, was sie durch zahlreiche Ver\f6ffentlichungen in einschl\e4gigen Magazinen unterstreicht. Ihr ideologisches Konzept schlie\dft den bewaffneten Kampf nicht aus, wenn auch die Zeit f\fcr personenbezogene Anschl\e4ge noch nicht gekommen sei. Die „militante gruppe (mg)“ hat sich bis Mai 2007 zu insgesamt 25 Brandanschl\e4gen im Raum Berlin bekannt, die sich zumeist gegen Geb\e4ude und Fahrzeuge staatlicher Stellen richteten. In den Haftverschonungsbeschl\fcssen f\fcr die drei Angeschuldigten vom 28. November 2007 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Gruppierung die Tatbestandsvoraussetzungen einer kriminellen, nicht aber einer terroristischen Vereinigung im Sinne von \a7 129a Abs. 2 StGB erf\fclle. Zwar seien die Anschl\e4ge der „militante(n) gruppe (mg)“ dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder zumindest erheblich zu beeintr\e4chtigen. Den begangenen und intendierten Taten fehle jedoch die f\fcr die Verwirklichung des weitergehenden Straftatbestandes nach \a7 129a Abs. 2 StGB gleicherma\dfen erforderliche objektive Sch\e4digungseignung. Einschl\e4gig sei aber \a7 129 Abs. 1 StGB, wobei die besondere Bedeutung des Falles die Verfolgungszust\e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft begr\fcnde. Die Ermittlungen gegen den 37-j\e4hrigen Berliner Soziologen Dr. Andrej H., gegen den der Ermittlungsrichter am 1. August 2008 ebenfalls Haftbefehl wegen des dringenden Tatvedachts der Mitgliedschaft in der „militante(n) gruppe (mg)“ erlassen hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 2. August 2007) dauern an. Bereits am 18. Oktober 2007 hatte der Bundesgerichtshof den Haftbefehl gegen Dr. Andrej H. aufgehoben, weil gegen ihn zwar ein Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in der Vereinigung „militante gruppe (mg)“ bestehe, nicht aber der f\fcr einen Haftbefehl erforderliche dringende Tatverdacht. Die Ermittlungen sind insoweit noch nicht abgeschlossen. , 10, [*] 3, 1, 2004-01-16, 2004, 135, Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen einen islamischen Extremisten in Berlin, Der Generalbundesanwalt hat am 14. Januar 2004 vor dem Kammergericht in Berlin Anklage gegen den tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ihsan G. wegen des Verdachts der versuchten Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung und anderer Delikte erhoben. Dem 33 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom 19. Januar 2003 bis zum 20. M\e4rz 2003 in der Bundesrepublik Deutschland versucht zu haben, eine terroristische Vereinigung zu gr\fcnden, die in Verfolgung islamisch fundamentalistischer Vorstellungen Sprengstoffanschl\e4ge auf j\fcdische und US amerikanische Ziele in der Bundesrepublik Deutschland ver\fcben sollte. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Ihsan G. kam 1996 nach Deutschland. Er lebte zun\e4chst in Velten bei Berlin; sp\e4ter zog er in die Hauptstadt, wo er unter anderem einen Handelsbetrieb mit Gold und Silberwaren f\fchrte. Auf der Grundlage islamisch fundamentalistischen Gedankenguts entwickelte er eine radikale anti amerikanische und anti israelische Haltung. Hierdurch motiviert reiste Ihsan G. im Juli 2001 nach Afghanistan, um sich in einem Lager der Al Qaida f\fcr den weltweiten Kampf der Muslime gegen die „Ungl\e4ubigen“ ausbilden zu lassen. Dort durchlief er eine ideologische und milit\e4rische Schulung, in deren Verlauf er die Herstellung und den Gebrauch von Sprengstoff erlernte. Sp\e4ter war er selbst als Ausbilder t\e4tig. W\e4hrend seines Aufenthaltes in Afghanistan erhielt Ihsan G. den Auftrag, in die Bundesrepublik Deutschland zur\fcckzukehren und Sprengstoffanschl\e4ge zu ver\fcben. Dazu sollte er vor Ort gleichgesinnte Muslime gewinnen und zu einer nach au\dfen abgeschotteten Vereinigung zusammenf\fchren. In Ausf\fchrung dieses Auftrages reiste der Angeschuldigte im Januar 2003 \fcber S\fcdafrika und Belgien mit gef\e4lschten Ausweispapieren illegal nach Deutschland ein. Er wandte sich an ihm bekannte Personen aus dem Umfeld einer Moschee in Berlin und weihte diese in sein terroristisches Vorhaben ein. Vier der solcherma\dfen Angegangenen zeigten sich geneigt, mit dem Angeschuldigten eine Vereinigung zu gr\fcnden und k\fcnftig Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen; andere sagten ihre Unterst\fctzung zu. Ende Januar 2003 nahm Ihsan G. die k\f6rperliche und ideologische Ausbildung der Terroraspiranten auf; hierf\fcr nutzte er zun\e4chst R\e4umlichkeiten dieser Moschee. Nachdem ihm dies vom Imam untersagt worden war, setzte er die Anschlagsplanungen und die Ausbildung an einem unbekannten Ort fort. Ende Februar 2003 er\f6rterte er in einer Berliner Wohnung mit Tatgeneigten Einzelheiten der geplanten Anschl\e4ge. Nach den Vorstellungen des Angeschuldigten sollten anl\e4sslich einer Demonstration zu Beginn des Irak Krieges mehrere Sprengs\e4tze an derzeit noch nicht bekannten Orten gez\fcndet werden. Durch die T\f6tung oder Verletzung einer Vielzahl von Menschen sollte die westliche Welt gedem\fctigt und hierdurch die muslimische Welt und ihre Wertvorstellungen verteidigt werden. Welche Aufgaben die einzelnen Gruppenmitglieder hierbei \fcbernehmen sollten, ist bislang nicht gekl\e4rt. Fest steht jedoch, dass der Angeschuldigte als Anf\fchrer vorgesehen war. Dar\fcber hinaus sollte ein weiterer in Afghanistan aufenth\e4ltlicher Gesinnungsgenosse als Verbindungsmann zum internationalen Netzwerk gewaltbereiter Islamisten fungieren. Anfang M\e4rz 2003 setzte Ihsan G. die bereits in S\fcdafrika begonnenen logistischen Vorbereitungen der Anschl\e4ge fort. Er selbst \fcbernahm die Beschaffung chemischer Substanzen zur Herstellung von Sprengs\e4tzen. Dar\fcber hinaus erwarb er Mobiltelefone und Armbanduhren mit Weckfunktion, die f\fcr die Z\fcndung der Sprengs\e4tze kurzfristig manipuliert werden sollten. Zur Durchf\fchrung des Vorhabens kam es nicht, weil der Angeschuldigte am 20. M\e4rz 2003 festgenommen wurde. Er befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Neben der versuchten Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung werden dem Angeschuldigten Urkundendelikte sowie Verst\f6\dfe gegen das Ausl\e4nder und das Waffengesetz zur Last gelegt. Dar\fcber hinaus muss er sich im Zusammenhang mit seiner fr\fcheren gewerblichen T\e4tigkeit wegen Steuerstraftaten verantworten. Die Ermittlungen gegen weitere Beschuldigte dauern an. , 6, [*] 5, 1, 2007-03-13, 2007, 270, Mutma\dflicher PKK-F\fchrungsfunktion\e4r stellt sich den deutschen Ermittlungsbeh\f6rden, Die Bundesanwaltschaft hat am 7. M\e4rz 2007 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1999 den 57 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Muharrem A. durch Beamte des Landeskriminalamtes Berlin festnehmen lassen. Der Beschuldigte hatte sich zuvor den deutschen Beh\f6rden freiwillig gestellt. Er ist dringend verd\e4chtig, von Februar 1994 bis mindestens April 1995 als Verantwortlicher der PKK-Region S\fcd mit den Gebieten Stuttgart, N\fcrnberg, Freiburg, M\fcnchen und Ulm dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) beteiligt zu haben. In seiner Eigenschaft als Regionalverantwortlicher soll er 6 Brandanschl\e4ge angeordnet haben, die sich \fcberwiegend gegen Polizeidienststellen im s\fcdwestdeutschen Raum richteten. Allein bei einem Anschlag gegen das Geb\e4ude der Hauptpost in Offenburg war ein Sachschaden in H\f6he von etwa 1,5 Millionen DM entstanden. Der Beschuldigte wurde am 8. M\e4rz 2007 dem zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. , 9, [*] 42, 1, 2001-12-07, 2001, 62, Der Generalbundesanwalt hat Anklage gegen die Frankfurter Islamisten erhoben, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 28. November 2001 gegen die mutma\dflich algerischen Staatsangeh\f6rigen Lamine M., Aeurobi B., Salim B., Samir K. und den algerischen und franz\f6sischen Staatsangeh\f6rigen Fouhad S. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben. Den Angeschuldigten – ausgenommen Samir K. – wird zudem zur Last gelegt, ein Verbrechen, n\e4mlich das Herbeif\fchren einer Sprengstoffexplosion und Mord, verabredet und andere schwerwiegende Straftaten (Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens, Urkundenf\e4lschungen, Verst\f6\dfe gegen das Waffengesetz) begangen zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Islamische Fundamentalisten haben sich in mehreren L\e4ndern in terroristischen Organisationen zusammengeschlossen mit dem Ziel, dort im Wege des von ihnen ausgerufenen „Jihad“ („Heiligen Krieges“) einen „Islamischen Staat, einen „Gottestaat“ zu errichten. Weitere arabische „Mujahedin“ (Gotteskrieger) bek\e4mpfen au\dferhalb derartiger Vereinigungen als „Non-aligned Mujahedin“ in zahlreichen Staaten, auch in Westeuropa und in den Vereinigten Staaten von Amerika, staatliche und \f6ffentliche Einrichtungen. Die f\fcnf Angeschuldigten geh\f6rten bis zu ihrer Festnahme als „Non-aligned Mujahedin“ einer sp\e4-testens seit Herbst 2000 vornehmlich im Raum Frankfurt am Main t\e4tigen terroristischen Vereini-gung an. Die Angeschuldigten hatten alle ab 1998 Schulungen in Ausbildungslagern in Afghanistan absolviert. Nach ihrer R\fcckkehr nach Europa schlossen sie sich in der zweiten Jahresh\e4lfte 2000 in der lokalen Vereinigung in Frankfurt am Main in einer nach au\dfen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Zelle zusammen. Um ihre Identit\e4t geheimzuhalten, verwendeten sie Decknamen, Aliaspersonalien und Falschpapiere und hielten sich in Wohnungen auf, die aufgrund ihrer Lage die Gew\e4hr der Anonymit\e4t der Bewohner boten. Mit Gruppierungen gleichgesinnter Extremisten in Gro\dfbritannien und Italien standen sie in Kontakt. Die Angeschuldigten verfolgten den Zweck, als in Deutschland organisatorisch selbstst\e4ndige Gruppierung im Verbund eines l\e4nder\fcbergreifenden Netzwerks gewaltbereiter islamischer Fun-damentalisten Waffen, Munition und Sprengstoff zu beschaffen und damit Schusswaffen- und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen; unter anderem hatten sie geplant, zur Jahreswende 2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten \f6ffentlichen Platz in Stra\dfburg durchzuf\fchren. Die Angeschuldigten Lamine M., Aeurobi B., Salim B. und Fouhad S. waren \fcber mehrere Wochen hinweg intensiv mit der Vorbereitung des in Stra\dfburg geplanten Anschlages und weiterer Anschl\e4ge besch\e4ftigt. Mit Hilfe gef\e4lschter Kreditkarten erwarben sie die zum Bau unkonventio-neller Sprengvorrichtungen erforderlichen chemischen Substanzen, Materialien und Ger\e4tschaften sowie Ausr\fcstungs und Kommunikationsmittel. In zahlreichen Apotheken im gesamten Bundes-gebiet kauften sie die f\fcr die Herstellung von Explosivstoffen geeigneten Grundstoffe. Mit der Her-stellung der Sprengstoffe und –z\fcnder hatten sie begonnen. Dar\fcber hinaus hatten sie f\fcr die Zeit vom 25. Dezember 2000 bis zum 2. Januar 2001 beziehungsweise vom 26. Dezember bis zum 31. Dezember 2000 zwei Appartements f\fcr jeweils zwei Personen in Baden-Baden angemietet sowie eine Fahrt mit einem angemieteten Kraftfahrzeug von Baden-Baden nach Stra\dfburg unter-nommen, um die Tatorte und die Routen f\fcr die An und Abfahrt auszukundschaften. Dabei hatten sie einzelne Stationen der Fahrt und in Stra\dfburg den Weihnachtsmarkt und den „Place Kleber“ mit einer Videokamera aufgezeichnet. Der in Stra\dfburg geplante Anschlag konnte durch die Festnahme der Angeschuldigten Lamine M., Aeurobi B., Salim B. und Fouhad S. am 26. Dezember 2001 in Frankfurt am Main verhindert wer-den (siehe Pressemitteilung Nr. 43 vom 26. Dezember 2000). Der Angeschuldigte Samir K. wurde am 4. April 2001 festgenommen (siehe Pressemitteilung Nr. 11 vom 5. April 2001). Bei der Durch-suchung der von den Angeschuldigten in Frankfurt am Main genutzten beiden konspirativen Woh-nungen wurden gro\dfe Mengen von Oxidationsmitteln ( etwa 29 Kilogramm Kaliumpermanganat) und Brennstoffen (Aluminiumpulver und Schwarzk\fcmmel) sowie Grundstoffe zur Herstellung des Explosivstoffes Triacetontriperoxid (Aceton, Wasserstoffperoxyd, Natriumcarbonat und Batterie-s\e4ure) sichergestellt. Dar\fcber hinaus fanden sich in den Wohnungen zwei Sprengz\fcnder, Anlei-tungsb\fccher zur Herstellung und Verwendung von Sprengs\e4tzen, Elektronikschaltpl\e4ne f\fcr den Einsatz funkferngesteuerter Ausl\f6sevorrichtungen, elf Schusswaffen nebst Zubeh\f6r und eine Viel-zahl falscher Identit\e4tspapiere. Konkrete Bez\fcge zu den Anschl\e4gen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika haben sich bisher nicht ergeben. , 3, [*] 5, 1, 2004-02-17, 2004, 137, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen osteurop\e4ischen Nachrichtendienst, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 5. Februar 2004 beim 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen gegen den deutschen Staatsangeh\f6rigen Ingo Sch. Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von Juli 2002 bis Ende September 2003 Informationen aus dem Bundesnachrichtendienst an einen osteurop\e4ischen Nachrichtendienst verraten zu haben. Der 64 Jahre alte Angeschuldigte ist langj\e4hriger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes. Zu seinen Aufgaben geh\f6rte unter anderem die Pflege internationaler Kontakte mit ausl\e4ndischen Nachrichtendiensten in Osteuropa. In diesem Zusammenhang traf er sich regelm\e4\dfig in Deutschland mit akkreditierten Residenten ost- und s\fcdosteurop\e4ischer Dienste. Ende 2001 bekam der Angeschuldigte einen anderen Aufgabenbereich zugewiesen. Gleichwohl hielt er, ohne dienstlichen Anlass und ohne die erforderliche Genehmigung, privat den Kontakt zu einer Mitarbeiterin eines osteurop\e4ischen Nachrichtendienstes aufrecht. Er traf sich h\e4ufig mit ihr in M\fcnchen und belieferte sie mit Informationen. Dabei \fcbergab er auch geheime dienstliche Unterlagen. Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf einger\e4umt. Er wurde am 8. Oktober 2003 vorl\e4ufig fest-genommen und befand sich bis zum 9. Dezember 2003 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2003, unter www.generalbundesanwalt.de/aktuelles). Seit dem 9. Dezember 2003 ist er gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. , 6, [*] 16, 1, 2010-07-26, 2010, 368, Festnahme eines ruandischen Staatsangeh\f6rigen wegen des Verdachts des V\f6lkermordes, Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2010 den 53 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Onesphore R. durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Raum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte, der selbst der Volksgruppe der Hutu angeh\f6rt, ist dringend verd\e4chtig, sich we-gen V\f6lkermordes und Mordes strafbar gemacht zu haben (\a7 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., \a7 211 StGB), indem er sich im Jahre 1994 als B\fcrgermeister einer Kommune im Norden Ruandas an Massent\f6tungen zum Nachteil der Volksgruppe der Tutsi beteiligte. Insbesondere soll er im April des Jahres 1994 drei Massaker angeordnet und koordiniert haben, bei denen insgesamt mindes�tens 3.730 Angeh\f6rige der Tutsi-Minderheit get\f6tet wurden, die jeweils in kirchlichen Geb\e4uden Schutz vor marodierenden Soldaten, Gemeindepolizisten, Milizion\e4ren und Zivilisten gesucht hat�ten. Der Beschuldigte befand sich bereits in der Zeit vom 22. Dezember 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008 vom 23. Dezember 2008) bis zum 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichthofs den Haftbefehl jedoch auf, weil die damals vorliegenden Aussagen \fcberwiegend mittelbarer Zeugen f\fcr die Bejahung eines dringen�den Tatverdachts als nicht ausreichend erachtet wurden. Nach intensiven weiteren Ermittlungen von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts�hofs am 21. Juli 2010 erneut Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der Beschuldigte wurde heute Mittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 12, 1, 2003-03-25, 2003, 111, Durchsuchungen in Aachen, Auf Grund konkreter Hinweise hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof heute Abend zwei Objekte in Aachen durchsuchen lassen. Die Ermittlungen richten sich gegen Beschuldigte wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer islamistischen terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens. Sie sind verd\e4chtig, im Auftrag des internationalen Netzwerks gewaltbereiter Islamisten in der Bundesrepublik Deutschland eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet zu haben mit dem Ziel Sprengstoffanschl\e4ge im Bundesgebiet zu ver\fcben. Die wegen Gefahr im Verzug durch den Generalbundesanwalt angeordneten exekutiven Ma\df-nahmen werden von Beamten des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes vollzogen; Polizeibeamte des PP Aachen unterst\fctzen die Einsatzkr\e4fte. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die Verbindungen der Vereinigungsmitglieder untereinander, deren Einbindung in ein internationales Netzwerk gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten zu gewinnen sowie Tatmittel zur Begehung eines Anschlages aufzufinden. Mehrere Beschuldigte wurden heute vorl\e4ufig festgenommen. Sie werden heute verantwortlich vernommen. Ob sie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden, wird morgen im Laufe des Tages mitgeteilt werden. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt. , 5, [*] 9, 1, 2015-02-27, 2015, 539, Oberstaatsanwalt Dr. Norbert Kortgen in den Ruhestand verabschiedet, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Norbert Kortgen tritt zum 1. M\e4rz 2015 in den Ruhestand. Generalbundesanwalt Harald Range hat ihn am 21. Februar 2015 im Rahmen einer Feierstunde aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Oberstaatsanwalt Dr. Norbert Kortgen begann seine juristische Laufbahn 1992 in der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz. Sein weiterer beruflicher Weg f\fchrte ihn 1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft. 2001 kehrte er zun\e4chst in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz zur\fcck. Bereits ein Jahr sp\e4ter wurde er zum Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt und an die Bundesanwaltschaft versetzt. Im Dezember 2003 folgte seine Bef\f6rderung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. W\e4hrend seiner ersten Jahre bei der Bundesanwaltschaft war Dr. Norbert Kortgen in der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die innere Sicherheit eingesetzt. Sein Aufgabenkreis erstreckte sich vor allem auf die Verfolgung von Straftaten t\fcrkischer terroristischer Vereinigungen. Besondere Verdienste hat er sich dabei mit seinen Ermittlungen gegen die t\fcrkische linksterroristische Vereinigung „DHKP-C“ erworben, der unter anderem ein Selbstmordanschlag bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul zur Last lag. Von November 2008 bis zu seinem gesundheitsbedingt vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand war Oberstaatsanwalt Dr. Kortgen in der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen t\e4tig und vertrat in zahlreichen Revisionsverfahren den rechtlichen Standpunkt des Generalbundesanwalts. Neben seiner dienstlichen T\e4tigkeit war Dr. Kortgen der juristischen Fach\f6ffentlichkeit als Mitglied der Schriftleitung einer renommierten Fachzeitung bekannt. Hinzu kommt seine T\e4tigkeit als Pr\fcfer des Landesjustizpr\fcfungsamtes f\fcr Juristen in Rheinland-Pfalz. Seine gro\dfe juristische Kompetenz und sein kollegialer Umgang haben Dr. Norbert Kortgen hohe Anerkennung und Wertsch\e4tzung eingebracht. W\e4hrend seiner Zeit bei der Bundesanwaltschaft hat er wesentliche Beitr\e4ge zur Erhaltung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Fortbildung des Rechts geleistet. , 17, [*] 12, 1, 2011-03-18, 2011, 395, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 62-j\e4hrigen chinesischen Staatsangeh\f6rigen G. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Mitte 2005 bis November 2009 die uigurische Gemeinschaft in Deutschland ausgesp\e4ht und seine hierbei gewonnenen Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Die Mitglieder der uigurischen Minderheit in China streben nach Selbstbestimmung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Westen der Volksrepublik. Sie werden deshalb von den chinesischen Beh\f6rden als Bedrohung f\fcr die staatliche Einheit Chinas angesehen. Die gr\f6\dfte uigurische Gemeinde in Westeuropa befindet sich in M\fcnchen. Dort hat auch ihre bedeutendste Auslandsorganisation der Weltuigurenkongress (WUC) ihren Sitz. Die in M\fcnchen lebenden Uiguren stehen deshalb im Fokus der nachrichtendienstlichen Aktivit\e4ten Chinas. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich Mitte 2005 zur Zusammenarbeit mit einem chinesischen Geheimdienst bereit erkl\e4rt und in der Folgezeit die uigurische Gemeinschaft in M\fcnchen ausgeforscht zu haben. Bis November 2009 unterrichtete er seine nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen regelm\e4\dfig telefonisch oder bei pers\f6nlichen Treffen \fcber geplante Demonstrationen und Veranstaltungen uigurischer Organisationen. Zudem gab er Informationen \fcber uigurische Exilanten und den WUC an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weiter. , 13, [*] 22, 1, 2009-10-29, 2009, 345, Haftbefehl wegen des Verdachts des Mordes an einem Exilkroaten im Jahr 1983, Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts haben am 27. Oktober 2009 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 den 66 Jahre alten kroatischen und schwedischen Staatsangeh\f6rigen Luka S. im Gro\dfraum M\fcnchen festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, mit mehreren Mitt\e4tern am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen im Auftrag von Angeh\f6rigen des damaligen Exekutivkomitees des Zentralkomitees der kommunistischen Partei in Kroatien und entsprechend einer Planung von Mitarbeitern des ehemaligen kroatischen Sicherheitsdienstes den als „Staatsfeind“ betrachteten Stjepan Durekovic ermordet zu haben (\a7\a7 211, 25 Abs. 2 StGB). Der Festgenommene wurde gestern (28. Oktober 2009) dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M\fcnchen vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bayerische Landeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 3, 1, 2007-02-13, 2007, 268, Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der Ansar Al Islam, Die Bundesanwaltschaft hat am 12. Januar 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage erhoben gegen den den 37 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Burhan B. wegen Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung in drei F\e4llen, jeweils in Tateinheit mit Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB; \a7 34 Abs. 4 AWG a.F; \a7\a7 52, 53 StGB). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Burhan B. stand in engem Kontakt zu dem wegen R\e4delsf\fchrerschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Ansar Al Islam" gesondert angeklagten Ata A. R. (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2005, Nr. 24). Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in Kenntnis des von der "Ansar Al Islam" durchgef\fchrten gewaltsamen Djihad und unter Billigung ihrer Ziele und Aktionen, im Zeitraum von November 2003 bis Mai 2004 zumindest in drei F\e4llen Gelder in H\f6he von insgesamt 22.000 Euro f\fcr Ata A. R. an die Organisation im Irak weitergeleitet zu haben. Durch diese Geldtransfers unterst\fctzte er deren terroristische Aktivit\e4ten und hat zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe VO (EG) Nr. 881/2002, VO (EG) 350/2003, VO (EG) Nr. 667/2004). Die "Ansar Al Islam" wurde im September 2001 im Nordirak gegr\fcndet. Ihre Mitglieder sind \fcber-wiegend radikal-islamistische Kurden, die sich auch mit Waffengewalt f\fcr die Errichtung eines fundamental-islamistischen Gottesstaates nach dem Vorbild des fr\fcheren Taliban-Regimes in Afghanistan einsetzen. Um ihr Einflussgebiet im Irak zu sichern und zu erweitern, bek\e4mpfte die "Ansar Al Islam" die im Nordirak ans\e4ssigen kurdischen Vereinigungen "Kurdische Demokratische Partei (KDP)" und "Patriotische Union Kurdistans (PUK)" mit Mord- und Sprengstoffanschl\e4gen. Seit dem milit\e4rischen Eingreifen der alliierten Streitkr\e4fte im Irak im M\e4rz 2003 richten sich ihre terroristischen Aktionen verst\e4rkt gegen die Koalitionstruppen der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Verb\fcndeter, aber auch gegen humanit\e4re Hilfskr\e4fte. Propagandistisch tritt sie seitdem, vor allem im Internet, unter dem Namen "Jaish Ansar Al Sunna" auf. Die "Ansar Al Islam" unterh\e4lt zu ihrer logistischen und finanziellen Unterst\fctzung auch in Westeuropa ein Mitglieder- und Unterst\fctzer-Netzwerk. Der Angeschuldigte wurde am 12. Juni 2006 vorl\e4ufig festgenommen und befindet sich seit dem 13. Juni 2006 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2006, Nr. 21/2006). Die Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft sind im Internet unter www.Generalbundes\acan-walt.de/de/aktuell.php abrufbar. , 9, [*] 25, 1, 2014-08-13, 2014, 513, Bundesanwalt Thomas Beck neuer Leiter der Abteilung Terrorismus des Generalbundesanwalts , Bundesanwalt Thomas Beck ist neuer Leiter der Abteilung Terrorismus des Generalbundesanwalts. Nachdem er die Gesch\e4fte der gr\f6\dften Abteilung der Karlsruher Beh\f6rde bereits seit Januar 2014 wahrgenommen hatte, hat ihm Generalbundesanwalt Harald Range nunmehr offiziell die Aufgaben des Abteilungsleiters Terrorismus \fcbertragen. Generalbundesanwalt Harald Range: „Ich freue mich dar\fcber, dass mein F\fchrungsteam mit der Ernennung dieses herausragenden Experten auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts wieder komplett ist. Die Gefahr terroristischer Gewalttaten stellt uns vor gro\dfe Herausforderungen, der wir durch wirksame Strafverfolgung nachhaltig begegnen m\fcssen. F\fcr die Bew\e4ltigung dieser Aufgabe im Interesse der Menschen in Deutschland bringt Bundesanwalt Thomas Beck alle F\e4higkeiten und die besten Voraussetzungen mit.“ Die Karriere des 58-j\e4hrigen Juristen begann im Freistaat Bayern. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in M\fcnchen und dem Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg trat er 1984 in die bayerische Justiz ein und arbeitete als Staatsanwalt in Hof. Bereits vier Jahre sp\e4ter wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesjustiz nach Karlsruhe abgeordnet, zun\e4chst zum Generalbundesanwalt und anschlie\dfend zum Bundesverfassungsgericht. 1993 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und 2004 zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. In der beruflichen Laufbahn von Bundesanwalt Beck spiegelt sich die gesamte Bandbreite des Terrorismus der letzten Jahrzehnte wider. Er wirkte an der Anklage gegen die ehemalige „RAF“-Terroristin Birgit Hogefeld mit und verantwortete die Anklage gegen Andrea Klump, die zusammen mit dem „RAF“-Mitglied Horst Ludwig Meyer und weiteren Mitt\e4tern im Auftrag einer pal\e4stinensischen Terrororganisation im Jahr 1991 in Budapest einen Sprengstoffanschlag auf j\fcdische Auswanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ver\fcbt hatte. Er war zudem einer der Ermittler und Anklagevertreter des Generalbundesanwalts gegen die rechtsextremistischen Brandstifter des rassistischen Mordanschlags von Solingen am 29. Mai 1993. Au\dferdem verfasste er f\fcr den Generalbundesanwalt die erste Anklage nach der Strafvorschrift des \a7 129b des Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland), die als Reaktion auf die Anschl\e4ge vom 11. September 2001 eingef\fchrt worden war. Von den Anschl\e4gen vom 11. September 2001 und ihren Folgen f\fcr die deutsche Sicherheitsstruktur war seine Zeit als Leiter des Grundsatzreferats der Abteilung Terrorismus gepr\e4gt. Er trieb vor allem den gegenseitigen Informationsaustausch des Generalbundesanwalts mit den Staatsschutzdienststellen der Polizeibeh\f6rden und den deutschen Nachrichtendiensten voran, der mit dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum in Berlin zu einer festen Einrichtung geworden ist. Ab 2009 baute er beim Generalbundesanwalt ein Referat f\fcr V\f6lkerstrafrecht auf und legte damit die Grundlage f\fcr eine nachhaltige nationale Strafverfolgung von V\f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Er verantwortete die erste Anklage in Deutschland wegen des Genozids in Ruanda im Jahr 1994, die zu einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Haftstrafe von 14 Jahren f\fchrte. Unter seiner Leitung wurde zudem die erste Anklage nach dem in Deutschland seit dem Jahr 2002 geltenden V\f6lkerstrafgesetzbuch erhoben. In diese Zeit fallen zudem die Entscheidungen zum Luftangriff von Kunduz vom 4. September 2009 und die rechtliche Bewertung von Drohneneins\e4tzen in einem bewaffneten Konflikt, mit denen der Generalbundesanwalt juristisches Neuland betrat und die V\f6lkerstrafrechtspraxis auch \fcber die Grenzen der Bundesrepublik hinaus pr\e4gte. Im Sinne einer wirksamen Strafverfolgung von V\f6lkerrechtsverbrechen legte er daneben gro\dfen Wert darauf, den Generalbundesanwalt auf internationaler Ebene zu vernetzen. Er organisierte einen regelm\e4\dfigen und intensiven Austausch der Karlsruher Beh\f6rde sowohl mit den Internationalen Tribunalen und Strafverfolgungsbeh\f6rden als auch mit der V\f6lkerstrafrechtswissenschaft. Zudem etablierte er den Generalbundesanwalt als Mitglied im Eurojust-Netzwerk zur Verfolgung von V\f6lkerrechtsverbrechen. Bevor er im Januar 2014 die Gesch\e4fte der Leitung der Terrorismusabteilung der Karlsruher Beh\f6rde \fcbernahm, war er f\fcr sieben Monate im Wege eines Sonderauftrags im Bundesjustizministerium in Berlin t\e4tig. Er begleitete zum einen den „NSU“-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags bis zu dessen Abschluss im August 2013. Zum anderen erarbeitete er Grundlagen daf\fcr, den im internationalen V\f6lkerstrafrecht eingef\fchrten Straftatbestand „Verbrechen der Aggression“ in deutsches Recht umzusetzen. , 16, [*] 17, 1, 2012-06-19, 2012, 446, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida, Gestern (18. Juni 2012) wurde der 24-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Emrah E. aus Tansania in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben und bei seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main durch Kr\e4fte des Bundeskriminalamts aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2010 festgenommen. Der Beschuldigte befand sich seit dem 10. Juni 2012 im Gewahrsam der tansanischen Beh\f6rden. Der Beschuldigte ist unter anderem dringend verd\e4chtig, sich ab Mai 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll Anfang April 2010 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein. Dort soll er sich alsbald nach seiner Ankunft der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida mit dem Ziel angeschlossen haben, sich an deren gewaltsamen Jihad zu beteiligen. Nach einer kurzfristigen Hinwendung zu einer anderen Organisation Anfang August 2010 soll er ab Mitte August 2010 erneut in das Verbandsleben der Al Qaida eingegliedert gewesen sein. Er soll im Umgang mit Waffen geschult worden sein. Zu seinen Aufgaben soll es geh\f6rt haben, Gelder zur Finanzierung von Munition und Waffen sowie zur Bezahlung von Selbstmordattent\e4tern zu beschaffen. Zudem soll er damit befasst gewesen sein, K\e4mpfer f\fcr die Organisation anzuwerben. Nach einem seit Beginn des Jahres 2011 andauernden Aufenthalt in Somalia soll der Beschuldigte Anfang Mai 2012 aus bislang unbekannten Gr\fcnden von dort nach Kenia und anschlie\dfend nach Tansania gereist sein. Er ist heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt worden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. , 14, [*] 25, 1, 2015-07-07, 2015, 555, Anklage wegen Mitgliedschaft in den ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Jaish al-Muhajirin wal Ansar“(JAMWA) und „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) , Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Juni 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mustafa C. und den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sebastian B. Anklage erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB) und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten Mustafa C. und Sebastian B. reisten im M\e4rz und im August 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schlossen sich dort dem Kampfverband „Muhajirun halab“ („Auswanderer von Aleppo“) an. Die „Muhajirun halab“ geh\f6rten zun\e4chst der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jaish al Muhajirin wal Ansar“ („Armee der Auswanderer und Helfer“, kurz: JAMWA) an. Nach der Spaltung der JAMWA Ende 2013 schlossen sich die „Muhajirun halab“ dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Beide Vereinigungen verfolgen das Ziel, die gegenw\e4rtige syrische Regierung zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten, wobei der ISIG hierbei auch vor der Begehung von Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierte Enthauptungen, nicht zur\fcckschreckt. Die Angeschuldigten durchliefen eine mehrw\f6chige milit\e4rische Ausbildung, im Rahmen derer sie unter anderem im Umgang mit Schusswaffen geschult wurden. Anschlie\dfend wurden sie in die bei Aleppo gelegene Basisstation der „Muhajirun halab“ verlegt und einer Kampfgruppe zugeteilt, deren stellvertretender Anf\fchrer Mustafa C. sp\e4testens seit September 2013 war. Neben logistischen Aufgaben, wie dem Transport von Verpflegung an die Frontlinie, nahmen die Angeschuldigten auch selbst an Kampfhandlungen teil. Sebastian B. kehrte Mitte November 2013 nach Deutschland zur\fcck. Mustafa C. hielt sich auch nach seiner Ausreise im M\e4rz 2013 wiederholt vor\fcbergehend in Deutschland auf. Mitte September 2014 kehrte auch er aus Syrien zur\fcck. Die Angeschuldigten befinden sich seit ihrer Festnahme am 22. Januar 2015 (vgl. Pressemitteilung Nr. 3 vom 22. Januar 2015) in Haft. , 17, [*] 8, 1, 2008-04-11, 2008, 303, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 3. M\e4rz 2008 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 44 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Werner Franz G. aus Bayern wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, zwischen Mai 2004 und Dezember 2006 einem Mitarbeiter eines russischen Geheimdienstes gegen finanzielle Entlohnung bei mehreren Gelegenheiten Dokumentationen und andere Unterlagen \fcber hoch entwickelte technische Produkte \fcbergeben zu haben, die vorwiegend zivil aber auch milit\e4risch genutzt werden k\f6nnen. Man habe sich jeweils in Deutschland oder im n\e4heren Ausland getroffen, wobei die Absprachen hierzu nachrichtendienstlichen Gepflogenheiten entsprechend im Wesentlichen \fcber anonyme E-Mail-Konten erfolgt worden seien. Der Angeschuldigte hat die Tatvorw\fcrfe einger\e4umt. \dcber diese Erkl\e4rung hinaus k\f6nnen derzeit keine weiteren Ausk\fcnfte erteilt werden. , 10, [*] 44, 1, 2011-12-08, 2011, 426, Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Mitglieds der D\fcsseldorfer Al Qaida-Zelle, Die Bundesanwaltschaft hat heute Mittag (8. Dezember 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 in Bochum den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Halil S. durch das Bundeskriminalamt und die GSG 9 festnehmen lassen. Zugleich werden im Auftrag der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Kiel in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg insgesamt 16 Wohnungen und zwei Gesch\e4ftslokale durchsucht, darunter die Wohnungen f\fcnf weiterer Tatverd\e4chtiger aus dem Umfeld des Beschuldigten. Insgesamt sind etwa 150 Polizeibeamte an dem Einsatz beteiligt, darunter auch Polizeikr\e4fte Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holsteins. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied der sogenannten D\fcsseldorfer Zelle um den gesondert verfolgten Abdeladim El-K. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 30. April 2011) an Anschlagspl\e4nen der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Dar\fcber hinaus wird ihm vorgeworfen, Urkundenf\e4lschungen und als Mitglied einer Bande gewerbsm\e4\dfig Betrugstaten begangen sowie banden- und gewerbsm\e4\dfig beweiserhebliche Daten gef\e4lscht zu haben (\a7 263 Abs. 1 und 5, \a7 267 Abs. 1, \a7 269 Abs. 1 und 3 i.V.m. \a7 267 Abs. 4 StGB). Die Al Qaida-F\fchrung in Afghanistan verfolgt sp\e4testens seit Anfang 2010 das Ziel, in Europa Terroranschl\e4ge zu ver\fcben. Zu diesem Zweck hat sie einige ihrer Mitglieder zu Attent\e4tern ausgebildet und damit beauftragt, Sprengstoff- und Schusswaffenanschl\e4ge zu begehen - darunter den gesondert verfolgten Abdeladim El-K. Nach den bisherigen Ermittlungen erhielt El-K. im Fr\fchjahr 2010 von dem hochrangigen - im August 2011 get\f6teten - Al Qaida-Mitglied Scheich Atiyatallah den Auftrag, in Deutschland eine Al Qaida-Zelle f\fcr die Begehung von Terroranschl\e4gen aufzubauen. Nach seiner R\fcckkehr in die Bundesrepublik band El-K. im Sommer 2010 die gesondert verfolgten Jamil S. und Amid C. in die Umsetzung der Attentatspl\e4ne ein. Im Dezember 2010 begannen sie mit konkreten Anschlagsvorbereitungen. Ende April 2011 versuchten Abdeladim El-K. und Jamil S. in einer Wohnung in D\fcsseldorf einen „Z\fcnder f\fcr eine Bombe“ zu herzustellen. Vor diesem Hintergrund lie\df die Bundesanwaltschaft Abdeladim El-K., Jamil S. und Amid C. am 29. April 2011 festnehmen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 30. April 2011). Die seither gef\fchrten Ermittlungen haben nunmehr den dringenden Tatverdacht daf\fcr ergeben, dass der Beschuldigte sp\e4testens im April 2011 von Abdeladim El-K. f\fcr das Anschlagsvorhaben rekrutiert worden war. Halil S. sollte vor allem f\fcr die finanzielle und logistische Absicherung des Attentats verantwortlich sein. So soll er bis Mitte April 2011 die Namen und Kontodaten von 45 Personen f\fcr Betrugstaten zur Finanzierung der Al Qaida-Zelle besorgt haben. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die Anschlagspl\e4ne trotz der Festnahme der \fcbrigen Mitglieder der sogenannten D\fcsseldorfer Zelle weiterverfolgt zu haben. Er soll sich gef\e4lschte Ausweispapiere beschafft und unter falschen Namen mehrere Wohnungen im Ruhrgebiet f\fcr die Vorbereitung eines Attentats angemietet haben. Zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens soll er au\dferdem gemeinsam mit mehreren von der Staatsanwaltschaft Kiel verfolgten Personen zahlreiche Betrugstaten \fcber die Internetplattform Ebay ver\fcbt haben. Sie sollen sich im November 2011 heimlich Zugang zu Ebay-Konten Dritter verschafft und \fcber die „gehackten“ Konten zum Schein insbesondere digitale Spiegelreflexkameras im Gesamtwert von etwa 25.000 Euro gegen Vorkasse zum Verkauf angeboten haben. Als Empf\e4ngerkonten f\fcr den Kaufpreis nutzten sie Bankverbindungen, die der Beschuldigte unter falschem Namen er\f6ffnet hatte. Nach dem aktuellen Ermittlungsstand erlangten sie auf diese Weise etwa 5.200 Euro. Au\dferdem sollen sie unter den Falschidentit\e4ten des Beschuldigten im Internet hochwertige Waren wie etwa Notebooks bestellt haben, die allerdings nur zum Teil ausgeliefert wurden. Insgesamt erhielten sie Gegenst\e4nde im Wert von etwa 1.400 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die \fcbrigen an den Betrugstaten Beteiligten nichts von den Anschlagsplanungen des Beschuldigten wussten. Sie sollen das Ziel verfolgt haben, sich illegal zu bereichern. Zu den sechs von der Staatsanwaltschaft Kiel verfolgten Tatbeteiligten geh\f6rt Florian M., der heute aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel vom 7. Dezember 2011 festgenommen wurde. Der Beschuldigte Halil S. wird dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Der anderweitig verfolgte Florian M. wird dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein beauftragt. , 13, [*] 20, 1, 2009-10-17, 2009, 343, Durchsuchungen und Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz , Die Bundesanwaltschaft hat am Freitag (16. Oktober 2009) durch Beamte des Zollkriminalamts Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume in Th\fcringen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bayern durchsuchen lassen. Die Ermittlungen richten sich gegen den 52-j\e4hrigen iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen A., einen 49-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen sowie einen 64-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen, die im Verdacht stehen, gemeinschaftlich zwei Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) begangen zu haben. Der Beschuldigte Mohsen A. ist Gesch\e4ftsf\fchrer einer iranischen Firma. Er soll - gemeinschaftlich entsprechend eines mit den weiteren Beschuldigten vereinbarten Tatplans und in Kenntnis des entsprechenden Verbots - im Juli 2007 einen Sinterofen im Wert von ca. 1,4 Millionen Euro aus der Bundesrepublik Deutschland in den Iran exportiert haben. Dieser Ofen, der auch zur Herstellung von Technologie f\fcr Raketentr\e4gersysteme verwendet werden kann, unterf\e4llt den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos. Im Juli 2008 sollen die Beschuldigten einen weiteren Ofen \fcber einen Scheinempf\e4nger in Asien, der zur T\e4uschung der deutschen Exportkontrollbeh\f6rden als endg\fcltiger Empf\e4nger angegeben worden war, an eine in das iranische Tr\e4gertechnologieprogramm involvierte Firma in den Iran geliefert haben. Der Beschuldigte Mohsen A. wurde am 16. Oktober 2009 vorl\e4ufig festgenommen und heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl wegen der Ausfuhr im Juli 2007 erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 12, 1, 2007-05-18, 2007, 276, Schweden liefert mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida im Zweistromland aus, In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wurde am 15. Mai 2007 der 24 Jahre alte, marokkanische Staatsangeh\f6rige Abdelali M. von Schweden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte wurde am 26. M\e4rz 2007 auf Grund eines von der Bundesanwaltschaft ausgestellten Europ\e4ischen Haftbefehls in Schweden festgenommen und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. M\e4rz 2007. Der Beschuldigte wurde am 16. Mai 2007 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, von Mai bis 6. Juli 2006 den gesondert verfolgten Redouane E.H. bei der Rekrutierung und Schleusung von islamistischen K\e4mpfern unterst\fctzt zu haben (\a7\a7 129b, 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte war Ansprechpartner des Redouane E.H. in Marokko und er\f6rterte mit ihm Einzelheiten der Rekrutierung und Schleusung wie Qualifikation rekrutierter K\e4mpfer, Reisewege nach Syrien, Einreisemodalit\e4ten und die Bedrohung der K\e4mpfer durch ausl\e4ndische Sicherheitsbeh\f6rden. Da Redouane E.H. in den Sudan ausreisen wollte, bestellte dieser den Beschuldigten zu seinem Nachfolger f\fcr die weitere Zusammenarbeit mit einer syrischen Zelle von Al Qaida im Zweistromland. Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, im Juni und Juli 2006 bei der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland geholfen zu haben (�� 129b, 129a Abs. 1, 27 StGB). Ziel der Vereinigung war es, im Sudan eine Front gegen die "Kreuzritter" aufzubauen und den heiligen Krieg gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerer Straftaten in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte soll die Gr\fcndung der Vereinigung durch die Zusage finanzieller Mittel unterst\fctzt haben. Bereits am 4. April 2007 wurde in diesem Zusammenhang der 32 Jahre alte marokkanische Staatsb\fcrger Thaer A. aus Schweden in die Bundesrepublik Deutschland \fcberstellt. Thaer A. soll zusammen mit Redouane E.H. Mitbegr\fcnder der terroristischen Vereinigung sein (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. April 2007, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). Der Verdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus \fcberwachten Chatgespr\e4chen, die im Rahmen einer Telekommunikations\fcberwachung des gesondert verfolgten Redouane E. H. aufgezeichnet werden konnten. Gegen Redouane E.H. wurde zwischenzeitlich Anklage wegen des Verdachts der Unterst\fctzung von ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen in neun F\e4llen, teilweise tateinheitlich mit Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, und des Verdachts der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland erhoben (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2007, Nr. 11; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \fcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 9, [*] 20, 1, 2002-07-26, 2002, 83, Anklage gegen eine mutma�liche F�hrungsfunktion�rin der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 28. Juni 2002 beim 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die

t�rkische Staatsangeh�rige Sebil K.

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben.
Der 27 Jahre alten Sebil K. wird zur Last gelegt, von Mitte des Jahres 1998 bis zum 12. Februar 1999 als Gebietsverantwortliche der terroristischen F�hrungsspitze der DHKP-C angeh�rt zu haben.

Der inzwischen zugestellten Anklageschrift liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandan-schl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch schwere Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �ussere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium ver-f�gte im August 1998 ein Verbot der Organisation. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seit-dem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Die Angeschuldigte war von Mitte des Jahres 1998 bis zum 12. Februar 1999 als professioneller F�hrungskader Angeh�rige des Funktion�rsk�rpers der DHKP-C. Am 17. September 1998 �ber-nahm sie die Leitung des Gebiets Mannheim und betreute daneben die Region Mitte. Diese Funk-tionen behielt sie bis zur Beendigung der terroristischen Vereinigung im Februar 1999 bei. Auf-grund ihrer herausgehobenen Funktion als Gebietsverantwortliche hatte die Angeschuldigte Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rkische Einrichtungen im Inland und billigte diese.

Die Angeschuldigte wurde am 2. April 2002 in Bochum auf Grund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofes vom 18. M�rz 2002 festgenommen. Sie wurde am 7. M�rz 2002 unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
, 4, [*] 21, 1, 2010-08-25, 2010, 373, Anklage gegen drei mutma\dfliche Unterst\fctzer islamistischer terroristischer Vereinigungen im Ausland, Die Bundesanwaltschaft hat am 10. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 21-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Alican T., die 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Filiz G. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Jihad Union“ (IJU) und „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) erhoben; die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. sind dar\fcber hinaus hinreichend verd\e4chtig, f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen IJU und Al Qaida - die Angeschuldigte Filiz G. zudem f\fcr die DTM - um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Jihad Union“ (IJU) und „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, Afghanistan von westlichem Einfluss zu befreien und in dem Land ein Islamisches Emirat zu errichten. Sie bek\e4mpfen deshalb mit Terroranschl\e4gen vor allem afghanische Regierungstruppen und Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland in das Visier dieser Organisationen geraten. Beide Vereinigungen sind auf finanzielle Zuwendungen angewiesen, um ihre K\e4mpfer mit Waffen, Sprengstoffen und Kommunikationsmittel auszustatten und die f\fcr den „Jihad“ notwendige Struktur - etwa Terrorcamps und Propagandaeinrichtungen - aufrechtzuerhalten. Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten unterst\fctzten den terroristischen „Jihad“ der IJU und der DTM von November 2009 bis Februar 2010 durch insgesamt f\fcnf Bargeld\fcberweisungen. Der Angeschuldigte Fatih K. lie\df den Organisationen \fcber einen Mittelsmann in der T\fcrkei am 24. November 2009 mindestens 330 Euro und am 11. Dezember 2009 1.080 Euro zukommen. Die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. stellten den terroristischen Vereinigungen auf dem gleichen Weg am 12. November 2009 1.650 Euro, am 16. Dezember 2009 500 Euro und am 4. Februar 2010 750 Euro zur Verf\fcgung. Die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. verbreiteten dar\fcber hinaus im Internet Propagandamaterial islamistischer Terrororganisationen. Der Angeschuldigte Alican T. ver\f6ffentlichte von Mai 2009 bis Februar 2010 in einem weltweit genutzten Internetportal 16 radikal-islamische Videos. Mit f\fcnf dieser Propagandafilme beabsichtigte er, neue Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr die IJU und die DTM zu gewinnen. Die Angeschuldigte Filiz G. stellte von M\e4rz 2009 bis Januar 2010 \fcber 1.000 Videos, Beitr\e4ge und Kommentare in das bedeutendste deutschsprachige islamistische Internetforum ein; zudem ver\f6ffentlichte sie Propagandavideos in einem Internetportal. In sechs dieser Beitr\e4ge wurden Muslime aus dem deutschsprachigen Raum aufgefordert, sich dem „Jihad“ der IJU, der DTM und der Al Qaida anzuschlie\dfen oder diese terroristischen Vereinigungen zu unterst\fctzen. Au\dferdem beteiligte sie sich als Mitautorin an zwei Propagandaverlautbarungen der DTM, die sie Anfang 2010 im Namen der Terrororganisation \fcber deutschsprachige Internetforen verbreitete. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlie\df am 21. Februar 2010 Haftbefehl gegen die Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2010 vom 22. Februar 2010). Die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. Nach dem Angeschuldigten Fatih K., gegen den der Haftbefehl zwischenzeitlich au\dfer Vollzug gesetzt worden war, wird gefahndet. , 12, [*] 23, 1, 2006-06-14, 2006, 244, Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, In einem Ermittlungsverfahren der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 13. Juni 2006 der 35 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Levent Y. alias \d6zkan K. von den Niederlanden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 22. M\e4rz 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006 in den Niederlanden festgenommen worden und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Der mutma\dfliche DHKP-C F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) verd\e4chtig. Er wurde am 14. Juni 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) bestand im Tatzeitraum 1997/1998 in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, von Anfang 1997 bis Oktober 1998 als Aktivist f\fcr die DHKP-C t\e4tig gewesen zu sein. Er war unter anderem Verantwortlicher f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und leitete das in K\f6ln ans\e4ssige "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker"). In dieser Eigenschaft nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Treffen dienten der Planung und Vorbereitung der Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikte sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 25, 1, 2001-09-13, 2001, 51, Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschl�gen in den Vereinigten Staaten, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute in den fr\fchen Morgenstunden im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten ein Ermittlungsverfahren gegen Personen arabischer Herkunft in Hamburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und anderer schwerster Straftaten eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass sich seit Anfang diesen Jahres in Hamburg aus dort lebenden Personen mit arabischem Hintergrund und islamistisch-fundamentalistischer Grundhaltung eine Vereinigung gebildet hat mit dem Ziel auch im Zusammenwirken mit anderen islamistisch-fundamentalistischen Gruppierungen im Ausland schwere Gewalttaten zu begehen, um auf spektakul\e4re Weise durch Zerst\f6rung von symboltr\e4chtigen Geb\e4uden die USA anzugreifen. Das Ermittlungs-verfahren richtet sich gegen eine namentlich bekannte Person und weitere unbekannte Mitglieder der Vereinigung. Unmittelbar nach den Terroranschl\e4gen haben die amerikanischen Ermittlungsbeh\f6rden durch Auswertung der Fluglisten die Namen von Passagieren auf m\f6gliche Tatverd\e4chtige \fcberpr\fcft. Soweit sich Bez\fcge in die Bundesrepublik Deutschland ergeben haben, wurde diesen durch die hiesigen Polizei- und Sicherheitsbeh\f6rden nachgegangen. Nach bisherigen Erkenntnissen sollen zwei Mitglieder dieser Vereinigung in der Maschine als Passagiere mitgeflogen sein, die als Erste in das World Trade Center gest\fcrzt ist, ein weiteres Mitglied soll als Passagier der Maschine ein-gebucht gewesen sein, die in Pennsylvania abgest\fcrzt ist. Das Landeskriminalamt Hamburg konnte ermitteln, dass diese drei Personen zeitweilig in Hamburg gewohnt haben. Sie sollen in ein Netzwerk islamistisch-fundamentalistischer Gruppierungen eingebunden gewesen sein. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen sollen zwei der bei dem Anschlag ums Leben gekommenen Tatverd\e4chtigen und ein weiterer Beschuldigter Studenten der Technischen Universit\e4t Hamburg-Harburg im Fach Elektro-Technik gewesen sein. Die Polizei hat in der vergangenen Nacht mehrere Wohnobjekte in Hamburg durchsucht. Die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof folgt aus \a7 120 Abs. 1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz. Das Bundeskriminalamt ist mit den Ermittlungen beauftragt. Die Ermittlungen dauern an., 3, [*] 2, 1, 2008-01-10, 2008, 298, Aufhebung des Urteils gegen Marinus van der Lubbe festgestellt, Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Dezember 2007 festgestellt, dass das Urteil gegen den im „Reichstagsbrandprozess“ verurteilten Marinus van der Lubbe aufgehoben ist. Dem niederl\e4ndischen Staatsangeh\f6rigen Marinus van der Lubbe war zur Last gelegt worden, am 27. Februar 1933 den Reichstag und zuvor andere \f6ffentliche Geb\e4ude in Berlin in Brand gesetzt zu haben. Das Reichsgericht hatte ihn deshalb im sogenannten „Reichstagsbrandprozess“ am 23. Dezember 1933 wegen Hochverrats und Brandstiftung zum Tode verurteilt. Er wurde am 10. Januar 1934 hingerichtet. Die Aufhebung des Urteils beruht auf dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998. Die Feststellung der Aufhebung erfolgte von Amts wegen; sie wurde durch einen Berliner Rechtsanwalt angeregt. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Verh\e4ngung der Todesstrafe auf zwei spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften beruht, die zur Durchsetzung des national-sozialistischen Regimes geschaffen worden waren und die Verst\f6\dfe gegen Grundvorstellungen von Gerechtigkeit erm\f6glichten. Dies gilt zum einen f\fcr die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933. Diese Vorschrift f\fchrte bei Straftaten wie den dem Angeklagten zur Last gelegten die Todesstrafe ein. Das Gesetz \fcber die Verh\e4ngung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29. M\e4rz 1933 bestimmte zudem, dass diese Versch\e4rfung der Strafe auch r\fcckwirkend auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Erst durch Anwendung dieser Vorschriften gelangte das Reichsgericht dazu, gegen den Angeklagten die Todesstrafe zu verh\e4ngen. Unber\fchrt bleibt das Urteil hingegen hinsichtlich der vier freigesprochenen Mitangeklagten, darunter des sp\e4teren bulgarischen KP-Chefs Dimitroff. , 10, [*] 35, 1, 2002-10-16, 2002, 94, Festnahme eines mutma�lichen F�hrungsfunktion�rs der PKK/KADEK, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 19. Juni 2002

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ali K.

durch Beamte des Bundesgrenzschutzes an der deutsch-tschechischen Grenze in Sachsen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung festnehmen lassen.

Der 32 Jahre alte Ali K. geh�rt seit Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland an. Seit April 2002 bet�tigt sich die PKK unter dem Namen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)".

Der Beschuldigte, der zuvor als Leiter des PKK-Gebietes Hamburg t�tig gewesen war, �bernahm im Juni die Region "Mitte". Diese gliederte sich bis etwa September 2001 in die Gebiete K�ln, Bonn, D�sseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Nach einer Neustrukturierung in nunmehr zwei Regi-onen �bernahm er die F�hrung der Region "Mitte I" bestehend aus den Gebieten K�ln, Bonn, D�sseldorf und D�ren. Als Gebiets ? und Regionsverantwortlicher ist der Beschuldigte der Mit-gliedschaft der innerhalb der F�hrung der PKK/KADEK bestehenden kriminellen Vereinigung drin-gend verd�chtig. Er wurde am 14. Oktober 2002 der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Pirna vorgef�hrt, die ihm den Haftbefehl er�ffnet hat.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt., 4, [*] 9, 1, 2000-03-31, 2000, 9, Festnahme des mutma\dflichen Deutschlandkoordinators der PKK, Der Generalbundesanwalt hat am 30. M\e4rz 2000 am Grenz\fcbergang in Elten/Nordrhein-Westfalenden t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Hasso S.</b> bei der Einreise von den Niederlanden nach Deutschland festnehmen lassen. Gegen den Beschuldigten besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. M\e4rz 2000 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB). Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der zu entscheiden hat, ob der Beschuldigte in Haft bleibt. Nach den bisherigen Ermittlungen ist der 35 Jahre alte Beschuldigte seit Jahren f\fcr die PKK als hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r t\e4tig. Im Juni 1999 soll er die Leitung der wichtigsten PKK-Region Mitte (mit den Gebieten K\f6ln, Bonn, Essen, Duisburg, D\fcsseldorf und Dortmund) \fcbernommen haben. Seit Dezember 1999 ist er mutma\dflich der primus inter pares unter den Regionsverantwortlichen in Deutschland und f\fcr die interne Abstimmung zust\e4ndig. Als Regionsverantwortlicher und Deutschlandkoordinator geh\f6rte der Beschuldigte der Europaf\fchrung der PKK an. Die sogenannte Europ\e4ische Frontzentrale steuert die kriminellen Aktivit\e4ten der PKK in Deutschland, wie zum Beispiel die F\e4lschung von Ausweispapieren und Schleusungen. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 2, [*] 7, 1, 2005-02-11, 2005, 164, Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 4. Februar 2005 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2005 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes auf dem Flughafen in Frankfurt am Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, vom April 1999 bis Juli 2001 in der Europaf\fchrung der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) und - nach deren Umbenennung im Mai 2000 - der „Kurdischen Demokratischen Volksunion“ (YDK) t\e4tig gewesen zu sein und sich in dieser Funktion als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben. Der Beschuldigte wurde am 4. Februar 2005 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 4, 1, 2004-02-06, 2004, 136, Generalbundesanwalt weist Vorw\fcrfe des Hamburger Senatsvorsitzenden zur\fcck, Zu den Vorw\fcrfen des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die Bundesanwaltschaft habe in dem Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi entlastendes Material nicht vorgelegt, erkl\e4rt der Generalbundesanwalt: Der Vorwurf des Hamburger Senatsvorsitzenden entbehrt jeder Grundlage. Die Bundesanwaltschaft hat dem Senat weder entlastende Unterlagen vorenthalten noch beweiserhebliches Material aus den Ermittlungsakten entfernt. Die Bundesanwaltschaft verwahrt sich gegen derartige ehren-r\fchrige \c4u\dferungen. Die strafprozessuale Pflicht der Staatsanwaltschaft, bei Anklageerhebung dem Gericht die Akten vorzulegen, betrifft alle von ihr f\fcr beweisrelevant gehaltenen Unterlagen. Dieser Pflicht ist der Generalbundesanwalt umfassend nachgekommen. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Zeitungs- und Fernsehberichte, die im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens ver\f6ffentlicht wurden, und andere allgemein zug\e4ngliche Unterlagen aus \f6ffentlichen Quellen dem Gericht zuzuleiten. Ob die Staatsanwaltschaft selbst solche \f6ffentlich zug\e4nglichen Unterlagen in ihren Akten unter einem Aktenzeichen registriert, ist hierf\fcr unerheblich. Im \dcbrigen hat der erkennende Senat – ebenso wie der Senat im ersten Hamburger Prozess – den Inhalt der Unterlagen, die ihm angeblich von der Bundesanwaltschaft vorenthalten worden sein sollen, selbst nicht f\fcr beweiserheblich gehalten. Dies ergibt sich aus mehreren seiner im Laufe des Verfahrens getroffenen Beschl\fcsse. , 6, [*] 13, 1, 2010-07-07, 2010, 365, Festnahme eines mutma\dflichen Werbers um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat am Sonntag (4. Juli 2010) in Montabaur (Rheinland-Pfalz) den 24-j\e4hrigen syrischen Staatsangeh\f6rigen Hussam S. durch Beamte des Bundeskriminalamts und Polizeibeamte aus Rheinland-Pfalz festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Al Qaida“, „Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak“, „Al Qaida im islamischen Maghreb“ und „Islamische Jihad Union“ um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit September 2007 im Internet in mehreren Internetforen und blogs der deutschen Sektion der „Globalen Islamischen Medienfront“ und des „Al-Ansar Media Bataillons“ (AAMB) sowie in einem Videoportal Propagandamaterial der terroristischen Vereinigungen „Al Qaida“, „Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak“, „Al Qaida im islamischen Maghreb“ und „Islamische Jihad Union“ verbreitet zu haben. Seit Februar 2009 soll er dar\fcber hinaus als Administrator eines deutschsprachigen Internetforums eine Plattform geschaffen haben, auf der Audio-, Video- und Textbotschaften islamistischer terroristischer Vereinigungen ver\f6ffentlicht werden. Zweck seiner Aktivit\e4ten soll es gewesen sein, neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die genannten Organisationen und ihren „Jihad“ zu rekrutieren. Insgesamt soll der Beschuldigte in etwa 100 F\e4llen Propagandamaterial in das Internet eingestellt haben. Der Beschuldigte wurde am Montag (5. Juli 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 3, 1, 2006-02-03, 2006, 226, Generalbundesanwalt erhebt Anklage wegen Spionage im Zusammenhang mit Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Jena Anklage gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen Volker St. (46 Jahre) aus Coburg und Peter Paul K. (65 Jahre) aus Rauenstein wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2 AWG) erhoben. Der Angeschuldigte St. ist Gesch\e4ftsf\fchrer und Hauptgesellschafter einer in Th\fcringen ans\e4ssigen Handelsfirma. Deren Gesch\e4ftsgegenstand besteht unter anderem in der Entwicklung und Herstellung von Vibrationstestanlagen. Diese Anlagen werden bei der Produktqualifikation, insbesondere von Hochtechnologie eingesetzt. Sie finden nicht nur f\fcr zivile Zwecke sondern auch bei der Entwicklung milit\e4rischer Tr\e4gertechnologie Verwendung. Der Angeschuldigte K. war als Produktgruppenleiter der Handelsfirma f\fcr die „Schwingtechnik“ und deren Export verantwortlich. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden milit\e4rischen Beschaffungseinrichtung eines fremden Staates unter Versto\df gegen deutsche Au\dfenwirtschaftsbestimmungen eine Vibrationstestanlage der 27-Kilo-newton-Klasse zum Preis von 200.000 Euro verkauft zu haben. Die Anlage wurde im Januar 2002 durch die Firma der Angeschuldigten an eine in einem Drittland ans\e4ssige Handelsfirma als vorgebliche Endabnehmerin ausgeliefert und von dort aus vereinbarungsgem\e4\df an die Auftraggeberin weitergeleitet. Dadurch wurde vermieden, dass deutsche Export-Kontrollbeh\f6rden auf die Ausfuhr der Anlage aufmerksam wurden. Im Mai 2002 installierte ein Firmenmitarbeiter die Anlage vor Ort und schulte das Bedienungspersonal. Der Angeschuldigte St. wurde am 21. Mai 2005 festgenommen. Er befindet sich seit dieser Zeit in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte K. wurde am 28. April 2005 festgenommen und am 18. Mai 2005 gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont (n\e4here Einzelheiten hierzu siehe Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. April 2005 und 22. Mai 2005, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2005) , 8, [*] 7, 1, 2004-03-18, 2004, 139, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen ausl\e4ndischen Nachrichtendienst, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 4. M\e4rz 2004 vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 39 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hueseyin H. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) und wegen Versto\dfes gegen das Vereinsgesetz (\a7 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG) erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Mai 2001 bis September 2002 im Auftrag eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes Kontakt zu Aktivisten der t\fcrkischen linksextremistischen Organisation DHKP C unterhalten und \fcber deren T\e4tigkeiten, Mitglieder und Struktur berichtet zu haben. Im Rahmen seines nachrichtendienstlichen Auftrages unterst\fctzte der Angeschuldigte die seit 1998 in Deutschland verbotene DHKP-C durch Hilfst\e4tigkeiten wie Fahr-und Kurierdienste. Im September 2002 beteiligte er sich mit einem in Deutschland pr\e4parierten Pkw an einem Schusswaffentransport der DHKP-C, wobei er die Waffen au\dferhalb des deutschen Staatsgebietes auf-nahm und das Transportgut seinen nachrichtendienstlichen Hinterm\e4nnern in die H\e4nde spielte. Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. , 6, [*] 32, 1, 2011-10-21, 2011, 414, Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am Dienstag (18. Oktober 2011) in Baden-W\fcrttemberg und Hessen zwei Personen wegen des dringenden Tatverdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung (\a7 271 Abs. 1 und 2 StGB) durch Beamte des Bundeskriminalamts und der GSG 9 festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, seit l\e4ngerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland f\fcr einen ausl\e4ndischen Nachrichtendienst t\e4tig gewesen zu sein. Die Beschuldigten wurden am Mittwoch (19. Oktober 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der Haftbefehle gegen sie erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 1, 1, 2001-01-03, 2001, 31, Abgabe der Ermittlungen wegen des Brandanschlages auf die Synagoge in D�sseldorf, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat das Ermittlungsverfahren wegen des am 2. Oktober 2000 ver�bten Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung auf die Synagoge in D�sseldorf an die �rtlich zust�ndige Staatsanwaltschaft D�sseldorf zur�ckgegeben. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D�sseldorf sind am 4. Oktober 2000 in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwaltes �bernommen worden. Nach dem damaligen Erkenntnisstand war davon auszugehen, dass neonazistisch gesinnte Rechtsextremisten die zwischen dem j�dischen Neujahrsfest und dem Tag der Deutschen Einheit begangene Tat ? wie schon diejenige auf das j�dische Gotteshaus in Erfurt im April 2000 ? ver�bt hatten und der Anschlag auf die Synagoge deshalb nach den gesamten Umst�nden bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen (� 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), siehe Pressemitteilung vom 4. Oktober 2000). Dieser Verdacht hat sich nicht best�tigt.Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sind zwei Personen arabischer Herkunft dringend verd�chtig, aus Wut und Ver�rgerung �ber die israelische Politik gegen Pal�stinenser im Gazastreifen den Anschlag auf die Synagoge begangen zu haben. Die Beschuldigten befinden sich seit dem 7. Dezember 2000 in Untersuchungshaft. Sie haben den Tatvorwurf im Wesentlichen eingestanden. Unter Ber�cksichtigung der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes im Fall "Eggesin" vom 22. Dezember 2000 h�lt der Generalbundesanwalt seine Zust�ndigkeit im Sinne des � 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG nicht mehr f�r gegeben. Die Beschuldigten handelten weder im pal�stinensischen Auftrag noch haben sie pal�stinensische Unterst�tzung erfahren. Anhaltspunkte f�r einen rechtsextremistischen Hintergrund der Tat liegen auch nicht vor. Dem bei den Beschuldigten aufgefundenen Schriftmaterial sind Hinweise f�r einen solchen Hintergrund der Straftat nicht zu entnehmen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Einzelg�nger. Ihre Tat stellt sich bei der jetzigen Erkenntnislage als ein "pers�nlicher Vergeltungs? oder Racheakt" f�r das nach ihrer Meinung von den Israelis an Pal�stinensern begangene Unrecht dar. , 3, [*] 27, 1, 2002-09-07, 2002, 86, Generalbundesanwalt pr�ft �bernahme der Ermittlungen in Heidelberg, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof steht im Zusammenhang mit der Festnahme eines t�rkisch-amerikanischen Paares bei Heidelberg am 5. September 2002 mit der �rtlich zust�ndigen Staatsanwaltschaft Heidelberg in einem engen Informationsaustausch. Ein Beamter der Bundesanwaltschaft ist vor Ort. Die Frage, ob das Verfahren in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof f�llt, ist nach dem gegenw�rtigen Stand der Ermittlungen noch offen. Es gilt vor allem aufzukl�ren, ob der Beschuldigte als Einzelt�ter, die Be-schuldigten gemeinsam oder als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung einen Terroranschlag in Heidelberg geplant haben., 4, [*] 36, 1, 2000-11-30, 2000, 26, Anklage gegen weitere Mitglieder der \"Revolution�ren Zellen (RZ)\", Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2000 beim 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen die deutschen Staatsangeh�rigen Sabine Barbara E., Harald G. Matthias B. und Axel H.Anklage wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung \"Revolution�re Zellen (RZ)\", des Herbeif�hrens von Sprengstoffexplosionen und anderer Straftaten erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Die Angeschuldigten geh�rten der \"Berliner Zelle\" der terroristischen Vereinigung \"Revolution�re Zellen (RZ)\" an, die 54 Jahre alte Sabine E. von 1985 bis 1990, der 52 Jahre alte Harald G. von 1989 bis 1995, die 52 Jahre alten Matthias B. und Axel H. von 1985 bis 1995. Ziel der \"RZ\" und damit auch der \"Berliner Zelle\" war die gewaltsame Ver�nderung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen?, Brand? und Sprengstoffanschl�ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der \"RZ\" vorrangig gegen die Ausl�nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In Berlin gab es seit Ende 1985 zwei Gruppen, die gemeinsam die \"Berliner Zelle\" der \"RZ\" bildeten. Die Angeschuldigten Sabine E. und Harald G. geh�rten der ersten Gruppe an. Die Angeschuldigten Matthias B. und Axel H. waren Mitglieder der zweiten Berliner Gruppe. Anschl�ge ver�bten die Mitglieder beider Gruppen gemeinsam und arbeitsteilig. Seit ihrer Gr�ndung bekannte sich die \"RZ\" in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl�gen. Mindestens 40 dieser Anschl�ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der \"Berliner Zelle\" zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der \"Berliner Zelle\" erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G�rlitz. Die Gesamtvereinigung \"RZ\" ver�bte ihren bislang letzten Sprengstoffanschlag in der Nacht zum 24. Juli 1995 auf eine Werkshalle einer Werft bei Bremen.Die Angeschuldigten stehen in dem Verdacht, an folgenden Anschl�gen der Berliner Zelle der \"RZ\" beteiligt gewesen zu sein:Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl�nderbeh�rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch�sse in die Beine verletzt. Der Angeschuldigte Harald G. war an diesem Anschlag nicht beteiligt.Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G�nter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch�sse am Unterschenkel verletzt. Am 6. Februar 1987 wurde an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra�e 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb�udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch. Personenschaden entstand nicht. Am 15. Januar 1991 wurde ein Sprengstoffanschlag auf die Siegess�ule in Berlin-Tiergarten ver�bt. Das eigentliche Ziel, die auf der Siegess�ule befindliche Figur \"Victoria\" abzusprengen, konnte nicht erreicht werden. Als Folge der Explosion entstanden im unteren Bereich der Figur Risse an den Bleieing�ssen. Die Angeschuldigte Sabine E. war an diesem Anschlag nicht beteiligt. Sie hatte sich im Laufe des Jahres 1990 von der \"RZ\" gel�st. Der Angeschuldigte Axel H. bewahrte zusammen mit einem anderen \"RZ-Mitglied\" f�r die Berliner Zelle der \"RZ\" von Mitte 1987 bis M�rz 1995 im MehringHof in Berlin etwa 20 kg des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie Sprengschnur auf, die unbekannte Mitglieder der \"RZ\" am 4. Juni 1987 aus dem Zweigwerk einer in Salzhemmendorf ans�ssigen Firma entwendet hatten. Axel H. war zum damaligen Zeitpunkt Hausmeister vom MehringHof. Der gelagerte Sprengstoff und die Sprengschnur sollten bei Sprengstoffanschl�gen der \"Revolution�ren Zellen (RZ)\" zum Einsatz kommen. Dies war dem Angeschuldigten bekannt. Kurz vor Mitte M�rz 1995 �bergab er den Sprengstoff dem Angeschuldigten Harald G. der seinerseits ein paar Tage sp�ter mindestens 48 Stangen des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie 4,15 m Sprengschnur an das \"RZ\"-Mitglied Tarek M. zur Aufbewahrung aush�ndigte.Die Angeschuldigten Sabine E., Harald G. und Axel H. befinden sich seit dem 20. Dezember 1999 und der Angeschuldigte Matthias B. seit dem 19. April 2000 in Untersuchungshaft. Die Schusswaffenanschl�ge auf Harald Hollenberg und Dr. G�nter Korbmacher sind unter dem Gesichtspunkt eines K�rperverletzungsdelikts verj�hrt, haben aber als mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeschuldigten in der \"RZ\" rechtliche Bedeutung. Wegen einer fr�heren Verurteilung des Angeschuldigten Harald G. am 27. Februar 1989 wegen Betruges, die im Zusammenhang mit seiner Bet�tigung f�r die \"RZ\" stand, ist die Strafklage hinsichtlich der vor dieser Verurteilung liegenden mitgliedschaftlichen Bet�tigungsakte des Angeschuldigten verbraucht. Dies gilt auch f�r seine Beteiligung an dem Anschlag auf Dr. G�nter Korbmacher., 2, [*] 20, 1, 2008-09-10, 2008, 314, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat am 25. August 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 52 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Saeed S. E. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) und insgesamt 29 Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: In den Jahren 2002 bis 2006 beschaffte der Angeschuldigte auf Veranlassung der iranischen Defence Industries Organisation (DIO) in Deutschland eine Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe, Ger\e4te und Ersatzteile im Gesamtwert von etwa 600.000 Euro. Die DIO ist f\fcr die staatliche R\fcstungsproduktion des Iran verantwortlich und organisiert unter Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden die Beschaffung der dort zur Aufrechterhaltung der R\fcstungsproduktion dringend ben\f6tigten G\fcter und Informationen aus dem Ausland. Die DIO hatte den Angeschuldigten seit dem Jahr 2002 regelm\e4\dfig damit beauftragt, in Deutschland f\fcr Nachschub f\fcr die ihr unterstehenden konventionellen R\fcstungsbetriebe zu sorgen. Die Abwicklung dieser Auftr\e4ge f\fchrte der Angeschuldigte konspirativ durch. Er richtete eine Briefkastenfirma in der Schweiz ein, f\fcr die er unter Verwendung eines falschen Namens gegen\fcber deutschen Herstellern Verkaufsverhandlungen f\fchrte. Tats\e4chlich agierte der Angeschuldigte nicht von der Schweiz, sondern von seinem deutschen Wohnsitz bei D\fcsseldorf aus. Es gelang ihm in zahlreichen F\e4llen, die Hersteller unter dem Vorwand, die betreffenden Waren seien f\fcr seine Schweizer Firma oder zum Weiterverkauf an untadelige Empf\e4nger au\dferhalb der Europ\e4ischen Union bestimmt, zu einer Lieferung zu veranlassen. Mit Hilfe einer in Bayern ans\e4ssigen Spedition stellte er sicher, dass die G\fcter gar nicht erst in die Schweiz gelangten, sondern direkt bei den Herstellerfirmen abgeholt oder unmittelbar an die Spedition weitergeleitet wurden. Diese \fcbernahm sodann die Verzollung und den Weitertransport der Waren in den Iran. Weder die Hersteller noch das f\fcr die Exportkontrolle zust\e4ndige Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren vom Angeschuldigten dar\fcber informiert worden, dass die G\fcter nicht wie behauptet in die Schweiz, sondern in den Iran ausgef\fchrt werden sollten. R\fcstungsrelevante Produkte durften nach dem zur Tatzeit geltenden Au\dfenwirtschaftsrecht nur nach vorangegangener Unterrichtung oder Genehmigung des Bundesamtes f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Iran ausgef\fchrt werden. Die Ausfuhr der G\fcter in den Iran w\e4re bei ordnungsgem\e4\dfer Benachrichtigung vom BAFA untersagt worden. Der Angeschuldigte wurde am 6. November 2006 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof an seinem Wohnort festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 43/2006 vom 7. November 2007) und befand sich zun\e4chst in Untersuchungshaft, bis der Haftbefehl am 22. Februar 2007 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt wurde. , 10, [*] 21, 1, 2001-07-26, 2001, 48, Festnahme wegen mutma�licher Spionage f�r Iran, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 24. Juli 2001 in Offenbach/Main der 41 Jahre alte iranische Staatsangeh�rige Bahman Ali Mohammad D.durch Beamte des Bundeskriminalamtes vorl�ufig festgenommen und am 25. Juli 2001 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent�tigkeit Haftbefehl erlie�. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sp�testens seit Herbst 1999 im Auftrag des iranischen Nachrichtendienstes VEVAK im Gro�raum Frankfurt dort lebende, aber auch im Ausland (Frankreich) aus Deutschland angereiste iranische Oppositionelle und ihre Organisationen, insbesondere die Bewegung der "Volksfedajin Iran" sowie die Organisation "Rahe Kargar" ausgesp�ht zu haben. Beides sind Gruppierungen marxistisch-leninistischer Pr�gung, die die im Iran bestehende "gottesstaatliche" Ordnung ablehnen und deshalb verfolgt werden. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Februar 2000 bis zum 25. August 2000 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in Untersuchungshaft. Er steht in dem dringenden Verdacht, nach seiner Haftentlassung seine nachrichtendienstlichen Aktivit�ten f�r das VEVAK fortgesetzt zu haben. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 3, [*] 14, 1, 2011-04-08, 2011, 397, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 64-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen L. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von April 2008 bis Oktober 2009 die uigurische Gemeinschaft in Deutschland ausgesp\e4ht und seine hierbei gewonnenen Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Die Mitglieder der uigurischen Minderheit in China streben nach Selbstbestimmung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Westen der Volksrepublik. Die gr\f6\dfte uigurische Gemeinde in Westeuropa befindet sich in M\fcnchen. Dort hat auch ihre bedeutendste Auslandsorganisation - der Weltuigurenkongress (WUC) - ihren Sitz. Die in M\fcnchen lebenden Uiguren stehen deshalb im Fokus der nachrichtendienstlichen Aktivit\e4ten Chinas. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich sp\e4testens Anfang April 2008 zur Zusammenarbeit mit einem chinesischen Geheimdienst bereit erkl\e4rt und in der Folgezeit die uigurische Gemeinschaft in M\fcnchen ausgeforscht zu haben. Bis Oktober 2009 gab er Informationen \fcber Mitglieder und Organisationen regelm\e4\dfig telefonisch oder bei pers\f6nlichen Treffen an seine nachrichtendienstlichen Kontaktleute weiter. Dar\fcber hinaus unterst\fctzte er seine geheimdienstlichen Auftraggeber dabei, zumindest einen Informanten aus dem Kreis der uigurischen Exilanten zu gewinnen. , 13, [*] 40, 1, 2001-11-06, 2001, 61, Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 15. Oktober 2001 beim Oberlandesgericht Celle gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Kazim E.</b>Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Ende Juni 1999 bis Februar 2000 als F\fchrungskader in der Region "Mitte" und von Mai 2000 bis April 2001 in leitender Funktion in der Region "Nord" der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK/ENRK) t\e4tig gewesen zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 31 Jahre alte Angeschuldigte ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der PKK/ENRK in Europa. Von Ende Juni 1999 bis Mitte Februar 2000 hatte er eine F\fchrungsposition in der PKK-Region "Mitte". Dieser Region geh\f6ren die Gebiete K\f6ln, Duisburg, Dortmund, Essen, D�sseldorf und Bonn an. Neben dem Regionsverantwortlichen, dem bereits rechtskr\e4ftig abgeurteilten Sait H., regelte der Angeschuldigte s\e4mtliche personellen und organisatorischen Angelegenheiten auf Regionsebene. Dar\fcber hinaus hatte er Sonderzust\e4ndigkeiten im Bereich Finanzen und Transportlogistik. Neben diesen Aufgaben war er f\fcr das Gebiet K\f6ln, das wichtigste Gebiet der Region "Mitte", das sich in die R\e4ume K\f6ln, Aachen, D\fcren, Gummersbach, Leverkusen und Bergisch-Gladbach gliedert, eigenverantwortlich zust\e4ndig. Nachdem Sait H. Sektorleiter f\fcr Deutschland geworden war, \fcbernahm er dessen Aufgaben in der Region "Mitte" bis Mitte Februar 2000. Von Mai 2000 bis zu seiner Festnahme am 22. April 2001 war er in leitender Funktion in der PKK-Region "Nord" t\e4tig. Zus\e4tzlich leitete er das f\fcr die Region wichtige Gebiet "Hannover". Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als F\fchrungkader war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Deren Praktiken und des sogenannten "Heimatb\fcros" zur Beschaffung, Verf�lschung und Verwendung von Reisedokumenten f\fcr die Ein- und Ausreise von PKK-Kadern und deren Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland waren ihm bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Nachrangigen PKK-Angeh\f6rigen erteilte er genaue Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von zu verf\e4lschenden Ausweisen.Der Angeschuldigte billigte die seit Februar 1999 bestehende Zielsetzung der Organisation, sich f\fcr Abdullah \d6calan, sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Die Besetzungsaktionen von Februar 1999 und ihre Hintergr\fcnde waren ihm bekannt. Er billigte die damit verbundenen Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf\fchrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Sachbesch\e4digung, N\f6tigung, Landfriedensbruch, K\f6rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anzuordnen. , 3, [*] 7, 1, 2013-03-18, 2013, 469, Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW , Die Bundesanwaltschaft hat heute (18. M\e4rz 2013) die Ermittlungen wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW von der Staatsanwaltschaft Dortmund \fcbernommen. Zugleich hat sie das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen beauftragt. Die bislang von der Staatsanwaltschaft Dortmund gef\fchrten Ermittlungen haben zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr ergeben, dass die vier im Zusammenhang mit den Anschlagsplanungen festgenommenen Beschuldigten eine inl\e4ndische terroristische Vereinigung radikal-islamistischer Pr\e4gung gebildet haben (\a7 129a Abs. 1 StGB). Nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung ist damit ausschlie\dflich die Bundesanwaltschaft f\fcr die Strafverfolgung zust\e4ndig (\a7 142a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \a7 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Nach dem aktuellen Ermittlungsstand sollen sich die Beschuldigten zu einer konspirativen Gruppierung zusammengeschlossen haben, um aus einer militant-islamistischen Einstellung heraus Sprengstoff- und Schusswaffenanschl\e4ge auf Mitglieder der Partei Pro NRW zu ver\fcben. In Verwirklichung dieses Zieles sollen zwei der Beschuldigten in der Nacht vom 13. M\e4rz 2013 versucht haben, die Umgebung der Wohnung des Vorsitzenden der Partei Pro NRW in Leverkusen auszusp\e4hen. Im Zuge der noch in derselben Nacht erfolgten Festnahme der Beschuldigten und der anschlie\dfenden Durchsuchung einer Wohnung in Bonn wurden etwa 600 Gramm Ammoniumnitrat und eine Schusswaffe nebst Munition sichergestellt. Zudem wurde eine Liste aufgefunden, in der unter anderem die Namen von Bewerberinnen und Bewerbern f\fcr die Landesliste der Partei Pro NRW aufgef\fchrt waren. Aufgrund dieser Umst\e4nde besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten sich als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung Sprengstoff und eine Schusswaffe nebst Munition beschafft haben, um ein Attentat auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW zu ver\fcben. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft werden wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat und der Verabredung zum Mord sowie weiterer Straftaten gef\fchrt (\a7 30 Abs. 1, \a7 211, \a7 89a, \a7 129a Abs. 1 StGB). Die vier Beschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 7, 1, 2010-04-12, 2010, 359, Anklage gegen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 18. Februar 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 43-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Abdullah S. wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der seinem Verteidiger und nunmehr auch dem Angeschuldigten zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte leitete unter dem Decknamen „Hamza“ als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und ihrer damaligen Europaorganisation „Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte. Zu diesem Sektor geh\f6rten die Gebiete Duisburg, K\f6ln, Bonn, Bielefeld, D\fcsseldorf, Dortmund, Gie\dfen und Frankfurt am Main. Die in Deutschland t\e4tigen F\fchrungsfunktion\e4re der PKK bilden seit Jahren unver\e4ndert eine kriminelle Vereinigung. Diese ist zum einen gekennzeichnet von Straftaten gegen die k\f6rperliche Unversehrtheit und die pers\f6nliche Freiheit, zum anderen von Delikten, die im Zusammenhang mit Verst\f6\dfen gegen ausl\e4nderrechtliche Bestimmungen stehen, etwa Urkundenf\e4lschungen und unerlaubte Aufenthalte im Bundesgebiet. Die Straftaten dienen dazu, die Strukturen der Organisation zu erhalten und auszubauen sowie die Ziele der PKK durchzusetzen. Im Arbeitsbereich „heimatgerichtete Aktivit\e4ten", in dem sowohl die personelle und materielle Unterst\fctzung der Guerilla im irakisch-iranischen Grenzgebiet wie auch konspirative Reisebewegungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland organisiert werden, sorgen die Sektor- und Gebietsverantwortlichen der PKK zusammen mit den ihnen unterstehenden Kadern f\fcr die Ausstattung der Reisenden mit verf\e4lschten Personalpapieren, f\fcr die finanzielle und praktische Unterst\fctzung von Grenz\fcbertritten sowie die Beratung und Legendierung in Asylverfahren. Ferner beanspruchen die f\fchrenden Funktion\e4re der PKK in Deutschland - wie ein „Staat im Staate" - eine durch Kongressbeschl\fcsse gest\fctzte Straf- und Disziplinierungsgewalt, die von den Anh\e4ngern und Kadern der PKK und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" (CDK) - bis Juni 2004: „Kurdische Demokratische Volksunion" (YDK) - anerkannt wird. Da die PKK f\fcr sich beansprucht, alleinige Vertreterin aller Kurden zu sein, ist auch die private Lebensf\fchrung und die Weltanschauung der in Deutschland lebenden Kurden davon betroffen. Die Sanktionen richten sich vor allem gegen Personen, die von der Organisation als „Verr\e4ter" oder „Abweichler" angesehen werden, zum anderen aber auch gegen Kurden, die sich weigern, die von der Organisation festgelegten „Spenden" und „Beitr\e4ge" zu zahlen. Dabei kommt es zu K\f6rperverletzungen, Freiheitsberaubungen, N\f6tigungen und Bedrohungen. Als Leiter des PKK-Sektors Mitte regelte der Angeschuldigte die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem Verantwortungsbereich und erf\fcllte damit die f\fcr einen PKK-F\fchrungskader typischen Leitungsaufgaben. Auf die Arbeit der ihm nachgeordneten Gebietsverantwortlichen nahm er bestimmenden Einfluss, indem er deren Aufgaben koordinierte, ihnen Anweisungen erteilte und sich fortlaufend \fcber die Entwicklungen in den Gebieten berichten lie\df. Er selbst war gegen\fcber der in Br\fcssel ans\e4ssigen Europaf\fchrung der Organisation berichtspflichtig und hatte deren Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivit\e4ten beteiligte er sich als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper bestehenden kriminellen Vereinigung. , 12, [*] 9, 1, 2012-04-27, 2012, 439, Festnahme des mutma\dflichen ehemaligen Finanzchefs der PKK in Europa, Die Bundesanwaltschaft hat heute (27. April 2012) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012 den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Abdullah S. durch Beamte des Bundeskriminalamts in K\f6ln festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll unter dem Decknamen „Hamza“ von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte geleitet haben. Von Mai 2005 bis Juni 2007 soll er sich bei der PKK-F\fchrung im Nord-Irak aufgehalten haben. Anschlie\dfend soll er bis M\e4rz 2010 an der Spitze des „Wirtschafts- und Finanzb\fcros“ (EMB) der Organisation in Europa gestanden haben. Der Beschuldigte wird noch heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes K\f6ln vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. , 14, [*] 26, 1, 2009-12-17, 2009, 349, Anklage gegen mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C), Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Dezember 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 34 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Nurhan E. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, seit Inkrafttreten des \a7 129b Strafgesetzbuch am 30. August 2002 als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4rin der „R\fcckfront“ der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) in Europa Mitglied der terroristischen Vereinigung zu sein, die innerhalb der Organisation in der T\fcrkei besteht. Als solche hatte sie sich seit Mai 2002 bis zu ihrer Festnahme am 5. November 2008 - entgegen den Vorschriften des Au\dfenwirtschaftsgesetzes - an Ma\dfnahmen beteiligt, deren Zweck es war, der von der Europ\e4ischen Union als terroristische Vereinigung gelisteten DHKP-C Gelder, sonstige finanzielle Verm\f6\acgens\acwerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verf\fcgung zu stellen. Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Angeschuldigte war bereits seit 1990 in Deutschland f\fcr die Vorg\e4ngerorganisation der DHKP-C, die Devrimci Sol, t\e4tig. Als 17-J\e4hrige erhielt sie in Syrien eine Campausbildung, bei der ihr praktische Kenntnisse \fcber den Gebrauch von Schusswaffen und die Herstellung von Sprengstoffen vermittelt wurden. Anfang des Jahres 2000 wurde sie Leiterin der DHKP-C-Region Westfalen, zu der unter anderem die Gebiete K\f6ln, Dortmund und Duisburg geh\f6ren. Sie war in der ihr unterstehenden Region vor allem f\fcr die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials verantwortlich. Zudem beteiligte sie sich an der Suche nach Kurieren sowohl f\fcr den konspirativen Nachrichtenaustausch mit den Kampfeinheiten in der T\fcrkei als auch f\fcr den Transport von Waffen dorthin. Daneben war sie in die Beschaffung von Ausweispapieren und deren Verf\e4lschung zur Schleusung von Organisationsmitgliedern eingebunden. Sp\e4testens im Juli 2007 \fcbernahm die Angeschuldigte die Funktion der Deutschland- und Europaverantwortlichen. Als solche war sie nach wie vor in die Beschaffung von Geldern und die Organisation von kommerziellen Veranstaltungen der DHKP-C eingebunden, agierte nunmehr jedoch europaweit. Ferner repr\e4sentierte sie die DHKP-C bei Schulungs- und Propagandaveranstaltungen der Organisation auf europ\e4ischer Ebene. Die Angeschuldigte beschaffte im Tatzeitraum mindestens 840.000 Euro f\fcr die terroristische Vereinigung. Die Angeschuldigte wurde am 5. November 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008 vom 6. November 2008). Gegen die ihr unterstehenden F\fchrungsfunktion\e4re Ahmet I. und Cengiz O. wurde bereits am 6. Oktober 2009 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf erhoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2009 vom 19. Oktober 2009). , 11, [*] 12, 1, 2009-07-07, 2009, 335, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Juni 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 31 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Sermet I. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte seit dem Jahr 2002 zu einer Gruppe um den gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr.18/2008), die sich zum Ziel gesetzt hatte, den Jihad der Al Qaida mit Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nden zu f\f6rdern. Sp\e4testens seit dem Sommer 2004 identifizierte der Angeschuldigte sich vollends mit der Ideologie, den Zielen und Methoden der Al Qaida und war seitdem bis zu seiner Festnahme am 6. Februar 2009 \fcber Aleem N. in die Strukturen dieser terroristischen Organisation eingebunden. Seine Aufgabe bestand darin, Barmittel und Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die Al Qaida zu beschaffen. In der Zeit von August 2004 bis Dezember 2006 suchte der Angeschuldigte den gesondert verfolgten Aleem N. mehrfach in dessen Wohnung in Germersheim (Rheinland-Pfalz) auf. Dabei \fcbergab er diesem Ausr\fcstungsgegenst\e4nde, in einem Fall dar\fcber hinaus 100 Euro Bargeld. Aleem N. brachte das Geld und die milit\e4risch nutzbaren Ger\e4te - darunter mehrere Entfernungsmesser - jeweils zu f\fchrenden Mitgliedern der Al Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. Der Angeschuldigte wurde am 6. Februar 2009 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2009). , 11, [*] 9, 1, 2011-03-04, 2011, 392, Haftbefehl wegen des Anschlags auf US-Soldaten am Flughafen Frankfurt am Main, Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat gestern (3. M\e4rz 2011) auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen den 21-j\e4hrigen serbisch-montenegrinischen Staatsangeh\f6rigen Arid U. Haftbefehl wegen Mordes in zwei F\e4llen sowie wegen versuchten Mordes in drei F\e4llen in Tateinheit mit gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung in zwei F\e4llen erlassen (\a7 211, \a7 223, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, \a7 22, \a7 52, \a7 53 StGB). Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, am Nachmittag des 2. M\e4rz 2011 am Flughafen Frankfurt am Main heimt\fcckisch und aus niedrigen Beweggr\fcnden zwei US-amerikanische Soldaten get\f6tet zu haben. Bei dem Versuch, drei weitere Angeh\f6rige der US-Armee zu ermorden, verletzte er zudem zwei der Soldaten schwer. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen liegt dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last: Der Beschuldigte wollte Vergeltung f\fcr die Beteiligung US-amerikanischer Soldaten am Milit\e4reinsatz der NATO in Afghanistan \fcben. Er fasste deshalb den Entschluss, einen Anschlag auf Angeh\f6rige der US-Streitkr\e4fte am Flughafen Frankfurt am Main zu begehen. In Umsetzung dieses Plans n\e4herte er sich am 2. M\e4rz 2011 gegen 15.20 Uhr einer Gruppe US-Soldaten, die im Bereich des Terminals 2 einen Bus der US-Luftwaffe bestiegen. Einen der Soldaten befragte er zu deren Einsatzort. Nachdem dieser ihm best\e4tigt hatte, dass er und seine Kameraden f\fcr einen Einsatz in Afghanistan vorgesehen seien, schoss er dem arglosen Soldaten mit einer Pistole in den Hinterkopf. Der 25-j\e4hrige US-Amerikaner erlag seinen Kopfverletzungen noch am Tatort. Anschlie\dfend bestieg der Beschuldigte den Bus, rief laut „Allahu Akbar“ („Gott ist gro\df“) und t\f6tete den 21-j\e4hrigen Fahrer des Busses mit einem Schuss aus der Pistole in den Kopf. Im Bus schoss er auf zwei weitere Soldaten im Alter von 25 und 21 Jahren. Einer der beiden erlitt schwere Kopfverletzungen, der andere insbesondere eine lebensgef\e4hrliche Verletzung im Brustbereich. Schlie\dflich versuchte er, noch einen Angeh\f6rigen der US-Streitkr\e4fte durch Sch\fcsse in den Kopf zu t\f6ten. Da sich eine H\fclse im Auswurf der Waffe verklemmt hatte, konnte der Beschuldigte allerdings keine weiteren Sch\fcsse abgeben. Er fl\fcchtete aus dem Bus in eine Flughafenhalle. Dort wurde er von Kr\e4ften der Bundespolizei \fcberw\e4ltigt und festgenommen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen wollte der Beschuldigte die US-amerikanischen Soldaten allein und ausschlie\dflich deshalb t\f6ten, weil er sie als Repr\e4sentanten der US-Streitkr\e4fte ansah. Er ist damit dringend verd\e4chtig, staatsgef\e4hrdende Straftaten von besonderer Bedeutung begangen zu haben. Gem\e4\df \a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und c GVG hat die Bundesanwaltschaft deshalb am gestrigen Mittwoch (3. M\e4rz 2011) die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main \fcbernommen. Mit den polizeilichen Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Polizeipr\e4sidium Frankfurt am Main beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 12, 1, 2012-05-22, 2012, 442, \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM), Heute (22. Mai 2012) wurde der 26-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Thomas U. aus der T\fcrkei zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 3. September 2010 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in Istanbul/T\fcrkei festgenommen worden und befand sich seither in der T\fcrkei in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich zumindest von Januar 2010 bis Anfang Juli 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll Ende September 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein und sich sp\e4testens im Januar 2010 der DTM angeschlossen haben. Er soll in Propagandavideos der terroristischen Vereinigung aufgetreten sein und sich an deren gewaltsamen Jihad beteiligt haben. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. , 14, [*] 32, 1, 2010-12-17, 2010, 382, Anklage gegen zwei mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4re der „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) , Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Dezember 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 47-j\e4hrigen ruandischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ignace M. und den 49-j\e4hrigen ruandischen Staatsangeh\f6rigen Straton M. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) erhoben; der Angeschuldigte Dr. Ignace M. ist zudem hinreichend verd\e4chtig, R\e4delsf\fchrer der FDLR gewesen zu sein (\a7 4, \a7 7 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 8 und 9, Abs. 3, \a7 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 S. 1, \a7 9 Abs. 1 und \a7 11 Abs. 1 Nr. 4 VStGB, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 4 StGB). In der nunmehr zugestellten ersten Anklage nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR), die auch unter dem Namen „Forces Combattantes Abacunguzi“ (FOCA) auftritt, ist eine \fcberwiegend aus Angeh\f6rigen der Volksgruppe der Hutu bestehende Rebellengruppe, die urspr\fcnglich von den 1994 aus Ruanda gefl\fcchteten Verantwortlichen des V\f6lkermordes an der Volksgruppe der Tutsi gegr\fcndet wurde. Sie hat ihre Operationsbasis im Osten der Demokratischen Republik Kongo und verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtige Regierung Ruandas zu entmachten. Ihre Machtstellung im Ostkongo versucht sie durch regelm\e4\dfige und gewaltt\e4tige \dcbergriffe auf die lokale Zivilbev\f6lkerung zu sichern. Die Mittel, die die FDLR systematisch zur Festigung ihres illegalen Besatzungsregimes einsetzt, umfassen Mord, K\f6rperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, gewaltsame Landnahme, Raub, Pl\fcnderung und Brandschatzung, eigenm\e4chtige Erhebung von Wegez\f6llen sowie Ausbeutung der kongolesischen Bodensch\e4tze. Seit Beginn des Jahres 2009 sah sich die FDLR einem zunehmenden milit\e4rischen Druck durch gemeinsame Offensiven der ruandischen und kongolesischen Armeen sowie der internationalen Schutztruppe MONUC (seit Juli 2010: MONUSCO) ausgesetzt. Darauf reagierte sie mit Vergeltungsma\dfnahmen gegen die Zivilbev\f6lkerung, mit denen sie zielgerichtet humanit\e4re Katastrophen in den Kivu-Provinzen im Ostkongo ausl\f6ste. Die FDLR wollte damit zum einen ihre Machtbasis stabilisieren, zum anderen beabsichtigte sie, die kongolesischen Streitkr\e4fte zum Einlenken und die ruandische Regierung zu direkten Verhandlungen \fcber eine Machtbeteiligung zu zwingen. Der Angeschuldigte Dr. Ignace M. ist seit Dezember 2001 Pr\e4sident der FDLR, der Angeschuldigte Straton M. seit Juni 2004 deren Erster Vizepr\e4sident. Bis zu ihrer Festnahme am 17. November 2009 steuerten die Angeschuldigten von Deutschland aus zusammen mit dem in Frankreich wohnhaften Callixte M., der mittlerweile vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag inhaftiert worden ist die Vorgehensweise, Strategien und Taktiken der FDLR. Sie h\e4tten daher die zur Strategie der Organisation geh\f6rende systematische Begehung von Gewalttaten durch die FDLR-Milizion\e4re an der Zivilbev\f6lkerung unterbinden k\f6nnen. Konkret sind die Angeschuldigten f\fcr 26 Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 39 Kriegsverbrechen verantwortlich, die ihnen unterstehende Milizion\e4re in der Demokratischen Republik Kongo von Januar 2008 bis zum 17. November 2009 begangen haben. Unter anderem wurden dabei mehr als 200 Menschen get\f6tet, zahlreiche Frauen vergewaltigt, Zivilpersonen als Schutzschild gegen Angriffe milit\e4rischer Gegner missbraucht und Kinder in die FDLR-Miliz eingegliedert. Die Angeschuldigten wurden am 17. November 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 17. November 2009) und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. , 12, [*] 4, 1, 2012-02-07, 2012, 434, Festnahmen wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen in Berlin aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 den 47-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Mahmoud El A. und den 34-j\e4hrigen syrischen Staatsangeh\f6rigen Akram O. wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) festnehmen lassen. Seitdem werden in Berlin au\dfer den Wohnungen der Festgenommenen auch die Wohnungen von weiteren sechs Beschuldigten durchsucht. Unter der Sachleitung der Bundesanwaltschaft sind etwa 70 Beamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Berlin an dem Einsatz beteiligt. Die Beschuldigten Mahmoud El A. und Akram O. sind dringend verd\e4chtig, f\fcr einen syrischen Nachrichtendienst seit Jahren planm\e4\dfig syrische Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Die \fcbrigen Beschuldigten sollen sich an der Aussp\e4hung beteiligt haben. Die Beschuldigten Mahmoud El A. und Akram O. werden morgen in Berlin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gingen umfangreiche Ma\dfnahmen des Bundesamts f\fcr Verfassungsschutz voraus. Deren Ergebnisse bildeten den Ausgangspunkt f\fcr die heutigen Festnahmen und Durchsuchungen. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. , 14, [*] 1, 1, 2000-01-29, 2000, 8, Anklage des Generalbundesanwalts im Fall "Eggesin", Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 30. Dezember 1999 beim Oberlandesgericht Rostock gegen vier 16 und 17 Jahre alte Jugendliche sowie einen 20 Jahre alten Heranwachsen-den Anklage wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen versuchten Mordes und der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung erhoben. Den f\fcnf Angeschuldigten liegt zur Last, am 22. August 1999 in Eggesin/Mecklenburg-Vorpommern aus Ausl\e4nderhass zwei vietnamesische Staatsangeh\f6rige \fcberfallen und schwer verletzt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten besuchten am Abend des 21. August 1999 ein Volksfest in Eggesin. Im Bierzelt bemerkten sie die 28 oder 29 Jahre alten vietnamesischen Staatsangeh\f6rigen Phong N. und Vien T. Infolge ihres fanatischen Hasses auf Ausl\e4nder kamen sie \fcberein, sie zu verpr\fcgeln. Als N. und T. gegen 4.00 Uhr morgens das Fest verlie\dfen, folgten ihnen die Angeschuldigten - die meisten inzwischen stark angetrunken - und schlugen sie abseits des Festgel\e4ndes nieder. Sie bildeten um die beiden am Boden liegenden Vietnamesen einen Kreis und versetzten ihnen gegen K\f6rper und Kopf wuchtige Fu\dftritte, wobei drei von ihnen Springerstiefel oder Schuhe mit Stahl-kappen trugen. Die Angeschuldigten beschimpften die beiden jungen M\e4nner und gr\f6lten unter anderem „Ausl\e4nder verrecke“. Sie lie\dfen erst von ihnen ab und gingen in Richtung Festplatz, als sich N. und T. nicht mehr bewegten und eine Frau n\e4her kam. Die Angeschuldigten kehrten kurze Zeit sp\e4ter aus Neugierde zur\fcck. Als sie h\f6rten, wie N. auf seinen Landsmann einredete, rief einer von ihnen „Bist du noch nicht tot?“. Drei der Angeschuldigten begannen erneut auf die beiden Vietnamesen einzutreten. Sie h\f6rten erst auf, als sich Personen n\e4herten. Die beiden Opfer wurden schwer verletzt. Sie trugen Hirnersch\fctterung, Platzwunden sowie Sch\fcrfungen und Prellungen am ganzen K\f6rper davon. Durch mehrere Berstungsbr\fcche des Sch\e4deldachs erlitt T. zudem eine akut lebensbedrohliche Hirnblutung. Alle Angeschuldigten geh\f6rten der rechtsextremen Jugendszene in Eggesin an. Sie besuchten die beiden lokalen Clubs „Arischer Widerstand Eggesin“ und „Nationaler Widerstand Eggesin“, die eine „Reinhaltung der wei\dfen deutschen Rasse“ und den „Kampf gegen Ausl\e4nder“ propagieren. Die Angeschuldigten wurden am 22. beziehungsweise 23. August 1999 vorl\e4ufig festgenommen. Sie befinden sich in Untersuchungshaft. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg am 23. September 1999 \fcbernommen, weil die rechtsextremistische Gewalttat vor dem Hintergrund der H\e4ufung ausl\e4nderfeindlicher Anschl\e4ge und der beispielhaften Wirkung solcher Taten bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr\e4chtigen (siehe Pressemitteilung vom 2. Oktober 1999). , 2, [*] 1, 1, 2015-01-10, 2015, 531, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) , Der Generalbundesanwalt hat heute (Samstag, 10. Januar 2015) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nils D. durch Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der nordrhein-westf\e4lischen Polizei festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten in Dinslaken durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll im Oktober 2013 nach Syrien ausgereist sein, sich dort dem ISIG angeschlossen und zumindest bis zu seiner R\fcckkehr nach Deutschland im November 2014 als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung beteiligt haben. Es liegen bislang keine Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagspl\e4ne oder -vorbereitungen des Beschuldigten vor. Ein Zusammenhang mit den j\fcngsten terroristischen Anschl\e4gen in Frankreich besteht nicht. Die Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf hatte ein Ermittlungsverfahren bereits zu Beginn des Jahres 2014 wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gegen den Beschuldigten eingeleitet. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland \fcbernommen. Der Beschuldigte wird morgen (Sonntag, 11. Januar 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 17, [*] 30, 1, 2011-09-02, 2011, 412, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 12. August 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 34-j\e4hrigen marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Nabil H. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Januar bis Juli 2010 in Deutschland f\fcr den marokkanischen Nachrichtendienst Informationen \fcber Anh\e4nger der „Frente Polisario“, einer Widerstandsbewegung f\fcr die Westsahara, beschafft zu haben. Er soll sich im Januar 2010 gegen\fcber einem informellen Mitarbeiter des marokkanischen Nachrichtendienstes bereit erkl\e4rt haben, im Raum Bremen lebende Sympathisanten der „Frente Polisario“ anhand von Fotos des Geheimdienstes zu identifizieren und zu lokalisieren. In der Folgezeit unterrichtete er seinen Auftraggeber regelm\e4\dfig \fcber die Ergebnisse seiner Bem\fchungen. Zudem gab er seine Erkenntnisse Ende Juli 2010 in Berlin an dessen nachrichtendienstlichen F\fchrungsoffizier weiter. , 13, [*] 22, 1, 2013-07-17, 2013, 483, Durchsuchungen der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Gr�ndung einer rechtsterroristischen Vereinigung, Wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer rechtsterroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) l\e4sst die Bundesanwaltschaft seit heute Morgen (17. Juli 2013) aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2013 die Wohnungen und Gesch\e4ftsr\e4ume von vier Beschuldigten in Norddeutschland, den Niederlanden und der Schweiz durchsuchen. Zudem werden die Haftr\e4ume zweier weiterer Beschuldigter in der Schweiz durchsucht. In Deutschland sind unter der Leitung der Bundesanwaltschaft an dem Einsatz rund 50 Polizeibeamte des Bundeskriminalamts und der Landeskriminal\e4mter Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beteiligt. Die Durchsuchungen in den Niederlanden und der Schweiz werden im Wege der Rechtshilfe durchgef\fchrt. Festnahmen sind nicht erfolgt. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, ein rechtsextremistisches „Werwolf-Kommando“ gegr\fcndet zu haben. Ziel der Vereinigung soll es gewesen sein, das politische System der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Es besteht der Verdacht, dass sie zu diesem Zweck terroristische Gewalttaten ver\fcben wollten. Um konspirativ kommunizieren zu k\f6nnen, sollen sie bereits ein elektronisches Verschl\fcsselungsprogramm entwickelt haben. Tats\e4chliche Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagsvorbereitungen haben die Ermittlungen bislang nicht ergeben. Ziel der heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen ist es, Beweismittel f\fcr etwaige Anschlagspl\e4ne und -vorbereitungen zu gewinnen. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen f\fchrt im Auftrag der Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Hamburg durch. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 23, 1, 2013-07-19, 2013, 484, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen syrischen Geheimdienst, Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Juli 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 37-j\e4hrigen deutschen und syrischen Staatsangeh\f6rigen Samer C. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung erhoben (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, \a7 246 Abs. 1, \a7 52 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von M\e4rz 2011 bis Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. In Erf\fcllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags beschaffte er insbesondere Fotos von Angeh\f6rigen der syrischen Opposition in Berlin, um seinem geheimdienstlichen Auftraggeber die Identifizierung von Gegnern des syrischen Regimes zu erm\f6glichen. Die von ihm beschafften Informationen und Bilddateien leitete er dem Milit\e4rb\fcro an der syrischen Botschaft in Berlin zu. , 15, [*] 12, 1, 2000-05-16, 2000, 11, Anklage gegen eine mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4rin der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 20. April 2000 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen die t\fcrkische Staatsangeh\f6rige <b>H\fcsniye S.</b> Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben. Der 36 Jahre alten Angeschuldigten liegt zur Last, als \f6rtliche Parteileiterin der terroristischen F\fchrungsspitze der verbotenen DHKP-C angeh\f6rt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte geh\f6rt zur F\fchrungsgruppe der t\fcrkisch-linksextremistischen Organisation DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) in Deutschland, die das Bundesinnenministerium im August 1998 verboten hat. Die DHKP-C besteht hier aus einer Deutschlandzentrale, f\fcnf Regionen (Nord, Ost, Mitte, Westfalen und S\fcd) und diesen nachgeordneten Gebieten. An deren Spitze stehen in der Regel professionelle Kader. Innerhalb dieser F\fchrungsgruppe bildeten sich 1995 terroristische Strukturen heraus. Die Deutschland-, Regions- und Gebietsverantwortlichen der DHKP-C lie\dfen Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen ver\fcben und verantworteten auch die h\e4ufig mit Schu\dfwaffen ausgetragenen Auseinandersetzungen mit Angeh\f6rigen des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels. Seit der Erkl\e4rung ihres Generalsekret\e4rs Dursun Karatas vom 12. Februar 1999, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen, sind keine Gewalttaten der terroristischen Vereinigung mehr bekannt geworden. Ob die DHKP-C-F\fchrung ihre Ziele tats\e4chlich ge\e4ndert hat, ist bisher nicht gekl\e4rt. Die Angeschuldigte leitete zun\e4chst ab Mitte 1996 das DHKP-C-Gebiet Bremen und \fcbernahm Mitte 1998 das Gebiet Ulm, das sie m\f6glicherweise nach wie vor anf\fchrt. Als Gebietsverantwortliche organisierte sie die Parteiarbeit vor Ort, setzte insbesondere die Anweisungen des Deutschlandverantwortlichen mit Hilfe nachgeordneter Aktivisten durch. Dazu geh\f6rte auch, Spenden notfalls gewaltsam einzutreiben und Abweichler zu bestrafen. Die Angeschuldigte befindet sich nicht in Haft. Mit den Ermittlungen war das Bundeskriminalamt beauftragt. , 2, [*] 13, 1, 2005-04-29, 2005, 169, Ermittlungen des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften einer in Th\fcringen ans\e4ssigen Firma im Zusammenhang mit dem Verdacht der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) und des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 33 Abs. 4 AWG) nach. Am 27. April 2005 wurden Durchsuchungsbeschl\fcsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vollzogen. Diese betrafen die Gesch\e4ftsr\e4ume des Unternehmens in Th\fcringen sowie zwei Wohnobjekte in Bayern. Die Durchsuchungen wurden von Beamten des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts durchgef\fchrt. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts richten sich unter anderem gegen Verantwortliche des Th\fcringer Unternehmens. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lieferte das Unternehmen mindestens seit 2001/2002 \fcber geheimdienstliche Beschaffungsorganisationen Vibrations-Test-anlagen an fremde Staaten, die dort zur Entwicklung von Raketentr\e4ger-Technologie ben\f6tigt wurden. Eine im Jahr 2002 abgewickelte Lieferung wurde zur Verschleierung des tats\e4chlichen Endabnehmers \fcber einen Drittstaat exportiert. Die Auslieferung einer Bestellung aus 2005 an den Empf\e4ngerstaat konnte von den Ermittlungsbeh\f6rden gestoppt werden. Die Lieferungen von Zubeh\f6r zu Raketentr\e4gerprogrammen im Rahmen nachrichtendienstlich gesteuerter Beschaffungsoperationen begr\fcnden neben dem Verdacht einer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit auch den Verdacht von Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsrecht. Der Exportverantwortliche der Handelsfirma wurde am 28. April 2005 an seinem Wohnort vorl\e4ufig festgenommen. Er wird heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. , 7, [*] 5, 1, 2002-02-05, 2002, 69, Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2001 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegen

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Mehmet C.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem 25 Jahre alten Angeschuldigten wird vorgeworfen, von einem nicht n�her bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 bis Februar 2000 zun�chst als Europaverantwortlicher der Jugendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans Kurdistans ("Union der revolution�ren patriotischen Jugend aus Kurdistan" - YCK) und ab Oktober 1999 als F�hrungskader in leitender Funktion in der Region "Bayern" der PKK t�tig gewesen zu sein.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK/ERNK) in Europa. Bis zu seiner Abberufung im Februar 2000 hatte er mehrere F�hrungspositionen in Deutschland inne. Zu einem nicht n�her festgestellten Zeitpunkt im Jahre 1997 �bernahm der Angeschuldigte die Aufgabe des Europaf�hrers der Jugendorganisation der PKK. Er organisierte die Ausbildung der Jugendlichen in Europa und leistete damit einen Beitrag zur Rekrutierung des Kadernachwuchses der PKK. Von Oktober 1999 bis Februar 2000 hatte er die Position des Regionsverantwortlichen der PKK-Region "Bayern" inne. Zu dieser Region geh�ren die Gebiete M�nchen, N�rnberg und Ulm. In beiden Funktionen geh�rte der Angeschuldigte der "Europ�ischen Frontzentrale" (ACM) der PKK an.

Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als F�hrungskader war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten und sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. In diese "heimatgerichteten Aktivit�ten" ist auch die Jugendorganisation der Partei eingebunden. Zu ihren Aufgaben geh�rt es, bei der Beschaffung von Ausweispapieren f�r Jugendliche, die als K�mpfer in Kurdistan eingesetzt werden sollen, mitzuwirken.

Dem Angeschuldigten waren w�hrend seiner T�tigkeiten als Europaf�hrer der YCK und als Regionsverantwortlicher die Praktiken der kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK-F�hrung und die Aufgaben des "Heimatb�ros" bekannt. Er wirkte an ihnen durch Erteilung genauer Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von zu verf�lschenden Ausweispapieren mit. In seiner Eigenschaft als Europaf�hrer der YCK gab er im Winter 1998/1999 - noch vor der Festnahme Abdullah �calans am 15. Februar 1999 - an die Jugendlichen die Weisung, europaweit t�rkische Kaffeeh�user zu �berfallen und angetroffene T�rken zu verpr�geln. Schlie�lich band er die von ihm gef�hrten Jugendlichen in die gewaltsamen Aktionen nach der Festnahme des Abdullah �calan ein.
, 4, [*] 26, 1, 2005-12-13, 2005, 188, Anklage gegen mutma\dflichen ehemaligen jugoslawischen Agenten wegen Beihilfe zum Mord an einem Exilkroaten 1983, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 30. November 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 56 Jahre alten, kroatischen Staatsangeh\f6rigen Krunoslav P. aus M\fcnchen wegen Beihilfe zum Mord erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, 1983 im Auftrag des ehemaligen jugoslawischen Sicherheitsdienstes SDB bislang unbekannten T\e4tern Hilfe zum Mord an dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden exilkroatischen Schriftsteller Stjepan Durekovic geleistet zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte P. lebt seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland. Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er in verschiedenen kroatischen Emigrantenorganisationen aktiv. Er nahm dort alsbald f\fchrende Funktionen ein. Unter anderem war er f\fcr das „Kroatische Nationalkomitee HNO“ t\e4tig und Chefredakteur der kroatischen Emigrantenzeitschrift „Kroatischer Staat“ (Hrvatska Drzava). 1975 erkl\e4rte er sich bereit, f\fcr den Sicherheitsdienst des ehemaligen Jugoslawien SDB nachrichtendienstlich t\e4tig zu werden. Aufgrund seiner engen Kontakte zu kroatischen Emigranten hatte er vor allem den nachrichtendienstlichen Auftrag, Informationen \fcber in Deutschland lebende Exilkroaten, unter anderem \fcber den jugoslawischen Staatsangeh\f6rigen Stjepan Durekovic, zu sammeln und an seinen F\fchrungsoffizier, den gesondert verfolgten Josip P. weiterzugeben. Stjepan Durekovic, ehemaliger Marketing - Direktor eines jugoslawischen Staatsunternehmens und einer der f\fchrenden K\f6pfe der kroatischen Emigration, war 1982 aus politischen Gr\fcnden nach Deutschland geflohen. Von hier aus wollte er in f\fchrender Position gegen das jugoslawische Regime opponieren. Zu dem Angeschuldigten, dem er uneingeschr\e4nkt vertraute, unterhielt er engen Kontakt; regimekritische B\fccher und Schriften lie\df er in dessen Druckerei in Wolfratshausen herstellen. Als wichtiges Mitglied in der Exilkroatenszene mit erheblichen finanziellen Mitteln und Detailkenntnissen \fcber Denk- und Handlungsweise der politischen F\fchrungsschicht wurde Durekovic von staatlichen jugoslawischen Stellen als eine besondere Gefahr f\fcr den Fortbestand des Staates angesehen. Am 28. Juli 1983 ermordeten bislang unbekannte T\e4ter im Auftrag des SDB Stjepan Durekovic in der Druckerei des Angeschuldigten durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern vor dem 28. Juli 1983 in Kenntnis, dass Durekovic ermordet werden sollte, einen Nachschl\fcssel f\fcr das Eingangstor seiner Druckerei \fcbergeben zu haben. Dar\fcber hinaus hatte er entweder seinen F\fchrungsoffizier oder einen anderen Geheimdienstmitarbeiter \fcber den beabsichtigten Besuch des Durekovic in der Druckerei am Tattag unterrichtet. Diese Information sowie der Nachschl\fcssel wurden an die T\e4ter weitergeleitet, die sich unbemerkt und ungehindert Zutritt zur Druckerei verschafften, um dort dem ahnungslosen Tatopfer aufzulauern. Die seinerzeit nach dem Auffinden des Mordopfers Durekovic aufgenommenen Ermittlungen blieben zun\e4chst ohne Erfolg. Nachdem sich Anfang 2004 neue Ermittlungsans\e4tze ergeben hatten, leitete die Staatsanwaltschaft M\fcnchen am 27. April 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord ein. dieses Verfahren hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 14. Juli 2004 in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen (\a7 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 7. Juli 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. Juli 2005, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). , 7, [*] 21, 1, 2015-06-16, 2015, 551, Haftbefehl wegen mutma\dflicher Zusage einer Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Junud Al-Sham, Die Bundesanwaltschaft hat heute (16. Juni 2015) aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2015 den 29-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Sabri E-D. festnehmen lassen. Der Beschuldigte soll einem Repr\e4sentanten der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Junud Al-Sham verbindlich zugesagt haben, sich dieser Organisation anzuschlie\dfen. Er ist daher dringend verd\e4chtig, sich zur Begehung eines Verbrechens, n\e4mlich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB), bereit erkl\e4rt zu haben (\a7 30 Abs. 2 StGB). Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Junud Al-Sham (Soldaten Syriens) ist eine radikal-islamistische Organisation, die medial erstmals im Sommer 2013 in Erscheinung getreten ist. Ihr Ziel es ist, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert. Unter anderem beteiligte sie sich im Februar 2014 gemeinsam mit der Jabhat Al-Nusra an einem Angriff auf das Zentralgef\e4ngnis in Aleppo, bei dem mindestens zwei Regierungssoldaten und f\fcnf Gef\e4ngnisinsassen get\f6tet wurden (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 35 vom 30. Oktober 2014). Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der Junud Al-Sham ist nicht bekannt, sie wird aber auf etwa 1.500 gesch\e4tzt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen trug sich der Beschuldigte seit Anfang Februar 2014 wiederholt mit dem Gedanken, nach Syrien auszureisen und sich an dem bewaffneten Kampf einer der dort operierenden jihadistischen Gruppierungen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund soll der Beschuldigte wiederholt mit einem Rekruteur der Junud Al-Sham in Kontakt gestanden und versucht haben, mit dessen Hilfe im Sommer 2014 – im Ergebnis allerdings erfolglos - nach Syrien auszureisen. Den Ermittlungen zufolge sagte der Beschuldigte schlie\dflich Ende Mai 2015 seiner Kontaktperson zu, nach einer erfolgreichen Ausreise nach Syrien dort als Personensch\fctzer des Amirs (F\fchrers) der Junud Al-Sham t\e4tig werden zu wollen. Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. , 17, [*] 32, 1, 2012-11-08, 2012, 460, Bundesanwaltschaft erhebt Anklage im "NSU"-Verfahren , Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2012) vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen das mutma\dfliche Mitglied der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ Beate Zsch\e4pe sowie vier mutma\dfliche Unterst\fctzer und Gehilfen des „NSU“ erhoben. Der 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Beate Zsch\e4pe wird darin vorgeworfen, sich als Gr\fcndungsmitglied des „NSU“ mitt\e4terschaftlich an der Ermordung von acht Mitb\fcrgern t\fcrkischer und einem Mitb\fcrger griechischer Herkunft, dem Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte in Heilbronn sowie an den versuchten Morden durch die Sprengstoffanschl\e4ge des „NSU“ in der K\f6lner Altstadt und in K\f6ln-M\fclheim beteiligt zu haben. Dar\fcber hinaus ist sie hinreichend verd\e4chtig, als Mitt\e4terin f\fcr 15 bewaffnete Raub\fcberf\e4lle verantwortlich zu sein. Ferner wird ihr in der Anklageschrift zur Last gelegt, die Unterkunft der terroristischen Vereinigung in Zwickau in Brand gesetzt und sich dadurch wegen eines weiteren versuchten Mordes an einer Nachbarin und zwei Handwerkern und wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, \a7\a7 211, 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, \a7\a7 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, \a7\a7 251, 253, 255, 306a Abs. 1 Nr. 1, 3, \a7 306b Abs. 2 Nr. 2, \a7\a7 306c, 308 Abs. 1 und 2, \a7\a7 22, 23, 25 Abs. 2, \a7\a7 52, 53 StGB). Zudem hat die Bundesanwaltschaft Anklage erhoben gegen den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ralf W. und den 32-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Carsten S. wegen Beihilfe zum Mord an den neun Mitb\fcrgern ausl\e4ndischer Herkunft durch die Beschaffung der Tatwaffe Ceska 83 nebst Schalld\e4mpfer (\a7 211, \a7 27 StGB), gegen den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Andr\e9 E. wegen Beihilfe zum Sprengstoffanschlag des „NSU“ in der K\f6lner Altstadt sowie wegen Beihilfe zum Raub und wegen Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung „NSU“ in jeweils zwei F\e4llen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 i.d.F. vom 22. August 2002, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 n.F., \a7 211, 223 Abs. 1, \a7 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, \a7 249 Abs. 1, \a7 308 Abs. 1 und 2, \a7\a7 27, 52, 53 StGB) sowie gegen den 38-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Holger G. wegen Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung „NSU“ in drei F\e4llen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, \a7 53 StGB). Nach den umfassenden einj\e4hrigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts war der „Nationalsozialistische Untergrund (NSU)“ eine aus drei gleichberechtigten Mitgliedern bestehende Gruppierung. Deren wahre Identit\e4t und terroristische Zielsetzung war nur einem eng begrenzten Kreis von wenigen Unterst\fctzern und Gehilfen bekannt. Die „NSU“-Mitglieder verstanden sich als ein einheitliches T\f6tungskommando, das seine Mordanschl\e4ge aus rassistischen und staatsfeindlichen Motiven arbeitsteilig ver\fcbte. Tats\e4chliche Anhaltspunkte f\fcr eine Beteiligung ortskundiger Dritter an den Anschl\e4gen des „NSU“ oder eine organisatorische Verflechtung mit anderen Gruppierungen haben die Ermittlungen nicht ergeben. Die Bundesanwaltschaft geht in der ann\e4hernd 500-seitigen Anklageschrift im Wesentlichen von folgendem, den Verteidigern der Angeschuldigten bekannten Ermittlungsergebnis aus: Die Angeschuldigte Beate Zsch\e4pe und die am 4. November 2011 in Eisenach verstorbenen Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos verband seit den 1990er Jahren eine enge pers\f6nliche Beziehung, die auf einem gemeinsamen nationalsozialistisch gepr\e4gten v\f6lkisch-rassistischen Weltbild gr\fcndete. Ab 1997 begingen sie ideologisch motivierte Straftaten wie etwa Volksverhetzungen und stellten Bombenattrappen mit Hakenkreuzen auf. Sp\e4testens im Januar 1998 begannen sie, in einer Garage in Jena Rohrbomben zu bauen. Als dies am 26. Januar 1998 im Zuge einer Durchsuchung von Polizeibeamten entdeckt wurde, tauchten sie angesichts der ihnen drohenden Festnahme unter. In der Folgezeit l\f6sten sie sich nahezu vollst\e4ndig aus ihrem fr\fcheren pers\f6nlichen und rechtsextremistischen Umfeld und lebten bis zu ihrer Enttarnung am 4. November 2011 zu dritt unter falschen Namen und unauff\e4lligen Legenden zun\e4chst in Chemnitz und sp\e4ter in Zwickau. Der Kreis ihrer Unterst\fctzer und Gehilfen war auf wenige Vertraute begrenzt. Dazu geh\f6rten insbesondere die Mitangeschuldigten Andr\e9 E. und Holger G. sowie - jedenfalls in den Anfangsjahren - die Mitangeschuldigten Ralf W. und Carsten S. Noch im Jahr 1998 entschlossen sich Uwe B\f6hnhardt, Uwe Mundlos und die Angeschuldigte Zsch\e4pe, ihre rassistische Vorstellung von einem „Erhalt der deutschen Nation“ nach ihrer Maxime „Taten statt Worte“ durch Mordanschl\e4ge auf willk\fcrlich ausgew\e4hlte Mitb\fcrger mit ausl\e4ndischen, insbesondere t\fcrkischen Wurzeln zu verwirklichen. Ihr Ziel war es, dass die Angeh\f6rigen dieser Bev\f6lkerungsgruppe Deutschland aus Angst um ihre Sicherheit verlassen. Sie beabsichtigten deshalb, die hinrichtungsgleiche Ermordung der Opfer auch ohne ausdr\fcckliche Tatbekennung f\fcr die \d6ffentlichkeit eindeutig als eine Mordserie kenntlich zu machen, der sich Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft schutzlos ausgesetzt f\fchlen sollten. Aus diesem Grund setzten sie bei s\e4mtlichen dieser Morde bewusst dieselbe Schusswaffe ein, n\e4mlich eine mit einem Schalld\e4mpfer ausger\fcstete Pistole Ceska 83. Diese hatten sie sich um die Jahreswende 1999/2000 von den Mitangeschuldigten Ralf W. und Carsten S. beschaffen lassen, die den Einsatz der Waffe f\fcr rassistische Morde aufgrund ihrer rechtsextremistischen Einstellung billigend in Kauf nahmen. Die Verunsicherung im t\fcrkischst\e4mmigen Teil der Bev\f6lkerung wollten Uwe B\f6hnhardt, Uwe Mundlos und die Angeschuldigte Zsch\e4pe durch ihre Sprengstoffanschl\e4ge noch verst\e4rken, bei denen zahlreiche Menschen get\f6tet werden sollten. Ihre Ideologie umfasste dar\fcber hinaus Mordanschl\e4ge auf Polizeibeamte als Repr\e4sentanten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sp\e4testens im Jahr 2001 gaben sie sich den Namen „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“. Ihre terroristischen Verbrechen betrachteten die „NSU“-Mitglieder als gemeinsame Taten, die sie in einer aufeinander abgestimmten Arbeitsteilung ver\fcbten. Danach sollten Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos m\f6gliche Anschlagsziele aussp\e4hen und die Mordanschl\e4ge und Raub\fcberf\e4lle ausf\fchren. Die Angeschuldigte Zsch\e4pe hatte hingegen die unverzichtbare Aufgabe, dem Dasein der terroristischen Vereinigung den Anschein von Normalit\e4t und Legalit\e4t zu geben. Dazu geh\f6rte es, ihren Nachbarn und Bekannten die mit der Aussp\e4hung m\f6glicher Anschlagsziele und der Begehung der Taten verbundene h\e4ufige Abwesenheit von Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos unverf\e4nglich zu erkl\e4ren. Sie war au\dferdem daf\fcr verantwortlich, an ihren jeweiligen Wohnorten eine unauff\e4llige Fassade zu pflegen, um die Funktion der gemeinsamen Wohnung als R\fcckzugsort und Aktionszentrale der terroristischen Vereinigung zu sichern. Nur so konnte der „NSU“ \fcber Jahre hinweg unentdeckt terroristische Verbrechen begehen. Die Angeschuldigte Zsch\e4pe war zudem ma\dfgeblich f\fcr die Logistik der Gruppe verantwortlich. Sie verwaltete das Geld aus den Raub\fcberf\e4llen, ohne das die terroristischen Verbrechen nicht h\e4tten ver\fcbt werden k\f6nnen. Zudem war sie wesentlich daran beteiligt, von dem Mitangeschuldigten Holger G. im Jahr 2001 eine Schusswaffe f\fcr die Vereinigung sowie gef\e4lschte oder auf andere Personalien ausgestellte Ausweisdokumente f\fcr ihre beiden Komplizen zu beschaffen. Dar\fcber hinaus mietete sie gemeinsam mit Uwe B\f6hnhardt mehrfach Wohnmobile an, darunter das Tatfahrzeug f\fcr den Raub\fcberfall in Eisenach vom 4. November 2011. Ferner archivierte sie Zeitungsartikel \fcber die Mordanschl\e4ge der Gruppe, die f\fcr den Bekennerfilm des „NSU“ verwendet wurden. Die Angeschuldigte Zsch\e4pe ist daher bei wertender Betrachtung genauso f\fcr die terroristischen Verbrechen des „NSU“ verantwortlich wie Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos, die die Mordanschl\e4ge und Raub\fcberf\e4lle letztlich unmittelbar ausf\fchrten. Sie ist damit strafrechtlich als Mitglied des „NSU“ und zugleich als Mitt\e4terin der Taten der terroristischen Vereinigung anzusehen. Die Mitangeschuldigten Andr\e9 E. und Holger G. halfen den „NSU“-Mitgliedern dabei, ihre wahre Identit\e4t zu verschleiern. Aufgrund ihrer rechtsextremistischen Einstellung und ihrer engen Verbundenheit mit den „NSU“-Mitgliedern nahmen sie dabei billigend in Kauf, dass sie dadurch eine rechtsterroristische Vereinigung unterst\fctzten. Der Angeschuldigte Holger G. \fcberlie\df dem „NSU“ mehrere Ausweispapiere, darunter seinen F\fchrerschein und seinen Reisepass. Der Mitangeschuldigte Andr\e9 E. gab die Angeschuldigte Zsch\e4pe im Jahr 2006 als seine Ehefrau aus. Au\dferdem verschleierte er den Wohnort der „NSU“-Mitglieder. Ferner stellte er Uwe B\f6hnhardt und der Mitangeschuldigten Zsch\e4pe seit Juni 2009 Erm\e4\dfigungskarten der Deutschen Bahn zur Verf\fcgung, die zwar auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt, jedoch mit Fotos der „NSU“-Mitglieder versehen waren. Am 9. September 2000 begannen Uwe B\f6hnhardt, Uwe Mundlos und die Angeschuldigte Zsch\e4pe, ihre fremdenfeindliche Ideologie in N\fcrnberg mit dem Mord an einem t\fcrkischst\e4mmigen Blumenh\e4ndler in die Tat umzusetzen. Bis zum 6. April 2006 wurden in N\fcrnberg, Hamburg, M\fcnchen, Rostock, Dortmund und Kassel weitere sieben t\fcrkisch- und ein griechischst\e4mmiger Mitb\fcrger Opfer von Mordanschl\e4gen des „NSU“. In allen F\e4llen \fcberraschten Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos die arglosen Opfer w\e4hrend \fcblicher Laden\f6ffnungszeiten und schossen ihnen heimt\fcckisch mit derselben mit einem Schalld\e4mpfer ausger\fcsteten Pistole Ceska 83 in den Kopf. F\fcr eine Tat, n\e4mlich den Mordanschlag vom 9. Juni 2005 in N\fcrnberg, liegen Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass sich die Angeschuldigte Zsch\e4pe in der N\e4he des Tatortes aufhielt. Dar\fcber hinaus ver\fcbten die „NSU“-Mitglieder am 19. Januar 2001 und am 9. Juni 2004 in der K\f6lner Altstadt und in K\f6ln-M\fclheim Sprengstoffanschl\e4ge mit dem Ziel, m\f6glichst viele Menschen allein wegen ihrer nichtdeutschen Herkunft heimt\fcckisch zu t\f6ten. Dabei wurden 23 arglose Menschen verletzt, zum Teil schwer und lebensgef\e4hrlich. Das Tatfahrzeug f\fcr den Sprengstoffanschlag vom 19. Januar 2001 hatte der Mitangeschuldigte Andr\e9 E. im Dezember 2000 gemietet. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass das Fahrzeug f\fcr einen Mordanschlag genutzt werden k\f6nnte. Die „NSU“-Mitglieder sind auch gemeinschaftlich f\fcr den heimt\fcckischen Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte am 25. April 2007 in Heilbronn verantwortlich, bei dem eine Polizeibeamtin get\f6tet und ihr Kollege schwer verletzt wurde. Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos n\e4herten sich von hinten dem Streifenwagen, in dem die beiden Polizeibeamten bei ge\f6ffneten Vordert\fcren Pause machten, und schossen den arglosen Opfern in den Kopf. Anschlie\dfend nahmen sie ihnen unter anderem ihre Dienstwaffen nebst drei Magazinen und Handschellen ab. Ihren Lebensunterhalt und die finanzielle Grundlage f\fcr die Mordanschl\e4ge sicherten die „NSU“-Mitglieder durch bewaffnete Raub\fcberf\e4lle, die sie in der verabredeten Arbeitsteilung begingen. Von Dezember 1998 bis zum 4. November 2011 ver\fcbten sie 15 \dcberf\e4lle auf Post- und Sparkassenfilialen sowie einen Einkaufsmarkt in Sachsen, Th\fcringen und Mecklenburg-Vorpommern. In 13 F\e4llen ging ihr Plan auf, zwei \dcberf\e4lle schlugen fehl. Bei zwei Taten schossen Uwe B\f6hnhardt oder Uwe Mundlos auf Zeugen. F\fcr zwei Raub\fcberf\e4lle mietete der Mitangeschuldigte Andr\e9 E. die Tatfahrzeuge. F\fcr den letzten \dcberfall am 4. November 2011 auf eine Sparkasse in Eisenach mietete die Angeschuldigte Zsch\e4pe zusammen mit Uwe B\f6hnhardt das Wohnmobil, in dem nach ihrer Entdeckung durch die Polizei Uwe Mundlos zun\e4chst Uwe B\f6hnhardt und sodann sich selbst erschoss. Nachdem die Angeschuldigte Beate Zsch\e4pe noch am 4. November 2011 vom Tod ihrer beiden Komplizen erfahren hatte, setzte sie die gemeinsame Wohnung in Zwickau in Brand. Die anschlie\dfende Explosion zerst\f6rte gro\dfe Teile des Wohnhauses. Au\dferdem entwickelte sich ein unkontrollierbarer Brand, der das ganze Geb\e4ude erfasste. Die Angeschuldigte wollte dadurch alle Beweise und Spuren vernichten, durch die sie und ihre beiden Komplizen als Verantwortliche der terroristischen Verbrechen des „NSU“ h\e4tten \fcberf\fchrt werden k\f6nnen. Sie nahm billigend in Kauf, dass ihre hochbetagte Nachbarin und zwei normalerweise zur Tatzeit in der Dachgeschosswohnung arbeitende Handwerker durch die Explosion und den Brand zu Tode kommen k\f6nnten. Zu ihren Mordanschl\e4gen hatten sich die „NSU“-Mitglieder bis dahin nicht bekannt. Bereits ab dem Jahr 2001 erstellten sie allerdings aus selbst gefertigten Tatortfotos sowie aus Zeitungsberichten und Fernsehbeitr\e4gen Videosequenzen f\fcr einen Bekennerfilm. Sp\e4testens ab Mai 2006 produzierten sie aus diesem Filmmaterial eine DVD, auf der sie sich in Manier der Zeichentrickserie „Paulchen Panther“ zu den Anschl\e4gen bekannten. Mindestens 15 Exemplare dieser DVD hielten sie versandbereit vorr\e4tig. Diese Filme verbreitete die Angeschuldigte Zsch\e4pe in der Zeit vom 4. November 2011 bis zu ihrer Festnahme am 8. November 2011 an politische, religi\f6se und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseorgane. Die Angeschuldigten Beate Zsch\e4pe und Ralf W. befinden sich seit ihrer Festnahme im November 2011 in Untersuchungshaft. Die \fcbrigen Angeschuldigten sind auf freiem Fu\df. Holger G. befand sich vom 13. November 2011 bis 25. Mai 2012, Andr\e9 E. vom 23. November 2011 bis 14. Juni 2012 und Carsten S. vom 1. Februar bis zum 29. Mai 2012 in Untersuchungshaft. Gegen die \fcbrigen acht als Unterst\fctzer des „NSU“ verd\e4chtigen Beschuldigten dauern die Ermittlungen an. Derzeit kann noch nicht abschlie\dfend beurteilt werden, ob sie die Gruppierung innerhalb der f\fcr den Straftatbestand der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung geltenden Verj\e4hrungsfrist von zehn Jahren und zudem in Kenntnis der terroristischen Zielrichtung des „NSU“ unterst\fctzt haben. , 14, [*] 10, 1, 2013-04-11, 2013, 472, Haftbefehle wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweitert , Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 4. April 2013 um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweiterte Haftbefehle gegen den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Tayfun S., den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco G., den 42-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Enea B. und den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Koray D. erlassen und damit den urspr\fcnglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14. M\e4rz 2013 ersetzt. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder einer inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung zu einem Mord aus radikal-islamistischen Motiven an dem Vorsitzenden der Partei Pro NRW verabredet, eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet und gegen das Waffengesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 30 Abs. 2, \a7 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, \a7 25 Abs. 2, \a7 52 StGB, \a7 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sollen die Beschuldigten sich im November 2012 zu einer militant-islamistischen Gruppierung zusammengeschlossen haben. Ihr Ziel soll es gewesen sein, f\fchrende Mitglieder der Partei Pro NRW zu t\f6ten. Zu diesem Zweck sollen sie sich eine Schusswaffe nebst Munition sowie zumindest 600 Gramm zur Herstellung von Sprengstoff geeignetes Ammoniumnitrat beschafft haben. In der Wohnung des Beschuldigten Marco G. wurden au\dferdem weitere m\f6glicherweise explosionsf\e4hige Substanzen sichergestellt. Zudem sollen die Beschuldigten die Wohnorte von Pro NRW-Mitgliedern ausgesp\e4ht haben. Sp\e4testens seit Februar 2013 sollen sie konkret geplant haben, den Vorsitzenden dieser Partei zu ermorden. Ab dem 11. M\e4rz 2013 sollen sie den Mordanschlag unmittelbar vorbereitet und das Wohnumfeld des Pro NRW-Vorsitzenden in Leverkusen und m\f6gliche Fluchtwege erkundet haben. In der Nacht vom 12. auf den 13. M\e4rz 2013 wurden sie von Polizeibeamten des Polizeipr\e4sidiums Essen und weiteren Polizeikr\e4ften Nordrhein-Westfalens festgenommen, sodass sie das f\fcr den 13. M\e4rz 2013 beabsichtigte Attentat nicht verwirklichen konnten. Die Bundesanwaltschaft hatte das urspr\fcnglich bei der Staatsanwaltschaft Dortmund anh\e4ngige Ermittlungsverfahren am 18. M\e4rz 2013 \fcbernommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2013 vom 18. M\e4rz 2013). Die seitdem gef\fchrten Ermittlungen haben nunmehr auch den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ergeben. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs deshalb am 4. April 2013 um diesen Vorwurf erweiterte Haftbefehle erlassen, die den Beschuldigten mittlerweile er\f6ffnet wurden. Die Beschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 4, 1, 2015-02-11, 2015, 534, Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied des „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) erlassen, Die Bundesanwaltschaft hat am 3. Februar 2015 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nezet S. erwirkt. Der Beschuldigte wurde gestern (10. Februar 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende Juli bis Ende August 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste er Ende Juli 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schloss sich dort dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Dem Beschuldigten wird insoweit vorgeworfen, eine Schusswaffenausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und mehrfach an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Der Beschuldigte war bereits im September 2014 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen worden. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem „Islamischen Statt Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. , 17, [*] 16, 1, 2005-06-14, 2005, 171, Festnahmen und Durchsuchungen im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Unterst\fctzung der "Ansar al Islam", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute (14. Juni 2005) drei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ festnehmen lassen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen diese Beschuldigten in der vergangenen Woche Haftbefehle erlassen. Dar\fcber hinaus werden heute, seit den fr\fchen Morgenstunden, im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen diese drei Beschuldigten und gegen 11 weitere mutma\dfliche Unterst\fctzer der „Ansar al Islam“ 24 Objekte durchsucht. Zum Einsatz kommen Kr\e4fte des Bundeskriminalamtes, des Bayerischen Landeskriminalamtes sowie der Landeskriminal\e4mter Baden-W\fcrttemberg und Nordrhein-Westfalen. Bei den Beschuldigten, die festgenommen worden sind, handelt es sich um die irakischen Staatsangeh\f6rigen Dieman A. I. aus N\fcrnberg (39 Jahre alt), Kawa H.aus M\fcnchen (33 Jahre alt) und Najat O.aus B\fchl (43 Jahre alt). Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit geraumer Zeit umfangreiche Ermittlungen gegen im Bundesgebiet ans\e4ssige Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die ge-sondert verfolgten, mutma\dflichen Mitglieder der „Ansar al Islam“ Ata R. Mazen H. und Rafik Y. festgenommen am 3. Dezember 2004 (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004, Nr. 29) - haben sich weitere Hinweise daf\fcr ergeben, dass irakische Staatsangeh\f6rige von der Bundesrepublik Deutschland aus durch vielf\e4ltige T\e4tigkeiten und Hilfsdienste die „Ansar al Islam“ im Nordirak unterst\fctzen. Nach den gegenw\e4rtigen Erkenntnissen sind die Beschuldigten verd\e4chtig, vom Bundesgebiet aus Gelder f\fcr die „Ansar al Islam“ gespendet, gesammelt oder Hilfst\e4tigkeiten wie etwa Kurier- und Fahrerdienste f\fcr die Vereinigung ausgef\fchrt zu haben. Die Beschuldigten Dieman A. I., und Kawa H. stehen im dringenden Verdacht, der „Ansar al Islam“ finanzielle Mittel in gr\f6\dferem Umfang f\fcr deren terroristische Zwecke zur Verf\fcgung gestellt zu haben. Die Gelder waren entweder Geldspenden aus eigenen Mitteln oder sie stammten aus Geldsammlungen. Neben einer erheblichen Spende aus Eigenmitteln ist der Beschuldigte Najat O. verd\e4chtig, Mitte 2004 Geldtransfers f\fcr die Vereinigung in den Irak durchgef\fchrt zu haben. Auftraggeber und enge Kontaktperson der Beschuldigten Kawa H. und Najat O. war der gesondert verfolgte Ata R. Die Gelder dienten dazu, Terroranschl\e4ge der Vereinigung „Ansar al Islam“ im Irak zu finanzieren und den logistischen und strukturellen Unterbau der Gruppierung zu sichern. Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte daf\fcr ergeben, dass die finanziellen Mittel beschafft werden f\fcr Anschl\e4ge oder Anschlagsvorbereitungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dar\fcber hinaus sind die Beschuldigten verd\e4chtig, mit der Unterst\fctzung der „Ansar al Islam“ einen Versto\df gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz begangen zu haben (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002), der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet wird (\a7 34 Abs. 4 AWG). Die drei festgenommenen Beschuldigten werden morgen, am 15. Juni 2005, dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Bei den weiteren 11 Verd\e4chtigen liegen jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen die Voraussetzungen f\fcr einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht vor. Ein Beschuldigter aus Stuttgart wurde auf der Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenf\e4lschung inhaftiert; dieses Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gef\fchrt. Die heute durchgef\fchrten Durchsuchungen dienen dem Ziel, weitere Beweismittel \fcber die Art und Weise der Anbindung aller Beschuldigten an die „Ansar al Islam“ sicherzustellen. Es werden zurzeit vier Objekte in M\fcnchen, vier in N\fcrnberg, zwei in Regensburg und Umgebung, acht in Stuttgart, jeweils ein Objekt in B\fchl, Kuppenheim, Euskirchen, Braunschweig und in Kiel sowie schlie\dflich ein Objekt in Basel/Schweiz (im Wege der Rechtshhilfe) durchsucht. Die Durchsuchungen sind zurzeit noch nicht abgeschlossen, weshalb Einzelheiten \fcber ihr Ergebnis bislang nicht mitgeteilt werden k\f6nnen. Mit den Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt, das Bayerische Landeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. Die obengenannte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004 ist abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004. , 7, [*] 37, 1, 2014-11-12, 2014, 525, Koordinierte Festnahme- und Durchsuchungsma\dfnahmen des Generalbundesanwalts und der Staatsanwaltschaft K\f6ln gegen ein mutma\dfliches jihadistisches Unterst\fctzernetzwerk und dessen Umfeld, Der Generalbundesanwalt hat am heutigen Mittwoch (12. November 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. und 11. November 2014 den 58-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mirza Tamoor B. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kais B. O. an ihren Wohnorten im Gro\dfraum K\f6ln festnehmen lassen. Zudem wurden ihre Wohnungen nach Beweismitteln durchsucht. Der Beschuldigte Mirza Tamoor B. ist dringend verd\e4chtig, seit 2013 die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al-Sham“ unterst\fctzt zu haben (\a7129b i. V. m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Er soll daran mitgewirkt haben, zwei K\e4mpfer aus Deutschland zu den Terrororganisationen nach Syrien zu schleusen. Zudem wird ihm in dem Haftbefehl vorgeworfen, dem ISIG und „Ahrar al-Sham“ insgesamt 3.200 Euro und ein Transportfahrzeug zur Verf\fcgung gestellt zu haben. Dem Beschuldigten Kais B. O. wird in dem Haftbefehl zur Last gelegt, die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), „Ahrar al-Sham“ und „Junud al-Sham“ unterst\fctzt zu haben. Zudem soll er in Deutschland um Mitglieder f\fcr den ISIG geworben haben (\a7129b i. V. m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Kais B. O. ist dringend verd\e4chtig, seit 2013 in Deutschland K\e4mpfer f\fcr die Terrororganisationen zu rekrutieren und deren Reisen nach Syrien zu unterst\fctzen. Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass sich mindestens drei M\e4nner aus Deutschland aufgrund seiner Initiative oder mit seiner Unterst\fctzung dem terroristischen Jihad in Syrien angeschlossen haben. Au\dferdem ist er dringend verd\e4chtig, einem „Junud al-Sham“-Mitglied 200 Euro zur Verf\fcgung gestellt zu haben. Mirza Tamoor B. und Kais B. O. sollen Teil eines Unterst\fctzernetzwerkes der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), „Ahrar al-Sham“ und „Junud al-Sham“ in Nordhein-Westfalen gewesen sein. Sechs weitere Personen aus diesem Netzwerk sowie ein Beschuldigter aus Niedersachsen sollen an einzelnen Taten der beiden festgenommenen Beschuldigten mitgewirkt haben. Deren Wohnungen hat der Generalbundesanwalt heute (12. November 2014) ebenfalls durchsuchen lassen. Zeitgleich und abgestimmt mit den Ma\dfnahmen des Generalbundesanwalts ist die Staatsanwaltschaft K\f6ln gegen dieses Umfeld vorgegangen. N\e4here Ausk\fcnfte hierzu erteilt die Staatsanwaltschaft K\f6ln. Im Rahmen der heutigen Ma\dfnahmen waren unter der Leitung eines Vertreters des Generalbundesanwalts rund 240 Polizeibeamte der L\e4nder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern im Einsatz. Die Beschuldigten Mirza Tamoor B. und Kais B. O. werden noch heute (12. November 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Polizeipr\e4sidium K\f6ln beauftragt hat. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen nicht erteilt werden. , 16, [*] 13, 1, 2009-08-19, 2009, 336, Anklage wegen Offenbarens und Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen, Die Bundesanwaltschaft hat am 29. Juni 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 42 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Anton Robert K. wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall (\a7 95 Abs. 1, Abs. 3, \a7 94 Abs. 2 Nr. 2, \a7 93 StGB) und den 29-j\e4hrigen mazedonischen Staatsangeh\f6rigen Murat A. wegen Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen (\a7 96 Abs. 2, \a7 93 StGB) erhoben. Dar\fcber hinaus sind die Angeschuldigten des Betruges in mehreren besonders schweren F\e4llen (\a7 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1, \a7 25 Abs. 2, \a7 53 StGB) hinreichend verd\e4chtig. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Anton Robert K. war von Februar 2005 bis M\e4rz 2008 Mitarbeiter am Deutschen Verbindungsb\fcro in Pristina/Kosovo sowie an der Deutschen Botschaft in Skopje/Mazedonien. Entgegen bestehender Geheimhaltungsvorschriften machte er dem Ange-schuldigten Murat A., der f\fcr ihn seit Juni 2005 als Sprachmittler t\e4tig war, in den Jahren 2007 und 2008 nachrichtendienstlich sch\fctzenswerte Informationen zug\e4nglich. Murat A. beabsichtigte, die erlangten Kenntnisse entweder an Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalit\e4t in Mazedonien oder an einen fremden Nachrichtendienst weiterzugeben. Seit November 2005 war der Angeschuldigte Murat A. ausschlie\dflich als Sprachmittler f\fcr den An-geschuldigten Anton Robert K. t\e4tig. Dennoch machte er von November 2005 bis Februar 2008 wiederholt angeblichen Verdienstausfall bei dem Dienstherrn des Angeschuldigten Anton Robert K. geltend. Anton Robert K., der die berufliche Situation des Angeschuldigten Murat A. kannte, erstellte die daf\fcr erforderlichen Abrechnungen. Insgesamt erhielt Murat A. zu Unrecht Zahlungen in H\f6he von 14.700 Euro, von denen auch der Angeschuldigte Anton Robert K. profitierte. Die An-geschuldigten beabsichtigten, sich auf diese Weise eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Die Angeschuldigten wurden am 17. M\e4rz 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2009 vom 19. M\e4rz 2009); sie befanden sich bis 27. April 2009 in Untersuchungshaft. , 11, [*] 26, 1, 2006-07-08, 2006, 245, Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda, Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juli 2006 durch Beamte des Bundeskriminalamts einen in Kiel ans\e4ssigen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda (\a7 129b StGB) in Hamburg festnehmen lassen. Mehrere Wohnobjekte in Kiel wurden durchsucht. Bei dem Verd\e4chtigen handelt es sich um den deutschen Staatsangeh\f6rigen marokkanischer Herkunft Redouane E. H. (36 Jahre alt) aus Kiel. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl erlassen hat. Der Beschuldigte verf\fcgt \fcber zahlreiche Kontakte zum internationalen Netzwerk gewaltbereiter Djihadisten unter anderem in Syrien, Algerien und im Irak; Ende November 2005 absolvierte er in Algerien in einem Lager einer dort operierenden terroristischen Vereinigung einen Sprengstofflehr-gang. Er ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaeda durch Rekrutierung von K\e4mpfern zur Begehung von Selbstmordattentaten im Irak und durch Geldzahlungen unterst\fctzt zu haben. Dieser Verdacht ergibt sich insbesondere aus \fcberwachten Chat-Gespr\e4chen des Beschuldigten. Seine Einbindung in das weltweit agierende Logistiknetzwerk der Al Qaeda belegt vor allem seine Funktion als Nachrichtenmittler f\fcr den gesondert verfolgten Said Bahaji und dessen in Hamburg wohnender Ehefrau. Said Bahaji ist dringend verd\e4chtig, Mitglied der Hamburger Zelle um Mohamed Atta gewesen zu sein, die die Terroranschl\e4ge des 11. September 2001 in den USA mit vor-bereitete und ausf\fchrte. Said Bahaji befindet sich seit dem 3. September 2001 auf der Flucht. Es ist davon auszugehen, dass er als Mitglied in die Organisation Al Qaeda eingebunden ist. Er wei\df, dass er - um seinen derzeitigen Aufenthaltsort weiterhin geheim halten zu k\f6nnen - nur \fcber Nach-richtenmittler, die in konspirativem Verhalten geschult sind, Kontakt mit seiner Ehefrau aufnehmen kann; mit dieser vertrauensvollen Aufgabe kann nur eine Person aus dem Logistiknetzwerk der Al Qaeda betraut sein. Nach polizeilichen Erkenntnissen hat der Beschuldigte diese Aufgabe des Nachrichtenmittlers \fcbernommen. Als sich Hinweise daf\fcr ergeben hatten, dass der Beschuldigte in K\fcrze die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen beabsichtigte, wurde er im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof festgenommen. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte auf Anschlagsplanungen oder -vorbereitungen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 11, 1, 2010-05-14, 2010, 363, Festnahmen wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (13. Mai 2010) in Berlin den 42-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Ab. und den 46-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Al. wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) durch Beamte der Bundespolizei festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sp\e4testens seit August 2007 f\fcr den Nachrichtendienst ihres Heimatstaates planm\e4\dfig Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Der Beschuldigte Adel Ab. soll sp\e4testens seit August 2007 als F\fchrungsoffizier des Geheimdienstes europaweit, vor allem aber in Deutschland Informationen aus den im Exil t\e4tigen Oppositionskreisen beschafft haben. Dabei soll er von dem Beschuldigten Adel Al. unterst\fctzt worden sein. Diesem wird vorgeworfen, in Deutschland sowie in anderen europ\e4ischen L\e4ndern Oppositionelle ausgesp\e4ht und die dabei erlangten Informationen gegen Agentenlohn an den Beschuldigten Adel Ab. weitergegeben zu haben. Dar\fcber hinaus soll er dessen Quellentreffs abgesichert und unterst\fctzt haben. Ziel der nachrichtendienstlichen Ma\dfnahmen soll es gewesen sein, die im Exil aktiven Oppositionsbewegungen bis hin zu ihrer Zerschlagung zu schw\e4chen. Die Beschuldigten wurden heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen und die Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 19, 1, 2004-09-23, 2004, 149, Ermittlungen des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit Nukleartechnologie-Gesch\e4ften, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit August 2003 im Zusammenhang mit Lieferungen von Nukleartechnologie an einen ausl\e4ndischen Staat ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der F\f6rderung der Entwicklung von Atomwaffen (\a7 19 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz) und der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB). Die Ermittlungen, mit denen das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt ist, richten sich gegen den 53 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Helmut R., wohnhaft in Baden-W\fcrttemberg/Region Friedrichshafen. Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse ist der Beschuldigte dringend verd\e4chtig, im Januar 2003 ein Gesch\e4ft \fcber die Lieferung von vierundzwanzig Telemanipulatoren vermittelt zu haben. Zur Verschleierung des tats\e4chlichen Endabnehmers wurden die Telemanipulatoren an eine Firma in einem Drittstaat verkauft. Sie sollten sodann von dort an den ausl\e4ndischen Empf\e4ngerstaat geliefert werden. Telemanipulatoren sind f\fcr die Handhabung abgebrannter Kernbrennst\e4be sowie zur Trennung von Plutonium geeignet. Sie sind notwendiger Bestandteil eines milit\e4rischen Nuklearprogramms. Die Bem\fchungen des Beschuldigten, Telemanipulatoren an den ausl\e4ndischen Staat zu liefern oder liefern zu lassen, begr\fcnden dar\fcber hinaus den Verdacht, dass der Beschuldigte f\fcr einen Nachrichtendienst dieses Staates eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete, geheim-dienstliche Agentent\e4tigkeit ausge\fcbt hat. Der Generalbundesanwalt hat am 21. September 2004 durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg den Beschuldigten vorl\e4ufig festnehmen lassen. Auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes wurden das Wohnobjekt und die Werkstatt des Beschuldigten durchsucht. Zeitgleich wurden in Nordrhein-Westfalen Gesch\e4ftsr\e4ume einer Firma und in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe von den dortigen Beh\f6rden die R\e4umlichkeiten von zwei weiteren Unternehmen durchsucht. Der Beschuldigte wurde noch am gleichen Tag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des Versto\dfes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz erlassen hat. Der Haftbefehl konnte unter anderem gegen eine Geldauflage mit strengen Anforderungen und eine nicht unerhebliche Sicherheitsleistung au\dfer Vollzug gesetzt werden. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. , 6, [*] 11, 1, 2009-05-20, 2009, 334, Anklage und Verurteilung wegen Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat gegen den am 5. Oktober 2008 festgenommenen iranischen und kanadischen Staatsangeh\f6rigen (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2008 vom 8. Oktober 2008) am 21. November 2008 wegen mehrerer Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben. Ihm wurde unter anderem zur Last gelegt, technische Ausr\fcstungsgegenst\e4nde, die der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterlagen und im Tr\e4gertechnologieprogramm des Iran Verwendung finden konnten, an ein von der Europ\e4ischen Union gelistetes Unternehmen geliefert und damit gegen ein Ausfuhrverbot versto\dfen zu haben. Der Angeklagte ist vom Kammergericht Berlin am 12. Februar 2009 wegen mehrerer verbotener Ausfuhren im Zeitraum von November 2007 bis September 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. , 11, [*] 2, 1, 2015-01-15, 2015, 532, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) , Der Generalbundesanwalt hat heute (15. Januar 2015) den 26-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ayub B. durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen vorl\e4ufig festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnr\e4ume des Beschuldigten durchsucht. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte Ende Mai 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Dort soll er sich zumindest bis zu seiner R\fcckkehr nach Deutschland Mitte August 2014 dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) als Mitglied angeschlossen haben. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, eine Kampfausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und anschlie\dfend bei einer milit\e4rischen Offensive Tote und Verletzte vom Schlachtfeld geborgen zu haben. Zudem soll er weitere K\e4mpfer f\fcr die Vereinigung geworben haben. Es liegen keine Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagspl\e4ne oder -vorbereitungen des Beschuldigten vor. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschuldigten Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. In der Folge erh\e4rtete sich der Verdacht, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem ISIG als Mitglied angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt Ende letzten Jahres die Ermittlungen \fcbernommen. Der Beschuldigte wird morgen (16. Januar 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der \fcber den Erlass eines Haftbefehls und die Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Niedersachsen beauftragt. , 17, [*] 10, 1, 2011-03-14, 2011, 393, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat am 25. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 25-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Rami M. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) erhoben. Er ist hinreichend verd\e4chtig, von Mai 2009 bis Juni 2010 Mitglied der Al Qaida gewesen zu sein. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Im M\e4rz 2009 reiste der Angeschuldigte mit einem Gleichgesinnten von Deutschland aus \fcber den Iran nach Pakistan, wo er sich nach einem Aufenthalt in einem Lager der terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) im Mai 2009 der Al Qaida anschloss. Zun\e4chst durchlief er eine Kampfausbildung in einem Ausbildungslager dieser Organisation, um anschlie\dfend am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. Anfang Juni 2010 stellte ihn ein hochrangiges Al Qaida-Mitglied auf seine Initiative hin von weiteren Kampfeins\e4tzen frei. Er war nunmehr daf\fcr vorgesehen, in Deutschland an einem europ\e4ischen Netzwerk der terroristischen Vereinigung mitzuwirken. Das Netzwerk sollte der finanziellen Unterst\fctzung der Organisation dienen, aber auch in der Bundesrepublik f\fcr andere, noch nicht n\e4her konkretisierte Auftr\e4ge der Al Qaida-F\fchrung zur Verf\fcgung stehen. Rami M. hatte in diesem Zusammenhang die Aufgabe, halbj\e4hrlich einen Betrag von etwa 20.000 Euro an Spendengeldern einzutreiben und als Kontaktpartner zu fungieren. Noch im Juni 2010 trat der Angeschuldigte die R\fcckreise nach Deutschland an. Auf dem Weg nach Islamabad griffen ihn jedoch pakistanische Sicherheitskr\e4fte auf und nahmen ihn in Gewahrsam. Am 25. August 2010 wurde er nach Deutschland \fcberstellt, wo er bei seiner Einreise am Flughafen in Frankfurt am Main aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 7. April 2010 festgenommen wurde. Der Angeschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2010 vom 26. August 2010). , 13, [*] 39, 1, 2011-11-24, 2011, 421, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (24. November 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 den 32-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Andre E. im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch Beamte der GSG 9 festnehmen lassen. Seitdem werden dort sowie in Dresden, Jena und Zwickau insgesamt vier Wohnungen durch Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung von Polizeikr\e4ften Brandenburgs, Sachsens und Th\fcringens durchsucht, darunter die des Beschuldigten Andre E. in Zwickau. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ unterst\fctzt zu haben. Zudem besteht gegen ihn der dringende Verdacht der Volksverhetzung und der Beihilfe zur Billigung von Straftaten (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 130 Abs. 2 Nr. 1d, \a7 140 Nr. 2, \a7 27 StGB). Nach den bisherigen Erkenntnissen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der gesondert verfolgten Beate Z. (vgl. Pressmitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011) seit dem Jahr 1998 den „NSU“. Diese Gruppierung soll f\fcr die neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 (sogenannte Ceska-Morde), den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zweck der Vereinigung war es, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2003 in engem Kontakt mit den Mitgliedern des „NSU“ stand. Er ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 2007 den menschenverachtenden Propagandafilm hergestellt zu haben, mit dem sich die terroristische Vereinigung zu den Ceska-Morden und dem Mordanschlag auf die beiden Heilbronner Polizisten bekannt hat. Der Film enth\e4lt zudem Sequenzen aus der \f6ffentlichen Berichterstattung \fcber die beiden Sprengstoffanschl\e4ge in K\f6ln, die auf eine Urheberschaft des „NSU“ schlie\dfen lassen. Im Mai 2009 soll der Beschuldigte den „NSU“-Mitgliedern Uwe B. und Beate Z. au\dferdem erm\f6glicht haben, auf ihn und seine Ehefrau ausgestellte Erm\e4\dfigungskarten der Deutschen Bahn AG zu nutzen. Der Beschuldigte soll noch im Laufe des Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 10, 1, 2005-04-08, 2005, 166, Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 7. April 2005 den deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans Joachim I. aus Bonn durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) festnehmen lassen. Der 60 Jahre alte Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, im M\e4rz 2005 in Deutschland unter Falschnamen Kontakt zu einem Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes aufgenommen und diesem milit\e4rische Unterlagen zum Kauf angeboten zu haben. Der Beschuldigte war bis 1989 Mitarbeiter einer im R\fcstungsbereich t\e4tigen deutschen Firma. Dort hatte er Zugang zu den nunmehr von ihm angebotenen Unterlagen. Die \dcbergabe der Papiere konnte verhindert wer-den. Der Beschuldigte wurde heute (8. April 2005) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt. Dieser hat nach einer ausf\fchrlichen Vernehmung des Beschuldigten Haftbefehl er-lassen, den er gegen strenge Meldeauflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 22, 1, 2008-09-16, 2008, 316, Anklage gegen mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4re der PKK und ihrer Jugendorganisation, Die Bundesanwaltschaft hat am 28. August 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 35 Jahre alten Vakuf M. und den 23 Jahre alten Ridvan C. - beide t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung - unter anderem wegen Mitgliedschaft (Vakuf M.) und Unterst\fctzung (Ridvan C.) einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Vakuf M. leitete von Juli 2004 bis Juni 2007 unter dem organisationsinternen Decknamen „Dersim“ jeweils f\fcr die Dauer eines Jahres die PKK-Gebiete N\fcrnberg, Mainz und Darmstadt sowie bis zu seiner Festnahme im M\e4rz 2008 das Gebiet Berlin. In seinem jeweiligen Zust\e4ndigkeitsbereich \fcbernahm der Angeschuldigte Vakuf M. Leitungsaufgaben, indem er die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten regelte. Er koordinierte die Aktivit\e4ten der ihm nachgeordneten Raumverantwortlichen und Aktivisten, gab ihnen Anweisungen und lie\df sich fortlaufend \fcber die Entwicklungen berichten. Gegen\fcber den jeweiligen Verantwortlichen der n\e4chsth\f6heren hierarchischen Ebene war er berichtspflichtig und hatte die erteilten Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivit\e4ten beteiligte er sich als Mitglied an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB). Im M\e4rz 2007 nahmen der Angeschuldigte Ridvan C. und zwei weitere hochrangige Jugendkader einen aus ihrer Sicht abtr\fcnnigen Aktivisten der PKK-Jugendorganisation („Komalen Ciwan“) in Darmstadt in „Parteihaft“, um gegen diesen unter Androhung k\f6rperlicher Gewalt eine unberechtigte Geldforderung f\fcr die Organisation durchzusetzen (erpresserischer Menschenraub und versuchte r\e4uberische Erpressung). Hierbei wurden sie vom Angeschuldigten Vakuf M. unterst\fctzt, der zu dieser Zeit dort Gebietsleiter war. Der Angeschuldigte Vakuf. M. wurde am 26. M\e4rz 2008 festgenommen und befindet sich seit dem 27. M\e4rz 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2008 vom 27. M\e4rz 2008); der Angeschuldigte Ridvan C. verb\fc\dft gegenw\e4rtig in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gef\fchrten Strafverfahren eine Haftstrafe. , 10, [*] 5, 1, 2014-02-20, 2014, 494, Anklage gegen vier mutma\dfliche Mitglieder der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt hat am 7. Februar 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 32-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \d6zg\fcr A., die 37-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sonnur D., den 42-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muzaffer D. und den 40-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yusuf T. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Angeschuldigten sollen zum Teil bereits seit den 1990er, sp\e4testens aber seit den 2000er Jahren als professionelle Kader f\fcr die Europaorganisation der „Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) t\e4tig gewesen sein. Sie sind hinreichend verd\e4chtig, sich seit dem Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 bis zu ihrer Festnahme Mitte des Jahres 2013 als Mitglieder an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Bei weiteren Anschl\e4gen auf die Zentrale der Regierungspartei AKP und das t\fcrkische Justizministerium im M\e4rz 2013 und auf die Polizeizentrale in Ankara im September 2013 wurden mehrere Personen verletzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Organisation wird rechtlich als eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung im Sinne des \a7 129b StGB eingeordnet. Die Angeschuldigten sollen bis zu ihrer Festnahme Mitte 2013 zehn Jahre und l\e4nger als professionelle Kader f\fcr die Europaorganisation der DHKP-C t\e4tig gewesen sein. Sie leiteten verschiedene geografische Untergliederungen der Vereinigung in Deutschland und \fcbernahmen Sonderaufgaben f\fcr die Organisation. Die Angeschuldigten waren vor allem daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Gelder zu beschaffen, die - zumindest auch - f\fcr die terroristischen Aktivit\e4ten der DHKP-C in der T\fcrkei bestimmt waren. Dar\fcber hinaus oblag es ihnen, die Organisationsmitglieder in ihren Zust\e4ndigkeitsbereichen ideologisch und praktisch zu schulen sowie Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung zu rekrutieren. Die Angeschuldigten Sonnur D. und Yusuf T. waren zudem im Umfeld der DHKP-C-F\fchrung in den Niederlanden t\e4tig. Die Angeschuldigten wurden Mitte des Jahres 2013 festgenommen. Sie befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 18, 20 und 26/2013 vom 26. und 27. Juni sowie vom 28. Oktober 2013). , 16, [*] 41, 1, 2000-12-14, 2000, 28, Der ehemalige Ministerpr�sident des Landes Schleswig-Holstein Bj�rn Engholm
war nicht IM "Beethoven", In der Angelegenheit "IM Beethoven" ist es dem Generalbundesanwalt gelungen, auf Grund der Amtshilfe amerikanischer Stellen Kopien der Originale verschiedener Karteikarten des MfS aus den USA zu erhalten. Daraus ergibt sich, dass keine Personenidentit�t zwischen Bj�rn Engholm und einer Person mit dem Decknamen "Beethoven" besteht, wie dies von einem Teil der Medien ge�u�ert worden ist. Ursache derartiger Verd�chtigungen war m�glicherweise, wie die Nachforschungen des Generalbundesanwalts ergeben haben, dass es in den USA bei der �bertragung von Daten aus Karteikarten in elektronische Speicher auf Grund der Qualit�t von Kopien zu einer unrichtigen Eintragung der Kennziffern gekommen ist. Der Vorgang zeigt wiederum, wie sorgf�ltig mit den Unterlagen umgegangen werden muss. Der Generalbundesanwalt bedauert, dass in der �ffentlichkeit ein falscher Verdacht auf Bj�rn Engholm gefallen ist., 2, [*] 19, 1, 2015-06-03, 2015, 549, Silke Ritzert, Christian Ritscher und Frank Wallenta zu Bundesanw\e4lten ernannt, Bundespr\e4sident Joachim Gauck hat mit Wirkung vom 2. Juni 2015 Oberstaatsanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof Silke Ritzert zur Bundesanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof und die Oberstaatsanw\e4lte beim Bundesgerichtshof Christian Ritscher und Frank Wallenta zu Bundesanw\e4lten beim Bundesgerichtshof ernannt. Silke Ritzert begann ihre berufliche Laufbahn 1991 als Staatsanw\e4ltin in der baden-w\fcrttembergischen Justiz. 1998 wurde sie f\fcr drei Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin zur Bundesanwaltschaft in Karlsruhe abgeordnet. Anschlie\dfend war Bundesanw\e4ltin Ritzert f\fcr etwa ein Jahr erneut bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart t\e4tig. Ende 2002 kehrte Silke Ritzert zur Bundesanwaltschaft zur\fcck und wurde Anfang 2003 zur Staatsanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof ernannt. Im September 2005 folgte ihre Bef\f6rderung zur Oberstaatsanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof. W\e4hrend ihrer Zeit bei Bundesanwaltschaft war Silke Ritzert \fcberwiegend mit der Strafverfolgung von Straftaten gegen die innere Sicherheit befasst. Von besonderer Bedeutung ist dabei ihre Mitwirkung an den Ermittlungen und der Anklagevertretung im Strafverfahren gegen das fr\fchere RAF-Mitglied Verena Becker wegen des Mordanschlags auf den ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seiner Begleiter im April 1977. Nach einem kurzen Wechsel in die Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen ist Silke Ritzert nunmehr f\fcr die Strafverfolgung von f\fchrenden Funktion\e4ren der in der T\fcrkei operierenden linksterroristischen Vereinigungen „DHKP-C“ und der „TKP/ML“ verantwortlich. Christian Ritscher stammt aus der bayerischen Justiz. Dort war er zun\e4chst als Richter und anschlie\dfend als Staatsanwalt t\e4tig. Ende 1996 f\fchrte ihn sein beruflicher Weg als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft nach Karlsruhe. Anfang August 2000 kehrte Bundesanwalt Ritscher vor\fcbergehend in den Justizdienst des Landes Bayern zur\fcck, bevor er im September 2002 als Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in den Bundesdienst \fcbernommen wurde. Im September 2005 folgte seine Ernennung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Seit seinem Wechsel zur Bundesanwaltschaft im Jahr 2002 geh\f6rt Christian Ritscher der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die \e4u\dfere Sicherheit an. Seit Juni 2009 ist er mit der Verfolgung von Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch befasst. Unter anderem hat Bundesanwalt Christian Ritscher die erste Anklage nach dem in Deutschland seit dem Jahr 2002 geltenden V\f6lkerstrafgesetzbuch verfasst. Frank Wallenta trat im Jahr 1998 in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Bereits drei Jahre sp\e4ter wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft nach Karlsruhe abgeordnet. In dieser Zeit war Frank Wallenta unter anderem in die Ermittlungen gegen die sogenannte Hamburger Zelle nach den Terroranschl\e4gen vom 11. September 2001 eingebunden. Zudem war er einer der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen Mitglieder der linksterroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen“ vor dem Kammergericht in Berlin. Anfang 2004 wechselte Bundesanwalt Wallenta zur Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und wurde dort im Mai 2005 zum Oberstaatsanwalt bef\f6rdert. Anfang September 2005 kehrte er zur Bundesanwaltschaft zur\fcck und wurde im Januar 2006 zum Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Seine Bef\f6rderung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof folgte im Juni 2007. Im September 2006 \fcbernahm Frank Wallenta das Amt des Pressesprechers, das er bis in das Jahr 2011 aus\fcbte. In dieser Funktion wirkte er ma\dfgeblich am Erscheinungsbild der Bundesanwaltschaft in der \d6ffentlichkeit mit. Seit Mai 2011 geh\f6rt er in der Abteilung f\fcr Terrorismus dem Referat f\fcr Grundsatzfragen an. Zudem leitet er seit Anfang M\e4rz 2013 das Referat f\fcr Personalangelegenheiten des h\f6heren Dienstes. Generalbundesanwalt Harald Range: „Ich freue mich, dass wir mit den vielseitig erfahrenen Kollegen Frau Silke Ritzert, Herrn Christian Ritscher und Herrn Frank Wallenta die L\fccken schlie\dfen k\f6nnen, die durch die Pensionierung verdienstvoller Bundesanw\e4lte entstanden waren. Damit kann ich die Schlagkr\e4ftigkeit meiner Beh\f6rde auf den f\fcr uns alle wichtigen Gebieten des Staatsschutzes, der Freiheit und Sicherheit sowie des internationalen Friedensrechts erh\f6hen.“ , 17, [*] 8, 1, 2003-03-07, 2003, 109, Das mutma\dfliche "RAF"-Mitglied Sabine Callsen hat sich gestellt!, Das bislang mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes gesuchte mutma\dfliche „RAF“-Mitglied Sabine Callsen hat sich heute Morgen – wie erwartet und mit ihrem Verteidiger besprochen auf dem Flughafen Frankfurt am Main der Bundesanwaltschaft gestellt. Die Beschuldigte hat fast 20 Jahre im Nahen Osten gelebt. Ihre beiden Kinder hat sie heute in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht. Die 42 Jahre alte Beschuldigte ist verd\e4chtig, sich sp\e4testens im September 1984 als Mitglied der terroristischen Vereinigung „Rote Armee Fraktion (RAF)“ angeschlossen und am 8. April 1985 in Verfolgung der Ziele der „RAF“ an einem Sprengstoffanschlag auf die Geb\e4ude der mit dem Bau einer NATO-Fregatte befassten Firmen Internationale Schiffsstudiengesellschaft (ISS) und Project-Management-Office (PMO) in Hamburg beteiligt zu haben. An dem Geb\e4ude der Firma ISS entstand durch die Detonation des Sprengsatzes ein Sachschaden in H\f6he von 20.000 DM; Personen wurden nicht verletzt. Eine weitere auf dem Gel\e4nde der Firma PMO abgelegte Sprengvorrichtung kam nicht zur Explosion. Unmittelbar vor dem Anschlag waren Bewohner der angrenzenden H\e4user von anonymen Anruferinnen telefonisch vor der Explosion gewarnt worden. Sabine Callsen wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Dieser hat nach einer ausf\fchrlichen Vernehmung der Beschuldigten den gegen sie bestehenden Haftbefehl vom 16. Dezember 1985 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 5, [*] 20, 1, 2004-10-11, 2004, 150, Weitere Festnahme wegen des Verdachts der Beteiligung am Landesverrat im Zusammenhang mit Lieferungen von Gasultrazentrifugen-Technologie, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 8. Oktober 2004 in Hessen durch Beamte des Bundeskriminalamts den 39 Jahre alten, schweizerischen Staatsangeh\f6rigen Urs T. wegen des Verdachts der Beteiligung am Landesverrat festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in der Zeit von 2001 bis 2003 Libyen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrazentrifugen (GUZ) f\fcr die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterst\fctzt zu haben. Die Festnahme des Beschuldigten steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen Gerhard W. und Gotthard L. und andere, siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 26. August 2004/Nr. 17, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. Nach dem Stand der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte, seit \fcber 15 Jahren auf dem Gebiet der Vakuumtechnik t\e4tig, ist Mitglied des internationalen illegalen Beschaffungsnetzwerks, das seit den 1990er Jahren haupts\e4chlich von Dubai aus mit der Verbreitung der GUZ-Technologie Gesch\e4fte machte. Mittelsmann zwischen den Mitgliedern des Netzwerkes und den Endabnehmern war der srilankische Staatsangeh\f6rige Buhary Seyed Abu Tahir (BSA Tahir). 2001 erhielt der Beschuldigte von BSA Tahir den Auftrag, eine in Malaysia ans\e4ssige Firma verantwortlich bei der Herstellung von Zentrifugenkomponenten f\fcr das libysche Atomprogramm zu beraten, die Produktion zu \fcberwachen und f\fcr die Qualit\e4tskontrolle Sorge zu tragen. Der Beschuldigte lie\df bei dieser Firma entsprechend seinen Vorgaben und unter seiner Aufsicht Aluminiumteile f\fcr GUZ, unter anderem mehr als 2000 vormontierte Zentrifugenteile produzieren und schulte libysches Personal, damit umzugehen. Diese Teile wurden anschlie\dfend nach Dubai verschifft, dort in mindestens f\fcnf Containern unter Falschdeklaration auf das deutsche Frachtschiff „BBC China“ umgeladen und auf den Weg nach Libyen gebracht. Sie wurden allerdings Anfang Oktober 2003 im Hafen von Taranto/Italien ausgeladen, nachdem der „BBC China“ durch eine Ma\dfnahme des Bundesministeriums f\fcr Wirtschaft und Arbeit (\a7 2 Abs. 2 i.V.m. \a7 7 Abs. 1 Au\dfenwirtschaftsgesetz) verboten worden war, die Container in einem Hafen au\dferhalb der Europ\e4ischen Union zu entladen. Die f\fcnf Container mit den Zentrifugenteilen sind zwischenzeitlich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe beschlagnahmt. Die GUZ-Technologie unterliegt besonderen Geheimhaltungsvorschriften und ist als Staatsgeheimnis zu bewerten. Durch die Weitergabe von Erkenntnissen, Unterlagen und Gegenst\e4nden aus der GUZ-Technologie werden die Risiken, die mit der Geheimhaltung der Technologien zur Urananreicherung vermieden werden sollen, zur konkreten Gefahr f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die bei der malaysischen Firma gefertigten und in Taranto sichergestellten Zentrifugenteile sind in ihrer Gesamtheit ein Staatsgeheimnis (\a7 93 StGB); sie waren f\fcr die Herstellung von GUZ geeignet. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl erlassen hat. Die Ermittlungen werden vom Bundeskriminalamt und vom Zollkriminalamt gef\fchrt. , 6, [*] 23, 1, 2004-11-16, 2004, 153, Weitere Festnahme wegen des Verdachts der Beteiligung am Landesverrat im Zusammenhang mit Lieferungen von Gasultrazentrifugen-Technologie, Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 11. November 2004 einen internationalen Haftbefehl gegen den in der Schweiz lebenden 61 Jahre alten Beschuldigten Gotthard L. Der Beschuldigte wurde am 13. November 2004 durch Schweizer Polizeibeamte im Kanton St. Gallen festgenommen. Er ist dringend verd\e4chtig, in der Zeit von 2001 bis 2003 Libyen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrazentrifugen (GUZ) f\fcr die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterst\fctzt zu haben. Die Festnahme des Beschuldigten Gotthard L. steht im Kontext mit Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen Gerhard W., Urs. T und andere wegen des Verdachts der versuchten F\f6rderung der Entwicklung von Atomwaffen und der Beteiligung am Landesverrat (siehe dazu Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 26. August 2004, Nr. 17, und vom 11. Oktober 2004, Nr. 20, www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). Der Beschuldigte Gotthard L., \fcber 15 Jahre mit der Herstellung von kerntechnischen Anlagen auf dem Gebiet der Vakuumtechnik befasst, ist Mitglied des internationalen illegalen Beschaffungsnetzwerks, das seit den 1990er Jahren haupts\e4chlich von Dubai aus mit der Verbreitung der GUZ-Technologie Gesch\e4fte machte. Er ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 2001 den Auftrag von BSA Tahir Mitglied des internationalen Beschaffungsnetzwerks , die Beschaffung des Rohrwerks f\fcr eine libysche Urananreicherungsanlage zu organisieren, entgegen genommen und diesen Auftrag an den Mitbeschuldigten Gerhard W. und dessen Anlagebau-Firma in S\fcdafrika weitervermittelt zu haben. Der Mitbeschuldigte W. lie\df den Auftrag durch einen Subunternehmer in S\fcdafrika ausf\fchren und setzte den Beschuldigen L. hiervon in Kenntnis. Im Oktober 2003 war die Produktion des Rohrwerks nahezu abgeschlossen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kam es nicht zu einer Auslieferung nach Libyen. F\fcr seine T\e4tigkeit im libyschen Beschaffungsnetzwerk erhielt der Beschuldige Gotthard L. in den Jahren 2001 bis 2003 Zahlungen in H\f6he von 4 bis 5 Millionen Schweizer Franken. Die Ermittlungen, die vom Bundeskriminalamt und vom Zollkriminalamt gef\fchrt werden, dauern an. Weitere Einzelheiten k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt werden. , 6, [*] 21, 1, 2003-07-25, 2003, 120, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr Iran, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 3. Juli 2003 vor dem Kammergericht Berlin gegen den 65 Jahre alten, deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Iradj S. aus Berlin Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit von 1991 bis 2002 im Auftrag des iranischen Geheimdienstes VEVAK iranische monarchistische Oppositionellenorganisationen in Deutschland, deren Mitglieder und T\e4tigkeiten sowie in Deutschland lebende ehemalige Mitarbeiter des fr\fcheren iranischen Nachrichtendienstes SAVAK ausgesp\e4ht zu haben. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 12. Juni 2003 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen ihn am 28. Mai 2003 Haftbefehl erlassen., 5, [*] 17, 1, 2003-05-09, 2003, 117, Federal Prosecutor General lays further indictment for involvement in 9/11, The Federal Prosecutor General of the Federal Court of Justice on May 9, 2003 preferred a further indictment for involvement in the terrorist attacks of September 11, 2001 in the United States of America before the panel on state security of the Hanseatic Higher Regional Court. The indictment has been preferred against the 30 year-old Moroccan national Abdelghani Mzoudi, from Hamburg, on the basis of suspected membership in a terrorist organisation as well as aiding and abetting murder in 3,066 cases. The accused is charged with having contributed to the four terrorist attacks committed in the United States of America on September 11, 2001 as a member of the "Hamburg cell". The indictment, which has in the meantime been served on the accused, essentially sets forth the following facts of the case: The terrorist attacks which took place on September 11, 2001 in the United States of America were carried out by an international network of Islamists prepared to use violence, whereby the perpetrators were decisively influenced by the Muslim fundamentalist organisation Al Qaida. The aim of their working together was to wage the "holy war" (jihad) in other countries, especially the United States of America. The militant rejection of Western society and its values, as well as the defence of the Muslim world against non-Muslims, including in the form of terrorist acts, formed the common foundation of their action. An independent cell in Hamburg, isolated from the outside and operating conspiratorially, was involved in planning, preparing and carrying out the attacks as part of this network. The terrorists Mohamed Atta, Marwan Alshehhi and Ziad Jarrah, who were killed carrying out the attacks in the United States of America on September 11, 2001, were members of the Hamburg cell. In addition to the accused and Mounir El Motassadeq, further members of that cell were the accused persons Said Bahaji, Ramzi Binalshibh and Zakariya Essabar. Binalshibh was arrested on September 11, 2002 in Pakistan. The international alert for the arrest of Bahaji and Essabar continues to be in force. Motassadeq was arrested on November 28, 2001 in Hamburg. On February 19, 2003, Hamburg Higher Regional Court sentenced him to imprisonment for fifteen years inter alia for membership of a terrorist organisation and aiding and abetting murder in 3,066 cases. The fundamentalist Islamist attitudes of the members of the organisation were characterised by an increasingly aggressive, radically anti-American and anti-Jewish position. In early summer 1999 at the latest, they decided, under the leadership of Atta, to actively participate in the jihad by means of terrorist attacks against America. They devised the plan of killing thousands of people using hijacked airliners. In order to prepare for the act, initially Atta, Alshehhi, Jarrah and Binalshibh went to Afghanistan from the end of November 1999 to join Al Qaida training camps. A second group followed in spring 2000. The accused stayed there from the end of April 2000 to the end of July 2000, where he met up with Motassadeq and Essabar as they had agreed. These stays primarily served the purpose of agreeing with Usama Bin Laden and his followers the details of the preparations for the attack. Immediately following the return of the first group, those members of the organisation designated to pilot the airliners in the attack ? Atta, Alshehhi and Jarrah ? travelled to the USA and completed their flight instruction in Florida until December 2000/January 2001. The plan initially to have Binalshibh and then Essabar trained as the fourth pilot failed since their applications for a United States visa were refused. After completion of the flight instruction courses, the details of the attacks were coordinated between the members of the organisation who had remained in Hamburg and those who had travelled to the USA. The accused was involved in the preparations for the attack right up to the last moment, just like the other members of the organisation who had remained in Hamburg. He was aware of the objectives of the organisation, aimed at committing terrorist attacks, and assisted in the planning and preparation of the attacks: Along with Bahaji and Motassadeq, he covered up, as planned, the absence of the other members of the group from Hamburg whilst they were in Afghanistan. In addition, he took care of the financial matters of Essabar, who was in Afghanistan from the beginning of 2000 to mid-August of that year. During his own stay in Afghanistan, he ensured that Essabar's on-going financial commitments in Hamburg would be paid by third persons. He subsequently participated in the organisation's scheme to have Essabar travel to the USA as a substitute for Binalshibh by providing his bank debit card and the corresponding PIN in mid-December 2000 to finance the planned visit to the USA. In late December 2000/early January 2001, Essabar had the accused's bank account credited with a total of DM 1,580, as agreed. The accused played a decisive role in concealing the circumstances of Binalshibh and Alshehhi following their return to Hamburg from Afghanistan. He obtained a room for them in a Hamburg student hall of residence where they stayed unnoticed until their planned departure for the USA in the months of April and May 2000 and where they were able to continue their preparations for the attack. With the aim of covering up the absence of Atta and Alshehhi in the event of any enquiries, in early 2000 he permitted them to use his residential address of Marienstrasse 54 in Hamburg vis-�-vis third parties. The accused was arrested in Hamburg on October 10, 2002 on the basis of the arrest warrant issued by the investigating judge of the Federal Court of Justice and has since been held in remand custody., 5, [*] 22, 1, 2012-08-15, 2012, 451, Festnahmen wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Iranembargo, Die Bundesanwaltschaft hat heute (15. August 2012) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Kianzad Ka., Gholamali Ka. und Hamid Kh. sowie den deutschen Staatsangeh\f6rigen Rudolf M. wegen des dringenden Verdachts des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (\a7 19 KWKG) an ihren Wohnorten in Hamburg, Oldenburg und Weimar festnehmen lassen. Zudem wurden ihre Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume sowie die Wohnung und die Firma eines weiteren Beschuldigten in Halle/Saale durchsucht. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft waren etwa 90 Beamte des Zollfahndungsdienstes an dem Einsatz beteiligt. Die Beschuldigten sollen in den Jahren 2010 und 2011 an der Lieferung von Spezialventilen f\fcr den Bau eines Schwerwasserreaktors im Iran mitgewirkt und dadurch gegen das Iranembargo versto\dfen haben. Um die Ausfuhrkontrollen zu umgehen, gaben sie als Endabnehmer der Ventile Firmen mit Sitz in der T\fcrkei und Aserbaidschan an. Die Beschuldigten sollen gewusst haben, dass es sich dabei um Tarnfirmen eines Mittelsmannes des f\fcr den Bau zust\e4ndigen iranischen Unternehmens handelte. Die Lieferungen waren Teil eines Gesamtauftrages von mehreren Millionen Euro, mit dem der Iran versucht haben soll, die zur Fertigstellung des Schwerwasserreaktors notwendigen Ventiltechnologien zu erlangen. Sie waren geeignet, die ausw\e4rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef\e4hrden. Die Beschuldigten werden nunmehr dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Zollkriminalamt beauftragt. , 14, [*] 28, 1, 2011-08-09, 2011, 410, Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat am 26. Juli 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 25-j\e4hrigen Staatenlosen pal\e4stinensischer Volkszugeh\f6rigkeit Hussam S. wegen Unterst\fctzung ausl\e4ndischer terroristischer Vereinigungen in sieben F\e4llen und Werbung um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in 78 F\e4llen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verbreitete von September 2007 bis Dezember 2009 in den Internetforen der Globalen Islamischen Medienfront, des Al-Ansar Media Battalion und des Ansar Al-Dschihad-Netzwerks jihadistische Audio-, Video- und Textbeitr\e4ge. Er verherrlichte darin terroristische Anschl\e4ge, das M\e4rtyrertum und die Mudschaheddin. In sieben F\e4llen ver\f6ffentlichte er Videos von Enthauptungen und Anschl\e4gen, um den militanten Jihad der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat Irak und Ansar Al Islam propagandistisch zu unterst\fctzen. Mit 78 weiteren Beitr\e4gen warb er gezielt daf\fcr, sich am gewaltsamen Jihad von Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak, der Islamischen Jihad Union und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Der Angeschuldigte wurde am 4. Juli 2010 in Montabaur (Rheinland-Pfalz) festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr.13/2010 vom 7. Juli 2010). Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. , 13, [*] 10, 1, 2015-03-04, 2015, 540, Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) , Die Bundesanwaltschaft hat heute (4. M\e4rz 2015) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kerim Marc B. durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums D\fcsseldorf am Flughafen D\fcsseldorf festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). In dem Haftbefehl wird ihm zudem zur Last gelegt, eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte sp\e4testens im M\e4rz 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Ihm wird vorgeworfen, sich sp\e4testens ab Oktober 2013 dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) als Mitglied angeschlossen haben. Den bisherigen Erkenntnissen zufolge wurde er im Umgang mit Schusswaffen ausgebildet und beteiligte sich an Kampfeins\e4tzen des ISIG. Nach einer vor\fcbergehenden R\fcckkehr nach Deutschland zu Beginn des Jahres 2014 reiste der Beschuldigte Anfang Juli 2014 erneut in das Kampfgebiet nach Syrien. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat gef\fchrt (\a7 89 a StGB). Im Zuge dieser Ermittlungen entstand der Verdacht, dass sich der Beschuldigte in Syrien dem ISIG als Mitglied angeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt Ende letzten Jahres die Strafverfolgung \fcbernommen. Der Beschuldigte wird morgen (5. M\e4rz 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. , 17, [*] 15, 1, 2005-05-22, 2005, 173, Weitere Festnahme wegen des Verdachts der Spionage im Zusammenhang mit Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften, Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat das Bundeskriminalamt am 21. Mai 2005 die Festnahme des 46 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Volker St. durch Beamte der \f6rtlichen Polizeidirektion in Coburg veranlasst. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen den Beschuldigten am 20. Mai 2005 Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) und des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) erlassen. Der Beschuldigte wird heute dem \f6rtlich zust\e4ndigen Ermittlungsrichter im Amtsgericht Coburg vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Die Festnahme des Beschuldigten steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen Verantwortliche eines Unternehmens in Th\fcringen und weitere Beteiligte wegen Lieferungen von Vibrations-Testanlagen \fcber geheimdienstliche Beschaffungsorganisationen an einen fremden Staat, siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. April 2005/Nr. 13, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/ Aktuelles/Pressemitteilungen2005. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, als verantwortlicher Gesch\e4ftsf\fchrer des Th\fcringer Unternehmens an den verfahrensgegenst\e4ndlichen Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften ma\dfgeblich beteiligt gewesen zu sein. Der am 28. April 2005 in dieser Sache festgenommene Exportverantwortliche der Handelsfirma Peter K. aus Th\fcringen wurde am 18. Mai 2005 gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 25, 1, 2011-07-14, 2011, 407, Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am gestrigen Mittwoch (13. Juli 2011) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2011 den 37-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Erol G. durch Beamte des Bundeskriminalamts in K\f6ln festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit Februar 2007 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Dem Beschuldigten wird vor allem vorgeworfen, sp\e4testens seit Februar 2007 in Deutschland Finanzmittel f\fcr die DHKP-C beschafft zu haben. Er soll f\fcr den Vertrieb der Propagandazeitschrift der Vereinigung zust\e4ndig gewesen sein und an der Durchf\fchrung kommerzieller DHKP-C-Veranstaltungen mitgewirkt haben. Zudem soll er sich in den Jahren 2008 und 2009 an den j\e4hrlichen Spendensammlungen der Vereinigung beteiligt haben. Daneben soll er in Propagandaaktionen und Schulungen der Organisation eingebunden gewesen sein. Der Beschuldigte wurde heute Vormittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der dem Beschuldigten den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 4, 1, 2003-02-06, 2003, 105, Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Minden und M\fcnster, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Minden und M\fcnster ans\e4ssige Gruppierung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Die Ermittlungen richten sich gegen drei namentlich bekannte und weitere bislang nicht bekannte Beschuldigte. Zwei der namentlich bekannten Beschuldigten stehen in dem Verdacht, sich mit Schwerpunkt in Minden und M\fcnster mit anderen Personen zu einer Gruppierung zusammen geschlossen zu haben, um auf der Grundlage eines aggressiven militanten islamischen Fundamentalismus Anschl\e4ge zu begehen. Der dritte namentlich bekannte Beschuldigte ist verd\e4chtig, diese Gruppierung unterst\fctzt zu haben. Die Beschuldigten sind in f\fchrender Funktion in den Vereinen des Islamischen Zentrums M\fcnster e.V. und der Islamischen Gemeinschaft Minden e.V. t\e4tig. Bei den drei Beschuldigten werden - seit 7.00 Uhr heute Morgen - sechs Objekte, unter anderem die R\e4umlichkeiten des Islamischen Zentrums M\fcnster e.V. und der Islamischen Gemeinschaft Minden e.V. durchsucht. Die exekutiven Ma\dfnahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hat, werden von Beamten des Bundeskriminalamts, unterst\fctzt durch Polizeikr\e4fte aus Bielefeld und M\fcnster, durchgef\fchrt. Die Beschuldigten werden polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Es liegen Hinweise daf\fcr vor, dass Mitglieder dieser Gruppierung Ende 2001/Anfang 2002 Anschl\e4ge in Deutschland erwogen haben, unter anderem soll es sich dabei um einen Anschlag auf eine US-amerikanische Einrichtung im Gro\dfraum Frankfurt am Main gehandelt haben. Gegen den dritten namentlich bekannten Beschuldigten ermittelt der Generalbundesanwalt auch wegen des Verdachts der Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung um die Attent\e4ter Mohammed Atta, Marwan Al Shehhi und Ziad Jarrah. Anhaltspunkte daf\fcr, dass die Gruppierung aus Minden/M\fcnster an den Terroranschl\e4gen am 11. September 2001 beteiligt gewesen ist, sind nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen nicht erkennbar. Die heute durchgef\fchrten Durchsuchungen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial \fcber Bestehen, Struktur und Zielsetzung der Vereinigung und deren Einbindung in ein internationales Netzwerk gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten zu gewinnen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma\dfnahmen nicht erteilt werden. , 5, [*] 23, 1, 2002-08-23, 2002, 65, Karry-Ermittlungen erneut eingestellt,
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 16. August 2002 die am 8. September 2000 wieder aufgenommenen Ermittlungen gegen die deutschen Staatsangeh�rigen Rudolf Schindler und Sabine Eckle eingestellt.

Aufgrund der Aussage des Zeugen Tarek Mousli bestand gegen die Beschuldigten der Anfangs-verdacht, im Jahre 1981 als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung an der Ermordung des Hessischen Ministers f�r Wirtschaft und Verkehr Heinz Herbert Karry am 11. Mai 1981 in Frankfurt am Main beteiligt gewesen zu sein. Bei der derzeit bestehenden Sach- und Beweislage kann den Beschuldigten eine Tatbeteiligung nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der gegen sie bestehende Anfangsverdacht konnte trotz umfangreicher Ermittlungen nicht erh�rtet werden. Der Zeuge Mousli hat zwar zur Tatbegehung eine inhaltlich in sich schl�ssige und �berzeugende Aussage gemacht. Allerdings handelt es sich bei den Angaben des Zeugen um Wahrnehmungen vom H�rensagen, die vier bis f�nf Jahre nach der Tat gemacht worden sind. Dies allein reicht zum Tatnachweis nicht aus. Weitere zeugenschaftliche Verneh-mungen und kriminaltechnische Untersuchungen verliefen ergebnislos. Festgestellte DNA-Spuren an der Tatwaffe konnten den Beschuldigten nicht zugeordnet werden.
, 4, [*] 12, 1, 2001-05-03, 2001, 40, Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 6. April 2001 beim Oberlandesgericht D�sseldorf gegenden t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Mehmet T.Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) in Tateinheit mit Landfriedensbruch (� 125 StGB), Sachbesch�digung (� 303 StGB) und Anstiftung zum schweren Hausfriedensbruch (�� 124, 26 StGB) erhoben. Dem 41 Jahre alten Angeschuldigten wird vorgeworfen, vom Dezember 1998 bis zum 28. August 2000 mit einer Unterbrechung nacheinander die Regionen "Mitte" sowie "Nord?West" der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geleitet zu haben. In dieser F�hrungsfunktion soll er am 16. Februar 1999 die Besetzung des griechischen Generalkonsulats in D�sseldorf koordiniert haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Trotz des Ende 1993 verh�ngten Bet�tigungverbots hat die PKK ihre Strukturen in Deutschland weiter ausgebaut; sie arbeitet seither in erh�htem Ma�e konspirativ. Zurzeit besteht sie hier aus sieben Parteiregionen, die in Gebiete und nachgeordnete R�ume gegliedert sind. Alle Regionsleiter geh�ren der Europ�ischen Frontzentrale an. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen.Der Angeschuldigte Mehmet T. ist hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der PKK in Europa. Von Dezember 1998 bis Anfang 1999 leitete er in der Bundesrepublik Deutschland die PKK-Region Mitte. Im September 1999 �bernahm er die Region Nord-West. Als Regionschef war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Sein Aufgabengebiet umfasste unter anderem die politische Schulung von Gebiets? und Raumverantwortlichen. Er gab Anweisungen der Parteif�hrung weiter und verlangte von Gebietsverantwortlichen Rechenschaftsberichte. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit.Nachdem der Parteif�hrer �calan am 15. Februar 1999 in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die t�rkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar auf Anordnung der PKK-F�hrungsebene zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. An den Aktionen in der Region "Mitte" war der Angeschuldigte ma�geblich beteiligt. Insbesondere gab er Anweisungen zur Besetzung des griechischen Generalkonsulats in D�sseldorf. In den fr�hen Morgenstunden des 16. Februar 1999 st�rmte eine mit Eisenstangen, Kn�ppeln und �xten bewaffnete militante Gruppe von etwa 30 Kurden die ausl�ndische Vertretung, verw�stete gemeinsam mit nachstr�menden Gesinnungsgenossen die R�umlichkeiten und hielt das Generalkonsulat etwa 18 Stunden lang besetzt. Der Angeschuldigte leitete diese Besetzungaktion. Er stand mit den Besetzern telefonisch in Kontakt, besprach mit ihnen die an die �ffentlichkeit und politischen Entscheidungstr�ger zu richtenden Forderungen auf Freilassung des Abdullah �calan und gab gegen 22.00 Uhr den Befehl zur R�umung des Objekts. In den besetzten R�umlichkeiten entstand erheblicher Sachschaden. Dar�ber hinaus wurden bei der Erst�rmung des Generalkonsulats mehrere Polizeibeamte k�rperlich verletzt.Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 28. August 2000 in Untersuchungshaft., 3, [*] 32, 1, 2014-10-16, 2014, 520, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ �Jabhat al-Nusra� , Der Generalbundesanwalt hat gestern (15. Oktober 2014) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Soufiane K. durch Beamte des Hessischen Landeskriminalamtes in Frankfurt am Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich mindestens von September 2013 bis Juni 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte im Juli 2013 von seinem Wohnort R\fcsselsheim nach Syrien. Sp\e4testens im September 2013 soll er sich dort der „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen haben, um an der gewaltsamen Errichtung eines allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaates mitzuwirken. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zu diesem Zweck eine Kampfausbildung durchlaufen und sich unter anderem ein Sturmgewehr „Kalaschnikow“ sowie ein Maschinengewehr beschafft zu haben. Anschlie\dfend soll er an den t\e4glichen Lagebesprechungen der \f6rtlichen „Jabhat al-Nusra“-Mitglieder teilgenommen und Wachdienste an Sicherheitsposten der Organisation versehen haben. Ende Juni 2014 verlie\df der Beschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. In der Folgezeit erh\e4rtete sich der Verdacht seiner Beteiligung an der „Jabhat al-Nusra“, sodass nunmehr beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erwirkt wurde. Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages (16. Oktober 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Hessische Landeskriminalamt beauftragt. , 16, [*] 19, 1, 2006-05-24, 2006, 240, Erneute Festnahme eines der Verd\e4chtigen wegen des \dcberfalls in Potsdam, Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes heute gegen Bj\f6rn L. wegen des \dcberfalls in Potsdam am 16. April 2006 erneut Haftbefehl erlassen. Der Beschuldigte wurde heute Nachmittag durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums Potsdam festgenommen und befindet sich wiederum in Untersuchungshaft. Auf der Grundlage neuer Beweisergebnisse, die den Verdacht gegen Bj\f6rn L. weiter erh\e4rten, an der Gewalttat zum Nachteil des Ermyas M. beteiligt gewesen zu sein, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes den dringenden Verdacht der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung gegen Bj\f6rn L. erneut bejaht. Diese neuen Erkenntnisse sind gestern Abend (23. Mai 2006) – nach der Haftentscheidung des Ermittlungsrichters – bekannt geworden. Der Beschuldigte Thomas M. befindet sich auf freien Fu\df. , 8, [*] 6, 1, 2010-04-07, 2010, 358, Anklage wegen Unterst\fctzung des iranischen Raketenprogramms, Die Bundesanwaltschaft hat am 24. M\e4rz 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 52-j\e4hrigen iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen A. und den 49-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Behzad S. wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, im Juli 2007 einen Vakuum-Sinterofen im Wert von rund 850.000 Euro aus Deutschland in den Iran exportiert und damit gegen das Iran-Embargo versto\dfen zu haben. Der Angeschuldigte Mohsen A. soll dar\fcber hinaus den deutschen Hersteller der Anlage beauftragt haben, diese im M\e4rz 2008 im Iran f\fcr den Betrieb aufzustellen und einzurichten. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Iran entwickelt sp\e4testens seit Ende der 1990er Jahre Raketen mit gro\dfer Reichweite als Tr\e4gersysteme f\fcr Massenvernichtungswaffen. Um die Steuerungsbauteile und den Gefechtskopf der Raketen mit hitzebest\e4ndigen Stoffen zu beschichten, werden Vakuum-Sinter\f6fen ben\f6tigt. Allerdings verfolgen die USA und die Mitgliedstaaten der Europ\e4ischen Union seit Jahren eine \e4u\dferst restriktive Ausfuhrkontrollpolitik gegen\fcber dem Iran. Seit April 2007 sind zahlreiche milit\e4risch nutzbare G\fcter zudem vom Ausfuhrverbot des Iran-Embargos erfasst, darunter auch Vakuum-Sinter\f6fen. Um die Exportkontrollen zu umgehen, beschafft sich der Iran die f\fcr sein Raketenprogramm notwendige Hochtechnologie \fcber Drittfirmen. Der Angeschuldigte Mohsen A. f\fchrt seit etwa 1995/1996 eine iranische Anlagen- und Maschinenbaufirma. Sp\e4testens im Fr\fchjahr 2004 beauftragte ihn ein leitender Mitarbeiter des iranischen Raketenprogramms, einen Vakuum-Sinterofen zu erwerben und diesen im Iran betriebsfertig einzurichten. Zur Ausf\fchrung des Auftrags schaltete Mohsen A. den Angeschuldigten Dr. Behzad S. ein, der als Ingenieur die erforderlichen technischen Kenntnisse f\fcr das Gesch\e4ft besa\df. Beide Angeschuldigte wussten, dass die Anlage f\fcr das iranische Raketenprogramm verwendet werden sollte. Bereits im Fr\fchjahr 2004 vermittelte Dr. Behzad S. einen Kontakt zwischen Mohsen A. und einer deutschen Herstellerfirma. Nach l\e4ngeren Verhandlungen \fcber finanzielle Details erwarb Mohsen A. im M\e4rz 2007 bei dieser Firma einen Vakuum-Sinterofen f\fcr rund 850.000 Euro. Die Abwicklung des Gesch\e4fts koordinierte Dr. Behzad S. Der deutschen Ausfuhrkontrolle wurde die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. als Endempf\e4nger der Anlage vorgespiegelt. Im Juli 2007 wurde der Ofen in den Iran ausgef\fchrt. Im M\e4rz 2008 begann die deutsche Herstellerfirma, die Anlage in Teheran einzurichten. Kurz nach Beginn der Arbeiten erfuhr die Gesch\e4ftsleitung des Herstellers, dass die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. verd\e4chtig ist, f\fcr das iranische Raketenprogramm zu arbeiten. Sie stellte daraufhin die Einrichtungsarbeiten ein. Die Anlage konnte daher nicht verwendet werden. Der Angeschuldigte Mohsen A. wurde am 16. Oktober 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 17. Oktober 2009) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Dr. Behzad S. ist auf freiem Fu\df. , 12, [*] 12, 1, 2014-04-17, 2014, 501, Ehemaliger Leiter eines jugoslawischen Geheimdienstes nach Deutschland \fcberstellt, Am heutigen Donnerstag (17. April 2014) wurde der 72 Jahre alte kroatische Staatsangeh\f6rige Zdravko M. auf Grundlage eines Europ\e4ischen Haftbefehls aus Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zur Ermordung des jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) geleistet zu haben (\a7\a7 211, 27 StGB). Stjepan Durekovic geh\f6rte zu einer Gruppe f\fchrender jugoslawischer Oppositioneller, die in die Bundesrepublik Deutschland emigriert waren. Seit 1967 ver\fcbten ehemalige jugoslawische Geheimdienste Mordanschl\e4ge auf mehrere Mitglieder dieser Emigrantengruppe. Eines dieser Attentate galt Durekovic. Er wurde am 28. Juli 1983 durch bislang nicht eindeutig identifizierte T\e4ter in einer als Druckerei genutzten Garage in Wolfratshausen durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf get\f6tet. Der Beschuldigte soll als Leiter des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes SDS den gesondert verfolgten Josip P. beauftragt haben, den Mord an Durekovic zu planen und logistisch vorzubereiten. Josip P. soll seinerseits als hauptamtlicher SDS-Mitarbeiter der F\fchrungsoffizier von Krunoslav P. gewesen sein, der wegen seiner Beteiligung an der Ermordung Durekovics zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 1 vom 24. Januar 2014). Josip P. wurde im Januar 2014 aus Kroatien nach Deutschland �berstellt. Er befindet sich wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Mord an Stjepan Durekovic in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte Zdravko M. wird im Laufe des morgigen Tages (18. April 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef�hrt werden, der �ber die Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden wird. , 16, [*] 13, 1, 2012-05-29, 2012, 443, Die Bundesanwaltschaft ordnet die Freilassung eines mutma\dflichen Unterst\fctzers und eines mutma\dflichen Gehilfen der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ an, Die Bundesanwaltschaft hat heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung der Haftbefehle gegen die Beschuldigten Carsten S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2012 vom 1. Februar 2012) und Matthias D. (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 11. Dezember 2011) beantragt und deren Freilassung angeordnet. Der Beschuldigte Carsten S. ist dringend verd\e4chtig, den mutma\dflichen Mitgliedern der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ Ende 1999 oder Anfang 2000 gemeinsam mit dem Beschuldigten Ralf W. die Tatwaffe zu den Morden an neun Mitb\fcrgern ausl\e4ndischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 beschafft und sich daher wegen Beihilfe zum Mord in neun F\e4llen strafbar gemacht zu haben (\a7 211, \a7 27 StGB). Aufgrund der aktuellen Ermittlungen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegen ihn entfallen, so dass seine Entlassung anzuordnen war. Der Beschuldigte hat sich umfassend zum Tatvorwurf eingelassen und entscheidend zur Tataufkl\e4rung beigetragen. Er hat sich glaubhaft von rechtsradikalem Gedankengut abgewandt und seit sp\e4testens 2001 keine Kontakte mehr in rechtsextremistische Kreise. Seit heute liegt der Bundesanwaltschaft zudem eine sachverst\e4ndige Beurteilung vor, wonach bei dem zur Tatzeit 19-j\e4hrigen Beschuldigten die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwarten ist. Angesichts der damit verbundenen geminderten Straferwartung und der festen sozialen Bindungen des Beschuldigten besteht deshalb keine Gefahr mehr, dass er sich dem Strafverfahren durch eine Flucht entziehen wird. Die Bundesanwaltschaft hat daher heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Haftbefehls beantragt und die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte Matthias D. befindet sich seit 11. Dezember 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, die terroristische Vereinigung „NSU“ in zwei F\e4llen unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, \a7 53 StGB). Im Lichte der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs \fcber den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Holger G. vom 25. Mai 2012 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschuldigten vorliegenden Verdachtsmomente die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen. Daher sah sich die Bundesanwaltschaft veranlasst, beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen und die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft anzuordnen. \dcber die Frage der Anklageerhebung gegen die beiden Beschuldigten wird die Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen entscheiden. , 14, [*] 17, 1, 2013-06-25, 2013, 478, Gemeinsame Durchsuchungsaktion der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat, Die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Stuttgart lassen seit heute Morgen (25. Juni 2013) aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Stuttgart wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) und der Geldw\e4sche (\a7 261 StGB) in einer gemeinsamen Durchsuchungsaktion insgesamt neun Objekte im Gro\dfraum Stuttgart, im Gro\dfraum M\fcnchen, in Sachsen sowie in Belgien durchsuchen. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Stuttgart sind an dem Einsatz insgesamt etwa 90 Polizeibeamte aus Baden-W\fcrttemberg und Bayern beteiligt. Festnahmen sind nicht erfolgt. Die Durchsuchungsma\dfnahmen der Bundesanwaltschaft im Gro\dfraum Stuttgart und in Belgien richten sich gegen zwei M\e4nner tunesischer Herkunft, die verd\e4chtig sind, sich gezielt Informationen und Gegenst\e4nde f\fcr die Begehung von radikal-islamistischen Sprengstoffanschl\e4gen mit ferngesteuerten Modellflugzeugen zu beschaffen. Zudem werden in Stuttgart und M\fcnchen die Wohnungen von vier Kontaktpersonen der beiden Beschuldigten durchsucht. Diese werden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der Finanzierung des militanten Jihad gesondert verfolgt. Im \dcbrigen richtet sich die Durchsuchung gegen eine Person aus dem Umfeld der Beschuldigten, gegen die die Staatsanwaltschaft Stuttgart gesonderte Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldw\e4sche f\fchrt. Ziel der heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen ist es, Beweismittel f\fcr etwaige Anschlagspl\e4ne und -vorbereitungen zu gewinnen sowie Erkenntnisse \fcber die Finanzierungswege des radikal-islamistisch motivierten Terrorismus zu erlangen. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen f\fchrt im Auftrag der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Stuttgart das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 22, 1, 2014-07-28, 2014, 511, Bundesanwalt Dr. Peter Berard tritt in den Ruhestand, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Peter Berard tritt mit Wirkung zum 1. August 2014 in den Ruhestand. Generalbundesanwalt Harald Range hat ihn heute (28. Juli 2014) im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mit Dr. Peter Berard geht ein Bundesanwalt in den verdienten Ruhestand, bei dem sich hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein mit vorbildlicher Kollegialit\e4t verbunden hat. Wir sind ihm zu gro\dfem Dank verpflichtet.“ Bundesanwalt Dr. Berard begann seine Laufbahn 1977 im Landgerichtsbezirk Karlsruhe, wo er als Richter und Staatsanwalt in Ettlingen und Baden-Baden t\e4tig war. Sein weiterer beruflicher Weg f\fchrte ihn 1979 zum Bundesministerium der Justiz. Seit 1981 war er beim Generalbundesanwalt t\e4tig, zun\e4chst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, seit Juni 1989 im Amt eines Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof. Im Oktober 2001 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. In der Dienstzeit von Bundesanwalt Dr. Peter Berard spiegelt sich nahezu die gesamte Bandbreite der Aufgaben des Generalbundesanwalts wider. Er war sowohl mit der Strafverfolgung terroristischer Straftaten befasst als auch mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der innerdeutschen Spionage. Hervorzuheben sind hierbei die Ermittlungen wegen Landesverrats gegen den „Atomspion von Karlsruhe“ - einen leitenden Angestellten in der R\fcstungsindustrie - und einen Angeh\f6rigen eines Verfassungsschutzamtes. Viele Jahre war Bundesanwalt Dr. Berard zudem im „Kerngesch\e4ft“ des Generalbundesanwalts t\e4tig, n\e4mlich in der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen. In dieser Zeit vertrat er in zahlreichen bedeutenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts. Zu nennen ist hier vor allem das Flowtex-Verfahren, das einen in der Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher einmaligen Betrugsfall zum Gegenstand hatte. Aufgrund seiner gro\dfen Erfahrung wurde ihm im Jahr 2006 die Leitung eines Referates in der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen \fcbertragen. Seit Juni 2007 war er zudem stellvertretender Abteilungsleiter. Als langj\e4hriges Mitglied des Personalrats hat sich Dr. Peter Berard um die Belange der Beh\f6rde und ihrer Mitarbeiter besonders verdient gemacht. Bundesanwalt Dr. Peter Berard hat w\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit in der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts einen wesentlichen Beitrag zur Strafrechtspflege und zum Erhalt der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geleistet. , 16, [*] 46, 1, 2011-12-09, 2011, 428, Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Josef Ackermann, Die Bundesanwaltschaft hat heute (9. Dezember 2011) wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Josef Ackermann von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen \fcbernommen. Am 7. Dezember 2011 gegen 12.15 Uhr ging bei der Deutschen Bank in Frankfurt am Main eine an Dr. Josef Ackermann adressierte Briefsendung ein. In dem Brief war eine Sprengvorrichtung, die von der Polizei entsch\e4rft werden konnte. Nach den bisherigen kriminaltechnischen Erkenntnissen setzte sich der Sprengsatz unter anderem aus etwa 50 g explosiven Z\fcndmittels sowie einer funktionst\fcchtigen Z\fcndvorrichtung zusammen. In dem Brief befand sich au\dferdem ein in italienischer Sprache verfasstes Selbstbezichtigungsschreiben der "Federazione Anarchica Informale (FAI)". Nach den bisherigen Erkenntnissen sind der linksextremistischen Vereinigung im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2010 mehrere Anschl\e4ge auf Institutionen der Polizei und der \f6ffentlichen Verwaltung in Italien zuzurechnen. Au\dferdem soll die Gruppierung bereits im Jahr 2003 einen - rechtzeitig entsch\e4rften - Sprengsatz an den damaligen Pr\e4sidenten der Europ\e4ischen Zentralbank Jean-Claude Trichet versandt haben. Es besteht deshalb der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit dem Versuch des Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1, \a7 308 Abs. 1, \a7 22, \a7 52 StGB) gegen unbekannt. Mit den polizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landeskriminalamt beauftragt. , 13, [*] 34, 1, 2011-11-10, 2011, 416, Anklage wegen mutma\dflicher Mitgliedschaft in den ausl�ndischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat am 2. November 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 37-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Ahmad Wali S. wegen Mitgliedschaft in den ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Unter dem Einfluss radikal-islamistischer Propaganda entschloss der Angeschuldigte sich Anfang des Jahres 2009, am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. Gemeinsam mit Gleichgesinnten reiste er von Deutschland nach Waziristan, wo er sich im Mai 2009 der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU) anschloss. In der Folgezeit begann er eine Kampfausbildung und wirkte an einem deutschsprachigen Propagandafilm mit. Im Sommer 2009 verlie\df er die IBU und schloss sich der Al Qaida an. In einem Lager der Organisation durchlief er eine Ausbildung an schweren Kriegswaffen wie Panzerabwehrgesch\fctzen und M\f6rsern, um sich an Kampfeins\e4tzen der terroristischen Vereinigung zu beteiligen. Im Juni 2010 wurde der Angeschuldigte von einem hochrangigen Al Qaida-Mitglied daf\fcr vorgesehen, in Deutschland an einem europ\e4ischen Netzwerk der Organisation mitzuwirken. Das Netzwerk sollte die finanzielle Unterst\fctzung der Vereinigung sicherstellen, zugleich in Europa aber auch f\fcr andere, noch nicht n\e4her konkretisierte Auftr\e4ge der Al Qaida-F\fchrung bereitstehen. Nach einer Einweisung in das daf\fcr vorgesehene konspirative Kommunikationssystem reiste der Angeschuldigte nach Afghanistan, um von dort aus nach Deutschland zur\fcckzukehren. Anfang Juli 2010 wurde er jedoch in Kabul aufgegriffen und gelangte in US-amerikanischen Gewahrsam. Nach seiner \dcberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 21. April 2011 wurde der Angeschuldigte auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 festgenommen. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 21. April 2011). , 13, [*] 17, 1, 2002-07-03, 2002, 73, Durchsuchungsaktion gegen acht mutma�liche Mitglieder einer islamisch-fundamentalistischen Gruppierung in Hamburg, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 3. Juli 2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 17

PRESSEMITTEILUNG

Durchsuchungsaktion gegen acht mutma�liche Mitglieder einer islamisch-fundamentalistischen Gruppierung in Hamburg

Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof durchsuchen seit heute Vormittag Beamte des Landeskriminalamts Hamburg, unterst�tzt durch Beamte des Bundeskriminalamts, sechs Wohnungen und die Buchhandlung "Attawhid" in Hamburg. Den umfangreichen exekutiven Ma�nahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hat, liegen Ermitt-lungen gegen mittlerweile acht namentlich bekannte und weitere bislang nicht bekannte Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Grunde. Sechs Beschuldigte werden zurzeit in Hamburg vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Ein weiterer Beschuldigter soll in Italien vernommen werden. Sein Wohnobjekt in Italien wird durch die italienischen Beh�rden im Wege der Rechtshilfe durchsucht.

Die Beschuldigten haben �berwiegend eine islamisch-fundamentalistische Grundeinstellung. Sie sind verd�chtig, sich in Hamburg zu einer Vereinigung zusammen-geschlossen zu haben, um auf der Grundlage eines aggressiven militanten islamischen Fundamentalismus Anschl�ge zu be-gehen. Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen verkehren die Beschuldigten regelm��ig in der Buchhandlung. Die in der N�he der Al Qods Moschee gelegene Buchhandlung ist f�r sie zentraler Treffpunkt. Ihre Zusammenk�nfte sind gepr�gt durch Konspiration und besondere Sicherungs-ma�nahmen. Anhaltspunkte f�r Planungen mit konkreten Anschlagszielen liegen bislang nicht vor.

Gegen einen der Beschuldigten f�hrt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterst�tzung der terroristischen Vereini-gung um die Attent�ter Mohammed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah. Anhaltspunkte daf�r, dass die Gruppierung aus dem Buchladen "Attawhid" an den Terroranschl�gen am 11. September 2001 beteiligt gewesen ist, sind nach dem gegenw�rtigen Stand der Ermittlungen nicht erkennbar.

Die heute durchgef�hrten Durchsuchungen dienen dazu, weiteres Beweismaterial �ber Bestehen, Struktur und Zielsetzung der Vereinigung aufzufinden und sicherzustellen sowie bislang unbe-kannte Mitglieder der Vereinigung zu identifizieren.

Das Landeskriminalamt Hamburg ist mit den Ermittlungen beauftragt.
, 4, [*] 27, 1, 2006-07-14, 2006, 246, Ermittlungsverfahren gegen Mamoun Darkazanli eingestellt, Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Juli 2006 die Ermittlungen gegen Mamoun Darkazanli mangels eines hinreichenden Tatverdachts gem\e4\df \a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die au\dferordentlich umfangreichen Ermittlungen, die auch eine Auswertung der von den spanischen Ermittlungsbeh\f6rden \fcberlassenen Akten aus dortigen Ermittlungsverfahren umfassen, haben den Anfangsverdacht nicht best\e4tigt, der Beschuldigte Darkazanli habe mit weiteren Personen eine Vereinigung in Deutschland zu dem Zweck gebildet, die terroristischen Ziele des internationalen Netzwerks gewaltbereiter Islamisten logistisch und finanziell zu unterst\fctzen. Der Beschuldigte Darkazanli fungierte zwar zwischen 1993 und 1998 als Ansprechpartner verschiedener Al Qaeda Verantwortlicher und war vermittelnd, betreuend und verwaltend in die inter-national angelegten unternehmerischen Aktivit\e4ten des Al Qaeda Firmengeflechts eingebunden. Diese der Al Qaeda Organisation zugute gekommenen Aktivit\e4ten erf\fcllen jedoch nicht die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach \a7 129a StGB. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war Darkazanli nicht eingebunden in ein Gef\fcge, das den organisationsspezifischen Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung in Deutschland gen\fcgte. Zudem kann nicht jedenfalls nicht im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts davon ausgegangen werden, Darkazanli habe mit seinen Aktivit\e4ten bewusst an der Verwirklichung terroristischer Ziele der Organisation Al Qaeda mitgewirkt. Soweit er f\fcr Al Qaeda t\e4tig geworden ist, wickelte er strafrechtlich nicht relevante Handelsgesch\e4fte als Vermittler ab. Weder die Art der gehandelten Waren noch die Abwicklungsmodalit\e4ten noch der Einsatzzweck der Waren beim Empf\e4nger lassen einen konkreten Bezug zu terroristischen Zielsetzungen erkennen. Die Ermittlungen haben auch keine Verdachtsmomente daf\fcr ergeben, dass Darkazanli bei Terroranschl\e4gen der Al Qaeda mitgewirkt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass er die terroristische Vereinigung um Mohamed Atta in Hamburg, die die Anschl\e4ge des 11. September 2001 in den USA mit vorbereitete und ausf\fchrte, bei der Verwirklichung ihrer terroristischen Ziele logistisch, finanziell oder in sonstiger Form unterst\fctzt hat. Darkazanli hatte zwar einzelne Mitglieder der „Hamburger Zelle“ im Rahmen seiner Kontakte innerhalb der muslimischen Gemeinde in Hamburg kennen gelernt. Eine dar\fcber hinausgehende Einbindung des Darkazanli in das enge Beziehungsgeflecht der Gruppe um Atta konnte nicht ermittelt werden. Auch die festgestellten Kontakte von Darkazanli zur spanischen Al Qaeda-Zelle um Yarkas haben keine strafrechtliche Relevanz nach deutschem Recht. Anhaltspunkte, dass Darkazanli in terroristische Aktivit\e4ten der Yarkas-Zelle eingebunden war, liegen nicht vor. , 8, [*] 40, 1, 2014-12-11, 2014, 528, Oktoberfestattentat 1980: Generalbundesanwalt nimmt Ermittlungen wieder auf, Der Generalbundesanwalt hat erneut f\f6rmliche Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980 aufgenommen. Anlass hierf\fcr sind die Angaben einer bislang nicht bekannten Zeugin. Bei einer Befragung hat sie Aussagen getroffen, die auf bislang unbekannte Mitwisser hindeuten k\f6nnten. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt entschieden, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mord verj\e4hrt nicht. Die Angaben einer uns bislang nicht bekannten Zeugin haben mich veranlasst, wieder f\f6rmliche Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980 aufzunehmen. Wir werden unsere Ermittlungen allerdings nicht auf die Zeugin und deren Angaben beschr\e4nken. Vielmehr werden wir allen Ansatzpunkten zur Aufkl\e4rung der Hintergr\fcnde des heimt\fcckischen Mordanschlags erneut und umfassend nachgehen.“ Das Oktoberfestattentat vom 26. September 1980 ist der schwerste rechtsterroristische Anschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Es wurden dreizehn Menschen ermordet und mehr als 200 weitere zum Teil schwer verletzt. Unmittelbar nach dem Anschlag \fcbernahm der damalige Generalbundesanwalt Dr. Kurt Rebmann die Ermittlungen. Ziel der Bundesanwaltschaft war es, m\f6gliche Mitt\e4ter oder Hinterm\e4nner des bei der Detonation des Sprengsatzes verstorbenen Attent\e4ters Gundolf K\f6hler zu ermitteln. Insbesondere waren deshalb das Umfeld des Attent\e4ters und seine Verbindungen zu rechtsextremistischen Kreisen Gegenstand umfangreicher Ermittlungen. Am Ende lie\df sich der Verdacht auf weitere Tatbeteiligte oder Hinterm\e4nner des Anschlags jedoch nicht hinreichend erh\e4rten. Nach \fcber zwei Jahren umfassender Ermittlungen musste das Verfahren deshalb am 23. November 1982 eingestellt werden. In der damaligen Einstellungsverf\fcgung ist allerdings auch ausgef\fchrt, dass zwar einige Beweiserkenntnisse f\fcr eine Tatbeteiligung Dritter sprechen, ein abschlie\dfender Nachweis aber nicht zu f\fchren war. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanwaltschaft in der Folgezeit wiederholt die f\f6rmliche Wiederaufnahme der Ermittlungen gepr\fcft. In der j\fcngeren Vergangenheit etwa haben Vertreter des Generalbundesanwalts von Anfang Dezember 2009 bis Ende M\e4rz 2010 und im November 2010 eingehend Stasi-Unterlagen gesichtet. Zudem wurden hochrangige Offiziere des Ministeriums der Staatssicherheit der ehemaligen DDR und eine ehemalige Angeh\f6rige rechtsextremistischer Kreise befragt. Zuletzt ist die Bundesanwaltschaft einem Hinweis auf eine Beteiligung einer geheimdienstlichen „stay behind“-Organisation nachgegangen. Erfolgversprechende Ermittlungsans\e4tze f\fcr die Tatbeteiligung noch lebender Personen an dem Anschlag haben sich daraus allerdings nicht ergeben. Aus den Angaben der bislang nicht bekannten Zeugin ergeben sich hingegen nunmehr konkrete Ermittlungsans\e4tze. Deshalb hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen wieder aufgenommen und das Bayerische Landeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 16, [*] 13, 1, 2008-07-22, 2008, 308, Mutma\dflicher PKK-F\fchrungsfunktion\e4r in Detmold festgenommen, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (21. Juli 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 den 47 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung H\fcseyin A. durch Kr\e4fte des Bundeskriminalamts in Detmold festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, als professioneller Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) unter dem Aliasnamen „H\fcseyin Colak“ von M\e4rz bis Juni 2007 Leiter des PKK-Sektors S\fcd und anschlie\dfend bis Juni 2008 Deutschlandverantwortlicher der PKK gewesen zu sein und sich dadurch als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper dieser Organisation bestehenden kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) beteiligt zu haben. W\e4hrend seiner T\e4tigkeit soll er Anfang August 2007 eine 21-j\e4hrige Frau, die von dem damaligen Verantwortlichen der PKK-Region Stuttgart ein Kind erwartete, durch die Drohung, sie andernfalls umbringen zu lassen, zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen haben (N\f6tigung in einem besonders schweren Fall). Dem Beschuldigten wurde heute vom \f6rtlich zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Detmold der Haftbefehl er\f6ffnet; er befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 15, 1, 2014-06-04, 2014, 504, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied und zwei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 24-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ismail I., den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mohammad Sobhan A. und den 33-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ezzeddine I. erhoben. Der Angeschuldigte Ismail I. ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Den Angeschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. wird in der Anklageschrift vorgeworfen, den ISIG unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Zudem sind die Angeschuldigten angeklagt, Ausr\fcstungsgegenst\e4nde und Geldmittel f\fcr den ISIG beschafft und dadurch schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, \a7 25 Abs. 2 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verfolgt das Ziel, die Regierung des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies sucht sie im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Der Angeschuldigte Ismail I. reiste im August 2013 von Deutschland aus nach Syrien, wo er sich sp\e4testens im September 2013 dem ISIG anschloss. Nach einer Kampf- und Schusswaffenausbildung \fcbernahm er Wachdienste f\fcr die Organisation. Zudem beteiligte er sich an einem Kampfeinsatz des ISIG in der N\e4he von Aleppo. Finanzielle Unterst\fctzung erhielt er in dieser Zeit von seinem Bruder, dem Angeschuldigten Ezzeddine I. Im Oktober 2013 kehrte Ismail I. im Auftrag des ISIG vor\fcbergehend nach Deutschland zur\fcck, um mit Unterst\fctzung der Angeschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. medizinische und milit\e4rische Ausr\fcstungsgegenst\e4nde sowie Barmittel f\fcr den bewaffneten Kampf des ISIG in Syrien zu beschaffen. Mit Geldmitteln des Angeschuldigten Ezzeddine I. erwarb er Medikamente, Tarnbekleidung und Nachtsichtger\e4te sowie ein Fahrzeug f\fcr den Transport der Ausr\fcstungsgegenst\e4nde nach Syrien. Anschlie\dfend k\fcmmerte sich der Angeschuldigte Mohammad Sobhan A. um die Zulassung und Versicherung des Transportfahrzeugs. Am 13. November 2013 traten die Angeschuldigten Ismail I. und Mohammad Sobhan A. die Transportfahrt nach Syrien an. Neben den Ausr\fcstungsgegenst\e4nden f\fchrten sie rund 6250 Euro mit sich, die f\fcr Repr\e4sentanten der ISIG in Syrien bestimmt waren. Sie wurden jedoch noch am selben Tag auf einer Autobahnrastst\e4tte in Baden-W\fcrttemberg festgenommen. Die Ermittlungen waren zun\e4chst von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gef\fchrt und in der Folge von der Bundesanwaltschaft \fcbernommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2014 vom 17. April 2014). Die Angeschuldigten Ismail I. und Mohammad Sobhan A. befinden sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Ezzeddine I. ist auf freiem Fu\df. , 16, [*] 7, 1, 2009-03-26, 2009, 332, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat am 6. M\e4rz 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 31 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \d6mer \d6. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte identifizierte sich sp\e4testens seit Sommer 2004 mit den Zielen und Methoden der Al Qaida und war seitdem bis zu seiner Festnahme am 12. September 2008 f\fcr diese Organisation t\e4tig. In den Jahren 2005 und 2006 beschaffte er wiederholt Bargeld und f\fcr den Jihad ben\f6tigte Gegenst\e4nde, die er dem gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr.18/2008) in Germersheim (Rheinland-Pfalz) \fcbergab. Dieser brachte die Barmittel und die Ausr\fcstungsgegenst\e4nde - darunter eine schusssichere Weste und ein Laptop - zu Repr\e4sentanten der Al Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. Dar\fcber hinaus geh\f6rte es zu den Aufgaben des Angeschuldigten, in Deutschland K\e4mpfer f\fcr die Al Qaida zu rekrutieren. Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den gesondert verfolgten Bekkay H. und einen weiteren von ihm angeworbenen Mann vor. Aleem N. stattete die Rekruten mit einem Empfehlungsschreiben f\fcr die Al Qaida aus und vermittelte deren Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay H. gelangte \fcber den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde. Hingegen erreichte der andere potentielle K\e4mpfer das Reiseziel nicht. Anfang des Jahres 2006 erkl\e4rte der Angeschuldigte sich gegen\fcber Aleem N. bereit, selbst eine Kampfausbildung f\fcr den Jihad zu absolvieren. Mit einem von diesem ausgestellten Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der Al Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Kleinwaffen unterwiesen wurde. Ende September 2006 kehrte er nach Deutschland zur\fcck und f\fchrte seine logistischen Aktivit\e4ten f\fcr die Al Qaida fort. Der Angeschuldigte wurde am 12. September 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2008). , 11, [*] 12, 1, 2015-03-20, 2015, 542, Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al-Shabab , Die Bundesanwaltschaft hat am 9. M\e4rz 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Anklage gegen den 28-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdullah W., den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdulsalam W. den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdiwahid W. den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Steven N., den 31-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Mounir T. den 30-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Omar Ahmed D. erhoben. Die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. sind hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al-Shabab beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Zudem sind die Angeschuldigten angeklagt, in einem Trainingslager der Al-Shabab eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, \a7 25 Abs. 1 und 2 StGB). Die Angeschuldigten Abdiwahid W. und Mounir T. sollen dar\fcber hinaus vorgehabt haben, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ anzuschlie\dfen. Sie sind daher zudem angeklagt, sich zur Begehung eines Verbrechens, n\e4mlich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB), bereit erkl\e4rt zu haben (\a7 30 Abs. 2 StGB). Dem Angeschuldigten Omar Ahmed D. wird in der Anklageschrift vorgeworfen, versucht zu haben, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al-Shabab zu beteiligen (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7\a7 22, 23 StGB). Dar\fcber hinaus ist er angeklagt, zu dieser Vereinigung Beziehungen in der Absicht aufgenommen und unterhalten zu haben, in einem ihrer Trainingslager eine Waffenausbildung zu durchlaufen und dadurch eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat zu begehen (\a7 89 b Abs. 1 und 3 StGB). In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: I. Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al-Shabab ist mit etwa 5000 K\e4mpfern der mit Abstand st\e4rkste militant islamistische Kampfverband in Somalia. Seit Anfang 2012 hat sich die Organisation dem Netzwerk von Al Qaida angeschlossen. Al-Shabab verfolgt in erster Linie das Ziel, die gegenw\e4rtige somalische Regierung mit milit\e4rischen Mitteln zu st\fcrzen und ein allein dem auf islamischem Recht der Sharia basierendes gro\dfsomalisches Kalifat zu errichten. Dar\fcber hinaus beteiligt sich die Organisation durch Internetpropaganda und Anschl\e4ge in Somalia und anderen L\e4ndern Ostafrikas am globalen Jihad. Unter anderem ver\fcbte Al-Shabab die Sprengstoffanschl\e4ge auf ein \e4thiopisches Restaurant und einen Rugbyclub in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Juli 2010 mit mindestens 75 Toten. Zudem bekannte sich die Vereinigung zu dem \dcberfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September 2013, bei dem mehr als 60 Menschen get\f6tet und fast 200 verletzt worden waren. Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verf\fcgt \fcber etwa 10.000 bis 15.000 K\e4mpfer. Ihr Ziel ist es, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina ebenfalls einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen, Erschie\dfungen und spektakul\e4r inszenierte, grausame Hinrichtungen verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Bagdhdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. II. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung fassten die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. 2012 den Entschluss, sich am militanten Jihad der terroristischen Vereinigung Al-Shabab zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund reisten Abdullah W. und Steven N. im Fr\fchjahr 2012 nach Somalia. Abdulsalam W., Abdiwahid W. und Mounir T. folgten ihnen im Oktober 2012. Dort angekommen wurden sie zun\e4chst von der Organisation in einem sogenannten Clearinghouse auf ihre Zuverl\e4ssigkeit \fcberpr\fcft. Anschlie\dfend durchliefen sie in einem Trainingslager der Vereinigung eine mehrmonatige Kampfausbildung und waren - Abdiwahid W. und Mounir T. auch wiederholt - f\fcr mehrere Monate in verschiedenen Verteidigungsposten eingesetzt. Im April 2013 reiste der Angeschuldigte Omar Ahmed D. ebenfalls nach Somalia, um sich der terroristischen Vereinigung Al-Shabab anzuschlie\dfen. Dort angekommen traf er Abdiwahid W. und Mounir T., die ihre Kampfausbildung gerade beendet hatten und ihn hinsichtlich seines weiteren Vorgehens berieten. Daraufhin begab sich Omar Ahmed D. ebenfalls in ein sogenanntes Clearinghouse der Al-Shabab, wo ihn Verantwortliche der Vereinigung jedoch f\fcr einen Spion hielten und daher inhaftieren lie\dfen. Nach seiner Freilassung beabsichtigte er, im Juli 2014 nach Kenia zur\fcckzukehren. Bei seiner Ausreise wurde er von den somalischen Beh\f6rden festgenommen und nach Deutschland abgeschoben. Auch die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. beschlossen im Juli 2014, Somalia zu verlassen. Vor diesem Hintergrund reisten sie im August 2014 nach Nairobi/Kenia, wo sich die Gruppe trennte. Die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W. und Steven N. kehrten Anfang September 2014 \fcber Mombasa/Kenia nach Deutschland zur\fcck, wo sie bei ihrer Ankunft auf dem Frankfurter Flughafen aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen wurden (vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 8. September 2014). Die Angeschuldigten Abdiwahid W. und Mounir T. beabsichtigten, nach Syrien zu reisen und sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) anzuschlie\dfen. Hierzu nahmen sie \fcber eine Internetkommunikationsplattform Kontakt zu Mitgliedern des ISIG auf. Letztlich konnten die Angeschuldigten ihr Vorhaben jedoch nicht in die Tat umsetzen. Sie wurden Ende August 2014 von den kenianischen Beh\f6rden festgenommen und am 20. September 2014 nach Deutschland abgeschoben. Bei ihrer Ankunft am Frankfurter Flughafen wurden sie ebenfalls aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 30 vom 21. September 2014). Die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft., 17, [*] 29, 1, 2000-08-29, 2000, 20, Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, Der Generalbundesanwalt hat am 28. August 2000 in K\f6ln auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. August 2000 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Mehmet T.</b>durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma\dfliche PKK-F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, des schweren Hausfriedensbruchs, des Landfriedensbruchs und der Sachbesch\e4digung dringend verd\e4chtig. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K\f6ln vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Der 43 Jahre alte Mehmet T. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Sp\e4testens ab Juli 1998 war er f\fcr die PKK in Griechenland t\e4tig und arbeitete dabei mit Funktion\e4ren des "Heimatb\fcros" zusammen. Von Dezember 1998 bis Anfang 1999 leitete er in der Bundesrepublik Deutschland die PKK Region Mitte mit den Gebieten K\f6ln, Bonn, D\fcsseldorf, Dortmund, Duisburg und Essen. Im September 1999 \fcbenahm er die Region Nord-West mit den Gebieten Kiel, Oldenburg, Bremen und Hamburg. Als Regionschef war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F\fchrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef\e4lschten Ausweispapieren austatten oder sie \fcber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb\fcro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Das Aufgabengebiet des Beschuldigten umfasste unter anderem die politische Schulung von Gebiets-und Raumverantwortlichen. Er gab Anweisungen der Parteif\fchrung weiter und verlangte von Gebietsverantwortlichen Rechenschaftsberichte. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Seit der Festnahme des Parteif\fchrers Abdullah \d6calan am 15. Februar 1999 setzt die PKK-F\fchrungsebene ihre bis 1996 ge\fcbte Praxis fort, mit demonstrativen Aktionen, auch unter Begehung von Straftaten, auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Nachdem der Parteif\fchrer in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die T\fcrkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar auf Anordnung der PKK-F\fchrungsebene zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. An den Besetzungsaktionen war der Beschuldigte ma\dfgeblich beteiligt. Er gab Anweisungen zu den Aktionen in den griechischen Generalkonsulaten in D\fcsseldorf und K\f6ln sowie in der griechischen und der kenianischen Botschaft in Bonn. In diese ausl\e4ndischen Vertretungen st�rmten jeweils mehrere kurdische Aktivisten, zerschlugen Fensterscheiben und Mobiliar und hielten die R\e4ume \fcber mehrere Stunden hinweg besetzt. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 2, [*] 25, 1, 2002-08-30, 2002, 84, German Federal Prosecuting Attorney Gerneral Lays Down Indictment For Involvement In September 11 Attacks, No. 25

With his written accusation of August 23, 2002, the Federal Prosecuting Attorney General at the German Federal Court of Justice laid down an indictment against

the Moroccan citizen Mounir El Motassadeq, aged 28, from Hamburg,

on suspicion of being a member of a terrorist organization and of having aided and abetted in the commission of murder in over 3000 cases. The accused is charged with having sup-ported, as a member of the "Hamburg Cell", the four terrorist attacks committed in the United States of America on September 11, 2001.

Essentially, the written accusation, served by now, sets forth the following facts and mat-ters:

The terrorist attacks committed in the United States of America on September 11, 2001 were the deed of an international network of Islamic fundamentalists who were ready to use force, and that network was mainly controlled by the Muslim-fundamentalist "al Qaeda" or-ganization. It was the object of their combined action to carry the "Holy War (jihad)" to the countries of the Western society, to the United States of America in particular. The militant rejection of the Western society and their values, and the defense of the Muslim world against non-Muslims, including in the form of terrorist operations, were the common basis of their actions.

Being part of that network, an independent cell in Hamburg, shut up towards the outside and operating conspiratorially, participated in the planning, preparation and realization of the attacks. Members of that "Hamburg Cell" were the assassins Mohamed Atta, Marwan Alshehhi and Ziad Jarrah, who lost their lives on September 11, 2001 when committing the attacks in the United States of America, as well as the accused. The Cell had formed in Hamburg by the summer of 1999. The Islamist fundamentalist views of the members of the organization were determined by an increasingly aggressive attitude, radically anti-Ameri-can and anti-Jewish.

In October 1999 at the latest, the members of the organization, under the command of Atta, decided to take an active part in the "jihad" in committing terrorist attacks on America and to kill as many people as possible. Towards the end of November 1999, Atta, Alshehhi, Jarrah, and Binalshibh went to Afghanistan as a first group so as to prepare the action. The second group followed in the spring of 2000. The accused stayed in Afghanistan from the end of May 2000 until early August 2000. Destination of the members of the group were training camps that were chiefly run by "al Qaeda". The visits served above all the purpose of coor-dinating with the persons responsible of the international network the details of the attacks and their lo-gistic support, in addition to that of receiving ideologic indoctrination and military instruction.

Immediately after the first group returned, Atta, Alshehhi, and Jarrah, those members of the organization that had been designated as the pilots of the airliners to use for the attacks, went to the U.S.A. Atta and Alshehhi jointly attended a flight training center in Venice/Florida until December 2000 in order to become professional pilots. In mid January 2001, Jarrah obtained a private pilot?s license at another flight academy in Venice/Florida, too. The plan to have first Binalshibh and then Essabar undergo the formation as the fourth pilot failed. Their applications for the issue of an entrance visa for the United States were declined.

After the pilot formation courses had been completed, the particulars of the attacks were coordinated between Afghanistan, those members of the organization who had remained in Hamburg, and the assassins who had travelled to the U.S.A. - among other occasions, on that of a meeting held in Spain.

The accused was tied up in the preparations made for the attacks until the very end, as were those other members of the organization that had stayed in Hamburg. He was aware of the objects of the organization, aimed at the commission of terrorist attacks, and assisted in the planning and committing of those attacks by a great number of activities:

During the absence of the other members of the group, he, together with Bahaji, was acting as a "quasilocum tenens" of the terrorist organization in Hamburg. In that capacity, he systematically disguised the whereabouts of the absent and settled the personal matters of the absent Alshehhi. He played an important r�le in the financing of the terrorist activities of the organization. He had been given authority over the account of Alshehhi in Hamburg and held the corresponding EC-card. That account was the "financing pot" of the "Hamburg Cell" and served for meeting the expenses of the terrorist activities of the organization. From Germany, the accused was to provide the members of the organization with the funds required for the realization of the attacks. During the period in which authority for that account was conferred on him, numerous cash withdrawals and bank remittances to the credit of the members of the organization, among other things, were being made with his consent, among them remittances in favor of Binalshibh and Essabar, destined to finance the pilot formation they intended to undergo in the U.S.A.

The accused was arrested in Hamburg on November 28, 2001, and, since that date, he is being held in pretrial confinement. Before the 11th September terrorist attacks had been committed, the members Bahaji, Essabar, and Binalshibh, who are being prosecuted separately, disappeared from Hamburg. The search for them is being continued by means of a warrant of arrest.

The investigations yield no indications that the other 16 assassins involved in the terrorist attacks committed in the U.S.A. have been directed by the "Hamburg Cell".

The Hanseatic regional appeal court has served the written accusation upon the defense attorneys. It now remains to be decided whether or not the main proceedings are to be opened of the accused., 4, [*] 8, 1, 2006-03-17, 2006, 231, Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer der PKK/KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. M\e4rz 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Volkszugeh\f6rigkeit Halil D. aus Darmstadt wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 36 Jahre alte Angeschuldigte war von Anfang 2000 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2005 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) Verantwortlicher f\fcr den Arbeitsbereich „Finanzen“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK). S\e4mtliche Einnahmen in den Gebieten und Sektoren unterlagen seiner Kontrolle, Ausgaben bedurften grunds\e4tzlich seiner Genehmigung. In dieser herausgehobenen F\fchrungsfunktion beteiligte sich der Angeschuldigte als R\e4delsf\fchrer an der innerhalb der PKK-F\fchrung in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung ebenso wenig etwas ge\e4ndert wie die Umbenennung der ERNK zun\e4chst in die „Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) und im Juni 2004 in die „Demokratische Vereinigung der Kurden“ (CDK). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 18. Oktober 2005 in Untersuchungshaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt, insbesondere zum Arbeitsbereich „Finanzen“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Oktober 2005, Nr. 23 Bezug genommen (abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). , 8, [*] 14, 1, 2012-05-31, 2012, 444, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Mai 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg Anklage gegen den 46-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ali Ihsan K. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. Die PKK verf\fcgt \fcber ihre Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) auch in Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas \fcber feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und PKK-Anh\e4nger f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, von Mai 2007 bis September 2008 als hauptamtlicher Kader f\fcr die PKK t\e4tig gewesen zu sein. Zun\e4chst leitete er das Gebiet Hamburg. Ab Juni 2007 war er - nunmehr als Leiter der Region Hamburg - zudem f\fcr die Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg zust\e4ndig. Er war vor allem f\fcr die Spenden- und Beitragssammlungen der PKK in seiner Region verantwortlich. Au\dferdem stellte er sicher, dass gen\fcgend PKK-Anh\e4nger aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Im April 2008 reiste der Angeschuldigte zu den Guerillaeinheiten der PKK in den Nordirak, wo er sich bis September 2008 aufhielt. Der Angeschuldigte wurde am 12. Oktober 2011 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 13. Oktober 2011). , 14, [*] 5, 1, 2008-03-12, 2008, 301, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Februar 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 40 Jahre alten sudanesischen Staatsangeh\f6rigen Acuil A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, seit Juli 2005 bis zum 19. Oktober 2007 im Auftrag des sudanesischen Nachrichtendienstes die Aktivit\e4ten sudanesischer Oppositioneller in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, w\e4hrend des genannten Tatzeitraums in regelm\e4\dfigem Kontakt zu seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern in Berlin gestanden und diesen Informationen \fcber Kreise der sudanesischen Opposition verschafft zu haben. Um eine wirksame Informationsbeschaffung zu gew\e4hrleisten, engagierte sich der Angeschuldigte intensiv in sudanesischen Oppositionsgruppierungen sowie in Menschenrechtsgruppen, die von Deutschland aus im Sudan t\e4tig sind. Er nahm ferner an zahlreichen Veranstaltungen von Menschenrechtsaktivisten teil, die sich mit der politischen wie auch humanit\e4ren Situation im Sudan besch\e4ftigen. F\fcr seine Ausforschungst\e4tigkeit erhielt der Angeschuldigte ein regelm\e4\dfiges Entgelt. Er befindet sich seit dem 20. Oktober 2007 in Untersuchungshaft. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 27, 1, 2012-10-05, 2012, 455, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 25. September 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 48-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Mahmoud El A. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von April 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. \dcber seine dabei gewonnenen Erkenntnisse informierte er seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber vor allem im Rahmen regelm\e4\dfiger Treffen in Berlin. Mit dem Beginn des „Arabischen Fr\fchlings“ Anfang des Jahres 2011 intensivierten sich die Kontakte zwischen dem Angeschuldigten und seinem damaligen F\fchrungsoffizier. Seitdem berichtete er diesem insbesondere \fcber regimekritische Kundgebungen syrischer Oppositioneller. Bei einem Treffen \fcbergab er seinem F\fchrungsoffizier zudem Fotos von Demonstrationsteilnehmern. Der Angeschuldigte wurde am 7. Februar 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2012 vom 7. Februar 2012) und befand sich seitdem in Untersuchungshaft. Nachdem er den Tatvorwurf im Wesentlichen einger\e4umt hatte, wurde der Haftbefehl am 27. M\e4rz 2012 au\dfer Vollzug gesetzt. , 14, [*] 30, 1, 2006-08-10, 2006, 249, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 24. Juli 2006 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yusuf K. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Dem 41 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Juni 1998 bis Februar 1999 als Funktion\e4r der terroristischen F\fchrungsspitze der DHKP-C angeh\f6rt zu haben. Er \fcbernahm im Juni 1998 die Leitung des Gebiets Darmstadt/Aschaffenburg/Frankfurt am Main und behielt diese Funktion bis zu seiner Flucht aus Deutschland im Februar 1999. Als Gebietsverantwortlicher nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Zusammenk\fcnfte dienten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderen militanten Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Der Angeschuldigte war am 23. Januar 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2003 in Belgien festgenommen worden. Er befindet sich seit seiner \dcberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 2006 in deutscher Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2006, Nr. 18, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). , 8, [*] 18, 1, 2015-05-22, 2015, 548, Bundesanwaltschaft und Bayerisches Landeskriminalamt bitten um Mithilfe, Die Bundesanwaltschaft hat im Dezember 2014 die Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980 wieder aufgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 40 vom 11. Dezember 2014) und geht allen Anhaltspunkten zur Aufkl\e4rung der Hintergr\fcnde des Attentats erneut und umfassend nach. Vor diesem Hintergrund haben sich die Bundesanwaltschaft und das mit den polizeilichen Ermittlungen beauftragte Bayerische Landeskriminalamt entschlossen, die \d6ffentlichkeit um Mithilfe zu bitten und wollen daher wissen: 1. Wer war am 26. September 1980 auf der M\fcnchner Theresienwiese und hat das Tatgeschehen beobachtet oder kann sonst Angaben zu dem Attentat machen? 2. Wer kann Foto- und/oder Filmaufnahmen zur Verf\fcgung stellen, die am Tag des Attentats auf der M\fcnchner Theresienwiese und/oder in der n\e4heren Umgebung des Oktoberfests aufgenommen wurden? In diesem Zusammenhang sind ausdr\fccklich auch Aufnahmen von Interesse, die bereits vor dem Zeitpunkt der Bombenexplosion, welche sich um ca. 22.20 Uhr ereignete, angefertigt wurden. Sachdienliche Hinweise nimmt das Bayerische Landeskriminalamt SoKo 26. September unter der Telefonnummer 089/1212-1980 oder per E-Mail unter blka.1980@polizei.bayern.de entgegen. Die Bundesanwaltschaft hatte unmittelbar im Anschluss an die Tat vom 26. September 1980 die Strafverfolgung wegen des Verdachts des Mordes, der Bildung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten \fcbernommen. Nach dem Ergebnis der damaligen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Student Gundolf K\f6hler, der bei der Tat ums Leben gekommen ist, den Sprengsatz gebaut, ihn zum Tatort gebracht und dort gez\fcndet hat. Sichere Feststellungen zu weiteren Tatbeteiligten oder zumindest Mitwissern hatten die fr\fcheren Ermittlungen nicht ergeben. Anlass f\fcr die Wiederaufnahme der Ermittlungen sind die Angaben einer zuvor nicht bekannten Zeugin. Bei einer Befragung hat sie Aussagen gemacht, die auf bisher unbekannte Mitwisser hindeuten k\f6nnten. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanwaltschaft entschieden, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Karlsruhe/M\fcnchen, 22.05.2015 Erreichbarkeit der Soko 26. September: Telefon: 089/1212-1980 oder E-Mail: blka.1980@polizei.bayern.de , 17, [*] 7, 1, 2006-02-24, 2006, 230, Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehle gegen zwei mutma\dfliche Agenten, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit Juli 2005 Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beschaffung von R\fcstungsg\fctern. Am 23. Februar 2006 wurden Durchsuchungsbeschl\fcsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vollzogen (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts Nr. 6 vom 23. Februar 2006); zwei Beschuldigte wurden am selben Tag durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts in Frankfurt vorl\e4ufig festgenommen. Bei diesen Beschuldigten handelt es sich um den deutschen Staatsangeh\f6rigen Joseph Edward G. (59 Jahre alt) und den ausl\e4ndischen Staatsangeh\f6rigen Yousef P. (41 Jahre alt). Sie wurden am 24. Februar 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen sie Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erlassen hat. Der Beschuldigte G. wurde vom Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen verschont. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, sich im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden Einrichtung eines fremden Staates in der Bundesrepublik Deutschland mit der Beschaffung von Komponenten f\fcr den Tr\e4gertechnologiebereich sowie f\fcr die konventionelle Bewaffnung milit\e4rischer Streitkr\e4fte befasst zu haben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Beschuldigte P. Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Geheimdienstes und hielt sich regelm\e4\dfig f\fcr jeweils mehrere Tage in Deutschland auf. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, Ansprechpartner f\fcr Beschaffungsprojekte zu suchen und erteilte Auftr\e4ge vor Ort zu besprechen und voranzubringen. Zu seinen wichtigsten Kontaktpartnern in Deutschland z\e4hlt der Beschuldigte G. Dieser hat Verbindung zu einer Mehrzahl von Personen, die er als Zwischenh\e4ndler einschl\e4giger G\fcter in die Beschaffungsoperationen eingebunden hat. In den letzten Monaten war der Beschuldigte G. entsprechend den Vorgaben des P. unter anderem damit befasst, Steuerungskomponenten f\fcr Flugk\f6rper, Apparaturen f\fcr die Herstellung von Teilen der europ\e4ischen Tr\e4gerrakete Ariane IV, milit\e4rische Funk- und Nachtsichtger\e4te sowie Waffenl\e4ufe in Deutschland einzukaufen. 20 milit\e4rische Funkger\e4te sollten absprachegem\e4\df zur Verschleierung des tats\e4chlichen Endabnehmers \fcber Drittstaaten exportiert werden. Diese Lieferung konnte durch Intervention des Zollkriminalamtes und des Bundesamtes f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestoppt werden. Ob es den Beschuldigten in anderen F\e4llen gelungen ist, R\fcstungsg\fcter unter Umgehung der deutschen Exportkontrolle an die ausl\e4ndische Beschaffungseinrichtung zu liefern, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Mit diesen sind das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt beauftragt. Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. , 8, [*] 24, 1, 2011-07-07, 2011, 406, Anklage wegen des Anschlags auf US-Soldaten am Flughafen Frankfurt am Main, Die Bundesanwaltschaft hat am 4. Juli 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 21-j\e4hrigen kosovarisch-serbischen Staatsangeh\f6rigen Arid U. wegen Mordes in zwei F\e4llen sowie versuchten Mordes in drei F\e4llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer und in einem weiteren in Tateinheit mit gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung erhoben (\a7 211, \a7 223 Abs. 1, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, \a7 226 Abs. 1 Nr. 1, \a7 18, \a7 22; \a7 23, \a7 52, \a7 53 StGB). Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, am Nachmittag des 2. M\e4rz 2011 am Flughafen Frankfurt am Main heimt\fcckisch und aus niedrigen Beweggr\fcnden zwei US-amerikanische Soldaten get\f6tet zu haben. Dar\fcber hinaus soll er versucht haben, drei weitere Angeh\f6rige der US-Streitkr\e4fte zu ermorden. Zwei Soldaten verletzte er dabei lebensgef\e4hrlich, einer der beiden verlor auf einem Auge das Sehverm\f6gen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wollte der Angeschuldigte die Soldaten ausschlie\dflich deshalb t\f6ten, weil sie Angeh\f6rige der US-Streitkr\e4fte im Rahmen des ISAF-Mandats in Afghanistan waren. Die Taten sind Ausdruck einer durch jihadistische Propaganda hervorgerufenen radikal-islamistischen Einstellung, die willk\fcrliche T\f6tungen von US-Soldaten in der Bundesrepublik Deutschland einschlie\dft. Es handelt sich um schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten von besonderer Bedeutung (\a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und c GVG). Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte f\fcr weitere Tatbeteiligte oder eine Einbindung des Angeschuldigten in eine terroristische Vereinigung ergeben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Am Abend des 1. M\e4rz 2011 stie\df der Angeschuldigte im Internet auf ein jihadistisches Propagandavideo \fcber angebliche Vergewaltigungen muslimischer Frauen durch ausl\e4ndische Soldaten. Dies l\f6ste bei ihm am Vormittag des 2. M\e4rz 2011 den Entschluss aus, am Frankfurter Flughafen m\f6glichst viele US-Soldaten mit dem Einsatzziel Afghanistan zu t\f6ten. Die Auswahl seiner Opfer beruhte allein auf deren Zugeh\f6rigkeit zu den US-Streitkr\e4ften und war damit willk\fcrlich. Am fr\fchen Nachmittag des Tattages fuhr der Angeschuldigte mit \f6ffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen und hielt nach m\f6glichen Opfern Ausschau. In seinem Rucksack f\fchrte er eine Pistole und ein Messer mit, in einer Bauchtasche neben einem weiteren Messer ein Magazin mit zw\f6lf Patronen und zehn weitere einzelne Patronen. Gegen 14.45 Uhr beobachtete er bei der Gep\e4ckausgabe in der Halle D des Terminals 2 zwei US-amerikanische Soldaten, die mit ihrem Gep\e4ck den Ankunftsbereich verlie\dfen. Er folgte ihnen bis zum Ausgang der Halle E, vor dem ein Bus der US-Luftstreitkr\e4fte wartete. Nach und nach erschienen insgesamt 16 US-Soldaten, die ihr Gep\e4ck in dem Bus verstauten. Kurz nach 15 Uhr bat der Angeschuldigte einen der Soldaten um eine Zigarette und fragte ihn unter diesem Vorwand nach dem Einsatzort der Gruppe. Nachdem dieser ihm best\e4tigt hatte, dass sie Angeh\f6rige der US-Luftstreitkr\e4fte und auf dem Weg nach Afghanistan seien, drehte sich der Angeschuldigte um, f\fchrte das Magazin verdeckt in seinem Rucksack in die Pistole ein und lud die Waffe durch. Nachdem er abgewartet hatte, bis die unbewaffneten Soldaten fast vollst\e4ndig eingestiegen waren, setzte er sein Vorhaben in die Tat um. Er schoss einem 25-j\e4hrigen Soldaten, der neben dem Bus stand, aus einer Entfernung von etwa eineinhalb Metern hinterr\fccks in den Kopf. Der Soldat erlag seinen Verletzungen noch am Tatort. Unmittelbar danach stieg der Angeschuldigte in den Bus und t\f6tete einen 21-j\e4hrigen Soldaten auf dem Fahrersitz mit einem Kopfschuss. Mit dem wiederholten Ruf „Allahu Akbar“ („Gott ist gro\df“) schoss er sodann auf Kopf und K\f6rper zweier im Gang stehender Soldaten im Alter von 21 und 25 Jahren. Deren Leben konnte durch Notoperationen gerettet werden. In Folge der Verletzungen erblindete einer der Soldaten auf einem Auge. Danach zielte der Angeschuldigte aus n\e4chster N\e4he auf den Kopf eines 22-j\e4hrigen Soldaten, der sich zwischen zwei Sitzreihen geduckt hatte, und bet\e4tigte zweimal den Abzug. Da die Pistole Ladehemmung hatte, konnte er allerdings keine weiteren Sch\fcsse abgeben und sein Anschlagsvorhaben nicht fortf\fchren. Verfolgt von einem US-Soldaten fl\fcchtete er aus dem Bus in das Flughafengeb\e4ude, wo er von zwei Beamten der Bundespolizei festgenommen wurde. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 3. M\e4rz 2011 Haftbefehl gegen den Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/2011 vom 4. M\e4rz 2011). Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. , 13, [*] 2, 1, 2006-01-25, 2006, 225, Festnahme eines mutma\dflichen Mitgliedes der "Provisional Irish Republican Army (PIRA)", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2006 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 1999 den irischen und britischen Staatsangeh\f6rigen Leonard Joseph H. am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte war bereits am 17. August 2005 auf der Grundlage des deutschen Haftbefehls in Torremolinos/Spanien festgenommen worden. Er befand sich dort bis zum 30. September 2005 in Auslieferungshaft. Der Beschuldigte hat sich nunmehr freiwillig den deutschen Beh\f6rden gestellt. Er ist dringend verd\e4chtig, an dem Sprengstoffanschlag der „Provisional Irish Republican Army (PIRA)“ am 19. Juni 1989 auf die Kasernenanlage „Quebec-Barracks“ der britischen Rheinarmee in Osnabr\fcck als Mitt\e4ter beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte war zur Tatzeit Angeh\f6riger der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Provisional Irish Republican Army (PIRA)“. Ziele der „PIRA“ waren der Abzug der britischen Truppen aus Nordirland und die Errichtung einer gesamtirischen Republik. Zur Durchsetzung ihrer Ziele beging die „PIRA“ Sprengstoff- und Schusswaffenattentate auch auf dem europ\e4ischen Festland. Ihre Angriffe richteten sich dabei insbesondere gegen Angeh\f6rige und Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland auf vertraglicher Grundlage des Nordatlantikpaktes stationierten britischen Streitkr\e4fte. Die Anschl\e4ge f\fchrten aus Nordirland entsandte Kommandos aus, die aus wenigen Personen bestanden und als „Active Service Unit/ASU“ bezeichnet wurden. Seit 1996 hat die „PIRA“ keine Anschl\e4ge mehr in Deutschland ver\fcbt. Am 19. Juli 1997 hat die Organisation die vollst\e4ndige Einstellung aller „milit\e4rischen Operationen“ angek\fcndigt. Am 28. Juli 2005 hat sie \f6ffentlich erkl\e4rt, dass der bewaffnete Kampf aufgegeben werde. Der 44 Jahre alte Beschuldigte steht im Verdacht, der aus mindestens f\fcnf Personen bestehenden „ASU“ angeh\f6rt zu haben, die am 19. Juni 1989 zwischen ein und zwei Uhr einen Sprengstoffanschlag auf ein Unterkunftsgeb\e4ude der Britischen Rheinarmee im Gel\e4nde der „Quebec-Kaserne“ in Osnabr\fcck ver\fcbte. Mindestens zwei „ASU-Mitglieder“ legten an drei Au\dfenw\e4nden des Kasernenblocks 12 f\fcnf Sprengs\e4tze mit insgesamt etwa 120 kg des milit\e4rischen Plastiksprengstoffs Semtex ab, um die sich darin aufhaltenden Soldaten zu t\f6ten. Nachdem sie vier Z\fcndmechanismen gesch\e4rft hatten, wurden sie gegen 1.10 Uhr von einem Arbeiter, der sich auf einem Kontroll-gang befand, gest\f6rt. Einer der T\e4ter gab einen Warnschuss aus einem Schnellfeuergewehr ab. Der Arbeiter wurde im Verlauf eines Handgemenges bewusstlos niedergeschlagen. Gegen 1.25 Uhr detonierte einer der gesch\e4rften Sprengk\f6rper. Die Zimmer von f\fcnf Soldaten sowie weitere Teile des Geb\e4udes wurden erheblich besch\e4digt, teilweise zerst\f6rt. Entgegen dem Tatplan der Mitglieder der „ASU“ wurden durch die Explosion keine Menschen get\f6tet oder verletzt. Die Soldaten, durch den Schuss alarmiert, hatten unmittelbar zuvor ihre Unterkunft verlassen. Die weiteren, gesch\e4rften Sprengvorrichtungen detonierten infolge einer Fehlfunktion nicht. Die T\e4ter konnten entkommen. Das Oberlandesgericht Celle hat vier Mitt\e4ter des Beschuldigten im Juni 1995 unter anderem wegen versuchten Mordes in f\fcnf F\e4llen und vors\e4tzlichen Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion zu mehrj\e4hrigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der nach einer ausf\fchrlichen Vernehmung den Haftbefehl gegen eine Kaution von 20.000 Euro sowie Wohnsitz- und Meldeauflagen in Deutschland au\dfer Vollzug gesetzt hat. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 11, 1, 2008-06-23, 2008, 306, Festnahme wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat am Freitag (20. Juni 2008) den 62 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans-Josef H. wegen des Verdachts des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG, \a7 30 Abs. 2 StGB i.V.m. \a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, als Gesch\e4ftsf\fchrer einer in Rheinland-Pfalz ans\e4ssigen Firma gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. Er soll im Zeitraum Mai 2007 bis Juni 2008 - entgegen den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos - ein Umgehungsgesch\e4ft in den Iran organisiert und gemeinsam mit einem t\fcrkischen Gesch\e4ftspartner die Ausfuhr proliferationsrelevanter Ware in den Iran an einen in der Iranembargoverordnung gelisteten Empf\e4nger verabredet haben. Eine Lieferung des zum Raketenbau nutzbaren Materials konnte durch den Zugriff verhindert werden. Der Beschuldigte wurde noch am Abend des 20. Juni 2008 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 30, 1, 2003-09-24, 2003, 128, Festnahme wegen Mordverdachts in Berlin, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 22. September 2003 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2003 den 53 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen J\fcrgen G. aus Berlin durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts des Mordes festnehmen lassen. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, zwischen 1976 und 1987 als Angeh\f6riger eines im Staatsapparat der ehemaligen DDR angesiedelten Kommandos mehrere Personen, die aus Sicht des DDR-Regimes Verrat begangen hatten oder zu begehen drohten, get\f6tet zu haben. Der Beschuldigte wurde am 23. September 2003 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Dieser hat den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet. Weitere Einzelheiten zum Tatvorwurf k\f6nnen derzeit mit Blick auf noch laufende Ermittlungsma\dfnahmen nicht mitgeteilt werden., 5, [*] 34, 1, 2002-10-10, 2002, 92, Festnahme wegen Unterst�tzung der Attent�ter des "11. September", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 10. Oktober 2002 in Hamburg auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002

den 29 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh�rigen Abdelghani M.

wegen des dringenden Verdachts der Unterst�tzung einer terroristischen Vereinigung festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, die Mitglieder der Zelle um Mohamed Atta , die an den Terroranschl�gen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 ma�geb-lich beteiligt waren, unterst�tzt zu haben.

Diese Anschl�ge waren das Werk eines ma�geblich von der "Al Qaida" bestimmten internationalen Netzwerks gewaltbereiter islamischer Fundamentalisten. Als Teil dieses Netzwerks wirkte eine seit Sommer 1999 bestehende, selbstst�ndige Zelle in Hamburg an der Planung, Vorbereitung und Durchf�hrung der Terroranschl�ge mit. Zu dieser Vereinigung geh�rten die bei den Anschl�gen ums Leben gekommenen Attent�ter Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah, die gesondert verfolgten Beschuldigten Ramzi Binalshibh, Said Bahaji und Zakariya Essabar sowie der am 23. August 2002 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagte Mounir El Motassadeq. Sp�testens im Oktober 1999 entschlossen sich die Mitglieder der Vereinigung unter der F�hrung des Atta, aktiv am "Jihad" durch Terroranschl�ge gegen Amerika teilzunehmen und eine m�glichst gro�e Zahl von Menschen zu t�ten.

Der Beschuldigte M. unterhielt zu s�mtlichen Mitgliedern der Zelle langj�hrige enge Bezie-hungen; besonders engen Kontakt pflegte er mit den Vereinigungsmitgliedern Essabar und Motassadeq. Im Sommer 2000 hielt er sich - teilweise zeitgleich mit den beiden Vorgenannten - in Ausbildungslagern in Afghanistan auf; auch die �brigen Mitglieder hatten zuvor solche Lager besucht. Die Aufenthalte der Mitglieder der Vereinigung dienten unter anderem dazu, mit den Ver-antwortlichen des internationalen Netzwerks die Einzelheiten der Anschl�ge und deren logistische Unterst�tzung abzustimmen.

Der Beschuldigte kannte die auf Begehung von Terroranschl�gen ausgerichteten Ziele der Vereinigung und unterst�tzte sie durch logistische Ma�nahmen. So stellte er Essabar Ende 2000/ Anfang 2001 zur Finanzierung seiner in den USA geplanten Flugausbildung Geldmittel zur Verf�gung. Ma�gebliche Hilfe leistete der Beschuldigte bei der Verschleierung des Aufenthaltsor-tes des Alshehhi. F�r die letzten Wochen in Deutschland verschaffte er ihm ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, in dem sich dieser unbemerkt bis zu seinem Abflug Ende Mai 2000 in die Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten konnte.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte bereits am 25. Oktober 2001 das Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. Auf der Grundlage komplexer Ermittlungen und einer erst im Sommer diesen Jahres erlangten Zeugenaussage �ber seinen Aufenthalt in Afghanistan konnte der Generalbundesanwalt nunmehr den Erlass eines Haftbefehls erwirken.

Der Beschuldigte wird am Freitag, dem 11. Oktober 2002, dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt werden.

Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt., 4, [*] 14, 1, 2002-04-25, 2002, 71, Haftbefehl gegen sieben mutma�liche Mitglieder der "AL-TAWHID"-Zelle, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
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76137 Karlsruhe, den 25.04.2002
Brauerstra�e 30
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Nr. 14

PRESSEMITTEILUNG

Haftbefehl gegen sieben mutma�liche Mitglieder der "AL-TAWHID"-Zelle

Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben Beamte des Bundeskrimi-nalamts am 23. und 24. April 2002 13 Mitglieder und Unterst�tzer einer deutschen Zelle der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" vorl�ufig festgenommen (siehe Pressemitteilung Nr. 12 vom 23. April 2002). Die Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes haben gegen

den 36 Jahre alten Pal�stinenser Mohamed Abu D. alias Yaser H. (alias "Abu Ali"), aus Essen,
den 25 Jahre alten staatenlosen Pal�stinenser Shahdi A.alias Emad A., aus Krefeld,
den 32 Jahre alten Pal�stinenser Aschraf Al D. (alias "Noor"), aus Beckum,
den 28 Jahre alten jordanischen Staatsangeh�rigen Ismail Abdallah Sbaitan S., aus Beckum,
den 27 Jahre alten �gyptischen Staatsangeh�rigen Osama A., aus M�nchen,
den 28 Jahre alten irakischen Staatsangeh�rigen Thaer Abdel-Karem M., aus M�nchen,
den 28 Jahre alten staatenlosen Pal�stinenser Mouhammed A., aus Leipzig

Haftbefehl erlassen. Eine weitere Person wurde auf der Grundlage eines Vollstreckungshaftbefehls inhaftiert, drei sind auf freiem Fu�, bei den erst am 24. April festgenommenen beiden Verd�chtigen wird im Laufe des Tages die Haftfrage gepr�ft.

Die Beschuldigten stehen in dem dringenden Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Lediglich Mouhammed A. ist der Unterst�tzung der terroristischen Vereinigung dringend verd�chtig.

Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen hat sich in Deutschland um den Beschuldigten Mohamed Abu D. alias Yaser H. alias "Abu Ali" eine Zelle oder Gruppierung gebildet, die sich selbst der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" zuordnet. "AL TAWHID" ist weniger eine Gemeinschaft oder Organisation als vielmehr eine ideologisch-religi�s ausgerichtete Bewegung Gleichgesinnter, die auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus den weltweiten "Jihad" aller Glaubensbr�der f�rdert und unterst�tzt. Sitz der Bewegung "AL TAWHID" in Europa soll Gro�britannien sein.

Die in der Bundesrepublik Deutschland agierende Zelle der "AL TAWHID" arbeitet innerhalb der von den operativen und religi�sen F�hrern vorgegebenen Direktiven weitgehend selbstst�ndig. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist sie in ein internationales konspiratives Netz eingebunden, das unter anderem die logistische und finanzielle Unterst�tzung sicherstellt. Zu den f�hrenden K�pfen der deutschen Zelle z�hlt der Beschuldigte Yaser H.. Er unterh�lt vielf�ltige Beziehungen zu Kontaktleuten in ganz Deutschland.

Die Zelle in Deutschland war bisher �berwiegend mit der F�lschung von P�ssen und Reisedokumenten, der Durchf�hrung von Spendensammlungen und Schleusung von "K�mpfern" befasst; die logistische Unterst�tzung von Afghanistank�mpfern stand zun�chst im Vordergrund. Nach dem gegenw�rtigen Ermittlungsstand bestehen aber auch Anhaltspunkte, dass diese Zelle das Ziel verfolgte, Anschl�ge in der Bundesrepublik Deutschland zu planen. Planungen mit konkreten Anschlagszielen gab es noch nicht.

In den letzten Tagen sind insgesamt 21 Objekte durchsucht worden. Es wurden unter anderem falsche Ausweispapiere und eine Faustfeuerwaffe gefunden, sowie Unterlagen und PC?s beschlagnahmt.

Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.

, 4, [*] 11, 1, 2012-05-09, 2012, 441, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 18. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die 38-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige G\fclaferit \dc. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) ist eine linksextremistische ausl\e4ndische terroristische Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, das verfassungsgem\e4\dfe Regierungssystem in der T\fcrkei durch einen revolution\e4ren Umsturz zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Pr\e4gung zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 hat die DHKP-C in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt auch in Europa \fcber feste Organisationsstrukturen, \fcber die sie Gelder sowie Waffen und sonstige milit\e4rische Ausr\fcstung f\fcr ihre terroristischen Aktivit\e4ten beschafft. Zudem nutzt die DHKP-C Europa als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von August 2002 bis August 2008 die DHKP-C in Europa geleitet zu haben. Als Europaverantwortliche war sie neben Deutschland auch f\fcr England, Frankreich, Schweiz, Italien, \d6sterreich, Belgien und die Niederlande verantwortlich. Die Angeschuldigte war vor allem daf\fcr zust\e4ndig, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld f\fcr die terroristischen Aktivit\e4ten der DHKP-C in der T\fcrkei zu beschaffen. Unter ihrer Leitung nahm die DHKP-C mehr als 1 Million Euro ein. Dar\fcber hinaus beteiligte sich die Angeschuldigte daran, Kuriere f\fcr die \dcbermittlung von Nachrichten und den Transport von Waffen in die T\fcrkei zu rekrutieren. Au\dferdem wirkte sie daran mit, Ausweispapiere zur Schleusung von Organisationsmitgliedern zu verf\e4lschen. Ab August 2008 hielt sich die Angeschuldigte in Griechenland auf, wo sie bis zu ihrer Festnahme im Juli 2011 f\fcr die DHKP-C aktiv war. Die Angeschuldigte wurde am 8. Juli 2011 in Thessaloniki/Griechenland festgenommen und am 21. Oktober 2011 an die deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden \fcberstellt. Sie befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2011 vom 25. Oktober 2011). , 14, [*] 8, 1, 2000-03-28, 2000, 3, Anklage gegen die mutma\dfliche Europachefin der PKK-Frauenorganisation YAJK und einen mutma\dflichen Leiter der PKK-Logistikzentrale, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 22. Februar 2000 beim Kammergericht in Berlin gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Zeynep H. und Hasan B. Anklage erhoben. Beide Angeschuldigte sollen seit 1995/96 der Europaf\fchrung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt haben. Der 28 Jahre alten Zeynep H. wird Mitgliedschaft in einer terroristischen beziehungsweise kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Der 43 Jahre alte Hasan B. ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, der bandenm\e4\dfigen Urkundenf\e4lschung und des Versto\dfes gegen das Waffengesetz hinreichend verd\e4chtig. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die PKK verf\fcgt in Europa \fcber eine feste, hierarchisch gegliederte Organisation. Sie hat den Kontinent in Regionen und diesen nachgegliedert Gebiete und R\e4ume eingeteilt, an deren Spitze jeweils ein professioneller Kader steht. Europaweit f\fchrt die Gesch\e4fte der Partei und ihrer Nebenorganisationen die sogenannte Europ\e4ische Frontzentrale ACM, die nach au\dfen als ERNK Europavertretung auftritt. Innerhalb der PKK-F\fchrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung. Deren Mitglieder ver\fcbten bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen. Seither bet\e4tigt sich die F\fchrung der PKK als kriminelle Vereinigung. Die seit dem Verbot im November 1992 illegalen Parteistrukturen, haupts\e4chlich die personelle und materielle Versorgung von Partei und Guerilla \fcber Landesgrenzen hinweg, h\e4lt das so genannte Heimatb\fcro aufrecht. Es ist direkt an die Europazentrale ACM angebunden und f\fcr die gesamte Logistik der PKK zust\e4ndig. Um PKK-Kadern, Milizion\e4ren und Kurieren, die in der Regel keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis haben, Reisen von Kurdistan nach Westeuropa und umgekehrt zu erm\f6glichen, versieht es sie mit gef\e4lschten Ausweispapieren, die Regions- und Gebietsverantwortliche von Patrioten besorgen. Der Angeschuldigte Hasan B. leitete von August 1996 bis Februar 1998 und erneut ab Dezember 1998 das Heimatb\fcro gemeinsam mit den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagten Nebi Y. und Vezir T. Gemeinsam verf\e4lschten sie eine Vielzahl von Ausweisdokumenten, um PKK-Reisekadern eine falsche Identit\e4t zu verschaffen und eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland vorzut\e4uschen. Hasan B. besa\df zudem illegal eine halbautomatische Pistole. Die Angeschuldigte Zeynep H. war seit Dezember 1995 die Europavorsitzende der PKK-Frauenorganisation YAJK und geh\f6rte damit der Europazentrale ACM an. Zus\e4tzlich leitete sie von September 1997 bis Februar 1998 die PKK-Region Westfalen einschlie\dflich des gr\f6\dften PKK-Gebiets Duisburg. Als Regions- und Gebietsverantwortliche war sie in die T\e4tigkeit des Heimatb\fcros eingebunden, indem sie ihre PKK-Mitarbeiter anwies, Ausweise zu beschaffen und an das Heimatb\fcro weiterzuleiten. Der Angeschuldigte Hasan B. wurde am 5. Oktober 1999 in Berlin auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. August 1999 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 7. Oktober 1999). Die Mitangeschuldigte Zeynep H. wurde am 7. Dezember 1999 in Duisburg auf Grund Haftbefehls der Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes am 2. Dezember 1999 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 7. Dezember 1999). Beide Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. , 2, [*] 16, 1, 2014-06-04, 2014, 505, Heutige Unterrichtung der Medien durch Generalbundesanwalt Harald Range \fcber seine Entschlie\dfung im sogenanten „NSA“-Komplex auf 17.00 Uhr verschoben, Die f\fcr den heutigen Mittwoch (4. Juni 2014), 15.00 Uhr, angek\fcndigte Pressekonferenz \fcber die Entschlie\dfung des Generalbundesanwalts im sogenannten „NSA“-Komplex muss auf 17.00 Uhr verschoben werden Die Pressekonferenz wird mithin am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 17.00 Uhr, im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, stattfinden. Der Generalbundesanwalt bittet die Verschiebung zu entschuldigen. , 16, [*] 43, 1, 2001-11-26, 2001, 64, \dcberpr\fcfung der Schweizer "Leuna-Akten" abgeschlossen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die \dcberpr\fcfung der Schweizer Leuna-Akten abgeschlossen. Aus den Unterlagen haben sich keine Anhaltspunkte f\fcr eine in die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftat ergeben. I. Das Bundesamt f\fcr Justiz in Bern hatte am 26. Juni 2001 das Bundesministerium der Justiz in Berlin um \dcbernahme der Strafverfolgung in einem Genfer Ermittlungsverfahren ersucht, das Vorg\e4nge um den Kauf der ostdeutschen Leuna-Raffinerie durch den franz\f6sischen Konzern Elf-Aquitaine zum Gegenstand hat. Dem Generalbundesanwalt wurden am 20. Juli 2001 in Genf 27 B\e4nde Ermittlungsakten und 28 B\e4nde Anlagen (insgesamt rund 16 500 Blatt) \fcbergeben. Inhalt der Akten sind im Wesentlichen Angaben der im Vorfeld des Leuna-Vertrages und an der Abwicklung der Provisionszahlungen beteiligten Personen sowie solcher Personen, die als Empf\e4nger der Durchgangsstationen der genannten Provisionen erscheinen oder hinter den daran beteiligten Einrichtungen stehen, und die mit den Provisionszahlungen im Zusammenhang stehenden Kontobewegungen. Bei diesen Bewegungen handelt es sich um Summen in Millionenh\f6he, die auf Konten - teilweise mehrfach - hin und her bewegt wurden. Der Generalbundesanwalt hat gepr\fcft, ob aus den Genfer Unterlagen zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte f\fcr das Vorliegen einer Straftat aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich hervorgehen. Pr\fcfungsgegenstand war dar\fcber hinaus die Frage, ob den Unterlagen Sachverhalte zu entnehmen sind, die einer Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes Anlass geben k\f6nnten, ihrerseits in eine Pr\fcfung des Anfangsverdachts wegen sonstiger Straftaten einzutreten. Gegenstand, Umfang und Ergebnis der vom Generalbundesanwalt vorgenommenen Pr\fcfung wurden allein durch die Auswertung der Genfer Ermittlungsakten bestimmt. F\fcr die Beiziehung weiterer Verfahrensakten in- oder ausl\e4ndischer Beh\f6rden war kein Raum. II. Die Pr\fcfung des Generalbundesanwalts hat zu folgendem Ergebnis gef\fchrt: 1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt kommt nicht in Betracht. Der von der Schweiz mitgeteilte Sachverhalt enth\e4lt keine Anhaltspunkte f\fcr in die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftaten. Als solche k\e4men nur Straftaten in Betracht, die in der Organisationsform einer kriminellen Vereinigung gem\e4\df \a7 129 StGB begangen w\e4ren. Weder die Aussagen von Beteiligten noch die \dcberpr\fcfung von Geldfl\fcssen noch die Zusammenschau beider haben konkrete Hinweise f\fcr strafrechtlich relevante mittelbare oder unmittelbare Zahlungen nach Deutschland im Zusammenhang mit dem Leuna-Gesch\e4ft erbracht, die diese Voraussetzungen erf\fcllen w\fcrden. 2. Die Frage, ob die Auswertung Sachverhalte aufgedeckt hat, die - au\dferhalb der Pr\fcfungs- und Entscheidungskompetenz des Generalbundesanwalts nach \a7\a7 142a, 120 GVG - einer Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes Anlass geben k�nnten, in die Pr\fcfung eines Anfangsverdachts einzutreten, ist wie folgt zu beantworten: a. Ohne genaue Kenntnis von Inhalt und Ergebnis der bei den Staatsanwaltschaften Augsburg und Saarbr\fccken gegen Dr. Holger Pfahls beziehungsweise gegen Dieter Holzer gef\fchrten Ermittlungsverfahren ist dem Generalbundesanwalt die Beantwortung der Frage, ob sich aus den Genfer Unterlagen f\fcr diese Verfahren in Verbindung mit den bereits dort vorliegenden Erkenntnissen weiterf\fchrende Ermittlungsans\e4tze ergeben, nicht m\f6glich. Dies k\f6nnen nur die genannten Staatsanwaltschaften selbst kl\e4ren. Der Generalbundesanwalt hat daher beiden Staatsanwaltschaften im Einverst\e4ndnis mit den Genfer Ermittlungsbeh\f6rden Kopien der Akten zur Verf\fcgung gestellt. Sofern die Staatsanwaltschaften Augsburg oder Saarbr\fccken im Zusammenhang mit dort bereits angefallenen Erkenntnissen Anhaltspunkte daf\fcr feststellen, dass insbesondere im Hinblick auf Kontobewegungen oder Barabhebungen der Verdacht einer von einer anderen deutschen Staatsanwaltschaft zu verfolgenden Straftat besteht, werden sie diese Staatsanwaltschaften benachrichtigen. b. Aussagen Beteiligter lassen es m\f6glich erscheinen, dass ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens eine Untreuehandlung gem\e4\df \a7 266 StGB zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit die \f6rtlich zust\e4ndige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Diese wird in eigener Zust\e4ndigkeit die Frage des strafprozessualen Anfangsverdachts zu pr\fcfen haben. c. Aus den dem Generalbundesanwalt vorliegenden Genfer Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass deutsche Politiker in strafrechtlich relevanter Weise Zahlungen von Elf-Aquitaine erhalten haben. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass im Zusammenhang mit dem Leuna-Gesch\e4ft Gelder an zwei namentlich genannte, von Verfahrensbeteiligten als deutsche Politiker bezeichnete Personen geflossen sind. Eine strafrechtliche Relevanz ist insoweit aber nicht erkennbar. d. Konkrete Hinweise auf Steuerstraftaten haben sich aus den Genfer Unterlagen nicht ergeben. Eine abschlie\dfende Pr\fcfung wird von den zust\e4ndigen Finanzbeh\f6rden vorzunehmen sein, die von dem Generalbundesanwalt unterrichtet werden. III. Der Generalbundesanwalt hat den ersten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages Parteispenden \fcber das Ergebnis seiner \dcberpr\fcfung informiert. , 3, [*] 32, 1, 2006-08-14, 2006, 251, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 25. Juli 2006 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Levent Y. alias \d6zkan K. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Hinsichtlich der n\e4heren Einzelheiten zur t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C wird auf die Pressemitteilung Nr. 23 der Bundesanwaltschaft vom 14. Juni 2006, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006, Bezug genommen. Dem 35 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Januar 1997 bis Oktober 1998 als hochrangiges Mitglied innerhalb der in der DHKP-C damals bestehenden terroristischen Vereinigung t\e4tig gewesen zu sein. Er war unter anderem Verantwortlicher f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und leitete das "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker"). Hierbei handelte es sich um die organisatorische und logistische Parteizentrale der DHKP-C f\fcr ganz Europa. Als professioneller F\fchrungskader nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Zusammenk\fcnfte dienten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderen militanten Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Der Angeschuldigte war am 22. M\e4rz 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006 in den Niederlanden festgenommen worden. Er befindet sich seit seiner \dcberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 13. Juni 2006 in deutscher Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 14. Juni 2006, Nr. 23, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesan\acwalt.de/Aktuelles/Pressemit-teilungen2006). , 8, [*] 20, 1, 2007-09-05, 2007, 284, Pressekonferez Bundesanwaltschaft, Die Bundesanwaltschaft hat gestern Nachmittag drei mutma\dfliche Mitglieder einer islamistisch motivierten terroristischen Vereinigung festnehmen lassen. Anschlie\dfend fanden in mehreren Bundesl\e4ndern Durchsuchungen statt. Die Beschuldigten werden heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt. Frau Generalbundesanw\e4ltin Harms und der Pr\e4sident des Bundeskriminalamts Ziercke werden heute - Mittwoch, 5. September 2007, 11.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe hierzu eine Pressekonferenz geben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 10.00 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 9, [*] 16, 1, 2009-08-28, 2009, 339, Haftbefehl gegen Verena Becker, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (27. August 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2009 die 57 Jahre alte deutsche Staatsangeh\f6rige Verena Becker durch Beamte des Bundeskriminalamts in Berlin festnehmen lassen. Die Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gemeinschaftlich mit anderen am 7. April 1977 in Karlsruhe aus niedrigen Beweggr\fcnden drei Menschen heimt\fcckisch get\f6tet zu haben und mithin des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden F\e4llen schuldig zu sein (\a7 211, \a7 25 Abs. 2 StGB). Ihr wird zur Last gelegt, sich an dem Anschlag des „Kommandos Ulrike Meinhof“ der „Roten Armee Fraktion (RAF)“ auf Generalbundesanwalt Buback vom 7. April 1977 als Mitt\e4terin beteiligt zu haben. Das Attentat, dem auch der Fahrer Bubacks, Wolfgang G\f6bel, und der Erste Justizhauptwachtmeister Georg Wurster zum Opfer fielen, war Teil einer von der „RAF“ als „Offensive 77“ bezeichneten Anschlagsserie, die eine feste Gruppe von „RAF“-Mitgliedern f\fcr das Jahr 1977 geplant hatte. Verena Becker, die zu dieser Gruppe geh\f6rte, soll wesentliche Beitr\e4ge zur Vorbereitung und Durchf\fchrung des Anschlags vom 7. April 1977 und im Rahmen des Nachtatgeschehens geleistet haben. Gegen Verena Becker war bereits unmittelbar nach ihrer Festnahme am 3. Mai 1977 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitt\e4terschaftlichen Beteiligung an der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter G\f6bel und Wurster eingeleitet worden. Die damals gef\fchrten Ermittlungen hatten den Tatvorwurf allerdings nicht mit der f\fcr eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit erh\e4rten k\f6nnen. Trotz eines verbleibenden Tatverdachts wurde das Verfahren daher am 31. M\e4rz 1980 eingestellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte Verena Becker jedoch am 28. Dezember 1977 unter anderem wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes an sechs Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Gegenstand des Strafverfahrens waren die Vorg\e4nge im Zusammenhang mit ihrer Festnahme am 3. Mai 1977 in Singen. Sie hatte als „RAF“-Mitglied gemeinsam handelnd mit dem „RAF“-Mitglied Sonnenberg versucht, sich durch den Einsatz von Schusswaffen der drohenden Verhaftung zu entziehen. Verena Becker wurde schlie\dflich durch Entscheidung des Herrn Bundespr\e4sidenten vom 25. September 1989 begnadigt und am 30. November 1989 aus der Strafhaft entlassen. Nach der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der mitt\e4terschaftlichen Beteiligung an der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter G\f6bel und Wurster am 9. April 2008 erfolgten unter anderem molekulargenetische Untersuchungen der Briefumschl\e4ge, mit denen Selbstbezichtigungsschreiben der „RAF“ zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versandt worden waren. Solche Untersuchungen sind erst in j\fcngerer Zeit kriminaltechnisch m\f6glich geworden. Aufgrund der durch die molekulargenetischen Untersuchungen entstandenen neuen Verdachtsmomente veranlasste die Bundesanwaltschaft eine Reihe von verdeckten Ermittlungsma\dfnahmen, die zu der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten am 20. August 2009 f\fchrten (vgl. Pressemitteilung Nr. 14 vom 20. August 2009). Dabei wurden Unterlagen sichergestellt, deren Inhalt zusammen mit den bereits bisher vorhandenen Beweismitteln den dringenden Tatverdacht begr\fcndet, dass Verena Becker als Mitt\e4terin an dem Anschlag der „RAF“ auf Generalbundesanwalt Buback und dessen Begleiter beteiligt war. Ein Verdacht, dass die Beschuldigte Becker die t\f6dlichen Sch\fcsse abgegeben hat, ergibt sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen allerdings nicht. Die Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 42, 1, 2002-12-10, 2002, 100, Festnahme eines mutma�lichen F�hrungsfunktion�rs der PKK/KADEK, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 6. Dezember 2002 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 2002

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ali Z.

durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Bonn festnehmen lassen. Der 48 Jahre alte Beschuldigte geh�rte seit Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland an. Seit April 2002 bet�tigt sich die PKK unter dem Namen "Freiheit und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)". Im Tatzeitraum von Januar 1998 bis 1999 war der Beschuldigte Leiter der Region "Nord-West", zu der die Gebiete Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg geh�rten. Mit dieser T�tigkeit in herausgehobener Position beteiligte sich der Beschuldigte als Mitglied an der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Am 17. Februar 1999 organisierte er eine der anl�sslich der Festnahme von Abdullah �calan durch die Europaf�hrung der PKK angeordneten Besetzungsaktionen. Seiner Anweisung folgend drangen am Vormittag des Tattages etwa 20 Kurden gewaltsam in die SPD-Landesgesch�ftsstelle in Hamburg ein, verw�steten die B�ror�ume und verbarrikadierten sich dort. R�umungsversuche der Polizei wehrten sie mit der Drohung ab, den von ihnen als Geisel genommenen Kreisvorsitzenden der SPD zu verbrennen. Einige Besetzer hielten die Geisel zeitweilig so aus einem Fenster des 3. Stockwerks, dass f�r sie die Gefahr bestand, hinaus zu st�rzen. Die Besetzungsaktion konnte noch am gleichen Tag beendet und die Geisel unverletzt befreit werden.

Der Beschuldigte wurde am 6. Dezember 2002 dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Bonn vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat., 4, [*] 46, 1, 2006-11-28, 2006, 265, Festnahme von mutma\dflichen Mitgliedern der innerhalb der Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung, Die Bundesanwaltschaft hat heute (28. November 2006) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. und 23. November 2006 die beiden 33 und 43 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Devrim G. und Hasan S. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Heidelberg und Berlin festnehmen sowie Wohnungen in Berlin, K\f6ln und Heidelberg durchsuchen lassen. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 30. August 2002 Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Der terroristische Fl\fcgel innerhalb der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis heute hat die Gruppierung in der T\fcr-kei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Die Beschuldigten waren bis zur heutigen Festnahme in Hessen, Berlin und Baden-W\fcrttemberg als Gebietsverantwortliche und Funktion\e4re f\fcr den terroristischen Fl\fcgel der DHKP-C t\e4tig. Der Beschuldigte Devrim G. sammelte Spendengelder, schulte Parteikader und war f\fcr die sichere Aufbewahrung von Waffen verantwortlich. Der Beschuldigte Hasan S. war \fcber das Sammeln von Spendengeldern und die Schulung von Parteikadern hinaus mit der Organisation von Demonstrationen und Diskussionsabenden befasst. Dar\fcber hinaus wirkten beide Beschuldigte zusammen mit dem gesondert verfolgten Mustafa A. (Pressemitteilung Nr. 44 der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2006, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006) an der Vorbereitung eines illegalen Waffentransports in die T\fcrkei mit, der letztlich von den t\fcrkischen Beh\f6rden verhindert werden konnte. Der Beschuldigte Devrim G. wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, der Beschuldigte Hasan S. dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Um die Ermittlungen nicht zu gef\e4hrden, k\f6nnen keine n\e4heren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage gemacht werden. , 8, [*] 20, 1, 2015-06-12, 2015, 550, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons eingestellt, Der Generalbundesanwalt hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons durch US-amerikanische Nachrichtendienste gem\e4\df \a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich der Vorwurf mit den Mitteln des Strafprozessrechts nicht gerichtsfest beweisen l\e4sst. 1. Ausgangspunkt f\fcr die Ermittlungen war ein im Oktober 2013 erstmals in den Medien ver\f6ffentlichtes Dokument, das in der \d6ffentlichkeit als Beleg f\fcr ein tats\e4chliches Abh\f6ren des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin angesehen wurde. Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um einen authentischen Abh\f6rauftrag der National Security Agency (NSA) oder eines anderen US-amerikanischen Nachrichtendienstes. Es soll sich vielmehr um eine Abschrift eines in Augenschein genommenen Dokuments der NSA handeln. Das Dokument im Original zu beschaffen, ist nicht gelungen. Auch die Abschrift oder jedenfalls weitere Einzelheiten hierzu stehen f\fcr weitere Ermittlungen nicht zur Verf\fcgung. Auf dieser Grundlage ist eine den Anforderungen der Strafprozessordnung gen\fcgende Bewertung des Dokuments sowie der Herkunft der in ihm enthaltenen Daten nicht m\f6glich. Auch der Inhalt des Dokuments beweist nicht, dass das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin m\f6glicherweise seit dem Jahr 2002 abgeh\f6rt worden ist. Festzustellen war, dass die darin aufgef\fchrte Telefonnummer einem von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefon zuzuordnen ist. Ansonsten lassen die Angaben auf dem Dokument verschiedene Interpretationen zu. Keine von ihnen l\e4sst sich mit dem Beginn der ersten Amtszeit der Bundeskanzlerin am 22. November 2005 sowie mit der als Anschlussinhaberin des Mobiltelefons ermittelten CDU-Bundesgesch\e4ftsstelle in Einklang bringen. Dass es sich bei den in dem Dokument genannten Daten um die technischen Zielparameter f\fcr die \dcberwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons handelt, muss daher eine Vermutung bleiben. 2. Auch die in den Medien bisher ver\f6ffentlichten Dokumente, die von Edward Snowden stammen, enthalten keinen gerichtsfesten Nachweis f\fcr eine \dcberwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons. Der Name der Bundeskanzlerin scheint einem Dokument aus diesem Fundus zufolge zwar mit Hilfe eines Namen-Erkennungs-Programms namens „Nymrod“ h\e4ufiger als 300 Mal festgestellt worden zu sein. Aus welchem Datenbestand die Treffer stammen, ist diesem oder anderen Dokumenten aus dem Fundus allerdings nicht zu entnehmen. Ein Beweis, dass die festgestellten Treffer auf einer \dcberwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons beruhen, l\e4sst sich damit nicht f\fchren. Eine Recherche des Namens der Bundeskanzlerin in allgemein zug\e4nglichen Quellen w\e4re strafrechtlich ohne Bedeutung. 3. Nach den eingeholten technischen Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes (BND), der Bundespolizei (BPol), des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz (BfV) sowie des Bundesamtes f\fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zahlreiche M\f6glichkeiten denkbar, wie auf mobile Kommunikation zugegriffen werden kann. Keines der in Betracht kommenden „Angriffsszenarien“ l\e4sst sich im Falle des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons nachweisen oder ausschlie\dfen. Eine Pr\e4zisierung des Tatverdachts nach Tatzeit, Tatort und Tatumst\e4nden sowie den handelnden Personen – wie es die Strafprozessordnung fordert – ist daher auf diesem Weg nicht m\f6glich. 4. Weitere Bewei serhebungen versprechen keinen Erfolg. Es bestehen keine weiteren Ermittlungsans\e4tze, mit Hilfe derer sich der Verdacht der Aussp\e4hung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons nach Tatzeit, Tatort und Tatumst\e4nden weiter konkretisieren lie\dfe. Den mit der Ver\f6ffentlichung der sogenannten Snowden-Dokumente befassten Journalisten steht ein umfassendes Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die bisher bekannten \c4u\dferungen von Edward Snowden geben ebenso wie der Inhalt der ihm zuzuordnenden ver\f6ffentlichten Dokumente keine Hinweise darauf, dass er \fcber eigene Wahrnehmungen oder Kenntnisse zu dem Verdacht der Aussp\e4hung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons verf\fcgt. Die vagen \c4u\dferungen von Verantwortlichen der Vereinigten Staaten von Amerika zu einer etwaigen \dcberwachung der mobilen Telekommunikation der Bundeskanzlerin durch einen US-amerikanischen Nachrichtendienst („not any more“) reichen f\fcr eine Beschreibung des Tatgeschehens nicht aus. Die Bemerkungen, die in der \d6ffentlichkeit als allgemeines Schuldeingest\e4ndnis aufgefasst wurden, entbinden nicht von einer den Vorgaben der Strafprozessordnung gen\fcgenden Beweisf\fchrung. Sollten sich neue erfolgsversprechende Ermittlungsans\e4tze ergeben, werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. 5. Die m\f6gliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung. Die Pr\fcfung, ob sich aus den Ergebnissen der bisherigen und der noch laufenden Abkl\e4rungen Hinweise auf eine konkret verfolgbare Straftat ergeben, ist noch nicht abgeschlossen. , 17, [*] 27, 1, 2010-09-22, 2010, 378, Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat gestern in Halle den 45-j\e4hrigen Omar K. aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2010 durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) dringend verd\e4chtig. Er soll im Zeitraum April bis Mai 2010 als informeller Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes unter der F\fchrung des gesondert verfolgten Adel Ab. (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2010 vom 9. September 2010) in Deutschland lebende ausl\e4ndische Oppositionelle ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Erkenntnisse gegen Agentenlohn an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergeleitet haben. Der Beschuldigte wurde gestern Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 5, 1, 2011-02-08, 2011, 387, Anklage wegen Mitgliederwerbung f\fcr terroristische Vereinigungen im Ausland, Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 25-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rige Adnan V. wegen des Verdachts der Werbung um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in drei F\e4llen erhoben (\a7 129 Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 53 StGB). Der Angeschuldigte ist zudem verd\e4chtig, ein Explosionsverbrechen in Tateinheit mit einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat sowie eine weitere schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, \a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, \a7 52, \a7 53 StGB). Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt, von Oktober 2007 bis September 2008 in drei F\e4llen im Internet Propagandamaterial von Al Qaida und Al Qaida im Zweistromland verbreitet zu haben. Durch die Ver\f6ffentlichung dieser Botschaften, deren Intention sich der Angeschuldigte zu eigen machte, zielte er darauf ab, f\fcr diese terroristischen Organisationen Sympathisanten zu mobilisieren und einen m\f6glichst gro\dfen Personenkreis zu erreichen, um so Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr diese Organisationen zu gewinnen. Dar\fcber hinaus soll der Angeschuldigte in seiner Wohnung in Offenbach am Main bis Anfang Oktober 2009 Ger\e4te und Materialien f\fcr eine Sprengvorrichtung hergestellt und verwahrt haben. Dabei handelt es sich um Fernz\fcndungsvorrichtungen sowie kleinere Mengen eines explosionsgef\e4hrlichen Gemischs. Mit der beabsichtigten Sprengstoffexplosion, die allerdings nicht \fcber das Stadium der Vorbereitung hinausgelangte, wollte er seinen Beitrag zum globalen „Jihad“ in der Bundesrepublik Deutschland leisten. Der Angeschuldigte ist ferner hinreichend verd\e4chtig, im September 2009 eine dritte Person \fcber das Internet in der Herstellung, Handhabung und Lagerung von Sprengstoffen unterwiesen zu haben. Dabei soll ihm bekannt gewesen sein, dass dieser Dritte mit dem vom Angeschuldigten erworbenen Wissen einen islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag zur T\f6tung von „Ungl\e4ubigen“ und „Abtr\fcnnigen“ durchf\fchren wollte. Adnan V. wurde am 1. Oktober 2009 in Offenbach am Main festgenommen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 18/2009 und 19/ 2009 vom 2. Oktober 2009). Er befand sich bis zum 29. Juli 2010 in Untersuchungshaft. , 13, [*] 37, 1, 2011-11-13, 2011, 419, Haftbefehl gegen die Brandstifterin von Zwickau wegen mutma\dflicher Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs heute Abend (13. November 2011) Haftbefehl gegen die 36-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Beate Z. wegen des dringenden Verdachts der Gr\fcndung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie der besonders schweren Brandstiftung erlassen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 306a Abs. 1 Nr. 1, \a7 306b Abs. 2 Nr. 2, \a7 53 StGB). Die Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 1998 gemeinsam mit den am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. eine rechtsextremistische Gruppierung gegr\fcndet zu haben, die sich zuletzt als „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ bezeichnete. Im Jahr 2007 soll sich der gesondert verfolgte Holger G. der terroristischen Organisation angeschlossen haben (vgl. Pressemitteilung Nr. 36 vom 13. November 2011). Zweck der Vereinigung soll es gewesen sein, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist der „NSU“ f\fcr die sogenannten Imbissbudenmorde der Jahre 2000 bis 2006 verantwortlich, bei denen in N\fcrnberg, Hamburg, M\fcnchen, Rostock, Dortmund und Kassel insgesamt neun Menschen get\f6tet wurden, davon acht t\fcrkischer und einer griechischer Herkunft. Dar\fcber hinaus sollen Mitglieder des „NSU“ den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 ver\fcbt haben. Der Beschuldigten wird dar\fcber hinaus vorgeworfen, am 4. November 2011 die Wohnung in Zwickau, die sie zuletzt gemeinsam mit den verstorbenen „NSU“-Mitgliedern Uwe B. und Uwe. M. bewohnt hatte, in Brand gesetzt zu haben. Sie soll beabsichtigt haben, Beweismittel zu vernichten, um ihre Beteiligung an der „NSU“ und die Gewalttaten der terroristischen Vereinigung zu verdecken. Gegenstand der Ermittlungen gegen die Beschuldigte ist auch weiterhin der Anfangsverdacht einer unmittelbaren Tatbeteiligung an den sogenannten Imbissmorden und dem Mordanschlag auf die beiden Heilbronner Polizisten. Die Beschuldigte befindet sich nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. Der urspr\fcngliche Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau wurde aufgehoben. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 4, 1, 2005-01-23, 2005, 162, Festnahme von zwei mutma\dflichen Mitgliedern einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Mainz, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen zwei im Bundesgebiet ans\e4ssige mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al Qaeda“ (\a7 129b StGB). Die Beschuldigten wurden heute Morgen in Mainz vorl\e4ufig festgenommen, vier Wohnobjekte in Mainz und Bonn wurden durchsucht. Zum Einsatz kamen Kr\e4fte des Landeskriminalamts Rheinland Pfalz und des Polizeipr\e4sidiums Mainz sowie \f6rtliche Polizeibeamte. Das Polizeipr\e4sidium Mainz hatte im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr bereits seit L\e4ngerem umfangreiche \dcberwachungsma\dfnahmen gegen die beiden als Gef\e4hrden eingestuften Personen durchgef\fchrt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse leitete der Generalbundesanwalt im Oktober 2004 ein Verfahren ein und beauftragte das Polizeipr\e4sidium Mainz mit den Ermittlungen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um den irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim Mohamed K. (29 Jahre alt) und den staatenlosen Palestinenser Yasser Abu S. (31 Jahre alt) Nach den gegenw\e4rtigen Erkenntnissen ist der Beschuldigte Ibrahim Mohamed K. dringend verd\e4chtig, Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda zu sein. Vor dem 11. September 2001 hielt er sich mehrfach in Ausbildungslagern dieser Organisation in Afghanistan auf. Nach den Terroranschl\e4gen in den USA war er \fcber ein Jahr in Afghanistan und beteiligte sich dort an den K\e4mpfen gegen die US-Milit\e4rkr\e4fte. In dieser Zeit hatte er Kontakt zu hochrangigen F\fchrungskadern der Al Qaeda. Diese \fcberzeugten ihn, nicht den urspr\fcnglich erstrebten M\e4rtyrertod als Selbstmordattent\e4ter zu suchen, sondern vielmehr seinerseits Selbstmordattent\e4ter in Europa zu rekrutieren. Hierf\fcr war der Beschuldigte Ibrahim Mohamed K. pr\e4destiniert, weil er sich mit Hilfe eines deutschen Reisepapiers in Europa frei bewegen konnte. Im September 2002 begab sich Ibrahim Mohamed K. nach Deutschland, um seinen Auftrag aus-zuf\fchren sowie Geldmittel und sonstige logistische Unterst\fctzung f\fcr die Al Qaeda zu organisieren. • Im September 2004 gelang es ihm, den Mitbeschuldigten Yasser Abu S. f\fcr ein Selbstmordattentat im Irak zu gewinnen. N\e4here Einzelheiten des ins Auge gefassten Anschlags sind nicht bekannt. • Im Vorfeld des Anschlags planten die Beschuldigten finanzielle Mittel zu beschaffen. Hierzu schlossen sie Versicherungsvertr\e4ge in H\f6he von \fcber 800 000 Euro auf das Leben des Yasser Abu S. ab. Es war beabsichtigt, vor dem Selbstmordattentat einen t\f6dlichen Verkehrsunfall des Yasser Abu S. in \c4gypten vorzut\e4uschen. Der \fcberwiegende Teil der Versicherungssumme sollte f\fcr die Zwecke des Jihads Verwendung finden. • Schlie\dflich lie\df der Beschuldigte Ibrahim Mohamed K. Bestrebungen erkennen, nukleares Material vermitteln zu wollen. Dies ist jedoch nach gegenw\e4rtigen Erkenntnissen nicht gelungen. Die Beschuldigten werden am 24. Januar 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht bekannt gegeben werden. , 7, [*] 5, 1, 2001-02-02, 2001, 33, 25 Jahre Gewerbezentralregister, Seit dem 1. Januar 1976 wird das Gewerbezentralregister bei der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts gef�hrt. Dies ist Anlass auf die Entstehungsgeschichte dieses Registers zur�ckzublicken:Anfang der 70er-Jahre hat der Gesetzgeber zahlreiche Straftatbest�nde, die Verst��e gegen gewerberechtliche Vorschriften unter Strafe gestellt hatten, in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Das hatte zur Folge, dass die Ahndung solcher Zuwiderhandlungen nicht mehr in das Bundeszentralregister aufgenommen werden durfte. Da das �ffentliche Interesse an einer Registrierung unver�ndert fortbestand, insbesondere um Ma�nahmen gegen Wiederholungst�ter ergreifen zu k�nnen, bestimmte der Gesetzgeber 1974 durch eine �nderung der Gewerbeordnung die Errichtung des Gewerbezentralregisters zum 1. Januar 1976. In das Register eingetragen werden Verwaltungs- und Bu�geldentscheidungen gegen Gewerbetreibende. Hierzu geh�ren Gewerbeuntersagungen und -beschr�nkungen wegen Unzuver-l�ssigkeit des Gewerbetreibenden, aber auch Ordnungswidrigkeiten wie Schwarzarbeit, illegale Besch�ftigung sowie die Ahndung von Verst��en gegen gewerberechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts und gegen Hygienebestimmungen im Gastronomiebereich.Zu Beginn der T�tigkeit des Gewerbezentralregisters erfolgte die Registrierung noch auf Karteikarten. Heute steht hierf�r moderne Informationstechnik im Rechenzentrum des Bundeszentralregisters zur Verf�gung. Zurzeit sind rund 464.000 Eintragungen �ber ca. 280.000 nat�rliche und ca. 16.000 juristische Personen registriert. Der Datenbestand dient in erster Linie der Information der zust�ndigen Beh�rden �ber die Zuverl�ssigkeit der Gewerbetreibenden. Auskunftsberechtigt hinsichtlich der �ber ihn gespeicherten Daten ist aber auch jeder Gewerbetreibende. Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die derzeit 20.-- DM kostet, ist in der Regel bei dem f�r den Antragsteller zust�ndigen Einwohnermeldeamt zu stellen. Das Gewerbezentralregister erteilt im Durchschnitt 1.000 derartiger Ausk�nfte pro Arbeitstag. Zeitnahe Bearbeitung und B�rgerservice stehen dabei im Vordergrund. Dies gilt in besonderem Ma�e bei Unternehmen, die die Ausk�nfte f�r die Teilnahme an �ffentlichen Ausschreibungen ben�tigen. Daneben liefert das Gewerbezentralregister zum Beispiel mit der Schwarzarbeitsstatistik wichtige Daten f�r Politik und Wissenschaft. Mit dem Umzug des Bundeszentralregisters von Berlin nach Bonn hat auch das Gewerbezentralregister 1999 seinen Sitz in die Bundesstadt verlagert. , 3, [*] 8, 1, 2012-04-20, 2012, 438, Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl�ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK), Die Bundesanwaltschaft hat am 5. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 28-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet A. und den 29-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ridvan \d6. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte Ridvan \d6. ist dar\fcber hinaus der Erpressung hinreichend verd\e4chtig (\a7 253 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Angeschuldigte Mehmet A. war von Oktober 2009 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 in Deutschland und Frankreich als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig. Zun\e4chst erstreckte sich sein Verantwortungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet. Von M\e4rz bis Oktober 2010 leitete er die Jugendorganisation der PKK in Frankreich und anschlie\dfend das Gebiet Mannheim. Der Angeschuldigte Ridvan \d6. stand als Nachfolger des Angeschuldigten Mehmet A. von M\e4rz 2010 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 in Deutschland an der Spitze der „Komalen Ciwan“ (KC). Zus\e4tzlich war er ab August 2010 f\fcr das Gebiet Stuttgart verantwortlich. Beide Angeschuldigten hatten vor allem die Aufgabe, Jugendliche f\fcr die Guerilla der PKK zu rekrutieren sowie Geld und Ausweispapiere f\fcr deren Reisen zur PKK in den Nordirak zu beschaffen. Dar\fcber hinaus waren sie in die Propaganda- und Schulungsarbeit der Organisation eingebunden. Dem Angeschuldigten Ridvan \d6. wird dar\fcber hinaus vorgeworfen, im Oktober 2010 als Leiter der „Komalen Ciwan“ (KC) in Stuttgart von dem Veranstalter einer Musikveranstaltung f\fcr junge Aleviten durch die Drohung, die Veranstaltung andernfalls mit Gewalt zu verhindern, 500 Euro erpresst zu haben. Die Angeschuldigten wurden am 17. Juli 2011 festgenommen. Sie befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2011 vom 19. Juli 2011). , 14, [*] 4, 1, 2013-02-12, 2013, 466, Anklage gegen den mutma\dflichen ehemaligen Finanzchef der PKK in Europa, Die Bundesanwaltschaft hat am 23. Januar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 46-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Abdullah S. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. Die PKK verf\fcgt \fcber ihre Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) auch in Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas \fcber feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und PKK-Anh\e4nger f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte leitete unter dem Decknamen „Hamza“ von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte. Er war daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld f\fcr die PKK zu beschaffen. Zudem legte er fest, welche Kader aus seinem Sektor an Schulungen und Versammlungen teilzunehmen hatten. Er stellte ferner sicher, dass sich gen\fcgend PKK-Anh\e4nger an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation beteiligten. Von Mai 2005 bis Juni 2007 hielt sich der Angeschuldigte bei der PKK-F\fchrung im Nord-Irak auf. Anschlie\dfend \fcbernahm er bis M\e4rz 2010 die Leitung des „Wirtschafts- und Finanzb\fcros“ (EMB) der PKK in Europa. Er kontrollierte insbesondere die Einnahmen und Ausgaben in den Sektoren und Gebieten und verwaltete die an das EMB weitergeleiteten Gelder. Der Angeschuldigte wurde am 27. April 2012 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/2012 vom 27. April 2012). , 15, [*] 19, 1, 2011-05-19, 2011, 402, Anklage gegen mutma\dfliche R\e4delsf\fchrer und Mitglieder der "Khalistan Zindabad Force" (KZF), Die Bundesanwaltschaft hat am 21. April 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 36-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Bhupinder S. B., den 33-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Gurmit S., den 36-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Sukhpreet S., den 41-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Jagtar S. M. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mandeep S. wegen Mitgliedschaft - bei Bhupinder S. B. und Gurmit S. wegen R\e4delsf\fchrerschaft - in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 4 StGB) und Verst\f6\dfen gegen das Waffengesetz erhoben. Die Angeschuldigten Bhupinder S. B., Gurmit S. und Mandeep S. sind dar\fcber hinaus der Verabredung zum Mord (\a7 30, \a7 211 StGB) hinreichend verd\e4chtig. Dem Angeschuldigten Sukhpreet S. wird au\dferdem die Nichtanzeige einer geplanten Straftat vorgeworfen (\a7 138 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Khalistan Zindabad Force“ (KZF) verfolgt das Ziel, auf dem indischen Subkontinent mit Gewalt einen unabh\e4ngigen Staat „Khalistan“ f\fcr Angeh\f6rige der Religionsgemeinschaft der Sikhs zu errichten. Sie ver\fcbt zum einen Anschl\e4ge auf indische Einrichtungen und Pers\f6nlichkeiten der indischen Politik. In ihr Anschlagsspektrum fallen aber auch religi\f6se F\fchrer von Sikh-Gruppierungen, die eine andere Ausrichtung als die KZF vertreten. Die Organisation verf\fcgt \fcber ein Netz aus Mitgliedern, das bis nach Europa reicht. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europ\e4ischen Union seit Dezember 2005 als terroristische Vereinigung gelistet. Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten Bhupinder S. B. und Gurmit S. waren sp\e4testens seit dem Jahr 2009 bis zu ihrer Festnahme im Juli 2010 f\fchrende Funktion\e4re der KZF. Sie standen in st\e4ndigem Kontakt mit der Organisationsspitze in Pakistan, um \fcber aktuelle Ereignisse zu berichten und Aktivit\e4ten der Vereinigung abzustimmen. Sie hatten vor allem die Aufgabe, die Beschaffung von Waffen und den Transfer von Geld zu koordinieren. Zudem waren sie daf\fcr verantwortlich, Attentate der KZF zu planen und umzusetzen. Um ihre Aufgaben zu erf\fcllen, setzten sie die Angeschuldigten Sukhpreet S., Jagtar S. M. und Mandeep S. ein. Diese wirkten vor allem dabei mit, Waffen f\fcr die KZF zu beschaffen. Der Angeschuldigte Mandeep S. fungierte au\dferdem als Kurier und Fahrer. Im M\e4rz 2010 verabredete der Angeschuldigte Bhupinder S. B. mit weiteren Verantwortlichen der KZF, einen religi\f6sen Sikh-F\fchrer in Indien zu t\f6ten. Der Angeschuldigte versprach, die Familie des als Attent\e4ter vorgesehenen KZF-Mitglieds in Sicherheit bringen zu lassen und f\fcr deren weiteren Lebensunterhalt zu sorgen. Im Juli 2010 beschlossen die Angeschuldigten Bhupinder S. B., Gurmit S. und Mandeep S. mit weiteren KZF-Mitgliedern, den religi\f6sen F\fchrer einer Sikh-Gruppierung bei einer Veranstaltung in \d6sterreich zu erschie\dfen. Nachdem die F\fchrungsspitze der KZF in Pakistan den Anschlag gebilligt hatte, beschaffte der Angeschuldigte Gurmit S. einen Revolver nebst Munition. Dem Angeschuldigten Mandeep S. kam die Aufgabe zu, die Waffe Ende Juli 2010 von Hamburg aus nach \d6sterreich zu transportieren und dem Attent\e4ter zu \fcbergeben. Das Anschlagsvorhaben scheiterte letztlich an der hohen Polizeipr\e4senz bei der Veranstaltung. Der Angeschuldigte Sukhpreet S. hatte im Vorfeld von dem geplanten Attentat erfahren. Gleichwohl machte er in der Folgezeit keine Anstalten, staatliche Stellen von dem beabsichtigten Anschlag zu unterrichten. Die Angeklagten Bhupinder S. B. und Gurmit S. wurden am 28. Juli 2010 festgenommen und befinden sich in Untersuchungshaft. Die gegen die Angeschuldigten Sukhpreet S., Jagtar S. M. und Mandeep S. bestehenden Haftbefehle wurden au\dfer Vollzug gesetzt. , 13, [*] 30, 1, 2002-09-26, 2002, 88, Haltlose Vorw�rfe gegen die Bundesanwaltschaft - Keine Ermittlungspannen!, In dem Verfahren gegen eine Gruppierung aus dem Buchladen "Attawhid" wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gibt es keine "Ermittlungspannen" und keine "Ermittlungsfehler" der Bundesanwaltschaft. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof weist entsprechende Vorw�rfe von Rechtsanwalt Getzmann vom 26. September 2002 zur�ck.

Auf Grund von der Hamburger Polizei mitgeteilter Erkenntnisse gebot es das Legalit�tsprinzip, der Verdachtslage in einem Ermittlungsverfahren nachzugehen. Da der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (�129a StGB) im Raume steht, ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zust�ndig.

Einer der Beschuldigten f�hrt vor dem Verwaltungsgericht Hamburg einen Rechtsstreit gegen die vom Bezirksamt Hamburg Mitte angeordnete gewerberechtliche Schlie�ung des Buchladens "Attawhid". Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Hamburg hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Stand der Ermittlungen Stellung genommen. Er hat mitgeteilt, dass die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchungen keine den Tatverdacht erh�rtenden Erkenntnisse erbracht haben und eine Anklageer-hebung wenig wahrscheinlich sei.

In dem Ermittlungsverfahren hat die Bundesanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt den Vorwurf erho-ben, dass die Gruppierung aus dem Buchladen "Attawhid" mit der um Mohamed Atta gebildeten terroristischen Vereinigung in einer strafrechtlich relevanten Verbindung steht., 4, [*] 21, 1, 2002-08-14, 2002, 72, Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 30. Juni 2002 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegen

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ibrahim K.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem 39 Jahre alten Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Februar 2000 bis Anfang August 2000 als F�h-rungskader in leitender Funktion in der Region "Bayern" der PKK t�tig gewesen zu sein.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte ist seit Jahren F�hrungsfunktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK/ERNK) in Deutschland. Am 7. Oktober 1999 hatte ihn das Landgericht L�neburg wegen damit im Zusam-menhang stehender Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-w�hrung ausgesetzt. Gleichwohl �bernahm Ibrahim K. auf Anweisung der PKK-F�hrung von Februar 2000 bis August 2000 die Leitung der PKK-Region "Bayern".

Als Regionsverantwortlicher war der Ange-schuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung.

, 4, [*] 22, 1, 2005-08-17, 2005, 184, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK-KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 22. Juli 2005 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ismet A. Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 40 Jahre alte Angeschuldigte geh\f6rte von Juli 2001 bis Mai 2003 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an. Er leitete von Juli bis Dezember 2001 die PKK-Region „Nord-west“ mit den Gebieten Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg. In der Zeit vom 10. April 2003 bis 4. Mai 2003 oblag ihm die Leitung des Sektors „S\fcd“ mit den Gebieten Stuttgart, Freiburg, Mann-heim, Saarbr\fccken, Frankfurt/Main, Darmstadt, M\fcnchen, N\fcrnberg sowie Linz und Ober\f6sterreich. Aufgrund seiner F\fchrungsfunktion war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 8. Februar 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 2005, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). , 7, [*] 2, 1, 2007-01-30, 2007, 267, Besuch des Bundespr\e4sidenten bei der Bundesanwaltschaft, Bundespr\e4sident Horst K\f6hler hat heute in Verbindung mit einem Besuch des Bundesgerichtshofs auch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof besucht. Nach der Begr\fc\dfung durch Generalbundesanw\e4ltin Monika Harms fand eine Begegnung mit den Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft statt. In einem Gespr\e4ch mit Vertretern der drei Abteilungen wurden dem Bundespr\e4sidenten anschlie\dfend die aktuellen Arbeitsschwerpunkte der Beh\f6rde vorgestellt. Dabei standen die strafrechtliche Verfolgung des islamistisch motivierten Terrorismus und der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Mittelpunkt. Auch \fcber die sogenannten Absprachen im Strafprozess lie\df sich der Bundespr\e4sident unterrichten. , 9, [*] 4, 1, 2008-02-15, 2008, 300, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat gestern (14. Februar 2008) den 45-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen pakistanischer Herkunft Aleem N. durch Beamte des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz festnehmen und dessen Wohnung in Germersheim durchsuchen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in sechs F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB). Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum April 2005 bis Juni 2007 vier Reisen in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet unternommen und dort jeweils mindestens 4.000 Euro - in drei F\e4llen zus\e4tzlich auch Ausr\fcstungsgegenst\e4nde wie Ferngl\e4ser, Funkger\e4te und Nachtsichtger\e4te - an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergeben zu haben. Sp\e4testens bei seiner vierten Reise in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet soll der Beschuldigte sich selbst als K\e4mpfer f\fcr Al Qaida angeboten und in ein dortiges Ausbildungslager zur Unterweisung im Umgang mit Sprengstoffen begeben haben. Im Fr\fchjahr des Jahres 2006 soll er dar\fcber hinaus eine in Deutschland lebende Person als K\e4mpfer f\fcr Al Qaida gewonnen haben, die sich sodann mit einem Empfehlungsschreiben des Beschuldigten in ein Ausbildungslager nach Afghanistan begab. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 28, 1, 2013-12-04, 2013, 488, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 26. November 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 59-j\e4hrigen deutschen und syrischen Staatsangeh\f6rigen Hassan A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von November 2011 bis Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. In Erf\fcllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags beschaffte er insbesondere Informationen aus der syrischen Opposition in Berlin. \dcber seine Erkenntnisse berichtete er mehrmals im Monat dem u. a. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit Verurteilten Akram O. (vgl. Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin Nr. 83 vom 19. Dezember 2012), der die Informationen an seinen F\fchrungsoffizier in Syrien weitergab. , 15, [*] 3, 1, 2003-02-04, 2003, 104, Pl\e4doyer der Bundesanwaltschaft in dem Hamburger Strafverfahren gegen Motassadeq, In dem Strafverfahren gegen Mounir El Motassadeq vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat der Vorsitzende des Senats heute die Beweisaufnahme geschlossen und Termin f\fcr die Schlussvortr\e4ge der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft bestimmt auf Mittwoch, den 05. Februar 2003, 9.00 Uhr. F\fcr die Medienvertreter wird Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger eine halbe Stunde nach Beendigung des Pl\e4doyers im Saal 209 des Strafjustizgeb\e4udes, Sievekingplatz 3 eine kurze Erkl\e4rung abgeben., 5, [*] 16, 1, 2012-06-12, 2012, 445, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Mai 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 57-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed B. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) und Urkundenf\e4lschung (\a7 267 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, ab Januar 2011 Informationen \fcber in Deutschland lebende Marokkaner an den marokkanischen Nachrichtendienst weitergegeben zu haben. Im Einzelnen wird in der Anklageschrift von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeschuldigte hat f\fcr seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber vor allem marokkanische Oppositionelle und Anh\e4nger der „Frente Polisario“, einer Befreiungsbewegung f\fcr die Westsahara, ausgesp\e4ht. So berichtete er seinen F\fchrungsoffizieren etwa \fcber eine Veranstaltung mit einem Repr\e4sentanten der „Frente Polisario“ in Berlin. Zudem veranlasste er, dass Informationen \fcber die in Berlin ans\e4ssige „Projektgruppe Westsahara“ zusammengetragen und an seine Auftraggeber weitergeleitet wurden. Au\dferdem berichtete er seinen Auftraggebern \fcber die Haltung eines Gelehrten und eines Botschaftsangeh\f6rigen zur marokkanischen Staatsf\fchrung. F\fcr seine Dienste erhielt der Angeschuldigte im Jahr 2011 einen Agentenlohn von 22.800 Euro. Um die Herkunft des Geldes zu verschleiern, stellte der Angeschuldigte Rechnungen \fcber angebliche Werbeveranstaltungen f\fcr die staatliche marokkanische Fluggesellschaft aus. Der Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2012 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof vom 14. Februar 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2012 vom 15. Februar 2012) und befand sich bis 5. Juni 2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl war am 4. Juni 2012 au\dfer Vollzug gesetzt worden, nachdem der Angeschuldigte den Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit einger\e4umt hatte. , 14, [*] 17, 1, 2014-06-04, 2014, 506, Generalbundesanwalt zu „Cyberspionage“ und „Kanzlerin-Handy“, - Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit im Zusammenhang mit der m\f6glichen Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin eingeleitet - - Die m\f6gliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung - - Verfolgung von „Cyberspionage“ wird intensiviert - - Generalbundesanwalt unterrichtet die Medien am heutigen Mittwoch (4. Juni 2014) um 17.00 Uhr an seinem Dienstsitz in Karlsruhe - 1. Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit im Zusammenhang mit der m\f6glichen Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin eingeleitet: Umfangreiche Vorerhebungen haben zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr erbracht, dass unbekannte Angeh\f6rige US-amerikanischer Nachrichtendienste ein Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ausgesp\e4ht haben. Der Generalbundesanwalt hat deshalb am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts (\a7 152 Absatz 2 Strafprozessordnung) der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Strafgesetzbuch) eingeleitet. 2. Die m\f6gliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung: Die Vorerhebungen wegen der m\f6glichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Geheimdienste haben hingegen bislang keine zureichenden Tatsachen f\fcr konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten erbracht. Auch aus den knapp 2000 Strafanzeigen ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Bei dieser Sachlage ist die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gesetzlich nicht zul\e4ssig. Die Pr\fcfungen des Generalbundesanwalts sind damit allerdings nicht abgeschlossen. Er wird die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre m\f6gliche Auswirkung f\fcr die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der B\fcrgerinnen und B\fcrger in Deutschland auswerten und sonstigen neuen Hinweisen nachgehen. 3. Verfolgung von „Cyberspionage“ wird intensiviert: Die aufgrund der technischen Entwicklung m\f6glichen massenhaften Angriffe ausl\e4ndischer Geheimdienste auf den Internet- und Telefonverkehr sowie auf die digitale Infrastruktur in Deutschland stellt auch die Strafverfolgungspraxis des Generalbundesanwalts vor neue Herausforderungen. Der Generalbundesanwalt hat deshalb nach einer halbj\e4hrigen Planungsphase ein neues Ermittlungsreferat eingerichtet, das sich mit m\f6glichen elektronischen Angriffen fremder Nachrichtendienste („Cyberspionage“) befasst. An dessen Spitze steht eine Bundesanw\e4ltin, die \fcber langj\e4hrige Erfahrung bei der Verfolgung von Spionagestraftaten verf\fcgt. Damit hat der Generalbundesanwalt in struktureller, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht daf\fcr gesorgt, zuk\fcnftig konkrete F\e4lle sogenannter Cyberspionage gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt wirksam strafrechtlich verfolgen zu k\f6nnen. 4. Bisheriger Verfahrensgang: Der Generalbundesanwalt hatte aufgrund von Medienberichten \fcber Aktivit\e4ten britischer und US-amerikanischer Nachrichtendienste in Deutschland im Juni 2013 einen ersten Pr\fcfvorgang angelegt. Nachdem im Oktober 2013 in Medien \fcber die m\f6gliche Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin durch die NSA berichtet worden war, erweiterte er seine Pr\fcfung. Ziel war es, eine verl\e4ssliche Tatsachengrundlage f\fcr eine strafrechtliche Bewertung der Vorg\e4nge zu erlangen. Das bedingte umfangreiche Vorerhebungen. Es mussten die vielf\e4ltigen Informationen aus allgemein zug\e4nglichen Quellen analysiert und auf ihren Beweiswert und Tatsachenkern hin \fcberpr\fcft werden. Dies betraf sowohl die zahlreichen Medienver\f6ffentlichungen als auch die \f6ffentlichen \c4u\dferungen des ehemals f\fcr die NSA t\e4tigen Edward Snowden und mehrerer deutscher Politiker sowie die \f6ffentlichen Verlautbarungen von Repr\e4sentanten der US-Regierung. Der Generalbundesanwalt ersuchte zudem das Bundeskanzleramt, das Ausw\e4rtige Amt und das Bundesministerium des Inneren sowie die Nachrichtendienste des Bundes, das Bundesamt f\fcr Sicherheit in der Informationstechnik und das Bundespresseamt, ihre Erkenntnisse \fcber die in Rede stehenden Vorg\e4nge zu \fcbermitteln. Der Generalbundesanwalt gab au\dferdem Edward Snowden \fcber dessen deutschen Rechtsanwalt Gelegenheit, sein Wissen \fcber etwaige NSA-Aktivit\e4ten in Deutschland mitzuteilen - wovon er allerdings bis heute keinen Gebrauch gemacht hat. 5. Ergebnis: a) Es liegen greifbare Tatsachen vor, die den Verdacht der m\f6glichen Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel durch unbekannte Mitarbeiter US-amerikanischer Nachrichtendienste begr\fcnden. Der Generalbundesanwalt hat deshalb am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Strafgesetzbuch) eingeleitet. In einem ersten Ermittlungsschritt werden Zeugenvernehmungen zu veranlassen und Beh\f6rdenausk\fcnfte anzufordern sein. b) Hinsichtlich der m\f6glichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste liegen bislang keine zureichenden tats\e4chlichen Anhaltspunkte f\fcr konkrete strafbare Handlungen oder strafrechtlich greifbare Sachverhalte vor. Die Erhebungen des Generalbundesanwalts haben bis heute keine Erkenntnisse dar\fcber erbracht, ob und wie britische oder US-amerikanische Nachrichtendienste in Deutschland auf den Telekommunikations- oder Internetverkehr zugreifen oder gezielt bestimmte Personengruppen mit elektronischen Mitteln aussp\e4hen. Dies gilt insbesondere auch f\fcr die in der \d6ffentlichkeit diskutierte Infiltration deutscher Telekommunikationsknotenpunkte. Im Ergebnis bleibt mithin die abstrakte Annahme, dass britische und US-amerikanische Nachrichtendienste ebenso wie die Geheimdienste anderer ausl\e4ndischer Staaten versuchen, auch mit modernen elektronischen Mitteln Erkenntnisse in Deutschland zu erlangen („Cyberspionage“). Nach der Strafprozessordnung berechtigt eine solche allgemeine Annahme allein nicht zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Mangels eines Anfangsverdachts f\fcr eine konkret verfolgbare Straftat ist es derzeit rechtlich nicht m\f6glich, strafrechtliche Ermittlungen wegen der m\f6glichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische oder US-amerikanische Nachrichtendienste aufzunehmen. Der Pr\fcfvorgang ist damit allerdings nicht geschlossen. Vielmehr wird der Generalbundesanwalt die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre m\f6gliche Auswirkung f\fcr die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der B\fcrgerinnen und B\fcrger in Deutschland \fcberpr\fcfen. Etwaigen neuen Hinweisen wird er nachgehen. 6. Unterrichtung der Medien durch den Generalbundesanwalt Der Generalbundesanwalt wird Medienvertreter am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 17.00 Uhr, im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, \fcber seine Entschlie\dfung informieren. , 16, [*] 21, 1, 2014-07-03, 2014, 510, Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit, Der Generalbundesanwalt hat heute (3. Juli 2014) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen einen 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erwirkt. Dem Beschuldigten wird in dem Haftbefehl vorgeworfen, f\fcr ausl\e4ndische Nachrichtendienste t\e4tig gewesen zu sein. Der Generalbundesanwalt hatte den Beschuldigten am gestrigen Mittwoch (2. Juli 2014) im Rahmen von Durchsuchungsma\dfnahmen durch Beamte des Bundeskriminalamts vorl\e4ufig festnehmen lassen. Heute (3. Juli 2014) wurde der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgef\fchrt, der auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren polizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 16, [*] 10, 1, 2010-05-07, 2010, 362, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (5. Mai 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2010 den 40-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Thangaraja L. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Offenburg festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zu sein (\a7 129b Abs. 1 Satz 2, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB), deren Aktivit\e4ten durch Geldeintreibungen f\fcr das von der LTTE in Oberhausen eingerichtete „Tamil Coordination Committee“ (TCC) gef\f6rdert und in diesem Zusammenhang eine versuchte schwere r\e4uberische Erpressung (\a7 253, \a7 255, \a7 250 Abs. 2 Nr. 1, \a7 22, \a7 23 StGB) sowie eine gef\e4hrliche K\f6rperverletzung (\a7 223, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen zu haben. Das „Tamil Coordination Committee“ (TCC) ist das F\fchrungsgremium der deutschen Sektion der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE). Es hat vor allem die Aufgabe, die in Deutschland lebenden Tamilen finanziell abzusch\f6pfen und die eingetriebenen Gelder zur LTTE nach Sri Lanka zu transferieren. Dazu hat das TCC ein fest strukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem aufgebaut, in dessen Rahmen auch erpresserische Mittel eingesetzt werden. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, jedenfalls ab Herbst 2008 in Offenburg Gelder f\fcr das TCC eingetrieben zu haben. Dort soll er um die Jahreswende 2008/2009 einem zahlungsunwilligen Exiltamilen damit gedroht haben, dessen in Sri Lanka lebender Ehefrau werde etwas angetan, falls dieser nicht zu „Spenden“ bereit sei. Nachdem sein Landsmann in der Folgezeit keinerlei Zahlungen geleistet hatte, soll der Beschuldigte dem Zahlungsunwilligen einen Messerstich am Knie beigebracht haben, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Trotz der bei dieser Gelegenheit wiederholten Drohung hinsichtlich der Ehefrau kam es - mangels ausreichender finanzieller Mittel - zu keiner Zahlung durch den Gesch\e4digten. Der Beschuldigte wurde gestern (6. Mai 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 18, 1, 2006-05-23, 2006, 239, Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 18. Mai 2006 der 41 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Yusuf K. von Belgien nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 23. Januar 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2003 im Belgien festgenommen worden und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Der mutma\dfliche DHKP-C F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) verd\e4chtig. Er wurde am 19. Mai 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) bestand im Tatzeitraum 1997/1998 in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, 1997/1998 als Aktivist f\fcr die DHKP-C t\e4tig gewesen zu sein. Er war unter anderem Verantwortlicher f\fcr das Gebiet Darmstadt/Aschaffenburg/Frankfurt am Main. Als F\fchrungsfunktion\e4r nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Treffen dienten der Planung und Vorbereitung der Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikte sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 17, 1, 2003-05-09, 2003, 116, Generalbundesanwalt erhebt weitere Anklage wegen Beteiligung am "11. September", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 9. Mai 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine weitere Anklage wegen Beteiligung an den Terroranschl\e4gen am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben. Die Anklage richtet sich gegen den 30 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Abdelghani Mzoudi aus Hamburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord in 3066 F\e4llen. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglied der "Hamburger Zelle" die vier Terroranschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 unterst\fctzt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Terroranschl\fcge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 wurden von einem internationalen Netzwerk gewaltbereiter Islamisten durchgef\fchrt, wobei die T\e4ter ma\dfgeblich von der muslimisch-fundamentalistischen Organisation "Al Qaida" beeinflusst waren. Ziel ihres Zusammenwirkens war es, den "Heiligen Krieg (Jihad)" in andere L\e4nder, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika zu tragen. Die militante Ablehnung der westlichen Gesellschaft und ihrer Werte und die Verteidigung der muslimischen Welt gegen Nichtmuslime auch in Form von terroristischen Aktionen war gemeinsame Grundlage ihres Han-delns. Als Teil dieses Netzwerks wirkte eine selbstst\e4ndige, nach au\dfen abgeschottete, konspirativ arbeitende Zelle in Hamburg an der Planung, Vorbereitung und Durchf\fchrung der Anschl\e4ge mit. Zu dieser "Hamburger Zelle" geh\f6rten die am 11. September 2001 bei den Anschl\e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Attent\e4ter Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah. Weitere Mitglieder waren neben dem Angeschuldigten und Mounir El Motassadeq die Beschuldigten Said Bahaji, Ramzi Binalshibh und Zakariya Essabar. Binalshibh wurde am 11. September 2002 in Pakistan festgenommen. Nach Bahaji und Essabar wird weiterhin mit Haftbefehl international gefahndet. Motassadeq wurde am 28. November 2001 in Hamburg festgenommen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat ihn am 19. Februar 2003 unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord in 3066 F\e4llen zu einer Freiheitsstrafe von f\fcnfzehn Jahren verurteilt. Die islamistisch-fundamentalistische Einstellung der Vereinigungsmitglieder war durch eine zunehmend aggressive, radikal antiamerikanische und antij\fcdische Haltung bestimmt. Sp\e4testens im Fr\fchsommer 1999 entschlossen sie sich unter der F\fchrung des Atta, durch Terroranschl\e4ge gegen Amerika aktiv am "Jihad" teilzunehmen. Sie entwickelten den Plan, durch Anschl\e4ge mit entf\fchrten Flugzeugen Tausende von Menschen zu t\f6ten. Zur Vorbereitung der Tat begaben sich ab Ende November 1999 zun\e4chst Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh in Ausbildungslager der "Al Qaida" nach Afghanistan. Eine zweite Gruppe folgte im Fr\fchjahr 2000. Der Angeschuldigte hielt sich von Ende April 2000 bis Ende Juli 2000 dort auf, wo er absprachegem\e4\df mit Motassadeq und Essabar zusammentraf. Die Aufenthalte dienten vor allem dazu, mit Usama Bin Laden und dessen Gefolgsleuten die Anschlagsziele und die Einzelheiten der An-schlagsvorbereitungen abzustimmen. Unmittelbar nach R\fcckkehr der ersten Gruppe reisten die als Piloten der Anschlagsflugzeuge vorgesehenen Vereinigungsmitglieder Atta, Alshehhi und Jarrah in die USA und absolvierten bis Dezember 2000/Januar 2001 ihre Flugausbildungen in Florida. Der Plan, zun\e4chst Binalshibh und sodann Essabar als vierten Piloten ausbilden zu lassen, scheiterte, weil deren Antr\e4ge auf Erteilung eines Visums f\fcr die Vereinigten Staaten abgelehnt wurden. Nachdem die Flugausbildungen abgeschlossen waren, wurden die Einzelheiten der Anschl\e4ge zwischen den in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern und den in die USA gereisten Attent\e4tern koordiniert. Der Angeschuldigte war ebenso wie die \fcbrigen in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitglieder bis zuletzt in die Attentatsvorbereitungen eingebunden. Er kannte die auf Begehung der Terroranschl\e4ge ausgerichteten Ziele der Vereinigung und unterst\fctzte die Planung und Vorbereitung der Anschl\e4ge: Zusammen mit Bahaji und Motassadeq verdeckte er w\e4hrend des Aufenthalts der \fcbrigen Gruppenmitglieder in Afghanistan planm\e4\dfig deren Abwesenheit in Hamburg. Ferner regelte er die finanziellen Angelegen-heiten des sich von Anfang 2000 bis Mitte August 2000 in Afghanistan aufhaltenden Essabar. W\e4hrend seines eigenen Aufenthaltes in Afghanistan stellte er die Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten des Essabar in Hamburg durch Dritte sicher. Anschlie\dfend wirkte er an dem von der Vereinigung beschlossenen Vorhaben mit, Essabar als Ersatz f\fcr Binalshibh in die USA reisen zu lassen, indem er ihm Mitte Dezember 2000 zur Finanzierung des geplanten USA - Aufenthalts seine EC-Karte mit der dazugeh\f6rigen PIN-Nummer \fcberlie\df. Absprachegem\e4\df lie\df sich Essabar von dem Konto des Angeschuldigten Ende Dezember 2000/Anfang Januar 2001 einen Gesamtbetrag von 1580 DM gutschreiben. Eine ma\dfgebliche Rolle kam dem Angeschuldigten bei der Verschleierung der Lebensverh\e4ltnisse von Binalshibh und Alshehhi nach deren R\fcckkehr aus Afghanistan nach Hamburg zu. Er ver-schaffte ihnen ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Hamburg, in dem sie sich bis zu ihrer geplanten Abreise in die USA in den Monaten April und Mai 2000 un-bemerkt aufhalten und ihre Anschlagsvorbereitungen fortsetzen konnten. Mit dem Ziel, bei Nachfragen die Abwesenheit von Atta und Alshehhi zu decken, erlaubte er diesen Anfang 2000, seine Wohnadresse Marienstra\dfe 54 in Hamburg Dritten gegen\fcber zu verwenden. Der Angeschuldigte wurde am 10. Oktober 2002 in Hamburg auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft., 5, [*] 30, 1, 2007-11-29, 2007, 294, Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat am 27. November 2007 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. November 2007 in Frankfurt am Main den 48 j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen V. wegen des Verdachts des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Zugleich hat das Zollkriminalamt unter der Leitung der Bundesanwaltschaft die Gesch\e4ftsr\e4ume des deutsch-iranischen Gesch\e4ftsmannes in Frankfurt am Main und eines deutschen Handelsunternehmens in Ludwigshafen durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, durch die Vermittlung von Handelsgesch\e4ften in den Iran gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. Die Gesch\e4fte betrafen Gegenst\e4nde, die wegen ihres Einsatzes f\fcr milit\e4rische oder nukleare Zwecke internationalen oder deutschen Handelsbeschr\e4nkungen unterliegen. Der Beschuldigte wurde gestern (28. November 2007) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 9, [*] 9, 1, 2002-04-03, 2002, 68, Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsgunktion�rs, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 03.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 9

PRESSEMITTEILUNG

Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs

Der Generalbundesanwalt hat am 26. M�rz 2002 in Saarlouis auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2000

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ibrahim K.

durch Polizeibeamte des Saarlandes festnehmen lassen. Der 38 Jahre alte Ibrahim K. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Das Landgericht L�neburg hatte ihn wegen seiner T�tigkeiten f�r die PKK am 4. Oktober 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew�hrung ausgesetzt. Gleichwohl leitete er im Auftrag der PKK-F�hrung von Februar 2000 bis August 2000 die PKK-Region Bayern. Diese Region gliedert sich in die Gebiete M�nchen, N�rnberg und Ulm. Als Regionsverantwortlicher ist der Beschuldigte der Mitgliedschaft der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung dringend ver-d�chtig.

Der Beschuldigte wurde am 27. M�rz 2002 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.

, 4, [*] 1, 1, 2007-01-16, 2007, 266, Anklage gegen mutma\dfliche R\e4delsf\fchrer der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Dezember 2006 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 38 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Volkszugeh\f6rigkeit Riza E. aus Duisburg und beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 51 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Volkszugeh\f6rigkeit Muzaffer A. aus Stuttgart jeweils wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als hauptamtliche Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) Leiter von PKK-Sektoren in der Bundesrepublik Deutschland gewesen zu sein. Riza E. war von August 2004 bis M\e4rz 2006 unter dem Decknamen „Cafer“ f\fcr den Sektor Mitte und Muzaffer A. von Juli 2005 bis zu seiner Festnahme am 8. August 2006 f\fcr den Sektor S\fcd verantwortlich. Die Angeschuldigten \fcbernahmen in ihren Zust\e4ndigkeitsbereichen Leitungsaufgaben, indem sie f\fcr ihre Sektoren alle organisatorischen, finanziellen und propagandistischen Angelegenheiten koordinierten. In ihren herausgehobenen F\fchrungsfunktionen nahmen sie auf die ihnen nachge-ordneten Gebietsverantwortlichen bestimmenden Einfluss, gaben ihnen Anweisungen und lie\dfen sich von diesen umfassend \fcber die Aktivit\e4ten der Organisation unterrichten. Sie bestimmten, welche Kader und Aktivisten an Ausbildungsma\dfnahmen und Versammlungen teilzunehmen hatten. Der Angeschuldigte Muzaffer A. beteiligte sich an Schleusungen und sorgte daf\fcr, dass aus dem Ausland einreisende Aktivisten und Kader die M\f6glichkeiten zu illegalen Auf-enthalten in Deutschland erhielten. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans" (KADEK) und im November 2003 zum "Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand der kriminellen Vereinigung ebenso wenig etwas ge\e4ndert wie die Umbenennung der ERNK zun\e4chst in die "Kurdische Demokratische Volksunion" (YDK) und im Juni 2004 in die "Demokratische Vereinigung der Kurden" (CDK). Die Angeschuldigten befinden sich seit dem 8. bzw. 9. August 2006 in Untersuchungshaft. , 9, [*] 4, 1, 2009-03-17, 2009, 329, Anklage wegen Unterst\fctzung der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Februar 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 22 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Burhan Y. wegen Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung, Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) und Beg\fcnstigung (\a7 257 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte ist der Bruder des gesondert verfolgten Adem Y., der sich von Mitte 2006 bis zu seiner Festnahme am 4. September 2007 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) beteiligt hat (vgl. Pressemitteilung Nr.19/2008). Der Angeschuldigte, der die islamistisch-jihadistische Einstellung seines Bruders im Tatzeitraum teilte, war diesem in zwei F\e4llen behilflich, Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die IJU zu beschaffen. Am 17. Juni 2006 transferierte der Angeschuldigte \fcber einen in Frankfurt am Main ans\e4ssigen Geldtransfer-Service insgesamt 1.100 Euro nach Istanbul an einen Schleuser der IJU, der zusammen mit dem gesondert verfolgten Daniel Martin S. (vgl. Pressemitteilung Nr.19/2008) zu Adem Y. in ein Ausbildungslager der Organisation im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet reisen wollte. Das Geld, das der IJU zugute kommen sollte, hatte der Angeschuldigte kurz zuvor von dem Konto seines Bruders abgehoben. Es r\fchrte aus Sozialleistungen, die dieser betr\fcgerisch erlangt hatte. Mit der \dcberweisung des Geldes in die T\fcrkei sicherte der Angeschuldigte gleichzeitig seinem Bruder das aus dem Betrug erlangte Verm\f6gen. Zwischen dem 31. Juli und dem 27. August 2007 nahm der Angeschuldigte in Istanbul ein Fernglas, ein Nachtsichtger\e4t und eine Kamera von einem Kurier aus Deutschland entgegen und leitete die Gegenst\e4nde an den von Adem Y. als K\e4mpfer f\fcr die IJU rekrutierten Sadullah K. weiter. Dieser reiste anschlie\dfend nach Waziristan, wo er die Ausr\fcstungsgegenst\e4nde an einen Verantwortlichen der IJU \fcbergab. Der Angeschuldigte wurde am 22. Oktober 2008 festgenommen und befand sich bis zur Au\dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 6. Februar 2009 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2008). , 11, [*] 22, 1, 2003-07-25, 2003, 121, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK/KADEK, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat bei dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen den 37 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ali S. Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Kindesentziehung und gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die sich jetzt unter dem Namen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" bet\e4tigt. Er leitete von April 2001 bis Februar 2002 die aus den Gebieten Berlin, Leipzig und Dresden bestehende PKK - Region "Berlin". In dieser F\fchrungsfunktion war er Mitglied der innerhalb der PKK - F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Dem Angeschuldigten wird Kindesentziehung zur Last gelegt, soweit er im Herbst 2001 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine damals 16 Jahre alte Kurdin ihrer allein sorgeberechtigten Mutter entzog, um die Jugendliche f\fcr eine k\fcnftige Kadert\e4tigkeit in der PKK im Ausland schulen zu lassen. Der Anklagevorwurf der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung bezieht sich auf einen Vorfall am 28. Oktober 2001; an diesem Tag wurde ein PKK - Aktivist im Auftrag des Angeschuldigten oder jedenfalls mit seiner ausdr\fccklichen Zustimmung nach dem Verlassen einer Hochzeitsfeier in Berlin von etwa acht bis zehn Personen verpr\fcgelt. Das Tatopfer hatte sich aus Sicht der PKK - F\fchrung parteiwidrig verhalten und sollte deshalb bestraft werden. Der in Mannheim festgenommene Angeschuldigte befindet sich seit dem 13. Januar 2003 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen ihn am 16. Dezember 2002 Haftbefehl erlassen., 5, [*] 3, 1, 2011-02-03, 2011, 385, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei-/front" (DHKP-C), Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 29 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \dcnalkaplan D. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) und versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung (\a7 253, \a7 255 i.V.m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte hat sich in der Zeit vom 26. Mai 2003 bis zu seiner Festnahme am 24. Februar 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung DHKP-C beteiligt. Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigte war ab 26. Mai 2003 als Funktion\e4r der DHKP-C im Raum K\f6ln mit der Beschaffung von Finanzmitteln f\fcr die Organisation - insbesondere durch Spendensammlungen - befasst. Ab 5. November 2008 \fcbernahm er als hochrangiger F\fchrungskader die Verantwortung f\fcr die Parteiarbeit im Gebiet K\f6ln, ab Oktober 2009 koordinierte und kontrollierte er diese in der gesamten DHKP-C-Region Westfalen. Seine Hauptaufgabe bestand in der Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei durch Spenden- und Beitragssammlungen. Zudem rekrutierte er durch gezielte Propagandaarbeit neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung. Er steuerte den Vertrieb parteieigener Publikationen und die Organisation kommerzieller Veranstaltungen. Dar\fcber hinaus fungierte der Angeschuldigte als Hinterlegungsstelle im konspirativen Nachrichtenaustausch der Organisationsspitze mit den F\fchrungsfunktion\e4ren der „R\fcckfront“ sowie als zentrale Sammelstelle f\fcr Gelder, deren Weiterleitung in die T\fcrkei oder die Niederlande er koordinierte. Neben der eigenen Parteiarbeit unterst\fctzte der Angeschuldigte ab 5. Februar 2009 den damaligen Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C Sadi Naci \d6. (vgl. Pressemitteilung 14/2010 vom 13. Juni 2010) als dessen „rechte Hand“. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 f\fcr das Bundesgebiet erkl\e4rt hatte, und den Vorgaben des gesondert verfolgten Sadi Naci \d6. folgend, verlieh der Angeschuldigte ab Oktober 2009 seinen Spendenforderungen unter Androhung und Anwendung k\f6rperlicher Gewalt Nachdruck. Dementsprechend versuchte er am 4. und 5. Dezember 2009 in Duisburg gemeinsam mit ihm untergeordneten Parteifunktion\e4ren einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Der Angeschuldigte wurde am 24. Februar 2010 vorl\e4ufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010). , 13, [*] 7, 1, 2015-02-26, 2015, 537, Bundesanwalt Wolf-Dieter Dietrich in den Ruhestand verabschiedet, Generalbundesanwalt Harald Range hat heute (26. Februar 2015) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Wolf-Dieter Dietrich in den Ruhestand verabschiedet. Bundesanwalt Wolf-Dieter Dietrich begann nach seiner sechsj\e4hrigen Bundeswehrzeit seine juristische Laufbahn 1984 in der hessischen Justiz. Bereits 1988 wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an die Bundesanwaltschaft abgeordnet. 1993 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bef\f6rdert und an die Beh\f6rde des Generalbundesanwalts versetzt. Ende 2004 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Bundesanwalt Dietrich geh\f6rte der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts mehr als 25 Jahre an. In dieser Zeit war er nahezu ausnahmslos in den beiden Ermittlungsabteilungen der Beh\f6rde eingesetzt. In seinen ersten Jahren geh\f6rte er der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die innere Sicherheit an. In dieser Zeit wirkte er in dem ersten gro\dfen Verfahren gegen Mitglieder der kurdischen PKK ma\dfgeblich bei der Verfassung der Anklageschrift mit und war anschlie\dfend einer der Sitzungsvertreter in der fast viereinhalb Jahre dauernden Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf. Nach einem kurzen Wechsel in die Revisionsabteilung geh\f6rte Bundesanwalt Dietrich von November 1998 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die \e4u\dfere Sicherheit an. Anfang Dezember 2003 \fcbernahm er die Leitung eines der f\fcr Verfahren wegen Landesverrats und Gef\e4hrdung der \e4u\dferen Sicherheit zust\e4ndigen Ermittlungsreferate. Hervorzuheben sind hier Verfahren gegen Angeh\f6rige fr\fcherer jugoslawischer Nachrichtendienste wegen der Ermordung von Exilkroaten in den 1980er Jahren. Seine erfolgreichen Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter der NATO wegen illegalen Verschaffens von Staatsgeheimnissen haben der Bundesanwaltschaft Respekt und Achtung bei Verantwortlichen des Atlantischen B\fcndnisses eingetragen. Bundesanwalt Wolf-Dieter Dietrich hat sich w\e4hrend seiner T\e4tigkeit bei der Bundesanwaltschaft in besonderem Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. , 17, [*] 23, 1, 2008-09-19, 2008, 317, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers und eines mutma\dflichen Mitglieds der Islamischen Jihad Union (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat gestern (18.09.2008) im Gro\dfraum Frankfurt/Main den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen afghanischer Herkunft Omid S. und den gleichfalls 27-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen H\fcseyin \d6. durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte Omid S. ist dringend verd\e4chtig, zun\e4chst in zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union (IJU) unterst\fctzt, dabei gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen und sich sodann als Mitglied an der IJU im Ausland beteiligt zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, auf Betreiben des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) im Mai 2007 von Deutschland aus in ein Ausbildungslager der IJU im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet gereist zu sein und dort bis September 2007 eine Kampfausbildung absolviert zu haben. Vor seiner Ausreise soll er Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl \fcberlassen haben, damit dieser \fcber das Guthaben des Beschuldigten f\fcr Zwecke der IJU verf\fcgen konnte. Ferner soll er Ausr\fcstungsgegenst\e4nde wie etwa einen Infrarotstrahleraufsatz und ein Fernglas zum Zwecke der logistischen Unterst\fctzung der IJU erworben und bei seiner Reise vom Mai 2007 an Verantwortliche der IJU \fcbergeben haben. Im September 2008 beabsichtigte der Beschuldigte, eine neuerliche Reise in das Einflussgebiet der ausl\e4ndischen IJU anzutreten. Diese konnte jedoch durch die gestrige Festnahme verhindert werden. Der Beschuldigte H\fcseyin \d6. ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union (IJU) unterst\fctzt und dabei zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, im Mai 2007 diverse Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die ausl\e4ndische IJU beschafft zu haben. Unter anderem handelte es sich dabei um Moskitonetze, Taschenlampen, MP3/MP4-Player, Akkus, eine Kompassuhr und ein Fernglas. Im Juni 2007 soll er sich auf Vermittlung des gesondert verfolgten Adem Y. von Deutschland aus auf die Reise in ein Ausbildungslager der IJU begeben haben. Im pakistanischen Grenzgebiet wurde er jedoch im Juli 2007 - zusammen mit einem weiteren potentiellen K\e4mpfer - von den pakistanischen Sicherheitsbeh\f6rden aufgegriffen und erreichte das Lager daher nicht. Vor seiner Reise soll er dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst zugeh\f6riger Geheimzahl \fcberlassen haben, damit dieser \fcber das Guthaben f\fcr Zwecke der IJU verf\fcgen sollte. Kurz nach seiner Ausreise wurde das Konto allerdings durch die Bank aufgel\f6st, so dass Adem Y. nicht mehr auf das Guthaben zugreifen konnte. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehle erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 24, 1, 2001-09-06, 2001, 50, Anklage gegen einen mutma�lichen Auftragsm�rder der PKK, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 20. August 2001 beim Hanseatischen Oberlandesgericht gegen den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ferit A.Anklage wegen Mordes erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Februar 1986 in Hamburg im Auftrag der europ�ischen F�hrung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) den in Hamburg lebenden K�rsat T. heimt�ckisch und aus niedrigen Beweggr�nden get�tet zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Die PKK beansprucht f�r sich seit jeher, alleiniger Vertreter kurdischer Interessen zu sein. Zu keiner Zeit duldete sie abweichende Meinungen, weder innerhalb noch au�erhalb der Partei. Um Absplitterungen oder eine Spaltung der Partei, aber auch um eine innerparteiliche Opposition zu verhindern, lie� die Parteif�hrung missliebige Personen und Funktion�re konkurrierender kurdischer Organisationen "ausschalten". In der Zeit von 1984 bis 1987 kam es auch in der Bundesrepublik Deutschland zu mehreren T�tungsdelikten. Zur Durchf�hrung dieser Taten wurde in Europa Mitte 1984 ein Arbeitsbereich "Parteisicherheit, Kontrolle und Nachrichtendienst" gebildet. Diesem geh�rte der Angeschuldigte an. Die europ�ische F�hrung der PKK beauftragte Anfang 1986 den Angeschuldigten mit der T�tung des "Verr�ters" K�rsat T.. Es ging ihr darum, einen politischen Gegner zum Schweigen zu bringen. T. hatte seinerzeit sowohl den Alleinvertretungsanspruch der PKK als auch den Generalsekret�r Abdullah �calan wegen seines diktatorischen F�hrungsstils kritisiert. Er wurde deshalb als "Verr�ter" und "Abweichler" angesehen, den es zu bestrafen galt. Die T�tung hatte auch den Zweck, andere vor Kritik an der Partei abzuschrecken. Der Angeschuldigte kam dem Auftrag nach und sp�hte die Lebensgewohnheiten des Opfers in Hamburg �ber mehrere Tage aus. Am 25. Februar 1986 gegen 11.50 Uhr wartete er wiederum auf T; als er diesen auf der Stra�e erblickte, st�rmte er aus einem Caf� in der Stiftstra�e und schoss sofort mit einer Pistole des Kalibers 7,65 mm unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers. Nachdem T. in ein nahegelegenes Lebensmittelgesch�ft gefl�chtet war, folgte ihm der Angeschuldigte und gab auf den bereits auf dem Boden liegenden Mann drei weitere Sch�sse ab. K�rsat T. starb am 27. Februar 1986 an einer Hirnl�hmung als Folge der lebensgef�hrlichen Kopfverletzungen. Der 37 Jahre alte Angeschuldigte wurde am 18. September 2000 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Januar 1994 am Grenz�bergang ?upanja/Kroatien festgenommen und am 27. M�rz 2001 von Kroatien nach Deutschland ausgeliefert. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 28. M�rz 2001) Der Vorwurf der Beteiligung an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung ist inzwischen verj�hrt.Die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts folgt aus � 120 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz. , 3, [*] 7, 1, 2012-04-17, 2012, 437, Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (IBU), Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am vergangenen Samstag (14. April 2012) Haftbefehl gegen den 27-j\e4hrigen deutschen und libyschen Staatsangeh\f6rigen Ahmed K. wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erlassen (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft hatte den Beschuldigten am Abend des 13. April 2012 am Flughafen K\f6ln/Bonn vorl\e4ufig festnehmen lassen. Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs befindet er sich nunmehr in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende des Jahres 2010 in der Bundesrepublik Deutschland f\fcr die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ t\e4tig gewesen zu sein. Er soll von der F\fchrung der „IBU“ vor allem damit betraut worden sein, Geld f\fcr die Organisation zu beschaffen und K\e4mpfer f\fcr deren militanten Jihad in Waziristan zu rekrutieren. So soll er der „IBU“-F\fchrung \fcber einen Mittelmann im Dezember 2010 und im Januar 2011 insgesamt 4.500 Euro zur Verf\fcgung gestellt haben. Au\dferdem soll er im Juli oder August 2011 einer Person den Treueeid auf die „IBU“ abgenommen und sie damit als Mitglied in die terroristische Vereinigung aufgenommen haben. Dar\fcber hinaus ist der Beschuldigte dringend verd\e4chtig, in die Medienarbeit der Organisation eingebunden gewesen zu sein. So soll er im September 2011 den Auftrag \fcbernommen haben, ein Propagandavideo mit Szenarien f\fcr Terroranschl\e4ge der „IBU“ in Deutschland zu erstellen. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. , 14, [*] 30, 1, 2000-08-30, 2000, 21, Anklage gegen den mutma\dflichen Deutschlandkoordinator der PKK, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 29. Juli 2000 beim Oberlandesgericht D\fcsseldorf gegenden t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Sait H.</b>Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Juni 1999 bis zu seiner Festnahme die Region Mitte der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geleitet zu haben. Ab Dezember 1999 soll er zus\e4tzlich die Arbeit aller PKK-Regionen in Deutschland koordiniert haben.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Trotz des Ende 1993 verh\e4ngten Bet\e4tigungsverbots hat die PKK ihre Strukturen in Deutschland weiter ausgebaut und arbeitet seither in erh\f6htem Ma\df konspirativ. Zurzeit besteht sie hier aus sieben Parteiregionen, die in Gebiete und nachgeordnete R\e4ume gegliedert sind. Alle Regionsleiter geh\f6ren der Europ\e4ischen Frontzentrale an, die einen von ihnen mit der Gesamtleitung der PKK in Deutschland beauftragt. Von diesen Strukturen geht nach wie vor eine erhebliche Gef\e4hrdung der inneren Sicherheit aus, wie zuletzt die gewaltt\e4tigen Ausschreitungen unmittelbar nach der Festnahme des Parteif\fchrers \d6calan im Februar 1999 gezeigt haben.Der 35 Jahre alte Angeschuldigte, ein hochrangiger Funktion\e4r der PKK, wurde von seiner Partei im Mai 1999 mit Hilfe eines verf\e4lschten Passes \fcber den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingeschleust. Bereits im Juni 1999 \fcbernahm er die Leitung der wichtigsten PKK-Region Mitte mit den Gebieten Duisburg, Dortmund, Essen, D\fcsseldorf, K\f6ln und Bonn. Ab Dezember 1999 koordinierte und kontrollierte er zus\e4tzlich die Arbeit aller Regionen in Deutschland. Sait H. k\fcmmerte sich insbesondere um politische Aktionen und Spendenkampagnen - einschlie\dflich der Festlegung der einzutreibenden Spenden -, um die Arbeit des Heimatb\fcros und um die Besetzung der F\fchrungspositionen, deren Inhaber aufgrund des hohen Verfolgungsdruckes h\e4ufig wechseln.Als Regionsverantwortlicher und Deutschlandkoordinator geh\f6rte der Angeschuldigte der Europaf\fchrung der PKK an, welche die kriminellen Aktivit\e4ten der PKK steuert. Die zun\e4chst ab 1993 innerhalb der PKK bestehende terroristische Vereinigung in Deutschland ging Anfang August 1996 in eine kriminelle Vereinigung \fcber, da nach diesem Zeitpunkt keine Katalogtaten im Sinne des \a7 129a Abs. 1 StGB mehr begangen wurden. Die PKK diszipliniert kurdische Landsleute und sch\fcchtert sie ein, treibt von ihnen Gelder mit Hilfe von Erpressungen und gef�hrlichen K\f6rperverletzungen ein und f\e4lscht Urkunden, mit deren Hilfe sie ihre Kader illegal ein- und ausschleust. Der Angeschuldigte wurde am 30. M\e4rz 2000 beim Grenz\fcbertritt von den Niederlanden nach Deutschland festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 31. M\e4rz 2000). Er befindet sich in Untersuchungshaft., 2, [*] 2, 1, 2014-02-06, 2014, 491, Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr die „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ , Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Januar 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Alexander Abit J. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, in f\fcnf F\e4llen im Internet um Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verbreitete unter verschiedenen Aliasnamen zwischen Oktober 2009 und Januar 2011 im Internet Videofilme sowie Ton- und Textbotschaften der „IBU“. In den militant-islamistischen Propagandabotschaften verherrlichte er den bewaffneten Kampf der „IBU“ gegen die „Feinde des Islam“, die T\f6tung von Ungl\e4ubigen und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad. Er wollte dadurch Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die in Afghanistan und Pakistan agierende terroristische Vereinigung gewinnen. , 16, [*] 18, 1, 2014-06-12, 2014, 507, Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud Al-Sham“ erlassen, Der Generalbundesanwalt hat am 23. Mai 2014 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun P. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud Al-Sham“ beteiligt zu haben. Zudem werden ihm in dem Haftbefehl gemeinschaftlicher Totschlag und eine versuchte Anstiftung zum Mord vorgeworfen. (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 212, \a7 30 Abs. 1 i. V. m. \a7 211, \a7 25 Abs. 2 StGB). Nach den bisherigen Ermittlungen reiste der zuletzt in M\fcnchen wohnhafte Beschuldigte Harun P. Ende September 2013 nach Syrien, wo er sich sp\e4testens im Dezember 2013 der miltant-jihadistischen Gruppierung „Junud Al-Sham“ anschloss. Er soll eine Kampfausbildung absolviert und ein Schnellfeuergewehr erhalten haben. Anschlie\dfend soll er zun\e4chst f\fcr Wachdienste eingesetzt worden sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich in der Folge an einer gemeinsamen Operation der Organisationen „Junud Al-Sham“, „Aahrar Al-Sham“ und „Jabhat Al-Nusra“ zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgef\e4ngnis von Aleppo beteiligt zu haben. Anfang Februar 2014 soll er zusammen mit etwa weiteren 1.600 K\e4mpfern das Gef\e4ngnis unter Einsatz von Panzern und schweren Maschinengewehren angegriffen und rund 300 Gefangene befreit haben. Bei den K\e4mpfen sollen mindestens zwei syrische Regierungssoldaten get\f6tet worden sein. Dar\fcber hinaus steht der Beschuldigte im dringendem Verdacht versucht zu haben, Verantwortliche der „Junud Al-Sham“ dazu zu bewegen, zwei Angeh\f6rige eines sechzehnj\e4hrigen M\e4dchens zu t\f6ten, die ihre minderj\e4hrige Verwandte aus Syrien nach Deutschland zur\fcckholen wollten. Er soll bef\fcrchtet haben, dass diese im Falle ihrer R\fcckkehr die deutschen Sicherheitsbeh\f6rden \fcber seinen Aufenthaltsort und seine Aktivit\e4ten f\fcr „Junud Al-Sham“ informieren k\f6nnten. Das Ansinnen des Beschuldigten wurde jedoch verworfen. Aus nicht n\e4her bekannten Gr\fcnden verlie\df der Beschuldigte Syrien im M\e4rz 2014. Die Staatsanwaltschaft M\fcnchen I hatte bereits Ende Oktober 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gegen den Beschuldigten eingeleitet und im M\e4rz 2014 beim Amtsgericht M\fcnchen einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt. Am 1. April 2014 wurde der Beschuldigte am Flughafen in Prag festgenommen und alsbald nach Deutschland \fcberstellt. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen am 22. April 2014 \fcbernommen. Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 2014 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl vom 23. Mai 2014 er\f6ffnet hat. Harun P. befindet sich in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 16, [*] 3, 1, 2015-01-22, 2015, 533, Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Jaish al-Muhajirin wal Ansar“(JAMWA) und „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) , Der Generalbundesanwalt hat heute (22. Januar 2015) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mustafa C. und den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sebastian B. an ihren Wohnorten in Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Zudem wurden ihre Wohnungen nach Beweismitteln durchsucht. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dem Beschuldigten Mustafa C. wird in dem Haftbefehl zudem vorgeworfen, eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen reisten die Beschuldigten Mustafa C. und Sebastian B. im M\e4rz und im August 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Dort sollen sie sich dem Kampfverband „Muhajirun halab“ („Auswanderer von Aleppo“) angeschlossen haben. Die „Muhajirun halab“ geh\f6rten zun\e4chst der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jaish al Muhajirin wal Ansar“ („Armee der Auswanderer und Helfer“, kurz: JAMWA) an. Nach der Spaltung der JAMWA Ende 2013 schlossen sich die „Muhajirun halab“ dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Beide Vereinigungen verfolgen das Ziel, die gegenw\e4rtige syrische Regierung zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, eine Kampfausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und anschlie\dfend logistische Aufgaben, wie den Transport von Verpflegung an die Frontlinie, \fcbernommen zu haben. Mustafa C. wird zudem vorgeworfen, f\fcr die Propaganda innerhalb seiner Kampfgruppe zust\e4ndig gewesen zu sein. Sebastian B. kehrte Mitte November 2013 nach Deutschland zur\fcck. Mustafa C. hielt sich auch nach seiner Ausreise im M\e4rz 2013 wiederholt vor\fcbergehend in Deutschland auf. Mitte September 2014 kehrte auch er aus Syrien zur\fcck. Es liegen keine Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagspl\e4ne oder -vorbereitungen der Beschuldigten vor. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf gegen den Beschuldigten Mustafa C. Ermittlungen wegen Vorbereitens einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. In der Folge begr\fcndete sich der Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt Ende letzten Jahres die Ermittlungen \fcbernommen. Die Beschuldigten werden sp\e4testens im Laufe des morgigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. , 17, [*] 26, 1, 2012-10-04, 2012, 454, Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat am 19. September 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 20-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yaser C. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak“ und Werbung um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr weitere ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte ver\f6ffentlichte im M\e4rz 2009 im Internetforum des „Al-Ansar Media Battalion“ ein Gewalt verherrlichendes Video \fcber die Hinrichtung von 18 Angeh\f6rigen des irakischen Innenministeriums durch Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak“. Damit verfolgte er das Ziel, die demokratisch gew\e4hlte Regierung des Iraks zu politischen Zugest\e4ndnissen zu zwingen. Zudem verherrlichte er von M\e4rz 2009 bis Februar 2011 im Internet terroristische Anschl\e4ge, das M\e4rtyrertum und die Mudschaheddin, um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristischen Vereinigungen und deren militanten „Jihad“ zu rekrutieren. So ver\f6ffentlichte er \fcber die Internetplattformen des „Al-Ansar Media Battalion“ und des „Ansar Al-Dschihad“-Netzwerks Propagandamaterial von „Al Qaida“, der „Islamischen Jihad Union (IJU)“ und der „Deutschen Taliban Mujahideen (DTM)“. Ferner ver\f6ffentlichte er im Internet Ausschnitte aus einer Videobotschaft und zwei Textbotschaften der „Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)“. , 14, [*] 4, 1, 2002-01-28, 2002, 74, Anklage wegen eines rechtsextremistischen Brandanschlages in Jessnitz, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 19. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht Naumburg gegen

den 17 Jahre alten Marcel D.;
den 19 Jahre alten Per M.;
den 22 Jahre alten Daniel K.;
den 16 Jahre alten Daniel L. und
den 16 Jahre alten Sebastian Z.

Anklage wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes, schwerer Brandstiftung und anderer Delikte erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 29. Juni 2001 in Jessnitz/Sachsen-Anhalt mittels sogenannter "Molotow-Cocktails" ein Wohngeb�ude in Brand gesetzt und hierdurch zugleich versucht zu haben, Menschen aus niedrigen Beweggr�nden, heimt�ckisch und mit gemeingef�hrlichen Mitteln zu t�ten.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Am Abend des 29. Juni 2001 fassten die Angeschuldigten Per M. und Daniel D. w�hrend einer Geburtstagsfeier in Bitterfeld den Entschluss, das in Jessnitz gelegene "Asia-Haus" in Brand zu setzen, um so ihren Ausl�nderhass zum Ausdruck zu bringen und ein Zeichen f�r die Bereitschaft zur Gewalt gegen Ausl�nder zu setzen. Bei dem Tatobjekt handelt es sich um ein gemischt genutztes Geb�ude, in dem Vietnamesen leben und ein Textilgesch�ft betreiben.

Zur Vorbereitung des bereits seit langem erwogenen Brandanschlages fuhren die beiden Vorgenannten gemeinsam mit dem Angeschuldigten Daniel K. nach Jessnitz, wo sie die zuvor eingeweihten Daniel L. und Sebastian Z. trafen. Die Angeschuldigten, die mit Ausnahme von Sebastian Z. der lokalen rechtsextremistischen Jugendszene angeh�ren und ausl�nderfeindliche Grundeinstellungen aufweisen, besprachen die Details der geplanten Gewalttat. Hierbei war ihnen in Kenntnis der �rtlichen Gegebenheiten klar, dass die �ber dem Ladenlokal in der ersten Etage schlafenden Menschen von dem Anschlag �berrascht werden und durch die unkontrollierbare Brandentwicklung zu Tode kommen k�nnten. Mit diesem ernsthaft f�r m�glich gehaltenen Erfolg fanden sie sich jedoch im Hinblick auf die Verfolgung ihrer ausl�nderfeindlichen Zielsetzungen ab.

In Umsetzung des von allen gebilligten Tatplanes pr�parierten die Angeschuldigten zun�chst zwei Brands�tze. Kurz darauf fuhren sie zum "Asia-Haus". W�hrend Daniel K. und Sebastian Z. im unweit des Tatortes geparkten Pkw verblieben, begaben sich Per M., Marcel D. und Daniel L. zum Geb�ude. Mit einem mitgef�hrten Hammer schlug Per M. eine Schaufensterscheibe des im Erdgeschoss betriebenen Textilgesch�ftes ein. Durch die �ffnung warf Marcel D. sodann den von ihm entz�ndeten Brandsatz in den Laden. Gleichzeitig zertr�mmerte der Angeschuldigte Per M. eine weitere Schaufensterscheibe und schleuderte den zweiten entz�ndeten Brandsatz in das Gesch�ft. Das verpuffende Luft-Gas-Gemisch verursachte eine Stichflamme und setzte den festgeklebten Teppichboden in Brand. Zudem fingen Kleidungsst�cke Feuer. Der sich entwickelnde Rauch drang schnell in die im ersten Stock liegenden Wohnr�ume der vietnamesischen Ladenbetreiber vor. Zur Tatzeit schliefen dort insgesamt acht Personen, darunter zwei Kinder. Sie wurden durch Ger�usche geweckt und konnten sich unverletzt ins Freie retten.

W�hrend ein Angestellter der Ladeninhaberin und hinzueilende Nachbarn den Brand erfolgreich bek�mpften, flohen die Angeschuldigten vom Tatort und fuhren nach Rangun, wo sie sich gegenseitig zu der gelungenen Aktion "begl�ckw�nschten".

Durch den Brandanschlag entstand ein Sachschaden von ca. 50.000 DM. Personen kamen gl�cklicherweise nicht zu Schaden.

Der Generalbundesanwalt hat die Strafverfolgung in seine Zust�ndigkeit �bernommen. Die fanalartigen Charakter aufweisende rechtsextremistische Gewalttat war wegen der H�ufung ausl�nderfeindlicher Anschl�ge und der beispielhaften Wirkung solcher Ausschreitungen bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen. Der menschenverachtende Brandanschlag diente allein der Umsetzung der rechtsextremistischen Ideologie der Angeschuldigten, die dadurch dazu beitragen wollten, dass Jessnitz "ausl�nderfrei" werde. Die Forderung nach "ausl�nderfreien Zonen" hat vielerorts ein Klima der Angst und Einsch�chterung geschaffen. Es ist angezeigt, durch Wahrnehmung der Bundeskompetenz die Entschlossenheit der Bundesrepublik Deutschland zur r�ckhaltlosen Bek�mpfung der Gewalt und Willk�rherrschaft propagierenden sowie praktizierenden rechtsradikalen Strukturen zu verdeutlichen., 4, [*] 28, 1, 2001-09-20, 2001, 53, Ermittlungen gegen Andrea Klump wegen versuchten Mordes in Budapest, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f�hrt gegen die deutsche Staatsangeh�rige Andrea Martina Klump und gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes und anderer Straftaten. Die 44 Jahre alte Beschuldigte steht in dem Verdacht, im Auftrag einer pal�stinensischen Organisation an einem Sprengstoffanschlag am 23. Dezember 1991 in Budapest/Ungarn beteiligt gewesen zu sein. Am 23. Dezember 1991 wurde in Budapest auf einen mit 28 russischen Juden besetzten Reisebus ein Sprengstoffanschlag ver�bt. Die Businsassen wollten an diesem Tag nach Israel ausreisen, um sich dort anzusiedeln. Die Explosion wurde durch einen am Fahrbahnrand stehenden ungarischen Mietwagen, in dem 25-40 kg Sprengstoff deponiert waren, bei der Vorbeifahrt des Busses mittels Funkfernz�ndung ausgel�st. Zwei ungarische Polizeibeamte erlitten schwere, drei Businsassen leichte Verletzungen. Einige Tage sp�ter bekannte sich eine Gruppierung "Bewegung zur Befreiung Jerusalems" zu dem Anschlag. Das Tatfahrzeug hatte eine unbekannte m�nnliche Person unter Vorlage eines gef�lschten, bundesdeutschen F�hrerscheins angemietet. Diese Person war in Budapest in Begleitung einer unbekannten, weiblichen Person gesehen worden. Beide Personen waren deutschsprachig. Eine am 27. Dezember 1991 durchgef�hrte Durchsuchung einer Wohnung in Budapest, die die T�ter als Quartier benutzt hatten, f�hrte zum Auffinden von kriminaltechnisch auswertbaren Asservaten. Dort aufgefundenes Spurenmaterial konnte das kriminaltechnische Institut des Bundeskriminalamts nunmehr Andrea Klump und dem verstorbenen Horst Ludwig Meyer zuordnen. Seit 1987 hatte sich die damals wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" (RAF) mit Haftbefehl gesuchte Andrea Klump - ihren eigenen Angaben zufolge - im Libanon bei pal�stinensischen "Befreiungsbewegungen" aufgehalten. Andrea Klump wurde am 15. September 1999 in Wien festgenommen. Am 15. Mai 2001 hat das Oberlandesgericht Stuttgart sie wegen Verabredung eines Verbrechens des Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion, des versuchten Mordes an zwei Menschen und der schweren r�uberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Geiselnahme rechtskr�ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass Andrea Klump im Auftrag einer pal�stinensischen Organisation unter anderem an der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages am 17. Juni 1988 in Rota/Spanien beteiligt war. Die Ermittlungen wegen des Sprengstoffanschlages in Budapest wurden bislang von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen unbekannt gef�hrt. Nachdem Andrea Klump als Spurenlegerin identifiziert ist, hat der Generalbundesanwalt am 12. Juli 2001 das Ermittlungsverfahren in die Bundeszust�ndigkeit �bernommen (� 120 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Der Umstand dass deutsche Staatsangeh�rige in dem Verdacht stehen, an einem gegen Juden gerichteten Mordanschlag im Ausland beteiligt gewesen zu sein, verleiht dem Fall die besondere Bedeutung. Diese Tat ber�hrt aussenpolitische Belange. Sie kann das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, insbesondere im Verh�ltnis zu Israel aber auch zu Ungarn, erheblich beeintr�chtigen und nachteilige Wirkungen f�r die Bundesrepublik als Gesamtstaat nach sich ziehen. Das Bundeskriminalamt ist mit den Ermittlungen beauftragt. , 3, [*] 9, 1, 2008-05-15, 2008, 304, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 07. April 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin gegen den 73 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Abas J. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Dezember 2003 bis zum 28. M\e4rz 2007 in regelm\e4\dfigem Kontakt zu Ansprechpartnern des saudi-arabischen Geheimdienstes in Berlin gestanden und diesen Informationen verschafft zu haben. So soll er fortlaufend in Zeitungen und im Internet ver\f6ffentlichte Presseberichte f\fcr seine nachrichtendienstlichen Ansprechpartner ausgewertet haben. Dar\fcber hinaus ist er hinreichend verd\e4chtig, seinen geheimdienstlichen Auftraggebern Informationen zu bestimmten Personen, Veranstaltungen und Institutionen \fcbermittelt zu haben, wobei er pers\f6nliche Erkundigungen zum Teil unter Verwendung einer Legende angestellt haben soll. F\fcr die geheimdienstliche T\e4tigkeit soll er Verg\fcnstigungen und Bargeld erhalten haben. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 10, [*] 34, 1, 2006-08-16, 2006, 253, Anklage gegen eine mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4rin der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 26. Juli 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 35 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung Sakine A. alias G\fclay A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und versuchter - teilweise schwerer - Brandstiftung erhoben. Die Angeschuldigte, die parteiintern den Decknamen „Beritan“ verwendete, war von Juli 1995 bis Juni 1996 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortliche f\fcr die PKK-Region „Westfalen“. In dieser Funktion war sie Mitglied im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK in Deutschland, der als terroristische Vereinigung anzusehen war. Innerhalb der PKK-F\fchrung hatte sich n\e4mlich 1993 eine terroristische Vereinigung gebildet, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, ver\fcbten. Als Gebietsverantwortliche lie\df die Angeschuldigte auf Anweisung der Europ\e4ischen Frontzentrale der PKK am 16. M\e4rz 1996 an verschiedenen Orten im Gro\dfraum Dortmund sieben Brandanschl\e4ge mit Molotowcocktails ver\fcben. Dadurch sollten Polizeikr\e4fte gebunden werden, um an diesem Tag in Dortmund eine Gro\dfveranstaltung mit mehreren tausend Teilnehmern trotz Verbots des Polizeipr\e4sidenten durchf\fchren und damit die St\e4rke der PKK demonstrieren zu k\f6nnen. Zur Ausf\fchrung der Brandanschl\e4ge rekrutierte sie Jugendliche und lie\df sie mit Molotowcocktails aus-statten. Ab 12 Uhr mittags griffen die einzelnen T\e4tergruppen Gesch\e4ftsr\e4ume der Dresdner Bank und der Deutschen Bank, eine Sparkassenfiliale, zwei Reiseb\fcros, eine Polizeiwache sowie ein Postamt in Dortmund und L\fcnen an. Zwar gelang es nicht, wesentliche Geb\e4udeteile in Brand zu setzen; es entstanden jedoch zum Teil hohe Sachsch\e4den an Einrichtungsgegenst\e4nden und Inventar. Personen wurden nicht verletzt. Auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. M\e4rz 1999 wurde die Angeschuldigte am 3. April 2006 festgenommen. Sie befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10. April 2006, Nr. 12, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). , 8, [*] 25, 1, 2000-08-10, 2000, 18, Anklage gegen zwei mutma\dfliche PKK-F\fchrungskader, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 19. Juni 2000 beim Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Perihan C.</b> und <b>Mehmet D.</b>Anklage erhoben. Den Angeschuldigten wird Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und bandenm\e4\dfiges Einschleusen von Ausl\e4ndern vorgeworfen. Sie sind hinreichend verd\e4chtig, dem kriminellen F\fchrungszirkel der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und Ende August 1998 die Schleusung von sechs Personen aus \d6sterreich in die Bundesrepublik Deutschland organisiert zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 41 Jahre alte Angeschuldigte Mehmet D. wurde im November 1996 Leiter der PKK-Region Bayern. Ab M\e4rz 1997 hielt er sich auf Anordnung der Parteif\fchrung ein Jahr lang im Nahen Osten auf. Im M\e4rz 1998 \fcbernahm er die F\fchrung der Region \d6sterreich. Zur gleichen Zeit wurde die 39 Jahre alte Angeschuldigte Perihan C. Leiterin der Region Bayern. Sie wechselte im Mai 1999 zur Region Berlin. Als hochrangige Funktion\e4re waren die Angeschuldigten in die kriminelle F\fchrungsstruktur der PKK/ERNK eingebunden. Sie verhielten sich konspirativ mit Hilfe von Decknamen und lebten, da sie ihr Privatleben zu Gunsten der Organisation aufgegeben hatten, an st\e4ndig wechselnden Aufenthaltsorten bei PKK-Sympathisanten, die ihnen Wohnung und Verpflegung gew\e4hrten. Als Leiter der benachbarten Regionen Bayern und \d6sterreich arbeiteten die Angeschuldigten eng zusammen, zumal zu ihren Aufgaben geh\f6rte, f\fcr die PKK illegale Grenz\fcbertritte zu organisieren. Im Auftrag des zwischenzeitlich rechtskr\e4ftig verurteilten Nebi Y., damals Leiter des Heimatb\fcros, sorgten sie Ende August 1998 daf\fcr, da\df vier M\e4nner und zwei Frauen, die keine g\fcltigen Aufenthaltserlaubnisse f\fcr Deutschland hatten, von \d6sterreich eingeschleust wurden. Die Angeschuldigte Perihan C. wurde am 10. Februar 2000 in Berlin festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 11. Februar 2000). Sie befindet sich in Untersuchungshaft. Gegen den mitangeschuldigten Mehmet D. besteht kein Haftbefehl. Er befindet sich auf freiem Fu\df.Innerhalb der PKK-F\fchrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen ver\fcbten. Seither bet\e4tigt sich die F\fchrungsspitze der PKK als kriminelle Vereinigung. Dazu z\e4hlen die Regions- und Gebietsverantwortlichen und die Funktion\e4re des sogenannten Heimatb\fcros, der PKK-Logistikzentrale. Das Heimatb\fcro h\e4lt die seit dem Verbot im November 1992 illegalen Parteistrukturen der PKK aufrecht. Um PKK-Kadern, Milizion\e4ren und Kurieren, die in der Regel keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis haben, Reisen von Kurdistan nach Westeuropa und umgekehrt zu erm\f6glichen, versieht es sie mit gef\e4lschten Ausweispapieren, die Regions- und Gebietsverantwortliche von Patrioten besorgen. , 2, [*] 11, 1, 2001-04-06, 2001, 39, Festnahme in dem Ermittlungsverfahren gegen islamische Fundamentalisten, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen mutma�liche Mitglieder einer terroristischen Vereinigung islamischer Fundamentalisten wurden gestern auf Grund von Beschl�ssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. und 29. M�rz 2001 acht Objekte in Hessen und Bayern durchsucht und der mutma�lich algerische Staatsangeh�rige Samir K.festgenommen. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt. Der Beschuldigte steht in dem dringenden Verdacht, als weiteres Mitglied einer terroristischen Vereinigung islamischer Fundamentalisten im Raum Frankfurt am Main anzugeh�ren. Am 25./26. Dezember 2000 hatten Beamte des Bundeskriminalamtes im Auftrag des Generalbundesanwalts zwei Objekte in Frankfurt durchsucht und vier mutma�liche Mitglieder der terroristischen Vereinigung festgenommen. Diese Beschuldigten befinden sich seitdem auf Grund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Dezember 2000 in Untersuchungshaft. Die Durchsuchungen hatten seinerzeit zum Auffinden eines Waffenlagers, bestehend aus zerlegten Langwaffen, Faustfeuerwaffen und Maschinenpistolen, gef�hrt. Dar�ber hinaus waren Munition, erhebliche Mengen von Kaliumpermanganat und Aceton sowie selbstgefertigte Sprengz�nder sichergestellt worden (n�here Einzelheiten siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 28. Dezember 2000).Nach dem gegenw�rtigen Ergebnis der Ermittlungen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten vorhatten, zur Jahreswende 2000/2001 einen Sprengstoffanschlag in Stra�burg/Frankreich zu ver�ben. Nach den Untersuchungen deutet vieles darauf hin, dass die Beschuldigten damit begonnen hatten, die zur Durchf�hrung eines Sprengstoffanschlages ben�tigten Sprengmittel herzustellen. Sie hatten f�r die Zeit vom 25. Dezember 2000 bis Anfang Januar 2001 zwei Appartments f�r jeweils zwei Personen in Baden-Baden angemietet und eine Fahrt mit dem PKW nach Stra�burg, die Anfahrtstrecke, den Weihnachtsmarkt in Stra�burg und die Place Kleber mit einer Videokamera aufgezeichnet.An den gestern durchgef�hrten exekutiven Ma�nahmen waren zwei Staatsanw�lte des Generalbundesanwalts sowie Beamte des Bundeskriminalamtes, das mit den Ermittlungen beauftragt ist, der GSG 9, des Landeskriminalamtes Bayern und des Polizeipr�sidiums Frankfurt beteiligt. Durchsucht wurden f�nf Objekte im Gro�raum Frankfurt sowie drei Objekte im Gro�raum M�nchen. Schriftmaterial in arabischer Sprache wurde sichergestellt; die Auswertung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Der bei der Durchsuchung angetroffene Beschuldigte K. wurde vorl�ufig festgenommen.Zeitgleich wurden gestern, in Abstimmung mit der Bundesanwaltschaft, in Italien mit Schwerpunkt in Mailand durch die Staatsanwaltschaft und die dortigen Sicherheitsbeh�rden Exekutivma�nahmen gegen islamische Fundamentalisten durchgef�hrt, die im Verdacht stehen, zu der terroristischen Vereinigung in Frankfurt am Main und den hiesigen Beschuldigten Verbindungen zu haben. �ber die Ermittlungen in Italien wird die Staatsanwaltschaft Mailand Auskunft erteilen. Die hervorragende internationale justitielle Zusammenarbeit hat zum Fortgang der Ermittlungen in diesem schwierigen und ausserordentlich komplexen Ermittlungsverfahren erheblich beigetragen. , 3, [*] 6, 1, 2005-02-10, 2005, 163, Keine deutschen Ermittlungen wegen der angezeigten Vorf\e4lle von Abu Ghraib/Irak, Am 30. November 2004 erstattete Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck im Namen des Center for Constitutional Rights, vertreten durch den Pr\e4sidenten Michael Ratner und den Vizepr\e4sidenten Peter Weiss, Broadway 666, 10014 New York, U.S.A. sowie vier irakischer Staatsb\fcrger Strafanzeige. Die am 29. Januar 2005 erg\e4nzte Anzeige richtet sich gegen Donald H. Rumsfeld, Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika und zehn namentlich benannte sowie weitere nicht benannte Personen, denen die Beteiligung an Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB) vorgeworfen wird. Sie betrifft folgende Vorf\e4lle: 1. Im Zeitraum zwischen dem 15. September 2003 und dem 8. Januar 2004 sei es im Gef\e4ngniskomplex Abu Ghraib/Irak zu 44 F\e4llen von Misshandlungen gekommen. Gefangene seien, zum Teil von mehreren Personen gemeinschaftlich, geschlagen und getreten worden. In einem Fall sei ein H\e4ftling verstorben. Zudem habe man Inhaftierte massiv sexuell bel\e4stigt und in einem Fall auch vergewaltigt. Gefangene seien vollst\e4ndig entkleidet worden. Man habe ihnen die Kleidung weggenommen, sie dar\fcber hinaus in sonstiger Weise bewusst erniedrigend behandelt und zu ihrer Einsch\fcchterung Hunde eingesetzt. H\e4ftlinge seien f\fcr l\e4ngere Zeit in sogenannten Stresspositionen gefesselt gewesen, Isolationshaft sei den Gefangenen zum Teil angedroht und zum Teil an ihnen vollzogen worden. Die Taten seien von Angeh\f6rigen der in Abu Ghraib eingesetzten 800. US Milit\e4rpolizeibrigade, insbesondere des ihr unterstehenden 320. Milit\e4rpolizeibataillons, Angeh\f6rigen der 205. US-Milit\e4rnachrichtendienstbrigade, zivilen Mitarbeitern sowie m\f6glicherweise auch von Angeh\f6rigen von Nachrichtendiensten begangen worden. 2. Die irakischen Anzeigeerstatter seien w\e4hrend ihrer Festnahme und Inhaftierung an anderen Orten im Irak ebenfalls misshandelt worden und \dcbergriffen ausgesetzt gewesen. Sie seien geschlagen worden. Teilweise habe man sie nackt ausgezogen und ihnen die n\f6tige \e4rztliche Versorgung sowie Schlaf und Nahrung verweigert. Auch sei es zu sexuellen \dcbergriffen gekommen. In drei F\e4llen h\e4tten die T\e4ter bei der Festnahme Wertgegenst\e4nde entwendet. Der 80j\e4hrige behinderte Vater von Ahmed Shebab Ahmed sei von Soldaten erschossen worden.   Die Strafanzeige wirft den Angezeigten vor, sich als zivile und milit\e4rische Vorgesetzte der unmittelbar Handelnden nach den \a7\a7 4, 13, 14 VStGB strafbar gemacht zu haben. Sie sollen Untergebenen Weisungen zur Behandlung von Gefangenen erteilt haben, die gegen international geltende Schutzvorschriften, unter anderem die UN-Folterkonvention, versto\dfen. Trotz Kenntnis der Misshandlungen h\e4tten sie keine Schritte zur Verhinderung weiterer \dcbergriffe ihrer Untergebenen und zur Ahndung bereits begangener Misshandlungen eingeleitet. Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben. Es bedarf keiner Pr\fcfung, ob das Vorbringen der Anzeigeerstatter geeignet ist, einen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigenden Anfangsverdacht zu begr\fcnden. Ebenso bedarf es keiner Pr\fcfung, inwiefern Immunit\e4tsregelungen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Die nach Ma\dfgabe des \a7 153 f StPO vorzunehmende Abw\e4gung ergibt, dass f\fcr ein T\e4tigwerden deutscher Ermittlungsbeh\f6rden in Ansehung des Grundsatzes der Subsidiarit\e4t kein Raum ist. Zwar gilt f\fcr die im V\f6lkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen das Weltrechtsprinzip (\a7 1 VStGB). Danach bedarf es f\fcr die Anwendung des V\f6lkerstrafgesetzbuches keines wie immer gearteten Bezuges zum Inland. Das Weltrechtsprinzip legitimiert jedoch nicht ohne weiteres eine uneingeschr\e4nkte Strafverfolgung. Ziel des V\f6lkerstrafgesetzbuches ist es, Strafbarkeits- und Strafverfolgungsl\fccken zu schlie\dfen. Dies hat jedoch vor dem Hintergrund der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten zu geschehen. Dies folgt auch aus Artikel 17 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH), das im Regelungszusammen-hang des V\f6lkerstrafgesetzbuches zu sehen ist. Danach ist die Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofes subsidi\e4r gegen\fcber der Zust\e4ndigkeit des Tatort- oder T\e4terstaats; der Inter-nationale Strafgerichtshof kann nur t\e4tig werden, wenn die zun\e4chst zur Aburteilung berufenen Nationalstaaten „unwilling or unable“ zur Strafverfolgung sind. Aus denselben Gr\fcnden darf ein Drittstaat die Rechtspraxis fremder Staaten nicht nach eigenen Ma\dfst\e4ben \fcberpr\fcfen, im Einzel-fall korrigieren oder gar ersetzen. Der nationale Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat der Subsidiarit\e4t nicht durch Zur\fccknahme der Grundentscheidung f\fcr den Weltrechtsgrundsatz, sondern durch die differenzierte prozessuale Regelung des gleichzeitig mit dem V\f6lkerstrafgesetzbuch geschaffenen \a7 153 f StPO Rechnung getragen (BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 37; Kre\df, ZStW 114 (2002), 845 f). F\fcr die Auslegung und Anwendung des \a7 153 f StPO stellt das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes die Richtschnur dar. Danach ist die Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch in abgestufter Weise geregelt: In erster Linie sind der Tatortstaat und der Heimatstaat von T\e4ter und Opfer sowie ein zust\e4ndiger internationaler Gerichtshof zur Verfolgung berufen (Weigend, Ged\e4chtnisschrift f\fcr Theo Vogler, S. 209). Die Zust\e4ndigkeit von unbeteiligten Drittstaaten ist demgegen\fcber als Auffangzust\e4ndigkeit zu verstehen, die eine Straflosigkeit (sogenannte „impunitiy“) vermeiden, im \dcbrigen aber die prim\e4r zust\e4ndigen Gerichtsbarkeiten nicht unangemessen zur Seite dr\e4ngen soll (BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 37, 38; Werle/Je\dfberger, JZ 2002, 725, 733; Beulke in L\f6we-Rosenberg StPO, 25. Auflage, Nachtrag 2003, \a7 153 f, Rn. 6; so auch das Statut des IStGH, Pr\e4ambel, BGBl. II 2000 S. 1394; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, \a7 153 f, Rn. 2). Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zust\e4ndige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gew\e4hrleistet wird oder nicht gew\e4hrleistet werden kann, etwa weil der T\e4ter sich durch Flucht ins Ausland einer Strafverfolgung entzogen hat, greift die Auffangzust\e4ndigkeit deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von T\e4ter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelm\e4\dfig gr\f6\dferen N\e4he der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln (BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 37; Weigend, Ged\e4chtnisschrift f\fcr Theo Vogler, S. 209). Die Voraussetzungen des \a7 153 f StPO liegen vor. Vorrangig zust\e4ndig f\fcr die Strafverfolgung sind nach diesen Grunds\e4tzen die Vereinigten Staaten von Amerika als Heimatstaat der Angezeigten. Die angezeigten Handlungen wurden au\dferhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung im Sinne von \a7 153 c Absatz 1 Nr. 1 StPO begangen. Die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit auch unter Ber\fccksichtigung des Vorbringens der Anzeigeerstatter weder Handlungs- noch Erfolgsort (\a7 9 StGB). Es liegen keine Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass ein Deutscher als T\e4ter an den angezeigten Tathandlungen beteiligt war (\a7 153 f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder dass ein deutscher Staatsb\fcrger Opfer der angezeigten Tathandlungen geworden w\e4re (\a7 153 f Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Das Erfordernis der anderweitigen Verfolgung (\a7 153 f Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StPO) ist erf\fcllt. Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverd\e4chtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Ma\dfgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit. Eine derartige Auslegung des Begriffes der Tat folgt aus dem R\f6mischen Statut, dessen Umsetzung das V\f6lkerstrafgesetzbuch dient. Art. 14 Absatz 1 des Statuts nennt ausdr\fccklich den Begriff der „Situation, …in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegende Verbrechen begangen wurden,…“. In welcher Reihenfolge und mit welchen Mitteln der vorrangig zust\e4ndige Staat im Rahmen eines Gesamtkomplexes gegen Einzelpersonen ermittelt, muss wegen des Grundsatzes der Subsidiarit\e4t diesem \fcberlassen bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn lediglich zum Schein oder ohne ernsthaften Verfolgungswillen ermittelt wird (vgl. BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 38). Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beh\f6rden und Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in der Strafanzeige geschilderten \dcbergriffe von strafrechtlichen Ma\dfnahmen Abstand genommen h\e4tten oder Abstand nehmen w\fcrden. So wurden wegen der Vorg\e4nge von Abu Ghraib bereits mehrere Verfahren gegen Tatbeteiligte, auch gegen Angeh\f6rige der 800. Milit\e4rpolizeibrigade, durchgef\fchrt. Mit welchen Mitteln und zu welchem Zeitpunkt gegen weitere m\f6gliche Tatverd\e4chtige im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geschilderten \dcbergriffen ermittelt wird, muss dabei den Justizbeh\f6rden der Vereinigten Staaten von Amerika \fcberlassen bleiben. Damit ergibt sich f\fcr die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte: Soweit sich die angezeigten Personen nicht im Geltungsbereich des V\f6lkerstrafgesetzbuches auf-halten und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist, liegen die Voraussetzungen des \a7 153 f Absatz 1 Satz 1 StPO vor (vgl. Weigend, Ged\e4chtnisschrift f\fcr Theo Vogler, S. 209). Bei den angezeigten Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder bei denen ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist, ist der Anzeige gem\e4\df \a7 153 f Absatz 2 Satz 2 StPO keine Folge zu geben. Die Angezeigten, die sich nach dem Vortrag der Anzeigeerstatter in Deutschland aufhalten, sind als Angeh\f6rige der US-Armee auf deren St\fctzpunkten in Deutschland stationiert. Sie unterliegen hier auch in Bezug auf ihren Aufenthalt einer besonderen Gehorsamspflicht gegen\fcber Ihrem Dienstherrn. Die Vereinigten Staaten von Amerika als verfolgender Staat haben deshalb uneinge-schr\e4nkten Zugriff auf diese Personen. Damit stehen sie auch wenn sie in Deutschland stationiert sind der amerikanischen Gerichtsbarkeit in gleicher Weise zur Verf\fcgung, als wenn sie sich in den Vereinigten Staaten aufhalten w\fcrden. Die nach dem Weltrechtsprinzip zu vermeidende Strafbarkeitsl\fccke besteht nicht, so dass f\fcr die Auffangzust\e4ndigkeit der deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden kein Raum ist. Das folgt auch aus \a7 153 f Absatz 2 Satz 2 StPO. Danach kann von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Auslieferung an den verfolgenden Staat zul\e4ssig und beabsichtigt ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat, wie hier, uneingeschr\e4nkten Zugriff auf einen Tatverd\e4chtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des V\f6lkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen gef\fchrt werden. Auch in diesem Fall w\e4ren die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung durch die Justiz der Vereinigten Staaten entzogen. Anhaltspunkte, die die Aufnahme von Ermittlungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des \a7 153 f StPO rechtfertigen k\f6nnten, liegen nicht vor. Denkbar w\e4ren dabei wegen des Grundsatzes der Subsidiarit\e4t allenfalls solche Ma\dfnahmen, welche die vorrangig zur Untersuchung der Vorf\e4lle berufenen US-Beh\f6rden wegen tats\e4chlicher oder rechtlicher Hindernisse nicht selbst vornehmen k\f6nnten. Solche Hindernisse sind hier nicht ersichtlich. , 7, [*] 2, 1, 2003-01-20, 2003, 103, Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2002 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ali S. unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes durch Beamte der Kriminalpolizei Mannheim am 13. Januar 2003 in Mannheim festnehmen lassen. Dem 37 Jahre alten Beschuldigten wird zur Last gelegt, von April 2001 bis Februar 2002 die PKK-Region „Berlin“ geleitet zu haben. Er ist dringend verd\e4chtig, sich in dieser F\fchrungsfunktion als Mitglied an der im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Seit April 2002 bet\e4tigt sich die PKK unter dem Namen „Freiheit- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“; die Strukturen, das hierarchische Kadersystem, die personelle Identit\e4t der F\fchrungsfunktion\e4re der PKK und deren Arbeitsbereiche wurden aber beibehalten. Der Beschuldigte wurde am 14. Januar 2003 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 5, [*] 13, 1, 2014-05-20, 2014, 502, Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr Al Qaida und den „Islamischen Staat im Irak (IStI)“, Der Generalbundesanwalt hat am 16. April 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen den 44-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Peter W. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, in drei F\e4llen um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen geworben und in zwei weiteren F\e4llen Beihilfe dazu geleistet zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 5, \a7 27 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verbreitete zwischen August und November 2008 im Internet drei Videobotschaften mit Redebeitr\e4gen bekannter Repr\e4sentanten der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und „Islamischer Staat im Irak (IStI)“. Zudem wandelte er mehrere Videodateien mit Ansprachen f\fchrender Vertreter des „IStI“ in verschiedene Dateiformate um, damit der gesondert verfolgte Hussam S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 9. August 2011) die Videobotschaften \fcber das Internetforum des Al-Ansar Media Batallion (AAMB) verbreiten konnte. In den militant-islamistischen Propagandabotschaften wurde der bewaffnete Kampf gegen „Ungl\e4ubige“ als gerechtfertigt erkl\e4rt und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad zur Pflicht eines jeden Muslims erhoben. Mit den Videobotschaften sollten Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die beiden terroristischen Organisationen gewonnen werden. , 16, [*] 40, 1, 2002-11-19, 2002, 98, Anklage gegen einen mutma�lichen F�hrungsfunktion�r der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2002 beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts D�sseldorf gegen den

t�rkischen Staatsangeh�rigen Abdi C.

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der ver-suchten schweren Brandstiftung in zwei F�llen erhoben. Dem 31 Jahre alten Abdi C. wird zur Last gelegt, von M�rz 1995 bis Februar 1999 als Funktion�r der terroristischen F�hrungsspitze der DHKP-C angeh�rt zu haben und in dieser Funktion im M�rz und April 1995 an zwei versuchten schweren Brandstiftungen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt gewesen zu sein.

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �u�ere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium hat im August 1998 die Organisation verboten. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Der Angeschuldigte Abdi C. war von M�rz 1995 bis Februar 1999 Angeh�riger der innerhalb der F�h-rung der DHKP-C in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung. 1995 war er Ge-bietsverantwortlicher f�r Duisburg und ab Dezember 1995 mit Sonderaufgaben betraut. Im November 1998 �bernahm er die Region Westfalen. Als F�hrungsfunktion�r hatte er Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rkische Einrichtungen im Inland. 1995 war der Angeschuldigte selbst an zwei Brandanschl�gen beteiligt, am 21. M�rz 1995 auf eine t�rkische Bank in Duisburg und am 14. April 1995 auf eine t�rkische Bank in K�ln. In beiden F�llen kam es zu keinen Geb�ude- und Sachsch�den.

Der Angeschuldigte wurde am 12. Juli 2002 in Pforzheim auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2002 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft., 4, [*] 11, 1, 2013-04-29, 2013, 473, Anklage wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Iranembargo, Die Bundesanwaltschaft hat am 26. M\e4rz 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen den 70 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Gholamali Ka., den 25 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Kianzad Ka., den 78 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Rudolf M. und den 80 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Hamid Kh., Anklage wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2, 4 und 6 AWG) und versuchter Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (\a7 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, gemeinschaftlich und arbeitsteilig handelnd in Kenntnis der entsprechenden Verbote in den Jahren 2010 und 2011 in 5 Lieferungen insgesamt 92 Spezialventile aus deutscher Produktion in den Iran exportiert und in weiteren 4 F\e4llen die Lieferung von insgesamt 856 nuklearspezifisch konstruierten Ventilen aus Indien in den Iran vermittelt zu haben. Die Lieferungen waren Teil eines Gesamtauftrages aus dem Iran im Wert von mehreren Millionen Euro. Dabei oblag den Angeschuldigten Ka. die Vorfinanzierung der Beschaffungen sowie die Organisation der Einzellieferungen. Der Angeschuldigte Gholamali Ka. war vornehmlich vom Iran aus t\e4tig, wo er Inhaber einer Reihe von Importgesellschaften ist. Sein Sohn Kianzad Ka. handelte sowohl in Hamburg als auch als Mitarbeiter eines Unternehmens in Sachsen-Anhalt, das f\fcr die Zulieferung von 51 der 92 aus Deutschland exportierten Ventile verantwortlich war. Der Angeschuldigte Rudolf M. ist Gesch\e4ftsf\fchrer eines Unternehmens in Th\fcringen. Er produzierte insgesamt 41 der 92 aus Deutschland exportierten Ventile. Der Angeschuldigte Hamid Kh., ein Kaufmann aus Niedersachsen, hatte den urspr\fcnglichen Kontakt zwischen M. und den iranischen Auftraggebern vermittelt. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen t\e4uschten die Angeschuldigten falsche Endempf\e4nger in verschiedenen asiatischen Staaten vor. Tats\e4chlich waren die Lieferungen f\fcr eine Organisation im Iran bestimmt, die f\fcr den Bau des vom Iranembargo umfassten Schwerwasserreaktors in Arak zust\e4ndig ist. Es besteht die Besorgnis, dass dieser Reaktor zur Produktion von atomwaffenf\e4higem Plutonium eingesetzt werden soll. Die iranische Organisation ist in den Anh\e4ngen der Iran-Embargo-Verordnung „gelistet“. Jegliches Zurverf\fcgungstellen wirtschaftlicher Ressourcen – und damit auch von Waren oder G\fctern gleichg\fcltig welcher Art – an diese Organisation ist verboten. Dies war den Angeschuldigten ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Ventile zum Einsatz im Prim\e4rkreislauf des Reaktors bestimmt waren. Ein Teil der 856 nuklearspezifisch konstruierten Ventile aus indischer Produktion (sogenannte Faltenbalgventile) werden dar\fcber hinaus von den Verbotslisten des Iranembargos erfasst. Unmittelbarer Auftraggeber der Angeschuldigten war ein gesondert verfolgter 48 Jahre alter iranischer Staatsangeh\f6riger, der unter Umgehung der gegen den Iran verh\e4ngten Sanktionen f\fcr diesen Hochtechnologie erwerben sollte und sich dazu mehrerer in Drittl\e4ndern gegr\fcndeter Unternehmen bediente. Die iranische Organisation hatte ihn zwischen 2006 und 2007 mit der Beschaffung der f\fcr den Schwerwasserreaktor ben\f6tigten Ventile betraut. Die Angeschuldigten wurden am 15. August 2012 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2012 vom 15. August 2012). Die Angeschuldigten Kianzad Ka. und Gholamali Ka. befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die Angeschuldigten Hamid Kh. und Rudolf M. wurden zwischenzeitlich mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 15, [*] 12, 1, 2002-04-23, 2002, 76, Durchsuchungsaktion gegen mutma�liche Mitglieder der Bewegung "AL TAWHID", DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 23.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492
Nr. 12

PRESSEMITTEILUNG

Durchsuchungsaktion gegen mutma�liche Mitglieder der Bewegung "AL-TAWHID"

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine deutsche Zelle der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" als terroristische Vereinigung (� 129a StGB). Bei elf Verd�chtigen wurden ? seit 6.00 Uhr heute Morgen ? insgesamt 19 Objekte durchsucht. Zum Einsatz kamen Polizeikr�fte des Bundeskriminalamtes sowie aus Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und vom Bundesgrenzschutz (GSG 9). Die Verd�chtigen werden polizeilich �berpr�ft und verantwortlich vernommen.

Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen hat sich in Deutschland um den 36 Jahre alten Pal�stinenser Yaser H. - wohnhaft in Essen - eine Zelle oder Gruppierung gebildet, die sich selbst der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" zuordnet. "AL TAWHID" ist weniger eine Gemeinschaft oder Organisation als vielmehr eine ideologisch-religi�s ausgerichtete Bewegung Gleichgesinnter, die auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus den weltweiten "Jihad" aller Glaubensbr�der f�rdert und unterst�tzt. Sitz der Bewegung "AL TAWHID" in Europa soll Gro�britannien sein.

Die in der Bundesrepublik Deutschland agierende Zelle der "AL TAWHID" arbeitet innerhalb der von den operativen und religi�sen F�hrern vorgegebenen Direktiven weitgehend selbstst�ndig. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist sie in ein internationales konspiratives Netz eingebun-den, das unter anderem die logistische und finanzielle Unterst�tzung sicherstellt. Zu den f�hrenden K�pfen der deutschen Zelle z�hlt der Beschuldigte Yaser H. Er unterh�lt vielf�ltige Beziehungen zu Kontaktleuten in ganz Deutschland.

Die Zelle in Deutschland war bisher �berwiegend mit der F�lschung von P�ssen und Reisedokumenten, der Durchf�hrung von Spendensammlungen und Schleusung von "K�mpfern" befasst; die logistische Unterst�tzung von Afghanistank�mpfern stand zun�chst im Vordergrund. Nach dem gegenw�rtigen Ermittlungsstand bestehen aber auch Anhaltspunkte, dass diese Zelle begonnen hat, Anschl�ge in der Bundesrepublik Deutschland zu planen.

Neben zwei Wohnungen in Essen, die der Beschuldigte Yaser H. regelm��ig nutzt, wurden 17 Objekte von anderen Beschuldigten und Kontaktpersonen durchsucht; jeweils ein Objekt in D�sseldorf, Krefeld und Georgsmarienh�tte, jeweils zwei in Berlin, M�nchen, Regensburg und N�rnberg und jeweils drei in Hamburg und Beckum. Es wurden mehrere PC's, Disketten, F�lschungsutensilien, Passfalsifikate und schriftliche Unterlagen sichergestellt.

Das Bundeskriminalamt ist mit den Ermittlungen beauftragt. Die heutigen Ma�nahmen stehen mit den Ermittlungen wegen des Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf Djerba in keinem Zusammenhang. Die Ermittlungen dauern an. �ber diese Erkl�rung hinausgehende Ausk�nfte k�nnen daher zurzeit nicht erteilt werden.

, 4, [*] 31, 1, 2001-09-29, 2001, 56, Ermittlungen des Generalbundesanwalts in Wiesbaden und Hamburg, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen den 27 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Talip T., den 24 Jahre alten jemenitischen Staatsangeh\f6rigen Wadee Al-A. und den 26 Jahre alten jemenitischen Staatsangeh\f6rigen Shahab Al-A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terrroristischen Vereinigung und anderer Straftaten in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen. Die Beschuldigten stehen in dem Verdacht, als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung mit fundamentalistisch-islamistischen Hintergrund schwere Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland geplant zu haben. Im Zuge von exekutiven Ma\dfnahmen aufgrund von Beschl\fcssen des Amtsgerichts Wiesbaden wurden die Beschuldigten am 27. September 2001 vorl\e4ufig festgenommen und gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wiesbaden vorgef\fchrt, der gegen sie Haftbefehl wegen des Versto\dfes gegen Waffen- und Urkundsdelikte erlie\df.Aufgrund eines Hinweises im Zuge der Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde bekannt, dass der Beschuldigte Talip T. weltweit vernetzte Homepages mit islamistisch-fundamentalistischen Inhalten in das Internet eingestellt hat. Auf diesen wird unter anderem mit Terrorpropaganda f\fcr den muslimischen Einsatz im Kaukasus mobilisiert. Themenbereiche sind auch die "Spenden\fcbermittlung an die Taliban" in Afghanistan und die "milit\e4rische Ausbildung f\fcr den Kampf". Auf den Homepages des Beschuldigten wird unter anderem auf die Webseite http://www.qoqaz.net verwiesen. Auf dieser Seite war eine Mailingliste ver\f6ffentlicht, in der unter anderem Said Bahaji mit der E-Mail-Adresse "Bahaji@tu-harburg.de" aufgef\fchrt ist. Said Bahaji wird im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den USA als Tatbeteiligter mit Haftbefehl gesucht. Am 27. September 2001 durchsuchten Beamte des hessischen Landeskriminalamts im Auftrag der ermittlungsf�hrenden Staatsanwaltschaft Wiesbaden die Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume des Talip T. in Wiesbaden. Im Zuge der exekutiven Massnahmen wurden die Beschuldigten angetroffen und vorl�ufig festgenommen. Bei dem Beschuldigten Shahab Al A. wurden eine Waffe mit geladenem Magazin, 35 Patronen, gr\f6\dfere Bargeldbetr\e4ge, Stadtpl\e4ne verschiedener deutscher Gro\dfst\e4dte, gef\e4lschte Personalpapiere und Kreditkarten sowie eine Rechnung f\fcr ein Flugticket \fcber London nach Pakistan/Islamabad aufgefunden. Das Abflugdatum von London war auf den 4. September 2001 und das R\fcckflugdatum auf den 10. Juli 2002 datiert. In den durchsuchten R\e4umlichkeiten wurden mehrere Computer, Mobiltelefone und Datenbanken sichergestellt. Bez\fcge dieser Vereinigung zu den Ermittlungen in Hamburg im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den USA sind bislang nicht erkennbar. Die gegenw\e4rtigen Erkenntnisse begr\fcnden den Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten vorhatten, k\fcnftig Anschl\e4ge in der Bundesrepublik Deutschland vorzubereiten und durchzuf\fchren. Das Bundeskriminalamt ist mit den weiteren Ermittlungen beauftragt.II.Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat aufgrund eines Hinweises am 27. September 2001 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen eine Gruppe von Personen arabischer Herkunft in Hamburg eingeleitet. Es besteht der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die bisherigen Ermittlungen haben einen Zusammenhang mit der T\e4tergruppe in Hamburg wegen der Terroranschl\e4ge am 11. September 2001 in den USA nicht ergeben. Das Landeskriminalamt Hamburg ist mit den Ermittlungen beauftragt. , 3, [*] 48, 1, 2011-12-19, 2011, 430, Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen, Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Dezember 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Schleswig Anklage gegen den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harry M. wegen Werbung um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr zwei ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in elf F\e4llen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte betrieb seit Dezember 2010 den \f6ffentlich zug\e4nglichen Internetauftritt "Islamic-Hacker-Union". Von Februar 2011 bis zu seiner Festnahme im Juni 2011 ver\f6ffentlichte der Angeschuldigte unter seinem Aliasnamen "Isa Al Khattab" 139 teilweise mit Videos oder Lichtbildern verbundene Textbeitr\e4ge und 83 reine Videobeitr\e4ge radikal-islamischen und jihadistischen Inhalts. Unter anderem werden darin die brutale Hinrichtung irakischer Polizisten gezeigt und Selbstmordattentate verherrlicht. In mindestens elf dieser Videos wirbt der Angeschuldigte wissentlich und willentlich um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen "Islamische Bewegung Usbekistan" und "Islamischer Staat Irak". Der Angeschuldigte wurde am 28. Juni 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2011 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 23/2011 vom 29. Juni 2011). , 13, [*] 2, 1, 2013-01-21, 2013, 465, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida und Al Shabab , Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Januar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Emrah E. wegen Mitgliedschaft in den ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Al Shabab, Totschlags in zwei F\e4llen, versuchter Anstiftung zu einem schweren Raub und St\f6rung des \f6ffentlichen Friedens durch Vort\e4uschung von Straftaten erhoben (\a7 129b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 30 Abs. 1 i.V.m. \a7 249 Abs. 1, \a7 250 Abs. 1 Nr. 1b, \a7 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 6, \a7 212 Abs. 1, \a7 25 Abs. 2, \a7\a7 52, 53 StGB). Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich von Mai 2010 bis Januar 2011 als Mitglied an Al Qaida und anschlie\dfend bis Juni 2012 an der in Somalia agierenden Al Shabab beteiligt zu haben. Dabei soll er an zwei Kampfeins\e4tzen der terroristischen Vereinigungen teilgenommen haben. Au\dferdem wird ihm vorgeworfen, unmittelbar bevorstehende Al Qaida-Anschl\e4ge in Deutschland vorget\e4uscht und dadurch den \f6ffentlichen Frieden gest\f6rt zu haben. Zudem soll er versucht haben, einen seiner Br\fcder zur Begehung eines schweren Raubes anzustiften, um Geld f\fcr Al Qaida zu beschaffen. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Nachdem der Angeschuldigte sich sp\e4testens seit Ende 2008 unter dem Einfluss militant-islamistischer Propaganda zunehmend radikalisiert hatte, entschloss er sich, am terroristischen Jihad teilzunehmen. Er reiste deshalb im April 2010 von seinem Wohnort Wuppertal in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich im Mai 2010 der Al Qaida anschloss. Er nahm am t\e4glichen Waffentraining der Organisation teil und wurde f\fcr Fahrten zum Transport von Waffen und Verpflegung herangezogen. Zudem hatte er die Aufgabe, bei Gleichgesinnten in Deutschland um Geld f\fcr Al Qaida und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad zu werben. Unter anderem forderte er im September 2010 einen seiner Br\fcder - letztlich allerdings erfolglos - auf, einen Einkaufsmarkt in Wuppertal zu \fcberfallen und das erbeutete Geld der Al Qaida zukommen zu lassen. Um im Sinne von Al Qaida die Bev\f6lkerung in Deutschland zu verunsichern, spiegelte er den deutschen Sicherheitsbeh\f6rden in Telefonaten im November 2010 vor, dass drei Anschl\e4ge der Terrororganisation im Bundesgebiet unmittelbar bevorst\fcnden. Aufgrund der detaillierten Schilderung der angeblichen Anschlagsvorhaben wurden seine Angaben ernst genommen. Sie bildeten die Grundlage f\fcr Terrorwarnungen des Bundesinnenministers und versch\e4rfte Sicherheitsvorkehrungen an \f6ffentlichen Geb\e4uden. Dar\fcber hinaus war der Angeschuldigte in Operationen bewaffneter Al Qaida-Mitglieder eingebunden. Er beteiligte sich zumindest an einem terroristischen Angriff auf Angeh\f6rige der pakistanischen Armee im Dezember 2010, bei dem mehrere Soldaten get\f6tet wurden. Mit Einverst\e4ndnis der Al Qaida-F\fchrung verlie\df der Angeschuldigte im Januar 2011 das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet und schloss sich der terroristischen Vereinigung Al Shabab in Somalia an. Seit Juni 2011 hatte er Zugang zur F\fchrungsspitze der Organisation. Zu seinen Aufgaben geh\f6rte es unter anderem, Rekruten ideologisch auf den bewaffneten Jihad einzuschw\f6ren. Zudem war er in die Bem\fchungen von Al Shabab eingebunden, Gelder zu beschaffen und neue K\e4mpfer zu gewinnen. Insbesondere fungierte er als Kontaktmann f\fcr potentielle Rekruten aus Deutschland. Im August 2011 gliederte er sich dar\fcber hinaus in die bewaffneten Verb\e4nde von Al Shabab ein, deren terroristische Angriffe sich gegen Truppen der somalischen \dcbergangsregierung und der sie unterst\fctzenden \e4thiopischen Armee richteten. Er nahm zumindest an einem Kampfeinsatz teil, bei dem zahlreiche \e4thiopische Soldaten get\f6tet wurden. Der Angeschuldigte wurde am 10. Juni 2012 in Tansania festgenommen. Am 18. Juni 2012 wurde nach Deutschland abgeschoben, wo er bei seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main verhaftet wurde (vgl. Pressemitteilung Nr. 17/2012 vom 19. Juni 2012). Der Angeschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft. , 15, [*] 6, 1, 2000-03-20, 2000, 4, Auslieferung des mutma\dflichen Europachefs der DHKP-C, In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 17. M\e4rz 2000 der 42 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige <b>Nuri E.</b> von der Schweiz nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 15. Oktober 1999 in Chur auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 festgenommen worden. Gegen ihn besteht der dringende Verdacht der R\e4delsf\fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Beihilfe zum versuchten Totschlag in zwei F\e4llen sowie der versuchten Anstiftung zum Mord. Der Beschuldigte wurde am 18. M\e4rz 2000 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Haft aufrechterhalten hat. Der Haftbefehl beruht auf folgendem vorl\e4ufigen Ermittlungsergebnis: Der Beschuldigte leitete den Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol in Deutschland erstmals 1993 bis zu seiner Festnahme im Juni 1995. Das Landgericht Hagen verurteilte ihn am 26. Juni 1996 wegen der Beteiligung an einer Bestrafungsaktion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten. Nach seiner Haftentlassung im Mai 1997 soll er erneut eine f\fchrende Rolle und nach der Festnahme seines Nachfolgers Serefettin G\fcl im September 1997 die Europa? und Deutschlandleitung der verbotenen DHKP?C \fcbernommen haben. Nachdem es im Sommer 1997 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Fl\fcgeln der Dev Sol gekommen war, wies die DHKP-C-F\fchrung die \f6rtlichen Parteileiter an, die Anh\e4nger des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels aktiv zu bek\e4mpfen und zu t\f6ten. In Frankfurt am Main schoss daraufhin ein Karatas-Aktivist, als es am 22. August 1997 wieder zu einer Auseinandersetzung kam, in T\f6tungsabsicht einen Yagan-Aktivisten nieder und verletzte ihn schwer. Am 5. September 1997 lauerten in Hamburg Karatas-Aktivisten einem Anh\e4nger des Yagan-Fl\fcgels auf und gaben mehrere Sch\fcsse auf ihn ab. Das Opfer wurde lebensgef\e4hrlich verletzt. Im November 1998 erfuhr der Beschuldigte, da\df ein Aktivist bei einer polizeilichen Vernehmung Angaben \fcber die DHKP-C gemacht hatte. Daraufhin beschloss die Parteif\fchrung, ihn mit dem Tod zu bestrafen. Der Beschuldigte lie\df den Karatas-Anh\e4nger E. als Killer anheuern, der sich jedoch der Polizei offenbarte. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Serefettin G\fcl, der vormalige Deutschlandchef, wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 17. Februar 1999 wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung, versuchten Totschlags und gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung jeweils in zwei F\e4llen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren rechtskr\e4ftig verurteilt. , 2, [*] 25, 1, 2012-09-27, 2012, 453, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 14. September 2012 beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen zwei mutma\dfliche hauptamtliche Mitarbeiter des russischen Auslandsnachrichtendienstes SWR Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mittelbarer Falschbeurkundung (\a7 271 Abs. 1 und 2 StGB) erhoben. Die Anklage geht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Die Angeschuldigten sind seit mehr als 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als hauptamtliche Mitarbeiter f\fcr den russischen Auslandsnachrichtendienst SWR t\e4tig. Sie reisten 1988 und 1990 als vorgebliche \f6sterreichische Staatsangeh\f6rige s\fcdamerikanischer Herkunft unter den Aliasnamen Andreas und Heidrun A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dieser mit falschen \f6sterreichischen Ausweispapieren untermauerten Legende bauten sie sich eine b\fcrgerliche Existenz auf, mit der sie ihre geheimdienstliche T\e4tigkeit tarnten. Die Angeschuldigten hatten die Aufgabe, Informationen \fcber die politische und milit\e4rpolitische Strategie der EU und der NATO zu gewinnen. Zu diesem Zweck f\fchrten sie von Oktober 2008 bis August 2011 als geheimdienstliche Instrukteure einen weiteren Agenten, der ihnen aus dem niederl\e4ndischen Au\dfenministerium amtliche Dokumente \fcber EU- und NATO-Angelegenheiten lieferte. Diese leitete der Angeschuldigte alias Andreas A. \fcber sogenannte tote Briefk\e4sten an seine Zentrale weiter. Au\dferdem berichteten die Angeschuldigten von den Treffen mit ihrer niederl\e4ndischen Quelle. Bis zu ihrer Festnahme am 18. Oktober 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2011 vom 21. Oktober 2011) beschafften sie dar\fcber hinaus auch selbst Erkenntnisse aus dem politisch-gesellschaftlichen Bereich \fcber allgemein- und sicherheitspolitische Aspekte der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, der EU und der NATO zu Russland. W\e4hrend der gesamten Dauer ihrer geheimdienstlichen T\e4tigkeit standen die Angeschuldigten in regelm\e4\dfigem Kontakt mit ihrer F\fchrungsstelle. Ihre Anweisungen erhielten sie haupts\e4chlich mittels Agentenfunk. Ihre Meldungen an die Geheimdienstzentrale \fcbermittelten sie hingegen per Satelliten\fcbertragung. Au\dferdem nutzten sie ein Internetvideoportal f\fcr versteckte Botschaften. F\fcr ihre Agentent\e4tigkeit erhielten die Angeschuldigten feste Bez\fcge, die sich in den letzten Jahren auf knapp 100.000 Euro pro Jahr beliefen. Der Aufdeckung der Legendierung der Angeschuldigten gingen umfangreiche Erhebungen des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz voraus. Deren Ergebnisse f\fchrten zur Festnahme der Angeschuldigten im Oktober 2011 und bildeten den Ausgangspunkt f\fcr das Verfahren. Die Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. , 14, [*] 5, 1, 2003-02-07, 2003, 106, Anklage gegen zwei mutma\dfliche PKK-F\fchrungsfunktion\e4re, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat bei dem Oberlandesgericht Celle gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A. und Ali K. Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erhoben. Die Angeschuldigten geh\f6rten dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die sich jetzt unter dem Namen „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ bet\e4tigt. Der 50 Jahre alte Angeschuldigte Hasan A. leitete von Mai 2000 bis M\e4rz 2001 die aus den Gebieten Frankfurt am Main, Gie\dfen, Mainz, Mannheim, Darmstadt und Saarbr\fccken bestehende PKK-Region „S\fcd“. Anschlie\dfend \fcbernahm er die PKK Region „Nord“, die sich aus den Gebieten Hannover, Bielefeld, Salzgitter, Osnabr\fcck und Kassel zusammensetzte. Der 32 Jahre alte Angeschuldigte Ali K. \fcbernahm im Juni 2001 die Region „Mitte“. Diese gliederte sich bis etwa September 2001 in die Gebiete K\f6ln, Bonn, D\fcsseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Nach einer Neustrukturierung in zwei Regionen \fcbernahm er die F\fchrung der Region „Mitte I“ bestehend aus den Gebieten K\f6ln, Bonn, D\fcsseldorf und D\fcren. Beide Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. , 5, [*] 31, 1, 2002-09-30, 2002, 89, Generalbundeanwalt hat Anklage gegen Mitglieder der Skinhead Band "Landser" erhoben, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 9. September 2002 vor dem
2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen die Mitglieder der Skinhead-Band "Landser"

Michael R., geboren am 10. Mai 1965 in Berlin,
Andr� M. geboren am 24. September 1967 in Berlin,
Christian W., geboren am 12. September 1975 in Bad Saarow-Pieskow,

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglieder der kriminellen Vereinigung Musikband "Landser" durch Verbreiten von Tontr�gern in volksverhetzender Weise zu Hass und Gewalt gegen Teile der Bev�lkerung aufgestachelt, die Menschenw�rde anderer dadurch an-gegriffen, zu rechtswidrigen Taten aufgefordert und die Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsm��ige Ordnung beschimpft und ver�chtlich gemacht zu haben. Der Angeschuldigte Michael R. steht in dem dringenden Verdacht, als S�nger, Textverfasser und Bandleader R�delsf�hrer der kriminellen Vereinigung gewesen zu sein.

Die Angeschuldigten Michael R. und Andr� M. sowie der gesondert verfolgte Horst S. waren Mit-glieder der im Jahr 1992 gegr�ndeten Berliner Skinhead Gruppe "Landser". Ziel der Gruppe war es, �ber Musik-CD?s rechtsradikales Gedankengut in der Jugendszene zu verbreiten; finanzielle Gewinnerwartung stand im Hintergrund. Unter Verzicht auf �ffentliche Auftritte schufen die Band-mitglieder sp�testens 1993 eine auf Heimlichkeit und Konspiration aufbauende Organisationsstruktur. Der Vertrieb der im Ausland produzierten CD?s erfolgte �ber ein abgetarntes Verteilernetz in der Bundesrepublik Deutschland. Auftakt der politisch ausgerichteten Aktivit�ten der Band war die CD "Republik der Strolche". Die Liedtexte dieses Albums waren gepr�gt von rassistischen, nationalistischen und antisemitischen Hasstiraden. Sie riefen zu Gewalt gegen Ausl�nder, Juden und politisch Andersdenkende auf, und waren darauf angelegt, den Staat Bundesrepublik Deutschland sowie seine pluralistische Ordnung als untragbar zu diffamieren.

Nachdem der Schlagzeuger Horst S. im M�rz 1996 festgenommen worden war, stellte die Band "Landser" ihre T�tigkeit zun�chst ein. Anfang 1997 begannen Michael R., Andr� M., und der neue Schlagzeuger Christian W. unter Fortf�hrung des fr�heren Konzepts einer Untergrundband erneut mit der Produktion von Hass- und Hetz-CD?s. In den Folgejahren produzierte die Band zwei CD-Alben mit den Titeln "Deutsche Wut - Rock gegen Oben" (1998) und "Ran an den Feind" (2000). Im Jahr 2001 folgte die CD "Best of Landser".

Die Anklage des Generalbundesanwalts richtet sich dar�ber hinaus gegen

Jean R�n� B, geboren am 23. Januar 1967 in Berlin.

Diesem wird neben gef�hrlicher K�rperverletzung und N�tigung die Unterst�tzung der kriminellen Vereinigung Musikband "Landser" zur Last gelegt. Der Angeschuldigte Jean R�n� B. kannte die Band "Landser" in ihrer Zusammensetzung, Struktur und Zielrichtung. Um den Bandmitgliedern ein Agieren im Untergrund zu erm�glichen, fungierte er sp�testens ab November 2000 als Kontakt- und Mittelsmann der "Landser". Dar�ber hinaus war er bereit, die Interessen der Band auch in k�rperlichen Auseinandersetzungen auszutragen. So verpr�gelte er in der Nacht zum 10. Juni 2001 eine Person, die sich in polizeilichen Vernehmungen zu Einzelheiten des Vertriebs der Landser-CD "Ran an den Feind" ge�ussert hatte und veranlasste dadurch den Zeugen, seine Aussage gegen-�ber der Polizei zur�ckzuziehen.

Die besondere Bedeutung des Falles und damit die Zust�ndigkeit des Generalbundesanwalts folgt aus den Wirkungen der "Landser"-Musik (�� 142a Abs.1, 120 Abs.2 Nr. 1 i.V.m.� 74a Abs.1 Nr. 4a Gerichtsverfassungsgesetz). Die Band "Landser" ist eine verbreitete deutschsprachige Musik-gruppe der rechtsextremistischen Szene. Skinhead Musik ist erfahrungsgem�� einer der Wegbe-reiter f�r rechtsextremistische Gewalttaten. Diese Wirkungen wollten die Angeschuldigten mit ihren aggressiven Liedtexten bei ihren Zuh�rern gezielt ausl�sen. So hat die Musik der Band "Landser" in den Strafverfahren, die der Generalbundesanwalt seit dem Jahr 1999 gegen rechtsextreme Gewaltt�ter gef�hrt hat, als Motivationsfaktor bei den T�tern und ihrem Umfeld eine erhebliche Rolle gespielt., 4, [*] 11, 1, 2006-04-06, 2006, 233, Einstellung der Ermittlungen gegen J\fcrgen G. wegen Verdachts des Mordes im Auftrag der ehemaligen DDR, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Verf\fcgung vom 25. M\e4rz 2006 die Ermittlungen gegen J\fcrgen G. wegen Verdachts des Mordes eingestellt (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 24. September 2003, Nr. 30, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2003). Die durch mehrfache Selbstbezichtigungen des Beschuldigten gegen\fcber Dritten ausgel\f6sten Ermittlungen haben trotz Vernehmung zahlreicher Zeugen und intensiver Nachforschungen keinen f\fcr eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht begr\fcnden k\f6nnen. , 8, [*] 35, 1, 2001-10-19, 2001, 58, Haftbefehl gegen einen 3. mutma\dflichen Tatverd\e4chtigen wegen der Anschl\e4ge in USA, In dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes am 18. Oktober 2001 gegen den24 Jahre alten, marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Zakariya Essabar Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des mehrtausendfachen Mordes und anderer schwerer Straftaten erlassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte mit den zu Tode gekommenen Attent\e4tern Mohamed Atta, Marwan Alshehhi, Ziad Jarrah, den mit Haftbefehl gesuchten Said Bahaji und Ramzi Omar alias Binalshibh und weiteren unbekannten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen und am 11. September 2001 die vier Anschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika gemeinsam mit diesen Personen geplant und vorbereitet hat. Der Beschuldigte Zakariya Essabar unterhielt nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen vielf\e4ltige Kontakte zu den drei bisher identifizierten Attent\e4tern und zu den Beschuldigten Bahaji und Omar alias Binalshibh. Er war f\fcr die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. September 2000 und damit zeitgleich mit Atta und Omar alias Binalshibh f\fcr eine Wohnung im Haus Marienstra\dfe 54 in Hamburg gemeldet. Am 12. Dezember 2000 \fcberwies er einen Betrag von 1200 DM an Omar alias Binalshibh. Er studierte ebenso wie Jarrah an der Fachhochschule Hamburg. In den Semesterferien im Sommer 1998 arbeitete er gleichzeitig mit Jarrah als Aushilfskraft bei einem Automobilunternehmen. In der Wohnung des Bahaji sichergestellte Bilder mit der Aufschrift "Said Hochzeit" zeigen ihn neben Jarrah, Alshehhi und Omar. Der Beschuldigte Essabar wollte am 15. Februar 2001 nach Florida reisen. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Attent\e4ter Atta und Alshehhi dort bereits auf. Er stellte am 12. Dezember 2000 und am 28. Januar 2001 Antr\e4ge auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die USA, die aber abschl\e4gig beschieden wurden. Der derzeitige Aufenthaltsort des Beschuldigten Essabar ist nicht bekannt. Er wurde zuletzt im August 2001 in Hamburg gesehen. Bei den von ihm seit Oktober 2000 benutzten Wohnanschriften in Hamburg handelt sich um Scheinadressen. Er hielt sich zu keinem Zeitpunkt dort auf. Der Generalbundesanwalt hat die \f6ffentlichkeitsfahndung nach dem Beschuldigten Zakariya Essabar veranlasst. Fahndungsfotos k\f6nnen auf der Homepage des Bundeskriminalamts unter <a href="http://www.bka.de" target="_blank">www.bka.de</a> abgerufen werden. Hinweise werden erbeten an das Bundeskriminalamt "BAO USA", Telefonnummer 022 25 8 92 23 81., 3, [*] 24, 1, 2015-06-30, 2015, 554, Anklage wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Juni 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den 22-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Kerim Marc B. Anklage erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB) und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat in Syrien vorbereitet zu haben (\a7 89a StGB). Dar\fcber hinaus ist er wegen Mordes angeklagt (\a7 211 StGB, \a7 105 JGG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) ist eine radikal-islamistische Organisation, deren Ziel es ist, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge, Entf\fchrungen sowie f\fcr Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierte Hinrichtungen, verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Baghdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung reiste der Angeschuldigte Anfang M\e4rz 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schloss sich dort sp\e4testens im September dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Er durchlief ein milit\e4risches Ausbildungslager, in dem er unter anderem im Umgang mit Schusswaffen geschult wurde. Anschlie\dfend geh\f6rte er einer in Syrien stationierten Kampfgruppe des ISIG an und nahm wiederholt an Kampfhandlungen seiner Einheit teil. Dabei t\f6tete der Angeschuldigte mindestens einen Menschen. Nach einer vor\fcbergehenden R\fcckkehr nach Deutschland zu Beginn des Jahres 2014 reiste der Angeschuldigte Anfang Juli 2014 erneut in das Kampfgebiet nach Syrien und nahm wiederum an Kampfhandlungen teil. Im Januar 2015 begab er sich in die T\fcrkei, wo er von den t\fcrkischen Beh\f6rden festgenommen und anschlie\dfend nach Deutschland abgeschoben wurde. Bei seiner Ankunft am D\fcsseldorfer Flughafen am 4. M\e4rz 2015 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr.10 vom 4. M\e4rz 2015). , 17, [*] 26, 1, 2010-09-09, 2010, 377, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 1. September 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 42-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Ab. und den 46-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Al. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Den Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von August 2007 bis zu ihrer Festnahme am 13. Mai 2010 f\fcr den Geheimdienst ihres Heimatstaates planm\e4\dfig Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Der Angeschuldigte Adel Ab. ist hinreichend verd\e4chtig, als F\fchrungsoffizier des libyschen Geheimdienstes ein Netz informeller Mitarbeiter geleitet, hierdurch Informationen aus Kreisen in Deutschland und Westeuropa lebender Oppositioneller beschafft und diese Informationen an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergegeben zu haben. Der Angeschuldigte Adel Al. ist hinreichend verd\e4chtig, im Auftrag des Adel Ab. oppositionelle Exillibyer aus Deutschland und anderen westeurop\e4ischen L\e4ndern ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Erkenntnisse gegen Agentenlohn jeweils an Adel Ab. weitergeleitet zu haben. Die Angeschuldigten wurden am 13. Mai dieses Jahres in Berlin vorl\e4ufig festgenommen und befinden sich seit dem 14. Mai 2010 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 14. Mai 2010). , 12, [*] 5, 1, 2013-02-20, 2013, 467, Anklage wegen mutma\dflichen Verst\f6\dfen gegen das Au�enwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Dezember 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 30-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Iman J. L. und den 54-j\e4hrigen iranischen Staatsangeh\f6rigen Davood A. wegen Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2 und 6 AWG) erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, zwischen Oktober 2008 und September 2009 insgesamt 61 f\fcr den Einsatz in sogenannten Drohnen geeignete Flugmotoren ohne beh\f6rdliche Genehmigung in den Iran ausgef\fchrt zu haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Der Angeschuldigte J. L. erwarb in den Jahren 2008 und 2009 \fcber eine von ihm geleitete Im- und Exportfirma insgesamt 61 Flugmotoren eines deutschen Herstellers, die er anschlie\dfend in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2009 von einer Spedition in mehreren Tranchen in den Iran liefern lie\df. Dort wurde zumindest ein Teil der Motoren von dem Angeschuldigten A. an namentlich nicht bekannte Abnehmer weiter ver\e4u\dfert. Bauartbedingt sind die ausgef\fchrten Motoren zum Antrieb von Drohnen des Systems „Ababil III“ geeignet, die bei den iranischen Streitkr\e4ften als Zieldarstellungs-, Aufkl\e4rungs- und Kampfdrohnen verwendet werden. Wegen dieser Verwendungsm\f6glichkeiten bedarf der Export solcher Motoren in den Iran der Genehmigung durch das Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, um die sich die Angeschuldigten nicht bem\fcht hatten. Zur T\e4uschung der deutschen Zollbeh\f6rden waren die ausgef\fchrten Motoren falsch deklariert und Scheinausfuhren derselben in ein genehmigungsfreies Land vorgespiegelt worden. , 15, [*] 2, 1, 2004-01-12, 2004, 133, Anklage gegen ein weiteres mutma\dfliches Mitglied der "Revolution\e4ren Zellen (RZ)", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 10. Dezember 2003 beim 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen den 50 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Lothar E. Anklage wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen (RZ)“ und des Herbeif\fchrens von Sprengstoffexplosionen erhoben. Der Angeschuldigte geh\f6rte der „Berliner Zelle“ der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen (RZ)“ von 1985 bis 1993 an. Ziel der „RZ“ und damit auch der „Berliner Zelle“ war die gewaltsame Ver\e4nderung der gesellschaftlichen Verh\e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen , Brand und Sprengstoffanschl\e4ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der „RZ“ vorrangig gegen die Ausl\e4nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Seit ihrer Gr\fcndung bekannte sich die „RZ“ in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl\e4gen. Mindestens 40 dieser Anschl\e4ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der „Berliner Zelle“ zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der „Berliner Zelle“ erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G\f6rlitz. Der Angeschuldigte steht in dem Verdacht, an folgenden Anschl\e4gen der „Berliner Zelle“ der „RZ“ beteiligt gewesen zu sein: 1. Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl\e4nderbeh\f6rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch\fcsse in die Beine verletzt. 2. Am 6. Februar 1987 wurde an der Au\dfenmauer des Geb\e4udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f\fcr Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra\dfe 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb\e4udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch in die Au\dfenwand. Personenschaden entstand nicht. Die Sprengvorrichtung hatte der Angeschuldigte zusammen mit dem gesondert verfolgten Rudolf Sch. installiert und zur Explosion gebracht. 3. Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G\fcnter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch\fcsse am Unterschenkel verletzt. 4. Am 15. Januar 1991 wurde ein Sprengstoffanschlag auf die Siegess\e4ule in Berlin-Tiergarten ver\fcbt. Das eigentliche Ziel, die auf der Siegess\e4ule befindliche Figur „Victoria“ abzusprengen, konnte nicht erreicht werden. Als Folge der Explosion entstanden im unteren Bereich der Figur Risse an den Bleieing\fcssen. Die Sprengs\e4tze hatte unter anderem der Angeschuldigte deponiert und zur Explosion gebracht. Der Angeschuldigte bewahrte zusammen mit einem anderen „RZ-Mitglied“ f\fcr die „Berliner Zelle“ der „RZ“ von Mitte 1987 bis mindestens 1993 im Mehringhof in Berlin etwa 20 kg des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie Sprengschnur auf; diese Sprengmaterialien hatten unbekannte Mitglieder der „RZ“ am 4. Juni 1987 aus dem Zweigwerk einer in Salzhemmendorf ans\e4ssigen Firma entwendet. Der Angeschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt Hausmeister des Mehringhof. Sprengstoff und Sprengschnur sollten bei Anschl\e4gen der „Revolution\e4ren Zellen (RZ)“ zum Einsatz kommen. Dies war dem Angeschuldigten bekannt. Der Angeschuldigte befand sich auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. M\e4rz 2000 insgesamt 106 Tage in kanadischer Auslieferungshaft. Kanada lieferte ihn am 16. Oktober 2003 an die Bundesrepublik Deutschland aus. Er war vom 17. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 auf der Grundlage des genannten Haftbefehls in deutscher Unter-suchungshaft. Der Haftbefehl wurde gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 6, [*] 9, 1, 2010-04-21, 2010, 361, Verena Becker wegen Mordes an Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern angeklagt, Die Bundesanwaltschaft hat am 8. April 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen die 57-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Verena Becker wegen Mordes (\a7 211, \a7 25 Abs. 2 StGB) an Generalbundesanwalt Siegfried Buback, dem Kraftfahrer Wolfgang G\f6bel und dem Ersten Justizwachtmeister Georg Wurster erhoben. Die Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitt\e4terin an dem Attentat der terroristischen Vereinigung „Rote Armee Fraktion (RAF)“ vom 7. April 1977 in Karlsruhe auf den damaligen Leiter der Bundesanwaltschaft beteiligt zu haben. Sie soll ma\dfgeblich an der Entscheidung f\fcr den Mordanschlag, an dessen Planung und Vorbereitung sowie der Verbreitung der Selbstbezichtigungsschreiben mitgewirkt haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Seit Gr\fcndung der „RAF“ im Jahr 1970 begingen deren Mitglieder Terroranschl\e4ge sowohl gegen Repr\e4sentanten und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die im Bundesgebiet stationierten US-Streitkr\e4fte. Zwischen 1972 und 1975 wurde der Gro\dfteil der „RAF“-Mitglieder festgenommen; die terroristische Vereinigung existierte nur noch in verstreuten Einzelgruppen. Ab Ende des Jahres 1975 formierten sich die verbliebenen „RAF“-Mitglieder in einem Ausbildungslager der pal\e4stinensischen Terrororganisation „Volksfront f\fcr die Befreiung Pal\e4stinas (PFLP)“ im Jemen zu einer neuen aktionsf\e4higen Gesamtgruppe. Ihr vorrangiges Ziel war, die inhaftierten „RAF“-Terroristen freizupressen und Attentate auf Repr\e4sentanten der ihnen verhassten Bundesrepublik zu begehen. Die Angeschuldigte, die sich seit M\e4rz 1975 im Jemen aufhielt, schloss sich der neu formierten „RAF“ in dem Ausbildungslager an und geh\f6rte seitdem zur F\fchrungsgruppe der terroristischen Vereinigung. Noch im Jemen entschied die Gruppe, Terroranschl\e4ge auf f\fchrende Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zu ver\fcben. Den Auftakt dieser von der „RAF“ als „Offensive 77“ bezeichneten Anschlagsserie sollte die einstimmig beschlossene Ermordung des Generalbundesanwalts Buback bilden. Die Angeschuldigte dr\e4ngte bei den Diskussionen, die zu dieser f\fcr alle „RAF“-Mitglieder verbindlichen Entscheidung f\fchrten, nachdr\fccklich darauf, dieses von den inhaftierten „RAF“-Mitgliedern Baader, Ensslin und Raspe vehement geforderte Attentat zu ver\fcben. Dar\fcber hinaus trat sie bei den konkreten Tatplanungen im November 1976 im Harz und zum Jahreswechsel 1976/1977 in Holland permanent daf\fcr ein, den Mordanschlag durchzuf\fchren. Unter Beteiligung der Angeschuldigten sp\e4hten am 6. April 1977 zwei „RAF“-Mitglieder den Ort des geplanten Attentats in der Karlsruher Innenstadt aus. Am 7. April 1977 gegen neun Uhr lauerten zwei T\e4ter des Anschlagkommandos dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts mit einem Motorrad auf. An einer Ampel fuhren sie neben das Auto und schossen mit einem Selbstladegewehr mindestens f\fcnfzehn Mal durch die rechten Seitenfenster auf die Insassen. Generalbundesanwalt Siegfried Buback und der Fahrer Wolfgang G\f6bel starben noch an der Unfallstelle; Georg Wurster erlag seinen Schussverletzungen wenige Tage sp\e4ter. Die T\e4ter fl\fcchteten mit dem Motorrad zu einer Autobahnbr\fccke am Rande von Karlsruhe. Dort erwartete sie ein weiteres „RAF“-Mitglied in einem PKW, mit dem sie die Flucht fortsetzten. Etwa eine Woche nach der Tat bekannte sich die „RAF“ in mehreren gleichlautenden Schreiben an verschiedene Zeitungsverlage und Presseagenturen zu dem Mordanschlag. Darin rechtfertigte sie das als „Hinrichtung“ bezeichnete Attentat mit einer Propagandal\fcge: Die „RAF“-Mitglieder Holger Meins, Siegfried Hausner und Ulrike Meinhof seien in staatlicher Gewalt unter der Leitung des Generalbundesanwalts Buback „ermordet“ worden. Die Verbreitung dieser Selbstbezichtigungserkl\e4rung war f\fcr die „RAF“ ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tat; die Angeschuldigte war daran ma\dfgeblich beteiligt. Am 3. Mai 1977 wurde die Angeschuldigte zusammen mit dem „RAF“-Mitglied G\fcnter Sonnenberg in Singen festgenommen. Dabei versuchte sie, mit dem bei dem Attentat eingesetzten Gewehr, das sich zun\e4chst in Sonnenbergs Rucksack befunden hatte, auf die an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten zu schie\dfen. Unmittelbar danach nahm die Bundesanwaltschaft gegen sie Ermittlungen wegen ihrer m\f6glichen Beteiligung an dem Mordanschlag vom 7. April 1977 auf. Nach dem Ergebnis der damaligen Untersuchung konnte der Tatvorwurf aber nicht mit der f\fcr die Erhebung einer Anklage erforderlichen Sicherheit bewiesen werden. Trotz erheblicher verbleibender Verdachtsmomente musste das Verfahren daher am 31. M\e4rz 1980 eingestellt werden. Nach der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens am 9. April 2008 lie\df die Bundesanwaltschaft unter anderem auch die Briefumschl\e4ge der Bekennerschreiben molekulargenetisch untersuchen. Diese Untersuchungen, die erst in j\fcngerer Zeit kriminaltechnisch m\f6glich geworden sind, ergaben, dass die Angeschuldigte ma\dfgeblich an der Versendung der Selbstbezichtigungsschreiben mitgewirkt hatte. Nach einer Reihe verdeckter Ermittlungen lie\df die Bundesanwaltschaft am 20. August 2009 ihre Wohnung durchsuchen (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2009 vom 20. August 2009). Die dabei sichergestellten pers\f6nlichen Notizen erh\e4rteten den Verdacht ihrer mitt\e4terschaftlichen Beteiligung an dem Attentat. Die erst vor kurzem abgeschlossenen Ermittlungen haben diesen Tatverdacht weiter verdichtet. Die Gesamtw\fcrdigung aller Beweismittel belegt mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit, dass die Angeschuldigte eine ma\dfgebliche Rolle bei der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter eingenommen hat und daher als Mitt\e4terin anzusehen ist. Der 227-seitige Operativvermerk des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz vom 15. De\aczember 1981 und der 82-seitige Auswertevermerk des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz vom 4. M\e4rz 1982, die der Bundesanwaltschaft inzwischen in gerichtswertbarer Form vorliegen, best\e4tigen diesen Verdacht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen gibt es allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\fcr, dass sie eines der beiden Mitglieder des Anschlagkommandos auf dem Tatmotorrad war. Die Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 27. August 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 28. August 2009) und befand sich bis zum 23. Dezember 2009 in Untersuchungshaft. , 12, [*] 11, 1, 2007-05-16, 2007, 275, Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida und Al Qaida im Zweistromland und Mitbegr\fcnder einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Die Bundesanwaltschaft hat am 25. April 2007 beim Staatsschutzsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anklage gegen den deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Redouane E.H. aus Kiel erhoben. Dem 37 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen August 2005 und Juli 2006 in neun rechtlich selbst\e4ndigen Handlungen die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Al Qaida im Zweistromland unterst\fctzt sowie in vier F\e4llen tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 129a Abs. 5 S.1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG (i.V.m. VO (EG) Nr. 881/2003 und VO (EG) Nr. 2145/2004); \a7 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte soll in Kenntnis und mit Billigung des von den beiden Gruppierungen durchgef\fchrten gewaltsamen Djihad in vier F\e4llen insgesamt 5.000 Euro nach \c4gypten und Syrien transferiert haben. Mit dem Geld sollte Ausr\fcstung f\fcr „Gottesk\e4mpfer“ beschafft, die Teilnahme an einer Sprengstoffausbildung finanziert und ein Schleuser entlohnt werden. Durch diese Geldtransfers f\f6rderte er die terroristischen Aktivit\e4ten der terroristischen Organisationen und verstie\df zugleich gegen Embargovorschriften des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen sowie der Europ\e4ischen Union und damit gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz. Im August 2005 soll der Angeschuldigte dar\fcber hinaus \fcber das Internet gegen\fcber einem Vertrauensmann einen Treueeid auf Mullah Omar abgegeben haben, der seinerseits von Usama bin Laden zur Entgegennahme von Verpflichtungserkl\e4rungen bevollm\e4chtigt war. Der Angeschuldigte erkl\e4rte sich hierbei bereit, f\fcr die „Gemeinschaft“ K\e4mpfer und Finanzmittel zur Verf\fcgung zu stellen. Von Mai bis Juli 2006 soll der Angeschuldigte in vier weiteren F\e4llen Al Qaida im Zweistromland durch Vermittlung von Djihad-K\e4mpfern aus Marokko und \c4gypten unterst\fctzt haben, indem er Finanzmittel f\fcr Transfers zur Verf\fcgung stellte, logistische Unterst\fctzung bei Schleusungen leistete und finanzielle Hilfe anbot. Der Angeschuldigte soll daneben im Juni und Juli 2006 zusammen mit vier weiteren Personen eine terroristische Vereinigung im Ausland gegr\fcndet haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Ziel der Vereinigung sollte sein, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den heiligen Krieg gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerer Straftaten in die Tat umzusetzen (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. April 2007, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Presse-mitteilungen2007). Die Gr\fcndungsmitglieder beabsichtigten arbeitsteilig vorzugehen; hierbei hatte der Angeschuldigte die Aufgabe, Informationen zu beschaffen, technische M\f6glichkeiten abzukl\e4ren und sich um die Anwerbung von Ausbildern und Kadern zu k\fcmmern. \dcberdies war er in die Finanzierung der Gruppierung eingebunden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 6. Juli 2006 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2006, Nr. 26; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). , 9, [*] 1, 1, 2003-01-13, 2003, 102, Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-Funktion\e4r, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2002 bei dem Oberlandesgericht Koblenz gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Bozan A. Anklage wegen Unterst\fctzung einer kriminellen Vereinigung und zwei Brandstiftungsdelikten erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 30 Jahre alte Angeschuldigte Bozan A. geh\f6rte im Jahr 1997 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an und leitete auf regionaler Ebene die Jugendorganisation (YCK) der PKK. Mit dieser T\e4tigkeit unterst\fctzte er die innerhalb der PKK-F\fchrung bestehende kriminelle Vereinigung. Als Reaktion auf den Einmarsch t\fcrkischer Milit\e4rkr\e4fte in den Nordirak am 14. Mai 1997 beschloss er zusammen mit der ihm vorgesetzten Regionsverantwortlichen Dilek K., mehrere Brandanschl\e4ge auf t\fcrkische Einrichtungen zu ver\fcben. So hatte er mit Dilek K. am 18. Mai 1997 verabredet, noch am gleichen, sp\e4testens am darauf folgenden Tag, Brandanschl\e4ge in Gie\dfen, R\fcsselsheim und Offenbach durch Jugendliche der YCK durchf\fchren zu lassen. Infolge von Planungsfehlern kam es nicht dazu. Am 21. Mai 1997 lie\df der Angeschuldigte im Einvernehmen mit Dilek K. einen Brandanschlag auf den deutsch-t\fcrkischen Freundschaftsverein in Bad Kreuznach ausf\fchren, indem er zwei jugendlichen PKK-Aktivisten befahl, zwei Molotow-Cocktails in das Vereinslokal zu werfen. Es entstand geringer Sachschaden. Bei den Aktionen im Mai 1997 war dem Angeschuldigten die im August 1996 abgegebene Aufforderung des Parteivorsitzenden Abdullah \d6calan, k\fcnftig von Gewaltaktionen abzusehen, nicht bekannt. Er hielt "aktionistische Aktivit\e4ten" zur Motivation der PKK-Anh\e4nger, vornehmlich der Jugendlichen, weiterhin f\fcr erforderlich. Dilek K. wurde wegen des Brandanschlages am 21. Mai 1997 durch das Oberlandesgericht Celle im Dezember 1998 verurteilt. Der Angeschuldigte wurde am 18. August 2002 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 24. August 1998 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft., 5, [*] 18, 1, 2005-07-08, 2005, 176, Haftbefehl gegen mutma\dflichen Agenten des ehemaligen Jugoslawien wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord an einem Exilkroaten 1983, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit Mitte 2004 umfangreiche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Exilkroaten in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1983 und 1989. Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts haben am 7. Juli 2005 den kroatischen Staatsangeh\f6rigen Krunoslav P. (55 Jahre alt) aus M\fcnchen festgenommen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen ihn am 6. Juli 2005 Haftbefehl wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord erlassen. Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und am 8. Juli 2005 Haftfortdauer angeordnet hat. Der Beschuldigte Krunoslav P., der seit 1971 in Deutschland lebt, war von 1975 bis mindestens 2000 f\fcr einen Geheimdienst des ehemaligen Jugoslawien nachrichtendienstlich t\e4tig. Er ist dringend verd\e4chtig, im nachrichtendienstlichen Auftrag einem bislang unbekannten T\e4ter Beihilfe zum Mord an dem in Deutschland lebenden exilkroatischen Schriftsteller Stjepan Durekovic geleistet zu haben. Durekovic war in f\fchrender Position in der kroatischen Emigrantenszene t\e4tig. Er hatte innerhalb westeurop\e4ischer jugoslawischer Emigrantenkreise zum gewaltsamen Widerstand gegen den jugoslawischen Staat aufgerufen. Durekovic wurde am 28. Juli 1983 in einer als Druckerei genutzten Garage in Wolfratshausen durch mehrere Sch\fcsse und Schl\e4ge auf den Kopf get\f6tet. Der Beschuldigte soll wenige Tage vor der Tat in Kenntnis des T\f6tungsplanes seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern in Luxemburg einen Nachschl\fcssel f\fcr das Anwesen in Wolfratshausen \fcbergeben haben, um so dem T\e4ter den Zutritt zu der Druckerei, in der Durekovic sich regelm\e4\dfig aufhielt, zu erm\f6glichen. Die Ermittlungen richten sich dar\fcber hinaus gegen einen weiteren Beschuldigten aus N\fcrnberg. Er steht im Verdacht, im Auftrag eines Geheimdienstes des ehemaligen Jugoslawien als Agent mit dem Decknamen „Karlo“ den in Deutschland lebenden Exilkroaten Anto Dapic get\f6tet zu haben. Anto Dapic war am 29. Juni 1989 in seiner Wohnung in N\fcrnberg erstochen aufgefunden worden. Dieser Beschuldigte war am 7. Juli 2005 in N\fcrnberg vorl\e4ufig festgenommen worden. Er wurde nach Vernehmung heute, am 8. Juli 2005, wieder entlassen. Die Bundesanwaltschaft hat davon abgesehen, einen Haftbefehl zu beantragen. Die bisherigen Erkenntnisse begr\fcnden einen Anfangsverdacht, nicht aber den f\fcr einen Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass die Beschuldigten gemeinschaftlich gehandelt haben.   Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften M\fcnchen II und N\fcrnberg im Juli 2004 in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit (\a7 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG) \fcbernommen, nachdem sich zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr ergeben hatten, dass die T\f6tungen von Stjepan Durekovic und Anto Dapic im Auftrag eines Geheimdienstes des ehemaligen Jugoslawien durchgef\fchrt worden sind. Mit den Ermittlungen ist das Bayerische Landeskriminalamt beauftragt. , 7, [*] 10, 1, 2002-04-08, 2002, 79, Festnahme einer mutma�lichen F�hrungsfunktion�rin der DHKP-C, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 08.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 10

PRESSEMITTEILUNG

Festnahme einer mutma�lichen F�hrungsfunktion�rin der DHKP-C

In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 2. April 2002 in Bochum

die t�rkische Staatsangeh�rige Sebil K.

auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. M�rz 2002 festgenommen. Der mutma�lichen DHKP-C F�hrungsfunktion�rin wird Mitgliedschaft in einer terroris-tischen Vereinigung (� 129a StGB) vorgeworfen. Sie wurde am 3. April 2002 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandan-schl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �u�ere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursan Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Die 27 Jahre alte Sebil K. ist dringend verd�chtig, sp�testens seit Mitte des Jahres 1998 bis Februar 1999 der F�hrungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh�rt zu haben, seit September 1998 als Leiterin des Gebiets Mannheim. Aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion als Gebietsverantwortliche hatte die Beschuldigte Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rkische Einrichtungen im Inland.

Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.
, 4, [*] 24, 1, 2002-08-28, 2002, 66, Einladung zur Pressekonferenz des Generalbundesanwalts, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gegen den 28 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh�rigen Mounir El Motassadeq aus Hamburg wegen seiner Beteiligung an den Terror�anschl�gen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 Anklage vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben.

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Kay Nehm wird im Rahmen einer Pressekonferenz

am Donnerstag, den 29. August 2002, 11.00 Uhr
im Dienstgeb�ude der Bundesanwaltschaft
Karlsruhe, Brauerstra�e 30

�ber das Ergebnis der Ermittlungen berichten.

Interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich bis zum 29. August 2002, 9.00 Uhr zu akkreditieren (Fax-Nr. 0721/81 91-4 92). Aus organisatorischen Gr�nden sind Name, Vorname Wohnanschrift, Geburtsort, Geburtsdatum sowie Personalausweis- oder Reisepassnummer anzugeben. Personalausweis oder Reisepass und Presseausweis sind mitzubringen. Die Akkredi�tierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, k�nnen nicht mehr ber�cksichtigt werden.

F�r die Aufnahmen im Konferenzraum werden sechs Fernsehteams, (zwei �ffentlichrechtlicher, zwei privatrechtlicher und zwei ausl�ndischer Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie f�nf Fotografen (drei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agentu�ren und Fotografen �berlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforde�rung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verf�gung zu stellen.

Karlsruhe, den 28. August 2002

Frauke-Katrin Scheuten
Oberstaatsanw�ltin beim Bundesgerichtshof
Pressesprecherin, 4, [*] 20, 1, 2000-07-24, 2000, 15, Anklage gegen den mutma\dflichen Deutschlandchef der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 4. Juli 2000 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegenden 42 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Nuri E.Anklage erhoben. Ihm wird R\e4delsf\fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung, Beihilfe zum versuchten Totschlag in zwei F\e4llen und versuchte Anstiftung zum Mord vorgeworfen. Der Angeschuldigte soll von Mai 1997 bis zu seiner Festnahme die verbotene DHKP-C gef\fchrt und insbesondere die Bestrafung von Parteiabweichlern angeordnet haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der Angeschuldigte ist seit 1993 ein hochrangiger F\fchrungskader der Devrimci Sol. Bis zu einer ersten Festnahme im Juni 1995 hatte er bereits deren Karatas-Fl�gel in Deutschland geleitet. Nach seiner Haftentlassung im Mai 1997 - er war am 26. Juni 1996 wegen der Beteiligung an einer Bestrafungsaktion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt worden - \fcbernahm er mit Serefettin G. und nach dessen Festnahme im September 1997 wieder allein die Deutschland- und Europaleitung der verbotenen DHKP-C. Im Sommer 1997 kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Fl\fcgeln der Dev Sol. Der Angeschuldigte und G. wiesen mehrfach die \f6rtlichen Parteileiter an, gegen die Anh\e4nger des abtr\fcnnigen Yagan-Fl\fcgels vorzugehen und sie zu t\f6ten. Daraufhin versuchte ein Karatas-Aktivist in Frankfurt am Main, als es am 22. August 1997 zu einer Auseinandersetzung mit Yagan-Aktivisten kam, den bereits am Boden liegenden Oktay C. mit mehreren Sch\fcssen zu t\f6ten. Am 5. September 1997 lauerten Karatas-Aktivisten in Hamburg einem Anh�nger des Yagan-Fl\fcgels auf und schossen ihn nieder. Das Opfer wurde schwer verletzt. Der Angeschuldigte ging aber auch gegen angebliche "Verr\e4ter" in den eigenen Reihen vor. Nachdem er im November 1998 erfahren hatte, dass ein Aktivist bei einer polizeilichen Vernehmung Angaben zur DHKP-C gemacht hatte, lie\df er den Karatas-Anh�nger E. als Killer anheuern. Als E. den T\f6tungsbefehl erhielt, f\fchrte er die Tat nicht aus, sondern stellte sich der Polizei.Der Angeschuldigte, der in Deutschland lediglich eine Meldeanschrift hatte, um staatliche Leistungen zu erhalten, lebte vorwiegend im Ausland. Er wurde am 15. Oktober 1999 in der Schweiz aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 festgenommen und am 17. M\e4rz 2000 nach Deutschland ausgeliefert. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft.Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich sp\e4testens 1995 eine terroristische Vereinigung, die militante Aktionen wie Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Seit der Erkl\e4rung des Generalsekret\e4rs Dursun Karatas vom 12. Februar 1999, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen absehen, sind keine Gewalttaten der terroristischen Vereinigung mehr bekannt geworden. Ob die DHKP-C-F\fchrung ihre Ziele und Methoden ge\e4ndert hat, ist bisher nicht gekl\e4rt., 2, [*] 1, 1, 2011-01-17, 2011, 383, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Dezember 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 46-j\e4hrigen Omar K. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, im Zeitraum Mai 2010 bis zu seiner Festnahme am 21. September 2010 als informeller Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes in Deutschland lebende ausl\e4ndische Oppositionelle ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse gegen Agentenlohn an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Unter anderem soll sich der Angeschuldigte am 12. Mai 2010 mit seinem damaligen F\fchrungsoffizier, dem gesondert verfolgten Adel Ab. (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2010 vom 9. September 2010) in Berlin getroffen, an diesen nachrichtendienstliche Erkenntnisse \fcbergeben und von diesem weitere Auftr\e4ge sowie einen Agentenlohn in H\f6he von 3.000 US-Dollar entgegegengenommen haben. Ferner soll er am 25. Mai 2010 auftragsgem\e4\df Kontakt zu einem wichtigen ausl\e4ndischen Oppositionellen aufgenommen haben, mit dem Ziel, sich in Dissidentenkreise einzuschleichen und dort an nachrichtendienstlich relevante Informationen zu gelangen. Der Angeschuldigte wurde am 21. September 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2010 in Halle (Saale) festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2010 vom 22. September 2010). , 13, [*] 15, 1, 2009-08-28, 2009, 338, Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (26. August 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. August 2009 den 24 Jahre alten deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Kadir T. durch Beamte des Bundeskriminalamts im Gro\dfraum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung unterst\fctzt und dabei gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, im Juni 2007 im Auftrag des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) eine Videokamera und ein Nachtsichtger\e4t f\fcr die „Islamische Jihad Union“ (IJU) gekauft zu haben. Adem Y. soll die Gegenst\e4nde \fcber seinen Bruder, den gesondert verfolgten Burhan Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/09 vom 17. M\e4rz 2009), an den IJU-K\e4mpfer Sadullah K. weitergeleitet haben, der die Ausr\fcstungsger\e4te Ende August/Anfang September 2007 in Waziristan an Verantwortliche der IJU \fcbergeben haben soll. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 2, 1, 2009-02-06, 2009, 327, Anklage wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Januar 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 63 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans-Josef H. wegen mehrerer Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, als Gesch\e4ftsf\fchrer einer in Rheinland-Pfalz ans\e4ssigen Firma in insgesamt 12 F\e4llen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. So soll er in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2007 neun Lieferungen hochwertigen und daher ausfuhrgenehmigungsbed\fcrftigen Graphits \fcber eine t\fcrkische Firma in den Iran veranlasst haben. Die Ware - insgesamt etwa 16 Tonnen - war auf Anweisung des Angeschuldigten zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen jeweils als geringwertiges Graphit deklariert worden. Ferner soll er bis zu seiner Festnahme am 20. Juni 2008 mit seinem t\fcrkischen Gesch\e4ftspartner entgegen den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos - eine Lieferung von insgesamt etwa 10 Tonnen hochwertigen Graphits an einen in der Iranembargoverordnung gelisteten Empf\e4nger im Iran verabredet haben. Zwei vereinbarungsgem\e4\df \fcber ein anderes EU-Land in die T\fcrkei ausgef\fchrte Teillieferungen konnten vom t\fcrkischen Zoll am 14. Mai 2007 und am 29. November 2007 angehalten werden. Noch w\e4hrend der Angeschuldigte mit seinem t\fcrkischen Gesch\e4ftspartner eine weitere Umgehungslieferung \fcber andere Drittstaaten plante, konnte ein dritter Lieferungsversuch des zum Raketenbau nutzbaren Materials durch die Festnahme des Angeschuldigten und die Sicherstellung des Graphits vereitelt werden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 20. Juni 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2008 vom 23. Juni 2008), zun\e4chst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom selben Tage und seit dem 21. November 2008 aufgrund eines erweiterten Haftbefehls. , 11, [*] 11, 1, 2011-03-16, 2011, 394, Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer der DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 1. M\e4rz 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 41-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sadi Naci \d6. wegen R\e4delsf\fchrerschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP/C) und versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 4, \a7 253, \a7 255 i.V.m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2, \a7 22, \a7 23 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP/C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigte war ab Februar 2009 Deutschlandverantwortlicher der DHKP-C. Daneben stand er in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und in \d6sterreich an der Spitze der terroristischen Vereinigung. In seinem Verantwortungsbereich entschied er \fcber s\e4mtliche Angelegenheiten der Organisation. Er regelte die innere Verwaltung, legte die personellen Zust\e4ndigkeiten fest und bestimmte die Schulungs-, Jugend- und Propagandaarbeit. Dar\fcber hinaus war es zentrale Aufgabe des Angeschuldigten, finanzielle Mittel f\fcr die terroristische Vereinigung zu beschaffen. Er koordinierte insbesondere die j\e4hrliche „Spendenkampagne“ der DHKP-C und kontrollierte die organisationsinterne Weiterleitung der eingetriebenen Gelder. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 f\fcr das Bundesgebiet erkl\e4rt hatte, wies der Angeschuldigte die ihm nachgeordneten DHKP-C-Mitglieder im Oktober 2009 an, Spendenunwillige zuk\fcnftig wieder mit Gewalt zur Zahlung zu zwingen. Dementsprechend versuchte der gesondert verfolgte \dcnalkaplan D. (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011 vom 3. Februar 2011) auf Anordnung des Angeschuldigten am 4. und 5. Dezember 2009 in Duisburg gemeinsam mit weiteren DHKP-C-Mitgliedern, einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft nahmen franz\f6sische Sicherheitskr\e4fte den Angeschuldigten am 19. Mai 2010 in Colmar fest. Am 12. Juli 2010 wurde er nach Deutschland \fcberstellt. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr.14/2010 vom 13. Juli 2010). , 13, [*] 12, 1, 2006-04-10, 2006, 234, Festnahme einer mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rin, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. April 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. M\e4rz 1999 die 35 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung G\fclay A. durch Beamte des Bundeskriminalamts in Berlin festnehmen lassen. Die Beschuldigte, die parteiintern den Decknamen „Beritan“ verwendete, ist dringend verd\e4chtig, von Juli 1995 bis Juni 1996 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. Diese ver\fcbte bis Mitte 1996 in Deutschland mit sogenannten aktionistischen Aktivit\e4ten Anschl\e4ge, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen. Die Beschuldigte \fcbernahm als professioneller Kader der PKK im Juli 1995 die Leitung der Region „Westfalen“. In dieser Funktion hatte sie eine f\fchrende Rolle innerhalb der jedenfalls bis Mitte 1996 bestehenden terroristischen Vereinigung. Am 16. M\e4rz 1996 lie\df sie auf Anweisung der Europ\e4ischen Frontzentrale der PKK an verschiedenen Orten im Gro\dfraum Dortmund sieben Brandanschl\e4ge mit Molotowcocktails ver\fcben. Dazu rekrutierte sie Jugendliche und lie\df sie mit Molotowcocktails ausstatten. Ab 12 Uhr mittags griffen die einzelnen T\e4tergruppen Gesch\e4fts-r\e4ume der Dresdner Bank und der Deutschen Bank, eine Sparkassenfiliale, zwei Reiseb\fcros, eine Polizeiwache sowie ein Postamt in Dortmund und L\fcnen an. Es entstanden zum Teil hohe Sachsch\e4den. Personen wurden nicht verletzt. Am 19. M\e4rz 1996 gegen 23.30 Uhr warfen unbekannte T\e4ter auf Anweisung der Beschuldigten einen Molotowcocktail gegen ein Fenster einer Sparkassenfiliale in Essen. Ein Inbrandsetzen des Geb\e4udes gelang nicht. Die Beschuldigte reiste im Januar 2006 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Sie wurde am Tag ihrer Festnahme dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 33, 1, 2007-12-20, 2007, 297, Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida im Zweistromland, Die Bundesanwaltschaft hat am 18. November 2007 beim Staatsschutzsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anklage gegen den marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Abdelali M. erhoben. Der jetzt 25 Jahre alte Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, von Anfang Juni bis zum 6. Juli 2006 bei der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland Hilfe geleistet (\a7 129b, 129a Abs. 1, 27 StGB) und dar\fcber hinaus in drei F\e4llen Al Qaeda im Zweistromland durch die Rekrutierung und Schleusung islamistischer K\e4mpfer in den Irak unterst\fctzt zu haben (\a7 129b, \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Redouane E.H. soll der Angeschuldigte im genannten Zeitraum bei der Rekrutierung und sp\e4teren Schleusung je eines K\e4mpfers aus Marokko, \c4gypten und Saudi-Arabien in den Irak zur Unterst\fctzung von Al Qaeda im Zweistromland mitgewirkt haben. Zur gleichen Zeit gr\fcndeten die gesondert verfolgten Redouane E.H. und Thaer A. gemeinsam mit drei weiteren Personen eine terroristische Vereinigung im Ausland. Zweck der Vereinigung sollte sein, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den Jihad gem\e4\df einer Aufforderung von Usama Bin Laden durch Begehung schwerster Straftaten in die Tat umzusetzen. Hierzu sollte im Sudan ein Trainingslager zur Ausbildung von Freiwilligen f\fcr den Jihad eingerichtet werden. Der Angeschuldigte soll den gesondert verfolgten Redouane E.H. bei der Gr\fcndung dieser Vereinigung unterst\fctzt haben, indem er finanzielle Mittel und die Rekrutierung weiterer K\e4mpfer zusagte, Ratschl\e4ge beim Aufbau der Logistik erteilte sowie die Stellvertretung von Redouane E.H. bei dessen bisherigen Schleusungsaktivit\e4ten \fcbernahm. Gegen Redouane E.H. wurde bereits am 25. April 2007 Anklage erhoben (siehe Pressemitteilung Nr. 11 der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007); der gegen ihn vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gef\fchrte Prozess dauert an. Gegen Thaer A. erhob die Bundesanwaltschaft am 19. September 2007 Anklage (siehe Pressemitteilung Nr. 25 der Bundesanwaltschaft vom 16. Oktober 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). Der Angeschuldigte selbst befindet sich seit dem 26. M\e4rz 2007 in dieser Sache in Haft. Nach seiner aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls erfolgten vorl\e4ufigen Festnahme in Schweden, war er zun\e4chst dort in Auslieferungshaft, bis er am 15. Mai 2007 in die Bundesrepublik Deutschland \fcberstellt wurde, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet (siehe Pressemitteilung Nr. 12 der Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). , 9, [*] 15, 1, 2006-04-21, 2006, 237, Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehle gegen zwei Beschuldigte wegen des \dcberfalls in Potsdam, Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gegen die beiden am 20. April 2006 festgenommenen Beschuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten Mordes erlassen (siehe Pressemitteilungen vom 20. April 2006, Nr. 13 und Nr. 14). Bei den Beschuldigten handelt es sich um die deutschen Staatsangeh\f6rigen Bj\f6rn L. (29 Jahre alt) aus Bergholz-Rehbr\fccke und Thomas M. (30 Jahre alt) aus Potsdam. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen sind sie dringend verd\e4chtig, in den fr\fchen Morgenstunden des 16. April 2006 den aus \c4thiopien stammenden deutschen Staatsangeh\f6rigen Ermyas M. brutal zusammengeschlagen zu haben. Die Beschuldigten haben die Tat bestritten. Der dringende Tatverdacht beruht auf der Aufzeichnung eines Gespr\e4chsteils zu Beginn des \dcberfalls auf einer Telefon-Mailbox und der vorausgegangenen, von der Ehefrau des Opfers mitgeh\f6rten, \c4u\dferung eines der beiden T\e4ter „Sollen wir Dich wegpusten?“. Nach der Ver\f6ffentlichung des Gespr\e4chsmitschnitts gingen Hinweise ein, die zur Festnahme der Beschuldigten f\fchrten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist aufgrund der Tatumst\e4nde, insbesondere des Gespr\e4chsmitschnitts davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Tat aus fremdenfeindlichen Motiven begangen haben. Das Opfer schwebt weiterhin in Lebensgefahr und konnte bislang nicht vernommen werden. Die vollst\e4ndige Aufkl\e4rung des Tatgeschehens, vor allem anhand von Spuren und Zeugenaussagen, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. , 8, [*] 13, 1, 2004-05-28, 2004, 145, Festnahme enes mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KADEK, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2004 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Vehbi A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes am 25. Mai 2004 in Unna wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung festnehmen lassen. Der 35 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Anfang 2004 als Leiter des PKK-Gebiets Bremen dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Gef\e4hrliche K\f6rperverletzung wird ihm im Zusammenhang mit einer am 10. Februar 2004 in Bremen von ihm als Gebietsleiter angeordneten, gewaltsamen Bestrafungsaktion zum Nachteil eines ehemaligen, abtr\fcnnigen PKK-Kaders vorgeworfen. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“ umbenannte, hat am Bestand der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers bestehenden kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2004 einem Haftrichter des Amtsgerichts Unna vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 6, [*] 6, 1, 2015-02-24, 2015, 536, Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied des „Islamischen Staats Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) erlassen, Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Februar 2015 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 25-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ebrahim H. B. erwirkt. Der Beschuldigte wurde am 20. Februar 2015 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende Mai bis August 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste er gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Ayoub B. (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 15.01.2015) Ende Mai 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schloss sich dort dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich an der Rekrutierung neuer Mitglieder beteiligt zu haben, indem er Fotos von sich fertigen lie\df und zu Propagandazwecken im Internet ver\f6ffentlichte. Zudem \fcberlie\dfen er und Ayoub B. der Vereinigung den bisherigen Erkenntnissen zufolge einen Geldbetrag von insgesamt mindestens 5.000 €. Der Beschuldigte war bereits im November 2014 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen worden. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. , 17, [*] 4, 1, 2000-02-11, 2000, 6, Festnahme einer mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rin, Der Generalbundesanwalt hat am 10. Februar 2000 in Berlin auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2000 die t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstimmung Perihan C. durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rin wird Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und bandenm\e4\dfiges Einschleusen von Ausl\e4ndern vorgeworfen. Die Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der zu entscheiden hat, ob die Beschuldigte in Haft bleibt. Die 39 Jahre alte Perihan C. ist dringend verd\e4chtig, von M\e4rz 1998 bis Mai 1999 die PKK-Region Bayern/Augsburg und anschlie\dfend die Region Berlin geleitet zu haben. Ende August 1998 soll sie veranlasst haben, dass sechs Personen \fcber die gr\fcne Grenze eingeschleust wurden. Als Regionschefin war die Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F\fchrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef\e4lschten Ausweisen ausstatten oder sie \fcber Landesgrenzen schleusen. Das „Heimatb\fcro“ der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Funktion\e4re des „Heimatb\fcros“ und die PKK-F\fchrungskader begehen zu diesem Zweck eine Vielzahl von Urkundsdelikten und Verst\f6\dfen gegen das Ausl\e4ndergesetz. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 2, [*] 8, 1, 2009-03-31, 2009, 333, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK, Die Bundesanwaltschaft hat am 17. M\e4rz 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 41 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Aslan Y. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a Abs. 2 StGB) und mehrerer F\e4lle der vollendeten und versuchten schweren Brandstiftung (\a7 306a StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war unter dem Decknamen „Selim“ von Januar 1993 bis Anfang Februar 1994 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortlicher f\fcr die PKK-Region „S\fcd“, zu der neben Mannheim und Freiburg auch das Rhein-Main-Gebiet geh\f6rte. In dieser Funktion war er Mitglied des f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rpers der PKK in Deutschland, der von November 1993 bis August 1996 eine terroristische Verei\acnigung bildete. Die F\fchrungskader der PKK beabsichtigten, mit bundesweiten Gewaltaktionen, insbesondere mit Brandanschl\e4gen gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, die Bev\f6lkerung massiv zu \e4ngstigen, um auf diesem Weg die Bundesrepublik Deutschland zu zwingen, die politische, milit\e4rische und wirtschaftliche Unterst\fctzung der T\fcrkei einzustellen. Der Angeschuldigte regelte s\e4mtliche organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Belange seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. Dar\fcber hinaus war er daf\fcr verantwortlich, die von der Europaf\fchrung der PKK zentral angeordneten Anschlagswellen in seiner Region umzusetzen. Dementsprechend ordnete er im Rahmen der bundesweiten Gewaltaktionen vom 4. November 1993 an, Wohn- und Gesch\e4ftsh\e4user mit Molotowcocktails anzugreifen. Die dem Angeschuldigten nachgeordneten Verantwortlichen der PKK-Gebiete Frankfurt am Main und Wiesbaden lie\dfen daraufhin am sp\e4ten Vormittag des 4. November 1993 sechs Brandanschl\e4ge auf t\fcrkische Einrichtungen - darunter eine Bank, ein Reiseb\fcro und zwei Gastst\e4tten - im Rhein-Main-Gebiet ver\fcben. W\e4hrend in f\fcnf F\e4llen keine Personen zu Schaden kamen, wurde bei einem Anschlag auf eine Gastst\e4tte in Wiesbaden ein Mensch get\f6tet. Der Angeschuldigte wurde am 1. Oktober 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung Nr. 24/2008). , 11, [*] 39, 1, 2014-11-21, 2014, 527, Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehl gegen ein mutma�liches ETA-Mitglied , Der Generalbundesanwalt hat am 19. November 2014 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen den 51-j\e4hrigen spanischen Staatsangeh\f6rigen Tomas E. K. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Euskadi Ta Askatasuna“ (ETA) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a StGB). Zudem wird ihm in dem Haftbefehl vorgeworfen, Urkundenf\e4lschungen begangen sowie die F\e4lschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet und falsche amtliche Ausweisen f\fcr andere ETA-Mitglieder verwahrt zu haben (\a7\a7 267, 275 und 276 StGB). Die ETA verfolgt das Ziel, einen von Spanien unabh\e4ngigen baskischen Staat zu errichten. Hierzu hat sie in Vergangenheit zahlreiche Mord- und Sprengstoffanschl\e4ge ver\fcbt, bei denen \fcber 800 Menschen ums Leben gekommen sind. 2011 verk\fcndete die Vereinigung, ihre terroristischen Aktivit\e4ten unter bestimmten - bislang allerdings nicht eingetretenen - Bedingungen zu beenden. Nach den bisherigen Erkenntnissen soll der Beschuldigte seit 1996 f\fcr die ETA aktiv gewesen sein, zun\e4chst in Spanien und ab 1999 in den Untergrundstrukturen der Organisation in Frankreich. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, innerhalb der ETA f\fcr die technische Ausr\fcstung sowie die F\e4lschung und Verschaffung von Ausweispapieren zur Legendierung von ETA-Mitgliedern verantwortlich gewesen zu sein. Seit 2001 soll er diese Aufgabe auch von seinem Wohnort Freiburg aus wahrgenommen haben. Der Beschuldigte war Ende Oktober 2014 aufgrund Europ\e4ischer Haftbefehle des Landgerichts Paris in Mannheim verhaftet worden. Da er sich bei seiner Festnahme mit einer gef\e4lschten spanischen Identit\e4tskarte auswies, leitete die baden-w\fcrttembergische Justiz ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Insbesondere die Auswertung der bei ihm sichergestellten Unterlagen und Datentr\e4ger begr\fcndeten in der Folge den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte auch von Deutschland aus f\fcr die ETA t\e4tig gewesen war. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen. Der Beschuldigte wurde am gestrigen Donnerstag (20. November 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 16, [*] 33, 1, 2014-10-18, 2014, 521, Bundesweite Festnahme- und Durchsuchungsma\dfnahmen des Generalbundesanwalts gegen mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen "Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien" (ISIG) und "Ahrar al Sham", Der Generalbundesanwalt hat heute (18. Oktober 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2014 den 38-j\e4hrigen tunesischen Staatsangeh\f6rigen Kamel Ben Yahia S. und den 28-j\e4hrigen russischen Staatsangeh\f6rigen Yusup G. in Aachen festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnungen der beiden Festgenommenen und weiterer 13 mutma\dflicher Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ durchsucht. Neben Nordrhein-Westfalen waren Baden-W\fcrttemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein von den Ma\dfnahmen betroffen. An dem Einsatz waren das Bundeskriminalamt sowie Polizeikr\e4fte der betroffenen Bundesl\e4nder beteiligt. Die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ verfolgen das Ziel, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und mit terroristischen Mitteln einen allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaat zu errichten. Der Beschuldigte Kamel Ben Yahia S. ist dringend verd\e4chtig, den ISIG seit Juli 2013 von Deutschland aus unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Er soll der terroristischen Vereinigung Kleidung im Wert von \fcber 1.100 Euro sowie 3.400 Euro Bargeld zur Verf\fcgung gestellt haben. Dar\fcber hinaus soll er Reisebewegungen von ISIG-Mitgliedern unterst\fctzt haben. Zuletzt soll er einen 17-j\e4hrigen Jugendlichen aus Deutschland \fcber die T\fcrkei zum ISIG nach Syrien geschleust haben. Der Mitbeschuldigte Yusup G. ist dringend verd\e4chtig, ma\dfgeblich an der Schleusung beteiligt gewesen zu sein. Ihm wird deshalb in dem Haftbefehl ebenfalls die Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung vorgeworfen (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Sechs weitere Beschuldigte sollen an einzelnen Unterst\fctzungshandlungen der Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. und Yusup G. mitgewirkt haben. Einer wurde vorl\e4ufig festgenommen. Die \fcbrigen Beschuldigten sollen etwa 7.500 Stiefel, 6.000 Milit\e4rparkas und 100 Milit\e4rhemden im Wert von \fcber 130.000 Euro an die „Ahrar al Sham“ geliefert haben. Sie sind deshalb verd\e4chtig, eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Einer dieser Beschuldigten wurde ebenfalls vorl\e4ufig festgenommen. Die Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. und Yusup G. werden im Laufe des heutigen Tages (18. Oktober 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. \dcber die Vorf\fchrung der beiden vorl\e4ufig festgenommenen Beschuldigten wird sp\e4testens am morgigen Sonntag entschieden werden. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. , 16, [*] 19, 1, 2002-07-22, 2002, 82, R�cknahme der Anklage gegen zwei syrische Staatsangeh�rige, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die vor dem Oberlandesgericht Koblenz erhobene Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen T�tigkeit gegen zwei syrische Staatsangeh�rige gem�� � 153d Abs. 2 StPO zur�ckgenommen und das Verfahren eingestellt. Die Hauptverhandlung, deren Beginn f�r den 23. Juli 2002 vorgesehen war, wird nicht durchge-f�hrt.

Der weiteren Verfolgung der beiden Angeklagten stehen �berwiegende �ffentliche Interessen ins-besondere der Bek�mpfung des internationalen Terrorismus entgegen.

, 4, [*] 25, 1, 2009-12-09, 2009, 348, Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 20. November 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 24 Jahre alten deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Kadir T. wegen Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz erhoben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte besuchte seit M\e4rz 2007 regelm\e4\dfig die w\f6chentlichen Treffen des Personenkreises um den gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008). An diesen Zusammenk\fcnften, die von Adem Y. genutzt wurden, um geeignete Kandidaten f\fcr die „Islamische Jihad Union“ (IJU) zu rekrutieren, nahmen neben dem Angeschuldigten auch die gesondert verfolgten Burhan Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2009 vom 17. M\e4rz 2009) und H\fcseyin \d6. (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2009 vom 18. M\e4rz 2009) teil; zu der Gruppe geh\f6rten dar\fcber hinaus C\fcneyt C. und Sadullah K., die nach den Verlautbarungen der IJU mittlerweile „als M\e4rtyrer gefallen“ sind. Seit seiner Einbindung in diesen islamisch-fundamentalistischen Kreis bef\fcrwortet der Angeschuldigte den gewaltsamen Jihad der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung IJU. Am 25. Juni 2007 kaufte der Angeschuldigte im Auftrag des Adem Y. eine Videokamera und ein Nachtsichtger\e4t f\fcr die IJU. Der gesondert verfolgte Adem Y. leitete die Logistikgegenst\e4nde \fcber einen Boten an Sadullah K. in der T\fcrkei weiter, der sie Ende August 2007 den Verantwortlichen der Organisation in Waziristan zur Verf\fcgung stellte. Der Angeschuldigte wurde am 26. August 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2009 vom 28. August 2009) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. , 11, [*] 11, 1, 2015-03-17, 2015, 541, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), Die Bundesanwaltschaft hat am 11. M\e4rz 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nezet S. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) sowie eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verf\fcgt \fcber etwa 10.000 bis 15.000 K\e4mpfer. Ihr Ziel ist es, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf dem islamischen Recht der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen, Erschie\dfungen und spektakul\e4r inszenierte, grausame Hinrichtungen verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Bagdhdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. Der Angeschuldigte reiste Ende Juli 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien, wo er sich unmittelbar nach seiner Ankunft dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) anschloss und nach einer Waffenausbildung wiederholt an Kampfeins\e4tzen der Vereinigung teilnahm. Ende August 2014 kehrte der Angeschuldigte nach Deutschland zur\fcck. Im September 2014 wurde er in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen. Der Angeschuldigte befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2015 vom 11. Februar 2015). , 17, [*] 6, 1, 2014-03-14, 2014, 495, Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ erlassen, Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 7. M\e4rz 2014 Haftbefehl gegen den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kreshnik B. erlassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB, \a7 1 i.V.m. \a7 105 JGG). Die radikal-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtige syrische Regierung zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dieses Ziel versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodeneinsatz gegen syrische Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll die Organisation f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Der Beschuldigte soll im Juli 2013 von Deutschland nach Syrien gereist sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich nach einer Schusswaffenausbildung dem IStIGS angeschlossen zu haben. Er soll an mehreren Kampfeins\e4tzen teilgenommen und Wachdienste verrichtet haben. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen gegen den Beschuldigten gef\fchrt. In diesem Verfahren wurde der Beschuldigte nach seiner R\fcckkehr nach Deutschland am 12. Dezember 2013 festgenommen. Am darauffolgenden Tag erlie\df das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB). In der Folgezeit erh\e4rteten sich die Verdachtsmomente f\fcr eine Einbindung des Beschuldigten in den IStIGS. Vor diesem Hintergrund leitete der Generalbundesanwalt am 11. Februar 2014 Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung ein und \fcbernahm am 19. Februar 2014 das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Mit dem Haftbefehl vom 7. M\e4rz 2014 ersetzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den urspr\fcnglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Der Beschuldigte wurde gestern (13. M\e4rz 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 16, [*] 12, 1, 2004-05-10, 2004, 144, Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KADEK, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2004 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes am 2. Mai 2004 in D\fcsseldorf festnehmen lassen. Der 33 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Juni 2001 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied und R\e4delsf\fchrer an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Der Beschuldigte leitete von Juni 2001 bis M\e4rz 2002 die aus den Gebieten Dortmund, Essen und Duisburg bestehende „Region Mitte 2“. Im Juni 2003 \fcbernahm er die Leitung des „Sektors Nord“. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits-und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum Volkskongress Kurdistans (Kongra-Gel)“ umbenannte, hat am Bestand der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers bestehenden kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2004 einem Haftrichter des Amtsgerichts D\fcsseldorf vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 6, [*] 11, 1, 2000-05-09, 2000, 10, Festnahme des IM "Dorn" wegen des Verdachts des Landesverrats, Der Generalbundesanwalt hat am 5. Mai 2000 im Saarland auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2000den deutschen Staatsangeh\f6rigen <b>Henning N.</b>durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der 59 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in den 80er Jahren Staatsgeheimnisse an das Ministerium f\fcr Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR verraten und dadurch die Gefahr eines besonders schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt zu haben. Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2000 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Haft aufrechterhalten hat. Der Generalbundesanwalt hatte gegen den Beschuldigten bereits am 23. Januar 1996 vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit f\fcr das MfS Anklage erhoben. Ihm wurde zur Last gelegt, von 1970 bis 1989 f\fcr die Abteilung II der Hauptverwaltung Aufkl\e4rung (HVA) des MfS zust\e4ndig f\fcr die Ausforschung der SPD und der Gewerkschaften unter dem Decknamen "Dorn" nachrichtendienstlich t\e4tig gewesen zu sein, indem er aktuelle Erkenntnisse und Einsch\e4tzungen aus der SPD lieferte. Nachdem der Beschuldigte am Schluss der Hauptverhandlung den damaligen Tatvorwurf einger\e4umt hatte, stellte das Oberlandesgericht D\fcsseldorf nach Zahlung einer Geldauflage von 200 000 DM an die Staatskasse das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 1998 gem. \a7 153 a Abs. 2 Strafprozessordnung ein. Mit Hilfe der Anfang 1999 entschl\fcsselten SIRA-Datenbank der HVA wurden nunmehr Einzelheiten \fcber das von dem Beschuldigten gelieferte Verratsmaterial bekannt. Danach hat der Beschuldigte als damaliger Mitarbeiter im Bundesministerium f\fcr Arbeit und Sozialordnung dem MfS auch Schriftst\fccke aus verschiedenen Ressorts der Bundesregierung und aus dem Bundeskabinett \fcbergeben. Darunter befanden sich geheim eingestufte Protokolle \fcber eine Kabinettssitzung der Bundesregierung im Jahr 1982 und \fcber Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages aus den Jahren 1985 und 1986. Nach sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthielten diese Unterlagen Staatsgeheimnisse, deren Verrat die Gefahr eines schweren, bei einem dieser Protokolle sogar die Gefahr eines besonders schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt hat. Die Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht D\fcsseldorf steht einer erneuten Strafverfolgung des Beschuldigten nicht entgegen. Da es sich bei dem jetzt erhobenen Vorwurf des Landesverrats um ein Verbrechen handelt, ist eine Wiederaufnahme der Ermittlungen zul\e4ssig. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 2, [*] 10, 1, 2007-05-09, 2007, 274, Durchsuchungen in mehreren Bundesl\e4ndern, Die Bundesanwaltschaft l\e4sst seit heute Morgen (09.05.2007) im Rahmen zweier Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs insgesamt 40 Objekte in den Bundesl\e4ndern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen durchsuchen. Die exekutiven Ma\dfnahmen, an der ann\e4hernd 900 Beamte beteiligt sind, werden von Beamten des Bundeskriminalamts, der beteiligten Landeskriminal\e4mter und der \f6rtlichen Polizei unter der Leitung der Bundes\acanwaltschaft durchgef\fchrt. I. Militante Kampagne zum Weltwirtschaftsgipfel in Heiligendamm Die Bundesanwaltschaft f\fchrt gegen 18 namentlich bekannte und weitere, unbekannte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung gem\e4\df \a7 129a Abs. 2 StGB und anderer Straftaten. Die dem militanten linksextremistischen Umfeld zugeh\f6rigen Beschuldigten stehen im Verdacht, eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet zu haben oder Mitglieder einer solchen Vereinigung zu sein, deren Ziel es insbesondere ist, mit Brandanschl\e4gen und anderen gewaltt\e4tigen Aktionen den bevorstehenden Weltwirtschaftsgipfel (G8) im Fr\fchsommer 2007 in Heiligendamm erheblich zu st\f6ren oder zu verhindern. Der terroristischen Vereinigung werden nach den bisherigen Erkenntnissen gegenw\e4rtig jedenfalls folgende Anschl\e4ge zugerechnet, zu denen sie sich unter wechselnden Gruppenbezeichnungen bekannt hat. Anschl\e4ge im Raum Hamburg: - Brandanschlag der Gruppierung „August 2005“ zum Nachteil eines Vorstandsvorsitzenden in Niedersachsen im Juli 2005; - Brandanschlag der „AG Herz-infarkt“ zum Nachteil eines Vorstandsvorsitzenden in Hamburg am 8. Dezember 2005; - Brandanschl\e4ge der „Militante Antimilitaristische Initiative („M.A.M.I.“)“ zum Nachteil einer Firma in Hamburg am 31. Januar 2006; - Brandanschlag der „fight 4 revolution crews“ zum Nachteil des Direktors eines Wirtschaftsinstituts am 27. April 2006 in Schleswig-Holstein und Sachbesch\e4digung am Wohnhaus des Standortleiters einer Jobagentur in Hamburg am 25. April 2006; - Sachbesch\e4digung der „Unheilige Allianz Dammbruch“ zum Nachteil eines weiteren Vorstandsvorsitzenden am 28. September 2006 in Hamburg und Brandanschlag auf einen Pkw des Niederlassungsleiters einer Versicherung in Hamburg am 28. September 2006; - Brandanschlag (ohne Gruppenbezeichnung) zum Nachteil einer Reederei in Hamburg am 23. Oktober 2006; - Brandanschlag der „AG Kolonialismus und Krieg in der militanten Anti-G8-Kampagne“ zum Nachteil eines Staatssekret\e4rs im Bundesfinanzministerium in Hamburg am 26. Dezember 2006; - Sachbesch\e4digung der „Revolution\e4re Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die Fische“ zum Nachteil eines Vorstandsmitgliedes in Hamburg am 26. Januar 2007 und Brandanschlag zum Nachteil eines weiteren Vorstandsmitgliedes in Hamburg am 26. Januar 2007; - Brandanschlag (ohne Gruppenbezeichnung) zum Nachteil einer Firma in Hamburg am 23. Februar 2007; Anschl\e4ge im Raum Berlin: - Brandanschlag der „autonome gruppen/militant people (mp)“ auf eine Liegenschaft des Ausw\e4rtigen Amtes in Berlin am 17. Oktober 2005; - versuchter Brandanschlag der „Autonome Gruppen“ zum Nachteil einer Firma in Eberswalde/Brandenburg in der Nacht zum 10. September 2006; - Brandanschlag der „Autonome Gruppen“ zum Nachteil einer Firma in Berlin am 6. M\e4rz 2007. II. „militante gruppe (mg)“ In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen die „militante gruppe (mg)“ werden Durchsuchungsma\dfnahmen gegen drei namentlich bekannte Beschuldigte (\a7 129a Abs. 2 StGB) durchgef\fchrt. Im Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsgipfel hat die „mg“ zumindest zwei Brandanschl\e4ge ver\fcbt, am 24. Mai 2006 auf das Sozialgericht Berlin-Moabit und am 9. November 2006 auf ein Wirtschaftsforschungsinstitut in Berlin. Die terroristische Vereinigung „mg“ hat sich unter dieser Bezeichnung seit 2001 zu insgesamt 25 Anschl\e4gen bekannt. Erkl\e4rtes Ziel der Vereinigung ist es, durch st\e4ndige militante Aktionen die gegenw\e4rtigen staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zugunsten einer kommunistischen Weltordnung zu beseitigen. Die Anschl\e4ge der Gruppierung richteten sich durchweg gegen \f6ffentliche Einrichtungen, unter anderem gegen Bezirks-, Finanz-, Arbeits- und Sozial\e4mter sowie Polizei- und Justizeinrichtungen im Raum Berlin. Allein im Jahr 2006 beging die „mg“ acht Anschl\e4ge, darunter ein Anschlag auf das Geb\e4ude des Polizeipr\e4sidiums in Berlin-Tempelhof, wo sich zur Tatzeit auch Personen aufhielten. Der j\fcngste Anschlag am 16. M\e4rz 2007 erfolgte auf B\fcror\e4ume einer ausl\e4ndischen Handelskammer und eines ausl\e4ndischen Industriellen- und Unternehmerverbands in Berlin. Die heutigen Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die personelle und organisatorische Struktur der Vereinigungen sowie begangene und m\f6glicherweise beabsichtigte Brandanschl\e4ge aufzufinden. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 9, [*] 22, 1, 2004-11-12, 2004, 152, Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. November 2004 in Berlin durch Beamte des Landeskriminalamtes Berlin den 35 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Mohamed El-H. aus Berlin wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit 1999 im Auftrag eines nah\f6stlichen Nachrichtendienstes Informationen \fcber in der Bundesrepublik Deutschland lebende Staatsangeh\f6rige dieses Staates eingeholt und diese an seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte wurde am 4. November 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der Haftbefehl erlassen hat. Mit den Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. , 6, [*] 29, 1, 2006-08-01, 2006, 248, Bundesanwaltschaft \fcbernimmt die Ermittlungen wegen zweier Sprengstofffunde in Dortmund und Koblenz, Die Bundesanwaltschaft hat heute (1. August 2006) die Ermittlungen wegen zweier Sprengstofffunde \fcbernommen. Am 31. Juli 2006 wurde im Fundb\fcro des Hauptbahnhofes Dortmund ein herrenloser Koffer mit Sprengstoff abgegeben; ein Zugbegleiter hatte ihn in einem nach Hamm fahrenden Regionalexpress gefunden und zum Fundb\fcro des Hauptbahnhofs Dortmund gebracht. In dem Gep\e4ckst\fcck befanden sich unter anderem eine Propangasflasche, drei mit Benzin gef\fcllte Flaschen, eine Z\fcndvorrichtung sowie drei Monobl\f6cke. Am selben Tag wurde im Bahnhof in Koblenz gleichfalls ein Gep\e4ckst\fcck mit einer Propangasflasche abgegeben; die n\e4heren Um-st\e4nde dieses Sprengstofffundes bed\fcrfen noch der Aufkl\e4rung. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden Sprengstofffunde werden die Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gef\fchrt. Anhaltspunkte wann und unter welchen Umst\e4nden eine Z\fcndung erfolgen sollte, liegen jedoch bislang nicht vor. Ob es sich bereits um z\fcndf\e4hige Sprengstoffvorrichtungen gehandelt hat und ob und inwieweit die beiden Gep\e4ckst\fccke miteinander vergleichbar sind, bedarf weiterer Ermittlungen. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt wer-den. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 8, [*] 2, 1, 2001-01-05, 2001, 30, Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 5. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart gegenden t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Semsettin K.Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, vom 26. November 1999 bis Mai 2000 die Region Baden und das Gebiet Stuttgart der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) geleitet zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Trotz des Ende 1993 verh�ngten Bet�tigungsverbots hat die PKK ihre Strukturen in Deutschland weiter ausgebaut und arbeitet seither in erh�htem Ma� konspirativ. Zur Zeit besteht sie hier aus sieben Parteiregionen, die in Gebiete und nachgeordnete R�ume gegliedert sind. Alle Regionsleiter geh�ren der Europ�ischen Frontzentrale an, die einen von ihnen mit der Gesamtleitung der PKK in Deutschland beauftragt. Von diesen Strukturen geht nach wie vor eine erhebliche Gef�hrdung der inneren Sicherheit aus, wie zuletzt die gewaltt�tigen Ausschreitungen unmittelbar nach der Festnahme des Parteif�hrers �calan im Februar 1999 gezeigt haben.Der 64 Jahre alte Angeschuldigte geh�rt seit Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der PKK/ENRK in Deutschland an. Das Landgericht Dortmund hatte ihn deshalb am 25. November 1999 wegen Zuwiderhandelns gegen das vereinsrechtliche Bet�tigungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bew�hrung verurteilt. Unbeeindruckt von dieser Verurteilung leitete er die Region Baden und zugleich das Gebiet Stuttgart zumindest bis Mai 2000. Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als Regions? und Gebietsverantwortlicher war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und des sogenannten "Heimatb�ros" zur Beschaffung, Verf�lschung und Verwendung von Reisedokumenten f�r die Ein? und Ausreise von PKK-Kadern und deren Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland waren ihm bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Nachrangigen PKK-Angeh�rigen erteilte er genaue Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von zu verf�lschenden Ausweisen.Seit der Festnahme des Parteif�hrers Abdullah �calan am 15. Februar 1999 setzt die PKK-F�hrungsebene ihre bis 1996 ge�bte Praxis fort, mit demonstrativen Aktionen, auch unter Begehung von Straftaten, auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Nachdem der Parteif�hrer in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die T�rkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar auf Anordnung der PKK-F�hrungsebene zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. Die mit den Besetzungsaktionen zwangsl�ufig einhergehende Verwirklichung von Straftatbest�nden wie Hausfriedensbruch, Sachbesch�digung, N�tigung, Landfriedensbruch, K�rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte war von den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gewollt. Der Angeschuldigte billigte solche Straftaten als Mittel einer Strategie des f�hrenden Funktion�rsk�rpers und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, solche Straftaten auch in der von ihm gef�hrten Region Baden anzuordnen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 1. August 2000 in Untersuchungshaft., 3, [*] 32, 1, 2003-10-17, 2003, 130, Festnahme wegen Verdachts geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit in M\fcnchen, Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2003 gegen einen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erlassen. Der 64 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende 1999 bis September 2003 einer Angeh\f6rigen eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes geheimhaltungsbed\fcrftige Unterlagen \fcbergeben zu haben. Mit den Ermittlungen ist das Bayerische Landeskriminalamt betraut. Im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen k�nnen weitere Ausk\fcnfte derzeit nicht erteilt werden., 5, [*] 24, 1, 2004-11-19, 2004, 154, Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 12. November 2004 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom gleichen Tag den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Taylan S. durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums Mainz in R\fcsselsheim festnehmen lassen. Der 27 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit November 2003 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Er war von Mitte November 2003 bis Juni 2004 verantwortlich f\fcr das „PKK-Gebiet“ Darmstadt. Anschlie\dfend \fcbernahm er das „PKK-Gebiet“ Mainz. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“ umbenannte, hat am Bestand der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers bestehenden kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Beschuldigte wurde am 13. November 2004 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mainz vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt und das Polizeipr\e4sidium Mainz beauftragt. , 6, [*] 5, 1, 2010-04-01, 2010, 357, Zum Tode von Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. Ludwig Martin, Frau Generalbundesanw\e4ltin Prof. Monika Harms und die Belegschaft der Bundesanwaltschaft trauern um ihren langj\e4hrigen Beh\f6rdenleiter Generalbundesanwalt a.D. Ludwig Martin, der in den Nachmittagsstunden des 31. M\e4rz 2010 im Alter von 100 Jahren verstorben ist. Der am 25. April 1909 in Martinszell im Allg\e4u geborene Generalbundesanwalt a.D. Martin wurde am 7. April 1963 zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt und \fcbte dieses Amt elf Jahre lang bis zu seiner Pensionierung am 30. April 1974 aus. Aus dem bayerischen Justizdienst stammend, war Generalbundesanwalt a.D. Martin bereits im Januar 1951 an die Bundesanwaltschaft abgeordnet worden, wo er noch im selben Jahr zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bef\f6rdert wurde. Im Jahre 1952 erfolgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, ein Jahr darauf sein Wechsel zum Bundesgerichtshof, wo er f\fcr die Dauer von zehn Jahren als Bundesrichter zuletzt beim 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs t\e4tig war. W\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit als Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof trieb Generalbundesanwalt a.D. Martin den Ausbau der Bundesanwaltschaft in personeller Hinsicht voran und etablierte eine insgesamt dreij\e4hrige Ausbildung der aus den Bundesl\e4ndern an die Bundesanwaltschaft abgeordneten Richter und Staatsanw\e4lte in Revisionsstrafsachen, aber auch in Strafsachen erster Instanz. Mit Nachdruck unterst\fctzte er die Einf\fchrung von Ermittlungsrichtern beim Bundesgerichtshof im Zuge der Verlagerung der erstinstanzlichen Zust\e4ndigkeit in Staatsschutzstrafsachen vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte im Jahre 1969. Noch in seiner Abschiedsrede im Jahre 1974 setzte er sich f\fcr eine Beschr\e4nkung der erstinstanzlichen Zust\e4ndigkeit im Bereich des Staatsschutzes auf wenige Oberlandesgerichte ein und stie\df damit eine rechtspolitische Debatte an, die bis heute andauert. Auch nach seiner Pensionierung war Generalbundesanwalt a.D. Martin in vielf\e4ltiger Weise ehrenamtlich t\e4tig, etwa im Pr\e4sidium der deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission, der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung und der Internationalen Gesellschaft f\fcr Menschenrechte. Noch am 25. April letzten Jahres war Generalbundesanwalt a.D. Martin im B\fcrgersaal des Rathauses der Stadt Karlsruhe auf Einladung des Oberb\fcrgermeisters und der Generalbundesanw\e4ltin im Kreise geladener G\e4ste in einer Feierstunde zu seinen 100. Geburtstag geehrt worden. Die Angeh\f6rigen der Bundesanwaltschaft werden seiner stets gedenken. , 12, [*] 8, 1, 2014-03-14, 2014, 497, Anklage wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof und des vereitelten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW , Der Generalbundesanwalt hat am 12. M\e4rz 2014 wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und des vereitelten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im M\e4rz 2013 Anklage gegen vier M\e4nner aus Nordrhein-Westfalen vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf erhoben. Dem 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco G. wird vorgeworfen, den versuchten Sprengstoffanschlag auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 ver\fcbt zu haben. Er ist deshalb wegen versuchten Mordes und versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion angeklagt (\a7 211, \a7 308 Abs. 1 bis 3, \a7\a7 22, 23 Abs. 1 StGB). Marco G. wird zudem gemeinsam mit dem 43-j\e4hrigen albanischen Staatsangeh\f6rigen Enea B., dem 25-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Koray D. und dem 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Tayfun S. zur Last gelegt, sp\e4testens am 22. Dezember 2012 eine radikal-islamistische Gruppierung mit dem Ziel gegr\fcndet zu haben, Schusswaffen- und Sprengstoffattentate auf f\fchrende Mitglieder der Partei Pro NRW zu ver\fcben. F\fcr den 13. M\e4rz 2013 sollen sie einen Mordanschlag auf deren Vorsitzenden geplant und sich zwei Pistolen und Schalld\e4mpfer beschafft haben. Kurz vor der Tat konnten sie festgenommen werden. In der Anklage wird ihnen die Bildung einer terroristischen Vereinigung, eine Verabredung zum Mord und ein Versto\df gegen das Waffengesetz vorgeworfen (\a7 129 a Abs. 1 Nr. 1, \a7 30 Abs. 2 i. V. m. \a7 211 StGB, \a7 52 WaffG, \a7 25 Abs. 2 StGB). Die Ermittlungen waren zun\e4chst von Strafverfolgungsbeh\f6rden in Nordrhein-Westfalen gef\fchrt und in der Folge vom Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt \fcbernommen worden (vgl. Pressemitteilungen Nr. 35/2012 vom 14. Dezember 2012 und Nr. 7/2013 vom 18. M\e4rz 2013). Sie haben im Wesentlichen den folgenden, in der nunmehr zugestellten Anklageschrift dargelegten Sachverhalt ergeben: Aufgrund ihrer radikal-islamistischen Einstellung stimmten die Angeschuldigten darin \fcberein, dass der islamkritische Landtagswahlkampf der Partei Pro NRW im April und Mai 2012 eine gewaltsame Reaktion erfordere. Insbesondere die im Wahlkampf zur Schau gestellten Mohammed-Karikaturen empfanden sie als eine nicht hinnehmbare Provokation. Vor diesem Hintergrund reifte bei ihnen im Laufe des Jahres 2012 der Entschluss, terroristische Anschl\e4ge in Deutschland zu begehen. Der Angeschuldigte Marco G. entschied sich zun\e4chst daf\fcr, diesen Entschluss ohne Mithilfe der \fcbrigen Angeschuldigten mit einem Bombenattentat auf dem Bonner Hauptbahnhof zu verwirklichen. Am 10. Dezember 2012 stellte er gegen 13.00 Uhr eine selbstgebaute Rohrbombe in einer Sporttasche auf dem belebten Bahnsteig 1 des Bahnhofes ab. Nach seinem Plan sollte die Explosion des Sprengsatzes sp\e4testens gegen 13.30 Uhr durch einen zeitgesteuerten Z\fcndmechanismus ausgel\f6st werden und m\f6glichst viele Menschen t\f6ten. Das Vorhaben des Angeschuldigten schlug jedoch fehl, entweder aufgrund eines Konstruktionsfehlers oder einer instabilen Z\fcndvorrichtung. Im Falle seiner Explosion h\e4tte der Sprengsatz t\f6dliche Wirkung f\fcr die Menschen auf dem Bahnsteig entfaltet. Die Ermittlungen haben keine hinreichenden Anhaltspunkte f\fcr die unmittelbare Beteiligung der \fcbrigen Angeschuldigten oder anderer Personen an dem fehlgeschlagenen Bombenattentat ergeben. Nicht zuletzt beeinflusst durch eine Audiobotschaft der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)" mit dem Titel "Tod der Pro NRW" entschlossen sich die vier Angeschuldigten sp\e4testens am 22. Dezember 2012, gemeinsam Sprengstoffanschl\e4ge oder Schusswaffenattentate in Deutschland zu ver\fcben. Vor allem setzten sie sich zum Ziel, f\fchrende Mitglieder der Partei Pro NRW zu t\f6ten. Ab Februar 2013 konkretisierten sich ihre Anschlagspl\e4ne auf den Vorsitzenden der Partei. Sie sp\e4hten dessen Wohnort in Leverkusen aus und erkundeten m\f6gliche Fluchtwege. Zudem beschafften sie sich zwei Schusswaffen, Schalld\e4mpfer und Sprengstoff. Sp\e4testens am 11. M\e4rz entschieden sich die Angeschuldigten, den Pro NRW-Vorsitzenden am fr\fchen Morgen des 13. M\e4rz 2013 zu erschie\dfen. Bevor sie diesen Plan in die Tat umsetzen konnten, wurden sie in der Nacht vom 12. auf den 13. M\e4rz festgenommen. Marco G. und Enea B. wurden bei der letzten Aussp\e4hungsfahrt vor dem geplanten Attentat in Leverkusen gestellt. Die Festnahme des Angeschuldigten Koray D. erfolgte in der Wohnung des Angeschuldigten Marco G. in Bonn, die des Angeschuldigten Tayfun S. in seiner Wohnung in Essen. Die Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 11. April 2013). , 16, [*] 20, 1, 2001-07-21, 2001, 47, Leuna-Akten an den Generalbundesanwalt �bergeben, Ende Juni 2001 ersuchte das Bundesamt f�r Justiz in Bern/Schweiz das Bundesministerium der Justiz in Berlin um �bernahme der Strafverfolgung in einem Strafverfahren, das Vorg�nge um den Kauf der ostdeutschen Leuna Raffinerie durch den franz�sischen Konzern Elf Aquitaine zum Gegenstand hat. Das Bundesministerium der Justiz hat daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2001 das Bundesamt f�r Justiz in Bern gebeten, die Akten an den Generalbundesanwalt in Karlsruhe zu �bermitteln. Am 20. Juli 2001 sind die Akten (circa 60 Aktenordner) dem Generalbundesanwalt �bergeben worden.Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wird, wie dies bereits dem Schweizer Bundesamt f�r Justiz mitgeteilt worden war, nach Durchsicht der Akten entscheiden, ob er der Schweizer Bitte um �bernahme der Strafverfolgung in eigener Zust�ndigkeit entsprechen kann. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, werden die Akten voraussichtlich an eine Landesjustizverwaltung mit dem Ersuchen um �bernahme der Strafverfolgung weitergeleitet werden., 3, [*] 47, 1, 2011-12-11, 2011, 429, Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Unterst\fctzers der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft hat heute am fr\fchen Morgen (11. Dezember 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 den 36-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Matthias D. an seinem Wohnort im Erzgebirgskreis (Sachsen) durch ein Sondereinsatzkommando des Landeskriminalamts Sachsen festnehmen lassen. Zudem durchsuchen Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung s\e4chsischer Polizeikr\e4fte in diesem Landkreis drei Wohnungen, darunter die des Beschuldigten und die einer weiteren m\f6glichen Unterst\fctzerin. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die terroristische Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, \a7 53 StGB). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der Beschuldigten Beate Z. die terroristische Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Zweck der Vereinigung war es vor allem, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft und Repr\e4sentanten staatlicher Hoheitsgewalt zu t\f6ten. Durch die Taten wollte die sogenannte Zwickauer Zelle ein Klima der Angst und Verunsicherung in weiten Teilen der Bev\f6lkerung schaffen. Die Gruppierung soll in den Jahren 2000 bis 2006 neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft (sogenannte Ceska-Morde) und den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 ver\fcbt haben. Zudem soll sie f\fcr die Sprengstoffanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Um den Finanzbedarf der Vereinigung zu decken, sollen ihre Mitglieder Banken \dcberfallen haben. Der Beschuldigte Matthias D. soll die Ziele des "NSU" und die rechtsextremistische Einstellung seiner Mitglieder geteilt haben. Die terroristischen Verbrechen der Vereinigung soll er zumindest billigend in Kauf genommen haben. Er ist dringend verd\e4chtig, den Mitgliedern des "NSU" zwei Wohnungen in Zwickau als dauerhafte Unterkunft \fcberlassen zu haben. Eine Wohnung soll er im Mai 2001 angemietet haben, die andere im M\e4rz 2008. Um keinen Verdacht zu erregen, soll er ab Juni 2003 mit Uwe B. schriftliche Untermietvertr\e4ge auf einen Aliasnamen des "NSU"-Mitglieds geschlossen haben. Er soll die Zwickauer Zelle dadurch unterst\fctzt haben, ein Leben unter falscher Identit\e4t zu f\fchren und unentdeckt Terroranschl\e4ge ver\fcben zu k\f6nnen. Der Beschuldigte wird dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. , 13, [*] 21, 1, 2004-11-04, 2004, 151, Anklage gegen mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4re der PKK/KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 13. Oktober 2004 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A und Vehbi A. Anklage erhoben. Der Angeschuldigte Hasan A. steht in dem dringenden Verdacht, R\e4delsf\fchrer der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung gewesen zu sein. Dem Angeschuldigten Vehbi A. wird Mitgliedschaft in dieser kriminellen Vereinigung und zudem tateinheitlich eine gef\e4hrliche K\f6rperverletzung zur Last gelegt. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Die Angeschuldigten geh\f6rten dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an. Der Angeschuldigte Hasan A. leitete von Juni 2001 bis Mai 2002 die PKK-Region „Mitte 2“ mit den Gebieten Dortmund, Duisburg und Essen. Im Juni 2003 \fcbernahm er die Leitung des PKK-Sektors „Nord“. Die PKK-Gebietsverantwortlichen f\fcr Kiel, Hamburg, Bremen, Hannover, Kassel, Berlin, Sachsen und D\e4nemark waren ihm unmittelbar unterstellt. Dem Angeschuldigten Vehbi A. wurde im Juli 2003 die Leitung des PKK-Gebietes Bremen \fcbertragen. In seiner F\fchrungsfunktion war der Angeschuldigte Hasan A. R\e4delsf\fchrer und der Angeschuldigte Vehbi A. als PKK-Gebietsverantwortlicher Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“ umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Dem Angeschuldigten Vehbi A. wird zudem gef\e4hrliche K\f6rperverletzung im Zusammenhang mit einer am 10. Februar 2004 in Bremen durchgef\fchrten Bestrafungsaktion vorgeworfen; an diesem Tag wurde auf Anweisung des Angeschuldigten ein ehemaliger PKK-Aktivist, der sich von der Organisation abgewandt hatte und deshalb bestraft werden sollte, von 10 Personen angegriffen und verletzt. Der Angeschuldigte Hasan A. befindet sich seit dem 2. Mai 2004, der Angeschuldigte Vehbi A. seit dem 25. Mai 2004 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2004 und 28. Mai 2004, abrufbar unter www.Generalbundesan-walt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). , 6, [*] 29, 1, 2001-09-21, 2001, 54, Haftbefehle gegen zwei mutma\dfliche Tatverd\e4chtige wegen der Terroranschl\e4ge in USA, In dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gegen den 29 Jahre alten, jemenitischen Staatsangeh\f6rigen Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh und den von Beginn an verfolgten 26 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Said Bahaji Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des mehrtausendfachen Mordes und anderer schwerer Straftaten erlassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen besteht der dringende Verdacht, dass sich die vorgenannten Beschuldigten mit den zu Tode gekommenen Attent\e4tern Mohammed Atta, Marwan Alshehhi, Ziad Jarrah und weiteren unbekannten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen und die vier Anschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika gemeinschaftlich vorbereitet haben. Schon wegen der erforderlichen Logistik der Terroranschl\e4ge vom 11. September 2001 ist davon auszugehen, dass das Gesamtvorhaben \fcber Jahre hinweg geplant wurde. Bahaji und Binalshibh waren sp\e4testens seit 1999 in die Planungsvorbereitungen eingebunden. Der Beschuldigte Ramzi Binalshibh unterhielt nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen intensive Kontake zu den bisher identifizierten Attent\e4tern. Er war unter anderem ebenso wie Atta f\fcr die Marienstra\dfe 54 in Hamburg gemeldet. Nach Zeugenangaben sollen Atta und Binalshibh Freunde gewesen sein. Erkenntnissen des FBI zufolge erwarben Atta und Alshehhi gemeinsam ihre Flugkenntnisse in einer Flugschule in Venice/Florida. Jarrah besuchte die Flugsschule Florida Flight Training Center (FFTC). Aus amerikanischen Unterlagen geht in diesem Zusammenhang hervor, dass Binalshibh im August/September 2000 versucht hatte, ein Visum f\fcr die Vereinigten Staaten zu erlangen. Sein Ziel war es, eine Ausbildung an der Flugschule FFTC aufzunehmen. F\fcr diese Ausbildung hatte er bereits Mitte August 2000 eine Anzahlung in H\f6he von 2.200 US Dollar geleistet. Das Vorhaben des Beschuldigten scheiterte, weil die USA ihm das Einreisevisum verweigerten. Binalshibh wurde letztmalig im August 2001 in Hamburg gesehen. Der Beschuldigte Said Bahaji stand in enger Beziehung zu Mohammed Atta und dem gesuchten Ramzi Binalshibh. Er und Atta bewohnten die Wohnung Marienstra\dfe 54 in Hamburg. Bahaji bezahlte an den Vermieter die Miete f\fcr die Wohnung. Atta und Binalshibh beteiligten sich anteilig an den Mietkosten. Atta vermerkte auf den \dcberweisungsformularen als Verwendungszweck „dar el Anser“; dies bedeutet sinngem\e4\df „Haus der Anh\e4nger/F\f6rderer“. Der Beschuldigte Bahaji zeigte ausweislich sichergestellter Unterlagen Interesse an radikalen islamischen F\fchrern. Nach Zeugenaussagen vertritt er extreme islamische und „antiwestliche“ Ansichten. Anfang September setzte sich Bahaji in das Ausland ab. Er flog am 3. September 2001 \fcber Istanbul nach Pakistan, um dort angeblich ein studiumbezogenes Praktikum zu absolvieren. Seine Ehefrau verf\fcgt indes weder \fcber eine Anschrift noch \fcber eine telefonische Erreichbarkeit. Wenige Tage vor seinem Abflug erteilte er dem Stiefvater seiner Ehefrau \fcberdies eine Generalvollmacht f\fcr die Wahrnehmung aller seiner Angelegenheiten f\fcr den Fall, dass „ihm eventuell etwas zusto\dfen k\f6nne“. Bahaji ist seitdem fl\fcchtig. Der Generalbundesanwalt hat die \d6ffentlichkeitsfahndung nach den Beschuldigten veranlasst. Die Beschuldigten werden wie folgt beschrieben: Ramzi Binalshibh: Said Bahaji: Gr\f6\dfe: ca. 172 cm Gr\f6\dfe: ca. 185 cm Alter: 29 Jahre Alter: 26 Jahre Haarfarbe: schwarz (leichte Glatzenbildung) Haarfarbe: schwarz d\fcnne Statur Augenfarbe: braun Sprachen: arabisch, gebrochen deutsch allergischer Hautausschlag an den H\e4nden Sprachen: deutsch, arabisch, englisch, franz\f6sisch Fahndungsfotos der Beschuldigten k\f6nnen auf der Homepage des Bundeskriminalamts unter www.bka.de abgerufen werden. Hinweise werden erbeten an das Bundeskriminalamt, „BAO USA“, Telefonnummer 02225/8 92 23 81 oder 02225/8 92 23 83 und jede andere Polizeidienststelle. , 3, [*] 21, 1, 2005-08-17, 2005, 183, Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer der PKK/KONGRA-GEL, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 21. Juli 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hasan A. Anklage wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 48 Jahre alte Angeschuldigte war in der Zeit von 1999 bis 2001 in der Europaf\fchrung der „Nationalen Befreiungsfront“ (ERNK) und – nach deren Umbenennung im Mai 2000 – in der „Kurdischen Demokratischen Volksunion“ (YDK) t\e4tig. Die ERNK/YDK bildete als Unterorganisation die strukturelle und personelle Basis f\fcr die europ\e4ischen Aktivit\e4ten der „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK). Gemeinsam mit weiteren Funktion\e4ren nahm der Angeschuldigte bestimmend Einfluss auf Art und Umfang der T\e4tigkeiten der nachgeordneten Hierarchieebenen sowie auf deren personelle Zusammensetzung. Auch den in Deutschland eingesetzten f\fchrenden Funktion\e4ren war er \fcber-geordnet. Diese mussten die von ihm und den anderen Kadern der Europaf\fchrung ausgehenden Anweisungen und Befehle befolgen und regelm\e4\dfig \fcber deren Umsetzung berichten. Aufgrund seiner F\fchrungsfunktion beteiligte sich der Angeschuldigte als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 4. Februar 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2005, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). , 7, [*] 8, 1, 2007-04-24, 2007, 272, Pressekonferenz Bundesanwaltschaft , Vor dem Hintergrund umfangreicher Medienberichterstattung \fcber mutma\dflich neue Gesichtspunkte zu dem Attentat vom 7. April 1977 gegen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Begleiter Wolfgang G\f6bel und Georg Wurster werden Frau Generalbundesanw\e4ltin Harms und der Leiter Abteilung Terrorismus, Bundesanwalt Griesbaum, am Mittwoch, 25. April 2007, 11.00 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76137 Karlsruhe Medienvertretern f\fcr ein Statement zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis heute, 24.04.2007, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, k\f6nnen nicht mehr ber\fccksichtigt werden. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 9, [*] 38, 1, 2014-11-17, 2014, 526, Bundesanw\e4lte beim Bundesgerichtshof Peter M\fcssig und Volker Brinkmann in den Ruhestand verabschiedet, Generalbundesanwalt Harald Range hat heute (17. November 2014) die Bundesanw\e4lte beim Bundesgerichtshof Peter M\fcssig und Volker Brinkmann im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mit den Bundesanw\e4lten Peter M\fcssig und Volker Brinkmann verliert die Bundesanwaltschaft zwei ihrer Urgesteine.“ In seiner Laudatio unterstrich Generalbundesanwalt Range die Verdienste von Bundesanwalt M\fcssig um die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland: „Bundesanwalt Peter M\fcssig hat durch beharrliche und konsequente, aber stets mit Augenma\df praktizierte Strafverfolgung der terroristischen Vereinigung PKK ma\dfgeblich zum inneren Frieden der Bundesrepublik Deutschland beigetragen. Er hat daf\fcr im In- und Ausland h\f6chste Anerkennung gefunden. Wir verabschieden einen unserer profiliertesten Prozessvertreter, der den Kolleginnen und Kollegen menschlich wie fachlich ein Vorbild ist.“ In seiner Dankesrede f\fcr Bundesanwalt Brinkmann strich Generalbundesanwalt Range dessen unerm\fcdlichen Einsatz bei der Terrorismusbek\e4mpfung heraus: „Mit Bundesanwalt Volker Brinkmann tritt eine allseits anerkannte und hoch gesch\e4tzte Autorit\e4t auf dem Gebiet der Terrorismusbek\e4mpfung in den Ruhestand. Er war ein Vorreiter der Strafverfolgung islamistisch-terroristischer Straftaten. Durch seinen unerm\fcdlichen Einsatz konnten mehrere Anschl\e4ge verhindert werden. Ohne sich zu schonen, hat er die Werte des demokratischen Rechtsstaats gegen ideologisch verblendete Extremisten und religi\f6s verbr\e4mte Gewalt verteidigt.“ Abschlie\dfend w\fcrdigte Generalbundesanwalt Range ihre Verdienste f\fcr die Bundesrepublik Deutschland: “Bundesanwalt Peter M\fcssig und Bundesanwalt Volker Brinkmann haben sich um die innere Sicherheit unseres Landes verdient gemacht. Wir sind Ihnen zu gro\dfem Dank verpflichtet.“ Bundesanwalt Peter M\fcssig begann seine Karriere 1981 als Staatsanwalt in der nieders\e4chsischen Justiz. Sein weiterer Berufsweg f\fchrte ihn 1988 als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Beh\f6rde des Generalbundesanwalts in Karlsruhe. 1991 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Magdeburg und leitete dort die landesweit zust\e4ndige Ermittlungsgruppe f\fcr Straftaten von Angeh\f6rigen und Mitarbeitern des ehemaligen Ministeriums f\fcr Staatssicherheit der DDR. 1992 kehrte er zum Generalbundesanwalt zur\fcck und wurde ein Jahr sp\e4ter zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. 2002 erfolgte seine Ernennung zum Bundesanwalt. Seither leitete er das f\fcr die Strafverfolgung der PKK in Deutschland zust\e4ndige Ermittlungsreferat des Generalbundesanwalts. Seine ersten Jahre bei der Karlsruher Beh\f6rde waren von Ermittlungen linksterroristischer Straftaten gepr\e4gt. Hervorzuheben ist hierbei der sogenannte B\f6rsenprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, der den Brandanschlag auf die Frankfurter Wertpapierb\f6rse vom 12. April 1989 zum Gegenstand hatte. Nach der Wiedervereinigung war er ma\dfgeblich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der innerdeutschen Spionage befasst. Der eindeutige Schwerpunkt seines mehr als 25-j\e4hrigen beruflichen Wirkens f\fcr den Generalbundesanwalt lag indes in der konsequenten Strafverfolgung der extremistischen und terroristischen Aktivit\e4ten der PKK in Deutschland, die der Generalbundesanwalt als Reaktion auf die bundesweite Gewaltwelle der PKK im Jahr 1993 aufgenommen hatte. Bundesanwalt Peter M\fcssig wirkte dabei von Beginn an ma\dfgeblich mit und war damit einer der Pioniere bei der Bek\e4mpfung des PKK-Extremismus in Deutschland. Er zeichnet f\fcr zahllose Anklagen gegen Spitzenfunktion\e4re der Organisation verantwortlich und vertrat diese f\fcr den Generalbundesanwalt vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte. Nicht zuletzt seinem unerm\fcdlichen Einsatz ist es zu verdanken, dass Deutschland bis heute von weiteren Gewaltwellen der PKK verschont geblieben ist. Bundesanwalt Peter M\fcssig war einer der profiliertesten Prozessvertreter des Generalbundesanwalts. Er hat damit \fcber viele Jahre das Bild der obersten Strafverfolger der Bundesrepublik Deutschland in der \d6ffentlichkeit mitgepr\e4gt. Durch seine beharrliche Arbeit und seinen vorbildlichen F\fchrungsstil hat er sich weit \fcber die Karlsruher Beh\f6rde hinaus gro\dfen Respekt und Achtung erworben. Bundesanwalt Volker Brinkmann begann seine berufliche Laufbahn 1979 als Staatsanwalt in Rheinland-Pfalz. 1986 kam er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Generalbundesanwalt. 1993 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und 2003 zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Seitdem leitete er ein Ermittlungsreferat, das sich mit der Verfolgung islamistisch-terroristischer Straftaten befasst. In seiner fast 30-j\e4hrigen T\e4tigkeit f\fcr den Generalbundesanwalt spiegelt sich nahezu die gesamte Bandbreite der Karlsruher Beh\f6rde wider. In seinen ersten Jahren war Bundesanwalt Brinkmann mit Ermittlungen aus dem Rechts- und Linksterrorismus befasst. Hervorzuheben sind das sogenannte Startbahn-Verfahren wegen des Mordes an zwei Polizeibeamten am 2. November 1987 an der Startbahn 18-West am Frankfurter Flughafen und der Prozess gegen den ehemaligen Rechtsterroristen Hepp, der an Autobombenanschl\e4gen auf US-amerikanische Soldaten und Einrichtungen im Rhein-Main-Gebiet beteiligt war. Zudem hatte er ma\dfgeblichen Anteil daran, dass vier Mitglieder der „Provisorischen irisch-republikanischen Armee“ wegen Mord- und Sprengstoffanschl\e4gen auf britische Soldaten in Norddeutschland verurteilt werden konnten. Seit 1996 bildete die Strafverfolgung islamistisch-terroristischer Straftaten den Schwerpunkt seiner T\e4tigkeit. Den von ihm gef\fchrten Verfahrenskomplexen kam durchweg Pilotfunktion zu. Zu nennen sind die Ermittlungen gegen den „Kalifatstaat“ um Metin Kaplan sowie das Strafverfahren wegen des geplanten Anschlags auf den Stra\dfburger Weihnachtsmarkt Ende des Jahres 2000. Einen herausragenden Stellenwert nimmt das Strafverfahren gegen die Mitglieder der sogenannten Sauerlandgruppe ein, bei dem Bundesanwalt Brinkmann den bislang wohl umfangreichsten verdeckten Polizeieinsatz in der Geschichte der Bundesrepublik leitete. Zuletzt war Bundesanwalt Brinkmann mit komplexen und aufw\e4ndigen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien und im Irak und dessen Bez\fcgen nach Deutschland befasst. Mit dem Eintritt von Bundesanwalt Volker Brinkmann in den Ruhestand verliert der Generalbundesanwalt einen seinen erfahrensten Ermittler. Sein unerm\fcdlicher Einsatz hat ihm Achtung und Respekt verschafft und ihn in der Karlsruher Beh\f6rde, aber auch bei den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte und dem Bundeskriminalamt zu einer hoch gesch\e4tzten Autorit\e4t werden lassen. , 16, [*] 14, 1, 2004-05-28, 2004, 146, Generalbundesanwalt \fcbernimmt Ermittlungen gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der Ansar Al Islam, Der Generalbundesanwalt hat am 24. Mai 2004 die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M\fcnchen gegen den 30 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Lokman M. \fcbernommen (\a7 120 Abs.1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz). Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende 2002 die ausl\e4ndische, terroristische Vereinigung Ansar Al Islam von der Bundesrepublik Deutschland aus logistisch und finanziell unterst\fctzt zu haben. Die islamistische kurdische Vereinigung Ansar Al Islam wurde im September 2001 zun\e4chst unter dem Namen Jund al Islam im Irak gegr\fcndet und im Dezember 2001 in Ansar Al Islam umbenannt. Ihr Ziel ist die Gr\fcndung eines eigenen islamischen Gottesstaates im kurdischen Teil des Irak. Zur Erreichung dieser Zielsetzung begann die Gruppierung unmittelbar nach ihrer Umbenennung mit Terroraktionen. Sie bek\e4mpfte die im Nordirak ans\e4ssigen kurdischen Vereinigungen KDP und PUK mit Sprengstoff- und Mordanschl\e4gen. Auch westliche Ausl\e4nder im Irak wurden von ihr an-gegriffen. Es besteht der Verdacht, dass sich die Ansar Al Islam nach Beginn des milit\e4rischen Eingreifens der US-Truppen im Irak im M\e4rz 2003 dem globalen Jihad angeschlossen hat und dass eine Vielzahl der zum Nachteil der allierten Streitkr\e4fte im Irak begangenen Anschl\e4ge jedenfalls unter ihrer ma\dfgeblichen Beteiligung ver\fcbt worden sind. Die Ansar Al Islam unterh\e4lt zu ihrer logistischen Unterst\fctzung in Westeuropa ein Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisanten. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende 2002 die Ansar Al Islam von M\fcnchen aus unterst\fctzt zu haben. Er soll Spendengelder gesammelt und gewerbsm\e4\dfige Einschleusungen von Irakern nach Deutschland organisiert haben. Das erlangte Geld soll er in den Irak weitergeleitet haben. Es liegen zudem Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass der Beschuldigte die Einreise von „Jihad-K\e4mpfern“ in den Irak organisiert hat. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. Dezember 2003 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts M\fcnchen in Untersuchungshaft. Er wurde am 27. Mai 2004 der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt. Diese hat gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen, terroristischen Vereinigung und des gewerbsm\e4\dfigen Einschleusens von Ausl\e4ndern in die Bundesrepublik Deutschland erlassen. Der Generalbundesanwalt hat das Bayerische Landeskriminalamt beauftragt, die Ermittlungen fortzuf\fchren. , 6, [*] 22, 1, 2010-08-26, 2010, 374, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU)", Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (25. August 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 den 25-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Rami M. durch Beamte des Landeskriminalamts Hamburg in Frankfurt am Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ verfolgt das Ziel, in Zentralasien einen islamischen Staat mit einer religi\f6s-fundamentalistischen Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie ver\fcbt deshalb - teilweise zusammen mit regionalen Taliban-Gruppen - Terroranschl\e4ge vor allem auf pakistanische Sicherheitskr\e4fte und Mitglieder der in Afghanistan stationierten internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO z\e4hlt die IBU auch die Bundesrepublik Deutschland zu ihren „Feinden“. Der Beschuldigte soll Anfang 2009 den Entschluss gefasst haben, sich dem gewaltsamen „Jihad“ der IBU anzuschlie\dfen. Zu diesem Zweck soll er im M\e4rz 2009 in ein Terrorcamp der Organisation in Pakistan gereist sein und dort eine Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff durchlaufen haben. Anschlie\dfend soll er sich an Kampfhandlungen der IBU beteiligt haben. Der Beschuldigte wurde im Juni 2010 von pakistanischen Sicherheitskr\e4ften aufgegriffen und befand sich seither in pakistanischem Gewahrsam. Am Mittwoch (25. August 2010) wurde er nach Deutschland \fcberf\fchrt, wo er bei seiner Einreise am Flughafen in Frankfurt am Main festgenommen wurde. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Hamburg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 27, 1, 2009-12-21, 2009, 350, Festnahme eines mutma\dflichen Funktion\e4rs der Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C), Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Dezember 2009 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2003 den 35 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Sinan B. in Karlsruhe festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung DHKP-C, versuchter Brandstiftung in zwei F\e4llen und Verabredung zum Totschlag strafbar gemacht zu haben (\a7129a Abs. 1, \a7 212, \a7 306 Nr. 2 a. F., \a7 22, \a7 23 Abs. 1, \a7 25 Abs. 2, \a7 30 Abs. 1 StGB). Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der „Devrimci Sol“) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesministerium des Inneren sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der zwischenzeitlich verstorbene fr\fchere Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung im Inland nicht mehr bekannt geworden. Dem Beschuldigten Sinan B. wird vorgeworfen, von August 1997 bis Februar 1999 der F\fchrungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh\f6rt zu haben. Er soll in diesem Zeitraum als \fcberregionaler Funktion\e4r der terroristischen Vereinigung in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebunden und Mitglied der \f6rtlichen Leitung der Organisation in Duisburg gewesen sein. Sinan B. liegt dar\fcber hinaus zur Last, sich an zwei Brandanschl\e4gen auf t\fcrkische Banken in Duisburg am 21. M\e4rz 1995 und in K\f6ln am 14. April 1995 beteiligt zu haben. Zudem ist er dringend verd\e4chtig, im Jahr 1997 Mitglied eines Kommandos gewesen sein, das in Hamburg Aktivisten des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels der „Devrimci Sol“ aufsp\fcren und gegebenenfalls liquidieren sollte. Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2009 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der den Haftbefehl auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat. Der Beschuldigte, nach dem seit Jahren im In- und Ausland gefahndet wurde, hatte sich gestellt. Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 11, [*] 18, 1, 2011-04-30, 2011, 401, Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der Al-Qaida, Im Auftrag der Bundesanwaltschaft haben Beamte des Bundeskriminalamts und der GSG 9 gestern (29. April 2011) drei mutma\dfliche Al Qaida-Mitglieder in D\fcsseldorf und Bochum vorl\e4ufig festgenommen. Zugleich wurden - auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs - mehrere Wohnungen in Nordrhein-Westfalen durchsucht. Neben dem Bundeskriminalamt und der GSG 9 waren Polizeikr\e4fte Nordrhein-Westfalens an dem Einsatz beteiligt. Die Beschuldigten, der 29-j\e4hrige marokkanische Staatsangeh\f6rige Abdeladim El-K., der 31-j\e4hrige deutsche und marokkanische Staatsangeh\f6rige Jamil S. sowie der 19-j\e4hrige deutsche und iranische Staatsangeh\f6rige Amid C. sind dringend verd\e4chtig, als Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida einen Terroranschlag in Deutschland geplant zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte Abdeladim El-K. ist dar\fcber hinaus dringend verd\e4chtig, diese schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat durch eine Ausbildung in einem Lager der Al Qaida vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB). Die Al Qaida-F\fchrung in Afghanistan verfolgt sp\e4testens seit Anfang 2010 das Ziel, in Europa Terroranschl\e4ge zu ver\fcben. Zu diesem Zweck hat sie geeignete Personen zu Attent\e4tern ausgebildet und damit beauftragt, Sprengstoff- und Schusswaffenanschl\e4ge in europ\e4ischen L\e4ndern zu begehen. Einer dieser Personen soll der Beschuldigte Abdeladim El-K. sein. Abdeladim El-K. ist dringend verd\e4chtig, Anfang des Jahres 2010 von Deutschland aus in ein Lager der Al Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet gereist zu sein und sich der terroristischen Vereinigung angeschlossen zu haben. Nach einer Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff soll er im Fr\fchjahr 2010 von einem hochrangigen Al Qaida-Mitglied den Auftrag erhalten haben, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag zu ver\fcben. Im Mai 2010 kehrte er in die Bundesrepublik zur\fcck und begann das Anschlagsvorhaben vorzubereiten. Im Einvernehmen mit der Al Qaida-F\fchrung band der Abdeladim El-K. die ihm seit l\e4ngerer Zeit bekannten Beschuldigten Jamil S. und Amid C. in die Umsetzung der Attentatspl\e4ne ein. Jamil S. sollte f\fcr die notwendigen finanziellen Mittel sorgen. Au\dferdem kam ihm die Aufgabe zu, falsche Ausweispapiere f\fcr den Beschuldigten Adeladim El-K. zu beschaffen. Der Beschuldigte Amid C. war vor allem daf\fcr verantwortlich, die von der Al Qaida-F\fchrung geforderte verschl\fcsselte und konspirative Kommunikation zwischen den Beschuldigten sicherzustellen. Im Dezember 2010 begannen die Beschuldigten mit konkreten Anschlagsvorbereitungen. Sie besorgten sich im Internet Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen und Z\fcndern sowie Informationen \fcber abgeschottete Kommunikationswege. Daneben befassten sie sich mit den Sicherheitsvorkehrungen an \f6ffentlichen Geb\e4uden, Flugh\e4fen und Bahnh\f6fen. Zudem suchten sie nach Wegen, Wasserstoffperoxid, Aceton und weitere f\fcr die Herstellung von Sprengs\e4tzen n\f6tige Materialien zu beschaffen. Zuletzt versuchten die Beschuldigten Abdeladim El-K. und Jamil S. in einer Wohnung in D\fcsseldorf aus Grillanz\fcndern Hexamin zu gewinnen. Es war vorgesehen, Wasserstoffperoxid und Zitronens\e4ure mit Hexamin zu mischen, um so einen „Z\fcnder f\fcr eine Bombe“ zu erhalten. Vor diesem Hintergrund lie\df die Bundesanwaltschaft die Beschuldigten gestern Morgen festnehmen. Die Beschuldigten werden seit heute Vormittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt. Mit den weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren waren umfangreiche \dcberwachungsma\dfnahmen des Bundeskriminalamts im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Aufgabenwahrnehmung nach \a7 4a BKAG gegen die nunmehrigen Beschuldigten vorausgegangen. Die daraus erlangten Erkenntnisse m\fcndeten in die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und f\fchrten zusammen mit den aktuell gewonnenen Beweisergebnissen zur gestrigen Festnahme der mutma\dflichen Al Qaida-Mitglieder. Aufgrund der durchgehenden \dcberwachung der Tatverd\e4chtigen durch das Bundeskriminalamt war die Sicherheit der Bev\f6lkerung zu keinem Zeitpunkt gef\e4hrdet. , 13, [*] 23, 1, 2001-09-03, 2001, 49, Pr�fung der Leuna-Akten noch nicht abgeschlossen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof legt Wert auf die Feststellung, dass die Pr�fung im Fall Leuna noch nicht abgeschlossen ist. Die in der Mitteldeutschen Zeitung vom heutigen Tag wiedergegebenen, angeblichen �usserungen von Generalbundesanwalt Nehm sind weder im Rahmen eines Interviews erkl�rt worden, noch sind sie zutreffend. Zur Sache selbst gilt das, was der Generalbundesanwalt am 29. August 2001 dem Parteispenden-Untersuchungsausschuss und anschlie�end gegen�ber Vertretern der Presse erkl�rt hat. Dort hatte er ausgef�hrt, dass die Sichtung der Akten und ihre �bersetzung noch andauert. Allerdings hatte er davor gewarnt, zu hohe Erwartungen an den Inhalt der Akten zu kn�pfen. Eine abschlie�ende Bewertung sei erst nach endg�ltiger Sichtung der Unterlagen und Abschluss der Pr�fung m�glich. , 3, [*] 9, 1, 2001-03-26, 2001, 37, Anklage gegen einen mutma�lichen F�hrungsfunktion�r der DHKP-C, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 26. Februar 2001 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegenden t�rkischen Staatsangeh�rigen H�seyin E.Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Verabredung zum Totschlag und anderer Straftaten erhoben.Dem 36 Jahre alten H�seyin E. wird unter anderem zur Last gelegt, von Anfang 1997 bis April 1998 als Gebietsverantwortlicher der terroristischen F�hrungsspitze der DHKP?C angeh�rt zu haben. Er soll im August 1997 Mitglied eines Kommandos gewesen sein, das in Hamburg Aktivisten des verfeindeten Yagan-Fl�gels aufsp�ren und liquidieren sollte. Wenige Tage sp�ter soll er in Frankfurt am Main dem DHKP-C- Funktion�r Erdogan C. Hilfe geleistet haben bei dem Versuch, einen Yagan-Aktivisten zu t�ten. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgelegt:Der Angeschuldigte war von Anfang 1997 bis November 1998 als professioneller F�hrungskader Angeh�riger des Funktion�rsk�rpers der t�rkisch-linksextremistischen Organisation DHKP-C (Revolution�re Volksbefreiungspartei/-front). Die DHKP?C, die aus der Devrimci Sol (Revolution�re Linke) hervorgegangen und mit Verf�gung vom 6. August 1998 durch den Bundesminister des Innern verboten worden ist, besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP?C-F�hrung, die sich inbesondere aus dem Deutschland?, den Regions? und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich sp�testens 1995 eine terroristische Vereinigung. Die F�hrungsspitze der DHKP?C lie� Brandanschl�ge gegen t�rkische Einrichtungen ver�ben und so genannte Abweichler von der Parteidisziplin und Angeh�rige des verfeindeten Yagan-Fl�gels bis hin zur T�tung verfolgen. Nach einer Gewaltverzichtserkl�rung des Generalsekret�rs Dursun Karatas vom 12. Februar 1999 sind bis heute keine Gewalttaten der terroristischen Vereinigung mehr bekannt geworden. Ob die DHKP?C-F�hrung ihre Ziele tats�chlich ge�ndert hat, ist bisher nicht gekl�rt. Der Angeschuldigte war vom 1. Januar 1997 bis Ende Juni 1997 f�r das Gebiet Ulm und sodann bis April 1998 f�r das Gebiet Darmstadt /Aschaffenburg verantwortlich. Anschlie�end war er in dem Gebiet Darmstadt/Aschaffenburg als Aktivist und von Juni 1998 bis zum 23. November 1998 als Komiteemitglied eingesetzt. Als Gebietsverantwortlicher in Deutschland organisierte er die Parteiarbeit vor Ort und setzte insbesondere die Anweisungen des Deutschlandverantwortlichen mit Hilfe nachgeordneter Aktivisten durch. Dazu geh�rte auch, Spenden notfalls gewaltsam einzutreiben und abtr�nnige Anh�nger der DHKP-C zu bestrafen. Nachdem am 9. August 1997 Yagan-Aktivisten einen DHKP-C-Anh�nger beim Verkauf von Zeitungen in Hamburg niedergeschossen und lebensgef�hrlich verletzt hatten, kam die DHKP?C-F�hrung �berein, mit zwei Kommandos Jagd auf Mitglieder des verfeindeten Yagan-Fl�gels in Hamburg zu machen. Der Angeschuldigte geh�rte einem dieser Kommandos an, die sieben Tage lang Yagan-Aktivisten aufzusp�ren und zu t�ten versuchten, was ihnen jedoch nicht gelang. Wenige Tage sp�ter wurden bei einem Treffen in Aschaffenburg unter der Leitung des f�hrenden DHKP?C-Funktion�rs Erdogan C. neue Trupps gebildet, die Aktionen gegen Yagan-Anh�nger in deren Hochburgen durchf�hren sollten. Der Angeschuldigte und die �brigen Teilnehmer der Versammlung waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Kurz darauf, am 22. August 1997, wollten Erdogan C., der Angeschuldigte und weitere DHKP?C-Aktivisten am Affentorplatz in Frankfurt am Main Publikationen verkaufen, Yagan-Anh�nger aufsp�ren und diese gewaltsam vertreiben. C. war bewaffnet, um die Gruppe bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zu sichern und die "Putschisten" gegebenenfalls niederzuschie�en. Als sie dort auf Yagan-Mitglieder trafen, schoss ein Yagan-Aktivist auf sie, ohne jedoch zu treffen. C. ging daraufhin mit gezogener Waffe auf die Yagan-Aktivisten zu, woraufhin diese zu fliehen versuchten. C. schoss mehrmals auf die Fliehenden. Nachdem der Yagan-Aktivist Octay C. am Bein getroffen und gest�rzt war, scho� C. aus einer Entfernung von etwa zwei Metern auf ihn. Das Opfer wurde durch die Sch�sse in die Beine und den Oberk�rper schwer verletzt. Der Angeschuldigte blieb w�hrend des Schusswechsels am Tatort, um auf diese Weise C. in dessen T�tungsvorhaben zu best�rken und zu unterst�tzen. Im Februar 1998 suchten der Angeschuldigte und ein DHKP-C-Aktivist den DHKP?C- Sympathisanten Ali K. in R�sselsheim auf, um eine tats�chlich nicht bestehende Forderung einzutreiben. Als K. nicht bereit war, die geforderte Summe von 3500 DM zur Verf�gung zu stellen, schlugen der Angeschuldigte und sein Begleiter ihn zusammen, woraufhin er der Organisation 1000 DM �berlie�. Der Angeschuldigte hatte sich am 25. November 1998 freiwillig den Polizeibeh�rden gestellt. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft. , 3, [*] 6, 1, 2011-02-10, 2011, 388, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 26. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 43-j\e4hrigen marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mhamed J. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 15. Oktober 2009 bis zum 14. Oktober 2010 als informeller Mitarbeiter des marokkanischen Nachrichtendienstes in Deutschland lebende Oppositionelle ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich Mitte August 2009 in Berlin zur geheimdienstlichen Zusammenarbeit bereit erkl\e4rt und in der Folgezeit seinem F\fchrungsoffizier auftragsgem\e4\df verschiedentlich Informationen insbesondere \fcber Mitglieder der „Frente Polisario“, einer Widerstandsbewegung f\fcr die Westsahara, geliefert zu haben. So nahm er etwa Lichtbilder und Informationen entgegen, mit dem Ziel, konkrete Personen f\fcr den ausl\e4ndischen Nachrichtendienst zu identifizieren und zu lokalisieren, fotografierte seinerseits Oppositionelle, nahm in Hannover an einem Treffen der „Frente Polisario“ teil und leitete Informationen sowie Lichtbilder der Teilnehmer an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weiter. Bei einer weiteren Gelegenheit sammelte er Informationen \fcber einen oppositionellen Studenten, die er seinen Autraggebern per E-Mail \fcbermittelte. , 13, [*] 39, 1, 2006-08-26, 2006, 258, Anschlusserkl\e4rung an Nr.38 Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes erl�sst Haftbefehl gegen syrischen Studenten, Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat heute (26. August 2006) auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen den 23 Jahre alten syrischen Staatsangeh\f6rigen Fadi A. S. Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), des versuchten Mordes mit gemeingef\e4hrlichen Mitteln in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erlassen. Er war gestern durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg in Konstanz festgenommen worden, wo er sich in einem Studentenwohnheim aufhielt (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2006, Nr. 38, abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemittei-lungen2006). Der Beschuldigte, der zuvor in Kiel lebte, ist dringend verd\e4chtig, zusammen mit dem am 19. August 2006 in Kiel festgenommen Mitbeschuldigten Youssef Mohamad E. H. (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 20. August 2006, Nr. 36), dem am 24. August 2006 im Libanon festgenommenen Mitbeschuldigten Jihad H. (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 24. August 2006, Nr. 37) und eventuell noch weiteren bislang unbekannten Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung Vorbereitungen f\fcr zwei zeitlich aufeinander abgestimmte Sprengstoffanschl\e4ge am 31. Juli 2006 auf den Regionalzug RE 10121 von Aachen nach Hamm und den Regionalzug RE 12519 von M\f6nchengladbach nach Koblenz getroffen zu haben. Hierzu recherchierte er im Vorfeld der Anschlagsversuche zusammen mit Youssef Mohamad E. H. im Internet mit seinem Computer nach Anleitungen zum Bau von Bomben. Gem\e4\df diesen Anleitungen wurden die bei den missgl\fcckten Anschl\e4gen verwendeten Spreng-Brandvorrichtungen zusammengebaut. Dar\fcber hinaus war der Beschuldigte Fadi A. S. seinen Mitt\e4tern bei deren Flucht \fcber die T\fcrkei und Syrien in den Libanon behilflich. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich im Wesentlichen aus Angaben des im Libanon festgenommenen Mitbeschuldigten Jihad H., die durch Ermittlungen im Umfeld des Mitbeschuldigten Youssef Mohamad E. H. best\e4tigt werden. , 8, [*] 42, 1, 2006-10-11, 2006, 261, Anschlusserkl\e4rung an Nr. 41 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof ordnet Untersuchungshaft gegen irakischen Staatsangeh\f6rigen an, Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat heute (11. Oktober 2006) dem 36 Jahre alten irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim R. den Haftbefehl vom 28. September 2006 wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) er\f6ffnet und auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft angeordnet. Ibrahim R. war gestern in der N\e4he von Osnabr\fcck auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 2006, Nr. 41; abrufbar im Internet unter www.generalbundes-anwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit dem 24. September 2005 von seinem Wohnsitz aus in mindestens 28 F\e4llen eine terroristische Vereinigung im Ausland unterst\fctzt zu haben. Hierzu verbreitete er Audio- und Videobotschaften der R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland weltweit \fcber das Internet. Dadurch unterst\fctzte er diese Vereinigungen in ihren terroristischen Aktivit\e4ten und Zielsetzungen. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich im Wesentlichen aus Telekommunikations-\fcberwachungsma\dfnahmen und den bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Beweismitteln. Der zust\e4ndige Abteilungsleiter, Herr Bundesanwalt b. BGH Rainer Griesbaum, wird morgen, 12. Oktober 2006, um 13.00 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft Karlsruhe, Brauerstra\dfe 30 Medienvertretern f\fcr ein Statement zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 oder per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) zu akkreditieren. Mit Ausnahme der Mitglieder der Justizpressekonferenz sind hierzu auch die Angaben der Personalausweisnummer und des Geburtsdatums erforderlich. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presseausweises und Personalausweises gestattet. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zugelassen. , 8, [*] 22, 1, 2002-08-20, 2002, 78, Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 24. August 1998 in D�sseldorf

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Bozan A.

durch Beamte der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen D�sseldorf unter anderem wegen Brandstiftung festnehmen lassen. Er wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts D�sseldorf vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat.

Der Beschuldigte geh�rte im Jahr 1997 als Kader der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an und ver-sah die Jugendarbeit in der PKK-Region "S�d". Er und weitere hochrangige PKK-F�hrungsfunktio-n�re waren mit dem ab August 1996 geltenden Befehl ihres Vorsitzenden Abdullah �calan, Brandanschl�ge und Verw�stungsaktionen gegen t�rkische Einrichtungen in Deutschland zu unterlassen, nicht einverstanden. Sie hielten "aktionistische Aktivit�ten" zur Motivation der PKK-Anh�nger weiterhin f�r erforderlich. Ihr Ziel war es, den Funktion�rsk�rper der PKK in Deutschland auf seine fr�here terroristische Linie zur�ckzuf�hren, um auch zuk�nftig in bestimmten Situationen mit gemeingef�hrlichen Straftaten vorgehen zu k�nnen. Der Einmarsch der t�rkischen Armee in den Nordirak am 14. Mai 1997 bot dem Beschuldigten eine solche Gelegenheit. Als Reaktion darauf lie� er im Auftrag der F�hrungsfunktion�rin Dilek K. am 21. Mai 1997 einen Brandanschlag auf den deutsch-t�rkischen Freundschaftsverein in Bad Kreuznach ausf�hren, indem er PKK-Akti-visten befahl, zwei Molotow-Cocktails in das Vereinslokal zu werfen. Dilek K. wurde wegen dieser Tat bereits im Dezember 1998 durch das Oberlandesgericht Celle verurteilt.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.

, 4, [*] 34, 1, 2000-10-30, 2000, 24, Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 9. Oktober 2000 beim Oberlandesgericht Celle gegen den 40 Jahre alten t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Halat K. Anklage erhoben. Ihm wird Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB), Anstiftung zum schweren Hausfriedensbruch in zwei F�llen und Landfriedensbruch vorgeworfen. Der Angeschuldigte soll von Mai 1994 bis Mitte Juli 1995 und von Ende April 1998 bis M�rz 2000 als Mitglied des terroristischen und sodann kriminellen F�hrungszirkels der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistan (PKK/ERNK) in der Bundesrepublik Deutschland t�tig gewesen sein. Die inzwischen zugestellte Anklageschrift geht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:Der Angeschuldigte geh�rt seit vielen Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der PKK an. Aufgrund seiner langj�hrigen Erfahrung in der Wahrnehmung von F�hrungsaufgaben der Partei in Deutschland und im Ausland ist er als einer der hochrangigen Funktion�re der PKK/ERNK anzusehen. Im Mai 1994 gab er die Leitung des PKK-Gebietes Stuttgart auf und �bernahm andere ? gleichwertige ? F�hrungsaufgaben. Im Jahr 1994 oder 1995 war er f�r die PKK-Region Westfalen mit den Gebieten Duisburg, Essen und Dortmund verantwortlich. Mitte Juli 1995 verlie� er auf Weisung der Parteif�hrung die Bundesrepublik Deutschland, um im Ausland Aufgaben als F�hrungskader wahrzunehmen. Ende April 1998 kehrte er nach Deutschland zur�ck und leitete sp�testens von August 1998 die PKK-Region Nord mit den Gebieten Kassel, Hannover, Bielefeld, Osnabr�ck und Salzgitter. Nachdem er von Februar 1999 bis Mai 1999 in erster Linie in einem "Krisenstab" in der "Zentrale" der PKK t�tig war, �bernahm er im Mai 1999 bis zu seiner Festnahme am 23. M�rz 2000 die Region S�d mit den Gebieten Frankfurt am Main, Mainz, Gie�en, Mannheim, Saarbr�cken und Darmstadt.Innerhalb der PKK-F�hrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl�ge gegen t�rkische und deutsche Einrichtungen, ver�bten. Seither bet�tigt sich die F�hrungsspitze der PKK als kriminelle Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten und sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Als Gebiets-und Regionsverantwortlicher war der Angeschuldigte in die terroristische und sp�ter kriminelle F�hrungsstruktur der PKK eingebunden. Nach seiner Ankunft in Deutschland im April 1998 waren ihm aufgrund seiner exponierten Stellung die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des "Heimatb�ros" nicht nur bekannt, sondern er wirkte bei der Beschaffung und Verwendung von gef�lschten Ausweispapieren aktiv mit. Seit der Festnahme des Parteif�hrers Abdullah �calan am 15. Februar 1999 setzt die PKK-F�hrung ihre bis 1996 ge�bte Praxis fort, mit demonstrativen Aktionen, auch unter Begehung von Straftaten auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Nachdem der Parteif�hrer in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die t�rkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. Der Angeschuldigte, der sp�testens seit April 1998 engen Kontakt zur Europaf�hrung der PKK hatte, geh�rte auf Anordnung des damaligen Europakoordinators "Sahin" zu einem Anfang Februar 1999 gebildeten "Krisenstab" der "Zentrale". In dieser herausgehobenen Funktion erteilten er und andere dem "Krisenstab" zugeh�rige F�hrungsfunktion�re den ihnen untergeordneten Kadern die Weisung zu den Besetzungsaktionen. In Befolgung der Anordnung st�rmten am fr�hen Morgen des 16. Februar 1999 unter anderem jeweils mehrere kurdische Aktivisten in die griechischen Generalkonsulate in Frankfurt am Main und Hannover, brachen T�ren auf, zerschlugen Fensterscheiben und Mobiliar und hielten die R�ume �ber mehrere Stunden hinweg besetzt. Im Generalkonsulat in Frankfurt am Main warfen die Besetzer B�romaterial, Teile einer Computeranlage und Steine auf die vor dem Haus eingesetzten Polizeibeamten. Auch aus den Reihen der vor dem Konsulatsgeb�ude versammelten PKK-Anh�nger wurden die Polizeibeamten mit Steinen beworfen. In Hannover wurde ein Hausbewohner gewaltsam aus seiner �ber dem Generalkonsulat gelegenen Wohnung gezerrt und l�ngere Zeit von den Besetzern festgehalten. In beiden F�llen entstand erheblicher Sachschaden. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. , 2, [*] 40, 1, 2011-11-25, 2011, 422, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (IBU), Die Bundesanwaltschaft hat am 10. November 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen \d6mer C. und den 29-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Turgay C. erhoben. Der Angeschuldigte \d6mer C. ist hinreichend verd\e4chtig, seit September 2009 Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) gewesen zu sein (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Dem Angeschuldigten Turgay C. wird vorgeworfen, die IBU in zwei F\e4llen unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte \d6mer C. fasste im Juli 2009 den Entschluss, sich am militanten Jihad der IBU zu beteiligen. Er reiste von Deutschland \fcber die T\fcrkei und den Iran in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich im September 2009 der terroristischen Vereinigung anschloss. In einem Lager der Organisation durchlief er zun\e4chst eine Waffenausbildung. Anschlie\dfend nahm er an Kampfeins\e4tzen der IBU teil. Im M\e4rz 2010 wurde er verletzt und musste in der Folge in Pakistan und der T\fcrkei behandelt werden. Im September 2010 kehrte er nach Deutschland zur\fcck und sammelte f\fcr die IBU fortan Geldspenden. Der Angeschuldigte Turgay C. identifizierte sich ebenfalls mit der religi\f6s-fundamentalistischen Ideologie und den terroristischen Zielen der IBU. Sp\e4testens seit dem Jahr 2008 war er Teil eines in Frankreich und Deutschland agierenden Netzwerks, das der finanziellen Unterst\fctzung der Organisation diente. Im November 2010 lie\df er der IBU \fcber einen Mittelsmann im Gro\dfraum Frankfurt am Main bei zwei Gelegenheiten insgesamt 39.000 Euro zukommen. Die Angeschuldigten wurden am 22. Februar 2011 aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2011 festgenommen. Sie befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 23. Februar 2011). , 13, [*] 5, 1, 2006-02-22, 2006, 228, Anklage gegen mutma\dfliches Mitglied der "Provisional Irish Republican Army" wegen Sprengstoffanschlages auf die "Quebec-Kaserne" in Osnabr\fcck am 19. Juni 1989, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 8. Februar 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 45 Jahre alten, britischen und irischen Staatsangeh\f6rigen Leonard Joseph H. Anklage wegen versuchten Mordes in f\fcnf F\e4llen und vors\e4tzlichen Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, an dem Sprengstoffanschlag der „Provisional Irish Republican Army (PIRA)“ am 19. Juni 1989 auf die Kaserne „Quebeck-Barracks“ der britischen Rheinarmee in Osnabr\fcck als Mitt\e4ter beteiligt gewesen zu sein. Am 23. Januar 2006 stellte sich der Angeschuldigte freiwillig den deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat ihn gegen Meldeauflagen und eine Sicherheitsleistung in H\f6he von 20.000 Euro vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Hinsichtlich des Tatvorwurfes im Einzelnen wird auf die im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeschuldigten am 23. Januar 2006 ver\f6ffentlichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. Januar 2006, Nr. 2 Bezug genommen (abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006. , 8, [*] 9, 1, 2004-03-31, 2004, 141, Anklage gegen einen langj\e4hrig gesuchten Agenten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Landesverrat, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 18. M\e4rz 2004 beim 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegen den schwedischen Staatsangeh\f6rigen Sandor K. Anklage wegen des Verdachts der Beihilfe zum Landesverrat in den achtziger Jahren erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der in Ungarn geborene, jetzt 64 Jahre alte Angeschuldigte ist 1956 nach Schweden ausgewandert. Seit Dezember 1965 besitzt er die schwedische Staatsangeh\f6rigkeit. 1967 erkl\e4rte er sich zu einer nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem milit\e4rischen Nachrichtendienst Ungarns bereit. In den Jahren 1975 bis 1979 und von 1982 bis 1988 war er einer der Kuriere des seit 1975 f\fcr den ungarischen Nachrichtendienst t\e4tigen Agenten Clyde Lee Conrad. Conrad war von 1965 bis 1985 Berufssoldat in der US-Armee, zuletzt im Rang eines Sergeant First Class. Von September 1975 bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in einer Stabsabteilung der 8. Infanterie-Division der US-Armee in Bad Kreuznach eingesetzt, seit 1978 auch als Dokumentenverwalter. Conrad hatte Zugang zum gesamten in der Abteilung verwahrten Geheimmaterial. Er hat alle ihm zug\e4nglichen wichtigen milit\e4rischen Dokumente und Unterlagen an den ungarischen Nachrichtendienst verraten. Conrad ist am 9. Juni 1990 durch das Oberlandesgericht Koblenz wegen Landesverrats und geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 1984/1985 beschaffte Conrad im Auftrag des ungarischen milit\e4rischen Nachrichtendienstes zwei geheime Dokumente der US-Armee, die als Staatsgeheimnisse oder Staatsgeheimnissen gleich-zusetzende milit\e4rische Geheimnisse der US-Armee zu bewerten waren. Mit Hilfe des Angeschuldigten wurden diese dem ungarischen Geheimdienst zugespielt. Der langj\e4hrig mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes gesuchte Ange-schuldigte konnte am 16. Februar 2004 am Frankfurter Flughafen festgenommen werden. Er befindet sich in Untersuchungshaft. , 6, [*] 26, 1, 2014-08-18, 2014, 514, Anklage wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz, Der Generalbundesanwalt hat am 24. Juli 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen den 63 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ali Reza B. wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 18 Abs. 7 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, gewerbsm\e4\dfig handelnd in den Jahren 2011 bis 2013 in zehn F\e4llen G\fcter aus deutscher Produktion oder aus Drittstaaten f\fcr das iranische Raketenprogramm beschafft zu haben. Eine weitere versuchte Ausfuhr konnte durch die Exportkontrollbeh\f6rden verhindert werden. Bei den Waren mit einem Gesamtrechnungswert von rund 436.000 Euro handelt es sich um Vakuumpumpen, Ventile und andere Industrieprodukte, die sowohl zivil als auch milit\e4risch verwendet werden k\f6nnen. Die Lieferungen waren f\fcr eine Organisation im Iran bestimmt, die wegen ihrer Beteiligung an dem weitreichenden milit\e4rischen Festtreibstoffraketenprogramm aufgrund einer Entscheidung der Europ\e4ischen Union seit 2007 in den Anh\e4ngen der Iran-Embargo-Verordnung „gelistet“ ist. Jegliches Zurverf\fcgungstellen wirtschaftlicher Ressourcen – und damit auch von Waren oder G\fctern gleichg\fcltig welcher Art – an diese Organisation ist verboten. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wickelte der Angeschuldigte seine Gesch\e4fte \fcber ein Unternehmen in einem arabischen Nachbarland des Iran ab. \dcber dieses Unternehmen \fcbte er die tats\e4chliche Kontrolle aus, indem er die Gesch\e4fte von Deutschland aus koordinierte und steuerte. Der Angeschuldigte hatte bereits in der Vergangenheit versucht, Ausfuhren an dieselbe Organisation zu t\e4tigen. Das Landgericht Bonn hatte ihn deswegen im Jahr 2009 zu einer Bew\e4hrungsstrafe verurteilt. Wegen der nun angeklagten Taten in den Jahren 2011 bis 2013 wurde der Angeschuldigte am 18. Februar 2014 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2014 vom 18. Februar 2014). , 16, [*] 9, 1, 2006-03-31, 2006, 232, Keine deutschen Ermittlungen wegen der angezeigten Vorf\e4lle in Usbekistan, A. Amnesty international erstattete am 5. Dezember 2005 beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen den ehemaligen Innenminister der Republik Usbekistan Almatow wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Mit dem Hinweis, dass sich Innenminister Almatow zu einer medizinischen Behandlung in Hannover aufhalte, forderte Amnesty international den Generalbundesanwalt auf, „gegen Herrn Almatow Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls einen Haftbefehl zu erlassen“. Mitte Dezember 2005 \fcbersandte Amnesty international weitere Berichte zur Menschenrechtssituation in Usbekistan. Am 12. Dezember 2005 erstattete Rechtsanwalt Kaleck im Namen der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch und acht usbekischer Staatsangeh\f6riger Strafanzeige gegen Almatow und elf weitere usbekische Staatsb\fcrger ebenfalls wegen des Verdachts, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Die Anzeigen betreffen zwei Sachverhaltskomplexe: Zum einen die angebliche Verantwortung der Angezeigten f\fcr die mutma\dfliche Erschie\dfung hunderter friedlicher Demonstranten beim so genannten Massaker in Andischan am 12./13. Mai 2005. Des Weiteren wird, namentlich dem ehemaligen usbekischen Innenminister Almatow, vorgeworfen, f\fcr die systematische Folter von H\e4ftlingen in usbekischen Gef\e4ngnissen verantwortlich zu sein. B. Den Strafanzeigen wird aus den nachfolgenden Gr\fcnden keine Folge gegeben: 1. Die Mehrzahl der angezeigten Folterstraftaten wurde nach dem Anzeigevorbringen vor Inkrafttreten des V\f6lkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen. Auf diese Taten ist das VStGB nicht anwendbar (\a7 2 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG). 2. Hinsichtlich aller Vorf\e4lle, die nach Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 zum Nachteil ausl\e4ndischer Staatsb\fcrger stattgefunden haben k\f6nnten, ergibt die nach \a7 153 f Abs. 1 StPO vorzunehmende Abw\e4gung, dass f\fcr ein T\e4tigwerden deutscher Ermittlungsbeh\f6rden kein Raum ist. a) Zwar gilt f\fcr die im V\f6lkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen das Weltrechtsprinzip (\a7 1 VStGB). Danach bedarf es f\fcr die Anwendung des V\f6lkerstrafgesetzbuches keines wie immer gearteten Bezugs zum Inland. Jedoch gilt nach \a7 153 f StPO das Legalit\e4tsprinzip auch bei Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch nicht uneingeschr\e4nkt. Zumal in F\e4llen, in denen deutsche Staatsangeh\f6rige weder als T\e4ter noch als Opfer in Betracht kommen und sich ein m\f6glicher T\e4ter weder im Inland aufh\e4lt noch ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist, kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Aufnahme von Ermittlungen keinen nennenswerten Aufkl\e4rungserfolg verspricht (BT-Drucksache 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches Seite 37; Kress, ZStW 114 (2002), 847). Diese Voraussetzungen sind hier erf\fcllt. - S\e4mtliche Vorf\e4lle wurden au\dferhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung begangen (\a7 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO). - Die angezeigten und in sonstigen, hier vorliegenden Unterlagen genannten Personen sind keine deutschen Staatsb\fcrger (\a7 153 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). - Keine der angezeigten Personen h\e4lt sich im Inland auf. Auch ist ein solcher Aufenthalt unter Umst\e4nden, die eine Strafverfolgung erlauben w\fcrden, nicht zu erwarten (\a7 153 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Dies betrifft insbesondere den ehe-maligen usbekischen Innenminister Almatow. Zwar hatte sich Almatow aufgrund eines aus humanit\e4ren Gr\fcnden erteilten Visums zeitweilig zu einer Heilbehandlung in Hannover aufgehalten. Jedoch hatte er nach vorliegenden Erkenntnissen Deutschland bereits etwa zwei Wochen vor Eingang der Strafanzeige von amnesty international am 5. Dezember 2005 wieder verlassen. Ein k\fcnftiger Aufent-halt von Almatow in der Bundesrepublik Deutschland ist schon wegen des von der Europ\e4ischen Union gegen ihn verh\e4ngten Einreiseverbotes nicht zu erwarten. b) Umst\e4nde, die eine Aufnahme von Ermittlungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des \a7 153 f StPO rechtfertigen k\f6nnten, liegen nicht vor. Dies w\e4re nur dann der Fall, wenn durch Ermittlungen deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden ein nennenswerter Aufkl\e4rungserfolg erzielt werden k\f6nnte. Dies ist hier nicht der Fall. Zur Aufkl\e4rung m\f6glicher Tatvorw\fcrfe gem\e4\df \a7 7 VStGB w\e4ren in beiden Tatkomplexen umfangreiche Ermittlungen in Usbekistan unerl\e4sslich; dar\fcber sind sich auch die Anzeigeerstatter im Klaren (vgl. amnesty international „Usbekistan: Die Wahrheit \fcber das Massaker von Andischan l\e4sst sich nicht l\e4nger vertuschen“ – AI-Index: EUR 62/021/2005). Diese Ermittlungen k\f6nnten, da deutsche Strafverfolgungsbeh\f6rden in Usbekistan \fcber keine Exekutivbefugnisse verf\fcgen, nur durch Rechtshilfe der usbekischen Regierung erfolgen. Dies erscheint von vornherein aussichtslos. Untersuchungen in Usbekistan m\fcssten auch zur Aufkl\e4rung der angezeigten Folter-straftaten durchgef\fchrt werden. Besonderes Augenmerk w\e4re dabei auf den Nachweis des sogenannten Politikelementes zu richten. Danach muss der Angriff gegen die Zivilbev\f6lkerung „in Ausf\fchrung oder zur Unterst\fctzung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat“ (Art. 7 Abs. 2 lit. a IStGH-Statut) erfolgen (Werle V\f6lkerstrafrecht [2003] Rdn. 640 ff.). Anderenfalls verwirklichen die in \a7 7 VStGB aufgef\fchrten Einzeltaten nicht den Tatbestand. Die Anzeigeerstatter verweisen hierzu auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters Theo van Boven, der die Anwendung von Folter in Usbekistan als „systematisch“ bezeichnet habe. Allerdings kann Folter einen systematischen Charakter haben, ohne aus der direkten Absicht einer Regierung zu resultieren (siehe Bericht des Sonderberichterstatters zum Thema Folter, Theo van Boven zu seinem Besuch in Usbekistan [24. November bis 6. Dezember 2002], Anhang 2, Seite 25). „Sie kann die Folge von Faktoren sein, deren Kontrolle f\fcr die Regierung schwierig ist, und ihre Existenz kann eine Diskrepanz zwischen der Politik, die von der zentralen Regierung festgelegt wird, und deren Umsetzung seitens der lokalen Verwaltung sein. Eine unzureichende Gesetzgebung, die in der Praxis Spielraum f\fcr den Einsatz von Folter l\e4sst, kann ebenfalls zur systematischen Anwendung dieser Praxis beitragen“. Letzteres weist die usbekische Regierung ebenso mit Nachdruck zur\fcck, wie den Vorwurf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der UN-Menschenrechtskonvention f\fcr Fragen der Folter nur unzureichend umgesetzt zu haben. (siehe http://www.uzbekistan.de/de/2003/d_n1014.htm; http://www.uzbekistan.de/de/2005/d_n 1118.htm Unterpunkt 4 [g]). Ob und inwieweit gleichwohl von einer nach \a7 7 VStGB strafbegr\fcndenden Duldung oder gar F\f6rderung systematischer Folter durch die usbekische Regierung ausgegangen werden muss, ist durch deutsche Strafverfolgungsbeh\f6rden nicht aufkl\e4rbar. Bei verst\e4ndiger Gesamtw\fcrdigung der Beweislage ist somit in keinem der angezeigten Tatkomplexe ein wesentlicher Beweisverlust durch ein Nicht-T\e4tigwerden deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden zu besorgen. Hinzu kommt, dass viele Sachverhalte bereits umf\e4nglich von Nicht-Regierungsorganisationen und von den Vereinten Nationen dokumentiert worden sind. Die Auffassung, es m\fcsse gleichwohl in einem deutschen Ermittlungsverfahren weltweit existierendes Beweismaterial mit Blick auf das uneingeschr\e4nkte Weltrechtsprinzip (\a7 1 VStGB) durch Strengbeweis dokumentiert und systematisch aufbereitet werden, auch wenn ein Aufenthalt und damit eine Verurteilung der T\e4ter in Deutschland nicht zu erwarten sei, geht fehl. Dies w\fcrde im Ergebnis auf eine rein symbolische Strafverfolgung hinauslaufen. Eine solche war vom deutschen Gesetzgeber aber auch bei V\f6lkerstraftaten ausdr\fccklich nicht gewollt (BT-Drucks. 14/8542 S. 37 f). , 8, [*] 1, 1, 2010-02-22, 2010, 351, Festnahme dreier mutma\dflicher Unterst\fctzer der "Islamischen Jihad Union (IJU)", Die Bundesanwaltschaft hat am Samstag (20. Februar 2010) in Berlin und Ulm den 20-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Alican T., die 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Filiz G. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Berlin mit Unterst\fctzung der Polizei Baden-W\fcrttembergs festnehmen sowie insgesamt vier Wohnungen durchsuchen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, in jeweils zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Jihad Union (IJU)“ unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB). Die „Islamische Jihad Union (IJU)“ verfolgte zun\e4chst regionale Ziele in Usbekistan, hat ihren Wirkungskreis inzwischen jedoch im Sinne des globalen „Jihad“ ausgeweitet – unter anderem nach Europa. Sie unterh\e4lt Kontakte zur „Al Qaida“ und ist ma\dfgeblich von deren Ideologie beeinflusst. Zur Verbreitung ihres Gedankengutes nutzt die IJU das Internet als zentrales Propagandamedium. In den dort in der Vergangenheit eingestellten Beitr\e4gen wurden insbesondere im „Jihad“ get\f6tete K\e4mpfer verherrlicht. Zudem bekannte sich die IJU durch Internetver\f6ffentlichungen zu Anschl\e4gen auf ISAF-Truppen in Afghanistan. Die IJU verf\fcgt ferner \fcber Verantwortliche f\fcr die Anwerbung und Schleusung von Freiwilligen, die ihrerseits bereit sind, sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet zu K\e4mpfern ausbilden zu lassen. Die Organisation ist auf finanzielle Zuwendungen angewiesen, um die f\fcr den gewaltsamen „Jihad“ ben\f6tigten Waffen und Kommunikationsmittel zu erwerben. Den Beschuldigten liegt zur Last, die Ziele der terroristischen Vereinigung mit Geldzuwendungen gef\f6rdert zu haben. Die Beschuldigten Alican T. und Filiz G. sollen ab dem 27. Oktober 2009 Bargeld in H\f6he von 1.650 Euro und 800 Euro beschafft haben, das die Beschuldigte Filiz G. mit Bar\fcberweisungen vom 12. November und 16. Dezember 2009 der Organisation \fcber einen Mittelsmann in der T\fcrkei zukommen lie\df. Der Beschuldigte Fatih K. soll der terroristischen Vereinigung am 24. November und am 11. Dezember 2009 330 Euro und 1.080 Euro per \dcberweisung an einen Mittelsmann in der T\fcrkei zur Verf\fcgung gestellt haben. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der gegen alle drei Beschuldigten Haftbefehle erlassen und bei Alican T. und Filiz G. den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Gegen Fatih K. wurde der Haftbefehl auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 14, 1, 2001-05-30, 2001, 42, Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs, Der Generalbundesanwalt hat am 30. Mai 2001 in Unterma�feld auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. Mai 2001 den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Kazim E.durch Polizeibeamte des Landes Th�ringen festnehmen lassen. Der mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und des Vergehens des Einschleusens von Ausl�ndern als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, dringend verd�chtig. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Meiningen vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat. Der 31 Jahre alte Kazim E. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. In der Zeit von Ende Juni 1999 bis Mitte Februar 2000 leitete er das PKK-Gebiet K�ln. Das Gebiet K�ln stellt das gr��te und wichtigste Gebiet der PKK-Region "Mitte" dar und gliedert sich in die R�ume K�ln, Aachen, D�ren, Gummersbach, Leverkusen und Bergisch-Gladbach. Gleichzeitig war der Beschuldigte st�ndiger Vertreter des gesondert verfolgten - damaligen Regionsverantwortlichen Sait H.. Da Sait H. als �bergeordneter Sektorleiter die Arbeit aller PKK-Regionen in Deutschland koordinierte und kontrollierte, �bte der Beschuldigte nicht nur die typischen Aufgaben eines Gebietsverantwortlichen aus, sondern regelte dar�ber hinaus auch s�mtliche personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Region "Mitte". Sp�testens ab Mitte Juni 2000 �bernahm er die Leitung des PKK-Gebiets Hannover. Diese Funktion �bte er bis zu seiner Festnahme am 22. April 2001 aus, die wegen seines illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Als Gebietsverantwortlicher war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren austatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des sogenannten "Heimatb�ros" waren dem Beschuldigten bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Am 24. Dezember 1999 und den Folgetagen war er an der Schleusung des hochrangigen PKK-Kaders Feridun M. von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Im Auftrag des Sait H. sorgte er daf�r, dass der eingeschleuste Kader von K�ln nach Berlin verbracht wurde, um dort mit falschen Angaben Asyl zu beantragen. Der Beschuldigte kannte bei �bernahme seiner T�tigkeit Ende Juni 1999 die neue Zielsetzung der PKK-F�hrungsebene, sich f�r die Gesundheit und das Leben des Abdullah �calan, dessen Freilassung sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Der Beschuldigte billigte diese Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, K�rperverletzung, Sachbesch�digung, N�tigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch innerhalb seines Zust�ndigkeitsbereiches in der Region "Mitte" und im Gebiet Hannover anzuordnen. Der Beschuldigte befand sich vom 22. April bis 30. Mai in Abschiebehaft., 3, [*] 19, 1, 2010-08-23, 2010, 371, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 25. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 25-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Rami M. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: In der Zeit vom 26. November 2006 bis zum 8. M\e4rz 2007 erwarb der Angeschuldigte im Auftrag des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) in 23 F\e4llen zum paramilit\e4rischen Einsatz geeignete Gegenst\e4nde im Gesamtwert von etwa 1.722 Euro, die er jeweils Adem Y. oder Dritten zur Weitergabe an die „Islamische Jihad Union“ (IJU) in Waziristan \fcberlie\df. Es handelte sich dabei unter anderem um drei GPS-Ger\e4te, ein Nachtsichtger\e4t, drei Kompassuhren sowie diverse weitere Ausr\fcstungsgegenst\e4nde. Ende M\e4rz 2007 \fcberlie\df der Angeschuldigte dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl zum Zwecke der Verwendung f\fcr die IJU, verlie\df Deutschland und begab sich auf Vermittlung von Adem Y. in ein Ausbildungslager der IJU nach Waziristan im pakistanischen Grenzgebiet, wo er zumindest ab dem 26. April 2007 eine mehrw\f6chige milit\e4rische Kampfausbildung absolvierte und sich sp\e4testens im Mai 2007 nach Ablegung eines Treueeides der IJU als Mitglied anschloss. In der Folge nahm er mehrfach an Kampfhandlungen der IJU teil, bevor er Ende November 2007 durch die IJU zun\e4chst in den Iran geschleust wurde und am 5. Februar 2008 in die T\fcrkei zur\fcckkehrte. Der Angeschuldigte wurde am 18. November 2008 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der T\fcrkei festgenommen und befand sich dort zun\e4chst bis zum 12. Februar 2009 in Haft. Er wurde dann gegen Auflagen von der Haft verschont und - nach rechtskr\e4ftiger Bewilligung der Auslieferung - am 14. Juni 2010 erneut von den t\fcrkischen Sicherheitsbeh\f6rden verhaftet. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2008. Am 13. Juli 2010 wurde der Angeschuldigte an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert und befindet sich seitdem aufgrund eines neu gefassten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2010 vom 14. Juli 2010). , 12, [*] 43, 1, 2002-12-11, 2002, 101, Pressemitteilung vom 11.12.2002, Im Hinblick auf Pressever�ffentlichungen zur Ausreise des Christian G. teilt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit:

Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag am 11. April 2002 auf Djerba/Tunesien wurde am 13. April 2002 ein Ermittlungsverfahren gegen Christian G. und andere wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) und weiterer Delikte eingeleitet. Der Tatverdacht st�tzte sich im Wesentlichen auf ein Telefongespr�ch, das der mutma�liche Attent�ter Nizar Naouar wenige Stunden vor dem Anschlag mit dem in Deutschland wohnhaften Beschuldigten gef�hrt hatte.

In der Folgezeit wurden die notwendigen und rechtlichen wie tats�chlich m�glichen Ma�nahmen zur weiteren Aufkl�rung des Sachverhalts ergriffen. Die weiteren umfassenden und intensiven Ermittlungen erbrachten neue Erkenntnisse, konnten jedoch den Tatverdacht nicht so weit verdich-ten, wie dies f�r die Beantragung eines Haftbefehls erforderlich gewesen w�re.

Der Beschuldigte hat im November 2002 zusammen mit seiner Familie Deutschland verlassen. Da der vorliegende Tatverdacht f�r den Erlass eines Haftbefehls nicht ausreichte, hatten die Strafver-folgungsbeh�rden keine M�glichkeit, den Beschuldigten an der Ausreise zu hindern., 4, [*] 28, 1, 2012-10-19, 2012, 456, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK), Die Bundesanwaltschaft hat am 24. September 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 21-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sedat K. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Angeschuldigte war von Oktober 2009 bis M\e4rz 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter in der Schweiz als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig. In Deutschland hatte er daf\fcr Sorge zu tragen, dass kurdische Jugendliche aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Ferner war er daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen sowie den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld im und f\fcr den Jugendbereich der PKK zu beschaffen. Zudem hatte er die Aufgabe, Jugendliche und Heranwachsende f\fcr eine Kaderfunktion der Organisation oder f\fcr einen Einsatz in deren Guerilla zu gewinnen. Ab September 2010 war der Angeschuldigte als PKK-Kader in der Schweiz t\e4tig. Seine Kontakte zu den in Deutschland t\e4tigen Kadern der Vereinigung behielt er bei und traf sich regelm\e4\dfig mit ihnen, wie etwa bei einer internen Schulung der Organisation im Dezember 2010 in Nordrhein-Westfalen. Im M\e4rz 2011 reiste er in den Irak aus, um sich dort den Guerillaeinheiten der PKK anzuschlie\dfen. Im Dezember 2011 kehrte er nach Europa zur\fcck. Der Angeschuldigte war am 10. Juli 2012 in der N\e4he von Paris/Frankreich festgenommen und am 25. Juli 2012 an die deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden \fcberstellt worden. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2012 vom 27. Juli 2012). , 14, [*] 23, 1, 2010-08-31, 2010, 375, Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), Die Bundesanwaltschaft hat am 19. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 35-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Vijikanendra V. S., den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sasitharan M. und den 39-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Koneswaran T. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) und Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 und 6 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den \fcberwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch gepr\e4gten Rest des Inselstaates loszul\f6sen. Zu diesem Zweck bek\e4mpfte sie bis zu ihrer milit\e4rischen Zerschlagung im Fr\fchjahr 2009 zum einen sri-lankische Regierungstruppen mit milit\e4rischen Kommandoaktionen, ver\fcbte zum anderen aber auch Anschl\e4ge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein. Die LTTE verf\fcgt \fcber „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch f\fcr alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Juni 2007 als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Die Angeschuldigten leiteten die deutsche „Auslandsfiliale“ der LTTE, deren Zentrale unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Committee“ (TCC) in Oberhausen ihren Sitz hatte; sie waren damit in die internationale Gesamtstruktur der Organisation eingegliedert. Ihre Aufgabe bestand vor allem darin, die finanziellen Mittel der tamilischen Bev\f6lkerung in Deutschland \fcber ein fest strukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem abzusch\f6pfen und die eingetriebenen „Spendengelder“ sowie Sachmittel f\fcr den bewaffneten Kampf nach Sri Lanka zu transferieren. Der Angeschuldigte Vijikanendra V. S. war seit August 2003 Deutschlandverantwortlicher der LTTE und hatte damit im Bundesgebiet Direktivbefugnisse \fcber alle dem Einfluss der Vereinigung unterstehenden Tamilen; seit Juni 2007 koordinierte er zudem die finanziellen Angelegenheiten s\e4mtlicher „Auslandsfilialen“ der Organisation. Der Angeschuldigte Sasitharan M. war seit November 2006 dessen Stellvertreter und leitete das TCC-B\fcro in Oberhausen. Der Angeschuldigte Koneswaran T. hatte seit September 2003 innerhalb des TCC die Aufgabe, die Geldeintreibungen bei den tamilischen Emigranten in Deutschland zu koordinieren und zu kontrollieren. Von Juli 2007 bis April 2009 vereinnahmten die Angeschuldigten insgesamt etwa 3 Millionen Euro „Spendengelder“, die sie an die F\fchrungsspitze der LTTE in Sri Lanka weiterleiteten oder nach deren Weisungen anderweitig verwendeten, etwa f\fcr den Kauf von Waffen oder Ausr\fcstungsgegenst\e4nden. Die Angeschuldigten wurden am 3. M\e4rz 2010 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2010 vom 5. M\e4rz 2010) und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. , 12, [*] 19, 1, 2012-07-31, 2012, 448, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 23. Juli 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 35-j\e4hrigen syrischen Staatsangeh\f6rigen Akram O. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Versto\dfes gegen das Staatsangeh\f6rigkeitsgesetz (\a7 42 StAG) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte arbeitete von Februar 2008 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 f\fcr einen syrischen Nachrichtendienst. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle zu beobachten und auszusp\e4hen. Er \fcbermittelte seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern regelm\e4\dfig Informationen aus der syrischen Oppositionellenszene, die er zuvor selbst beschafft oder durch Kontaktpersonen erhalten hatte. So berichtete er seinem F\fchrungsoffizier \fcber Zusammenk\fcnfte und Kundgebungen syrischer Oppositioneller. Zudem informierte er im Januar 2012 seinen F\fchrungsoffizier von einer Spendengeldsammlung syrischer Oppositioneller in Deutschland. In der Folge wurden zwei in Syrien ans\e4ssige Verwandte eines in Deutschland lebenden Oppositionellen durch einen syrischen Geheimdienst befragt. Au\dferdem bewarb er sich - gesteuert von seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern - Ende 2010 als Jurist f\fcr den Gesch\e4ftsbereich des Bundesministeriums des Innern, vorzugsweise um eine Stelle beim Bundesamt f\fcr Verfassungsschutz oder beim Bundesamt f\fcr Sicherheit in der Informationstechnik. Seine Bewerbung blieb allerdings erfolglos. Bereits im September 2009 hatte der Angeschuldigte seine Einb\fcrgerung beantragt und hierbei falsche Angaben zu seinen pers\f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\e4ltnissen gemacht. Der Angeschuldigte war seit Ende Oktober 2008 als nicht angemeldete Ortskraft an der syrischen Botschaft in Berlin t\e4tig. F\fcr seine Agentent\e4tigkeit erhielt der Angeschuldigte mindestens 69.400 Euro. Der Angeschuldigte wurde am 7. Februar 2012 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2012 vom 7. Februar 2012) und befindet sich seit dem 8. Februar 2012 in Untersuchungshaft. , 14, [*] 27, 1, 2014-09-03, 2014, 515, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK), Die Bundesanwaltschaft hat am 29. August 2014 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2014 den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet D. durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll unter dem Decknamen „Kahraman“ sp\e4testens seit Januar 2013 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte - hierzu geh\f6ren unter anderem die Gebiete Duisburg, K\f6ln, Bielefeld und Dortmund - geleitet haben. Seit dem Sommer 2013 soll er dann f\fcr den Sektor Nord, der unter anderem die Gebiete Bremen, Hamburg, Kiel, Berlin und Sachsen umfasst, verantwortlich gewesen sein. In den von ihm geleiteten Regionen soll er den ihm untergeordneten Kadern Auftr\e4ge und Weisungen erteilt und insbesondere die Einnahmen aus Spenden- und Beitragssammlungen, kommerziellen Veranstaltungen und dem Verkauf parteieigenen Propagandamaterials \fcberwacht haben. \dcber die Ergebnisse der Arbeit in seinem Zust\e4ndigkeitsbereich soll er die ihm \fcbergeordneten Kader auf Europaebene unterrichtet haben. Der Beschuldigte wurde am 29. August 2014 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. , 16, [*] 36, 1, 2002-10-21, 2002, 95, Presseauftakt gegen Mounir El Motassadeq, Anl�sslich des Beginns der Hauptverhandlung gegen Mounir El Motassadeq vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 22. Oktober 2002 wird Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger eine halbe Stunde nach Unterbrechung der Sitzung am Vormittag im Saal 209 des Strafjustizgeb�udes, Sievekingplatz 3 eine kurze Erkl�rung f�r die Medienvertreter abgeben.

Hinweis: Gelegenheit zu Nachfragen besteht nicht., 4, [*] 10, 1, 2014-03-31, 2014, 499, Bundesweite Festnahme- und Durchsuchungsaktion gegen mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (IStIGS) , Der Generalbundesanwalt hat heute Morgen (Montag, 31. M\e4rz 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. M\e4rz 2014 den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. in Berlin, den 26-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Fatih I. in Frankfurt am Main und die 27-j\e4hrige deutsche und polnische Staatsangeh\f6rige Karolina R. in Bonn festnehmen lassen. Im Rahmen des gro\dfangelegten Einsatzes werden zudem insgesamt zehn Wohnungen in Berlin, Bonn und Frankfurt am Main durchsucht, darunter die Wohnungen f\fcnf weiterer Beschuldigter. Unter der Leitung von Vertretern des Generalbundesanwalts sind an dem Einsatz \fcber 100 Beamte der GSG 9, des Bundeskriminalamts und mehrerer Landespolizeibeh\f6rden beteiligt. Der Beschuldigte Fatih K. ist dringend verd\e4chtig, sich von zumindest Juli bis September 2013 als Mitglied an den in Syrien agierenden terroristischen Vereinigungen „Junud Al-Sham“ und „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ beteiligt zu haben (\a7 129b i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Er soll sich an K\e4mpfen paramilit\e4rischer Einheiten beteiligt und an der Herstellung von Propagandamaterial mitgewirkt haben. Dem Beschuldigten Fatih I. wird in dem Haftbefehl vorgeworfen, sich im September 2013 in Syrien dem „Islamischen Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (IStIGS) angeschlossen zu haben (\a7 129b i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland im Januar 2014 soll er damit befasst gewesen sein, Sach- und Geldmittel f\fcr die terroristische Vereinigung zu beschaffen. Zuletzt soll er geplant haben, zum IStIGS nach Syrien zur\fcckzukehren. Die Beschuldigte Karolina R. ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Gro\dfsyrien“ (IStIGS) durch vier Geldzahlungen von insgesamt fast 4.800 Euro unterst\fctzt zu haben (\a7 129 b i. V. m. \a7 129a Abs. 1 und 5 StGB). Die weiteren Beschuldigten sollen ebenfalls Mitglieder oder Unterst\fctzer des IStIGS sein. Die Beschuldigten Fatih K., Fatih I. und Karolina R. werden noch heute (Montag, 31. M\e4rz 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Generalbundesanwalt Harald Range: „Die heutigen Ma\dfnahmen zeigen, dass gewaltsame Konflikte wie der in Syrien sich unmittelbar auf uns in Deutschland auswirken. Wir m\fcssen dieser Entwicklung auch mit den Mitteln des Strafrechts entschieden entgegentreten auch mit Blick auf m\f6gliche Gefahren, die von radikalisierten R\fcckkehrern aus Syrien f\fcr die Bev\f6lkerung in Deutschland ausgehen k\f6nnen.“ Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. , 16, [*] 36, 1, 2011-11-13, 2011, 418, Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft hat heute (13. November 2011) den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Holger G. in der N\e4he von Hannover durch Beamte des Landeskriminalamts Niedersachsen festnehmen lassen. Zudem wird die Wohnung des Beschuldigten durch Beamte des Bundeskriminalamts durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" beteiligt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der "NSU" handelt es sich um eine rechtsextremistische Gruppierung, die f\fcr die Mordserie an acht t\fcrkischst\e4mmigen und einem griechischen Menschen der Jahre 2000 bis 2006 (sogenannte Ceska-Morde) sowie den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 verantwortlich sein soll. Nach ersten Erkenntnissen war davon auszugehen, dass der "NSU" sich aus den am 4. November 2011 nahe Eisenach tot aufgefundenen Uwe B. und Uwe M. sowie der gesondert verfolgten Beate Z. zusammensetzte (vgl. Pressemitteilung Nr. 35 vom 11. November 2011). Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass auch der Beschuldigte Holger G. dringend verd\e4chtig ist, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. Holger G. stand seit Ende der 1990er Jahre mit den \fcbrigen Mitgliedern des "NSU" in Kontakt. Er soll deren fremdenfeindliche Einstellung geteilt haben und in dieselben rechtsextremistischen Kreise wie sie eingebunden gewesen sein. Holger G. soll den drei \fcbrigen, im Verborgenen agierenden Mitgliedern der Vereinigung 2007 seinen F\fchrerschein und vor etwa vier Monaten seinen Reisepass zur Verf\fcgung gestellt haben. Zudem soll er mehrfach Wohnmobile f\fcr die Gruppierung angemietet haben. Eines der Fahrzeuge soll bei dem Mordanschlag auf die Heilbronner Polizisten genutzt worden sein. Gegenstand der Ermittlungen ist auch die m\f6gliche unmittelbare Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Mordtaten des "NSU". Die Bundesanwaltschaft wird den Beschuldigten morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorf\fchren und Haftbefehl gegen Holger G. beantragen. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 13, 1, 2000-05-19, 2000, 131, Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der Berliner "RZ", In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts haben kanadische Beh\f6rden am 18. Mai 2000 den in Yellowknife/Kanada lebenden deutschen Staatsangeh\f6rigen Lothar E. an seinem Wohnort verhaftet und in vorl\e4ufige Auslieferungshaft genommen. Gegen den 46 Jahre alten Beschuldigten besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. M\e4rz 2000. Die Bundesregierung wird um seine Auslieferung ersuchen. Bereits am 18. April 2000 hatten Beamte des Generalbundesanwalts den 51 Jahre alten deutschen Staatsangeh�rigen Matthias B. in Berlin auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. M�rz 2000 festgenommen. Der Beschuldigte B. befindet sich in Untersuchungshaft. Beide Beschuldigte sind der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolution�re Zellen (RZ)" sowie des versuchten und vollendeten Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion dringend verd�chtig. Ihnen wird vorgeworfen, von 1985 bis 1993/94 der Berliner "RZ" angeh�rt zu haben. Gemeinsam mit anderen "RZ"-Mitgliedern sollen sie am 6. Februar 1987 in Berlin einen Spreng-stoffanschlag auf die Zentrale Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber ver�bt und am 15. Januar 1991 einen Sprengstoffanschlag auf die Siegess�ule versucht haben. Nach den Ermittlungen waren die beiden Beschuldigten zudem an zwei Schu�waffenanschl�gen in Berlin am 28. Oktober 1986 und 1. September 1987 beteiligt, die zwar als K�rperverletzungsdelikte verj�hrt sind, aber ihre Zugeh�rigkeit zur terroristischen Vereinigung "RZ" belegen. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an., 2, [*] 25, 1, 2002-08-30, 2002, 67, Generalbundesanwalt erhebt Anklage wegen Beteiligung am "11. September", Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. August 2002 gegen

den 28 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh�rigen Mounir El Motassadeq aus Hamburg

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord in �ber 3000 F�llen erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglied der "Hamburger Zelle" die vier Terroranschl�ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 unterst�tzt zu haben.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die Terroranschl�ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 waren das Werk eines ma�geblich von der muslimisch-fundamentalistischen Organisation "Al-Qaida" bestimmten internationalen Netzwerks gewaltbereiter islamischer Fundamentalisten. Ziel ihres Zusammenwirkens war es, den "Heiligen Krieg (Jihad)" in die L�nder des westlichen Kulturkreises, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika zu tragen. Die militante Ablehnung der westlichen Gesellschaft und ihrer Werte und die Verteidigung der muslimischen Welt gegen Nichtmuslime auch in Form von terroristischen Aktionen war gemeinsame Grundlage ihres Handelns.

Als Teil dieses Netzwerks wirkte eine selbstst�ndige, nach au�en abgeschottete, konspirativ arbeitende Zelle in Hamburg an der Planung, Vorbereitung und Durchf�hrung der Anschl�ge mit. Zu dieser "Hamburger Zelle" geh�rten die am 11. September 2001 bei den Anschl�gen in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Attent�ter Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah und die gesondert verfolgten, fl�chtigen Beschuldigten Said Bahaji, Ramzi Binalshibh, Zakariya Essabar sowie der Angeschuldigte. Sp�testens im Sommer 1999 hatte sich die Zelle in Hamburg gebildet. Die islamistisch-fundamentalistische Einstellung der Vereinigungsmitglieder war durch eine zunehmend aggressive, radikal antiamerikanische und antij�dische Haltung bestimmt.

Sp�testens im Oktober 1999 entschlossen sich die Mitglieder der Vereinigung unter der F�hrung des Atta, aktiv am "Jihad" durch Terroranschl�ge gegen Amerika teilzunehmen und eine m�glichst gro�e Zahl von Menschen zu t�ten. Zur Vorbereitung der Tat reisten Ende November 1999 Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh als erste Gruppe nach Afghanistan. Die zweite Gruppe folgte im Fr�hjahr 2000. Der Angeschuldigte hielt sich von Ende Mai 2000 bis Anfang August 2000 in Afghanistan auf. Ziel der Gruppenmitglieder waren Ausbildungslager, die ma�geblich von der "Al Qaida" unterhalten wurden. Neben ideologischen und milit�rischen Schulungen dienten die Aufenthalte vor allem dazu, mit den Verantwortlichen des internationalen Netzwerks die Einzelheiten der Anschl�ge und deren logistische Unterst�tzung abzustimmen.

Unmittelbar nach R�ckkehr der ersten Gruppe reisten die als Piloten der Anschlagsflugzeuge vorgesehenen Vereinigungsmitglieder Atta, Alshehhi und Jarrah in die USA. Atta und Alshehhi absolvierten ihre Ausbildung zu Berufspiloten bis Dezember 2000 gemeinsam an einer Flugschule in Venice/Florida. Jarrah erwarb Mitte Januar 2001 den Privatpilotenschein an einer anderen Flugschule ebenfalls in Venice/Florida. Der Plan, zun�chst Binalshibh und sodann Essabar als vierten Piloten ausbilden zu lassen scheiterte. Ihre Antr�ge auf Erteilung eines Visums f�r die Vereinigten Staaten wurden abgelehnt.

Nachdem die Flugausbildungen abgeschlossen waren, wurden die Einzelheiten der Anschl�ge zwischen Afghanistan, den in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern und den in die USA gereisten Attent�tern - unter anderem auch bei Treffen in Spanien - koordiniert.

Der Angeschuldigte war ebenso wie die �brigen in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitglieder bis zuletzt in die Attentatsvorbereitungen eingebunden. Er kannte die auf Begehung der Terroranschl�ge ausgerichteten Ziele der Vereinigung und unterst�tzte die Planung und Vorbereitung dieser Anschl�ge durch eine Vielzahl von Aktivit�ten:

W�hrend der Abwesenheit der �brigen Gruppenmitglieder fungierte er zusammen mit Bahaji gleichsam als "Statthalter" der terroristischen Vereinigung in Hamburg. In dieser Funktion verschleierte er planm��ig den Aufenthalt der Abwesenden und regelte die pers�nlichen Angelegen-heiten des abwesenden Alshehhi. Eine ma�gebliche Rolle kam ihm bei der Finanzierung der terroristischen Aktivit�ten der Vereinigung zu. Er besa� eine Kontovollmacht und die EC-Karte f�r das Konto des Alshehhi in Hamburg. Dieses Konto war der "Finanzierungstopf" der "Hamburger Zelle", aus dem die Kosten der terroristischen Aktivit�ten der Vereinigung bestritten wurden. Der Ange-schuldigte hatte von Deutschland aus die Vereinigungsmitglieder mit den f�r die Durchf�hrung der Anschl�ge ben�tigten Geldern auszustatten. In der Zeit seiner Kontovollmacht erfolgten mit seinem Einverst�ndnis unter anderem zahlreiche Barabhebungen und �berweisungen zu Gunsten der Vereinigungsmitglieder. Darunter auch �berweisungen an Binalshibh und Essabar zur Finan-zierung der von ihnen in den USA beabsichtigten Flugausbildungen.

Der Angeschuldigte wurde am 28. November 2001 in Hamburg festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die gesondert verfolgten Mitglieder Bahaji, Essabar und Binalshibh hatten sich vor den Terroranschl�gen am 11. September 2001 aus Hamburg abgesetzt. Nach ihnen wird weiterhin mit Haftbefehl gefahndet.

Die Ermittlungen haben keine Hinweise daf�r ergeben, dass die an den Terroranschl�gen in den USA beteiligten weiteren 16 Attent�ter von der "Hamburger-Zelle" gelenkt worden sind.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Anklage den Verteidigern des Angeschuldigten zugestellt. Es wird nun entscheiden, ob das Hauptverfahren zu er�ffnen ist., 4, [*] 33, 1, 2002-10-06, 2002, 91, Verdacht gegen Terrorgruppe in Brandenburg nicht erh�rtet!, Nr. 33

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gestern (5. Oktober 2002) in Cottbus und Umgebung, Gro�-Gerau sowie Leinfelden-Echterdingen 11 Objekte durchsuchen lassen. Die Durchsuchungen sind abgeschlossen. Die Ermittlungen richten sich gegenw�rtig gegen f�nf namentlich bekannte Beschuldigte, unter anderem gegen den mutma�lichen

41 Jahre alten, algerischen Staatsangeh�rigen Tayeb C.

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB).

Nach den bisherigen Erkenntnissen liegen Anhaltspunkte daf�r vor, dass sich die Beschuldigten mit Schwerpunkt in Cottbus in einer Gruppierung mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus Anschl�ge in der Bundesrepublik Deutschland zu planen. Der Beschuldigte Tayeb C. steht in dem Verdacht, als zentraler Kopf dieser Gruppierung die Koordination f�r Anschlagsplanungen und Anschlagsvorbereitungen �bernommen zu haben. Er soll f�r Vorbereitung und Durchf�hrung der Attentate mit den vier weiteren Beschuldigten aus Cottbus, Gro�-Gerau und aus Leinfelden-Echterdingen in Kontakt getreten sein. Einer der Beschuldigten arbeitete auf dem Flughafen Stuttgart. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Verdachts wurde er aus dem sicherheitsrelevanten Bereich der Personen- und Gep�ckkontrolle abgezogen.

Anhaltspunkte �ber konkrete Anschlagsvorbereitungen auf den US-Milit�rflughafen in Spangdahlem/Rheinland-Pfalz oder auf Objekte in Berlin und Frankfurt liegen den Ermittlungsbeh�rden nicht vor. Die Ermittlungen haben auch sonst keine Erkenntnisse �ber konkrete Anschlagsziele ergeben.

Die Beschuldigten wurden gestern verantwortlich vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschuldigte Tayeb C. wurde auf der Grundlage eines Abschiebehaftbefehls zun�chst inhaftiert. Die vier weiteren Beschuldigten wurden gestern in den Abendstunden bzw. heute Morgen wieder auf freien Fu� gesetzt. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigten konnte bislang nicht erh�rtet werden.

Bei den Durchsuchungen wurden Mobiltelefone, Schriftmaterial und Bankunterlagen sichergestellt. Sprengstoff oder Sprengstoffutensilien konnten nicht aufgefunden werden. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Brandenburg beauftragt.

Im Hinblick auf Pressever�ffentlichungen am vergangenen Samstag (5. Oktober 2002) musste der Generalbundesanwalt in Abweichung vom Ermittlungskonzept am gleichen Tag und damit vorzeitig Durchsuchungsbeschl�sse bei der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes erwirken und unverz�glich vollstrecken lassen. Ob sich dies auf den Ermittlungserfolg ausgewirkt hat, kann derzeit nicht beurteilt werden., 4, [*] 3, 1, 2002-01-17, 2002, 70, Festnahme wegen des Verdachts der Beihilfe zum V�lkermord im ehemaligen Jugoslawien, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 15. Januar 2002 in H�rth auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters vom 14. Januar 2002

den 36 Jahre alten serbischen Staatsangeh�rigen Momir S.

wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum V�lkermord, des dreifachen Mordes und anderer Straftaten im ehemaligen Jugoslawien durch Beamte des Mobilen Einsatzkommandos des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Nach dem Auseinanderbrechen Jugoslawiens und der Unabh�ngigkeitserkl�rung von Bosnien-Herzegowina am 6. M�rz 1992 verfolgte die politische und milit�rische F�hrung der Serben in Bosnien-Herzegowina haupts�chlich gegen die muslimische Bev�lkerung eine Aggressionspolitik, um sie aus den von Serben beanspruchten Gebieten zu vertreiben. Mord, Misshandlung und Folter wurden als Mittel der "ethischen S�uberung" eingesetzt, um die Bev�lkerungsgruppe der Muslime als solche planm��ig ganz oder teilweise zu zerst�ren.

Der Beschuldigte steht in dem dringenden Verdacht, in Bosnien-Herzegowina im Bereich seiner Heimatstadt Visegrad und Umgebung als Angeh�riger einer bewaffneten Gruppe unter anderem an der Ermordung drei muslimischer Volkszugeh�riger beteiligt gewesen zu sein, um die serbische "Ausrottungspolitik" gegen�ber der muslimischen Bev�lkerungsgruppe zu unterst�tzen.

In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, Anfang Juni 1992 einen muslimischen Dorfbewohner in dessen Haus mit Draht an den H�nden gefesselt, mit den F��en an einem PKW festgebunden und anschlie�end sein Opfer so lange hinter dem Fahrzeug hergezogen zu haben, bis es tot war. Er ist zudem dringend verd�chtig, an einem nicht n�her feststellbaren Tag im Juni 1992 zwei muslimische Gefangene auf der alten, die Drina �berquerenden Br�cke, nachdem sie zuvor in grausamer Weise mi�handelt worden waren, get�tet zu haben.

Der Beschuldigte h�lt sich seit Herbst 1992 in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 4, [*] 14, 1, 2007-05-31, 2007, 278, Festnahme mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C, Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl gegen den 52 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Faruk E. erlassen. Der Beschuldigte ist heute (31. Mai 2007) dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Wuppertal vorgef\fchrt worden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und auf Antrag der Bundesanwaltschaft den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten wird unter anderem zur Last gelegt, sich seit Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 wegen Mitgliedschaft in der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei strafbar gemacht zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach den bisherigen Erkenntnissen geh\f6rte der Beschuldigte seit Gr\fcndung der DHKP-C im Jahre 1994 der obersten F\fchrungsebene der Organisation an. Er steht im Verdacht, Mitglied des aus drei Personen bestehenden Zentralkomitees der DHKP-C, Vertreter des Generalsekret\e4rs Dursun Karatas sowie Europaverantwortlicher gewesen zu sein. Faruk E. befand sich zun\e4chst wegen des dringenden Verdachts der Urkundenf\e4lschung in Unter-suchungshaft, weil er bei seiner Festnahme am 8. April 2007 in Hagen einen gef\e4lschten Reisepass und einen gef\e4lschten F\fchrerschein bei sich f\fchrte. Zusammen mit Faruk E. war auch der gesondert verfolgte 38 Jahre alte deutsche Staatsangeh\f6rige Ilhan D. auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2006 festgenommen worden. Am 9. April 2007 wurde er dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hagen vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnete und den Vollzug der Untersuchungshaft anordnete. Ihm wird zur Last gelegt, mindestens seit September 2002 Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei gewesen zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Ilhan D. war als f\fchrendes Mitglied f\fcr den terroristischen Fl\fcgel der DHKP-C t\e4tig. Er besorgte mindestens seit 1998 im Auftrag der Organisation Kommunikationsmittel, milit\e4rische Ausr\fcstung, Waffen, Waffenteile und Munition. Gemeinsam mit anderen Funktion\e4ren der Vereinigung organisierte er anschlie\dfend den Schmuggel dieser Gegenst\e4nde in die T\fcrkei, wo sie im bewaffneten Kampf gegen den t\fcrkischen Staat eingesetzt werden sollten. So organisierte der Beschuldigte zusammen mit den gesondert verfolgten Mustafa A., Devrim G. und Hasan S. (Pressemitteilungen Nr. 44 und Nr. 46 der Bundesanwaltschaft vom 15. und 28. November 2006, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/ Aktuelles/Pressemitteilungen2006) im September 2002 einen illegalen Waffentransport in die T\fcrkei, der letztlich von den t\fcrkischen Beh\f6rden verhindert werden konnte. Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi-Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung bis heute hat die Gruppierung in der T\fcrkei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit ohne Gef\e4hrdung weiterer Ermittlungen nicht mitgeteilt werden. , 9, [*] 43, 1, 2006-11-07, 2006, 262, Festnahme wegen ungenehmigter R\fcstungsgesch\e4fte, Die Bundesanwaltschaft geht ungenehmigten R\fcstungsgesch\e4ften eines im Raum D\fcsseldorf wohnhaften Beschuldigten nach. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand hat dieser in geheim-dienstlichem Auftrag seit Dezember 2005 \fcber eine im europ\e4ischen Ausland ans\e4ssige Tarnfirma eine Vielzahl von G\fctern, technischen Pr\fcfger\e4ten und Ersatzteilen beschafft und an einen au\dfer-europ\e4ischen Empf\e4ngerstaat geliefert. Diese sollten dort in R\fcstungsprojekten Verwendung finden. Hierbei gelang es ihm in zahlreichen F\e4llen, mit Hilfe einer in Bayern ans\e4ssigen Spedition, die sensiblen G\fcter unter dem Vorwand, sie in ein europ\e4isches Nachbarland ausf\fchren zu wollen, direkt bei den Herstellerfirmen abholen zu lassen. Die Spedition sorgte f\fcr den Weitertransport in den Zielstaat. Weder die Hersteller noch das Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren \fcber die Ausfuhr der Waren informiert. R\fcstungsrelevante Produkte d\fcrfen anders als bei einer Ausfuhr in europ\e4ische Staaten nach dem Au\dfenwirtschaftsrecht nur mit Genehmigung des BAFA in den betreffenden Empf\e4ngerstaat ausgef\fchrt werden. Solche Genehmigungen lagen f\fcr die bislang bekannt gewordenen Exporte nicht vor und w\e4ren auch im Falle einer ordnungsgem\e4\dfen Beantragung nicht erteilt worden. Die ungenehmigten und den Endabnehmer verschleiernden Lieferungen von R\fcstungsmaterial im Rahmen nachrichtendienstlich gesteuerter Beschaffungsoperationen begr\fcnden neben dem Verdacht einer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) auch den Verdacht von Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG). Der Beschuldigte wurde gestern (6. November 2006) an seinem Wohnort aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen. Der Ermittlungsrichter hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft den Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Die Bundesanwaltschaft hat ferner die Gesch\e4ftsr\e4ume des Speditionsunternehmens, zwei weitere Wohnobjekte in Bayern und mehrere Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume im Raum D\fcsseldorf durchsuchen lassen. Die Ma\dfnahmen wurden unter der Leitung zweier Staatsanw\e4lte der Bundesanwaltschaft von Beamten des Zollfahndungsamts Stuttgart und des Bundeskriminalamts Meckenheim durchgef\fchrt. Im Wege der Rechtshilfe fanden \fcberdies Durchsuchungen der R\e4umlichkeiten der Tarnfirma und eines Wohnobjekts im Ausland statt. Zudem wurde auf ausl\e4ndischen Konten befindliches und mutma\dflich aus den Straftaten stammendes Verm\f6gen beschlagnahmt. Mit den Ermittlungen sind das Zollfahndungsamt Stuttgart und das Bundeskriminalamt Meckenheim beauftragt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. , 8, [*] 28, 1, 2004-12-07, 2004, 157, Generalbundesanwalt erhebt erste Anklage nach der Strafvorschrift des \a7 129b StGB, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 25. November 2004 vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen die erste Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung nach der im August 2002 neu geschaffenen Strafvorschrift des \a7 129b Strafgesetzbuch erhoben. Danach ist der 30 Jahre alte, irakische Staatsangeh\f6rige Lokman M., zuletzt wohnhaft gemeldet in Leipzig, der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ und der banden- und gewerbsm\e4\dfigen Begehung von Verst\f6\dfen gegen das Ausl\e4ndergesetz hinreichend verd\e4chtig. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich als Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ vor allem von M\fcnchen aus in den Bereichen Logistik, Finanzierung und Rekrutierung f\fcr die Organisation bet\e4tigt zu haben. Die Mitglieder der im September 2001 im Nordirak gegr\fcndeten „Ansar al Islam“ sind \fcberwiegend radikal-islamistische Kurden, die sich auch mit Waffengewalt f\fcr die Errichtung eines fundamental-islamistischen Gottesstaates nach dem Vorbild des fr\fcheren Taliban-Regimes in Afghanistan einsetzen. Um ihr Einflussgebiet im Irak zu sichern und zu erweitern, bek\e4mpfte die „Ansar al Islam“ die im Nordirak ans\e4ssigen kurdischen Vereinigungen „Kurdische Demokratische Partei (KDP)“ und „Patriotische Union Kurdistans (PUK)“ mit Mord- und Sprengstoffanschl\e4gen. Seit dem milit\e4rischen Eingreifen der alliierten Streitkr\e4fte im Irak im M\e4rz 2003 richten sich ihre terroristischen Aktionen verst\e4rkt gegen die Koalitionstruppen der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Verb\fcndeter, aber auch gegen humanit\e4re Hilfskr\e4fte. Propagandistisch tritt sie seitdem, vor allem im Internet, unter dem Namen „Jaish Ansar Al Sunna“ auf. Die „Ansar al Islam“ unterh\e4lt zu ihrer logistischen und finanziellen Unterst\fctzung auch in Westeuropa ein Mitglieder-Netzwerk. Der Angeschuldigte ist im Nordirak aufgewachsen und hatte sich dort Mitte der 90er Jahre als K\e4mpfer der „Islamischen Bewegung Kurdistans“ angeschlossen. Im Jahr 2000 gelangte er nach Deutschland. Sp\e4testens ab November 2002 beteiligte er sich als Mitglied der „Ansar al Islam“ vor allem von M\fcnchen aus in f\fchrender Stellung im westeurop\e4ischen Mitglieder-Netzwerk. Er hielt Kontakt mit den F\fchrern der Organisation im Irak. Dar\fcberhinaus hatte er enge Verbindungen zu Mitgliedern der „Ansar al Islam“ in Italien und Schweden. Dem Angeschuldigten oblag es, Geldspenden einzusammeln und in den Irak weiterzuleiten. Er war mit der Beschaffung von medizinisch-technischen Ger\e4ten f\fcr die k\e4mpfenden Einheiten im Irak befasst. Eine zentrale Aufgabe bestand darin, die Einreise kampfeswilliger Aktivisten in den Irak zu organisieren. Dar\fcberhinaus war er f\fcr die Einschleusung im Irak verwundeter Mitglieder zur \e4rztlichen Versorgung in Westeuropa zust\e4ndig. Im Einzelnen beteiligte er sich in mindestens sieben F\e4llen gegen Bezahlung an Einschleusungen irakischer Staatsb\fcrger in die Bundesrepublik Deutschland und anderer westeurop\e4ischer Staaten. So organisierte er im September 2003 unter anderem die Einschleusung eines schwer verletzten f\fchrenden Funktion\e4rs der „Ansar al Islam“ von Italien \fcber Frankreich nach Gro\dfbritannien. Bei diesen Aktivit\e4ten konnte er nicht nur auf Erfahrungen als Mitglied eines professionellen internationalen Schleuserrings zur\fcckgreifen; vielmehr machte er sich auch die Logistik des Schleuserrings f\fcr die Zwecke der „Ansar al Islam“ nutzbar. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 3. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. Deren Grundlage war zun\e4chst der Haftbefehl des Amtsgerichts M\fcnchen vom 3. Dezember 2003 wegen Vergehen gegen das Ausl\e4ndergesetz. Nachdem der Generalbundesanwalt am 24. Mai 2004 die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M\fcnchen \fcbernommen hatte (\a7 120 Abs. 1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz), erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gegen den Angeschuldigten Haftbefehl auch wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. Mai 2004, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/ aktuelles/Presse\acmittei-lungen2004). , 6, [*] 17, 1, 2010-08-18, 2010, 369, Anklage gegen einen ruandischen Staatsangeh\f6rigen wegen V\f6lkermordes, Die Bundesanwaltschaft hat am 29. Juli 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 53 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Onesphore R. wegen V\f6lkermordes und Mordes (\a7 220a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB a.F., \a7 211 StGB) sowie Anstiftung (\a7 26 StGB) zum V\f6lkermord und Mord erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte, der selbst der Volksgruppe der Hutu angeh\f6rt, beteiligte sich im Jahre 1994 als B\fcrgermeister einer Kommune im Norden Ruandas verschiedentlich an Pogromen und Massent\f6tungen zum Nachteil der Volksgruppe der Tutsi: In der ersten Aprilh\e4lfte des Jahres 1994 rief der Angeschuldigte bei drei Gelegenheiten zu Pogromen gegen die Tutsi-Bev\f6lkerung auf, mit der Folge, dass eine nicht mehr n\e4her zu beziffernde Anzahl von Angeh\f6rigen der Tutsi-Minderheit get\f6tet wurde. In der Nacht zum 9. April 1994 zwang der Angeschuldigte einen ihm unterstellten Gemeindebeamten durch die Ank\fcndigung, andernfalls dessen Familie t\f6ten zu lassen, Tutsi-Fl\fcchtlinge, die im Haus des Gemeindebeamten Zuflucht gefunden hatten, wieder wegzuschicken. Zumindest einer der Fl\fcchtlinge wurde auf der Stra\dfe umgehend von Milizion\e4ren aufgegriffen und get\f6tet. Vom 11. bis zum 15. April 1994 befahl und koordinierte der Angeschuldigte drei Massaker, bei denen insgesamt mindestens 3.730 Angeh\f6rige der Tutsi-Minderheit get\f6tet wurden, die jeweils in kirchlichen Geb\e4uden Schutz vor marodierenden Soldaten, Gemeindepolizisten, Milizion\e4ren und Zivilisten gesucht hatten. Der Beschuldigte befand sich zun\e4chst vom 22. Dezember 2008 bis zum 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl jedoch auf, weil die damals vorliegenden Aussagen \fcberwiegend mittelbarer Zeugen f\fcr die Bejahung eines dringenden Tatverdachts als nicht ausreichend erachtet wurden. Nach intensiven weiteren Ermittlungen von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt wurde der Angeschuldigte aufgrund eines neuen Haftbefehls am 26. Juli 2010 erneut festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2010 vom 26. Juli 2010) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. , 12, [*] 9, 1, 2014-03-24, 2014, 498, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen indischen Nachrichtendienst, Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Februar 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 45-j\e4hrigen indischen Staatsangeh�rigen Ranjit S. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, von Februar 2013 bis April 2013 f\fcr einen indischen Nachrichtendienst t\e4tig gewesen zu sein. Gegen Ende des Jahres 2012 soll sich der Angeschuldigte verpflichtet haben, f\fcr einen indischen Geheimdienst zu arbeiten. Sp\e4testens ab Februar 2013 soll er vor allem \fcber Mitglieder von Sikh-Organisationen in Deutschland Informationen beschafft und an seinen nachrichtendienstlichen F\fchrungsoffizier weitergegeben haben. Als Gegenleistung f\fcr seine T\e4tigkeit sollen ihm unter anderem Geldzahlungen versprochen worden sein. Der Angeschuldigte wurde am 10. April 2013 in einer anderen Sache festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft. , 16, [*] 4, 1, 2014-02-19, 2014, 493, Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, Der Generalbundesanwalt hat gestern Vormittag (18. Februar 2014) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 den 62-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ali Reza B. wegen des dringenden Verdachts von Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 18 Abs. 7 AWG) an seinem Wohnort im Gro\dfraum Bonn festnehmen lassen. Unter der Leitung eines Vertreters des Generalbundesanwalts durchsuchten Beamte des Zollkriminalamts zudem die Wohnung des Beschuldigten sowie Gesch\e4ftsr\e4ume in Nordrhein-Westfalen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gewerbsm\e4\dfig handelnd in den Jahren 2011 bis 2013 in bislang zw\f6lf bekannten F\e4llen Waren im Gesamtwert von fast 230.000 Euro aus deutscher Produktion oder aus Drittstaaten f\fcr das iranische Raketenprogramm beschafft zu haben. Bei den Waren handelte es sich um Vakuumpumpen, Ventile und andere Industrieprodukte, die sowohl zivil als auch milit\e4risch verwendet werden k\f6nnen. Die Lieferungen sollen f\fcr eine Organisation im Iran bestimmt gewesen sein, die f\fcr das weitreichende milit\e4rische Festtreibstoffraketenprogramm zust\e4ndig sein soll und seit 2007 in den Anh\e4ngen der Iran-Embargo-Verordnung aufgef\fchrt ist. Es ist deshalb verboten, dieser Organisation wirtschaftliche Ressourcen – und damit auch Waren oder G\fcter gleichg\fcltig welcher Art – zur Verf\fcgung zu stellen. Um die Ausfuhrkontrollen zu umgehen, soll der Beschuldigte seine Gesch\e4fte \fcber ein Unternehmen in einem arabischen Nachbarland des Iran abgewickelt haben. \dcber dieses Unternehmen soll er die tats\e4chliche Kontrolle ausge\fcbt haben, indem er die Gesch\e4fte von Deutschland aus koordinierte und steuerte. Der Beschuldigte wurde gestern Nachmittag (18. Februar 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren polizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Zollkriminalamt beauftragt. , 16, [*] 17, 1, 2004-08-26, 2004, 142, Ermittlungen des Generalbundesanwalts u.a. wegen Verdachts der Beihilfe zum versuchten Landesverrat im Zusammenhang mit Lieferungen von Gasultrazentrifugen-Technologie, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit Juni 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Landesverrat und der F\f6rderung der versuchten Entwicklung von Atomwaffen. Die Ermittlungen richten sich unter anderem gegen 1. den in der Schweiz lebenden, 61 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Gotthard L. 2. den in S\fcdafrika lebenden, 65 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Gerhard W. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, Libyen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrizentrifugen (GUZ) f\fcr die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterst\fctzt zu haben. Beamte des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts haben am 25. August 2004 auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes zwei Wohnobjekte in Hessen, in denen sich der Beschuldigte W. zurzeit auf-halten soll, durchsucht. Zeitgleich wurde in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe von den dortigen Beh\f6rden das Wohnobjekt des Beschuldigten L. durchsucht. Die Ma\dfnahmen dienen dem Auffinden von Gesch\e4fts- und Kontounterlagen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die GUZ-Technologie dient der Anreicherung von Uran. Mit ihr kann Material sowohl zur friedlichen Nutzung in kerntechnischen Anlagen als auch zum Bau von Atombomben gewonnen werden. Die Entwicklung der GUZ wird seit den 70er Jahren ma\dfgeblich in Gro\dfbritannien, den Niederlanden und in Deutschland vorangetrieben. Die GUZ-Technologie unterliegt besonderen Geheimhaltungsvorschriften und ist als Staatsgeheimnis einzuordnen. Libyen betrieb seit Anfang 1980 ein Programm zur Entwicklung einer Urananreicherungsanlage mittels GUZ-Technologie. Ziel war die Herstellung von Nuklearwaffen. Im Jahre 1997 entschloss sich die libysche Regierung zum Import von Zentrifugen und Zentrifugenteilen. Zu diesem Zweck nahmen staatliche libysche Stellen Kontakt zu einem internationalen illegalen Beschaffungsnetzwerk auf, das haupts\e4chlich von Dubai aus mit der Verbreitung der GUZ-Technologie Gesch\e4fte machte. Dieses Netzwerk war in den 80er Jahren von dem „Vater der pakistanischen Atombombe“ Abdul Quader Khan iniziiert worden. Libyen erwarb \fcber das Netzwerk bis 2002 komplette Zentrifugen sowie einzelne Komponenten, dar\fcber hinaus Zeichnungen und Handb\fccher.   Der Beschuldigte W. ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 2001 die Anfrage eines Mitglieds des internationalen Beschaffungsnetzwerks nach Herstellung und Lieferung des Rohrwerks f\fcr eine libysche Urananreicherungsanlage an eine Anlagebau-Firma in S\fcdafrika weitervermittelt zu haben. Diese stellte aufgrund \fcbergebener Zeichnungen das Rohrwerk auch her. Nach derzeitigem Erkenntnis-stand kam es nicht zur Auslieferung des Rohrwerks nach Libyen. Der Beschuldigte W. erhielt f\fcr seine Vermittlungst\e4tigkeit eine Provision von 1.000.000 Euro. Inwieweit der Beschuldigte L. in das internationale Beschaffungsnetzwerk eingebunden ist, ist Gegenstand der Ermittlungen. Die libysche Staatsf\fchrung machte am 19. Dezember 2003 die Existenz ihres Atomprogramms \f6ffentlich und unterzeichnete am 10. M\e4rz 2004 ein Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag. Eine daraufhin durchgef\fchrte Inspektion durch die Internationale Atomenergiebeh\f6rde in Wien erbrachte, dass Libyen nuklearwaffenf\e4higes Uran, komplette Zentrifugenanlagen und Konstruktionspl\e4ne besa\df. Der Beschuldigte W. wurde heute der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Sie hat gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der F\f6rderung der versuchten Entwicklung von Atomwaffen erlassen. Der Haftbefehl wurde gegen Kautionszahlung au\dfer Vollzug gesetzt. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. Weitere Einzelheiten k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt werden. , 6, [*] 14, 1, 2009-08-20, 2009, 337, Wohnungsdurchsuchung bei Verena Becker, In dem am 9. April 2008 wieder aufgenommenen Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen des Anschlages auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback sowie seine Begleiter Wolfgang Goebel und Georg Wurster vom 7. April 1977 hat die Bundesanwaltschaft heute Morgen auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof die Wohnung der Beschuldigten durchsuchen lassen. Neben der im Laufe des Jahres 2008 durchgef\fchrten Auswertung unmittelbar anschlagsrelevanter Beweisst\fccke wurden in der Zwischenzeit weitere kriminaltechnische Untersuchungen auch an nicht mit der unmittelbaren Tatausf\fchrung zusammenh\e4ngenden Asservaten durchgef\fchrt. So wurden unter anderem mehrere Briefumschl\e4ge, in denen eine Woche nach dem Attentat Bekennerschreiben der RAF versandt worden waren, kriminaltechnisch untersucht. Die molekulargenetische Untersuchung dieser Briefumschl\e4ge hat ergeben, dass sich auf ihnen serologische Anhaftungen befinden, die in mehreren Merkmalssystemen mit der DNA der Beschuldigten Becker \fcbereinstimmen. Nach einem Beh\f6rdengutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden vom 27. Februar 2009 besteht auf Grund der Anzahl und Aussagekraft der \fcbereinstimmenden Merkmale kein Zweifel, dass die Beschuldigte die Verursacherin der Anhaftungen ist. Ferner kann nach einem Gutachten des Instituts f\fcr Forensische Genetik in M\fcnster vom 25. Mai 2009 die Beschuldigte als Verursacherin von Anhaftungen auf zwei Bekennerschreiben nicht ausgeschlossen werden. Bereits im Sommer des Jahres 2008 war Vergleichsmaterial der Beschuldigten Becker mit an drei Beweisst\fccken sichergestellten DNA-Mischspuren abgeglichen worden, an deren Verursachung auch eine Frau beteiligt gewesen sein k\f6nnte. Bei diesen Mischspuren handelte es sich um solche an einem damals in Bensheim aufgefundenen Motorradhandschuh, an dem mit dem Tatmotorrad sichergestellten wei\dfgrundigen Motorradhelm und an einer Motorradjacke aus dem Fluchtfahrzeug Alfa Romeo. Nach dem vom Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamtes vorgelegten Gutachten vom Juli 2008 ist Verena Becker als (Mit-)Verursacherin der an den genannten Beweisst\fccken festgestellten Mischspuren ausgeschlossen. Aufgrund der durch die beiden Gutachten vom Februar und Mai 2009 entstandenen neuen Verdachtsmomente hat die Bundesanwaltschaft seither eine Reihe von verdeckten Ermittlungsma\dfnahmen veranlasst, die zu der heutigen Wohnungsdurchsuchung gef\fchrt haben. Mit den weiteren Ermittlungen und Auswertungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. , 11, [*] 20, 1, 2010-08-24, 2010, 372, Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei-/front"(DHKP-C), Die Bundesanwaltschaft hat am 10. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 36 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Alaattin A. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) und Verst\f6\dfen gegen das Aufenthaltsgesetz (\a7 95 Abs. 1 Nr. 3, \a7 96 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte hat sich in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis zum 9. April 2009 als hochrangiger F\fchrungsfunktion\e4r der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa an der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei beteiligt. Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigte war ab dem 7. Oktober 2002 als Funktion\e4r der DHKP-C in K\f6ln mit der Beschaffung von Finanzmitteln f\fcr die Organisation - insbesondere durch Spendensammlungen - befasst. Im Jahre 2006 bet\e4tigte er sich als pers\f6nlicher Mitarbeiter, Nachrichtenmittler und Kurier f\fcr die gesondert verfolgte Nurhan E., der damaligen Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C. Nach der Verhaftung von Nurhan E. am 5. November 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008 vom 6. November 2008) \fcbernahm der Angeschuldigte deren Aufgabe und koordinierte die Aktivit\e4ten der DHKP-C in Deutschland. Insbesondere organisierte er die Sammlung und Einzahlung von Geldern f\fcr in Deutschland inhaftierte DHKP-C-Mitglieder, war in die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C zur Gewinnung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer eingebunden und sorgte als Kurier der Organisation f\fcr den Transport von Geld, Datentr\e4gern und Nachrichten in das europ\e4ische Ausland. Bei drei Gelegenheiten von Januar bis Anfang Februar 2009 leistete er seinem Nachfolger, dem gesondert verfolgten Sadi Naci \d6. (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2010 vom 13. Juli 2010), Hilfe bei der illegalen Einreise in die Bundesrepunblik Deutschland, um diesem die Aufnahme seiner sp\e4teren T\e4tigkeit als Deutschlandverantwortlicher zu erm\f6glichen. Bis Ende M\e4rz 2009 arbeitete er Sadi Naci \d6. in dessen neue Aufgaben als Verantwortlicher der Organisation in Deutschland ein. Der Angeschuldigte wurde am 24. Februar 2010 vorl\e4ufig festgenommen und befindet sich seit dem 25. Februar 2010 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010). , 12, [*] 18, 1, 2012-07-27, 2012, 447, \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) , Vorgestern (25. Juli 2012) wurde der 21-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sedat K. aus Frankreich zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 10. Juli 2012 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der N\e4he von Paris festgenommen worden und befand sich seither in Frankreich in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende Oktober 2009 bis M\e4rz 2011 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Ende Oktober 2009 bis M\e4rz 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter in der Schweiz als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig gewesen zu sein. In Deutschland soll er bis Mitte 2010 vor allem daf\fcr verantwortlich gewesen sein, durch Spenden- und Beitragssammlungen sowie den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld f\fcr die PKK zu beschaffen. Zudem soll er daf\fcr Sorge getragen haben, dass PKK-Anh\e4nger aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Anschlie\dfend soll der Beschuldigte in der Schweiz eine Kaderfunktion f\fcr die PKK \fcbernommen haben. Ende des Jahres 2010 sollen er und andere KC-F\fchrungskader zur Durchf\fchrung eines \fcber mehrere Tage andauernden „Jugend-Neujahrscamps“ in einer daf\fcr angemieteten Jugendbildungseinrichtung in Nideggen/Nordrhein-Westfalen teilgenommen haben. Im M\e4rz 2011 soll er in den Irak ausgereist und im Dezember 2011 nach Europa zur\fcckgekehrt sein. Der Beschuldigte wurde gestern (26. Juli 2012) durch Beamte der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. , 14, [*] 38, 1, 2002-10-29, 2002, 97, Anklage gegen zwei mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�re, Nr. 38

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 24. September 2002 bei dem Oberlandesgericht D�sseldorf gegen

die t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Salih H. und Sahin E.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Es wird ihnen zur Last gelegt, sich als Mitglied an der im f�hrenden Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Dem Angeschuldigten Salih H. wird dar�ber hinaus Land- und Hausfriedensbruch vorgeworfen.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der 49 Jahre alte Angeschuldigte Salih H. leitete in der Zeit von M�rz 1998 bis Mai 1999 in der PKK-Region "Mitte" das Gebiet K�ln und war zugleich Stellvertreter des Regionsleiters. In dieser F�hrungsfunktion war er Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehendenden kriminellen Vereinigung. Land- und Hausfriedensbruch wird ihm im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Besetzung des griechischen Generalkonsulats in D�sseldorf am 16. Februar 1999 vorgeworfen.

Der 32 Jahre alte Angeschuldigte Sahin E. geh�rt seit Jahren zum f�hrenden Funktion�rsk�rper in Deutschland und Europa. Anfang 2000 wurde ihm von der Parteif�hrung die europaweite Leitung des Arbeitsbereiches "Au�enbeziehungen" �bertragen. Diesen Arbeitsbereich leitete er bis Juni 2001. Bei der Erf�llung seiner Aufgaben arbeitete er eng mit den Leitern der Regionen und sonstigen Einheiten der Organisation zusammen und nahm in der Funktion als Leiter eines f�r die Ge-samtstruktur wichtigen Arbeitsbereiches am Verbandsleben der kriminellen Vereinigung als gleichberechtigtes Mitglied teil. Seine bis Juni 2001 ausge�bten organisationsbezogenen T�tigkeiten erg�nzten die mit der Ver�bung von Straftaten verbundenen Aktivit�ten der krimininellen Vereinigung in den anderen Aufgabenfeldern

Gegen die Angeschuldigten bestehen Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes, welche mit Auflagen ausser Vollzug gesetzt worden sind., 4, [*] 24, 1, 2008-10-02, 2008, 318, Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft haben Beamte der Bundespolizeiinspektion Flensburg gestern (1. Oktober 2008) den 40-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Aslan Y. bei der Einreise aus D\e4nemark auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. M\e4rz 1999 festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Januar 1993 bis Mitte 1994 Verantwortlicher der Region S\fcd der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) gewesen zu sein und sich als Mitglied an der damals im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129a StGB). In seiner Eigenschaft als Regionalverantwortlicher soll er die Vorgaben der Parteif\fchrung zur Durchf\fchrung von Anschlagswellen umgesetzt und den konkreten Befehl zu zahlreichen Anschl\e4gen gegeben haben. Ihm wird insbesondere zur Last gelegt, im Herbst 1993 sieben Brandanschl\e4ge auf t\fcrkische Einrichtungen, Vereinsheime, Gastst\e4tten und Gewerbebetriebe angeordnet zu haben, bei denen auch ein Mensch zu Tode kam. Der Beschuldigte wurde heute dem zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Rendsburg vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. , 10, [*] 3, 1, 2010-03-05, 2010, 353, Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re des "Tamil Coordination Committee" (TCC), Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (3. M\e4rz 2010) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2009 den 34-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Vijikanendra V. S., den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sasitharan M., den 39-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Koneswaran T., den 42-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Poobalasingham T., den 58-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Sivanathan T. und den 22-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Ragulan S. durch Beamte des Bundeskriminalamtes mit Unterst\fctzung \f6rtlicher Polizeikr\e4fte in Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden acht Objekte durchsucht, darunter das Zentrum des „Tamil Coordination Committee“ (TCC) in Oberhausen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich mitgliedschaftlich - der Beschuldigte Vijikanendra V. S. als R\e4delsf\fchrer - an der aus den F\fchrungskadern des „Tamil Coordination Committee“ (TCC) bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129 StGB). Das „Tamil Coordination Committee“ (TCC) ist das F\fchrungsgremium der deutschen Sektion der „Liberation Tiger of Tamil Eelam“ (LTTE). Die LTTE ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Mai 2006 als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Das TCC hat die Aufgabe, die in Deutschland lebenden Tamilen finanziell abzusch\f6pfen und die eingetriebenen Gelder sowie Gegenst\e4nde, die die LTTE f\fcr ihre terroristischen Zwecke ben\f6tigt, nach Sri Lanka zu transferieren. Um ein m\f6glichst hohes Einnahmeaufkommen zu sichern, hat das TCC ein durchstrukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem aufgebaut, in dessen Rahmen auch erpresserische Mittel eingesetzt werden, etwa die Drohung, die im Einflussgebiet der LTTE in Sri Lanka lebenden Familienangeh\f6rigen der Exiltamilen zu verschleppen oder zwangsweise als Soldaten zu rekrutieren. Der Beschuldigte Vijikanendra V. S. soll seit Juni 2006 Deutschlandverantwortlicher des TCC sein. Den Beschuldigten Sasitharan M. und Sivanathan T. liegt zur Last, dem Gremium seit Fr\fchjahr 2007 anzugeh\f6ren. Sasitharan M. soll stellvertretender Deutschlandverantwortlicher gewesen sein, Sivanathan T. das Gebiet Duisburg geleitet haben. Den Beschuldigten Koneswaran T. und Poobalasingham T. wird vorgeworfen, seit Sommer 2007 als Mitglieder des TCC die finanziellen Angelegenheiten der Organsiation geregelt zu haben. Der Beschuldigte Ragulan S. soll dem F\fchrungsgsgremium seit Sommer 2008 angeh\f6ren und seitdem koordinierende T\e4tigkeiten im TCC-Zentrum in Oberhausen ausge\fcbt haben. Bis zur ihrer Festnahme sollen die Beschuldigten als F\fchrungskader des TCC das von erpresserischen Methoden gepr\e4gte Eintreibungssytem der Organisation genutzt haben, um f\fcr die LTTE Verm\f6gens- und Sachwerte zu beschaffen. Die Beschuldigten wurden am Mittwoch und Donnerstag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und gegen Vijikanendra V. S., Sasitharan M., Koneswaran T., Sivanathan T. sowie Ragulan S. den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Bei Poobalasingham T. wurde der Haftbefehl gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 12, [*] 5, 1, 2009-03-18, 2009, 330, Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer und ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Jihad Union" (IJU), Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Februar 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen afghanischer Herkunft Omid S. und den ebenfalls 27 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen H\fcseyin \d6. wegen Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung, Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) und wegen Betruges (\a7 263 Abs. 1 StGB) erhoben; der Angeschuldigte Omid S. ist dar\fcber hinaus der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und der Hehlerei (\a7 259 Abs. 1 StGB) hinreichend verd\e4chtig. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Im Dezember 2006 erkl\e4rte sich der Angeschuldigte Omid S. gegen\fcber dem gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr.19/2008) bereit, die Ziele der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) zu f\f6rdern und in einem Lager der Organisation im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet eine Ausbildung f\fcr den Jihad zu absolvieren. In Absprache mit Adem Y. erwarb er in den folgenden Monaten au\dfer der von ihm selbst ben\f6tigten Ausstattung auch Ausr\fcstungs- und Logistikgegenst\e4nde f\fcr die IJU. Die Gegenst\e4nde, darunter Infrarotstrahler, Nachtsichtger\e4te, ein GPS-Ger\e4t, ein Zielfernrohr und eine Kamera, bezahlte er teilweise mit betr\fcgerisch erlangten Sozialleistungen. Kurz bevor er im Mai 2007 in das Ausbildungslager abreiste, \fcberlie\df der Angeschuldigte dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl, damit dieser f\fcr die Zwecke der IJU \fcber das Bankguthaben verf\fcgen konnte. Die f\fcr die IJU bestimmten Gegenst\e4nde lieferte der Angeschuldigte Mitte Mai 2007 bei einem IJU-Mitglied in Zahedan (Iran) ab. Nach Beendigung der Kampfausbildung kehrte er Anfang Oktober 2007 nach Deutschland zur\fcck und erwarb weitere logistische Hilfsg\fcter f\fcr die IJU, unter anderem ein Notebook, dessen Herkunft aus einem Wohnungseinbruchdiebstahl er billigend in Kauf nahm. Der Angeschuldigte H\fcseyin \d6. beabsichtigte, sich ebenfalls in einem Lager der IJU f\fcr den Jihad ausbilden zu lassen. Auf Gehei\df des Adem Y., der den Aufenthalt in dem Ausbildungslager vermittelt hatte, erwarb der Angeschuldigte im Mai 2007 Logistikgegenst\e4nde f\fcr die IJU, wie etwa Ferngl\e4ser, MP3/MP4 Player und eine Kompassuhr. Au\dferdem \fcberlie\df er dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte mit der dazugeh\f6rigen Geheimnummer, damit dieser das Guthaben f\fcr die Zwecke der IJU einsetzen konnte. Auf dieses Konto wurde Arbeitslosengeld \fcberwiesen, dessen fortdauernden Bezug der Angeschuldigte durch falsche Angaben gegen\fcber der Arbeitsagentur kurz vor seiner Abreise erschlichen hatte. Anfang Juni 2007 reiste er \fcber die T\fcrkei nach Zahedan (Iran), um von dort aus in ein Ausbildungslager der IJU zu gelangen. Bei dem Grenz\fcbertritt nach Pakistan wurde er jedoch festgenommen und sp\e4ter in die T\fcrkei abgeschoben. Die mitgef\fchrten Logistikgegenst\e4nde hatte er an ein IJU-Mitglied in Zahedan \fcbergeben. Die Angeschuldigten wurden am 18. September 2008 festgenommen. (vgl. Pressemitteilung Nr. 23/2008 vom 19. September 2008). Der Angeschuldigte Omid S. befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der gegen den Angeschuldigten H\fcseyin \d6. erlassene Haftbefehl wurde am 30. September 2008 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 11, [*] 14, 1, 2014-06-04, 2014, 503, Generalbundesanwalt Harald Range unterrichtet am heutigen Mittwoch (4. Juni 2014) um 15.00 Uhr an seinem Dienstsitz in Karlsruhe die Medien \fcber seine Entschlie\dfung im sogennanten „NSA“-Komplex , Aufgrund von Medienberichten \fcber Aktivit\e4ten britischer und US-amerikanischer Nachrichtendienste in Deutschland hatte der Generalbundesanwalt im Juni und im Oktober 2013 Pr\fcfvorg\e4nge angelegt. Ziel der Pr\fcfungen war es, eine verl\e4ssliche Tatsachengrundlage f\fcr eine strafrechtliche Bewertung der Vorg\e4nge zu erlangen. Generalbundesanwalt Harald Range wird die Medienvertreter am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 15.00 Uhr, im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, \fcber das Ergebnis seiner Vorerhebungen informieren. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 14.30 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film und Tonaufnahmen sind gestattet. , 16, [*] 15, 1, 2008-07-25, 2008, 310, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C, Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 43-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Heike S. erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift wird der Angeschuldigten zur Last gelegt, sich von Fr\fchjahr 1996 bis Februar 1999 als Mitglied der im Inland innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung bet\e4tigt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Der terroristische Fl\fcgel der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/-Cephesi – Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahr 1994 hat die Gruppierung in der T\fcrkei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Neben der T\fcrkei ist die Bundesrepublik Deutschland f\fcr die DHKP-C das wichtigste Bet\e4tigungsfeld. In Deutschland verf\fcgt die DHKP-C \fcber festgef\fcgte Organisationsstrukturen. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich ab 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von 1996 bis 1999 Mitglied der damals innerhalb der DHKP-C bestehenden inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung gewesen zu sein. Sie war eine der Verantwortlichen f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und geh\f6rte als f\fchrendes Mitglied dem in K\f6ln ans\e4ssigen "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker") an. Hierbei handelte es sich um die organisatorische und logistische Parteizentrale der DHKP-C f\fcr ganz Europa. Als F\fchrungskader nahm sie mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil, die der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C dienten. Die Angeschuldigte wurde am 10. Dezember 2007 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2005 bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festgenommen. Der Haftbefehl ist seit dem 11. Dezember 2007 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. , 10, [*] 19, 1, 2007-08-06, 2007, 283, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Juli 2007 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 44 Jahre alten, deutschen und algerischen Staatsangeh\f6rigen Lakhdar A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. Gegenstand der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Angeschuldigte hat in Berlin als Besch\e4ftigter einer Botschaft seit Ende des Jahres 2005 Kontakte zum algerischen Nachrichtendienst gepflegt und f\fcr diesen mehrfach Auftr\e4ge durchgef\fchrt: Zwischen Dezember 2005 und April 2006 bem\fchte er sich in drei F\e4llen um personenbezogene Informationen aus der dem algerischen Regime kritisch gegen\fcberstehenden oppositionellen Szene und leitete seine Erkenntnisse an einen Vertreter des Nachrichtendienstes weiter. Ferner stellte er Kontakte zwischen einer der Opposition nahe stehenden Person und einem Vertreter des Nachrichtendienstes her. Der Angeschuldigte hat den \e4u\dferen Geschehensablauf einger\e4umt. , 9, [*] 24, 1, 2014-08-12, 2014, 512, Ehemaliger Leiter eines jugoslawischen Geheimdienstes wegen Beihilfe zum Mord angeklagt, Der Generalbundesanwalt hat am 22. Juli 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 72-j\e4hrigen kroatischen Staatsangeh\f6rigen Zdravko M. wegen Beihilfe zum Mord an dem jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) erhoben (\a7\a7 211, 27 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von 1982 bis Oktober 1985 Leiter des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes SDS und Vorgesetzter des hauptamtlichen SDS-Mitarbeiters Josip P. Wahrscheinlich im Fr\fchjahr 1982 erteilte er dem gesondert verfolgten Josip P. den Auftrag, die Ermordung des in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic zu planen und vorzubereiten. Zu diesem Zweck nahm Josip P. Kontakt zu seinem Informanten Krunoslav P. auf und weihte ihn in das Vorhaben ein. Krunoslav P. stand seinerseits in engem Kontakt mit Stjepan Durekovic und genoss dessen Vertrauen. Es wurde daher entschieden, das Attentat in einer unter anderem von Stjepan Durekovic als Druckerei genutzten Garage des Krunoslav P. in Wolfratshausen zu ver\fcben. In der Folge beschaffte Krunoslav P. einen Nachschl\fcssel zu der Garage, den Josip P. selbst oder \fcber Dritte an die sp\e4teren T\e4ter weitergab. Mit diesem Nachschl\fcssel gelangten die bislang nicht eindeutig identifizierten Attent\e4ter unbemerkt in die Garage, wo sie Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 auflauerten und durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf t\f6teten. Der Angeschuldigte Zdravko M. wurde im April 2014 von Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2014 vom 14. April 2014). Mit der Anklageerhebung gegen Zdravko M. hat der Generalbundesanwalt nunmehr die dritte Anklage wegen des Mordanschlags auf Stjepan Durekovic erhoben. Die erste richtete sich gegen Krunoslav P., den das Oberlandesgericht M\fcnchen im Juli 2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hat. Gegen den gesondert verfolgten Josip P. hat der Generalbundesanwalt am 23. Mai 2014 Anklage erhoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2014 vom 17. Juni 2014). Das Oberlandesgericht M\fcnchen hat die Anklage gegen Josip P. mittlerweile zur Hauptverhandlung zugelassen und den Prozessbeginn auf den 13. Oktober 2014 terminiert. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts M\fcnchen \fcber die Er\f6ffnung des Hauptverfahrens gegen Zdravko M. liegt noch nicht vor. , 16, [*] 14, 1, 2003-04-01, 2003, 113, Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer linksterroristischen Vereinigung in Magdeburg, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen mutma\dfliche Mitglieder einer unter der Bezeichung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ in Magdeburg operierenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Diese Gruppierung ist seit Mitte 2001 mit Brandanschl\e4gen in Magdeburg in Erscheinung getreten. Seit heute Morgen (1. April 2003) l\e4sst der Generalbundesanwalt auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes zehn Objekte in Magdeburg und Dessau durchsuchen. Die Ma\dfnahmen werden von 28 Beamten des Bundeskriminalamts sowie Kr\e4ften des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und der \f6rtlichen Polizei durchgef\fchrt. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die Struktur der Vereinigung, die Verbindung der Mitglieder untereinander und Tatmittel zur Begehung von Brandanschl\e4gen aufzufinden. In diesem Ermittlungsverfahren hatte das Bundeskriminalamt bereits am 27. November 2002 die deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco H. und Daniel W. festgenommen. Gegen sie hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am folgenden Tag Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erlassen. Die Beschuldigten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 29. November 2002, Nr. 41). Die terroristische Vereinigung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ tritt auch unter den Bezeichnungen „kommando globaler widerstand“ sowie „revolution\e4re aktion carlo giuliani“ auf. Nach den derzeitigen Erkenntnissen geh\f6ren ihr neben Marco H. und Daniel W. mindestens f\fcnf weitere namentlich bekannte Beschuldigte an. Diese verfolgen das Ziel, „militante Politik in den K\f6pfen der Bev\f6lkerung zu verankern“, um damit letztlich – im Zusammenwirken mit anderen militanten Gruppierungen – einen gewaltsamen Umsturz herbeizuf\fchren. Hierzu h\e4lt die Vereinigung Brandanschl\e4ge auf polizeiliche Einrichtungen f\fcr erforderlich und legitim. Die in der Vergangenheit in Magdeburg ver\fcbten Brandstiftungsdelikte richteten sich gegen zwei Neuwagen einer Daimler - Chrysler Niederlassung (Tatzeit: 21. August 2001, Gesamtschaden 150 000 Euro), gegen zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom AG (Tatzeit: 17./18. Februar 2002, Gesamtschaden 30 000 Euro), gegen das Geb\e4ude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes Magdeburg (Tatzeit: 18. M\e4rz 2002). Die Ermittlungen dauern an. , 5, [*] 31, 1, 2012-11-08, 2012, 459, Erkl\e4rung des Herrn Generalbundesanwalt zur Anklageerhebung im "NSU"-Verfahren, Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2012) vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen die Angeschuldigte Beate Zsch\e4pe und weitere Angeschuldigte erhoben. Herr Generalbundesanwalt Range wird dazu heute - Donnerstag, 8. November 2012, 14.30 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe eine Erkl\e4rung abgeben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 14.00 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. , 14, [*] 26, 1, 2013-10-29, 2013, 487, \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der DHKP-C, Am gestrigen Montag (28. Oktober 2013) wurde der 32-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige \d6zg\fcr A. von \d6sterreich zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 16. Juli 2013 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in \d6sterreich festgenommen worden und befand sich seither dort in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2013. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit August 2002 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Bei weiteren Anschl\e4gen auf die Zentrale der Regierungspartei AKP und das t\fcrkische Justizministerium im M\e4rz 2013 und auf die Polizeizentrale in Ankara im September 2013 wurden mehrere Personen verletzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von August 2002 bis zu seiner Festnahme als hochrangiger Parteikader der DHKP-C in Europa bet\e4tigt zu haben. Er soll bereits seit Ende der 1990er Jahre in \d6sterreich f\fcr die Organisation t\e4tig gewesen sein. Seit 2006 soll er Aufgaben in Deutschland \fcbernommen haben. Er soll zun\e4chst f\fcr die Jugendarbeit der DHKP-C in K\f6ln und Duisburg verantwortlich gewesen sein. Sp\e4testens ab Mitte des Jahres 2008 soll er die Leitung des Gebiets Stuttgart \fcbernommen haben. Der Beschuldigte wurde gestern (28. Oktober 2013) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 15, [*] 19, 1, 2000-07-14, 2000, 14, Anklage gegen IM 'Dorn' wegen des Verdachts des Landesverrats, Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 26. Juni 2000 beim 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den59 Jahre alten Beamten <b>Henning N.</b>erneut Anklage erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, in den 80er Jahren Staatsgeheimnisse an das Ministerium f\fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR verraten und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt zu haben strafbar als ein Verbrechen des Landesverrats (\a7 94 StGB). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verpflichtete sich Ende 1969/Anfang 1970 zur Spionage f\fcr die Hauptverwaltung Aufkl\e4rung (HVA) des Ministeriums f\fcr Staatssicherheit (MfS) der fr\fcheren DDR. Unter dem Decknamen 'Dorn' lieferte er der Abteilung II der HVA - zust\e4ndig f\fcr die Ausforschung der SPD und der Gewerkschaften - von 1972 bis zur Wende 1989 Berichte und Dokumente, die er aus seinem Arbeitsbereich im Bundesministerium f\fcr Arbeit und Sozialordnung und \fcber seine parteipolitische Arbeit bei der SPD beschaffte. Insbesondere als pers�nlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekret\e4rs (1979 bis 1982) und als Leiter des Referats 'Allgemeine Fragen der internationalen Sozialpolitik' (1983 bis 1989) im BMA hatte er ausgezeichnete Zug\e4nge zu den Ressorts und Gremien der Bundesregierung und des Bundestages. Der Angeschuldigte \fcbergab dem MfS unter anderem ein Protokoll \fcber eine Kabinettssitzung der Bundesregierung im Jahr 1982 und vier Niederschriften \fcber Sitzungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages aus den Jahren 1985/86, die Staatsgeheimnisse enthielten. In den jeweiligen Sitzungen waren Angelegenheiten der Landesverteidigung, insbesondere die Beschaffung von Waffensystemen, er\f6rtert worden. Vor dem Hintergrund der damaligen Spannungen zwischen Ost und West und dem R\fcstungswettlauf der beiden Bl\f6cke NATO und Warschauer Pakt entstand durch den Verrat der in den Protokollen enthaltenen Informationen die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils - bei einem der Protokolle sogar die Gefahr eines besonders schweren Nachteils - f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der in Belgien wohnhafte Angeschuldigte wurde am 5. Mai 2000 im Saarland auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2000 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 9. Mai 2000). Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegen den Angeschuldigten war bereits mit Anklageschrift vom 23. Januar 1996 der Vorwurf der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit f\fcr das MfS erhoben worden. Das Oberlandesgericht D\fcsseldorf stellte das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 1998 gem\e4\df \a7 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung ein, nachdem der Angeschuldigte am Schluss der Hauptverhandlung den damaligen Vorwurf einger\e4umt und als Auflage 200.000 DM an die Staatskasse gezahlt hatte. Als mit Hilfe der Anfang 1999 entschl\fcsselten SIRA-Datenbank das Verratsmaterial im Einzelnen bekannt wurde, nahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten wieder auf. Der erneuten Strafverfolgung steht die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nicht entgegen, weil es sich bei dem jetzt erhobenen Vorwurf des Landesverrats um ein Verbrechen handelt und damit die Wiederaufnahme der Ermittlungen zul�ssig ist. , 2, [*] 24, 1, 2003-08-14, 2003, 122, Prozessauftakt gegen Abdelghani Mzoudi, Anl\e4sslich des Beginns der Hauptverhandlung gegen Abdelghani Mzoudi vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 14. August 2003 wird Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger eine halbe Stunde nach Unterbrechung der Sitzung am Vormittag im Saal 300 des Strafjustizgeb\e4udes, Sievekingplatz 3 eine kurze Erkl\e4rung f\fcr die Medienvertreter abgeben., 5, [*] 16, 1, 2003-04-17, 2003, 115, Weiteres mutma\dfliches Mitglied einer linksextremistischen Verreinigung in Magdeburg festgenommen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gestern, am 16. April 2003, auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters vom gleichen Tag den 23 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Carsten Sch. aus Magdeburg durch Beamte des Bundeskriminalamts in Magdeburg festnehmen lassen. Der Beschuldigte steht in dem dringenden Verdacht, Mitglied der unter der Bezeichnung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ in Magdeburg operierenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) zu sein. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Haftfortdauer angeordnet hat. Die terroristische Vereinigung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ tritt auch unter den Bezeichnungen „kommando globaler widerstand“ sowie „revolution\e4re aktion carlo giuliani“ auf. Sie hat ihren Ursprung in der seit Anfang 2000 in Magdeburg bestehenden linksgerichteten Gruppierung „Autonomer Zusammenschlusz (AZ)“. Die Mitglieder der terroristischen Vereinigung verfolgen das Ziel, „militante Politik in den K\f6pfen der Bev\f6lkerung zu verankern“, um damit letztlich – im Zusammenwirken mit anderen militanten Gruppierungen – einen gewaltsamen Umsturz herbeizuf\fchren. Hierzu h\e4lt die Vereinigung Brandanschl\e4ge auf polizeiliche Einrichtungen f\fcr erforderlich und legitim. Die in der Vergangenheit in Magdeburg durch Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung ver\fcbten Brandstiftungsdelikte richteten sich gegen zwei Neuwagen einer Daimler - Chrysler Niederlassung (Tatzeit: 21. August 2001, Gesamtschaden 150 000 Euro), gegen zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom AG (Tatzeit: 17./18. Februar 2002, Gesamtschaden 30 000 Euro), gegen das Geb\e4ude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes Magdeburg (Tatzeit: 18. M\e4rz 2002). Nach den derzeitigen Erkenntnissen sind die am 27. November 2002 festgenommenen und seit-dem in Untersuchungshaft befindlichen deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco H. und Daniel W. dringend verd\e4chtig, Mitglieder dieser Gruppierung zu sein (siehe auch Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. November 2002, Nr. 41 und vom 1. April 2003, Nr. 14). Der Beschuldigte Carsten Sch. steht in dem Verdacht, jedenfalls seit August 2001 dieser terroristischen Vereinigung anzugeh\f6ren. „Integrationsfigur“ der Gruppierung war zun\e4chst Marco H., nach dessen Inhaftierung trat der Beschuldigte Carsten Sch. dessen Nachfolge als „F\fchrungsmitglied der Gruppe“ an. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. , 5, [*] 16, 1, 2013-06-11, 2013, 477, Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR), Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Bernard T., den 44-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Felicien B. und den 67-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Jean Bosco U. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeschuldigte Bernard T. ist dar\fcber hinaus hinreichend verd\e4chtig, gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR), die milit\e4risch unter dem Namen „Forces Combattantes Abacunguzi“ (FOCA) auftritt, ist eine \fcberwiegend aus Angeh\f6rigen der Volksgruppe der Hutu bestehende Rebellengruppe, die urspr\fcnglich von den 1994 aus Ruanda gefl\fcchteten Verantwortlichen des V\f6lkermordes an der Volksgruppe der Tutsi gegr\fcndet wurde. Sie hat ihre Operationsbasis im Osten der Demokratischen Republik Kongo und verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtige Regierung Ruandas zu entmachten. Ihre Machtstellung im Ostkongo versucht sie, durch regelm\e4\dfige und gewaltt\e4tige \dcbergriffe auf die lokale Zivilbev\f6lkerung zu sichern. Die Mittel, die die FDLR systematisch zur Festigung ihres illegalen Besatzungsregimes einsetzt, umfassen Mord, K\f6rperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, gewaltsame Landnahme, Raub, Pl\fcnderung und Brandschatzung, eigenm\e4chtige Erhebung von Wegez\f6llen sowie Ausbeutung der kongolesischen Bodensch\e4tze. Die Angeschuldigten haben sp\e4testens im Mai 2011 in Deutschland eine Zelle der FDLR gebildet, um nach der Festnahme des Pr\e4sidenten und des 1. Vizepr\e4sidenten der FDLR, Dr. Ignace M. und Straton M., im November 2009 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 24/2009 vom 17. November 2009 und Nr. 31/2010 vom 17. Dezember 2010) sowie des in Frankreich aufh\e4ltigen fr\fcheren Exekutivsekret\e4r der FDLR, Callixte M., im Oktober 2010 deren Aufgaben - zumindest in Teilen - zu \fcbernehmen. So wirkten sie zusammen daran mit, mindestens vier Presseerkl\e4rungen der FDLR zu erstellen und zu verbreiten. Neben einer weiteren gemeinsam mit dem Angeschuldigten Jean Bosco U. im Dezember 2011 bearbeiteten Pressemitteilung ver\f6ffentlichte der Angeschuldigte Bernard T. dar\fcber hinaus von September 2009 bis M\e4rz 2012 weitere zw\f6lf Pressemitteilungen. Die Presseerkl\e4rungen dienten dazu, die Ideologie und politischen Ziele der FDLR zu verbreiten sowie das verbrecherische Vorgehen ihrer Millizion\e4re in der Demokratischen Republik Kongo gegen\fcber der Welt\f6ffentlichkeit zu leugnen oder zu rechtfertigen. Der Angeschuldigte Bernard T. ist zudem hinreichend verd\e4chtig, dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. wiederholt Geldmittel \fcberlassen zu haben, obwohl dieser von Seiten des Rates der Europ\e4ischen Union mit einem Personenembargo belegt war. Durch die \fcberlassenen Gelder sollten Telefonate des gesondert verfolgten Dr. Ignace M. mit den in der Demokratischen Republik Kongo agierenden K\e4mpfern der FDLR finanziert werden. Die Angeschuldigten wurden am 5. Dezember 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Angeschuldigten Bernard T. und Felicien B. befinden sich seither in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Jean Bosco U. befand sich bis zur Au\dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 28. Februar 2013 in Untersuchungshaft. Gegen elf weitere als Unterst\fctzer der FDLR verd\e4chtigte Beschuldigte dauern die Ermittlungen an (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Gegen neun dieser Beschuldigten besteht zugleich der Verdacht, dass sie gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). , 15, [*] 33, 1, 2003-11-07, 2003, 132, Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen mutma\dfliche Mitglieder einer rechtsextremistischen Vereinigung in M\fcnchen, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen derzeit 16 mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer einer rechtsextremistischen Vereinigung im Raum M\fcnchen. Elf Beschuldigte sind dringend verd\e4chtig, sich zu einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) zusammengeschlossen zu haben mit dem Ziel, durch die Begehung schwerer Gewalttaten die bestehende Gesellschaftsordnung zu beseitigen, letztlich mit der Vorstellung, ein diktatorisches System nationalsozialistischer Pr\e4gung zu errichten. Die \fcbrigen Beschuldigten stehen im Verdacht, diese terroristische Vereinigung durch Beschaffung von Waffen und Sprengstoff logistisch unterst\fctzt zu haben. Anhaltspunkte daf\fcr, dass die Vereinigung \fcber pers\f6nliche Kontakte hinaus bundesweite Strukturen unterh\e4lt oder in ein sogenanntes "braunes Netzwerk" eingebunden ist, liegen nicht vor. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Seit mehreren Jahren besteht in M\fcnchen das rechtsextremistische "Aktionsb\fcro S\fcd", es ist auch unter der Bezeichnung "Kameradschaft S\fcd" bekannt. Das Ziel, die bestehende Gesellschaftsordnung zu beseitigen und letztlich die Vorstellung, ein diktatorisches System nationalsozialistischer Pr\e4gung zu errichten, ist das ideologisch einigende Band der Mitglieder und Anh\e4nger des "Aktionsb\fcros S\fcd". Anf\fchrer der Organisation war der Beschuldigte Martin Wiese (27 Jahre). Im Herbst 2002 hatte er begonnen, innerhalb der Organisation einen von den \fcbrigen Mitgliedern ab-geschotteten F\fchrungskreis mit fest gef\fcgten Strukturen aufzubauen. Die Aufgabe des F\fchrungskreises bestand darin, die politischen Ziele des "Aktionsb\fcros" durch Einsatz von Waffen und Sprengstoff zu erreichen. Dieser von Wiese als R\e4delsf\fchrer geleiteten terroristischen Vereinigung geh\f6rten elf aus M\fcnchen und Umgebung stammende weibliche und m\e4nnliche Personen im Alter von 17 bis 37 Jahre an. Die Angeh\f6rigen des F\fchrungskreises f\fchrten w\f6chentlich, jeweils sonntags, Wehrsport\fcbungen in Waldgebieten s\fcdwestlich von M\fcnchen durch. Neben k\f6rperlicher Ert\fcchtigung und milit\e4rischem Drill geh\f6rten Schie\df\fcbungen mit sogenannten "Soft-Air-Waffen" zum Trainingsprogramm. Weiterhin besch\e4ftigten sich die Vereinigungsmitglieder mit der Vorbereitung von Anschl\e4gen. Verabredet war zun\e4chst ein Sprengstoffattentat auf das Gel\e4nde des geplanten j\fcdischen Kulturzentrums am St. Jacobs-Platz in M\fcnchen. Die Beschuldigten wollten dadurch die f\fcr den 9. November 2003 vorgesehene Grundsteinlegung verhindern. Ob der Anschlag vor oder w\e4hrend des offiziellen Festaktes anl\e4sslich der Grundsteinlegung erfolgen sollte, ist nicht abschlie\dfend gekl\e4rt. Fest steht jedoch, dass der Sprengstoff unter dem St. Jacobs-Platz im Kanalsystem am Tatort platziert werden sollte. In Ausf\fchrung ihres Vorhabens beschafften sich die Vereinigungsmitglieder neben Faustfeuerwaffen TNT-Sprengstoff und andere Sprengmittel. Hierzu fuhren sie unter anderem nach Polen, wo sie in einem Waldst\fcck Sprengmaterial aus aufgefundenen Munitionsresten herausbrachen. Diesen Sprengstoff transportierten sie nach M\fcnchen. In der Folgezeit f\fchrten Mitglieder des F\fchrungskreises Z\fcndversuche durch. Anschlie\dfend versteckte einer der Beschuldigten den Sprengstoff an seinem Arbeitsplatz. Mitte August 2003 sollen die Vereinigungsmitglieder von der weiteren Verfolgung des Anschlages Abstand genommen haben, weil sie aufgrund laufender polizeilicher Ermittlungen gegen einzelne Gruppenmitglieder die Aufdeckung ihres Vorhabens bef\fcrchteten. Stattdessen zogen sie in Erw\e4gung, zu einem sp\e4teren Zeitpunkt den Marienplatz in M\fcnchen in die Luft zu sprengen. Konkrete Planungen gab es insoweit nicht. Neben dem Anschlagsplan wollte der F\fchrungskreis um den Beschuldigten Martin Wiese m\f6glicherweise auch Attentate gegen sogenannte "Linke" durchf\fchren. Insbesondere sp\e4hten sie die Lebensgewohnheiten des Fraktionsvorsitzenden der SPD im bayerischen Landtag, Franz Maget, und von dessen Sohn aus. Ob die Vereinigungsmitglieder noch weitere Personen ins Visier genommen hatten, ist Gegenstand der Ermittlungen. Zehn Beschuldigte konnten bereits am 10. September 2003 in M\fcnchen festgenommen werden. Dieser Ermittlungserfolg geht im Wesentlichen auf die engagierte Aufkl\e4rungst\e4tigkeit der M\fcnchener Polizei zur\fcck. Der Generalbundesanwalt hat das urspr\fcnglich bei der Staatsanwaltschaft M\fcnchen anh\e4ngige Verfahren am 11. September 2003 in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen und das Polizeipr\e4sidium M\fcnchen mit der Fortf\fchrung der Ermittlungen beauftragt. Von den 16 Beschuldigten befinden sich derzeit neun in Untersuchungshaft. Gegen vier Beschuldigte wurden die Haftbefehle gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Das Verfahren gegen einen inhaftierten Waffenh\e4ndler aus G\fcstrow wurde bereits Ende Oktober 2003 an die zust\e4ndige Staatsanwaltschaft Rostock abgegeben. Es ist beabsichtigt, hinsichtlich zweier inhaftierter Beschuldigter aus Brandenburg ebenso zu verfahren. Der Generalbundesanwalt wird gegen die verbliebenen Beschuldigten voraussichtlich im Fr\fchjahr 2004 Anklage vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erheben., 5, [*] 18, 1, 2008-09-04, 2008, 312, Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida, Die Bundesanwaltschaft hat am 19. August 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 46 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen pakistanischer Herkunft Aleem N. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 StGB) und mehrerer Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp\e4testens im Sommer 2004 kam der Angeschuldigte, der regelm\e4\dfig nach Pakistan reiste, mit Verantwortlichen der Al Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet \fcberein, sich k\fcnftig an den Aktivit\e4ten der Al Qaida zu beteiligen. Seine Aufgabe sollte es sein, in Deutschland Geld und milit\e4risch nutzbare G\fcter f\fcr diese zu beschaffen und weitere Mitglieder sowie K\e4mpfer f\fcr die Organisation zu werben. Auftragsgem\e4\df unternahm der Angeschuldigte im Zeitraum April 2005 bis Juni 2007 mindestens vier Reisen in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, wobei er in einem Fall 15.000 Euro an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergab, bei den weiteren drei Reisen jeweils mindestens 4.000 Euro Bargeld sowie verschiedene Ausr\fcstungsgegenst\e4nde wie etwa Ferngl\e4ser, Funkger\e4te, Nachtsichtger\e4te, Laser-Entfernungsmesser, Digitalkompasse, ein Richtmikrofon und ein Wanzenaufsp\fcrger\e4t. Bei seiner vierten Reise in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet erkl\e4rte sich der Angeschuldigte selbst bereit, eine Sprengstoffausbildung zu absolvieren, um im Bedarfsfall als K\e4mpfer zur Verf\fcgung zu stehen. Im Rahmen dieser Ausbildung verletzte er sich nicht unerheblich am rechten Unterarm. Dem Angeschuldigten oblag es auch, in Deutschland Personen f\fcr eine milit\e4rische Ausbildung in den Lagern der Al Qaida zu rekrutieren, die sodann f\fcr terroristische Aktionen der Organisation zur Verf\fcgung stehen sollten. Im Sommer 2004 vermittelte er einen potentiellen K\e4mpfer nach Pakistan, jedoch kam die Weiterreise in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet nicht zustande. Im Jahr 2006 gewann er eine in Deutschland lebende Person, die sich – versehen mit einem Empfehlungsschreiben des Angeschuldigten – zur Ausbildung in ein Lager der Al Qaida begab. Anfang des Jahres 2007 schickte der Angeschuldigte zwei weitere Personen mit Empfehlungsschreiben von Deutschland aus auf die Reise zu Ausbildungslagern der Al Qaida, wobei lediglich eine Person den Zielort erreichte und sodann im Umgang mit Sprengstoffen ausgebildet wurde. Zum Zwecke der Werbung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer hielt der Angeschuldigte ferner eine Vielzahl von Propaganda-, Hinrichtungs- und Attentatsvideos vorr\e4tig, die er anderen Personen vorf\fchrte. Der Angeschuldigte wurde am 14. Februar 2008 festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2008 vom 15. Februar 2008). , 10, [*] 37, 1, 2002-10-21, 2002, 96, Prozessauftakt gegen Mounir El Motassadeq, Die Tele News Comapany hat sich bereit erkl�rt, die in der Pressemitteilung Nr. 36 vom heutigen Tage angek�ndigte Erkl�rung von Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger anl�sslich des Beginns der Hauptverhandlung gegen Mounir El Motassadeq aufzuzeichnen und den �brigen Medienvertretern honorar- und linzenzfrei zur Verf�gung zu stellen. Da Gelegenheit zu Nachfragen nicht besteht, bitten wir, von diesem Angebot im Interesse eines ruhigen und geordneten Ablaufs der Aufzeichnung Gebrauch zu machen.

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Internet: www.tnchamburg.de., 4, Poolbildung [*] 41, 1, 2011-11-29, 2011, 423, Weitere Festnahme im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)", Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (29. November 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 den 36-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ralf W. in Jena durch Beamte des Landeskriminalamts Th\fcringen festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zu sechs vollendeten Morden und einem versuchten Mord der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ geleistet zu haben (\a7 211, \a7 27 StGB). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der Beschuldigten Beate Z. die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Diese Gruppierung soll f\fcr die neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 (sogenannte Ceska-Morde), den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zweck der Vereinigung war es, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken. Nach den bisherigen Erkenntnissen war der Beschuldigte seit 1995 in rechtsextremistischen Kreisen in Th\fcringen aktiv. Er stand bereits in den 1990er Jahren in enger Verbindung zu den drei Mitgliedern des „NSU“ und soll diese bei ihrer Flucht im Jahr 1998 und in der Folge finanziell unterst\fctzt haben. Zudem vermittelte er den Kontakt zwischen den „NSU“-Mitgliedern und dem Beschuldigten Holger G., der ihnen Geld und Ausweisdokumente \fcberlie\df (vgl. Pressemitteilung vom 14. November 2011 - 38/11). Aufgrund seiner anhaltenden Verbindung zu der unter falscher Identit\e4t lebenden Gruppe wusste er von ihren terroristischen Straftaten. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, dem „NSU“ 2001 oder 2002 eine Schusswaffe nebst Munition verschafft zu haben. Er soll Waffe und Munition einem Kurier \fcbergeben haben, der sie in seinem Auftrag zu den „NSU“-Mitgliedern nach Zwickau brachte. Dabei nahm der Beschuldigte billigend in Kauf, dass die Schusswaffe f\fcr rechtsextremistische Morde verwendet werden k\f6nnte. Der Beschuldigte soll noch heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. , 13, [*] 23, 1, 2000-08-02, 2000, 17, Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs, Der Generalbundesanwalt hat am 1. August 2000 in Stuttgart auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 2000 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Semsettin K.</b>durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-W\fcrttemberg festnehmen lassen. Dem mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r wird Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der 64 Jahre alte Semsettin K. ist seit Jahren als hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa t\e4tig. Das Landgericht Dortmund hatte ihn deshalb am 25. November 1999 wegen Versto\dfes gegen das Vereinsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew\e4hrung ausgesetzt. Der Beschuldigte ist nunmehr dringend verd\e4chtig, von August 1999 die PKK-Region Baden-Baden und das PKK-Gebiet Stuttgart geleitet und diese Funktion trotz seiner Verurteilung bis M\e4rz 2000 ausge\fcbt zu haben.Als Regionschef war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F\fchrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef\e4lschten Ausweisen ausstatten oder sie \fcber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb\fcro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Das Aufgabengebiet des Beschuldigten umfasste unter anderem die politische Schulung von Gebiets- und Raumverantwortlichen. Er gab Anweisungen der Parteif\fchrung weiter und verlangte von seinen Gebietsverantwortlichen Rechenschaftsberichte. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Die Ermittlungen, mit denen das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt ist, dauern an. , 2, [*] 29, 1, 2014-09-19, 2014, 517, Anklage gegen drei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), Der Generalbundesanwalt hat am 17. September 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 25-j\e4hrige deutsche und polnische Staatsangeh\f6rige Karolina R., den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ahmed-Sadiq M. und die 22-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Jennifer Vincenza M. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und Vorbereitung schwerer staatsgef\e4hrdender Gewalttaten erhoben (\a7\a7 89a, 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verfolgt das Ziel, die Regierung des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies sucht sie im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Die Angeschuldigte Karolina R. ist nach islamischem Recht mit einem ISIG-Mitglied verheiratet. F\fcr die Produktion von Propagandavideos des ISIG lie\df sie diesem im Oktober 2013 \fcber Mittelsm\e4nner Kameras nebst Zubeh\f6r im Wert von 1.100 Euro zukommen. Kurz danach reiste sie selbst nach Syrien und \fcbergab dem ISIG-Mitglied drei weitere Kameras und Bargeld in H\f6he von mehr als 5.000 Euro. Nach ihrer R\fcckkehr nach Deutschland im Dezember 2013 lie\df sie diesem in der Zeit bis Februar 2014 weitere gut 6.000 Euro in sechs Tranchen zukommen. In zwei F\e4llen handelte sie gemeinsam mit den beiden Angeschuldigten Ahmed-Sadiq M. und Jennifer Vincenza M., die zuvor einen Geldbetrag von insgesamt 2.200 Euro f\fcr den ISIG gesammelt hatten. Die Angeschuldigte Karolina R. befindet sich seit 31. M\e4rz 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2014 vom 31. M\e4rz 2014). Ihre beiden Mitangeschuldigten befinden sich auf freiem Fu\df. , 16, [*] 34, 1, 2012-12-07, 2012, 462, Anklage wegen mutma\dflicher Spionage, Die Bundesanwaltschaft hat am 8. November 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 59-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Bagdad A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Mai 2007 bis Ende Februar 2012 f\fcr den marokkanischen Nachrichtendienst Informationen \fcber in Deutschland lebende Oppositionelle beschafft zu haben. In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verf\fcgt \fcber ein weit verzweigtes Netz von Kontakten zu den in Deutschland lebenden Marokkanern. Im Jahr 2007 erkl\e4rte er sich gegen\fcber dem marokkanischen Auslandsgeheimdienst bereit, seine Kontakte zu nutzen, um Informationen \fcber marokkanische Oppositionelle in Deutschland zu beschaffen. Bis Ende Februar 2012 stand er ununterbrochen in Kontakt zu seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern und unterrichtete sie \fcber seine Erkenntnisse aus der marokkanischen Gemeinschaft. Insbesondere berichtete er seinen F\fchrungsfunktion\e4ren von Demonstrationen oppositioneller Gruppierungen. , 14, [*] 22, 1, 2015-06-25, 2015, 552, Anklage wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al Sham“, Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Juni 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen den 32-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Kassem El R., den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nuran B., den 30-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ali F. sowie den 29-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Hassan A. S. Anklage erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“ (Islamische Bewegung der Freien M\e4nner Gro\dfsyriens, kurz: „Ahrar al Sham“) – zum Teil gemeinschaftlich - unterst\fctzt zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a, \a7 25 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Ahrar al Sham“ ist zumindest bis Mitte 2014 eine der gr\f6\dften und einflussreichsten salafistisch-jihadistischen Gruppierungen der syrischen Aufstandsbewegung gewesen. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaat zu errichten. Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der „Ahrar al Sham“ ist nicht bekannt, sie soll sich aber bis Mitte 2014 in einer Gr\f6\dfenordnung von 10.000 bis 20.000 bewegt haben. Ein Anschlag Anfang September 2014, bei dem nahezu die gesamte F\fchrungsspitze der Gruppierung get\f6tet wurde, hat die „Ahrar al Sham“ jedenfalls vor\fcbergehend deutlich geschw\e4cht. Ende 2013 erwarb der Angeschuldigte Kassem El R. im Auftrag eines Mittelsmanns der „Ahrar al Sham“ \fcber den Mitangeschuldigten Nuran B. rund 7.500 Stiefel, 6.000 Milit\e4rparkas und 100 Milit\e4rhemden im Wert von etwa 130.000 Euro f\fcr die Vereinigung. Der Angeschuldigte Hassan A. S. war in die Bestellung des Ausr\fcstungsmaterials eingebunden und leistete eine Anzahlung auf den Kaufpreis. Mit Hilfe des Angeschuldigten Ali F. organisierte Kassem El R. anschlie\dfend den Transport der Ware \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Sp\e4testens Anfang 2014 traf die Lieferung bei den „Ahrar al Sham“ ein, sie wurde der Organisation aber bei einem bewaffneten \dcberfall wieder abgenommen. Bereits im Fr\fchjahr 2013 hatten die Angeschuldigten Kassem El R. und Ali F. die „Ahrar al Sham“ mit Ausr\fcstungsgegenst\e4nden versorgt. So beschaffte der Angeschuldigte Ali F. zwei milit\e4risch nutzbare Funkscanner und brachte sie zu den „Ahrar al Sham“ nach Syrien. Der Angeschuldigte Kassem El R. \fcberf\fchrte f\fcnf gebrauchte Krankenwagen auf dem Landweg \fcber die T\fcrkei nach Syrien und \fcbergab sie dort der Vereinigung. Der Angeschuldigte Kassem El R. befindet sich seit seiner Festnahme am 18. Oktober 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 34 vom 20. Oktober 2014). , 17, [*] 9, 1, 2003-03-20, 2003, 110, Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Berlin, Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen f\fcnf namentlich bekannte Beschuldigte und weitere bislang nicht bekannte Personen wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer islamistischen terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, im Auftrag des internationalen Netzwerks gewaltbereiter Islamisten in Berlin eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet zu haben. Deren Ziel ist es, arabische Studenten anzuwerben, sie zu einem Verband unter ihrer F\fchrung zusammenzuschlie\dfen und in naher Zukunft mit ihnen Sprengstoffanschl\e4ge in der Bundesrepublik Deutschland zu ver\fcben. Es liegen Hinweise vor, dass die Beschuldigten m\f6glicherweise den Beginn des Krieges im Irak zum Anlass nehmen werden, einen Anschlag im Bundesgebiet zu begehen. Im Hinblick darauf durchsucht die Bundesanwaltschaft seit heute Nachmittag sechs Objekte in Berlin, unter anderem R\e4umlichkeiten in der Al?Nur?Moschee und B\fcror\e4ume des Vereins "Die islamische Gemeinschaft Berlin e.V.". Die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordneten exekutiven Ma\dfnahmen wer-den von Beamten des Bundeskriminalamtes vollzogen; Polizeibeamte des Landes Berlin unterst\fctzen die Einsatzkr\e4fte. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die Verbindungen der Vereinigungsmitglieder untereinander zu gewinnen sowie Tatmittel zur Begehung eines Anschlages aufzufinden. Damit tragen die strafprozessualen Ma\dfnahmen zugleich zur Verhinderung m\f6glicher Anschl\e4ge bei. Die namentlich bekannten Beschuldigten werden heute polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Danach wird \fcber die Frage einer Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes entschieden. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma\dfnahmen nicht erteilt werden., 5, [*] 11, 1, 2002-04-16, 2002, 80, Ermittlungen wegen eines Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf Djerba, DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 16.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 11

PRESSEMITTEILUNG

Ermittlungen wegen eines Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf Djerba

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 13. April 2002 das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn wegen eines Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf der tunesischen Insel Djerba in seine Verfolgungszust�ndigkeit �bernommen. Die Hinweise, dass es sich bei dem Ereignis vom 11. April 2002 um einen Terroranschlag handelt, haben sich weiter verdichtet. Zur Aufkl�rung des genauen Tatherganges bedarf es aber weiterhin intensiver Ermittlungen. Ein der Zeitung Al-Quds Al-Arabi vorliegendes Bekennerschreiben wird zurzeit ausgewertet. Die deutschen Sicherheitsbeh�rden arbeiten eng mit den tunesischen Beh�rden zusammen. Beamte des Bundeskriminalamts sind weiterhin vor Ort und wirken an der Aufkl�rung mit.

Anlass f�r die �bernahme des Ermittlungsverfahrens war ein Hinweis der tunesischen Beh�rden, nach dem der mutma�liche Attent�ter wenige Stunden vor dem Anschlag nach Deutschland tele-foniert hat. Zur Abkl�rung dieses Hinweises haben Beamte des Bundeskriminalamts im Auftrag des Generalbundesanwalts in den Abendstunden des 15. April 2002 die mutma�liche Kontaktper-son in Deutschland vorl�ufig festgenommen. Neben der Wohnung des Beschuldigten wurden auch Unterk�nfte von Personen aus seinem Umfeld in M�hlheim, Haan und Duisburg durchsucht. Der Beschuldigte wurde im Laufe des heutigen Tages (16. April 2002) durch Beamte des Generalbun-desanwalts staatsanwaltschaftlich vernommen. Anschlie�end wurde der Beschuldigte wieder auf freien Fu� gesetzt, weil sich weder aus der Vernehmung noch aus den �brigen bislang ausgewer-teten Beweismitteln gegen ihn ein dringender Tatverdacht ergeben hat.

Die Ermittlungen dauern an.
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| Ausgabe | AutorenID | Datum | Jahrgang | NewsID | Schlagzeile | Text | ThemenID | Ueberschrift | 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| 1 | 1 | 2013-01-10 | 2013 | 464 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)" | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Dezember 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 28-j\e4hrigen deutschen und libyschen Staatsangeh\f6rigen Ahmed K. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte schloss sich sp\e4testens Ende des Jahres 2010 der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ an, die im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan agiert. Seither war er in den verschl\fcsselten Nachrichtenaustausch der „IBU“ eingebunden. Zu seinen Aufgaben geh\f6rte es, in Deutschland Geld f\fcr die Organisation zu beschaffen und K\e4mpfer f\fcr deren militanten Jihad zu rekrutieren. Er lie\df der F\fchrungsspitze der „IBU“ \fcber Mittelsm\e4nner insgesamt mindestens 3.500 Euro zukommen. Eine weitere \dcberweisung von 2.000 Euro konnte er infolge seiner Verhaftung am 13. April 2012 nicht mehr ausf\fchren. Dar\fcber hinaus wirkte er bei der Propagandaarbeit der „IBU“ mit. Er war daf\fcr zust\e4ndig, Informationen \fcber die aktuelle politische Lage in Deutschland an die Medienstelle der Organisation zu \fcbermitteln. Der Angeschuldigte wurde am 13. April 2012 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2012 vom 17. April 2012). | 15 | NULL | | 26 | 1 | 2013-10-29 | 2013 | 487 | \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der DHKP-C | Am gestrigen Montag (28. Oktober 2013) wurde der 32-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige \d6zg\fcr A. von \d6sterreich zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 16. Juli 2013 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in \d6sterreich festgenommen worden und befand sich seither dort in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2013. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit August 2002 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Bei weiteren Anschl\e4gen auf die Zentrale der Regierungspartei AKP und das t\fcrkische Justizministerium im M\e4rz 2013 und auf die Polizeizentrale in Ankara im September 2013 wurden mehrere Personen verletzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von August 2002 bis zu seiner Festnahme als hochrangiger Parteikader der DHKP-C in Europa bet\e4tigt zu haben. Er soll bereits seit Ende der 1990er Jahre in \d6sterreich f\fcr die Organisation t\e4tig gewesen sein. Seit 2006 soll er Aufgaben in Deutschland \fcbernommen haben. Er soll zun\e4chst f\fcr die Jugendarbeit der DHKP-C in K\f6ln und Duisburg verantwortlich gewesen sein. Sp\e4testens ab Mitte des Jahres 2008 soll er die Leitung des Gebiets Stuttgart \fcbernommen haben. Der Beschuldigte wurde gestern (28. Oktober 2013) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 29 | 1 | 2008-11-21 | 2008 | 322 | Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Gestern Abend wurde der 23 Jahre alte deutsche Staatsangeh\f6rige Attila S. von der T\fcrkei nach Deutschland ausgeliefert und zum Zwecke der Strafverfolgung \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 6. November 2007 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von t\fcrkischen Sicherheitskr\e4ften in Konya festgenommen worden und befand sich seither in der T\fcrkei in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2007. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an derselben terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, der auch die am 2. September 2008 von der Bundesanwaltschaft angeklagten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. angeh\f6ren sollen (vgl. die Pressemitteilungen 27/2007 und 19/2008). Unter anderem soll er f\fcr die Beschaffung der insgesamt 26 Sprengz\fcnder verantwortlich sein, die bei der Festnahme dieser drei Personen am 4. September 2007 sichergestellt werden konnten. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. | 10 | NULL | | 16 | 1 | 2011-04-28 | 2011 | 399 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. April 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ramazan B. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) will Afghanistan von westlichem Einfluss befreien und das Islamische Emirat der Taliban wiedererrichten. Ihre Mitglieder stammen \fcberwiegend aus Usbekistan. Sie rekrutiert aber auch in Europa Mitglieder f\fcr ihren militanten Jihad. Die IJU ver\fcbt Terroranschl\e4ge auf afghanische Regierungstruppen und Angeh\f6rige der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Ihre europ\e4ischen Mitglieder haben daneben die Aufgabe, in ihren Heimatl\e4ndern Anschl\e4ge zu begehen, Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die IJU zu werben sowie Geld und Logistikgegenst\e4nde f\fcr die Organisation zu beschaffen. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO in Afghanistan ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der IJU geraten. Der Angeschuldigte kam Anfang des Jahres 2007 \fcber das Internet in Kontakt mit der IJU. Dabei lernte er den Medienverantwortlichen der Organisation kennen, mit dem er sich in Internet-Chats, aber auch w\e4hrend eines Aufenthalts in Istanbul Ende 2007 \fcber Beitr\e4ge und Jihad-Videos auf der Internetseite der IJU austauschte. Sp\e4testens seit dem Fr\fchjahr 2007 teilte er die Ideologie und die Ziele der terroristischen Vereinigung. Von Februar bis August 2008 unterst\fctzte der Angeschuldigte den militanten Jihad der IJU durch drei Bargeld\fcberweisungen. Zun\e4chst lie\df er dem Medienverantwortlichen der Vereinigung am 5. Februar 2008 100 Euro zukommen. Nachdem dieser ihn in der Folgezeit um weitere finanzielle Unterst\fctzung gebeten hatte, \fcberwies der Angeschuldigte am 13. Juni 2008 274 Euro sowie am 25. September 2008 250 Euro an einen Mittelsmann der Organisation in der T\fcrkei. | 13 | NULL | | 34 | 1 | 2006-08-16 | 2006 | 253 | Anklage gegen eine mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4rin der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 26. Juli 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 35 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung Sakine A. alias G\fclay A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und versuchter - teilweise schwerer - Brandstiftung erhoben. Die Angeschuldigte, die parteiintern den Decknamen „Beritan“ verwendete, war von Juli 1995 bis Juni 1996 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortliche f\fcr die PKK-Region „Westfalen“. In dieser Funktion war sie Mitglied im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK in Deutschland, der als terroristische Vereinigung anzusehen war. Innerhalb der PKK-F\fchrung hatte sich n\e4mlich 1993 eine terroristische Vereinigung gebildet, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, ver\fcbten. Als Gebietsverantwortliche lie\df die Angeschuldigte auf Anweisung der Europ\e4ischen Frontzentrale der PKK am 16. M\e4rz 1996 an verschiedenen Orten im Gro\dfraum Dortmund sieben Brandanschl\e4ge mit Molotowcocktails ver\fcben. Dadurch sollten Polizeikr\e4fte gebunden werden, um an diesem Tag in Dortmund eine Gro\dfveranstaltung mit mehreren tausend Teilnehmern trotz Verbots des Polizeipr\e4sidenten durchf\fchren und damit die St\e4rke der PKK demonstrieren zu k\f6nnen. Zur Ausf\fchrung der Brandanschl\e4ge rekrutierte sie Jugendliche und lie\df sie mit Molotowcocktails aus-statten. Ab 12 Uhr mittags griffen die einzelnen T\e4tergruppen Gesch\e4ftsr\e4ume der Dresdner Bank und der Deutschen Bank, eine Sparkassenfiliale, zwei Reiseb\fcros, eine Polizeiwache sowie ein Postamt in Dortmund und L\fcnen an. Zwar gelang es nicht, wesentliche Geb\e4udeteile in Brand zu setzen; es entstanden jedoch zum Teil hohe Sachsch\e4den an Einrichtungsgegenst\e4nden und Inventar. Personen wurden nicht verletzt. Auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. M\e4rz 1999 wurde die Angeschuldigte am 3. April 2006 festgenommen. Sie befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10. April 2006, Nr. 12, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). | 8 | NULL | | 10 | 1 | 2013-04-11 | 2013 | 472 | Haftbefehle wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweitert | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 4. April 2013 um den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erweiterte Haftbefehle gegen den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Tayfun S., den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco G., den 42-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Enea B. und den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Koray D. erlassen und damit den urspr\fcnglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14. M\e4rz 2013 ersetzt. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder einer inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung zu einem Mord aus radikal-islamistischen Motiven an dem Vorsitzenden der Partei Pro NRW verabredet, eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet und gegen das Waffengesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 30 Abs. 2, \a7 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, \a7 25 Abs. 2, \a7 52 StGB, \a7 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sollen die Beschuldigten sich im November 2012 zu einer militant-islamistischen Gruppierung zusammengeschlossen haben. Ihr Ziel soll es gewesen sein, f\fchrende Mitglieder der Partei Pro NRW zu t\f6ten. Zu diesem Zweck sollen sie sich eine Schusswaffe nebst Munition sowie zumindest 600 Gramm zur Herstellung von Sprengstoff geeignetes Ammoniumnitrat beschafft haben. In der Wohnung des Beschuldigten Marco G. wurden au\dferdem weitere m\f6glicherweise explosionsf\e4hige Substanzen sichergestellt. Zudem sollen die Beschuldigten die Wohnorte von Pro NRW-Mitgliedern ausgesp\e4ht haben. Sp\e4testens seit Februar 2013 sollen sie konkret geplant haben, den Vorsitzenden dieser Partei zu ermorden. Ab dem 11. M\e4rz 2013 sollen sie den Mordanschlag unmittelbar vorbereitet und das Wohnumfeld des Pro NRW-Vorsitzenden in Leverkusen und m\f6gliche Fluchtwege erkundet haben. In der Nacht vom 12. auf den 13. M\e4rz 2013 wurden sie von Polizeibeamten des Polizeipr\e4sidiums Essen und weiteren Polizeikr\e4ften Nordrhein-Westfalens festgenommen, sodass sie das f\fcr den 13. M\e4rz 2013 beabsichtigte Attentat nicht verwirklichen konnten. Die Bundesanwaltschaft hatte das urspr\fcnglich bei der Staatsanwaltschaft Dortmund anh\e4ngige Ermittlungsverfahren am 18. M\e4rz 2013 \fcbernommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2013 vom 18. M\e4rz 2013). Die seitdem gef\fchrten Ermittlungen haben nunmehr auch den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ergeben. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs deshalb am 4. April 2013 um diesen Vorwurf erweiterte Haftbefehle erlassen, die den Beschuldigten mittlerweile er\f6ffnet wurden. Die Beschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 35 | 1 | 2011-11-11 | 2011 | 417 | Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Mordanschlags auf zwei Polizisten in Heilbronn sowie der bundesweiten Mordserie zum Nachteil von acht t\fcrkischst\e4mmigen und einem griechischen Opfer | Die Bundesanwaltschaft hat heute (11. November 2011) die Ermittlungen wegen des Mordanschlags auf zwei Polizisten in Heilbronn im April 2007, der Mordserie im Zeitraum von September 2000 bis April 2006 zum Nachteil von acht t\fcrkischst\e4mmigen und einem griechischen Opfer in mehreren deutschen St\e4dten sowie der schweren Brandstiftung in Zwickau vom 4. November 2011 \fcbernommen. Es liegen zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass die Mordtaten einer rechtsextremistischen Gruppierung zuzurechnen sind. Im Wohnmobil der am 4. November 2011 nahe Eisenach tot aufgefundenen Uwe B. und Uwe M. wurden die Dienstwaffen der Heilbronner Polizisten sichergestellt. In der Wohnung der M\e4nner in Zwickau wurde zudem die Pistole aufgefunden, mit der in den Jahren 2000 bis 2006 die sogenannten Imbissbudenmorde ver\fcbt wurden. Nach den bisherigen Erkenntnissen verf\fcgten die verstorbenen M\e4nner wie auch ihre mittlerweile verhaftete Gef\e4hrtin Beate Z. bereits Ende der 1990er Jahre \fcber Verbindungen zu rechtsextremistischen Kreisen. Bei der Durchsuchung der Zwickauer Wohnung wurde au\dferdem Beweismaterial sichergestellt, das auf eine rechtsextremistische Motivation der Mordtaten hindeutet. Es besteht deshalb gegen die Beschuldigte Beate Z. der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Mord und versuchtem Mord sowie der schweren Brandstiftung (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 211, \a7 306a, \a7 22, \a7 23 StGB). Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist auch die Verstrickung m\f6glicher weiterer Personen aus rechtsextremistischen Kreisen in die Taten. Mit den polizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit den Landeskriminal\e4mtern Baden-W\fcrttemberg, Sachsen und Th\fcringen beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 39 | 1 | 2011-11-24 | 2011 | 421 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (24. November 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2011 den 32-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Andre E. im Landkreis Potsdam-Mittelmark durch Beamte der GSG 9 festnehmen lassen. Seitdem werden dort sowie in Dresden, Jena und Zwickau insgesamt vier Wohnungen durch Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung von Polizeikr\e4ften Brandenburgs, Sachsens und Th\fcringens durchsucht, darunter die des Beschuldigten Andre E. in Zwickau. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ unterst\fctzt zu haben. Zudem besteht gegen ihn der dringende Verdacht der Volksverhetzung und der Beihilfe zur Billigung von Straftaten (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 130 Abs. 2 Nr. 1d, \a7 140 Nr. 2, \a7 27 StGB). Nach den bisherigen Erkenntnissen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der gesondert verfolgten Beate Z. (vgl. Pressmitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011) seit dem Jahr 1998 den „NSU“. Diese Gruppierung soll f\fcr die neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 (sogenannte Ceska-Morde), den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zweck der Vereinigung war es, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2003 in engem Kontakt mit den Mitgliedern des „NSU“ stand. Er ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 2007 den menschenverachtenden Propagandafilm hergestellt zu haben, mit dem sich die terroristische Vereinigung zu den Ceska-Morden und dem Mordanschlag auf die beiden Heilbronner Polizisten bekannt hat. Der Film enth\e4lt zudem Sequenzen aus der \f6ffentlichen Berichterstattung \fcber die beiden Sprengstoffanschl\e4ge in K\f6ln, die auf eine Urheberschaft des „NSU“ schlie\dfen lassen. Im Mai 2009 soll der Beschuldigte den „NSU“-Mitgliedern Uwe B. und Beate Z. au\dferdem erm\f6glicht haben, auf ihn und seine Ehefrau ausgestellte Erm\e4\dfigungskarten der Deutschen Bahn AG zu nutzen. Der Beschuldigte soll noch im Laufe des Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 31 | 1 | 2008-12-17 | 2008 | 324 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Dezember 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 23 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Atilla S. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich sp\e4testens im Februar 2007 mit den gesondert verfolgten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) zu einer eigenen Zelle der „Islamischen Jihad Union“ (IJU) zusammengefunden zu haben, die abgeschottet und konspirativ – jedoch mit Billigung der IJU im Ausland – die Planung von Sprengstoffattentaten in Deutschland betrieb. Ab Mitte Februar 2007 beschafften sich die gesondert verfolgten Mitglieder der Zelle bei einer deutschen Chemikalienhandlung gro\dfe Mengen 35-prozentiger Wasserstoffperoxid-L\f6sung, die als Grundstoff f\fcr die Herstellung hochexplosiver Sprengmittel eingesetzt werden sollte (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008). Dem Angeschuldigten, der sich seit dem 7. oder 8. Februar 2007 in der T\fcrkei aufhielt, oblag im Rahmen der gemeinsamen Tatplanung die Beschaffung geeigneter Sprengz\fcnder. Hier\fcber tauschte er mit dem gesondert verfolgten Fritz Martin G. konspirative E-Mail-Entwurfsnachrichten aus, deren Inhalt er durch die Verwendung von irref\fchrenden Synonymen zus\e4tzlich verschleierte. Im Zeitraum Juni bis August 2007 gelang es ihm, zun\e4chst 6 Sprengz\fcnder serbischer und bulgarischer Produktion und sodann weitere 20 Sprengz\fcnder tschechischer Produktion auf den Weg nach Deutschland zu bringen. Die \fcber den Angeschuldigten beschafften 26 Sprengz\fcnder konnten bei der Festnahme der drei gesondert verfolgten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. am 4. September 2007 in einem Ferienhaus im Sauerland sichergestellt werden. Der Angeschuldigte wurde am 20. November 2008 von der T\fcrkei nach Deutschland ausgeliefert (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2008 vom 21. November 2008). Er war am 6. November 2007 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von t\fcrkischen Sicherheitskr\e4ften in Konya festgenommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2007 vom 7. November 2007) und hatte sich seither in der T\fcrkei in Haft befunden. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2008. Am 10. Dezember 2008 hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs auf Antrag der Bundesanwaltschaft den bisherigen Haftbefehl um den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in der IJU im Ausland erweitert (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte an der Rekrutierung und Schleusung von Personen beteiligt war, die \fcber Ausbildungslager der IJU dem bewaffneten Kampf in ausl\e4ndischen Krisengebieten zugef\fchrt werden sollten. Ein Ersuchen an die Republik T\fcrkei, auch der Strafverfolgung wegen der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung zuzustimmen, soll alsbald gestellt werden. | 10 | NULL | | 23 | 1 | 2010-08-31 | 2010 | 375 | Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 35-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Vijikanendra V. S., den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sasitharan M. und den 39-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Koneswaran T. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) und Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 und 6 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den \fcberwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch gepr\e4gten Rest des Inselstaates loszul\f6sen. Zu diesem Zweck bek\e4mpfte sie bis zu ihrer milit\e4rischen Zerschlagung im Fr\fchjahr 2009 zum einen sri-lankische Regierungstruppen mit milit\e4rischen Kommandoaktionen, ver\fcbte zum anderen aber auch Anschl\e4ge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein. Die LTTE verf\fcgt \fcber „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch f\fcr alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Juni 2007 als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Die Angeschuldigten leiteten die deutsche „Auslandsfiliale“ der LTTE, deren Zentrale unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Committee“ (TCC) in Oberhausen ihren Sitz hatte; sie waren damit in die internationale Gesamtstruktur der Organisation eingegliedert. Ihre Aufgabe bestand vor allem darin, die finanziellen Mittel der tamilischen Bev\f6lkerung in Deutschland \fcber ein fest strukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem abzusch\f6pfen und die eingetriebenen „Spendengelder“ sowie Sachmittel f\fcr den bewaffneten Kampf nach Sri Lanka zu transferieren. Der Angeschuldigte Vijikanendra V. S. war seit August 2003 Deutschlandverantwortlicher der LTTE und hatte damit im Bundesgebiet Direktivbefugnisse \fcber alle dem Einfluss der Vereinigung unterstehenden Tamilen; seit Juni 2007 koordinierte er zudem die finanziellen Angelegenheiten s\e4mtlicher „Auslandsfilialen“ der Organisation. Der Angeschuldigte Sasitharan M. war seit November 2006 dessen Stellvertreter und leitete das TCC-B\fcro in Oberhausen. Der Angeschuldigte Koneswaran T. hatte seit September 2003 innerhalb des TCC die Aufgabe, die Geldeintreibungen bei den tamilischen Emigranten in Deutschland zu koordinieren und zu kontrollieren. Von Juli 2007 bis April 2009 vereinnahmten die Angeschuldigten insgesamt etwa 3 Millionen Euro „Spendengelder“, die sie an die F\fchrungsspitze der LTTE in Sri Lanka weiterleiteten oder nach deren Weisungen anderweitig verwendeten, etwa f\fcr den Kauf von Waffen oder Ausr\fcstungsgegenst\e4nden. Die Angeschuldigten wurden am 3. M\e4rz 2010 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2010 vom 5. M\e4rz 2010) und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. | 12 | NULL | | 12 | 1 | 2009-07-07 | 2009 | 335 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Juni 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 31 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Sermet I. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte seit dem Jahr 2002 zu einer Gruppe um den gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr.18/2008), die sich zum Ziel gesetzt hatte, den Jihad der Al Qaida mit Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nden zu f\f6rdern. Sp\e4testens seit dem Sommer 2004 identifizierte der Angeschuldigte sich vollends mit der Ideologie, den Zielen und Methoden der Al Qaida und war seitdem bis zu seiner Festnahme am 6. Februar 2009 \fcber Aleem N. in die Strukturen dieser terroristischen Organisation eingebunden. Seine Aufgabe bestand darin, Barmittel und Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die Al Qaida zu beschaffen. In der Zeit von August 2004 bis Dezember 2006 suchte der Angeschuldigte den gesondert verfolgten Aleem N. mehrfach in dessen Wohnung in Germersheim (Rheinland-Pfalz) auf. Dabei \fcbergab er diesem Ausr\fcstungsgegenst\e4nde, in einem Fall dar\fcber hinaus 100 Euro Bargeld. Aleem N. brachte das Geld und die milit\e4risch nutzbaren Ger\e4te - darunter mehrere Entfernungsmesser - jeweils zu f\fchrenden Mitgliedern der Al Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. Der Angeschuldigte wurde am 6. Februar 2009 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2009). | 11 | NULL | | 21 | 1 | 2012-08-07 | 2012 | 450 | Festnahme wegen mutma\dflichen Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (6. August 2012) in Rheinland-Pfalz aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 60-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Manfred K. durch Beamte des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Staatsgeheimnisse ausgekundschaftet zu haben (\a7 96 Abs. 2 StGB). Er soll sich als Zivilangestellter der NATO auf dem Luftwaffenst\fctzpunkt der US-Streitkr\e4fte in Ramstein illegal geheimhaltungsbed\fcrftige Daten seines Arbeitgebers beschafft und auf seinen privaten Computer \fcberspielt haben. Es besteht der Verdacht, dass dies in der Absicht geschah, die so erlangten Daten an unbefugte Dritte weiterzugeben. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beauftragt. | 14 | NULL | | 21 | 1 | 2005-08-17 | 2005 | 183 | Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer der PKK/KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 21. Juli 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hasan A. Anklage wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 48 Jahre alte Angeschuldigte war in der Zeit von 1999 bis 2001 in der Europaf\fchrung der „Nationalen Befreiungsfront“ (ERNK) und – nach deren Umbenennung im Mai 2000 – in der „Kurdischen Demokratischen Volksunion“ (YDK) t\e4tig. Die ERNK/YDK bildete als Unterorganisation die strukturelle und personelle Basis f\fcr die europ\e4ischen Aktivit\e4ten der „Arbeiterpartei Kurdistan“ (PKK). Gemeinsam mit weiteren Funktion\e4ren nahm der Angeschuldigte bestimmend Einfluss auf Art und Umfang der T\e4tigkeiten der nachgeordneten Hierarchieebenen sowie auf deren personelle Zusammensetzung. Auch den in Deutschland eingesetzten f\fchrenden Funktion\e4ren war er \fcber-geordnet. Diese mussten die von ihm und den anderen Kadern der Europaf\fchrung ausgehenden Anweisungen und Befehle befolgen und regelm\e4\dfig \fcber deren Umsetzung berichten. Aufgrund seiner F\fchrungsfunktion beteiligte sich der Angeschuldigte als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 4. Februar 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2005, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). | 7 | NULL | | 7 | 1 | 2010-04-12 | 2010 | 359 | Anklage gegen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 18. Februar 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 43-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Abdullah S. wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der seinem Verteidiger und nunmehr auch dem Angeschuldigten zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte leitete unter dem Decknamen „Hamza“ als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) und ihrer damaligen Europaorganisation „Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte. Zu diesem Sektor geh\f6rten die Gebiete Duisburg, K\f6ln, Bonn, Bielefeld, D\fcsseldorf, Dortmund, Gie\dfen und Frankfurt am Main. Die in Deutschland t\e4tigen F\fchrungsfunktion\e4re der PKK bilden seit Jahren unver\e4ndert eine kriminelle Vereinigung. Diese ist zum einen gekennzeichnet von Straftaten gegen die k\f6rperliche Unversehrtheit und die pers\f6nliche Freiheit, zum anderen von Delikten, die im Zusammenhang mit Verst\f6\dfen gegen ausl\e4nderrechtliche Bestimmungen stehen, etwa Urkundenf\e4lschungen und unerlaubte Aufenthalte im Bundesgebiet. Die Straftaten dienen dazu, die Strukturen der Organisation zu erhalten und auszubauen sowie die Ziele der PKK durchzusetzen. Im Arbeitsbereich „heimatgerichtete Aktivit\e4ten", in dem sowohl die personelle und materielle Unterst\fctzung der Guerilla im irakisch-iranischen Grenzgebiet wie auch konspirative Reisebewegungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland organisiert werden, sorgen die Sektor- und Gebietsverantwortlichen der PKK zusammen mit den ihnen unterstehenden Kadern f\fcr die Ausstattung der Reisenden mit verf\e4lschten Personalpapieren, f\fcr die finanzielle und praktische Unterst\fctzung von Grenz\fcbertritten sowie die Beratung und Legendierung in Asylverfahren. Ferner beanspruchen die f\fchrenden Funktion\e4re der PKK in Deutschland - wie ein „Staat im Staate" - eine durch Kongressbeschl\fcsse gest\fctzte Straf- und Disziplinierungsgewalt, die von den Anh\e4ngern und Kadern der PKK und ihrer Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft in Europa" (CDK) - bis Juni 2004: „Kurdische Demokratische Volksunion" (YDK) - anerkannt wird. Da die PKK f\fcr sich beansprucht, alleinige Vertreterin aller Kurden zu sein, ist auch die private Lebensf\fchrung und die Weltanschauung der in Deutschland lebenden Kurden davon betroffen. Die Sanktionen richten sich vor allem gegen Personen, die von der Organisation als „Verr\e4ter" oder „Abweichler" angesehen werden, zum anderen aber auch gegen Kurden, die sich weigern, die von der Organisation festgelegten „Spenden" und „Beitr\e4ge" zu zahlen. Dabei kommt es zu K\f6rperverletzungen, Freiheitsberaubungen, N\f6tigungen und Bedrohungen. Als Leiter des PKK-Sektors Mitte regelte der Angeschuldigte die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem Verantwortungsbereich und erf\fcllte damit die f\fcr einen PKK-F\fchrungskader typischen Leitungsaufgaben. Auf die Arbeit der ihm nachgeordneten Gebietsverantwortlichen nahm er bestimmenden Einfluss, indem er deren Aufgaben koordinierte, ihnen Anweisungen erteilte und sich fortlaufend \fcber die Entwicklungen in den Gebieten berichten lie\df. Er selbst war gegen\fcber der in Br\fcssel ans\e4ssigen Europaf\fchrung der Organisation berichtspflichtig und hatte deren Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivit\e4ten beteiligte er sich als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper bestehenden kriminellen Vereinigung. | 12 | NULL | | 26 | 1 | 2007-10-23 | 2007 | 290 | Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Oktober 2007 in Berlin den 39 Jahre alten sudanesischen Staatsangeh\f6rigen Acuil A. wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sp\e4testens seit Juli 2005 im Auftrag des sudanesischen Nachrichtendienstes die Aktivit\e4ten sudanesischer Oppositioneller in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht und die erlangten Informationen an seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte wurde noch am 20. Oktober 2007 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 21 | 1 | 2006-06-14 | 2006 | 242 | Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Ansar al Islam" | Auf Antrag der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 13. Juni 2006 gegen den 36 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Burhan B. Haftbefehl erlassen. Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg hatten ihn am 12. Juni 2006 auf dem Flughafen Frankfurt a.M. vorl\e4ufig festgenommen. Der Beschuldigte steht im Verdacht, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung "Ansar Al Islam" von der Bundesrepublik Deutschland aus logistisch und finanziell unterst\fctzt zu haben (\a7\a7 129a, 129b StGB). Zugleich werden ihm Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4, 6 AWG) zur Last gelegt. Der Beschuldigte stand in Kontakt zu dem wegen R\e4delsf\fchrerschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ angeklagten Ata A. R.. Er ist dringend verd\e4chtig, im Zeit-raum von November 2003 bis Mai 2004 zumindest in drei F\e4llen Gelder in H\f6he von insgesamt 22.000 Euro f\fcr Ata A. R. an die "Ansar al Islam" im Irak weitergeleitet und damit die Vereinigung unterst\fctzt zu haben. Mit den Geldtransfers f\fcr die „Ansar al Islam“ hat der Beschuldigte zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der „Ansar Al Islam“ und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffentlichte Pressemitteilung vom 7. Dezember 2004, Nr. 28 Bezug genommen. Am 10. November 2005 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Ata A. R. und andere Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2005, Nr. 24). Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/de/aktuell.php abrufbar. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. | 8 | NULL | | 3 | 1 | 2003-02-04 | 2003 | 104 | Pl\e4doyer der Bundesanwaltschaft in dem Hamburger Strafverfahren gegen Motassadeq | In dem Strafverfahren gegen Mounir El Motassadeq vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts hat der Vorsitzende des Senats heute die Beweisaufnahme geschlossen und Termin f\fcr die Schlussvortr\e4ge der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft bestimmt auf Mittwoch, den 05. Februar 2003, 9.00 Uhr. F\fcr die Medienvertreter wird Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger eine halbe Stunde nach Beendigung des Pl\e4doyers im Saal 209 des Strafjustizgeb\e4udes, Sievekingplatz 3 eine kurze Erkl\e4rung abgeben. | 5 | NULL | | 12 | 1 | 2000-05-16 | 2000 | 11 | Anklage gegen eine mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4rin der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 20. April 2000 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen die t\fcrkische Staatsangeh\f6rige <b>H\fcsniye S.</b> Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben. Der 36 Jahre alten Angeschuldigten liegt zur Last, als \f6rtliche Parteileiterin der terroristischen F\fchrungsspitze der verbotenen DHKP-C angeh\f6rt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte geh\f6rt zur F\fchrungsgruppe der t\fcrkisch-linksextremistischen Organisation DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) in Deutschland, die das Bundesinnenministerium im August 1998 verboten hat. Die DHKP-C besteht hier aus einer Deutschlandzentrale, f\fcnf Regionen (Nord, Ost, Mitte, Westfalen und S\fcd) und diesen nachgeordneten Gebieten. An deren Spitze stehen in der Regel professionelle Kader. Innerhalb dieser F\fchrungsgruppe bildeten sich 1995 terroristische Strukturen heraus. Die Deutschland-, Regions- und Gebietsverantwortlichen der DHKP-C lie\dfen Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen ver\fcben und verantworteten auch die h\e4ufig mit Schu\dfwaffen ausgetragenen Auseinandersetzungen mit Angeh\f6rigen des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels. Seit der Erkl\e4rung ihres Generalsekret\e4rs Dursun Karatas vom 12. Februar 1999, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen, sind keine Gewalttaten der terroristischen Vereinigung mehr bekannt geworden. Ob die DHKP-C-F\fchrung ihre Ziele tats\e4chlich ge\e4ndert hat, ist bisher nicht gekl\e4rt. Die Angeschuldigte leitete zun\e4chst ab Mitte 1996 das DHKP-C-Gebiet Bremen und \fcbernahm Mitte 1998 das Gebiet Ulm, das sie m\f6glicherweise nach wie vor anf\fchrt. Als Gebietsverantwortliche organisierte sie die Parteiarbeit vor Ort, setzte insbesondere die Anweisungen des Deutschlandverantwortlichen mit Hilfe nachgeordneter Aktivisten durch. Dazu geh\f6rte auch, Spenden notfalls gewaltsam einzutreiben und Abweichler zu bestrafen. Die Angeschuldigte befindet sich nicht in Haft. Mit den Ermittlungen war das Bundeskriminalamt beauftragt. | 2 | NULL | | 33 | 1 | 2007-12-20 | 2007 | 297 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida im Zweistromland | Die Bundesanwaltschaft hat am 18. November 2007 beim Staatsschutzsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anklage gegen den marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Abdelali M. erhoben. Der jetzt 25 Jahre alte Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, von Anfang Juni bis zum 6. Juli 2006 bei der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland Hilfe geleistet (\a7 129b, 129a Abs. 1, 27 StGB) und dar\fcber hinaus in drei F\e4llen Al Qaeda im Zweistromland durch die Rekrutierung und Schleusung islamistischer K\e4mpfer in den Irak unterst\fctzt zu haben (\a7 129b, \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Redouane E.H. soll der Angeschuldigte im genannten Zeitraum bei der Rekrutierung und sp\e4teren Schleusung je eines K\e4mpfers aus Marokko, \c4gypten und Saudi-Arabien in den Irak zur Unterst\fctzung von Al Qaeda im Zweistromland mitgewirkt haben. Zur gleichen Zeit gr\fcndeten die gesondert verfolgten Redouane E.H. und Thaer A. gemeinsam mit drei weiteren Personen eine terroristische Vereinigung im Ausland. Zweck der Vereinigung sollte sein, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den Jihad gem\e4\df einer Aufforderung von Usama Bin Laden durch Begehung schwerster Straftaten in die Tat umzusetzen. Hierzu sollte im Sudan ein Trainingslager zur Ausbildung von Freiwilligen f\fcr den Jihad eingerichtet werden. Der Angeschuldigte soll den gesondert verfolgten Redouane E.H. bei der Gr\fcndung dieser Vereinigung unterst\fctzt haben, indem er finanzielle Mittel und die Rekrutierung weiterer K\e4mpfer zusagte, Ratschl\e4ge beim Aufbau der Logistik erteilte sowie die Stellvertretung von Redouane E.H. bei dessen bisherigen Schleusungsaktivit\e4ten \fcbernahm. Gegen Redouane E.H. wurde bereits am 25. April 2007 Anklage erhoben (siehe Pressemitteilung Nr. 11 der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007); der gegen ihn vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gef\fchrte Prozess dauert an. Gegen Thaer A. erhob die Bundesanwaltschaft am 19. September 2007 Anklage (siehe Pressemitteilung Nr. 25 der Bundesanwaltschaft vom 16. Oktober 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). Der Angeschuldigte selbst befindet sich seit dem 26. M\e4rz 2007 in dieser Sache in Haft. Nach seiner aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls erfolgten vorl\e4ufigen Festnahme in Schweden, war er zun\e4chst dort in Auslieferungshaft, bis er am 15. Mai 2007 in die Bundesrepublik Deutschland \fcberstellt wurde, wo er sich seitdem in Untersuchungshaft befindet (siehe Pressemitteilung Nr. 12 der Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). | 9 | NULL | | 6 | 1 | 2012-03-28 | 2012 | 436 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 24. Februar 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 38-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Erol G. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Bei der „Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) handelt es sich um eine linksextremistische ausl\e4ndische terroristische Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, das verfassungsgem\e4\dfe Regierungssystem in der T\fcrkei durch einen revolution\e4ren Umsturz zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Pr\e4gung zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 hat die Vereinigung zur Umsetzung ihrer Ziele in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, ab Februar 2007 in Deutschland in die Schulungs-, Jugend- und Propagandaarbeit sowie in die Beschaffung von Finanzmitteln f\fcr die DHKP-C eingebunden gewesen zu sein. Dabei soll er vor allem mit dem Verkauf der Organisationszeitschrift und der Durchf\fchrung kommerzieller DHKP-C-Veranstaltungen befasst gewesen sein. Dar\fcber hinaus soll er sich jedenfalls in den Jahren 2008 und 2009 an den j\e4hrlichen Spendengeldsammlungen der Vereinigung beteiligt haben. | 14 | NULL | | 35 | 1 | 2001-10-19 | 2001 | 58 | Haftbefehl gegen einen 3. mutma\dflichen Tatverd\e4chtigen wegen der Anschl\e4ge in USA | In dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika hat die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes am 18. Oktober 2001 gegen den24 Jahre alten, marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Zakariya Essabar Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des mehrtausendfachen Mordes und anderer schwerer Straftaten erlassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen besteht der dringende Verdacht, dass sich der Beschuldigte mit den zu Tode gekommenen Attent\e4tern Mohamed Atta, Marwan Alshehhi, Ziad Jarrah, den mit Haftbefehl gesuchten Said Bahaji und Ramzi Omar alias Binalshibh und weiteren unbekannten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen und am 11. September 2001 die vier Anschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika gemeinsam mit diesen Personen geplant und vorbereitet hat. Der Beschuldigte Zakariya Essabar unterhielt nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen vielf\e4ltige Kontakte zu den drei bisher identifizierten Attent\e4tern und zu den Beschuldigten Bahaji und Omar alias Binalshibh. Er war f\fcr die Zeit vom 1. September 1999 bis 30. September 2000 und damit zeitgleich mit Atta und Omar alias Binalshibh f\fcr eine Wohnung im Haus Marienstra\dfe 54 in Hamburg gemeldet. Am 12. Dezember 2000 \fcberwies er einen Betrag von 1200 DM an Omar alias Binalshibh. Er studierte ebenso wie Jarrah an der Fachhochschule Hamburg. In den Semesterferien im Sommer 1998 arbeitete er gleichzeitig mit Jarrah als Aushilfskraft bei einem Automobilunternehmen. In der Wohnung des Bahaji sichergestellte Bilder mit der Aufschrift "Said Hochzeit" zeigen ihn neben Jarrah, Alshehhi und Omar. Der Beschuldigte Essabar wollte am 15. Februar 2001 nach Florida reisen. Zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Attent\e4ter Atta und Alshehhi dort bereits auf. Er stellte am 12. Dezember 2000 und am 28. Januar 2001 Antr\e4ge auf Erteilung eines Visums zur Einreise in die USA, die aber abschl\e4gig beschieden wurden. Der derzeitige Aufenthaltsort des Beschuldigten Essabar ist nicht bekannt. Er wurde zuletzt im August 2001 in Hamburg gesehen. Bei den von ihm seit Oktober 2000 benutzten Wohnanschriften in Hamburg handelt sich um Scheinadressen. Er hielt sich zu keinem Zeitpunkt dort auf. Der Generalbundesanwalt hat die \f6ffentlichkeitsfahndung nach dem Beschuldigten Zakariya Essabar veranlasst. Fahndungsfotos k\f6nnen auf der Homepage des Bundeskriminalamts unter <a href="http://www.bka.de" target="_blank">www.bka.de</a> abgerufen werden. Hinweise werden erbeten an das Bundeskriminalamt "BAO USA", Telefonnummer 022 25 8 92 23 81. | 3 | NULL | | 4 | 1 | 2000-02-11 | 2000 | 6 | Festnahme einer mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rin | Der Generalbundesanwalt hat am 10. Februar 2000 in Berlin auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2000 die t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstimmung Perihan C. durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rin wird Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und bandenm\e4\dfiges Einschleusen von Ausl\e4ndern vorgeworfen. Die Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der zu entscheiden hat, ob die Beschuldigte in Haft bleibt. Die 39 Jahre alte Perihan C. ist dringend verd\e4chtig, von M\e4rz 1998 bis Mai 1999 die PKK-Region Bayern/Augsburg und anschlie\dfend die Region Berlin geleitet zu haben. Ende August 1998 soll sie veranlasst haben, dass sechs Personen \fcber die gr\fcne Grenze eingeschleust wurden. Als Regionschefin war die Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F\fchrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef\e4lschten Ausweisen ausstatten oder sie \fcber Landesgrenzen schleusen. Das „Heimatb\fcro“ der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Funktion\e4re des „Heimatb\fcros“ und die PKK-F\fchrungskader begehen zu diesem Zweck eine Vielzahl von Urkundsdelikten und Verst\f6\dfen gegen das Ausl\e4ndergesetz. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 2 | NULL | | 43 | 1 | 2000-12-28 | 2000 | 29 | Festnahme von vier mutma�lichen Mitgliedern einer kriminellen islamistischen Vereinigung | Im Rahmen von Ermittlungen gegen Mitglieder einer kriminellen fundamentalistisch-islamistischen Vereinigung hat der Generalbundesanwalt zwei Objekte im Raum Frankfurt am Main durchsucht und am 26. Dezember 2000 den mutma�lich algerischen Staatsangeh�rigen <b>Aeurobui B.</b> die mutma�lich irakischen Staatsangeh�rigen <b>Hicham E.</b>, und <b>Lamine M.</b> sowie den franz�sischen Staatsangeh�rigen <b>Fouhad S.</b>,festgenommen. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat.Die vier Beschuldigten sind der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, des Versto�es gegen das Waffen? und Sprengstoffgesetz sowie der Urkundenf�lschung dringend verd�chtig. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen besteht folgender Verdacht:Die Beschuldigten geh�ren einer kriminellen Vereinigung in Frankfurt am Main an. Sie treten unter Aliasnamen und unter Verwendung von Falschpapieren auf, ihre wirkliche Identit�t ist noch nicht restlos gekl�rt. Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen sind sie in ein internationales Netzwerk von \"Mujahedin\" (Gottesk�mpfer) lose eingebunden, die in Ausbildungslagern der Al-Quaida-Bewegung des Ousama Bin Laden in Afghanistan Praktiken der Kleinkriegsf�hrung und die Durchf�hrung von Sprengstoffanschl�gen gelernt haben. Die nach Europa zur�ckgekehrten Beschuldigten haben sodann in Frankfurt am Main eine lokale Vereinigung gegr�ndet. Zwecke und T�tigkeit dieser Vereinigung bestehen in der weitgehend selbstst�ndigen Planung und praktischen Vorbereitung von \"Bestrafungsaktionen\" gegen den Islam feindliche Personen und Einrichtungen westlicher Staaten und in der Unterst�tzung islamistisch-fundamentalistischer Gruppen in b�rgerkriegs�hnlichen Auseinandersetzungen innerhalb islamischer Staaten durch Beschaffung, Aufbewahrung und Weitertransport von Logistik von deutschem Boden aus. Dieser Zielsetzung entsprechend bunkerten die Beschuldigten in den von ihnen bewohnten Wohnungen Waffen und Sprengstoff. Die dort durchgef�hrten Durchsuchungen f�hrten zum Auffinden eines Waffenlagers bestehend aus zerlegten Langwaffen, Faustfeuerwaffen und Maschinenpistolen. Dar�berhinaus wurden Munition, 20 Kilogramm Kaliumperpanganat ? ein Grundstoff zur Herstellung von selbstlaborierten Sprengstoff ?, selbstgefertige Sprengz�nder und eine Handgranate sichergestellt.Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 2 | NULL | | 17 | 1 | 2014-06-04 | 2014 | 506 | Generalbundesanwalt zu „Cyberspionage“ und „Kanzlerin-Handy“ | - Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit im Zusammenhang mit der m\f6glichen Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin eingeleitet - - Die m\f6gliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung - - Verfolgung von „Cyberspionage“ wird intensiviert - - Generalbundesanwalt unterrichtet die Medien am heutigen Mittwoch (4. Juni 2014) um 17.00 Uhr an seinem Dienstsitz in Karlsruhe - 1. Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit im Zusammenhang mit der m\f6glichen Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin eingeleitet: Umfangreiche Vorerhebungen haben zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr erbracht, dass unbekannte Angeh\f6rige US-amerikanischer Nachrichtendienste ein Mobiltelefon der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel ausgesp\e4ht haben. Der Generalbundesanwalt hat deshalb am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts (\a7 152 Absatz 2 Strafprozessordnung) der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Strafgesetzbuch) eingeleitet. 2. Die m\f6gliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung: Die Vorerhebungen wegen der m\f6glichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Geheimdienste haben hingegen bislang keine zureichenden Tatsachen f\fcr konkrete, mit den Mitteln des Strafrechts verfolgbare Straftaten erbracht. Auch aus den knapp 2000 Strafanzeigen ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Bei dieser Sachlage ist die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gesetzlich nicht zul\e4ssig. Die Pr\fcfungen des Generalbundesanwalts sind damit allerdings nicht abgeschlossen. Er wird die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre m\f6gliche Auswirkung f\fcr die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der B\fcrgerinnen und B\fcrger in Deutschland auswerten und sonstigen neuen Hinweisen nachgehen. 3. Verfolgung von „Cyberspionage“ wird intensiviert: Die aufgrund der technischen Entwicklung m\f6glichen massenhaften Angriffe ausl\e4ndischer Geheimdienste auf den Internet- und Telefonverkehr sowie auf die digitale Infrastruktur in Deutschland stellt auch die Strafverfolgungspraxis des Generalbundesanwalts vor neue Herausforderungen. Der Generalbundesanwalt hat deshalb nach einer halbj\e4hrigen Planungsphase ein neues Ermittlungsreferat eingerichtet, das sich mit m\f6glichen elektronischen Angriffen fremder Nachrichtendienste („Cyberspionage“) befasst. An dessen Spitze steht eine Bundesanw\e4ltin, die \fcber langj\e4hrige Erfahrung bei der Verfolgung von Spionagestraftaten verf\fcgt. Damit hat der Generalbundesanwalt in struktureller, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht daf\fcr gesorgt, zuk\fcnftig konkrete F\e4lle sogenannter Cyberspionage gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt wirksam strafrechtlich verfolgen zu k\f6nnen. 4. Bisheriger Verfahrensgang: Der Generalbundesanwalt hatte aufgrund von Medienberichten \fcber Aktivit\e4ten britischer und US-amerikanischer Nachrichtendienste in Deutschland im Juni 2013 einen ersten Pr\fcfvorgang angelegt. Nachdem im Oktober 2013 in Medien \fcber die m\f6gliche Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin durch die NSA berichtet worden war, erweiterte er seine Pr\fcfung. Ziel war es, eine verl\e4ssliche Tatsachengrundlage f\fcr eine strafrechtliche Bewertung der Vorg\e4nge zu erlangen. Das bedingte umfangreiche Vorerhebungen. Es mussten die vielf\e4ltigen Informationen aus allgemein zug\e4nglichen Quellen analysiert und auf ihren Beweiswert und Tatsachenkern hin \fcberpr\fcft werden. Dies betraf sowohl die zahlreichen Medienver\f6ffentlichungen als auch die \f6ffentlichen \c4u\dferungen des ehemals f\fcr die NSA t\e4tigen Edward Snowden und mehrerer deutscher Politiker sowie die \f6ffentlichen Verlautbarungen von Repr\e4sentanten der US-Regierung. Der Generalbundesanwalt ersuchte zudem das Bundeskanzleramt, das Ausw\e4rtige Amt und das Bundesministerium des Inneren sowie die Nachrichtendienste des Bundes, das Bundesamt f\fcr Sicherheit in der Informationstechnik und das Bundespresseamt, ihre Erkenntnisse \fcber die in Rede stehenden Vorg\e4nge zu \fcbermitteln. Der Generalbundesanwalt gab au\dferdem Edward Snowden \fcber dessen deutschen Rechtsanwalt Gelegenheit, sein Wissen \fcber etwaige NSA-Aktivit\e4ten in Deutschland mitzuteilen - wovon er allerdings bis heute keinen Gebrauch gemacht hat. 5. Ergebnis: a) Es liegen greifbare Tatsachen vor, die den Verdacht der m\f6glichen Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel durch unbekannte Mitarbeiter US-amerikanischer Nachrichtendienste begr\fcnden. Der Generalbundesanwalt hat deshalb am 3. Juni 2014 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Strafgesetzbuch) eingeleitet. In einem ersten Ermittlungsschritt werden Zeugenvernehmungen zu veranlassen und Beh\f6rdenausk\fcnfte anzufordern sein. b) Hinsichtlich der m\f6glichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste liegen bislang keine zureichenden tats\e4chlichen Anhaltspunkte f\fcr konkrete strafbare Handlungen oder strafrechtlich greifbare Sachverhalte vor. Die Erhebungen des Generalbundesanwalts haben bis heute keine Erkenntnisse dar\fcber erbracht, ob und wie britische oder US-amerikanische Nachrichtendienste in Deutschland auf den Telekommunikations- oder Internetverkehr zugreifen oder gezielt bestimmte Personengruppen mit elektronischen Mitteln aussp\e4hen. Dies gilt insbesondere auch f\fcr die in der \d6ffentlichkeit diskutierte Infiltration deutscher Telekommunikationsknotenpunkte. Im Ergebnis bleibt mithin die abstrakte Annahme, dass britische und US-amerikanische Nachrichtendienste ebenso wie die Geheimdienste anderer ausl\e4ndischer Staaten versuchen, auch mit modernen elektronischen Mitteln Erkenntnisse in Deutschland zu erlangen („Cyberspionage“). Nach der Strafprozessordnung berechtigt eine solche allgemeine Annahme allein nicht zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Mangels eines Anfangsverdachts f\fcr eine konkret verfolgbare Straftat ist es derzeit rechtlich nicht m\f6glich, strafrechtliche Ermittlungen wegen der m\f6glichen massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische oder US-amerikanische Nachrichtendienste aufzunehmen. Der Pr\fcfvorgang ist damit allerdings nicht geschlossen. Vielmehr wird der Generalbundesanwalt die Erkenntnisse, die durch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin erlangt werden, auf ihre m\f6gliche Auswirkung f\fcr die strafrechtliche Bewertung der in Rede stehenden massenhaften Erhebung von Telekommunikationsdaten der B\fcrgerinnen und B\fcrger in Deutschland \fcberpr\fcfen. Etwaigen neuen Hinweisen wird er nachgehen. 6. Unterrichtung der Medien durch den Generalbundesanwalt Der Generalbundesanwalt wird Medienvertreter am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 17.00 Uhr, im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, \fcber seine Entschlie\dfung informieren. | 16 | NULL | | 15 | 1 | 2015-05-06 | 2015 | 545 | Bundesweite Festnahme- und Durchsuchungsma\dfnahme wegen des Verdachts der Bildung einer rechtsterroristischen Vereinigung | Die Bundesanwaltschaft hat heute (6. Mai 2015) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2015 den 56-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Andreas H., den 39-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Markus W., die 22-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Denise Vanessa G. und den 47-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Olaf O. durch Spezialeinheiten der Bundespolizei und der L\e4nderpolizeien festnehmen lassen. Die vier Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet und sich in ihr als Mitglieder – die Beschuldigten Andreas H. und Markus W. als R\e4delsf\fchrer – beteiligt zu haben (\a7 129a Abs. 1 und Abs. 4 StGB). Zudem wurden die Wohnungen der Festgenommenen und weiterer f\fcnf Beschuldigter sowie weitere R\e4umlichkeiten durchsucht. Neben Sachsen waren von den Ma\dfnahmen Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern betroffen. An dem Einsatz waren insgesamt etwa 250 Beamte des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei sowie der Polizeibeh\f6rden der betroffenen Bundesl\e4nder beteiligt. Die Ermittlungen von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt erfolgen in enger Kooperation mit den Polizeibeh\f6rden der L\e4nder. Ausgangspunkt f\fcr die Ermittlungen waren aus nachrichtendienstlichen Ma\dfnahmen gewonnene Erkenntnisse des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz sowie der beteiligten Landes\e4mter f\fcr Verfassungsschutz. Die Festgenommenen sind dringend verd\e4chtig, sich sp\e4testens im November 2014 gemeinsam mit weiteren Beschuldigten zu der rechtsterroristischen Vereinigung „Oldschool Society“ (OSS) zusammengeschlossen zu haben, wobei die Beschuldigten Andreas H. und Markus W. unter den Bezeichnungen „Pr\e4sident“ und „Vizepr\e4sident“ die zentralen F\fchrungspositionen \fcbernommen haben sollen. Nach den bisherigen Ermittlungen war es das Ziel der Vereinigung, innerhalb Deutschlands in kleineren Gruppierungen Anschl\e4ge auf namhafte Salafisten, Moscheen und Asylbewerberunterk\fcnfte zu begehen. Zu diesem Zweck beschafften den bisherigen Erkenntnissen zufolge die vier Festgenommenen Sprengmittel f\fcr etwaige terroristische Anschl\e4ge der Gruppe. Inwieweit die Beschuldigten bereits konkrete Anschlagsziele oder -termine ins Auge gefasst hatten, bleibt den weiteren Ermittlungen vorbehalten. Bei der Durchsuchung wurden pyrotechnische Gegenst\e4nde mit gro\dfer Sprengkraft sowie weitere Beweismittel sichergestellt. Die Beschuldigten werden im Laufe des heutigen und morgigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. | 17 | NULL | | 19 | 1 | 2015-06-03 | 2015 | 549 | Silke Ritzert, Christian Ritscher und Frank Wallenta zu Bundesanw\e4lten ernannt | Bundespr\e4sident Joachim Gauck hat mit Wirkung vom 2. Juni 2015 Oberstaatsanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof Silke Ritzert zur Bundesanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof und die Oberstaatsanw\e4lte beim Bundesgerichtshof Christian Ritscher und Frank Wallenta zu Bundesanw\e4lten beim Bundesgerichtshof ernannt. Silke Ritzert begann ihre berufliche Laufbahn 1991 als Staatsanw\e4ltin in der baden-w\fcrttembergischen Justiz. 1998 wurde sie f\fcr drei Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin zur Bundesanwaltschaft in Karlsruhe abgeordnet. Anschlie\dfend war Bundesanw\e4ltin Ritzert f\fcr etwa ein Jahr erneut bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart t\e4tig. Ende 2002 kehrte Silke Ritzert zur Bundesanwaltschaft zur\fcck und wurde Anfang 2003 zur Staatsanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof ernannt. Im September 2005 folgte ihre Bef\f6rderung zur Oberstaatsanw\e4ltin beim Bundesgerichtshof. W\e4hrend ihrer Zeit bei Bundesanwaltschaft war Silke Ritzert \fcberwiegend mit der Strafverfolgung von Straftaten gegen die innere Sicherheit befasst. Von besonderer Bedeutung ist dabei ihre Mitwirkung an den Ermittlungen und der Anklagevertretung im Strafverfahren gegen das fr\fchere RAF-Mitglied Verena Becker wegen des Mordanschlags auf den ehemaligen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und seiner Begleiter im April 1977. Nach einem kurzen Wechsel in die Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen ist Silke Ritzert nunmehr f\fcr die Strafverfolgung von f\fchrenden Funktion\e4ren der in der T\fcrkei operierenden linksterroristischen Vereinigungen „DHKP-C“ und der „TKP/ML“ verantwortlich. Christian Ritscher stammt aus der bayerischen Justiz. Dort war er zun\e4chst als Richter und anschlie\dfend als Staatsanwalt t\e4tig. Ende 1996 f\fchrte ihn sein beruflicher Weg als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft nach Karlsruhe. Anfang August 2000 kehrte Bundesanwalt Ritscher vor\fcbergehend in den Justizdienst des Landes Bayern zur\fcck, bevor er im September 2002 als Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in den Bundesdienst \fcbernommen wurde. Im September 2005 folgte seine Ernennung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. Seit seinem Wechsel zur Bundesanwaltschaft im Jahr 2002 geh\f6rt Christian Ritscher der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die \e4u\dfere Sicherheit an. Seit Juni 2009 ist er mit der Verfolgung von Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch befasst. Unter anderem hat Bundesanwalt Christian Ritscher die erste Anklage nach dem in Deutschland seit dem Jahr 2002 geltenden V\f6lkerstrafgesetzbuch verfasst. Frank Wallenta trat im Jahr 1998 in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Bereits drei Jahre sp\e4ter wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft nach Karlsruhe abgeordnet. In dieser Zeit war Frank Wallenta unter anderem in die Ermittlungen gegen die sogenannte Hamburger Zelle nach den Terroranschl\e4gen vom 11. September 2001 eingebunden. Zudem war er einer der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen Mitglieder der linksterroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen“ vor dem Kammergericht in Berlin. Anfang 2004 wechselte Bundesanwalt Wallenta zur Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und wurde dort im Mai 2005 zum Oberstaatsanwalt bef\f6rdert. Anfang September 2005 kehrte er zur Bundesanwaltschaft zur\fcck und wurde im Januar 2006 zum Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Seine Bef\f6rderung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof folgte im Juni 2007. Im September 2006 \fcbernahm Frank Wallenta das Amt des Pressesprechers, das er bis in das Jahr 2011 aus\fcbte. In dieser Funktion wirkte er ma\dfgeblich am Erscheinungsbild der Bundesanwaltschaft in der \d6ffentlichkeit mit. Seit Mai 2011 geh\f6rt er in der Abteilung f\fcr Terrorismus dem Referat f\fcr Grundsatzfragen an. Zudem leitet er seit Anfang M\e4rz 2013 das Referat f\fcr Personalangelegenheiten des h\f6heren Dienstes. Generalbundesanwalt Harald Range: „Ich freue mich, dass wir mit den vielseitig erfahrenen Kollegen Frau Silke Ritzert, Herrn Christian Ritscher und Herrn Frank Wallenta die L\fccken schlie\dfen k\f6nnen, die durch die Pensionierung verdienstvoller Bundesanw\e4lte entstanden waren. Damit kann ich die Schlagkr\e4ftigkeit meiner Beh\f6rde auf den f\fcr uns alle wichtigen Gebieten des Staatsschutzes, der Freiheit und Sicherheit sowie des internationalen Friedensrechts erh\f6hen.“ | 17 | NULL | | 14 | 1 | 2004-05-28 | 2004 | 146 | Generalbundesanwalt \fcbernimmt Ermittlungen gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der Ansar Al Islam | Der Generalbundesanwalt hat am 24. Mai 2004 die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M\fcnchen gegen den 30 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Lokman M. \fcbernommen (\a7 120 Abs.1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz). Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende 2002 die ausl\e4ndische, terroristische Vereinigung Ansar Al Islam von der Bundesrepublik Deutschland aus logistisch und finanziell unterst\fctzt zu haben. Die islamistische kurdische Vereinigung Ansar Al Islam wurde im September 2001 zun\e4chst unter dem Namen Jund al Islam im Irak gegr\fcndet und im Dezember 2001 in Ansar Al Islam umbenannt. Ihr Ziel ist die Gr\fcndung eines eigenen islamischen Gottesstaates im kurdischen Teil des Irak. Zur Erreichung dieser Zielsetzung begann die Gruppierung unmittelbar nach ihrer Umbenennung mit Terroraktionen. Sie bek\e4mpfte die im Nordirak ans\e4ssigen kurdischen Vereinigungen KDP und PUK mit Sprengstoff- und Mordanschl\e4gen. Auch westliche Ausl\e4nder im Irak wurden von ihr an-gegriffen. Es besteht der Verdacht, dass sich die Ansar Al Islam nach Beginn des milit\e4rischen Eingreifens der US-Truppen im Irak im M\e4rz 2003 dem globalen Jihad angeschlossen hat und dass eine Vielzahl der zum Nachteil der allierten Streitkr\e4fte im Irak begangenen Anschl\e4ge jedenfalls unter ihrer ma\dfgeblichen Beteiligung ver\fcbt worden sind. Die Ansar Al Islam unterh\e4lt zu ihrer logistischen Unterst\fctzung in Westeuropa ein Netzwerk von Mitgliedern und Sympathisanten. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende 2002 die Ansar Al Islam von M\fcnchen aus unterst\fctzt zu haben. Er soll Spendengelder gesammelt und gewerbsm\e4\dfige Einschleusungen von Irakern nach Deutschland organisiert haben. Das erlangte Geld soll er in den Irak weitergeleitet haben. Es liegen zudem Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass der Beschuldigte die Einreise von „Jihad-K\e4mpfern“ in den Irak organisiert hat. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 3. Dezember 2003 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts M\fcnchen in Untersuchungshaft. Er wurde am 27. Mai 2004 der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt. Diese hat gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen, terroristischen Vereinigung und des gewerbsm\e4\dfigen Einschleusens von Ausl\e4ndern in die Bundesrepublik Deutschland erlassen. Der Generalbundesanwalt hat das Bayerische Landeskriminalamt beauftragt, die Ermittlungen fortzuf\fchren. | 6 | NULL | | 25 | 1 | 2002-08-30 | 2002 | 67 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage wegen Beteiligung am "11. September" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. August 2002 gegen

den 28 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh�rigen Mounir El Motassadeq aus Hamburg

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord in �ber 3000 F�llen erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglied der "Hamburger Zelle" die vier Terroranschl�ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 unterst�tzt zu haben.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Die Terroranschl�ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 waren das Werk eines ma�geblich von der muslimisch-fundamentalistischen Organisation "Al-Qaida" bestimmten internationalen Netzwerks gewaltbereiter islamischer Fundamentalisten. Ziel ihres Zusammenwirkens war es, den "Heiligen Krieg (Jihad)" in die L�nder des westlichen Kulturkreises, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika zu tragen. Die militante Ablehnung der westlichen Gesellschaft und ihrer Werte und die Verteidigung der muslimischen Welt gegen Nichtmuslime auch in Form von terroristischen Aktionen war gemeinsame Grundlage ihres Handelns.

Als Teil dieses Netzwerks wirkte eine selbstst�ndige, nach au�en abgeschottete, konspirativ arbeitende Zelle in Hamburg an der Planung, Vorbereitung und Durchf�hrung der Anschl�ge mit. Zu dieser "Hamburger Zelle" geh�rten die am 11. September 2001 bei den Anschl�gen in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Attent�ter Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah und die gesondert verfolgten, fl�chtigen Beschuldigten Said Bahaji, Ramzi Binalshibh, Zakariya Essabar sowie der Angeschuldigte. Sp�testens im Sommer 1999 hatte sich die Zelle in Hamburg gebildet. Die islamistisch-fundamentalistische Einstellung der Vereinigungsmitglieder war durch eine zunehmend aggressive, radikal antiamerikanische und antij�dische Haltung bestimmt.

Sp�testens im Oktober 1999 entschlossen sich die Mitglieder der Vereinigung unter der F�hrung des Atta, aktiv am "Jihad" durch Terroranschl�ge gegen Amerika teilzunehmen und eine m�glichst gro�e Zahl von Menschen zu t�ten. Zur Vorbereitung der Tat reisten Ende November 1999 Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh als erste Gruppe nach Afghanistan. Die zweite Gruppe folgte im Fr�hjahr 2000. Der Angeschuldigte hielt sich von Ende Mai 2000 bis Anfang August 2000 in Afghanistan auf. Ziel der Gruppenmitglieder waren Ausbildungslager, die ma�geblich von der "Al Qaida" unterhalten wurden. Neben ideologischen und milit�rischen Schulungen dienten die Aufenthalte vor allem dazu, mit den Verantwortlichen des internationalen Netzwerks die Einzelheiten der Anschl�ge und deren logistische Unterst�tzung abzustimmen.

Unmittelbar nach R�ckkehr der ersten Gruppe reisten die als Piloten der Anschlagsflugzeuge vorgesehenen Vereinigungsmitglieder Atta, Alshehhi und Jarrah in die USA. Atta und Alshehhi absolvierten ihre Ausbildung zu Berufspiloten bis Dezember 2000 gemeinsam an einer Flugschule in Venice/Florida. Jarrah erwarb Mitte Januar 2001 den Privatpilotenschein an einer anderen Flugschule ebenfalls in Venice/Florida. Der Plan, zun�chst Binalshibh und sodann Essabar als vierten Piloten ausbilden zu lassen scheiterte. Ihre Antr�ge auf Erteilung eines Visums f�r die Vereinigten Staaten wurden abgelehnt.

Nachdem die Flugausbildungen abgeschlossen waren, wurden die Einzelheiten der Anschl�ge zwischen Afghanistan, den in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern und den in die USA gereisten Attent�tern - unter anderem auch bei Treffen in Spanien - koordiniert.

Der Angeschuldigte war ebenso wie die �brigen in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitglieder bis zuletzt in die Attentatsvorbereitungen eingebunden. Er kannte die auf Begehung der Terroranschl�ge ausgerichteten Ziele der Vereinigung und unterst�tzte die Planung und Vorbereitung dieser Anschl�ge durch eine Vielzahl von Aktivit�ten:

W�hrend der Abwesenheit der �brigen Gruppenmitglieder fungierte er zusammen mit Bahaji gleichsam als "Statthalter" der terroristischen Vereinigung in Hamburg. In dieser Funktion verschleierte er planm��ig den Aufenthalt der Abwesenden und regelte die pers�nlichen Angelegen-heiten des abwesenden Alshehhi. Eine ma�gebliche Rolle kam ihm bei der Finanzierung der terroristischen Aktivit�ten der Vereinigung zu. Er besa� eine Kontovollmacht und die EC-Karte f�r das Konto des Alshehhi in Hamburg. Dieses Konto war der "Finanzierungstopf" der "Hamburger Zelle", aus dem die Kosten der terroristischen Aktivit�ten der Vereinigung bestritten wurden. Der Ange-schuldigte hatte von Deutschland aus die Vereinigungsmitglieder mit den f�r die Durchf�hrung der Anschl�ge ben�tigten Geldern auszustatten. In der Zeit seiner Kontovollmacht erfolgten mit seinem Einverst�ndnis unter anderem zahlreiche Barabhebungen und �berweisungen zu Gunsten der Vereinigungsmitglieder. Darunter auch �berweisungen an Binalshibh und Essabar zur Finan-zierung der von ihnen in den USA beabsichtigten Flugausbildungen.

Der Angeschuldigte wurde am 28. November 2001 in Hamburg festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Die gesondert verfolgten Mitglieder Bahaji, Essabar und Binalshibh hatten sich vor den Terroranschl�gen am 11. September 2001 aus Hamburg abgesetzt. Nach ihnen wird weiterhin mit Haftbefehl gefahndet.

Die Ermittlungen haben keine Hinweise daf�r ergeben, dass die an den Terroranschl�gen in den USA beteiligten weiteren 16 Attent�ter von der "Hamburger-Zelle" gelenkt worden sind.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat die Anklage den Verteidigern des Angeschuldigten zugestellt. Es wird nun entscheiden, ob das Hauptverfahren zu er�ffnen ist. | 4 | NULL | | 10 | 1 | 2002-04-08 | 2002 | 79 | Festnahme einer mutma�lichen F�hrungsfunktion�rin der DHKP-C | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 08.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 10

PRESSEMITTEILUNG

Festnahme einer mutma�lichen F�hrungsfunktion�rin der DHKP-C

In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 2. April 2002 in Bochum

die t�rkische Staatsangeh�rige Sebil K.

auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. M�rz 2002 festgenommen. Der mutma�lichen DHKP-C F�hrungsfunktion�rin wird Mitgliedschaft in einer terroris-tischen Vereinigung (� 129a StGB) vorgeworfen. Sie wurde am 3. April 2002 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandan-schl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �u�ere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursan Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Die 27 Jahre alte Sebil K. ist dringend verd�chtig, sp�testens seit Mitte des Jahres 1998 bis Februar 1999 der F�hrungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh�rt zu haben, seit September 1998 als Leiterin des Gebiets Mannheim. Aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion als Gebietsverantwortliche hatte die Beschuldigte Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rkische Einrichtungen im Inland.

Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.
| 4 | NULL | | 7 | 1 | 2014-03-14 | 2014 | 496 | Erkl\e4rung des Generalbundesanwalts Range zu dem versuchten Sprengstoffanschlag auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und dem vereitelten Anschlag auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im M\e4rz | Herr Generalbundesanwalt Harald Range wird heute - Freitag, 14. M\e4rz 2014, 15.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe eine Erkl\e4rung zu den Ermittlungen wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und des vereitelten Anschlags auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im M\e4rz 2013 abgeben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 14.30 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 16 | NULL | | 7 | 1 | 2005-02-11 | 2005 | 164 | Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 4. Februar 2005 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Februar 2005 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes auf dem Flughafen in Frankfurt am Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, vom April 1999 bis Juli 2001 in der Europaf\fchrung der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) und - nach deren Umbenennung im Mai 2000 - der „Kurdischen Demokratischen Volksunion“ (YDK) t\e4tig gewesen zu sein und sich in dieser Funktion als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben. Der Beschuldigte wurde am 4. Februar 2005 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 12 | 1 | 2015-03-20 | 2015 | 542 | Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al-Shabab | Die Bundesanwaltschaft hat am 9. M\e4rz 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. Anklage gegen den 28-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdullah W., den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdulsalam W. den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdiwahid W. den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Steven N., den 31-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Mounir T. den 30-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Omar Ahmed D. erhoben. Die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. sind hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al-Shabab beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Zudem sind die Angeschuldigten angeklagt, in einem Trainingslager der Al-Shabab eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, \a7 25 Abs. 1 und 2 StGB). Die Angeschuldigten Abdiwahid W. und Mounir T. sollen dar\fcber hinaus vorgehabt haben, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ anzuschlie\dfen. Sie sind daher zudem angeklagt, sich zur Begehung eines Verbrechens, n\e4mlich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB), bereit erkl\e4rt zu haben (\a7 30 Abs. 2 StGB). Dem Angeschuldigten Omar Ahmed D. wird in der Anklageschrift vorgeworfen, versucht zu haben, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al-Shabab zu beteiligen (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7\a7 22, 23 StGB). Dar\fcber hinaus ist er angeklagt, zu dieser Vereinigung Beziehungen in der Absicht aufgenommen und unterhalten zu haben, in einem ihrer Trainingslager eine Waffenausbildung zu durchlaufen und dadurch eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat zu begehen (\a7 89 b Abs. 1 und 3 StGB). In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: I. Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al-Shabab ist mit etwa 5000 K\e4mpfern der mit Abstand st\e4rkste militant islamistische Kampfverband in Somalia. Seit Anfang 2012 hat sich die Organisation dem Netzwerk von Al Qaida angeschlossen. Al-Shabab verfolgt in erster Linie das Ziel, die gegenw\e4rtige somalische Regierung mit milit\e4rischen Mitteln zu st\fcrzen und ein allein dem auf islamischem Recht der Sharia basierendes gro\dfsomalisches Kalifat zu errichten. Dar\fcber hinaus beteiligt sich die Organisation durch Internetpropaganda und Anschl\e4ge in Somalia und anderen L\e4ndern Ostafrikas am globalen Jihad. Unter anderem ver\fcbte Al-Shabab die Sprengstoffanschl\e4ge auf ein \e4thiopisches Restaurant und einen Rugbyclub in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Juli 2010 mit mindestens 75 Toten. Zudem bekannte sich die Vereinigung zu dem \dcberfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September 2013, bei dem mehr als 60 Menschen get\f6tet und fast 200 verletzt worden waren. Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verf\fcgt \fcber etwa 10.000 bis 15.000 K\e4mpfer. Ihr Ziel ist es, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina ebenfalls einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen, Erschie\dfungen und spektakul\e4r inszenierte, grausame Hinrichtungen verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Bagdhdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. II. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung fassten die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. 2012 den Entschluss, sich am militanten Jihad der terroristischen Vereinigung Al-Shabab zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund reisten Abdullah W. und Steven N. im Fr\fchjahr 2012 nach Somalia. Abdulsalam W., Abdiwahid W. und Mounir T. folgten ihnen im Oktober 2012. Dort angekommen wurden sie zun\e4chst von der Organisation in einem sogenannten Clearinghouse auf ihre Zuverl\e4ssigkeit \fcberpr\fcft. Anschlie\dfend durchliefen sie in einem Trainingslager der Vereinigung eine mehrmonatige Kampfausbildung und waren - Abdiwahid W. und Mounir T. auch wiederholt - f\fcr mehrere Monate in verschiedenen Verteidigungsposten eingesetzt. Im April 2013 reiste der Angeschuldigte Omar Ahmed D. ebenfalls nach Somalia, um sich der terroristischen Vereinigung Al-Shabab anzuschlie\dfen. Dort angekommen traf er Abdiwahid W. und Mounir T., die ihre Kampfausbildung gerade beendet hatten und ihn hinsichtlich seines weiteren Vorgehens berieten. Daraufhin begab sich Omar Ahmed D. ebenfalls in ein sogenanntes Clearinghouse der Al-Shabab, wo ihn Verantwortliche der Vereinigung jedoch f\fcr einen Spion hielten und daher inhaftieren lie\dfen. Nach seiner Freilassung beabsichtigte er, im Juli 2014 nach Kenia zur\fcckzukehren. Bei seiner Ausreise wurde er von den somalischen Beh\f6rden festgenommen und nach Deutschland abgeschoben. Auch die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. beschlossen im Juli 2014, Somalia zu verlassen. Vor diesem Hintergrund reisten sie im August 2014 nach Nairobi/Kenia, wo sich die Gruppe trennte. Die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W. und Steven N. kehrten Anfang September 2014 \fcber Mombasa/Kenia nach Deutschland zur\fcck, wo sie bei ihrer Ankunft auf dem Frankfurter Flughafen aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen wurden (vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 8. September 2014). Die Angeschuldigten Abdiwahid W. und Mounir T. beabsichtigten, nach Syrien zu reisen und sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) anzuschlie\dfen. Hierzu nahmen sie \fcber eine Internetkommunikationsplattform Kontakt zu Mitgliedern des ISIG auf. Letztlich konnten die Angeschuldigten ihr Vorhaben jedoch nicht in die Tat umsetzen. Sie wurden Ende August 2014 von den kenianischen Beh\f6rden festgenommen und am 20. September 2014 nach Deutschland abgeschoben. Bei ihrer Ankunft am Frankfurter Flughafen wurden sie ebenfalls aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 30 vom 21. September 2014). Die Angeschuldigten Abdullah W., Abdulsalam W., Abdiwahid W., Steven N. und Mounir T. befinden sich nach wie vor in Untersuchungshaft. | 17 | NULL | | 14 | 1 | 2002-04-25 | 2002 | 71 | Haftbefehl gegen sieben mutma�liche Mitglieder der "AL-TAWHID"-Zelle | DER GENERALBUNDESANWALT
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Brauerstra�e 30
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Nr. 14

PRESSEMITTEILUNG

Haftbefehl gegen sieben mutma�liche Mitglieder der "AL-TAWHID"-Zelle

Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben Beamte des Bundeskrimi-nalamts am 23. und 24. April 2002 13 Mitglieder und Unterst�tzer einer deutschen Zelle der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" vorl�ufig festgenommen (siehe Pressemitteilung Nr. 12 vom 23. April 2002). Die Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes haben gegen

den 36 Jahre alten Pal�stinenser Mohamed Abu D. alias Yaser H. (alias "Abu Ali"), aus Essen,
den 25 Jahre alten staatenlosen Pal�stinenser Shahdi A.alias Emad A., aus Krefeld,
den 32 Jahre alten Pal�stinenser Aschraf Al D. (alias "Noor"), aus Beckum,
den 28 Jahre alten jordanischen Staatsangeh�rigen Ismail Abdallah Sbaitan S., aus Beckum,
den 27 Jahre alten �gyptischen Staatsangeh�rigen Osama A., aus M�nchen,
den 28 Jahre alten irakischen Staatsangeh�rigen Thaer Abdel-Karem M., aus M�nchen,
den 28 Jahre alten staatenlosen Pal�stinenser Mouhammed A., aus Leipzig

Haftbefehl erlassen. Eine weitere Person wurde auf der Grundlage eines Vollstreckungshaftbefehls inhaftiert, drei sind auf freiem Fu�, bei den erst am 24. April festgenommenen beiden Verd�chtigen wird im Laufe des Tages die Haftfrage gepr�ft.

Die Beschuldigten stehen in dem dringenden Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Lediglich Mouhammed A. ist der Unterst�tzung der terroristischen Vereinigung dringend verd�chtig.

Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen hat sich in Deutschland um den Beschuldigten Mohamed Abu D. alias Yaser H. alias "Abu Ali" eine Zelle oder Gruppierung gebildet, die sich selbst der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" zuordnet. "AL TAWHID" ist weniger eine Gemeinschaft oder Organisation als vielmehr eine ideologisch-religi�s ausgerichtete Bewegung Gleichgesinnter, die auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus den weltweiten "Jihad" aller Glaubensbr�der f�rdert und unterst�tzt. Sitz der Bewegung "AL TAWHID" in Europa soll Gro�britannien sein.

Die in der Bundesrepublik Deutschland agierende Zelle der "AL TAWHID" arbeitet innerhalb der von den operativen und religi�sen F�hrern vorgegebenen Direktiven weitgehend selbstst�ndig. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist sie in ein internationales konspiratives Netz eingebunden, das unter anderem die logistische und finanzielle Unterst�tzung sicherstellt. Zu den f�hrenden K�pfen der deutschen Zelle z�hlt der Beschuldigte Yaser H.. Er unterh�lt vielf�ltige Beziehungen zu Kontaktleuten in ganz Deutschland.

Die Zelle in Deutschland war bisher �berwiegend mit der F�lschung von P�ssen und Reisedokumenten, der Durchf�hrung von Spendensammlungen und Schleusung von "K�mpfern" befasst; die logistische Unterst�tzung von Afghanistank�mpfern stand zun�chst im Vordergrund. Nach dem gegenw�rtigen Ermittlungsstand bestehen aber auch Anhaltspunkte, dass diese Zelle das Ziel verfolgte, Anschl�ge in der Bundesrepublik Deutschland zu planen. Planungen mit konkreten Anschlagszielen gab es noch nicht.

In den letzten Tagen sind insgesamt 21 Objekte durchsucht worden. Es wurden unter anderem falsche Ausweispapiere und eine Faustfeuerwaffe gefunden, sowie Unterlagen und PC?s beschlagnahmt.

Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an.

| 4 | NULL | | 17 | 1 | 2009-08-28 | 2009 | 340 | Haftbefehl gegen Verena Becker in Vollzug gesetzt | Die gestern (27. August 2009) in Berlin aufgrund eines Haftbefehls vom 26. August 2009 festgenommene Verena Becker (vgl. Pressemitteilung Nr. 16 vom 28. August 2009) wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. \dcber diese Erkl\e4rung und die Pressemitteilung anl\e4sslich der Festnahme der Beschuldigten Becker (vgl. Pressemitteilung Nr. 16 vom 28. August 2009) hinaus k\f6nnen derzeit keine Ausk\fcnfte erteilt werden. | 11 | NULL | | 5 | 1 | 2006-02-22 | 2006 | 228 | Anklage gegen mutma\dfliches Mitglied der "Provisional Irish Republican Army" wegen Sprengstoffanschlages auf die "Quebec-Kaserne" in Osnabr\fcck am 19. Juni 1989 | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 8. Februar 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 45 Jahre alten, britischen und irischen Staatsangeh\f6rigen Leonard Joseph H. Anklage wegen versuchten Mordes in f\fcnf F\e4llen und vors\e4tzlichen Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, an dem Sprengstoffanschlag der „Provisional Irish Republican Army (PIRA)“ am 19. Juni 1989 auf die Kaserne „Quebeck-Barracks“ der britischen Rheinarmee in Osnabr\fcck als Mitt\e4ter beteiligt gewesen zu sein. Am 23. Januar 2006 stellte sich der Angeschuldigte freiwillig den deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat ihn gegen Meldeauflagen und eine Sicherheitsleistung in H\f6he von 20.000 Euro vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Hinsichtlich des Tatvorwurfes im Einzelnen wird auf die im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeschuldigten am 23. Januar 2006 ver\f6ffentlichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. Januar 2006, Nr. 2 Bezug genommen (abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006. | 8 | NULL | | 15 | 1 | 2013-06-07 | 2013 | 476 | Zum Tode von Bundesanwalt a.D. Felix Kaul | Generalbundesanwalt Harald Range und die Belegschaft der Bundesanwaltschaft trauern um Bundesanwalt a.D. Felix Kaul, der am 31. Mai 2013 im Alter von 92 Jahren verstorben ist. Seine berufliche Laufbahn begann Bundesanwalt a.D. Kaul im Jahr 1951 in der nordrhein-westf\e4lischen Justiz. Sein weiterer Weg f\fchrte ihn im April 1954 zur Bundesanwaltschaft. Von dort wechselte er im Juni 1959 an das Bundesministerium der Justiz. Im Januar 1964 kehrte Bundesanwalt a.D. Kaul zur Bundesanwaltschaft zur\fcck und wurde dort zwei Jahre sp\e4ter zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Im Oktober 1968 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Ab August 1974 leitete Bundesanwalt a.D. Kaul die Abteilung f\fcr Staatsschutzsachen, die bis Mai 1978 die Bereiche Spionage und Terrorismus umfasste. Mit der Neugliederung der beiden Ermittlungsbereiche in eigenst\e4ndige Abteilungen \fcbernahm Bundesanwalt a.D. Kaul die Leitung der Abteilung Spionage. Zudem war er seit Dezember 1978 St\e4ndiger Vertreter des Generalbundesanwalts. Bundesanwalt a.D. Kaul war einer der verdienstvollsten Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft. W\e4hrend seiner langj\e4hrigen Beh\f6rdenzugeh\f6rigkeit f\fchrte Bundesanwalt a.D. Kaul in zahlreichen Staatsschutzverfahren die Ermittlungen. Besonders hervorzuheben ist die Anklagevertretung in dem Strafverfahren gegen Horst Mahler. Seine Zeit als Leiter der Abteilung f\fcr Staatsschutzsachen war gepr\e4gt von den Taten der „Roten Armee Fraktion (RAF)“ der ersten und zweiten Generation. Bundesanwalt a.D. Kaul wirkte an den Ermittlungsverfahren gegen die Mitglieder der „Baader-Meinhof-Bande“ und der „Haag-Meyer-Bande“ sowie an allen mit den Gro\dfanschl\e4gen der RAF des Jahres 1977 zusammenh\e4ngenden Entscheidungen ma\dfgeblich mit. Nach der Ermordung von Generalbundesanwalt Buback und dessen Begleitern hat Bundesanwalt a.D. Kaul bis zur Ernennung von Generalbundesanwalt a.D. Prof. Dr. Rebmann die Bundesanwaltschaft mit gro\dfem Geschick und fachlichem K\f6nnen geleitet. Er hat damit in dieser au\dferordentlich schwierigen Zeit wesentlich dazu beigetragen, dass die von dem Attentat ersch\fctterte Beh\f6rde voll einsatzf\e4hig blieb. Ohne R\fccksicht auf seine pers\f6nliche Gef\e4hrdung hat sich Bundesanwalt a.D. Kaul entschlossen der Bek\e4mpfung des Terrorismus gewidmet und sich damit im besonderen Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. Anl\e4sslich seines Eintritts in den Ruhestand im Mai 1985 wurde Bundesanwalt a.D. Kaul hierf\fcr mit dem Gro\dfen Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft werden seiner stets gedenken. | 15 | NULL | | 2 | 1 | 2008-01-10 | 2008 | 298 | Aufhebung des Urteils gegen Marinus van der Lubbe festgestellt | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Dezember 2007 festgestellt, dass das Urteil gegen den im „Reichstagsbrandprozess“ verurteilten Marinus van der Lubbe aufgehoben ist. Dem niederl\e4ndischen Staatsangeh\f6rigen Marinus van der Lubbe war zur Last gelegt worden, am 27. Februar 1933 den Reichstag und zuvor andere \f6ffentliche Geb\e4ude in Berlin in Brand gesetzt zu haben. Das Reichsgericht hatte ihn deshalb im sogenannten „Reichstagsbrandprozess“ am 23. Dezember 1933 wegen Hochverrats und Brandstiftung zum Tode verurteilt. Er wurde am 10. Januar 1934 hingerichtet. Die Aufhebung des Urteils beruht auf dem Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege vom 25. August 1998. Die Feststellung der Aufhebung erfolgte von Amts wegen; sie wurde durch einen Berliner Rechtsanwalt angeregt. Das Urteil unterliegt der Aufhebung, weil die Verh\e4ngung der Todesstrafe auf zwei spezifisch nationalsozialistischen Unrechtsvorschriften beruht, die zur Durchsetzung des national-sozialistischen Regimes geschaffen worden waren und die Verst\f6\dfe gegen Grundvorstellungen von Gerechtigkeit erm\f6glichten. Dies gilt zum einen f\fcr die Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933. Diese Vorschrift f\fchrte bei Straftaten wie den dem Angeklagten zur Last gelegten die Todesstrafe ein. Das Gesetz \fcber die Verh\e4ngung und den Vollzug der Todesstrafe vom 29. M\e4rz 1933 bestimmte zudem, dass diese Versch\e4rfung der Strafe auch r\fcckwirkend auf Taten anzuwenden sei, die vor dem 28. Februar 1933 begangen worden waren. Erst durch Anwendung dieser Vorschriften gelangte das Reichsgericht dazu, gegen den Angeklagten die Todesstrafe zu verh\e4ngen. Unber\fchrt bleibt das Urteil hingegen hinsichtlich der vier freigesprochenen Mitangeklagten, darunter des sp\e4teren bulgarischen KP-Chefs Dimitroff. | 10 | NULL | | 38 | 1 | 2011-11-14 | 2011 | 420 | Haftbefehl gegen einen Unterst�tzer der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs heute (14. November 2011) Haftbefehl gegen den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Holger G. wegen des dringenden Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung erlassen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). Nach den bisherigen Erkenntnissen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der gesondert verfolgten Beate Z. seit dem Jahr 1998 eine rechtsextremistische Gruppierung, die sich zuletzt als „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ bezeichnete (vgl. Pressemitteilung Nr. 37 vom 13. November 2011). Zweck der Vereinigung soll es gewesen sein, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist der „NSU“ f\fcr die sogenannten Imbissbudenmorde der Jahre 2000 bis 2006 verantwortlich, bei denen in N\fcrnberg, Hamburg, M\fcnchen, Rostock, Dortmund und Kassel insgesamt neun Menschen get\f6tet wurden, davon acht t\fcrkischer und einer griechischer Herkunft. Dar\fcber hinaus sollen Mitglieder des „NSU“ den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 ver\fcbt haben. Au\dferdem bestehen zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte, dass auch der Sprengsatzanschlag vom 9. Juni 2004 in K\f6ln dem „NSU“ zuzurechnen ist. Die Bundesanwaltschaft hat deshalb heute auch insoweit die Ermittlungen \fcbernommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die terroristische Vereinigung seit dem Jahr 2007 unterst\fctzt zu haben. Holger G. stand seit Ende der 1990er Jahre mit den \fcbrigen Mitgliedern des „NSU“ in Kontakt. Er soll deren fremdenfeindliche Einstellung geteilt haben und in dieselben rechtsextremistischen Kreise wie sie eingebunden gewesen sein. Er soll den drei \fcbrigen „NSU“-Mitgliedern seinen F\fchrerschein und seinen Reisepass \fcberlassen und ihnen dadurch erm\f6glicht haben, weiterhin verborgen zu agieren und rechtsextremistische Gewalttaten zu ver\fcben. So wurden mit seinen Ausweispapieren Wohnmobile f\fcr die Gruppierung angemietet, darunter auch das Fahrzeug, das bei dem Mordanschlag auf die Heilbronner Polizisten benutzt worden sein soll. Der Beschuldigte wurde gestern in der N\e4he von Hannover festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 36 vom 13. November 2011). Er befindet sich nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 20 | 1 | 2015-06-12 | 2015 | 550 | Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons eingestellt | Der Generalbundesanwalt hat das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons durch US-amerikanische Nachrichtendienste gem\e4\df \a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich der Vorwurf mit den Mitteln des Strafprozessrechts nicht gerichtsfest beweisen l\e4sst. 1. Ausgangspunkt f\fcr die Ermittlungen war ein im Oktober 2013 erstmals in den Medien ver\f6ffentlichtes Dokument, das in der \d6ffentlichkeit als Beleg f\fcr ein tats\e4chliches Abh\f6ren des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin angesehen wurde. Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um einen authentischen Abh\f6rauftrag der National Security Agency (NSA) oder eines anderen US-amerikanischen Nachrichtendienstes. Es soll sich vielmehr um eine Abschrift eines in Augenschein genommenen Dokuments der NSA handeln. Das Dokument im Original zu beschaffen, ist nicht gelungen. Auch die Abschrift oder jedenfalls weitere Einzelheiten hierzu stehen f\fcr weitere Ermittlungen nicht zur Verf\fcgung. Auf dieser Grundlage ist eine den Anforderungen der Strafprozessordnung gen\fcgende Bewertung des Dokuments sowie der Herkunft der in ihm enthaltenen Daten nicht m\f6glich. Auch der Inhalt des Dokuments beweist nicht, dass das Mobiltelefon der Bundeskanzlerin m\f6glicherweise seit dem Jahr 2002 abgeh\f6rt worden ist. Festzustellen war, dass die darin aufgef\fchrte Telefonnummer einem von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefon zuzuordnen ist. Ansonsten lassen die Angaben auf dem Dokument verschiedene Interpretationen zu. Keine von ihnen l\e4sst sich mit dem Beginn der ersten Amtszeit der Bundeskanzlerin am 22. November 2005 sowie mit der als Anschlussinhaberin des Mobiltelefons ermittelten CDU-Bundesgesch\e4ftsstelle in Einklang bringen. Dass es sich bei den in dem Dokument genannten Daten um die technischen Zielparameter f\fcr die \dcberwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons handelt, muss daher eine Vermutung bleiben. 2. Auch die in den Medien bisher ver\f6ffentlichten Dokumente, die von Edward Snowden stammen, enthalten keinen gerichtsfesten Nachweis f\fcr eine \dcberwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons. Der Name der Bundeskanzlerin scheint einem Dokument aus diesem Fundus zufolge zwar mit Hilfe eines Namen-Erkennungs-Programms namens „Nymrod“ h\e4ufiger als 300 Mal festgestellt worden zu sein. Aus welchem Datenbestand die Treffer stammen, ist diesem oder anderen Dokumenten aus dem Fundus allerdings nicht zu entnehmen. Ein Beweis, dass die festgestellten Treffer auf einer \dcberwachung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons beruhen, l\e4sst sich damit nicht f\fchren. Eine Recherche des Namens der Bundeskanzlerin in allgemein zug\e4nglichen Quellen w\e4re strafrechtlich ohne Bedeutung. 3. Nach den eingeholten technischen Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes (BND), der Bundespolizei (BPol), des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz (BfV) sowie des Bundesamtes f\fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind zahlreiche M\f6glichkeiten denkbar, wie auf mobile Kommunikation zugegriffen werden kann. Keines der in Betracht kommenden „Angriffsszenarien“ l\e4sst sich im Falle des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons nachweisen oder ausschlie\dfen. Eine Pr\e4zisierung des Tatverdachts nach Tatzeit, Tatort und Tatumst\e4nden sowie den handelnden Personen – wie es die Strafprozessordnung fordert – ist daher auf diesem Weg nicht m\f6glich. 4. Weitere Bewei serhebungen versprechen keinen Erfolg. Es bestehen keine weiteren Ermittlungsans\e4tze, mit Hilfe derer sich der Verdacht der Aussp\e4hung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons nach Tatzeit, Tatort und Tatumst\e4nden weiter konkretisieren lie\dfe. Den mit der Ver\f6ffentlichung der sogenannten Snowden-Dokumente befassten Journalisten steht ein umfassendes Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die bisher bekannten \c4u\dferungen von Edward Snowden geben ebenso wie der Inhalt der ihm zuzuordnenden ver\f6ffentlichten Dokumente keine Hinweise darauf, dass er \fcber eigene Wahrnehmungen oder Kenntnisse zu dem Verdacht der Aussp\e4hung des von der Bundeskanzlerin genutzten Mobiltelefons verf\fcgt. Die vagen \c4u\dferungen von Verantwortlichen der Vereinigten Staaten von Amerika zu einer etwaigen \dcberwachung der mobilen Telekommunikation der Bundeskanzlerin durch einen US-amerikanischen Nachrichtendienst („not any more“) reichen f\fcr eine Beschreibung des Tatgeschehens nicht aus. Die Bemerkungen, die in der \d6ffentlichkeit als allgemeines Schuldeingest\e4ndnis aufgefasst wurden, entbinden nicht von einer den Vorgaben der Strafprozessordnung gen\fcgenden Beweisf\fchrung. Sollten sich neue erfolgsversprechende Ermittlungsans\e4tze ergeben, werden die Ermittlungen wieder aufgenommen. 5. Die m\f6gliche massenhafte Erhebung von Telekommunikationsdaten der Bev\f6lkerung in Deutschland durch britische und US-amerikanische Nachrichtendienste bleibt weiter unter Beobachtung. Die Pr\fcfung, ob sich aus den Ergebnissen der bisherigen und der noch laufenden Abkl\e4rungen Hinweise auf eine konkret verfolgbare Straftat ergeben, ist noch nicht abgeschlossen. | 17 | NULL | | 17 | 1 | 2010-08-18 | 2010 | 369 | Anklage gegen einen ruandischen Staatsangeh\f6rigen wegen V\f6lkermordes | Die Bundesanwaltschaft hat am 29. Juli 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 53 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Onesphore R. wegen V\f6lkermordes und Mordes (\a7 220a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB a.F., \a7 211 StGB) sowie Anstiftung (\a7 26 StGB) zum V\f6lkermord und Mord erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte, der selbst der Volksgruppe der Hutu angeh\f6rt, beteiligte sich im Jahre 1994 als B\fcrgermeister einer Kommune im Norden Ruandas verschiedentlich an Pogromen und Massent\f6tungen zum Nachteil der Volksgruppe der Tutsi: In der ersten Aprilh\e4lfte des Jahres 1994 rief der Angeschuldigte bei drei Gelegenheiten zu Pogromen gegen die Tutsi-Bev\f6lkerung auf, mit der Folge, dass eine nicht mehr n\e4her zu beziffernde Anzahl von Angeh\f6rigen der Tutsi-Minderheit get\f6tet wurde. In der Nacht zum 9. April 1994 zwang der Angeschuldigte einen ihm unterstellten Gemeindebeamten durch die Ank\fcndigung, andernfalls dessen Familie t\f6ten zu lassen, Tutsi-Fl\fcchtlinge, die im Haus des Gemeindebeamten Zuflucht gefunden hatten, wieder wegzuschicken. Zumindest einer der Fl\fcchtlinge wurde auf der Stra\dfe umgehend von Milizion\e4ren aufgegriffen und get\f6tet. Vom 11. bis zum 15. April 1994 befahl und koordinierte der Angeschuldigte drei Massaker, bei denen insgesamt mindestens 3.730 Angeh\f6rige der Tutsi-Minderheit get\f6tet wurden, die jeweils in kirchlichen Geb\e4uden Schutz vor marodierenden Soldaten, Gemeindepolizisten, Milizion\e4ren und Zivilisten gesucht hatten. Der Beschuldigte befand sich zun\e4chst vom 22. Dezember 2008 bis zum 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl jedoch auf, weil die damals vorliegenden Aussagen \fcberwiegend mittelbarer Zeugen f\fcr die Bejahung eines dringenden Tatverdachts als nicht ausreichend erachtet wurden. Nach intensiven weiteren Ermittlungen von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt wurde der Angeschuldigte aufgrund eines neuen Haftbefehls am 26. Juli 2010 erneut festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2010 vom 26. Juli 2010) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. | 12 | NULL | | 8 | 1 | 2008-04-11 | 2008 | 303 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 3. M\e4rz 2008 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 44 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Werner Franz G. aus Bayern wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, zwischen Mai 2004 und Dezember 2006 einem Mitarbeiter eines russischen Geheimdienstes gegen finanzielle Entlohnung bei mehreren Gelegenheiten Dokumentationen und andere Unterlagen \fcber hoch entwickelte technische Produkte \fcbergeben zu haben, die vorwiegend zivil aber auch milit\e4risch genutzt werden k\f6nnen. Man habe sich jeweils in Deutschland oder im n\e4heren Ausland getroffen, wobei die Absprachen hierzu nachrichtendienstlichen Gepflogenheiten entsprechend im Wesentlichen \fcber anonyme E-Mail-Konten erfolgt worden seien. Der Angeschuldigte hat die Tatvorw\fcrfe einger\e4umt. \dcber diese Erkl\e4rung hinaus k\f6nnen derzeit keine weiteren Ausk\fcnfte erteilt werden. | 10 | NULL | | 2 | 1 | 2005-01-12 | 2005 | 160 | Durchsuchungen des Generalbundesanwalts in D\fcsseldorf und Neuss gegen einen mutma\dflichen Unterst\fc�tzer der deutschen Zelle der "Al Tawhid" | Im Anschluss an eine gro\dfangelegte Durchsuchungsaktion der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I im Raum Neu-Ulm, Freiburg, Frankfurt am Main, D\fcsseldorf und Bonn hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof heute morgen zwei Objekte in D\fcsseldorf und Neuss durch Beamte des Bundeskriminalamts durchsuchen lassen. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof richten sich gegen einen libyschen Staatsangeh\f6rigen wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Er steht im Verdacht, im M\e4rz/April 2002 in Kenntnis der Anschlagspl\e4ne die deutsche Zelle der „Al Tawhid“ und deren Vorhaben unterst\fctzt zu haben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Bewegung „Al Tawhid“ und zur Bildung einer Zelle dieser Vereinigung in Deutschland wird auf die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2003, Nr. 18 und vom 11. September 2003, Nr. 29 Bezug genommen (siehe unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2003). Nach den gegenw\e4rtigen Erkenntnissen soll der Beschuldigte im April 2002 im Auftrag der Zellenmitglieder eine Pistole mit Schalld\e4mpfer und Munition beschafft haben. Dar\fcber hinaus war er den Vereinigungsmitgliedern bei der Beschaffung gef\e4lschter Ausweispapiere behilflich. Der den Ermittlungsbeh\f6rden seinerzeit nur unter Decknamen bekannte Beschuldigte konnte erst vor wenigen Wochen mit Klarnamen identifiziert werden. Er ist zugleich Beschuldigter in dem von der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I gef\fchrten Verfahren. Die Durchsuchungen in Neuss und D\fcsseldorf mussten daher aus kriminaltaktischen Erw\e4gungen in Abstimmung mit dem M\fcnchner Verfahren durchgef\fchrt werden. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Tatkomplexen besteht nach bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 28 | 1 | 2001-09-20 | 2001 | 53 | Ermittlungen gegen Andrea Klump wegen versuchten Mordes in Budapest | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f�hrt gegen die deutsche Staatsangeh�rige Andrea Martina Klump und gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Mordes und anderer Straftaten. Die 44 Jahre alte Beschuldigte steht in dem Verdacht, im Auftrag einer pal�stinensischen Organisation an einem Sprengstoffanschlag am 23. Dezember 1991 in Budapest/Ungarn beteiligt gewesen zu sein. Am 23. Dezember 1991 wurde in Budapest auf einen mit 28 russischen Juden besetzten Reisebus ein Sprengstoffanschlag ver�bt. Die Businsassen wollten an diesem Tag nach Israel ausreisen, um sich dort anzusiedeln. Die Explosion wurde durch einen am Fahrbahnrand stehenden ungarischen Mietwagen, in dem 25-40 kg Sprengstoff deponiert waren, bei der Vorbeifahrt des Busses mittels Funkfernz�ndung ausgel�st. Zwei ungarische Polizeibeamte erlitten schwere, drei Businsassen leichte Verletzungen. Einige Tage sp�ter bekannte sich eine Gruppierung "Bewegung zur Befreiung Jerusalems" zu dem Anschlag. Das Tatfahrzeug hatte eine unbekannte m�nnliche Person unter Vorlage eines gef�lschten, bundesdeutschen F�hrerscheins angemietet. Diese Person war in Budapest in Begleitung einer unbekannten, weiblichen Person gesehen worden. Beide Personen waren deutschsprachig. Eine am 27. Dezember 1991 durchgef�hrte Durchsuchung einer Wohnung in Budapest, die die T�ter als Quartier benutzt hatten, f�hrte zum Auffinden von kriminaltechnisch auswertbaren Asservaten. Dort aufgefundenes Spurenmaterial konnte das kriminaltechnische Institut des Bundeskriminalamts nunmehr Andrea Klump und dem verstorbenen Horst Ludwig Meyer zuordnen. Seit 1987 hatte sich die damals wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung "Rote Armee Fraktion" (RAF) mit Haftbefehl gesuchte Andrea Klump - ihren eigenen Angaben zufolge - im Libanon bei pal�stinensischen "Befreiungsbewegungen" aufgehalten. Andrea Klump wurde am 15. September 1999 in Wien festgenommen. Am 15. Mai 2001 hat das Oberlandesgericht Stuttgart sie wegen Verabredung eines Verbrechens des Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion, des versuchten Mordes an zwei Menschen und der schweren r�uberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Geiselnahme rechtskr�ftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass Andrea Klump im Auftrag einer pal�stinensischen Organisation unter anderem an der Vorbereitung eines Sprengstoffanschlages am 17. Juni 1988 in Rota/Spanien beteiligt war. Die Ermittlungen wegen des Sprengstoffanschlages in Budapest wurden bislang von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen unbekannt gef�hrt. Nachdem Andrea Klump als Spurenlegerin identifiziert ist, hat der Generalbundesanwalt am 12. Juli 2001 das Ermittlungsverfahren in die Bundeszust�ndigkeit �bernommen (� 120 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Der Umstand dass deutsche Staatsangeh�rige in dem Verdacht stehen, an einem gegen Juden gerichteten Mordanschlag im Ausland beteiligt gewesen zu sein, verleiht dem Fall die besondere Bedeutung. Diese Tat ber�hrt aussenpolitische Belange. Sie kann das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland, insbesondere im Verh�ltnis zu Israel aber auch zu Ungarn, erheblich beeintr�chtigen und nachteilige Wirkungen f�r die Bundesrepublik als Gesamtstaat nach sich ziehen. Das Bundeskriminalamt ist mit den Ermittlungen beauftragt. | 3 | NULL | | 25 | 1 | 2012-09-27 | 2012 | 453 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 14. September 2012 beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen zwei mutma\dfliche hauptamtliche Mitarbeiter des russischen Auslandsnachrichtendienstes SWR Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und mittelbarer Falschbeurkundung (\a7 271 Abs. 1 und 2 StGB) erhoben. Die Anklage geht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Die Angeschuldigten sind seit mehr als 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als hauptamtliche Mitarbeiter f\fcr den russischen Auslandsnachrichtendienst SWR t\e4tig. Sie reisten 1988 und 1990 als vorgebliche \f6sterreichische Staatsangeh\f6rige s\fcdamerikanischer Herkunft unter den Aliasnamen Andreas und Heidrun A. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dieser mit falschen \f6sterreichischen Ausweispapieren untermauerten Legende bauten sie sich eine b\fcrgerliche Existenz auf, mit der sie ihre geheimdienstliche T\e4tigkeit tarnten. Die Angeschuldigten hatten die Aufgabe, Informationen \fcber die politische und milit\e4rpolitische Strategie der EU und der NATO zu gewinnen. Zu diesem Zweck f\fchrten sie von Oktober 2008 bis August 2011 als geheimdienstliche Instrukteure einen weiteren Agenten, der ihnen aus dem niederl\e4ndischen Au\dfenministerium amtliche Dokumente \fcber EU- und NATO-Angelegenheiten lieferte. Diese leitete der Angeschuldigte alias Andreas A. \fcber sogenannte tote Briefk\e4sten an seine Zentrale weiter. Au\dferdem berichteten die Angeschuldigten von den Treffen mit ihrer niederl\e4ndischen Quelle. Bis zu ihrer Festnahme am 18. Oktober 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2011 vom 21. Oktober 2011) beschafften sie dar\fcber hinaus auch selbst Erkenntnisse aus dem politisch-gesellschaftlichen Bereich \fcber allgemein- und sicherheitspolitische Aspekte der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland, der EU und der NATO zu Russland. W\e4hrend der gesamten Dauer ihrer geheimdienstlichen T\e4tigkeit standen die Angeschuldigten in regelm\e4\dfigem Kontakt mit ihrer F\fchrungsstelle. Ihre Anweisungen erhielten sie haupts\e4chlich mittels Agentenfunk. Ihre Meldungen an die Geheimdienstzentrale \fcbermittelten sie hingegen per Satelliten\fcbertragung. Au\dferdem nutzten sie ein Internetvideoportal f\fcr versteckte Botschaften. F\fcr ihre Agentent\e4tigkeit erhielten die Angeschuldigten feste Bez\fcge, die sich in den letzten Jahren auf knapp 100.000 Euro pro Jahr beliefen. Der Aufdeckung der Legendierung der Angeschuldigten gingen umfangreiche Erhebungen des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz voraus. Deren Ergebnisse f\fchrten zur Festnahme der Angeschuldigten im Oktober 2011 und bildeten den Ausgangspunkt f\fcr das Verfahren. Die Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. | 14 | NULL | | 23 | 1 | 2002-08-23 | 2002 | 65 | Karry-Ermittlungen erneut eingestellt |
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 16. August 2002 die am 8. September 2000 wieder aufgenommenen Ermittlungen gegen die deutschen Staatsangeh�rigen Rudolf Schindler und Sabine Eckle eingestellt.

Aufgrund der Aussage des Zeugen Tarek Mousli bestand gegen die Beschuldigten der Anfangs-verdacht, im Jahre 1981 als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung an der Ermordung des Hessischen Ministers f�r Wirtschaft und Verkehr Heinz Herbert Karry am 11. Mai 1981 in Frankfurt am Main beteiligt gewesen zu sein. Bei der derzeit bestehenden Sach- und Beweislage kann den Beschuldigten eine Tatbeteiligung nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Der gegen sie bestehende Anfangsverdacht konnte trotz umfangreicher Ermittlungen nicht erh�rtet werden. Der Zeuge Mousli hat zwar zur Tatbegehung eine inhaltlich in sich schl�ssige und �berzeugende Aussage gemacht. Allerdings handelt es sich bei den Angaben des Zeugen um Wahrnehmungen vom H�rensagen, die vier bis f�nf Jahre nach der Tat gemacht worden sind. Dies allein reicht zum Tatnachweis nicht aus. Weitere zeugenschaftliche Verneh-mungen und kriminaltechnische Untersuchungen verliefen ergebnislos. Festgestellte DNA-Spuren an der Tatwaffe konnten den Beschuldigten nicht zugeordnet werden.
| 4 | NULL | | 11 | 1 | 2008-06-23 | 2008 | 306 | Festnahme wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am Freitag (20. Juni 2008) den 62 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans-Josef H. wegen des Verdachts des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG, \a7 30 Abs. 2 StGB i.V.m. \a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, als Gesch\e4ftsf\fchrer einer in Rheinland-Pfalz ans\e4ssigen Firma gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. Er soll im Zeitraum Mai 2007 bis Juni 2008 - entgegen den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos - ein Umgehungsgesch\e4ft in den Iran organisiert und gemeinsam mit einem t\fcrkischen Gesch\e4ftspartner die Ausfuhr proliferationsrelevanter Ware in den Iran an einen in der Iranembargoverordnung gelisteten Empf\e4nger verabredet haben. Eine Lieferung des zum Raketenbau nutzbaren Materials konnte durch den Zugriff verhindert werden. Der Beschuldigte wurde noch am Abend des 20. Juni 2008 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 23 | 1 | 2015-06-27 | 2015 | 553 | Generalbundesanwalt leitet Ermittlungen im Zusammenhang mit IS-Anschlag am 26. Juni 2015 auf zwei Hotelanlagen in Sousse/Tunesien ein | Der Generalbundesanwalt hat am heutigen Tage (27. Juni 2015) im Zusammenhang mit dem Anschlag vom 26. Juni 2015 auf zwei Hotelanlagen in Sousse/Tunesien ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Mordes, des Mordversuchs (\a7 211, 22, 23 Strafgesetzbuch) und der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, \a7 129b Abs. 1 Strafgesetzbuch) eingeleitet. Nach bislang vorliegenden Erkenntnissen hatte ein T\e4ter gegen 13.00 Uhr am dortigen Strand wahllos mit einem automatischen Gewehr Sch\fcsse auf die Besucher der Hotelanlagen abgegeben und dabei mindestens 39 Personen, darunter mindestens einen deutschen Staatsangeh\f6rigen, get\f6tet. Zahlreiche weitere Personen, darunter auch eine deutsche Staatsangeh\f6rige, sollen verletzt worden sein. Zu dem Anschlag hat sich die terroristische Vereinigung “Islamischer Staat“ (IS) bekannt. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen beauftragt. Zu weiteren Einzelheiten \fcber die hiermit mitgeteilten Informationen hinaus k\f6nnen derzeit aufgrund der laufenden Ermittlungen keine Ausk\fcnfte erteilt werden. | 17 | NULL | | 15 | 1 | 2011-04-21 | 2011 | 398 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (IBU) | Die Bundesanwaltschaft hat heute (21. April 2011) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 den 36-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Ahmed Wali S. durch Beamte des Landeskriminalamts Hamburg in Ramstein (Rheinland-Pfalz) festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) verfolgt das Ziel, in Zentralasien eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie bek\e4mpft deshalb mit terroristischen Mitteln pakistanische Sicherheitskr\e4fte und die Mitglieder der in Afghanistan stationierten internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Der Beschuldigte soll im M\e4rz 2009 von Deutschland aus in ein Lager der IBU im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet gereist sein. Er ist dringend verd\e4chtig, dort eine Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff durchlaufen und sich der terroristischen Organisation angeschlossen zu haben. In der Folgezeit soll er sich an Kampfhandlungen der IBU beteiligt haben. Der Beschuldigte wurde heute aus US-amerikanischem Gewahrsam in die Bundesrepublik Deutschland \fcberstellt und anschlie\dfend dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Hamburg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 22 | 1 | 2004-11-12 | 2004 | 152 | Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. November 2004 in Berlin durch Beamte des Landeskriminalamtes Berlin den 35 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Mohamed El-H. aus Berlin wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit 1999 im Auftrag eines nah\f6stlichen Nachrichtendienstes Informationen \fcber in der Bundesrepublik Deutschland lebende Staatsangeh\f6rige dieses Staates eingeholt und diese an seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte wurde am 4. November 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der Haftbefehl erlassen hat. Mit den Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. | 6 | NULL | | 30 | 1 | 2001-09-28 | 2001 | 55 | Anklage gegen IM "Jutta" wegen des Verdachts des Landesverrats | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 22. August 2001 beim 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts D�sseldorf gegen die 68 Jahre alte Rentnerin Inge W.Anklage wegen des Verdachts des Landesverrats erhoben. Die Angeschuldigte ist hinreichend verd�chtig, in der Zeit von 1979 bis Ende Dezember 1986 Staatsgeheimnisse an das Ministerium f�r Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR verraten und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f�r die �u�ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef�hrt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte war von 1969 bis zu ihrer Abschaltung im Mai 1990 als inoffizielle Mitarbeiterin f�r die Abteilung XV der Bezirksverwaltung Berlin des Ministeriums f�r Staatssicherheit der ehemaligen DDR nachrichtendienstlich t�tig. Unter dem Decknamen "Jutta" lieferte sie ihren nachrichtendienstlichen Auftraggebern zahlreiche Berichte und Dokumente aus ihrem T�tigkeitsbereich in der Verbindungsstelle beim Senator f�r Finanzen des Landes Berlin. Als Verwaltungsangestellte hatte sie Drucksachen und Protokolle des Bundestages und des Bundesrates sowie von deren Aussch�ssen zu bearbeiten und Senats-, Bundesrats- und Abgeordnetenhaussitzungen vorzubereiten. Ab 1984 war sie zum Umgang mit Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad "Geheim" berechtigt. Mit 952 gelieferten Informationen, davon 901 in Form von Dokumenten, war sie eine Spitzenquelle der HVA. Die Angeschuldigte lie� dem MfS unter anderem sieben Protokolle des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages aus den Jahren 1979, 1983 und 1986 zukommen, die die Er�rterung von milit�rischen Beschaffungsvorhaben zum Gegenstand haben. In ihrer Gesamtheit erm�glichten diese Protokolle, die nur einem begrenzten Personenkreis zug�nglich waren, einem potentiellen milit�rischen Gegner eine breite r�stungspolitische Analyse und vor allem einen verl�sslichen Einblick in die Verteidigungsanstrengungen der Bundesrepublik Deutschland. Zwei Kurzprotokolle aus den Jahren 1983 und 1986 enthalten aufgrund ihrer hohen milit�rischen, sicherheitspolitischen und nachrichtendienstlichen Bedeutung schon f�r sich allein betrachtet Staatsgeheimnisse. Vor dem Hintergrund der damaligen Spannungen zwischen Ost und West und dem R�stungswettlauf der beiden Bl�cke NATO und Warschauer Pakt entstand durch den Verrat der in den Niederschriften enthaltenen Informationen die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils f�r die �u�ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die Angeschuldigte hatte mit diesen Folgen gerechnet und bei ihrem Verrat billigend in Kauf genommen. Die Angeschuldigte befindet sich nicht in Haft. | 3 | NULL | | 1 | 1 | 2003-01-13 | 2003 | 102 | Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-Funktion\e4r | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 9. Dezember 2002 bei dem Oberlandesgericht Koblenz gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Bozan A. Anklage wegen Unterst\fctzung einer kriminellen Vereinigung und zwei Brandstiftungsdelikten erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 30 Jahre alte Angeschuldigte Bozan A. geh\f6rte im Jahr 1997 der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an und leitete auf regionaler Ebene die Jugendorganisation (YCK) der PKK. Mit dieser T\e4tigkeit unterst\fctzte er die innerhalb der PKK-F\fchrung bestehende kriminelle Vereinigung. Als Reaktion auf den Einmarsch t\fcrkischer Milit\e4rkr\e4fte in den Nordirak am 14. Mai 1997 beschloss er zusammen mit der ihm vorgesetzten Regionsverantwortlichen Dilek K., mehrere Brandanschl\e4ge auf t\fcrkische Einrichtungen zu ver\fcben. So hatte er mit Dilek K. am 18. Mai 1997 verabredet, noch am gleichen, sp\e4testens am darauf folgenden Tag, Brandanschl\e4ge in Gie\dfen, R\fcsselsheim und Offenbach durch Jugendliche der YCK durchf\fchren zu lassen. Infolge von Planungsfehlern kam es nicht dazu. Am 21. Mai 1997 lie\df der Angeschuldigte im Einvernehmen mit Dilek K. einen Brandanschlag auf den deutsch-t\fcrkischen Freundschaftsverein in Bad Kreuznach ausf\fchren, indem er zwei jugendlichen PKK-Aktivisten befahl, zwei Molotow-Cocktails in das Vereinslokal zu werfen. Es entstand geringer Sachschaden. Bei den Aktionen im Mai 1997 war dem Angeschuldigten die im August 1996 abgegebene Aufforderung des Parteivorsitzenden Abdullah \d6calan, k\fcnftig von Gewaltaktionen abzusehen, nicht bekannt. Er hielt "aktionistische Aktivit\e4ten" zur Motivation der PKK-Anh\e4nger, vornehmlich der Jugendlichen, weiterhin f\fcr erforderlich. Dilek K. wurde wegen des Brandanschlages am 21. Mai 1997 durch das Oberlandesgericht Celle im Dezember 1998 verurteilt. Der Angeschuldigte wurde am 18. August 2002 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 24. August 1998 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. | 5 | NULL | | 11 | 1 | 2011-03-16 | 2011 | 394 | Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer der DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 1. M\e4rz 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 41-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sadi Naci \d6. wegen R\e4delsf\fchrerschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP/C) und versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 4, \a7 253, \a7 255 i.V.m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2, \a7 22, \a7 23 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP/C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigte war ab Februar 2009 Deutschlandverantwortlicher der DHKP-C. Daneben stand er in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und in \d6sterreich an der Spitze der terroristischen Vereinigung. In seinem Verantwortungsbereich entschied er \fcber s\e4mtliche Angelegenheiten der Organisation. Er regelte die innere Verwaltung, legte die personellen Zust\e4ndigkeiten fest und bestimmte die Schulungs-, Jugend- und Propagandaarbeit. Dar\fcber hinaus war es zentrale Aufgabe des Angeschuldigten, finanzielle Mittel f\fcr die terroristische Vereinigung zu beschaffen. Er koordinierte insbesondere die j\e4hrliche „Spendenkampagne“ der DHKP-C und kontrollierte die organisationsinterne Weiterleitung der eingetriebenen Gelder. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 f\fcr das Bundesgebiet erkl\e4rt hatte, wies der Angeschuldigte die ihm nachgeordneten DHKP-C-Mitglieder im Oktober 2009 an, Spendenunwillige zuk\fcnftig wieder mit Gewalt zur Zahlung zu zwingen. Dementsprechend versuchte der gesondert verfolgte \dcnalkaplan D. (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2011 vom 3. Februar 2011) auf Anordnung des Angeschuldigten am 4. und 5. Dezember 2009 in Duisburg gemeinsam mit weiteren DHKP-C-Mitgliedern, einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft nahmen franz\f6sische Sicherheitskr\e4fte den Angeschuldigten am 19. Mai 2010 in Colmar fest. Am 12. Juli 2010 wurde er nach Deutschland \fcberstellt. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr.14/2010 vom 13. Juli 2010). | 13 | NULL | | 19 | 1 | 2008-09-05 | 2008 | 313 | Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. September 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 29 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Fritz Martin G., den 29 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Adem Y. sowie den 22 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Daniel Martin S. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 StGB), Mitgliedschaft bei Fritz Martin G. R\e4delsf\fchrerschaft in einer inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129a Abs. 1, Abs. 4 StGB), Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie wegen der Verabredung eines Mordes und eines Sprengstoffverbrechens (\a7 30 Abs. 2, \a7 211, \a7 308 StGB) erhoben. Daniel Martin S. ist dar\fcber hinaus des versuchten Mordes (\a7 211, \a7 22, \a7 23 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (\a7 113 Abs. 1 und 2 StGB) hinreichend verd\e4chtig. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten waren seit Mitte des Jahres 2006 bis zu ihrer Festnahme als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) beteiligt. Bei der „Islamischen Jihad Union“ handelt es sich um eine sunnitische Gruppierung, die sich von der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) abgespalten hat. Die IJU verfolgte zun\e4chst regionale Ziele in Usbekistan, hat ihren Wirkungskreis inzwischen jedoch im Sinne des Globalen Jihad ausgeweitet – unter anderem nach Europa. Sie unterh\e4lt Kontakte zur Al Qaida und ist ma\dfgeblich von deren Ideologie beeinflusst. Zur Verbreitung ihres Gedankengutes nutzt die IJU verst\e4rkt das Internet, sie verf\fcgt ferner \fcber Verantwortliche f\fcr die Anwerbung und Schleusung von Freiwilligen, die bereit sind, sich im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet zu K\e4mpfern ausbilden zu lassen. Die Angeschuldigten hatten ihrerseits im Jahre 2006 eine ideologische und milit\e4rische Schulung in Ausbildungslagern der IJU durchlaufen, bevor sie nach Deutschland zur\fcckgekehrt von hier aus die terroristischen Ziele der Vereinigung f\f6rderten. Hierzu standen alle drei auch nach ihrer R\fcckkehr fortlaufend in Kontakt mit den Verantwortlichen der IJU im Ausland. Zu ihren Aufgaben geh\f6rte es, in Deutschland Personen f\fcr eine milit\e4rische Ausbildung in den Lagern der IJU zu rekrutieren, die sodann f\fcr terroristische Aktionen der Organisation zur Verf\fcgung stehen sollten. Insbesondere der Angeschuldigte Adem Y. zeichnet f\fcr eine ganze Reihe von mit Verantwortlichen der IJU abgestimmten Schleusungen in IJU-Ausbildungslager verantwortlich. Aber auch die beiden weiteren Angeschuldigten bet\e4tigten sich als Vermittler von Personen, die - im Einvernehmen mit Mitgliedern der IJU-F\fchrungsebene - im Ausland dem bewaffneten Kampf in Afghanistan zugef\fchrt werden sollten. Den Angeschuldigten oblag es dar\fcber hinaus, die IJU durch die \dcbermittlung von Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nden zu st\e4rken. Noch w\e4hrend ihrer Ausbildung im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet hatten sich die Angeschuldigten - entgegen ihrer urspr\fcnglichen Absicht, sich dort zu opfern - entschlossen, nach Deutschland zur\fcckzukehren und hier im Sinne der IJU selbst f\fcr den „heiligen Krieg“ t\e4tig zu werden. Insbesondere der Angeschuldigte Fritz Martin G. unterhielt nach seiner R\fcckkehr im Oktober 2006 diesbez\fcglich fortw\e4hrenden Kontakt zur IJU-F\fchrung und begann ab Dezember 2006, das sp\e4tere Anschlagsvorhaben vorzubereiten. So suchte er etwa einen geeigneten Anbieter f\fcr Wasserstoffperoxid und mietete zur Lag-erung der Chemikalie eine Garage im Raum Freudenstadt an. An Silvester 2006 sp\e4hte er gemeinsam mit den gesondert verfolgten Atilla S. und Dana B. zwei Liegenschaften der US-Armee in Hanau aus. Sp\e4testens im Februar 2007 tat sich der Angeschuldigte Fritz Martin G. mit den beiden weiteren Angeschuldigten und dem gesondert Verfolgten Atilla S. zu einer eigenen Zelle der IJU zusammen, die ihrerseits abgeschottet und konspirativ - jedoch mit Billigung der IJU im Ausland -die Planung von Sprengstoffattentaten in Deutschland betrieb. Die Angeschuldigten richteten hierzu unter fiktiven Namen E-Mail-Accounts ein, \fcber die sie den Gro\dfteil ihrer Kommunikation abwickelten. Die Konten wurden hierbei als „toter Briefkasten“ zur Hinterlegung von Entwurfsnachrichten genutzt, die unter Verwendung eines Passwortes ohne konventionelle E-Mail-Kommunikation eingesehen und ge\e4ndert werden konnten. \dcberwiegend erfolgten die Zugriffe aus wechselnden Call-Shops, zudem bedienten sich die Angeschuldigten der Anmeldedaten unbeteiligter Dritter, um \fcber nicht passwortgesch\fctzte kabellose Netzwerke Zutritt ins Internet zu erhalten. Bei dem Angeschuldigten Fritz Martin G. lief die Kommunikation der \fcbrigen Zellenmitglieder zusammen, \fcber ihn wurden sie auch jeweils mit den erforderlichen Informationen versorgt. Ziel der Angeschuldigten war es, in Deutschland Sprengstoffanschl\e4ge insbesondere gegen amerikanische Staatsb\fcrger und US-amerikanische Einrichtungen mit einer m\f6glichst hohen Opferzahl zu begehen. Sie beabsichtigten hierzu, Sprengs\e4tze auf Wasserstoffperoxidbasis herzustellen und diese in Mietfahrzeugen als Autobomben zur Explosion zu bringen. Als Anschlagsziele zogen sie \d6rtlichkeiten wie Gastst\e4tten, Pubs, Diskotheken und Flugh\e4fen in Betracht. Als Tatorte erwogen sie unter anderem Frankfurt/Main, Ramstein, Dortmund, D\fcsseldorf, K\f6ln, Stuttgart oder M\fcnchen. In zeitlicher Hinsicht sollten die Anschl\e4ge vor der Entscheidung des Deutschen Bundestages \fcber die Verl\e4ngerung des Afghanistan-Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Truppen am 12. Oktober 2007 stattfinden. Ab Mitte Februar 2007 bis zum Juni 2007 erwarb der Angeschuldigte Fritz Martin G. gro\dfe Mengen 35-prozentiger Wasserstoffperoxid-L\f6sung bei einer Chemikalienhandlung im Raum Hannover. Er beschaffte nach und nach neun 65-Kilogramm-F\e4sser und verbrachte diese in die eigens angemietete Garage bei Freudenstadt, wobei ihm der Angeschuldigte Adem Y. zumindest bei einer Lieferung von drei F\e4ssern im Juni 2007 behilflich war. Im Juli 2007 kaufte der Angeschuldigte Fritz Martin G. erneut drei F\e4sser, deren Inhalt allerdings nunmehr – wie auch bei den in der Garage gelagerten F\e4ssern – seitens der Ermittlungsbeh\f6rden durch eine gefahrlose dreiprozentige Austauschl\f6sung ersetzt worden war, und transportierte sie mit Hilfe des Angeschuldigten Adem Y. in die Garage. Zur Abholung dreier weiterer F\e4sser, die der Angeschuldigte Fritz Martin G. Ende August bestellt hatte, kam es nicht mehr. Die Angeschuldigten beabsichtigten, das Wasserstoffperoxid durch Verdampfen zu konzentrieren und unter Beigabe weiterer Substanzen eine hochexplosive Sprengstoffmischung herzustellen. Die von ihnen bezogene Menge h\e4tte eine explosive Mischung von 550 kg ergeben, vergleichbar mit der Sprengkraft von etwa 410 kg TNT. Neben der Beschaffung der Wasserstoffperoxid-L\f6sung organisierte der Angeschuldigte Fritz Martin G. unter Vermittlung des gesondert verfolgten Atilla S. in der T\fcrkei zwanzig Sprengz\fcnder tschechischer Produktion, die – in Schuhsolen versteckt – nach Deutschland geschmuggelt wurden, sowie weitere sechs Sprengz\fcnder bulgarischer und serbischer Herkunft. Gemeinsam mit dem Angeschuldigten Adem Y. w\e4hlte er ferner ein Ferienhaus im Sauerland aus, das er zum Zwecke der gemeinschaftlichen Fertigstellung der Bomben f\fcr den Zeitraum vom 31. August 2007 bis zum 29. September 2007 anmietete. In dieses Haus begaben sich die drei Angeschuldigten am 2. September 2007, wobei sie eines der F\e4sser aus der Garage bei Feudenstadt mitbrachten. Tags darauf fuhren sie nach Dortmund, kauften dort unter anderem Kabel, Schalter, Batterien, Batteriehalterungen, Dioden, Platinen, Widerst\e4nde, L\f6tkolben, Uhren, ein Messger\e4t, Edelstahl-Kocht\f6pfe sowie 33,5 kg Weizenmehl und bestellten weiteres Elektronikzubeh\f6r. Der Angeschuldigte Fritz Martin G. druckte \fcberdies in einem Call-Shop Teile eines Dokuments aus, das ihm von einem E-Mail-Konto in Pakistan \fcbermittelt worden war und das unter anderem noch fehlende Schaltpl\e4ne f\fcr den Bau einer Z\fcndvorrichtung enthielt. Ab dem 3. September 2007 begannen die Angeschuldigten damit, die Z\fcndausl\f6sevorrichtungen gemeinsam zusammenzubauen und die Wasserstoffperoxid-L\f6sung mit dem Ziel einer Konzentration aufzukochen. Die weitere Tatausf\fchrung wurde am 4. September 2007 durch die vorl\e4ufige Festnahme der drei Angeschuldigten verhindert. Der Angeschuldigte Daniel Martin S. versuchte hierbei, sich seiner Festnahme durch Flucht zu entziehen. Nachdem ein Polizeibeamter ihn eingeholt und zu Fall gebracht hatte, kam es zu einer k\f6rperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf es dem Angeschuldigte Daniel Martin S. gelang, die Waffe des Polizeibeamten aus dessen Holster zu ziehen, den Finger an den Abzug zu legen und zu schie\dfen. Lediglich weil es dem Beamten gelungen war, die Waffe wegzudr\fccken, konnte er verhindern, von dem Schuss getroffen zu werden. Einen erneuten Schuss konnte er obwohl der Angeschuldigte nochmals den Abzug bet\e4tigt hatte dadurch verhindern, dass er mit einem Handgriff den Schlitten der Waffe blockierte. Mit Hilfe zweier weiterer Polizeibeamter gelang es sodann, dem Angeschuldigten Daniel Martin S. die Waffe zu entwinden. Am 5. September 2007 erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen die drei Angeschuldigten, die sich seitdem in Untersuchungshaft befinden (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2007 vom 5. September 2007). Am 6. November 2007 wurde der gesondert verfolgte Attila S. in der T\fcrkei festgenommen und befindet sich seither dort in Haft. Die Bundesanwaltschaft betreibt seine Auslieferung und \dcberstellung nach Deutschland (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2007 vom 7. November 2007). | 10 | NULL | | 12 | 1 | 2013-04-30 | 2013 | 474 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) | Die Bundesanwaltschaft hat heute (30. April 2013) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2013 den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Josef D. in L\fcnen (Nordrhein-Westfalen) durch Beamte des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Er ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende September 2009 bis Mai 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Ende September 2009 gegr\fcndete ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgte das Ziel, an der Wiederherstellung eines allein auf dem islamischen Recht (Scharia) basierenden Gesellschaftssystems in Afghanistan mitzuwirken. Zu diesem Zweck bek\e4mpften ihre Mitglieder Angeh\f6rige der internationalen Schutztruppe ISAF sowie afghanische und pakistanische Regierungstruppen. Dabei erachteten sie auch Selbstmordattentate als ein legitimes Mittel. Ende April 2010 kamen mehrere f\fchrende DTM-Mitglieder ums Leben. Dies f\fchrte innerhalb weniger Wochen zur faktischen Aufl\f6sung der terroristischen Vereinigung. Der Beschuldigte soll im Juni 2009 von Deutschland aus in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich dort Ende September 2009 der DTM angeschlossen und eine Ausbildung an Schusswaffen f\fcr die Teilnahme am terroristischen Jihad durchlaufen zu haben. Nach der Aufl\f6sung der DTM soll er sich bis zuletzt in Jordanien aufgehalten haben. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. | 15 | NULL | | 32 | 1 | 2010-12-17 | 2010 | 382 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4re der „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Dezember 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 47-j\e4hrigen ruandischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ignace M. und den 49-j\e4hrigen ruandischen Staatsangeh\f6rigen Straton M. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sowie wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) erhoben; der Angeschuldigte Dr. Ignace M. ist zudem hinreichend verd\e4chtig, R\e4delsf\fchrer der FDLR gewesen zu sein (\a7 4, \a7 7 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 8 und 9, Abs. 3, \a7 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 4 S. 1, \a7 9 Abs. 1 und \a7 11 Abs. 1 Nr. 4 VStGB, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 4 StGB). In der nunmehr zugestellten ersten Anklage nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR), die auch unter dem Namen „Forces Combattantes Abacunguzi“ (FOCA) auftritt, ist eine \fcberwiegend aus Angeh\f6rigen der Volksgruppe der Hutu bestehende Rebellengruppe, die urspr\fcnglich von den 1994 aus Ruanda gefl\fcchteten Verantwortlichen des V\f6lkermordes an der Volksgruppe der Tutsi gegr\fcndet wurde. Sie hat ihre Operationsbasis im Osten der Demokratischen Republik Kongo und verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtige Regierung Ruandas zu entmachten. Ihre Machtstellung im Ostkongo versucht sie durch regelm\e4\dfige und gewaltt\e4tige \dcbergriffe auf die lokale Zivilbev\f6lkerung zu sichern. Die Mittel, die die FDLR systematisch zur Festigung ihres illegalen Besatzungsregimes einsetzt, umfassen Mord, K\f6rperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, gewaltsame Landnahme, Raub, Pl\fcnderung und Brandschatzung, eigenm\e4chtige Erhebung von Wegez\f6llen sowie Ausbeutung der kongolesischen Bodensch\e4tze. Seit Beginn des Jahres 2009 sah sich die FDLR einem zunehmenden milit\e4rischen Druck durch gemeinsame Offensiven der ruandischen und kongolesischen Armeen sowie der internationalen Schutztruppe MONUC (seit Juli 2010: MONUSCO) ausgesetzt. Darauf reagierte sie mit Vergeltungsma\dfnahmen gegen die Zivilbev\f6lkerung, mit denen sie zielgerichtet humanit\e4re Katastrophen in den Kivu-Provinzen im Ostkongo ausl\f6ste. Die FDLR wollte damit zum einen ihre Machtbasis stabilisieren, zum anderen beabsichtigte sie, die kongolesischen Streitkr\e4fte zum Einlenken und die ruandische Regierung zu direkten Verhandlungen \fcber eine Machtbeteiligung zu zwingen. Der Angeschuldigte Dr. Ignace M. ist seit Dezember 2001 Pr\e4sident der FDLR, der Angeschuldigte Straton M. seit Juni 2004 deren Erster Vizepr\e4sident. Bis zu ihrer Festnahme am 17. November 2009 steuerten die Angeschuldigten von Deutschland aus zusammen mit dem in Frankreich wohnhaften Callixte M., der mittlerweile vom Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag inhaftiert worden ist die Vorgehensweise, Strategien und Taktiken der FDLR. Sie h\e4tten daher die zur Strategie der Organisation geh\f6rende systematische Begehung von Gewalttaten durch die FDLR-Milizion\e4re an der Zivilbev\f6lkerung unterbinden k\f6nnen. Konkret sind die Angeschuldigten f\fcr 26 Verbrechen gegen die Menschlichkeit und 39 Kriegsverbrechen verantwortlich, die ihnen unterstehende Milizion\e4re in der Demokratischen Republik Kongo von Januar 2008 bis zum 17. November 2009 begangen haben. Unter anderem wurden dabei mehr als 200 Menschen get\f6tet, zahlreiche Frauen vergewaltigt, Zivilpersonen als Schutzschild gegen Angriffe milit\e4rischer Gegner missbraucht und Kinder in die FDLR-Miliz eingegliedert. Die Angeschuldigten wurden am 17. November 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 24/2009 vom 17. November 2009) und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. | 12 | NULL | | 5 | 1 | 2004-02-17 | 2004 | 137 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen osteurop\e4ischen Nachrichtendienst | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 5. Februar 2004 beim 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen gegen den deutschen Staatsangeh\f6rigen Ingo Sch. Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit von Juli 2002 bis Ende September 2003 Informationen aus dem Bundesnachrichtendienst an einen osteurop\e4ischen Nachrichtendienst verraten zu haben. Der 64 Jahre alte Angeschuldigte ist langj\e4hriger Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes. Zu seinen Aufgaben geh\f6rte unter anderem die Pflege internationaler Kontakte mit ausl\e4ndischen Nachrichtendiensten in Osteuropa. In diesem Zusammenhang traf er sich regelm\e4\dfig in Deutschland mit akkreditierten Residenten ost- und s\fcdosteurop\e4ischer Dienste. Ende 2001 bekam der Angeschuldigte einen anderen Aufgabenbereich zugewiesen. Gleichwohl hielt er, ohne dienstlichen Anlass und ohne die erforderliche Genehmigung, privat den Kontakt zu einer Mitarbeiterin eines osteurop\e4ischen Nachrichtendienstes aufrecht. Er traf sich h\e4ufig mit ihr in M\fcnchen und belieferte sie mit Informationen. Dabei \fcbergab er auch geheime dienstliche Unterlagen. Der Angeschuldigte hat den Tatvorwurf einger\e4umt. Er wurde am 8. Oktober 2003 vorl\e4ufig fest-genommen und befand sich bis zum 9. Dezember 2003 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 17. Oktober 2003, unter www.generalbundesanwalt.de/aktuelles). Seit dem 9. Dezember 2003 ist er gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. | 6 | NULL | | 30 | 1 | 2007-11-29 | 2007 | 294 | Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am 27. November 2007 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. November 2007 in Frankfurt am Main den 48 j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen V. wegen des Verdachts des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Zugleich hat das Zollkriminalamt unter der Leitung der Bundesanwaltschaft die Gesch\e4ftsr\e4ume des deutsch-iranischen Gesch\e4ftsmannes in Frankfurt am Main und eines deutschen Handelsunternehmens in Ludwigshafen durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, durch die Vermittlung von Handelsgesch\e4ften in den Iran gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. Die Gesch\e4fte betrafen Gegenst\e4nde, die wegen ihres Einsatzes f\fcr milit\e4rische oder nukleare Zwecke internationalen oder deutschen Handelsbeschr\e4nkungen unterliegen. Der Beschuldigte wurde gestern (28. November 2007) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 37 | 1 | 2014-11-12 | 2014 | 525 | Koordinierte Festnahme- und Durchsuchungsma\dfnahmen des Generalbundesanwalts und der Staatsanwaltschaft K\f6ln gegen ein mutma\dfliches jihadistisches Unterst\fctzernetzwerk und dessen Umfeld | Der Generalbundesanwalt hat am heutigen Mittwoch (12. November 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. und 11. November 2014 den 58-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mirza Tamoor B. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kais B. O. an ihren Wohnorten im Gro\dfraum K\f6ln festnehmen lassen. Zudem wurden ihre Wohnungen nach Beweismitteln durchsucht. Der Beschuldigte Mirza Tamoor B. ist dringend verd\e4chtig, seit 2013 die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al-Sham“ unterst\fctzt zu haben (\a7129b i. V. m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Er soll daran mitgewirkt haben, zwei K\e4mpfer aus Deutschland zu den Terrororganisationen nach Syrien zu schleusen. Zudem wird ihm in dem Haftbefehl vorgeworfen, dem ISIG und „Ahrar al-Sham“ insgesamt 3.200 Euro und ein Transportfahrzeug zur Verf\fcgung gestellt zu haben. Dem Beschuldigten Kais B. O. wird in dem Haftbefehl zur Last gelegt, die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), „Ahrar al-Sham“ und „Junud al-Sham“ unterst\fctzt zu haben. Zudem soll er in Deutschland um Mitglieder f\fcr den ISIG geworben haben (\a7129b i. V. m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Kais B. O. ist dringend verd\e4chtig, seit 2013 in Deutschland K\e4mpfer f\fcr die Terrororganisationen zu rekrutieren und deren Reisen nach Syrien zu unterst\fctzen. Nach den bisherigen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass sich mindestens drei M\e4nner aus Deutschland aufgrund seiner Initiative oder mit seiner Unterst\fctzung dem terroristischen Jihad in Syrien angeschlossen haben. Au\dferdem ist er dringend verd\e4chtig, einem „Junud al-Sham“-Mitglied 200 Euro zur Verf\fcgung gestellt zu haben. Mirza Tamoor B. und Kais B. O. sollen Teil eines Unterst\fctzernetzwerkes der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG), „Ahrar al-Sham“ und „Junud al-Sham“ in Nordhein-Westfalen gewesen sein. Sechs weitere Personen aus diesem Netzwerk sowie ein Beschuldigter aus Niedersachsen sollen an einzelnen Taten der beiden festgenommenen Beschuldigten mitgewirkt haben. Deren Wohnungen hat der Generalbundesanwalt heute (12. November 2014) ebenfalls durchsuchen lassen. Zeitgleich und abgestimmt mit den Ma\dfnahmen des Generalbundesanwalts ist die Staatsanwaltschaft K\f6ln gegen dieses Umfeld vorgegangen. N\e4here Ausk\fcnfte hierzu erteilt die Staatsanwaltschaft K\f6ln. Im Rahmen der heutigen Ma\dfnahmen waren unter der Leitung eines Vertreters des Generalbundesanwalts rund 240 Polizeibeamte der L\e4nder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern im Einsatz. Die Beschuldigten Mirza Tamoor B. und Kais B. O. werden noch heute (12. November 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Polizeipr\e4sidium K\f6ln beauftragt hat. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 34 | 1 | 2012-12-07 | 2012 | 462 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. November 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 59-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Bagdad A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Mai 2007 bis Ende Februar 2012 f\fcr den marokkanischen Nachrichtendienst Informationen \fcber in Deutschland lebende Oppositionelle beschafft zu haben. In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verf\fcgt \fcber ein weit verzweigtes Netz von Kontakten zu den in Deutschland lebenden Marokkanern. Im Jahr 2007 erkl\e4rte er sich gegen\fcber dem marokkanischen Auslandsgeheimdienst bereit, seine Kontakte zu nutzen, um Informationen \fcber marokkanische Oppositionelle in Deutschland zu beschaffen. Bis Ende Februar 2012 stand er ununterbrochen in Kontakt zu seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern und unterrichtete sie \fcber seine Erkenntnisse aus der marokkanischen Gemeinschaft. Insbesondere berichtete er seinen F\fchrungsfunktion\e4ren von Demonstrationen oppositioneller Gruppierungen. | 14 | NULL | | 17 | 1 | 2002-07-03 | 2002 | 73 | Durchsuchungsaktion gegen acht mutma�liche Mitglieder einer islamisch-fundamentalistischen Gruppierung in Hamburg | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 3. Juli 2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 17

PRESSEMITTEILUNG

Durchsuchungsaktion gegen acht mutma�liche Mitglieder einer islamisch-fundamentalistischen Gruppierung in Hamburg

Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof durchsuchen seit heute Vormittag Beamte des Landeskriminalamts Hamburg, unterst�tzt durch Beamte des Bundeskriminalamts, sechs Wohnungen und die Buchhandlung "Attawhid" in Hamburg. Den umfangreichen exekutiven Ma�nahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hat, liegen Ermitt-lungen gegen mittlerweile acht namentlich bekannte und weitere bislang nicht bekannte Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu Grunde. Sechs Beschuldigte werden zurzeit in Hamburg vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Ein weiterer Beschuldigter soll in Italien vernommen werden. Sein Wohnobjekt in Italien wird durch die italienischen Beh�rden im Wege der Rechtshilfe durchsucht.

Die Beschuldigten haben �berwiegend eine islamisch-fundamentalistische Grundeinstellung. Sie sind verd�chtig, sich in Hamburg zu einer Vereinigung zusammen-geschlossen zu haben, um auf der Grundlage eines aggressiven militanten islamischen Fundamentalismus Anschl�ge zu be-gehen. Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen verkehren die Beschuldigten regelm��ig in der Buchhandlung. Die in der N�he der Al Qods Moschee gelegene Buchhandlung ist f�r sie zentraler Treffpunkt. Ihre Zusammenk�nfte sind gepr�gt durch Konspiration und besondere Sicherungs-ma�nahmen. Anhaltspunkte f�r Planungen mit konkreten Anschlagszielen liegen bislang nicht vor.

Gegen einen der Beschuldigten f�hrt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterst�tzung der terroristischen Vereini-gung um die Attent�ter Mohammed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah. Anhaltspunkte daf�r, dass die Gruppierung aus dem Buchladen "Attawhid" an den Terroranschl�gen am 11. September 2001 beteiligt gewesen ist, sind nach dem gegenw�rtigen Stand der Ermittlungen nicht erkennbar.

Die heute durchgef�hrten Durchsuchungen dienen dazu, weiteres Beweismaterial �ber Bestehen, Struktur und Zielsetzung der Vereinigung aufzufinden und sicherzustellen sowie bislang unbe-kannte Mitglieder der Vereinigung zu identifizieren.

Das Landeskriminalamt Hamburg ist mit den Ermittlungen beauftragt.
| 4 | NULL | | 19 | 1 | 2004-09-23 | 2004 | 149 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit Nukleartechnologie-Gesch\e4ften | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit August 2003 im Zusammenhang mit Lieferungen von Nukleartechnologie an einen ausl\e4ndischen Staat ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der F\f6rderung der Entwicklung von Atomwaffen (\a7 19 Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz) und der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB). Die Ermittlungen, mit denen das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt ist, richten sich gegen den 53 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Helmut R., wohnhaft in Baden-W\fcrttemberg/Region Friedrichshafen. Nach derzeitigem Stand der Erkenntnisse ist der Beschuldigte dringend verd\e4chtig, im Januar 2003 ein Gesch\e4ft \fcber die Lieferung von vierundzwanzig Telemanipulatoren vermittelt zu haben. Zur Verschleierung des tats\e4chlichen Endabnehmers wurden die Telemanipulatoren an eine Firma in einem Drittstaat verkauft. Sie sollten sodann von dort an den ausl\e4ndischen Empf\e4ngerstaat geliefert werden. Telemanipulatoren sind f\fcr die Handhabung abgebrannter Kernbrennst\e4be sowie zur Trennung von Plutonium geeignet. Sie sind notwendiger Bestandteil eines milit\e4rischen Nuklearprogramms. Die Bem\fchungen des Beschuldigten, Telemanipulatoren an den ausl\e4ndischen Staat zu liefern oder liefern zu lassen, begr\fcnden dar\fcber hinaus den Verdacht, dass der Beschuldigte f\fcr einen Nachrichtendienst dieses Staates eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete, geheim-dienstliche Agentent\e4tigkeit ausge\fcbt hat. Der Generalbundesanwalt hat am 21. September 2004 durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg den Beschuldigten vorl\e4ufig festnehmen lassen. Auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes wurden das Wohnobjekt und die Werkstatt des Beschuldigten durchsucht. Zeitgleich wurden in Nordrhein-Westfalen Gesch\e4ftsr\e4ume einer Firma und in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe von den dortigen Beh\f6rden die R\e4umlichkeiten von zwei weiteren Unternehmen durchsucht. Der Beschuldigte wurde noch am gleichen Tag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts des Versto\dfes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz erlassen hat. Der Haftbefehl konnte unter anderem gegen eine Geldauflage mit strengen Anforderungen und eine nicht unerhebliche Sicherheitsleistung au\dfer Vollzug gesetzt werden. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. | 6 | NULL | | 29 | 1 | 2000-08-29 | 2000 | 20 | Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | Der Generalbundesanwalt hat am 28. August 2000 in K\f6ln auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. August 2000 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Mehmet T.</b>durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma\dfliche PKK-F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, des schweren Hausfriedensbruchs, des Landfriedensbruchs und der Sachbesch\e4digung dringend verd\e4chtig. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K\f6ln vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Der 43 Jahre alte Mehmet T. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Sp\e4testens ab Juli 1998 war er f\fcr die PKK in Griechenland t\e4tig und arbeitete dabei mit Funktion\e4ren des "Heimatb\fcros" zusammen. Von Dezember 1998 bis Anfang 1999 leitete er in der Bundesrepublik Deutschland die PKK Region Mitte mit den Gebieten K\f6ln, Bonn, D\fcsseldorf, Dortmund, Duisburg und Essen. Im September 1999 \fcbenahm er die Region Nord-West mit den Gebieten Kiel, Oldenburg, Bremen und Hamburg. Als Regionschef war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F\fchrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef\e4lschten Ausweispapieren austatten oder sie \fcber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb\fcro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Das Aufgabengebiet des Beschuldigten umfasste unter anderem die politische Schulung von Gebiets-und Raumverantwortlichen. Er gab Anweisungen der Parteif\fchrung weiter und verlangte von Gebietsverantwortlichen Rechenschaftsberichte. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Seit der Festnahme des Parteif\fchrers Abdullah \d6calan am 15. Februar 1999 setzt die PKK-F\fchrungsebene ihre bis 1996 ge\fcbte Praxis fort, mit demonstrativen Aktionen, auch unter Begehung von Straftaten, auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Nachdem der Parteif\fchrer in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die T\fcrkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar auf Anordnung der PKK-F\fchrungsebene zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. An den Besetzungsaktionen war der Beschuldigte ma\dfgeblich beteiligt. Er gab Anweisungen zu den Aktionen in den griechischen Generalkonsulaten in D\fcsseldorf und K\f6ln sowie in der griechischen und der kenianischen Botschaft in Bonn. In diese ausl\e4ndischen Vertretungen st�rmten jeweils mehrere kurdische Aktivisten, zerschlugen Fensterscheiben und Mobiliar und hielten die R\e4ume \fcber mehrere Stunden hinweg besetzt. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 2 | NULL | | 7 | 1 | 2004-03-18 | 2004 | 139 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen ausl\e4ndischen Nachrichtendienst | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 4. M\e4rz 2004 vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 39 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hueseyin H. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) und wegen Versto\dfes gegen das Vereinsgesetz (\a7 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG) erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Mai 2001 bis September 2002 im Auftrag eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes Kontakt zu Aktivisten der t\fcrkischen linksextremistischen Organisation DHKP C unterhalten und \fcber deren T\e4tigkeiten, Mitglieder und Struktur berichtet zu haben. Im Rahmen seines nachrichtendienstlichen Auftrages unterst\fctzte der Angeschuldigte die seit 1998 in Deutschland verbotene DHKP-C durch Hilfst\e4tigkeiten wie Fahr-und Kurierdienste. Im September 2002 beteiligte er sich mit einem in Deutschland pr\e4parierten Pkw an einem Schusswaffentransport der DHKP-C, wobei er die Waffen au\dferhalb des deutschen Staatsgebietes auf-nahm und das Transportgut seinen nachrichtendienstlichen Hinterm\e4nnern in die H\e4nde spielte. Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache in Untersuchungshaft. | 6 | NULL | | 30 | 1 | 2003-09-24 | 2003 | 128 | Festnahme wegen Mordverdachts in Berlin | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 22. September 2003 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2003 den 53 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen J\fcrgen G. aus Berlin durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts des Mordes festnehmen lassen. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, zwischen 1976 und 1987 als Angeh\f6riger eines im Staatsapparat der ehemaligen DDR angesiedelten Kommandos mehrere Personen, die aus Sicht des DDR-Regimes Verrat begangen hatten oder zu begehen drohten, get\f6tet zu haben. Der Beschuldigte wurde am 23. September 2003 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Dieser hat den gegen ihn bestehenden Haftbefehl aufrechterhalten und Haftfortdauer angeordnet. Weitere Einzelheiten zum Tatvorwurf k\f6nnen derzeit mit Blick auf noch laufende Ermittlungsma\dfnahmen nicht mitgeteilt werden. | 5 | NULL | | 45 | 1 | 2006-11-20 | 2006 | 264 | Durchsuchungen wegen Verdachts der Mitgliedschaft in und Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung | Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen sechs namentlich bekannte Beschuldigte und weitere, unbekannte Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. deren Unterst\fctzung (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). In diesem Zusammenhang wurden am Freitag (17. November 2006) insgesamt neun Wohnungen in Rheinland-Pfalz und Hessen durchsucht. Die exekutiven Ma\dfnahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hatte, wurden von Beamten des Bundeskriminalamts, der Landeskriminal\e4mter Rheinland-Pfalz und Hessen und weiterer Polizeikr\e4fte dieser beiden Bundesl\e4nder unter der Leitung der Bundesanwaltschaft durchgef\fchrt. Die Beschuldigten sind vorl\e4ufig festgenommen und verantwortlich vernommen worden, bevor sie am Samstag - mit Ausnahme eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Beschuldigten - wieder auf freien Fu\df gesetzt wurden. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, in der Bundesrepublik Deutschland f\fcr bislang unbekannte Hinterm\e4nner einer terroristischen Vereinigung mit den Vorbereitungen f\fcr einen Sprengstoffan-schlag auf ein Verkehrsflugzeug begonnen zu haben. Zu diesem Zweck traten im Sommer 2006 mehrere Beschuldigte an eine Person heran, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens hatte. Diese Person erkl\e4rte sich bereit, gegen Entlohnung einen Koffer oder eine Tasche mit Sprengstoff in ein Verkehrsflugzeug zu schmuggeln. Aus dem Kreis der Beschuldigten ist darauf\achin mehrfach mit den bislang unbekannten Hinterm\e4nnern Kontakt aufgenommen worden, ohne eine endg\fcltige Einigung \fcber die H\f6he der versprochenen Entlohnung erzielen zu k\f6nnen. Die am Freitag und Samstag durchgef\fchrten Ma\dfnahmen der Ermittlungsbeh\f6rden dienten dem Ziel, Beweismaterial \fcber den Stand der Planungen, die daran beteiligten Personen und Hinterm\e4nner sowie \fcber die den Auftrag erteilende terroristische Gruppierung zu gewinnen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 8 | NULL | | 25 | 1 | 2009-12-09 | 2009 | 348 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. November 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 24 Jahre alten deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Kadir T. wegen Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz erhoben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte besuchte seit M\e4rz 2007 regelm\e4\dfig die w\f6chentlichen Treffen des Personenkreises um den gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008). An diesen Zusammenk\fcnften, die von Adem Y. genutzt wurden, um geeignete Kandidaten f\fcr die „Islamische Jihad Union“ (IJU) zu rekrutieren, nahmen neben dem Angeschuldigten auch die gesondert verfolgten Burhan Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2009 vom 17. M\e4rz 2009) und H\fcseyin \d6. (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2009 vom 18. M\e4rz 2009) teil; zu der Gruppe geh\f6rten dar\fcber hinaus C\fcneyt C. und Sadullah K., die nach den Verlautbarungen der IJU mittlerweile „als M\e4rtyrer gefallen“ sind. Seit seiner Einbindung in diesen islamisch-fundamentalistischen Kreis bef\fcrwortet der Angeschuldigte den gewaltsamen Jihad der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung IJU. Am 25. Juni 2007 kaufte der Angeschuldigte im Auftrag des Adem Y. eine Videokamera und ein Nachtsichtger\e4t f\fcr die IJU. Der gesondert verfolgte Adem Y. leitete die Logistikgegenst\e4nde \fcber einen Boten an Sadullah K. in der T\fcrkei weiter, der sie Ende August 2007 den Verantwortlichen der Organisation in Waziristan zur Verf\fcgung stellte. Der Angeschuldigte wurde am 26. August 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2009 vom 28. August 2009) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. | 11 | NULL | | 17 | 1 | 2000-06-27 | 2000 | 13 | Anklage gegen eine mutma\dfliche ehemalige 'RAF'-Terroristin | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 2. Juni 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart gegen die deutsche Staatsangeh\f6rige <b>Andrea Martina K.</b>Anklage erhoben. Der 43 Jahre alten Angeschuldigten werden Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, Verabredung des Mordes und des Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion, versuchter Mord und andere Straftaten vorgeworfen. Sie soll der ?Rote Armee Fraktion (RAF)' von 1984 bis zu deren Aufl\f6sung 1998 angeh�rt haben und an einem fehlgeschlagenen Sprengstoffanschlag am 17. Juni 1988 in Rota/Spanien beteiligt gewesen sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Martina K. geh\f6rte seit 1977 zum Unterst\fctzerkreis der 'Rote Armee Fraktion'. Im August 1984 schloss sie sich der terroristischen Vereinigung an und ging in den Untergrund, um die ?RAF', die nach sechs Festnahmen im Juni/Juli 1984 personell geschw\e4cht war, zu verst\e4rken. 1986 hielt sie sich zun\e4chst in Norwegen und Griechenland auf. Dann reiste sie mit Barbara und Horst Ludwig M., Christoph S. und Thomas S. nach Syrien, wo sie sich gemeinsam milit\e4risch ausbilden lie\dfen. Im Januar 1988 trennten sich die Angeschuldigte und Horst Ludwig M. von der Gruppe und reisten nach Spanien, um dort mit einem weiteren m\e4nnlichen 'RAF'-Mitglied einen Sprengstoffanschlag gegen NATO-Angeh\f6rige ins Werk zu setzen. Als Tatort w\e4hlten sie das Hotel 'Playa de la Luz' in Rota, in dem Milit\e4rangeh\f6rige des nahegelegenen NATO-Flotten- und Luftwaffenst\fctzpunktes wohnten und deren Diskothek \fcberwiegend US-Soldaten besuchten. Sie planten, die G\e4ste durch eine anonyme Bombendrohung ins Freie zu locken und dort durch Bombenschl\e4ge zu t\f6ten oder zu verletzen. Am Abend des 17. Juni 1988 trafen die Angeschuldigte und ihre beiden Begleiter in einem Pinienwald - 100 Meter vom Hoteleingang entfernt - die letzten Vorbereitungen f\fcr den Anschlag. Sie bauten einen Sprengsatz unter die Sitzbank eines gestohlenen Mopeds und befestigten eine zweite Sprengladung an dessen Gep\e4cktr\e4ger. Einen dritten Sprengk\f6rper hatten sie als Geschenkpaket getarnt und mit f\fcnf Kilogramm Stahln\e4geln versetzt, um seine t\f6dliche Wirkung zu vervielfachen. Die Z\fcnder an den Bomben, die aus insgesamt 13,5 Kilo Sprengstoff bestanden, stellten sie auf 0.30 Uhr ein. Gegen 20 Uhr, bevor sie die Arbeiten beendet hatten, explodierte versehentlich einer der selbstgebastelten Z\fcnder, ohne den Sprengstoff zur Detonation zu bringen. Aus Angst vor Entdeckung fl\fcchteten sie daraufhin zu Fu\df. Als die Angeschuldigte und ihre beiden Begleiter kurze Zeit sp\e4ter von zwei Polizisten kontrolliert wurden, zog einer der beiden eine Waffe, um die Festnahme zu verhindern. Es kam zu einem Schusswechsel auch von Seiten der Angeschuldigten, bei dem niemand verletzt wurde. Die Angeschuldigte und die beiden M\e4nner lie\dfen ihr Gep\e4ck zur\fcck und fl\fcchteten. An einem nahe gelegenen Campingplatz \fcberfielen sie ein Wohnmobil und zwangen ein Ehepaar mit Kind unter Waffengewalt, sie nach Sevilla zu fahren. Sie lie\dfen sich Kleidung geben und tauchten in Sevilla unter. Die Angeschuldigte wurde am 15. September 1999 in Wien, wo sie sich seit Herbst 1995 mit Horst Ludwig M. aufhielt, festgenommen und am 23. Dezember 1999 nach Deutschland ausgeliefert. Sie befindet sich seither aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 23. Dezember 1999 in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen wegen ihrer mutma\dflichen Beteiligung an dem Mordanschlag auf Alfred Herrhausen am 30. November 1989 in Bad Homburg dauern an. | 2 | NULL | | 21 | 1 | 2015-06-16 | 2015 | 551 | Haftbefehl wegen mutma\dflicher Zusage einer Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Junud Al-Sham | Die Bundesanwaltschaft hat heute (16. Juni 2015) aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 2015 den 29-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Sabri E-D. festnehmen lassen. Der Beschuldigte soll einem Repr\e4sentanten der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Junud Al-Sham verbindlich zugesagt haben, sich dieser Organisation anzuschlie\dfen. Er ist daher dringend verd\e4chtig, sich zur Begehung eines Verbrechens, n\e4mlich der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB), bereit erkl\e4rt zu haben (\a7 30 Abs. 2 StGB). Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Junud Al-Sham (Soldaten Syriens) ist eine radikal-islamistische Organisation, die medial erstmals im Sommer 2013 in Erscheinung getreten ist. Ihr Ziel es ist, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert. Unter anderem beteiligte sie sich im Februar 2014 gemeinsam mit der Jabhat Al-Nusra an einem Angriff auf das Zentralgef\e4ngnis in Aleppo, bei dem mindestens zwei Regierungssoldaten und f\fcnf Gef\e4ngnisinsassen get\f6tet wurden (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 35 vom 30. Oktober 2014). Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der Junud Al-Sham ist nicht bekannt, sie wird aber auf etwa 1.500 gesch\e4tzt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen trug sich der Beschuldigte seit Anfang Februar 2014 wiederholt mit dem Gedanken, nach Syrien auszureisen und sich an dem bewaffneten Kampf einer der dort operierenden jihadistischen Gruppierungen zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund soll der Beschuldigte wiederholt mit einem Rekruteur der Junud Al-Sham in Kontakt gestanden und versucht haben, mit dessen Hilfe im Sommer 2014 – im Ergebnis allerdings erfolglos - nach Syrien auszureisen. Den Ermittlungen zufolge sagte der Beschuldigte schlie\dflich Ende Mai 2015 seiner Kontaktperson zu, nach einer erfolgreichen Ausreise nach Syrien dort als Personensch\fctzer des Amirs (F\fchrers) der Junud Al-Sham t\e4tig werden zu wollen. Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. | 17 | NULL | | 26 | 1 | 2011-07-19 | 2011 | 408 | Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Juli 2011 auf Grund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 2011 den 28-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet A. in Freiburg durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums Mainz und den 28-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ridvan \d6. am D\fcsseldorfer Flughafen durch Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung der Bundespolizei festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Bislang wurden die F\fchrungsfunktion\e4re der PKK in Deutschland unter dem strafrechtlichen Aspekt einer inl\e4ndischen kriminellen Vereinigung verfolgt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Oktober 2010 wird gegen sie nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung ermittelt. Der Beschuldigte Ridvan \d6. soll seit M\e4rz 2010 die Jugendorganisation der PKK („Komalen Ciwan“) in Deutschland geleitet haben. Dem Beschuldigten Mehmet A. wird vorgeworfen, seit Januar 2010 als hochrangiger Jugendkader in Deutschland und Frankreich t\e4tig gewesen zu sein. Die Beschuldigten sollen ma\dfgeblich daran mitgewirkt haben, Jugendliche und Heranwachsende f\fcr den Guerillakampf der PKK in der T\fcrkei oder eine Kadert\e4tigkeit der Vereinigung in Europa anzuwerben. Die als geeignet angesehenen jungen Kurden wurden regelm\e4\dfig bei Schulungs-, Kultur- und Sportveranstaltungen der „Komalen Ciwan“ ausgew\e4hlt und rekrutiert. Zudem sollen die Beschuldigten die Finanzierung grenz\fcberschreitender Reisen junger PKK-Aktivisten und die Beschaffung der daf\fcr erforderlichen Ausweispapiere organisiert haben. Der Beschuldigte Mehmet A. wurde am gestrigen Montag (18. Juli 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Beschuldigte Ridvan \d6. wurde am gleichen Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts D\fcsseldorf vorgef\fchrt. Nach Er\f6ffnung des Haftbefehls wurde gegen ihn ebenfalls der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt und das Polizeipr\e4sidium Mainz beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 4 | 1 | 2005-01-23 | 2005 | 162 | Festnahme von zwei mutma\dflichen Mitgliedern einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Mainz | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen zwei im Bundesgebiet ans\e4ssige mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al Qaeda“ (\a7 129b StGB). Die Beschuldigten wurden heute Morgen in Mainz vorl\e4ufig festgenommen, vier Wohnobjekte in Mainz und Bonn wurden durchsucht. Zum Einsatz kamen Kr\e4fte des Landeskriminalamts Rheinland Pfalz und des Polizeipr\e4sidiums Mainz sowie \f6rtliche Polizeibeamte. Das Polizeipr\e4sidium Mainz hatte im Rahmen der polizeilichen Gefahrenabwehr bereits seit L\e4ngerem umfangreiche \dcberwachungsma\dfnahmen gegen die beiden als Gef\e4hrden eingestuften Personen durchgef\fchrt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse leitete der Generalbundesanwalt im Oktober 2004 ein Verfahren ein und beauftragte das Polizeipr\e4sidium Mainz mit den Ermittlungen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um den irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim Mohamed K. (29 Jahre alt) und den staatenlosen Palestinenser Yasser Abu S. (31 Jahre alt) Nach den gegenw\e4rtigen Erkenntnissen ist der Beschuldigte Ibrahim Mohamed K. dringend verd\e4chtig, Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda zu sein. Vor dem 11. September 2001 hielt er sich mehrfach in Ausbildungslagern dieser Organisation in Afghanistan auf. Nach den Terroranschl\e4gen in den USA war er \fcber ein Jahr in Afghanistan und beteiligte sich dort an den K\e4mpfen gegen die US-Milit\e4rkr\e4fte. In dieser Zeit hatte er Kontakt zu hochrangigen F\fchrungskadern der Al Qaeda. Diese \fcberzeugten ihn, nicht den urspr\fcnglich erstrebten M\e4rtyrertod als Selbstmordattent\e4ter zu suchen, sondern vielmehr seinerseits Selbstmordattent\e4ter in Europa zu rekrutieren. Hierf\fcr war der Beschuldigte Ibrahim Mohamed K. pr\e4destiniert, weil er sich mit Hilfe eines deutschen Reisepapiers in Europa frei bewegen konnte. Im September 2002 begab sich Ibrahim Mohamed K. nach Deutschland, um seinen Auftrag aus-zuf\fchren sowie Geldmittel und sonstige logistische Unterst\fctzung f\fcr die Al Qaeda zu organisieren. • Im September 2004 gelang es ihm, den Mitbeschuldigten Yasser Abu S. f\fcr ein Selbstmordattentat im Irak zu gewinnen. N\e4here Einzelheiten des ins Auge gefassten Anschlags sind nicht bekannt. • Im Vorfeld des Anschlags planten die Beschuldigten finanzielle Mittel zu beschaffen. Hierzu schlossen sie Versicherungsvertr\e4ge in H\f6he von \fcber 800 000 Euro auf das Leben des Yasser Abu S. ab. Es war beabsichtigt, vor dem Selbstmordattentat einen t\f6dlichen Verkehrsunfall des Yasser Abu S. in \c4gypten vorzut\e4uschen. Der \fcberwiegende Teil der Versicherungssumme sollte f\fcr die Zwecke des Jihads Verwendung finden. • Schlie\dflich lie\df der Beschuldigte Ibrahim Mohamed K. Bestrebungen erkennen, nukleares Material vermitteln zu wollen. Dies ist jedoch nach gegenw\e4rtigen Erkenntnissen nicht gelungen. Die Beschuldigten werden am 24. Januar 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht bekannt gegeben werden. | 7 | NULL | | 39 | 1 | 2006-08-26 | 2006 | 258 | Anschlusserkl\e4rung an Nr.38 Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes erl�sst Haftbefehl gegen syrischen Studenten | Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat heute (26. August 2006) auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen den 23 Jahre alten syrischen Staatsangeh\f6rigen Fadi A. S. Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), des versuchten Mordes mit gemeingef\e4hrlichen Mitteln in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erlassen. Er war gestern durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg in Konstanz festgenommen worden, wo er sich in einem Studentenwohnheim aufhielt (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 25. August 2006, Nr. 38, abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemittei-lungen2006). Der Beschuldigte, der zuvor in Kiel lebte, ist dringend verd\e4chtig, zusammen mit dem am 19. August 2006 in Kiel festgenommen Mitbeschuldigten Youssef Mohamad E. H. (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 20. August 2006, Nr. 36), dem am 24. August 2006 im Libanon festgenommenen Mitbeschuldigten Jihad H. (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 24. August 2006, Nr. 37) und eventuell noch weiteren bislang unbekannten Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung Vorbereitungen f\fcr zwei zeitlich aufeinander abgestimmte Sprengstoffanschl\e4ge am 31. Juli 2006 auf den Regionalzug RE 10121 von Aachen nach Hamm und den Regionalzug RE 12519 von M\f6nchengladbach nach Koblenz getroffen zu haben. Hierzu recherchierte er im Vorfeld der Anschlagsversuche zusammen mit Youssef Mohamad E. H. im Internet mit seinem Computer nach Anleitungen zum Bau von Bomben. Gem\e4\df diesen Anleitungen wurden die bei den missgl\fcckten Anschl\e4gen verwendeten Spreng-Brandvorrichtungen zusammengebaut. Dar\fcber hinaus war der Beschuldigte Fadi A. S. seinen Mitt\e4tern bei deren Flucht \fcber die T\fcrkei und Syrien in den Libanon behilflich. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich im Wesentlichen aus Angaben des im Libanon festgenommenen Mitbeschuldigten Jihad H., die durch Ermittlungen im Umfeld des Mitbeschuldigten Youssef Mohamad E. H. best\e4tigt werden. | 8 | NULL | | 7 | 1 | 2001-02-19 | 2001 | 35 | Anklage gegen ein weiteres mutma�liches Mitglied der "Revolution�ren Zellen (RZ)" | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 28. Januar 2001 beim 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen den deutschen Staatsangeh�rigen Rudolf Sch.Anklage wegen R�delsf�hrerschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolution�re Zellen (RZ)" und des Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 58 Jahre alte Angeschuldigte geh�rte der "Berliner Zelle" der terroristischen Vereinigung "Revolution�re Zellen (RZ)" von 1985 bis 1990 an. Ziel der "RZ" und damit auch der "Berliner Zelle" war die gewaltsame Ver�nderung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen?, Brand? und Sprengstoffanschl�ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der "RZ" vorrangig gegen die Ausl�nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In Berlin gab es seit Ende 1985 zwei Gruppen, die gemeinsam die "Berliner Zelle" der "RZ" bildeten. Die f�hrenden Mitglieder der ersten Gruppe waren der Angeschuldigte und die anderweitig verfolgte Sabine E.. Als Gr�ndungsmitglieder geh�rten sie zur "F�hrungsebene" innerhalb der "Gesamt-RZ" und �bten auch in der "Berliner Zelle" einen bestimmenden Einfluss aus. Anschl�ge ver�bten regelm��ig die Mitglieder beider Gruppen gemeinsam und arbeitsteilig. Seit ihrer Gr�ndung bekannte sich die "RZ" in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl�gen. Mindestens 40 dieser Anschl�ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der "Berliner Zelle" zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der "Berliner Zelle" erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G�rlitz. Die autonome Frauengruppe der "RZ", die "Rote Zora" ver�bte den bislang letzten Sprengstoffanschlag aus dem "RZ"-Zusammenhang in der Nacht zum 24. Juli 1995 auf eine Werkshalle einer Werft bei Bremen.Der Angeschuldigte steht in dem Verdacht, an folgenden Anschl�gen der "Berliner Zelle" der "RZ" beteiligt gewesen zu sein:Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl�nderbeh�rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch�sse in die Beine verletzt. Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G�nter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch�sse am Unterschenkel verletzt. Am 6. Februar 1987 wurde an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra�e 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb�udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch. Personenschaden entstand nicht. Die Schusswaffenanschl�ge sind unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines K�rperverletzungsdelikts verj�hrt, haben aber als mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten in der "RZ" Bedeutung.Der Angeschuldigte war jeweils unmittelbar am Tatort eingesetzt. Die Sch�sse auf die Gesch�digten Hollenberg und Dr. Korbmacher wurden von ihm abgefeuert. Die Sprengvorrichtung an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber hatte er zusammen mit dem anderweitig verfolgten Lothar E. installiert und zur Explosion gebracht. Im Jahr 1990 l�ste sich die Gruppe um den Angeschuldigten und Sabine E. auf. Beide hatten beschlossen, in die "Legalit�t" zur�ckzukehren. Im Sommer 1990 verlie�en sie Berlin. Am 15. Februar 2001 hat das Landgericht Frankfurt am Main den Angeschuldigten vom Vorwurf der Beihilfe an dem "OPEC-�berfall" am 21. Dezember 1975 in Wien freigesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskr�ftig. Dieses beim Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeschuldigten anh�ngige Strafverfahren steht der Strafverfolgung in dieser Sache nicht entgegen, da die Tatvorw�rfe nicht identisch sind. | 3 | NULL | | 2 | 1 | 2011-01-31 | 2011 | 384 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 54-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Dr. John Z. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, im Zeitraum von M\e4rz 2006 bis April 2010 die deutsche Sektion der Falun-Gong-Bewegung ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Bei der Falun-Gong-Bewegung handelt es sich um eine urspr\fcnglich unpolitische spirituelle Bewegung mit ihren Wurzeln in China. Seit 1999 kritisiert sie allerdings \f6ffentlich mit weltweiten Aktionen auch die chinesische Staatsf\fchrung. Seither sieht sie sich der Verfolgung durch chinesische Beh\f6rden ausgesetzt. Der Angeschuldigte ist eines der Gr\fcndungsmitglieder der deutschen Sektion der Falun-Gong-Bewegung. Er hatte Zugang zu deren E-Mail-Verteilern und verf\fcgte \fcber pers\f6nliche Kontakte zu zahlreichen Mitgliedern. Zudem nahm er an europa- und weltweiten Konferenzen von Falun-Gong-Anh\e4ngern teil. Er war daher umfassend \fcber die Organisation, die personelle Zusammensetzung und Vorhaben der Bewegung informiert. Seit M\e4rz 2006 gab der Angeschuldigte regelm\e4\dfig seine internen Kenntnisse \fcber Struktur und Aktionen der Gemeinschaft an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weiter. Sp\e4testens Ende September 2008 begann er zudem, diesen E-Mails vom Verteiler der Falun-Gong-Bewegung weiterzuleiten. Von Januar bis Oktober 2009 erm\f6glichte er dem chinesischen Nachrichtendienst, auf s\e4mtliche E-Mails aus dem Verteiler zuzugreifen. In den Nachrichten waren Kontaktdaten aktiver Mitglieder und Informationen \fcber geplante Aktionen enthalten, aber auch die Zugangsdaten zu Online-Konferenzen, in denen unter anderem die Strategie der Bewegung er\f6rtert wurde. Nachdem deutsche Sicherheitsbeh\f6rden den Angeschuldigten mit dem Verdacht der geheimdienstlichen T\e4tigkeit konfrontiert hatten, stellte er Mitte April 2010 seine Zusammenarbeit mit dem chinesischen Nachrichtdienst ein. | 13 | NULL | | 6 | 1 | 2005-02-10 | 2005 | 163 | Keine deutschen Ermittlungen wegen der angezeigten Vorf\e4lle von Abu Ghraib/Irak | Am 30. November 2004 erstattete Rechtsanwalt Wolfgang Kaleck im Namen des Center for Constitutional Rights, vertreten durch den Pr\e4sidenten Michael Ratner und den Vizepr\e4sidenten Peter Weiss, Broadway 666, 10014 New York, U.S.A. sowie vier irakischer Staatsb\fcrger Strafanzeige. Die am 29. Januar 2005 erg\e4nzte Anzeige richtet sich gegen Donald H. Rumsfeld, Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika und zehn namentlich benannte sowie weitere nicht benannte Personen, denen die Beteiligung an Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB) vorgeworfen wird. Sie betrifft folgende Vorf\e4lle: 1. Im Zeitraum zwischen dem 15. September 2003 und dem 8. Januar 2004 sei es im Gef\e4ngniskomplex Abu Ghraib/Irak zu 44 F\e4llen von Misshandlungen gekommen. Gefangene seien, zum Teil von mehreren Personen gemeinschaftlich, geschlagen und getreten worden. In einem Fall sei ein H\e4ftling verstorben. Zudem habe man Inhaftierte massiv sexuell bel\e4stigt und in einem Fall auch vergewaltigt. Gefangene seien vollst\e4ndig entkleidet worden. Man habe ihnen die Kleidung weggenommen, sie dar\fcber hinaus in sonstiger Weise bewusst erniedrigend behandelt und zu ihrer Einsch\fcchterung Hunde eingesetzt. H\e4ftlinge seien f\fcr l\e4ngere Zeit in sogenannten Stresspositionen gefesselt gewesen, Isolationshaft sei den Gefangenen zum Teil angedroht und zum Teil an ihnen vollzogen worden. Die Taten seien von Angeh\f6rigen der in Abu Ghraib eingesetzten 800. US Milit\e4rpolizeibrigade, insbesondere des ihr unterstehenden 320. Milit\e4rpolizeibataillons, Angeh\f6rigen der 205. US-Milit\e4rnachrichtendienstbrigade, zivilen Mitarbeitern sowie m\f6glicherweise auch von Angeh\f6rigen von Nachrichtendiensten begangen worden. 2. Die irakischen Anzeigeerstatter seien w\e4hrend ihrer Festnahme und Inhaftierung an anderen Orten im Irak ebenfalls misshandelt worden und \dcbergriffen ausgesetzt gewesen. Sie seien geschlagen worden. Teilweise habe man sie nackt ausgezogen und ihnen die n\f6tige \e4rztliche Versorgung sowie Schlaf und Nahrung verweigert. Auch sei es zu sexuellen \dcbergriffen gekommen. In drei F\e4llen h\e4tten die T\e4ter bei der Festnahme Wertgegenst\e4nde entwendet. Der 80j\e4hrige behinderte Vater von Ahmed Shebab Ahmed sei von Soldaten erschossen worden.   Die Strafanzeige wirft den Angezeigten vor, sich als zivile und milit\e4rische Vorgesetzte der unmittelbar Handelnden nach den \a7\a7 4, 13, 14 VStGB strafbar gemacht zu haben. Sie sollen Untergebenen Weisungen zur Behandlung von Gefangenen erteilt haben, die gegen international geltende Schutzvorschriften, unter anderem die UN-Folterkonvention, versto\dfen. Trotz Kenntnis der Misshandlungen h\e4tten sie keine Schritte zur Verhinderung weiterer \dcbergriffe ihrer Untergebenen und zur Ahndung bereits begangener Misshandlungen eingeleitet. Der Strafanzeige wird keine Folge gegeben. Es bedarf keiner Pr\fcfung, ob das Vorbringen der Anzeigeerstatter geeignet ist, einen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtfertigenden Anfangsverdacht zu begr\fcnden. Ebenso bedarf es keiner Pr\fcfung, inwiefern Immunit\e4tsregelungen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Die nach Ma\dfgabe des \a7 153 f StPO vorzunehmende Abw\e4gung ergibt, dass f\fcr ein T\e4tigwerden deutscher Ermittlungsbeh\f6rden in Ansehung des Grundsatzes der Subsidiarit\e4t kein Raum ist. Zwar gilt f\fcr die im V\f6lkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen das Weltrechtsprinzip (\a7 1 VStGB). Danach bedarf es f\fcr die Anwendung des V\f6lkerstrafgesetzbuches keines wie immer gearteten Bezuges zum Inland. Das Weltrechtsprinzip legitimiert jedoch nicht ohne weiteres eine uneingeschr\e4nkte Strafverfolgung. Ziel des V\f6lkerstrafgesetzbuches ist es, Strafbarkeits- und Strafverfolgungsl\fccken zu schlie\dfen. Dies hat jedoch vor dem Hintergrund der Nichteinmischung in die Angelegenheiten fremder Staaten zu geschehen. Dies folgt auch aus Artikel 17 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH), das im Regelungszusammen-hang des V\f6lkerstrafgesetzbuches zu sehen ist. Danach ist die Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofes subsidi\e4r gegen\fcber der Zust\e4ndigkeit des Tatort- oder T\e4terstaats; der Inter-nationale Strafgerichtshof kann nur t\e4tig werden, wenn die zun\e4chst zur Aburteilung berufenen Nationalstaaten „unwilling or unable“ zur Strafverfolgung sind. Aus denselben Gr\fcnden darf ein Drittstaat die Rechtspraxis fremder Staaten nicht nach eigenen Ma\dfst\e4ben \fcberpr\fcfen, im Einzel-fall korrigieren oder gar ersetzen. Der nationale Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat der Subsidiarit\e4t nicht durch Zur\fccknahme der Grundentscheidung f\fcr den Weltrechtsgrundsatz, sondern durch die differenzierte prozessuale Regelung des gleichzeitig mit dem V\f6lkerstrafgesetzbuch geschaffenen \a7 153 f StPO Rechnung getragen (BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 37; Kre\df, ZStW 114 (2002), 845 f). F\fcr die Auslegung und Anwendung des \a7 153 f StPO stellt das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes die Richtschnur dar. Danach ist die Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch in abgestufter Weise geregelt: In erster Linie sind der Tatortstaat und der Heimatstaat von T\e4ter und Opfer sowie ein zust\e4ndiger internationaler Gerichtshof zur Verfolgung berufen (Weigend, Ged\e4chtnisschrift f\fcr Theo Vogler, S. 209). Die Zust\e4ndigkeit von unbeteiligten Drittstaaten ist demgegen\fcber als Auffangzust\e4ndigkeit zu verstehen, die eine Straflosigkeit (sogenannte „impunitiy“) vermeiden, im \dcbrigen aber die prim\e4r zust\e4ndigen Gerichtsbarkeiten nicht unangemessen zur Seite dr\e4ngen soll (BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 37, 38; Werle/Je\dfberger, JZ 2002, 725, 733; Beulke in L\f6we-Rosenberg StPO, 25. Auflage, Nachtrag 2003, \a7 153 f, Rn. 6; so auch das Statut des IStGH, Pr\e4ambel, BGBl. II 2000 S. 1394; Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, \a7 153 f, Rn. 2). Erst wenn die Strafverfolgung durch vorrangig zust\e4ndige Staaten oder einen internationalen Gerichtshof nicht gew\e4hrleistet wird oder nicht gew\e4hrleistet werden kann, etwa weil der T\e4ter sich durch Flucht ins Ausland einer Strafverfolgung entzogen hat, greift die Auffangzust\e4ndigkeit deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden. Diese Abstufung rechtfertigt sich aus dem besonderen Interesse des Heimatstaates von T\e4ter und Opfer an der Strafverfolgung sowie aus der regelm\e4\dfig gr\f6\dferen N\e4he der vorrangig berufenen Gerichtsbarkeiten zu den Beweismitteln (BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 37; Weigend, Ged\e4chtnisschrift f\fcr Theo Vogler, S. 209). Die Voraussetzungen des \a7 153 f StPO liegen vor. Vorrangig zust\e4ndig f\fcr die Strafverfolgung sind nach diesen Grunds\e4tzen die Vereinigten Staaten von Amerika als Heimatstaat der Angezeigten. Die angezeigten Handlungen wurden au\dferhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung im Sinne von \a7 153 c Absatz 1 Nr. 1 StPO begangen. Die Bundesrepublik Deutschland ist insoweit auch unter Ber\fccksichtigung des Vorbringens der Anzeigeerstatter weder Handlungs- noch Erfolgsort (\a7 9 StGB). Es liegen keine Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass ein Deutscher als T\e4ter an den angezeigten Tathandlungen beteiligt war (\a7 153 f Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 StPO) oder dass ein deutscher Staatsb\fcrger Opfer der angezeigten Tathandlungen geworden w\e4re (\a7 153 f Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StPO). Das Erfordernis der anderweitigen Verfolgung (\a7 153 f Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StPO) ist erf\fcllt. Der Begriff der Verfolgung der Tat ist auf den Gesamtkomplex und nicht auf einen einzelnen Tatverd\e4chtigen und seinen speziellen Tatbeitrag bezogen auszulegen. Ma\dfgeblich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit. Eine derartige Auslegung des Begriffes der Tat folgt aus dem R\f6mischen Statut, dessen Umsetzung das V\f6lkerstrafgesetzbuch dient. Art. 14 Absatz 1 des Statuts nennt ausdr\fccklich den Begriff der „Situation, …in der es den Anschein hat, dass ein oder mehrere der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegende Verbrechen begangen wurden,…“. In welcher Reihenfolge und mit welchen Mitteln der vorrangig zust\e4ndige Staat im Rahmen eines Gesamtkomplexes gegen Einzelpersonen ermittelt, muss wegen des Grundsatzes der Subsidiarit\e4t diesem \fcberlassen bleiben. Etwas anderes gilt nur, wenn lediglich zum Schein oder ohne ernsthaften Verfolgungswillen ermittelt wird (vgl. BT-Drucks. 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches S. 38). Hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beh\f6rden und Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika wegen der in der Strafanzeige geschilderten \dcbergriffe von strafrechtlichen Ma\dfnahmen Abstand genommen h\e4tten oder Abstand nehmen w\fcrden. So wurden wegen der Vorg\e4nge von Abu Ghraib bereits mehrere Verfahren gegen Tatbeteiligte, auch gegen Angeh\f6rige der 800. Milit\e4rpolizeibrigade, durchgef\fchrt. Mit welchen Mitteln und zu welchem Zeitpunkt gegen weitere m\f6gliche Tatverd\e4chtige im Zusammenhang mit den in der Strafanzeige geschilderten \dcbergriffen ermittelt wird, muss dabei den Justizbeh\f6rden der Vereinigten Staaten von Amerika \fcberlassen bleiben. Damit ergibt sich f\fcr die zur Anzeige gebrachten Sachverhalte: Soweit sich die angezeigten Personen nicht im Geltungsbereich des V\f6lkerstrafgesetzbuches auf-halten und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist, liegen die Voraussetzungen des \a7 153 f Absatz 1 Satz 1 StPO vor (vgl. Weigend, Ged\e4chtnisschrift f\fcr Theo Vogler, S. 209). Bei den angezeigten Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder bei denen ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist, ist der Anzeige gem\e4\df \a7 153 f Absatz 2 Satz 2 StPO keine Folge zu geben. Die Angezeigten, die sich nach dem Vortrag der Anzeigeerstatter in Deutschland aufhalten, sind als Angeh\f6rige der US-Armee auf deren St\fctzpunkten in Deutschland stationiert. Sie unterliegen hier auch in Bezug auf ihren Aufenthalt einer besonderen Gehorsamspflicht gegen\fcber Ihrem Dienstherrn. Die Vereinigten Staaten von Amerika als verfolgender Staat haben deshalb uneinge-schr\e4nkten Zugriff auf diese Personen. Damit stehen sie auch wenn sie in Deutschland stationiert sind der amerikanischen Gerichtsbarkeit in gleicher Weise zur Verf\fcgung, als wenn sie sich in den Vereinigten Staaten aufhalten w\fcrden. Die nach dem Weltrechtsprinzip zu vermeidende Strafbarkeitsl\fccke besteht nicht, so dass f\fcr die Auffangzust\e4ndigkeit der deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden kein Raum ist. Das folgt auch aus \a7 153 f Absatz 2 Satz 2 StPO. Danach kann von einer Verfolgung abgesehen werden, wenn die Auslieferung an den verfolgenden Staat zul\e4ssig und beabsichtigt ist. Dies muss erst recht gelten, wenn der verfolgende Staat, wie hier, uneingeschr\e4nkten Zugriff auf einen Tatverd\e4chtigen hat, es mithin einer Auslieferung nicht bedarf. Entsprechendes gilt bei einem zu erwartenden zeitlich begrenzten Aufenthalt im Geltungsbereich des V\f6lkerstrafgesetzbuches, wenn im bevorrechtigten Staat zu dem Gesamtkomplex Ermittlungen gef\fchrt werden. Auch in diesem Fall w\e4ren die Angezeigten nicht einer Strafverfolgung durch die Justiz der Vereinigten Staaten entzogen. Anhaltspunkte, die die Aufnahme von Ermittlungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des \a7 153 f StPO rechtfertigen k\f6nnten, liegen nicht vor. Denkbar w\e4ren dabei wegen des Grundsatzes der Subsidiarit\e4t allenfalls solche Ma\dfnahmen, welche die vorrangig zur Untersuchung der Vorf\e4lle berufenen US-Beh\f6rden wegen tats\e4chlicher oder rechtlicher Hindernisse nicht selbst vornehmen k\f6nnten. Solche Hindernisse sind hier nicht ersichtlich. | 7 | NULL | | 20 | 1 | 2007-09-05 | 2007 | 284 | Pressekonferez Bundesanwaltschaft | Die Bundesanwaltschaft hat gestern Nachmittag drei mutma\dfliche Mitglieder einer islamistisch motivierten terroristischen Vereinigung festnehmen lassen. Anschlie\dfend fanden in mehreren Bundesl\e4ndern Durchsuchungen statt. Die Beschuldigten werden heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt. Frau Generalbundesanw\e4ltin Harms und der Pr\e4sident des Bundeskriminalamts Ziercke werden heute - Mittwoch, 5. September 2007, 11.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe hierzu eine Pressekonferenz geben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 10.00 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 9 | NULL | | 34 | 1 | 2011-11-10 | 2011 | 416 | Anklage wegen mutma\dflicher Mitgliedschaft in den ausl�ndischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. November 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 37-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Ahmad Wali S. wegen Mitgliedschaft in den ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) und Al Qaida erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Unter dem Einfluss radikal-islamistischer Propaganda entschloss der Angeschuldigte sich Anfang des Jahres 2009, am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. Gemeinsam mit Gleichgesinnten reiste er von Deutschland nach Waziristan, wo er sich im Mai 2009 der Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU) anschloss. In der Folgezeit begann er eine Kampfausbildung und wirkte an einem deutschsprachigen Propagandafilm mit. Im Sommer 2009 verlie\df er die IBU und schloss sich der Al Qaida an. In einem Lager der Organisation durchlief er eine Ausbildung an schweren Kriegswaffen wie Panzerabwehrgesch\fctzen und M\f6rsern, um sich an Kampfeins\e4tzen der terroristischen Vereinigung zu beteiligen. Im Juni 2010 wurde der Angeschuldigte von einem hochrangigen Al Qaida-Mitglied daf\fcr vorgesehen, in Deutschland an einem europ\e4ischen Netzwerk der Organisation mitzuwirken. Das Netzwerk sollte die finanzielle Unterst\fctzung der Vereinigung sicherstellen, zugleich in Europa aber auch f\fcr andere, noch nicht n\e4her konkretisierte Auftr\e4ge der Al Qaida-F\fchrung bereitstehen. Nach einer Einweisung in das daf\fcr vorgesehene konspirative Kommunikationssystem reiste der Angeschuldigte nach Afghanistan, um von dort aus nach Deutschland zur\fcckzukehren. Anfang Juli 2010 wurde er jedoch in Kabul aufgegriffen und gelangte in US-amerikanischen Gewahrsam. Nach seiner \dcberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 21. April 2011 wurde der Angeschuldigte auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 festgenommen. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2011 vom 21. April 2011). | 13 | NULL | | 22 | 1 | 2012-08-15 | 2012 | 451 | Festnahmen wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Iranembargo | Die Bundesanwaltschaft hat heute (15. August 2012) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Kianzad Ka., Gholamali Ka. und Hamid Kh. sowie den deutschen Staatsangeh\f6rigen Rudolf M. wegen des dringenden Verdachts des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) und das Kriegswaffenkontrollgesetz (\a7 19 KWKG) an ihren Wohnorten in Hamburg, Oldenburg und Weimar festnehmen lassen. Zudem wurden ihre Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume sowie die Wohnung und die Firma eines weiteren Beschuldigten in Halle/Saale durchsucht. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft waren etwa 90 Beamte des Zollfahndungsdienstes an dem Einsatz beteiligt. Die Beschuldigten sollen in den Jahren 2010 und 2011 an der Lieferung von Spezialventilen f\fcr den Bau eines Schwerwasserreaktors im Iran mitgewirkt und dadurch gegen das Iranembargo versto\dfen haben. Um die Ausfuhrkontrollen zu umgehen, gaben sie als Endabnehmer der Ventile Firmen mit Sitz in der T\fcrkei und Aserbaidschan an. Die Beschuldigten sollen gewusst haben, dass es sich dabei um Tarnfirmen eines Mittelsmannes des f\fcr den Bau zust\e4ndigen iranischen Unternehmens handelte. Die Lieferungen waren Teil eines Gesamtauftrages von mehreren Millionen Euro, mit dem der Iran versucht haben soll, die zur Fertigstellung des Schwerwasserreaktors notwendigen Ventiltechnologien zu erlangen. Sie waren geeignet, die ausw\e4rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef\e4hrden. Die Beschuldigten werden nunmehr dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Zollkriminalamt beauftragt. | 14 | NULL | | 32 | 1 | 2008-12-23 | 2008 | 325 | Festnahme eines ruandischen Staatsangeh\f6rigen wegen des Verdachts des V\f6lkermordes | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (22. Dezember 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichthofs vom 18. Dezember 2008 den 51 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen O.R. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Raum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte, der selbst zur Volksgruppe der Hutu geh\f6rt, ist dringend verd\e4chtig, sich wegen Mordes und wegen V\f6lkermordes strafbar gemacht zu haben (\a7 211 StGB, \a7 220a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB a.F.), indem er sich in seiner damaligen Funktion als B\fcrgermeister einer Kommune im Norden Ruandas in den Jahren 1990 und 1994 an T\f6tungen und an V\f6lkermordhandlungen zum Nachteil von Angeh\f6rigen der Volksgruppe der Tutsi beteiligte. Er soll den bisherigen Ermittlungen zufolge zu Morden an Angeh\f6rigen der Tutsi-Minderheit aufgerufen, diese geleitet und koordiniert haben. Ihm liegt insbesondere die Beteiligung an einem Massaker in Nyarubuye Mitte April 1994 zur Last, in dessen Verlauf mehrere tausend Personen get\f6tet worden sein sollen. Die Bundesanwaltschaft ermittelt seit Ende M\e4rz 2008 gegen den Beschuldigten. Zur gleichen Zeit war ein Auslieferungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main anh\e4ngig, das auf einem internationalen Haftbefehl des Generalstaatsanwalts der Republik Ruanda vom 19. August 2007 und einem entsprechenden Auslieferungsersuchen Ruandas beruhte. Am 23. April 2008 wurde R. aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main in Auslieferungshaft genommen, aus der er jedoch am 3. November 2008 wieder entlassen worden ist, da die hierf\fcr zust\e4ndigen Justizbeh\f6rden in Frankfurt Auslieferungen nach Ruanda – in Anlehnung an gleichlautende Entscheidungen des Internationalen Ruanda-Tribunals in Arusha/Tansania – f\fcr unzul\e4ssig erkl\e4rten. Der nunmehr vollstreckte Haftbefehl vom 18. Dezember 2008 beruht auf eigenen Erkenntnissen der Bundesanwaltschaft und des mit den Ermittlungen beauftragten Bundeskriminalamtes. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 33 | 1 | 2003-11-07 | 2003 | 132 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen mutma\dfliche Mitglieder einer rechtsextremistischen Vereinigung in M\fcnchen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen derzeit 16 mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer einer rechtsextremistischen Vereinigung im Raum M\fcnchen. Elf Beschuldigte sind dringend verd\e4chtig, sich zu einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) zusammengeschlossen zu haben mit dem Ziel, durch die Begehung schwerer Gewalttaten die bestehende Gesellschaftsordnung zu beseitigen, letztlich mit der Vorstellung, ein diktatorisches System nationalsozialistischer Pr\e4gung zu errichten. Die \fcbrigen Beschuldigten stehen im Verdacht, diese terroristische Vereinigung durch Beschaffung von Waffen und Sprengstoff logistisch unterst\fctzt zu haben. Anhaltspunkte daf\fcr, dass die Vereinigung \fcber pers\f6nliche Kontakte hinaus bundesweite Strukturen unterh\e4lt oder in ein sogenanntes "braunes Netzwerk" eingebunden ist, liegen nicht vor. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Seit mehreren Jahren besteht in M\fcnchen das rechtsextremistische "Aktionsb\fcro S\fcd", es ist auch unter der Bezeichnung "Kameradschaft S\fcd" bekannt. Das Ziel, die bestehende Gesellschaftsordnung zu beseitigen und letztlich die Vorstellung, ein diktatorisches System nationalsozialistischer Pr\e4gung zu errichten, ist das ideologisch einigende Band der Mitglieder und Anh\e4nger des "Aktionsb\fcros S\fcd". Anf\fchrer der Organisation war der Beschuldigte Martin Wiese (27 Jahre). Im Herbst 2002 hatte er begonnen, innerhalb der Organisation einen von den \fcbrigen Mitgliedern ab-geschotteten F\fchrungskreis mit fest gef\fcgten Strukturen aufzubauen. Die Aufgabe des F\fchrungskreises bestand darin, die politischen Ziele des "Aktionsb\fcros" durch Einsatz von Waffen und Sprengstoff zu erreichen. Dieser von Wiese als R\e4delsf\fchrer geleiteten terroristischen Vereinigung geh\f6rten elf aus M\fcnchen und Umgebung stammende weibliche und m\e4nnliche Personen im Alter von 17 bis 37 Jahre an. Die Angeh\f6rigen des F\fchrungskreises f\fchrten w\f6chentlich, jeweils sonntags, Wehrsport\fcbungen in Waldgebieten s\fcdwestlich von M\fcnchen durch. Neben k\f6rperlicher Ert\fcchtigung und milit\e4rischem Drill geh\f6rten Schie\df\fcbungen mit sogenannten "Soft-Air-Waffen" zum Trainingsprogramm. Weiterhin besch\e4ftigten sich die Vereinigungsmitglieder mit der Vorbereitung von Anschl\e4gen. Verabredet war zun\e4chst ein Sprengstoffattentat auf das Gel\e4nde des geplanten j\fcdischen Kulturzentrums am St. Jacobs-Platz in M\fcnchen. Die Beschuldigten wollten dadurch die f\fcr den 9. November 2003 vorgesehene Grundsteinlegung verhindern. Ob der Anschlag vor oder w\e4hrend des offiziellen Festaktes anl\e4sslich der Grundsteinlegung erfolgen sollte, ist nicht abschlie\dfend gekl\e4rt. Fest steht jedoch, dass der Sprengstoff unter dem St. Jacobs-Platz im Kanalsystem am Tatort platziert werden sollte. In Ausf\fchrung ihres Vorhabens beschafften sich die Vereinigungsmitglieder neben Faustfeuerwaffen TNT-Sprengstoff und andere Sprengmittel. Hierzu fuhren sie unter anderem nach Polen, wo sie in einem Waldst\fcck Sprengmaterial aus aufgefundenen Munitionsresten herausbrachen. Diesen Sprengstoff transportierten sie nach M\fcnchen. In der Folgezeit f\fchrten Mitglieder des F\fchrungskreises Z\fcndversuche durch. Anschlie\dfend versteckte einer der Beschuldigten den Sprengstoff an seinem Arbeitsplatz. Mitte August 2003 sollen die Vereinigungsmitglieder von der weiteren Verfolgung des Anschlages Abstand genommen haben, weil sie aufgrund laufender polizeilicher Ermittlungen gegen einzelne Gruppenmitglieder die Aufdeckung ihres Vorhabens bef\fcrchteten. Stattdessen zogen sie in Erw\e4gung, zu einem sp\e4teren Zeitpunkt den Marienplatz in M\fcnchen in die Luft zu sprengen. Konkrete Planungen gab es insoweit nicht. Neben dem Anschlagsplan wollte der F\fchrungskreis um den Beschuldigten Martin Wiese m\f6glicherweise auch Attentate gegen sogenannte "Linke" durchf\fchren. Insbesondere sp\e4hten sie die Lebensgewohnheiten des Fraktionsvorsitzenden der SPD im bayerischen Landtag, Franz Maget, und von dessen Sohn aus. Ob die Vereinigungsmitglieder noch weitere Personen ins Visier genommen hatten, ist Gegenstand der Ermittlungen. Zehn Beschuldigte konnten bereits am 10. September 2003 in M\fcnchen festgenommen werden. Dieser Ermittlungserfolg geht im Wesentlichen auf die engagierte Aufkl\e4rungst\e4tigkeit der M\fcnchener Polizei zur\fcck. Der Generalbundesanwalt hat das urspr\fcnglich bei der Staatsanwaltschaft M\fcnchen anh\e4ngige Verfahren am 11. September 2003 in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen und das Polizeipr\e4sidium M\fcnchen mit der Fortf\fchrung der Ermittlungen beauftragt. Von den 16 Beschuldigten befinden sich derzeit neun in Untersuchungshaft. Gegen vier Beschuldigte wurden die Haftbefehle gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Das Verfahren gegen einen inhaftierten Waffenh\e4ndler aus G\fcstrow wurde bereits Ende Oktober 2003 an die zust\e4ndige Staatsanwaltschaft Rostock abgegeben. Es ist beabsichtigt, hinsichtlich zweier inhaftierter Beschuldigter aus Brandenburg ebenso zu verfahren. Der Generalbundesanwalt wird gegen die verbliebenen Beschuldigten voraussichtlich im Fr\fchjahr 2004 Anklage vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht erheben. | 5 | NULL | | 10 | 1 | 2014-03-31 | 2014 | 499 | Bundesweite Festnahme- und Durchsuchungsaktion gegen mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (IStIGS) | Der Generalbundesanwalt hat heute Morgen (Montag, 31. M\e4rz 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. M\e4rz 2014 den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. in Berlin, den 26-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Fatih I. in Frankfurt am Main und die 27-j\e4hrige deutsche und polnische Staatsangeh\f6rige Karolina R. in Bonn festnehmen lassen. Im Rahmen des gro\dfangelegten Einsatzes werden zudem insgesamt zehn Wohnungen in Berlin, Bonn und Frankfurt am Main durchsucht, darunter die Wohnungen f\fcnf weiterer Beschuldigter. Unter der Leitung von Vertretern des Generalbundesanwalts sind an dem Einsatz \fcber 100 Beamte der GSG 9, des Bundeskriminalamts und mehrerer Landespolizeibeh\f6rden beteiligt. Der Beschuldigte Fatih K. ist dringend verd\e4chtig, sich von zumindest Juli bis September 2013 als Mitglied an den in Syrien agierenden terroristischen Vereinigungen „Junud Al-Sham“ und „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ beteiligt zu haben (\a7 129b i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Er soll sich an K\e4mpfen paramilit\e4rischer Einheiten beteiligt und an der Herstellung von Propagandamaterial mitgewirkt haben. Dem Beschuldigten Fatih I. wird in dem Haftbefehl vorgeworfen, sich im September 2013 in Syrien dem „Islamischen Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (IStIGS) angeschlossen zu haben (\a7 129b i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland im Januar 2014 soll er damit befasst gewesen sein, Sach- und Geldmittel f\fcr die terroristische Vereinigung zu beschaffen. Zuletzt soll er geplant haben, zum IStIGS nach Syrien zur\fcckzukehren. Die Beschuldigte Karolina R. ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und in Gro\dfsyrien“ (IStIGS) durch vier Geldzahlungen von insgesamt fast 4.800 Euro unterst\fctzt zu haben (\a7 129 b i. V. m. \a7 129a Abs. 1 und 5 StGB). Die weiteren Beschuldigten sollen ebenfalls Mitglieder oder Unterst\fctzer des IStIGS sein. Die Beschuldigten Fatih K., Fatih I. und Karolina R. werden noch heute (Montag, 31. M\e4rz 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Generalbundesanwalt Harald Range: „Die heutigen Ma\dfnahmen zeigen, dass gewaltsame Konflikte wie der in Syrien sich unmittelbar auf uns in Deutschland auswirken. Wir m\fcssen dieser Entwicklung auch mit den Mitteln des Strafrechts entschieden entgegentreten auch mit Blick auf m\f6gliche Gefahren, die von radikalisierten R\fcckkehrern aus Syrien f\fcr die Bev\f6lkerung in Deutschland ausgehen k\f6nnen.“ Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 9 | 1 | 2014-03-24 | 2014 | 498 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen indischen Nachrichtendienst | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Februar 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 45-j\e4hrigen indischen Staatsangeh�rigen Ranjit S. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, von Februar 2013 bis April 2013 f\fcr einen indischen Nachrichtendienst t\e4tig gewesen zu sein. Gegen Ende des Jahres 2012 soll sich der Angeschuldigte verpflichtet haben, f\fcr einen indischen Geheimdienst zu arbeiten. Sp\e4testens ab Februar 2013 soll er vor allem \fcber Mitglieder von Sikh-Organisationen in Deutschland Informationen beschafft und an seinen nachrichtendienstlichen F\fchrungsoffizier weitergegeben haben. Als Gegenleistung f\fcr seine T\e4tigkeit sollen ihm unter anderem Geldzahlungen versprochen worden sein. Der Angeschuldigte wurde am 10. April 2013 in einer anderen Sache festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft. | 16 | NULL | | 2 | 1 | 2014-02-06 | 2014 | 491 | Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr die „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Januar 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Alexander Abit J. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, in f\fcnf F\e4llen im Internet um Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verbreitete unter verschiedenen Aliasnamen zwischen Oktober 2009 und Januar 2011 im Internet Videofilme sowie Ton- und Textbotschaften der „IBU“. In den militant-islamistischen Propagandabotschaften verherrlichte er den bewaffneten Kampf der „IBU“ gegen die „Feinde des Islam“, die T\f6tung von Ungl\e4ubigen und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad. Er wollte dadurch Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die in Afghanistan und Pakistan agierende terroristische Vereinigung gewinnen. | 16 | NULL | | 41 | 1 | 2002-11-29 | 2002 | 99 | Festnahme mutma�licher Mitglieder einer linksterroristischen Vereinigung in Magdeburg | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 27. November 2002 durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Sachsen?Anhalt vier Objekte in Magdeburg, Quedlinburg und Berlin durchsuchen und die deutschen Staatsangeh�rigen

Marco H. und Daniel W., beide wohnhaft in Magdeburg,

festnehmen lassen. Sie stehen in dem dringenden Verdacht, als Mitglieder der terroristischen Vereinigung "kommando ?freilassung aller politischen gefangenen? " am 18. M�rz 2002 an zwei versuchten Brandstiftungen auf Polizeieinrichtungen in Magdeburg beteiligt gewesen zu sein.

Die Beschuldigten wurden am 28. November 2002 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat.

H. und W. sind verd�chtig, sp�testens seit Fr�hjahr 2002 Mitglieder der in Magdeburg und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland operierenden Gruppierung "kommando, ?freilassung aller politischen gefangenen? " gewesen zu sein. Diese terroristische Organisation beschreibt sich in einem Selbstbezichtigungsschreiben als "teil der neuen revolutionaeren bewegung" mit der Zielsetzung, "militante Politik in den K�pfen der Bev�lkerung zu verankern". Im Zusammenwirken mit anderen gewaltbereiten Gruppierungen soll eine "militante offensive" herbeigef�hrt werden. Zur Durchsetzung ihrer Ziele h�lt die Vereinigung Brandanschl�ge auf polizeiliche Einrichtungen f�r erforderlich und legitim.

So ver�bten in der Nacht zum 18. M�rz 2002 Mitglieder dieser Vereinigung einen Brandanschlag auf das Geb�ude des Landeskriminalamtes Sachsen?Anhalt in Magdeburg. Es entstand nur geringer Sachschaden. Wenige Stunden sp�ter legte der Beschuldigte Daniel W. unter einem Dienstfahrzeug auf dem Parkplatz des Bundesgrenzschutzes in Magdeburg eine unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung ab. Die Initialz�ndung kam zur Detonation, setzte aber vermutlich aufgrund technischer M�ngel die brennbare Fl�ssigkeit nicht in Brand. In einem Selbstbezichtigungsschreiben, abgedruckt in der Szenezeitschrift "Interim" Nr. 549 vom 1. Mai 2002, bekannte sich die Vereinigung "kommando ?freilassung aller politischen gefangenen? " zu beiden Taten.

Bei den Durchsuchungen konnten mehrere PC?s, Disketten und schriftliche Unterlagen sichergestellt werden. In der Wohnung des Beschuldigten Marco H. wurden diverse Gegenst�nde aufgefunden, die geeignet sind, unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen herzustellen. Die Untersuchung und Auswertung der Asservate wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Ermittlungen bez�glich der weiteren Vereinigungsmitglieder sind noch nicht abgeschlossen. N�here Einzelheiten hierzu k�nnen daher zurzeit nicht mitgeteilt werden.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 4 | NULL | | 27 | 1 | 2014-09-03 | 2014 | 515 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) | Die Bundesanwaltschaft hat am 29. August 2014 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2014 den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet D. durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll unter dem Decknamen „Kahraman“ sp\e4testens seit Januar 2013 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte - hierzu geh\f6ren unter anderem die Gebiete Duisburg, K\f6ln, Bielefeld und Dortmund - geleitet haben. Seit dem Sommer 2013 soll er dann f\fcr den Sektor Nord, der unter anderem die Gebiete Bremen, Hamburg, Kiel, Berlin und Sachsen umfasst, verantwortlich gewesen sein. In den von ihm geleiteten Regionen soll er den ihm untergeordneten Kadern Auftr\e4ge und Weisungen erteilt und insbesondere die Einnahmen aus Spenden- und Beitragssammlungen, kommerziellen Veranstaltungen und dem Verkauf parteieigenen Propagandamaterials \fcberwacht haben. \dcber die Ergebnisse der Arbeit in seinem Zust\e4ndigkeitsbereich soll er die ihm \fcbergeordneten Kader auf Europaebene unterrichtet haben. Der Beschuldigte wurde am 29. August 2014 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. | 16 | NULL | | 13 | 1 | 2001-05-16 | 2001 | 41 | Neue Erkenntnisse zum Mordanschlag auf Dr. Detlev Karsten Rohwedder | Mehr als 10 Jahre nach dem Mordanschlag auf den Vorstandsvorsitzenden der Treuhandanstalt Dr. Rohwedder am 1. April 1991 haben die Ermittlungen durch die Anwendung neuer wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden des Bundeskriminalamts einen entscheidenden neuen Impuls erhalten. Nach dem numehr vorliegenden Ergebnis einer molekulargenetischen Untersuchung von Haaren, die im Auftrag des Generalbundesanwalts durchgef�hrt wurde, kann eine Haarspur zweifelsfrei Wolfgang Grams zugeordnet werden. Grams, seit 1984 mit Haftbefehl gesuchtes Mitglied der "Rote Armee Fraktion" (RAF), hat sich am 27. Juni 1993 in Bad Kleinen (M/V) erschossen, um sich der Festnahme zu entziehen. Am 1. April 1991 wurde gegen 23.30 Uhr Dr. Rohwedder in seinem Privathaus in D�sseldorf-Oberkassel erschossen. Seine Ehefrau, die sich ebenfalls im Haus aufhielt, wurde durch einen Schuss am linken Ellbogengelenk verletzt. Die Sch�sse wurden von einem gegen�berliegenden Schrebergartengel�nde mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Gartenstuhl aus abgegeben. Unmittelbar neben dem Stuhl lag ein Selbstbezichtigungsschreiben, das mit "Rote Armee Fraktion Kommando Ulrich Wessel" unterzeichnet und mit dem "RAF" Emblem versehen war. Im Geb�sch, unmittelbar im Bereich des Gartenstuhls, wurde ein Frotteehandtuch sichergestellt. Daran wurden menschliche Haare festgestellt und DNA-analytisch untersucht. Eine Haarspur stammt zweifelsfrei von Wolfgang Grams. Bereits seit mehreren Jahren werden durch den Generalbundesanwalt und in dessen Auftrag durch das Bundeskriminalamt die unaufgekl�rten Anschl�ge der "RAF" im Hinblick auf weitere Ermittlungsans�tze ausgewertet, wobei ein Schwerpunkt bei Untersuchungen im kriminaltechnischen Bereich, vor allem molekulargenetischen Untersuchungen liegt. Bei der DNA-analytischen Untersuchung von Haaren ist den Wissenschaftlern des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes nun ein Durchbruch gelungen. In aufw�ndigen Forschungsreihen konnte in den letzten Monaten eine Methode entwickelt werden, die eine Kern-DNA-Analyse an ausgefallenen Haaren - sogenannten telogenen Haaren - erm�glicht. Der erzielte Ermittlungserfolg n�hrt die Hoffnung, dass mit Hilfe der modernen Untersuchungsmethoden weitere Straftaten der Kl�rung zugef�hrt werden k�nnen. | 3 | NULL | | 20 | 1 | 2009-10-17 | 2009 | 343 | Durchsuchungen und Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am Freitag (16. Oktober 2009) durch Beamte des Zollkriminalamts Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume in Th\fcringen, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Bayern durchsuchen lassen. Die Ermittlungen richten sich gegen den 52-j\e4hrigen iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen A., einen 49-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen sowie einen 64-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen, die im Verdacht stehen, gemeinschaftlich zwei Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) begangen zu haben. Der Beschuldigte Mohsen A. ist Gesch\e4ftsf\fchrer einer iranischen Firma. Er soll - gemeinschaftlich entsprechend eines mit den weiteren Beschuldigten vereinbarten Tatplans und in Kenntnis des entsprechenden Verbots - im Juli 2007 einen Sinterofen im Wert von ca. 1,4 Millionen Euro aus der Bundesrepublik Deutschland in den Iran exportiert haben. Dieser Ofen, der auch zur Herstellung von Technologie f\fcr Raketentr\e4gersysteme verwendet werden kann, unterf\e4llt den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos. Im Juli 2008 sollen die Beschuldigten einen weiteren Ofen \fcber einen Scheinempf\e4nger in Asien, der zur T\e4uschung der deutschen Exportkontrollbeh\f6rden als endg\fcltiger Empf\e4nger angegeben worden war, an eine in das iranische Tr\e4gertechnologieprogramm involvierte Firma in den Iran geliefert haben. Der Beschuldigte Mohsen A. wurde am 16. Oktober 2009 vorl\e4ufig festgenommen und heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl wegen der Ausfuhr im Juli 2007 erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 27 | 1 | 2004-12-05 | 2004 | 156 | Durchsuchungen des Generalbundesanwalts in Berlin, Stuttgart und Augsburg | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen in der Bundesrepublik Deutschland aufh\e4ltliche irakische Staatsangeh\f6rige wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Organisation „Ansar al Islam“. Vor dem Hintergrund des Besuchs des irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Iyad Hashim Allawi in der Bundesrepublik Deutschland am 2. und 3. Dezember 2004 haben heute in den fr\fchen Morgenstunden im Auftrag des Generalbundesanwalts in einer gemeinsamen Aktion Beamte des Bundeskriminalamtes, der Landeskriminal\e4mter Baden-W\fcrttemberg, Bayern und Berlin mit Unterst\fctzung \f6rtlicher Polizeikr\e4fte neun Objekte in Berlin, Stuttgart und Augsburg durchsucht. Drei Personen wurden vorl\e4ufig festgenommen. Sie werden am Samstag, dem 4. Dezember 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber Bestehen, Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung sowie Hinweise auf konkrete, terroristische Aktivit\e4ten zu gewinnen. Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg sind mit den Ermittlungen beauftragt. Weitere Einzelheiten des Sachverhaltes k\f6nnen erst nach Abschlu\df der zurzeit noch laufenden Durchsuchungsma\dfnahmen und einer vorl\e4ufigen Auswertung der Durchsuchungen mitgeteilt werden. Es ist beabsichtigt, nach der Vorf\fchrung der Beschuldigten vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes weitere Informationen an die Presse herauszugeben. | 6 | NULL | | 19 | 1 | 2014-06-17 | 2014 | 508 | Ehemaliger Mitarbeiter eines jugoslawischen Geheimdienstes wegen Beihilfe zum Mord angeklagt | Der Generalbundesanwalt hat am 23. Mai 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 69-j\e4hrigen kroatischen Staatsangeh\f6rigen Josip P. wegen Beihilfe zum Mord an dem jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) erhoben (\a7\a7 211, 27 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von 1979 bis 1985 Leiter der Abteilung „feindliche Emigration“ des jugoslawischen Geheimdienstes in Zagreb. Wahrscheinlich im Fr\fchjahr 1982 erhielt er in dieser Funktion von seinem Vorgesetzten - dem gesondert verfolgten Zdravko M. (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2014 vom 17. April 2014) - den Auftrag, die Ermordung des in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic zu planen und vorzubereiten. Zu diesem Zweck nahm der Angeschuldigte Kontakt zu seinem Informanten Krunoslav P. auf, der in engem Kontakt mit Stjepan Durekovic stand und dessen Vertrauen genoss. Nachdem der Angeschuldigte seinen Informanten in das Vorhaben eingeweiht hatte, entschieden sie, das Attentat in einer unter anderen von Stjepan Durekovic als Druckerei genutzten Garage des Krunoslav P. in Wolfratshausen zu ver\fcben. In der Folge beschaffte Krunoslav P. einen Nachschl\fcssel zu der Garage, den der Angeschuldigte selbst oder \fcber Dritte an die sp\e4teren T\e4ter weitergab. Mit diesem Nachschl\fcssel gelangten die bislang nicht eindeutig identifizierten Attent\e4ter unbemerkt in die Garage, wo sie Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 auflauerten und durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf t\f6teten. Krunoslav P. wurde im Juli 2008 wegen seiner Tatbeteiligung vom Oberlandesgericht M\fcnchen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeschuldigte Josip P. wurde im Januar 2014 von Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2014 vom 24. Januar 2014). | 16 | NULL | | 11 | 1 | 2012-05-09 | 2012 | 441 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 18. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die 38-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige G\fclaferit \dc. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) ist eine linksextremistische ausl\e4ndische terroristische Vereinigung, die sich zum Ziel gesetzt hat, das verfassungsgem\e4\dfe Regierungssystem in der T\fcrkei durch einen revolution\e4ren Umsturz zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Pr\e4gung zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 hat die DHKP-C in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt auch in Europa \fcber feste Organisationsstrukturen, \fcber die sie Gelder sowie Waffen und sonstige milit\e4rische Ausr\fcstung f\fcr ihre terroristischen Aktivit\e4ten beschafft. Zudem nutzt die DHKP-C Europa als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von August 2002 bis August 2008 die DHKP-C in Europa geleitet zu haben. Als Europaverantwortliche war sie neben Deutschland auch f\fcr England, Frankreich, Schweiz, Italien, \d6sterreich, Belgien und die Niederlande verantwortlich. Die Angeschuldigte war vor allem daf\fcr zust\e4ndig, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld f\fcr die terroristischen Aktivit\e4ten der DHKP-C in der T\fcrkei zu beschaffen. Unter ihrer Leitung nahm die DHKP-C mehr als 1 Million Euro ein. Dar\fcber hinaus beteiligte sich die Angeschuldigte daran, Kuriere f\fcr die \dcbermittlung von Nachrichten und den Transport von Waffen in die T\fcrkei zu rekrutieren. Au\dferdem wirkte sie daran mit, Ausweispapiere zur Schleusung von Organisationsmitgliedern zu verf\e4lschen. Ab August 2008 hielt sich die Angeschuldigte in Griechenland auf, wo sie bis zu ihrer Festnahme im Juli 2011 f\fcr die DHKP-C aktiv war. Die Angeschuldigte wurde am 8. Juli 2011 in Thessaloniki/Griechenland festgenommen und am 21. Oktober 2011 an die deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden \fcberstellt. Sie befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2011 vom 25. Oktober 2011). | 14 | NULL | | 10 | 1 | 2015-03-04 | 2015 | 540 | Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Die Bundesanwaltschaft hat heute (4. M\e4rz 2015) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kerim Marc B. durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums D\fcsseldorf am Flughafen D\fcsseldorf festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). In dem Haftbefehl wird ihm zudem zur Last gelegt, eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte sp\e4testens im M\e4rz 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Ihm wird vorgeworfen, sich sp\e4testens ab Oktober 2013 dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) als Mitglied angeschlossen haben. Den bisherigen Erkenntnissen zufolge wurde er im Umgang mit Schusswaffen ausgebildet und beteiligte sich an Kampfeins\e4tzen des ISIG. Nach einer vor\fcbergehenden R\fcckkehr nach Deutschland zu Beginn des Jahres 2014 reiste der Beschuldigte Anfang Juli 2014 erneut in das Kampfgebiet nach Syrien. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf gegen den Beschuldigten ein Verfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat gef\fchrt (\a7 89 a StGB). Im Zuge dieser Ermittlungen entstand der Verdacht, dass sich der Beschuldigte in Syrien dem ISIG als Mitglied angeschlossen hat. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt Ende letzten Jahres die Strafverfolgung \fcbernommen. Der Beschuldigte wird morgen (5. M\e4rz 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. | 17 | NULL | | 11 | 1 | 2006-04-06 | 2006 | 233 | Einstellung der Ermittlungen gegen J\fcrgen G. wegen Verdachts des Mordes im Auftrag der ehemaligen DDR | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Verf\fcgung vom 25. M\e4rz 2006 die Ermittlungen gegen J\fcrgen G. wegen Verdachts des Mordes eingestellt (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 24. September 2003, Nr. 30, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2003). Die durch mehrfache Selbstbezichtigungen des Beschuldigten gegen\fcber Dritten ausgel\f6sten Ermittlungen haben trotz Vernehmung zahlreicher Zeugen und intensiver Nachforschungen keinen f\fcr eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht begr\fcnden k\f6nnen. | 8 | NULL | | 9 | 1 | 2000-03-31 | 2000 | 9 | Festnahme des mutma\dflichen Deutschlandkoordinators der PKK | Der Generalbundesanwalt hat am 30. M\e4rz 2000 am Grenz\fcbergang in Elten/Nordrhein-Westfalenden t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Hasso S.</b> bei der Einreise von den Niederlanden nach Deutschland festnehmen lassen. Gegen den Beschuldigten besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. M\e4rz 2000 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB). Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der zu entscheiden hat, ob der Beschuldigte in Haft bleibt. Nach den bisherigen Ermittlungen ist der 35 Jahre alte Beschuldigte seit Jahren f\fcr die PKK als hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r t\e4tig. Im Juni 1999 soll er die Leitung der wichtigsten PKK-Region Mitte (mit den Gebieten K\f6ln, Bonn, Essen, Duisburg, D\fcsseldorf und Dortmund) \fcbernommen haben. Seit Dezember 1999 ist er mutma\dflich der primus inter pares unter den Regionsverantwortlichen in Deutschland und f\fcr die interne Abstimmung zust\e4ndig. Als Regionsverantwortlicher und Deutschlandkoordinator geh\f6rte der Beschuldigte der Europaf\fchrung der PKK an. Die sogenannte Europ\e4ische Frontzentrale steuert die kriminellen Aktivit\e4ten der PKK in Deutschland, wie zum Beispiel die F\e4lschung von Ausweispapieren und Schleusungen. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 2 | NULL | | 29 | 1 | 2010-11-04 | 2010 | 380 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) | Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (3. November 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2010 den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Agilan W. durch Beamte der Bundespolizei in D\fcsseldorf festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) dringend verd\e4chtig (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den \fcberwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch gepr\e4gten Rest des Inselstaates loszul\f6sen. Zu diesem Zweck bek\e4mpfte sie bis zu ihrer milit\e4rischen Zerschlagung im Fr\fchjahr 2009 zum einen sri-lankische Regierungstruppen mit milit\e4rischen Kommandoaktionen, ver\fcbte zum anderen aber auch Anschl\e4ge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein. Die LTTE verf\fcgt \fcber „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch f\fcr alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Der Beschuldigte soll sp\e4testens seit Sommer 2005 bis mindestens Mai 2009 der deutschen „Auslandsfiliale“ der LTTE angeh\f6rt haben, deren Zentrale unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Commitee“ (TCC) in Oberhausen ihren Sitz hatte. F\fcr das TCC soll er die Au\dfenkontakte zu Beh\f6rden wahrgenommen haben, Sachmittel zur F\fchrung des bewaffneten Kampfes der LTTE in Sri Lanka beschafft und ferner als Gebietsverantwortlicher der LTTE in Berlin fungiert haben. Der Beschuldigte wurde von den Beh\f6rden in Madagaskar, wo er sich zuletzt aufgehalten hatte, am Mittwoch (3. November 2010) nach Deutschland \fcberstellt, wo ihn Beamte der Bundespolizei bei seiner Einreise auf dem Flughafen D\fcsseldorf festnahmen. Der Beschuldigte ist heute (4. November 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt worden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 30 | 1 | 2000-08-30 | 2000 | 21 | Anklage gegen den mutma\dflichen Deutschlandkoordinator der PKK | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 29. Juli 2000 beim Oberlandesgericht D\fcsseldorf gegenden t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Sait H.</b>Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Juni 1999 bis zu seiner Festnahme die Region Mitte der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geleitet zu haben. Ab Dezember 1999 soll er zus\e4tzlich die Arbeit aller PKK-Regionen in Deutschland koordiniert haben.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Trotz des Ende 1993 verh\e4ngten Bet\e4tigungsverbots hat die PKK ihre Strukturen in Deutschland weiter ausgebaut und arbeitet seither in erh\f6htem Ma\df konspirativ. Zurzeit besteht sie hier aus sieben Parteiregionen, die in Gebiete und nachgeordnete R\e4ume gegliedert sind. Alle Regionsleiter geh\f6ren der Europ\e4ischen Frontzentrale an, die einen von ihnen mit der Gesamtleitung der PKK in Deutschland beauftragt. Von diesen Strukturen geht nach wie vor eine erhebliche Gef\e4hrdung der inneren Sicherheit aus, wie zuletzt die gewaltt\e4tigen Ausschreitungen unmittelbar nach der Festnahme des Parteif\fchrers \d6calan im Februar 1999 gezeigt haben.Der 35 Jahre alte Angeschuldigte, ein hochrangiger Funktion\e4r der PKK, wurde von seiner Partei im Mai 1999 mit Hilfe eines verf\e4lschten Passes \fcber den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingeschleust. Bereits im Juni 1999 \fcbernahm er die Leitung der wichtigsten PKK-Region Mitte mit den Gebieten Duisburg, Dortmund, Essen, D\fcsseldorf, K\f6ln und Bonn. Ab Dezember 1999 koordinierte und kontrollierte er zus\e4tzlich die Arbeit aller Regionen in Deutschland. Sait H. k\fcmmerte sich insbesondere um politische Aktionen und Spendenkampagnen - einschlie\dflich der Festlegung der einzutreibenden Spenden -, um die Arbeit des Heimatb\fcros und um die Besetzung der F\fchrungspositionen, deren Inhaber aufgrund des hohen Verfolgungsdruckes h\e4ufig wechseln.Als Regionsverantwortlicher und Deutschlandkoordinator geh\f6rte der Angeschuldigte der Europaf\fchrung der PKK an, welche die kriminellen Aktivit\e4ten der PKK steuert. Die zun\e4chst ab 1993 innerhalb der PKK bestehende terroristische Vereinigung in Deutschland ging Anfang August 1996 in eine kriminelle Vereinigung \fcber, da nach diesem Zeitpunkt keine Katalogtaten im Sinne des \a7 129a Abs. 1 StGB mehr begangen wurden. Die PKK diszipliniert kurdische Landsleute und sch\fcchtert sie ein, treibt von ihnen Gelder mit Hilfe von Erpressungen und gef�hrlichen K\f6rperverletzungen ein und f\e4lscht Urkunden, mit deren Hilfe sie ihre Kader illegal ein- und ausschleust. Der Angeschuldigte wurde am 30. M\e4rz 2000 beim Grenz\fcbertritt von den Niederlanden nach Deutschland festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 31. M\e4rz 2000). Er befindet sich in Untersuchungshaft. | 2 | NULL | | 8 | 1 | 2012-04-20 | 2012 | 438 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl�ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) | Die Bundesanwaltschaft hat am 5. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 28-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet A. und den 29-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ridvan \d6. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte Ridvan \d6. ist dar\fcber hinaus der Erpressung hinreichend verd\e4chtig (\a7 253 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Angeschuldigte Mehmet A. war von Oktober 2009 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 in Deutschland und Frankreich als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig. Zun\e4chst erstreckte sich sein Verantwortungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet. Von M\e4rz bis Oktober 2010 leitete er die Jugendorganisation der PKK in Frankreich und anschlie\dfend das Gebiet Mannheim. Der Angeschuldigte Ridvan \d6. stand als Nachfolger des Angeschuldigten Mehmet A. von M\e4rz 2010 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 in Deutschland an der Spitze der „Komalen Ciwan“ (KC). Zus\e4tzlich war er ab August 2010 f\fcr das Gebiet Stuttgart verantwortlich. Beide Angeschuldigten hatten vor allem die Aufgabe, Jugendliche f\fcr die Guerilla der PKK zu rekrutieren sowie Geld und Ausweispapiere f\fcr deren Reisen zur PKK in den Nordirak zu beschaffen. Dar\fcber hinaus waren sie in die Propaganda- und Schulungsarbeit der Organisation eingebunden. Dem Angeschuldigten Ridvan \d6. wird dar\fcber hinaus vorgeworfen, im Oktober 2010 als Leiter der „Komalen Ciwan“ (KC) in Stuttgart von dem Veranstalter einer Musikveranstaltung f\fcr junge Aleviten durch die Drohung, die Veranstaltung andernfalls mit Gewalt zu verhindern, 500 Euro erpresst zu haben. Die Angeschuldigten wurden am 17. Juli 2011 festgenommen. Sie befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2011 vom 19. Juli 2011). | 14 | NULL | | 6 | 1 | 2004-02-18 | 2004 | 138 | Festnahme eines langj\e4hrig mit Haftbefehl gesuchten Agenten | Aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 1. Juli 1994 wurde am 16. Februar 2004 am Frankfurter Flughafen der schwedische Staatsangeh\f6rige Sandor K. wegen des Verdachts der Beihilfe zum Landesverrat festgenommen. Der urspr\fcnglich aus Ungarn stammende Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von 1967 bis Ende 1986 als Kurier f\fcr den milit\e4rischen Nachrichtendienst Ungarns t\e4tig gewesen zu sein. Der Beschuldigte hatte 1956 Ungarn verlassen und war nach Schweden ausgewandert. Er war \fcber lange Jahre Kurier des „Topspions“ Clyde Lee Conrad. Dieser war in Bad Kreuznach von 1965 bis 1985 Berufssoldat der US-Armee, zuletzt im Rang eines Sergeant First Class. Bei dem Verratsmaterial des Conrad, das der Beschuldigte seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern zukommen lie\df, handelte es sich \fcberwiegend um geheime milit\e4rische Unterlagen der US-Armee. Am 6. Juni 1990 hatte das Oberlandesgericht Koblenz Conrad unter anderem wegen Landesverrats rechtskr\e4ftig zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. | 6 | NULL | | 19 | 1 | 2007-08-06 | 2007 | 283 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Juli 2007 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 44 Jahre alten, deutschen und algerischen Staatsangeh\f6rigen Lakhdar A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. Gegenstand der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt: Der Angeschuldigte hat in Berlin als Besch\e4ftigter einer Botschaft seit Ende des Jahres 2005 Kontakte zum algerischen Nachrichtendienst gepflegt und f\fcr diesen mehrfach Auftr\e4ge durchgef\fchrt: Zwischen Dezember 2005 und April 2006 bem\fchte er sich in drei F\e4llen um personenbezogene Informationen aus der dem algerischen Regime kritisch gegen\fcberstehenden oppositionellen Szene und leitete seine Erkenntnisse an einen Vertreter des Nachrichtendienstes weiter. Ferner stellte er Kontakte zwischen einer der Opposition nahe stehenden Person und einem Vertreter des Nachrichtendienstes her. Der Angeschuldigte hat den \e4u\dferen Geschehensablauf einger\e4umt. | 9 | NULL | | 27 | 1 | 2010-09-22 | 2010 | 378 | Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat gestern in Halle den 45-j\e4hrigen Omar K. aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2010 durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) dringend verd\e4chtig. Er soll im Zeitraum April bis Mai 2010 als informeller Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes unter der F\fchrung des gesondert verfolgten Adel Ab. (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2010 vom 9. September 2010) in Deutschland lebende ausl\e4ndische Oppositionelle ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Erkenntnisse gegen Agentenlohn an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergeleitet haben. Der Beschuldigte wurde gestern Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 27 | 1 | 2007-11-07 | 2007 | 291 | Festnahme eines vierten Terrorverd\e4chtigen im Zusammenhang mit geplanten Anschl\e4gen in Deutschland | Am 6. November 2007 wurde der 22-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Attila S. aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von t\fcrkischen Sicherheitskr\e4ften in Konya/T\fcrkei festgenommen. Der Beschuldigte befindet sich seither in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2007. Die Bundesanwaltschaft betreibt nunmehr die Auslieferung und \dcberstellung des Beschuldigten nach Deutschland. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit Ende 2006 an der inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, der auch die seit 4. September 2007 inhaftierten Fritz Martin G., Adem Y. und Daniel Martin S. angeh\f6rten. Ziel der Vereinigung war die Begehung von Sprengstoffanschl\e4gen gegen amerikanische Einrichtungen oder von amerikanischen Soldaten frequentierte \d6rtlichkeiten in Deutschland, die zu einer m\f6glichst gro\dfen Opferzahl f\fchren sollten (\a7 129a Abs. 1 bzw. Abs. 4, \a7 310 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB). Wie die anderen Beschuldigten hat auch Attila S. im Jahr 2006 in einem Trainingslager der IJU in Pakistan eine Ausbildung durchlaufen. Bereits zum Jahreswechsel 2006/2007 versuchte Attila S. gemeinsam mit einem der bereits Festgenommenen und einer weiteren Person, zwei amerikanische Kasernengel\e4nde in Hanau auszusp\e4hen – mit der mutma\dflichen Erw\e4gung, dass sie als Anschlagsziele in Betracht kommen k\f6nnten. Zur Vorbereitung der Anschl\e4ge hatten sich die Mitbeschuldigten seit Anfang des Jahres insgesamt 730 Kilogramm 35-prozentiges Wasserstoffperoxid beschafft, das als Grundstoff f\fcr hochexplosive Sprengmittel eingesetzt werden sollte (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. September 2007, Nr. 21). Dem Beschuldigten Attila S., der sich seit Februar 2007 in der T\fcrkei aufhielt, fiel im Gef\fcge der Vereinigung die Aufgabe zu, die Z\fcnder f\fcr die Sprengvorrichtungen zu beschaffen. Die geplanten Anschl\e4ge wurden durch die Festnahmen vom 4. September 2007 vereitelt. Hierbei konnten auch die \fcber den Beschuldigten Attila S. verschafften Z\fcnder sichergestellt werden. Um die Ermittlungen nicht zu gef\e4hrden, k\f6nnen keine n\e4heren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage gemacht werden. | 9 | NULL | | 13 | 1 | 2008-07-22 | 2008 | 308 | Mutma\dflicher PKK-F\fchrungsfunktion\e4r in Detmold festgenommen | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (21. Juli 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 den 47 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung H\fcseyin A. durch Kr\e4fte des Bundeskriminalamts in Detmold festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, als professioneller Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) unter dem Aliasnamen „H\fcseyin Colak“ von M\e4rz bis Juni 2007 Leiter des PKK-Sektors S\fcd und anschlie\dfend bis Juni 2008 Deutschlandverantwortlicher der PKK gewesen zu sein und sich dadurch als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper dieser Organisation bestehenden kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) beteiligt zu haben. W\e4hrend seiner T\e4tigkeit soll er Anfang August 2007 eine 21-j\e4hrige Frau, die von dem damaligen Verantwortlichen der PKK-Region Stuttgart ein Kind erwartete, durch die Drohung, sie andernfalls umbringen zu lassen, zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen haben (N\f6tigung in einem besonders schweren Fall). Dem Beschuldigten wurde heute vom \f6rtlich zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Detmold der Haftbefehl er\f6ffnet; er befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 1 | 1 | 2006-01-09 | 2006 | 224 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Unterst\fctzer der Ansar al Islam | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 21. Dezember 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Ansar Al Islam erhoben. Die Anklage richtet sich gegen den 40 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Dieman A. I. aus N\fcrnberg. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, seit Ende 2002 in drei F\e4llen von der Bundesrepublik Deutschland aus die Ansar Al Islam logistisch und finanziell unterst\fctzt und im April 2004 um Unterst\fctzung f\fcr die Organisation geworben zu haben (\a7\a7 129a, 129 b StGB). Zugleich werden ihm gewerbsm\e4\dfiger Betrug (\a7 263 StGB) und Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 AWG) zur Last gelegt. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte stand der Ansar Al Islam sp\e4testens seit Ende 2002 nahe und f\f6rderte deren terroristische Ziele. Er gab Sympathisanten logistische Hilfestellung bei der Weiterleitung von Geldspenden. 2003 und 2004 leitete er in drei F\e4llen Gelder an die Ansar Al Islam im Irak weiter. Dies war ihm m\f6glich, weil er sich \fcber Jahre durch falsche Angaben Sozialleistungen in H\f6he von rund 40.000 Euro erschlichen hatte. Mit den Geldtransfers f\fcr die Ansar Al Islam hat der Angeschuldigte zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO [EG] Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Der Angeschuldigte trat in den Jahren 2003 und 2004 mehrfach im Islamischen Zentrum in N\fcrnberg als Prediger und Versammlungsredner auf und verherrlichte den gewaltsamen Jihad. In zwei Veranstaltungen forderte er zum „Terrorkampf gegen Christen“ auf. Dar\fcber hinaus appellierte er an die Zuh\f6rer, die f\fcr Terroranschl\e4ge verantwortliche Ansar Al Islam finanziell zu unterst\fctzen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14. Juni 2005 in Haft (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 14. Juni 2005). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der Ansar Al Islam wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffent-lichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004 Nr. 28 Bezug genommen. Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. | 8 | NULL | | 16 | 1 | 2010-07-26 | 2010 | 368 | Festnahme eines ruandischen Staatsangeh\f6rigen wegen des Verdachts des V\f6lkermordes | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2010 den 53 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Onesphore R. durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Raum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte, der selbst der Volksgruppe der Hutu angeh\f6rt, ist dringend verd\e4chtig, sich we-gen V\f6lkermordes und Mordes strafbar gemacht zu haben (\a7 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., \a7 211 StGB), indem er sich im Jahre 1994 als B\fcrgermeister einer Kommune im Norden Ruandas an Massent\f6tungen zum Nachteil der Volksgruppe der Tutsi beteiligte. Insbesondere soll er im April des Jahres 1994 drei Massaker angeordnet und koordiniert haben, bei denen insgesamt mindes�tens 3.730 Angeh\f6rige der Tutsi-Minderheit get\f6tet wurden, die jeweils in kirchlichen Geb\e4uden Schutz vor marodierenden Soldaten, Gemeindepolizisten, Milizion\e4ren und Zivilisten gesucht hat�ten. Der Beschuldigte befand sich bereits in der Zeit vom 22. Dezember 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 32/2008 vom 23. Dezember 2008) bis zum 14. Mai 2009 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 hob der 3. Strafsenat des Bundesgerichthofs den Haftbefehl jedoch auf, weil die damals vorliegenden Aussagen \fcberwiegend mittelbarer Zeugen f\fcr die Bejahung eines dringen�den Tatverdachts als nicht ausreichend erachtet wurden. Nach intensiven weiteren Ermittlungen von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichts�hofs am 21. Juli 2010 erneut Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der Beschuldigte wurde heute Mittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 1 | 1 | 2012-01-10 | 2012 | 431 | Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Januar 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 22-j\e4hrigen afghanischen Staatsangeh\f6rigen Omid H. wegen Werbung um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr zwei ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in 20 F\e4llen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte ver\f6ffentlichte zwischen Juli 2010 und Juni 2011 auf der von ihm gemeinsam mit weiteren Personen betriebenen Internetplattform „Islambr\fcderschaft“ mindestens 59 mit Videos und Lichtbildern verbundene Weblog-Eintr\e4ge radikal-islamischen und jihadistischen Inhalts, die von jedem Besucher der Webseite betrachtet werden konnten. Darin verherrlichte er den bewaffneten Kampf gegen die „Feinde des Islam“, die T\f6tung von Ungl\e4ubigen und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad. In 20 dieser Eintr\e4ge warb der Angeschuldigte wissentlich und willentlich um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) und Al Qaida. Der Angeschuldigte wurde am 20. Juli 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011 festgenommen und befindet sich seit 21. Juli 2011 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2011 vom 21. Juli 2011). | 14 | NULL | | 9 | 1 | 2012-04-27 | 2012 | 439 | Festnahme des mutma\dflichen ehemaligen Finanzchefs der PKK in Europa | Die Bundesanwaltschaft hat heute (27. April 2012) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012 den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Abdullah S. durch Beamte des Bundeskriminalamts in K\f6ln festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll unter dem Decknamen „Hamza“ von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte geleitet haben. Von Mai 2005 bis Juni 2007 soll er sich bei der PKK-F\fchrung im Nord-Irak aufgehalten haben. Anschlie\dfend soll er bis M\e4rz 2010 an der Spitze des „Wirtschafts- und Finanzb\fcros“ (EMB) der Organisation in Europa gestanden haben. Der Beschuldigte wird noch heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes K\f6ln vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. | 14 | NULL | | 8 | 1 | 2013-03-28 | 2013 | 470 | Festnahme wegen mutma\dflicher geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (27. M\e4rz 2013) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. M\e4rz 2013 den 28-j\e4hrigen pakistanischen Staatsangeh\f6rigen Umar R. durch Beamte des Landeskriminalamtes Bremen festnehmen lassen. Er ist dringend verd\e4chtig, sp\e4testens seit Ende Oktober 2012 f\fcr einen pakistanischen Geheimdienst t\e4tig gewesen zu sein (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Beschuldigte arbeitete bis zu seiner Festnahme als studentische Hilfskraft in einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet. Er soll versucht haben, Erkenntnisse \fcber milit\e4risch nutzbare Hochtechnologie zu erlangen. Es besteht der Verdacht, dass er diese Informationen f\fcr seinen nachrichtendienstlichen Auftraggeber beschaffen wollte. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Bremen beauftragt. | 15 | NULL | | 11 | 1 | 2005-04-21 | 2005 | 167 | Zum Tode von Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. Professor Dr. Kurt Rebmann | Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof a. D. Professor Dr. Kurt Rebmann ist in den fr\fchen Morgenstunden im Alter von 80 Jahren nach kurzer schwerer Krankheit in Stuttgart verstorben. Generalbundesanwalt a. D. Professor Dr. Rebmann trat nach juristischer Ausbildung und Promotion 1950 als Richter in den Justizdienst des Landes Baden-W\fcrttemberg ein. 1952 folgte seine Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe, 1954 seine Ernennung zum Landessozialgerichtsrat beim Landessozialgericht Baden-W\fcrttemberg. 1956 wurde er als Regierungsdirektor zur Vertretung des Landes Baden-W\fcrttemberg nach Bonn versetzt und war von da an neben anderen Funktionen fast 20 Jahre lang Vertreter des Landes im Rechtsausschu\df des Bundesrates. 1959 wechselte er als Ministerialrat in das Justizministerium Baden-W\fcrttemberg in Stuttgart. 1962 w\e4hlte ihn der Fernsehrat des ZDF zum ersten Verwaltungsdirektor. Noch im gleichen Jahr kehrte er auf Wunsch des damaligen Ministerpr\e4sidenten als Ministerialdirigent an das Justizministerium Baden-W\fcrttemberg zur\fcck. 1965 folgte seine Ernennung zum Ministerialdirektor und St\e4ndigen Vertreter des baden-w\fcrttembergischen Justizministers. Nach der Ermordung seines Amtsvorg\e4ngers Siegried Buback und seiner zwei Begleiter am 7. April 1977 wurde er am 1. Juli 1977 zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Der Schwerpunkt seiner Aufgaben und seiner T\e4tigkeit war von Anfang an und blieb bis zum Ende die strafrechtliche Verfolgung und Bek\e4mpfung des Terrorismus deutscher Pr\e4gung. Kurz nach seinem Amtsantritt ersch\fctterten im sogenannten „Deutschen Herbst“ die terroristischen Anschl\e4ge der Rote Armee Fraktion (RAF) die Bundesrepublik Deutschland. Schwerste Belastungsproben f\fcr Generalbundesanwalt a.D. Rebmann und seine Beh\f6rde waren - die Ermordung von J\fcrgen Ponto in Oberursel am 30. Juli 1977 - der versuchte Granatwerferanschlag auf die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe am 25. August 1977 - die Geiselnahme (5. September 1977) und Ermordung des damaligen Arbeitgeberpr\e4sidenten Dr. Hans-Martin Schleyer am 18. Oktober 1977 - die Entf\fchrung der Lufthansamaschine in Landshut von Spanien nach Mogadischu. In die Amtszeit von Generalbundesanwalt a. D. Rebmann fallen durchschlagende Fahndungserfolge gegen die „RAF sowie „die Bewegung „2. Juni“ und die „Revolution\e4ren Zellen“. Rechtsterroristische Vereinigungen, die in jenen Jahren mit schweren Straftaten - bis hin zum Mord an Asylanten - agierten, konnten durch Festnahme und Aburteilung ihrer Mitglieder zu hohen, auch lebenslangen Freiheitsstrafen zerschlagen werden. In schweren Zeiten ist Generalbundesanwalt a.D. Rebmann den Herausforderungen durch den Terrorismus konsequent und wirksam, aber mit Augenma\df und an der jeweiligen Gef\e4hrdungssituation orientiert entgegengetreten. Er hat die rechtlichen M\f6glichkeiten und die logistische Struktur der Bundesanwaltschaft im Kampf gegen den Terrorismus entscheidend gepr\e4gt. Unter schweren \e4u\dferen Bedingungen hat Generalbundesanwalt a. D. Rebmann seine Beh\f6rde menschlich und fachlich hervorragend gef\fchrt. Ma\dfgebend war seine Pers\f6nlichkeit und seine Art mit Menschen umzugehen, sie zu f\fchren. Sein pers\f6nliches Beispiel hat Motivation wie Leistungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt und gef\f6rdert. Die 13 Jahre seiner Amtszeit waren erf\fcllt von harter Arbeit unter st\e4ndiger pers\f6nlicher Bedrohung, aber auch von der Gewissheit, an verantwortlicher Stelle einen gro\dfen Beitrag f\fcr die innere und \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und die Rechtspflege zu leisten. Es war seine \dcberzeugung, dass die Rechtsordnung unseres Staates seinen B\fcrgern ein H\f6chstma\df an Freiheit, an Rechtsstaatlichkeit sowie an sozialer Sicherheit bietet und dass es sich lohnt, f\fcr die Erhaltung dieses Staates und seiner Rechtsordnung gegen die Gefahren von innen und au\dfen einzutreten. Darin ist er den Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft unvergessenes Vorbild. | 7 | NULL | | 2 | 1 | 2012-01-25 | 2012 | 432 | Durchsuchungen bei vier mutma\dflichen Unterst\fctzern der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft durchsucht seit heute Morgen auf Grundlage von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gemeinsam mit dem Bundeskriminalamt in Sachsen die Wohnungen von vier mutma\dflichen Unterst\fctzern der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)". Zudem werden zwei Gesch\e4ftslokale eines der Beschuldigten in Sachsen sowie drei weitere Wohnungen in Th\fcringen und Baden-W\fcrttemberg durchsucht. Nach den bisherigen Ermittlungen setzte sich der "NSU" aus den am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. sowie der Beschuldigten Beate Z. zusammen. Die Gruppierung soll f\fcr die Mordserie an neun Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Die von der heutigen Durchsuchung betroffenen Beschuldigten sind verd\e4chtig, die terroristische Vereinigung unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB). Zwei der Beschuldigten sollen Uwe B., Uwe M. und der Beschuldigten Beate Z. bereits 1998 Sprengstoff und eine Schusswaffe zur Verf\fcgung gestellt haben. Es besteht der Anfangsverdacht, dass sie dem "NSU" auch in der Folgezeit logistische Unterst\fctzung zukommen lie\dfen. Die beiden weiteren Beschuldigten sollen den Mitgliedern des "NSU" in den Jahren 2002 und 2003 in Kenntnis der terroristischen Ziele der Gruppierung mehrere Schusswaffen verschafft haben, darunter mindestens eine sogenannte Pumpgun. An den Durchsuchungen sind neben Vertretern der Bundesanwaltschaft etwa 110 Polizeibeamte aus den Reihen des Bundeskriminalamts sowie aus Sachsen, Th\fcringen und Baden-W\fcrttemberg beteiligt. Ziel der Ma\dfnahmen ist es, weitere Erkenntnisse \fcber das Unterst\fctzerumfeld der terroristischen Vereinigung und die Herkunft der Waffen des "NSU" zu gewinnen. | 14 | NULL | | 24 | 1 | 2003-08-14 | 2003 | 122 | Prozessauftakt gegen Abdelghani Mzoudi | Anl\e4sslich des Beginns der Hauptverhandlung gegen Abdelghani Mzoudi vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 14. August 2003 wird Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger eine halbe Stunde nach Unterbrechung der Sitzung am Vormittag im Saal 300 des Strafjustizgeb\e4udes, Sievekingplatz 3 eine kurze Erkl\e4rung f\fcr die Medienvertreter abgeben. | 5 | NULL | | 9 | 1 | 2001-03-26 | 2001 | 37 | Anklage gegen einen mutma�lichen F�hrungsfunktion�r der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 26. Februar 2001 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegenden t�rkischen Staatsangeh�rigen H�seyin E.Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Verabredung zum Totschlag und anderer Straftaten erhoben.Dem 36 Jahre alten H�seyin E. wird unter anderem zur Last gelegt, von Anfang 1997 bis April 1998 als Gebietsverantwortlicher der terroristischen F�hrungsspitze der DHKP?C angeh�rt zu haben. Er soll im August 1997 Mitglied eines Kommandos gewesen sein, das in Hamburg Aktivisten des verfeindeten Yagan-Fl�gels aufsp�ren und liquidieren sollte. Wenige Tage sp�ter soll er in Frankfurt am Main dem DHKP-C- Funktion�r Erdogan C. Hilfe geleistet haben bei dem Versuch, einen Yagan-Aktivisten zu t�ten. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgelegt:Der Angeschuldigte war von Anfang 1997 bis November 1998 als professioneller F�hrungskader Angeh�riger des Funktion�rsk�rpers der t�rkisch-linksextremistischen Organisation DHKP-C (Revolution�re Volksbefreiungspartei/-front). Die DHKP?C, die aus der Devrimci Sol (Revolution�re Linke) hervorgegangen und mit Verf�gung vom 6. August 1998 durch den Bundesminister des Innern verboten worden ist, besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP?C-F�hrung, die sich inbesondere aus dem Deutschland?, den Regions? und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich sp�testens 1995 eine terroristische Vereinigung. Die F�hrungsspitze der DHKP?C lie� Brandanschl�ge gegen t�rkische Einrichtungen ver�ben und so genannte Abweichler von der Parteidisziplin und Angeh�rige des verfeindeten Yagan-Fl�gels bis hin zur T�tung verfolgen. Nach einer Gewaltverzichtserkl�rung des Generalsekret�rs Dursun Karatas vom 12. Februar 1999 sind bis heute keine Gewalttaten der terroristischen Vereinigung mehr bekannt geworden. Ob die DHKP?C-F�hrung ihre Ziele tats�chlich ge�ndert hat, ist bisher nicht gekl�rt. Der Angeschuldigte war vom 1. Januar 1997 bis Ende Juni 1997 f�r das Gebiet Ulm und sodann bis April 1998 f�r das Gebiet Darmstadt /Aschaffenburg verantwortlich. Anschlie�end war er in dem Gebiet Darmstadt/Aschaffenburg als Aktivist und von Juni 1998 bis zum 23. November 1998 als Komiteemitglied eingesetzt. Als Gebietsverantwortlicher in Deutschland organisierte er die Parteiarbeit vor Ort und setzte insbesondere die Anweisungen des Deutschlandverantwortlichen mit Hilfe nachgeordneter Aktivisten durch. Dazu geh�rte auch, Spenden notfalls gewaltsam einzutreiben und abtr�nnige Anh�nger der DHKP-C zu bestrafen. Nachdem am 9. August 1997 Yagan-Aktivisten einen DHKP-C-Anh�nger beim Verkauf von Zeitungen in Hamburg niedergeschossen und lebensgef�hrlich verletzt hatten, kam die DHKP?C-F�hrung �berein, mit zwei Kommandos Jagd auf Mitglieder des verfeindeten Yagan-Fl�gels in Hamburg zu machen. Der Angeschuldigte geh�rte einem dieser Kommandos an, die sieben Tage lang Yagan-Aktivisten aufzusp�ren und zu t�ten versuchten, was ihnen jedoch nicht gelang. Wenige Tage sp�ter wurden bei einem Treffen in Aschaffenburg unter der Leitung des f�hrenden DHKP?C-Funktion�rs Erdogan C. neue Trupps gebildet, die Aktionen gegen Yagan-Anh�nger in deren Hochburgen durchf�hren sollten. Der Angeschuldigte und die �brigen Teilnehmer der Versammlung waren mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Kurz darauf, am 22. August 1997, wollten Erdogan C., der Angeschuldigte und weitere DHKP?C-Aktivisten am Affentorplatz in Frankfurt am Main Publikationen verkaufen, Yagan-Anh�nger aufsp�ren und diese gewaltsam vertreiben. C. war bewaffnet, um die Gruppe bei gewaltsamen Auseinandersetzungen zu sichern und die "Putschisten" gegebenenfalls niederzuschie�en. Als sie dort auf Yagan-Mitglieder trafen, schoss ein Yagan-Aktivist auf sie, ohne jedoch zu treffen. C. ging daraufhin mit gezogener Waffe auf die Yagan-Aktivisten zu, woraufhin diese zu fliehen versuchten. C. schoss mehrmals auf die Fliehenden. Nachdem der Yagan-Aktivist Octay C. am Bein getroffen und gest�rzt war, scho� C. aus einer Entfernung von etwa zwei Metern auf ihn. Das Opfer wurde durch die Sch�sse in die Beine und den Oberk�rper schwer verletzt. Der Angeschuldigte blieb w�hrend des Schusswechsels am Tatort, um auf diese Weise C. in dessen T�tungsvorhaben zu best�rken und zu unterst�tzen. Im Februar 1998 suchten der Angeschuldigte und ein DHKP-C-Aktivist den DHKP?C- Sympathisanten Ali K. in R�sselsheim auf, um eine tats�chlich nicht bestehende Forderung einzutreiben. Als K. nicht bereit war, die geforderte Summe von 3500 DM zur Verf�gung zu stellen, schlugen der Angeschuldigte und sein Begleiter ihn zusammen, woraufhin er der Organisation 1000 DM �berlie�. Der Angeschuldigte hatte sich am 25. November 1998 freiwillig den Polizeibeh�rden gestellt. Er befindet sich nicht in Untersuchungshaft. | 3 | NULL | | 6 | 1 | 2001-02-16 | 2001 | 34 | Festnahme wegen mutma�licher Beteiligung an PKK-Bestrafungsaktion im Jahr 1994 | Der Generalbundesanwalt hat am 15. Februar 2001 in Essen auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 5. Mai 1997 die t�rkische Staatsangeh�rige kurdischer Abstammung Fethiye K.durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigte ist der Unterst�tzung einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) und der Beihilfe zum versuchten Mord dringend verd�chtig. Sie wurde heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Essen vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Haftbefehl beruht auf folgendem Sachverhalt:Im Jahr 1993 hatte sich innerhalb der F�hrungsstrukturen der kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) eine terroristische Vereinigung gebildet. Deren Mitglieder ver�bten bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl�ge gegen t�rkische und deutsche Einrichtungen. Parteiintern lie�en sie Abweichler bestrafen, "Verr�ter" wurden liquidiert. Im Fr�hjahr 1994 wollte sich der fr�here hochrangige PKK-Aktivist Adil A. von der Partei l�sen. Ein Parteimitglied mit dem Decknamen "Hamza" versuchte ihn daraufhin bei zwei Treffen umzustimmen. Als sich Adil A. am 2. Mai 1994 anl�sslich einer weiteren Zusammenkunft in Krefeld weigerte, seinen Entschluss zu �ndern, schoss ihn "Hamza" nieder. Adil A. �berlebte schwerverletzt.Die 50 Jahre alte Fethiye K., die 1994 mit der PKK sympathisierte, unterst�tzte "Hamza" bei der Bestrafungsaktion. Sie brachte ihn mit dem sp�teren Opfer Adil A. zusammen, der ihm bis dahin g�nzlich unbekannt war, und gew�hrte ihm bis zur Tat Unterkunft. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 3 | NULL | | 5 | 1 | 2003-02-07 | 2003 | 106 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche PKK-F\fchrungsfunktion\e4re | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat bei dem Oberlandesgericht Celle gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A. und Ali K. Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erhoben. Die Angeschuldigten geh\f6rten dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die sich jetzt unter dem Namen „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ bet\e4tigt. Der 50 Jahre alte Angeschuldigte Hasan A. leitete von Mai 2000 bis M\e4rz 2001 die aus den Gebieten Frankfurt am Main, Gie\dfen, Mainz, Mannheim, Darmstadt und Saarbr\fccken bestehende PKK-Region „S\fcd“. Anschlie\dfend \fcbernahm er die PKK Region „Nord“, die sich aus den Gebieten Hannover, Bielefeld, Salzgitter, Osnabr\fcck und Kassel zusammensetzte. Der 32 Jahre alte Angeschuldigte Ali K. \fcbernahm im Juni 2001 die Region „Mitte“. Diese gliederte sich bis etwa September 2001 in die Gebiete K\f6ln, Bonn, D\fcsseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Nach einer Neustrukturierung in zwei Regionen \fcbernahm er die F\fchrung der Region „Mitte I“ bestehend aus den Gebieten K\f6ln, Bonn, D\fcsseldorf und D\fcren. Beide Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. | 5 | NULL | | 24 | 1 | 2004-11-19 | 2004 | 154 | Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 12. November 2004 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom gleichen Tag den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Taylan S. durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums Mainz in R\fcsselsheim festnehmen lassen. Der 27 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit November 2003 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Er war von Mitte November 2003 bis Juni 2004 verantwortlich f\fcr das „PKK-Gebiet“ Darmstadt. Anschlie\dfend \fcbernahm er das „PKK-Gebiet“ Mainz. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“ umbenannte, hat am Bestand der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers bestehenden kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Beschuldigte wurde am 13. November 2004 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mainz vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt und das Polizeipr\e4sidium Mainz beauftragt. | 6 | NULL | | 11 | 1 | 2002-04-16 | 2002 | 80 | Ermittlungen wegen eines Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf Djerba | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 16.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 11

PRESSEMITTEILUNG

Ermittlungen wegen eines Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf Djerba

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 13. April 2002 das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn wegen eines Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf der tunesischen Insel Djerba in seine Verfolgungszust�ndigkeit �bernommen. Die Hinweise, dass es sich bei dem Ereignis vom 11. April 2002 um einen Terroranschlag handelt, haben sich weiter verdichtet. Zur Aufkl�rung des genauen Tatherganges bedarf es aber weiterhin intensiver Ermittlungen. Ein der Zeitung Al-Quds Al-Arabi vorliegendes Bekennerschreiben wird zurzeit ausgewertet. Die deutschen Sicherheitsbeh�rden arbeiten eng mit den tunesischen Beh�rden zusammen. Beamte des Bundeskriminalamts sind weiterhin vor Ort und wirken an der Aufkl�rung mit.

Anlass f�r die �bernahme des Ermittlungsverfahrens war ein Hinweis der tunesischen Beh�rden, nach dem der mutma�liche Attent�ter wenige Stunden vor dem Anschlag nach Deutschland tele-foniert hat. Zur Abkl�rung dieses Hinweises haben Beamte des Bundeskriminalamts im Auftrag des Generalbundesanwalts in den Abendstunden des 15. April 2002 die mutma�liche Kontaktper-son in Deutschland vorl�ufig festgenommen. Neben der Wohnung des Beschuldigten wurden auch Unterk�nfte von Personen aus seinem Umfeld in M�hlheim, Haan und Duisburg durchsucht. Der Beschuldigte wurde im Laufe des heutigen Tages (16. April 2002) durch Beamte des Generalbun-desanwalts staatsanwaltschaftlich vernommen. Anschlie�end wurde der Beschuldigte wieder auf freien Fu� gesetzt, weil sich weder aus der Vernehmung noch aus den �brigen bislang ausgewer-teten Beweismitteln gegen ihn ein dringender Tatverdacht ergeben hat.

Die Ermittlungen dauern an.
| 4 | NULL | | 30 | 1 | 2002-09-26 | 2002 | 88 | Haltlose Vorw�rfe gegen die Bundesanwaltschaft - Keine Ermittlungspannen! | In dem Verfahren gegen eine Gruppierung aus dem Buchladen "Attawhid" wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gibt es keine "Ermittlungspannen" und keine "Ermittlungsfehler" der Bundesanwaltschaft. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof weist entsprechende Vorw�rfe von Rechtsanwalt Getzmann vom 26. September 2002 zur�ck.

Auf Grund von der Hamburger Polizei mitgeteilter Erkenntnisse gebot es das Legalit�tsprinzip, der Verdachtslage in einem Ermittlungsverfahren nachzugehen. Da der Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (�129a StGB) im Raume steht, ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zust�ndig.

Einer der Beschuldigten f�hrt vor dem Verwaltungsgericht Hamburg einen Rechtsstreit gegen die vom Bezirksamt Hamburg Mitte angeordnete gewerberechtliche Schlie�ung des Buchladens "Attawhid". Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Hamburg hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Stand der Ermittlungen Stellung genommen. Er hat mitgeteilt, dass die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs angeordneten Durchsuchungen keine den Tatverdacht erh�rtenden Erkenntnisse erbracht haben und eine Anklageer-hebung wenig wahrscheinlich sei.

In dem Ermittlungsverfahren hat die Bundesanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt den Vorwurf erho-ben, dass die Gruppierung aus dem Buchladen "Attawhid" mit der um Mohamed Atta gebildeten terroristischen Vereinigung in einer strafrechtlich relevanten Verbindung steht. | 4 | NULL | | 18 | 1 | 2011-04-30 | 2011 | 401 | Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der Al-Qaida | Im Auftrag der Bundesanwaltschaft haben Beamte des Bundeskriminalamts und der GSG 9 gestern (29. April 2011) drei mutma\dfliche Al Qaida-Mitglieder in D\fcsseldorf und Bochum vorl\e4ufig festgenommen. Zugleich wurden - auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs - mehrere Wohnungen in Nordrhein-Westfalen durchsucht. Neben dem Bundeskriminalamt und der GSG 9 waren Polizeikr\e4fte Nordrhein-Westfalens an dem Einsatz beteiligt. Die Beschuldigten, der 29-j\e4hrige marokkanische Staatsangeh\f6rige Abdeladim El-K., der 31-j\e4hrige deutsche und marokkanische Staatsangeh\f6rige Jamil S. sowie der 19-j\e4hrige deutsche und iranische Staatsangeh\f6rige Amid C. sind dringend verd\e4chtig, als Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida einen Terroranschlag in Deutschland geplant zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte Abdeladim El-K. ist dar\fcber hinaus dringend verd\e4chtig, diese schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat durch eine Ausbildung in einem Lager der Al Qaida vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB). Die Al Qaida-F\fchrung in Afghanistan verfolgt sp\e4testens seit Anfang 2010 das Ziel, in Europa Terroranschl\e4ge zu ver\fcben. Zu diesem Zweck hat sie geeignete Personen zu Attent\e4tern ausgebildet und damit beauftragt, Sprengstoff- und Schusswaffenanschl\e4ge in europ\e4ischen L\e4ndern zu begehen. Einer dieser Personen soll der Beschuldigte Abdeladim El-K. sein. Abdeladim El-K. ist dringend verd\e4chtig, Anfang des Jahres 2010 von Deutschland aus in ein Lager der Al Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet gereist zu sein und sich der terroristischen Vereinigung angeschlossen zu haben. Nach einer Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff soll er im Fr\fchjahr 2010 von einem hochrangigen Al Qaida-Mitglied den Auftrag erhalten haben, in Deutschland einen Sprengstoffanschlag zu ver\fcben. Im Mai 2010 kehrte er in die Bundesrepublik zur\fcck und begann das Anschlagsvorhaben vorzubereiten. Im Einvernehmen mit der Al Qaida-F\fchrung band der Abdeladim El-K. die ihm seit l\e4ngerer Zeit bekannten Beschuldigten Jamil S. und Amid C. in die Umsetzung der Attentatspl\e4ne ein. Jamil S. sollte f\fcr die notwendigen finanziellen Mittel sorgen. Au\dferdem kam ihm die Aufgabe zu, falsche Ausweispapiere f\fcr den Beschuldigten Adeladim El-K. zu beschaffen. Der Beschuldigte Amid C. war vor allem daf\fcr verantwortlich, die von der Al Qaida-F\fchrung geforderte verschl\fcsselte und konspirative Kommunikation zwischen den Beschuldigten sicherzustellen. Im Dezember 2010 begannen die Beschuldigten mit konkreten Anschlagsvorbereitungen. Sie besorgten sich im Internet Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen und Z\fcndern sowie Informationen \fcber abgeschottete Kommunikationswege. Daneben befassten sie sich mit den Sicherheitsvorkehrungen an \f6ffentlichen Geb\e4uden, Flugh\e4fen und Bahnh\f6fen. Zudem suchten sie nach Wegen, Wasserstoffperoxid, Aceton und weitere f\fcr die Herstellung von Sprengs\e4tzen n\f6tige Materialien zu beschaffen. Zuletzt versuchten die Beschuldigten Abdeladim El-K. und Jamil S. in einer Wohnung in D\fcsseldorf aus Grillanz\fcndern Hexamin zu gewinnen. Es war vorgesehen, Wasserstoffperoxid und Zitronens\e4ure mit Hexamin zu mischen, um so einen „Z\fcnder f\fcr eine Bombe“ zu erhalten. Vor diesem Hintergrund lie\df die Bundesanwaltschaft die Beschuldigten gestern Morgen festnehmen. Die Beschuldigten werden seit heute Vormittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt. Mit den weiteren strafrechtlichen Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren waren umfangreiche \dcberwachungsma\dfnahmen des Bundeskriminalamts im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Aufgabenwahrnehmung nach \a7 4a BKAG gegen die nunmehrigen Beschuldigten vorausgegangen. Die daraus erlangten Erkenntnisse m\fcndeten in die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und f\fchrten zusammen mit den aktuell gewonnenen Beweisergebnissen zur gestrigen Festnahme der mutma\dflichen Al Qaida-Mitglieder. Aufgrund der durchgehenden \dcberwachung der Tatverd\e4chtigen durch das Bundeskriminalamt war die Sicherheit der Bev\f6lkerung zu keinem Zeitpunkt gef\e4hrdet. | 13 | NULL | | 3 | 1 | 2007-02-13 | 2007 | 268 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der Ansar Al Islam | Die Bundesanwaltschaft hat am 12. Januar 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage erhoben gegen den den 37 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Burhan B. wegen Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung in drei F\e4llen, jeweils in Tateinheit mit Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129b Abs. 1, 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 StGB; \a7 34 Abs. 4 AWG a.F; \a7\a7 52, 53 StGB). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Burhan B. stand in engem Kontakt zu dem wegen R\e4delsf\fchrerschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Ansar Al Islam" gesondert angeklagten Ata A. R. (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2005, Nr. 24). Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in Kenntnis des von der "Ansar Al Islam" durchgef\fchrten gewaltsamen Djihad und unter Billigung ihrer Ziele und Aktionen, im Zeitraum von November 2003 bis Mai 2004 zumindest in drei F\e4llen Gelder in H\f6he von insgesamt 22.000 Euro f\fcr Ata A. R. an die Organisation im Irak weitergeleitet zu haben. Durch diese Geldtransfers unterst\fctzte er deren terroristische Aktivit\e4ten und hat zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe VO (EG) Nr. 881/2002, VO (EG) 350/2003, VO (EG) Nr. 667/2004). Die "Ansar Al Islam" wurde im September 2001 im Nordirak gegr\fcndet. Ihre Mitglieder sind \fcber-wiegend radikal-islamistische Kurden, die sich auch mit Waffengewalt f\fcr die Errichtung eines fundamental-islamistischen Gottesstaates nach dem Vorbild des fr\fcheren Taliban-Regimes in Afghanistan einsetzen. Um ihr Einflussgebiet im Irak zu sichern und zu erweitern, bek\e4mpfte die "Ansar Al Islam" die im Nordirak ans\e4ssigen kurdischen Vereinigungen "Kurdische Demokratische Partei (KDP)" und "Patriotische Union Kurdistans (PUK)" mit Mord- und Sprengstoffanschl\e4gen. Seit dem milit\e4rischen Eingreifen der alliierten Streitkr\e4fte im Irak im M\e4rz 2003 richten sich ihre terroristischen Aktionen verst\e4rkt gegen die Koalitionstruppen der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Verb\fcndeter, aber auch gegen humanit\e4re Hilfskr\e4fte. Propagandistisch tritt sie seitdem, vor allem im Internet, unter dem Namen "Jaish Ansar Al Sunna" auf. Die "Ansar Al Islam" unterh\e4lt zu ihrer logistischen und finanziellen Unterst\fctzung auch in Westeuropa ein Mitglieder- und Unterst\fctzer-Netzwerk. Der Angeschuldigte wurde am 12. Juni 2006 vorl\e4ufig festgenommen und befindet sich seit dem 13. Juni 2006 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2006, Nr. 21/2006). Die Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft sind im Internet unter www.Generalbundes\acan-walt.de/de/aktuell.php abrufbar. | 9 | NULL | | 21 | 1 | 2002-08-14 | 2002 | 72 | Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 30. Juni 2002 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegen

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ibrahim K.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem 39 Jahre alten Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Februar 2000 bis Anfang August 2000 als F�h-rungskader in leitender Funktion in der Region "Bayern" der PKK t�tig gewesen zu sein.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte ist seit Jahren F�hrungsfunktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK/ERNK) in Deutschland. Am 7. Oktober 1999 hatte ihn das Landgericht L�neburg wegen damit im Zusam-menhang stehender Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-w�hrung ausgesetzt. Gleichwohl �bernahm Ibrahim K. auf Anweisung der PKK-F�hrung von Februar 2000 bis August 2000 die Leitung der PKK-Region "Bayern".

Als Regionsverantwortlicher war der Ange-schuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung.

| 4 | NULL | | 16 | 1 | 2007-06-28 | 2007 | 280 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Werber um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr terroristische Vereinigungen im Ausland | Die Bundesanwaltschaft hat am 12. Juni 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim R. aus Georgsmarienh\fctte erhoben. Dem 36 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, vom 6. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2006 in 28 rechtlich selbstst\e4ndigen F\e4llen um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 S. 2, \a7 52 Abs. 1, \a7 53 Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte verbreitete von seinem Wohnsitz aus mittels eines Kommunikations\acprogramms Erkl\e4rungen der R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland weltweit \fcber das Internet. Die Verbreitung der Verlautbarungen, unter anderem von Usama Bin Laden, Ayman Al Zawahiri und Abu Musab Al Zarqawi, erfolgte in einem f\fcr jedermann zug\e4nglichen Chatroom durch Abspielen von Audio- und Videodateien in Echtzeit, durch Verlinkung von Internetseiten, auf denen diese Dateien zur Verf\fcgung standen oder in Einzelf\e4llen durch Wiedergabe der Reden in schriftlicher Form. Die Reden enthalten teilweise Handlungsanweisungen, zudem werden terroristische Anschl\e4ge verherrlicht und gerechtfertigt. In ihnen wird zum Hass gegen Angeh\f6rige der Koalitionsstreitkr\e4fte im Irak, gegen Juden und Schiiten aufgestachelt; ferner werden Regierungen, die als „unislamisch“ empfunden werden, diffamiert. Dadurch sollen die Empf\e4nger der Mitteilungen bewegt werden, sich dem Djihad anzuschlie\dfen und dabei f\fcr die genannten terroristischen Vereinigungen t\e4tig zu werden. Der Angeschuldigte gab teilweise zu den verbreiteten Dateien bef\fcrwortende eigene Stellungnahmen ab. Er forderte in dem Chatroom mehrfach dazu auf, am Djihad teilzunehmen, verherrlichte den M\e4rtyrertod und gab Erfolgsmeldungen von Anschl\e4gen der Mudjahedin bekannt. Durch die dauernde Verbreitung der benannten Dateien, deren Intention er sich zu Eigen machte, zielte er darauf ab, f\fcr die terroristischen Organisationen neue Mitglieder oder Unterst\fctzer zu gewinnen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 10. Oktober 2006 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft Nr. 41 und Nr. 42 aus 2006; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/ Aktuelles/Pressemitteilungen2006). | 9 | NULL | | 13 | 1 | 2007-05-25 | 2007 | 277 | Best\e4tigung Postbeschlagnahme | Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Bundesanwaltschaft zur Aufkl\e4rung mehrerer Brandanschl\e4ge im Raum Hamburg, die einer terroristischen Vereinigung zugerechnet werden, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs eine r\e4umlich beschr\e4nkte Postbeschlagnahme gem\e4\df \a7 99, 100 StPO im Briefzentrum 20 in Hamburg angeordnet. Ziel dieser strafprozessualen Ma\dfnahme waren - entgegen anders lautender Medienberichte - lediglich Briefe, deren \e4u\dferes Erscheinungsbild aufgrund der bisherigen Erkenntnisse darauf schlie\dfen lie\df, dass es sich bei ihrem Inhalt um Selbstbezichtungsschreiben handeln k\f6nnte. Im Ergebnis wurde daher auch lediglich ein Brief ge\f6ffnet. Die \fcbrigen Postsendungen wurden nur \e4u\dferlich in Augenschein genommen und sodann unverz\fcglich in den weiteren Postgang gegeben. Soweit in der heutigen Presse die Behauptung aufgetaucht ist, eine Vielzahl von Briefen sei ge\f6ffnet worden, ist dies unzutreffend. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 13 | 1 | 2005-04-29 | 2005 | 169 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften einer in Th\fcringen ans\e4ssigen Firma im Zusammenhang mit dem Verdacht der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) und des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 33 Abs. 4 AWG) nach. Am 27. April 2005 wurden Durchsuchungsbeschl\fcsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vollzogen. Diese betrafen die Gesch\e4ftsr\e4ume des Unternehmens in Th\fcringen sowie zwei Wohnobjekte in Bayern. Die Durchsuchungen wurden von Beamten des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts durchgef\fchrt. Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts richten sich unter anderem gegen Verantwortliche des Th\fcringer Unternehmens. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand lieferte das Unternehmen mindestens seit 2001/2002 \fcber geheimdienstliche Beschaffungsorganisationen Vibrations-Test-anlagen an fremde Staaten, die dort zur Entwicklung von Raketentr\e4ger-Technologie ben\f6tigt wurden. Eine im Jahr 2002 abgewickelte Lieferung wurde zur Verschleierung des tats\e4chlichen Endabnehmers \fcber einen Drittstaat exportiert. Die Auslieferung einer Bestellung aus 2005 an den Empf\e4ngerstaat konnte von den Ermittlungsbeh\f6rden gestoppt werden. Die Lieferungen von Zubeh\f6r zu Raketentr\e4gerprogrammen im Rahmen nachrichtendienstlich gesteuerter Beschaffungsoperationen begr\fcnden neben dem Verdacht einer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit auch den Verdacht von Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsrecht. Der Exportverantwortliche der Handelsfirma wurde am 28. April 2005 an seinem Wohnort vorl\e4ufig festgenommen. Er wird heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. | 7 | NULL | | 11 | 1 | 2000-05-09 | 2000 | 10 | Festnahme des IM "Dorn" wegen des Verdachts des Landesverrats | Der Generalbundesanwalt hat am 5. Mai 2000 im Saarland auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2000den deutschen Staatsangeh\f6rigen <b>Henning N.</b>durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der 59 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in den 80er Jahren Staatsgeheimnisse an das Ministerium f\fcr Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR verraten und dadurch die Gefahr eines besonders schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt zu haben. Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2000 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Haft aufrechterhalten hat. Der Generalbundesanwalt hatte gegen den Beschuldigten bereits am 23. Januar 1996 vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit f\fcr das MfS Anklage erhoben. Ihm wurde zur Last gelegt, von 1970 bis 1989 f\fcr die Abteilung II der Hauptverwaltung Aufkl\e4rung (HVA) des MfS zust\e4ndig f\fcr die Ausforschung der SPD und der Gewerkschaften unter dem Decknamen "Dorn" nachrichtendienstlich t\e4tig gewesen zu sein, indem er aktuelle Erkenntnisse und Einsch\e4tzungen aus der SPD lieferte. Nachdem der Beschuldigte am Schluss der Hauptverhandlung den damaligen Tatvorwurf einger\e4umt hatte, stellte das Oberlandesgericht D\fcsseldorf nach Zahlung einer Geldauflage von 200 000 DM an die Staatskasse das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 1998 gem. \a7 153 a Abs. 2 Strafprozessordnung ein. Mit Hilfe der Anfang 1999 entschl\fcsselten SIRA-Datenbank der HVA wurden nunmehr Einzelheiten \fcber das von dem Beschuldigten gelieferte Verratsmaterial bekannt. Danach hat der Beschuldigte als damaliger Mitarbeiter im Bundesministerium f\fcr Arbeit und Sozialordnung dem MfS auch Schriftst\fccke aus verschiedenen Ressorts der Bundesregierung und aus dem Bundeskabinett \fcbergeben. Darunter befanden sich geheim eingestufte Protokolle \fcber eine Kabinettssitzung der Bundesregierung im Jahr 1982 und \fcber Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages aus den Jahren 1985 und 1986. Nach sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthielten diese Unterlagen Staatsgeheimnisse, deren Verrat die Gefahr eines schweren, bei einem dieser Protokolle sogar die Gefahr eines besonders schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt hat. Die Einstellung des Verfahrens durch das Oberlandesgericht D\fcsseldorf steht einer erneuten Strafverfolgung des Beschuldigten nicht entgegen. Da es sich bei dem jetzt erhobenen Vorwurf des Landesverrats um ein Verbrechen handelt, ist eine Wiederaufnahme der Ermittlungen zul\e4ssig. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 2 | NULL | | 13 | 1 | 2014-05-20 | 2014 | 502 | Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr Al Qaida und den „Islamischen Staat im Irak (IStI)“ | Der Generalbundesanwalt hat am 16. April 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen den 44-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Peter W. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, in drei F\e4llen um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen geworben und in zwei weiteren F\e4llen Beihilfe dazu geleistet zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 5, \a7 27 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verbreitete zwischen August und November 2008 im Internet drei Videobotschaften mit Redebeitr\e4gen bekannter Repr\e4sentanten der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und „Islamischer Staat im Irak (IStI)“. Zudem wandelte er mehrere Videodateien mit Ansprachen f\fchrender Vertreter des „IStI“ in verschiedene Dateiformate um, damit der gesondert verfolgte Hussam S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 28 vom 9. August 2011) die Videobotschaften \fcber das Internetforum des Al-Ansar Media Batallion (AAMB) verbreiten konnte. In den militant-islamistischen Propagandabotschaften wurde der bewaffnete Kampf gegen „Ungl\e4ubige“ als gerechtfertigt erkl\e4rt und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad zur Pflicht eines jeden Muslims erhoben. Mit den Videobotschaften sollten Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die beiden terroristischen Organisationen gewonnen werden. | 16 | NULL | | 31 | 1 | 2011-10-13 | 2011 | 413 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat gestern, am 12. Oktober 2011, auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011 den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ali Ihsan K. durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll in der Zeit von Mai 2007 bis April 2008 als Kader der PKK mit der Leitung des Gebiets Hamburg befasst gewesen sein. Ab Juni 2007 soll er zus\e4tzlich die Verantwortung f\fcr die damals neu eingerichtete Region Hamburg \fcbernommen haben, als deren Regionsleiter ihm die Leiter der Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg unterstanden. In dieser Eigenschaft und in Kenntnis der Ziele und Aktivit\e4ten der PKK erteilte er Auftr\e4ge und Weisungen an die ihm untergeordneten Kader und Aktivisten, insbesondere im Zusammenhang mit der Beitreibung der in seinem Bereich f\fcr die Organisation zu vereinnahmenden Gelder. Au\dferdem war er mit der \dcberwachung der Berichtspflichten untergeordneter parteiinterner Strukturebenen und der Durchf\fchrung von Veranstaltungen und Demonstrationen der Partei befasst. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg-Mitte vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 34 | 1 | 2001-10-06 | 2001 | 57 | Festnahme von Mitgliedern der Skinhead Band "Landser" | In einem Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Skinhead Musikband "Landser" haben in dieser Woche im Auftrag des Generalbundesanwalts Beamte des Berliner Polizeipr\e4sidiums in Berlin und Umgebung \fcber 20 Objekte durchsucht und die Bandmitglieder <b>Michael R.</b>, geboren am 10. Mai 1965 in Berlin <b>Jean-Ren\e9 B.</b> geboren am 23. Januar 1967 in Berlin <b>Andr\e9 M.</b>, geboren am 24. September 1967 in Berlin <b>Jan W.</b>, geboren am 9. Januar 1975 in Chemnitz auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2001 festgenommen. Die Beschuldigten wurden dem Haftrichter vorgef\fchrt. Der Beschuldigte Christian W., geboren am 12. September 1975 in Bad Saarow wurde bereits am 30. September 2001 in Berlin vorl\e4ufig festgenommen; er befindet sich auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 1. Oktober 2001 seitdem in Untersuchungshaft. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, seit Anfang des Jahres 1998 als Mitglieder der kriminellen Vereinigung Musikband "Landser" durch Verbreiten von Tontr\e4gern in volksverhetzender Weise zu Hass und Gewalt gegen Teile der Bev\f6lkerung aufgestachelt und zu rechtswidrigen Taten aufgefordert zu haben.Den Haftbefehlen liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:Die Musik der "Landser" ist in der deutschen Skinhead-Szene weit verbreitet. Die Band ist rechtlich als eine kriminelle Vereinigung einzustufen, deren Zweck und T\e4tigkeit darauf gerichtet ist, Volksverhetzungsdelikte zu begehen und zu Straftaten aufzufordern. Das Ziel der Gruppe besteht nach dem Selbstverst\e4ndnis ihrer Mitglieder darin, den "Soundtrack zur arischen Revolution" zu liefern. Hierzu produziert und vertreibt die Band Musikst\fccke, in denen zur Begehung schwerer Straftaten - unter anderem Brandstiftung und Mord - aufgefordert wird. Die Liedtexte weisen volksverhetzende Inhalte auf. Sie sind gepr\e4gt von rassistischen, nationalistischen und antisemitischen Hasstiraden; sie rufen zu Gewalt gegen Ausl\e4nder, Juden, Sinti und Roma sowie politisch Andersdenkende auf. Die Musikband "Landser" weist eine festgef\fcgte Gruppenstruktur auf. Die Mitglieder schotten sich nach au\dfen hin durch konspirative Verhaltensma\dfregeln ab; sie benutzen Codew\f6rter und verabreden legendierte Treffen. \e4hnlich geheim erfolgen Produktion und Vertrieb der Musik-CD's. Die Tontr\e4ger werden im Ausland hergestellt, \fcber vorgeschobene Abnehmer nach Deutschland eingef\fchrt und mit Hilfe eines anonymen Bestellsystems durch Mittelsm�nner vertrieben. Die Beschuldigten waren als Mitglieder der Band in verschiedenen Funktionen an Herstellung und Vertrieb der Musik-CD's beteiligt:Der Beschuldigte Michael R. ist Kopf der Gruppe. Er agierte als Textschreiber und Bandleader. Zudem nahm er wesentliche Aufgaben im Organisations-und Produktionsbereich wahr. Der Beschuldigte Andr\e9 M. war als Gitarrist an der Produktion der letzten "Landser"-CD mit dem Titel "Ran an den Feind" (2000) beteiligt. Er war in die konspirativen Au\dfenaktivit\e4ten der Band eingebunden; intern sorgte er ma\dfgeblich f\fcr den Zusammenhalt der Gruppe. Der Beschuldigte Christian W. wirkte als Schlagzeuger an der Herstellung der letzten beiden CD's der Musikgruppe mit. Dar\fcber hinaus war er f\fcr die Anmietung und Verwaltung des Probenraumes verantwortlich. Der Beschuldigte Jean Ren\e9 B. war bis 1998 Gitarrist der Band. Seitdem war er in den Vertrieb der Tontr\e4ger sowie in konspirative Aktivit\e4ten der Musikgruppe in vielf\e4ltiger Weise intensiv einbezogen. Der Beschuldigte Jan W. \fcbernahm die Produktion und den Vertrieb der letzten "Landser"-CD. Hierbei sorgte er f\fcr die Verschleierung der Produktionsorte und Vertriebswege.Durch die aggressiven Liedtexte wollen die Beschuldigten unter den Zuh\f6rern ein Klima der Gewaltbereitschaft schaffen. Sie sprechen damit vor allem begeisterungsf\e4hige, f\fcr rechtsextremistisches Gedankengut empf\e4ngliche Jugendliche an. Skinhead-Musik ist erfahrungsgem\e4\df einer der Wegbereiter f\fcr rechtsextremistische Gewalttaten. Vor dem Hintergrund des deutlichen Anstiegs rechtsxtremistischer Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland und der zunehmenden Brutalit\e4t der Ausschreitungen hat die Straftat der Beschuldigten besondere Bedeutung. Der Generalbundesanwalt hat daher die Ermittlungen �bernommen (\a7 142 a Abs. 1, 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit \a7 74 a Abs. 1 Nr. 4 Gerichtsverfassungsgesetz). | 3 | NULL | | 28 | 1 | 2012-10-19 | 2012 | 456 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) | Die Bundesanwaltschaft hat am 24. September 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 21-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sedat K. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Angeschuldigte war von Oktober 2009 bis M\e4rz 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter in der Schweiz als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig. In Deutschland hatte er daf\fcr Sorge zu tragen, dass kurdische Jugendliche aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Ferner war er daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen sowie den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld im und f\fcr den Jugendbereich der PKK zu beschaffen. Zudem hatte er die Aufgabe, Jugendliche und Heranwachsende f\fcr eine Kaderfunktion der Organisation oder f\fcr einen Einsatz in deren Guerilla zu gewinnen. Ab September 2010 war der Angeschuldigte als PKK-Kader in der Schweiz t\e4tig. Seine Kontakte zu den in Deutschland t\e4tigen Kadern der Vereinigung behielt er bei und traf sich regelm\e4\dfig mit ihnen, wie etwa bei einer internen Schulung der Organisation im Dezember 2010 in Nordrhein-Westfalen. Im M\e4rz 2011 reiste er in den Irak aus, um sich dort den Guerillaeinheiten der PKK anzuschlie\dfen. Im Dezember 2011 kehrte er nach Europa zur\fcck. Der Angeschuldigte war am 10. Juli 2012 in der N\e4he von Paris/Frankreich festgenommen und am 25. Juli 2012 an die deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden \fcberstellt worden. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2012 vom 27. Juli 2012). | 14 | NULL | | 15 | 1 | 2004-07-06 | 2004 | 147 | Generalbundesanwalt erhebt weitere Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder einer rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung in M\fcnchen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 1. Juli 2004 vor dem 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in M\fcnchen eine weitere Anklage gegen vier mutma\dfliche Mitglieder der rechtsextremistischen Vereinigung erhoben, die einen Sprengstoffanschlag auf die Grundsteinlegung des j\fcdischen Kulturzentrums am St. Jacobs Platz in M\fcnchen geplant hatte. Die Anklage richtet sich gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen - Martin W. (28 Jahre, erwerbslos), - Alexander M. (28 Jahre, Zimmerer), - Karl-Heinz St. (24 Jahre, Zimmererlehrling), - David Sch. (22 Jahre, erwerbslos), Die Angeschuldigten stehen in dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), der Vorbereitung von Sprengstoffverbrechen (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, - ausgenommen der Angeschuldigte David Sch. -) und anderer Straftaten. Der Angeschuldigte Martin W. ist dringend verd\e4chtig, R\e4delsf\fchrer der terroristischen Vereinigung zu sein. Der Angeschuldigte Martin W. schloss sich im Jahr 2001 dem in M\fcnchen ans\e4ssigen rechts-extremistischen „Aktionsb\fcro S\fcd“ an, das auch unter der Bezeichnung „Kameradschaft S\fcd“ bekannt ist. 2002 \fcbernahm er die F\fchrung dieser Gruppierung. Ab Herbst 2002 baute er aus engen pers\f6nlichen Gefolgsleuten innerhalb des „Aktionsb\fcros S\fcd“ einen inneren F\fchrungszirkel mit fest gef\fcgten Strukturen auf. Sp\e4testens seit Fr\fchjahr 2003 war Ziel dieser intern als „Schutzgruppe (SG)“ bezeichneten Organisation, die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu Gunsten eines nationalsozialistisch gepr\e4gten Herrschaftssystems auch mit Hilfe terro\acristischer Mittel, etwa durch gewaltsame Anschl\e4ge unter Verwendung von Schusswaffen und Sprengstoff, durchzusetzen. Zu diesem inneren F\fchrungszirkel geh\f6rten neben dem Angeschuldigten Martin W. die Angeschuldigten Alexander M., Karl-Heinz St. und David Sch. Weitere mutma\dfliche Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung waren unter anderem Jessica F., Ramona Sch., Monika St. und Thomas Sch, gegen die der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 28. April 2004 An-klage vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen erhoben hat. Der Angeschuldigte Martin W. nahm innerhalb der „Schutzgruppe“ die Rolle des Anf\fchrers ein. Er bestimmte Ziele und Vorgehensweise, verteilte die Aufgaben und sorgte durch straffe Organisation f\fcr eine strukturierte Arbeitsteilung. Zur gewaltsamen Durchsetzung der Vereinigungsziele be-schaffte er gemeinsam mit Mitgliedern des inneren F\fchrungszirkels Schusswaffen, Sprengstoff und eine funktionst\fcchtige Handgranate. Eine Tasche mit Sprengmaterialien hielt der Angeschuldigte Alexander M. f\fcr die „Schutzgruppe“ auf dem Dachboden seiner Arbeitsst\e4tte versteckt. Anfang Mai 2003 fasste der Angeschuldigte Martin W. den Entschluss, mittels Sprengstoff die f\fcr den 9. November 2003 vorgesehene Grundsteinlegung des j\fcdischen Kulturzentrums am St. Jacobs-Platz in M\fcnchen zu verhindern. Er informierte die \fcbrigen Vereinigungsmitglieder, die mit dem Vorgehen einverstanden waren. Die T\f6tung von Menschen nahmen sie dabei in Kauf. Nachdem sie Mitte 2003 von dieser Anschlagsplanung Abstand nehmen mussten, wurden andere Anschlagsziele diskutiert. Zu konkreten Planungen kam es jedoch nicht mehr. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Struktur, zu den Anschlagsplanungen und -vorbereitungen des inneren F\fchrungszirkels des „Aktionsb\fcros S\fcd“ wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 5. Mai 2004, Nr. 11, Bezug genommen (siehe unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). Die Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. | 6 | NULL | | 24 | 1 | 2010-09-01 | 2010 | 376 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2010 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 54 Jahre alten \f6sterreichischen Staatsangeh\f6rigen Harald Alois S. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte arbeitete von 1997 bis 2002 mit dem russischen Geheimdienst SVR zusammen. Seine Aufgabe war es zum einen, technische Gegenst\e4nde, Unterlagen und Knowhow aus dem Bereich ziviler und milit\e4rischer Hubschraubertechnik zu beschaffen. Zum anderen sollte er seinem Verbindungsmann beim SVR Kontakte zu auf diesem Gebiet t\e4tigen Fachleuten aus dem deutschsprachigen Raum vermitteln. Dementsprechend machte der Angeschuldigte seinen Auftraggeber mit zwei Ingenieuren einer deutschen Herstellerfirma von Helikoptern bekannt. Zudem gelang es ihm, von einem der beiden neben technischen Gegenst\e4nden auch Unterlagen, insbesondere Wartungs- und Flughandb\fccher f\fcr verschiedene Hubschraubertypen zu erlangen, die er - teilweise im Zusammenwirken mit dem Ingenieur - an seinen Verbindungsmann weitergab. F\fcr seine T\e4tigkeit erhielt der Angeschuldigte einen Agentenlohn von mindestens 10.500 US-Dollar. | 12 | NULL | | 19 | 1 | 2006-05-24 | 2006 | 240 | Erneute Festnahme eines der Verd\e4chtigen wegen des \dcberfalls in Potsdam | Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes heute gegen Bj\f6rn L. wegen des \dcberfalls in Potsdam am 16. April 2006 erneut Haftbefehl erlassen. Der Beschuldigte wurde heute Nachmittag durch Beamte des Polizeipr\e4sidiums Potsdam festgenommen und befindet sich wiederum in Untersuchungshaft. Auf der Grundlage neuer Beweisergebnisse, die den Verdacht gegen Bj\f6rn L. weiter erh\e4rten, an der Gewalttat zum Nachteil des Ermyas M. beteiligt gewesen zu sein, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes den dringenden Verdacht der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung gegen Bj\f6rn L. erneut bejaht. Diese neuen Erkenntnisse sind gestern Abend (23. Mai 2006) – nach der Haftentscheidung des Ermittlungsrichters – bekannt geworden. Der Beschuldigte Thomas M. befindet sich auf freien Fu\df. | 8 | NULL | | 17 | 1 | 2013-06-25 | 2013 | 478 | Gemeinsame Durchsuchungsaktion der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat | Die Bundesanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Stuttgart lassen seit heute Morgen (25. Juni 2013) aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs und des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Stuttgart wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) und der Geldw\e4sche (\a7 261 StGB) in einer gemeinsamen Durchsuchungsaktion insgesamt neun Objekte im Gro\dfraum Stuttgart, im Gro\dfraum M\fcnchen, in Sachsen sowie in Belgien durchsuchen. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Stuttgart sind an dem Einsatz insgesamt etwa 90 Polizeibeamte aus Baden-W\fcrttemberg und Bayern beteiligt. Festnahmen sind nicht erfolgt. Die Durchsuchungsma\dfnahmen der Bundesanwaltschaft im Gro\dfraum Stuttgart und in Belgien richten sich gegen zwei M\e4nner tunesischer Herkunft, die verd\e4chtig sind, sich gezielt Informationen und Gegenst\e4nde f\fcr die Begehung von radikal-islamistischen Sprengstoffanschl\e4gen mit ferngesteuerten Modellflugzeugen zu beschaffen. Zudem werden in Stuttgart und M\fcnchen die Wohnungen von vier Kontaktpersonen der beiden Beschuldigten durchsucht. Diese werden von der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts der Finanzierung des militanten Jihad gesondert verfolgt. Im \dcbrigen richtet sich die Durchsuchung gegen eine Person aus dem Umfeld der Beschuldigten, gegen die die Staatsanwaltschaft Stuttgart gesonderte Ermittlungen wegen des Verdachts der Geldw\e4sche f\fchrt. Ziel der heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen ist es, Beweismittel f\fcr etwaige Anschlagspl\e4ne und -vorbereitungen zu gewinnen sowie Erkenntnisse \fcber die Finanzierungswege des radikal-islamistisch motivierten Terrorismus zu erlangen. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen f\fchrt im Auftrag der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Stuttgart das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 6 | 1 | 2010-04-07 | 2010 | 358 | Anklage wegen Unterst\fctzung des iranischen Raketenprogramms | Die Bundesanwaltschaft hat am 24. M\e4rz 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 52-j\e4hrigen iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen A. und den 49-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Behzad S. wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, im Juli 2007 einen Vakuum-Sinterofen im Wert von rund 850.000 Euro aus Deutschland in den Iran exportiert und damit gegen das Iran-Embargo versto\dfen zu haben. Der Angeschuldigte Mohsen A. soll dar\fcber hinaus den deutschen Hersteller der Anlage beauftragt haben, diese im M\e4rz 2008 im Iran f\fcr den Betrieb aufzustellen und einzurichten. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Iran entwickelt sp\e4testens seit Ende der 1990er Jahre Raketen mit gro\dfer Reichweite als Tr\e4gersysteme f\fcr Massenvernichtungswaffen. Um die Steuerungsbauteile und den Gefechtskopf der Raketen mit hitzebest\e4ndigen Stoffen zu beschichten, werden Vakuum-Sinter\f6fen ben\f6tigt. Allerdings verfolgen die USA und die Mitgliedstaaten der Europ\e4ischen Union seit Jahren eine \e4u\dferst restriktive Ausfuhrkontrollpolitik gegen\fcber dem Iran. Seit April 2007 sind zahlreiche milit\e4risch nutzbare G\fcter zudem vom Ausfuhrverbot des Iran-Embargos erfasst, darunter auch Vakuum-Sinter\f6fen. Um die Exportkontrollen zu umgehen, beschafft sich der Iran die f\fcr sein Raketenprogramm notwendige Hochtechnologie \fcber Drittfirmen. Der Angeschuldigte Mohsen A. f\fchrt seit etwa 1995/1996 eine iranische Anlagen- und Maschinenbaufirma. Sp\e4testens im Fr\fchjahr 2004 beauftragte ihn ein leitender Mitarbeiter des iranischen Raketenprogramms, einen Vakuum-Sinterofen zu erwerben und diesen im Iran betriebsfertig einzurichten. Zur Ausf\fchrung des Auftrags schaltete Mohsen A. den Angeschuldigten Dr. Behzad S. ein, der als Ingenieur die erforderlichen technischen Kenntnisse f\fcr das Gesch\e4ft besa\df. Beide Angeschuldigte wussten, dass die Anlage f\fcr das iranische Raketenprogramm verwendet werden sollte. Bereits im Fr\fchjahr 2004 vermittelte Dr. Behzad S. einen Kontakt zwischen Mohsen A. und einer deutschen Herstellerfirma. Nach l\e4ngeren Verhandlungen \fcber finanzielle Details erwarb Mohsen A. im M\e4rz 2007 bei dieser Firma einen Vakuum-Sinterofen f\fcr rund 850.000 Euro. Die Abwicklung des Gesch\e4fts koordinierte Dr. Behzad S. Der deutschen Ausfuhrkontrolle wurde die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. als Endempf\e4nger der Anlage vorgespiegelt. Im Juli 2007 wurde der Ofen in den Iran ausgef\fchrt. Im M\e4rz 2008 begann die deutsche Herstellerfirma, die Anlage in Teheran einzurichten. Kurz nach Beginn der Arbeiten erfuhr die Gesch\e4ftsleitung des Herstellers, dass die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. verd\e4chtig ist, f\fcr das iranische Raketenprogramm zu arbeiten. Sie stellte daraufhin die Einrichtungsarbeiten ein. Die Anlage konnte daher nicht verwendet werden. Der Angeschuldigte Mohsen A. wurde am 16. Oktober 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 17. Oktober 2009) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Dr. Behzad S. ist auf freiem Fu\df. | 12 | NULL | | 38 | 1 | 2002-10-29 | 2002 | 97 | Anklage gegen zwei mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�re | Nr. 38

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 24. September 2002 bei dem Oberlandesgericht D�sseldorf gegen

die t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Salih H. und Sahin E.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Es wird ihnen zur Last gelegt, sich als Mitglied an der im f�hrenden Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Dem Angeschuldigten Salih H. wird dar�ber hinaus Land- und Hausfriedensbruch vorgeworfen.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der 49 Jahre alte Angeschuldigte Salih H. leitete in der Zeit von M�rz 1998 bis Mai 1999 in der PKK-Region "Mitte" das Gebiet K�ln und war zugleich Stellvertreter des Regionsleiters. In dieser F�hrungsfunktion war er Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehendenden kriminellen Vereinigung. Land- und Hausfriedensbruch wird ihm im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Besetzung des griechischen Generalkonsulats in D�sseldorf am 16. Februar 1999 vorgeworfen.

Der 32 Jahre alte Angeschuldigte Sahin E. geh�rt seit Jahren zum f�hrenden Funktion�rsk�rper in Deutschland und Europa. Anfang 2000 wurde ihm von der Parteif�hrung die europaweite Leitung des Arbeitsbereiches "Au�enbeziehungen" �bertragen. Diesen Arbeitsbereich leitete er bis Juni 2001. Bei der Erf�llung seiner Aufgaben arbeitete er eng mit den Leitern der Regionen und sonstigen Einheiten der Organisation zusammen und nahm in der Funktion als Leiter eines f�r die Ge-samtstruktur wichtigen Arbeitsbereiches am Verbandsleben der kriminellen Vereinigung als gleichberechtigtes Mitglied teil. Seine bis Juni 2001 ausge�bten organisationsbezogenen T�tigkeiten erg�nzten die mit der Ver�bung von Straftaten verbundenen Aktivit�ten der krimininellen Vereinigung in den anderen Aufgabenfeldern

Gegen die Angeschuldigten bestehen Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes, welche mit Auflagen ausser Vollzug gesetzt worden sind. | 4 | NULL | | 11 | 1 | 2009-05-20 | 2009 | 334 | Anklage und Verurteilung wegen Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat gegen den am 5. Oktober 2008 festgenommenen iranischen und kanadischen Staatsangeh\f6rigen (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2008 vom 8. Oktober 2008) am 21. November 2008 wegen mehrerer Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben. Ihm wurde unter anderem zur Last gelegt, technische Ausr\fcstungsgegenst\e4nde, die der Ausfuhrgenehmigungspflicht unterlagen und im Tr\e4gertechnologieprogramm des Iran Verwendung finden konnten, an ein von der Europ\e4ischen Union gelistetes Unternehmen geliefert und damit gegen ein Ausfuhrverbot versto\dfen zu haben. Der Angeklagte ist vom Kammergericht Berlin am 12. Februar 2009 wegen mehrerer verbotener Ausfuhren im Zeitraum von November 2007 bis September 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. | 11 | NULL | | 19 | 1 | 2011-05-19 | 2011 | 402 | Anklage gegen mutma\dfliche R\e4delsf\fchrer und Mitglieder der "Khalistan Zindabad Force" (KZF) | Die Bundesanwaltschaft hat am 21. April 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 36-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Bhupinder S. B., den 33-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Gurmit S., den 36-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Sukhpreet S., den 41-j\e4hrigen indischen Staatsangeh\f6rigen Jagtar S. M. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mandeep S. wegen Mitgliedschaft - bei Bhupinder S. B. und Gurmit S. wegen R\e4delsf\fchrerschaft - in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und 4 StGB) und Verst\f6\dfen gegen das Waffengesetz erhoben. Die Angeschuldigten Bhupinder S. B., Gurmit S. und Mandeep S. sind dar\fcber hinaus der Verabredung zum Mord (\a7 30, \a7 211 StGB) hinreichend verd\e4chtig. Dem Angeschuldigten Sukhpreet S. wird au\dferdem die Nichtanzeige einer geplanten Straftat vorgeworfen (\a7 138 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Khalistan Zindabad Force“ (KZF) verfolgt das Ziel, auf dem indischen Subkontinent mit Gewalt einen unabh\e4ngigen Staat „Khalistan“ f\fcr Angeh\f6rige der Religionsgemeinschaft der Sikhs zu errichten. Sie ver\fcbt zum einen Anschl\e4ge auf indische Einrichtungen und Pers\f6nlichkeiten der indischen Politik. In ihr Anschlagsspektrum fallen aber auch religi\f6se F\fchrer von Sikh-Gruppierungen, die eine andere Ausrichtung als die KZF vertreten. Die Organisation verf\fcgt \fcber ein Netz aus Mitgliedern, das bis nach Europa reicht. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europ\e4ischen Union seit Dezember 2005 als terroristische Vereinigung gelistet. Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten Bhupinder S. B. und Gurmit S. waren sp\e4testens seit dem Jahr 2009 bis zu ihrer Festnahme im Juli 2010 f\fchrende Funktion\e4re der KZF. Sie standen in st\e4ndigem Kontakt mit der Organisationsspitze in Pakistan, um \fcber aktuelle Ereignisse zu berichten und Aktivit\e4ten der Vereinigung abzustimmen. Sie hatten vor allem die Aufgabe, die Beschaffung von Waffen und den Transfer von Geld zu koordinieren. Zudem waren sie daf\fcr verantwortlich, Attentate der KZF zu planen und umzusetzen. Um ihre Aufgaben zu erf\fcllen, setzten sie die Angeschuldigten Sukhpreet S., Jagtar S. M. und Mandeep S. ein. Diese wirkten vor allem dabei mit, Waffen f\fcr die KZF zu beschaffen. Der Angeschuldigte Mandeep S. fungierte au\dferdem als Kurier und Fahrer. Im M\e4rz 2010 verabredete der Angeschuldigte Bhupinder S. B. mit weiteren Verantwortlichen der KZF, einen religi\f6sen Sikh-F\fchrer in Indien zu t\f6ten. Der Angeschuldigte versprach, die Familie des als Attent\e4ter vorgesehenen KZF-Mitglieds in Sicherheit bringen zu lassen und f\fcr deren weiteren Lebensunterhalt zu sorgen. Im Juli 2010 beschlossen die Angeschuldigten Bhupinder S. B., Gurmit S. und Mandeep S. mit weiteren KZF-Mitgliedern, den religi\f6sen F\fchrer einer Sikh-Gruppierung bei einer Veranstaltung in \d6sterreich zu erschie\dfen. Nachdem die F\fchrungsspitze der KZF in Pakistan den Anschlag gebilligt hatte, beschaffte der Angeschuldigte Gurmit S. einen Revolver nebst Munition. Dem Angeschuldigten Mandeep S. kam die Aufgabe zu, die Waffe Ende Juli 2010 von Hamburg aus nach \d6sterreich zu transportieren und dem Attent\e4ter zu \fcbergeben. Das Anschlagsvorhaben scheiterte letztlich an der hohen Polizeipr\e4senz bei der Veranstaltung. Der Angeschuldigte Sukhpreet S. hatte im Vorfeld von dem geplanten Attentat erfahren. Gleichwohl machte er in der Folgezeit keine Anstalten, staatliche Stellen von dem beabsichtigten Anschlag zu unterrichten. Die Angeklagten Bhupinder S. B. und Gurmit S. wurden am 28. Juli 2010 festgenommen und befinden sich in Untersuchungshaft. Die gegen die Angeschuldigten Sukhpreet S., Jagtar S. M. und Mandeep S. bestehenden Haftbefehle wurden au\dfer Vollzug gesetzt. | 13 | NULL | | 20 | 1 | 2014-06-24 | 2014 | 509 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Der Generalbundesanwalt hat am 6. Juni 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 20-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kreshnik B. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich von Juli bis Dezember 2013 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ihm wird zudem vorgeworfen, sich eine Schusswaffe verschafft und eine Waffenausbildung durchlaufen zu haben. Er ist deshalb auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat angeklagt (\a7 89a StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der zuletzt in Frankfurt am Main wohnhafte Angeschuldigte reiste Anfang Juli 2013 \fcber Istanbul nach Syrien. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung beabsichtigte er, sich am militanten Jihad gegen das Regime des syrischen Pr\e4sidenten Assad zu beteiligen und am Aufbau eines allein auf der Scharia basierenden Staates mitzuwirken. Zu diesem Zweck schloss er sich Ende Juli 2013 der jihadistischen Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Zun\e4chst absolvierte er eine Waffenausbildung und verschaffte sich eine Schusswaffe. In der Folgezeit wurde er f\fcr Sanit\e4ts- und Wachdienste eingesetzt. Dar\fcber hinaus nahm er an zum Teil mehrt\e4gigen Kampfeins\e4tzen des ISIG teil. Nach seiner R\fcckkehr nach Deutschland wurde der Angeschuldigte am 12. Dezember 2013 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main festgenommen. Wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main am darauffolgenden Tag Untersuchungshaft gegen ihn an. Im Februar 2014 \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte in der Folge beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen ihn einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2014 vom 14. M\e4rz 2014). | 16 | NULL | | 26 | 1 | 2006-07-08 | 2006 | 245 | Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juli 2006 durch Beamte des Bundeskriminalamts einen in Kiel ans\e4ssigen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda (\a7 129b StGB) in Hamburg festnehmen lassen. Mehrere Wohnobjekte in Kiel wurden durchsucht. Bei dem Verd\e4chtigen handelt es sich um den deutschen Staatsangeh\f6rigen marokkanischer Herkunft Redouane E. H. (36 Jahre alt) aus Kiel. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl erlassen hat. Der Beschuldigte verf\fcgt \fcber zahlreiche Kontakte zum internationalen Netzwerk gewaltbereiter Djihadisten unter anderem in Syrien, Algerien und im Irak; Ende November 2005 absolvierte er in Algerien in einem Lager einer dort operierenden terroristischen Vereinigung einen Sprengstofflehr-gang. Er ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaeda durch Rekrutierung von K\e4mpfern zur Begehung von Selbstmordattentaten im Irak und durch Geldzahlungen unterst\fctzt zu haben. Dieser Verdacht ergibt sich insbesondere aus \fcberwachten Chat-Gespr\e4chen des Beschuldigten. Seine Einbindung in das weltweit agierende Logistiknetzwerk der Al Qaeda belegt vor allem seine Funktion als Nachrichtenmittler f\fcr den gesondert verfolgten Said Bahaji und dessen in Hamburg wohnender Ehefrau. Said Bahaji ist dringend verd\e4chtig, Mitglied der Hamburger Zelle um Mohamed Atta gewesen zu sein, die die Terroranschl\e4ge des 11. September 2001 in den USA mit vor-bereitete und ausf\fchrte. Said Bahaji befindet sich seit dem 3. September 2001 auf der Flucht. Es ist davon auszugehen, dass er als Mitglied in die Organisation Al Qaeda eingebunden ist. Er wei\df, dass er - um seinen derzeitigen Aufenthaltsort weiterhin geheim halten zu k\f6nnen - nur \fcber Nach-richtenmittler, die in konspirativem Verhalten geschult sind, Kontakt mit seiner Ehefrau aufnehmen kann; mit dieser vertrauensvollen Aufgabe kann nur eine Person aus dem Logistiknetzwerk der Al Qaeda betraut sein. Nach polizeilichen Erkenntnissen hat der Beschuldigte diese Aufgabe des Nachrichtenmittlers \fcbernommen. Als sich Hinweise daf\fcr ergeben hatten, dass der Beschuldigte in K\fcrze die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen beabsichtigte, wurde er im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof festgenommen. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte auf Anschlagsplanungen oder -vorbereitungen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 29 | 1 | 2007-11-27 | 2007 | 293 | Anklage gegen f\fcnf mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 5. November 2007 vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen f\fcnf mutma\dfliche Mitglieder des terroristischen Fl\fcgels innerhalb der t\fcrkischen DHKP-C erhoben. Die Anklageschrift richtet sich gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mustafa A. (51 Jahre alt), Devrim G. (34 Jahre alt), Hasan S. (44 Jahre alt), Ahmet D\fczg\fcn Y. (45 Jahre alt) und den deutschen Staatsangeh\f6rigen t\fcrkischer Abstammung Ilhan D. (38 Jahre alt). Gegenstand des Verfahrens ist erstmals nach Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 der Vorwurf gegen Angeh\f6rige der t\fcrkischen DHKP-C, Mitglieder der terroristischen Vereinigung zu sein, die innerhalb der Organisation in der T\fcrkei besteht. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, sich seit dem 30. August 2002 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mitgliedschaftlich in dieser ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung bet\e4tigt und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Angeschuldigten waren bis zu ihrer Festnahme hier in Deutschland als hochrangige Funktion\e4re der Europaorganisation f\fcr den terroristischen Fl\fcgel der DHKP-C t\e4tig. Der Angeschuldigte Ilhan D. war von der DHKP-C-F\fchrung damit beauftragt, in der Bundesrepublik Deutschland und im benachbarten Ausland Waffen, Munition, aber auch Handys, Ausweispapiere und sonstige Ausr\fcstungsgegenst\e4nde zu beschaffen sowie den Transport dieser Gegenst\e4nde zu den k\e4mpfenden Einheiten in der T\fcrkei zu organisieren. Die Angeschuldigten Mustafa A., Devrim G., Hasan S. und Ahmet D\fczg\fcn Y. waren als Gebietsverantwortliche vor allem f\fcr die Beschaffung finanzieller Mittel durch Spendensammlungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials, aber auch f\fcr die Auswahl geeigneter Kuriere zum Transport von Geld, Waffen und Sprengstoff in die T\fcrkei und f\fcr den verdeckten Nachrichtenaustausch mit den dort agierenden Einheiten zust\e4ndig. Ferner oblag ihnen die ideologische Schulung der ihnen unterstellten Kader sowie die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung. Die Angeschuldigten Ilhan D., Mustafa A., Devrim G., Hasan S. beteiligten sich unter anderem im Jahre 2002 im Auftrag der DHKP-C-F\fchrung an der Vorbereitung und Organisation eines Waffentransportes in die T\fcrkei, der von einem Kurier im September 2002 mit einem bereits mehrfach f\fcr derartige Schmuggelfahrten genutzten PKW durchgef\fchrt wurde. Hinter der bulgarisch-t\fcrkischen Grenze stellten t\fcrkische Sicherheitskr\e4fte am 23. September 2002 in dem Fahrzeug unter anderem f\fcnf Maschinenpistolen, vier Automatikgewehre und ein Gewehr nebst Munition sicher. Die Angeschuldigten befinden sich allesamt in Untersuchungshaft: der Angeschuldigte Mustafa A. seit dem 15. November 2006, die Angeschuldigten Devrim G., Hasan S., Ahmet D\fczg\fcn Y. seit dem 28. November 2006 und der Angeschuldigte Ilhan D. seit dem 8. April 2007 (vgl. auch die Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2006 (Nr. 44), vom 28. November 2006 (Nr. 46) und vom 31. Mai 2007 (Nr. 14), abrufbar im Internet unter www.Generalbundes-anwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006 bzw. 2007). Auch der gleichfalls am 8. April 2007 festgenommene 52 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Faruk E. (Pressemitteilung Nr. 14 der Bundesanwaltschaft vom 31. Mai 2007) befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Gegen ihn wird die Bundesanwaltschaft zu einem sp\e4teren Zeitpunkt Anklage erheben. | 9 | NULL | | 26 | 1 | 2003-08-15 | 2003 | 124 | Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder einer linksextremistischen Vereinigung in Magdeburg erhoben. | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Juli 2003 vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg gegen die in Madgeburg wohnhaften, deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco H. (24 Jahre alt), Daniel W. (22 Jahre alt) und Carsten Sch. (23 Jahre alt) Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglieder der unter der Bezeichnung "kommando, freilassung aller politischen gefangenen" in Magdeburg operierenden terroristischen Vereinigung (\a7 129 a StGB) vier Brandanschl\e4ge begangen zu haben. Der Angeschuldigte Marco H. steht in dem dringenden Verdacht, R\e4delsf\fchrer der terroristischen Vereinigung zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp\e4testens Anfang August 2001 gr\fcndeten die Angeschuldigten in Magdeburg eine linksextremistische Vereinigung, die unter wechselnden Bezeichnungen, als "revolutin\e4re aktion carlo giuliani", "kommando globaler widerstand" und "kommando, freilassung aller politischer gefangenen" auftrat. Sie hatte ihren Ursprung in der seit Anfang 2000 in Magdeburg bestehenden linksgerichteten Gruppierung "Autonomer Zusammenschlusz (AZ)". Die Vereinigungsmitglieder verstanden sich als "teil der neuen revolutionaeren bewegung" und verfolgten das Ziel, "militante Politik in den K\f6pfen der Bev\f6lkerung zu verankern", um damit letztlich - im Zusammenwirken mit anderen militanten Gruppierungen - einen gewaltsamen Umsturz herbeizuf\fchren. Hierzu hielten sie Brandanschl\e4ge auf polizeiliche Einrichtungen f\fcr erforderlich und legitim. Zur Durchsetzung ihrer Ziele ver\fcbten die Angeschuldigten und weitere Mitglieder der terroristischen Vereinigung Brandstiftungsdelikte in Magdeburg: Am 21. August 2001 gegen zwei Neuwagen einer Daimler - Chrysler Niederlassung (Gesamtschaden 150 000 Euro), am 17./18. Februar 2002 gegen zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom AG (Gesamtschaden 30 000 Euro), am 18. M\e4rz 2002 gegen das Geb\e4ude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt (geringer Sachschaden) und am gleichen Tag etwa zeitgleich gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes Magdeburg. Die beiden letzten Taten gelangten \fcber das Versuchsstadium nicht hinaus. Die Mitglieder der terroristischen Vereinigung bekannten sich jeweils in Selbstbezichtigungsschreiben zu den Taten. Die Vereinigung l\f6ste sich Ende Mai 2002 auf. Die Angeschuldigten Marco H. und Daniel W. befinden sich seit dem 28. November 2002 und der Angeschuldigte Carsten Sch. seit dem 17. April 2003 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 29.11.2002 und 17.04.2003 unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2002 und 2003). | 5 | NULL | | 14 | 1 | 2011-04-08 | 2011 | 397 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 64-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen L. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von April 2008 bis Oktober 2009 die uigurische Gemeinschaft in Deutschland ausgesp\e4ht und seine hierbei gewonnenen Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Die Mitglieder der uigurischen Minderheit in China streben nach Selbstbestimmung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Westen der Volksrepublik. Die gr\f6\dfte uigurische Gemeinde in Westeuropa befindet sich in M\fcnchen. Dort hat auch ihre bedeutendste Auslandsorganisation - der Weltuigurenkongress (WUC) - ihren Sitz. Die in M\fcnchen lebenden Uiguren stehen deshalb im Fokus der nachrichtendienstlichen Aktivit\e4ten Chinas. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich sp\e4testens Anfang April 2008 zur Zusammenarbeit mit einem chinesischen Geheimdienst bereit erkl\e4rt und in der Folgezeit die uigurische Gemeinschaft in M\fcnchen ausgeforscht zu haben. Bis Oktober 2009 gab er Informationen \fcber Mitglieder und Organisationen regelm\e4\dfig telefonisch oder bei pers\f6nlichen Treffen an seine nachrichtendienstlichen Kontaktleute weiter. Dar\fcber hinaus unterst\fctzte er seine geheimdienstlichen Auftraggeber dabei, zumindest einen Informanten aus dem Kreis der uigurischen Exilanten zu gewinnen. | 13 | NULL | | 28 | 1 | 2013-12-04 | 2013 | 488 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 26. November 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 59-j\e4hrigen deutschen und syrischen Staatsangeh\f6rigen Hassan A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von November 2011 bis Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. In Erf\fcllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags beschaffte er insbesondere Informationen aus der syrischen Opposition in Berlin. \dcber seine Erkenntnisse berichtete er mehrmals im Monat dem u. a. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit Verurteilten Akram O. (vgl. Pressemitteilung des Kammergerichts Berlin Nr. 83 vom 19. Dezember 2012), der die Informationen an seinen F\fchrungsoffizier in Syrien weitergab. | 15 | NULL | | 22 | 1 | 2002-08-20 | 2002 | 78 | Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 24. August 1998 in D�sseldorf

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Bozan A.

durch Beamte der Bundesgrenzschutzinspektion Flughafen D�sseldorf unter anderem wegen Brandstiftung festnehmen lassen. Er wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts D�sseldorf vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat.

Der Beschuldigte geh�rte im Jahr 1997 als Kader der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an und ver-sah die Jugendarbeit in der PKK-Region "S�d". Er und weitere hochrangige PKK-F�hrungsfunktio-n�re waren mit dem ab August 1996 geltenden Befehl ihres Vorsitzenden Abdullah �calan, Brandanschl�ge und Verw�stungsaktionen gegen t�rkische Einrichtungen in Deutschland zu unterlassen, nicht einverstanden. Sie hielten "aktionistische Aktivit�ten" zur Motivation der PKK-Anh�nger weiterhin f�r erforderlich. Ihr Ziel war es, den Funktion�rsk�rper der PKK in Deutschland auf seine fr�here terroristische Linie zur�ckzuf�hren, um auch zuk�nftig in bestimmten Situationen mit gemeingef�hrlichen Straftaten vorgehen zu k�nnen. Der Einmarsch der t�rkischen Armee in den Nordirak am 14. Mai 1997 bot dem Beschuldigten eine solche Gelegenheit. Als Reaktion darauf lie� er im Auftrag der F�hrungsfunktion�rin Dilek K. am 21. Mai 1997 einen Brandanschlag auf den deutsch-t�rkischen Freundschaftsverein in Bad Kreuznach ausf�hren, indem er PKK-Akti-visten befahl, zwei Molotow-Cocktails in das Vereinslokal zu werfen. Dilek K. wurde wegen dieser Tat bereits im Dezember 1998 durch das Oberlandesgericht Celle verurteilt.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.

| 4 | NULL | | 28 | 1 | 2015-07-20 | 2015 | 558 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) | Die Bundesanwaltschaft hat am Samstag (18. Juli 2015) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2015 den 50-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet C. durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Anschl\e4ge auf Einrichtungen t\fcrkischer Sicherheitsbeh\f6rden begehen. Seit 2004 sind bei zahlreichen Anschl\e4gen Soldaten und Polizisten, vereinzelt auch Zivilisten, get\f6tet oder verletzt worden. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, unter dem Decknamen „Kerim“ als hauptamtlicher Kader der PKK sp\e4testens ab Juni 2013 bis Juni 2014 im Bundesgebiet den Sektor “Mitte“ geleitet haben, der sich unter anderem auf die Gebiete D\fcsseldorf, K\f6ln, Bonn und Bielefeld sowie Teile des Ruhrgebietes erstreckt. In dieser Eigenschaft soll er die Arbeit der nachgeordneten Gebietsleiter durch Anweisungen zur Erledigung der dort anfallenden Aufgaben koordiniert und entsprechende Berichte \fcber die dortigen Aktivit\e4ten der Vereinigung angefordert haben, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation und Durchf\fchrung von Demonstrationen und Propagandaveranstaltungen. Ferner soll der Beschuldigte in pers\f6nlichem Kontakt zu Kadern der ihm \fcbergeordneten Europaf\fchrung der PKK gestanden und daf\fcr Sorge getragen haben, dass deren Weisungen in seinem Bereich umgesetzt wurden und die Europaf\fchrung \fcber die wesentlichen Vorg\e4nge in den Gebieten seines Sektors fortlaufend unterrichtet wurde. Der Beschuldigte wurde gestern (19. Juli 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. | 17 | NULL | | 8 | 1 | 2004-03-26 | 2004 | 140 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts wegen der Sprengstoffanschl\e4ge in Madrid am 11. M\e4rz 2004 | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt wegen der Sprengstoffanschl\e4ge am 11. M\e4rz 2004 in Madrid wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und weiterer Delikte. Nach entsprechenden Hinweisen der spanischen Ermittlungsbeh\f6rden richtet sich das Verfahren seit dem 25. M\e4rz 2004 gegen einen 28 Jahre alten Marokkaner, der sich derzeit in spanischem Gewahrsam befindet. Er ist seit Oktober 2003 in Darmstadt polizeilich gemeldet; nach bisherigem Erkenntnisstand soll er sich im Herbst 2003 aber lediglich einige Tage in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Auch die Aufnahme eines Studiums der Elektrotechnik in Deutschland kann bislang nicht best\e4tigt werden. Auf Anordnung des Generalbundesanwalts ist gestern Abend die Wohnung, f\fcr die der Beschuldigte gemeldet ist, durchsucht worden. Die sichergestellten Gegenst\e4nde werden derzeit ausgewertet. Nach den bisherigen Ermittlungen kann eine Planung oder Vorbereitung der Anschl\e4ge von Madrid von Deutschland aus nicht best\e4tigt werden. | 6 | NULL | | 12 | 1 | 2008-06-26 | 2008 | 307 | Anklage wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Mai 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den 48 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen V. Anklage wegen dreier Verst\f6\dfe gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 19 Abs. 1 und 2 i.V.m. \a7 17 Abs. 2 KWKG, \a7 34 Abs. 4 und Abs. 6 AWG) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, zwischen Mai und November 2007 von Frankfurt/Main aus gewerbsm\e4\dfig verbotene oder ungenehmigte Handelsgesch\e4fte vermittelt zu haben. Gegenstand der Anklage ist unter anderem die Vermittlung einer Lieferung zweier f\fcr das iranische Atomprogramm geeigneter und bestimmter Hochgeschwindigkeitskameras in den Iran. Gegen den Angeschuldigten besteht weiterhin der hinreichende Verdacht der Vermittlung strahlungsfester Detektoren, die vom Iranembargo erfasst werden. Die Detektoren sollten unter Mitwirkung eines in Rheinland-Pfalz ans\e4ssigen Unternehmens aus den USA beschafft werden. Hierf\fcr wurde aus dem Iran bereits Vorkasse in H\f6he von etwa 87.000 Euro an die deutsche Firma geleistet, die unter Vorlage fingierter Endverbleibserkl\e4rungen und falschen Angaben zum Verwendungszweck einen Ausfuhrgenehmigungsantrag beim Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn eingereicht hat. Die Durchf\fchrung der Lieferung scheiterte daran, dass das deutsche Unternehmen von dem Gesch\e4ft Abstand genommen hat. Dar\fcber hinaus wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, den Export von milit\e4risch konstruierten, nachtsichttauglichen Ferngl\e4sern eines Schweizer Herstellers vermittelt zu haben, die ihrerseits vom Waffenembargo gegen den Iran erfasst sind. Der Angeschuldigte wurde vor der Durchf\fchrung dieser Lieferung am 27. November 2007 festgenommen und befindet sich seit 28. November 2007 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/07 vom 29. November 2007). | 10 | NULL | | 40 | 1 | 2011-11-25 | 2011 | 422 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (IBU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. November 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen \d6mer C. und den 29-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Turgay C. erhoben. Der Angeschuldigte \d6mer C. ist hinreichend verd\e4chtig, seit September 2009 Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) gewesen zu sein (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Dem Angeschuldigten Turgay C. wird vorgeworfen, die IBU in zwei F\e4llen unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte \d6mer C. fasste im Juli 2009 den Entschluss, sich am militanten Jihad der IBU zu beteiligen. Er reiste von Deutschland \fcber die T\fcrkei und den Iran in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich im September 2009 der terroristischen Vereinigung anschloss. In einem Lager der Organisation durchlief er zun\e4chst eine Waffenausbildung. Anschlie\dfend nahm er an Kampfeins\e4tzen der IBU teil. Im M\e4rz 2010 wurde er verletzt und musste in der Folge in Pakistan und der T\fcrkei behandelt werden. Im September 2010 kehrte er nach Deutschland zur\fcck und sammelte f\fcr die IBU fortan Geldspenden. Der Angeschuldigte Turgay C. identifizierte sich ebenfalls mit der religi\f6s-fundamentalistischen Ideologie und den terroristischen Zielen der IBU. Sp\e4testens seit dem Jahr 2008 war er Teil eines in Frankreich und Deutschland agierenden Netzwerks, das der finanziellen Unterst\fctzung der Organisation diente. Im November 2010 lie\df er der IBU \fcber einen Mittelsmann im Gro\dfraum Frankfurt am Main bei zwei Gelegenheiten insgesamt 39.000 Euro zukommen. Die Angeschuldigten wurden am 22. Februar 2011 aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2011 festgenommen. Sie befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2011 vom 23. Februar 2011). | 13 | NULL | | 22 | 1 | 2011-06-20 | 2011 | 404 | \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM) | Heute Morgen (20. Juni 2011) wurde der 26-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Yusuf O. von \d6sterreich zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 31. Mai 2011 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in Wien festgenommen worden und befand sich seither in \d6sterreich in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. M\e4rz 2011. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich ab Ende September 2009 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, in Afghanistan eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie ver\fcben Anschl\e4ge sowohl auf afghanische und pakistanische Regierungstruppen als auch auf Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der DTM geraten. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, im Mai 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist zu sein und sich sp\e4testens Ende September 2009 der DTM angeschlossen zu haben. Er soll im Umgang mit Sprengstoff und Schusswaffen ausgebildet worden sein und sich am gewaltsamen Jihad der DTM beteiligt haben. Zudem liegt ihm zur Last, in Propagandavideos der terroristischen Vereinigung aufgetreten zu sein. Anfang des Jahres 2011 soll der Beschuldigte sich entschlossen haben, in Europa neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die DTM anzuwerben. So soll er im Mai 2011 in Budapest den gesondert verfolgten Maqsood L. (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 3. Juni 2011) beauftragt haben, von ihm ausgew\e4hlte Personen in Berlin f\fcr eine Teilnahme am militanten Jihad oder f\fcr eine finanzielle Unterst\fctzung der terroristischen Organisation zu gewinnen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der einen erweiterten Haftbefehl gegen ihn erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 25 | 1 | 2011-07-14 | 2011 | 407 | Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am gestrigen Mittwoch (13. Juli 2011) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2011 den 37-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Erol G. durch Beamte des Bundeskriminalamts in K\f6ln festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit Februar 2007 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Dem Beschuldigten wird vor allem vorgeworfen, sp\e4testens seit Februar 2007 in Deutschland Finanzmittel f\fcr die DHKP-C beschafft zu haben. Er soll f\fcr den Vertrieb der Propagandazeitschrift der Vereinigung zust\e4ndig gewesen sein und an der Durchf\fchrung kommerzieller DHKP-C-Veranstaltungen mitgewirkt haben. Zudem soll er sich in den Jahren 2008 und 2009 an den j\e4hrlichen Spendensammlungen der Vereinigung beteiligt haben. Daneben soll er in Propagandaaktionen und Schulungen der Organisation eingebunden gewesen sein. Der Beschuldigte wurde heute Vormittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der dem Beschuldigten den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 36 | 1 | 2014-10-30 | 2014 | 524 | Der St\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts und Leiter der Spionageabteilung Bundesanwalt Rolf Hannich sowie Bundesanwalt Wolfgang Kalf in den Ruhestand verabschiedet | Generalbundesanwalt Harald Range hat heute (30. Oktober 2014) im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe seinen St\e4ndigen Vertreter und Leiter der Abteilung Spionage, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Rolf Hannich, sowie Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Wolfgang Kalf in den Ruhestand verabschiedet. In der Laudatio f\fcr seinen St\e4ndigen Vertreter hob Generalbundesanwalt Harald Range dessen gro\dfe Verdienste f\fcr die Karlsruher Beh\f6rde hervor: „Mit Bundesanwalt Rolf Hannich tritt ein Staatsdiener im besten Sinne in den wohlverdienten Ruhestand. Als stets loyaler Berater mit festen Standpunkten hat er \fcber Jahrzehnte in herausragender Weise dazu beigetragen, dass die Bundesanwaltschaft ihre verantwortungsvollen Aufgaben im Interesse der Sicherheit unserer B\fcrger erf\fcllen konnte. Er hat sich um den Rechtsstaat verdient gemacht. Wir sind ihm zu gro\dfem Dank verpflichtet.“ Bundesanwalt Rolf Hannich war mehr als 25 Jahre f\fcr die Karlsruhe Beh\f6rde t\e4tig, viele Jahre davon in Schl\fcsselpositionen. Er war einer der Vordenker der Bundesanwaltschaft und hat fachlich wie pers\f6nlich Ma\dfst\e4be gesetzt. Mit seinem Eintritt in den Ruhestand verliert der Generalbundesanwalt einen herausragenden Juristen und eine gro\dfe Pers\f6nlichkeit. Bundesanwalt Rolf Hannich begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 1974 in der baden-w\fcrttembergischen Justiz. Er war zun\e4chst Richter und Staatsanwalt in Stuttgart, sp\e4ter Ministerialbeamter im baden-w\fcrttembergischen Justizministerium. Im Jahr 1988 wechselte er zum Generalbundesanwalt nach Karlsruhe. Bereits drei Jahre sp\e4ter wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bef\f6rdert. Im Jahr 1999 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt. Rolf Hannich war seit 2004 einer der drei Abteilungsleiter der Karlsruher Beh\f6rde und geh\f6rte damit zur F\fchrungsspitze der obersten Strafverfolger der Bundesrepublik. In seinen Verantwortungsbereich fielen Spionage- und V\f6lkerstraftaten sowie schwere Verbrechen gegen das Au\dfenwirtschafts- und das Kriegswaffenkontrollgesetz. Im Jahr 2007 \fcbernahm Hannich zudem die Leitung der Verwaltungs- und der Personalangelegenheiten der Bundesanwaltschaft. Anfang 2014 berief Generalbundesanwalt Range ihn schlie\dflich zu seinem St\e4ndigen Vertreter. Bundesanwalt Rolf Hannich war als Ermittler und als Revisionsstaatsanwalt in allen Abteilungen der Karlsruher Beh\f6rde t\e4tig. Zudem war er als Pressesprecher und pers\f6nlicher Referent der Generalbundesanw\e4lte Alexander von Stahl und Kai Nehm schon fr\fch mit verantwortungsvollen Aufgaben in exponierter Position betraut. Weit \fcber seine aktive Dienstzeit hinaus wirkt die Reform des Zivilprozesses, an der er im Rahmen einer Abordnung an das Bundesjustizministerium von 1999 bis 2001 ma\dfgeblich beteiligt war. In seinen ersten Jahren in Karlsruhe wirkte Bundesanwalt Hannich vor allem an der Bek\e4mpfung rechtsterroristischer Bestrebungen mit. In der Revisionsabteilung des Generalbundesanwalts war mit den V\f6lkermordverbrechen w\e4hrend des B\fcrgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien und den Anschl\e4gen auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 befasst. In seine Amtszeit als Abteilungsleiter fielen ebenfalls zahlreiche Verfahren, die einen starken Widerhall in der \d6ffentlichkeit fanden. Aus der j\fcngeren Vergangenheit sind hierbei vor allem zu nennen die Strafverfahren gegen einen Zivilangestellten der Nato und gegen ein Ehepaar, das \fcber 20 Jahre lang in Deutschland unentdeckt f\fcr einen russischen Nachrichtendienst t\e4tig war. Ein gro\dfes - auch internationales - Medienecho begleitete die unter seiner Sachleitung getroffenene Entscheidung, f\f6rmliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Aussp\e4hung eines Mobiltelefons der Bundeskanzlerin durch US-amerikanische Nachrichtendienste aufzunehmen. Unter seiner Verantwortung \fcbernahm der Generalbundesanwalt zudem eine international beachtete Vorreiterrolle bei der Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. An erster Stelle sind hierbei die erste Anklage wegen Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch und die strafrechtliche Bewertung des von einem deutschen Oberst befehligten Luftangriffs in der N\e4he von Kunduz im September 2009 zu nennen. Unter seiner Verantwortung f\fchrte der Generalbundesanwalt zudem erstmals Ermittlungen wegen eines t\f6dlichen Drohneneinsatzes. Die Karlsruher Beh\f6rde betrat damit rechtliches Neuland und setzte Standards auf dem Gebiet des V\f6lkerstrafrechts. Der Rechtswissenschaft ist Bundesanwalt Rolf Hannich vor allem als Herausgeber und Mitautor des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung, als Autor eines Kommentars zum Ordnungswidrigkeitenrecht sowie als Verfasser zahlreicher Ver\f6ffentlichungen zum Straf- und Zivilprozessrecht bekannt. Als Vorstandsmitglied im Verein der Bundesrichter und Bundesanw\e4lte und als Mitglied im Pr\e4sidium des Deutschen Richterbundes setzte er sich zudem viele Jahre f\fcr die berufsst\e4ndischen Interessen der Justiz ein. Bundesanwalt Rolf Hannich hat ma\dfgeblich zur Fortbildung des Rechts sowie zu einer funktionierenden Rechtspflege beigetragen und sich in besonderem Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. Bundesanwalt Wolfgang Kalf begann seine berufliche Laufbahn 1977 als Richter und Staatsanwalt in der Berliner Justiz. 1988 f\fchrte ihn sein Weg zum Generalbundesanwalt. Er wurde im Jahr 1992 zum Oberstaatsanwalt und ein Jahr sp\e4ter zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. 2004 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt. Bundesanwalt Kalf geh\f6rte der Bundesanwaltschaft mehr als 20 Jahre an. Den Schwerpunkt bildete seine T\e4tigkeit in der Revisionsabteilung des Generalbundesanwalts. In seinen ersten Jahren beim Generalbundesanwalt nahm er zudem Leitungsaufgaben im Bundeszentralregister wahr. Im Jahr 2001 arbeitete er au\dferdem als Referent im Bundeskanzleramt. Bis 1996 war Bundesanwalt Kalf am damaligen Berliner Dienstsitz des Generalbundesanwalts t\e4tig, wo er Revisionsstrafsachen aus der Zust\e4ndigkeit des damals in Berlin ans\e4ssigen 5. Strafsenats bearbeitete. Nach seinem Wechsel an den Stammsitz der Beh\f6rde in Karlsruhe war er zun\e4chst mit Ermittlungen wegen Straftaten gegen die innere Sicherheit befasst. Von 1999 bis zu seinem Ruhestand geh\f6rte er der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen an. In dieser Zeit vertrat er die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts bei allen vier in Karlsruhe ans\e4ssigen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs und wirkte damit wesentlich an der Fortbildung des Rechts mit. Im Jahr 2009 \fcbernahm er zudem die Leitung des f\fcr Steuer- und Wehrstrafsachen zust\e4ndigen Revisionsreferates der Karlsruher Beh\f6rde. In diese Zeit fiel unter anderen das bundesweit beachtete Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen R\fcstungslobyisten Karlheinz Schreiber. Hervorzuheben ist au\dferdem seine ma\dfgebliche Mitwirkung an einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehungen in Millionenh\f6he. Dar\fcber hinaus hat er den Generalbundesanwalt mehrfach vor dem Gerichtshof der Europ\e4ischen Union in Luxemburg vertreten. Im Sinne einer wirksamen Strafverfolgung von Steuerstraftaten war ihm die Fortbildung der Richter und Staatsanw\e4lte der Landesjustiz auf dem Gebiet des Steuerstraf- und Revisionsrechts ein besonderes Anliegen. Als Konsequenz der Misshandlungen von Rekruten in der Bundeswehrkaserne in Coesfeld engagierte er sich zudem in der Aus- und Fortbildung der Bundeswehr. Durch seine Vortragst\e4tigkeit hat er sich bundesweit einen Namen gemacht. Einer breiten juristischen Fach\f6ffentlichkeit ist Bundesanwalt Kalf als Mitautor eines renommierten Kommentars zu den strafrechtlichen Nebengesetzen bekannt. \dcberdies setzte sich Bundesanwalt Kalf als Vorstandsmitglied im Verein der Bundesrichter und Bundesanw\e4lte f\fcr die berufsst\e4ndischen Belange der Justiz ein. Im Rahmen der Feierstunde w\fcrdigte Generalbundesanwalt Harald Range seine Verdienste: „Bundesanwalt Wolfgang Kalf hat einen wesentlichen Beitrag zur Strafrechtspflege und zum Erhalt der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geleistet.“ | 16 | NULL | | 16 | 1 | 2001-06-28 | 2001 | 44 | Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs | Der Generalbundesanwalt hat am 25. Juni 2001 in Seligenstadt auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 2. M�rz 2000 den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Mehmet C.durch Polizeibeamte des Landes Hessen festnehmen lassen. Der mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dringend verd�chtig. Der Beschuldigte wurde am 26. Juni 2001 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der 24 Jahre alte Mehmet C. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. In der Zeit von Anfang Oktober 1999 bis Februar 2000 leitete er die PKK-Region Bayern. Diese Region gliedert sich in die Gebiete M�nchen, N�rnberg und Ulm. In der Zeit davor war er in den Niederlanden als PKK-F�hrungsfunktion�r t�tig und dort in erster Linie f�r die Grundausbildung von jugendlichen Kurden zust�ndig. Als Regionsverantwortlicher war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren austatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des sogenannten "Heimatb�ros" waren dem Beschuldigten bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren wirkte er aktiv mit. Der Beschuldigte kannte bei �bernahme seiner T�tigkeit als Regionsverantwortlicher Anfang Oktober 1999 die neue Zielsetzung der PKK-F�hrungsebene, sich f�r die Gesundheit und das Leben des Abdullah �calan, dessen Freilassung sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Der Beschuldigte billigte diese Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, K�rperverletzung, Sachbesch�digung, N�tigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch innerhalb seines Zust�ndigkeitsbereiches in der Region Bayern anzuordnen. Um entsprechende Befehle umsetzen zu k�nnen, sorgte der Beschuldigte daf�r, dass in seiner Region die Masse "aktionsbereit" war. | 3 | NULL | | 7 | 1 | 2009-03-26 | 2009 | 332 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. M\e4rz 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 31 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \d6mer \d6. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte identifizierte sich sp\e4testens seit Sommer 2004 mit den Zielen und Methoden der Al Qaida und war seitdem bis zu seiner Festnahme am 12. September 2008 f\fcr diese Organisation t\e4tig. In den Jahren 2005 und 2006 beschaffte er wiederholt Bargeld und f\fcr den Jihad ben\f6tigte Gegenst\e4nde, die er dem gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr.18/2008) in Germersheim (Rheinland-Pfalz) \fcbergab. Dieser brachte die Barmittel und die Ausr\fcstungsgegenst\e4nde - darunter eine schusssichere Weste und ein Laptop - zu Repr\e4sentanten der Al Qaida im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. Dar\fcber hinaus geh\f6rte es zu den Aufgaben des Angeschuldigten, in Deutschland K\e4mpfer f\fcr die Al Qaida zu rekrutieren. Um die Jahreswende 2006/2007 stellte er Aleem N. den gesondert verfolgten Bekkay H. und einen weiteren von ihm angeworbenen Mann vor. Aleem N. stattete die Rekruten mit einem Empfehlungsschreiben f\fcr die Al Qaida aus und vermittelte deren Reise in ein Ausbildungslager der Organisation in Pakistan. Bekkay H. gelangte \fcber den Iran in das Lager, wo er im Umgang mit Waffen und Sprengstoff ausgebildet wurde. Hingegen erreichte der andere potentielle K\e4mpfer das Reiseziel nicht. Anfang des Jahres 2006 erkl\e4rte der Angeschuldigte sich gegen\fcber Aleem N. bereit, selbst eine Kampfausbildung f\fcr den Jihad zu absolvieren. Mit einem von diesem ausgestellten Empfehlungsschreiben reiste er im Mai 2006 in ein Lager der Al Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Kleinwaffen unterwiesen wurde. Ende September 2006 kehrte er nach Deutschland zur\fcck und f\fchrte seine logistischen Aktivit\e4ten f\fcr die Al Qaida fort. Der Angeschuldigte wurde am 12. September 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2008). | 11 | NULL | | 27 | 1 | 2006-07-14 | 2006 | 246 | Ermittlungsverfahren gegen Mamoun Darkazanli eingestellt | Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Juli 2006 die Ermittlungen gegen Mamoun Darkazanli mangels eines hinreichenden Tatverdachts gem\e4\df \a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die au\dferordentlich umfangreichen Ermittlungen, die auch eine Auswertung der von den spanischen Ermittlungsbeh\f6rden \fcberlassenen Akten aus dortigen Ermittlungsverfahren umfassen, haben den Anfangsverdacht nicht best\e4tigt, der Beschuldigte Darkazanli habe mit weiteren Personen eine Vereinigung in Deutschland zu dem Zweck gebildet, die terroristischen Ziele des internationalen Netzwerks gewaltbereiter Islamisten logistisch und finanziell zu unterst\fctzen. Der Beschuldigte Darkazanli fungierte zwar zwischen 1993 und 1998 als Ansprechpartner verschiedener Al Qaeda Verantwortlicher und war vermittelnd, betreuend und verwaltend in die inter-national angelegten unternehmerischen Aktivit\e4ten des Al Qaeda Firmengeflechts eingebunden. Diese der Al Qaeda Organisation zugute gekommenen Aktivit\e4ten erf\fcllen jedoch nicht die Voraussetzungen einer Strafbarkeit nach \a7 129a StGB. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen war Darkazanli nicht eingebunden in ein Gef\fcge, das den organisationsspezifischen Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung in Deutschland gen\fcgte. Zudem kann nicht jedenfalls nicht im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts davon ausgegangen werden, Darkazanli habe mit seinen Aktivit\e4ten bewusst an der Verwirklichung terroristischer Ziele der Organisation Al Qaeda mitgewirkt. Soweit er f\fcr Al Qaeda t\e4tig geworden ist, wickelte er strafrechtlich nicht relevante Handelsgesch\e4fte als Vermittler ab. Weder die Art der gehandelten Waren noch die Abwicklungsmodalit\e4ten noch der Einsatzzweck der Waren beim Empf\e4nger lassen einen konkreten Bezug zu terroristischen Zielsetzungen erkennen. Die Ermittlungen haben auch keine Verdachtsmomente daf\fcr ergeben, dass Darkazanli bei Terroranschl\e4gen der Al Qaeda mitgewirkt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass er die terroristische Vereinigung um Mohamed Atta in Hamburg, die die Anschl\e4ge des 11. September 2001 in den USA mit vorbereitete und ausf\fchrte, bei der Verwirklichung ihrer terroristischen Ziele logistisch, finanziell oder in sonstiger Form unterst\fctzt hat. Darkazanli hatte zwar einzelne Mitglieder der „Hamburger Zelle“ im Rahmen seiner Kontakte innerhalb der muslimischen Gemeinde in Hamburg kennen gelernt. Eine dar\fcber hinausgehende Einbindung des Darkazanli in das enge Beziehungsgeflecht der Gruppe um Atta konnte nicht ermittelt werden. Auch die festgestellten Kontakte von Darkazanli zur spanischen Al Qaeda-Zelle um Yarkas haben keine strafrechtliche Relevanz nach deutschem Recht. Anhaltspunkte, dass Darkazanli in terroristische Aktivit\e4ten der Yarkas-Zelle eingebunden war, liegen nicht vor. | 8 | NULL | | 17 | 1 | 2003-05-09 | 2003 | 116 | Generalbundesanwalt erhebt weitere Anklage wegen Beteiligung am "11. September" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 9. Mai 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts eine weitere Anklage wegen Beteiligung an den Terroranschl\e4gen am 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika erhoben. Die Anklage richtet sich gegen den 30 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Abdelghani Mzoudi aus Hamburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord in 3066 F\e4llen. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglied der "Hamburger Zelle" die vier Terroranschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 unterst\fctzt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Terroranschl\fcge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 wurden von einem internationalen Netzwerk gewaltbereiter Islamisten durchgef\fchrt, wobei die T\e4ter ma\dfgeblich von der muslimisch-fundamentalistischen Organisation "Al Qaida" beeinflusst waren. Ziel ihres Zusammenwirkens war es, den "Heiligen Krieg (Jihad)" in andere L\e4nder, insbesondere in die Vereinigten Staaten von Amerika zu tragen. Die militante Ablehnung der westlichen Gesellschaft und ihrer Werte und die Verteidigung der muslimischen Welt gegen Nichtmuslime auch in Form von terroristischen Aktionen war gemeinsame Grundlage ihres Han-delns. Als Teil dieses Netzwerks wirkte eine selbstst\e4ndige, nach au\dfen abgeschottete, konspirativ arbeitende Zelle in Hamburg an der Planung, Vorbereitung und Durchf\fchrung der Anschl\e4ge mit. Zu dieser "Hamburger Zelle" geh\f6rten die am 11. September 2001 bei den Anschl\e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika ums Leben gekommenen Attent\e4ter Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah. Weitere Mitglieder waren neben dem Angeschuldigten und Mounir El Motassadeq die Beschuldigten Said Bahaji, Ramzi Binalshibh und Zakariya Essabar. Binalshibh wurde am 11. September 2002 in Pakistan festgenommen. Nach Bahaji und Essabar wird weiterhin mit Haftbefehl international gefahndet. Motassadeq wurde am 28. November 2001 in Hamburg festgenommen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat ihn am 19. Februar 2003 unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord in 3066 F\e4llen zu einer Freiheitsstrafe von f\fcnfzehn Jahren verurteilt. Die islamistisch-fundamentalistische Einstellung der Vereinigungsmitglieder war durch eine zunehmend aggressive, radikal antiamerikanische und antij\fcdische Haltung bestimmt. Sp\e4testens im Fr\fchsommer 1999 entschlossen sie sich unter der F\fchrung des Atta, durch Terroranschl\e4ge gegen Amerika aktiv am "Jihad" teilzunehmen. Sie entwickelten den Plan, durch Anschl\e4ge mit entf\fchrten Flugzeugen Tausende von Menschen zu t\f6ten. Zur Vorbereitung der Tat begaben sich ab Ende November 1999 zun\e4chst Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh in Ausbildungslager der "Al Qaida" nach Afghanistan. Eine zweite Gruppe folgte im Fr\fchjahr 2000. Der Angeschuldigte hielt sich von Ende April 2000 bis Ende Juli 2000 dort auf, wo er absprachegem\e4\df mit Motassadeq und Essabar zusammentraf. Die Aufenthalte dienten vor allem dazu, mit Usama Bin Laden und dessen Gefolgsleuten die Anschlagsziele und die Einzelheiten der An-schlagsvorbereitungen abzustimmen. Unmittelbar nach R\fcckkehr der ersten Gruppe reisten die als Piloten der Anschlagsflugzeuge vorgesehenen Vereinigungsmitglieder Atta, Alshehhi und Jarrah in die USA und absolvierten bis Dezember 2000/Januar 2001 ihre Flugausbildungen in Florida. Der Plan, zun\e4chst Binalshibh und sodann Essabar als vierten Piloten ausbilden zu lassen, scheiterte, weil deren Antr\e4ge auf Erteilung eines Visums f\fcr die Vereinigten Staaten abgelehnt wurden. Nachdem die Flugausbildungen abgeschlossen waren, wurden die Einzelheiten der Anschl\e4ge zwischen den in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern und den in die USA gereisten Attent\e4tern koordiniert. Der Angeschuldigte war ebenso wie die \fcbrigen in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitglieder bis zuletzt in die Attentatsvorbereitungen eingebunden. Er kannte die auf Begehung der Terroranschl\e4ge ausgerichteten Ziele der Vereinigung und unterst\fctzte die Planung und Vorbereitung der Anschl\e4ge: Zusammen mit Bahaji und Motassadeq verdeckte er w\e4hrend des Aufenthalts der \fcbrigen Gruppenmitglieder in Afghanistan planm\e4\dfig deren Abwesenheit in Hamburg. Ferner regelte er die finanziellen Angelegen-heiten des sich von Anfang 2000 bis Mitte August 2000 in Afghanistan aufhaltenden Essabar. W\e4hrend seines eigenen Aufenthaltes in Afghanistan stellte er die Begleichung der laufenden Verbindlichkeiten des Essabar in Hamburg durch Dritte sicher. Anschlie\dfend wirkte er an dem von der Vereinigung beschlossenen Vorhaben mit, Essabar als Ersatz f\fcr Binalshibh in die USA reisen zu lassen, indem er ihm Mitte Dezember 2000 zur Finanzierung des geplanten USA - Aufenthalts seine EC-Karte mit der dazugeh\f6rigen PIN-Nummer \fcberlie\df. Absprachegem\e4\df lie\df sich Essabar von dem Konto des Angeschuldigten Ende Dezember 2000/Anfang Januar 2001 einen Gesamtbetrag von 1580 DM gutschreiben. Eine ma\dfgebliche Rolle kam dem Angeschuldigten bei der Verschleierung der Lebensverh\e4ltnisse von Binalshibh und Alshehhi nach deren R\fcckkehr aus Afghanistan nach Hamburg zu. Er ver-schaffte ihnen ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Hamburg, in dem sie sich bis zu ihrer geplanten Abreise in die USA in den Monaten April und Mai 2000 un-bemerkt aufhalten und ihre Anschlagsvorbereitungen fortsetzen konnten. Mit dem Ziel, bei Nachfragen die Abwesenheit von Atta und Alshehhi zu decken, erlaubte er diesen Anfang 2000, seine Wohnadresse Marienstra\dfe 54 in Hamburg Dritten gegen\fcber zu verwenden. Der Angeschuldigte wurde am 10. Oktober 2002 in Hamburg auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. | 5 | NULL | | 6 | 1 | 2003-02-12 | 2003 | 107 | Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-W\fcrttemberg und Bayern | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Deutschland bestehende islamistische Vereinigung (\a7 129a StGB). Es werden – seit 6.00 Uhr heute Morgen – elf Objekte in Wiesbaden, Mannheim, Ludwigshafen, Worms, M\fcnchen und Umgebung durchsucht. Die Ermittlungen richten sich gegen drei namentlich bekannte Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Sie stehen im Verdacht, sich auf der Grundlage eines aggressiven militanten islamistischen Fundamentalismus zu einer Gruppe zusammengeschlossen zu haben und Anschl\e4ge zu planen. Es liegen Hinweise daf\fcr vor, dass diese Gruppe in ein internationales Netzwerk eingebunden ist, was nicht zuletzt durch vielf\e4ltige telefonische und pers\f6nliche Kontakte, insbesondere in den arabischen Raum, dokumentiert wird. Einer dieser drei Beschuldigten war mit der Aussp\e4hung geeigneter Anschlagsobjekte beauftragt. Er wurde im August vergangenen Jahres in der T\fcrkei in anderer Sache festgenommen. Im November wurde der t\fcrkische Haftbefehl gegen ihn au\dfer Vollzug gesetzt; er h\e4lt sich zurzeit weiterhin in der T\fcrkei auf. Weitere namentlich bekannte Beschuldigte sind der Unterst\fctzung der Gruppe verd\e4chtig, von denen zwei bereits im September 2002 im Libanon festgenommen wurden; ihnen wird im Libanon unter anderem die Bildung einer terroristischen Organisation im Libanon und F\e4lschung von P\e4ssen zur Last gelegt. Die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordneten exekutiven Ma\dfnahmen wer-den von 100 Beamten des Bundeskriminalamtes und 60 Beamten des Bundesgrenzschutzes voll-zogen; Polizeibeamte der L\e4nder Bayern, Baden-W\fcrttemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz unterst\fctzen die Einsatzkr\e4fte. Das Bundeskriminalamt f\fchrt im Auftrag des Generalbundesanwalts seit Mitte 2002 die Ermittlungen. In dieser Zeit wurden umfangreiche Ermittlungsma\dfnahmen im In und Ausland durchgef\fchrt. Besonders hervorzuheben ist die Kooperation zwischen dem Bundeskriminalamt und t\fcrkischen sowie libanesischen Sicherheitsbeh\f6rden. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial \fcber Bestehen, Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung und Hinweise auf terroristische Aktivit\e4ten zu gewinnen. Damit tragen sie zugleich zur Verhinderung eventuell geplanter Anschl\e4ge bei. Die sich in Deutschland auf-haltenden Beschuldigten werden heute polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Erst danach kann \fcber die Frage einer Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes entschieden werden. Diese Durchsuchungsaktion steht mit den in der vergangenen Woche durchgef\fchrten Durchsuchungen in Minden und M\fcnster in keinem Zusammenhang. Anhaltspunkte daf\fcr, dass diese Gruppierung an den Terroranschl\e4gen vom 11. September 2001 beteiligt gewesen ist, sind nicht erkennbar. | 5 | NULL | | 28 | 1 | 2011-08-09 | 2011 | 410 | Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat am 26. Juli 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 25-j\e4hrigen Staatenlosen pal\e4stinensischer Volkszugeh\f6rigkeit Hussam S. wegen Unterst\fctzung ausl\e4ndischer terroristischer Vereinigungen in sieben F\e4llen und Werbung um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in 78 F\e4llen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verbreitete von September 2007 bis Dezember 2009 in den Internetforen der Globalen Islamischen Medienfront, des Al-Ansar Media Battalion und des Ansar Al-Dschihad-Netzwerks jihadistische Audio-, Video- und Textbeitr\e4ge. Er verherrlichte darin terroristische Anschl\e4ge, das M\e4rtyrertum und die Mudschaheddin. In sieben F\e4llen ver\f6ffentlichte er Videos von Enthauptungen und Anschl\e4gen, um den militanten Jihad der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Islamischer Staat Irak und Ansar Al Islam propagandistisch zu unterst\fctzen. Mit 78 weiteren Beitr\e4gen warb er gezielt daf\fcr, sich am gewaltsamen Jihad von Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak, der Islamischen Jihad Union und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Der Angeschuldigte wurde am 4. Juli 2010 in Montabaur (Rheinland-Pfalz) festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr.13/2010 vom 7. Juli 2010). Er befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. | 13 | NULL | | 17 | 1 | 2012-06-19 | 2012 | 446 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida | Gestern (18. Juni 2012) wurde der 24-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Emrah E. aus Tansania in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben und bei seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main durch Kr\e4fte des Bundeskriminalamts aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. November 2010 festgenommen. Der Beschuldigte befand sich seit dem 10. Juni 2012 im Gewahrsam der tansanischen Beh\f6rden. Der Beschuldigte ist unter anderem dringend verd\e4chtig, sich ab Mai 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll Anfang April 2010 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein. Dort soll er sich alsbald nach seiner Ankunft der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida mit dem Ziel angeschlossen haben, sich an deren gewaltsamen Jihad zu beteiligen. Nach einer kurzfristigen Hinwendung zu einer anderen Organisation Anfang August 2010 soll er ab Mitte August 2010 erneut in das Verbandsleben der Al Qaida eingegliedert gewesen sein. Er soll im Umgang mit Waffen geschult worden sein. Zu seinen Aufgaben soll es geh\f6rt haben, Gelder zur Finanzierung von Munition und Waffen sowie zur Bezahlung von Selbstmordattent\e4tern zu beschaffen. Zudem soll er damit befasst gewesen sein, K\e4mpfer f\fcr die Organisation anzuwerben. Nach einem seit Beginn des Jahres 2011 andauernden Aufenthalt in Somalia soll der Beschuldigte Anfang Mai 2012 aus bislang unbekannten Gr\fcnden von dort nach Kenia und anschlie\dfend nach Tansania gereist sein. Er ist heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt worden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. | 14 | NULL | | 9 | 1 | 2008-05-15 | 2008 | 304 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 07. April 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin gegen den 73 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Abas J. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Dezember 2003 bis zum 28. M\e4rz 2007 in regelm\e4\dfigem Kontakt zu Ansprechpartnern des saudi-arabischen Geheimdienstes in Berlin gestanden und diesen Informationen verschafft zu haben. So soll er fortlaufend in Zeitungen und im Internet ver\f6ffentlichte Presseberichte f\fcr seine nachrichtendienstlichen Ansprechpartner ausgewertet haben. Dar\fcber hinaus ist er hinreichend verd\e4chtig, seinen geheimdienstlichen Auftraggebern Informationen zu bestimmten Personen, Veranstaltungen und Institutionen \fcbermittelt zu haben, wobei er pers\f6nliche Erkundigungen zum Teil unter Verwendung einer Legende angestellt haben soll. F\fcr die geheimdienstliche T\e4tigkeit soll er Verg\fcnstigungen und Bargeld erhalten haben. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 4 | 1 | 2009-03-17 | 2009 | 329 | Anklage wegen Unterst\fctzung der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Februar 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 22 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Burhan Y. wegen Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung, Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) und Beg\fcnstigung (\a7 257 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte ist der Bruder des gesondert verfolgten Adem Y., der sich von Mitte 2006 bis zu seiner Festnahme am 4. September 2007 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) beteiligt hat (vgl. Pressemitteilung Nr.19/2008). Der Angeschuldigte, der die islamistisch-jihadistische Einstellung seines Bruders im Tatzeitraum teilte, war diesem in zwei F\e4llen behilflich, Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die IJU zu beschaffen. Am 17. Juni 2006 transferierte der Angeschuldigte \fcber einen in Frankfurt am Main ans\e4ssigen Geldtransfer-Service insgesamt 1.100 Euro nach Istanbul an einen Schleuser der IJU, der zusammen mit dem gesondert verfolgten Daniel Martin S. (vgl. Pressemitteilung Nr.19/2008) zu Adem Y. in ein Ausbildungslager der Organisation im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet reisen wollte. Das Geld, das der IJU zugute kommen sollte, hatte der Angeschuldigte kurz zuvor von dem Konto seines Bruders abgehoben. Es r\fchrte aus Sozialleistungen, die dieser betr\fcgerisch erlangt hatte. Mit der \dcberweisung des Geldes in die T\fcrkei sicherte der Angeschuldigte gleichzeitig seinem Bruder das aus dem Betrug erlangte Verm\f6gen. Zwischen dem 31. Juli und dem 27. August 2007 nahm der Angeschuldigte in Istanbul ein Fernglas, ein Nachtsichtger\e4t und eine Kamera von einem Kurier aus Deutschland entgegen und leitete die Gegenst\e4nde an den von Adem Y. als K\e4mpfer f\fcr die IJU rekrutierten Sadullah K. weiter. Dieser reiste anschlie\dfend nach Waziristan, wo er die Ausr\fcstungsgegenst\e4nde an einen Verantwortlichen der IJU \fcbergab. Der Angeschuldigte wurde am 22. Oktober 2008 festgenommen und befand sich bis zur Au\dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 6. Februar 2009 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2008). | 11 | NULL | | 10 | 1 | 2010-05-07 | 2010 | 362 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) | Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (5. Mai 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2010 den 40-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Thangaraja L. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Offenburg festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) zu sein (\a7 129b Abs. 1 Satz 2, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB), deren Aktivit\e4ten durch Geldeintreibungen f\fcr das von der LTTE in Oberhausen eingerichtete „Tamil Coordination Committee“ (TCC) gef\f6rdert und in diesem Zusammenhang eine versuchte schwere r\e4uberische Erpressung (\a7 253, \a7 255, \a7 250 Abs. 2 Nr. 1, \a7 22, \a7 23 StGB) sowie eine gef\e4hrliche K\f6rperverletzung (\a7 223, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) begangen zu haben. Das „Tamil Coordination Committee“ (TCC) ist das F\fchrungsgremium der deutschen Sektion der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE). Es hat vor allem die Aufgabe, die in Deutschland lebenden Tamilen finanziell abzusch\f6pfen und die eingetriebenen Gelder zur LTTE nach Sri Lanka zu transferieren. Dazu hat das TCC ein fest strukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem aufgebaut, in dessen Rahmen auch erpresserische Mittel eingesetzt werden. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, jedenfalls ab Herbst 2008 in Offenburg Gelder f\fcr das TCC eingetrieben zu haben. Dort soll er um die Jahreswende 2008/2009 einem zahlungsunwilligen Exiltamilen damit gedroht haben, dessen in Sri Lanka lebender Ehefrau werde etwas angetan, falls dieser nicht zu „Spenden“ bereit sei. Nachdem sein Landsmann in der Folgezeit keinerlei Zahlungen geleistet hatte, soll der Beschuldigte dem Zahlungsunwilligen einen Messerstich am Knie beigebracht haben, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Trotz der bei dieser Gelegenheit wiederholten Drohung hinsichtlich der Ehefrau kam es - mangels ausreichender finanzieller Mittel - zu keiner Zahlung durch den Gesch\e4digten. Der Beschuldigte wurde gestern (6. Mai 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 22 | 1 | 2015-06-25 | 2015 | 552 | Anklage wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ahrar al Sham“ | Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Juni 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen den 32-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Kassem El R., den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nuran B., den 30-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ali F. sowie den 29-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Hassan A. S. Anklage erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Harakat Ahrar al-Sham al-Islamiya“ (Islamische Bewegung der Freien M\e4nner Gro\dfsyriens, kurz: „Ahrar al Sham“) – zum Teil gemeinschaftlich - unterst\fctzt zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a, \a7 25 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Ahrar al Sham“ ist zumindest bis Mitte 2014 eine der gr\f6\dften und einflussreichsten salafistisch-jihadistischen Gruppierungen der syrischen Aufstandsbewegung gewesen. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaat zu errichten. Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der „Ahrar al Sham“ ist nicht bekannt, sie soll sich aber bis Mitte 2014 in einer Gr\f6\dfenordnung von 10.000 bis 20.000 bewegt haben. Ein Anschlag Anfang September 2014, bei dem nahezu die gesamte F\fchrungsspitze der Gruppierung get\f6tet wurde, hat die „Ahrar al Sham“ jedenfalls vor\fcbergehend deutlich geschw\e4cht. Ende 2013 erwarb der Angeschuldigte Kassem El R. im Auftrag eines Mittelsmanns der „Ahrar al Sham“ \fcber den Mitangeschuldigten Nuran B. rund 7.500 Stiefel, 6.000 Milit\e4rparkas und 100 Milit\e4rhemden im Wert von etwa 130.000 Euro f\fcr die Vereinigung. Der Angeschuldigte Hassan A. S. war in die Bestellung des Ausr\fcstungsmaterials eingebunden und leistete eine Anzahlung auf den Kaufpreis. Mit Hilfe des Angeschuldigten Ali F. organisierte Kassem El R. anschlie\dfend den Transport der Ware \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Sp\e4testens Anfang 2014 traf die Lieferung bei den „Ahrar al Sham“ ein, sie wurde der Organisation aber bei einem bewaffneten \dcberfall wieder abgenommen. Bereits im Fr\fchjahr 2013 hatten die Angeschuldigten Kassem El R. und Ali F. die „Ahrar al Sham“ mit Ausr\fcstungsgegenst\e4nden versorgt. So beschaffte der Angeschuldigte Ali F. zwei milit\e4risch nutzbare Funkscanner und brachte sie zu den „Ahrar al Sham“ nach Syrien. Der Angeschuldigte Kassem El R. \fcberf\fchrte f\fcnf gebrauchte Krankenwagen auf dem Landweg \fcber die T\fcrkei nach Syrien und \fcbergab sie dort der Vereinigung. Der Angeschuldigte Kassem El R. befindet sich seit seiner Festnahme am 18. Oktober 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 34 vom 20. Oktober 2014). | 17 | NULL | | 24 | 1 | 2015-06-30 | 2015 | 554 | Anklage wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Juni 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den 22-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Kerim Marc B. Anklage erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB) und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat in Syrien vorbereitet zu haben (\a7 89a StGB). Dar\fcber hinaus ist er wegen Mordes angeklagt (\a7 211 StGB, \a7 105 JGG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) ist eine radikal-islamistische Organisation, deren Ziel es ist, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge, Entf\fchrungen sowie f\fcr Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierte Hinrichtungen, verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Baghdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung reiste der Angeschuldigte Anfang M\e4rz 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schloss sich dort sp\e4testens im September dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Er durchlief ein milit\e4risches Ausbildungslager, in dem er unter anderem im Umgang mit Schusswaffen geschult wurde. Anschlie\dfend geh\f6rte er einer in Syrien stationierten Kampfgruppe des ISIG an und nahm wiederholt an Kampfhandlungen seiner Einheit teil. Dabei t\f6tete der Angeschuldigte mindestens einen Menschen. Nach einer vor\fcbergehenden R\fcckkehr nach Deutschland zu Beginn des Jahres 2014 reiste der Angeschuldigte Anfang Juli 2014 erneut in das Kampfgebiet nach Syrien und nahm wiederum an Kampfhandlungen teil. Im Januar 2015 begab er sich in die T\fcrkei, wo er von den t\fcrkischen Beh\f6rden festgenommen und anschlie\dfend nach Deutschland abgeschoben wurde. Bei seiner Ankunft am D\fcsseldorfer Flughafen am 4. M\e4rz 2015 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr.10 vom 4. M\e4rz 2015). | 17 | NULL | | 15 | 1 | 2002-07-06 | 2002 | 85 | Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 6. Juni 2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492
Nr. 15

PRESSEMITTEILUNG

Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs

Der Generalbundesanwalt hat aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 2002

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Salih H.

durch Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes am 3. Juni 2002 in Berlin festnehmen lassen. Der 48 Jahre alte Salih H. geh�rte seit Jahren dem Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland an. Im Tatzeitraum von M�rz 1998 bis Mai 1999 war er stellvertretender Leiter der Region "Mitte". Diese gliederte sich damals in die Gebiete K�ln, D�sseldorf, Bonn, Dortmund, Essen und Duisburg. Zugleich �bte er die Funktion des Verantwortlichen f�r das Gebiet K�ln aus. Mit dieser T�tigkeit in herausgehobenen Positionen beteiligte sich der Beschuldigte als Mitglied an der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Er organisierte am 16. Februar 1999 zusammen mit dem Regionsverantwortlichen eine der anl�sslich der Festnahme von Abdullah �calan durch die Europaf�hrung der PKK angeordneten Besetzungsaktionen. Den Anweisungen beider folgend drang am fr�hen Morgen des Tattages eine gro�e Anzahl teils mit Kn�ppeln, �xten und Eisenstangen bewaffneter Aktivisten ge-waltsam in das griechische Konsulatsgeb�ude in D�sseldorf ein. W�hrend der bis 22.30 Uhr dauernden Be-setzung wurden zahlreiche R�umlichkeiten verw�stet; es entstand ein Sachschaden von mehr als 500.000 DM.

Der Beschuldigte wurde am 4. Juni 2002 einem Ermittlungsrichter des Amtgerichts Tiergarten in Berlin vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.
| 4 | NULL | | 29 | 1 | 2004-12-07 | 2004 | 158 | Haftbefehle gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "Ansar al Islam" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit geraumer Zeit umfangreiche Ermittlungen gegen im Bundesgebiet ans\e4ssige mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“. Nachdem das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg aus abgeh\f6rten Telefongespr\e4chen Hinweise auf einen m\f6glichen Anschlag auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Allawi anl\e4sslich seines unmittelbar bevorstehenden Besuchs in Deutschland aufgezeichnet hatte, wurden am 3. Dezember 2004 drei irakische Staatsangeh\f6rige im Bundesgebiet vorl\e4ufig festgenommen (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 3. Dezember 2004). Bei den Verd\e4chtigen handelt es sich um Ata R.(31 Jahre alt ) aus Stuttgart, Mazen H. (22 Jahre alt) aus Augsburg, und Rafik Y.(30 Jahre alt) aus Berlin. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2004 gegen sie Haftbefehl erlassen. Die Beschuldigten sind danach dringend verd\e4chtig, als Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ von der Bundesrepublik Deutschland aus f\fcr die Organisation T\e4tigkeiten entfaltet zu haben, insbesondere einen Anschlag auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Allawi vorbereitet zu haben. Der Beschuldigte Ata R. ist sp\e4testens seit November 2003 in das Mitglieder-Netzwerk der Ansar al Islam in Westeuropa mit engen Kontakten zu h\f6chsten F\fchrungskadern und dem stellvertretenden F\fchrer der Vereinigung „Abu Mohammad“ eingebunden. Er hatte von Deutschland aus zur Unterst\fctzung der Organisation im Irak Leitungsaufgaben im Zusammenhang mit der Sammlung von Geldbetr\e4gen und deren Weiterleitung in den Irak. Er verf\fcgte \fcber Entscheidungsbefugnisse und wurde von im Irak t\e4tigen Kadern der Vereinigung in Entscheidungsprozesse eingebunden. Der Beschuldigte Mazen H. war ma\dfgeblich an der Beschaffung von Geldern f\fcr die „Ansar al Islam“ im s\fcddeutschen Raum beteiligt. F\fcr den Fall der Festnahme des Ata R. war er als dessen Nachfolger vorgesehen. Der Beschuldigte Rafik Y. stand von Berlin aus mit den Beschuldigten Ata R. und Mazen H. in engem Kontakt. Als mitgliedschaftliche Bet\e4tigung im Sinne der Strafvorschrift des \a7 129b StGB f\fcr die „Ansar al Islam“ wird den Beschuldigten vor allem zur Last gelegt, einen Mordanschlag auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten w\e4hrend seines Staatsbesuches in Deutschland am 2. und 3. Dezember 2004 geplant zu haben. Dies ergibt sich aus dem Inhalt einer Vielzahl zwischen den Beschuldigten seit dem 28. November 2004 verschl\fcsselt gef\fchrter Telefongespr\e4che. Sie zeigen, dass der Beschuldigte Rafik Y. konkrete \dcberlegungen zur Umsetzung eines Anschlags auf den irakischen Ministerpr\e4sidenten anstellte, nachdem ihm die Beschuldigten Ata R. und Mazen H. die Erlaubnis zur Ausf\fchrung des Vorhabens erteilt hatten. In den Abendstunden des 2. Dezember 2004 unternahm er zur Vorbereitung der Tat eine Aussp\e4hungsfahrt in Berlin. Ob und inwieweit diese Anschlagsplanungen das Stadium einer eigenst\e4ndigen Verbrechensverabredung erreicht hatten, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen und kann zurzeit nicht abschlie\dfend beurteilt werden. Hinweisen, in welcher Weise das Attentat ausgef\fchrt werden sollte, wird derzeit nachgegangen. Seit dem 3. Dezember 2004 sind insgesamt 10 Objekte in Augsburg, Stuttgart und Berlin durch-sucht worden. Sprengstoff, Waffen oder sonstige zur Herstellung von Sprengstoff geeignete Utensilien wurden nicht aufgefunden. Eine weitere Person, die am 4. Dezember 2004 in Berlin vorl\e4ufig festgenommen worden war, befindet sich wieder auf freien Fu\df. Gegen sie besteht nach wie vor Tatverdacht. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der „Ansar al Islam“ und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. gleichfalls heute ver\f6ffentlichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, Nr. 28 hingewiesen (siehe unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg sind mit den Ermittlungen beauftragt. | 6 | NULL | | 18 | 1 | 2009-10-02 | 2009 | 341 | Vorl\e4ufige Festnahme wegen des Verdachts der Mitgliederwerbung f\fcr eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (1. Oktober 2009) durch Beamte des Bundeskriminalamtes eine Wohnung in Offenbach und ein Gesch\e4ftslokal in Frankfurt am Main durchsuchen lassen. Die Ermittlungen richten sich gegen den 24-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Adnan V., der im Verdacht steht, f\fcr die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida durch die Verbreitung von Propagandamaterial im Internet um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben. Ferner wird er verd\e4chtigt, Grundstoffe und Materialien erworben zu haben, die geeignet sind, zur Herstellung von Sprengvorrichtungen zu dienen. Im Rahmen der gestrigen Durchsuchungsma\dfnahme konnten - neben anderen Grundstoffen und Vorrichtungen - eine kleine Menge eines explosionsgef\e4hrlichen Gemischs und ein selbst hergestelltes elektronisches Ger\e4t sichergestellt werden, das nach einer ersten Einsch\e4tzung als Z\fcndvorrichtung f\fcr Sprengladungen dienen kann. Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den in den letzten beiden Wochen im Internet verbreiteten und gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Drohvideos ist bislang nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist gestern vorl\e4ufig festgenommen worden und wird heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der \fcber den Erlass eines Haftbefehls befinden wird. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 28 | 1 | 2004-12-07 | 2004 | 157 | Generalbundesanwalt erhebt erste Anklage nach der Strafvorschrift des \a7 129b StGB | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 25. November 2004 vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen die erste Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung nach der im August 2002 neu geschaffenen Strafvorschrift des \a7 129b Strafgesetzbuch erhoben. Danach ist der 30 Jahre alte, irakische Staatsangeh\f6rige Lokman M., zuletzt wohnhaft gemeldet in Leipzig, der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ und der banden- und gewerbsm\e4\dfigen Begehung von Verst\f6\dfen gegen das Ausl\e4ndergesetz hinreichend verd\e4chtig. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich als Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ vor allem von M\fcnchen aus in den Bereichen Logistik, Finanzierung und Rekrutierung f\fcr die Organisation bet\e4tigt zu haben. Die Mitglieder der im September 2001 im Nordirak gegr\fcndeten „Ansar al Islam“ sind \fcberwiegend radikal-islamistische Kurden, die sich auch mit Waffengewalt f\fcr die Errichtung eines fundamental-islamistischen Gottesstaates nach dem Vorbild des fr\fcheren Taliban-Regimes in Afghanistan einsetzen. Um ihr Einflussgebiet im Irak zu sichern und zu erweitern, bek\e4mpfte die „Ansar al Islam“ die im Nordirak ans\e4ssigen kurdischen Vereinigungen „Kurdische Demokratische Partei (KDP)“ und „Patriotische Union Kurdistans (PUK)“ mit Mord- und Sprengstoffanschl\e4gen. Seit dem milit\e4rischen Eingreifen der alliierten Streitkr\e4fte im Irak im M\e4rz 2003 richten sich ihre terroristischen Aktionen verst\e4rkt gegen die Koalitionstruppen der Vereinigten Staaten von Amerika und ihrer Verb\fcndeter, aber auch gegen humanit\e4re Hilfskr\e4fte. Propagandistisch tritt sie seitdem, vor allem im Internet, unter dem Namen „Jaish Ansar Al Sunna“ auf. Die „Ansar al Islam“ unterh\e4lt zu ihrer logistischen und finanziellen Unterst\fctzung auch in Westeuropa ein Mitglieder-Netzwerk. Der Angeschuldigte ist im Nordirak aufgewachsen und hatte sich dort Mitte der 90er Jahre als K\e4mpfer der „Islamischen Bewegung Kurdistans“ angeschlossen. Im Jahr 2000 gelangte er nach Deutschland. Sp\e4testens ab November 2002 beteiligte er sich als Mitglied der „Ansar al Islam“ vor allem von M\fcnchen aus in f\fchrender Stellung im westeurop\e4ischen Mitglieder-Netzwerk. Er hielt Kontakt mit den F\fchrern der Organisation im Irak. Dar\fcberhinaus hatte er enge Verbindungen zu Mitgliedern der „Ansar al Islam“ in Italien und Schweden. Dem Angeschuldigten oblag es, Geldspenden einzusammeln und in den Irak weiterzuleiten. Er war mit der Beschaffung von medizinisch-technischen Ger\e4ten f\fcr die k\e4mpfenden Einheiten im Irak befasst. Eine zentrale Aufgabe bestand darin, die Einreise kampfeswilliger Aktivisten in den Irak zu organisieren. Dar\fcberhinaus war er f\fcr die Einschleusung im Irak verwundeter Mitglieder zur \e4rztlichen Versorgung in Westeuropa zust\e4ndig. Im Einzelnen beteiligte er sich in mindestens sieben F\e4llen gegen Bezahlung an Einschleusungen irakischer Staatsb\fcrger in die Bundesrepublik Deutschland und anderer westeurop\e4ischer Staaten. So organisierte er im September 2003 unter anderem die Einschleusung eines schwer verletzten f\fchrenden Funktion\e4rs der „Ansar al Islam“ von Italien \fcber Frankreich nach Gro\dfbritannien. Bei diesen Aktivit\e4ten konnte er nicht nur auf Erfahrungen als Mitglied eines professionellen internationalen Schleuserrings zur\fcckgreifen; vielmehr machte er sich auch die Logistik des Schleuserrings f\fcr die Zwecke der „Ansar al Islam“ nutzbar. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 3. Dezember 2003 in Untersuchungshaft. Deren Grundlage war zun\e4chst der Haftbefehl des Amtsgerichts M\fcnchen vom 3. Dezember 2003 wegen Vergehen gegen das Ausl\e4ndergesetz. Nachdem der Generalbundesanwalt am 24. Mai 2004 die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft M\fcnchen \fcbernommen hatte (\a7 120 Abs. 1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz), erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gegen den Angeschuldigten Haftbefehl auch wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 28. Mai 2004, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/ aktuelles/Presse\acmittei-lungen2004). | 6 | NULL | | 2 | 1 | 2013-01-21 | 2013 | 465 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida und Al Shabab | Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Januar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Emrah E. wegen Mitgliedschaft in den ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Al Shabab, Totschlags in zwei F\e4llen, versuchter Anstiftung zu einem schweren Raub und St\f6rung des \f6ffentlichen Friedens durch Vort\e4uschung von Straftaten erhoben (\a7 129b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 30 Abs. 1 i.V.m. \a7 249 Abs. 1, \a7 250 Abs. 1 Nr. 1b, \a7 126 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 6, \a7 212 Abs. 1, \a7 25 Abs. 2, \a7\a7 52, 53 StGB). Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich von Mai 2010 bis Januar 2011 als Mitglied an Al Qaida und anschlie\dfend bis Juni 2012 an der in Somalia agierenden Al Shabab beteiligt zu haben. Dabei soll er an zwei Kampfeins\e4tzen der terroristischen Vereinigungen teilgenommen haben. Au\dferdem wird ihm vorgeworfen, unmittelbar bevorstehende Al Qaida-Anschl\e4ge in Deutschland vorget\e4uscht und dadurch den \f6ffentlichen Frieden gest\f6rt zu haben. Zudem soll er versucht haben, einen seiner Br\fcder zur Begehung eines schweren Raubes anzustiften, um Geld f\fcr Al Qaida zu beschaffen. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Nachdem der Angeschuldigte sich sp\e4testens seit Ende 2008 unter dem Einfluss militant-islamistischer Propaganda zunehmend radikalisiert hatte, entschloss er sich, am terroristischen Jihad teilzunehmen. Er reiste deshalb im April 2010 von seinem Wohnort Wuppertal in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich im Mai 2010 der Al Qaida anschloss. Er nahm am t\e4glichen Waffentraining der Organisation teil und wurde f\fcr Fahrten zum Transport von Waffen und Verpflegung herangezogen. Zudem hatte er die Aufgabe, bei Gleichgesinnten in Deutschland um Geld f\fcr Al Qaida und die Teilnahme am gewaltsamen Jihad zu werben. Unter anderem forderte er im September 2010 einen seiner Br\fcder - letztlich allerdings erfolglos - auf, einen Einkaufsmarkt in Wuppertal zu \fcberfallen und das erbeutete Geld der Al Qaida zukommen zu lassen. Um im Sinne von Al Qaida die Bev\f6lkerung in Deutschland zu verunsichern, spiegelte er den deutschen Sicherheitsbeh\f6rden in Telefonaten im November 2010 vor, dass drei Anschl\e4ge der Terrororganisation im Bundesgebiet unmittelbar bevorst\fcnden. Aufgrund der detaillierten Schilderung der angeblichen Anschlagsvorhaben wurden seine Angaben ernst genommen. Sie bildeten die Grundlage f\fcr Terrorwarnungen des Bundesinnenministers und versch\e4rfte Sicherheitsvorkehrungen an \f6ffentlichen Geb\e4uden. Dar\fcber hinaus war der Angeschuldigte in Operationen bewaffneter Al Qaida-Mitglieder eingebunden. Er beteiligte sich zumindest an einem terroristischen Angriff auf Angeh\f6rige der pakistanischen Armee im Dezember 2010, bei dem mehrere Soldaten get\f6tet wurden. Mit Einverst\e4ndnis der Al Qaida-F\fchrung verlie\df der Angeschuldigte im Januar 2011 das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet und schloss sich der terroristischen Vereinigung Al Shabab in Somalia an. Seit Juni 2011 hatte er Zugang zur F\fchrungsspitze der Organisation. Zu seinen Aufgaben geh\f6rte es unter anderem, Rekruten ideologisch auf den bewaffneten Jihad einzuschw\f6ren. Zudem war er in die Bem\fchungen von Al Shabab eingebunden, Gelder zu beschaffen und neue K\e4mpfer zu gewinnen. Insbesondere fungierte er als Kontaktmann f\fcr potentielle Rekruten aus Deutschland. Im August 2011 gliederte er sich dar\fcber hinaus in die bewaffneten Verb\e4nde von Al Shabab ein, deren terroristische Angriffe sich gegen Truppen der somalischen \dcbergangsregierung und der sie unterst\fctzenden \e4thiopischen Armee richteten. Er nahm zumindest an einem Kampfeinsatz teil, bei dem zahlreiche \e4thiopische Soldaten get\f6tet wurden. Der Angeschuldigte wurde am 10. Juni 2012 in Tansania festgenommen. Am 18. Juni 2012 wurde nach Deutschland abgeschoben, wo er bei seiner Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main verhaftet wurde (vgl. Pressemitteilung Nr. 17/2012 vom 19. Juni 2012). Der Angeschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft. | 15 | NULL | | 33 | 1 | 2006-08-15 | 2006 | 252 | Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL | Die Bundesanwaltschaft hat am 9. August 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2006 den 37 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Riza E. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Duisburg festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, jedenfalls von August 2004 bis M\e4rz 2006 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ den PKK-Sektor Mitte verantwortlich geleitet und sich deshalb als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Als Sektorverantwortlicher erf\fcllte der Beschuldigte die typischen Leitungsaufgaben und regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. Der Sektor Mitte gliedert sich in die Gebiete Bielefeld, Bonn, Dortmund, D\fcsseldorf, Duisburg, Essen/Bochum und K\f6ln. Die Ziele der Partei, ihre internen Strukturen und Vorhaben sowie die Straftaten, welche die kriminelle Vereinigung nach au\dfen kennzeichnen, waren ihm aufgrund seiner hochrangigen Funktion bekannt. Der Beschuldigte wurde am 10. August 2006 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Duisburg vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 41 | 1 | 2011-11-29 | 2011 | 423 | Weitere Festnahme im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (29. November 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 den 36-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ralf W. in Jena durch Beamte des Landeskriminalamts Th\fcringen festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zu sechs vollendeten Morden und einem versuchten Mord der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ geleistet zu haben (\a7 211, \a7 27 StGB). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der Beschuldigten Beate Z. die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Diese Gruppierung soll f\fcr die neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 (sogenannte Ceska-Morde), den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zweck der Vereinigung war es, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Zudem sollen ihre Mitglieder Geldinstitute \fcberfallen haben, um ihren Finanzbedarf zu decken. Nach den bisherigen Erkenntnissen war der Beschuldigte seit 1995 in rechtsextremistischen Kreisen in Th\fcringen aktiv. Er stand bereits in den 1990er Jahren in enger Verbindung zu den drei Mitgliedern des „NSU“ und soll diese bei ihrer Flucht im Jahr 1998 und in der Folge finanziell unterst\fctzt haben. Zudem vermittelte er den Kontakt zwischen den „NSU“-Mitgliedern und dem Beschuldigten Holger G., der ihnen Geld und Ausweisdokumente \fcberlie\df (vgl. Pressemitteilung vom 14. November 2011 - 38/11). Aufgrund seiner anhaltenden Verbindung zu der unter falscher Identit\e4t lebenden Gruppe wusste er von ihren terroristischen Straftaten. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, dem „NSU“ 2001 oder 2002 eine Schusswaffe nebst Munition verschafft zu haben. Er soll Waffe und Munition einem Kurier \fcbergeben haben, der sie in seinem Auftrag zu den „NSU“-Mitgliedern nach Zwickau brachte. Dabei nahm der Beschuldigte billigend in Kauf, dass die Schusswaffe f\fcr rechtsextremistische Morde verwendet werden k\f6nnte. Der Beschuldigte soll noch heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 32 | 1 | 2007-12-12 | 2007 | 296 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Dezember 2007 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2005 die 42-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Heike S. durch Beamte des Bundeskriminalamtes auf dem Flughafen K\f6ln/Bonn bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festnehmen lassen. Sie wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet und diesen gegen Kautionsleistung sowie weitere Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat. Der Beschuldigten liegt zur Last, von Fr\fchjahr 1996 bis Fr\fchjahr 1998 Mitglied der im Inland innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung gewesen zu sein (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Der terroristische Fl\fcgel der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi – Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahr 1994 hat die Gruppierung in der T\fcrkei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. In Deutschland verf\fcgt die DHKP-C \fcber festgef\fcgte Organisationsstrukturen. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich ab 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Die Beschuldigte ist verd\e4chtig, von 1996 bis 1998 als Aktivistin f\fcr die damals innerhalb der DHKP-C bestehende inl\e4ndische terroristische Vereinigung t\e4tig gewesen zu sein. Sie war neben anderen verantwortlich f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und geh\f6rte als f\fchrendes Mitglied dem in K\f6ln ans\e4ssigen "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker") an. In dieser Eigenschaft nahm sie mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Treffen dienten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Die Beschuldigte war fl\fcchtig und wurde seit dem Jahr 2001 mit Haftbefehl gesucht, der im Jahr 2005 neu gefasst wurde. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 9 | NULL | | 12 | 1 | 2010-06-24 | 2010 | 364 | Anklage gegen mutma\dflichen Funktion\e4r der "Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front" (DHKP-C) | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Juni 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 35 Jahre alten deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sinan B. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei F\e4llen und Verabredung zum Totschlag (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 212, \a7 306a Nr. 1, \a7 22, \a7 23, \a7 25 Abs. 2, \a7 30 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C), die 1994 aus der im Jahr 1978 in der T\fcrkei gegr\fcndeten terroristischen Organisation „Devrimci Sol (Revolution\e4re Linke)“ hervorging, verfolgt das Ziel, einen Umsturz der politischen Verh\e4ltnisse in der T\fcrkei herbeizuf\fchren und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Im Rahmen ihres „revolution\e4ren Kampfes“ hat sie seitdem in der T\fcrkei zahlreiche terroristische Anschl\e4ge ver\fcbt. Seit ihrer Gr\fcndung war - nach der T\fcrkei - die Bundesrepublik Deutschland das wichtigste Bet\e4tigungsfeld der DHKP-C. Innerhalb des F\fchrungsk\f6rpers der Organisation in Deutschland bildete sich sp\e4testens im Februar 1995 eine terroristische Vereinigung, die bis ins Jahr 1999 zum einen „Abweichler“ und „Verr\e4ter“ bis hin zu ihrer T\f6tung bestrafte und zum anderen gewaltsam - vor allem mit Brandanschl\e4gen - gegen t\fcrkische Einrichtungen in Deutschland vorging. Zur Finanzierung ihres „bewaffneten Kampfes“ trieb die DHKP-C in der Bundesrepublik - teilweise mit massiven Drohungen und dem Einsatz von Gewalt - „Spenden“ bei Angeh\f6rigen des t\fcrkischst\e4mmigen Teils der Bev\f6lkerung ein. Der Angeschuldigte beteiligte sich bereits im Fr\fchjahr 1995 als Aktivist der DHKP-C an zwei - letztlich gescheiterten - Brandanschl\e4gen der Organisation auf t\fcrkische Banken in Duisburg und K\f6ln. Von August 1997 bis Februar 1998 war er Mitglied der Leitung des DHKP-C-Gebiets Duisburg. In dieser Funktion war er ma\dfgeblich in die Planung und Umsetzung der terroristischen Straftaten der Vereinigung eingebunden; zudem war er f\fcr das Beitreiben von „Spendengeldern“ verantwortlich. Dar\fcber hinaus beteiligte er sich Anfang August 1997 an einer organisationsinternen „Bestrafungsaktion“. Er geh\f6rte zu einem aus mehreren DHKP-C-Funktion\e4ren bestehenden Kommando, das in Hamburg „Putschisten“ aufsp\fcren und liquidieren sollte. Der Angeschuldigte wurde, nachdem er sich gestellt hatte, am 15. Dezember 2009 festgenommen. Den gegen ihn bestehenden Haftbefehl vom 27. August 2003 setzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs noch am Tag der Festnahme auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2009 vom 21. Dezember 2009). | 12 | NULL | | 5 | 1 | 2013-02-20 | 2013 | 467 | Anklage wegen mutma\dflichen Verst\f6\dfen gegen das Au�enwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Dezember 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 30-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Iman J. L. und den 54-j\e4hrigen iranischen Staatsangeh\f6rigen Davood A. wegen Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2 und 6 AWG) erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, zwischen Oktober 2008 und September 2009 insgesamt 61 f\fcr den Einsatz in sogenannten Drohnen geeignete Flugmotoren ohne beh\f6rdliche Genehmigung in den Iran ausgef\fchrt zu haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Der Angeschuldigte J. L. erwarb in den Jahren 2008 und 2009 \fcber eine von ihm geleitete Im- und Exportfirma insgesamt 61 Flugmotoren eines deutschen Herstellers, die er anschlie\dfend in der Zeit von Oktober 2008 bis Oktober 2009 von einer Spedition in mehreren Tranchen in den Iran liefern lie\df. Dort wurde zumindest ein Teil der Motoren von dem Angeschuldigten A. an namentlich nicht bekannte Abnehmer weiter ver\e4u\dfert. Bauartbedingt sind die ausgef\fchrten Motoren zum Antrieb von Drohnen des Systems „Ababil III“ geeignet, die bei den iranischen Streitkr\e4ften als Zieldarstellungs-, Aufkl\e4rungs- und Kampfdrohnen verwendet werden. Wegen dieser Verwendungsm\f6glichkeiten bedarf der Export solcher Motoren in den Iran der Genehmigung durch das Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, um die sich die Angeschuldigten nicht bem\fcht hatten. Zur T\e4uschung der deutschen Zollbeh\f6rden waren die ausgef\fchrten Motoren falsch deklariert und Scheinausfuhren derselben in ein genehmigungsfreies Land vorgespiegelt worden. | 15 | NULL | | 39 | 1 | 2014-11-21 | 2014 | 527 | Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehl gegen ein mutma�liches ETA-Mitglied | Der Generalbundesanwalt hat am 19. November 2014 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen den 51-j\e4hrigen spanischen Staatsangeh\f6rigen Tomas E. K. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Euskadi Ta Askatasuna“ (ETA) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a StGB). Zudem wird ihm in dem Haftbefehl vorgeworfen, Urkundenf\e4lschungen begangen sowie die F\e4lschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet und falsche amtliche Ausweisen f\fcr andere ETA-Mitglieder verwahrt zu haben (\a7\a7 267, 275 und 276 StGB). Die ETA verfolgt das Ziel, einen von Spanien unabh\e4ngigen baskischen Staat zu errichten. Hierzu hat sie in Vergangenheit zahlreiche Mord- und Sprengstoffanschl\e4ge ver\fcbt, bei denen \fcber 800 Menschen ums Leben gekommen sind. 2011 verk\fcndete die Vereinigung, ihre terroristischen Aktivit\e4ten unter bestimmten - bislang allerdings nicht eingetretenen - Bedingungen zu beenden. Nach den bisherigen Erkenntnissen soll der Beschuldigte seit 1996 f\fcr die ETA aktiv gewesen sein, zun\e4chst in Spanien und ab 1999 in den Untergrundstrukturen der Organisation in Frankreich. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, innerhalb der ETA f\fcr die technische Ausr\fcstung sowie die F\e4lschung und Verschaffung von Ausweispapieren zur Legendierung von ETA-Mitgliedern verantwortlich gewesen zu sein. Seit 2001 soll er diese Aufgabe auch von seinem Wohnort Freiburg aus wahrgenommen haben. Der Beschuldigte war Ende Oktober 2014 aufgrund Europ\e4ischer Haftbefehle des Landgerichts Paris in Mannheim verhaftet worden. Da er sich bei seiner Festnahme mit einer gef\e4lschten spanischen Identit\e4tskarte auswies, leitete die baden-w\fcrttembergische Justiz ein Ermittlungsverfahren gegen ihn ein. Insbesondere die Auswertung der bei ihm sichergestellten Unterlagen und Datentr\e4ger begr\fcndeten in der Folge den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte auch von Deutschland aus f\fcr die ETA t\e4tig gewesen war. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen. Der Beschuldigte wurde am gestrigen Donnerstag (20. November 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 2 | 1 | 2010-02-25 | 2010 | 352 | Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C" | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (24. Februar 2010) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010 den 35-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Alaattin A. und den 27-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \dcnalkaplan D. durch Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung der Polizei Nordrhein-Westfalens in D\fcsseldorf und im Gro\dfraum K\f6ln festnehmen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden sieben Objekte in Nordrhein-Westfalen durchsucht, darunter ein Vereinsheim. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4re der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa an der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB). Der Beschuldigte \dcnalkaplan D. soll sich dar\fcber hinaus wegen versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung (\a7 253, \a7 255 i. V. m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB), der Beschuldigte Alaattin A. zudem wegen Einschleusens von Ausl\e4ndern strafbar gemacht haben (\a7 95 Abs. 1 Nr. 3, \a7 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG). Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Beschuldigten sollen in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden gewesen sein und als professionelle Kader f\fcr die Vereinigung Aufgaben wahrgenommen haben. Der Beschuldigte Alaattin A. soll von November 2008 bis Anfang Februar 2009 Deutschlandverantwortlicher der Organisation gewesen sein und anschlie\dfend bis Ende M\e4rz 2009 seinen Nachfolger bei der Einarbeitung unterst\fctzt haben. In seiner Funktion als Deutschlandverantwortlicher soll Alaattin A. in die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C eingebunden und damit daran beteiligt gewesen sein, neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung zu gewinnen. Au\dferdem soll er die „Spendenkampagne“ der DHKP-C in Deutschland koordiniert und die Weiterleitung finanzieller Mittel ins Ausland organisiert haben. Dar\fcber hinaus soll er seinem Nachfolger in zwei F\e4llen im Januar und Februar 2009 Hilfe geleistet haben, illegal in die Bundesrepublik einzureisen, um diesem die Aufnahme seiner T\e4tigkeit als Verantwortlicher der Organisation in Deutschland zu erm\f6glichen. Dem Beschuldigten \dcnalkaplan D. liegt zur Last, von November 2008 bis Oktober 2009 Gebietsverantwortlicher f\fcr K\f6ln und anschlie\dfend bis zu seiner Festnahme Regionsverantwortlicher Westfalen mit den Gebieten K\f6ln, Dortmund und Duisburg gewesen zu sein. Zu seinen Aufgaben soll es geh\f6rt haben, finanzielle Mittel und sonstige Verm\f6gensgegenst\e4nde f\fcr die Organisation zu beschaffen. Zudem soll er an der \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C, die der Anwerbung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer diente, beteiligt gewesen sein. Mit der \dcbernahme der Leitung der Region Westfalen soll er dar\fcber hinaus die Kader in den Gebieten seines Zust\e4ndigkeitsbereichs kontrolliert und dem Deutschlandverantwortlichen unmittelbar zugearbeitet haben. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 erkl\e4rt hatte, sollen die F\fchrungsfunktion\e4re der Organsiation in Deutschland Ende Oktober 2009 vereinbart haben, „Spenden“ zuk\fcnftig auch wieder unter Anwendung oder zumindest Androhung von k\f6rperlicher Gewalt einzutreiben. Dementsprechend soll der Beschuldigte \dcnalkaplan D. zusammen mit weiteren Personen im Dezember 2009 in Duisburg versucht haben, einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Die Beschuldigten wurden gestern und heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 32 | 1 | 2012-11-08 | 2012 | 460 | Bundesanwaltschaft erhebt Anklage im "NSU"-Verfahren | Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2012) vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen das mutma\dfliche Mitglied der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ Beate Zsch\e4pe sowie vier mutma\dfliche Unterst\fctzer und Gehilfen des „NSU“ erhoben. Der 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Beate Zsch\e4pe wird darin vorgeworfen, sich als Gr\fcndungsmitglied des „NSU“ mitt\e4terschaftlich an der Ermordung von acht Mitb\fcrgern t\fcrkischer und einem Mitb\fcrger griechischer Herkunft, dem Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte in Heilbronn sowie an den versuchten Morden durch die Sprengstoffanschl\e4ge des „NSU“ in der K\f6lner Altstadt und in K\f6ln-M\fclheim beteiligt zu haben. Dar\fcber hinaus ist sie hinreichend verd\e4chtig, als Mitt\e4terin f\fcr 15 bewaffnete Raub\fcberf\e4lle verantwortlich zu sein. Ferner wird ihr in der Anklageschrift zur Last gelegt, die Unterkunft der terroristischen Vereinigung in Zwickau in Brand gesetzt und sich dadurch wegen eines weiteren versuchten Mordes an einer Nachbarin und zwei Handwerkern und wegen besonders schwerer Brandstiftung strafbar gemacht zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, \a7\a7 211, 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, \a7\a7 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, \a7\a7 251, 253, 255, 306a Abs. 1 Nr. 1, 3, \a7 306b Abs. 2 Nr. 2, \a7\a7 306c, 308 Abs. 1 und 2, \a7\a7 22, 23, 25 Abs. 2, \a7\a7 52, 53 StGB). Zudem hat die Bundesanwaltschaft Anklage erhoben gegen den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ralf W. und den 32-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Carsten S. wegen Beihilfe zum Mord an den neun Mitb\fcrgern ausl\e4ndischer Herkunft durch die Beschaffung der Tatwaffe Ceska 83 nebst Schalld\e4mpfer (\a7 211, \a7 27 StGB), gegen den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Andr\e9 E. wegen Beihilfe zum Sprengstoffanschlag des „NSU“ in der K\f6lner Altstadt sowie wegen Beihilfe zum Raub und wegen Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung „NSU“ in jeweils zwei F\e4llen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 i.d.F. vom 22. August 2002, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 S. 1 n.F., \a7 211, 223 Abs. 1, \a7 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, \a7 249 Abs. 1, \a7 308 Abs. 1 und 2, \a7\a7 27, 52, 53 StGB) sowie gegen den 38-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Holger G. wegen Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung „NSU“ in drei F\e4llen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, \a7 53 StGB). Nach den umfassenden einj\e4hrigen Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts war der „Nationalsozialistische Untergrund (NSU)“ eine aus drei gleichberechtigten Mitgliedern bestehende Gruppierung. Deren wahre Identit\e4t und terroristische Zielsetzung war nur einem eng begrenzten Kreis von wenigen Unterst\fctzern und Gehilfen bekannt. Die „NSU“-Mitglieder verstanden sich als ein einheitliches T\f6tungskommando, das seine Mordanschl\e4ge aus rassistischen und staatsfeindlichen Motiven arbeitsteilig ver\fcbte. Tats\e4chliche Anhaltspunkte f\fcr eine Beteiligung ortskundiger Dritter an den Anschl\e4gen des „NSU“ oder eine organisatorische Verflechtung mit anderen Gruppierungen haben die Ermittlungen nicht ergeben. Die Bundesanwaltschaft geht in der ann\e4hernd 500-seitigen Anklageschrift im Wesentlichen von folgendem, den Verteidigern der Angeschuldigten bekannten Ermittlungsergebnis aus: Die Angeschuldigte Beate Zsch\e4pe und die am 4. November 2011 in Eisenach verstorbenen Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos verband seit den 1990er Jahren eine enge pers\f6nliche Beziehung, die auf einem gemeinsamen nationalsozialistisch gepr\e4gten v\f6lkisch-rassistischen Weltbild gr\fcndete. Ab 1997 begingen sie ideologisch motivierte Straftaten wie etwa Volksverhetzungen und stellten Bombenattrappen mit Hakenkreuzen auf. Sp\e4testens im Januar 1998 begannen sie, in einer Garage in Jena Rohrbomben zu bauen. Als dies am 26. Januar 1998 im Zuge einer Durchsuchung von Polizeibeamten entdeckt wurde, tauchten sie angesichts der ihnen drohenden Festnahme unter. In der Folgezeit l\f6sten sie sich nahezu vollst\e4ndig aus ihrem fr\fcheren pers\f6nlichen und rechtsextremistischen Umfeld und lebten bis zu ihrer Enttarnung am 4. November 2011 zu dritt unter falschen Namen und unauff\e4lligen Legenden zun\e4chst in Chemnitz und sp\e4ter in Zwickau. Der Kreis ihrer Unterst\fctzer und Gehilfen war auf wenige Vertraute begrenzt. Dazu geh\f6rten insbesondere die Mitangeschuldigten Andr\e9 E. und Holger G. sowie - jedenfalls in den Anfangsjahren - die Mitangeschuldigten Ralf W. und Carsten S. Noch im Jahr 1998 entschlossen sich Uwe B\f6hnhardt, Uwe Mundlos und die Angeschuldigte Zsch\e4pe, ihre rassistische Vorstellung von einem „Erhalt der deutschen Nation“ nach ihrer Maxime „Taten statt Worte“ durch Mordanschl\e4ge auf willk\fcrlich ausgew\e4hlte Mitb\fcrger mit ausl\e4ndischen, insbesondere t\fcrkischen Wurzeln zu verwirklichen. Ihr Ziel war es, dass die Angeh\f6rigen dieser Bev\f6lkerungsgruppe Deutschland aus Angst um ihre Sicherheit verlassen. Sie beabsichtigten deshalb, die hinrichtungsgleiche Ermordung der Opfer auch ohne ausdr\fcckliche Tatbekennung f\fcr die \d6ffentlichkeit eindeutig als eine Mordserie kenntlich zu machen, der sich Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft schutzlos ausgesetzt f\fchlen sollten. Aus diesem Grund setzten sie bei s\e4mtlichen dieser Morde bewusst dieselbe Schusswaffe ein, n\e4mlich eine mit einem Schalld\e4mpfer ausger\fcstete Pistole Ceska 83. Diese hatten sie sich um die Jahreswende 1999/2000 von den Mitangeschuldigten Ralf W. und Carsten S. beschaffen lassen, die den Einsatz der Waffe f\fcr rassistische Morde aufgrund ihrer rechtsextremistischen Einstellung billigend in Kauf nahmen. Die Verunsicherung im t\fcrkischst\e4mmigen Teil der Bev\f6lkerung wollten Uwe B\f6hnhardt, Uwe Mundlos und die Angeschuldigte Zsch\e4pe durch ihre Sprengstoffanschl\e4ge noch verst\e4rken, bei denen zahlreiche Menschen get\f6tet werden sollten. Ihre Ideologie umfasste dar\fcber hinaus Mordanschl\e4ge auf Polizeibeamte als Repr\e4sentanten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Sp\e4testens im Jahr 2001 gaben sie sich den Namen „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“. Ihre terroristischen Verbrechen betrachteten die „NSU“-Mitglieder als gemeinsame Taten, die sie in einer aufeinander abgestimmten Arbeitsteilung ver\fcbten. Danach sollten Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos m\f6gliche Anschlagsziele aussp\e4hen und die Mordanschl\e4ge und Raub\fcberf\e4lle ausf\fchren. Die Angeschuldigte Zsch\e4pe hatte hingegen die unverzichtbare Aufgabe, dem Dasein der terroristischen Vereinigung den Anschein von Normalit\e4t und Legalit\e4t zu geben. Dazu geh\f6rte es, ihren Nachbarn und Bekannten die mit der Aussp\e4hung m\f6glicher Anschlagsziele und der Begehung der Taten verbundene h\e4ufige Abwesenheit von Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos unverf\e4nglich zu erkl\e4ren. Sie war au\dferdem daf\fcr verantwortlich, an ihren jeweiligen Wohnorten eine unauff\e4llige Fassade zu pflegen, um die Funktion der gemeinsamen Wohnung als R\fcckzugsort und Aktionszentrale der terroristischen Vereinigung zu sichern. Nur so konnte der „NSU“ \fcber Jahre hinweg unentdeckt terroristische Verbrechen begehen. Die Angeschuldigte Zsch\e4pe war zudem ma\dfgeblich f\fcr die Logistik der Gruppe verantwortlich. Sie verwaltete das Geld aus den Raub\fcberf\e4llen, ohne das die terroristischen Verbrechen nicht h\e4tten ver\fcbt werden k\f6nnen. Zudem war sie wesentlich daran beteiligt, von dem Mitangeschuldigten Holger G. im Jahr 2001 eine Schusswaffe f\fcr die Vereinigung sowie gef\e4lschte oder auf andere Personalien ausgestellte Ausweisdokumente f\fcr ihre beiden Komplizen zu beschaffen. Dar\fcber hinaus mietete sie gemeinsam mit Uwe B\f6hnhardt mehrfach Wohnmobile an, darunter das Tatfahrzeug f\fcr den Raub\fcberfall in Eisenach vom 4. November 2011. Ferner archivierte sie Zeitungsartikel \fcber die Mordanschl\e4ge der Gruppe, die f\fcr den Bekennerfilm des „NSU“ verwendet wurden. Die Angeschuldigte Zsch\e4pe ist daher bei wertender Betrachtung genauso f\fcr die terroristischen Verbrechen des „NSU“ verantwortlich wie Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos, die die Mordanschl\e4ge und Raub\fcberf\e4lle letztlich unmittelbar ausf\fchrten. Sie ist damit strafrechtlich als Mitglied des „NSU“ und zugleich als Mitt\e4terin der Taten der terroristischen Vereinigung anzusehen. Die Mitangeschuldigten Andr\e9 E. und Holger G. halfen den „NSU“-Mitgliedern dabei, ihre wahre Identit\e4t zu verschleiern. Aufgrund ihrer rechtsextremistischen Einstellung und ihrer engen Verbundenheit mit den „NSU“-Mitgliedern nahmen sie dabei billigend in Kauf, dass sie dadurch eine rechtsterroristische Vereinigung unterst\fctzten. Der Angeschuldigte Holger G. \fcberlie\df dem „NSU“ mehrere Ausweispapiere, darunter seinen F\fchrerschein und seinen Reisepass. Der Mitangeschuldigte Andr\e9 E. gab die Angeschuldigte Zsch\e4pe im Jahr 2006 als seine Ehefrau aus. Au\dferdem verschleierte er den Wohnort der „NSU“-Mitglieder. Ferner stellte er Uwe B\f6hnhardt und der Mitangeschuldigten Zsch\e4pe seit Juni 2009 Erm\e4\dfigungskarten der Deutschen Bahn zur Verf\fcgung, die zwar auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt, jedoch mit Fotos der „NSU“-Mitglieder versehen waren. Am 9. September 2000 begannen Uwe B\f6hnhardt, Uwe Mundlos und die Angeschuldigte Zsch\e4pe, ihre fremdenfeindliche Ideologie in N\fcrnberg mit dem Mord an einem t\fcrkischst\e4mmigen Blumenh\e4ndler in die Tat umzusetzen. Bis zum 6. April 2006 wurden in N\fcrnberg, Hamburg, M\fcnchen, Rostock, Dortmund und Kassel weitere sieben t\fcrkisch- und ein griechischst\e4mmiger Mitb\fcrger Opfer von Mordanschl\e4gen des „NSU“. In allen F\e4llen \fcberraschten Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos die arglosen Opfer w\e4hrend \fcblicher Laden\f6ffnungszeiten und schossen ihnen heimt\fcckisch mit derselben mit einem Schalld\e4mpfer ausger\fcsteten Pistole Ceska 83 in den Kopf. F\fcr eine Tat, n\e4mlich den Mordanschlag vom 9. Juni 2005 in N\fcrnberg, liegen Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass sich die Angeschuldigte Zsch\e4pe in der N\e4he des Tatortes aufhielt. Dar\fcber hinaus ver\fcbten die „NSU“-Mitglieder am 19. Januar 2001 und am 9. Juni 2004 in der K\f6lner Altstadt und in K\f6ln-M\fclheim Sprengstoffanschl\e4ge mit dem Ziel, m\f6glichst viele Menschen allein wegen ihrer nichtdeutschen Herkunft heimt\fcckisch zu t\f6ten. Dabei wurden 23 arglose Menschen verletzt, zum Teil schwer und lebensgef\e4hrlich. Das Tatfahrzeug f\fcr den Sprengstoffanschlag vom 19. Januar 2001 hatte der Mitangeschuldigte Andr\e9 E. im Dezember 2000 gemietet. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass das Fahrzeug f\fcr einen Mordanschlag genutzt werden k\f6nnte. Die „NSU“-Mitglieder sind auch gemeinschaftlich f\fcr den heimt\fcckischen Mordanschlag auf zwei Polizeibeamte am 25. April 2007 in Heilbronn verantwortlich, bei dem eine Polizeibeamtin get\f6tet und ihr Kollege schwer verletzt wurde. Uwe B\f6hnhardt und Uwe Mundlos n\e4herten sich von hinten dem Streifenwagen, in dem die beiden Polizeibeamten bei ge\f6ffneten Vordert\fcren Pause machten, und schossen den arglosen Opfern in den Kopf. Anschlie\dfend nahmen sie ihnen unter anderem ihre Dienstwaffen nebst drei Magazinen und Handschellen ab. Ihren Lebensunterhalt und die finanzielle Grundlage f\fcr die Mordanschl\e4ge sicherten die „NSU“-Mitglieder durch bewaffnete Raub\fcberf\e4lle, die sie in der verabredeten Arbeitsteilung begingen. Von Dezember 1998 bis zum 4. November 2011 ver\fcbten sie 15 \dcberf\e4lle auf Post- und Sparkassenfilialen sowie einen Einkaufsmarkt in Sachsen, Th\fcringen und Mecklenburg-Vorpommern. In 13 F\e4llen ging ihr Plan auf, zwei \dcberf\e4lle schlugen fehl. Bei zwei Taten schossen Uwe B\f6hnhardt oder Uwe Mundlos auf Zeugen. F\fcr zwei Raub\fcberf\e4lle mietete der Mitangeschuldigte Andr\e9 E. die Tatfahrzeuge. F\fcr den letzten \dcberfall am 4. November 2011 auf eine Sparkasse in Eisenach mietete die Angeschuldigte Zsch\e4pe zusammen mit Uwe B\f6hnhardt das Wohnmobil, in dem nach ihrer Entdeckung durch die Polizei Uwe Mundlos zun\e4chst Uwe B\f6hnhardt und sodann sich selbst erschoss. Nachdem die Angeschuldigte Beate Zsch\e4pe noch am 4. November 2011 vom Tod ihrer beiden Komplizen erfahren hatte, setzte sie die gemeinsame Wohnung in Zwickau in Brand. Die anschlie\dfende Explosion zerst\f6rte gro\dfe Teile des Wohnhauses. Au\dferdem entwickelte sich ein unkontrollierbarer Brand, der das ganze Geb\e4ude erfasste. Die Angeschuldigte wollte dadurch alle Beweise und Spuren vernichten, durch die sie und ihre beiden Komplizen als Verantwortliche der terroristischen Verbrechen des „NSU“ h\e4tten \fcberf\fchrt werden k\f6nnen. Sie nahm billigend in Kauf, dass ihre hochbetagte Nachbarin und zwei normalerweise zur Tatzeit in der Dachgeschosswohnung arbeitende Handwerker durch die Explosion und den Brand zu Tode kommen k\f6nnten. Zu ihren Mordanschl\e4gen hatten sich die „NSU“-Mitglieder bis dahin nicht bekannt. Bereits ab dem Jahr 2001 erstellten sie allerdings aus selbst gefertigten Tatortfotos sowie aus Zeitungsberichten und Fernsehbeitr\e4gen Videosequenzen f\fcr einen Bekennerfilm. Sp\e4testens ab Mai 2006 produzierten sie aus diesem Filmmaterial eine DVD, auf der sie sich in Manier der Zeichentrickserie „Paulchen Panther“ zu den Anschl\e4gen bekannten. Mindestens 15 Exemplare dieser DVD hielten sie versandbereit vorr\e4tig. Diese Filme verbreitete die Angeschuldigte Zsch\e4pe in der Zeit vom 4. November 2011 bis zu ihrer Festnahme am 8. November 2011 an politische, religi\f6se und kulturelle Einrichtungen sowie an Presseorgane. Die Angeschuldigten Beate Zsch\e4pe und Ralf W. befinden sich seit ihrer Festnahme im November 2011 in Untersuchungshaft. Die \fcbrigen Angeschuldigten sind auf freiem Fu\df. Holger G. befand sich vom 13. November 2011 bis 25. Mai 2012, Andr\e9 E. vom 23. November 2011 bis 14. Juni 2012 und Carsten S. vom 1. Februar bis zum 29. Mai 2012 in Untersuchungshaft. Gegen die \fcbrigen acht als Unterst\fctzer des „NSU“ verd\e4chtigen Beschuldigten dauern die Ermittlungen an. Derzeit kann noch nicht abschlie\dfend beurteilt werden, ob sie die Gruppierung innerhalb der f\fcr den Straftatbestand der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung geltenden Verj\e4hrungsfrist von zehn Jahren und zudem in Kenntnis der terroristischen Zielrichtung des „NSU“ unterst\fctzt haben. | 14 | NULL | | 10 | 1 | 2001-03-28 | 2001 | 38 | Auslieferung eines mutma�lichen Auftragsm�rders der PKK | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 27. M�rz 2001der 37 Jahre alte t�rkische Staatsangeh�rige Ferit A.von Kroatien nach Deutschland �berstellt. Der Beschuldigte war am 18. September 2000 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Januar 1994 am Grenz�bergang in ?upanja/Kroatien festgenommen worden. Er steht in dem dringenden Verdacht, am 25. Februar 1986 in Hamburg gemeinschaftlich mit anderen im Auftrag der europ�ischen F�hrung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einen Menschen heimt�ckisch und aus niedrigen Beweggr�nden get�tet zu haben. Der Beschuldigte wurde am 28. M�rz 2001 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg vorgef�hrt, der die Haft aufrechterhalten hat. Der Beschuldigte ist dringend verd�chtig, als Mitglied der PKK seit sp�testens Anfang 1986 T�tigkeiten im Arbeitsbereich "Parteisicherheit, Kontrolle und Nachrichtendienst" in der Bundesrepublik Deutschland ausge�bt zu haben. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt erhielt er von der europ�ischen F�hrung der PKK den Auftrag, den in der Stiftstra�e in Hamburg lebenden Kurden K�rsat T., der in der von der PKK bek�mpften kurdischen Organisation "Komkar" eine f�hrende Position innehatte, zu t�ten. Am 25. Februar 1986 gegen 11.50 Uhr st�rmte der Beschuldigte aus einem Cafe in der Stiftstra�e und schoss sofort mit einer Pistole des Kalibers 7,65 mm auf T. unter bewusster Ausnutzung der Arg? und Wehrlosigkeit seines Opfers. Nachdem T. in ein nahegelegenes Lebensmittelgesch�ft gefl�chtet war, folgte der Beschuldigte und schoss dem bereits auf dem Boden liegenden T. zweimal in den Kopf. Dieser starb am 27. Februar 1986 an einer Hirnl�hmung als Folge der Kopfsch�sse. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 3 | NULL | | 15 | 1 | 2009-08-28 | 2009 | 338 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (26. August 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. August 2009 den 24 Jahre alten deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Kadir T. durch Beamte des Bundeskriminalamts im Gro\dfraum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung unterst\fctzt und dabei gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, im Juni 2007 im Auftrag des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) eine Videokamera und ein Nachtsichtger\e4t f\fcr die „Islamische Jihad Union“ (IJU) gekauft zu haben. Adem Y. soll die Gegenst\e4nde \fcber seinen Bruder, den gesondert verfolgten Burhan Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/09 vom 17. M\e4rz 2009), an den IJU-K\e4mpfer Sadullah K. weitergeleitet haben, der die Ausr\fcstungsger\e4te Ende August/Anfang September 2007 in Waziristan an Verantwortliche der IJU \fcbergeben haben soll. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 13 | 1 | 2015-04-16 | 2015 | 543 | Festnahme von mutma\dflichen Mitgliedern der TKP/ML | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (15. April 2015) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 55-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen M\fcsl\fcm E., sowie die 44-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Dilay Banu B., den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Erhan A., den 66- oder 67-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Haydar B., den 55-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Musa D., den 47-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sinan A. und den 45-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Seyit Ali U. durch Spezialeinsatzkr\e4fte der Bundespolizei festnehmen lassen. Dar\fcber hinaus wurden aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Wohnungen von vier der vorgenannten Beschuldigten sowie die Wohnung eines weiteren Beschuldigten in Bayern, Baden-W\fcrttemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen durch Beamte des Bundeskriminalamts sowie Beamte der bayerischen, hessischen, baden-w\fcrttembergischen und nordrhein-westf\e4lischen Polizei durchsucht. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder – der Beschuldigte M\fcsl\fcm E. als R\e4delsf\fchrer - an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „T\fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 und 4 StGB). Die „T\fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Die Gruppierung hat in der T\fcrkei zahlreiche Schusswaffen-, Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge begangen, durch die zahlreiche Menschen get\f6tet und verletzt wurden. Seit 2007 hat sie dabei zunehmend auch Anschl\e4ge gemeinsam mit einer bewaffneten Einheit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) ver\fcbt. Die TKP/ML verf\fcgt in (West)Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie vor allem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten und zur Beschaffung ihrer Logistik f\fcr die Anschl\e4ge in der T\fcrkei nutzt. Der Beschuldigte M\fcsl\fcm E. steht in dringendem Verdacht, seit August 2002 als Mitglied der F\fchrungsspitze der Vereinigung ma\dfgeblich deren Aktivit\e4ten mitbestimmt zu haben. Nach den bisherigen Ermittlungen erwirtschaftete die Auslandsorganisation der TKP/ML unter seiner Leitung und Verantwortung j\e4hrlich Finanzmittel von mehreren 100.000 EUR und leistete damit einen unerl\e4sslichen Beitrag zur Finanzierung der Vereinigung. Die Beschuldigten Dilay Banu B., Erhan A., Haydar B., Musa D., Sinan A. und Seyit Ali U. sind dringend verd\e4chtig, als hochrangige F\fchrungskader der Auslandsorganisation der TKP/ML in verschiedenen Funktionen vor allem mit der Beschaffung von Finanzmitteln, aber auch mit der Organisation von Propaganda- und Schulungsveranstaltungen sowie der Rekrutierung neuer Mitglieder befasst gewesen zu sein. Die Beschuldigten werden heute mit Unterst\fctzung durch Beamte der Bundespolizei dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber die Anordnung von Untersuchungshaft entscheiden wird. | 17 | NULL | | 26 | 1 | 2010-09-09 | 2010 | 377 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 1. September 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 42-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Ab. und den 46-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Al. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Den Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von August 2007 bis zu ihrer Festnahme am 13. Mai 2010 f\fcr den Geheimdienst ihres Heimatstaates planm\e4\dfig Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Der Angeschuldigte Adel Ab. ist hinreichend verd\e4chtig, als F\fchrungsoffizier des libyschen Geheimdienstes ein Netz informeller Mitarbeiter geleitet, hierdurch Informationen aus Kreisen in Deutschland und Westeuropa lebender Oppositioneller beschafft und diese Informationen an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergegeben zu haben. Der Angeschuldigte Adel Al. ist hinreichend verd\e4chtig, im Auftrag des Adel Ab. oppositionelle Exillibyer aus Deutschland und anderen westeurop\e4ischen L\e4ndern ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Erkenntnisse gegen Agentenlohn jeweils an Adel Ab. weitergeleitet zu haben. Die Angeschuldigten wurden am 13. Mai dieses Jahres in Berlin vorl\e4ufig festgenommen und befinden sich seit dem 14. Mai 2010 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 14. Mai 2010). | 12 | NULL | | 2 | 1 | 2001-01-05 | 2001 | 30 | Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 5. Dezember 2000 beim Oberlandesgericht Stuttgart gegenden t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Semsettin K.Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, vom 26. November 1999 bis Mai 2000 die Region Baden und das Gebiet Stuttgart der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) geleitet zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Trotz des Ende 1993 verh�ngten Bet�tigungsverbots hat die PKK ihre Strukturen in Deutschland weiter ausgebaut und arbeitet seither in erh�htem Ma� konspirativ. Zur Zeit besteht sie hier aus sieben Parteiregionen, die in Gebiete und nachgeordnete R�ume gegliedert sind. Alle Regionsleiter geh�ren der Europ�ischen Frontzentrale an, die einen von ihnen mit der Gesamtleitung der PKK in Deutschland beauftragt. Von diesen Strukturen geht nach wie vor eine erhebliche Gef�hrdung der inneren Sicherheit aus, wie zuletzt die gewaltt�tigen Ausschreitungen unmittelbar nach der Festnahme des Parteif�hrers �calan im Februar 1999 gezeigt haben.Der 64 Jahre alte Angeschuldigte geh�rt seit Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der PKK/ENRK in Deutschland an. Das Landgericht Dortmund hatte ihn deshalb am 25. November 1999 wegen Zuwiderhandelns gegen das vereinsrechtliche Bet�tigungsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bew�hrung verurteilt. Unbeeindruckt von dieser Verurteilung leitete er die Region Baden und zugleich das Gebiet Stuttgart zumindest bis Mai 2000. Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als Regions? und Gebietsverantwortlicher war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und des sogenannten "Heimatb�ros" zur Beschaffung, Verf�lschung und Verwendung von Reisedokumenten f�r die Ein? und Ausreise von PKK-Kadern und deren Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland waren ihm bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Nachrangigen PKK-Angeh�rigen erteilte er genaue Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von zu verf�lschenden Ausweisen.Seit der Festnahme des Parteif�hrers Abdullah �calan am 15. Februar 1999 setzt die PKK-F�hrungsebene ihre bis 1996 ge�bte Praxis fort, mit demonstrativen Aktionen, auch unter Begehung von Straftaten, auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Nachdem der Parteif�hrer in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die T�rkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar auf Anordnung der PKK-F�hrungsebene zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. Die mit den Besetzungsaktionen zwangsl�ufig einhergehende Verwirklichung von Straftatbest�nden wie Hausfriedensbruch, Sachbesch�digung, N�tigung, Landfriedensbruch, K�rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte war von den Mitgliedern der kriminellen Vereinigung gewollt. Der Angeschuldigte billigte solche Straftaten als Mittel einer Strategie des f�hrenden Funktion�rsk�rpers und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, solche Straftaten auch in der von ihm gef�hrten Region Baden anzuordnen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 1. August 2000 in Untersuchungshaft. | 3 | NULL | | 21 | 1 | 2000-07-25 | 2000 | 16 | Anklage des Generalbundesanwalts im Fall Dessau | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 19. Juli 2000 beim Oberlandesgericht Naumburg gegenden 24 Jahre alten <b>Enrico H.</b> und zwei 16 Jahre alte JugendlicheAnklage wegen gemeinschaftlichen Mordes erhoben. Einem Jugendlichen wird dar\fcber hinaus Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen. Die drei deutschen Staatsangeh\f6rigen sollen am 11. Juni 2000 in Dessau den Mosambikaner Alberto A. aus Fremdenhass t\e4tlich angegriffen und so schwer verletzt haben, dass er am 14. Juni 2000 an den Folgen starb.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Enrico H. und die beiden befreundeten Jugendlichen hatten sich am 10. Juni 2000 gegen Mitternacht am Bahnhof in Dessau kennengelernt, wo sie ihre Anschlu\dfz\fcge verpasst hatten. Alle drei waren ziemlich angetrunken. Sie entdeckten ihre gemeinsame rechtsextreme Gesinnung - sie geh\f6ren zur Skinhead-Szene - und zogen bald lauthals gr\f6lend durch die Dessauer Innenstadt. Sie riefen unter anderem 'Hier marschiert der nationale Widerstand'. Gegen 1.45 Uhr, am 11. Juni, begegneten sie zuf\e4llig dem aus Mosambik stammenden, seit zw\f6lf Jahren in Deutschland lebenden Alberto A, der auf der Friedrichstra\dfe am Rande des Stadtparks nach Hause ging. Aus Hass gegen hier lebende Ausl\e4nder p\f6belten sie ihn mit den Worten ?Schwarze raus!' an und versperrten ihm den Weg. Alberto A. versuchte, sie zu beschwichtigen. Einer der Angeschuldigten packte ihn jedoch von hinten und hielt ihn fest, w\e4hrend die beiden anderen begannen, auf ihn einzuschlagen. Alberto A. ging unter den Schl\e4gen zu Boden. Enrico H., der Springerstiefel trug, und die beiden Jugendlichen versetzten ihm wahllos Fu\dftritte gegen Kopf und K\f6rper. Nach etwa f\fcnf Minuten entkleideten sie das inzwischen bewu\dftlose Opfer, um es dadurch zus\e4tzlich zu dem\fctigen. Die Angeschuldigten nahmen die Kleider und gingen in den Park, liefen dann aber zu ihrem Opfer zur\fcck. Sie entrissen ihm seine Armbanduhr und schrien 'Du Negerschwein, scher dich aus unserem Land.' Dann schleifte der Angeschuldigte Enrico H. den leblosen K\f6rper etwa 40 Meter in den Park hinein, wo alle drei erneut auf Alberto A. eintraten. Sie h\f6rten erst auf, als ein Polizeiwagen heranfuhr. Die drei Angeschuldigten wurden in Tatortn\e4he vorl\e4ufig festgenommen, wobei sich einer der Jugendlichen mit Fu\dftritten wehrte. Alle drei befinden sich seit dem 12. Juni 2000 in Untersuchungshaft. Alberto A. starb am 14. Juni 2000 an den Folgen schwerster Kopfverletzungen.Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau am 15. Juni 2000 \fcbernommen, weil die rechtsextremistische Gewalttat wegen der H�ufung ausl\e4nderfeindlicher Anschl\e4ge und der beispielhaften Wirkung solchen Taten bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr\e4chtigen (siehe Pressemitteilung vom 16. Juni 2000). Die gewaltsamen \dcbergriffe auf ausl\e4ndische Mitb\fcrger erzeugen unter diesen ein Klima der Angst und Einsch\fcchterung und lassen bei ihnen den Eindruck entstehen, sie k\f6nnten hier nicht sicher leben. Der Tod des Opfers begr\fcndet vor diesem Hintergrund die besondere Bedeutung des Falles. Es erscheint geboten, durch Wahrnehmung der Bundeskompetenz die F\e4higkeit und Entschlossenheit der Bundesrepublik Deutschland zur r\fcckhaltlosen Bek\e4mpfung rechtsradikaler Gewalt zu verdeutlichen. | 2 | NULL | | 35 | 1 | 2012-12-14 | 2012 | 463 | Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Sprengstofffundes am Bonner Hauptbahnhof - Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Aufgaben beauftragt | Die Bundesanwaltschaft hat heute (14. Dezember 2012) die Ermittlungen wegen des Sprengstofffundes am Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 \fcbernommen. Zugleich hat sie das Bundeskriminalamt beauftragt, unter ihrer Sachleitung die polizeilichen Ermittlungen zu f\fchren. Das Bundeskriminalamt wird eine Besondere Aufbauorganisation einrichten. Es liegen nunmehr zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass es sich bei dem Geschehen um einen versuchten Sprengstoffanschlag einer terroristischen Vereinigung radikal-islamistischer Pr\e4gung handelt. Nach dem jetzigen Ermittlungsstand stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Am 10. Dezember 2012 gegen 13 Uhr stellte eine m\e4nnliche Person eine Sporttasche mit einer z\fcndf\e4higen Sprengvorrichtung auf dem Bahnsteig Gleis 1 des Bonner Hauptbahnhofs ab. Nach den vorl\e4ufigen kriminaltechnischen Untersuchungen bestand die Sprengvorrichtung aus einem ungef\e4hr 40 Zentimeter langen Metallrohr, das z\fcndf\e4higes Ammoniumnitrat enthielt und mit vier Druckgaspatronen umwickelt war, sowie einem Wecker und verschiedenen Batterien, die als Z\fcndvorrichtung dienen sollten. Weswegen der Sprengsatz nicht detonierte, bedarf weiterer Ermittlungen. Es liegen belastbare Hinweise daf\fcr vor, dass die verd\e4chtige Person \fcber Verbindungen in radikal-islamistische Kreise verf\fcgt. Aufgrund dieser Umst\e4nde besteht der Anfangsverdacht, dass er als Mitglied einer terroristischen Vereinigung einen Sprengstoffanschlag ver\fcben wollte (\a7 129a Abs. 1, \a7 211, \a7 308 Abs. 1 bis 3, \a7\a7 22, 23 StGB). Die Bundesanwaltschaft hat deshalb heute (14. Dezember 2012) das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn \fcbernommen und das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen und der Fahndung nach m\f6glichen Tatbeteiligten beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 14 | NULL | | 43 | 1 | 2001-11-26 | 2001 | 64 | \dcberpr\fcfung der Schweizer "Leuna-Akten" abgeschlossen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die \dcberpr\fcfung der Schweizer Leuna-Akten abgeschlossen. Aus den Unterlagen haben sich keine Anhaltspunkte f\fcr eine in die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftat ergeben. I. Das Bundesamt f\fcr Justiz in Bern hatte am 26. Juni 2001 das Bundesministerium der Justiz in Berlin um \dcbernahme der Strafverfolgung in einem Genfer Ermittlungsverfahren ersucht, das Vorg\e4nge um den Kauf der ostdeutschen Leuna-Raffinerie durch den franz\f6sischen Konzern Elf-Aquitaine zum Gegenstand hat. Dem Generalbundesanwalt wurden am 20. Juli 2001 in Genf 27 B\e4nde Ermittlungsakten und 28 B\e4nde Anlagen (insgesamt rund 16 500 Blatt) \fcbergeben. Inhalt der Akten sind im Wesentlichen Angaben der im Vorfeld des Leuna-Vertrages und an der Abwicklung der Provisionszahlungen beteiligten Personen sowie solcher Personen, die als Empf\e4nger der Durchgangsstationen der genannten Provisionen erscheinen oder hinter den daran beteiligten Einrichtungen stehen, und die mit den Provisionszahlungen im Zusammenhang stehenden Kontobewegungen. Bei diesen Bewegungen handelt es sich um Summen in Millionenh\f6he, die auf Konten - teilweise mehrfach - hin und her bewegt wurden. Der Generalbundesanwalt hat gepr\fcft, ob aus den Genfer Unterlagen zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte f\fcr das Vorliegen einer Straftat aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich hervorgehen. Pr\fcfungsgegenstand war dar\fcber hinaus die Frage, ob den Unterlagen Sachverhalte zu entnehmen sind, die einer Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes Anlass geben k\f6nnten, ihrerseits in eine Pr\fcfung des Anfangsverdachts wegen sonstiger Straftaten einzutreten. Gegenstand, Umfang und Ergebnis der vom Generalbundesanwalt vorgenommenen Pr\fcfung wurden allein durch die Auswertung der Genfer Ermittlungsakten bestimmt. F\fcr die Beiziehung weiterer Verfahrensakten in- oder ausl\e4ndischer Beh\f6rden war kein Raum. II. Die Pr\fcfung des Generalbundesanwalts hat zu folgendem Ergebnis gef\fchrt: 1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt kommt nicht in Betracht. Der von der Schweiz mitgeteilte Sachverhalt enth\e4lt keine Anhaltspunkte f\fcr in die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftaten. Als solche k\e4men nur Straftaten in Betracht, die in der Organisationsform einer kriminellen Vereinigung gem\e4\df \a7 129 StGB begangen w\e4ren. Weder die Aussagen von Beteiligten noch die \dcberpr\fcfung von Geldfl\fcssen noch die Zusammenschau beider haben konkrete Hinweise f\fcr strafrechtlich relevante mittelbare oder unmittelbare Zahlungen nach Deutschland im Zusammenhang mit dem Leuna-Gesch\e4ft erbracht, die diese Voraussetzungen erf\fcllen w\fcrden. 2. Die Frage, ob die Auswertung Sachverhalte aufgedeckt hat, die - au\dferhalb der Pr\fcfungs- und Entscheidungskompetenz des Generalbundesanwalts nach \a7\a7 142a, 120 GVG - einer Staatsanwaltschaft eines Bundeslandes Anlass geben k�nnten, in die Pr\fcfung eines Anfangsverdachts einzutreten, ist wie folgt zu beantworten: a. Ohne genaue Kenntnis von Inhalt und Ergebnis der bei den Staatsanwaltschaften Augsburg und Saarbr\fccken gegen Dr. Holger Pfahls beziehungsweise gegen Dieter Holzer gef\fchrten Ermittlungsverfahren ist dem Generalbundesanwalt die Beantwortung der Frage, ob sich aus den Genfer Unterlagen f\fcr diese Verfahren in Verbindung mit den bereits dort vorliegenden Erkenntnissen weiterf\fchrende Ermittlungsans\e4tze ergeben, nicht m\f6glich. Dies k\f6nnen nur die genannten Staatsanwaltschaften selbst kl\e4ren. Der Generalbundesanwalt hat daher beiden Staatsanwaltschaften im Einverst\e4ndnis mit den Genfer Ermittlungsbeh\f6rden Kopien der Akten zur Verf\fcgung gestellt. Sofern die Staatsanwaltschaften Augsburg oder Saarbr\fccken im Zusammenhang mit dort bereits angefallenen Erkenntnissen Anhaltspunkte daf\fcr feststellen, dass insbesondere im Hinblick auf Kontobewegungen oder Barabhebungen der Verdacht einer von einer anderen deutschen Staatsanwaltschaft zu verfolgenden Straftat besteht, werden sie diese Staatsanwaltschaften benachrichtigen. b. Aussagen Beteiligter lassen es m\f6glich erscheinen, dass ein Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens eine Untreuehandlung gem\e4\df \a7 266 StGB zum Nachteil seines Arbeitgebers begangen hat. Der Generalbundesanwalt hat insoweit die \f6rtlich zust\e4ndige Staatsanwaltschaft unterrichtet. Diese wird in eigener Zust\e4ndigkeit die Frage des strafprozessualen Anfangsverdachts zu pr\fcfen haben. c. Aus den dem Generalbundesanwalt vorliegenden Genfer Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass deutsche Politiker in strafrechtlich relevanter Weise Zahlungen von Elf-Aquitaine erhalten haben. Zwar ergibt sich aus den Akten, dass im Zusammenhang mit dem Leuna-Gesch\e4ft Gelder an zwei namentlich genannte, von Verfahrensbeteiligten als deutsche Politiker bezeichnete Personen geflossen sind. Eine strafrechtliche Relevanz ist insoweit aber nicht erkennbar. d. Konkrete Hinweise auf Steuerstraftaten haben sich aus den Genfer Unterlagen nicht ergeben. Eine abschlie\dfende Pr\fcfung wird von den zust\e4ndigen Finanzbeh\f6rden vorzunehmen sein, die von dem Generalbundesanwalt unterrichtet werden. III. Der Generalbundesanwalt hat den ersten Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages Parteispenden \fcber das Ergebnis seiner \dcberpr\fcfung informiert. | 3 | NULL | | 37 | 1 | 2001-11-01 | 2001 | 60 | Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | Der Generalbundesanwalt hat am 29. Oktober 2001 in K\f6ln auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 10. September 2001 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Sahin E.</b>durch Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma\dfliche PKK-F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dringend verd\e4chtig. Der Beschuldigte wurde am 30. Oktober 2001 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts K\f6ln vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Der 31 Jahre alte Sahin E. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK/ERNK) in Europa. Von Anfang des Jahres 2000 bis Juni 2001 war er in der Bundesrepublik Deutschland und auf Europaebene als F\fchrungskader Leiter des PKK-Bereichs "Au\dfenbeziehungen". Die PKK-Verantwortlichen der "Au\dfenbeziehungen" stellen Kontakte zu staatlichen und gesellschaftlichen Instititutionen sowie Verbindungen zu interessierten Politikern, Journalisten und anderen Meinungsmultiplikatoren her mit dem Ziel, Unterst�tzung, zumindest Sympathie f\fcr die sogenannte "kurdische Sache" zu gewinnen. Der Bereich "Au\dfenbeziehungen" ist f\fcr die PKK/ERNK von erheblicher Bedeutung und wird von der Strategie der Parteif\fchrung bestimmt, nach au\dfen als friedfertig in Erscheinung zu treten. Die von dem Beschuldigten in Deutschland aufgebauten und gepflegten Kontakte waren stets eng an den Interessen der hier mit einem Bet\e4tigungsverbot belegten Organisation ausgerichtet. Im Juni 2001 \fcbernahm er die Aufgabe, in Br\fcssel ein PKK-Zentralb\fcro aufzubauen und zu leiten. Seine Kontakte zu den in Deutschland agierenden PKK-F\fchrungsfunktion\e4ren hielt er bis zu seiner Festnahme aufrecht. An ihrem Verbandsleben nahm er gleichberechtigt und aktiv teil. Aufgrund seiner hochrangigen F\fchrungsfunktion ist der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Deren Praktiken und des sogenannten "Heimatb\fcros" zur Beschaffung, Verf\e4lschung und Verwendung von Reisedokumenten f\fcr die Ein- und Ausreise von PKK-Kadern und deren Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland sind ihm bekannt. Der Beschuldigte billigte die seit Februar 1999 bestehende Zielsetzung der Organisation, sich f\fcr Abdullah \d6calan, sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Die Besetzungsaktionen von Februar 1999 und ihre Hintergr\fcnde waren ihm bekannt. Er billigte die damit verbundenen Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf\fchrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Sachbesch\e4digung, N\f6tigung, Landfriedensbruch, K\f6rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anzuordnen. | 3 | NULL | | 32 | 1 | 2011-10-21 | 2011 | 414 | Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am Dienstag (18. Oktober 2011) in Baden-W\fcrttemberg und Hessen zwei Personen wegen des dringenden Tatverdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung (\a7 271 Abs. 1 und 2 StGB) durch Beamte des Bundeskriminalamts und der GSG 9 festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, seit l\e4ngerer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland f\fcr einen ausl\e4ndischen Nachrichtendienst t\e4tig gewesen zu sein. Die Beschuldigten wurden am Mittwoch (19. Oktober 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der Haftbefehle gegen sie erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 29 | 1 | 2013-12-10 | 2013 | 489 | Nestor der Terroristenj\e4ger tritt ab - Bundesanwalt Rainer Griesbaum in den Ruhestand verabschiedet | Zum Jahresende tritt der St\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts und Leiter der Abteilung Terrorismus, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Rainer Griesbaum, in den Ruhestand. Staatsekret\e4rin Dr. Birgit Grundmann und Generalbundesanwalt Harald Range haben ihn heute (10. Dezember 2013) im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mit Bundesanwalt Rainer Griesbaum geht der erfahrenste Altmeister, der Nestor der deutschen Terrorbek\e4mpfung, in den Ruhestand. Er hat sich um die Sicherheit in Deutschland und um die Bundesanwaltschaft in besonderem Ma\dfe verdient gemacht.“ Bundesanwalt Griesbaum, der 1977 seine berufliche Laufbahn zun\e4chst als Richter und dann als Staatsanwalt in Karlsruhe begann, geh\f6rte der Bundesanwaltschaft mehr als 25 Jahre an. Bereits im November 1982 f\fchrte ihn sein beruflicher Weg als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Generalbundesanwalt. Ab September 1986 war Rainer Griesbaum dann f\fcr knapp vier Jahre erneut f\fcr die Justiz Baden-W\fcrttembergs t\e4tig, zun\e4chst als Staatsanwalt in Baden-Baden und ab Mai 1987 im baden-w\fcrttembergischen Justizministerium in Stuttgart. Ein knappes Jahr sp\e4ter wurde er zum Oberstaatsanwalt bef\f6rdert. Im April 1990 kehrte er als Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zur Bundesanwaltschaft zur\fcck. Im April 1997 wurde Rainer Griesbaum zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Ab Mai 2004 leitete er die Abteilung Terrorismus. Zudem war er seit April 2007 St\e4ndiger Vertreter des Generalbundesanwalts. Bundesanwalt Rainer Griesbaum war mit nahezu s\e4mtlichen bedeutenden Terrorismusverfahren der letzten drei Jahrzehnte befasst. Wie kein Zweiter hat er die strafrechtliche Bek\e4mpfung des Terrorismus in Deutschland mitgestaltet. Seine ersten Jahre bei der Bundesanwaltschaft waren gepr\e4gt von den Taten der „Roten Armee Fraktion (RAF)“. Nur wenige Tage nach seinem Dienstantritt als wissenschaftlicher Mitarbeiter im November 1982 wurden die „RAF“-Terroristen Christian Klar und Brigitte Mohnhaupt festgenommen. Er war Mitverfasser der Anklageschrift und einer der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft in der Hauptverhandlung gegen die beiden ehemaligen „RAF“-Mitglieder. Als Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof war Rainer Griesbaum mit den Ermittlungen der in der ehemaligen DDR untergetauchten „RAF“-Aussteiger befasst. Durch seine Vernehmungen von Susanne Albrecht konnten weitere Taten der „RAF“ aufgekl\e4rt und der angebliche „Mord im 7. Stock“ in der Justizvollzugsanstalt Stammheim endg\fcltig als Legende der „RAF“ entlarvt werden. Ab Mitte der 1990er Jahre war Bundesanwalt Griesbaum vor allem mit der strafrechtlichen Aufarbeitung des B\fcrgerkriegs im ehemaligen Jugoslawien befasst. Er leitete die Ermittlungen und fertigte die Anklageschrift zum Bayerischen Obersten Landesgericht im Fall Dusko Tadic, den in der Folge der Internationale Strafgerichtshof f\fcr das ehemalige Jugoslawien als Pilotverfahren an sich zog. Nicht zuletzt aufgrund der von ihm geleiteten Ermittlungen der Bundesanwaltschaft konnte Tadic zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt werden. Zudem erwirkte er in dem Prozess gegen Nikola Jorgic vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf die erste Verurteilung wegen V\f6lkermords in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Als Referatsleiter war Bundesanwalt Griesbaum vor allem f\fcr die Aufkl\e4rung der Straftaten der „Revolution\e4ren Zellen (RZ)“ zust\e4ndig. In seine Zeit an der Spitze der Abteilung Terrorismus fielen die weltweit beachteten Strafverfahren gegen Mitglieder der „Hamburger Zelle“ wegen der Anschl\e4ge auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001 sowie gegen die „Kofferbomber von K\f6ln“. Zudem wurden unter seiner Verantwortung die Ermittlungen gegen die „Sauerlandgruppe“ sowie gegen die mutma\dflichen Mitglieder der „D\fcsseldorfer Al Qaida Zelle“ gef\fchrt, durch deren rechtzeitige Festnahmen schwere Terroranschl\e4ge in Deutschland verhindert werden konnten. Als St\e4ndiger Vertreter des Generalbundesanwalts leitete Rainer Griesbaum nach dem Ende der Amtszeit von Generalbundesanw\e4ltin a.D. Professor Monika Harms bis zur Ernennung von Generalbundesanwalt Harald Range die Bundesanwaltschaft mit gro\dfer Umsicht und Geschick. In dieser Zeit traten die entsetzlichen Verbrechen der rechtsterroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ zu Tage, die in der \d6ffentlichkeit gro\dfe Best\fcrzung und Beunruhigung ausl\f6sten. Bundesanwalt Griesbaum zog als kommissarischer Beh\f6rdenleiter unverz\fcglich die Ermittlungen an sich und war seinen Mitarbeitern bei der Aufkl\e4rung der Taten ein Vorbild an Entschlossenheit, Verantwortungsbewusstsein und Kollegialit\e4t. W\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit bei der Bundesanwaltschaft hat sich Rainer Griesbaum in besonderem Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. Der juristischen Fach\f6ffentlichkeit ist er durch seine Mitarbeit am Heidelberger Kommentar zum Stra\dfenverkehrsstrafrecht und am Karlsruher Kommentar zum Strafprozessrecht ein Begriff. Zudem ist er durch zahlreiche Aufs\e4tze und Vortr\e4ge zu Fragen des Staatsschutzstrafrechts und des Strafprozessrechts bekannt. Mit dem Eintritt von Bundesanwalt Rainer Griesbaum in den Ruhestand verliert die Justiz der Bundesrepublik Deutschland einen ausgewiesenen Kenner des Staatsschutzstrafrechts und einen herausragenden Strafverfolger. | 15 | NULL | | 9 | 1 | 2004-03-31 | 2004 | 141 | Anklage gegen einen langj\e4hrig gesuchten Agenten wegen des Verdachts der Beihilfe zum Landesverrat | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 18. M\e4rz 2004 beim 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegen den schwedischen Staatsangeh\f6rigen Sandor K. Anklage wegen des Verdachts der Beihilfe zum Landesverrat in den achtziger Jahren erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der in Ungarn geborene, jetzt 64 Jahre alte Angeschuldigte ist 1956 nach Schweden ausgewandert. Seit Dezember 1965 besitzt er die schwedische Staatsangeh\f6rigkeit. 1967 erkl\e4rte er sich zu einer nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit dem milit\e4rischen Nachrichtendienst Ungarns bereit. In den Jahren 1975 bis 1979 und von 1982 bis 1988 war er einer der Kuriere des seit 1975 f\fcr den ungarischen Nachrichtendienst t\e4tigen Agenten Clyde Lee Conrad. Conrad war von 1965 bis 1985 Berufssoldat in der US-Armee, zuletzt im Rang eines Sergeant First Class. Von September 1975 bis zu seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er in einer Stabsabteilung der 8. Infanterie-Division der US-Armee in Bad Kreuznach eingesetzt, seit 1978 auch als Dokumentenverwalter. Conrad hatte Zugang zum gesamten in der Abteilung verwahrten Geheimmaterial. Er hat alle ihm zug\e4nglichen wichtigen milit\e4rischen Dokumente und Unterlagen an den ungarischen Nachrichtendienst verraten. Conrad ist am 9. Juni 1990 durch das Oberlandesgericht Koblenz wegen Landesverrats und geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. 1984/1985 beschaffte Conrad im Auftrag des ungarischen milit\e4rischen Nachrichtendienstes zwei geheime Dokumente der US-Armee, die als Staatsgeheimnisse oder Staatsgeheimnissen gleich-zusetzende milit\e4rische Geheimnisse der US-Armee zu bewerten waren. Mit Hilfe des Angeschuldigten wurden diese dem ungarischen Geheimdienst zugespielt. Der langj\e4hrig mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes gesuchte Ange-schuldigte konnte am 16. Februar 2004 am Frankfurter Flughafen festgenommen werden. Er befindet sich in Untersuchungshaft. | 6 | NULL | | 25 | 1 | 2013-10-07 | 2013 | 486 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. September 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Josef D. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Ende September 2009 gegr\fcndete ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgte das Ziel, an der Wiederherstellung eines allein auf dem islamischen Recht (Scharia) basierenden Gesellschaftssystems in Afghanistan mitzuwirken. Zu diesem Zweck bek\e4mpften ihre Mitglieder Angeh\f6rige der internationalen Schutztruppe ISAF sowie afghanische und pakistanische Regierungstruppen. Dabei erachteten sie auch Selbstmordattentate als ein legitimes Mittel. Ende April 2010 kamen mehrere f\fchrende DTM-Mitglieder ums Leben. Dies f\fchrte innerhalb weniger Wochen zur faktischen Aufl\f6sung der terroristischen Vereinigung. Der Angeschuldigte verlie\df Ende Juni 2009 Deutschland und reiste in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, um sich am bewaffneten Jihad in Afghanistan zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund schloss sich der Angeschuldigte Anfang des Jahres 2010 den DTM an. Er entrichtete seinen Mitgliedsbeitrag und brachte seine zuvor erworbene Schusswaffe in das Waffenarsenal der Organisation ein. Nach der Aufl\f6sung der DTM reiste der Angeschuldigte \fcber den Iran und Dubai nach Jordanien, von wo aus er im April 2013 nach Deutschland zur\fcckkehrte. Der Angeschuldigte wurde am 30. April 2013 festgenommen. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013 vom 30. April 2013). | 15 | NULL | | 14 | 1 | 2005-05-22 | 2005 | 170 | Weitere Festnahme im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Mainz | Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben am 21. Mai 2005 Beamte des Polizeipr\e4sidiums Mainz und des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz den staatenlosen Pal\e4stinenser Ismail Abu S. (28 Jahre alt) an dessen Wohnort in Marburg auf der Grundlage eines Haftbefehls des Bundesgerichtshofes vom 19. Mai 2005 festnehmen lassen. Diese Festnahme steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen zwei im Bundesgebiet ans\e4ssige mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al Qaeda“ (\a7 129b StGB), siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2005, Nr. 4, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gemeinschaftlich mit den Mitbeschuldigten Ibrahim Mohamed K. und Yasser Abu S. an dem betr\fcgerischen Abschluss von Lebensversicherungsvertr\e4gen in H\f6he von rund 930 000 Euro beteiligt gewesen zu sein. Ob und inwieweit er dar\fcber informiert war oder es zumindest f\fcr m\f6glich hielt, dass ein Teil der Gelder, die durch diese Straftaten erlangt werden sollten, der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al Qaeda“ zuflie\dfen sollten, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Die Mitbeschuldigten Ibrahim Mohamed K. und Yasser Abu S. befinden sich seit dem 24. Januar 2005 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist der Bruder des Mitbeschuldigten Yasser Abu S. Hinsichtlich der n\e4heren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 23. Januar 2005 Bezug genommen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vor-gef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Polizeipr\e4sidium Mainz beauftragt. | 7 | NULL | | 14 | 1 | 2003-04-01 | 2003 | 113 | Durchsuchungen im Zusammenhang mit einer linksterroristischen Vereinigung in Magdeburg | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt Ermittlungen gegen mutma\dfliche Mitglieder einer unter der Bezeichung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ in Magdeburg operierenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Diese Gruppierung ist seit Mitte 2001 mit Brandanschl\e4gen in Magdeburg in Erscheinung getreten. Seit heute Morgen (1. April 2003) l\e4sst der Generalbundesanwalt auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes zehn Objekte in Magdeburg und Dessau durchsuchen. Die Ma\dfnahmen werden von 28 Beamten des Bundeskriminalamts sowie Kr\e4ften des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und der \f6rtlichen Polizei durchgef\fchrt. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die Struktur der Vereinigung, die Verbindung der Mitglieder untereinander und Tatmittel zur Begehung von Brandanschl\e4gen aufzufinden. In diesem Ermittlungsverfahren hatte das Bundeskriminalamt bereits am 27. November 2002 die deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco H. und Daniel W. festgenommen. Gegen sie hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am folgenden Tag Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erlassen. Die Beschuldigten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 29. November 2002, Nr. 41). Die terroristische Vereinigung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ tritt auch unter den Bezeichnungen „kommando globaler widerstand“ sowie „revolution\e4re aktion carlo giuliani“ auf. Nach den derzeitigen Erkenntnissen geh\f6ren ihr neben Marco H. und Daniel W. mindestens f\fcnf weitere namentlich bekannte Beschuldigte an. Diese verfolgen das Ziel, „militante Politik in den K\f6pfen der Bev\f6lkerung zu verankern“, um damit letztlich – im Zusammenwirken mit anderen militanten Gruppierungen – einen gewaltsamen Umsturz herbeizuf\fchren. Hierzu h\e4lt die Vereinigung Brandanschl\e4ge auf polizeiliche Einrichtungen f\fcr erforderlich und legitim. Die in der Vergangenheit in Magdeburg ver\fcbten Brandstiftungsdelikte richteten sich gegen zwei Neuwagen einer Daimler - Chrysler Niederlassung (Tatzeit: 21. August 2001, Gesamtschaden 150 000 Euro), gegen zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom AG (Tatzeit: 17./18. Februar 2002, Gesamtschaden 30 000 Euro), gegen das Geb\e4ude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes Magdeburg (Tatzeit: 18. M\e4rz 2002). Die Ermittlungen dauern an. | 5 | NULL | | 32 | 1 | 2006-08-14 | 2006 | 251 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 25. Juli 2006 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Levent Y. alias \d6zkan K. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Hinsichtlich der n\e4heren Einzelheiten zur t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C wird auf die Pressemitteilung Nr. 23 der Bundesanwaltschaft vom 14. Juni 2006, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006, Bezug genommen. Dem 35 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Januar 1997 bis Oktober 1998 als hochrangiges Mitglied innerhalb der in der DHKP-C damals bestehenden terroristischen Vereinigung t\e4tig gewesen zu sein. Er war unter anderem Verantwortlicher f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und leitete das "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker"). Hierbei handelte es sich um die organisatorische und logistische Parteizentrale der DHKP-C f\fcr ganz Europa. Als professioneller F\fchrungskader nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Zusammenk\fcnfte dienten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderen militanten Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Der Angeschuldigte war am 22. M\e4rz 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006 in den Niederlanden festgenommen worden. Er befindet sich seit seiner \dcberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 13. Juni 2006 in deutscher Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 14. Juni 2006, Nr. 23, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesan\acwalt.de/Aktuelles/Pressemit-teilungen2006). | 8 | NULL | | 22 | 1 | 2006-06-14 | 2006 | 243 | Auslieferung eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | In einem Ermittlungsverfahren der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 12. Juni 2006 der 51 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung Hasan K. von \d6sterreich nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 11. Januar 2006 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 29. September 1998 in Wien festgenommen worden und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Er wurde am 13. Juni 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den am 13. Januar 2006 gegen ihn neu erlassenen Haftbefehl er\f6ffnet hat; dieser neue Haftbefehl hatte den urspr\fcnglichen Haftbefehl aus dem Jahre 1998 ersetzt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Mai 1993 bis April 1994 als Verantwortlicher der PKK-Region Nordwest mit den Gebieten Hamburg, Bremen und Kiel dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) beteiligt zu haben. Diese ver\fcbte bis Mitte 1996 in Deutschland mit so genannten aktionistischen Aktivit\e4ten Anschl\e4ge, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 13 | 1 | 2010-07-07 | 2010 | 365 | Festnahme eines mutma\dflichen Werbers um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat am Sonntag (4. Juli 2010) in Montabaur (Rheinland-Pfalz) den 24-j\e4hrigen syrischen Staatsangeh\f6rigen Hussam S. durch Beamte des Bundeskriminalamts und Polizeibeamte aus Rheinland-Pfalz festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Al Qaida“, „Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak“, „Al Qaida im islamischen Maghreb“ und „Islamische Jihad Union“ um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB). Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit September 2007 im Internet in mehreren Internetforen und blogs der deutschen Sektion der „Globalen Islamischen Medienfront“ und des „Al-Ansar Media Bataillons“ (AAMB) sowie in einem Videoportal Propagandamaterial der terroristischen Vereinigungen „Al Qaida“, „Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak“, „Al Qaida im islamischen Maghreb“ und „Islamische Jihad Union“ verbreitet zu haben. Seit Februar 2009 soll er dar\fcber hinaus als Administrator eines deutschsprachigen Internetforums eine Plattform geschaffen haben, auf der Audio-, Video- und Textbotschaften islamistischer terroristischer Vereinigungen ver\f6ffentlicht werden. Zweck seiner Aktivit\e4ten soll es gewesen sein, neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die genannten Organisationen und ihren „Jihad“ zu rekrutieren. Insgesamt soll der Beschuldigte in etwa 100 F\e4llen Propagandamaterial in das Internet eingestellt haben. Der Beschuldigte wurde am Montag (5. Juli 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 34 | 1 | 2014-10-20 | 2014 | 522 | Zwei weitere Haftbefehle im Zusammenhang mit den bundesweiten Ma\dfnahmen des Generalbundesanwalts gegen ein Netzwerk mutma\dflicher ISIG- und „Ahrar al Sham“-Unterst\fctzer vom vergangenen Samstag (18. Oktober 2014) erlassen | Der Generalbundesanwalt hat am gestrigen Sonntag (19. Oktober 2014) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehle gegen den 40-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mounir R. und den 31-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Kassem El R. wegen des dringenden Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erwirkt (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Die beiden Beschuldigten waren am vergangenen Samstag (18. Oktober 2014) bei den bundesweiten Ma\dfnahmen des Generalbundesanwalts, des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei und mehrerer Landespolizeibeh\f6rden gegen mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2014 vom 18. Oktober 2014) in Aachen und in Bonn vorl\e4ufig festgenommen worden. Sie befinden sich nunmehr in Untersuchungshaft. Die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ verfolgen das Ziel, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und mit terroristischen Mitteln einen allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaat zu errichten. Der Beschuldigte Mounir R. ist dringend verd\e4chtig, von Dezember 2013 bis August 2014 von Deutschland aus die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) unterst\fctzt zu haben. Gemeinsam mit dem ebenfalls am vergangenen Samstag festgenommenen Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2014 vom 18. Oktober 2014) und weiteren mutma\dflichen ISIG-Unterst\fctzern soll Mounir R. der Terrororganisation Kleidung im Wert von \fcber 1.100 Euro zur Verf\fcgung gestellt haben. Im Auftrag des Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. soll er zudem 1.000 Euro an ein ISIG-Mitglied in Syrien \fcberwiesen haben. Dar\fcber hinaus wird ihm vorgeworfen, Reisebewegungen von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung unterst\fctzt zu haben. Mit der Festnahme konnte seine kurz bevorstehende Ausreise nach Syrien verhindert werden. Der Beschuldigte Kassem El R. ist dringend verd\e4chtig, f\fcr die Lieferung von rund 7.500 Stiefel, 6.000 Milit\e4rparkas und 100 Milit\e4rhemden im Wert von \fcber 130.000 Euro an die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Ahrar al Sham“ verantwortlich gewesen zu sein. Er soll ab Dezember 2013 die Kleidungsst\fccke f\fcr den militanten Jihad in Deutschland angekauft haben. Mit Hilfe weiterer mutma\dflicher „Ahrar al Sham“-Unterst\fctzer soll er anschlie\dfend den Transport \fcber die T\fcrkei nach Syrien organisiert haben. Die Beschuldigten Mounir R. und Kassem El R. wurden am gestrigen Sonntag (19. Oktober 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag des Generalbundesanwalts Haftbefehle gegen sie erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. | 16 | NULL | | 4 | 1 | 2002-01-28 | 2002 | 74 | Anklage wegen eines rechtsextremistischen Brandanschlages in Jessnitz | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 19. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht Naumburg gegen

den 17 Jahre alten Marcel D.;
den 19 Jahre alten Per M.;
den 22 Jahre alten Daniel K.;
den 16 Jahre alten Daniel L. und
den 16 Jahre alten Sebastian Z.

Anklage wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes, schwerer Brandstiftung und anderer Delikte erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 29. Juni 2001 in Jessnitz/Sachsen-Anhalt mittels sogenannter "Molotow-Cocktails" ein Wohngeb�ude in Brand gesetzt und hierdurch zugleich versucht zu haben, Menschen aus niedrigen Beweggr�nden, heimt�ckisch und mit gemeingef�hrlichen Mitteln zu t�ten.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Am Abend des 29. Juni 2001 fassten die Angeschuldigten Per M. und Daniel D. w�hrend einer Geburtstagsfeier in Bitterfeld den Entschluss, das in Jessnitz gelegene "Asia-Haus" in Brand zu setzen, um so ihren Ausl�nderhass zum Ausdruck zu bringen und ein Zeichen f�r die Bereitschaft zur Gewalt gegen Ausl�nder zu setzen. Bei dem Tatobjekt handelt es sich um ein gemischt genutztes Geb�ude, in dem Vietnamesen leben und ein Textilgesch�ft betreiben.

Zur Vorbereitung des bereits seit langem erwogenen Brandanschlages fuhren die beiden Vorgenannten gemeinsam mit dem Angeschuldigten Daniel K. nach Jessnitz, wo sie die zuvor eingeweihten Daniel L. und Sebastian Z. trafen. Die Angeschuldigten, die mit Ausnahme von Sebastian Z. der lokalen rechtsextremistischen Jugendszene angeh�ren und ausl�nderfeindliche Grundeinstellungen aufweisen, besprachen die Details der geplanten Gewalttat. Hierbei war ihnen in Kenntnis der �rtlichen Gegebenheiten klar, dass die �ber dem Ladenlokal in der ersten Etage schlafenden Menschen von dem Anschlag �berrascht werden und durch die unkontrollierbare Brandentwicklung zu Tode kommen k�nnten. Mit diesem ernsthaft f�r m�glich gehaltenen Erfolg fanden sie sich jedoch im Hinblick auf die Verfolgung ihrer ausl�nderfeindlichen Zielsetzungen ab.

In Umsetzung des von allen gebilligten Tatplanes pr�parierten die Angeschuldigten zun�chst zwei Brands�tze. Kurz darauf fuhren sie zum "Asia-Haus". W�hrend Daniel K. und Sebastian Z. im unweit des Tatortes geparkten Pkw verblieben, begaben sich Per M., Marcel D. und Daniel L. zum Geb�ude. Mit einem mitgef�hrten Hammer schlug Per M. eine Schaufensterscheibe des im Erdgeschoss betriebenen Textilgesch�ftes ein. Durch die �ffnung warf Marcel D. sodann den von ihm entz�ndeten Brandsatz in den Laden. Gleichzeitig zertr�mmerte der Angeschuldigte Per M. eine weitere Schaufensterscheibe und schleuderte den zweiten entz�ndeten Brandsatz in das Gesch�ft. Das verpuffende Luft-Gas-Gemisch verursachte eine Stichflamme und setzte den festgeklebten Teppichboden in Brand. Zudem fingen Kleidungsst�cke Feuer. Der sich entwickelnde Rauch drang schnell in die im ersten Stock liegenden Wohnr�ume der vietnamesischen Ladenbetreiber vor. Zur Tatzeit schliefen dort insgesamt acht Personen, darunter zwei Kinder. Sie wurden durch Ger�usche geweckt und konnten sich unverletzt ins Freie retten.

W�hrend ein Angestellter der Ladeninhaberin und hinzueilende Nachbarn den Brand erfolgreich bek�mpften, flohen die Angeschuldigten vom Tatort und fuhren nach Rangun, wo sie sich gegenseitig zu der gelungenen Aktion "begl�ckw�nschten".

Durch den Brandanschlag entstand ein Sachschaden von ca. 50.000 DM. Personen kamen gl�cklicherweise nicht zu Schaden.

Der Generalbundesanwalt hat die Strafverfolgung in seine Zust�ndigkeit �bernommen. Die fanalartigen Charakter aufweisende rechtsextremistische Gewalttat war wegen der H�ufung ausl�nderfeindlicher Anschl�ge und der beispielhaften Wirkung solcher Ausschreitungen bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen. Der menschenverachtende Brandanschlag diente allein der Umsetzung der rechtsextremistischen Ideologie der Angeschuldigten, die dadurch dazu beitragen wollten, dass Jessnitz "ausl�nderfrei" werde. Die Forderung nach "ausl�nderfreien Zonen" hat vielerorts ein Klima der Angst und Einsch�chterung geschaffen. Es ist angezeigt, durch Wahrnehmung der Bundeskompetenz die Entschlossenheit der Bundesrepublik Deutschland zur r�ckhaltlosen Bek�mpfung der Gewalt und Willk�rherrschaft propagierenden sowie praktizierenden rechtsradikalen Strukturen zu verdeutlichen. | 4 | NULL | | 32 | 1 | 2014-10-16 | 2014 | 520 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ �Jabhat al-Nusra� | Der Generalbundesanwalt hat gestern (15. Oktober 2014) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2014 den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Soufiane K. durch Beamte des Hessischen Landeskriminalamtes in Frankfurt am Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich mindestens von September 2013 bis Juni 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte im Juli 2013 von seinem Wohnort R\fcsselsheim nach Syrien. Sp\e4testens im September 2013 soll er sich dort der „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen haben, um an der gewaltsamen Errichtung eines allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaates mitzuwirken. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zu diesem Zweck eine Kampfausbildung durchlaufen und sich unter anderem ein Sturmgewehr „Kalaschnikow“ sowie ein Maschinengewehr beschafft zu haben. Anschlie\dfend soll er an den t\e4glichen Lagebesprechungen der \f6rtlichen „Jabhat al-Nusra“-Mitglieder teilgenommen und Wachdienste an Sicherheitsposten der Organisation versehen haben. Ende Juni 2014 verlie\df der Beschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. In der Folgezeit erh\e4rtete sich der Verdacht seiner Beteiligung an der „Jabhat al-Nusra“, sodass nunmehr beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erwirkt wurde. Der Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages (16. Oktober 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Hessische Landeskriminalamt beauftragt. | 16 | NULL | | 3 | 1 | 2008-01-16 | 2008 | 299 | Festnahme wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (15. Januar 2008) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 13. Dezember 2007 in Berlin den 52 j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen iranischer Herkunft Dr. Ahmad R. wegen des Verdachts des versuchten Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Zugleich hat das Zollkriminalamt unter der Leitung der Bundesanwaltschaft die Berliner Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume des deutsch-iranischen Gesch\e4ftsmannes durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. Er soll im Zeitraum August bis Dezember 2007 - entgegen den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos - versucht haben, nukleartechnisch relevantes, vom Export in den Iran ausgeschlossenes Material an eine im Iran-Embargo gelistete Einrichtung zu liefern, die ma\dfgeblich am Atomprogramm des Landes beteiligt ist. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Berlin vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 25 | 1 | 2005-12-06 | 2005 | 187 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Mitglieder und Unterst\fctzer der Al Qaeda | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 1. Dezember 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaeda erhoben. Die Anklage richtet sich gegen Ibrahim Mohamed K. (30 Jahre) aus Mainz, vermutlich syrischer Staatsangeh\f6riger, sowie gegen die Br\fcder Yasser Abu S. (32 Jahre) aus Bonn und Ismail Abu S. (28 Jahre) aus Marburg, beide staatenlose Pal\e4stinenser. Die Angeschuldigten K. und Yasser Abu S. stehen im Verdacht, als Mitglieder - der Angeschuldigte Ismail Abu S. als Unterst\fctzer – in die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaeda (\a7\a7 129 a, 129 b StGB) eingebunden gewesen zu sein. Zugleich werden Ihnen gemeinschaftlicher Betrug in 10 F\e4llen, gemeinschaftlich versuchter Betrug in 23 F\e4llen sowie die Verabredung zu einem Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt (\a7 30 Abs. 2 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte K. absolvierte vor dem 11. September 2001 eine Ausbildung in Trainingslagern der Al Qaeda in Afghanistan und beteiligte sich von Oktober 2001 bis Juli 2002 in Afghanistan an den K\e4mpfen gegen US-Milit\e4rkr\e4fte. Er war in die Kommandostruktur der Al Qaeda mit Kontakten bis hin zur F\fchrungsspitze, insbesondere zu Usama Bin Laden, mitgliedschaftlich eingebunden. Von F\fchrungskadern der Organisation erhielt er den Auftrag, zun\e4chst nicht den von ihm erstrebten „M\e4rtyrertod“ als Selbstmordattent\e4ter zu suchen, sondern seinerseits neue Mitglieder f\fcr Selbstmordanschl\e4ge in Europa zu rekrutieren sowie Geldmittel und sonstige logistische Unterst\fctzung f\fcr die Organisation zu beschaffen. Im Juli 2002 kehrte er auftragsgem\e4\df nach Deutschland zur\fcck. Im November/Dezember 2004 lie\df er Bestrebungen erkennen, nukleares Material beschaffen oder vermitteln zu wollen. \dcber einen Mittelsmann kn\fcpfte er Kontakte zu einer in Luxemburg ans\e4ssigen islamistischen Gruppierung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen blieben diese Bem\fchungen indes ohne Erfolg. Im Verlauf des Jahres 2004 gelang es ihm, die bereits seit Jahren radikal islamistisch gepr\e4gten Angeschuldigten Yasser und Ismail Abu S. f\fcr die Al Qaeda zu rekrutieren. Der Angeschuldigte Yasser Abu S. erkl\e4rte sich bereit, an ma\dfgeblicher Stelle als Mitglied f\fcr die Organisation t\e4tig zu werden. In Abstimmung mit dem Angeschuldigten K. wollte er nicht unerhebliche Geldmittel f\fcr die Al Qaeda beschaffen und schlie\dflich ein Selbstmordattentat f\fcr die Organisation ver\fcben; n\e4here Einzelheiten \fcber dieses Anschlagsvorhaben sind nicht bekannt. Der Angeschuldigte Ismail Abu S. stellte sich zur Verf\fcgung, die Organisation durch Beschaffung finanzieller Mittel zu unterst\fctzen. Die Angeschuldigten entwickelten den Plan, durch Begehung einer Betrugsserie zum Nachteil mehrerer Versicherungsunternehmen finanzielle Mittel f\fcr die Al Qaeda zu beschaffen. Hierzu schloss der Angeschuldigte Yasser Abu S. absprachegem\e4\df von August 2004 bis Januar 2005 zehn Lebensversicherungsvertr\e4ge \fcber eine Gesamtversicherungssumme von mindestens 1.300.000 Euro auf sein Leben ab. In weiteren 23 F\e4llen hatte er Lebensversicherungen \fcber eine Gesamtversicherungssumme von mindestens 3.000.000 Euro beantragt. Es war geplant, einen t\f6dlichen Verkehrsunfall des Yasser Abu S. in \c4gypten vorzut\e4uschen. Der in den Versicherungsvertr\e4gen stets als Beg\fcnstigter benannte Angeschuldigte Ismail Abu S. sollte gemeinsam mit dem Angeschuldigten K. die Versicherungssummen geltend machen; ein Teil dieses Erl\f6ses sollte \fcber den Angeschuldigten K. der Al Qaeda zur Verf\fcgung gestellt werden. Der weitere Tatplan konnte infolge der Festnahme der Angeschuldigte K. und Yasser Abu S. am 23. Januar 2005 nicht mehr umgesetzt werden. Mit den geplanten Geldtransfers f\fcr die Al Qaeda haben die Angeschuldigten zugleich verabredet, einen Versto\df gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz zu begehen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Die Angeschuldigten K. und Yasser Abu S. befinden sich seit dem 24. Januar 2005, der Ange-schuldigte Ismail Abu S. seit dem 21. Mai 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 23. Januar 2005 und vom 22. Mai 2005, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilun-gen2005). | 7 | NULL | | 18 | 1 | 2002-07-16 | 2002 | 81 | Festnahme eines mutma�lichen F�hrungsfunktion�rs der DHKP-C |
In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 12. Juli 2002 in Pforzheim

der t�rkische Staatsangeh�rige Abdi C.

auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2002 durch Beamte des Bundeskriminalamts festgenommen. Dem mutma�lichen DHKP-C F�hrungsfunktion�r wird Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) sowie versuchte Brandstif-tung in zwei F�llen vorgeworfen. Er wurde am 12. Juli 2002 dem Ermittlungsrichter des Amtsge-richts Pforzheim vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat.

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandan-schl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �ussere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursan Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Der 30 Jahre alte Abdi C. ist dringend verd�chtig, von Fr�hjahr 1995 bis Februar 1999 der F�h-rungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh�rt zu haben. 1995 war er Gebietsverantwortlicher f�r Duisburg und ab Dezember 1995 mit Sonderaufgaben betraut; er hatte innerhalb der terroristi-schen Organisation die Kommunikation sicherzustellen. Im November 1998 �benahm er die F�h-rung der Region Westfalen. Als F�hrungsfunktion�r hatte er Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rki-sche Einrichtungen im Inland. 1995 war der Beschuldigte selbst an zwei Brandanschl�gen betei-ligt, am 21. M�rz 1995 auf eine t�rkische Bank in Duisburg und am 14. April 1995 auf eine t�rki-sche Bank in K�ln. In beiden F�llen kam es zu keinen Geb�ude- und Sachsch�den.

Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt.

| 4 | NULL | | 14 | 1 | 2015-04-27 | 2015 | 544 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. April 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 28-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Soufiane K. erhoben. Der Angeschuldigte ist angeklagt, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Ihm wird zudem zur Last gelegt, eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die militant-religi\f6se Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) verf\fcgt derzeit \fcber etwa 4.000 bis 6.000 K\e4mpfer. Ihr Ziel ist es, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie in erster Linie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich. Bis Ende 2014 hat die JaN insgesamt in Syrien mehr als 1.500 Anschl\e4ge ver\fcbt, bei denen mindestens 8.700 Menschen get\f6tet wurden. Anfang Juli 2013 reiste der Angeschuldigte \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Er beabsichtigte, sich am militanten Jihad gegen das Regime des syrischen Pr\e4sidenten Assad zu beteiligen. Zu diesem Zweck schloss er sich nach seiner Ankunft in Syrien der jihadistischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ (JaN) an. Nach einer Waffenausbildung beteiligte er sich an einem Kampfeinsatz der JaN. Zudem leistete er f\fcr die Vereinigung Wachdienste und nahm an t\e4glichen Lagebesprechungen teil. Ende Juni 2014 verlie\df der Angeschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 15. Oktober 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr.32 /2014 vom 16. Oktober 2014). | 17 | NULL | | 30 | 1 | 2004-12-10 | 2004 | 159 | Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Spion aus Hessen | Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben Beamte des Bundeskriminalamts am 8. Dezember 2004 den Gesch\e4ftsmann Dr. Ahmad D. (67 Jahre alt) aus Hessen wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) und Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz festgenommen. Der Beschuldigte wurde am 9. Dezember 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der Haftbefehl erlassen hat. Der Beschuldigte steht danach im dringenden Verdacht, im Jahr 2002 im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden milit\e4rischen Beschaffungsorganisation eines fremden Staates unter Versto\df gegen deutsche Au\dfenwirtschaftsbestimmungen ein Gesch\e4ft \fcber den Erwerb von 2000 Nachtsichtbrillen durchgef\fchrt zu haben. Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen hatte der Beschuldigte von einer milit\e4rischen Einrichtung eines fremden Staates den Auftrag erhalten, amerikanische Nachtsichtbrillen zu beschaffen. Diese Organisation, die neben legalen Eink\e4ufen auch f\fcr illegale Beschaffungen milit\e4rischer konventioneller R\fcstungsg\fcter zust\e4ndig ist und im Rahmen dieser verdeckten Beschaffungsoperationen konspirativ agiert, ist bei funktionaler Betrachtung ein Nachrichtendienst. Nachtsichtbrillen werden f\fcr milit\e4rische Eins\e4tze verwendet. Aufgrund dieses Verwendungs-zwecks unterliegen sie der Ausfuhrgenehmigungspflicht. Der Beschuldigte sollte die Ger\e4te urspr\fcnglich direkt aus den Vereinigten Staaten von Amerika beschaffen und sodann zur Verschleierung des eigentlichen Endabnehmers \fcber ein Drittland dem Empf\e4ngerstaat \fcbergeben. Nachdem dieser Bezugsweg aus den Vereinigten Staaten von Amerika nicht zustande kam, kn\fcpfte der Beschuldigte \fcber Mittelsm\e4nner Kontakte zu einem in Madrid ans\e4ssigen, namentlich bekannten Waffenh\e4ndler und beauftragte ihn mit der Beschaffung. Diesem gelang es in der Folgezeit, zwei Muster den nachrichtendienstlichen Auftraggebern zu \fcbergeben. woraufhin es zur Bestellung von 2000 Nachtsichtbrillen kam. Es handelte sich um ein Auftragsvolumen von knapp 17 Millionen Euro. Der Beschuldigte wollte sich gewinnbringend an dem Gesch\e4ft beteiligen. Die von dem Beschuldigten praktizierte Abwicklung dieses Gesch\e4fts unter Verwendung von Codew\f6rtern und Decknamen und unter Verschleierung der Herkunfts- und Zielland-Angaben ist typisch f\fcr nachrichtendienstliches Vorgehen. Dieses auf Heimlichkeit und Konspiration angelegte Verhalten begr\fcndet den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte die nachrichtendienstliche Anbindung seiner ausl\e4ndischen Auftraggeber kannte und sich zu Eigen machte. Eine weitere Person wurde am 9. Dezember 2004 vorl\e4ufig festgenommen und am gleichen Tag nach Abschluss der richterlichen Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes auf freien Fu\df gesetzt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt. | 6 | NULL | | 31 | 1 | 2002-09-30 | 2002 | 89 | Generalbundeanwalt hat Anklage gegen Mitglieder der Skinhead Band "Landser" erhoben | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 9. September 2002 vor dem
2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen die Mitglieder der Skinhead-Band "Landser"

Michael R., geboren am 10. Mai 1965 in Berlin,
Andr� M. geboren am 24. September 1967 in Berlin,
Christian W., geboren am 12. September 1975 in Bad Saarow-Pieskow,

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Mitglieder der kriminellen Vereinigung Musikband "Landser" durch Verbreiten von Tontr�gern in volksverhetzender Weise zu Hass und Gewalt gegen Teile der Bev�lkerung aufgestachelt, die Menschenw�rde anderer dadurch an-gegriffen, zu rechtswidrigen Taten aufgefordert und die Bundesrepublik Deutschland und ihre verfassungsm��ige Ordnung beschimpft und ver�chtlich gemacht zu haben. Der Angeschuldigte Michael R. steht in dem dringenden Verdacht, als S�nger, Textverfasser und Bandleader R�delsf�hrer der kriminellen Vereinigung gewesen zu sein.

Die Angeschuldigten Michael R. und Andr� M. sowie der gesondert verfolgte Horst S. waren Mit-glieder der im Jahr 1992 gegr�ndeten Berliner Skinhead Gruppe "Landser". Ziel der Gruppe war es, �ber Musik-CD?s rechtsradikales Gedankengut in der Jugendszene zu verbreiten; finanzielle Gewinnerwartung stand im Hintergrund. Unter Verzicht auf �ffentliche Auftritte schufen die Band-mitglieder sp�testens 1993 eine auf Heimlichkeit und Konspiration aufbauende Organisationsstruktur. Der Vertrieb der im Ausland produzierten CD?s erfolgte �ber ein abgetarntes Verteilernetz in der Bundesrepublik Deutschland. Auftakt der politisch ausgerichteten Aktivit�ten der Band war die CD "Republik der Strolche". Die Liedtexte dieses Albums waren gepr�gt von rassistischen, nationalistischen und antisemitischen Hasstiraden. Sie riefen zu Gewalt gegen Ausl�nder, Juden und politisch Andersdenkende auf, und waren darauf angelegt, den Staat Bundesrepublik Deutschland sowie seine pluralistische Ordnung als untragbar zu diffamieren.

Nachdem der Schlagzeuger Horst S. im M�rz 1996 festgenommen worden war, stellte die Band "Landser" ihre T�tigkeit zun�chst ein. Anfang 1997 begannen Michael R., Andr� M., und der neue Schlagzeuger Christian W. unter Fortf�hrung des fr�heren Konzepts einer Untergrundband erneut mit der Produktion von Hass- und Hetz-CD?s. In den Folgejahren produzierte die Band zwei CD-Alben mit den Titeln "Deutsche Wut - Rock gegen Oben" (1998) und "Ran an den Feind" (2000). Im Jahr 2001 folgte die CD "Best of Landser".

Die Anklage des Generalbundesanwalts richtet sich dar�ber hinaus gegen

Jean R�n� B, geboren am 23. Januar 1967 in Berlin.

Diesem wird neben gef�hrlicher K�rperverletzung und N�tigung die Unterst�tzung der kriminellen Vereinigung Musikband "Landser" zur Last gelegt. Der Angeschuldigte Jean R�n� B. kannte die Band "Landser" in ihrer Zusammensetzung, Struktur und Zielrichtung. Um den Bandmitgliedern ein Agieren im Untergrund zu erm�glichen, fungierte er sp�testens ab November 2000 als Kontakt- und Mittelsmann der "Landser". Dar�ber hinaus war er bereit, die Interessen der Band auch in k�rperlichen Auseinandersetzungen auszutragen. So verpr�gelte er in der Nacht zum 10. Juni 2001 eine Person, die sich in polizeilichen Vernehmungen zu Einzelheiten des Vertriebs der Landser-CD "Ran an den Feind" ge�ussert hatte und veranlasste dadurch den Zeugen, seine Aussage gegen-�ber der Polizei zur�ckzuziehen.

Die besondere Bedeutung des Falles und damit die Zust�ndigkeit des Generalbundesanwalts folgt aus den Wirkungen der "Landser"-Musik (�� 142a Abs.1, 120 Abs.2 Nr. 1 i.V.m.� 74a Abs.1 Nr. 4a Gerichtsverfassungsgesetz). Die Band "Landser" ist eine verbreitete deutschsprachige Musik-gruppe der rechtsextremistischen Szene. Skinhead Musik ist erfahrungsgem�� einer der Wegbe-reiter f�r rechtsextremistische Gewalttaten. Diese Wirkungen wollten die Angeschuldigten mit ihren aggressiven Liedtexten bei ihren Zuh�rern gezielt ausl�sen. So hat die Musik der Band "Landser" in den Strafverfahren, die der Generalbundesanwalt seit dem Jahr 1999 gegen rechtsextreme Gewaltt�ter gef�hrt hat, als Motivationsfaktor bei den T�tern und ihrem Umfeld eine erhebliche Rolle gespielt. | 4 | NULL | | 11 | 1 | 2013-04-29 | 2013 | 473 | Anklage wegen mutma\dflichen Versto\dfes gegen das Iranembargo | Die Bundesanwaltschaft hat am 26. M\e4rz 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen den 70 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Gholamali Ka., den 25 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Kianzad Ka., den 78 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Rudolf M. und den 80 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Hamid Kh., Anklage wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2, 4 und 6 AWG) und versuchter Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (\a7 19 Abs. 1 Nr. 2 KWKG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, gemeinschaftlich und arbeitsteilig handelnd in Kenntnis der entsprechenden Verbote in den Jahren 2010 und 2011 in 5 Lieferungen insgesamt 92 Spezialventile aus deutscher Produktion in den Iran exportiert und in weiteren 4 F\e4llen die Lieferung von insgesamt 856 nuklearspezifisch konstruierten Ventilen aus Indien in den Iran vermittelt zu haben. Die Lieferungen waren Teil eines Gesamtauftrages aus dem Iran im Wert von mehreren Millionen Euro. Dabei oblag den Angeschuldigten Ka. die Vorfinanzierung der Beschaffungen sowie die Organisation der Einzellieferungen. Der Angeschuldigte Gholamali Ka. war vornehmlich vom Iran aus t\e4tig, wo er Inhaber einer Reihe von Importgesellschaften ist. Sein Sohn Kianzad Ka. handelte sowohl in Hamburg als auch als Mitarbeiter eines Unternehmens in Sachsen-Anhalt, das f\fcr die Zulieferung von 51 der 92 aus Deutschland exportierten Ventile verantwortlich war. Der Angeschuldigte Rudolf M. ist Gesch\e4ftsf\fchrer eines Unternehmens in Th\fcringen. Er produzierte insgesamt 41 der 92 aus Deutschland exportierten Ventile. Der Angeschuldigte Hamid Kh., ein Kaufmann aus Niedersachsen, hatte den urspr\fcnglichen Kontakt zwischen M. und den iranischen Auftraggebern vermittelt. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen t\e4uschten die Angeschuldigten falsche Endempf\e4nger in verschiedenen asiatischen Staaten vor. Tats\e4chlich waren die Lieferungen f\fcr eine Organisation im Iran bestimmt, die f\fcr den Bau des vom Iranembargo umfassten Schwerwasserreaktors in Arak zust\e4ndig ist. Es besteht die Besorgnis, dass dieser Reaktor zur Produktion von atomwaffenf\e4higem Plutonium eingesetzt werden soll. Die iranische Organisation ist in den Anh\e4ngen der Iran-Embargo-Verordnung „gelistet“. Jegliches Zurverf\fcgungstellen wirtschaftlicher Ressourcen – und damit auch von Waren oder G\fctern gleichg\fcltig welcher Art – an diese Organisation ist verboten. Dies war den Angeschuldigten ebenso bekannt wie der Umstand, dass die Ventile zum Einsatz im Prim\e4rkreislauf des Reaktors bestimmt waren. Ein Teil der 856 nuklearspezifisch konstruierten Ventile aus indischer Produktion (sogenannte Faltenbalgventile) werden dar\fcber hinaus von den Verbotslisten des Iranembargos erfasst. Unmittelbarer Auftraggeber der Angeschuldigten war ein gesondert verfolgter 48 Jahre alter iranischer Staatsangeh\f6riger, der unter Umgehung der gegen den Iran verh\e4ngten Sanktionen f\fcr diesen Hochtechnologie erwerben sollte und sich dazu mehrerer in Drittl\e4ndern gegr\fcndeter Unternehmen bediente. Die iranische Organisation hatte ihn zwischen 2006 und 2007 mit der Beschaffung der f\fcr den Schwerwasserreaktor ben\f6tigten Ventile betraut. Die Angeschuldigten wurden am 15. August 2012 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2012 vom 15. August 2012). Die Angeschuldigten Kianzad Ka. und Gholamali Ka. befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle gegen die Angeschuldigten Hamid Kh. und Rudolf M. wurden zwischenzeitlich mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 15 | NULL | | 29 | 1 | 2011-08-23 | 2011 | 411 | Anklage wegen Verschleppung eines mongolischen Staatsangeh\f6rigen | Die Bundesanwaltschaft hat am 4. August 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 42-j\e4hrigen mongolischen Staatsangeh\f6rigen Bat K. wegen Verschleppung (\a7 234a Abs. 1 StGB) und gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung (\a7 223, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Als Angeh\f6riger des mongolischen Geheimdienstes und zugleich Diplomat an einer Botschaft in Europa erhielt der Angeschuldigte im Jahr 2003 den Auftrag, seinen in Frankreich lebenden Landsmann D. in die Mongolei zu verschleppen. D. sollte der mongolischen \d6ffentlichkeit als M\f6rder des im Jahr 1998 in Ulan Bator get\f6teten Politikers Zorig Sanjasuuren pr\e4sentiert werden. Anhaltspunkte f\fcr seine T\e4terschaft gab es allerdings nicht. Zusammen mit weiteren Angeh\f6rigen des mongolischen Geheimdienstes lockte der Angeschuldigte den arglosen D. auf einen Parkplatz in Le Havre, \fcberw\e4ltigte ihn und brachte ihn mit einem Auto zun\e4chst in die Mongolische Botschaft in Br\fcssel, dann in die Botschaft in Berlin. Wenige Tage sp\e4ter fuhren sie den seit dem Zwischenhalt in Br\fcssel wiederholt mit Bet\e4ubungsmitteln ruhig gestellten D. zum Flughafen Tegel. Dort wurde er bet\e4ubt, in einem Rollstuhl fixiert und gefesselt als angeblich verletzter mongolischer Diplomat durch die Flughafenkontrollen geschleust. Anschlie\dfend flog der Angeschuldigte mit ihm in die Mongolei, wo D. in Haft genommen wurde. Er sollte zugeben, Sanjasuuren ermordet zu haben. Trotz ihm gegen\fcber angewandter rechtsstaatswidriger Vernehmungsmethoden nahm D. die Tat nicht auf sich. Das Verfahren gegen ihn wegen seiner angeblichen Beteiligung am Attentat an Zorig Sanjasuuren wurde im November 2003 eingestellt. D. ist im April 2006 aus Strafhaft in anderer Sache entlassen worden und noch im gleichen Monat verstorben. Der Fall war sowohl vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen \fcber Folter als auch von Amnesty International aufgenommen worden. Der Angeschuldigte wurde am 17. September 2010 in Gro\dfbritannien aufgrund eines Festnahmeersuchens (Europ\e4ischer Haftbefehl) der Bundesanwaltschaft festgenommen und befand sich seitdem in britischer Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 2006. Am 19. August 2011 wurde er von Gro\dfbritannien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. | 13 | NULL | | 1 | 1 | 2009-01-07 | 2009 | 326 | Anklage gegen mutma\dflichen Deutschlandverantwortlichen der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 22. Dezember 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 48 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung H\fcseyin A. wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 Abs. 1, Abs. 4 StGB) und damit rechtlich zusammentreffend N\f6tigung in einem besonders schweren Fall (\a7 240 Abs. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte leitete von Februar bis Juni 2007 unter dem Aliasnamen „H\fcseyin Colak“ den Sektor S\fcd der Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK); anschlie\dfend war er bis Ende April 2008 Deutschlandverantwortlicher der PKK. In diesen Funktionen regelte er die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich und erf\fcllte damit die f\fcr einen PKK-F\fchrungskader typischen Leitungsaufgaben. Auf die Arbeit der ihm nachgeordneten Regions- und Gebietsverantwortlichen nahm er bestimmenden Einfluss, indem er deren Aufgaben koordinierte, ihnen Anweisungen erteilte und sich fortlaufend \fcber die Entwicklungen in den Regionen und Gebieten berichten lie\df. Er selbst war gegen\fcber der in Br\fcssel ans\e4ssigen Europaf\fchrung der Organisation berichtspflichtig und hatte deren Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivit\e4ten beteiligte er sich als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung. Im Rahmen der von der Organisation beanspruchten Straf- und Disziplinierungsgewalt zwang der Angeschuldigte Anfang August 2007 eine von dem damaligen Leiter der PKK-Region Stuttgart schwangere 21-j\e4hrige Frau kurdischer Abstammung durch die Drohung, sie umbringen zu lassen, zum Schwangerschaftsabbruch. Der Angeschuldigte wurde am 21. Juli 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 13/2008 vom 22. Juli 2008). | 11 | NULL | | 5 | 1 | 2002-02-05 | 2002 | 69 | Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 20. Dezember 2001 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht gegen

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Mehmet C.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem 25 Jahre alten Angeschuldigten wird vorgeworfen, von einem nicht n�her bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 bis Februar 2000 zun�chst als Europaverantwortlicher der Jugendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans Kurdistans ("Union der revolution�ren patriotischen Jugend aus Kurdistan" - YCK) und ab Oktober 1999 als F�hrungskader in leitender Funktion in der Region "Bayern" der PKK t�tig gewesen zu sein.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK/ERNK) in Europa. Bis zu seiner Abberufung im Februar 2000 hatte er mehrere F�hrungspositionen in Deutschland inne. Zu einem nicht n�her festgestellten Zeitpunkt im Jahre 1997 �bernahm der Angeschuldigte die Aufgabe des Europaf�hrers der Jugendorganisation der PKK. Er organisierte die Ausbildung der Jugendlichen in Europa und leistete damit einen Beitrag zur Rekrutierung des Kadernachwuchses der PKK. Von Oktober 1999 bis Februar 2000 hatte er die Position des Regionsverantwortlichen der PKK-Region "Bayern" inne. Zu dieser Region geh�ren die Gebiete M�nchen, N�rnberg und Ulm. In beiden Funktionen geh�rte der Angeschuldigte der "Europ�ischen Frontzentrale" (ACM) der PKK an.

Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als F�hrungskader war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten und sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. In diese "heimatgerichteten Aktivit�ten" ist auch die Jugendorganisation der Partei eingebunden. Zu ihren Aufgaben geh�rt es, bei der Beschaffung von Ausweispapieren f�r Jugendliche, die als K�mpfer in Kurdistan eingesetzt werden sollen, mitzuwirken.

Dem Angeschuldigten waren w�hrend seiner T�tigkeiten als Europaf�hrer der YCK und als Regionsverantwortlicher die Praktiken der kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK-F�hrung und die Aufgaben des "Heimatb�ros" bekannt. Er wirkte an ihnen durch Erteilung genauer Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von zu verf�lschenden Ausweispapieren mit. In seiner Eigenschaft als Europaf�hrer der YCK gab er im Winter 1998/1999 - noch vor der Festnahme Abdullah �calans am 15. Februar 1999 - an die Jugendlichen die Weisung, europaweit t�rkische Kaffeeh�user zu �berfallen und angetroffene T�rken zu verpr�geln. Schlie�lich band er die von ihm gef�hrten Jugendlichen in die gewaltsamen Aktionen nach der Festnahme des Abdullah �calan ein.
| 4 | NULL | | 36 | 1 | 2002-10-21 | 2002 | 95 | Presseauftakt gegen Mounir El Motassadeq | Anl�sslich des Beginns der Hauptverhandlung gegen Mounir El Motassadeq vor dem 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts am 22. Oktober 2002 wird Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger eine halbe Stunde nach Unterbrechung der Sitzung am Vormittag im Saal 209 des Strafjustizgeb�udes, Sievekingplatz 3 eine kurze Erkl�rung f�r die Medienvertreter abgeben.

Hinweis: Gelegenheit zu Nachfragen besteht nicht. | 4 | NULL | | 41 | 1 | 2001-11-28 | 2001 | 63 | Festnahme wegen Unterst\fctzung der World Trade Center-Terroristen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 28. November 2001 in Hamburg auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2001 den 27 Jahre alten, marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mounir El M. wegen des dringenden Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung festnehmen lassen. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen unterhielt der Beschuldigte mehrj\e4hrige intensive Kontakte zu den bisher identifizierten Mitgliedern der Vereinigung, die an der Vorbereitung und Durchf\fchrung der vier Terroranschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 beteiligt waren wie die zu Tode gekommenen Attent\e4ter Mohammed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah. So hat der Beschuldigte insbesondere das bei einer Bank in Hamburg eingerichtete Girokonto des Attent\e4ters Marwan Alshehhi verwaltet. Auf diesem Konto gingen von Mai 2000 bis November 2000 regelm\e4\dfig gr\f6\dfere Geldbetr\e4ge ein. Nach den bisherigen Erkenntnissen kamen diese Gelder der finanziellen Ausstattung von Mitgliedern der terroristischen Vereinigung zugute. So wurden Geldbetr\e4ge unter anderem dazu verwandt, Alshehhi mit den notwendigen finanziellen Mitteln f\fcr dessen USA-Aufenthalt und seinen dort betriebenen Flugunterricht auszustatten. Vor dem Hintergrund der engen pers\f6nlichen und finanziellen Verflechtungen steht der Beschuldigte in dem dringenden Verdacht, die terroristische Vereinigung durch logistische Ma\dfnahmen wissentlich unterst\fctzt zu haben. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 3 | NULL | | 3 | 1 | 2002-01-17 | 2002 | 70 | Festnahme wegen des Verdachts der Beihilfe zum V�lkermord im ehemaligen Jugoslawien | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 15. Januar 2002 in H�rth auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters vom 14. Januar 2002

den 36 Jahre alten serbischen Staatsangeh�rigen Momir S.

wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum V�lkermord, des dreifachen Mordes und anderer Straftaten im ehemaligen Jugoslawien durch Beamte des Mobilen Einsatzkommandos des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.

Nach dem Auseinanderbrechen Jugoslawiens und der Unabh�ngigkeitserkl�rung von Bosnien-Herzegowina am 6. M�rz 1992 verfolgte die politische und milit�rische F�hrung der Serben in Bosnien-Herzegowina haupts�chlich gegen die muslimische Bev�lkerung eine Aggressionspolitik, um sie aus den von Serben beanspruchten Gebieten zu vertreiben. Mord, Misshandlung und Folter wurden als Mittel der "ethischen S�uberung" eingesetzt, um die Bev�lkerungsgruppe der Muslime als solche planm��ig ganz oder teilweise zu zerst�ren.

Der Beschuldigte steht in dem dringenden Verdacht, in Bosnien-Herzegowina im Bereich seiner Heimatstadt Visegrad und Umgebung als Angeh�riger einer bewaffneten Gruppe unter anderem an der Ermordung drei muslimischer Volkszugeh�riger beteiligt gewesen zu sein, um die serbische "Ausrottungspolitik" gegen�ber der muslimischen Bev�lkerungsgruppe zu unterst�tzen.

In diesem Zusammenhang wird ihm vorgeworfen, Anfang Juni 1992 einen muslimischen Dorfbewohner in dessen Haus mit Draht an den H�nden gefesselt, mit den F��en an einem PKW festgebunden und anschlie�end sein Opfer so lange hinter dem Fahrzeug hergezogen zu haben, bis es tot war. Er ist zudem dringend verd�chtig, an einem nicht n�her feststellbaren Tag im Juni 1992 zwei muslimische Gefangene auf der alten, die Drina �berquerenden Br�cke, nachdem sie zuvor in grausamer Weise mi�handelt worden waren, get�tet zu haben.

Der Beschuldigte h�lt sich seit Herbst 1992 in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 4 | NULL | | 31 | 1 | 2000-10-04 | 2000 | 22 | Ermittlungen wegen des Brandanschlages auf die Synagoge in D�sseldorf | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D�sseldorf wegen des Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung auf die Synagoge in D�sseldorf �bernommen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand muss davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Tat mit rechtsextremistischem Hintergrund und damit um eine in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts fallende Straftat handelt (� 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Es besteht der Verdacht, dass die bislang nicht bekannten T�ter aus rechtsextremistischer Gesinnnung heraus am Tag der Deutschen Einheit der Bundesrepublik Deutschland, einen Tag nach dem j�dischen Neujahrsfest, ein Zeichen der Gewalt gegen Mitb�rger j�discher Herkunft setzen und aufgrund beispielhafter Wirkung bei ihren Gesinnungsgenossen eine Bereitschaft zu �hnlichen Gewaltaktionen sch�ren wollten. Es handelt sich um den zweiten Brandanschlag in diesem Jahr auf eine Synagoge. Am 20. April 2000 hatten drei Jugendliche, die der rechtsextremistischen Szene in Erfurt angeh�rten, aus ihrer antisemistischen Gesinnung heraus zum Geburtstag von Adolf Hitler einen Brandanschlag auf die Synagoge in Erfurt ver�bt. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. Mai 2000 die Ermittlungen �bernommen und am 18. Mai 2000 vor dem Oberlandesgericht Jena Anklage erhoben. Das Oberlandesgericht verurteilte am 13. Juli 2000 die Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung und unerlaubten Waffenbesitzes, zwei der Angeklagten zu mehrj�hrigen Jugendstrafen. Der Brandanschlag auf die Synagoge in D�sseldorf ist eine weitere antisemitische Straftat gegen j�dische Einrichtungen. Aus rechtsextremistischer Gesinnung begangene Straftaten k�nnen bei Gleichgesinnten einen Nachahmungseffekt ausl�sen mit der Folge einer immer schwerer beherrschbaren Gefahr. Vor dem Hintergrund des erneuten Anschlags auf eine Synagoge ist diese Gewalttat geeignet, unter den in Deutschland lebenden j�dischen Mitb�rgern ein Klima der Angst und Einsch�chterung zu erzeugen und bei ihnen den Eindruck entstehen zu lassen, sie k�nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Sie ist daher bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen. Trotz des relativ geringen Sachschadens ist der Tat ein herausgehobener Unrechtsgehalt beizumessen. Das Polizeipr�sidium D�sseldorf ist weiterhin mit den Ermittlungen beauftragt. | 2 | NULL | | 10 | 1 | 2011-03-14 | 2011 | 393 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat am 25. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 25-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Rami M. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) erhoben. Er ist hinreichend verd\e4chtig, von Mai 2009 bis Juni 2010 Mitglied der Al Qaida gewesen zu sein. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Im M\e4rz 2009 reiste der Angeschuldigte mit einem Gleichgesinnten von Deutschland aus \fcber den Iran nach Pakistan, wo er sich nach einem Aufenthalt in einem Lager der terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan“ (IBU) im Mai 2009 der Al Qaida anschloss. Zun\e4chst durchlief er eine Kampfausbildung in einem Ausbildungslager dieser Organisation, um anschlie\dfend am gewaltsamen Jihad teilzunehmen. Anfang Juni 2010 stellte ihn ein hochrangiges Al Qaida-Mitglied auf seine Initiative hin von weiteren Kampfeins\e4tzen frei. Er war nunmehr daf\fcr vorgesehen, in Deutschland an einem europ\e4ischen Netzwerk der terroristischen Vereinigung mitzuwirken. Das Netzwerk sollte der finanziellen Unterst\fctzung der Organisation dienen, aber auch in der Bundesrepublik f\fcr andere, noch nicht n\e4her konkretisierte Auftr\e4ge der Al Qaida-F\fchrung zur Verf\fcgung stehen. Rami M. hatte in diesem Zusammenhang die Aufgabe, halbj\e4hrlich einen Betrag von etwa 20.000 Euro an Spendengeldern einzutreiben und als Kontaktpartner zu fungieren. Noch im Juni 2010 trat der Angeschuldigte die R\fcckreise nach Deutschland an. Auf dem Weg nach Islamabad griffen ihn jedoch pakistanische Sicherheitskr\e4fte auf und nahmen ihn in Gewahrsam. Am 25. August 2010 wurde er nach Deutschland \fcberstellt, wo er bei seiner Einreise am Flughafen in Frankfurt am Main aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 7. April 2010 festgenommen wurde. Der Angeschuldigte befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2010 vom 26. August 2010). | 13 | NULL | | 24 | 1 | 2011-07-07 | 2011 | 406 | Anklage wegen des Anschlags auf US-Soldaten am Flughafen Frankfurt am Main | Die Bundesanwaltschaft hat am 4. Juli 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 21-j\e4hrigen kosovarisch-serbischen Staatsangeh\f6rigen Arid U. wegen Mordes in zwei F\e4llen sowie versuchten Mordes in drei F\e4llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer und in einem weiteren in Tateinheit mit gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung erhoben (\a7 211, \a7 223 Abs. 1, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, \a7 226 Abs. 1 Nr. 1, \a7 18, \a7 22; \a7 23, \a7 52, \a7 53 StGB). Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, am Nachmittag des 2. M\e4rz 2011 am Flughafen Frankfurt am Main heimt\fcckisch und aus niedrigen Beweggr\fcnden zwei US-amerikanische Soldaten get\f6tet zu haben. Dar\fcber hinaus soll er versucht haben, drei weitere Angeh\f6rige der US-Streitkr\e4fte zu ermorden. Zwei Soldaten verletzte er dabei lebensgef\e4hrlich, einer der beiden verlor auf einem Auge das Sehverm\f6gen. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wollte der Angeschuldigte die Soldaten ausschlie\dflich deshalb t\f6ten, weil sie Angeh\f6rige der US-Streitkr\e4fte im Rahmen des ISAF-Mandats in Afghanistan waren. Die Taten sind Ausdruck einer durch jihadistische Propaganda hervorgerufenen radikal-islamistischen Einstellung, die willk\fcrliche T\f6tungen von US-Soldaten in der Bundesrepublik Deutschland einschlie\dft. Es handelt sich um schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten von besonderer Bedeutung (\a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und c GVG). Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte f\fcr weitere Tatbeteiligte oder eine Einbindung des Angeschuldigten in eine terroristische Vereinigung ergeben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Am Abend des 1. M\e4rz 2011 stie\df der Angeschuldigte im Internet auf ein jihadistisches Propagandavideo \fcber angebliche Vergewaltigungen muslimischer Frauen durch ausl\e4ndische Soldaten. Dies l\f6ste bei ihm am Vormittag des 2. M\e4rz 2011 den Entschluss aus, am Frankfurter Flughafen m\f6glichst viele US-Soldaten mit dem Einsatzziel Afghanistan zu t\f6ten. Die Auswahl seiner Opfer beruhte allein auf deren Zugeh\f6rigkeit zu den US-Streitkr\e4ften und war damit willk\fcrlich. Am fr\fchen Nachmittag des Tattages fuhr der Angeschuldigte mit \f6ffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen und hielt nach m\f6glichen Opfern Ausschau. In seinem Rucksack f\fchrte er eine Pistole und ein Messer mit, in einer Bauchtasche neben einem weiteren Messer ein Magazin mit zw\f6lf Patronen und zehn weitere einzelne Patronen. Gegen 14.45 Uhr beobachtete er bei der Gep\e4ckausgabe in der Halle D des Terminals 2 zwei US-amerikanische Soldaten, die mit ihrem Gep\e4ck den Ankunftsbereich verlie\dfen. Er folgte ihnen bis zum Ausgang der Halle E, vor dem ein Bus der US-Luftstreitkr\e4fte wartete. Nach und nach erschienen insgesamt 16 US-Soldaten, die ihr Gep\e4ck in dem Bus verstauten. Kurz nach 15 Uhr bat der Angeschuldigte einen der Soldaten um eine Zigarette und fragte ihn unter diesem Vorwand nach dem Einsatzort der Gruppe. Nachdem dieser ihm best\e4tigt hatte, dass sie Angeh\f6rige der US-Luftstreitkr\e4fte und auf dem Weg nach Afghanistan seien, drehte sich der Angeschuldigte um, f\fchrte das Magazin verdeckt in seinem Rucksack in die Pistole ein und lud die Waffe durch. Nachdem er abgewartet hatte, bis die unbewaffneten Soldaten fast vollst\e4ndig eingestiegen waren, setzte er sein Vorhaben in die Tat um. Er schoss einem 25-j\e4hrigen Soldaten, der neben dem Bus stand, aus einer Entfernung von etwa eineinhalb Metern hinterr\fccks in den Kopf. Der Soldat erlag seinen Verletzungen noch am Tatort. Unmittelbar danach stieg der Angeschuldigte in den Bus und t\f6tete einen 21-j\e4hrigen Soldaten auf dem Fahrersitz mit einem Kopfschuss. Mit dem wiederholten Ruf „Allahu Akbar“ („Gott ist gro\df“) schoss er sodann auf Kopf und K\f6rper zweier im Gang stehender Soldaten im Alter von 21 und 25 Jahren. Deren Leben konnte durch Notoperationen gerettet werden. In Folge der Verletzungen erblindete einer der Soldaten auf einem Auge. Danach zielte der Angeschuldigte aus n\e4chster N\e4he auf den Kopf eines 22-j\e4hrigen Soldaten, der sich zwischen zwei Sitzreihen geduckt hatte, und bet\e4tigte zweimal den Abzug. Da die Pistole Ladehemmung hatte, konnte er allerdings keine weiteren Sch\fcsse abgeben und sein Anschlagsvorhaben nicht fortf\fchren. Verfolgt von einem US-Soldaten fl\fcchtete er aus dem Bus in das Flughafengeb\e4ude, wo er von zwei Beamten der Bundespolizei festgenommen wurde. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 3. M\e4rz 2011 Haftbefehl gegen den Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/2011 vom 4. M\e4rz 2011). Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft. | 13 | NULL | | 5 | 1 | 2011-02-08 | 2011 | 387 | Anklage wegen Mitgliederwerbung f\fcr terroristische Vereinigungen im Ausland | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 25-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rige Adnan V. wegen des Verdachts der Werbung um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in drei F\e4llen erhoben (\a7 129 Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 53 StGB). Der Angeschuldigte ist zudem verd\e4chtig, ein Explosionsverbrechen in Tateinheit mit einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat sowie eine weitere schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3, \a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, \a7 52, \a7 53 StGB). Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt, von Oktober 2007 bis September 2008 in drei F\e4llen im Internet Propagandamaterial von Al Qaida und Al Qaida im Zweistromland verbreitet zu haben. Durch die Ver\f6ffentlichung dieser Botschaften, deren Intention sich der Angeschuldigte zu eigen machte, zielte er darauf ab, f\fcr diese terroristischen Organisationen Sympathisanten zu mobilisieren und einen m\f6glichst gro\dfen Personenkreis zu erreichen, um so Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr diese Organisationen zu gewinnen. Dar\fcber hinaus soll der Angeschuldigte in seiner Wohnung in Offenbach am Main bis Anfang Oktober 2009 Ger\e4te und Materialien f\fcr eine Sprengvorrichtung hergestellt und verwahrt haben. Dabei handelt es sich um Fernz\fcndungsvorrichtungen sowie kleinere Mengen eines explosionsgef\e4hrlichen Gemischs. Mit der beabsichtigten Sprengstoffexplosion, die allerdings nicht \fcber das Stadium der Vorbereitung hinausgelangte, wollte er seinen Beitrag zum globalen „Jihad“ in der Bundesrepublik Deutschland leisten. Der Angeschuldigte ist ferner hinreichend verd\e4chtig, im September 2009 eine dritte Person \fcber das Internet in der Herstellung, Handhabung und Lagerung von Sprengstoffen unterwiesen zu haben. Dabei soll ihm bekannt gewesen sein, dass dieser Dritte mit dem vom Angeschuldigten erworbenen Wissen einen islamistisch motivierten Sprengstoffanschlag zur T\f6tung von „Ungl\e4ubigen“ und „Abtr\fcnnigen“ durchf\fchren wollte. Adnan V. wurde am 1. Oktober 2009 in Offenbach am Main festgenommen (vgl. Pressemitteilungen Nr. 18/2009 und 19/ 2009 vom 2. Oktober 2009). Er befand sich bis zum 29. Juli 2010 in Untersuchungshaft. | 13 | NULL | | 5 | 1 | 2001-02-02 | 2001 | 33 | 25 Jahre Gewerbezentralregister | Seit dem 1. Januar 1976 wird das Gewerbezentralregister bei der Dienststelle Bundeszentralregister des Generalbundesanwalts gef�hrt. Dies ist Anlass auf die Entstehungsgeschichte dieses Registers zur�ckzublicken:Anfang der 70er-Jahre hat der Gesetzgeber zahlreiche Straftatbest�nde, die Verst��e gegen gewerberechtliche Vorschriften unter Strafe gestellt hatten, in Ordnungswidrigkeiten umgewandelt. Das hatte zur Folge, dass die Ahndung solcher Zuwiderhandlungen nicht mehr in das Bundeszentralregister aufgenommen werden durfte. Da das �ffentliche Interesse an einer Registrierung unver�ndert fortbestand, insbesondere um Ma�nahmen gegen Wiederholungst�ter ergreifen zu k�nnen, bestimmte der Gesetzgeber 1974 durch eine �nderung der Gewerbeordnung die Errichtung des Gewerbezentralregisters zum 1. Januar 1976. In das Register eingetragen werden Verwaltungs- und Bu�geldentscheidungen gegen Gewerbetreibende. Hierzu geh�ren Gewerbeuntersagungen und -beschr�nkungen wegen Unzuver-l�ssigkeit des Gewerbetreibenden, aber auch Ordnungswidrigkeiten wie Schwarzarbeit, illegale Besch�ftigung sowie die Ahndung von Verst��en gegen gewerberechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel gegen Bestimmungen des Lebensmittel- und Tierseuchenrechts und gegen Hygienebestimmungen im Gastronomiebereich.Zu Beginn der T�tigkeit des Gewerbezentralregisters erfolgte die Registrierung noch auf Karteikarten. Heute steht hierf�r moderne Informationstechnik im Rechenzentrum des Bundeszentralregisters zur Verf�gung. Zurzeit sind rund 464.000 Eintragungen �ber ca. 280.000 nat�rliche und ca. 16.000 juristische Personen registriert. Der Datenbestand dient in erster Linie der Information der zust�ndigen Beh�rden �ber die Zuverl�ssigkeit der Gewerbetreibenden. Auskunftsberechtigt hinsichtlich der �ber ihn gespeicherten Daten ist aber auch jeder Gewerbetreibende. Der Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die derzeit 20.-- DM kostet, ist in der Regel bei dem f�r den Antragsteller zust�ndigen Einwohnermeldeamt zu stellen. Das Gewerbezentralregister erteilt im Durchschnitt 1.000 derartiger Ausk�nfte pro Arbeitstag. Zeitnahe Bearbeitung und B�rgerservice stehen dabei im Vordergrund. Dies gilt in besonderem Ma�e bei Unternehmen, die die Ausk�nfte f�r die Teilnahme an �ffentlichen Ausschreibungen ben�tigen. Daneben liefert das Gewerbezentralregister zum Beispiel mit der Schwarzarbeitsstatistik wichtige Daten f�r Politik und Wissenschaft. Mit dem Umzug des Bundeszentralregisters von Berlin nach Bonn hat auch das Gewerbezentralregister 1999 seinen Sitz in die Bundesstadt verlagert. | 3 | NULL | | 20 | 1 | 2012-08-03 | 2012 | 449 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM) | Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Juli 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Thomas U. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, \a7 52 StGB). Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich von Dezember 2009 bis Juli 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt und eine Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff f\fcr die Begehung schwerer staatsgef\e4hrdender Gewalttaten durchlaufen zu haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, in Afghanistan eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie betrachten Anschl\e4ge sowohl auf afghanische und pakistanische Regierungstruppen als auch auf Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der DTM geraten. Der Angeschuldigte reiste im Herbst 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, wo er sich sp\e4testens Anfang Dezember 2009 den DTM anschloss. Nach einer Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoff griff er mit weiteren DTM-Mitgliedern Ende Dezember 2009 eine von amerikanischen und afghanischen Streitkr\e4ften genutzte Milit\e4rbasis an. In der Folgezeit verherrlichte er in mindestens zwei Internetbotschaften der DTM den militanten Jihad, um neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die terroristische Vereinigung zu gewinnen. Ab Ende M\e4rz 2010 forderte er zudem in Deutschland lebende Personen in E-Mails auf, sich den DTM anzuschlie\dfen, sie finanziell zu unterst\fctzen oder ihren Bekanntheitsgrad zu steigern. Der Angeschuldigte wurde am 3. September 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010 in der T\fcrkei in Auslieferungshaft genommen. Am 22. Mai 2012 wurde er nach Deutschland \fcberstellt. Seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2012 vom 22. Mai 2012). | 14 | NULL | | 42 | 1 | 2002-12-10 | 2002 | 100 | Festnahme eines mutma�lichen F�hrungsfunktion�rs der PKK/KADEK | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 6. Dezember 2002 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 2002

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ali Z.

durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Bonn festnehmen lassen. Der 48 Jahre alte Beschuldigte geh�rte seit Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland an. Seit April 2002 bet�tigt sich die PKK unter dem Namen "Freiheit und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)". Im Tatzeitraum von Januar 1998 bis 1999 war der Beschuldigte Leiter der Region "Nord-West", zu der die Gebiete Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg geh�rten. Mit dieser T�tigkeit in herausgehobener Position beteiligte sich der Beschuldigte als Mitglied an der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Am 17. Februar 1999 organisierte er eine der anl�sslich der Festnahme von Abdullah �calan durch die Europaf�hrung der PKK angeordneten Besetzungsaktionen. Seiner Anweisung folgend drangen am Vormittag des Tattages etwa 20 Kurden gewaltsam in die SPD-Landesgesch�ftsstelle in Hamburg ein, verw�steten die B�ror�ume und verbarrikadierten sich dort. R�umungsversuche der Polizei wehrten sie mit der Drohung ab, den von ihnen als Geisel genommenen Kreisvorsitzenden der SPD zu verbrennen. Einige Besetzer hielten die Geisel zeitweilig so aus einem Fenster des 3. Stockwerks, dass f�r sie die Gefahr bestand, hinaus zu st�rzen. Die Besetzungsaktion konnte noch am gleichen Tag beendet und die Geisel unverletzt befreit werden.

Der Beschuldigte wurde am 6. Dezember 2002 dem Ermittlungsrichter des Amtsgericht Bonn vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. | 4 | NULL | | 14 | 1 | 2014-06-04 | 2014 | 503 | Generalbundesanwalt Harald Range unterrichtet am heutigen Mittwoch (4. Juni 2014) um 15.00 Uhr an seinem Dienstsitz in Karlsruhe die Medien \fcber seine Entschlie\dfung im sogennanten „NSA“-Komplex | Aufgrund von Medienberichten \fcber Aktivit\e4ten britischer und US-amerikanischer Nachrichtendienste in Deutschland hatte der Generalbundesanwalt im Juni und im Oktober 2013 Pr\fcfvorg\e4nge angelegt. Ziel der Pr\fcfungen war es, eine verl\e4ssliche Tatsachengrundlage f\fcr eine strafrechtliche Bewertung der Vorg\e4nge zu erlangen. Generalbundesanwalt Harald Range wird die Medienvertreter am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 15.00 Uhr, im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, \fcber das Ergebnis seiner Vorerhebungen informieren. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 14.30 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film und Tonaufnahmen sind gestattet. | 16 | NULL | | 20 | 1 | 2006-05-26 | 2006 | 241 | Abgabe der Ermittlungen wegen des \dcberfalls in Potsdam | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute, am 26. Mai 2006, die Ermittlungen wegen des \dcberfalls auf den aus \c4thiopien stammenden deutschen Staatsangeh\f6rigen Ermyas M. an die Staatsanwaltschaft Potsdam abgegeben. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen sind die Voraussetzungen f\fcr die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts nach \a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz, die eine besondere Bedeutung des Falles einschlie\dfen, nicht mehr gegeben. Die Beschuldigten Bj\f6rn L. und Thomas M. sind aufgrund einer Reihe von Indizien nach wie vor verd\e4chtig, die Gewalttat zum Nachteil des Gesch\e4digten Ermyas M. am 16. April 2006 in Potsdam begangen zu haben. Nach intensiver Aufkl\e4rungsarbeit und Aussch\f6pfung aller zurzeit erkennbaren und verf\fcgbaren Beweismittel stehen allerdings - entgegen der urspr\fcnglichen Verdachtslage - die nachweislich fremdenfeindlichen \c4u\dferungen der T\e4ter gegen\fcber ihrem sp\e4teren Opfer weder r\e4umlich noch zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Niederschlagen des Opfers. Dieser zweiaktige Geschehensablauf, von dem nach dem jetzigen Erkenntnisstand auszugehen ist, f\fchrt dazu, dass den Verd\e4chtigen nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, mit bedingtem T\f6tungsvorsatz ihr Opfer niedergeschlagen zu haben. Der insoweit weiterhin bestehende einfache Anfangsverdacht reicht f\fcr eine Anklageerhebung nicht aus. Eine Anklageerhebung wegen gef\e4hrlicher m\f6glicherweise schwerer K\f6rperverletzung f\e4llt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht in die Verfolgungskompetenz des Bundes. Die Zust\e4ndigkeit der Bundesjustiz ist nur bei bestimmten, im Gesetz abschlie\dfend aufgef\fchrten sogenannten Katalogtaten wie zum Beispiel Mord, Totschlag gegeben. Ungeachtet des Umstandes, dass sich das vorliegende Tatbild, etwa durch \c4u\dferungen des Tatopfers noch ver\e4ndern k\f6nnte, fehlt es angesichts der gesicherten Fakten in Bezug auf die Zweiaktigkeit des Geschehensablaufs jedenfalls an der besonderen Bedeutung des Falles. | 8 | NULL | | 21 | 1 | 2001-07-26 | 2001 | 48 | Festnahme wegen mutma�licher Spionage f�r Iran | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 24. Juli 2001 in Offenbach/Main der 41 Jahre alte iranische Staatsangeh�rige Bahman Ali Mohammad D.durch Beamte des Bundeskriminalamtes vorl�ufig festgenommen und am 25. Juli 2001 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent�tigkeit Haftbefehl erlie�. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sp�testens seit Herbst 1999 im Auftrag des iranischen Nachrichtendienstes VEVAK im Gro�raum Frankfurt dort lebende, aber auch im Ausland (Frankreich) aus Deutschland angereiste iranische Oppositionelle und ihre Organisationen, insbesondere die Bewegung der "Volksfedajin Iran" sowie die Organisation "Rahe Kargar" ausgesp�ht zu haben. Beides sind Gruppierungen marxistisch-leninistischer Pr�gung, die die im Iran bestehende "gottesstaatliche" Ordnung ablehnen und deshalb verfolgt werden. Der Beschuldigte befand sich vom 22. Februar 2000 bis zum 25. August 2000 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main in Untersuchungshaft. Er steht in dem dringenden Verdacht, nach seiner Haftentlassung seine nachrichtendienstlichen Aktivit�ten f�r das VEVAK fortgesetzt zu haben. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 3 | NULL | | 1 | 1 | 2007-01-16 | 2007 | 266 | Anklage gegen mutma\dfliche R\e4delsf\fchrer der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Dezember 2006 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 38 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Volkszugeh\f6rigkeit Riza E. aus Duisburg und beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 51 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Volkszugeh\f6rigkeit Muzaffer A. aus Stuttgart jeweils wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als hauptamtliche Kader der "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) Leiter von PKK-Sektoren in der Bundesrepublik Deutschland gewesen zu sein. Riza E. war von August 2004 bis M\e4rz 2006 unter dem Decknamen „Cafer“ f\fcr den Sektor Mitte und Muzaffer A. von Juli 2005 bis zu seiner Festnahme am 8. August 2006 f\fcr den Sektor S\fcd verantwortlich. Die Angeschuldigten \fcbernahmen in ihren Zust\e4ndigkeitsbereichen Leitungsaufgaben, indem sie f\fcr ihre Sektoren alle organisatorischen, finanziellen und propagandistischen Angelegenheiten koordinierten. In ihren herausgehobenen F\fchrungsfunktionen nahmen sie auf die ihnen nachge-ordneten Gebietsverantwortlichen bestimmenden Einfluss, gaben ihnen Anweisungen und lie\dfen sich von diesen umfassend \fcber die Aktivit\e4ten der Organisation unterrichten. Sie bestimmten, welche Kader und Aktivisten an Ausbildungsma\dfnahmen und Versammlungen teilzunehmen hatten. Der Angeschuldigte Muzaffer A. beteiligte sich an Schleusungen und sorgte daf\fcr, dass aus dem Ausland einreisende Aktivisten und Kader die M\f6glichkeiten zu illegalen Auf-enthalten in Deutschland erhielten. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans" (KADEK) und im November 2003 zum "Volkskongress Kurdistans" (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand der kriminellen Vereinigung ebenso wenig etwas ge\e4ndert wie die Umbenennung der ERNK zun\e4chst in die "Kurdische Demokratische Volksunion" (YDK) und im Juni 2004 in die "Demokratische Vereinigung der Kurden" (CDK). Die Angeschuldigten befinden sich seit dem 8. bzw. 9. August 2006 in Untersuchungshaft. | 9 | NULL | | 6 | 1 | 2015-02-24 | 2015 | 536 | Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied des „Islamischen Staats Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) erlassen | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Februar 2015 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 25-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ebrahim H. B. erwirkt. Der Beschuldigte wurde am 20. Februar 2015 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende Mai bis August 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste er gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Ayoub B. (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 15.01.2015) Ende Mai 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schloss sich dort dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich an der Rekrutierung neuer Mitglieder beteiligt zu haben, indem er Fotos von sich fertigen lie\df und zu Propagandazwecken im Internet ver\f6ffentlichte. Zudem \fcberlie\dfen er und Ayoub B. der Vereinigung den bisherigen Erkenntnissen zufolge einen Geldbetrag von insgesamt mindestens 5.000 €. Der Beschuldigte war bereits im November 2014 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hannover wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen worden. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. | 17 | NULL | | 24 | 1 | 2002-08-28 | 2002 | 66 | Einladung zur Pressekonferenz des Generalbundesanwalts | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gegen den 28 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh�rigen Mounir El Motassadeq aus Hamburg wegen seiner Beteiligung an den Terror�anschl�gen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 Anklage vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben.

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Kay Nehm wird im Rahmen einer Pressekonferenz

am Donnerstag, den 29. August 2002, 11.00 Uhr
im Dienstgeb�ude der Bundesanwaltschaft
Karlsruhe, Brauerstra�e 30

�ber das Ergebnis der Ermittlungen berichten.

Interessierte Medienvertreter werden gebeten, sich schriftlich bis zum 29. August 2002, 9.00 Uhr zu akkreditieren (Fax-Nr. 0721/81 91-4 92). Aus organisatorischen Gr�nden sind Name, Vorname Wohnanschrift, Geburtsort, Geburtsdatum sowie Personalausweis- oder Reisepassnummer anzugeben. Personalausweis oder Reisepass und Presseausweis sind mitzubringen. Die Akkredi�tierungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, k�nnen nicht mehr ber�cksichtigt werden.

F�r die Aufnahmen im Konferenzraum werden sechs Fernsehteams, (zwei �ffentlichrechtlicher, zwei privatrechtlicher und zwei ausl�ndischer Sender mit jeweils maximal drei Kameras) sowie f�nf Fotografen (drei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen) zugelassen.

Die Bestimmung der "Pool-Mitglieder" bleibt den vorgenannten Fernsehsendern bzw. den Agentu�ren und Fotografen �berlassen. Die "Pool-Mitglieder" verpflichten sich, auf entsprechende Anforde�rung die Aufnahmen anderen Rundfunkanstalten und Fotografen-Konkurrenzunternehmen zur Verf�gung zu stellen.

Karlsruhe, den 28. August 2002

Frauke-Katrin Scheuten
Oberstaatsanw�ltin beim Bundesgerichtshof
Pressesprecherin | 4 | NULL | | 16 | 1 | 2013-06-11 | 2013 | 477 | Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) | Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Bernard T., den 44-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Felicien B. und den 67-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Jean Bosco U. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Angeschuldigte Bernard T. ist dar\fcber hinaus hinreichend verd\e4chtig, gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR), die milit\e4risch unter dem Namen „Forces Combattantes Abacunguzi“ (FOCA) auftritt, ist eine \fcberwiegend aus Angeh\f6rigen der Volksgruppe der Hutu bestehende Rebellengruppe, die urspr\fcnglich von den 1994 aus Ruanda gefl\fcchteten Verantwortlichen des V\f6lkermordes an der Volksgruppe der Tutsi gegr\fcndet wurde. Sie hat ihre Operationsbasis im Osten der Demokratischen Republik Kongo und verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtige Regierung Ruandas zu entmachten. Ihre Machtstellung im Ostkongo versucht sie, durch regelm\e4\dfige und gewaltt\e4tige \dcbergriffe auf die lokale Zivilbev\f6lkerung zu sichern. Die Mittel, die die FDLR systematisch zur Festigung ihres illegalen Besatzungsregimes einsetzt, umfassen Mord, K\f6rperverletzung, Vergewaltigung, sexuelle Versklavung, gewaltsame Landnahme, Raub, Pl\fcnderung und Brandschatzung, eigenm\e4chtige Erhebung von Wegez\f6llen sowie Ausbeutung der kongolesischen Bodensch\e4tze. Die Angeschuldigten haben sp\e4testens im Mai 2011 in Deutschland eine Zelle der FDLR gebildet, um nach der Festnahme des Pr\e4sidenten und des 1. Vizepr\e4sidenten der FDLR, Dr. Ignace M. und Straton M., im November 2009 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 24/2009 vom 17. November 2009 und Nr. 31/2010 vom 17. Dezember 2010) sowie des in Frankreich aufh\e4ltigen fr\fcheren Exekutivsekret\e4r der FDLR, Callixte M., im Oktober 2010 deren Aufgaben - zumindest in Teilen - zu \fcbernehmen. So wirkten sie zusammen daran mit, mindestens vier Presseerkl\e4rungen der FDLR zu erstellen und zu verbreiten. Neben einer weiteren gemeinsam mit dem Angeschuldigten Jean Bosco U. im Dezember 2011 bearbeiteten Pressemitteilung ver\f6ffentlichte der Angeschuldigte Bernard T. dar\fcber hinaus von September 2009 bis M\e4rz 2012 weitere zw\f6lf Pressemitteilungen. Die Presseerkl\e4rungen dienten dazu, die Ideologie und politischen Ziele der FDLR zu verbreiten sowie das verbrecherische Vorgehen ihrer Millizion\e4re in der Demokratischen Republik Kongo gegen\fcber der Welt\f6ffentlichkeit zu leugnen oder zu rechtfertigen. Der Angeschuldigte Bernard T. ist zudem hinreichend verd\e4chtig, dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. wiederholt Geldmittel \fcberlassen zu haben, obwohl dieser von Seiten des Rates der Europ\e4ischen Union mit einem Personenembargo belegt war. Durch die \fcberlassenen Gelder sollten Telefonate des gesondert verfolgten Dr. Ignace M. mit den in der Demokratischen Republik Kongo agierenden K\e4mpfern der FDLR finanziert werden. Die Angeschuldigten wurden am 5. Dezember 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2012 vom 6. Dezember 2012). Die Angeschuldigten Bernard T. und Felicien B. befinden sich seither in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Jean Bosco U. befand sich bis zur Au\dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 28. Februar 2013 in Untersuchungshaft. Gegen elf weitere als Unterst\fctzer der FDLR verd\e4chtigte Beschuldigte dauern die Ermittlungen an (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Gegen neun dieser Beschuldigten besteht zugleich der Verdacht, dass sie gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). | 15 | NULL | | 14 | 1 | 2007-05-31 | 2007 | 278 | Festnahme mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C | Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl gegen den 52 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Faruk E. erlassen. Der Beschuldigte ist heute (31. Mai 2007) dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Wuppertal vorgef\fchrt worden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und auf Antrag der Bundesanwaltschaft den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten wird unter anderem zur Last gelegt, sich seit Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 wegen Mitgliedschaft in der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei strafbar gemacht zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach den bisherigen Erkenntnissen geh\f6rte der Beschuldigte seit Gr\fcndung der DHKP-C im Jahre 1994 der obersten F\fchrungsebene der Organisation an. Er steht im Verdacht, Mitglied des aus drei Personen bestehenden Zentralkomitees der DHKP-C, Vertreter des Generalsekret\e4rs Dursun Karatas sowie Europaverantwortlicher gewesen zu sein. Faruk E. befand sich zun\e4chst wegen des dringenden Verdachts der Urkundenf\e4lschung in Unter-suchungshaft, weil er bei seiner Festnahme am 8. April 2007 in Hagen einen gef\e4lschten Reisepass und einen gef\e4lschten F\fchrerschein bei sich f\fchrte. Zusammen mit Faruk E. war auch der gesondert verfolgte 38 Jahre alte deutsche Staatsangeh\f6rige Ilhan D. auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2006 festgenommen worden. Am 9. April 2007 wurde er dem Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Hagen vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnete und den Vollzug der Untersuchungshaft anordnete. Ihm wird zur Last gelegt, mindestens seit September 2002 Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei gewesen zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Ilhan D. war als f\fchrendes Mitglied f\fcr den terroristischen Fl\fcgel der DHKP-C t\e4tig. Er besorgte mindestens seit 1998 im Auftrag der Organisation Kommunikationsmittel, milit\e4rische Ausr\fcstung, Waffen, Waffenteile und Munition. Gemeinsam mit anderen Funktion\e4ren der Vereinigung organisierte er anschlie\dfend den Schmuggel dieser Gegenst\e4nde in die T\fcrkei, wo sie im bewaffneten Kampf gegen den t\fcrkischen Staat eingesetzt werden sollten. So organisierte der Beschuldigte zusammen mit den gesondert verfolgten Mustafa A., Devrim G. und Hasan S. (Pressemitteilungen Nr. 44 und Nr. 46 der Bundesanwaltschaft vom 15. und 28. November 2006, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/ Aktuelles/Pressemitteilungen2006) im September 2002 einen illegalen Waffentransport in die T\fcrkei, der letztlich von den t\fcrkischen Beh\f6rden verhindert werden konnte. Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi-Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung bis heute hat die Gruppierung in der T\fcrkei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit ohne Gef\e4hrdung weiterer Ermittlungen nicht mitgeteilt werden. | 9 | NULL | | 25 | 1 | 2007-10-16 | 2007 | 289 | Anklage gegen einen Mitbegr\fcnder einer terroristischen Vereinigung im Ausland | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. September 2007 beim Staatsschutzsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anklage gegen den jordanischen Staatsangeh\f6rigen Thaer A. erhoben. Dem 33 Jahre alten Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift zur Last gelegt, zwischen Anfang Juni und Anfang Juli 2006 zusammen mit vier weiteren Personen eine terroristische Vereinigung im Ausland gegr\fcndet zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Ziel der Vereinigung sollte sein, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den Jihad gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerster Straftaten in die Tat umzusetzen. Hierzu sollte im Sudan ein Trainingslager eingerichtet werden, um dort Freiwillige f\fcr den Jihad auszubilden und so auf einen von der Vereinigung erwarteten Guerillakrieg vorbereitet zu sein. Die Gr\fcndungsmitglieder, zu denen auch der gesondert verfolgte Redouane E. H. aus Kiel geh\f6rt, beabsichtigten arbeitsteilig vorzugehen. Aufgabe des Angeschuldigten war es insbesondere, sich um Finanzierungsfragen und Geldtransfers zu k\fcmmern. \dcberdies war er in die Rekrutierung weiterer Gruppenmitglieder und Unterst\fctzer eingebunden. Gegen Redouane E. H. wurde bereits am 25. April 2007 Anklage zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht wegen des Verdachte der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland und anderer Tatvorw\fcrfe erhoben (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2007, Nr. 11; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2007). Der Prozess gegen ihn dauert seit dem 25. Juli 2007 an. Mit dem marokkanischen Staatsb\fcrger Abdelali M. wurde am 15. Mai 2007 au\dferdem ein mutma\dflicher Helfer der Vereinigung aus Schweden \fcberstellt (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2007, Nr. 12; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2007). Der Angeschuldigte selbst ist seit dem 19. M\e4rz 2007 in dieser Sache in Haft. In Schweden aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls vorl\e4ufig festgenommen, befand er sich zun\e4chst in Auslieferungshaft, seit seiner \dcberstellung am 4. April 2007 befindet er sich in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. April 2007, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). | 9 | NULL | | 20 | 1 | 2013-06-27 | 2013 | 481 | Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Mitglieds der DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat gestern, Mittwoch, den 26. Juni 2013, aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs den 39-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yusuf T. in \d6sterreich - im Wege der Rechtshilfe - festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich sp\e4testens seit dem Jahr 2002 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Der Beschuldigte Yusuf T. ist dringend verd\e4chtig, als hochrangiger F\fchrungskader der Vereinigung t\e4tig gewesen zu sein. Zu seinen zentralen Aufgaben soll es geh\f6rt haben, finanzielle Mittel zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei beschafft und an die F\fchrung der Vereinigung weitergeleitet zu haben. Der Beschuldigte befindet sich in Auslieferungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 21 | 1 | 2008-09-13 | 2008 | 315 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers von Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (12. September 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2008 den 30-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \d6mer \d6. durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-W\fcrttemberg festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in f\fcnf F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida unterst\fctzt und dabei in drei F\e4llen zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, in der Zeit von Beginn des Jahres 2005 bis Anfang 2007 auf Anweisung des gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 4. September 2008) in Deutschland Bargeld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die K\e4mpfer der Al Qaida beschafft zu haben. Die Ausr\fcstungsgegenst\e4nde - eine schusssichere Weste und einen Laptop - sowie das Geld soll der gesondert verfolgte Aleem N. anschlie\dfend in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet gebracht und dort an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergeben haben. Seit dem Jahre 2006 soll der Beschuldigte dar\fcber hinaus im Auftrag von Aleem N. damit befasst gewesen sein, in seinem Bekanntenkreis nach geeigneten K\e4mpfern zur Unterst\fctzung von Al Qaida zu suchen. Er soll eine Vorauswahl vorgenommen und die ausgew\e4hlten Personen Aleem N. vorgestellt haben, der diese seinerseits mit entsprechenden Empfehlungsschreiben f\fcr Al Qaida ausstattete. Zwei Personen traten daraufhin von Deutschland aus die Reise zu Ausbildungslagern der Al Qaida an, wobei jedoch lediglich eine Person den Zielort erreichte und sodann im Umgang mit Sprengstoffen ausgebildet wurde. Der Beschuldigte soll ferner selbst im Sommer des Jahres 2006 - versehen mit einem Empfehlungsschreiben von Aleem N. - eine Ausbildung in einem Ausbildungslager der Al Qaida absolviert haben. Der Beschuldigte wurde am gestrigen Abend dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 14 | 1 | 2010-07-13 | 2010 | 366 | \dcberstellung eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C" | Gestern (12. Juli 2010) wurde der 40-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sadi Naci \d6. zum Zwecke der Strafverfolgung von Frankreich nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 19. Mai 2010 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft von franz\f6sischen Sicherheitskr\e4ften in Colmar festgenommen worden und befand sich seither in Frankreich in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2010. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als R\e4delsf\fchrer an der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB). Dar\fcber hinaus soll er sich wegen versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung strafbar gemacht haben (\a7 253, \a7 255 i.V.m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Beschuldigte Sadi Naci \d6. ist dringend verd\e4chtig, als Nachfolger des gesondert verfolgten Alaattin A. (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010) seit Februar 2009 Verantwortlicher der DHKP-C-F\fchrung f\fcr Deutschland und Teile Westeuropas zu sein. In dieser Funktion soll er sowohl die F\fchrungsfunktion\e4re der Organisation angeleitet und \fcberwacht haben wie auch f\fcr die Schulung der Mitglieder verantwortlich gewesen sein. Zu seinen zentralen Aufgaben soll es zudem geh\f6rt haben, finanzielle Mittel f\fcr die Vereinigung zu beschaffen. Insbesondere soll er die H\f6he der einzutreibenden „Spenden“ festgelegt haben. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 erkl\e4rt hatte, soll der Beschuldigte Sadi Naci \d6. sp\e4testens Ende Oktober 2009 mit den ihm unterstehenden F\fchrungsfunktion\e4ren vereinbart haben, „Spenden“ zuk\fcnftig auch wieder unter Anwendung oder zumindest Androhung von k\f6rperlicher Gewalt einzutreiben. Dementsprechend soll er ihm nachgeordnete DHKP-C-Funktion\e4re - darunter der gesondert verfolgte \dcnalkaplan D. (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010) - im Dezember 2009 angewiesen haben, in Duisburg einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 38 | 1 | 2006-08-25 | 2006 | 257 | Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Vorl\e4ufige Festnahme eines weiteren Verd\e4chtigen in Konstanz | Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit den fehlgeschlagenen Anschl\e4gen auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz richten sich seit heute gegen einen weiteren namentlich bekannten Beschuldigten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Mordes in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion. Dieser Beschuldigte wurde heute Morgen durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg in Konstanz vorl\e4ufig festgenommen; ein Wohnobjekt in einem Studentenwohnheim in Konstanz wird zurzeit durchsucht. Der Beschuldigte ist dem pers\f6nlichen Umfeld des am 19. August 2006 festgenommenen Beschuldigten Youssef Mohamad E. H. aus Kiel zuzurechnen. Ob und inwieweit er in die Anschlagsvorbereitungen eingebunden gewesen ist, ist Gegenstand der Ermittlungen. Der Beschuldigte wird heute verantwortlich vernommen. Ob er morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden wird, ist im Laufe des morgigen Tages zu entscheiden. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen heute aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. | 8 | NULL | | 36 | 1 | 2000-11-30 | 2000 | 26 | Anklage gegen weitere Mitglieder der \"Revolution�ren Zellen (RZ)\" | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 30. Oktober 2000 beim 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen die deutschen Staatsangeh�rigen Sabine Barbara E., Harald G. Matthias B. und Axel H.Anklage wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung \"Revolution�re Zellen (RZ)\", des Herbeif�hrens von Sprengstoffexplosionen und anderer Straftaten erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Die Angeschuldigten geh�rten der \"Berliner Zelle\" der terroristischen Vereinigung \"Revolution�re Zellen (RZ)\" an, die 54 Jahre alte Sabine E. von 1985 bis 1990, der 52 Jahre alte Harald G. von 1989 bis 1995, die 52 Jahre alten Matthias B. und Axel H. von 1985 bis 1995. Ziel der \"RZ\" und damit auch der \"Berliner Zelle\" war die gewaltsame Ver�nderung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen?, Brand? und Sprengstoffanschl�ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der \"RZ\" vorrangig gegen die Ausl�nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. In Berlin gab es seit Ende 1985 zwei Gruppen, die gemeinsam die \"Berliner Zelle\" der \"RZ\" bildeten. Die Angeschuldigten Sabine E. und Harald G. geh�rten der ersten Gruppe an. Die Angeschuldigten Matthias B. und Axel H. waren Mitglieder der zweiten Berliner Gruppe. Anschl�ge ver�bten die Mitglieder beider Gruppen gemeinsam und arbeitsteilig. Seit ihrer Gr�ndung bekannte sich die \"RZ\" in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl�gen. Mindestens 40 dieser Anschl�ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der \"Berliner Zelle\" zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der \"Berliner Zelle\" erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G�rlitz. Die Gesamtvereinigung \"RZ\" ver�bte ihren bislang letzten Sprengstoffanschlag in der Nacht zum 24. Juli 1995 auf eine Werkshalle einer Werft bei Bremen.Die Angeschuldigten stehen in dem Verdacht, an folgenden Anschl�gen der Berliner Zelle der \"RZ\" beteiligt gewesen zu sein:Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl�nderbeh�rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch�sse in die Beine verletzt. Der Angeschuldigte Harald G. war an diesem Anschlag nicht beteiligt.Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G�nter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch�sse am Unterschenkel verletzt. Am 6. Februar 1987 wurde an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra�e 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb�udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch. Personenschaden entstand nicht. Am 15. Januar 1991 wurde ein Sprengstoffanschlag auf die Siegess�ule in Berlin-Tiergarten ver�bt. Das eigentliche Ziel, die auf der Siegess�ule befindliche Figur \"Victoria\" abzusprengen, konnte nicht erreicht werden. Als Folge der Explosion entstanden im unteren Bereich der Figur Risse an den Bleieing�ssen. Die Angeschuldigte Sabine E. war an diesem Anschlag nicht beteiligt. Sie hatte sich im Laufe des Jahres 1990 von der \"RZ\" gel�st. Der Angeschuldigte Axel H. bewahrte zusammen mit einem anderen \"RZ-Mitglied\" f�r die Berliner Zelle der \"RZ\" von Mitte 1987 bis M�rz 1995 im MehringHof in Berlin etwa 20 kg des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie Sprengschnur auf, die unbekannte Mitglieder der \"RZ\" am 4. Juni 1987 aus dem Zweigwerk einer in Salzhemmendorf ans�ssigen Firma entwendet hatten. Axel H. war zum damaligen Zeitpunkt Hausmeister vom MehringHof. Der gelagerte Sprengstoff und die Sprengschnur sollten bei Sprengstoffanschl�gen der \"Revolution�ren Zellen (RZ)\" zum Einsatz kommen. Dies war dem Angeschuldigten bekannt. Kurz vor Mitte M�rz 1995 �bergab er den Sprengstoff dem Angeschuldigten Harald G. der seinerseits ein paar Tage sp�ter mindestens 48 Stangen des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie 4,15 m Sprengschnur an das \"RZ\"-Mitglied Tarek M. zur Aufbewahrung aush�ndigte.Die Angeschuldigten Sabine E., Harald G. und Axel H. befinden sich seit dem 20. Dezember 1999 und der Angeschuldigte Matthias B. seit dem 19. April 2000 in Untersuchungshaft. Die Schusswaffenanschl�ge auf Harald Hollenberg und Dr. G�nter Korbmacher sind unter dem Gesichtspunkt eines K�rperverletzungsdelikts verj�hrt, haben aber als mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeschuldigten in der \"RZ\" rechtliche Bedeutung. Wegen einer fr�heren Verurteilung des Angeschuldigten Harald G. am 27. Februar 1989 wegen Betruges, die im Zusammenhang mit seiner Bet�tigung f�r die \"RZ\" stand, ist die Strafklage hinsichtlich der vor dieser Verurteilung liegenden mitgliedschaftlichen Bet�tigungsakte des Angeschuldigten verbraucht. Dies gilt auch f�r seine Beteiligung an dem Anschlag auf Dr. G�nter Korbmacher. | 2 | NULL | | 13 | 1 | 2002-04-24 | 2002 | 77 | Vorf�hrung der mutma�lichen Mitglieder der "AL-TAWHID"- Zelle | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 24.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492
Nr. 13

PRESSEMITTEILUNG

Vorf�hrung der mutma�lichen Mitglieder der "AL-TAWHID"- Zelle

Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshofs haben gestern Beamte des Bundeskriminalamts elf Mitglieder und Unterst�tzer einer deutschen Zelle der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL-TAWHID" vorl�ufig festgenommen. Die polizeilichen Vernehmungen der Verd�chtigen sowie die Auswertung der bei den Durchsuchungen sichergestellten Asservate dauern an. Im Laufe des Tages werden mehrere Beschuldigte dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef�hrt werden. Da mit richterlichen Entscheidungen erst in den sp�ten Abendstunden zu rechnen sein wird, bitten wir um Verst�ndnis, dass heute keine weiteren Einzelheiten zu den Ermittlungen mitgeteilt werden.

Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Kay Nehm wird im Rahmen einer Pressekonferenz

am 25. April 2002 um 11.00 Uhr
im Dienstgeb�ude der Bundesanwaltschaft
Karlsruhe, Brauerstra�e 30

�ber das Ergebnis der Vorf�hrungen berichten. Der Vizepr�sident des Bundeskriminalamts Bernhard Falk wird anwesend sein und ebenfalls f�r Fragen zur Verf�gung stehen.
| 4 | NULL | | 8 | 1 | 2001-03-01 | 2001 | 36 | Festnahme wegen mutma�licher Spionage f�r Irak | Auf Anfragen der Presse teilt der Generalbundesanwalt folgendes mit:Im Rahmen eines vom Generalbundesanwalt gef�hrten Ermittlungsverfahrens wurden am 25. und 27. Februar 2001zwei irakische Staatsangeh�rigedurch Beamte des Bundeskriminalamtes festgenommen. Der eine Beschuldigte wurde am 26. Februar und der andere Beschuldigte am 28. Februar 2001 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent�tigkeit (� 99 StGB) Untersuchungshaft gegen beide Beschuldigte angeordnet hat. Sie stehen in dem Verdacht, seit Anfang des Jahres 2001 in verschiedenen St�dten Deutschlands Auftr�ge eines irakischen Nachrichtendienstes ausgef�hrt zu haben.Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 3 | NULL | | 8 | 1 | 2005-02-15 | 2005 | 165 | Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KONGRA Gel | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 13. April 2004 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ismet A. durch Beamte des Landeskriminalamtes Berlin und des Bundeskriminalamtes am 8. Februar 2005 in Berlin festnehmen lassen. Der 39 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Juni 2001 bis Dezember 2001 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt zu haben und sich als Mitglied an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Er leitete im genannten Zeitraum die aus den Gebieten Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg bestehende PKK-Region „Nord-West“. Der Beschuldigte wurde am 9. Februar 2005 dem zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 22 | 1 | 2007-09-11 | 2007 | 286 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 30. Juli 2007 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 58 Jahre alten Staatenlosen kurdischer Abstammung Muharrem A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), schwerer Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und versuchter schwerer Brandstiftung in drei weiteren F\e4llen erhoben. Der Angeschuldigte, der parteiintern den Decknamen „Kadir“ verwendete, war von Februar 1994 bis Februar 1995 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortlicher f\fcr die PKK-Region „Bayern“, zu der neben N\fcrnberg und M\fcnchen auch weite Teile von Baden-W\fcrttemberg geh\f6rten. In dieser Funktion war er Teil des f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rpers der PKK in Deutschland und Mitglied der dort von 1993 bis August 1996 bestehenden terroristischen Vereinigung, die f\fcr die bundesweite Begehung von Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, verantwortlich war. Er regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Belange seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. In seiner Eigenschaft als Regionsverantwortlicher hat er im September 1994 als Reaktion auf die polizeiliche Aufl\f6sung einer verbotenen PKK-Demonstration in Mann-heim f\fcnf Brandanschl\e4ge angeordnet, die dann ihm unterstellte Aktivisten durchf\fchrten. Die Anschl\e4ge richteten sich \fcberwiegend gegen Polizeidienststellen und andere \f6ffentliche Geb\e4ude im s\fcdwestdeutschen Raum. Allein bei einem Anschlag auf die Hauptpost in Offenburg war ein Sachschaden in H\f6he von etwa 1,5 Millionen DM entstanden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 8. M\e4rz 2007 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 13. M\e4rz 2007 Nr. 5 aus 2007; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). | 9 | NULL | | 4 | 1 | 2007-03-05 | 2007 | 269 | Anklage gegen ein Mitglied der "Roten Zora" | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Januar 2007 beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die 58 Jahre alte, deutsche Staatsangeh\f6rige Adrienne G. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie wegen versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion in zwei F\e4llen erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte war mindestens von Herbst 1986 bis Ende Juni 1987 Mitglied der terroristischen Vereinigung „Rote Zora“. Sie steht im Verdacht, an zwei versuchten Sprengstoffanschl\e4gen beteiligt gewesen zu sein. Am 17. Oktober 1986 legten Mitglieder der „Roten Zora“ am Gentechnischen Institut in Berlin einen Sprengsatz ab, in den als Z\fcndzeitverz\f6gerer ein Wecker eingebaut war. Dieser Wecker war zuvor von der Angeschuldigten entsprechend dem von ihr und weiteren Mitgliedern der „Roten Zora“ gefassten Tatplan gekauft worden. Der Sprengsatz z\fcndete jedoch nicht. Am 21. Juni 1987 legten Mitglieder der „Roten Zora“ einen Sprengsatz an einem Geb\e4ude eines Bekleidungswerks bei Aschaffenburg ab. Auch hier diente als Z\fcndzeitverz\f6gerer ein Wecker, den die Angeschuldigte gekauft hatte. Der Z\fcndmechanismus versagte jedoch, so dass auch dieser Sprengsatz nicht explodierte. Bei der „Roten Zora“ handelte es sich um eine Frauengruppe, die die gewaltsame Ver\e4nderung des Gesellschaftssystems der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Brand- und Sprengstoffanschl\e4ge \fcberwiegend im Ruhrgebiet und in Norddeutschland anstrebte. Sie kn\fcpfte hierbei insbesondere an frauenspezifische Themen an, in den Jahren 1985 und 1986 aber auch an die Thematik Gentechnologie und Humangenetik. Die „Rote Zora“ trat erstmals im April 1977 als autonome Teilorganisation der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen“ in Erscheinung und bekannte sich bis zum Februar 1988 zu insgesamt 45 Sprengstoff- und Brandanschl\e4gen. Davon beging sie in den Jahren 1981 bis 1985 16 Anschl\e4ge gemeinsam mit den „Revolution\e4ren Zellen“. 1986 l\f6ste sie sich von den „Revolution\e4ren Zellen“ ab. Den letzten Anschlag ver\fcbte die „Rote Zora“ im Juli 1995 auf eine Werft bei Bremen. Die Angeschuldigte wurde am 04. Dezember 2006 festgenommen, nachdem sie sich freiwillig den Ermittlungsbeh\f6rden gestellt hatte. Der Haftbefehl wurde noch am selben Tag gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 9 | NULL | | 19 | 1 | 2001-07-18 | 2001 | 46 | Ermittlungen wegen Brandanschlages in Jessnitz | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau gegenden 21 Jahre alten Daniel K., den 19 Jahre alten Per M. und den 17 Jahre alten Marcel D.wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung zum Nachteil einer vietnamesischen Familie in Jessnitz bei Dessau �bernommen. Die drei deutschen Staatsangeh�rigen sind dringend verd�chtig, am 29. Juni 2001 gegen 2.20 Uhr aus Fremdenhass einen Brandanschlag auf ein von vietnamesischen Staatsangeh�rigen gef�hrtes Textilgesch�ft ver�bt zu haben. Sie befinden sich seit dem 6. Juli 2001 auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau vom gleichen Tag in Untersuchungshaft. In der Nacht zum 29. Juni 2001 begaben sich die Beschuldigten zu dem Textilgesch�ft in der Hauptstra�e 13 in Jessnitz. Bei dem Tatobjekt handelt es sich um ein Eckgeb�ude, das im Erdgescho� als Verkaufsraum genutzt wird und in dem auch Textilien lagern; von zwei im Obergescho� befindlichen Wohnungen wird eine von dem Gesch�ftsinhaber und eine von einer Angestellten bewohnt. Zur Tatzeit hielten sich in dem Geb�ude sieben Menschen auf. Nachdem der Beschuldigte M. mit einem Hammer drei Schaufensterscheiben des Gesch�fts eingeschlagen hatte, warf der Beschuldigte D. zwei zu Brands�tzen pr�parierte, entz�ndete Bierflaschen in den Verkaufsraum. Der Teppichboden und einzelne Kleiderst�nder fingen Feuer. Der Brand konnte durch den Gesch�ftsinhaber gel�scht werden. Es entstand Sachschaden in H�he von 50 000 DM. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren gem�� � 120 Abs. 2 Nr. 3a Gerichtsverfassungsgesetz �bernommen, weil die Tat bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch Missachtung ihrer Verfassungsgrunds�tze zu beeintr�chtigen. Die Beschuldigten haben den Brandanschlag aufgrund ihres tiefen Ausl�nderhasses ausschlie�lich deshalb ausgef�hrt, weil das Haus von Ausl�ndern bewohnt wurde. Sie wollten die ausl�ndischen Bewohner als Mitglieder einer ihnen verhassten nationalen Gruppe treffen. Die Tat war ihre Antwort auf die in Dessau nach dem Mord an dem Mosambikaner Alberto Adriano gef�hrte �ffentliche Diskussion �ber Gewalt gegen Ausl�nder. Sie wollten zeigen, dass sie fortan ihren Kampf gegen Ausl�nder in Deutschland mit schweren Gewalttaten f�hren. Vor dem Hintergrund der H�ufung fremdenfeindlicher Delikte in der Bundesrepublik Deutschland verst�rkt dieser Brandanschlag unter den hier lebenden Ausl�ndern das allgemeine Gef�hl der Bedrohung und ersch�ttert in besonderer Weise ihr Vertrauen in den staatlichen Schutz vor fremdenfeindlichen Angriffen. Diese Auswirkungen der Tat und der Umstand, dass mit ihr ein menschenverachtendes Zeichen f�r die Gewaltbereitschaft gegen Ausl�nder gesetzt werden sollte, verleihen dem Fall die besondere Bedeutung und sind Grund f�r die �bernahme der Strafverfolgung in die Zust�ndigkeit des Bundes. Mit den Ermittlungen bleibt die Polizeidirektion Dessau beauftragt. | 3 | NULL | | 14 | 1 | 2001-05-30 | 2001 | 42 | Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs | Der Generalbundesanwalt hat am 30. Mai 2001 in Unterma�feld auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. Mai 2001 den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Kazim E.durch Polizeibeamte des Landes Th�ringen festnehmen lassen. Der mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und des Vergehens des Einschleusens von Ausl�ndern als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, dringend verd�chtig. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Meiningen vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat. Der 31 Jahre alte Kazim E. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. In der Zeit von Ende Juni 1999 bis Mitte Februar 2000 leitete er das PKK-Gebiet K�ln. Das Gebiet K�ln stellt das gr��te und wichtigste Gebiet der PKK-Region "Mitte" dar und gliedert sich in die R�ume K�ln, Aachen, D�ren, Gummersbach, Leverkusen und Bergisch-Gladbach. Gleichzeitig war der Beschuldigte st�ndiger Vertreter des gesondert verfolgten - damaligen Regionsverantwortlichen Sait H.. Da Sait H. als �bergeordneter Sektorleiter die Arbeit aller PKK-Regionen in Deutschland koordinierte und kontrollierte, �bte der Beschuldigte nicht nur die typischen Aufgaben eines Gebietsverantwortlichen aus, sondern regelte dar�ber hinaus auch s�mtliche personellen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der Region "Mitte". Sp�testens ab Mitte Juni 2000 �bernahm er die Leitung des PKK-Gebiets Hannover. Diese Funktion �bte er bis zu seiner Festnahme am 22. April 2001 aus, die wegen seines illegalen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte. Als Gebietsverantwortlicher war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren austatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des sogenannten "Heimatb�ros" waren dem Beschuldigten bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Am 24. Dezember 1999 und den Folgetagen war er an der Schleusung des hochrangigen PKK-Kaders Feridun M. von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Im Auftrag des Sait H. sorgte er daf�r, dass der eingeschleuste Kader von K�ln nach Berlin verbracht wurde, um dort mit falschen Angaben Asyl zu beantragen. Der Beschuldigte kannte bei �bernahme seiner T�tigkeit Ende Juni 1999 die neue Zielsetzung der PKK-F�hrungsebene, sich f�r die Gesundheit und das Leben des Abdullah �calan, dessen Freilassung sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Der Beschuldigte billigte diese Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, K�rperverletzung, Sachbesch�digung, N�tigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch innerhalb seines Zust�ndigkeitsbereiches in der Region "Mitte" und im Gebiet Hannover anzuordnen. Der Beschuldigte befand sich vom 22. April bis 30. Mai in Abschiebehaft. | 3 | NULL | | 43 | 1 | 2006-11-07 | 2006 | 262 | Festnahme wegen ungenehmigter R\fcstungsgesch\e4fte | Die Bundesanwaltschaft geht ungenehmigten R\fcstungsgesch\e4ften eines im Raum D\fcsseldorf wohnhaften Beschuldigten nach. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand hat dieser in geheim-dienstlichem Auftrag seit Dezember 2005 \fcber eine im europ\e4ischen Ausland ans\e4ssige Tarnfirma eine Vielzahl von G\fctern, technischen Pr\fcfger\e4ten und Ersatzteilen beschafft und an einen au\dfer-europ\e4ischen Empf\e4ngerstaat geliefert. Diese sollten dort in R\fcstungsprojekten Verwendung finden. Hierbei gelang es ihm in zahlreichen F\e4llen, mit Hilfe einer in Bayern ans\e4ssigen Spedition, die sensiblen G\fcter unter dem Vorwand, sie in ein europ\e4isches Nachbarland ausf\fchren zu wollen, direkt bei den Herstellerfirmen abholen zu lassen. Die Spedition sorgte f\fcr den Weitertransport in den Zielstaat. Weder die Hersteller noch das Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren \fcber die Ausfuhr der Waren informiert. R\fcstungsrelevante Produkte d\fcrfen anders als bei einer Ausfuhr in europ\e4ische Staaten nach dem Au\dfenwirtschaftsrecht nur mit Genehmigung des BAFA in den betreffenden Empf\e4ngerstaat ausgef\fchrt werden. Solche Genehmigungen lagen f\fcr die bislang bekannt gewordenen Exporte nicht vor und w\e4ren auch im Falle einer ordnungsgem\e4\dfen Beantragung nicht erteilt worden. Die ungenehmigten und den Endabnehmer verschleiernden Lieferungen von R\fcstungsmaterial im Rahmen nachrichtendienstlich gesteuerter Beschaffungsoperationen begr\fcnden neben dem Verdacht einer gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) auch den Verdacht von Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG). Der Beschuldigte wurde gestern (6. November 2006) an seinem Wohnort aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen. Der Ermittlungsrichter hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft den Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Die Bundesanwaltschaft hat ferner die Gesch\e4ftsr\e4ume des Speditionsunternehmens, zwei weitere Wohnobjekte in Bayern und mehrere Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume im Raum D\fcsseldorf durchsuchen lassen. Die Ma\dfnahmen wurden unter der Leitung zweier Staatsanw\e4lte der Bundesanwaltschaft von Beamten des Zollfahndungsamts Stuttgart und des Bundeskriminalamts Meckenheim durchgef\fchrt. Im Wege der Rechtshilfe fanden \fcberdies Durchsuchungen der R\e4umlichkeiten der Tarnfirma und eines Wohnobjekts im Ausland statt. Zudem wurde auf ausl\e4ndischen Konten befindliches und mutma\dflich aus den Straftaten stammendes Verm\f6gen beschlagnahmt. Mit den Ermittlungen sind das Zollfahndungsamt Stuttgart und das Bundeskriminalamt Meckenheim beauftragt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. | 8 | NULL | | 7 | 1 | 2012-04-17 | 2012 | 437 | Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan" (IBU) | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am vergangenen Samstag (14. April 2012) Haftbefehl gegen den 27-j\e4hrigen deutschen und libyschen Staatsangeh\f6rigen Ahmed K. wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erlassen (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Bundesanwaltschaft hatte den Beschuldigten am Abend des 13. April 2012 am Flughafen K\f6ln/Bonn vorl\e4ufig festnehmen lassen. Aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs befindet er sich nunmehr in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende des Jahres 2010 in der Bundesrepublik Deutschland f\fcr die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ t\e4tig gewesen zu sein. Er soll von der F\fchrung der „IBU“ vor allem damit betraut worden sein, Geld f\fcr die Organisation zu beschaffen und K\e4mpfer f\fcr deren militanten Jihad in Waziristan zu rekrutieren. So soll er der „IBU“-F\fchrung \fcber einen Mittelmann im Dezember 2010 und im Januar 2011 insgesamt 4.500 Euro zur Verf\fcgung gestellt haben. Au\dferdem soll er im Juli oder August 2011 einer Person den Treueeid auf die „IBU“ abgenommen und sie damit als Mitglied in die terroristische Vereinigung aufgenommen haben. Dar\fcber hinaus ist der Beschuldigte dringend verd\e4chtig, in die Medienarbeit der Organisation eingebunden gewesen zu sein. So soll er im September 2011 den Auftrag \fcbernommen haben, ein Propagandavideo mit Szenarien f\fcr Terroranschl\e4ge der „IBU“ in Deutschland zu erstellen. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. | 14 | NULL | | 31 | 1 | 2003-09-26 | 2003 | 129 | Haftbefehle gegen mutma\dfliche Geiselnehmer wegen Entf\fchrungen in Algerien | In dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit den Geiselnahmen in Algerien hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 11. und 23. September 2003 gegen f\fcnf Geiselnehmer Haftbefehle unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129 b StGB) und der N\f6tigung von Verfassungsorganen (\a7 105 StGB) erlassen. Es handelt sich dabei um Saifi A. alias El Para (algerische Staatsangeh\f6rigkeit), Abderrazak A. alias Abu Hafs und um die bislang nur mit "Kampfnamen" bekannten Personen "Hassan", "Jakob" und "Osman". Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung an den Entf\fchrungen von 32 Touristen deutscher und anderer Nationalit\e4t in der Sahara im Februar/M\e4rz 2003 beteiligt zu haben. W\e4hrend der Beschuldigte "El Para" als R\e4delsf\fchrer der Vereinigung die Entf\fchrungen ma\dfgeblich gesteuert hat, waren die \fcbrigen Mitbeschuldigten an einzelnen Entf\fchrungsaktionen als Geiselnehmer beteiligt und \fcbten im \fcbrigen in erster Linie Funktionen als Bewacher aus. Die Entf\fchrungen wurden von der terroristischen Gruppierung "Tarek Ibn Ziad" durchgef\fchrt. Die etwa 50 Mitglieder dieser Gruppierung geh\f6ren der im Nordosten Algeriens gelegenen 5. Region der terroristischen Organisation GSPC (Groupe Salafiste pour la Pr\e9dication et le Combat) an, die sich unter Anwendung von Gewalt f\fcr die Schaffung einer fundamentalistischen islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung in Algerien einsetzt. Die "Tarek Ibn Ziad" hatte der Beschuldigte "El Para" im November 2002 zusammen mit anderen Mitgliedern der GSPC gegr\fcndet, um ausl\e4ndische Touristen zu entf\fchren und f\fcr deren Freilassung L\f6segelder zu fordern. Die L\f6segelder sollten zum Kauf von Waffen f\fcr den "Kampf gegen die algerische Regierung" verwendet werden. In einer ersten Entf\fchrungswelle brachten Mitglieder der "Tarek Ibn Ziad" unter Einsatz von Waffen Ende Februar/Anfang M\e4rz 2003 15 ausl\e4ndische Touristen (zehn Deutsche, vier Schweizer, einen Niederl\e4nder) in ihre Gewalt. Die Entf\fchrten waren auf der im S\fcden Algeriens von Touristen h\e4ufig als Reiseroute gew\e4hlten sogenannten "Gr\e4berpiste" unterwegs. Weitere Entf\fchrungen von insgesamt 17 ausl\e4ndischen Touristen (sechs Deutsche, ein Schwede, zehn \d6sterreicher) erfolgten von Mitte bis Ende M\e4rz 2003. Am 13. Mai 2003 gelang es dem algerischen Milit\e4r, diese 17 Geiseln zu befreien. Mitte Juni 2003 setzten sich die Entf\fchrer mit den an einem anderen Ort verbliebenen 15 Geiseln in Richtung Mali ab und \fcberquerten Anfang Juli 2003 die Grenze. Auf dem Weg dorthin verstarb am 28. Juni 2003 die deutsche Geisel Michaela Spitzer an einem Hitzschlag. Am 18. August 2003 wurden die Geiseln freigelassen. Die Ermittlungen des Bundeskriminalamts, insbesondere die Identifizierung weiterer an den Entf\fchrungen beteiligter Geiselnehmer anhand von Lichtbildern und auf Grund von Personenerkennt-nissen ausl\e4ndischer Beh\e4rden dauern an. Die mit Haftbefehl gesuchten Beschuldigten sind inter-national zur Fahndung ausgeschrieben. | 5 | NULL | | 24 | 1 | 2001-09-06 | 2001 | 50 | Anklage gegen einen mutma�lichen Auftragsm�rder der PKK | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 20. August 2001 beim Hanseatischen Oberlandesgericht gegen den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ferit A.Anklage wegen Mordes erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, am 25. Februar 1986 in Hamburg im Auftrag der europ�ischen F�hrung der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) den in Hamburg lebenden K�rsat T. heimt�ckisch und aus niedrigen Beweggr�nden get�tet zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Die PKK beansprucht f�r sich seit jeher, alleiniger Vertreter kurdischer Interessen zu sein. Zu keiner Zeit duldete sie abweichende Meinungen, weder innerhalb noch au�erhalb der Partei. Um Absplitterungen oder eine Spaltung der Partei, aber auch um eine innerparteiliche Opposition zu verhindern, lie� die Parteif�hrung missliebige Personen und Funktion�re konkurrierender kurdischer Organisationen "ausschalten". In der Zeit von 1984 bis 1987 kam es auch in der Bundesrepublik Deutschland zu mehreren T�tungsdelikten. Zur Durchf�hrung dieser Taten wurde in Europa Mitte 1984 ein Arbeitsbereich "Parteisicherheit, Kontrolle und Nachrichtendienst" gebildet. Diesem geh�rte der Angeschuldigte an. Die europ�ische F�hrung der PKK beauftragte Anfang 1986 den Angeschuldigten mit der T�tung des "Verr�ters" K�rsat T.. Es ging ihr darum, einen politischen Gegner zum Schweigen zu bringen. T. hatte seinerzeit sowohl den Alleinvertretungsanspruch der PKK als auch den Generalsekret�r Abdullah �calan wegen seines diktatorischen F�hrungsstils kritisiert. Er wurde deshalb als "Verr�ter" und "Abweichler" angesehen, den es zu bestrafen galt. Die T�tung hatte auch den Zweck, andere vor Kritik an der Partei abzuschrecken. Der Angeschuldigte kam dem Auftrag nach und sp�hte die Lebensgewohnheiten des Opfers in Hamburg �ber mehrere Tage aus. Am 25. Februar 1986 gegen 11.50 Uhr wartete er wiederum auf T; als er diesen auf der Stra�e erblickte, st�rmte er aus einem Caf� in der Stiftstra�e und schoss sofort mit einer Pistole des Kalibers 7,65 mm unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers. Nachdem T. in ein nahegelegenes Lebensmittelgesch�ft gefl�chtet war, folgte ihm der Angeschuldigte und gab auf den bereits auf dem Boden liegenden Mann drei weitere Sch�sse ab. K�rsat T. starb am 27. Februar 1986 an einer Hirnl�hmung als Folge der lebensgef�hrlichen Kopfverletzungen. Der 37 Jahre alte Angeschuldigte wurde am 18. September 2000 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Januar 1994 am Grenz�bergang ?upanja/Kroatien festgenommen und am 27. M�rz 2001 von Kroatien nach Deutschland ausgeliefert. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 28. M�rz 2001) Der Vorwurf der Beteiligung an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung ist inzwischen verj�hrt.Die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts folgt aus � 120 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz. | 3 | NULL | | 8 | 1 | 2006-03-17 | 2006 | 231 | Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer der PKK/KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. M\e4rz 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Volkszugeh\f6rigkeit Halil D. aus Darmstadt wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 36 Jahre alte Angeschuldigte war von Anfang 2000 bis zu seiner Festnahme im Oktober 2005 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) Verantwortlicher f\fcr den Arbeitsbereich „Finanzen“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK). S\e4mtliche Einnahmen in den Gebieten und Sektoren unterlagen seiner Kontrolle, Ausgaben bedurften grunds\e4tzlich seiner Genehmigung. In dieser herausgehobenen F\fchrungsfunktion beteiligte sich der Angeschuldigte als R\e4delsf\fchrer an der innerhalb der PKK-F\fchrung in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung ebenso wenig etwas ge\e4ndert wie die Umbenennung der ERNK zun\e4chst in die „Kurdische Demokratische Volksunion“ (YDK) und im Juni 2004 in die „Demokratische Vereinigung der Kurden“ (CDK). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 18. Oktober 2005 in Untersuchungshaft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt, insbesondere zum Arbeitsbereich „Finanzen“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 21. Oktober 2005, Nr. 23 Bezug genommen (abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). | 8 | NULL | | 30 | 1 | 2011-09-02 | 2011 | 412 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 12. August 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 34-j\e4hrigen marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Nabil H. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Januar bis Juli 2010 in Deutschland f\fcr den marokkanischen Nachrichtendienst Informationen \fcber Anh\e4nger der „Frente Polisario“, einer Widerstandsbewegung f\fcr die Westsahara, beschafft zu haben. Er soll sich im Januar 2010 gegen\fcber einem informellen Mitarbeiter des marokkanischen Nachrichtendienstes bereit erkl\e4rt haben, im Raum Bremen lebende Sympathisanten der „Frente Polisario“ anhand von Fotos des Geheimdienstes zu identifizieren und zu lokalisieren. In der Folgezeit unterrichtete er seinen Auftraggeber regelm\e4\dfig \fcber die Ergebnisse seiner Bem\fchungen. Zudem gab er seine Erkenntnisse Ende Juli 2010 in Berlin an dessen nachrichtendienstlichen F\fchrungsoffizier weiter. | 13 | NULL | | 31 | 1 | 2007-12-05 | 2007 | 295 | Durchsuchungen in mehreren deutschen St\e4dten | Die Bundesanwaltschaft l\e4sst seit heute Morgen (05.12.2007) insgesamt dreizehn Objekte in Frankfurt/Main, Offenbach, Gie\dfen, Wetzlar, K\f6ln, Leverkusen, Duisburg und L\fcbeck durchsuchen. Die Ermittlungen richten sich gegen 10 mutma\dfliche Mitglieder einer innerhalb der T\fcrkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten (TKP/ML) bestehenden ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. An den Durchsuchungen, die auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes unter der Leitung der Bundesanwaltschaft durchgef\fchrt werden, sind insgesamt etwa 140 Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes und der L\e4nder Hessen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein beteiligt. Die im Jahre 1972 gegr\fcndete t\fcrkische Kommunistische Partei/Marxisten Leninisten (TKP/ML) verfolgt das Ziel, das t\fcrkische Staatsgef\fcge zu beseitigen und durch eine „demokratische Volksrevolution“ in der T\fcrkei den Sozialismus und schlie\dflich eine kommunistische Gesellschaft einzuf\fchren. Hierbei betrachtet sie den bewaffneten Kampf als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele; sie zeichnet f\fcr eine Vielzahl von Bombenanschl\e4gen mit teils t\f6dlichem Ausgang in der T\fcrkei verantwortlich. In der Bundesrepublik Deutschland und weiteren europ\e4ischen L\e4ndern sollen hierzu unter Beteiligung der Beschuldigten die materiellen und finanziellen Mittel f\fcr die TKP/ML organisiert werden. Die heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die personelle und organisatorische Struktur der innerhalb der TKP/ML bestehenden ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und deren terroristischer Aktivit\e4ten zu gewinnen. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 23 | 1 | 2013-07-19 | 2013 | 484 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen syrischen Geheimdienst | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. Juli 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 37-j\e4hrigen deutschen und syrischen Staatsangeh\f6rigen Samer C. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung erhoben (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, \a7 246 Abs. 1, \a7 52 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von M\e4rz 2011 bis Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. In Erf\fcllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags beschaffte er insbesondere Fotos von Angeh\f6rigen der syrischen Opposition in Berlin, um seinem geheimdienstlichen Auftraggeber die Identifizierung von Gegnern des syrischen Regimes zu erm\f6glichen. Die von ihm beschafften Informationen und Bilddateien leitete er dem Milit\e4rb\fcro an der syrischen Botschaft in Berlin zu. | 15 | NULL | | 11 | 1 | 2004-05-05 | 2004 | 143 | Generalbundesanwalt erhebt erste Anklage gegen mutma\dfliche Mitglieder und Unterst\fctzer einer rechtsextremistischen terroristischen Vereinigung in M\fcnchen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 28. April 2004 vier mutma\dfliche Mitglieder und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer einer rechtsextremistischen Vereinigung vor dem 6. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts in M\fcnchen angeklagt. Die Anklage richtet sich gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen - Monika St. (18 Jahre; B\fcrokraft), - Ramona Sch. (19 Jahre, Sch\fclerin), - Jessica F. (22 Jahre, Auszubildende), - Thomas Sch. (18 Jahre, erwerbslos), - Andreas J. (37 Jahre, erwerbslos). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Seit etwa Ende 2001 besteht in M\fcnchen und Umgebung das rechtsextremistische „Aktionsb\fcro S\fcd“, das auch unter der Bezeichnung „Kameradschaft S\fcd“ bekannt ist. Die Angeh\f6rigen dieser Organisation waren bestrebt, die bestehende Gesellschaftsordnung zu beseitigen, letztlich mit der Vorstellung, ein diktatorisches System nationalsozialistischer Pr\e4gung zu errichten. In Verfolgung dieser Zielsetzung trafen sich Mitglieder und Symphatisanten des von dem gesondert verfolgten Martin Wiese geleiteten „Aktionsb\fcros S\fcd“ w\f6chentlich zum „Stammtisch“ in einem Lokal bei M\fcnchen. Die Versammlungen dienten der St\e4rkung des Zusammenhalts und der politischen Schulung. Ab Herbst 2002 baute Martin Wiese aus engen pers\f6nlichen Gefolgsleuten innerhalb des „Aktionsb\fcros S\fcd“ einen straff organisierten, abgeschotteten F\fchrungszirkel mit festgef\fcgten Strukturen auf. Das von den Gruppenmitgliedern geteilte Ziel der intern als „Schutzgruppe (SG)“ bezeichneten Organisation war die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung mit Hilfe gewaltsamer Anschl\e4ge unter Verwendung von Schusswaffen und Sprengstoff. Diese terroristische Vereinigung wurde von Wiese als R\e4delsf\fchrer dominiert. Ihr geh\f6rten neben weiteren gesondert Verfolgten die Angeschuldigten mit Ausnahme des Andreas J. an. Die Mitglieder der „Schutzgruppe“ trafen sich w\f6chentlich, um die anstehenden Aufgaben zu besprechen. Hierzu z\e4hlte auch die von der Angeschuldigten Monika St. koordinierte sogenannte „Anti-Antifa-Arbeit“. Sie bestand darin, pers\f6nliche Daten politischer Gegner auszusp\e4hen und auszuwerten. Monika St. nutzte hierf\fcr ihre T\e4tigkeit bei der Postbank AG, indem sie aus dem ihr zug\e4nglichen Datenbestand personenbezogene Informationen abschrieb. Der Angeschuldigte Thomas Sch. forschte unter anderem die Lebensumst\e4nde von Franz Maget, Fraktionsvorsitzender der SPD im Bayerischen Landtag, aus. Zu konkreten Anschlagsplanungen kam es jedoch nicht. Die Angeh\f6rigen der „Schutzgruppe“ veranstalteten w\f6chentlich paramilit\e4rische \dcbungen in Waldgebieten s\fcdwestlich von M\fcnchen. Hierdurch wollten sie sich auf sp\e4tere Kampfeins\e4tze mit scharfen Waffen vorbereiten. Neben k\f6rperlicher Ert\fcchtigung und milit\e4rischem Drill geh\f6rten Schie\df\fcbungen mit sogenannten „Soft-Air-Waffen“ zum Trainingsprogramm. Sp\e4testens ab dem Fr\fchjahr 2003 begannen die Mitglieder der „Schutzgruppe“, Waffen und Sprengstoff zur gewaltsamen Durchsetzung ihrer politischen Vorstellungen zu beschaffen. Hierzu fuhr Martin Wiese in Begleitung zweier Gesinnungsgenossen Ende M\e4rz/Anfang April 2003 nach Br\fcssow in Brandenburg, wo er den Angeschuldigten Andreas J. aufsuchte. Dieser war mit Wiese seit langem befreundet; er kannte dessen Gruppierung und deren terroristische Absichten. Zur Unterst\fctzung der Organisation erwarb Andreas J. im Auftrag Wieses sechs Pistolen nebst Munition von einem Waffenh\e4ndler aus G\fcstrow. Wiese verbrachte die Waffen nach Bayern; ihr Verbleib ist ungekl\e4rt. Anfang Mai 2003 fasste Martin Wiese w\e4hrend eines weiteren Aufenthalts in Br\fcssow den Entschluss, die f\fcr den 9. November 2003 vorgesehene Grundsteinlegung des j\fcdischen Kulturzentrums am St.-Jakobs-Platz in M\fcnchen mittels eines Sprengstoffanschlags zu verhindern. Diese Veranstaltung wurde in der rechten Szene als besonders symboltr\e4chtig angesehen. Wiese informierte zun\e4chst die Angeschuldigten Ramona Sch. und Andreas J. \fcber sein Vorhaben. In Ausf\fchrung des noch nicht n\e4her konkretisierten Planes beschafften diese mit Hilfe weiterer Vereinigungsmitglieder 1,2 kg explosionsf\e4higen TNT-Sprengstoff und transportierten ihn nach M\fcnchen, wo er zun\e4chst in der Wohnung von Ramona Sch. und sp\e4ter am Arbeitsplatz des gesondert verfolgten Alexander M. versteckt wurde. Sodann erl\e4uterte Wiese den \fcbrigen Mitgliedern der „Schutzgruppe“ seine \dcberlegungen. W\e4re das Unternehmen w\e4hrend der Feierlichkeiten zur Ausf\fchrung gelangt, w\e4ren durch die Sprengstoffexplosion voraussichtlich zahlreiche Teilnehmer der Veranstaltung, unter ihnen auch hohe Repr\e4sentanten des Staates und der Religionsgemeinschaften, erheblich gef\e4hrdet gewesen. Alle Beteiligten, darunter auch die Angeschuldigten Monika St., Jessica F. und Thomas Sch., stimmten dem geplanten Sprengstoffanschlag zu; hierbei nahmen sie auch die T\f6tung von Menschen in Kauf. Mitte August 2003 nahmen die Vereinigungsmitglieder von der weiteren Verfolgung des Anschlags Abstand, weil sie aufgrund polizeilicher Ermittlungen gegen einzelne von ihnen in anderer Sache die Aufdeckung des Vorhabens bef\fcrchteten. Von der Gruppe wurden darauf andere Anschlagsziele in der M\fcnchener Innenstadt etwa der Marienplatz – in Erw\e4gung gezogen. Zu konkreten Planungen kam es wegen der Verhaftung Wieses und anderer Vereinigungsmitglieder indes nicht mehr. Der Angeschuldigte Thomas Sch. befindet sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Untersuchungshaft. Gegen die \fcbrigen Angeschuldigten bestehen ebenfalls Haftbefehle; sie sind jedoch gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Der Generalbundesanwalt ermittelt in dieser Sache gegen neun weitere Beschuldigte, unter ihnen Martin Wiese. Gegen einige von ihnen wird voraussichtlich im Fr\fchsommer ebenfalls Anklage erhoben werden. Das Verfahren gegen den Waffenh\e4ndler aus G\fcstrow wurde bereits Ende Oktober 2003 an die zust\e4ndige Landesstaatsanwaltschaft abgegeben. Ebenso wurde mittlerweile hinsichtlich zweier weiterer Beschuldigter verfahren. Das Polizeipr\e4sidium M\fcnchen war vom Generalbundesanwalt mit den Ermittlungen beauftragt. Dar\fcber hinaus hat auch das Bayerische Landesamt f\fcr Verfassungsschutz durch den Einsatz eines V-Manns zum Erfolg des Verfahrens beigetragen. Anhaltspunkte daf\fcr, dass das „Aktionsb\fcro S\fcd“ oder die „Schutzgruppe“ \fcber pers\f6nliche Kontakte hinaus bundesweite Strukturen unterhielten und in ein sogenanntes „braunes Netzwerk“ eingebunden waren, liegen nicht vor. | 6 | NULL | | 36 | 1 | 2001-10-23 | 2001 | 59 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts in Frankfurt am Main gegen einen Islamisten | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 19. Oktober 2001 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den 29 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen <b>Harun A.</b>in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen. Der Beschuldigte steht in dem Verdacht, als Mitglied einer terroristischen Vereinigung mit fundamentalistisch-islamistischen Hintergrund schwere Gewalttaten geplant zu haben. Er wurde am 17. Oktober 2001 am Flughafen Frankfurt am Main vorl\e4ufig festgenommen und am darauf folgenden Tag dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Anleitung zu schweren Straftaten wie Mord und Totschlag erlie\df. Der Beschuldigte, ein f\fchrendes Mitglied des Kaplan-Verbandes, versuchte am 17. Oktober 2001 von Frankfurt am Main ins Ausland auszureisen. Bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle seines Gep\e4cks am Flughafen wurde festgestellt, dass er unter anderem neben einer Sturmmaske, Tarnkleidung und einem ABC-Schutzanzug Materialien zur Herstellung eines Sprengsatzz�nders mit sich f\fchrte. Ferner befand sich in seinem Gep�ck eine CD-ROM mit einem Ausbildungsprogramm f\fcr sogenannte "Gotteskrieger" mit detaillierten Anweisungen f\fcr den Kampf im "Heiligen Krieg". Das Bundeskriminalamt ist mit den weiteren Ermittlungen beauftragt. | 3 | NULL | | 14 | 1 | 2009-08-20 | 2009 | 337 | Wohnungsdurchsuchung bei Verena Becker | In dem am 9. April 2008 wieder aufgenommenen Ermittlungsverfahren gegen Verena Becker wegen des Anschlages auf Generalbundesanwalt Siegfried Buback sowie seine Begleiter Wolfgang Goebel und Georg Wurster vom 7. April 1977 hat die Bundesanwaltschaft heute Morgen auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof die Wohnung der Beschuldigten durchsuchen lassen. Neben der im Laufe des Jahres 2008 durchgef\fchrten Auswertung unmittelbar anschlagsrelevanter Beweisst\fccke wurden in der Zwischenzeit weitere kriminaltechnische Untersuchungen auch an nicht mit der unmittelbaren Tatausf\fchrung zusammenh\e4ngenden Asservaten durchgef\fchrt. So wurden unter anderem mehrere Briefumschl\e4ge, in denen eine Woche nach dem Attentat Bekennerschreiben der RAF versandt worden waren, kriminaltechnisch untersucht. Die molekulargenetische Untersuchung dieser Briefumschl\e4ge hat ergeben, dass sich auf ihnen serologische Anhaftungen befinden, die in mehreren Merkmalssystemen mit der DNA der Beschuldigten Becker \fcbereinstimmen. Nach einem Beh\f6rdengutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden vom 27. Februar 2009 besteht auf Grund der Anzahl und Aussagekraft der \fcbereinstimmenden Merkmale kein Zweifel, dass die Beschuldigte die Verursacherin der Anhaftungen ist. Ferner kann nach einem Gutachten des Instituts f\fcr Forensische Genetik in M\fcnster vom 25. Mai 2009 die Beschuldigte als Verursacherin von Anhaftungen auf zwei Bekennerschreiben nicht ausgeschlossen werden. Bereits im Sommer des Jahres 2008 war Vergleichsmaterial der Beschuldigten Becker mit an drei Beweisst\fccken sichergestellten DNA-Mischspuren abgeglichen worden, an deren Verursachung auch eine Frau beteiligt gewesen sein k\f6nnte. Bei diesen Mischspuren handelte es sich um solche an einem damals in Bensheim aufgefundenen Motorradhandschuh, an dem mit dem Tatmotorrad sichergestellten wei\dfgrundigen Motorradhelm und an einer Motorradjacke aus dem Fluchtfahrzeug Alfa Romeo. Nach dem vom Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamtes vorgelegten Gutachten vom Juli 2008 ist Verena Becker als (Mit-)Verursacherin der an den genannten Beweisst\fccken festgestellten Mischspuren ausgeschlossen. Aufgrund der durch die beiden Gutachten vom Februar und Mai 2009 entstandenen neuen Verdachtsmomente hat die Bundesanwaltschaft seither eine Reihe von verdeckten Ermittlungsma\dfnahmen veranlasst, die zu der heutigen Wohnungsdurchsuchung gef\fchrt haben. Mit den weiteren Ermittlungen und Auswertungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 20 | 1 | 2005-08-10 | 2005 | 175 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 26. Juli 2005 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hasan H\fcseyin K. Anklage erhoben. Dem 42 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Februar 1996 bis Juli 1997 als Gebietsverantwortlicher der terroristischen F\fchrungsspitze der t\fcrkisch-linksextremis-tischen Vereinigung DHKP-C angeh\f6rt zu haben und in dieser Funktion von M\e4rz 1997 bis Juli 1997 im Raum K\f6ln und Hamburg an Spendengelderpressungen und gef\e4hrlichen K\f6rperverletzungen beteiligt gewesen zu sein. Hinsichtlich der n\e4heren Einzelheiten zur t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C und zu den Tatvorw\fcrfen wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. Juni 2005, abrufbar unter www.Ge-neralbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2005 Bezug genommen. Der Angeschuldigte war am 29. Juni 2004 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. M\e4rz 2004 in Rotterdam festgenommen worden. Er befindet sich seit seiner \dcberstellung aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland am 27. Juni 2005 in deutscher Untersuchungshaft. | 7 | NULL | | 9 | 1 | 2007-04-27 | 2007 | 273 | Kein Ermittlungsverfahren wegen der angezeigten Vorf\e4lle in Abu Ghraib/Irak und in Guant\e1namo Bay/Kuba | Am 14. November 2006 - zuletzt erg\e4nzt am 28. M\e4rz 2007 - erstattete Rechtsanwalt Kaleck im Auftrag von insgesamt 44 Organisationen und Einzelpersonen Strafanzeige gegen den ehemaligen Verteidigungsminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Donald H. Rumsfeld, 13 im Einzelnen bezeichnete und weitere unbenannte B\fcrger der USA wegen des Verdachts von Verst\f6\dfen gegen \a7\a7 4, 8, 13 und 14 VStGB und gegen \a7\a7 211 ff., 223 ff., 239 ff. StGB i.V.m. \a7 6 Nr. 9 StGB i.V.m. der UN-Folterkonvention sowie Art. 129 III. Genfer Abkommen \fcber die Behandlung der Kriegs-gefangenen. Bereits am 30. November 2004 hatte Rechtsanwalt Kaleck f\fcr das Center for Constitutional Rights und vier irakische Staatsangeh\f6rige Strafanzeige gegen Donald H. Rumsfeld damals noch amtierender Verteidigungsminister und weitere Personen erstattet, denen eine Beteiligung an Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB) vorgeworfen wurde. Mit Entscheidung vom 10. Februar 2005 sah die Bundesanwaltschaft von der Verfolgung gem\e4\df \a7 153 f StPO ab (siehe Pressemitteilung vom 10. Februar 2005, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). Einen hierauf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das OLG Stuttgart am 13. September 2005. Gegenstand der aktuellen Strafanzeige sind Geschehnisse im Gef\e4ngniskomplex Abu Ghraib/Irak und im Gefangenenlager in Guant\e1namo Bay/Kuba. Soweit die Anzeige Vorf\e4lle im Gef\e4ngnis-komplex Abu Ghraib betrifft, wurden diese ganz \fcberwiegend bereits am 30. November 2004 zur Anzeige gebracht. \dcber die damals geschilderten Vorkommnisse hinaus haben die Anzeigenerstatter nun erg\e4nzend von weiteren Vorf\e4llen berichtet, insbesondere solchen, die sich nach dem 8. Januar 2004 zugetragen haben sollen. Ferner sollen Gefangene im US-amerikanischen Gefangenenlager in Guant\e1namo Bay misshandelt worden sein. Die Erstattung der Strafanzeige in der Bundesrepublik Deutschland wird im Wesentlichen damit begr\fcndet, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika keine Strafverfolgung gegen die Angezeigten wegen der Vorkommnisse im Irak und in Guant\e1namo Bay stattfinde, was auf den Unwillen der dortigen Beh\f6rden schlie\dfen lasse, gegen diese Personen strafrechtliche Ermittlungen durchzuf\fchren. Es seien ausschlie\dflich Angeh\f6rige unterer milit\e4rischer Dienstr\e4nge f\fcr die Ereignisse im Irak strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit nach Ansicht der Anzeigenerstatter allzu „geringf\fcgigen“ Strafen oder gar nur mit Disziplinarahndungen belegt worden. Die eigentlich Verantwortlichen, die eine „systematische“ Misshandlung von Gefangenen geplant, angeordnet oder zumindest wissentlich geduldet und gerechtfertigt h\e4tten, seien hingegen s\e4mtlich straflos geblieben. Eine Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof komme nicht in Betracht, da die USA die Unterzeichnung des R\f6mischen Statuts wirksam zur\fcckgezogen und eine Ratifizierung ausgeschlossen h\e4tten. Die gesetzlichen Vorschriften des V\f6lkerstrafgesetzbuches, insbesondere das in \a7 1 VStGB verankerte Weltrechtsprinzip, zw\e4ngen die zust\e4ndigen deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden dazu, gegen die Angezeigten Ermittlungsverfahren einzuleiten. Die Bundesrepublik Deutschland m\fcsse daher stellvertretend f\fcr die internationale Staatengemeinschaft die Strafverfolgung \fcbernehmen, um zu verhindern, dass die angezeigten Taten unges\fchnt blieben. II. Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gem\e4\df \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO abgesehen. Soweit Geschehnisse zur Anzeige gebracht wurden, die sich zwischen dem 15. September 2003 und dem 8. Januar 2004 im Irak zugetragen haben sollen, verbleibt es bei der Entscheidung vom 10. Februar 2005. 1. \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO erlaubt es, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bei Auslandstaten im Sinne von \a7 153 c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO abzusehen, wenn sich ein Tatverd\e4chtiger weder im Inland aufh\e4lt, noch ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist vorliegend der Fall: a) Bei den angezeigten Vorw\fcrfen handelt es sich mangels eines inl\e4ndischen Erfolgs- oder Handlungsortes im Sinne von \a7 2 VStGB in Verbindung mit \a7 9 StGB um Auslandstaten. Die den Angezeigten zur Last gelegten Handlungen haben in keinem der angezeigten F\e4lle einen tatbestandlichen Erfolg im Sinne der \a7\a7 8 ff. VStGB in Deutschland hervorgerufen. Daf\fcr, dass Personen, die von den in der Strafanzeige geschilderten Handlungen betroffen waren, vom Irak oder von Afghanistan aus \fcber die Bundesrepublik Deutschland nach Kuba/Guant\e1namo verbracht wurden - mit der Folge eines etwaigen „Transitortes“ in Deutschland -, ist nichts ersichtlich. Des weiteren fehlt es an tatsachenfundierten Anhaltspunkten f\fcr einen im Inland liegenden Handlungsort. Die blo\dfe Stationierung von US-Truppen ist - entgegen der Auffassung der Anzeigenerstatter - ebenso wenig eine Vorbereitung der angezeigten Kriegsverbrechen, wie die Bewachung der in Deutschland gelegenen Milit\e4reinrichtungen der USA durch deutsche Soldaten mit der Folge der Verf\fcgbarkeit von US-Soldaten f\fcr einen Einsatz im Irak. Gleiches gilt f\fcr die Ausbildung von Soldaten f\fcr den Einsatz im Irak. Ob eine solche tats\e4chlich in Deutschland stattgefunden hat und dabei im Hinblick auf das humanit\e4re V\f6lkerrecht „mangelhaft“ war, wie die Anzeigenerstatter behaupten, kann dahinstehen. Auch eine unzureichende Vorbereitung auf die Betreuung von Kriegsgefangenen ist nicht Teil einer Vorbereitung auf Tathandlungen im Sinne von \a7 8 VStGB. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, Soldaten, die nicht hinreichend auf Kriegshandlungen vorbereitet und \fcber den Inhalt der Genfer Konventionen ins Bild gesetzt sind, begingen immer oder auch nur regelm\e4\dfig die behaupteten Kriegsverbrechen, gibt es nicht. Die Behauptung der Anzeigenerstatter, den sp\e4ter im Irak eingesetzten US-Soldaten sei in Deutschland vermittelt worden, die Genfer Konventionen k\f6nnten au\dfer Acht gelassen werden, ist rein spekulativ. Tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr fehlen. Die Gew\e4hrung von \dcberflugrechten oder die Gestattung von Zwischenaufenthalten auf deutschem Boden, auf die die Anzeigenerstatter gleichfalls Bezug nehmen, ist keine strafgesetzlich erfasste Vorbereitung der angezeigten Geschehnisse - weder derjenigen in Guant\e1namo Bay, noch derjenigen im Irak. Gleiches gilt f\fcr den Einsatz deutscher Staatsangeh\f6riger bei der Ausbildung von Irakern im Ausland. Schlie\dflich fehlt es auch an konkreten Anhaltspunkten daf\fcr, dass von Deutschland aus Befehle zur selbst\e4ndigen Begehung von Verst\f6\dfen gegen das V\f6lkerstrafgesetzbuch erteilt oder Konzepte zur Anwendung von im Widerspruch zur III. Genfer Konvention stehenden Behandlungsmethoden von Gefangenen ausgearbeitet wurden. Der Umstand allein, dass einzelne Angezeigte zeitweise in US-amerikanischen Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland stationiert waren, reicht hierf\fcr nicht aus. b) Weder die angezeigten noch sonstige nach der Anzeige als Tatverd\e4chtige in Betracht kommende Personen halten sich gegenw\e4rtig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein solcher Aufenthalt ist hier auch nicht zu erwarten. Keine der in der Anzeige mit Wohnsitz in Deutschland genannten Personen ist noch in Deutschland stationiert oder wohnhaft. Konkrete Anhaltspunkte daf\fcr, dass ein Aufenthalt einer angezeigten oder nach der Anzeige als tatverd\e4chtig in Betracht kommenden Person zu erwarten ist, liegen nicht vor. Solche Anhaltspunkte k\f6nnen bereits dann ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - nach den im Inland verf\fcgbaren Daten keinerlei Bindungen oder Beziehungen beruflicher, pers\f6nlicher oder famili\e4rer Art in Deutschland bekannt sind. Nicht ausreichend ist entgegen der Auffassung der Anzeigenerstatter die lediglich theoretische M\f6glichkeit der Einreise nach Deutschland oder in ein Land, in dem nach den angezeigten Personen auf der Grundlage eines Europ\e4ischen oder internationalen Haftbefehls gefahndet werden k\f6nnte. W\fcrde man eine Verfolgungspflicht bereits dann annehmen, wenn ein solcher k\fcnftiger Aufenthalt eines ausl\e4ndischen Tatverd\e4chtigen lediglich nicht auszuschlie\dfen ist, liefe \a7 153 f Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO im Ergebnis in der Mehrzahl der F\e4lle weitgehend leer, weil "Vorermittlungen" \fcber gegenw\e4rtige und k\fcnftige Reisebewegungen von im Ausland lebenden Personen wenig Erfolg versprechen. Der mit \a7 153 f Abs. 1 Satz 1 StPO intendierte Zweck, fruchtlose Ermittlungsarbeit in F\e4llen zu vermeiden, die keinen Inlandsbezug aufweisen und deshalb keinen nennenswerten Aufkl\e4rungserfolg versprechen, w\e4re dann nicht zu erreichen. 2. Die nach \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO vorzunehmende Abw\e4gung ergibt, dass f\fcr ein T\e4tig-werden deutscher Ermittlungsbeh\f6rden kein Raum ist. a) Zweck des \a7 153 f StPO ist es, den Folgen Rechnung zu tragen, die sich aus der Geltung des Weltrechtsprinzips f\fcr die deutsche Justiz ergeben. F\fcr die Durchf\fchrung von Ermittlungen spricht dabei grunds\e4tzlich der Gesichtspunkt, dass eine m\f6glichst l\fcckenlose weltweite Strafverfolgung der V\f6lkerrechtsverbrechen gew\e4hrleistet sein soll. Andererseits soll der Gefahr entgegengewirkt werden, dass sich Anzeigenerstatter bestimmte Staaten, die - wie vorliegend Deutschland - in keinerlei direktem Zusammenhang mit den zur Anzeige gebrachten Taten stehen, allein wegen ihres v\f6lkerrechtsfreundlichen Strafrechts als Ort der Verfolgung aussuchen (so genanntes „Forum-Shopping“) und dadurch die Ermittlungsbeh\f6rden zu aufwendigen, aber letztlich nicht zielf\fchrenden Ermittlungen zwingen. Da gem\e4\df \a7 1 VStGB jedes Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (auch) deutscher materieller Strafgewalt unterf\e4llt, er\f6ffnet \a7 153 f StPO auf prozessualer Ebene f\fcr die Staatsanwaltschaft ein Korrektiv, einer \dcberlastung durch unzweckm\e4\dfige Ermittlungsarbeit entgegenzuwirken. Dem entsprechend erlaubt \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO bei reinen Auslandstaten im Einzelfall von der Verfolgung unabh\e4ngig davon abzusehen, ob eine andere Gerichtsbarkeit zur Verfolgung bereit ist. Das gilt vor allem dann, wenn keine Aussichten darauf bestehen, dass Beschuldigte in Deutschland auch tats\e4chlich vor Gericht gestellt werden k\f6nnen. An diesem Zweck ist die Ermessensaus\fcbung auszurichten. Die Ansicht der Anzeigenerstatter, die Bundesrepublik Deutschland m\fcsse stellvertretend f\fcr die „Weltgemeinschaft“ t\e4tig werden und daher jedenfalls Ermittlungen aufnehmen, geht demgegen\fcber fehl. b) Umst\e4nde, die f\fcr eine Aufnahme von Ermittlungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des \a7 153 f Abs. 1 S. 1 StPO sprechen k\f6nnten, liegen nicht vor. Sie w\e4ren nur gegeben, wenn durch Ermittlungen deutscher Strafverfol\acgungsbeh\f6rden ein nennenswerter Aufkl\e4rungserfolg erzielt werden k\f6nnte, um eine sp\e4tere Strafverfolgung (sei es in Deutschland oder im Ausland) vorzubereiten. Daran fehlt es jedoch. Zur Aufkl\e4rung m\f6glicher Tatvorw\fcrfe w\e4ren Ermittlungen vor Ort und in den Vereinigten Staaten von Amerika unumg\e4nglich. Diese k\f6nnten, da deutsche Ermittlungsbeh\f6rden im Ausland \fcber keine Exekutivbefugnisse verf\fcgen, nur im Rechtshilfewege erfolgen. Entsprechende Gesuche erscheinen aber insbesondere, wenn man die Rechts- und Sicherheitslage im Irak bedenkt offensichtlich aussichtslos. Ein Beweisverlust durch ein Nichtt\e4tigwerden deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden ist nicht zu besorgen. Daran \e4ndert auch der Umstand nichts, dass nach Mitteilung der Anzeigenerstatter Zeugen aus den Vereinigten Staaten von Amerika zu Angaben gegen\fcber deutschen Ermittlungsbeh\f6rden bereit sind. Es ist nicht ersichtlich, dass diese hier weitergehende Angaben machen k\f6nnten, als sie dazu \fcber den anwaltlichen Vertreter der Anzeigenerstatter im Stande w\e4ren. Der Umstand, dass den Angaben dieser Personen bei US-amerikanischen Untersuchungen nicht dasjenige Gewicht beigemessen wurde, das die Anzeigenerstatter sich w\fcnschen, zwingt nicht zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens in Deutschland. Die Auffassung, gleichwohl m\fcssten in einem deutschen Ermittlungsverfahren solche Angaben dokumentiert und systematisch aufbereitet werden, auch wenn ein erfolgreiches Ermittlungsverfahren in Deutschland aus den vorgenannten Gr\fcnden ebenso wenig zu erwarten ist, wie das Eingehen von Rechtshilfeersuchen, geht fehl. Dies w\fcrde im Ergebnis auf eine rein symbolische Ermittlungst\e4tigkeit hinauslaufen, die - mangels umfassender Aufkl\e4rungsm\f6glichkeiten - notgedrungen einseitig bleiben m\fcsste. Eine solche war vom deutschen Gesetzgeber aber - auch bei V\f6lkerstraftaten - ausdr\fccklich nicht gewollt, zumal hierdurch die ohnehin personell und finanziell begrenzten Strafverfolgungsressourcen zu Lasten sonstiger, Erfolg versprechender Strafverfolgung unn\f6tig gebunden w\fcrden. Die (straf-) rechtliche Aufarbeitung etwaiger Verst\f6\dfe gegen das Folterverbot in Guant\e1namo Bay/Kuba oder im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg bleibt daher Aufgabe der hierzu berufenen und hierf\fcr zust\e4ndigen Justiz der Vereinigten Staaten von Amerika. | 9 | NULL | | 37 | 1 | 2006-08-24 | 2006 | 256 | Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Festnahme des zweiten Beschuldigten im Libanon | Der mit internationalem Haftbefehl gesuchte 20 Jahre alte, libanesische Staatsangeh\f6rige Jihad H., zuletzt wohnhaft in K\f6ln, ist heute Morgen im Libanon durch dortige Sicherheitsbeh\f6rden festgenommen worden. Er hatte sich der Kriminalpolizei in Tripoli selbst gestellt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zusammen mit dem am 19. August festgenommen Mitbeschuldigten Yousef Mohamad E. H. und weiteren bislang noch unbekannten Mitgliedern einer terroristischen Vereinigung versucht zu haben, am 31. Juli 2006 zwei zeitlich aufeinander abgestimmte Sprengstoffanschl\e4ge auf den Regionalzug RE 10121 von Aachen nach Hamm und den Regionalzug RE 12519 von M\f6nchengladbach nach Koblenz zu ver\fcben, um eine Vielzahl von Menschen zu t\f6ten. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, den "Bombentrolley" im Regionalzug RE 10121, der den Hauptbahnhof K\f6ln um 12.51 Uhr verlassen hatte, deponiert zu haben. Aufgrund der Videoaufzeichnungen hatten Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt am 18. August 2006 die \d6ffentlichkeitsfahndung nach zwei Beschuldigten veranlasst. Die daraufhin eingehenden Hinweise haben am 19. August 2006 zur Festnahme des Mitbeschuldigten Yousef Mohamad E. H. am Hauptbahnhof in Kiel gef\fchrt (n\e4here Einzelheiten hierzu siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 20. August 2006, Nr. 36, abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte der zweite Beschuldigte identifiziert und die Fahndung nach ihm intensiviert werden. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat gestern, am 23. August 2006, gegen den Beschuldigten Jihad H. Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Mordes mit gemeingef\e4hrlichen Mitteln in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erlassen.Die Bundesanwaltschaft wird sich um die Auslieferung des Beschuldigten nach Deutschland bem\fchen. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt betraut ist, dauern an. | 8 | NULL | | 18 | 1 | 2013-06-26 | 2013 | 479 | Gemeinsame Ma\dfnahmen der Bundesanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf und der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gegen mutma\dfliche Mitglieder der DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am heutigen Mittwoch, 26. Juni 2013, aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die 36-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sonnur D. und den 42-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muzaffer D. durch Beamte des Landeskriminalamts Niedersachsen und des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Dar\fcber hinaus werden aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs insgesamt zw\f6lf Wohnungen und der DHKP-C zuzurechnende Vereinsr\e4ume in Deutschland sowie - im Wege der Rechtshilfe - in \d6sterreich und den Niederlanden durchsucht, darunter die Wohnungen der vorgenannten Beschuldigten sowie vier weiterer Beschuldigter. Im Bundesgebiet sind f\fcr die Bundesanwaltschaft etwa 50 Polizeibeamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Niedersachsen sowie dar\fcber hinaus weitere Beamte der Polizeipr\e4sidien Hagen und Wuppertal im Einsatz. Weitere Festnahmen und Durchsuchungen wurden zeitgleich in Abstimmung mit den in eigener Zust\e4ndigkeit handelnden Generalstaatsanwaltschaften D\fcsseldorf und Hamburg vorgenommen. Im Zust\e4ndigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf sind am heutigen Mittwoch, 26. Juni 2013, aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht D\fcsseldorf die 47-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Latife C. und der 33-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige \d6zkan G. durch Beamte des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen festgenommen worden. Zugleich l\e4sst die Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgerichts D\fcsseldorf insgesamt 23 Wohnungen und weitere R\e4umlichkeiten durchsuchen, darunter die Wohnungen der vorgenannten Beschuldigten und vier weiteren Beschuldigten sowie der DHKP-C zuzurechnende Vereinsr\e4ume und mehrere Gesch\e4ftsr\e4ume in Deutschland. An dem Einsatz sind etwa 270 Polizeibeamte und besch\e4ftigte beteiligt. Im Zust\e4ndigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg werden auf der Grundlage zweier Beschl\fcsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts - im Wege der Rechtshilfe - in Belgien Wohnr\e4ume eines weiteren Beschuldigten und der Vereinigung zuzurechnende Vereinsr\e4ume in Berlin durch Beamte des Landeskriminalamts Berlin durchsucht. Alle Beschuldigten sind verd\e4chtig, sich sp\e4testens seit dem Jahr 2002 als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Die Beschuldigten Sonnur D. und Muzaffer D. sind dringend verd\e4chtig, als hochrangige F\fchrungskader der Vereinigung in Deutschland t\e4tig gewesen zu sein und insbesondere - zuletzt \fcberwiegend in Nordrhein-Westfalen - Finanzmittel f\fcr die DHKP-C beschafft und an die F\fchrung weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigte Sonnur D. wird morgen, der Beschuldigte Muzaffer D. heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der den Beschuldigten die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Die Beschuldigten Latife C. und \d6zkan G. sind ebenfalls dringend verd\e4chtig, als Funktion\e4re der Vereinigung in Deutschland Finanzmittel f\fcr die DHKP-C in Nordrhein-Westfalen beschafft, verwaltet und weitergeleitet zu haben. Sie sollen am heutigen Tag dem Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht D\fcsseldorf zur Verk\fcndung der Haftbefehle vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt und die Landeskriminal\e4mter Niedersachsen und Baden-W\fcrttemberg beauftragt. Ein entsprechender Auftrag der Generalstaatsanwaltschaft D\fcsseldorf ist dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen erteilt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat das Landeskriminalamt Hamburg mit den weiteren Ermittlungen betraut. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 22 | 1 | 2008-09-16 | 2008 | 316 | Anklage gegen mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4re der PKK und ihrer Jugendorganisation | Die Bundesanwaltschaft hat am 28. August 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 35 Jahre alten Vakuf M. und den 23 Jahre alten Ridvan C. - beide t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung - unter anderem wegen Mitgliedschaft (Vakuf M.) und Unterst\fctzung (Ridvan C.) einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Vakuf M. leitete von Juli 2004 bis Juni 2007 unter dem organisationsinternen Decknamen „Dersim“ jeweils f\fcr die Dauer eines Jahres die PKK-Gebiete N\fcrnberg, Mainz und Darmstadt sowie bis zu seiner Festnahme im M\e4rz 2008 das Gebiet Berlin. In seinem jeweiligen Zust\e4ndigkeitsbereich \fcbernahm der Angeschuldigte Vakuf M. Leitungsaufgaben, indem er die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten regelte. Er koordinierte die Aktivit\e4ten der ihm nachgeordneten Raumverantwortlichen und Aktivisten, gab ihnen Anweisungen und lie\df sich fortlaufend \fcber die Entwicklungen berichten. Gegen\fcber den jeweiligen Verantwortlichen der n\e4chsth\f6heren hierarchischen Ebene war er berichtspflichtig und hatte die erteilten Weisungen zu befolgen. Durch seine Aktivit\e4ten beteiligte er sich als Mitglied an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB). Im M\e4rz 2007 nahmen der Angeschuldigte Ridvan C. und zwei weitere hochrangige Jugendkader einen aus ihrer Sicht abtr\fcnnigen Aktivisten der PKK-Jugendorganisation („Komalen Ciwan“) in Darmstadt in „Parteihaft“, um gegen diesen unter Androhung k\f6rperlicher Gewalt eine unberechtigte Geldforderung f\fcr die Organisation durchzusetzen (erpresserischer Menschenraub und versuchte r\e4uberische Erpressung). Hierbei wurden sie vom Angeschuldigten Vakuf M. unterst\fctzt, der zu dieser Zeit dort Gebietsleiter war. Der Angeschuldigte Vakuf. M. wurde am 26. M\e4rz 2008 festgenommen und befindet sich seit dem 27. M\e4rz 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2008 vom 27. M\e4rz 2008); der Angeschuldigte Ridvan C. verb\fc\dft gegenw\e4rtig in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gef\fchrten Strafverfahren eine Haftstrafe. | 10 | NULL | | 30 | 1 | 2012-11-02 | 2012 | 458 | \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) | Gestern (1. November 2012) wurde der 34-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Metin A. aus der Schweiz zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 20. Juli 2011 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der N\e4he von W\fcrenlos/Schweiz festgenommen worden und befand sich seither in der Schweiz in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2011. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich seit M\e4rz 2008 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchren. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von M\e4rz 2008 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter europaweit als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig gewesen zu sein. Als verantwortlicher Jugendkader f\fcr das Gebiet Berlin soll er politische Demonstrationen und Veranstaltungen organisiert und f\fcr die Verteilung von Propagandamaterial gesorgt haben. Zudem soll er Rekruten f\fcr die Guerilla der PKK angeworben haben. Nach seinem Aufstieg in die Europaf\fchrung der KC soll er f\fcr die Planung und Durchf\fchrung von Rekrutierungscamps verantwortlich gewesen sein. So soll er mehrere Schulungsveranstaltungen, unter anderem in Italien und Deutschland, organisiert und geleitet haben. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. | 14 | NULL | | 29 | 1 | 2006-08-01 | 2006 | 248 | Bundesanwaltschaft \fcbernimmt die Ermittlungen wegen zweier Sprengstofffunde in Dortmund und Koblenz | Die Bundesanwaltschaft hat heute (1. August 2006) die Ermittlungen wegen zweier Sprengstofffunde \fcbernommen. Am 31. Juli 2006 wurde im Fundb\fcro des Hauptbahnhofes Dortmund ein herrenloser Koffer mit Sprengstoff abgegeben; ein Zugbegleiter hatte ihn in einem nach Hamm fahrenden Regionalexpress gefunden und zum Fundb\fcro des Hauptbahnhofs Dortmund gebracht. In dem Gep\e4ckst\fcck befanden sich unter anderem eine Propangasflasche, drei mit Benzin gef\fcllte Flaschen, eine Z\fcndvorrichtung sowie drei Monobl\f6cke. Am selben Tag wurde im Bahnhof in Koblenz gleichfalls ein Gep\e4ckst\fcck mit einer Propangasflasche abgegeben; die n\e4heren Um-st\e4nde dieses Sprengstofffundes bed\fcrfen noch der Aufkl\e4rung. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der beiden Sprengstofffunde werden die Ermittlungen gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gef\fchrt. Anhaltspunkte wann und unter welchen Umst\e4nden eine Z\fcndung erfolgen sollte, liegen jedoch bislang nicht vor. Ob es sich bereits um z\fcndf\e4hige Sprengstoffvorrichtungen gehandelt hat und ob und inwieweit die beiden Gep\e4ckst\fccke miteinander vergleichbar sind, bedarf weiterer Ermittlungen. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt wer-den. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 18 | 1 | 2014-06-12 | 2014 | 507 | Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud Al-Sham“ erlassen | Der Generalbundesanwalt hat am 23. Mai 2014 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun P. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud Al-Sham“ beteiligt zu haben. Zudem werden ihm in dem Haftbefehl gemeinschaftlicher Totschlag und eine versuchte Anstiftung zum Mord vorgeworfen. (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 212, \a7 30 Abs. 1 i. V. m. \a7 211, \a7 25 Abs. 2 StGB). Nach den bisherigen Ermittlungen reiste der zuletzt in M\fcnchen wohnhafte Beschuldigte Harun P. Ende September 2013 nach Syrien, wo er sich sp\e4testens im Dezember 2013 der miltant-jihadistischen Gruppierung „Junud Al-Sham“ anschloss. Er soll eine Kampfausbildung absolviert und ein Schnellfeuergewehr erhalten haben. Anschlie\dfend soll er zun\e4chst f\fcr Wachdienste eingesetzt worden sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich in der Folge an einer gemeinsamen Operation der Organisationen „Junud Al-Sham“, „Aahrar Al-Sham“ und „Jabhat Al-Nusra“ zur Befreiung von Gefangenen aus dem Zentralgef\e4ngnis von Aleppo beteiligt zu haben. Anfang Februar 2014 soll er zusammen mit etwa weiteren 1.600 K\e4mpfern das Gef\e4ngnis unter Einsatz von Panzern und schweren Maschinengewehren angegriffen und rund 300 Gefangene befreit haben. Bei den K\e4mpfen sollen mindestens zwei syrische Regierungssoldaten get\f6tet worden sein. Dar\fcber hinaus steht der Beschuldigte im dringendem Verdacht versucht zu haben, Verantwortliche der „Junud Al-Sham“ dazu zu bewegen, zwei Angeh\f6rige eines sechzehnj\e4hrigen M\e4dchens zu t\f6ten, die ihre minderj\e4hrige Verwandte aus Syrien nach Deutschland zur\fcckholen wollten. Er soll bef\fcrchtet haben, dass diese im Falle ihrer R\fcckkehr die deutschen Sicherheitsbeh\f6rden \fcber seinen Aufenthaltsort und seine Aktivit\e4ten f\fcr „Junud Al-Sham“ informieren k\f6nnten. Das Ansinnen des Beschuldigten wurde jedoch verworfen. Aus nicht n\e4her bekannten Gr\fcnden verlie\df der Beschuldigte Syrien im M\e4rz 2014. Die Staatsanwaltschaft M\fcnchen I hatte bereits Ende Oktober 2013 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gegen den Beschuldigten eingeleitet und im M\e4rz 2014 beim Amtsgericht M\fcnchen einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt. Am 1. April 2014 wurde der Beschuldigte am Flughafen in Prag festgenommen und alsbald nach Deutschland \fcberstellt. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen am 22. April 2014 \fcbernommen. Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 2014 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl vom 23. Mai 2014 er\f6ffnet hat. Harun P. befindet sich in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 25 | 1 | 2014-08-13 | 2014 | 513 | Bundesanwalt Thomas Beck neuer Leiter der Abteilung Terrorismus des Generalbundesanwalts | Bundesanwalt Thomas Beck ist neuer Leiter der Abteilung Terrorismus des Generalbundesanwalts. Nachdem er die Gesch\e4fte der gr\f6\dften Abteilung der Karlsruher Beh\f6rde bereits seit Januar 2014 wahrgenommen hatte, hat ihm Generalbundesanwalt Harald Range nunmehr offiziell die Aufgaben des Abteilungsleiters Terrorismus \fcbertragen. Generalbundesanwalt Harald Range: „Ich freue mich dar\fcber, dass mein F\fchrungsteam mit der Ernennung dieses herausragenden Experten auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts wieder komplett ist. Die Gefahr terroristischer Gewalttaten stellt uns vor gro\dfe Herausforderungen, der wir durch wirksame Strafverfolgung nachhaltig begegnen m\fcssen. F\fcr die Bew\e4ltigung dieser Aufgabe im Interesse der Menschen in Deutschland bringt Bundesanwalt Thomas Beck alle F\e4higkeiten und die besten Voraussetzungen mit.“ Die Karriere des 58-j\e4hrigen Juristen begann im Freistaat Bayern. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in M\fcnchen und dem Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg trat er 1984 in die bayerische Justiz ein und arbeitete als Staatsanwalt in Hof. Bereits vier Jahre sp\e4ter wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesjustiz nach Karlsruhe abgeordnet, zun\e4chst zum Generalbundesanwalt und anschlie\dfend zum Bundesverfassungsgericht. 1993 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und 2004 zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. In der beruflichen Laufbahn von Bundesanwalt Beck spiegelt sich die gesamte Bandbreite des Terrorismus der letzten Jahrzehnte wider. Er wirkte an der Anklage gegen die ehemalige „RAF“-Terroristin Birgit Hogefeld mit und verantwortete die Anklage gegen Andrea Klump, die zusammen mit dem „RAF“-Mitglied Horst Ludwig Meyer und weiteren Mitt\e4tern im Auftrag einer pal\e4stinensischen Terrororganisation im Jahr 1991 in Budapest einen Sprengstoffanschlag auf j\fcdische Auswanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ver\fcbt hatte. Er war zudem einer der Ermittler und Anklagevertreter des Generalbundesanwalts gegen die rechtsextremistischen Brandstifter des rassistischen Mordanschlags von Solingen am 29. Mai 1993. Au\dferdem verfasste er f\fcr den Generalbundesanwalt die erste Anklage nach der Strafvorschrift des \a7 129b des Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland), die als Reaktion auf die Anschl\e4ge vom 11. September 2001 eingef\fchrt worden war. Von den Anschl\e4gen vom 11. September 2001 und ihren Folgen f\fcr die deutsche Sicherheitsstruktur war seine Zeit als Leiter des Grundsatzreferats der Abteilung Terrorismus gepr\e4gt. Er trieb vor allem den gegenseitigen Informationsaustausch des Generalbundesanwalts mit den Staatsschutzdienststellen der Polizeibeh\f6rden und den deutschen Nachrichtendiensten voran, der mit dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum in Berlin zu einer festen Einrichtung geworden ist. Ab 2009 baute er beim Generalbundesanwalt ein Referat f\fcr V\f6lkerstrafrecht auf und legte damit die Grundlage f\fcr eine nachhaltige nationale Strafverfolgung von V\f6lkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Er verantwortete die erste Anklage in Deutschland wegen des Genozids in Ruanda im Jahr 1994, die zu einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Haftstrafe von 14 Jahren f\fchrte. Unter seiner Leitung wurde zudem die erste Anklage nach dem in Deutschland seit dem Jahr 2002 geltenden V\f6lkerstrafgesetzbuch erhoben. In diese Zeit fallen zudem die Entscheidungen zum Luftangriff von Kunduz vom 4. September 2009 und die rechtliche Bewertung von Drohneneins\e4tzen in einem bewaffneten Konflikt, mit denen der Generalbundesanwalt juristisches Neuland betrat und die V\f6lkerstrafrechtspraxis auch \fcber die Grenzen der Bundesrepublik hinaus pr\e4gte. Im Sinne einer wirksamen Strafverfolgung von V\f6lkerrechtsverbrechen legte er daneben gro\dfen Wert darauf, den Generalbundesanwalt auf internationaler Ebene zu vernetzen. Er organisierte einen regelm\e4\dfigen und intensiven Austausch der Karlsruher Beh\f6rde sowohl mit den Internationalen Tribunalen und Strafverfolgungsbeh\f6rden als auch mit der V\f6lkerstrafrechtswissenschaft. Zudem etablierte er den Generalbundesanwalt als Mitglied im Eurojust-Netzwerk zur Verfolgung von V\f6lkerrechtsverbrechen. Bevor er im Januar 2014 die Gesch\e4fte der Leitung der Terrorismusabteilung der Karlsruher Beh\f6rde \fcbernahm, war er f\fcr sieben Monate im Wege eines Sonderauftrags im Bundesjustizministerium in Berlin t\e4tig. Er begleitete zum einen den „NSU“-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags bis zu dessen Abschluss im August 2013. Zum anderen erarbeitete er Grundlagen daf\fcr, den im internationalen V\f6lkerstrafrecht eingef\fchrten Straftatbestand „Verbrechen der Aggression“ in deutsches Recht umzusetzen. | 16 | NULL | | 6 | 1 | 2009-03-19 | 2009 | 331 | Festnahmen wegen des Verdachts des Offenbarens und Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen | Die Bundesanwaltschaft hat am Dienstag (17. M\e4rz 2009) aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. M\e4rz 2009 den 42 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Anton Robert K. wegen des dringenden Verdachts des Verrats von Staatsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall (\a7 95 Abs. 1, Abs. 3, \a7 93 StGB) und den 28 j\e4hrigen mazedonischen Staatsangeh\f6rigen Murat A. wegen des dringenden Verdachts des Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen (\a7 96 Abs. 2, \a7 93 StGB) durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Gro\dfraum Stuttgart festnehmen lassen. Der Beschuldigte Anton Robert K. soll in den Jahren 2007 und 2008 als Mitarbeiter am Deutschen Verbindungsb\fcro in Pristina/Kosovo entgegen bestehender Geheimhaltungsvorschriften nachrichtendienstlich sch\fctzenswerte Informationen an den f\fcr ihn als Sprachmittler t\e4tigen Beschuldigten Murat A. weitergegeben haben, obwohl er wusste, dass jener \fcber Kontakte zur Organisierten Kriminalit\e4t in Mazedonien sowie im Kosovo verf\fcgte. Der Beschuldigte Murat A. soll dar\fcber hinaus an fremde Nachrichtendienste angebunden gewesen sein. Die von dem Beschuldigten Anton Robert K. erlangten Staatsgeheimnisse soll Murat K. an Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalit\e4t oder an fremde Nachrichtendienste weitergegeben haben. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 32 | 1 | 2000-10-12 | 2000 | 23 | Anklage gegen ein Mitglied der "Revolution�ren Zellen (RZ)" | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 19. September 2000 beim 2. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegenden deutschen Staatsangeh�rigen Tarek Mohamad Ali M.Anklage wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) "Revolution�re Zellen (RZ)", des Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion und wegen Versto�es gegen das Sprengstoffgesetz erhoben.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Ende 1973 bildete sich in Deutschland eine terroristische Vereinigung, die sich zun�chst "Revolution�re Zelle" und ab Sommer 1976 "Revolution�re Zellen" nannte. Ab Mitte der 70er Jahre agierte in Berlin eine selbstst�ndige regionale Teilorganisation, die sich als "Berliner Zelle" der Vereinigung "Revolution�re Zellen" sah. Daneben bildete sich 1977 ein feministischer Zweig mit der Bezeichnung "Rote Zora". Ziel der "RZ" und damit auch der "Berliner Zelle" war die gewaltsame Ver�nderung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen?, Brand? und Sprengstoffanschl�ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der "RZ" vorrangig gegen die Ausl�nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Seit ihrer Gr�ndung bekannte sich die Vereinigung in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl�gen. Mindestens 40 dieser Anschl�ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der "Berliner Zelle" zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der "Berliner Zelle" erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G�rlitz. Die Gesamtvereinigung "RZ" ver�bte ihren bislang letzten Sprengstoffanschlag in der Nacht zum 24. Juli 1995 auf eine Werkshalle einer Werft bei Bremen.Der 41 Jahre alte Angeschuldigte geh�rte der "Berliner Zelle" der "RZ" von 1985 bis 1995 an. Er war an folgenden Anschl�gen der Vereinigung beteiligt:Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl�nderbeh�rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch�sse in die Beine verletzt.Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G�nter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch�sse am Unterschenkel verletzt.Am 6. Februar 1987 wurde an der Aussenmauer des Geb�udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra�e 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb�udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch. Personenschaden entstand nicht.Auf Grund seines technischen Sachverstandes war der Angeschuldigte in Vorbereitung und Durchf�hrung der Anschl�ge an ma�geblicher Stelle eingebunden. Sein Aufgabengebiet bestand im Wesentlichen in der Funkaufkl�rung. Er hatte jeweils Aufkl�rungsarbeiten zu leisten und den Tatort sowie Fluchtwege abzusichern.Ende des Jahres 1990 hatte der Angeschuldigte beschlossen, an Aktionen der "RZ" nicht mehr teilzunehmen. Gleichwohl stand er bis mindestens 1995 der Vereinigung strukturell als sogenannter "Schl�fer" zur Verf�gung. In dieser Eigenschaft bewahrte er im Zeitraum von mindestens Mitte M�rz bis zum 27. M�rz 1995 f�r die "RZ" in einem im Bezirk Prenzlauer Berg von ihm angemieteten Keller etwa 10 kg des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie 4,15 m Sprengschnur auf, die unbekannte Mitglieder der "Revolution�ren Zellen (RZ)" am 4. Juni 1987 aus dem Zweigwerk einer in Salzhemmendorf ans�ssigen Firma entwendet hatten. Der vom Angeschuldigten gelagerte Sprengstoff und die Sprengschnur sollten bei Sprengstoffanschl�gen der "Revolution�ren Zellen (RZ)" zum Einsatz kommen. Dies war dem Angeschuldigten bekannt. In der Nacht zum 28. M�rz 1995 wurde eine H�lfte des beim Angeschuldigten gelagerten Sprengstoffs entwendet.Der Angeschuldigte war erstmals am 19. Mai 1999 wegen des dringenden Verdachts der Unterst�tzung der terroristischen Vereinigung "RZ" festgenommen und am 7. Juli 1999 gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nachdem die weiteren Ermittlungen ergeben hatten, dass der Angeschuldigte wesentlich st�rker in die Organisation der "RZ" eingebunden war, wurde er auf Grund eines erweiterten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes am 23. November 1999 erneut festgenommen und am 27. April 2000 gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Schusswaffenanschl�ge sind unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines K�rperverletzungsdelikts verj�hrt, haben aber als mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeschuldigten in der "RZ" Bedeutung. | 2 | NULL | | 22 | 1 | 2014-07-28 | 2014 | 511 | Bundesanwalt Dr. Peter Berard tritt in den Ruhestand | Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Peter Berard tritt mit Wirkung zum 1. August 2014 in den Ruhestand. Generalbundesanwalt Harald Range hat ihn heute (28. Juli 2014) im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mit Dr. Peter Berard geht ein Bundesanwalt in den verdienten Ruhestand, bei dem sich hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein mit vorbildlicher Kollegialit\e4t verbunden hat. Wir sind ihm zu gro\dfem Dank verpflichtet.“ Bundesanwalt Dr. Berard begann seine Laufbahn 1977 im Landgerichtsbezirk Karlsruhe, wo er als Richter und Staatsanwalt in Ettlingen und Baden-Baden t\e4tig war. Sein weiterer beruflicher Weg f\fchrte ihn 1979 zum Bundesministerium der Justiz. Seit 1981 war er beim Generalbundesanwalt t\e4tig, zun\e4chst als wissenschaftlicher Mitarbeiter, seit Juni 1989 im Amt eines Oberstaatsanwalts beim Bundesgerichtshof. Im Oktober 2001 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. In der Dienstzeit von Bundesanwalt Dr. Peter Berard spiegelt sich nahezu die gesamte Bandbreite der Aufgaben des Generalbundesanwalts wider. Er war sowohl mit der Strafverfolgung terroristischer Straftaten befasst als auch mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der innerdeutschen Spionage. Hervorzuheben sind hierbei die Ermittlungen wegen Landesverrats gegen den „Atomspion von Karlsruhe“ - einen leitenden Angestellten in der R\fcstungsindustrie - und einen Angeh\f6rigen eines Verfassungsschutzamtes. Viele Jahre war Bundesanwalt Dr. Berard zudem im „Kerngesch\e4ft“ des Generalbundesanwalts t\e4tig, n\e4mlich in der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen. In dieser Zeit vertrat er in zahlreichen bedeutenden Verfahren vor dem Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts. Zu nennen ist hier vor allem das Flowtex-Verfahren, das einen in der Wirtschaftsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher einmaligen Betrugsfall zum Gegenstand hatte. Aufgrund seiner gro\dfen Erfahrung wurde ihm im Jahr 2006 die Leitung eines Referates in der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen \fcbertragen. Seit Juni 2007 war er zudem stellvertretender Abteilungsleiter. Als langj\e4hriges Mitglied des Personalrats hat sich Dr. Peter Berard um die Belange der Beh\f6rde und ihrer Mitarbeiter besonders verdient gemacht. Bundesanwalt Dr. Peter Berard hat w\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit in der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts einen wesentlichen Beitrag zur Strafrechtspflege und zum Erhalt der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geleistet. | 16 | NULL | | 40 | 1 | 2000-12-12 | 2000 | 27 | Ermittlungen gegen Barbara Meyer eingestellt | Der Generalbundesanwalt hat mit Verf�gung vom 27. November 2000 das Ermittlungsverfahren gegen Barbara Meyer eingestellt. Die 44 Jahre alte deutsche Staatsangeh�rige Barbara Meyer war der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Raubes von Sprengstoff am 28. Juli 1985 in Ottenh�fen und des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zum Nachteil des Geldboten Egon Busch am 3. Juni 1985 in Kirchentellinsfurt dringend verd�chtig. Ferner stand sie in dem Verdacht, an der Ermordung von Dr. Ernst Zimmermann am 1. Februar 1985 beteiligt gewesen zu sein. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen kann bei derzeit bestehender Sach? und Beweislage Barbara Meyer nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, an den vorgenannten, noch nicht verj�hrten Straftaten der "RAF" beteiligt gewesen zu sein. Soweit sie in dem Verdacht steht, in den Jahren 1984 bis 1986 Mitglied der terroristischen Vereinigung "RAF" gewesen zu sein, ist Strafverfolgungsverj�hrung eingetreten. Eine Mitgliedschaft f�r den Zeitraum nach 1986 kann nicht nachgewiesen werden. Barbara Meyer hatte sich Anfang Mai 1999 bei der Deutschen Botschaft im Libanon gestellt. | 2 | NULL | | 13 | 1 | 2004-05-28 | 2004 | 145 | Festnahme enes mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KADEK | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2004 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Vehbi A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes am 25. Mai 2004 in Unna wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung festnehmen lassen. Der 35 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Anfang 2004 als Leiter des PKK-Gebiets Bremen dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Gef\e4hrliche K\f6rperverletzung wird ihm im Zusammenhang mit einer am 10. Februar 2004 in Bremen von ihm als Gebietsleiter angeordneten, gewaltsamen Bestrafungsaktion zum Nachteil eines ehemaligen, abtr\fcnnigen PKK-Kaders vorgeworfen. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“ umbenannte, hat am Bestand der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers bestehenden kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2004 einem Haftrichter des Amtsgerichts Unna vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 6 | NULL | | 12 | 1 | 2007-05-18 | 2007 | 276 | Schweden liefert mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida im Zweistromland aus | In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wurde am 15. Mai 2007 der 24 Jahre alte, marokkanische Staatsangeh\f6rige Abdelali M. von Schweden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte wurde am 26. M\e4rz 2007 auf Grund eines von der Bundesanwaltschaft ausgestellten Europ\e4ischen Haftbefehls in Schweden festgenommen und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. M\e4rz 2007. Der Beschuldigte wurde am 16. Mai 2007 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, von Mai bis 6. Juli 2006 den gesondert verfolgten Redouane E.H. bei der Rekrutierung und Schleusung von islamistischen K\e4mpfern unterst\fctzt zu haben (\a7\a7 129b, 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte war Ansprechpartner des Redouane E.H. in Marokko und er\f6rterte mit ihm Einzelheiten der Rekrutierung und Schleusung wie Qualifikation rekrutierter K\e4mpfer, Reisewege nach Syrien, Einreisemodalit\e4ten und die Bedrohung der K\e4mpfer durch ausl\e4ndische Sicherheitsbeh\f6rden. Da Redouane E.H. in den Sudan ausreisen wollte, bestellte dieser den Beschuldigten zu seinem Nachfolger f\fcr die weitere Zusammenarbeit mit einer syrischen Zelle von Al Qaida im Zweistromland. Dem Beschuldigten wird weiter zur Last gelegt, im Juni und Juli 2006 bei der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland geholfen zu haben (�� 129b, 129a Abs. 1, 27 StGB). Ziel der Vereinigung war es, im Sudan eine Front gegen die "Kreuzritter" aufzubauen und den heiligen Krieg gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerer Straftaten in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte soll die Gr\fcndung der Vereinigung durch die Zusage finanzieller Mittel unterst\fctzt haben. Bereits am 4. April 2007 wurde in diesem Zusammenhang der 32 Jahre alte marokkanische Staatsb\fcrger Thaer A. aus Schweden in die Bundesrepublik Deutschland \fcberstellt. Thaer A. soll zusammen mit Redouane E.H. Mitbegr\fcnder der terroristischen Vereinigung sein (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. April 2007, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). Der Verdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus \fcberwachten Chatgespr\e4chen, die im Rahmen einer Telekommunikations\fcberwachung des gesondert verfolgten Redouane E. H. aufgezeichnet werden konnten. Gegen Redouane E.H. wurde zwischenzeitlich Anklage wegen des Verdachts der Unterst\fctzung von ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen in neun F\e4llen, teilweise tateinheitlich mit Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz, und des Verdachts der Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung im Ausland erhoben (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2007, Nr. 11; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2007). Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \fcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 2 | 1 | 2007-01-30 | 2007 | 267 | Besuch des Bundespr\e4sidenten bei der Bundesanwaltschaft | Bundespr\e4sident Horst K\f6hler hat heute in Verbindung mit einem Besuch des Bundesgerichtshofs auch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof besucht. Nach der Begr\fc\dfung durch Generalbundesanw\e4ltin Monika Harms fand eine Begegnung mit den Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft statt. In einem Gespr\e4ch mit Vertretern der drei Abteilungen wurden dem Bundespr\e4sidenten anschlie\dfend die aktuellen Arbeitsschwerpunkte der Beh\f6rde vorgestellt. Dabei standen die strafrechtliche Verfolgung des islamistisch motivierten Terrorismus und der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen im Mittelpunkt. Auch \fcber die sogenannten Absprachen im Strafprozess lie\df sich der Bundespr\e4sident unterrichten. | 9 | NULL | | 43 | 1 | 2011-12-02 | 2011 | 425 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Gr\fcndungsmitglied der Deutschen Taliban Mujahideen (DMT) und ein mutma\dfliches Al Qaida-Mitglied | Die Bundesanwaltschaft hat am 15. November 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Yusuf O. und den 22-j\e4hrigen \f6sterreichischen Staatsangeh\f6rigen Maqsood L. erhoben. Der Angeschuldigte Yusuf O. ist hinreichend verd\e4chtig, sich von September 2009 bis mindestens Ende April 2010 als Gr\fcndungsmitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Deutsche Taliban Mujahideen (DTM) beteiligt zu haben. Anschlie\dfend soll er bis Ende Mai 2011 Mitglied der Al Qaida gewesen sein (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7\a7 52, 53 StGB). Dem Angeschuldigten Maqsood L. wird vorgeworfen, sich von Juli 2010 bis Mai 2011 als Mitglied an der Al Qaida beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Yusuf O. reiste im Mai 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet, um am gewaltsamen Jihad gegen das afghanische und pakistanische Milit\e4r sowie die Angeh\f6rigen der ISAF-Schutztruppe teilzunehmen. Zu diesem Zweck gr\fcndete er dort im September 2009 mit weiteren Jihadisten aus Deutschland die terroristische Vereinigung Deutsche Taliban Mujahideen (DTM). In der Folge durchlief er eine Ausbildung im Umgang mit Sprengstoff und Schusswaffen und beteiligte sich an Kampfeins\e4tzen der DTM. Au\dferdem trat er in Propagandavideos der Vereinigung auf und versuchte in Internetchats und mit E-Mails, in Deutschland neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die DTM zu gewinnen. Zu einem nicht n\e4her bestimmbaren Zeitpunkt ab Mai 2010 schloss sich der Angeschuldigte der Al-Qaida an. In Waziristan lernte er den Mitangeschuldigten Maqsood L., der sich der Al Qaida im Juli 2010 angeschlossen hatte, kennen. In der Folgezeit erhielten beide von einem F\fchrungsmitglied der Organisation den Auftrag, in Europa Aufgaben f\fcr die Al Qaida zu \fcbernehmen. Sie sollten Geld f\fcr die Organisation sammeln, neue Mitglieder und Unterst\fctzer rekrutieren und sich f\fcr nicht n\e4her bestimmte Operationen der Vereinigung bereithalten. Zu diesem Zweck wurden die Angeschuldigten im Umgang mit Sprengstoff und Waffen ausgebildet und in der Anwendung von Verschl\fcsselungsprogrammen geschult. Ende Januar 2011 traten sie die R\fcckreise nach Europa an. Im Mai 2011 gelangten sie \fcber den Iran und die T\fcrkei nach Budapest. Nach wenigen Tagen reiste der Angeschuldigte Yusuf O. weiter nach Wien, wo er ausgestattet mit Audiobotschaften des Mitangeschuldigten Maqsood L. in dessen radikal-islamistisch gepr\e4gtem Bekanntenkreis um Unterst\fctzung der Al Qaida warb. Nach seiner R\fcckkehr nach Budapest beauftragte er Maqsood L., in der islamistischen Szene in Berlin neue K\e4mpfer f\fcr Al Qaida zu gewinnen und Geld f\fcr die Organisation zu sammeln. Maqsood L. reiste Mitte Mai 2011 nach Berlin und suchte die vom Angeschuldigten Yusuf O. beschriebenen Kontaktpersonen auf. Bis zu seiner Festnahme am 16. Mai 2011 war es ihm gelungen, insgesamt 1.000 Euro f\fcr die Al Qaida zu sammeln. Der Angeschuldigte Maqsood L. wurde am 16. Mai 2011 in Berlin aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls der \f6sterreichischen Justizbeh\f6rden wegen eines anderen Tatvorwurfs festgenommen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlie\df am 3. Juni 2011 Haftbefehl gegen ihn (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2011 vom 3. Juni 2011). Der Angeschuldigte Yusuf O. wurde am 31. Mai 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. M\e4rz 2011 in Wien festgenommen und am 20. Juni 2011 nach Deutschland \fcberstellt (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2011 vom 20. Juni 2011). Beide Angeschuldigte befinden sich in Untersuchungshaft. | 13 | NULL | | 3 | 1 | 2009-02-07 | 2009 | 328 | Festnahme eines mutma\dflichen Al Qaida-Mitglieds | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (6. Februar 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 2009 den 30 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Sermet I. durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-W\fcrttemberg bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Stuttgart festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Mitglied einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung zu sein (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB) und in drei F\e4llen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, sp\e4testens Mitte des Jahres 2004 mit dem gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 4. September 2008) \fcbereingekommen zu sein, sich an den Aktivit\e4ten der Al Qaida in der Form zu beteiligen, dass er von nun an auf Anweisung des Aleem N. f\fcr die K\e4mpfer der Al Qaida bestimmte Ausr\fcstungsgegenst\e4nde milit\e4rischer Art, aber auch Bargeld beschaffen sollte. Vereinbarungsgem\e4\df sollten diese Gegenst\e4nde dann jeweils von Aleem N. in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet verbracht und dort an Verantwortliche der Al Qaida zum Zwecke des bewaffneten Kampfes \fcbergeben werden. Im Rahmen dieser \dcbereinkunft soll der Beschuldigte im Sommer oder Herbst des Jahres 2006 f\fcnf Entfernungsmesser, ein Nachtsichtger\e4t und ein B\fcndel Geld und bei zwei weiteren Gelegenheiten in der Zeit von August 2004 bis Dezember 2006 jeweils f\fcnf Entfernungsmesser an den gesondert verfolgen Aleem N. \fcbergeben haben, der die Gegenst\e4nde jeweils bei einer seiner Reisen in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergab. Der Beschuldigte wurde am gestrigen Nachmittag und heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 14 | 1 | 2012-05-31 | 2012 | 444 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Mai 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg Anklage gegen den 46-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ali Ihsan K. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. Die PKK verf\fcgt \fcber ihre Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) auch in Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas \fcber feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und PKK-Anh\e4nger f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, von Mai 2007 bis September 2008 als hauptamtlicher Kader f\fcr die PKK t\e4tig gewesen zu sein. Zun\e4chst leitete er das Gebiet Hamburg. Ab Juni 2007 war er - nunmehr als Leiter der Region Hamburg - zudem f\fcr die Gebiete Kiel, Bremen und Oldenburg zust\e4ndig. Er war vor allem f\fcr die Spenden- und Beitragssammlungen der PKK in seiner Region verantwortlich. Au\dferdem stellte er sicher, dass gen\fcgend PKK-Anh\e4nger aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Im April 2008 reiste der Angeschuldigte zu den Guerillaeinheiten der PKK in den Nordirak, wo er sich bis September 2008 aufhielt. Der Angeschuldigte wurde am 12. Oktober 2011 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 31/2011 vom 13. Oktober 2011). | 14 | NULL | | 15 | 1 | 2005-05-22 | 2005 | 173 | Weitere Festnahme wegen des Verdachts der Spionage im Zusammenhang mit Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften | Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat das Bundeskriminalamt am 21. Mai 2005 die Festnahme des 46 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Volker St. durch Beamte der \f6rtlichen Polizeidirektion in Coburg veranlasst. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen den Beschuldigten am 20. Mai 2005 Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) und des Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) erlassen. Der Beschuldigte wird heute dem \f6rtlich zust\e4ndigen Ermittlungsrichter im Amtsgericht Coburg vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Die Festnahme des Beschuldigten steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen Verantwortliche eines Unternehmens in Th\fcringen und weitere Beteiligte wegen Lieferungen von Vibrations-Testanlagen \fcber geheimdienstliche Beschaffungsorganisationen an einen fremden Staat, siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. April 2005/Nr. 13, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/ Aktuelles/Pressemitteilungen2005. Der Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, als verantwortlicher Gesch\e4ftsf\fchrer des Th\fcringer Unternehmens an den verfahrensgegenst\e4ndlichen Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften ma\dfgeblich beteiligt gewesen zu sein. Der am 28. April 2005 in dieser Sache festgenommene Exportverantwortliche der Handelsfirma Peter K. aus Th\fcringen wurde am 18. Mai 2005 gegen Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 11 | 1 | 2007-05-16 | 2007 | 275 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida und Al Qaida im Zweistromland und Mitbegr\fcnder einer terroristischen Vereinigung im Ausland | Die Bundesanwaltschaft hat am 25. April 2007 beim Staatsschutzsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts Anklage gegen den deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Redouane E.H. aus Kiel erhoben. Dem 37 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen August 2005 und Juli 2006 in neun rechtlich selbst\e4ndigen Handlungen die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Al Qaida im Zweistromland unterst\fctzt sowie in vier F\e4llen tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 129a Abs. 5 S.1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG (i.V.m. VO (EG) Nr. 881/2003 und VO (EG) Nr. 2145/2004); \a7 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte soll in Kenntnis und mit Billigung des von den beiden Gruppierungen durchgef\fchrten gewaltsamen Djihad in vier F\e4llen insgesamt 5.000 Euro nach \c4gypten und Syrien transferiert haben. Mit dem Geld sollte Ausr\fcstung f\fcr „Gottesk\e4mpfer“ beschafft, die Teilnahme an einer Sprengstoffausbildung finanziert und ein Schleuser entlohnt werden. Durch diese Geldtransfers f\f6rderte er die terroristischen Aktivit\e4ten der terroristischen Organisationen und verstie\df zugleich gegen Embargovorschriften des Sicherheitsrates der Vereinigten Nationen sowie der Europ\e4ischen Union und damit gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz. Im August 2005 soll der Angeschuldigte dar\fcber hinaus \fcber das Internet gegen\fcber einem Vertrauensmann einen Treueeid auf Mullah Omar abgegeben haben, der seinerseits von Usama bin Laden zur Entgegennahme von Verpflichtungserkl\e4rungen bevollm\e4chtigt war. Der Angeschuldigte erkl\e4rte sich hierbei bereit, f\fcr die „Gemeinschaft“ K\e4mpfer und Finanzmittel zur Verf\fcgung zu stellen. Von Mai bis Juli 2006 soll der Angeschuldigte in vier weiteren F\e4llen Al Qaida im Zweistromland durch Vermittlung von Djihad-K\e4mpfern aus Marokko und \c4gypten unterst\fctzt haben, indem er Finanzmittel f\fcr Transfers zur Verf\fcgung stellte, logistische Unterst\fctzung bei Schleusungen leistete und finanzielle Hilfe anbot. Der Angeschuldigte soll daneben im Juni und Juli 2006 zusammen mit vier weiteren Personen eine terroristische Vereinigung im Ausland gegr\fcndet haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB). Ziel der Vereinigung sollte sein, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den heiligen Krieg gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerer Straftaten in die Tat umzusetzen (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 5. April 2007, Nr. 6; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Presse-mitteilungen2007). Die Gr\fcndungsmitglieder beabsichtigten arbeitsteilig vorzugehen; hierbei hatte der Angeschuldigte die Aufgabe, Informationen zu beschaffen, technische M\f6glichkeiten abzukl\e4ren und sich um die Anwerbung von Ausbildern und Kadern zu k\fcmmern. \dcberdies war er in die Finanzierung der Gruppierung eingebunden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 6. Juli 2006 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2006, Nr. 26; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). | 9 | NULL | | 47 | 1 | 2011-12-11 | 2011 | 429 | Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Unterst\fctzers der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft hat heute am fr\fchen Morgen (11. Dezember 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 den 36-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Matthias D. an seinem Wohnort im Erzgebirgskreis (Sachsen) durch ein Sondereinsatzkommando des Landeskriminalamts Sachsen festnehmen lassen. Zudem durchsuchen Beamte des Bundeskriminalamts mit Unterst\fctzung s\e4chsischer Polizeikr\e4fte in diesem Landkreis drei Wohnungen, darunter die des Beschuldigten und die einer weiteren m\f6glichen Unterst\fctzerin. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die terroristische Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, \a7 53 StGB). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der Beschuldigten Beate Z. die terroristische Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Zweck der Vereinigung war es vor allem, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft und Repr\e4sentanten staatlicher Hoheitsgewalt zu t\f6ten. Durch die Taten wollte die sogenannte Zwickauer Zelle ein Klima der Angst und Verunsicherung in weiten Teilen der Bev\f6lkerung schaffen. Die Gruppierung soll in den Jahren 2000 bis 2006 neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft (sogenannte Ceska-Morde) und den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 ver\fcbt haben. Zudem soll sie f\fcr die Sprengstoffanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Um den Finanzbedarf der Vereinigung zu decken, sollen ihre Mitglieder Banken \dcberfallen haben. Der Beschuldigte Matthias D. soll die Ziele des "NSU" und die rechtsextremistische Einstellung seiner Mitglieder geteilt haben. Die terroristischen Verbrechen der Vereinigung soll er zumindest billigend in Kauf genommen haben. Er ist dringend verd\e4chtig, den Mitgliedern des "NSU" zwei Wohnungen in Zwickau als dauerhafte Unterkunft \fcberlassen zu haben. Eine Wohnung soll er im Mai 2001 angemietet haben, die andere im M\e4rz 2008. Um keinen Verdacht zu erregen, soll er ab Juni 2003 mit Uwe B. schriftliche Untermietvertr\e4ge auf einen Aliasnamen des "NSU"-Mitglieds geschlossen haben. Er soll die Zwickauer Zelle dadurch unterst\fctzt haben, ein Leben unter falscher Identit\e4t zu f\fchren und unentdeckt Terroranschl\e4ge ver\fcben zu k\f6nnen. Der Beschuldigte wird dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. | 13 | NULL | | 23 | 1 | 2005-10-21 | 2005 | 185 | Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 18. Oktober 2005 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. September 2005 den 36 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Halil D. durch Beamte des Bundeskriminalamtes und der Bundespolizei am Hauptbahnhof in Darmstadt festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit Januar 2000 unter dem Decknamen „Sefkan“ als Verantwortlicher des „Wirtschafts- und Finanzb\fcros“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK) und – nach deren Umbenennungen – ab Mai 2000 der „Kurdischen Demokratischen Volksunion“ (YDK), ab Juni 2004 der „Demokratischen Vereinigung der Kurden“ (CDK) t\e4tig gewesen zu sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich in dieser Funktion als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Der Arbeitsbereich „Finanzen“ ist f\fcr den Bestand und die T\e4tigkeit des f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rpers von existentieller Bedeutung. Die Beschaffung der notwendigen finanziellen Mittel erfolgt im Wesentlichen durch die Einforderung von „Steuern“ bei den in Europa lebenden Kurden. Die H\f6he der „Steuern“ legt die Organisation auf der Grundlage verbindlicher Zielvorgaben der Europaf\fchrung in Form eines monatlichen Beitrages und im Rahmen j\e4hrlicher „Spendenkampagnen“ nach der finanziellen Leistungsf\e4higkeit des Einzelnen fest. Diese Einnahmen decken zum einen den finanziellen Bedarf der Organisation in Deutschland und damit auch den der kriminellen Vereinigung, zum anderen werden sie verwendet, um die Ausr\fcstung der Guerilla, die Unterhaltung des Parteiapparats im Nahen Osten und die Durchf\fchrung der Parteiaktivit\e4ten zu sichern. Die im „Wirtschafts- und Finanzb\fcro“ eingesetzten F\fchrungskader der PKK kontrollieren s\e4mtliche Finanzabl\e4ufe und entscheiden \fcber die Verwendung der zur Verf\fcgung stehenden Gelder. Der Beschuldigte wurde am 19. Oktober 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 13 | 1 | 2003-03-26 | 2003 | 112 | Im Anschluss an die Pressemitteilung vom 25. M\e4rz 2003 | Die durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gestern angeordneten Eilma\dfnahmen in Aachen wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer islamistischen terroristischen Vereinigung und der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens gingen auf konkrete Informationen eines Hinweisgebers zur\fcck. Dieser hatte gegen\fcber Beamten des Polizeipr\e4sidiums Aachen ausgesagt, dass er gestern in einer Wohnung in Aachen eine Bombe gesehen habe, die er im Auftrag eines Beschuldigten gegen Kurierlohn nach Berlin h\e4tte transportieren sollen. Bei den daraufhin wegen Gefahr im Verzug angeordneten Durchsuchungen wurden weder Sprengstoff noch Sprengstoffutensilien gefunden. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat deshalb noch in der Nacht die Freilassung der drei Personen angeordnet, die gestern vorl\e4ufig festgenommen worden waren. Die \f6rtliche Staatsanwaltschaft ist \fcber den Sachverhalt informiert. | 5 | Aachen: Verdacht nicht best\e4tigt! | | 18 | 1 | 2004-09-17 | 2004 | 148 | Haftbefehl wegen Verdachts des versuchten Landesverrats | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 13. September 2004 die ehemalige deutsche, nun amerikanische Staatsangeh\f6rige Michaela T. in Rheinland Pfalz durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts des versuchten Landesverrats festnehmen lassen. Sie wurde am 14. September 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Untersuchungshaft angeordnet hat. Die 43 Jahre alte Beschuldigte ist als freie \dcbersetzerin t\e4tig und lebt seit geraumer Zeit in Kanada. Sie ist dringend verd\e4chtig, im Oktober 2003 in Kanada versucht zu haben, deutsche geheime milit\e4rische Unterlagen, die sie im Auftrag einer deutschen Firma \fcbersetzen sollte, an einen Vertreter eines Nicht-NATO-Staates zu verkaufen. Die \dcbergabe der Unterlagen konnte verhindert werden. Nach vorl\e4ufiger sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthalten die Unterlagen ein Staatsgeheimnis, dessen Verrat an einen fremden Nachrichtendienst die Gefahr eines schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt h\e4tte. Die Beschuldigte hielt sich im September 2004 besuchsweise bei ihren in Deutschland lebenden Eltern auf und konnte nunmehr dort festgenommen werden. Mit den Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. | 6 | NULL | | 24 | 1 | 2009-11-17 | 2009 | 347 | Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re der "Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda" (FDLR) | Die Bundesanwaltschaft hat heute (17. November 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. November 2009 den 46 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ignace M. in Karlsruhe und den 48 Jahre alten ruandischen Staatsangeh\f6rigen Straton M. im Gro\dfraum Stuttgart durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen strafbar gemacht zu haben; der Beschuldigte Dr. Ignace M. soll zudem R\e4delsf\fchrer der Terrororganisation gewesen sein (\a7 4, \a7 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6, \a7 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, \a7 11 Abs. 1 Nr. 4 VStGB, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, \a7 129b Abs. 1 StGB). Bei der FDLR handelt es sich um eine paramilit\e4rische Milizen-Organisation, die an dem B\fcrgerkriegsgeschehen in den an Ruanda angrenzenden Landesteilen der Demokratischen Republik Kongos beteiligt ist. Im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts sollen die Milizion\e4re der FDLR von Januar 2008 bis Juli 2009 mehrere hundert Zivilisten get\f6tet, eine Vielzahl von Frauen vergewaltigt, etliche D\f6rfer gepl\fcndert und gebrandschatzt, die Dorfbewohner zum Teil vertrieben und zahlreiche Kinder als Soldaten zwangsrekrutiert haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen sollte die im B\fcrgerkriegsgebiet ans\e4ssige kongolesische Zivilbev\f6lkerung durch diese systematischen \dcbergriffe gezwungen werden, die FDLR-K\e4mpfer zu versorgen und ihnen Schutz vor feindlichen Milizen zu gew\e4hren. Zugleich sollten die Taten der Zivilbev\f6lkerung als Warnung vor der Kooperation mit den milit\e4rischen Gegnern der FDLR dienen. Der Beschuldigte Dr. Ignace M. ist seit dem Jahr 2001 Pr\e4sident der FDLR. Er soll damit zugleich der Oberkommandierende der bewaffneten Truppen der Milizen-Organisation gewesen sein. Der Beschuldigte Straton M. ist seit 2005 Vizepr\e4sident der FDLR und soll Dr. Ignace M. in milit\e4rischen Angelegenheiten vertreten und beraten haben. Nach den bisherigen Ermittlungen hatten die Beschuldigten bis zu ihrer heutigen Festnahme als oberste milit\e4rische Befehlshaber der FDLR ma\dfgeblichen Einfluss auf das Kriegsgeschehen in den B\fcrgerkriegsprovinzen. Sie h\e4tten daher die zur Strategie der Organisation geh\f6rende systematische Begehung von Gewalttaten durch die von ihnen befehligten Milizion\e4re an der Zivilbev\f6lkerung unterbinden k\f6nnen. Damit stehen sie in dem dringenden Verdacht, als milit\e4rische Befehlshaber f\fcr die von der FDLR begangenen Verbrechen verantwortlich zu sein. Die seit etwa einem Jahr mit gro\dfem Aufwand verdeckt gef\fchrten Ermittlungen konnten die Beweislage gegen die Beschuldigten nunmehr so verdichten, dass die Bundesanwaltschaft sich in der Lage sah, den f\fcr einen Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht zu bejahen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen und gestern Haftbefehl gegen die Beschuldigten erlassen. Die Beschuldigten werden heute Nachmittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 7 | 1 | 2015-02-26 | 2015 | 537 | Bundesanwalt Wolf-Dieter Dietrich in den Ruhestand verabschiedet | Generalbundesanwalt Harald Range hat heute (26. Februar 2015) Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Wolf-Dieter Dietrich in den Ruhestand verabschiedet. Bundesanwalt Wolf-Dieter Dietrich begann nach seiner sechsj\e4hrigen Bundeswehrzeit seine juristische Laufbahn 1984 in der hessischen Justiz. Bereits 1988 wurde er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an die Bundesanwaltschaft abgeordnet. 1993 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bef\f6rdert und an die Beh\f6rde des Generalbundesanwalts versetzt. Ende 2004 folgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof. Bundesanwalt Dietrich geh\f6rte der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts mehr als 25 Jahre an. In dieser Zeit war er nahezu ausnahmslos in den beiden Ermittlungsabteilungen der Beh\f6rde eingesetzt. In seinen ersten Jahren geh\f6rte er der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die innere Sicherheit an. In dieser Zeit wirkte er in dem ersten gro\dfen Verfahren gegen Mitglieder der kurdischen PKK ma\dfgeblich bei der Verfassung der Anklageschrift mit und war anschlie\dfend einer der Sitzungsvertreter in der fast viereinhalb Jahre dauernden Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf. Nach einem kurzen Wechsel in die Revisionsabteilung geh\f6rte Bundesanwalt Dietrich von November 1998 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die \e4u\dfere Sicherheit an. Anfang Dezember 2003 \fcbernahm er die Leitung eines der f\fcr Verfahren wegen Landesverrats und Gef\e4hrdung der \e4u\dferen Sicherheit zust\e4ndigen Ermittlungsreferate. Hervorzuheben sind hier Verfahren gegen Angeh\f6rige fr\fcherer jugoslawischer Nachrichtendienste wegen der Ermordung von Exilkroaten in den 1980er Jahren. Seine erfolgreichen Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter der NATO wegen illegalen Verschaffens von Staatsgeheimnissen haben der Bundesanwaltschaft Respekt und Achtung bei Verantwortlichen des Atlantischen B\fcndnisses eingetragen. Bundesanwalt Wolf-Dieter Dietrich hat sich w\e4hrend seiner T\e4tigkeit bei der Bundesanwaltschaft in besonderem Ma\dfe um die Stabilit\e4t und die Erhaltung der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht. | 17 | NULL | | 24 | 1 | 2013-07-22 | 2013 | 485 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen syrischen Geheimdienst | Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Juli 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 60-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Mohamad K. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von September 2011 bis Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. In Erf\fcllung seines nachrichtendienstlichen Auftrags nahm er insbesondere an Treffen und Veranstaltungen der syrischen Opposition in Berlin teil. \dcber seine Erkenntnisse berichtete er mehrmals im Monat dem rechtskr\e4ftig Verurteilten Akram O. (vgl. Pressemitteilung des Kammergerichts Nr. 83/2012 vom 19. Dezember 2012), der die Informationen an seinen F\fchrungsoffizier in Syrien weitergab. | 15 | NULL | | 18 | 1 | 2003-05-16 | 2003 | 118 | Generalbundesanwalt erhebt erste Anklage gegen ein mutma\dfliches "Al Tawhid" Mitglied | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 15. Mai 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf die erste Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied einer deutschen Zelle der "Al Tawhid" erhoben. Die Anklage richtet sich gegen den 26 Jahre alten jordanischen Staatsangeh\f6rigen pal\e4stinensischer Volkszugeh\f6rigkeit Shadi Moh?d Mustafa A. aus Krefeld wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und der bandenm\e4\dfigen Begehung von Passf\e4lschungsdelikten. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Dem Angeschuldigten wird unter anderem zur Last gelegt, als Mitglied einer im Inland agierenden Zelle der "Al Tawhid" Anschl\e4ge in Deutschland geplant und vorbereitet zu haben. "Al Tawhid" - im \fcbertragenen Sinne "Einheit aller Gl\e4ubigen" - bezeichnet eine sunnitisch-pal\e4stinensische Bewegung. Sie hat ihre Wurzeln in Jordanien und bek\e4mpft die als "unislamisch" abgelehnte jordanische Monarchie. Zudem sieht sie Israel als Gegner. Auf der Grundlage eines militanten Islamismus f\f6rdert und unterst\fctzt die Bewegung "Al Tawhid" weltweit den "Jihad" aller Glaubensbr\fcder, insbesondere den von Usama Bin Laden und seiner "Al Qaida" propagierten "Kampf gegen Ungl\e4ubige und Kreuzritter". Ihre Aktivit\e4ten richten sich daher auch gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und deren westliche Verb\fcndete. Operativer F\fchrer der Bewegung ist der sich im Ausland aufhaltende jordanische Staatsangeh\f6rige Abu Musab Al-Zarqawi. Sp\e4testens im September 2001 bildete sich um den gesondert verfolgten Mohamed Abu D. eine selbstst\e4ndige, nach au\dfen abgeschottete, konspirativ arbeitende Zelle der "Al Tawhid" in Deutschland. Zu dieser Zelle geh\f6rten neben Al-Zarqawi - als R\e4delsf\fchrer - Abu D., der Ange-schuldigte und jedenfalls die in Beckum lebenden, gesondert verfolgten Aschraf Al D. und Ismail S.. Al-Zarqawi hatte Anfang September 2001 seinem Vertrauensmann Abu D. bei einem Treffen im Iran den Auftrag erteilt, mit "seinen Leuten" terroristische Anschl\e4ge auf j\fcdische oder israelische Einrichtungen in Deutschland zu ver\fcben. Die Gruppierung war zun\e4chst damit befasst, Spendensammlungen durchzuf\fchren, Schleusungen von "K\e4mpfern" zu organisieren, Passf\e4lschungen zu begehen, besch\e4ftigte sich aber mit zunehmender Intensit\e4t mit der Planung der Anschl\e4ge in Deutschland. Al-Zarqawi dr\e4ngte auf eine rasche Erledigung seines Auftrages. Die Mitglieder der Zelle entwickelten den Plan, mit einer schallged\e4mpften Pistole ein Attentat auf einem belebten Platz in einer deutschen Stadt zu ver\fcben und in einer anderen deutschen Stadt in unmittelbarer N\e4he einer israelischen oder j\fcdischen Einrichtung Handgranaten zu z\fcnden mit dem Ziel, m\f6glichst viele Menschen zu t\f6ten. Die Anschl\e4ge sollten durch den Angeschuldigten, Aschraf Al D. und Ismail S. ausgef\fchrt werden. Der Angeschuldigte war als Vertrauensperson des Al-Zarqawi und enger Kontaktmann des Abu D. beauftragt, m\f6gliche Anschlagsziele in deutschen Gro\dfst\e4dten ausfindig zu machen und vor allem die erforderlichen Waffen zu beschaffen. Im M\e4rz 2002 bestellte er bei dem gesondert verfolgten Djamel M. aus D\fcsseldorf, einem Unterst\fctzer der Zelle, eine Pistole mit Schalld\e4mpfer und eine Kiste mit Handgranaten. Noch bevor die bestellten Waffen geliefert werden konnten, wurden am 23. April 2002 unter anderem der Angeschuldigte sowie Abu D., Aschraf Al D., Ismail S. und Djamel M. festgenommen. Der Angeschuldigte hat ein umfassendes Gest\e4ndnis abgelegt. Er befindet sich seit dem 24. April 2002 auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Untersu-chungshaft (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. April 2002, Nr. 14, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2002). Die Beschuldigten Abu D., Aschraf Al D., Ismail S. und Djamel M. befinden sich gleichfalls in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen gegen diese Beschuldigten dauern noch an. | 5 | NULL | | 4 | 1 | 2011-02-07 | 2011 | 386 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) | Die Bundesanwaltschaft hat am 24. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Agilan W. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) und Straftaten nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 1, 2, 4 und 6 AWG). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE) verfolgt seit ihrem Entstehen im Jahr 1976 das Ziel, den \fcberwiegend von Tamilen besiedelten Nord- und Ostteil Sri Lankas vom singhalesisch gepr\e4gten Rest des Inselstaates loszul\f6sen. Zu diesem Zweck bek\e4mpfte sie bis zu ihrer milit\e4rischen Zerschlagung im Fr\fchjahr 2009 zum einen sri-lankische Regierungstruppen mit milit\e4rischen Kommandoaktionen, ver\fcbte zum anderen aber auch Anschl\e4ge auf zivile Ziele. Dabei setzte sie Selbstmordattentate systematisch als Kampfmittel ein. Die LTTE verf\fcgt \fcber „Auslandsfilialen“, um ihrem Alleinvertretungsanspruch f\fcr alle Tamilen weltweit Geltung zu verschaffen. Sie ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Juni 2007 als terroristische Vereinigung gelistet. Es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Die deutsche Sektion der LTTE trat seit 1999 unter der Bezeichnung „Tamil Coordination Commitee“ (TCC) auf und wurde zentral von Oberhausen aus geleitet. An der Spitze des TCC standen zuletzt die gesondert verfolgten Vijikanendra V. S., Sasitharan M. und Koneswaran T. (vgl. Pressemitteilung Nr. 23/2010 vom 31. August 2010). Der Angeschuldigte nahm von M\e4rz 2004 bis Ende des Jahres 2009 zahlreiche Aufgaben in der Zentrale des TCC wahr. Er vertrat die Organisation nach au\dfen und war in leitender Funktion in deren \d6ffentlichkeitsarbeit eingebunden. Zudem sorgte er f\fcr die rechtliche Betreuung von Mitgliedern und Anh\e4ngern der Vereinigung und ging gegen LTTE-kritische Pressever\f6ffentlichungen vor. Daneben koordinierte und kontrollierte er ab 2005 auf regionaler Ebene - zun\e4chst in D\fcsseldorf und danach in Berlin - die „Spendenkampagnen“ des TCC. Vor allem aber geh\f6rte es zu seinen Aufgaben, Waffen, Waffenzubeh\f6r und Ausr\fcstung f\fcr den bewaffneten Kampf der LTTE zu beschaffen. Allein von M\e4rz 2004 bis Dezember 2007 erwarb er f\fcr mehr als 370.000 Euro Gegenst\e4nde f\fcr den milit\e4rischen Bedarf und organisierte deren Transport nach Sri Lanka. Der Angeschuldigte wurde am 3. November 2010 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2010 vom 4. November 2010) und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. | 13 | NULL | | 20 | 1 | 2002-07-26 | 2002 | 83 | Anklage gegen eine mutma�liche F�hrungsfunktion�rin der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 28. Juni 2002 beim 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die

t�rkische Staatsangeh�rige Sebil K.

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben.
Der 27 Jahre alten Sebil K. wird zur Last gelegt, von Mitte des Jahres 1998 bis zum 12. Februar 1999 als Gebietsverantwortliche der terroristischen F�hrungsspitze der DHKP-C angeh�rt zu haben.

Der inzwischen zugestellten Anklageschrift liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandan-schl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch schwere Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �ussere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium ver-f�gte im August 1998 ein Verbot der Organisation. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seit-dem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Die Angeschuldigte war von Mitte des Jahres 1998 bis zum 12. Februar 1999 als professioneller F�hrungskader Angeh�rige des Funktion�rsk�rpers der DHKP-C. Am 17. September 1998 �ber-nahm sie die Leitung des Gebiets Mannheim und betreute daneben die Region Mitte. Diese Funk-tionen behielt sie bis zur Beendigung der terroristischen Vereinigung im Februar 1999 bei. Auf-grund ihrer herausgehobenen Funktion als Gebietsverantwortliche hatte die Angeschuldigte Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rkische Einrichtungen im Inland und billigte diese.

Die Angeschuldigte wurde am 2. April 2002 in Bochum auf Grund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des Bundesgerichtshofes vom 18. M�rz 2002 festgenommen. Sie wurde am 7. M�rz 2002 unter Auflagen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
| 4 | NULL | | 31 | 1 | 2006-08-10 | 2006 | 250 | Festnahme eines mutma\dflichen R\e4delsf\fchrers der PKK/KONGRA-GEL | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. August 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 7. August 2006 den 50 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Muzaffer A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes am Hauptbahnhof in Mannheim festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit Juli 2005 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ den PKK-Sektor S\fcd verantwortlich geleitet und sich deshalb als R\e4delsf\fchrer an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Als Sektorverantwortlicher erf\fcllte der Beschuldigte die typischen Leitungsaufgaben und regelte die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. Der Sektor S\fcd gliedert sich in die Gebiete Saarbr\fccken, Freiburg, Mainz, Darmstadt, Mannheim, Frankfurt am Main, Gie\dfen, Ulm, Stuttgart, M\fcnchen und N\fcrnberg. Die Ziele der Partei, ihre internen Strukturen und Vorhaben sowie die Straftaten, welche die kriminelle Vereinigung nach au\dfen kennzeichnen, waren ihm aufgrund seiner hochrangigen Funktion bekannt. Durch seine Kadert\e4tigkeit festigte er den organisatorischen Zusammenhalt und wirkte bei den kriminellen Aktivit\e4ten der Vereinigung, wie etwa Schleusungen, bestimmend mit. Der Beschuldigte wurde am 9. August 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vor-gef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 17 | 1 | 2007-07-31 | 2007 | 281 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Revolution\e4ren Zellen" | Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Juli 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 59 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Thomas K. wegen Mitgliedschaft und R\e4delsf\fchrerschaft in der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen (RZ)“ erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte mindestens von Sommer 1976 bis zum Jahre 1994 den „Revolution\e4ren Zellen“ an, innerhalb derer er zumindest ab dem Zeitraum 1983/1984 eine der dominierenden Pers\f6nlichkeiten war. Bestimmenden Einfluss \fcbte er ab 1983 oder 1984 vor allem auf die seit Mitte der siebziger Jahre bestehende „Berliner RZ“ aus. Ziel der „Revolution\e4ren Zellen“ war die gewaltsame Ver\e4nderung der gesellschaftlichen Verh\e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Schusswaffen-, Brand- und Sprengstoffanschl\e4ge. Die „Revolution\e4ren Zellen“ bekannten sich zu 186 Anschl\e4gen von denen mindestens 40 in Berlin und Umgebung erfolgten. Diese im Raum Berlin begangenen Anschl\e4ge lassen sich aufgrund eindeutiger Bekennerschreiben unmittelbar der „Berliner RZ“ zurechnen. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der „RZ“ vorrangig gegen die Ausl\e4nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, sich f\fcr zwei im Rahmen der „Fl\fcchtlingskampagne“ der „Berliner RZ“ ver\fcbte Anschl\e4ge nachhaltig eingesetzt und bei der Erstellung der jeweiligen Bekennerschreiben mitgearbeitet zu haben. Hierbei handelt es sich um die Schusswaffenattentate auf den damaligen Leiter der Berliner Ausl\e4nderbeh\f6rde, Harald Hollenberg, vom 28. Oktober 1986 und auf den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Karl G\fcnther Korbmacher vom 1. September 1987. Beide Opfer erlitten durch die „Knieschussattentate“ schwere Verletzungen an den Beinen. Der Angeschuldigte verfasste ferner im Jahr 1991 zwei wesentliche Strategiepapiere der „RZ“. Der Angeschuldigte wurde am 4. Dezember 2006 festgenommen, nachdem er sich den Ermittlungsbeh\f6rden freiwillig gestellt hatte. Der Haftbefehl wurde noch am selben Tag gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 9 | NULL | | 7 | 1 | 2013-03-18 | 2013 | 469 | Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW | Die Bundesanwaltschaft hat heute (18. M\e4rz 2013) die Ermittlungen wegen des Verdachts eines geplanten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW von der Staatsanwaltschaft Dortmund \fcbernommen. Zugleich hat sie das Bundeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen beauftragt. Die bislang von der Staatsanwaltschaft Dortmund gef\fchrten Ermittlungen haben zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr ergeben, dass die vier im Zusammenhang mit den Anschlagsplanungen festgenommenen Beschuldigten eine inl\e4ndische terroristische Vereinigung radikal-islamistischer Pr\e4gung gebildet haben (\a7 129a Abs. 1 StGB). Nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung ist damit ausschlie\dflich die Bundesanwaltschaft f\fcr die Strafverfolgung zust\e4ndig (\a7 142a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \a7 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG). Nach dem aktuellen Ermittlungsstand sollen sich die Beschuldigten zu einer konspirativen Gruppierung zusammengeschlossen haben, um aus einer militant-islamistischen Einstellung heraus Sprengstoff- und Schusswaffenanschl\e4ge auf Mitglieder der Partei Pro NRW zu ver\fcben. In Verwirklichung dieses Zieles sollen zwei der Beschuldigten in der Nacht vom 13. M\e4rz 2013 versucht haben, die Umgebung der Wohnung des Vorsitzenden der Partei Pro NRW in Leverkusen auszusp\e4hen. Im Zuge der noch in derselben Nacht erfolgten Festnahme der Beschuldigten und der anschlie\dfenden Durchsuchung einer Wohnung in Bonn wurden etwa 600 Gramm Ammoniumnitrat und eine Schusswaffe nebst Munition sichergestellt. Zudem wurde eine Liste aufgefunden, in der unter anderem die Namen von Bewerberinnen und Bewerbern f\fcr die Landesliste der Partei Pro NRW aufgef\fchrt waren. Aufgrund dieser Umst\e4nde besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten sich als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung Sprengstoff und eine Schusswaffe nebst Munition beschafft haben, um ein Attentat auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW zu ver\fcben. Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft werden wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung, der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat und der Verabredung zum Mord sowie weiterer Straftaten gef\fchrt (\a7 30 Abs. 1, \a7 211, \a7 89a, \a7 129a Abs. 1 StGB). Die vier Beschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 41 | 1 | 2000-12-14 | 2000 | 28 | Der ehemalige Ministerpr�sident des Landes Schleswig-Holstein Bj�rn Engholm
war nicht IM "Beethoven" | In der Angelegenheit "IM Beethoven" ist es dem Generalbundesanwalt gelungen, auf Grund der Amtshilfe amerikanischer Stellen Kopien der Originale verschiedener Karteikarten des MfS aus den USA zu erhalten. Daraus ergibt sich, dass keine Personenidentit�t zwischen Bj�rn Engholm und einer Person mit dem Decknamen "Beethoven" besteht, wie dies von einem Teil der Medien ge�u�ert worden ist. Ursache derartiger Verd�chtigungen war m�glicherweise, wie die Nachforschungen des Generalbundesanwalts ergeben haben, dass es in den USA bei der �bertragung von Daten aus Karteikarten in elektronische Speicher auf Grund der Qualit�t von Kopien zu einer unrichtigen Eintragung der Kennziffern gekommen ist. Der Vorgang zeigt wiederum, wie sorgf�ltig mit den Unterlagen umgegangen werden muss. Der Generalbundesanwalt bedauert, dass in der �ffentlichkeit ein falscher Verdacht auf Bj�rn Engholm gefallen ist. | 2 | NULL | | 17 | 1 | 2011-04-29 | 2011 | 400 | Pressekonferenz Bundesanwaltschaft Festnahme dreier mutma\dflicher Al Qaida-Mitglieder | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen drei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigten werden am morgigen Samstag (30. April 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt. Der st\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Griesbaum, und der Pr\e4sident des Bundeskriminalamts Ziercke werden morgen - Samstag, 30. April 2011, 11.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe hierzu eine Pressekonferenz geben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich bis sp\e4testens morgen, 9.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 13 | NULL | | 12 | 1 | 2003-03-25 | 2003 | 111 | Durchsuchungen in Aachen | Auf Grund konkreter Hinweise hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof heute Abend zwei Objekte in Aachen durchsuchen lassen. Die Ermittlungen richten sich gegen Beschuldigte wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer islamistischen terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens. Sie sind verd\e4chtig, im Auftrag des internationalen Netzwerks gewaltbereiter Islamisten in der Bundesrepublik Deutschland eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet zu haben mit dem Ziel Sprengstoffanschl\e4ge im Bundesgebiet zu ver\fcben. Die wegen Gefahr im Verzug durch den Generalbundesanwalt angeordneten exekutiven Ma\df-nahmen werden von Beamten des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes vollzogen; Polizeibeamte des PP Aachen unterst\fctzen die Einsatzkr\e4fte. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die Verbindungen der Vereinigungsmitglieder untereinander, deren Einbindung in ein internationales Netzwerk gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten zu gewinnen sowie Tatmittel zur Begehung eines Anschlages aufzufinden. Mehrere Beschuldigte wurden heute vorl\e4ufig festgenommen. Sie werden heute verantwortlich vernommen. Ob sie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden, wird morgen im Laufe des Tages mitgeteilt werden. Der Generalbundesanwalt hat das Bundeskriminalamt mit den Ermittlungen beauftragt. | 5 | NULL | | 12 | 1 | 2001-05-03 | 2001 | 40 | Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 6. April 2001 beim Oberlandesgericht D�sseldorf gegenden t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Mehmet T.Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) in Tateinheit mit Landfriedensbruch (� 125 StGB), Sachbesch�digung (� 303 StGB) und Anstiftung zum schweren Hausfriedensbruch (�� 124, 26 StGB) erhoben. Dem 41 Jahre alten Angeschuldigten wird vorgeworfen, vom Dezember 1998 bis zum 28. August 2000 mit einer Unterbrechung nacheinander die Regionen "Mitte" sowie "Nord?West" der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) geleitet zu haben. In dieser F�hrungsfunktion soll er am 16. Februar 1999 die Besetzung des griechischen Generalkonsulats in D�sseldorf koordiniert haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Trotz des Ende 1993 verh�ngten Bet�tigungverbots hat die PKK ihre Strukturen in Deutschland weiter ausgebaut; sie arbeitet seither in erh�htem Ma�e konspirativ. Zurzeit besteht sie hier aus sieben Parteiregionen, die in Gebiete und nachgeordnete R�ume gegliedert sind. Alle Regionsleiter geh�ren der Europ�ischen Frontzentrale an. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen.Der Angeschuldigte Mehmet T. ist hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der PKK in Europa. Von Dezember 1998 bis Anfang 1999 leitete er in der Bundesrepublik Deutschland die PKK-Region Mitte. Im September 1999 �bernahm er die Region Nord-West. Als Regionschef war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Sein Aufgabengebiet umfasste unter anderem die politische Schulung von Gebiets? und Raumverantwortlichen. Er gab Anweisungen der Parteif�hrung weiter und verlangte von Gebietsverantwortlichen Rechenschaftsberichte. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit.Nachdem der Parteif�hrer �calan am 15. Februar 1999 in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die t�rkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar auf Anordnung der PKK-F�hrungsebene zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. An den Aktionen in der Region "Mitte" war der Angeschuldigte ma�geblich beteiligt. Insbesondere gab er Anweisungen zur Besetzung des griechischen Generalkonsulats in D�sseldorf. In den fr�hen Morgenstunden des 16. Februar 1999 st�rmte eine mit Eisenstangen, Kn�ppeln und �xten bewaffnete militante Gruppe von etwa 30 Kurden die ausl�ndische Vertretung, verw�stete gemeinsam mit nachstr�menden Gesinnungsgenossen die R�umlichkeiten und hielt das Generalkonsulat etwa 18 Stunden lang besetzt. Der Angeschuldigte leitete diese Besetzungaktion. Er stand mit den Besetzern telefonisch in Kontakt, besprach mit ihnen die an die �ffentlichkeit und politischen Entscheidungstr�ger zu richtenden Forderungen auf Freilassung des Abdullah �calan und gab gegen 22.00 Uhr den Befehl zur R�umung des Objekts. In den besetzten R�umlichkeiten entstand erheblicher Sachschaden. Dar�ber hinaus wurden bei der Erst�rmung des Generalkonsulats mehrere Polizeibeamte k�rperlich verletzt.Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 28. August 2000 in Untersuchungshaft. | 3 | NULL | | 16 | 1 | 2008-07-28 | 2008 | 311 | Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder der "militante(n) gruppe (mg)" | Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen Florian L. (36 Jahre alt), Oliver R. (36 Jahre alt) und Axel H. (46 Jahre alt) aus Berlin erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung versucht zu haben, eine Brandstiftung zu begehen und wichtige Arbeitsmittel zu zerst\f6ren (\a7 129 Abs. 1, \a7\a7 305a, 306, 22, 23, 25 StGB). Florian L., Oliver R. und Axel H. wird vorgeworfen, in den fr\fchen Morgenstunden des 31. Juli 2007 in Brandenburg/Havel als Mitglieder der linksextremistischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Sie wurden vorl\e4ufig festgenommen, nachdem sie mehrere Brands\e4tze unter den Bundeswehrfahrzeugen abgelegt und gez\fcndet hatten. Die Brands\e4tze konnten von Polizeibeamten noch so rechtzeitig entfernt werden, dass es zu keinem \dcbergreifen des Feuers auf die Fahrzeuge selbst kam. Am 1. August 2007 erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs Haftbefehl gegen die Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 2. August 2007). Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs setzte die Haftbefehle auf Beschwerden der Angeschuldigten am 28. November 2007 unter Auflagen au\dfer Vollzug. Die Vereinigung „militante gruppe (mg)“ trat im Juni 2001 erstmals unter diesem Namen auf. Ihr erkl\e4rtes Ziel ist es, durch fortgesetzte militante Aktionen eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu etablieren, die an die Stelle der bestehenden staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen treten soll. Innerhalb der militanten linken Szene nimmt die Gruppierung eine F\fchrungsrolle f\fcr sich in Anspruch, was sie durch zahlreiche Ver\f6ffentlichungen in einschl\e4gigen Magazinen unterstreicht. Ihr ideologisches Konzept schlie\dft den bewaffneten Kampf nicht aus, wenn auch die Zeit f\fcr personenbezogene Anschl\e4ge noch nicht gekommen sei. Die „militante gruppe (mg)“ hat sich bis Mai 2007 zu insgesamt 25 Brandanschl\e4gen im Raum Berlin bekannt, die sich zumeist gegen Geb\e4ude und Fahrzeuge staatlicher Stellen richteten. In den Haftverschonungsbeschl\fcssen f\fcr die drei Angeschuldigten vom 28. November 2007 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Gruppierung die Tatbestandsvoraussetzungen einer kriminellen, nicht aber einer terroristischen Vereinigung im Sinne von \a7 129a Abs. 2 StGB erf\fclle. Zwar seien die Anschl\e4ge der „militante(n) gruppe (mg)“ dazu bestimmt, die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Grundstrukturen der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen oder zumindest erheblich zu beeintr\e4chtigen. Den begangenen und intendierten Taten fehle jedoch die f\fcr die Verwirklichung des weitergehenden Straftatbestandes nach \a7 129a Abs. 2 StGB gleicherma\dfen erforderliche objektive Sch\e4digungseignung. Einschl\e4gig sei aber \a7 129 Abs. 1 StGB, wobei die besondere Bedeutung des Falles die Verfolgungszust\e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft begr\fcnde. Die Ermittlungen gegen den 37-j\e4hrigen Berliner Soziologen Dr. Andrej H., gegen den der Ermittlungsrichter am 1. August 2008 ebenfalls Haftbefehl wegen des dringenden Tatvedachts der Mitgliedschaft in der „militante(n) gruppe (mg)“ erlassen hatte (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 2. August 2007) dauern an. Bereits am 18. Oktober 2007 hatte der Bundesgerichtshof den Haftbefehl gegen Dr. Andrej H. aufgehoben, weil gegen ihn zwar ein Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in der Vereinigung „militante gruppe (mg)“ bestehe, nicht aber der f\fcr einen Haftbefehl erforderliche dringende Tatverdacht. Die Ermittlungen sind insoweit noch nicht abgeschlossen. | 10 | NULL | | 13 | 1 | 2006-04-20 | 2006 | 235 | Festnahme eines Verd\e4chtigen wegen des \dcberfalls auf einen aus \c4thiopien stammenden Mann in Potsdam am 16. April 2006 | Im Auftrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof haben heute Beamte des Polizeipr\e4sidiums Potsdam eine Person wegen des Verdachts des versuchten Mordes zum Nachteil des aus \c4thiopien stammenden Ermyas M. vorl\e4ufig festgenommen. Der Beschuldigte wird nunmehr verantwortlich vernommen; sodann wird entschieden werden, ob er dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt wird. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, zusammen mit einer weiteren Person in den fr\fchen Morgenstunden des 16. April 2006 nahe einer Stra\dfenbahnhaltestelle Ermyas M. angegriffen und brutal zusammengeschlagen zu haben. Die T\e4ter lie\dfen von ihrem Opfer erst ab, als dieser reglos mit stark blutenden Kopfverletzungen am Boden lag. Der Gesch\e4digte wurde lebensgef\e4hrlich verletzt; er schwebt weiterhin in akuter Lebensgefahr. Es liegen erhebliche Verdachtsmomente daf\fcr vor, dass die T\e4ter die Tat aus Ausl\e4nderhass und auf der Grundlage einer rechtsextremistischen Gesinnung begangen haben. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren am 18. April 2006 gem\e4\df \a7 120 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen. Gewaltsame \dcbergriffe auf ausl\e4ndische Mitb\fcrger erzeugen unter diesen ein Klima der Angst und Einsch\fcchterung und lassen bei ihnen den Eindruck entstehen, sie k\f6nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Aufgrund dieser Wirkung, aber auch weil solche Taten einen Nachahmungseffekt auf andere Personen mit gleicher Gesinnung auszul\f6sen verm\f6gen, ist die Tat bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit zu beeintr\e4chtigen, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbaren F\e4llen entschieden hat. Die au\dferordentliche Brutalit\e4t der Vorgehensweise und der \fcberregionale Fanal-charakter dieser Tat begr\fcnden die besondere Bedeutung des Falles. Das Polizeipr\e4sidium Potsdam ist weiterhin mit den Ermittlungen beauftragt. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt wer-den. | 8 | NULL | | 21 | 1 | 2007-09-05 | 2007 | 285 | Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Im Auftrag der Bundesanwaltschaft haben Beamte des Bundeskriminalamts und der GSG 9 gestern Nachmittag (4. September 2007) drei mutma\dfliche Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) vorl\e4ufig festgenommen. Zugleich wurden - auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof - bis zum heutigen Morgen etwa 30 Objekte in mehreren Bundesl\e4ndern durchsucht. Die Beschuldigten, der 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Fritz Martin G., der 28-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Adem Y. sowie der 21-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Daniel Martin S. sind dringend verd\e4chtig, als Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ im Ausland und zugleich einer deutschen Zelle dieser Gruppierung terroristische Anschl\e4ge gegen amerikanische Einrichtungen in Deutschland vorbereitet zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie nach \a7 129a Abs. 1, bzw. Abs. 4, \a7 310 Abs. 1 Nr. 2, \a7 52 StGB). Alle drei haben im Jahr 2006 in Ausbildungslagern der IJU in Pakistan eine Schulung durchlaufen. Bei der „Islamischen Jihad Union“ handelt es sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand um eine vorwiegend in Zentralasien aktive sunnitische Gruppierung, die sich von der Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU) abgespalten hat. Die IJU verfolgte zun\e4chst regionale Ziele in Usbekistan, wie etwa den Sturz des dortigen Pr\e4sidenten, hat ihren Wirkungskreis inzwischen jedoch im Sinne des Globalen Jihad ausgeweitet – unter anderem nach Europa. Diese Ausweitung der Aktivit\e4ten d\fcrfte nach dem bisherigen Erkenntnisstand unter dem Einfluss von Al-Qaida erfolgt sein. Gepr\e4gt von der Ideologie der IJU und unter Verwendung der in terroristischen Ausbildungslagern erworbenen F\e4higkeiten und Kenntnisse haben sich die Beschuldigten zumindest seit Ende 2006 in Deutschland zu einer nach au\dfen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Organisationseinheit zusammengeschlossen, die dem internationalen Netzwerk gewaltbereiter islamischer Fundamentalisten zuzurechnen ist. Einer der drei Beschuldigten ist nach bisherigen Erkenntnissen R\e4delsf\fchrer dieser deutschen Zelle. Die Planungen der Gruppierung waren darauf ausgerichtet, zur Durchf\fchrung des „Heiligen Krieges“ Sprengstoffanschl\e4ge durchzuf\fchren. Als m\f6gliche Anschlagsziele nahmen die Beschuldigten von Amerikanern besuchte Einrichtungen - wie Diskotheken, Pubs, Flugh\e4fen - in Aussicht, vor denen mit Sprengsubstanzen beladene Fahrzeuge zur Detonation gebracht und eine Vielzahl von Personen get\f6tet oder verletzt werden sollten. Bereits zum Jahreswechsel 2006/2007 versuchte einer der gestern Festgenommenen gemeinsam mit zwei weiteren Personen, zwei amerikanische Kasernengeb\e4ude in Hanau auszusp\e4hen - mit der mutma\dflichen Erw\e4gung, dass sie als Anschlagsziele in Betracht kommen k\f6nnten. Von Februar bis August 2007 beschaffte einer der Beschuldigten - entsprechend gemeinsamer Tatplanung - im Raum Hannover nach und nach 12 F\e4sser (insgesamt 730 kg) mit einer zum Teil hochprozentigen Wasserstoffperoxid-L\f6sung. Die F\e4sser mit dem Wasserstoffperoxid wurden dann in den Raum Freudenstadt (Schwarzwald) geschafft und in einer angemieteten Garage zwischengelagert. Unter Verwendung von Wasserstoffperoxid k\f6nnen verschiedene Explosivstoffe hergestellt werden, wobei mit der erworbenen Menge eine explosive Mischung mit der Sprengkraft von etwa 550 kg TNT zubereitet werden k\f6nnte. Den Ermittlungsbeh\f6rden ist es fr\fchzeitig und von den Beschuldigten unbemerkt - gelungen, die in den F\e4ssern befindliche hochprozentige L\f6sung Wasserstoffperoxid durch eine gefahrlose Austauschl\f6sung zu ersetzen. Am 17. August 2007 mietete einer der Beschuldigten unter Verwendung eines falschen Namens ein Ferienhaus im Sauerland an, in dem er sich mit den beiden weiteren Festgenommenen ab dem 2. September 2007 zur Herstellung von Sprengstoff aufhielt. In den letzten Tagen schafften sie eines der im Schwarzwald gelagerten F\e4sser in das Ferienhaus im Sauerland. Ferner haben sie sich weitere erforderliche Zutaten und Substanzen - wie etwa elektrische Bauteile und mehrere Z\fcnder - verschafft. Gestern begannen sie mit der Herstellung des Sprengmaterials. Weit vor einer m\f6glichen Fertigstellung des Explosivstoffes lie\df die Bundesanwaltschaft sie festnehmen. Die Beschuldigten wurden heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl gegen die Beschuldigten erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Um die Ermittlungen nicht zu gef\e4hrden, k\f6nnen keine n\e4heren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage gemacht werden. | 9 | NULL | | 18 | 1 | 2005-07-08 | 2005 | 176 | Haftbefehl gegen mutma\dflichen Agenten des ehemaligen Jugoslawien wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord an einem Exilkroaten 1983 | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit Mitte 2004 umfangreiche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ermordung von Exilkroaten in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1983 und 1989. Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts haben am 7. Juli 2005 den kroatischen Staatsangeh\f6rigen Krunoslav P. (55 Jahre alt) aus M\fcnchen festgenommen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen ihn am 6. Juli 2005 Haftbefehl wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord erlassen. Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und am 8. Juli 2005 Haftfortdauer angeordnet hat. Der Beschuldigte Krunoslav P., der seit 1971 in Deutschland lebt, war von 1975 bis mindestens 2000 f\fcr einen Geheimdienst des ehemaligen Jugoslawien nachrichtendienstlich t\e4tig. Er ist dringend verd\e4chtig, im nachrichtendienstlichen Auftrag einem bislang unbekannten T\e4ter Beihilfe zum Mord an dem in Deutschland lebenden exilkroatischen Schriftsteller Stjepan Durekovic geleistet zu haben. Durekovic war in f\fchrender Position in der kroatischen Emigrantenszene t\e4tig. Er hatte innerhalb westeurop\e4ischer jugoslawischer Emigrantenkreise zum gewaltsamen Widerstand gegen den jugoslawischen Staat aufgerufen. Durekovic wurde am 28. Juli 1983 in einer als Druckerei genutzten Garage in Wolfratshausen durch mehrere Sch\fcsse und Schl\e4ge auf den Kopf get\f6tet. Der Beschuldigte soll wenige Tage vor der Tat in Kenntnis des T\f6tungsplanes seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern in Luxemburg einen Nachschl\fcssel f\fcr das Anwesen in Wolfratshausen \fcbergeben haben, um so dem T\e4ter den Zutritt zu der Druckerei, in der Durekovic sich regelm\e4\dfig aufhielt, zu erm\f6glichen. Die Ermittlungen richten sich dar\fcber hinaus gegen einen weiteren Beschuldigten aus N\fcrnberg. Er steht im Verdacht, im Auftrag eines Geheimdienstes des ehemaligen Jugoslawien als Agent mit dem Decknamen „Karlo“ den in Deutschland lebenden Exilkroaten Anto Dapic get\f6tet zu haben. Anto Dapic war am 29. Juni 1989 in seiner Wohnung in N\fcrnberg erstochen aufgefunden worden. Dieser Beschuldigte war am 7. Juli 2005 in N\fcrnberg vorl\e4ufig festgenommen worden. Er wurde nach Vernehmung heute, am 8. Juli 2005, wieder entlassen. Die Bundesanwaltschaft hat davon abgesehen, einen Haftbefehl zu beantragen. Die bisherigen Erkenntnisse begr\fcnden einen Anfangsverdacht, nicht aber den f\fcr einen Haftbefehl erforderlichen dringenden Tatverdacht. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen liegen keine Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass die Beschuldigten gemeinschaftlich gehandelt haben.   Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften M\fcnchen II und N\fcrnberg im Juli 2004 in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit (\a7 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG) \fcbernommen, nachdem sich zureichende tats\e4chliche Anhaltspunkte daf\fcr ergeben hatten, dass die T\f6tungen von Stjepan Durekovic und Anto Dapic im Auftrag eines Geheimdienstes des ehemaligen Jugoslawien durchgef\fchrt worden sind. Mit den Ermittlungen ist das Bayerische Landeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 23 | 1 | 2011-06-29 | 2011 | 405 | Festnahme eines mutma\dflichen Werbers um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat am gestrigen Dienstag (28. Juni 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2011 den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harry M. in Neum\fcnster durch Beamte des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in sechs F\e4llen f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Bewegung Usbekistan“ und „Islamischer Staat Irak“ um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Dem Beschuldigten liegt zur Last, seit Dezember 2010 unter seinem Aliasnamen „Isa al Khattab“ die Internetplattform der „Islamic-Hacker-Union“ betrieben zu haben. Allein von Februar bis April 2011 soll er auf deren Internetseiten mit etwa 70 Text- und Videobeitr\e4gen den gewaltsamen Jihad verherrlicht haben. Zweck seiner Aktivit\e4ten soll es gewesen sein, Besucher der Internetplattform zu radikalisieren und zu ideologisch motivierten Gewalttaten zu verleiten. Mit mindestens sechs Propagandavideos soll er gezielt um K\e4mpfer und Selbstmordattent\e4ter f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Bewegung Usbekistan“ und „Islamischer Staat Irak“ geworben haben. Der Beschuldigte wurde heute Vormittag (29. Juni 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 2 | 1 | 2003-01-20 | 2003 | 103 | Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 2002 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ali S. unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes durch Beamte der Kriminalpolizei Mannheim am 13. Januar 2003 in Mannheim festnehmen lassen. Dem 37 Jahre alten Beschuldigten wird zur Last gelegt, von April 2001 bis Februar 2002 die PKK-Region „Berlin“ geleitet zu haben. Er ist dringend verd\e4chtig, sich in dieser F\fchrungsfunktion als Mitglied an der im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Seit April 2002 bet\e4tigt sich die PKK unter dem Namen „Freiheit- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“; die Strukturen, das hierarchische Kadersystem, die personelle Identit\e4t der F\fchrungsfunktion\e4re der PKK und deren Arbeitsbereiche wurden aber beibehalten. Der Beschuldigte wurde am 14. Januar 2003 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 5 | NULL | | 4 | 1 | 2015-02-11 | 2015 | 534 | Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied des „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) erlassen | Die Bundesanwaltschaft hat am 3. Februar 2015 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nezet S. erwirkt. Der Beschuldigte wurde gestern (10. Februar 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende Juli bis Ende August 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste er Ende Juli 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schloss sich dort dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Dem Beschuldigten wird insoweit vorgeworfen, eine Schusswaffenausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und mehrfach an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Der Beschuldigte war bereits im September 2014 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen worden. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem „Islamischen Statt Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. | 17 | NULL | | 2 | 1 | 2004-01-12 | 2004 | 133 | Anklage gegen ein weiteres mutma\dfliches Mitglied der "Revolution\e4ren Zellen (RZ)" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 10. Dezember 2003 beim 1. Strafsenat des Kammergerichts Berlin gegen den 50 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Lothar E. Anklage wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen (RZ)“ und des Herbeif\fchrens von Sprengstoffexplosionen erhoben. Der Angeschuldigte geh\f6rte der „Berliner Zelle“ der terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Zellen (RZ)“ von 1985 bis 1993 an. Ziel der „RZ“ und damit auch der „Berliner Zelle“ war die gewaltsame Ver\e4nderung der gesellschaftlichen Verh\e4ltnisse in der Bundesrepublik Deutschland durch die Begehung schwerer Straftaten wie Schusswaffen , Brand und Sprengstoffanschl\e4ge. Ab etwa 1985 richteten sich die Aktionen der „RZ“ vorrangig gegen die Ausl\e4nder- und Asylpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Seit ihrer Gr\fcndung bekannte sich die „RZ“ in Selbstbezichtigungsschreiben zu mindestens 186 Anschl\e4gen. Mindestens 40 dieser Anschl\e4ge erfolgten in Berlin und Umgebung und lassen sich der „Berliner Zelle“ zurechnen. Der bislang letzte Sprengstoffanschlag der „Berliner Zelle“ erfolgte in der Nacht zum 3. Oktober 1993 auf Einrichtungen und Fahrzeuge des Bundesgrenzschutzes in Frankfurt/Oder und G\f6rlitz. Der Angeschuldigte steht in dem Verdacht, an folgenden Anschl\e4gen der „Berliner Zelle“ der „RZ“ beteiligt gewesen zu sein: 1. Am 28. Oktober 1986 kurz vor 8.00 Uhr wurde der damalige Leiter der Berliner Ausl\e4nderbeh\f6rde Harald Hollenberg beim Verlassen seines Hauses in Berlin-Zehlendorf durch zwei gezielte Pistolensch\fcsse in die Beine verletzt. 2. Am 6. Februar 1987 wurde an der Au\dfenmauer des Geb\e4udes II der Zentralen Sozialhilfestelle f\fcr Asylbewerber (ZSA) in der Torfstra\dfe 34-36 in Berlin-Wedding ein selbst hergestellter Sprengsatz zur Explosion gebracht, der die zentrale Gasversorgung des Geb\e4udes treffen sollte. Die Explosion riss lediglich ein Loch in die Au\dfenwand. Personenschaden entstand nicht. Die Sprengvorrichtung hatte der Angeschuldigte zusammen mit dem gesondert verfolgten Rudolf Sch. installiert und zur Explosion gebracht. 3. Am 1. September 1987 kurz nach 9.00 Uhr wurde der damalige Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G\fcnter Korbmacher vor dessen Wohnhaus in Berlin-Lichterfelde durch gezielte Pistolensch\fcsse am Unterschenkel verletzt. 4. Am 15. Januar 1991 wurde ein Sprengstoffanschlag auf die Siegess\e4ule in Berlin-Tiergarten ver\fcbt. Das eigentliche Ziel, die auf der Siegess\e4ule befindliche Figur „Victoria“ abzusprengen, konnte nicht erreicht werden. Als Folge der Explosion entstanden im unteren Bereich der Figur Risse an den Bleieing\fcssen. Die Sprengs\e4tze hatte unter anderem der Angeschuldigte deponiert und zur Explosion gebracht. Der Angeschuldigte bewahrte zusammen mit einem anderen „RZ-Mitglied“ f\fcr die „Berliner Zelle“ der „RZ“ von Mitte 1987 bis mindestens 1993 im Mehringhof in Berlin etwa 20 kg des gewerblichen Sprengstoffes Gelamon 40 sowie Sprengschnur auf; diese Sprengmaterialien hatten unbekannte Mitglieder der „RZ“ am 4. Juni 1987 aus dem Zweigwerk einer in Salzhemmendorf ans\e4ssigen Firma entwendet. Der Angeschuldigte war zum damaligen Zeitpunkt Hausmeister des Mehringhof. Sprengstoff und Sprengschnur sollten bei Anschl\e4gen der „Revolution\e4ren Zellen (RZ)“ zum Einsatz kommen. Dies war dem Angeschuldigten bekannt. Der Angeschuldigte befand sich auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. M\e4rz 2000 insgesamt 106 Tage in kanadischer Auslieferungshaft. Kanada lieferte ihn am 16. Oktober 2003 an die Bundesrepublik Deutschland aus. Er war vom 17. Oktober 2003 bis 19. Dezember 2003 auf der Grundlage des genannten Haftbefehls in deutscher Unter-suchungshaft. Der Haftbefehl wurde gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 6 | NULL | | 31 | 1 | 2001-09-29 | 2001 | 56 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts in Wiesbaden und Hamburg | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegen den 27 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Talip T., den 24 Jahre alten jemenitischen Staatsangeh\f6rigen Wadee Al-A. und den 26 Jahre alten jemenitischen Staatsangeh\f6rigen Shahab Al-A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terrroristischen Vereinigung und anderer Straftaten in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen. Die Beschuldigten stehen in dem Verdacht, als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung mit fundamentalistisch-islamistischen Hintergrund schwere Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland geplant zu haben. Im Zuge von exekutiven Ma\dfnahmen aufgrund von Beschl\fcssen des Amtsgerichts Wiesbaden wurden die Beschuldigten am 27. September 2001 vorl\e4ufig festgenommen und gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wiesbaden vorgef\fchrt, der gegen sie Haftbefehl wegen des Versto\dfes gegen Waffen- und Urkundsdelikte erlie\df.Aufgrund eines Hinweises im Zuge der Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten von Amerika wurde bekannt, dass der Beschuldigte Talip T. weltweit vernetzte Homepages mit islamistisch-fundamentalistischen Inhalten in das Internet eingestellt hat. Auf diesen wird unter anderem mit Terrorpropaganda f\fcr den muslimischen Einsatz im Kaukasus mobilisiert. Themenbereiche sind auch die "Spenden\fcbermittlung an die Taliban" in Afghanistan und die "milit\e4rische Ausbildung f\fcr den Kampf". Auf den Homepages des Beschuldigten wird unter anderem auf die Webseite http://www.qoqaz.net verwiesen. Auf dieser Seite war eine Mailingliste ver\f6ffentlicht, in der unter anderem Said Bahaji mit der E-Mail-Adresse "Bahaji@tu-harburg.de" aufgef\fchrt ist. Said Bahaji wird im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den USA als Tatbeteiligter mit Haftbefehl gesucht. Am 27. September 2001 durchsuchten Beamte des hessischen Landeskriminalamts im Auftrag der ermittlungsf�hrenden Staatsanwaltschaft Wiesbaden die Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume des Talip T. in Wiesbaden. Im Zuge der exekutiven Massnahmen wurden die Beschuldigten angetroffen und vorl�ufig festgenommen. Bei dem Beschuldigten Shahab Al A. wurden eine Waffe mit geladenem Magazin, 35 Patronen, gr\f6\dfere Bargeldbetr\e4ge, Stadtpl\e4ne verschiedener deutscher Gro\dfst\e4dte, gef\e4lschte Personalpapiere und Kreditkarten sowie eine Rechnung f\fcr ein Flugticket \fcber London nach Pakistan/Islamabad aufgefunden. Das Abflugdatum von London war auf den 4. September 2001 und das R\fcckflugdatum auf den 10. Juli 2002 datiert. In den durchsuchten R\e4umlichkeiten wurden mehrere Computer, Mobiltelefone und Datenbanken sichergestellt. Bez\fcge dieser Vereinigung zu den Ermittlungen in Hamburg im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den USA sind bislang nicht erkennbar. Die gegenw\e4rtigen Erkenntnisse begr\fcnden den Anfangsverdacht, dass die Beschuldigten vorhatten, k\fcnftig Anschl\e4ge in der Bundesrepublik Deutschland vorzubereiten und durchzuf\fchren. Das Bundeskriminalamt ist mit den weiteren Ermittlungen beauftragt.II.Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat aufgrund eines Hinweises am 27. September 2001 ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen eine Gruppe von Personen arabischer Herkunft in Hamburg eingeleitet. Es besteht der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Die bisherigen Ermittlungen haben einen Zusammenhang mit der T\e4tergruppe in Hamburg wegen der Terroranschl\e4ge am 11. September 2001 in den USA nicht ergeben. Das Landeskriminalamt Hamburg ist mit den Ermittlungen beauftragt. | 3 | NULL | | 35 | 1 | 2002-10-16 | 2002 | 94 | Festnahme eines mutma�lichen F�hrungsfunktion�rs der PKK/KADEK | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 19. Juni 2002

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ali K.

durch Beamte des Bundesgrenzschutzes an der deutsch-tschechischen Grenze in Sachsen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung festnehmen lassen.

Der 32 Jahre alte Ali K. geh�rt seit Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland an. Seit April 2002 bet�tigt sich die PKK unter dem Namen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)".

Der Beschuldigte, der zuvor als Leiter des PKK-Gebietes Hamburg t�tig gewesen war, �bernahm im Juni die Region "Mitte". Diese gliederte sich bis etwa September 2001 in die Gebiete K�ln, Bonn, D�sseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Nach einer Neustrukturierung in nunmehr zwei Regi-onen �bernahm er die F�hrung der Region "Mitte I" bestehend aus den Gebieten K�ln, Bonn, D�sseldorf und D�ren. Als Gebiets ? und Regionsverantwortlicher ist der Beschuldigte der Mit-gliedschaft der innerhalb der F�hrung der PKK/KADEK bestehenden kriminellen Vereinigung drin-gend verd�chtig. Er wurde am 14. Oktober 2002 der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Pirna vorgef�hrt, die ihm den Haftbefehl er�ffnet hat.

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 4 | NULL | | 43 | 1 | 2002-12-11 | 2002 | 101 | Pressemitteilung vom 11.12.2002 | Im Hinblick auf Pressever�ffentlichungen zur Ausreise des Christian G. teilt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof mit:

Im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag am 11. April 2002 auf Djerba/Tunesien wurde am 13. April 2002 ein Ermittlungsverfahren gegen Christian G. und andere wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB) und weiterer Delikte eingeleitet. Der Tatverdacht st�tzte sich im Wesentlichen auf ein Telefongespr�ch, das der mutma�liche Attent�ter Nizar Naouar wenige Stunden vor dem Anschlag mit dem in Deutschland wohnhaften Beschuldigten gef�hrt hatte.

In der Folgezeit wurden die notwendigen und rechtlichen wie tats�chlich m�glichen Ma�nahmen zur weiteren Aufkl�rung des Sachverhalts ergriffen. Die weiteren umfassenden und intensiven Ermittlungen erbrachten neue Erkenntnisse, konnten jedoch den Tatverdacht nicht so weit verdich-ten, wie dies f�r die Beantragung eines Haftbefehls erforderlich gewesen w�re.

Der Beschuldigte hat im November 2002 zusammen mit seiner Familie Deutschland verlassen. Da der vorliegende Tatverdacht f�r den Erlass eines Haftbefehls nicht ausreichte, hatten die Strafver-folgungsbeh�rden keine M�glichkeit, den Beschuldigten an der Ausreise zu hindern. | 4 | NULL | | 6 | 1 | 2013-03-12 | 2013 | 468 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Februar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 35-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Metin A. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Angeschuldigte war von M\e4rz 2008 bis zu seiner Festnahme im Juli 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter im gesamten Bundesgebiet sowie im europ\e4ischen Ausland als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig. In Berlin war er vor allem damit befasst, Jugendliche und Heranwachsende an die Organisation heranzuf\fchren. Zudem warb er Rekruten f\fcr den Guerillakampf der PKK. Ab Oktober 2008 war er Mitglied der Europaf\fchrung der KC mit umfangreichen Entscheidungs- und Anordnungskompetenzen. Er war insbesondere daf\fcr verantwortlich, die Vorgaben der KC-F\fchrung in Europa umzusetzen. Dar\fcber hinaus nahm er in leitender Funktion an Schulungsveranstaltungen teil, welche die KC zur Rekrutierung von Kadern und Guerillak\e4mpfern durchf\fchrte. Der Angeschuldigte wurde am 20. Juli 2011 in der Schweiz festgenommen und am 1. November 2012 an die deutschen Strafverfolgungsbeh\f6rden \fcberstellt. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 30/2012 vom 2. November 2012). | 15 | NULL | | 29 | 1 | 2003-09-11 | 2003 | 127 | Generalbundesanwalt erhebt weitere "Al Tawhid" Anklage | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat nach Abschluss umfangreicher Ermittlungen am 27. August 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf eine weitere Anklage gegen drei mutma\dfliche Mitglieder und einen mutma\dflichen Unterst\fctzer einer deutschen Zelle der "Al Tawhid" erhoben. Die Anklage richtet sich gegen die jordanischen Staatsangeh\f6rigen Mohamed Abu D. und Ismail Abdallah Sbaitan S., den Pal\e4stinenser Aschraf Mohammad Al D. (Staatsangeh\f6rigkeit ungekl\e4rt) und den algerischen Staatsangeh\f6rigen Djamel M.. Die Angeschuldigten Abu D. (39 Jahre), Ismail S. (30 Jahre) und Aschraf Al D. (34 Jahre) stehen in dem Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), der versuchten Anstiftung zum Versto\df gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und der bandenm\e4\dfigen Begehung von Urkundsdelikten. Gegen den Angeschuldigten Djamel M. (30 Jahre) ist Anklage wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer terroristischen Vereinigung und u.a. wegen des Versto\dfes gegen das Waffengesetz sowie wegen der gewerbsm\e4\dfigen Begehung von Urkunds-delikten erhoben. Den Angeschuldigten Mohamed Abu D., Ismail S. und Aschraf Al D. wird unter anderem zur Last gelegt, als Mitglieder einer im Inland agierenden Zelle der sunnitisch-pal\e4stinensischen Bewegung "Al Tawhid" Anschl\e4ge in der Bundesrepublik Deutschland geplant und vorbereitet zu haben. Weiteres mutma\dfliches Mitglied dieser Zelle war der gesondert verfolgte jordanische Staatsangeh\f6rige Shadi Moh?d Mustafa A., gegen den der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 15. Mai 2003 Anklage vor dem Oberlandesgericht D\fcsseldorf erhoben hat (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2003, Nr. 18, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2003). Nach den neuesten Erkenntnissen hatten die Mitglieder der deutschen Zelle "Al Tawhid" vor, in Berlin in der N\e4he einer j\fcdischen Einrichtung ein Sprengstoffattentat zu ver\fcben und in D\fcsseldorf in Gastst\e4tten, die von j\fcdischen Eigent\fcmern gef\fchrt oder vornehmlich von j\fcdischen G\e4sten besucht werden, Handgranaten zu z\fcnden mit dem Ziel, m\f6glichst viele Menschen zu t\f6ten. Die Anschl\e4ge sollten von Ismail S., Aschraf Al D. und Shadi A. ausgef\fchrt werden. Der Angeschuldigte Djamel M. steht in dem Verdacht, in Kenntnis der Anschlagspl\e4ne die Zelle und deren Vorhaben unterst\fctzt zu haben. Im Auftrag der Zellenmitglieder bem\fchte er sich eine Kiste mit Handgranaten und eine Pistole mit Schalld\e4mpfer zu beschaffen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zur Bewegung "Al Tawhid" und zur Bildung einer Zelle der "Al Tawhid" in Deutschland wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 16. Mai 2003, Nr. 18 Bezug genommen (siehe unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2003). Alle Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 25. April 2002, Nr. 14, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen 2002). | 5 | NULL | | 19 | 1 | 2002-07-22 | 2002 | 82 | R�cknahme der Anklage gegen zwei syrische Staatsangeh�rige | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die vor dem Oberlandesgericht Koblenz erhobene Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen T�tigkeit gegen zwei syrische Staatsangeh�rige gem�� � 153d Abs. 2 StPO zur�ckgenommen und das Verfahren eingestellt. Die Hauptverhandlung, deren Beginn f�r den 23. Juli 2002 vorgesehen war, wird nicht durchge-f�hrt.

Der weiteren Verfolgung der beiden Angeklagten stehen �berwiegende �ffentliche Interessen ins-besondere der Bek�mpfung des internationalen Terrorismus entgegen.

| 4 | NULL | | 7 | 1 | 2000-03-24 | 2000 | 2 | Festnahme des mutma\dflichen Leiters der PKK-Region S\fcd | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 23. M\e4rz 2000 in Mannheimder t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung <b>Halat K.</b> vorl\e4ufig festgenommen. Der mutma\dfliche hochrangige PKK-Funktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen beziehungsweise kriminellen Vereinigung (\a7 129, 129 a StGB) und der versuchten schweren Brandstiftung in drei F\e4llen verd\e4chtig. Er wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt. Dem 40 Jahre alte Halat K. wird vorgeworfen, er sei von Anfang bis Mitte 1995 Mitglied der damals innerhalb der PKK bestehenden terroristischen Vereinigung gewesen und geh\f6re seit Mai 1998 der nunmehr kriminellen Vereinigung innerhalb der PKK an. Zudem soll er f\fcr drei Brandanschl\e4ge im M\e4rz 1995 auf t\fcrkische Einrichtungen in Duisburg verantwortlich sein. Nach den bisherigen Ermittlungen leitete der Beschuldigte von Anfang 1995 bis Ende Juli 1995 die Region Westfalen. Nach einem Auslandsaufenthalt \fcbernahm er im Mai 1998 die Region Nord. Im M\e4rz 1999 wechselte er an die Spitze der Region S\fcd. Als Regionsverantwortlicher geh\f6rte der Beschuldigte dem europ\e4ischen F\fchrungsgremium der PKK, der Europ\e4ischen Frontzentrale, an. W\e4hrend seiner T\e4tigkeit als Leiter der Region Westfalen lie\df der Beschuldigte von PKK-Aktivisten folgende drei Brandanschl\e4ge in Duisburg ver\fcben: Am 1. M\e4rz 1995 kurz vor Mitternacht schlugen unbekannte T\e4ter die Schaufensterscheibe eines t\fcrkischen Reiseb\fcros ein und warfen zwei Brands\e4tze in die Gesch\e4ftsr\e4ume.In der Nacht zum 14. M\e4rz 1995 warfen unbekannte T\e4ter zwei Brands\e4tze gegen die Schaufensterscheibe eines deutsch-t\fcrkischen Kulturvereins.Am 29. M\e4rz 1995 gegen 23.00 Uhr entz\fcndeten unbekannte T\e4ter im Hausflur des t\fcrkisch-islamischen Kultur? und Sportvereins zwei Brands\e4tze.In allen drei F\e4llen entstanden Sachsch\e4den. Personen wurden nicht verletzt. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 2 | NULL | | 27 | 1 | 2002-09-07 | 2002 | 86 | Generalbundesanwalt pr�ft �bernahme der Ermittlungen in Heidelberg | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof steht im Zusammenhang mit der Festnahme eines t�rkisch-amerikanischen Paares bei Heidelberg am 5. September 2002 mit der �rtlich zust�ndigen Staatsanwaltschaft Heidelberg in einem engen Informationsaustausch. Ein Beamter der Bundesanwaltschaft ist vor Ort. Die Frage, ob das Verfahren in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof f�llt, ist nach dem gegenw�rtigen Stand der Ermittlungen noch offen. Es gilt vor allem aufzukl�ren, ob der Beschuldigte als Einzelt�ter, die Be-schuldigten gemeinsam oder als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung einen Terroranschlag in Heidelberg geplant haben. | 4 | NULL | | 22 | 1 | 2013-07-17 | 2013 | 483 | Durchsuchungen der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Gr�ndung einer rechtsterroristischen Vereinigung | Wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer rechtsterroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) l\e4sst die Bundesanwaltschaft seit heute Morgen (17. Juli 2013) aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2013 die Wohnungen und Gesch\e4ftsr\e4ume von vier Beschuldigten in Norddeutschland, den Niederlanden und der Schweiz durchsuchen. Zudem werden die Haftr\e4ume zweier weiterer Beschuldigter in der Schweiz durchsucht. In Deutschland sind unter der Leitung der Bundesanwaltschaft an dem Einsatz rund 50 Polizeibeamte des Bundeskriminalamts und der Landeskriminal\e4mter Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern beteiligt. Die Durchsuchungen in den Niederlanden und der Schweiz werden im Wege der Rechtshilfe durchgef\fchrt. Festnahmen sind nicht erfolgt. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, ein rechtsextremistisches „Werwolf-Kommando“ gegr\fcndet zu haben. Ziel der Vereinigung soll es gewesen sein, das politische System der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen. Es besteht der Verdacht, dass sie zu diesem Zweck terroristische Gewalttaten ver\fcben wollten. Um konspirativ kommunizieren zu k\f6nnen, sollen sie bereits ein elektronisches Verschl\fcsselungsprogramm entwickelt haben. Tats\e4chliche Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagsvorbereitungen haben die Ermittlungen bislang nicht ergeben. Ziel der heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen ist es, Beweismittel f\fcr etwaige Anschlagspl\e4ne und -vorbereitungen zu gewinnen. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen f\fchrt im Auftrag der Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt Hamburg durch. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 20 | 1 | 2010-08-24 | 2010 | 372 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei-/front"(DHKP-C) | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 36 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Alaattin A. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) und Verst\f6\dfen gegen das Aufenthaltsgesetz (\a7 95 Abs. 1 Nr. 3, \a7 96 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte hat sich in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis zum 9. April 2009 als hochrangiger F\fchrungsfunktion\e4r der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa an der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei beteiligt. Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigte war ab dem 7. Oktober 2002 als Funktion\e4r der DHKP-C in K\f6ln mit der Beschaffung von Finanzmitteln f\fcr die Organisation - insbesondere durch Spendensammlungen - befasst. Im Jahre 2006 bet\e4tigte er sich als pers\f6nlicher Mitarbeiter, Nachrichtenmittler und Kurier f\fcr die gesondert verfolgte Nurhan E., der damaligen Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C. Nach der Verhaftung von Nurhan E. am 5. November 2008 (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008 vom 6. November 2008) \fcbernahm der Angeschuldigte deren Aufgabe und koordinierte die Aktivit\e4ten der DHKP-C in Deutschland. Insbesondere organisierte er die Sammlung und Einzahlung von Geldern f\fcr in Deutschland inhaftierte DHKP-C-Mitglieder, war in die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C zur Gewinnung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer eingebunden und sorgte als Kurier der Organisation f\fcr den Transport von Geld, Datentr\e4gern und Nachrichten in das europ\e4ische Ausland. Bei drei Gelegenheiten von Januar bis Anfang Februar 2009 leistete er seinem Nachfolger, dem gesondert verfolgten Sadi Naci \d6. (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2010 vom 13. Juli 2010), Hilfe bei der illegalen Einreise in die Bundesrepunblik Deutschland, um diesem die Aufnahme seiner sp\e4teren T\e4tigkeit als Deutschlandverantwortlicher zu erm\f6glichen. Bis Ende M\e4rz 2009 arbeitete er Sadi Naci \d6. in dessen neue Aufgaben als Verantwortlicher der Organisation in Deutschland ein. Der Angeschuldigte wurde am 24. Februar 2010 vorl\e4ufig festgenommen und befindet sich seit dem 25. Februar 2010 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010). | 12 | NULL | | 9 | 1 | 2002-04-03 | 2002 | 68 | Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsgunktion�rs | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 03.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492

Nr. 9

PRESSEMITTEILUNG

Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs

Der Generalbundesanwalt hat am 26. M�rz 2002 in Saarlouis auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 2000

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Ibrahim K.

durch Polizeibeamte des Saarlandes festnehmen lassen. Der 38 Jahre alte Ibrahim K. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Das Landgericht L�neburg hatte ihn wegen seiner T�tigkeiten f�r die PKK am 4. Oktober 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew�hrung ausgesetzt. Gleichwohl leitete er im Auftrag der PKK-F�hrung von Februar 2000 bis August 2000 die PKK-Region Bayern. Diese Region gliedert sich in die Gebiete M�nchen, N�rnberg und Ulm. Als Regionsverantwortlicher ist der Beschuldigte der Mitgliedschaft der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung dringend ver-d�chtig.

Der Beschuldigte wurde am 27. M�rz 2002 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat.

| 4 | NULL | | 21 | 1 | 2009-10-19 | 2009 | 344 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C) | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Oktober 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 40 Jahre alten Ahmet I. und den 36 Jahre alten Cengiz O. - beide t\fcrkische Staatsangeh\f6rige - wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, seit Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4re der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa Mitglieder der terroristischen Vereinigung zu sein, die innerhalb der Organisation in der T\fcrkei besteht. Als solche hatten sie sich bereits seit Mai 2002 bis zu ihrer Festnahme am 5. November 2008 - entgegen den Vorschriften des Au\dfenwirtschaftsgesetzes - an Ma\dfnahmen beteiligt, deren Zweck es war, der von der Europ\e4ischen Union als terroristische Vereinigung gelisteten DHKP-C Gelder, sonstige finanzielle Verm\f6genswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verf\fcgung zu stellen. Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Angeschuldigten waren bis zu ihrer Festnahme unter anderem in Deutschland als hochrangige Funktion\e4re der Europaorganisation der DHKP-C t\e4tig. Sie waren in den ihnen unterstehenden Gebieten und Regionen vor allem f\fcr die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials verantwortlich. Der Angeschuldigte Ahmet I. beschaffte auf diese Weise im Tatzeitraum mindestens 215.000 Euro, der Angeschuldigte Cengiz O. mindestens 105.000 Euro. Ferner oblag den Angeschuldigten die ideologische Schulung der Kader sowie die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung. Die T\e4tigkeit des Angeschuldigten Cengiz O. umfasste dar\fcber hinaus die Auswahl geeigneter Kuriere f\fcr den Transport von Waffen und Sprengstoff in die T\fcrkei sowie die Beschaffung von gef\e4lschten Ausweispapieren f\fcr Mitglieder der terroristischen Vereinigung. Die Angeschuldigten wurden am 5. November 2008 festgenommen und befinden sich seit dem 6. November 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008 vom 6. November 2008). Die Ermittlungen gegen die gleichfalls am 5. November 2008 festgenommene t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Nurhan E. (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008) dauern noch an. | 11 | NULL | | 36 | 1 | 2006-08-20 | 2006 | 255 | Anschlusserkl\e4rung an Nr. 35 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes erl\e4sst Haftbefehl gegen libanesischen Studenten aus Kiel | Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat heute (20. August 2006) auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen den gestern festgenommenen 21 Jahre alten, libanesischen Staatsangeh\f6rigen Youssef Mohamad E.H. aus Kiel Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), des versuchten Mordes mit gemeingef\e4hrlichen Mitteln in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erlassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zusammen mit weiteren bislang noch unbekannten Mit-gliedern einer terroristischen Vereinigung versucht zu haben, am 31. Juli 2006 zwei zeitlich aufeinander abgestimmte Sprengstoffanschl\e4ge auf den Regionalzug RE 10121 von Aachen nach Hamm und den Regionalzug RE 12519 von M\f6nchengladbach nach Koblenz zu ver\fcben, um eine Vielzahl von Menschen zu t\f6ten. Am Tattag traf der Beschuldigte gegen 12.15 Uhr im K\f6lner Hauptbahnhof mit einer bislang unbekannten Person zusammen. Beide f\fchrten so genannte Koffertrolleys mit sich, die nahezu baugleiche unkonventionelle Bombenvorrichtungen enthielten; diese sollten in beiden F\e4llen mittels eines zeitgesteuerten Z\fcndmechanismus gegen 14.30 Uhr zur Detonation gebracht werden. Der Beschuldigte bestieg den Regionalzug RE 12519, der den Hauptbahnhof um 13.03 Uhr verlie\df. Nachdem er den „Bombentrolley“ deponiert hatte, verlie\df er unbemerkt an einer Haltestelle den Zug. Die weitere unbekannte Person steht im dringenden Verdacht, den „Bombentrolley“ im Regionalzug RE 10121, der den Hauptbahnhof K\f6ln um 12.51 Uhr verlassen hatte, deponiert zu haben. Trotz Z\fcndausl\f6sung detonierten die Bombenvorrichtungen aufgrund eines „handwerklichen Fehlers“ nicht. Eine Detonation h\e4tte in beiden F\e4llen zu einer erheblichen Druckwelle gef\fchrt; zus\e4tzliche, in den „Bombentrolleys“ beiliegende Brandbeschleuniger h\e4tten einen „Feuerball“ ausl\f6sen k\f6nnen. Die Trolleys wurden am gleichen Tag sichergestellt. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich aus der Auswertung von Videoaufzeichnungen verschiedener im Hauptbahnhof K\f6ln angebrachter \dcberwachungskameras, die das Zusammentreffen des Beschuldigten mit der weiteren unbekannten Person im Bahnhof dokumentieren. Dar\fcber hinaus k\f6nnen in den „Bombentrolleys“ sichergestellte DNA-Spuren dem Beschuldigten zugeordnet werden. Aufgrund der Videoaufzeichnungen hatten Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt am 18. August 2006 die \d6ffentlichkeitsfahndung nach zwei Beschuldigten veranlasst. Die daraufhin eingehenden Hinweise auf den Beschuldigten haben letztlich zu dessen Festnahme am 19. August 2006 am Hauptbahnhof in Kiel gef\fchrt. Es liegen Anhaltspunkte daf\fcr vor, dass sich der Beschuldigte absetzen wollte. Die Wohnung des Beschuldigten in einem Studentenwohnheim in Kiel und eine angrenzende Werkstatt wurden durchsucht. Explosionsgef\e4hrliche Bestandteile wurden nicht aufgefunden. Im \dcbrigen ist die Auswertung der Durchsuchungen noch nicht abgeschlossen. Nach dem zweiten Beschuldigten wird weiterhin gefahndet. Zum Stand der Fahndungsma\dfnahmen k\f6nnen aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden keine Einzelheiten mitgeteilt werden. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 17 | 1 | 2005-06-29 | 2005 | 174 | Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 27. Juni 2005 der 42 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Hasan H\fcseyin K. von den Niederlanden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 29. Juni 2004 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 25. M\e4rz 2004 in Rotterdam festgenommen worden. Er befand sich seitdem in niederl\e4ndischer Auslieferungshaft. Dem mutma\dflichen DHKP-C F\fchrungsfunktion\e4r werden unter anderem Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB), r\e4uberische Erpressung und gef\e4hrliche K\f6rperver-letzung vorgeworfen. Er wurde am 28. Juni 2005 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) bestand im Tatzeitraum 1996/1997 in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Beschuldigte Hasan H\fcseyin K. ist dringend verd\e4chtig, von Anfang 1996 bis Mitte 1997 als Gebietsverantwortlicher f\fcr „K\f6ln“ der F\fchrungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh\f6rt zu haben. In dieser F\fchrungsfunktion organisierte er die Parteiarbeit vor Ort und setzte insbesondere die Anweisungen des Deutschlandverantwortlichen mit Hilfe nachgeordneter Aktivisten durch. Dazu geh\f6rte auch, „Spenden“ f\fcr die Organisation, gegebenenfalls gewaltsam, einzutreiben. In der ersten Jahresh\e4lfte 1997 wollte er gemeinsam mit anderen DHKP-C Aktivisten den Inhaber eines Reiseb\fcros in K\f6ln Ehrenfeld, den Besitzer eines Caf\e9s in K\f6ln-Nippes sowie den Betreiber eines Nachtlokals in Kerpen-Horrem veranlassen, „Spenden“ f\fcr die DHKP-C zu zahlen. Auf den Besitzer des Caf\e9s in K\f6ln-Nippes und einen Kellner schlugen die Angreifer mit Schlagst\f6cken ein, in den beiden anderen F\e4llen drohten sie mit der Anwendung von Gewalt f\fcr den Fall der Nichtzahlung. Der Betreiber des Nachtlokals bezahlte in Raten mindestens 7000 DM; die anderen kamen den Geldforderungen nicht nach.   Dar\fcberhinaus steht der Beschuldigte im dringenden Verdacht, am 12. Juli 1997 im Auftrag des damaligen Deutschlandverantwortlichen gemeinsam mit anderen Beteiligten den politischen Abweichler Denis E. und dessen Begleiter in einem Lokal in Hamburg bewusstlos niedergeschlagen und anschlie\dfend beiden Gesch\e4digten in die Knie geschossen zu haben. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 46 | 1 | 2011-12-09 | 2011 | 428 | Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Josef Ackermann | Die Bundesanwaltschaft hat heute (9. Dezember 2011) wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank Dr. Josef Ackermann von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen \fcbernommen. Am 7. Dezember 2011 gegen 12.15 Uhr ging bei der Deutschen Bank in Frankfurt am Main eine an Dr. Josef Ackermann adressierte Briefsendung ein. In dem Brief war eine Sprengvorrichtung, die von der Polizei entsch\e4rft werden konnte. Nach den bisherigen kriminaltechnischen Erkenntnissen setzte sich der Sprengsatz unter anderem aus etwa 50 g explosiven Z\fcndmittels sowie einer funktionst\fcchtigen Z\fcndvorrichtung zusammen. In dem Brief befand sich au\dferdem ein in italienischer Sprache verfasstes Selbstbezichtigungsschreiben der "Federazione Anarchica Informale (FAI)". Nach den bisherigen Erkenntnissen sind der linksextremistischen Vereinigung im Zeitraum der Jahre 2004 bis 2010 mehrere Anschl\e4ge auf Institutionen der Polizei und der \f6ffentlichen Verwaltung in Italien zuzurechnen. Au\dferdem soll die Gruppierung bereits im Jahr 2003 einen - rechtzeitig entsch\e4rften - Sprengsatz an den damaligen Pr\e4sidenten der Europ\e4ischen Zentralbank Jean-Claude Trichet versandt haben. Es besteht deshalb der Anfangsverdacht der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit dem Versuch des Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1, \a7 308 Abs. 1, \a7 22, \a7 52 StGB) gegen unbekannt. Mit den polizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landeskriminalamt beauftragt. | 13 | NULL | | 27 | 1 | 2011-07-21 | 2011 | 409 | Festnahme eines mutma\dflichen Werbers um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (20. Juli 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011 den 21-j\e4hrigen afghanischen Staatsangeh\f6rigen Omid H. im Raum Kassel durch Beamte des Hessischen Landeskriminalamts mit Unterst\fctzung des Polizeipr\e4sidiums Nordhessen festnehmen lassen. Gleichzeitig lie\df die Bundesanwaltschaft die Wohnungen zweier weiterer Beschuldigter in Nordrhein-Westfalen durch das Bundeskriminalamt und das Polizeipr\e4sidium Bielefeld durchsuchen. Der Beschuldigte Omid H. ist dringend verd\e4chtig, in 21 F\e4llen f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida und Islamische Bewegung Usbekistan (IBU) um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Ihm wird vorgeworfen, seit Juli 2010 auf der Internetplattform „Islambr\fcderschaft“ etwa 60 jihadistische Text- und Videobeitr\e4ge ver\f6ffentlicht zu haben. Er soll darin terroristische Anschl\e4ge, das M\e4rtyrertum und die Mudschaheddin verherrlicht haben. Zweck seiner Aktivit\e4ten soll es gewesen sein, Besucher der Internetplattform zu radikalisieren und zu ideologisch motivierten Gewalttaten zu verleiten. Mit mindestens 21 Propagandabeitr\e4gen soll er gezielt daf\fcr geworben haben, sich am terroristischen Jihad von Al Qaida und der Islamischen Bewegung Usbekistan zu beteiligen. Die beiden weiteren Beschuldigten sind ebenfalls verd\e4chtig, durch Propaganda im Internet um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr islamistisch motivierte terroristische Vereinigungen im Ausland geworben zu haben. Der Beschuldigte Omid H. wurde heute (21. Juli 2011) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Hessische Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 16 | 1 | 2014-06-04 | 2014 | 505 | Heutige Unterrichtung der Medien durch Generalbundesanwalt Harald Range \fcber seine Entschlie\dfung im sogenanten „NSA“-Komplex auf 17.00 Uhr verschoben | Die f\fcr den heutigen Mittwoch (4. Juni 2014), 15.00 Uhr, angek\fcndigte Pressekonferenz \fcber die Entschlie\dfung des Generalbundesanwalts im sogenannten „NSA“-Komplex muss auf 17.00 Uhr verschoben werden Die Pressekonferenz wird mithin am heutigen Mittwoch, 4. Juni 2014, 17.00 Uhr, im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, stattfinden. Der Generalbundesanwalt bittet die Verschiebung zu entschuldigen. | 16 | NULL | | 10 | 1 | 2005-04-08 | 2005 | 166 | Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 7. April 2005 den deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans Joachim I. aus Bonn durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) festnehmen lassen. Der 60 Jahre alte Beschuldigte steht im dringenden Verdacht, im M\e4rz 2005 in Deutschland unter Falschnamen Kontakt zu einem Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes aufgenommen und diesem milit\e4rische Unterlagen zum Kauf angeboten zu haben. Der Beschuldigte war bis 1989 Mitarbeiter einer im R\fcstungsbereich t\e4tigen deutschen Firma. Dort hatte er Zugang zu den nunmehr von ihm angebotenen Unterlagen. Die \dcbergabe der Papiere konnte verhindert wer-den. Der Beschuldigte wurde heute (8. April 2005) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt. Dieser hat nach einer ausf\fchrlichen Vernehmung des Beschuldigten Haftbefehl er-lassen, den er gegen strenge Meldeauflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 7 | NULL | | 6 | 1 | 2008-03-27 | 2008 | 302 | Mutma\dflicher PKK-F\fchrungsfunktion\e4r in Berlin festgenommen | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (26. M\e4rz 2008) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshofs vom 19. M\e4rz 2008 den 34 Jahre alten t\fcrkischen Saatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Vakuf M. durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Polizeipr\e4sidiums Berlin festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Juli 2004 bis Juni 2007 unter dem organisationsinternen Decknamen „Dersim“ jeweils f\fcr die Dauer eines Jahres die PKK-Gebiete N\fcrnberg, Mainz und Darmstadt geleitet und sich dadurch als Mitglied an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) beteiligt zu haben. W\e4hrend seiner T\e4tigkeit als Gebietsverantwortlicher f\fcr Darmstadt soll er im M\e4rz 2007 mehrere hochrangige Jugendkader dabei unterst\fctzt haben, einen als Abtr\fcnnigen angesehenen Aktivisten der PKK-Jugendorganisation („Komalen Ciwan“) in „Parteihaft“ zu nehmen, um gegen diesen unter Androhung k\f6rperlicher Gewalt eine unberechtigte Geldforderung f\fcr die Organisation durchzusetzen (Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub und zur versuchten r\e4uberischen Erpressung). Der Beschuldigte, der seit Juli 2007 Verantwortlicher des PKK-Gebiets Berlin sein soll, wurde heute dem \f6rtlich zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 10 | NULL | | 22 | 1 | 2003-07-25 | 2003 | 121 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK/KADEK | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat bei dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen den 37 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ali S. Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Kindesentziehung und gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die sich jetzt unter dem Namen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" bet\e4tigt. Er leitete von April 2001 bis Februar 2002 die aus den Gebieten Berlin, Leipzig und Dresden bestehende PKK - Region "Berlin". In dieser F\fchrungsfunktion war er Mitglied der innerhalb der PKK - F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Dem Angeschuldigten wird Kindesentziehung zur Last gelegt, soweit er im Herbst 2001 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine damals 16 Jahre alte Kurdin ihrer allein sorgeberechtigten Mutter entzog, um die Jugendliche f\fcr eine k\fcnftige Kadert\e4tigkeit in der PKK im Ausland schulen zu lassen. Der Anklagevorwurf der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung bezieht sich auf einen Vorfall am 28. Oktober 2001; an diesem Tag wurde ein PKK - Aktivist im Auftrag des Angeschuldigten oder jedenfalls mit seiner ausdr\fccklichen Zustimmung nach dem Verlassen einer Hochzeitsfeier in Berlin von etwa acht bis zehn Personen verpr\fcgelt. Das Tatopfer hatte sich aus Sicht der PKK - F\fchrung parteiwidrig verhalten und sollte deshalb bestraft werden. Der in Mannheim festgenommene Angeschuldigte befindet sich seit dem 13. Januar 2003 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen ihn am 16. Dezember 2002 Haftbefehl erlassen. | 5 | NULL | | 12 | 1 | 2011-03-18 | 2011 | 395 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 62-j\e4hrigen chinesischen Staatsangeh\f6rigen G. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Mitte 2005 bis November 2009 die uigurische Gemeinschaft in Deutschland ausgesp\e4ht und seine hierbei gewonnenen Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Die Mitglieder der uigurischen Minderheit in China streben nach Selbstbestimmung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Westen der Volksrepublik. Sie werden deshalb von den chinesischen Beh\f6rden als Bedrohung f\fcr die staatliche Einheit Chinas angesehen. Die gr\f6\dfte uigurische Gemeinde in Westeuropa befindet sich in M\fcnchen. Dort hat auch ihre bedeutendste Auslandsorganisation der Weltuigurenkongress (WUC) ihren Sitz. Die in M\fcnchen lebenden Uiguren stehen deshalb im Fokus der nachrichtendienstlichen Aktivit\e4ten Chinas. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich Mitte 2005 zur Zusammenarbeit mit einem chinesischen Geheimdienst bereit erkl\e4rt und in der Folgezeit die uigurische Gemeinschaft in M\fcnchen ausgeforscht zu haben. Bis November 2009 unterrichtete er seine nachrichtendienstlichen Kontaktpersonen regelm\e4\dfig telefonisch oder bei pers\f6nlichen Treffen \fcber geplante Demonstrationen und Veranstaltungen uigurischer Organisationen. Zudem gab er Informationen \fcber uigurische Exilanten und den WUC an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weiter. | 13 | NULL | | 4 | 1 | 2003-02-06 | 2003 | 105 | Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Minden und M\fcnster | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Minden und M\fcnster ans\e4ssige Gruppierung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Die Ermittlungen richten sich gegen drei namentlich bekannte und weitere bislang nicht bekannte Beschuldigte. Zwei der namentlich bekannten Beschuldigten stehen in dem Verdacht, sich mit Schwerpunkt in Minden und M\fcnster mit anderen Personen zu einer Gruppierung zusammen geschlossen zu haben, um auf der Grundlage eines aggressiven militanten islamischen Fundamentalismus Anschl\e4ge zu begehen. Der dritte namentlich bekannte Beschuldigte ist verd\e4chtig, diese Gruppierung unterst\fctzt zu haben. Die Beschuldigten sind in f\fchrender Funktion in den Vereinen des Islamischen Zentrums M\fcnster e.V. und der Islamischen Gemeinschaft Minden e.V. t\e4tig. Bei den drei Beschuldigten werden - seit 7.00 Uhr heute Morgen - sechs Objekte, unter anderem die R\e4umlichkeiten des Islamischen Zentrums M\fcnster e.V. und der Islamischen Gemeinschaft Minden e.V. durchsucht. Die exekutiven Ma\dfnahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hat, werden von Beamten des Bundeskriminalamts, unterst\fctzt durch Polizeikr\e4fte aus Bielefeld und M\fcnster, durchgef\fchrt. Die Beschuldigten werden polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Es liegen Hinweise daf\fcr vor, dass Mitglieder dieser Gruppierung Ende 2001/Anfang 2002 Anschl\e4ge in Deutschland erwogen haben, unter anderem soll es sich dabei um einen Anschlag auf eine US-amerikanische Einrichtung im Gro\dfraum Frankfurt am Main gehandelt haben. Gegen den dritten namentlich bekannten Beschuldigten ermittelt der Generalbundesanwalt auch wegen des Verdachts der Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung um die Attent\e4ter Mohammed Atta, Marwan Al Shehhi und Ziad Jarrah. Anhaltspunkte daf\fcr, dass die Gruppierung aus Minden/M\fcnster an den Terroranschl\e4gen am 11. September 2001 beteiligt gewesen ist, sind nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen nicht erkennbar. Die heute durchgef\fchrten Durchsuchungen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial \fcber Bestehen, Struktur und Zielsetzung der Vereinigung und deren Einbindung in ein internationales Netzwerk gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten zu gewinnen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma\dfnahmen nicht erteilt werden. | 5 | NULL | | 12 | 1 | 2002-04-23 | 2002 | 76 | Durchsuchungsaktion gegen mutma�liche Mitglieder der Bewegung "AL TAWHID" | DER GENERALBUNDESANWALT
BEIM BUNDESGERICHTSHOF
- Pressestelle -
76137 Karlsruhe, den 23.04.2002
Brauerstra�e 30
Telefon: (0721) 81 91 ? 410
Telefax: (0721) 81 91 ? 492
Nr. 12

PRESSEMITTEILUNG

Durchsuchungsaktion gegen mutma�liche Mitglieder der Bewegung "AL-TAWHID"

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine deutsche Zelle der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" als terroristische Vereinigung (� 129a StGB). Bei elf Verd�chtigen wurden ? seit 6.00 Uhr heute Morgen ? insgesamt 19 Objekte durchsucht. Zum Einsatz kamen Polizeikr�fte des Bundeskriminalamtes sowie aus Bayern, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und vom Bundesgrenzschutz (GSG 9). Die Verd�chtigen werden polizeilich �berpr�ft und verantwortlich vernommen.

Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen hat sich in Deutschland um den 36 Jahre alten Pal�stinenser Yaser H. - wohnhaft in Essen - eine Zelle oder Gruppierung gebildet, die sich selbst der sunnitisch-pal�stinensischen Bewegung "AL TAWHID" zuordnet. "AL TAWHID" ist weniger eine Gemeinschaft oder Organisation als vielmehr eine ideologisch-religi�s ausgerichtete Bewegung Gleichgesinnter, die auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus den weltweiten "Jihad" aller Glaubensbr�der f�rdert und unterst�tzt. Sitz der Bewegung "AL TAWHID" in Europa soll Gro�britannien sein.

Die in der Bundesrepublik Deutschland agierende Zelle der "AL TAWHID" arbeitet innerhalb der von den operativen und religi�sen F�hrern vorgegebenen Direktiven weitgehend selbstst�ndig. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist sie in ein internationales konspiratives Netz eingebun-den, das unter anderem die logistische und finanzielle Unterst�tzung sicherstellt. Zu den f�hrenden K�pfen der deutschen Zelle z�hlt der Beschuldigte Yaser H. Er unterh�lt vielf�ltige Beziehungen zu Kontaktleuten in ganz Deutschland.

Die Zelle in Deutschland war bisher �berwiegend mit der F�lschung von P�ssen und Reisedokumenten, der Durchf�hrung von Spendensammlungen und Schleusung von "K�mpfern" befasst; die logistische Unterst�tzung von Afghanistank�mpfern stand zun�chst im Vordergrund. Nach dem gegenw�rtigen Ermittlungsstand bestehen aber auch Anhaltspunkte, dass diese Zelle begonnen hat, Anschl�ge in der Bundesrepublik Deutschland zu planen.

Neben zwei Wohnungen in Essen, die der Beschuldigte Yaser H. regelm��ig nutzt, wurden 17 Objekte von anderen Beschuldigten und Kontaktpersonen durchsucht; jeweils ein Objekt in D�sseldorf, Krefeld und Georgsmarienh�tte, jeweils zwei in Berlin, M�nchen, Regensburg und N�rnberg und jeweils drei in Hamburg und Beckum. Es wurden mehrere PC's, Disketten, F�lschungsutensilien, Passfalsifikate und schriftliche Unterlagen sichergestellt.

Das Bundeskriminalamt ist mit den Ermittlungen beauftragt. Die heutigen Ma�nahmen stehen mit den Ermittlungen wegen des Anschlages an der Synagoge al-Ghriba auf Djerba in keinem Zusammenhang. Die Ermittlungen dauern an. �ber diese Erkl�rung hinausgehende Ausk�nfte k�nnen daher zurzeit nicht erteilt werden.

| 4 | NULL | | 12 | 1 | 2012-05-22 | 2012 | 442 | \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) | Heute (22. Mai 2012) wurde der 26-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Thomas U. aus der T\fcrkei zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 3. September 2010 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in Istanbul/T\fcrkei festgenommen worden und befand sich seither in der T\fcrkei in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2010. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich zumindest von Januar 2010 bis Anfang Juli 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll Ende September 2009 von Deutschland in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet gereist sein und sich sp\e4testens im Januar 2010 der DTM angeschlossen haben. Er soll in Propagandavideos der terroristischen Vereinigung aufgetreten sein und sich an deren gewaltsamen Jihad beteiligt haben. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. | 14 | NULL | | 9 | 1 | 2010-04-21 | 2010 | 361 | Verena Becker wegen Mordes an Generalbundesanwalt Buback und seinen Begleitern angeklagt | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. April 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen die 57-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Verena Becker wegen Mordes (\a7 211, \a7 25 Abs. 2 StGB) an Generalbundesanwalt Siegfried Buback, dem Kraftfahrer Wolfgang G\f6bel und dem Ersten Justizwachtmeister Georg Wurster erhoben. Die Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitt\e4terin an dem Attentat der terroristischen Vereinigung „Rote Armee Fraktion (RAF)“ vom 7. April 1977 in Karlsruhe auf den damaligen Leiter der Bundesanwaltschaft beteiligt zu haben. Sie soll ma\dfgeblich an der Entscheidung f\fcr den Mordanschlag, an dessen Planung und Vorbereitung sowie der Verbreitung der Selbstbezichtigungsschreiben mitgewirkt haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Seit Gr\fcndung der „RAF“ im Jahr 1970 begingen deren Mitglieder Terroranschl\e4ge sowohl gegen Repr\e4sentanten und Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland als auch gegen die im Bundesgebiet stationierten US-Streitkr\e4fte. Zwischen 1972 und 1975 wurde der Gro\dfteil der „RAF“-Mitglieder festgenommen; die terroristische Vereinigung existierte nur noch in verstreuten Einzelgruppen. Ab Ende des Jahres 1975 formierten sich die verbliebenen „RAF“-Mitglieder in einem Ausbildungslager der pal\e4stinensischen Terrororganisation „Volksfront f\fcr die Befreiung Pal\e4stinas (PFLP)“ im Jemen zu einer neuen aktionsf\e4higen Gesamtgruppe. Ihr vorrangiges Ziel war, die inhaftierten „RAF“-Terroristen freizupressen und Attentate auf Repr\e4sentanten der ihnen verhassten Bundesrepublik zu begehen. Die Angeschuldigte, die sich seit M\e4rz 1975 im Jemen aufhielt, schloss sich der neu formierten „RAF“ in dem Ausbildungslager an und geh\f6rte seitdem zur F\fchrungsgruppe der terroristischen Vereinigung. Noch im Jemen entschied die Gruppe, Terroranschl\e4ge auf f\fchrende Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zu ver\fcben. Den Auftakt dieser von der „RAF“ als „Offensive 77“ bezeichneten Anschlagsserie sollte die einstimmig beschlossene Ermordung des Generalbundesanwalts Buback bilden. Die Angeschuldigte dr\e4ngte bei den Diskussionen, die zu dieser f\fcr alle „RAF“-Mitglieder verbindlichen Entscheidung f\fchrten, nachdr\fccklich darauf, dieses von den inhaftierten „RAF“-Mitgliedern Baader, Ensslin und Raspe vehement geforderte Attentat zu ver\fcben. Dar\fcber hinaus trat sie bei den konkreten Tatplanungen im November 1976 im Harz und zum Jahreswechsel 1976/1977 in Holland permanent daf\fcr ein, den Mordanschlag durchzuf\fchren. Unter Beteiligung der Angeschuldigten sp\e4hten am 6. April 1977 zwei „RAF“-Mitglieder den Ort des geplanten Attentats in der Karlsruher Innenstadt aus. Am 7. April 1977 gegen neun Uhr lauerten zwei T\e4ter des Anschlagkommandos dem Dienstwagen des Generalbundesanwalts mit einem Motorrad auf. An einer Ampel fuhren sie neben das Auto und schossen mit einem Selbstladegewehr mindestens f\fcnfzehn Mal durch die rechten Seitenfenster auf die Insassen. Generalbundesanwalt Siegfried Buback und der Fahrer Wolfgang G\f6bel starben noch an der Unfallstelle; Georg Wurster erlag seinen Schussverletzungen wenige Tage sp\e4ter. Die T\e4ter fl\fcchteten mit dem Motorrad zu einer Autobahnbr\fccke am Rande von Karlsruhe. Dort erwartete sie ein weiteres „RAF“-Mitglied in einem PKW, mit dem sie die Flucht fortsetzten. Etwa eine Woche nach der Tat bekannte sich die „RAF“ in mehreren gleichlautenden Schreiben an verschiedene Zeitungsverlage und Presseagenturen zu dem Mordanschlag. Darin rechtfertigte sie das als „Hinrichtung“ bezeichnete Attentat mit einer Propagandal\fcge: Die „RAF“-Mitglieder Holger Meins, Siegfried Hausner und Ulrike Meinhof seien in staatlicher Gewalt unter der Leitung des Generalbundesanwalts Buback „ermordet“ worden. Die Verbreitung dieser Selbstbezichtigungserkl\e4rung war f\fcr die „RAF“ ein wesentlicher Bestandteil ihrer Tat; die Angeschuldigte war daran ma\dfgeblich beteiligt. Am 3. Mai 1977 wurde die Angeschuldigte zusammen mit dem „RAF“-Mitglied G\fcnter Sonnenberg in Singen festgenommen. Dabei versuchte sie, mit dem bei dem Attentat eingesetzten Gewehr, das sich zun\e4chst in Sonnenbergs Rucksack befunden hatte, auf die an der Festnahme beteiligten Polizeibeamten zu schie\dfen. Unmittelbar danach nahm die Bundesanwaltschaft gegen sie Ermittlungen wegen ihrer m\f6glichen Beteiligung an dem Mordanschlag vom 7. April 1977 auf. Nach dem Ergebnis der damaligen Untersuchung konnte der Tatvorwurf aber nicht mit der f\fcr die Erhebung einer Anklage erforderlichen Sicherheit bewiesen werden. Trotz erheblicher verbleibender Verdachtsmomente musste das Verfahren daher am 31. M\e4rz 1980 eingestellt werden. Nach der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens am 9. April 2008 lie\df die Bundesanwaltschaft unter anderem auch die Briefumschl\e4ge der Bekennerschreiben molekulargenetisch untersuchen. Diese Untersuchungen, die erst in j\fcngerer Zeit kriminaltechnisch m\f6glich geworden sind, ergaben, dass die Angeschuldigte ma\dfgeblich an der Versendung der Selbstbezichtigungsschreiben mitgewirkt hatte. Nach einer Reihe verdeckter Ermittlungen lie\df die Bundesanwaltschaft am 20. August 2009 ihre Wohnung durchsuchen (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2009 vom 20. August 2009). Die dabei sichergestellten pers\f6nlichen Notizen erh\e4rteten den Verdacht ihrer mitt\e4terschaftlichen Beteiligung an dem Attentat. Die erst vor kurzem abgeschlossenen Ermittlungen haben diesen Tatverdacht weiter verdichtet. Die Gesamtw\fcrdigung aller Beweismittel belegt mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit, dass die Angeschuldigte eine ma\dfgebliche Rolle bei der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter eingenommen hat und daher als Mitt\e4terin anzusehen ist. Der 227-seitige Operativvermerk des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz vom 15. De\aczember 1981 und der 82-seitige Auswertevermerk des Bundesamtes f\fcr Verfassungsschutz vom 4. M\e4rz 1982, die der Bundesanwaltschaft inzwischen in gerichtswertbarer Form vorliegen, best\e4tigen diesen Verdacht. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen gibt es allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\fcr, dass sie eines der beiden Mitglieder des Anschlagkommandos auf dem Tatmotorrad war. Die Angeschuldigte wurde in dieser Sache am 27. August 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2009 vom 28. August 2009) und befand sich bis zum 23. Dezember 2009 in Untersuchungshaft. | 12 | NULL | | 29 | 1 | 2001-09-21 | 2001 | 54 | Haftbefehle gegen zwei mutma\dfliche Tatverd\e4chtige wegen der Terroranschl\e4ge in USA | In dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gegen den 29 Jahre alten, jemenitischen Staatsangeh\f6rigen Ramzi Mohamed Abdullah Binalshibh und den von Beginn an verfolgten 26 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Said Bahaji Haftbefehl wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des mehrtausendfachen Mordes und anderer schwerer Straftaten erlassen. Nach den bisherigen Erkenntnissen besteht der dringende Verdacht, dass sich die vorgenannten Beschuldigten mit den zu Tode gekommenen Attent\e4tern Mohammed Atta, Marwan Alshehhi, Ziad Jarrah und weiteren unbekannten Personen in der Bundesrepublik Deutschland zu einer terroristischen Vereinigung zusammengeschlossen und die vier Anschl\e4ge in den Vereinigten Staaten von Amerika gemeinschaftlich vorbereitet haben. Schon wegen der erforderlichen Logistik der Terroranschl\e4ge vom 11. September 2001 ist davon auszugehen, dass das Gesamtvorhaben \fcber Jahre hinweg geplant wurde. Bahaji und Binalshibh waren sp\e4testens seit 1999 in die Planungsvorbereitungen eingebunden. Der Beschuldigte Ramzi Binalshibh unterhielt nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen intensive Kontake zu den bisher identifizierten Attent\e4tern. Er war unter anderem ebenso wie Atta f\fcr die Marienstra\dfe 54 in Hamburg gemeldet. Nach Zeugenangaben sollen Atta und Binalshibh Freunde gewesen sein. Erkenntnissen des FBI zufolge erwarben Atta und Alshehhi gemeinsam ihre Flugkenntnisse in einer Flugschule in Venice/Florida. Jarrah besuchte die Flugsschule Florida Flight Training Center (FFTC). Aus amerikanischen Unterlagen geht in diesem Zusammenhang hervor, dass Binalshibh im August/September 2000 versucht hatte, ein Visum f\fcr die Vereinigten Staaten zu erlangen. Sein Ziel war es, eine Ausbildung an der Flugschule FFTC aufzunehmen. F\fcr diese Ausbildung hatte er bereits Mitte August 2000 eine Anzahlung in H\f6he von 2.200 US Dollar geleistet. Das Vorhaben des Beschuldigten scheiterte, weil die USA ihm das Einreisevisum verweigerten. Binalshibh wurde letztmalig im August 2001 in Hamburg gesehen. Der Beschuldigte Said Bahaji stand in enger Beziehung zu Mohammed Atta und dem gesuchten Ramzi Binalshibh. Er und Atta bewohnten die Wohnung Marienstra\dfe 54 in Hamburg. Bahaji bezahlte an den Vermieter die Miete f\fcr die Wohnung. Atta und Binalshibh beteiligten sich anteilig an den Mietkosten. Atta vermerkte auf den \dcberweisungsformularen als Verwendungszweck „dar el Anser“; dies bedeutet sinngem\e4\df „Haus der Anh\e4nger/F\f6rderer“. Der Beschuldigte Bahaji zeigte ausweislich sichergestellter Unterlagen Interesse an radikalen islamischen F\fchrern. Nach Zeugenaussagen vertritt er extreme islamische und „antiwestliche“ Ansichten. Anfang September setzte sich Bahaji in das Ausland ab. Er flog am 3. September 2001 \fcber Istanbul nach Pakistan, um dort angeblich ein studiumbezogenes Praktikum zu absolvieren. Seine Ehefrau verf\fcgt indes weder \fcber eine Anschrift noch \fcber eine telefonische Erreichbarkeit. Wenige Tage vor seinem Abflug erteilte er dem Stiefvater seiner Ehefrau \fcberdies eine Generalvollmacht f\fcr die Wahrnehmung aller seiner Angelegenheiten f\fcr den Fall, dass „ihm eventuell etwas zusto\dfen k\f6nne“. Bahaji ist seitdem fl\fcchtig. Der Generalbundesanwalt hat die \d6ffentlichkeitsfahndung nach den Beschuldigten veranlasst. Die Beschuldigten werden wie folgt beschrieben: Ramzi Binalshibh: Said Bahaji: Gr\f6\dfe: ca. 172 cm Gr\f6\dfe: ca. 185 cm Alter: 29 Jahre Alter: 26 Jahre Haarfarbe: schwarz (leichte Glatzenbildung) Haarfarbe: schwarz d\fcnne Statur Augenfarbe: braun Sprachen: arabisch, gebrochen deutsch allergischer Hautausschlag an den H\e4nden Sprachen: deutsch, arabisch, englisch, franz\f6sisch Fahndungsfotos der Beschuldigten k\f6nnen auf der Homepage des Bundeskriminalamts unter www.bka.de abgerufen werden. Hinweise werden erbeten an das Bundeskriminalamt, „BAO USA“, Telefonnummer 02225/8 92 23 81 oder 02225/8 92 23 83 und jede andere Polizeidienststelle. | 3 | NULL | | 33 | 1 | 2014-10-18 | 2014 | 521 | Bundesweite Festnahme- und Durchsuchungsma\dfnahmen des Generalbundesanwalts gegen mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen "Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien" (ISIG) und "Ahrar al Sham" | Der Generalbundesanwalt hat heute (18. Oktober 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2014 den 38-j\e4hrigen tunesischen Staatsangeh\f6rigen Kamel Ben Yahia S. und den 28-j\e4hrigen russischen Staatsangeh\f6rigen Yusup G. in Aachen festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnungen der beiden Festgenommenen und weiterer 13 mutma\dflicher Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ durchsucht. Neben Nordrhein-Westfalen waren Baden-W\fcrttemberg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein von den Ma\dfnahmen betroffen. An dem Einsatz waren das Bundeskriminalamt sowie Polizeikr\e4fte der betroffenen Bundesl\e4nder beteiligt. Die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamischer Staat im Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und „Ahrar al Sham“ verfolgen das Ziel, das Regime des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und mit terroristischen Mitteln einen allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaat zu errichten. Der Beschuldigte Kamel Ben Yahia S. ist dringend verd\e4chtig, den ISIG seit Juli 2013 von Deutschland aus unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Er soll der terroristischen Vereinigung Kleidung im Wert von \fcber 1.100 Euro sowie 3.400 Euro Bargeld zur Verf\fcgung gestellt haben. Dar\fcber hinaus soll er Reisebewegungen von ISIG-Mitgliedern unterst\fctzt haben. Zuletzt soll er einen 17-j\e4hrigen Jugendlichen aus Deutschland \fcber die T\fcrkei zum ISIG nach Syrien geschleust haben. Der Mitbeschuldigte Yusup G. ist dringend verd\e4chtig, ma\dfgeblich an der Schleusung beteiligt gewesen zu sein. Ihm wird deshalb in dem Haftbefehl ebenfalls die Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung vorgeworfen (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Sechs weitere Beschuldigte sollen an einzelnen Unterst\fctzungshandlungen der Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. und Yusup G. mitgewirkt haben. Einer wurde vorl\e4ufig festgenommen. Die \fcbrigen Beschuldigten sollen etwa 7.500 Stiefel, 6.000 Milit\e4rparkas und 100 Milit\e4rhemden im Wert von \fcber 130.000 Euro an die „Ahrar al Sham“ geliefert haben. Sie sind deshalb verd\e4chtig, eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Einer dieser Beschuldigten wurde ebenfalls vorl\e4ufig festgenommen. Die Beschuldigten Kamel Ben Yahia S. und Yusup G. werden im Laufe des heutigen Tages (18. Oktober 2014) in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. \dcber die Vorf\fchrung der beiden vorl\e4ufig festgenommenen Beschuldigten wird sp\e4testens am morgigen Sonntag entschieden werden. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. | 16 | NULL | | 7 | 1 | 2003-02-12 | 2003 | 108 | Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-W\fcrttemberg und Bayern. Aktueller Stand | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Deutschland bestehende islamistische Vereinigung (\a7 129a StGB). Diese Gruppierung ist verd\e4chtig, Anschl\e4ge auf nicht n\e4her bekannte Ziele geplant zu haben. Es wurden – seit 6.00 Uhr heute Morgen – elf Objekte – acht Wohnungen und drei Arbeitspl\e4tze - in Wiesbaden, Mannheim, Ludwigshafen, Worms, M\fcnchen und Umgebung durchsucht. Die Durchsuchungen sind inzwischen weitgehend abgeschlossen. Es konnten unter anderem umfang-reiches Schriftmaterial, Computer, Audio und Videokassetten sichergestellt werden. Vier Beschuldigte werden zurzeit verantwortlich vernommen. Die Vernehmungen werden voraussichtlich bis in die Abendstunden andauern. Die Entscheidung \fcber die Frage der Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes kann erst danach getroffen werden. Weitere Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der Vernehmungen nicht erteilt werden. | 5 | NULL | | 27 | 1 | 2015-07-14 | 2015 | 557 | Haftbefehle gegen zwei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud Al-Sham“ erlassen | Die Bundesanwaltschaft hat beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 9. Juli 2015 Haftbefehle gegen den 41-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ismet D. und den 43-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Emin F. erwirkt. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich an der Beschaffung von Geld und Ausr\fcstungsgegenst\e4nden f\fcr die „Junud Al-Sham“ beteiligt zu haben sowie in die Rekrutierung und Schleusung von Kampfwilligen f\fcr die Vereinigung eingebunden gewesen zu sein. Ihnen wird daher vorgeworfen, gemeinschaftlich in mehreren F\e4llen eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung unterst\fctzt und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 5, \a7 89a Abs. 1 und Abs. 2, \a7 25 StGB). Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Junud Al-Sham (Soldaten Syriens) ist eine radikal-islamistische Organisation, die medial erstmals im Sommer 2013 in Erscheinung getreten ist. Ihr Ziel ist es, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert. Unter anderem beteiligte sie sich im Februar 2014 gemeinsam mit der Jabhat Al-Nusra an einem Angriff auf das Zentralgef\e4ngnis in Aleppo. Die genaue Anzahl der kampfbereiten Mitglieder der Junud Al-Sham ist nicht bekannt, sie wird aber derzeit auf mehrere Hundert gesch\e4tzt. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen betrieb der Beschuldigte Ismet D. gemeinsam mit dem Beschuldigten Emin F. unter dem Deckmantel eines Berliner Moscheevereins ein Netzwerk, \fcber das sie die in Syrien agierende terroristische Vereinigung „Junud Al-Sham“ unterst\fctzten. Neben Ausr\fcstungsgegenst\e4nden sollen die Beschuldigten der Vereinigung Gelder in H\f6he von insgesamt \fcber 6.000 € verschafft haben. Dar\fcber hinaus schleusten sie den Ermittlungen zufolge vier russische Staatsangeh\f6rige in das syrische Kampfgebiet, wo sich jedenfalls zwei von ihnen, wie geplant, den „Junud Al-Sham“ anschlossen. Urspr\fcnglich hatte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. Am 26. Juni 2015 hat die Bundesanwaltschaft das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin \fcbernommen und in der Folge beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs neue Haftbefehle gegen die Beschuldigten erwirkt. | 17 | NULL | | 13 | 1 | 2012-05-29 | 2012 | 443 | Die Bundesanwaltschaft ordnet die Freilassung eines mutma\dflichen Unterst\fctzers und eines mutma\dflichen Gehilfen der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ an | Die Bundesanwaltschaft hat heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung der Haftbefehle gegen die Beschuldigten Carsten S. (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2012 vom 1. Februar 2012) und Matthias D. (vgl. Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 11. Dezember 2011) beantragt und deren Freilassung angeordnet. Der Beschuldigte Carsten S. ist dringend verd\e4chtig, den mutma\dflichen Mitgliedern der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ Ende 1999 oder Anfang 2000 gemeinsam mit dem Beschuldigten Ralf W. die Tatwaffe zu den Morden an neun Mitb\fcrgern ausl\e4ndischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006 beschafft und sich daher wegen Beihilfe zum Mord in neun F\e4llen strafbar gemacht zu haben (\a7 211, \a7 27 StGB). Aufgrund der aktuellen Ermittlungen ist der Haftgrund der Fluchtgefahr gegen ihn entfallen, so dass seine Entlassung anzuordnen war. Der Beschuldigte hat sich umfassend zum Tatvorwurf eingelassen und entscheidend zur Tataufkl\e4rung beigetragen. Er hat sich glaubhaft von rechtsradikalem Gedankengut abgewandt und seit sp\e4testens 2001 keine Kontakte mehr in rechtsextremistische Kreise. Seit heute liegt der Bundesanwaltschaft zudem eine sachverst\e4ndige Beurteilung vor, wonach bei dem zur Tatzeit 19-j\e4hrigen Beschuldigten die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erwarten ist. Angesichts der damit verbundenen geminderten Straferwartung und der festen sozialen Bindungen des Beschuldigten besteht deshalb keine Gefahr mehr, dass er sich dem Strafverfahren durch eine Flucht entziehen wird. Die Bundesanwaltschaft hat daher heute beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Haftbefehls beantragt und die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte Matthias D. befindet sich seit 11. Dezember 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2011 in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, die terroristische Vereinigung „NSU“ in zwei F\e4llen unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, \a7 53 StGB). Im Lichte der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs \fcber den Haftbefehl gegen den Beschuldigten Holger G. vom 25. Mai 2012 kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die gegen den Beschuldigten vorliegenden Verdachtsmomente die Fortdauer der Untersuchungshaft tragen. Daher sah sich die Bundesanwaltschaft veranlasst, beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Aufhebung des Haftbefehls zu beantragen und die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft anzuordnen. \dcber die Frage der Anklageerhebung gegen die beiden Beschuldigten wird die Bundesanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen entscheiden. | 14 | NULL | | 30 | 1 | 2014-09-21 | 2014 | 518 | Haftbefehle gegen zwei mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ | Der Generalbundesanwalt hat am gestrigen Samstag (20. September 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2014 den 30-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Mounir T. und den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdiwahid W. am Flughafen in Frankfurt am Main durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ beteiligt zu haben (\a7\a7 129b i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Al-Shabab“ verfolgt in erster Linie das Ziel, die gegenw\e4rtige somalische Regierung mit milit\e4rischen Mitteln zu st\fcrzen und ein allein auf islamischem Recht (Sharia) basierendes gro\dfsomalisches Kalifat zu errichten. Dar\fcber hinaus beteiligt sich die Organisation durch Internetpropaganda und Anschl\e4ge in Somalia und anderen L\e4ndern Ostafrikas am globalen Jihad. Unter anderem hat „Al-Shabab“ die Sprengstoffanschl\e4ge auf ein \e4thiopisches Restaurant und einen Rugbyclub in der ugandischen Hauptstadt Kampala im Juli 2010 mit mindestens 75 Toten ver\fcbt. Zudem hat die Vereinigung die Verantwortung f\fcr den \dcberfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September letzten Jahres \fcbernommen, bei dem mehr als 60 Menschen get\f6tet und fast 200 verletzt wurden. Die Beschuldigten sollen im Jahr 2012 von Deutschland aus nach Somalia gereist sein, um sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ anzuschlie\dfen. Sie sind dringend verd\e4chtig, in einem Lager der Terrororganisation eine Ausbildung im Umgang mit Schusswaffen und Handgranaten durchlaufen und in der Folge an Eins\e4tzen der Terrororganisation teilgenommen zu haben. Die Beschuldigten wurden am 29. August 2014 in Kenia festgenommen und am gestrigen Samstag (20. September 2014) nach Deutschland abgeschoben, wo sie bei ihrer Ankunft am Flughafen in Frankfurt am Main verhaftet wurden. Am heutigen Sonntag (21. September 2014) wurden sie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 40 | 1 | 2006-09-14 | 2006 | 259 | Anschlusserkl\e4rung an Nr. 39 Fehlgeschlagene Anschl\e4ge auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz: Haftbefehl gegen syrischen Studenten Fadi A. S. aufgehoben | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes heute (14. September 2006) den Haftbefehl vom 26. August 2006 gegen den 23 Jahre alten syrischen Staatsangeh\f6rigen Fadi A. S. aus Konstanz aufgehoben. Der Beschuldigte war am 25. August 2006 durch Beamte des Landeskriminalamts Baden-W\fcrttemberg in Konstanz wegen Verdachts der Beteiligung an den fehlgeschlagenen Anschl\e4gen auf Regionalz\fcge in Dortmund und Koblenz festgenommen worden (siehe Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft vom 24. und 25. August 2006, Nr. 38 und 39, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt/de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Der gegen den Beschuldigten bestehende Verdacht hat sich durch weitere Ermittlungen, insbesondere durch die nunmehr durchgef\fchrte richterliche Vernehmung des im Libanon festgenommenen Mitbeschuldigten Jihad H., nicht in einer Weise erh\e4rten lassen, die die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten Youssef E.H. dauert an. Die Bundesanwaltschaft ermittelt gegen alle drei namentlich bekannte Beschuldigte weiterhin wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, des versuchten Mordes in einer Vielzahl von F\e4llen und des versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion. | 8 | NULL | | 26 | 1 | 2009-12-17 | 2009 | 349 | Anklage gegen mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C) | Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Dezember 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 34 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Nurhan E. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, seit Inkrafttreten des \a7 129b Strafgesetzbuch am 30. August 2002 als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4rin der „R\fcckfront“ der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) in Europa Mitglied der terroristischen Vereinigung zu sein, die innerhalb der Organisation in der T\fcrkei besteht. Als solche hatte sie sich seit Mai 2002 bis zu ihrer Festnahme am 5. November 2008 - entgegen den Vorschriften des Au\dfenwirtschaftsgesetzes - an Ma\dfnahmen beteiligt, deren Zweck es war, der von der Europ\e4ischen Union als terroristische Vereinigung gelisteten DHKP-C Gelder, sonstige finanzielle Verm\f6\acgens\acwerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verf\fcgung zu stellen. Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahr 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Angeschuldigte war bereits seit 1990 in Deutschland f\fcr die Vorg\e4ngerorganisation der DHKP-C, die Devrimci Sol, t\e4tig. Als 17-J\e4hrige erhielt sie in Syrien eine Campausbildung, bei der ihr praktische Kenntnisse \fcber den Gebrauch von Schusswaffen und die Herstellung von Sprengstoffen vermittelt wurden. Anfang des Jahres 2000 wurde sie Leiterin der DHKP-C-Region Westfalen, zu der unter anderem die Gebiete K\f6ln, Dortmund und Duisburg geh\f6ren. Sie war in der ihr unterstehenden Region vor allem f\fcr die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials verantwortlich. Zudem beteiligte sie sich an der Suche nach Kurieren sowohl f\fcr den konspirativen Nachrichtenaustausch mit den Kampfeinheiten in der T\fcrkei als auch f\fcr den Transport von Waffen dorthin. Daneben war sie in die Beschaffung von Ausweispapieren und deren Verf\e4lschung zur Schleusung von Organisationsmitgliedern eingebunden. Sp\e4testens im Juli 2007 \fcbernahm die Angeschuldigte die Funktion der Deutschland- und Europaverantwortlichen. Als solche war sie nach wie vor in die Beschaffung von Geldern und die Organisation von kommerziellen Veranstaltungen der DHKP-C eingebunden, agierte nunmehr jedoch europaweit. Ferner repr\e4sentierte sie die DHKP-C bei Schulungs- und Propagandaveranstaltungen der Organisation auf europ\e4ischer Ebene. Die Angeschuldigte beschaffte im Tatzeitraum mindestens 840.000 Euro f\fcr die terroristische Vereinigung. Die Angeschuldigte wurde am 5. November 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2008 vom 6. November 2008). Gegen die ihr unterstehenden F\fchrungsfunktion\e4re Ahmet I. und Cengiz O. wurde bereits am 6. Oktober 2009 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf erhoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2009 vom 19. Oktober 2009). | 11 | NULL | | 34 | 1 | 2002-10-10 | 2002 | 92 | Festnahme wegen Unterst�tzung der Attent�ter des "11. September" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 10. Oktober 2002 in Hamburg auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. Oktober 2002

den 29 Jahre alten marokkanischen Staatsangeh�rigen Abdelghani M.

wegen des dringenden Verdachts der Unterst�tzung einer terroristischen Vereinigung festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, die Mitglieder der Zelle um Mohamed Atta , die an den Terroranschl�gen in den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001 ma�geb-lich beteiligt waren, unterst�tzt zu haben.

Diese Anschl�ge waren das Werk eines ma�geblich von der "Al Qaida" bestimmten internationalen Netzwerks gewaltbereiter islamischer Fundamentalisten. Als Teil dieses Netzwerks wirkte eine seit Sommer 1999 bestehende, selbstst�ndige Zelle in Hamburg an der Planung, Vorbereitung und Durchf�hrung der Terroranschl�ge mit. Zu dieser Vereinigung geh�rten die bei den Anschl�gen ums Leben gekommenen Attent�ter Mohamed Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah, die gesondert verfolgten Beschuldigten Ramzi Binalshibh, Said Bahaji und Zakariya Essabar sowie der am 23. August 2002 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht angeklagte Mounir El Motassadeq. Sp�testens im Oktober 1999 entschlossen sich die Mitglieder der Vereinigung unter der F�hrung des Atta, aktiv am "Jihad" durch Terroranschl�ge gegen Amerika teilzunehmen und eine m�glichst gro�e Zahl von Menschen zu t�ten.

Der Beschuldigte M. unterhielt zu s�mtlichen Mitgliedern der Zelle langj�hrige enge Bezie-hungen; besonders engen Kontakt pflegte er mit den Vereinigungsmitgliedern Essabar und Motassadeq. Im Sommer 2000 hielt er sich - teilweise zeitgleich mit den beiden Vorgenannten - in Ausbildungslagern in Afghanistan auf; auch die �brigen Mitglieder hatten zuvor solche Lager besucht. Die Aufenthalte der Mitglieder der Vereinigung dienten unter anderem dazu, mit den Ver-antwortlichen des internationalen Netzwerks die Einzelheiten der Anschl�ge und deren logistische Unterst�tzung abzustimmen.

Der Beschuldigte kannte die auf Begehung von Terroranschl�gen ausgerichteten Ziele der Vereinigung und unterst�tzte sie durch logistische Ma�nahmen. So stellte er Essabar Ende 2000/ Anfang 2001 zur Finanzierung seiner in den USA geplanten Flugausbildung Geldmittel zur Verf�gung. Ma�gebliche Hilfe leistete der Beschuldigte bei der Verschleierung des Aufenthaltsor-tes des Alshehhi. F�r die letzten Wochen in Deutschland verschaffte er ihm ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, in dem sich dieser unbemerkt bis zu seinem Abflug Ende Mai 2000 in die Vereinigten Staaten von Amerika aufhalten konnte.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hatte bereits am 25. Oktober 2001 das Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet. Auf der Grundlage komplexer Ermittlungen und einer erst im Sommer diesen Jahres erlangten Zeugenaussage �ber seinen Aufenthalt in Afghanistan konnte der Generalbundesanwalt nunmehr den Erlass eines Haftbefehls erwirken.

Der Beschuldigte wird am Freitag, dem 11. Oktober 2002, dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt werden.

Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 4 | NULL | | 16 | 1 | 2012-06-12 | 2012 | 445 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Mai 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 57-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed B. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) und Urkundenf\e4lschung (\a7 267 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, ab Januar 2011 Informationen \fcber in Deutschland lebende Marokkaner an den marokkanischen Nachrichtendienst weitergegeben zu haben. Im Einzelnen wird in der Anklageschrift von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeschuldigte hat f\fcr seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber vor allem marokkanische Oppositionelle und Anh\e4nger der „Frente Polisario“, einer Befreiungsbewegung f\fcr die Westsahara, ausgesp\e4ht. So berichtete er seinen F\fchrungsoffizieren etwa \fcber eine Veranstaltung mit einem Repr\e4sentanten der „Frente Polisario“ in Berlin. Zudem veranlasste er, dass Informationen \fcber die in Berlin ans\e4ssige „Projektgruppe Westsahara“ zusammengetragen und an seine Auftraggeber weitergeleitet wurden. Au\dferdem berichtete er seinen Auftraggebern \fcber die Haltung eines Gelehrten und eines Botschaftsangeh\f6rigen zur marokkanischen Staatsf\fchrung. F\fcr seine Dienste erhielt der Angeschuldigte im Jahr 2011 einen Agentenlohn von 22.800 Euro. Um die Herkunft des Geldes zu verschleiern, stellte der Angeschuldigte Rechnungen \fcber angebliche Werbeveranstaltungen f\fcr die staatliche marokkanische Fluggesellschaft aus. Der Angeschuldigte wurde am 15. Februar 2012 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof vom 14. Februar 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 5/2012 vom 15. Februar 2012) und befand sich bis 5. Juni 2012 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl war am 4. Juni 2012 au\dfer Vollzug gesetzt worden, nachdem der Angeschuldigte den Tatvorwurf der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit einger\e4umt hatte. | 14 | NULL | | 5 | 1 | 2007-03-13 | 2007 | 270 | Mutma\dflicher PKK-F\fchrungsfunktion\e4r stellt sich den deutschen Ermittlungsbeh\f6rden | Die Bundesanwaltschaft hat am 7. M\e4rz 2007 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. September 1999 den 57 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Muharrem A. durch Beamte des Landeskriminalamtes Berlin festnehmen lassen. Der Beschuldigte hatte sich zuvor den deutschen Beh\f6rden freiwillig gestellt. Er ist dringend verd\e4chtig, von Februar 1994 bis mindestens April 1995 als Verantwortlicher der PKK-Region S\fcd mit den Gebieten Stuttgart, N\fcrnberg, Freiburg, M\fcnchen und Ulm dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) beteiligt zu haben. In seiner Eigenschaft als Regionalverantwortlicher soll er 6 Brandanschl\e4ge angeordnet haben, die sich \fcberwiegend gegen Polizeidienststellen im s\fcdwestdeutschen Raum richteten. Allein bei einem Anschlag gegen das Geb\e4ude der Hauptpost in Offenburg war ein Sachschaden in H\f6he von etwa 1,5 Millionen DM entstanden. Der Beschuldigte wurde am 8. M\e4rz 2007 dem zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. | 9 | NULL | | 19 | 1 | 2009-10-02 | 2009 | 342 | Haftbefehl gegen mutma\dflichen Unterst\fctzer von Al Qaida | Gegen den gestern in Offenbach am Main vorl\e4ufig festgenommenen 24-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Adnan V. hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am heutigen Abend auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, - seit Oktober 2007 die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida durch Internetpropaganda unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 Satz 1 StGB), - zur Vorbereitung eines Explosionsverbrechens die hierzu erforderlichen besonderen Vorrichtungen hergestellt und verwahrt zu haben (\a7 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB und \a7 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 StGB), - eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat dadurch vorbereitet zu haben, dass er eine andere Person via Internet in der Herstellung von Sprengstoffen unterwiesen hat (\a7 89a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StGB). Ein unmittelbarer Zusammenhang zu den in den letzten beiden Wochen im Internet verbreiteten und gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Drohvideos ist nach dem derzeitigen Ermittlungsstand nicht ersichtlich. \dcber diese Erkl\e4rung und die Pressemitteilung Nr. 18/2009 vom heutigen Tage hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 28 | 1 | 2010-10-19 | 2010 | 379 | Anklage gegen acht mutma\dfliche Unterst\fctzer islamistischer terroristischer Vereinigungen im Ausland | Die Bundesanwaltschaft hat am 22. September 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Tarek Alexander H., den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Daniel P., den 30-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Renee Marc S., den 17-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Emin T., den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun Can A., die 23-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Vivian S., den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Jonas T. und den 18-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Salim Mohammed A., wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland und Ansar Al Islam sowie wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung erhoben; die Angeschuldigten Emin T., Harun Can A., Vivian S. und Salim Mohammed A. sind zudem hinreichend verd\e4chtig, f\fcr Al Qaida – der Angeschuldigte Emin T. zudem f\fcr Al Qaida im Zweistromland – um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129 Abs. 1, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten waren Mitglieder der vornehmlich im Internet agierenden deutschen Sektion der „Globalen Islamischen Medienfront“ (GIMF), einem organisatorisch selbst\e4ndigen Ableger der international operierenden „Global Islamic Media Front“. Dieser Verbund militanter Islamisten hat sich dem Ziel verschrieben, die terroristischen Aktivit\e4ten der globalen „Jihad“-Bewegung medial im Internet zu unterst\fctzen. Gr\fcndung, Organisation und religi\f6s-politische Ausrichtung der deutschen Sektion der GIMF gehen im Wesentlichen auf den im September 2007 in \d6sterreich verhafteten Mohamed M. zur\fcck, den das Landesgericht Wien im M\e4rz 2008 unter anderem wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt hat. Zur Verbreitung radikal-islamistischer Propaganda unterhielt die deutsche Sektion der GIMF verschiedene Internetpr\e4senzen, zumeist Blogs und Internetforen. \dcber diese Plattformen verbreiteten die Angeschuldigten im Zeitraum von August 2006 bis M\e4rz 2008 Propagandamaterial der genannten terroristischen Vereinigungen. Neun der Ver\f6ffentlichungen waren darauf angelegt, f\fcr Al Qaida – in einem Fall f\fcr Al Qaida im Zweistromland – neue Mitglieder oder Unterst\fctzer zu gewinnen. Der Angeschuldigte Renee Marc S. beabsichtigte zudem, sich am gewaltsamen „Jihad“ von Al Qaida zu beteiligen. Im M\e4rz oder April 2007 sicherte er dem gesondert verfolgten Aleem N. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2008 vom 4. September 2008) verbindlich zu, sich in einem Lager von Al Qaida ausbilden zu lassen und sich anschlie\dfend dem „Jihad“ der Terrororganisation anzuschlie\dfen. Ausgestattet mit einem Empfehlungsschreiben des Aleem N. reiste er deshalb im Mai 2007 \fcber Istanbul nach Teheran, von wo aus er mit der Hilfe eines Schleppers in ein Ausbildungslager weiterreisen wollte. Da der Kontakt mit diesem nicht zustande kam, trat der Angeschuldigte allerdings bereits wenige Tage sp\e4ter unverrichteter Dinge die Heimreise nach Deutschland an. | 12 | NULL | | 21 | 1 | 2014-07-03 | 2014 | 510 | Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit | Der Generalbundesanwalt hat heute (3. Juli 2014) beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs gegen einen 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erwirkt. Dem Beschuldigten wird in dem Haftbefehl vorgeworfen, f\fcr ausl\e4ndische Nachrichtendienste t\e4tig gewesen zu sein. Der Generalbundesanwalt hatte den Beschuldigten am gestrigen Mittwoch (2. Juli 2014) im Rahmen von Durchsuchungsma\dfnahmen durch Beamte des Bundeskriminalamts vorl\e4ufig festnehmen lassen. Heute (3. Juli 2014) wurde der Beschuldigte dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vorgef\fchrt, der auf Antrag des Generalbundesanwalts einen Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren polizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 25 | 1 | 2004-11-26 | 2004 | 155 | Anklage wegen versuchten Landesverrats | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 22. November 2004 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegen die ehemalige deutsche, nun amerikanische Staatsangeh\f6rige Michaela T. wegen versuchten Landesverrats erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Die 43 Jahre alte Angeschuldigte lebt in Kanada und ist dort als freie \dcbersetzerin t\e4tig. In dieser Funktion bekam sie von einer Firma den Auftrag, deutsche geheime milit\e4rische Unterlagen zu \fcbersetzen. Nachdem es mit ihrem Auftraggeber zu Zahlungsproblemen gekommen war, entschloss sie sich, die Unterlagen an den Nachrichtendienst eines Nicht-NATO-Staates zu verkaufen. Die kanadischen Beh\f6rden erhielten hiervon Kenntnis. Sie setzten einen Verdeckten Ermittler ein, der gegen\fcber der Angeschuldigten vorgab, Mitarbeiter des kontaktierten Nachrichtendienstes zu sein. Bei insgesamt zwei Treffen \fcberlie\df sie diesem die geheimen milit\e4rischen Unterlagen. Die \dcbergabe an den Nachrichtendienst des Nicht-NATO-Staates konnte dadurch verhindert werden. Nach sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthalten die Unterlagen ein Staatsgeheimnis, dessen Verrat an einen fremden Nachrichtendienst die Gefahr eines schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt h\e4tte. Die Angeschuldigte konnte im September 2004 in Deutschland festgenommen werden. Sie befindet sich seit dem in Untersuchungshaft | 6 | NULL | | 16 | 1 | 2009-08-28 | 2009 | 339 | Haftbefehl gegen Verena Becker | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (27. August 2009) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2009 die 57 Jahre alte deutsche Staatsangeh\f6rige Verena Becker durch Beamte des Bundeskriminalamts in Berlin festnehmen lassen. Die Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gemeinschaftlich mit anderen am 7. April 1977 in Karlsruhe aus niedrigen Beweggr\fcnden drei Menschen heimt\fcckisch get\f6tet zu haben und mithin des Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden F\e4llen schuldig zu sein (\a7 211, \a7 25 Abs. 2 StGB). Ihr wird zur Last gelegt, sich an dem Anschlag des „Kommandos Ulrike Meinhof“ der „Roten Armee Fraktion (RAF)“ auf Generalbundesanwalt Buback vom 7. April 1977 als Mitt\e4terin beteiligt zu haben. Das Attentat, dem auch der Fahrer Bubacks, Wolfgang G\f6bel, und der Erste Justizhauptwachtmeister Georg Wurster zum Opfer fielen, war Teil einer von der „RAF“ als „Offensive 77“ bezeichneten Anschlagsserie, die eine feste Gruppe von „RAF“-Mitgliedern f\fcr das Jahr 1977 geplant hatte. Verena Becker, die zu dieser Gruppe geh\f6rte, soll wesentliche Beitr\e4ge zur Vorbereitung und Durchf\fchrung des Anschlags vom 7. April 1977 und im Rahmen des Nachtatgeschehens geleistet haben. Gegen Verena Becker war bereits unmittelbar nach ihrer Festnahme am 3. Mai 1977 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitt\e4terschaftlichen Beteiligung an der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter G\f6bel und Wurster eingeleitet worden. Die damals gef\fchrten Ermittlungen hatten den Tatvorwurf allerdings nicht mit der f\fcr eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit erh\e4rten k\f6nnen. Trotz eines verbleibenden Tatverdachts wurde das Verfahren daher am 31. M\e4rz 1980 eingestellt. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte Verena Becker jedoch am 28. Dezember 1977 unter anderem wegen versuchten gemeinschaftlichen Mordes an sechs Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Gegenstand des Strafverfahrens waren die Vorg\e4nge im Zusammenhang mit ihrer Festnahme am 3. Mai 1977 in Singen. Sie hatte als „RAF“-Mitglied gemeinsam handelnd mit dem „RAF“-Mitglied Sonnenberg versucht, sich durch den Einsatz von Schusswaffen der drohenden Verhaftung zu entziehen. Verena Becker wurde schlie\dflich durch Entscheidung des Herrn Bundespr\e4sidenten vom 25. September 1989 begnadigt und am 30. November 1989 aus der Strafhaft entlassen. Nach der Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der mitt\e4terschaftlichen Beteiligung an der Ermordung des Generalbundesanwalts Buback und seiner beiden Begleiter G\f6bel und Wurster am 9. April 2008 erfolgten unter anderem molekulargenetische Untersuchungen der Briefumschl\e4ge, mit denen Selbstbezichtigungsschreiben der „RAF“ zu dem Anschlag vom 7. April 1977 versandt worden waren. Solche Untersuchungen sind erst in j\fcngerer Zeit kriminaltechnisch m\f6glich geworden. Aufgrund der durch die molekulargenetischen Untersuchungen entstandenen neuen Verdachtsmomente veranlasste die Bundesanwaltschaft eine Reihe von verdeckten Ermittlungsma\dfnahmen, die zu der Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten am 20. August 2009 f\fchrten (vgl. Pressemitteilung Nr. 14 vom 20. August 2009). Dabei wurden Unterlagen sichergestellt, deren Inhalt zusammen mit den bereits bisher vorhandenen Beweismitteln den dringenden Tatverdacht begr\fcndet, dass Verena Becker als Mitt\e4terin an dem Anschlag der „RAF“ auf Generalbundesanwalt Buback und dessen Begleiter beteiligt war. Ein Verdacht, dass die Beschuldigte Becker die t\f6dlichen Sch\fcsse abgegeben hat, ergibt sich aufgrund der bisherigen Ermittlungen allerdings nicht. Die Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 38 | 1 | 2014-11-17 | 2014 | 526 | Bundesanw\e4lte beim Bundesgerichtshof Peter M\fcssig und Volker Brinkmann in den Ruhestand verabschiedet | Generalbundesanwalt Harald Range hat heute (17. November 2014) die Bundesanw\e4lte beim Bundesgerichtshof Peter M\fcssig und Volker Brinkmann im Rahmen einer Feierstunde in Karlsruhe aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mit den Bundesanw\e4lten Peter M\fcssig und Volker Brinkmann verliert die Bundesanwaltschaft zwei ihrer Urgesteine.“ In seiner Laudatio unterstrich Generalbundesanwalt Range die Verdienste von Bundesanwalt M\fcssig um die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland: „Bundesanwalt Peter M\fcssig hat durch beharrliche und konsequente, aber stets mit Augenma\df praktizierte Strafverfolgung der terroristischen Vereinigung PKK ma\dfgeblich zum inneren Frieden der Bundesrepublik Deutschland beigetragen. Er hat daf\fcr im In- und Ausland h\f6chste Anerkennung gefunden. Wir verabschieden einen unserer profiliertesten Prozessvertreter, der den Kolleginnen und Kollegen menschlich wie fachlich ein Vorbild ist.“ In seiner Dankesrede f\fcr Bundesanwalt Brinkmann strich Generalbundesanwalt Range dessen unerm\fcdlichen Einsatz bei der Terrorismusbek\e4mpfung heraus: „Mit Bundesanwalt Volker Brinkmann tritt eine allseits anerkannte und hoch gesch\e4tzte Autorit\e4t auf dem Gebiet der Terrorismusbek\e4mpfung in den Ruhestand. Er war ein Vorreiter der Strafverfolgung islamistisch-terroristischer Straftaten. Durch seinen unerm\fcdlichen Einsatz konnten mehrere Anschl\e4ge verhindert werden. Ohne sich zu schonen, hat er die Werte des demokratischen Rechtsstaats gegen ideologisch verblendete Extremisten und religi\f6s verbr\e4mte Gewalt verteidigt.“ Abschlie\dfend w\fcrdigte Generalbundesanwalt Range ihre Verdienste f\fcr die Bundesrepublik Deutschland: “Bundesanwalt Peter M\fcssig und Bundesanwalt Volker Brinkmann haben sich um die innere Sicherheit unseres Landes verdient gemacht. Wir sind Ihnen zu gro\dfem Dank verpflichtet.“ Bundesanwalt Peter M\fcssig begann seine Karriere 1981 als Staatsanwalt in der nieders\e4chsischen Justiz. Sein weiterer Berufsweg f\fchrte ihn 1988 als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Beh\f6rde des Generalbundesanwalts in Karlsruhe. 1991 wechselte er zur Staatsanwaltschaft Magdeburg und leitete dort die landesweit zust\e4ndige Ermittlungsgruppe f\fcr Straftaten von Angeh\f6rigen und Mitarbeitern des ehemaligen Ministeriums f\fcr Staatssicherheit der DDR. 1992 kehrte er zum Generalbundesanwalt zur\fcck und wurde ein Jahr sp\e4ter zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. 2002 erfolgte seine Ernennung zum Bundesanwalt. Seither leitete er das f\fcr die Strafverfolgung der PKK in Deutschland zust\e4ndige Ermittlungsreferat des Generalbundesanwalts. Seine ersten Jahre bei der Karlsruher Beh\f6rde waren von Ermittlungen linksterroristischer Straftaten gepr\e4gt. Hervorzuheben ist hierbei der sogenannte B\f6rsenprozess vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, der den Brandanschlag auf die Frankfurter Wertpapierb\f6rse vom 12. April 1989 zum Gegenstand hatte. Nach der Wiedervereinigung war er ma\dfgeblich mit der strafrechtlichen Aufarbeitung der innerdeutschen Spionage befasst. Der eindeutige Schwerpunkt seines mehr als 25-j\e4hrigen beruflichen Wirkens f\fcr den Generalbundesanwalt lag indes in der konsequenten Strafverfolgung der extremistischen und terroristischen Aktivit\e4ten der PKK in Deutschland, die der Generalbundesanwalt als Reaktion auf die bundesweite Gewaltwelle der PKK im Jahr 1993 aufgenommen hatte. Bundesanwalt Peter M\fcssig wirkte dabei von Beginn an ma\dfgeblich mit und war damit einer der Pioniere bei der Bek\e4mpfung des PKK-Extremismus in Deutschland. Er zeichnet f\fcr zahllose Anklagen gegen Spitzenfunktion\e4re der Organisation verantwortlich und vertrat diese f\fcr den Generalbundesanwalt vor den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte. Nicht zuletzt seinem unerm\fcdlichen Einsatz ist es zu verdanken, dass Deutschland bis heute von weiteren Gewaltwellen der PKK verschont geblieben ist. Bundesanwalt Peter M\fcssig war einer der profiliertesten Prozessvertreter des Generalbundesanwalts. Er hat damit \fcber viele Jahre das Bild der obersten Strafverfolger der Bundesrepublik Deutschland in der \d6ffentlichkeit mitgepr\e4gt. Durch seine beharrliche Arbeit und seinen vorbildlichen F\fchrungsstil hat er sich weit \fcber die Karlsruher Beh\f6rde hinaus gro\dfen Respekt und Achtung erworben. Bundesanwalt Volker Brinkmann begann seine berufliche Laufbahn 1979 als Staatsanwalt in Rheinland-Pfalz. 1986 kam er als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Generalbundesanwalt. 1993 wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und 2003 zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Seitdem leitete er ein Ermittlungsreferat, das sich mit der Verfolgung islamistisch-terroristischer Straftaten befasst. In seiner fast 30-j\e4hrigen T\e4tigkeit f\fcr den Generalbundesanwalt spiegelt sich nahezu die gesamte Bandbreite der Karlsruher Beh\f6rde wider. In seinen ersten Jahren war Bundesanwalt Brinkmann mit Ermittlungen aus dem Rechts- und Linksterrorismus befasst. Hervorzuheben sind das sogenannte Startbahn-Verfahren wegen des Mordes an zwei Polizeibeamten am 2. November 1987 an der Startbahn 18-West am Frankfurter Flughafen und der Prozess gegen den ehemaligen Rechtsterroristen Hepp, der an Autobombenanschl\e4gen auf US-amerikanische Soldaten und Einrichtungen im Rhein-Main-Gebiet beteiligt war. Zudem hatte er ma\dfgeblichen Anteil daran, dass vier Mitglieder der „Provisorischen irisch-republikanischen Armee“ wegen Mord- und Sprengstoffanschl\e4gen auf britische Soldaten in Norddeutschland verurteilt werden konnten. Seit 1996 bildete die Strafverfolgung islamistisch-terroristischer Straftaten den Schwerpunkt seiner T\e4tigkeit. Den von ihm gef\fchrten Verfahrenskomplexen kam durchweg Pilotfunktion zu. Zu nennen sind die Ermittlungen gegen den „Kalifatstaat“ um Metin Kaplan sowie das Strafverfahren wegen des geplanten Anschlags auf den Stra\dfburger Weihnachtsmarkt Ende des Jahres 2000. Einen herausragenden Stellenwert nimmt das Strafverfahren gegen die Mitglieder der sogenannten Sauerlandgruppe ein, bei dem Bundesanwalt Brinkmann den bislang wohl umfangreichsten verdeckten Polizeieinsatz in der Geschichte der Bundesrepublik leitete. Zuletzt war Bundesanwalt Brinkmann mit komplexen und aufw\e4ndigen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Konflikt in Syrien und im Irak und dessen Bez\fcgen nach Deutschland befasst. Mit dem Eintritt von Bundesanwalt Volker Brinkmann in den Ruhestand verliert der Generalbundesanwalt einen seinen erfahrensten Ermittler. Sein unerm\fcdlicher Einsatz hat ihm Achtung und Respekt verschafft und ihn in der Karlsruher Beh\f6rde, aber auch bei den Staatsschutzsenaten der Oberlandesgerichte und dem Bundeskriminalamt zu einer hoch gesch\e4tzten Autorit\e4t werden lassen. | 16 | NULL | | 19 | 1 | 2000-07-14 | 2000 | 14 | Anklage gegen IM 'Dorn' wegen des Verdachts des Landesverrats | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 26. Juni 2000 beim 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den59 Jahre alten Beamten <b>Henning N.</b>erneut Anklage erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, in den 80er Jahren Staatsgeheimnisse an das Ministerium f\fcr Staatssicherheit der ehemaligen DDR verraten und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigef\fchrt zu haben strafbar als ein Verbrechen des Landesverrats (\a7 94 StGB). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte verpflichtete sich Ende 1969/Anfang 1970 zur Spionage f\fcr die Hauptverwaltung Aufkl\e4rung (HVA) des Ministeriums f\fcr Staatssicherheit (MfS) der fr\fcheren DDR. Unter dem Decknamen 'Dorn' lieferte er der Abteilung II der HVA - zust\e4ndig f\fcr die Ausforschung der SPD und der Gewerkschaften - von 1972 bis zur Wende 1989 Berichte und Dokumente, die er aus seinem Arbeitsbereich im Bundesministerium f\fcr Arbeit und Sozialordnung und \fcber seine parteipolitische Arbeit bei der SPD beschaffte. Insbesondere als pers�nlicher Referent des Parlamentarischen Staatssekret\e4rs (1979 bis 1982) und als Leiter des Referats 'Allgemeine Fragen der internationalen Sozialpolitik' (1983 bis 1989) im BMA hatte er ausgezeichnete Zug\e4nge zu den Ressorts und Gremien der Bundesregierung und des Bundestages. Der Angeschuldigte \fcbergab dem MfS unter anderem ein Protokoll \fcber eine Kabinettssitzung der Bundesregierung im Jahr 1982 und vier Niederschriften \fcber Sitzungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages aus den Jahren 1985/86, die Staatsgeheimnisse enthielten. In den jeweiligen Sitzungen waren Angelegenheiten der Landesverteidigung, insbesondere die Beschaffung von Waffensystemen, er\f6rtert worden. Vor dem Hintergrund der damaligen Spannungen zwischen Ost und West und dem R\fcstungswettlauf der beiden Bl\f6cke NATO und Warschauer Pakt entstand durch den Verrat der in den Protokollen enthaltenen Informationen die konkrete Gefahr eines schweren Nachteils - bei einem der Protokolle sogar die Gefahr eines besonders schweren Nachteils - f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der in Belgien wohnhafte Angeschuldigte wurde am 5. Mai 2000 im Saarland auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2000 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 9. Mai 2000). Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Gegen den Angeschuldigten war bereits mit Anklageschrift vom 23. Januar 1996 der Vorwurf der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit f\fcr das MfS erhoben worden. Das Oberlandesgericht D\fcsseldorf stellte das Verfahren mit Beschluss vom 9. Juli 1998 gem\e4\df \a7 153 a Abs. 2 der Strafprozessordnung ein, nachdem der Angeschuldigte am Schluss der Hauptverhandlung den damaligen Vorwurf einger\e4umt und als Auflage 200.000 DM an die Staatskasse gezahlt hatte. Als mit Hilfe der Anfang 1999 entschl\fcsselten SIRA-Datenbank das Verratsmaterial im Einzelnen bekannt wurde, nahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten wieder auf. Der erneuten Strafverfolgung steht die gerichtliche Einstellung des Verfahrens nicht entgegen, weil es sich bei dem jetzt erhobenen Vorwurf des Landesverrats um ein Verbrechen handelt und damit die Wiederaufnahme der Ermittlungen zul�ssig ist. | 2 | NULL | | 26 | 1 | 2012-10-04 | 2012 | 454 | Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. September 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 20-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yaser C. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak“ und Werbung um Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr weitere ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte ver\f6ffentlichte im M\e4rz 2009 im Internetforum des „Al-Ansar Media Battalion“ ein Gewalt verherrlichendes Video \fcber die Hinrichtung von 18 Angeh\f6rigen des irakischen Innenministeriums durch Mitglieder der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak“. Damit verfolgte er das Ziel, die demokratisch gew\e4hlte Regierung des Iraks zu politischen Zugest\e4ndnissen zu zwingen. Zudem verherrlichte er von M\e4rz 2009 bis Februar 2011 im Internet terroristische Anschl\e4ge, das M\e4rtyrertum und die Mudschaheddin, um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr ausl\e4ndische terroristischen Vereinigungen und deren militanten „Jihad“ zu rekrutieren. So ver\f6ffentlichte er \fcber die Internetplattformen des „Al-Ansar Media Battalion“ und des „Ansar Al-Dschihad“-Netzwerks Propagandamaterial von „Al Qaida“, der „Islamischen Jihad Union (IJU)“ und der „Deutschen Taliban Mujahideen (DTM)“. Ferner ver\f6ffentlichte er im Internet Ausschnitte aus einer Videobotschaft und zwei Textbotschaften der „Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)“. | 14 | NULL | | 26 | 1 | 2000-08-11 | 2000 | 19 | Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 12. Juli 2000 beim 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegenden t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Yilmaz S.</b>Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129 a StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Oktober 1995 bis zu seiner Festnahme am 26. M\e4rz 1996 das PKK-Gebiet Mainz geleitet und damit der terroristischen Vereinigung, die zur damaligen Zeit innerhalb der F\fchrung der Arbeiterpartei Kurdistans bestand, angeh\f6rt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 28 Jahre alte Angeschuldigte wurde Ende 1994/Anfang 1995 in den Niederlanden zum PKK-Kader ausgebildet. Anschlie\dfend \fcbernahm er die Leitung des PKK-Raumes Saarbr\fccken und wenige Monate sp\e4ter die des Raumes Heidelberg. Im Oktober 1995 wechselte er - nunmehr als Gebietsverantwortlicher - nach Mainz. Zu Mainz geh\f6rten damals die R\e4ume Mainz, Bad Kreuznach, Darmstadt, R\fcsselsheim, Dieburg, Heppenheim und Wiesbaden. Der Angeschuldigte k\fcmmerte sich um s\e4mtliche organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Angelegenheiten der PKK in Mainz. Er setzte die Anweisungen von Parteif\fchrer Abdullah \d6calan und der Europ\e4ischen Frontzentrale um, sorgte f\fcr Parteidisziplin und versuchte, die etwa 3.000 bis 4.000 Kurden, die er zu betreuen hatte, politisch im Sinne der PKK zu beeinflussen. Bei der Spendenkampagne 1995/96 brachte er eine Summe von mindestens 710.000 DM bei. Als Gebietsleiter geh\f6rte der Angeschuldigte der terroristischen Vereinigung an, die sich 1993 innerhalb der F\fchrungsstrukturen der PKK gebildet hatte und zuletzt Mitte 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, begangen hat.Der Angeschuldigte war am 26. M\e4rz 1996 vorl\e4ufig festgenommen und am 27. M\e4rz 1996 zur Untersuchungshaft gebracht worden. Nachdem ihn der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes im Juni 1996 unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen hatte, hatte er sich auf Weisung der PKK-Zentrale nach Frankreich abgesetzt. Dort \fcbernahm er nacheinander die PKK-Regionen Rennes und Marseille. Anfang 1999 wurde er nach Russland geschickt, zun\e4chst als Gebietsleiter von Moskau und anschlie\dfend von St. Petersburg. Ende 1999 kehrte er nach Deutschland zur\fcck und stellte sich am 27. Januar 2000 freiwillig den Ermittlungsbeh\f6rden. Da er den Tatvorwurf umfassend einger\e4umt hat, wurde er unter Auflagen erneut vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. | 2 | NULL | | 16 | 1 | 2006-04-23 | 2006 | 238 | Generalbundesanwalt Kay Nehm teilt weitere Ermittlungsergebnisse mit | Generalbundesanwalt Kay Nehm teilt zum \dcberfall in Potsdam weitere Ermittlungsergebnisse mit: Das Ergebnis der ersten molekulargenetischen Untersuchung liegt vor. Danach kommt der Beschuldigte Thomas M. f\fcr das am Tatort an diversen Bierflaschen-Glassplittern sichergestellte DNA-Material neben dem Gesch\e4digten als Spurenleger in Betracht. Weitere Untersuchungen sind in Auftrag gegeben. Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der Stimmaufzeichnungen ist der Beschuldigte Bj\f6rn L. wahrscheinlich einer der Sprecher des auf einer Telefon–Mailbox aufgezeichneten Gespr\e4chsteils. Der Gesch\e4digte hat schwere Kopfverletzungen erlitten. Ob dar\fcber hinaus weitere Verletzungen vorliegen, ist bislang nicht klar. Der kritische Zustand des Gesch\e4digten erlaubt es zurzeit nicht, alle Verletzungen, vor allem geringf\fcgige Verletzungen, die Schl\fcsse auf mehrere Schl\e4ge zulie\dfen, durch rechtsmedizinische Untersuchungen sicher feststellen zu lassen. Die Ermittlungen zum Tathergang und zum Hintergrund der Tat dauern an. Die Entscheidung des Generalbundesanwalts, das Verfahren in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit zu \fcbernehmen, richtet sich allein nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (\a7 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Danach ist er zust\e4ndig, wenn ein T\f6tungsdelikt bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr\e4chtigen. Das ist nach der h\f6chstrichterlichen Rechtsprechung der Fall, wenn eine fremdenfeindliche Straftat geeignet ist, Verfassungsgrunds\e4tze zu untergraben, insbesondere wenn das friedliche Zusammenleben unter-schiedlicher Bev\f6lkerungsgruppen durch die Tat in Frage gestellt wird und das Vertrauen aller Bev\f6lkerungsteile darauf ersch\fcttert wird, in der Bundesrepublik Deutschland vor gewaltsamen Einwirkungen gesch\fctzt zu sein. Beurteilungsgrundlage hierf\fcr ist der Stand der Ermittlungen im Zeit-punkt der Entscheidung \fcber die \dcbernahme. Ausgehend hiervon ist nach den bekannt gewordenen Tatumst\e4nden bislang davon auszugehen, dass die Tat der Beschuldigten diese Kriterien erf\fcllt, wie der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in mehreren Beschl\fcssen best\e4tigt hat. Politische Aspekte und Fragen der Qualit\e4t haben bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage keine Rolle gespielt. | 8 | NULL | | 6 | 1 | 2014-03-14 | 2014 | 495 | Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ erlassen | Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 7. M\e4rz 2014 Haftbefehl gegen den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Kreshnik B. erlassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB, \a7 1 i.V.m. \a7 105 JGG). Die radikal-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtige syrische Regierung zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dieses Ziel versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodeneinsatz gegen syrische Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll die Organisation f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Der Beschuldigte soll im Juli 2013 von Deutschland nach Syrien gereist sein. Er ist dringend verd\e4chtig, sich nach einer Schusswaffenausbildung dem IStIGS angeschlossen zu haben. Er soll an mehreren Kampfeins\e4tzen teilgenommen und Wachdienste verrichtet haben. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Ermittlungen gegen den Beschuldigten gef\fchrt. In diesem Verfahren wurde der Beschuldigte nach seiner R\fcckkehr nach Deutschland am 12. Dezember 2013 festgenommen. Am darauffolgenden Tag erlie\df das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB). In der Folgezeit erh\e4rteten sich die Verdachtsmomente f\fcr eine Einbindung des Beschuldigten in den IStIGS. Vor diesem Hintergrund leitete der Generalbundesanwalt am 11. Februar 2014 Ermittlungen gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung ein und \fcbernahm am 19. Februar 2014 das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Mit dem Haftbefehl vom 7. M\e4rz 2014 ersetzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den urspr\fcnglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Der Beschuldigte wurde gestern (13. M\e4rz 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 24 | 1 | 2014-08-12 | 2014 | 512 | Ehemaliger Leiter eines jugoslawischen Geheimdienstes wegen Beihilfe zum Mord angeklagt | Der Generalbundesanwalt hat am 22. Juli 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 72-j\e4hrigen kroatischen Staatsangeh\f6rigen Zdravko M. wegen Beihilfe zum Mord an dem jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) erhoben (\a7\a7 211, 27 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von 1982 bis Oktober 1985 Leiter des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes SDS und Vorgesetzter des hauptamtlichen SDS-Mitarbeiters Josip P. Wahrscheinlich im Fr\fchjahr 1982 erteilte er dem gesondert verfolgten Josip P. den Auftrag, die Ermordung des in die Bundesrepublik Deutschland emigrierten jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic zu planen und vorzubereiten. Zu diesem Zweck nahm Josip P. Kontakt zu seinem Informanten Krunoslav P. auf und weihte ihn in das Vorhaben ein. Krunoslav P. stand seinerseits in engem Kontakt mit Stjepan Durekovic und genoss dessen Vertrauen. Es wurde daher entschieden, das Attentat in einer unter anderem von Stjepan Durekovic als Druckerei genutzten Garage des Krunoslav P. in Wolfratshausen zu ver\fcben. In der Folge beschaffte Krunoslav P. einen Nachschl\fcssel zu der Garage, den Josip P. selbst oder \fcber Dritte an die sp\e4teren T\e4ter weitergab. Mit diesem Nachschl\fcssel gelangten die bislang nicht eindeutig identifizierten Attent\e4ter unbemerkt in die Garage, wo sie Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 auflauerten und durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf t\f6teten. Der Angeschuldigte Zdravko M. wurde im April 2014 von Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2014 vom 14. April 2014). Mit der Anklageerhebung gegen Zdravko M. hat der Generalbundesanwalt nunmehr die dritte Anklage wegen des Mordanschlags auf Stjepan Durekovic erhoben. Die erste richtete sich gegen Krunoslav P., den das Oberlandesgericht M\fcnchen im Juli 2008 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt hat. Gegen den gesondert verfolgten Josip P. hat der Generalbundesanwalt am 23. Mai 2014 Anklage erhoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2014 vom 17. Juni 2014). Das Oberlandesgericht M\fcnchen hat die Anklage gegen Josip P. mittlerweile zur Hauptverhandlung zugelassen und den Prozessbeginn auf den 13. Oktober 2014 terminiert. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts M\fcnchen \fcber die Er\f6ffnung des Hauptverfahrens gegen Zdravko M. liegt noch nicht vor. | 16 | NULL | | 16 | 1 | 2005-06-14 | 2005 | 171 | Festnahmen und Durchsuchungen im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Unterst\fctzung der "Ansar al Islam" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute (14. Juni 2005) drei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“ festnehmen lassen. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen diese Beschuldigten in der vergangenen Woche Haftbefehle erlassen. Dar\fcber hinaus werden heute, seit den fr\fchen Morgenstunden, im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen diese drei Beschuldigten und gegen 11 weitere mutma\dfliche Unterst\fctzer der „Ansar al Islam“ 24 Objekte durchsucht. Zum Einsatz kommen Kr\e4fte des Bundeskriminalamtes, des Bayerischen Landeskriminalamtes sowie der Landeskriminal\e4mter Baden-W\fcrttemberg und Nordrhein-Westfalen. Bei den Beschuldigten, die festgenommen worden sind, handelt es sich um die irakischen Staatsangeh\f6rigen Dieman A. I. aus N\fcrnberg (39 Jahre alt), Kawa H.aus M\fcnchen (33 Jahre alt) und Najat O.aus B\fchl (43 Jahre alt). Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit geraumer Zeit umfangreiche Ermittlungen gegen im Bundesgebiet ans\e4ssige Mitglieder und Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar al Islam“. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen die ge-sondert verfolgten, mutma\dflichen Mitglieder der „Ansar al Islam“ Ata R. Mazen H. und Rafik Y. festgenommen am 3. Dezember 2004 (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004, Nr. 29) - haben sich weitere Hinweise daf\fcr ergeben, dass irakische Staatsangeh\f6rige von der Bundesrepublik Deutschland aus durch vielf\e4ltige T\e4tigkeiten und Hilfsdienste die „Ansar al Islam“ im Nordirak unterst\fctzen. Nach den gegenw\e4rtigen Erkenntnissen sind die Beschuldigten verd\e4chtig, vom Bundesgebiet aus Gelder f\fcr die „Ansar al Islam“ gespendet, gesammelt oder Hilfst\e4tigkeiten wie etwa Kurier- und Fahrerdienste f\fcr die Vereinigung ausgef\fchrt zu haben. Die Beschuldigten Dieman A. I., und Kawa H. stehen im dringenden Verdacht, der „Ansar al Islam“ finanzielle Mittel in gr\f6\dferem Umfang f\fcr deren terroristische Zwecke zur Verf\fcgung gestellt zu haben. Die Gelder waren entweder Geldspenden aus eigenen Mitteln oder sie stammten aus Geldsammlungen. Neben einer erheblichen Spende aus Eigenmitteln ist der Beschuldigte Najat O. verd\e4chtig, Mitte 2004 Geldtransfers f\fcr die Vereinigung in den Irak durchgef\fchrt zu haben. Auftraggeber und enge Kontaktperson der Beschuldigten Kawa H. und Najat O. war der gesondert verfolgte Ata R. Die Gelder dienten dazu, Terroranschl\e4ge der Vereinigung „Ansar al Islam“ im Irak zu finanzieren und den logistischen und strukturellen Unterbau der Gruppierung zu sichern. Die Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte daf\fcr ergeben, dass die finanziellen Mittel beschafft werden f\fcr Anschl\e4ge oder Anschlagsvorbereitungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dar\fcber hinaus sind die Beschuldigten verd\e4chtig, mit der Unterst\fctzung der „Ansar al Islam“ einen Versto\df gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz begangen zu haben (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002), der mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet wird (\a7 34 Abs. 4 AWG). Die drei festgenommenen Beschuldigten werden morgen, am 15. Juni 2005, dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Bei den weiteren 11 Verd\e4chtigen liegen jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen die Voraussetzungen f\fcr einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nicht vor. Ein Beschuldigter aus Stuttgart wurde auf der Grundlage eines Haftbefehls des Amtsgerichts Stuttgart wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenf\e4lschung inhaftiert; dieses Verfahren wird von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gef\fchrt. Die heute durchgef\fchrten Durchsuchungen dienen dem Ziel, weitere Beweismittel \fcber die Art und Weise der Anbindung aller Beschuldigten an die „Ansar al Islam“ sicherzustellen. Es werden zurzeit vier Objekte in M\fcnchen, vier in N\fcrnberg, zwei in Regensburg und Umgebung, acht in Stuttgart, jeweils ein Objekt in B\fchl, Kuppenheim, Euskirchen, Braunschweig und in Kiel sowie schlie\dflich ein Objekt in Basel/Schweiz (im Wege der Rechtshhilfe) durchsucht. Die Durchsuchungen sind zurzeit noch nicht abgeschlossen, weshalb Einzelheiten \fcber ihr Ergebnis bislang nicht mitgeteilt werden k\f6nnen. Mit den Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt, das Bayerische Landeskriminalamt und das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt. Die obengenannte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004 ist abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004. | 7 | NULL | | 40 | 1 | 2002-11-19 | 2002 | 98 | Anklage gegen einen mutma�lichen F�hrungsfunktion�r der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Oktober 2002 beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts D�sseldorf gegen den

t�rkischen Staatsangeh�rigen Abdi C.

Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der ver-suchten schweren Brandstiftung in zwei F�llen erhoben. Dem 31 Jahre alten Abdi C. wird zur Last gelegt, von M�rz 1995 bis Februar 1999 als Funktion�r der terroristischen F�hrungsspitze der DHKP-C angeh�rt zu haben und in dieser Funktion im M�rz und April 1995 an zwei versuchten schweren Brandstiftungen in der Bundesrepublik Deutschland beteiligt gewesen zu sein.

Die t�rkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl�gel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f�nf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F�hrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl�ge gegen t�rkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und �u�ere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium hat im August 1998 die Organisation verboten. Im Februar 1999 erkl�rte der Generalsekret�r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden.

Der Angeschuldigte Abdi C. war von M�rz 1995 bis Februar 1999 Angeh�riger der innerhalb der F�h-rung der DHKP-C in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung. 1995 war er Ge-bietsverantwortlicher f�r Duisburg und ab Dezember 1995 mit Sonderaufgaben betraut. Im November 1998 �bernahm er die Region Westfalen. Als F�hrungsfunktion�r hatte er Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl�gen gegen t�rkische Einrichtungen im Inland. 1995 war der Angeschuldigte selbst an zwei Brandanschl�gen beteiligt, am 21. M�rz 1995 auf eine t�rkische Bank in Duisburg und am 14. April 1995 auf eine t�rkische Bank in K�ln. In beiden F�llen kam es zu keinen Geb�ude- und Sachsch�den.

Der Angeschuldigte wurde am 12. Juli 2002 in Pforzheim auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 2002 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. | 4 | NULL | | 4 | 1 | 2013-02-12 | 2013 | 466 | Anklage gegen den mutma\dflichen ehemaligen Finanzchef der PKK in Europa | Die Bundesanwaltschaft hat am 23. Januar 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 46-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Abdullah S. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. Die PKK verf\fcgt \fcber ihre Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) auch in Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas \fcber feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und PKK-Anh\e4nger f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte leitete unter dem Decknamen „Hamza“ von Juni 2003 bis Juni 2004 in Deutschland den PKK-Sektor Mitte. Er war daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld f\fcr die PKK zu beschaffen. Zudem legte er fest, welche Kader aus seinem Sektor an Schulungen und Versammlungen teilzunehmen hatten. Er stellte ferner sicher, dass sich gen\fcgend PKK-Anh\e4nger an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation beteiligten. Von Mai 2005 bis Juni 2007 hielt sich der Angeschuldigte bei der PKK-F\fchrung im Nord-Irak auf. Anschlie\dfend \fcbernahm er bis M\e4rz 2010 die Leitung des „Wirtschafts- und Finanzb\fcros“ (EMB) der PKK in Europa. Er kontrollierte insbesondere die Einnahmen und Ausgaben in den Sektoren und Gebieten und verwaltete die an das EMB weitergeleiteten Gelder. Der Angeschuldigte wurde am 27. April 2012 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/2012 vom 27. April 2012). | 15 | NULL | | 42 | 1 | 2014-12-18 | 2014 | 530 | Festnahmen wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (17. Dezember 2014) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2014 den 58-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muhammed Taha G., den 58-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet Duran Y. und den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen G\f6ksel G. wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Beamte des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz festnehmen lassen. Die Festnahme der Beschuldigten Muhammed Taha G. und G\f6ksel G. erfolgte am Flughafen Frankfurt am Main. Der Beschuldigte Ahmet Duran Y. wurde an seinem Wohnort in Nordrhein-Westfalen festgenommen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, f\fcr einen t\fcrkischen Nachrichtendienst gearbeitet zu haben. Der Beschuldigte Muhammed Taha G. soll die Beschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. bei ihrer nachrichtendienstlichen T\e4tigkeit angeleitet haben. In seinem Auftrag sollen die Beschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. Informationen \fcber in der Bundesrepublik Deutschland lebende Landsleute und hiesige Organisationsstrukturen gesammelt und an diesen weitergegeben haben. Der Beschuldigte Muhammed Taha G. wurde bei seiner Einreise auf dem Flughafen Frankfurt a.M. gemeinsam mit dem Beschuldigten G\f6ksel G. festgenommen. Der Beschuldigte Ahmed Duram Y. wurde an seinem Wohnort in Nordrhein-Westfalen festgenommen. Die Beschuldigten wurden heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Unter der Leitung des Generalbundesanwalts werden die weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz gef\fchrt. | 16 | NULL | | 41 | 1 | 2006-10-10 | 2006 | 260 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweitromland | Die Bundesanwaltschaft hat heute (10. Oktober 2006) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2006 den 36 Jahre alten irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim R. in der N\e4he von Osnabr\fcck festnehmen und dessen Wohnung durchsuchen lassen. Die Ma\dfnahmen wurden unter der Leitung eines Staatsanwaltes der Bundesanwaltschaft durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen durchgef\fchrt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 24. September 2005 von seinem Wohnsitz aus in zahlreichen F\e4llen Audio und Videobotschaften der R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland, n\e4mlich von Usama Bin Laden, Ayman Al Zawahiri und Abu Musab Al Zarqawi, \fcber das Internet weltweit weiterverbreitet und dadurch diese Vereinigungen in ihren terroristischen Aktivit\e4ten und Zielsetzungen unterst\fctzt zu haben. Zur Aufkl\e4rung dieses Sachverhalts haben das Nieders\e4chsische Landesamt f\fcr Verfassungsschutz, das Landeskriminalamt Niedersachsen und das Bundeskriminalamt ma\dfgeblich beigetragen. Mit den Ermittlungen ist weiterhin das Landeskriminalamt Niedersachsen beauftragt. Der Beschuldigte wird morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden. Weitere Einzelheiten zu den Tatvorw\fcrfen k\f6nnen aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden nicht mitgeteilt werden. | 8 | NULL | | 2 | 1 | 2002-01-11 | 2002 | 75 | Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 17. Dezember 2001 bei dem Oberlandesgericht D�sseldorf gegen

den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Halit Y.

Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) erhoben. Dem 44 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit von Februar 2000 bis M�rz 2001 als F�hrungskader in leitender Funktion in der Region "Mitte" der Arbeitspartei Kurdistans (PKK/ERNK) t�tig gewesen zu sein.

In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Der Angeschuldigte ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Bis zu seiner erstmaligen Festnahme am 27. April 1998 hatte er mehrere F�hrungspositionen in Deutschland und Frankreich inne. Am 18. November 1998 hatte ihn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main deshalb wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Delikte hatte er im Jahre 1996 als Verantwortlicher der PKK-Region "S�d" begangen. Kurze Zeit nach seiner Haftentlassung �bernahm er im Februar 2000 die PKK-Region "Mitte". Diese Region gliedert sich in die Gebiete K�ln, Bonn, D�sseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Im M�rz 2001 wurde der Angeschuldigte als Regionsverantwortlicher abgel�st.

Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als F�hrungskader war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten und sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimtb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Dem Angeschuldigten waren die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des "Heimatb�ros" bekannt. Er wirkte an ihnen durch Erteilung genauer Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von Ausweispapieren mit. Dar�ber hinaus f�rderte er die illegale Einreise von PKK-Kadern und sonstigen f�r die Partei wichtigen Personen in die Bundesrepublik Deutschland. | 4 | NULL | | 24 | 1 | 2005-11-16 | 2005 | 186 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen R\e4delsf\fchrer und Mitglieder der "Ansar Al Islam" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat nach Abschluss umfangreicher Ermittlungen am 10. November 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen einen mutma\dflichen R\e4delsf\fchrer und zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar Al Islam“ erhoben. Die Anklage richtet sich gegen die irakischen Staatsangeh\f6rigen Ata A. R. (31 Jahre) aus Stuttgart, Mazen A. H.(23 Jahre) aus Augsburg und Rafik M. Y. (31 Jahre) aus Berlin. Die Angeschuldigten stehen im Verdacht, als Mitglieder der Angeschuldigte Ata R. als R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Ansar Al Islam“ (\a7\a7 129 a, 129 b StGB) von der Bundesrepublik Deutschland aus f\fcr die Organisation vornehmlich in den Bereichen Finanzierung und Rekrutierung t\e4tig gewesen zu sein. Die Angeschuldigten Ata R. und Mazen H. sind zugleich der Begehung von Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 AWG) verd\e4chtig. Allen Angeschuldigten wird zudem eine nach \a7 30 Abs. 2 Strafgesetzbuch strafbare \dcbereinkunft zur T\f6tung des ehemaligen irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Iyad Hashim Allawi zur Last gelegt. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Ata R. war sp\e4testens seit November 2003 als f\fchrendes Mitglied in das Auslandsnetzwerk der „Ansar Al Islam“ in Deutschland eingebunden. Als Gebietsverantwortlicher zumindest f\fcr S\fcddeutschland mit engen Kontakten zu h\f6chsten F\fchrungskadern hatte er vielf\e4ltige Leitungsaufgaben zur logistischen Versorgung der Organisation im Irak. Er erhielt nur f\fcr F\fchrungskader bestimmte sensible F\fchrungsinformationen; \fcber Anschl\e4ge und Anschlagsplanungen war er informiert. Wesentliche Personalfragen wurden mit ihm abgestimmt. Sein Aufgabenbereich umfasste die Sammlung und \dcbersendung von Geldern f\fcr die „Ansar Al Islam“ in den Irak und den Iran sowie die auftragsgem\e4\dfe Beschaffung von Geldern f\fcr bestimmte terroristische Vorhaben und T\e4tigkeiten der Organisation. In diesem Zusammenhang \fcbte er eine zentrale Steuerungs- und Koordinierungsfunktion sowohl in Deutschland als auch im europ\e4ischen Ausland aus. Dar\fcber hinaus war er mit der Rekrutierung neuer Mitglieder und potentieller Selbstmordattent\e4ter betraut. Der Angeschuldigte Mazen H. war sp\e4testens ab Dezember 2003 als Mitglied der „Ansar Al Islam“ Teil des Auslandsnetzwerks der Organisation in Deutschland. Als enger Vertrauter des Ata R. war er in F\fchrungsaufgaben eingebunden, f\fcr Sammlungen von Spendengeldern f\fcr die “Ansar Al Islam“ vor allem in Augsburg verantwortlich und an der Rekrutierung neuer Mitglieder beteiligt. F\fcr den Fall der Festnahme des Ata R. war er als dessen Nachfolger vorgesehen. Mit der Anklage werden dem Angeschuldigten Ata R. im Zeitraum von November 2003 bis Dezember 2004 Geldsammlungen und -transfers in den Irak und Iran in 18 F\e4llen, dem Angeschuldigten Mazen H. von Dezember 2003 bis Dezember 2004 in sieben F\e4llen zur Last gelegt. Mit die-sen Geldtransfers f\fcr die „Ansar Al Islam“ haben beide Angeschuldigten zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Der Angeschuldigte Rafik Y. ist sp\e4testens seit April 2004 mitgliedschaftlich f\fcr die „Ansar Al Islam“ in der Bundesrepublik Deutschland t\e4tig gewesen, indem er in Berlin f\fcr die Organisation Gelder sammelte sowie Mitglieder f\fcr die terroristische Vereinigung zu rekrutieren versuchte. Als mitgliedschaftliche Bet\e4tigung im Sinne der Strafvorschriften \a7\a7 129 a, 129 b StGB wird den drei Angeschuldigten zudem eine (strafbare) \dcbereinkunft zur T\f6tung des damaligen irakischen Ministerpr\e4sidenten Dr. Allawi anl\e4sslich dessen Staatsbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland am 2. und 3. Dezember 2004 zur Last gelegt. Nachdem der Angeschuldigte Rafik Y. von dem Deutschlandbesuch des irakischen Ministerpr\e4sidenten Kenntnis erlangt hatte sp\e4testens am 28. November 2004 , fasste er den Entschluss, Dr. Allawi w\e4hrend einer f\fcr den 3. Dezember 2004 geplanten Veranstaltung in der Deutschen Bank in der Charlottenstra\dfe in Berlin zu t\f6ten. Da er wusste, dass er f\fcr eine solche Tat die Zustimmung der F\fchrungsebene der „Ansar Al Islam“ einholen musste, ersuchte er noch am Abend des 28. November 2004 telefonisch den Angeschuldigten Mazen H. um Erlaubnis. Am 2. Dezember 2004 erteilten ihm die Angeschuldigten Ata R. und Mazen H. von Augsburg aus telefonisch die Genehmigung zur Durchf\fchrung des Anschlages und boten ihm finanzielle Unterst\fctzung an. Anschlie\dfend unternahm Rafik M. zur Aussp\e4hung des ins Auge gefassten Tatortes eine Fahrt durch die Charlottenstra\dfe in Berlin. Die weitere Vorbereitung und die Ausf\fchrung des geplanten Anschlages auf Dr. Allawi konnten aufgrund der Festnahme der drei Angeschuldigten in den Morgenstunden am 3. Dezember 2004 verhindert werden. Alle Angeschuldigten befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004, Nr. 29). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der „Ansar Al Islam“ und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffentlichte Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 7. Dezember 2004 Nr. 28 Bezug genommen. Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen). | 7 | NULL | | 33 | 1 | 2012-12-06 | 2012 | 461 | Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (5. Dezember 2012) in Bonn und K\f6ln aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 den 49-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Bernard T., den 43-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Felicien B. und den 66-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Jean Bosco U. wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Forces D\e9mocratiques de Lib\e9ration du Rwanda“ (FDLR) festnehmen lassen (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Beschuldigte Bernard T. ist dar\fcber hinaus dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Au\dferdem wurden die Wohnungen der Festgenommenen und zudem in mehreren Bundesl\e4ndern die Wohnungen von elf mutma\dflichen Unterst\fctzern der FDLR durchsucht. Unter Leitung von Staatsanw\e4lten der Bundesanwaltschaft waren insgesamt rund 150 Beamte des Bundeskriminalamts und von Landespolizeibeh\f6rden an dem Einsatz beteiligt. Die FDLR ist eine paramilit\e4rische Milizenorganisation, die an dem B\fcrgerkriegsgeschehen in den an Ruanda angrenzenden Landesteilen der Demokratischen Republik Kongo beteiligt ist. Im Rahmen dieses bewaffneten Konflikts sollen Milizion\e4re der FDLR in den vergangenen Jahren hunderte Zivilisten get\f6tet, eine Vielzahl von Frauen vergewaltigt, etliche D\f6rfer gepl\fcndert und gebrandschatzt, die Dorfbewohner zum Teil vertrieben und zahlreiche Kinder als Soldaten zwangsrekrutiert haben. Die festgenommenen Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sp\e4testens im Mai 2011 in Deutschland eine Zelle der FDLR gebildet zu haben. Sie sollen nach der Festnahme des Pr\e4sidenten und des 1. Vizepr\e4sidenten der FDLR, Dr. Ignace M. und Straton M., im November 2009 (vgl. Pressemitteilungen Nr. 24/2009 vom 17. November 2009 und Nr. 31/2010 vom 17. Dezember 2010) sowie des in Frankreich aufh\e4ltigen fr\fcheren Exekutivsekret\e4r der FDLR Callixte M. im Oktober 2010 vor allem die \d6ffentlichkeits- und Propagandaarbeit der FDLR \fcbernommen haben. Insbesondere sollen sie daran mitgewirkt haben, „Presseerkl\e4rungen“ („Kommuniqu\e9s“) der FDLR inhaltlich und technisch zu gestalten und zu verbreiten. Der Beschuldigte T. ist dar\fcber hinaus hinreichend verd\e4chtig, dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. in zwei F\e4llen Geldmittel \fcberlassen zu haben, obwohl dieser von Seiten des Rates der Europ\e4ischen Union mit einem Personenembargo belegt war. Die Beschuldigten wurden mittlerweile dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Die weiteren elf Beschuldigten sind verd\e4chtig, die FDLR vor allem finanziell unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Gegen acht dieser Beschuldigten besteht zugleich der Verdacht, dass sie gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen haben (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Sie sollen dem gesondert verfolgten Dr. Ignace M. entweder direkt oder indirekt Geldmittel f\fcr dessen Telekommunikation mit den in der Demokratischen Republik Kongo agierenden Milizen der FDLR zur Verf\fcgung gestellt haben. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt, das eine von mehreren Landeskriminal\e4mtern unterst\fctzte „Ermittlungsgruppe FDLR“ gebildet hat. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 14 | NULL | | 18 | 1 | 2001-07-11 | 2001 | 45 | Festnahme eines mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�rs | Der Generalbundesanwalt hat am 9. Juli 2001 in Bochum auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 11. Juni 2001 den t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Halit Y.durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der mutma�liche PKK-F�hrungsfunktion�r ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung dringend verd�chtig. Er wurde heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum vorgef�hrt, der ihm den Haftbefehl er�ffnet hat. Der 44 Jahre alte Halit Y. ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion�r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa. Am 18. November 1998 hatte ihn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten hatte er im Jahr 1996 als Verantwortlicher f�r die PKK?Region S�d begangen. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung - im Februar 2000 - �bernahm er die PKK-Region Mitte. Diese Region gliedert sich in die Gebiete K�ln, Bonn, D�sseldorf, Duisburg, Dortmund und Essen. Der Beschuldigte trat damit an die Stelle des anderweitig verfolgten Sait H., der im Dezember 1999 von der Zentrale beauftragt worden war, als Sektorleiter die Arbeit aller Regionen in Deutschland zu koordinieren und zu kontrollieren. Im M�rz 2001 wurde der Beschuldigte als Regionsverantwortlicher abgel�st. Als Regionsverantwortlicher war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F�hrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im Wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten oder sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des sogenannten "Heimatb�ros" waren dem Beschuldigten bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Der Beschuldigte kannte bei �bernahme seiner T�tigkeit als Regionsverantwortlicher im Februar 2000 die neue Zielsetzung der PKK-F�hrungsebene, sich f�r die Gesundheit und das Leben des Abdullah �calan, dessen Freilassung sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Er billigte diese Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf�hrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, K�rperverletzung, Sachbesch�digung, N�tigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auch innerhalb seines Zust�ndigkeitsbereiches in der Region Mitte anzuordnen. Um entsprechende Befehle umsetzen zu k�nnen, sorgte der Beschuldigte daf�r, dass in seiner Region die Masse "aktionsbereit" war. | 3 | NULL | | 41 | 1 | 2014-12-17 | 2014 | 529 | Haftbefehl gegen ein mutma\dfliches Mitglied der „Jabhat al-Nusra“ | Der Generalbundesanwalt hat am 5. Dezember 2014 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den 21-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ufuk C. erwirkt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende M\e4rz bis Juli 2014 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jabhat al-Nusra“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte Ende M\e4rz 2014 von M\fcnchen \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Dort soll er sich der „Jabhat al-Nusra“ angeschlossen haben, um an der gewaltsamen Errichtung eines allein auf der Scharia gegr\fcndeten Gottesstaates mitzuwirken. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, eine Schusswaffenausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und anschlie\dfend Wachdienste f\fcr die terroristische Vereinigung versehen zu haben. Im Juli 2014 verlie\df der Beschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. Bei seiner Ankunft auf dem M\fcnchener Flughafen am 25. Juli 2014 wurde er in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen. In der Folgezeit erh\e4rtete sich der Verdacht, dass der Beschuldigte sich in Syrien als Mitglied an der „Jabhat al-Nusra“ beteiligt hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. Der Beschuldigte wurde am 12. Dezember 2014 in Karlsruhe dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl vom 5. Dezember 2014 er\f6ffnet und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. | 16 | NULL | | 1 | 1 | 2014-01-24 | 2014 | 490 | Ehemaliger Mitarbeiter des jugoslawischen Geheimdienstes nach Deutschland \fcberstellt | Am heutigen Freitag (24. Januar 2014) wurde der 68 Jahre alte kroatische Staatsangeh\f6rige Josip P. aus Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Generalbundesanwalt hatte bereits am 15. September 2005 beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erwirkt. Seit dem Beitritt Kroatiens zur Europ\e4ischen Union im Juli 2013 lag gegen ihn zudem ein Europ\e4ischer Haftbefehl vor, der zur nunmehrigen \dcberstellung des Beschuldigten nach Deutschland f\fchrte. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zur Ermordung des jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) geleistet zu haben (\a7\a7 211, 27 StGB). Stjepan Durekovic geh\f6rte zu einer Gruppe f\fchrender jugoslawischer Oppositioneller, die in die Bundesrepublik Deutschland emigriert waren. Seit 1967 ver\fcbten ehemalige jugoslawische Geheimdienste Mordanschl\e4ge auf mehrere Mitglieder dieser Emigrantengruppe. Einer dieser Attentate galt Durekovic. Am 28. Juli 1983 t\f6teten ihn bislang nicht eindeutig identifizierte T\e4ter in einer als Druckerei genutzten Garage in Wolfratshausen durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf. Der Beschuldigte soll als hauptamtlicher Mitarbeiter des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes SDS der F\fchrungsoffizier von Krunoslav P. gewesen sein, der wegen seiner Beteiligung an der Ermordung Durekovics zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Der Beschuldigte P. ist dringend verd\e4chtig, bei der Vorbereitung des Attentats entscheidend eingebunden gewesen zu sein. Unter anderem soll er an der Beschaffung eines Nachschl\fcssels mitgewirkt haben, mit dem sich die T\e4ter unbemerkt Zugang zu den Druckereir\e4umen verschaffen konnten. Der Beschuldigte wird sp\e4testens bis zum Ablauf des morgigen Tages (25. Januar 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. | 16 | NULL | | 13 | 1 | 2000-05-19 | 2000 | 131 | Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der Berliner "RZ" | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts haben kanadische Beh\f6rden am 18. Mai 2000 den in Yellowknife/Kanada lebenden deutschen Staatsangeh\f6rigen Lothar E. an seinem Wohnort verhaftet und in vorl\e4ufige Auslieferungshaft genommen. Gegen den 46 Jahre alten Beschuldigten besteht ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 9. M\e4rz 2000. Die Bundesregierung wird um seine Auslieferung ersuchen. Bereits am 18. April 2000 hatten Beamte des Generalbundesanwalts den 51 Jahre alten deutschen Staatsangeh�rigen Matthias B. in Berlin auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. M�rz 2000 festgenommen. Der Beschuldigte B. befindet sich in Untersuchungshaft. Beide Beschuldigte sind der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Revolution�re Zellen (RZ)" sowie des versuchten und vollendeten Herbeif�hrens einer Sprengstoffexplosion dringend verd�chtig. Ihnen wird vorgeworfen, von 1985 bis 1993/94 der Berliner "RZ" angeh�rt zu haben. Gemeinsam mit anderen "RZ"-Mitgliedern sollen sie am 6. Februar 1987 in Berlin einen Spreng-stoffanschlag auf die Zentrale Sozialhilfestelle f�r Asylbewerber ver�bt und am 15. Januar 1991 einen Sprengstoffanschlag auf die Siegess�ule versucht haben. Nach den Ermittlungen waren die beiden Beschuldigten zudem an zwei Schu�waffenanschl�gen in Berlin am 28. Oktober 1986 und 1. September 1987 beteiligt, die zwar als K�rperverletzungsdelikte verj�hrt sind, aber ihre Zugeh�rigkeit zur terroristischen Vereinigung "RZ" belegen. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 2 | NULL | | 19 | 1 | 2012-07-31 | 2012 | 448 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 23. Juli 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 35-j\e4hrigen syrischen Staatsangeh\f6rigen Akram O. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Versto\dfes gegen das Staatsangeh\f6rigkeitsgesetz (\a7 42 StAG) erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte arbeitete von Februar 2008 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 f\fcr einen syrischen Nachrichtendienst. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle zu beobachten und auszusp\e4hen. Er \fcbermittelte seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern regelm\e4\dfig Informationen aus der syrischen Oppositionellenszene, die er zuvor selbst beschafft oder durch Kontaktpersonen erhalten hatte. So berichtete er seinem F\fchrungsoffizier \fcber Zusammenk\fcnfte und Kundgebungen syrischer Oppositioneller. Zudem informierte er im Januar 2012 seinen F\fchrungsoffizier von einer Spendengeldsammlung syrischer Oppositioneller in Deutschland. In der Folge wurden zwei in Syrien ans\e4ssige Verwandte eines in Deutschland lebenden Oppositionellen durch einen syrischen Geheimdienst befragt. Au\dferdem bewarb er sich - gesteuert von seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern - Ende 2010 als Jurist f\fcr den Gesch\e4ftsbereich des Bundesministeriums des Innern, vorzugsweise um eine Stelle beim Bundesamt f\fcr Verfassungsschutz oder beim Bundesamt f\fcr Sicherheit in der Informationstechnik. Seine Bewerbung blieb allerdings erfolglos. Bereits im September 2009 hatte der Angeschuldigte seine Einb\fcrgerung beantragt und hierbei falsche Angaben zu seinen pers\f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\e4ltnissen gemacht. Der Angeschuldigte war seit Ende Oktober 2008 als nicht angemeldete Ortskraft an der syrischen Botschaft in Berlin t\e4tig. F\fcr seine Agentent\e4tigkeit erhielt der Angeschuldigte mindestens 69.400 Euro. Der Angeschuldigte wurde am 7. Februar 2012 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2012 vom 7. Februar 2012) und befindet sich seit dem 8. Februar 2012 in Untersuchungshaft. | 14 | NULL | | 42 | 1 | 2011-11-29 | 2011 | 424 | Pressekonferenz der Bundesanwaltschaft und des Bundeskriminalamts zu den Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterst�tzer der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft f\fchrt seit dem 11. November 2011 Ermittlungen gegen Mitglieder und Unterst\fctzer der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der Beschuldigten Beate Z. den „NSU“. Diese Gruppierung soll f\fcr die sogenannten Ceska-Morde an neun Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn am 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Derzeit befinden sich vier Beschuldigte in Untersuchungshaft. Generalbundesanwalt Range und der Pr\e4sident des Bundeskriminalamts Ziercke werden am - Donnerstag, 1. Dezember 2011, 10.30 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe, bei einer Pressekonferenz \fcber den aktuellen Stand der Ermittlungen informieren. F\fcr die Bundesanwaltschaft werden au\dferdem der St\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts Bundesanwalt Griesbaum und f\fcr das Bundeskriminalamt der Leitende Kriminaldirektor Soukup an der Pressekonferenz teilnehmen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich bis sp\e4testens Donnerstag, 1. Dezember 2011, 9.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 13 | NULL | | 2 | 1 | 2009-02-06 | 2009 | 327 | Anklage wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Januar 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 63 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans-Josef H. wegen mehrerer Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, als Gesch\e4ftsf\fchrer einer in Rheinland-Pfalz ans\e4ssigen Firma in insgesamt 12 F\e4llen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben. So soll er in der Zeit von Juni 2005 bis Juni 2007 neun Lieferungen hochwertigen und daher ausfuhrgenehmigungsbed\fcrftigen Graphits \fcber eine t\fcrkische Firma in den Iran veranlasst haben. Die Ware - insgesamt etwa 16 Tonnen - war auf Anweisung des Angeschuldigten zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen jeweils als geringwertiges Graphit deklariert worden. Ferner soll er bis zu seiner Festnahme am 20. Juni 2008 mit seinem t\fcrkischen Gesch\e4ftspartner entgegen den Bestimmungen des sogenannten Iranembargos - eine Lieferung von insgesamt etwa 10 Tonnen hochwertigen Graphits an einen in der Iranembargoverordnung gelisteten Empf\e4nger im Iran verabredet haben. Zwei vereinbarungsgem\e4\df \fcber ein anderes EU-Land in die T\fcrkei ausgef\fchrte Teillieferungen konnten vom t\fcrkischen Zoll am 14. Mai 2007 und am 29. November 2007 angehalten werden. Noch w\e4hrend der Angeschuldigte mit seinem t\fcrkischen Gesch\e4ftspartner eine weitere Umgehungslieferung \fcber andere Drittstaaten plante, konnte ein dritter Lieferungsversuch des zum Raketenbau nutzbaren Materials durch die Festnahme des Angeschuldigten und die Sicherstellung des Graphits vereitelt werden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 20. Juni 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2008 vom 23. Juni 2008), zun\e4chst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom selben Tage und seit dem 21. November 2008 aufgrund eines erweiterten Haftbefehls. | 11 | NULL | | 25 | 1 | 2003-08-15 | 2003 | 123 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Juli 2003 beim 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Sahhaydar D. aus Bielefeld Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Dem 34 Jahre alten Sahhaydar D. wird zur Last gelegt, von Januar 1997 bis Februar 1999 als Funktion\e4r der terroristischen F\fchrungsspitze der DHKP-C angeh\f6rt zu haben. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium hat im August 1998 die Organisation verboten. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Angeschuldigte Sahhaydar D. war von Januar 1997 bis Februar 1999 als professioneller F\fchrungskader Angeh\f6riger der innerhalb der F\fchrung der DHKP-C in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung. Im Januar 1997 \fcbernahm er die Leitung des Gebiets Bielefeld und behielt diese Funktion jedenfalls bis zur Beendigung der terroristischen Vereinigung im Februar 1999. Als Gebietsverantwortlicher hatte er Kenntnis von Bestrafungsaktionen gegen Abweichler und Gegner bis hin zu deren T�tung sowie von Brandanschl\e4gen gegen t\fcrkische Einrichtungen im Inland und billigte diese. | 5 | NULL | | 6 | 1 | 2007-04-05 | 2007 | 271 | Auslieferung eines mutma\dflichen Mitbegr\fcnders einer terroristischen Vereinigung | In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wurde gestern (4. April 2007) der 32 Jahre alte, jordanische Staatsangeh\f6rige Thaer A. von Schweden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte wurde am 19. M\e4rz 2007 auf Grund eines von der Bundesanwaltschaft ausge-stellten Europ\e4ischen Haftbefehls in Schweden festgenommen und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 16. M\e4rz 2007. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Juni und Juli 2006 zusammen mit vier weiteren Perso-nen eine terroristische Vereinigung im Ausland gegr\fcndet zu haben (\a7\a7 129a, 129b StGB). Ziel der Vereinigung war es, im Sudan eine Front gegen die „Kreuzritter“ aufzubauen und den heiligen Krieg gem\e4\df einer Aufforderung von Usama bin Laden durch Begehung schwerer Straftaten in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte sollte sich innerhalb der Vereinigung um Geldtransfers und Finanzierungsfragen k\fcmmern. Dieser Verdacht ergibt sich aus \fcberwachten Chatgespr\e4chen, die im Rahmen einer Telekommunikations\fcberwachung des gesondert verfolgten Redouane E. H. aufgezeichnet werden konnten (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 8. Juli 2006, Nr. 26; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Gegen Redouane E. H. wird wegen des Verdachts der Unterst\fctzung der terroristischen Vereinigung Al Qaida im Zweistromland durch Rekrutierung und Vermittlung von K\e4mpfern ermittelt. Au\dferdem wird ihm vorgeworfen, Mitgr\fcnder der oben genannten terroristischen Vereini\acgung gewesen zu sein. Redouane E. H. befindet sich seit dem 7. Juli 2006 in Untersuchungshaft. Auf der Grundlage eines weiteren Europ\e4ischen Haftbefehls wurde die Auslieferung eines 24j\e4hrigen marokkanischen Staatsb\fcrgers aus Schweden beantragt. Dieser hat Einspruch gegen seine Auslieferung eingelegt, \fcber den noch nicht entschieden ist. Ihm wird vorgeworfen, Redouane E. H. bei der Vermittlung von Freiwilligen in den Irak und der Gr\fcndung der terroristischen Vereinigung unterst\fctzt zu haben. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 1 | 1 | 2011-01-17 | 2011 | 383 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Dezember 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 46-j\e4hrigen Omar K. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, im Zeitraum Mai 2010 bis zu seiner Festnahme am 21. September 2010 als informeller Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes in Deutschland lebende ausl\e4ndische Oppositionelle ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse gegen Agentenlohn an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Unter anderem soll sich der Angeschuldigte am 12. Mai 2010 mit seinem damaligen F\fchrungsoffizier, dem gesondert verfolgten Adel Ab. (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2010 vom 9. September 2010) in Berlin getroffen, an diesen nachrichtendienstliche Erkenntnisse \fcbergeben und von diesem weitere Auftr\e4ge sowie einen Agentenlohn in H\f6he von 3.000 US-Dollar entgegegengenommen haben. Ferner soll er am 25. Mai 2010 auftragsgem\e4\df Kontakt zu einem wichtigen ausl\e4ndischen Oppositionellen aufgenommen haben, mit dem Ziel, sich in Dissidentenkreise einzuschleichen und dort an nachrichtendienstlich relevante Informationen zu gelangen. Der Angeschuldigte wurde am 21. September 2010 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2010 in Halle (Saale) festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 27/2010 vom 22. September 2010). | 13 | NULL | | 28 | 1 | 2014-09-08 | 2014 | 516 | Festnahme dreier mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. September 2014 aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom gleichen Tag den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Steven N., den 28-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdullah W. sowie den 23-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Abdulsalam W. bei ihrer R\fcckkehr aus Kenia in die Bundesrepublik Deutschland am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte des Bundeskriminalamts wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Al-Shabab“ sowie der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 129b Abs. 1 und 2 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1, \a7 52 StGB) festnehmen lassen. Au\dferdem wurde die Wohnung eines weiteren Beschuldigten durchsucht. Die Vereinigung „Al-Shabab“ verfolgt das Ziel, die gegenw\e4rtig amtierende somalische \dcbergangsregierung zu st\fcrzen und ein allein auf islamischem Recht (Sharia) basierendes gro\dfsomalisches Kalifat zu errichten. Dies versucht sie in milit\e4rischen Auseinandersetzungen zu erreichen. Daneben beteiligt sich „Al-Shabab“ aber auch durch professionelle Internetpropaganda und Anschl\e4ge au\dferhalb Somalias am globalen Jihad. Sie hat sich unter anderem zu dem \dcberfall auf das „Westgate“-Einkaufszentrum in der kenianischen Hauptstadt Nairobi im September letzten Jahres bekannt. Die festgenommenen Beschuldigten sollen 2012 bzw. 2013 nach Somalia gereist sein und sich dort der „Al-Shabab“ angeschlossen haben. Sie sollen in einem Trainingslager der Vereinigung an Waffen ausgebildet worden sein und sich anschlie\dfend an deren bewaffneten Kampf beteiligt haben. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten konkrete Anschlagsplanungen oder -vorbereitungen hatten. Die festgenommenen Beschuldigten sind am 7. September 2014 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt worden, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. | 16 | NULL | | 7 | 1 | 2011-02-23 | 2011 | 389 | Festnahme zweier mutma\dflicher Islamisten in Nordrhein-Westfalen | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (22. Februar 2011) aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. Februar 2011 den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen \d6mer C. und den 28-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Turgay C. in Essen und in K\f6ln festnehmen lassen. Im Zusammenhang mit den Festnahmen wurden zudem zw\f6lf Geb\e4ude in Nordrhein-Westfalen und im Rhein-Main-Gebiet durchsucht, darunter die Wohnungen von vier weiteren mutma\dflichen Islamisten. An den Ma\dfnahmen waren das Bundeskriminalamt sowie Polizeikr\e4fte aus Nordrhein-Westfalen und Hessen beteiligt. Insgesamt waren etwa 100 Polizeibeamte im Einsatz. Der Beschuldigte \d6mer C. ist dringend verd\e4chtig, sich wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ strafbar gemacht zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Gegen den Beschuldigten Turgay C. besteht der dringende Verdacht der Unterst\fctzung dieser Organisation (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Den weiteren Beschuldigten wird ebenfalls vorgeworfen, die IBU unterst\fctzt zu haben. Die „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ ist eine islamistisch gepr\e4gte Terrororganisation mit Schwerpunkt im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. Sie unterh\e4lt paramilit\e4rische Ausbildungslager, in denen ihre K\e4mpfer f\fcr den gewaltsamen Jihad vorbereitet werden. Zusammen mit den Taliban, Al-Qaida und weiteren jihadistischer Gruppierungen ver\fcbt die IBU Attentate sowohl auf afghanische und pakistanische Sicherheitskr\e4fte als auch auf Soldaten der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Zudem ist sie f\fcr Anschl\e4ge auf zivile Ziele mitverantwortlich. Ihren Finanzbedarf deckt die Organisation unter anderem durch Spenden aus Europa, die von Unterst\fctzern der IBU gesammelt werden. Dem Beschuldigten \d6mer C. wird vorgeworfen, sich der IBU im September 2009 in einem Ausbildungslager der Organisation angeschlossen und bis zu seiner R\fcckkehr nach Deutschland im September 2010 an Kampfhandlungen der terroristischen Vereinigung teilgenommen zu haben. Dem Beschuldigten Turgay C. wird zur Last gelegt, im November 2010 in zwei F\e4llen am Transfer von insgesamt 39.000 Euro aus Spendensammlungen an die IBU in das afghanisch-pakistanische Grenzgebiet beteiligt gewesen zu sein. Die weiteren Beschuldigten sollen in Deutschland Spenden f\fcr die IBU gesammelt oder an Verantwortliche der Organisation weitergeleitet haben. Der Beschuldigte \d6mer C. wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Unna vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Dem Beschuldigten Turgay C. ist der Haftbefehl heute durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes er\f6ffnet worden. Er befindet sich ebenfalls in Untersuchunghaft. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 20 | 1 | 2001-07-21 | 2001 | 47 | Leuna-Akten an den Generalbundesanwalt �bergeben | Ende Juni 2001 ersuchte das Bundesamt f�r Justiz in Bern/Schweiz das Bundesministerium der Justiz in Berlin um �bernahme der Strafverfolgung in einem Strafverfahren, das Vorg�nge um den Kauf der ostdeutschen Leuna Raffinerie durch den franz�sischen Konzern Elf Aquitaine zum Gegenstand hat. Das Bundesministerium der Justiz hat daraufhin mit Schreiben vom 13. Juli 2001 das Bundesamt f�r Justiz in Bern gebeten, die Akten an den Generalbundesanwalt in Karlsruhe zu �bermitteln. Am 20. Juli 2001 sind die Akten (circa 60 Aktenordner) dem Generalbundesanwalt �bergeben worden.Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wird, wie dies bereits dem Schweizer Bundesamt f�r Justiz mitgeteilt worden war, nach Durchsicht der Akten entscheiden, ob er der Schweizer Bitte um �bernahme der Strafverfolgung in eigener Zust�ndigkeit entsprechen kann. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, werden die Akten voraussichtlich an eine Landesjustizverwaltung mit dem Ersuchen um �bernahme der Strafverfolgung weitergeleitet werden. | 3 | NULL | | 5 | 1 | 2009-03-18 | 2009 | 330 | Anklage gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer und ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. Februar 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen afghanischer Herkunft Omid S. und den ebenfalls 27 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen H\fcseyin \d6. wegen Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung, Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) und wegen Betruges (\a7 263 Abs. 1 StGB) erhoben; der Angeschuldigte Omid S. ist dar\fcber hinaus der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung und der Hehlerei (\a7 259 Abs. 1 StGB) hinreichend verd\e4chtig. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Im Dezember 2006 erkl\e4rte sich der Angeschuldigte Omid S. gegen\fcber dem gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr.19/2008) bereit, die Ziele der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) zu f\f6rdern und in einem Lager der Organisation im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet eine Ausbildung f\fcr den Jihad zu absolvieren. In Absprache mit Adem Y. erwarb er in den folgenden Monaten au\dfer der von ihm selbst ben\f6tigten Ausstattung auch Ausr\fcstungs- und Logistikgegenst\e4nde f\fcr die IJU. Die Gegenst\e4nde, darunter Infrarotstrahler, Nachtsichtger\e4te, ein GPS-Ger\e4t, ein Zielfernrohr und eine Kamera, bezahlte er teilweise mit betr\fcgerisch erlangten Sozialleistungen. Kurz bevor er im Mai 2007 in das Ausbildungslager abreiste, \fcberlie\df der Angeschuldigte dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl, damit dieser f\fcr die Zwecke der IJU \fcber das Bankguthaben verf\fcgen konnte. Die f\fcr die IJU bestimmten Gegenst\e4nde lieferte der Angeschuldigte Mitte Mai 2007 bei einem IJU-Mitglied in Zahedan (Iran) ab. Nach Beendigung der Kampfausbildung kehrte er Anfang Oktober 2007 nach Deutschland zur\fcck und erwarb weitere logistische Hilfsg\fcter f\fcr die IJU, unter anderem ein Notebook, dessen Herkunft aus einem Wohnungseinbruchdiebstahl er billigend in Kauf nahm. Der Angeschuldigte H\fcseyin \d6. beabsichtigte, sich ebenfalls in einem Lager der IJU f\fcr den Jihad ausbilden zu lassen. Auf Gehei\df des Adem Y., der den Aufenthalt in dem Ausbildungslager vermittelt hatte, erwarb der Angeschuldigte im Mai 2007 Logistikgegenst\e4nde f\fcr die IJU, wie etwa Ferngl\e4ser, MP3/MP4 Player und eine Kompassuhr. Au\dferdem \fcberlie\df er dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte mit der dazugeh\f6rigen Geheimnummer, damit dieser das Guthaben f\fcr die Zwecke der IJU einsetzen konnte. Auf dieses Konto wurde Arbeitslosengeld \fcberwiesen, dessen fortdauernden Bezug der Angeschuldigte durch falsche Angaben gegen\fcber der Arbeitsagentur kurz vor seiner Abreise erschlichen hatte. Anfang Juni 2007 reiste er \fcber die T\fcrkei nach Zahedan (Iran), um von dort aus in ein Ausbildungslager der IJU zu gelangen. Bei dem Grenz\fcbertritt nach Pakistan wurde er jedoch festgenommen und sp\e4ter in die T\fcrkei abgeschoben. Die mitgef\fchrten Logistikgegenst\e4nde hatte er an ein IJU-Mitglied in Zahedan \fcbergeben. Die Angeschuldigten wurden am 18. September 2008 festgenommen. (vgl. Pressemitteilung Nr. 23/2008 vom 19. September 2008). Der Angeschuldigte Omid S. befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der gegen den Angeschuldigten H\fcseyin \d6. erlassene Haftbefehl wurde am 30. September 2008 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 11 | NULL | | 3 | 1 | 2010-03-05 | 2010 | 353 | Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re des "Tamil Coordination Committee" (TCC) | Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (3. M\e4rz 2010) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2009 den 34-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Vijikanendra V. S., den 33-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sasitharan M., den 39-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Koneswaran T., den 42-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Poobalasingham T., den 58-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Sivanathan T. und den 22-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen Ragulan S. durch Beamte des Bundeskriminalamtes mit Unterst\fctzung \f6rtlicher Polizeikr\e4fte in Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden acht Objekte durchsucht, darunter das Zentrum des „Tamil Coordination Committee“ (TCC) in Oberhausen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich mitgliedschaftlich - der Beschuldigte Vijikanendra V. S. als R\e4delsf\fchrer - an der aus den F\fchrungskadern des „Tamil Coordination Committee“ (TCC) bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129 StGB). Das „Tamil Coordination Committee“ (TCC) ist das F\fchrungsgremium der deutschen Sektion der „Liberation Tiger of Tamil Eelam“ (LTTE). Die LTTE ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Mai 2006 als terroristische Vereinigung gelistet; es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Das TCC hat die Aufgabe, die in Deutschland lebenden Tamilen finanziell abzusch\f6pfen und die eingetriebenen Gelder sowie Gegenst\e4nde, die die LTTE f\fcr ihre terroristischen Zwecke ben\f6tigt, nach Sri Lanka zu transferieren. Um ein m\f6glichst hohes Einnahmeaufkommen zu sichern, hat das TCC ein durchstrukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem aufgebaut, in dessen Rahmen auch erpresserische Mittel eingesetzt werden, etwa die Drohung, die im Einflussgebiet der LTTE in Sri Lanka lebenden Familienangeh\f6rigen der Exiltamilen zu verschleppen oder zwangsweise als Soldaten zu rekrutieren. Der Beschuldigte Vijikanendra V. S. soll seit Juni 2006 Deutschlandverantwortlicher des TCC sein. Den Beschuldigten Sasitharan M. und Sivanathan T. liegt zur Last, dem Gremium seit Fr\fchjahr 2007 anzugeh\f6ren. Sasitharan M. soll stellvertretender Deutschlandverantwortlicher gewesen sein, Sivanathan T. das Gebiet Duisburg geleitet haben. Den Beschuldigten Koneswaran T. und Poobalasingham T. wird vorgeworfen, seit Sommer 2007 als Mitglieder des TCC die finanziellen Angelegenheiten der Organsiation geregelt zu haben. Der Beschuldigte Ragulan S. soll dem F\fchrungsgsgremium seit Sommer 2008 angeh\f6ren und seitdem koordinierende T\e4tigkeiten im TCC-Zentrum in Oberhausen ausge\fcbt haben. Bis zur ihrer Festnahme sollen die Beschuldigten als F\fchrungskader des TCC das von erpresserischen Methoden gepr\e4gte Eintreibungssytem der Organisation genutzt haben, um f\fcr die LTTE Verm\f6gens- und Sachwerte zu beschaffen. Die Beschuldigten wurden am Mittwoch und Donnerstag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnet und gegen Vijikanendra V. S., Sasitharan M., Koneswaran T., Sivanathan T. sowie Ragulan S. den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Bei Poobalasingham T. wurde der Haftbefehl gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 12 | 1 | 2014-04-17 | 2014 | 501 | Ehemaliger Leiter eines jugoslawischen Geheimdienstes nach Deutschland \fcberstellt | Am heutigen Donnerstag (17. April 2014) wurde der 72 Jahre alte kroatische Staatsangeh\f6rige Zdravko M. auf Grundlage eines Europ\e4ischen Haftbefehls aus Kroatien zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zur Ermordung des jugoslawischen Oppositionellen Stjepan Durekovic am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen (Bayern) geleistet zu haben (\a7\a7 211, 27 StGB). Stjepan Durekovic geh\f6rte zu einer Gruppe f\fchrender jugoslawischer Oppositioneller, die in die Bundesrepublik Deutschland emigriert waren. Seit 1967 ver\fcbten ehemalige jugoslawische Geheimdienste Mordanschl\e4ge auf mehrere Mitglieder dieser Emigrantengruppe. Eines dieser Attentate galt Durekovic. Er wurde am 28. Juli 1983 durch bislang nicht eindeutig identifizierte T\e4ter in einer als Druckerei genutzten Garage in Wolfratshausen durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf get\f6tet. Der Beschuldigte soll als Leiter des ehemaligen jugoslawischen Geheimdienstes SDS den gesondert verfolgten Josip P. beauftragt haben, den Mord an Durekovic zu planen und logistisch vorzubereiten. Josip P. soll seinerseits als hauptamtlicher SDS-Mitarbeiter der F\fchrungsoffizier von Krunoslav P. gewesen sein, der wegen seiner Beteiligung an der Ermordung Durekovics zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Pressemitteilung Nr. 1 vom 24. Januar 2014). Josip P. wurde im Januar 2014 aus Kroatien nach Deutschland �berstellt. Er befindet sich wegen des dringenden Verdachts der Beihilfe zum Mord an Stjepan Durekovic in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte Zdravko M. wird im Laufe des morgigen Tages (18. April 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef�hrt werden, der �ber die Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden wird. | 16 | NULL | | 11 | 1 | 2010-05-14 | 2010 | 363 | Festnahmen wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (13. Mai 2010) in Berlin den 42-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Ab. und den 46-j\e4hrigen libyschen Staatsangeh\f6rigen Adel Al. wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) durch Beamte der Bundespolizei festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sp\e4testens seit August 2007 f\fcr den Nachrichtendienst ihres Heimatstaates planm\e4\dfig Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Der Beschuldigte Adel Ab. soll sp\e4testens seit August 2007 als F\fchrungsoffizier des Geheimdienstes europaweit, vor allem aber in Deutschland Informationen aus den im Exil t\e4tigen Oppositionskreisen beschafft haben. Dabei soll er von dem Beschuldigten Adel Al. unterst\fctzt worden sein. Diesem wird vorgeworfen, in Deutschland sowie in anderen europ\e4ischen L\e4ndern Oppositionelle ausgesp\e4ht und die dabei erlangten Informationen gegen Agentenlohn an den Beschuldigten Adel Ab. weitergegeben zu haben. Dar\fcber hinaus soll er dessen Quellentreffs abgesichert und unterst\fctzt haben. Ziel der nachrichtendienstlichen Ma\dfnahmen soll es gewesen sein, die im Exil aktiven Oppositionsbewegungen bis hin zu ihrer Zerschlagung zu schw\e4chen. Die Beschuldigten wurden heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der gegen die Beschuldigten Haftbefehle erlassen und die Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 21 | 1 | 2004-11-04 | 2004 | 151 | Anklage gegen mutma\dfliche F\fchrungsfunktion\e4re der PKK/KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 13. Oktober 2004 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A und Vehbi A. Anklage erhoben. Der Angeschuldigte Hasan A. steht in dem dringenden Verdacht, R\e4delsf\fchrer der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung gewesen zu sein. Dem Angeschuldigten Vehbi A. wird Mitgliedschaft in dieser kriminellen Vereinigung und zudem tateinheitlich eine gef\e4hrliche K\f6rperverletzung zur Last gelegt. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Die Angeschuldigten geh\f6rten dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an. Der Angeschuldigte Hasan A. leitete von Juni 2001 bis Mai 2002 die PKK-Region „Mitte 2“ mit den Gebieten Dortmund, Duisburg und Essen. Im Juni 2003 \fcbernahm er die Leitung des PKK-Sektors „Nord“. Die PKK-Gebietsverantwortlichen f\fcr Kiel, Hamburg, Bremen, Hannover, Kassel, Berlin, Sachsen und D\e4nemark waren ihm unmittelbar unterstellt. Dem Angeschuldigten Vehbi A. wurde im Juli 2003 die Leitung des PKK-Gebietes Bremen \fcbertragen. In seiner F\fchrungsfunktion war der Angeschuldigte Hasan A. R\e4delsf\fchrer und der Angeschuldigte Vehbi A. als PKK-Gebietsverantwortlicher Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL)“ umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Dem Angeschuldigten Vehbi A. wird zudem gef\e4hrliche K\f6rperverletzung im Zusammenhang mit einer am 10. Februar 2004 in Bremen durchgef\fchrten Bestrafungsaktion vorgeworfen; an diesem Tag wurde auf Anweisung des Angeschuldigten ein ehemaliger PKK-Aktivist, der sich von der Organisation abgewandt hatte und deshalb bestraft werden sollte, von 10 Personen angegriffen und verletzt. Der Angeschuldigte Hasan A. befindet sich seit dem 2. Mai 2004, der Angeschuldigte Vehbi A. seit dem 25. Mai 2004 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2004 und 28. Mai 2004, abrufbar unter www.Generalbundesan-walt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). | 6 | NULL | | 5 | 1 | 2012-02-15 | 2012 | 435 | Festnahme wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen in Berlin aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 2012 den 56-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed B. wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) festnehmen lassen. Zudem wurden neben der Wohnung des Festgenommenen und den R\e4umlichkeiten eines Vereins auch die Wohn- und Gesch\e4ftsr\e4ume zweier weiterer Beschuldigter durchsucht. Unter der Sachleitung der Bundesanwaltschaft waren etwa 60 Beamte des Landeskriminalamts Berlin an dem Einsatz beteiligt. Der Beschuldigte Mohammed B. ist dringend verd\e4chtig, Informationen \fcber in Deutschland lebende Marokkaner an den marokkanischen Geheimdienst weitergegeben zu haben. Insbesondere soll er Informationen \fcber Anh\e4nger der Widerstandsbewegung f\fcr die Westsahara „Frente Polisario“ beschafft haben. Der Beschuldigte wurde heute Nachmittag in Berlin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. | 14 | NULL | | 20 | 1 | 2000-07-24 | 2000 | 15 | Anklage gegen den mutma\dflichen Deutschlandchef der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 4. Juli 2000 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegenden 42 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Nuri E.Anklage erhoben. Ihm wird R\e4delsf\fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung, Beihilfe zum versuchten Totschlag in zwei F\e4llen und versuchte Anstiftung zum Mord vorgeworfen. Der Angeschuldigte soll von Mai 1997 bis zu seiner Festnahme die verbotene DHKP-C gef\fchrt und insbesondere die Bestrafung von Parteiabweichlern angeordnet haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der Angeschuldigte ist seit 1993 ein hochrangiger F\fchrungskader der Devrimci Sol. Bis zu einer ersten Festnahme im Juni 1995 hatte er bereits deren Karatas-Fl�gel in Deutschland geleitet. Nach seiner Haftentlassung im Mai 1997 - er war am 26. Juni 1996 wegen der Beteiligung an einer Bestrafungsaktion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt worden - \fcbernahm er mit Serefettin G. und nach dessen Festnahme im September 1997 wieder allein die Deutschland- und Europaleitung der verbotenen DHKP-C. Im Sommer 1997 kam es zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Fl\fcgeln der Dev Sol. Der Angeschuldigte und G. wiesen mehrfach die \f6rtlichen Parteileiter an, gegen die Anh\e4nger des abtr\fcnnigen Yagan-Fl\fcgels vorzugehen und sie zu t\f6ten. Daraufhin versuchte ein Karatas-Aktivist in Frankfurt am Main, als es am 22. August 1997 zu einer Auseinandersetzung mit Yagan-Aktivisten kam, den bereits am Boden liegenden Oktay C. mit mehreren Sch\fcssen zu t\f6ten. Am 5. September 1997 lauerten Karatas-Aktivisten in Hamburg einem Anh�nger des Yagan-Fl\fcgels auf und schossen ihn nieder. Das Opfer wurde schwer verletzt. Der Angeschuldigte ging aber auch gegen angebliche "Verr\e4ter" in den eigenen Reihen vor. Nachdem er im November 1998 erfahren hatte, dass ein Aktivist bei einer polizeilichen Vernehmung Angaben zur DHKP-C gemacht hatte, lie\df er den Karatas-Anh�nger E. als Killer anheuern. Als E. den T\f6tungsbefehl erhielt, f\fchrte er die Tat nicht aus, sondern stellte sich der Polizei.Der Angeschuldigte, der in Deutschland lediglich eine Meldeanschrift hatte, um staatliche Leistungen zu erhalten, lebte vorwiegend im Ausland. Er wurde am 15. Oktober 1999 in der Schweiz aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 festgenommen und am 17. M\e4rz 2000 nach Deutschland ausgeliefert. Er befindet sich seither in Untersuchungshaft.Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich sp\e4testens 1995 eine terroristische Vereinigung, die militante Aktionen wie Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Seit der Erkl\e4rung des Generalsekret\e4rs Dursun Karatas vom 12. Februar 1999, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen absehen, sind keine Gewalttaten der terroristischen Vereinigung mehr bekannt geworden. Ob die DHKP-C-F\fchrung ihre Ziele und Methoden ge\e4ndert hat, ist bisher nicht gekl\e4rt. | 2 | NULL | | 27 | 1 | 2008-10-22 | 2008 | 320 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der Islamischen Jihad Union (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat heute (22. Oktober 2008) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 2008 den 21-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Burhan Y. durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Gro\dfraum Frankfurt/Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union (IJU) unterst\fctzt und dabei gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, auf Betreiben seines Bruders, des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008), \fcber Mittelsm\e4nner in der T\fcrkei an die IJU zun\e4chst unter Einschaltung von „Western Union“ einen Geldbetrag in H\f6he von 1.100 Euro transferiert zu haben. Ferner soll er Ausr\fcstungsgegenst\e4nde, n\e4mlich ein Fernglas, ein Nachtsichtger\e4t und eine Kamera an einen K\e4mpfer der IJU \fcbergeben haben, die dieser an ein Ausbildungslager im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet weiterleiten sollte. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 0 | 1 | 2000-09-12 | 0 | 1 | Das Dienstgeb�ude der Beh�rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof | 1. Bauaufgabe
Das neue Dienstgeb�ude des Generalbundesanwalts wurde am 25. August 1998 eingeweiht. Es entstand ab Ende 1994 auf dem ehemaligen IWKA-Gel�nde nach einem Entwurf des K�lner Architekten Professor Oswald Mathias Ungers. Die Stadt Karlsruhe hatte das Grundst�ck dem Bund zum Kauf angeboten, als sich abzeichnete, da� das Stammgel�nde an der Herrenstra�e den wachsenden Bed�rfnissen von Bundesgerichtshof und Bundesanwaltschaft in absehbarer Zeit nicht mehr gen�gen w�rde.Der Architekt O. M. Ungers beschrieb das Bauvorhaben wie folgt: Die Aufgabe war, der Institution des Generalbundesanwalts als h�chstem Staatsanwalt der Republik ein in jeder Hinsicht angemessenes Geb�ude zu planen. Angemessen zun�chst hinsichtlich der vielf�ltigen Funktionen eines komplexen Verwaltungsgeb�udes, hinsichtlich der M�glichkeit einer erheblichen Erweiterung auf dem gleichen Grundst�ck, als auch den strengen Sicherheitsanforderungen entsprechend. Gleichzeitig sollte das Geb�ude ein unverwechselbares Gesicht, eine klare Identit�t als Sitz der Bundesanwaltschaft erhalten. Ein beliebiger Verwaltungsbau w�rde der hervorragenden Bedeutung der Institution f�r unseren Staat nicht gerecht. Auf der anderen Seite sollte das Geb�ude aufgrund seiner innerst�dtischen Lage einen intensiven stadtr�umlichen Bezug zu seiner Umgebung herstellen, eine Erg�nzung oder gar Steigerung des pr�gnanten Stadtgef�ges von Karlsruhe darstellen. Der architektonische Entwurf folgt dem historischen Typus des Stadtpalais: In einem von einem Mauergeb�ude eingeschlossenen, begr�nten Hof erhebt sich ein freistehender f�nfgeschossiger Bauk�rper mit einem halbrunden Innengeb�ude. Der aus Hecken und B�umen gebildete "Palaisgarten" spiegelt den Grundri� des Hauptgeb�udes. Charakteristisch f�r die Architektur sind die Reduktion auf wenige pr�gnante Formen - Kreis und Quadrat - und die Verwendung solider Materialien. In Verbindung mit einer hohen Qualit�t der Ausf�hrung stellt das Geb�ude einen zeitlosen und angemessenen Rahmen f�r die Institution der Bundesanwaltschaft dar.



2. Architektonisches Konzept


Der Hauptbau besteht aus zwei architektonischen Grundelementen: dem U-f�rmigen Winkelgeb�ude und dem halbkreisf�rmigen Rundgeb�ude. In das U-Geb�ude, in dessen inneren Kernen Sicherheitstreppenh�user, Aufz�ge und Nebenr�ume liegen, ist ein halbkreisf�rmiger Rundbau eingestellt. Beide Grundelemente umschlie�en den f�nfgeschossigen, �berdachten Innenhof, der zugleich als Foyer und Eingangshalle dient. Umlaufende Oberlichtb�nder geben Tageslicht. Das �u�ere Mauergeb�ude (99,0 m X 99,0 m) nimmt den Blockrandcharakter der S�dweststadt auf und tr�gt mit seiner H�he von etwa f�nf Meter den hohen Sicherheitsanforderungen des Nutzers Rechnung. Es umschlie�t eine innere Garten- und Hoffl�che, auf der eine sp�tere Erweiterung der Hauptgeb�ude in drei Stufen m�glich ist. In den Innenarkaden sind Sonderfunktionen (Wache, Kfz-Stellpl�tze usw.) untergebracht. Den Hauptzugang bildet eine Toreinfahrt mit Sicherheits- und Pf�rtnereinrichtungen in der Brauerstra�e. Eine Tiefgarage bietet 115 Einstellpl�tze. Die Geb�udeteile heben sich nach innen und au�en durch unterschiedliches Material ab. Die Fassade des zentralen Rundbaus besteht aus wei�em Feinputz. Das Mauergeb�ude und das U-Geb�ude sind mit Naturstein (Jurakalk) verkleidet, der durch ein spezielles Bearbeitungsverfahren aufgehellt worden ist. Durch Lisenen gegliederte Felder lockern die Fassade des Mauergeb�udes auf. Der helle Naturstein soll den Bezug zu den historischen �ffentlichen Bauten des barocken und klassizistischen Karlsruhe herstellen.Die Anlage der Hof- und Gr�nfl�chen spiegelt den Grundri� des Hauptgeb�udes. Zwei Haine aus S�ulenpappeln, von Kirschlorbeerhecken umfa�t, und eine mittig stehende Eiche vollenden die Grundlinien des Rund- und Winkelbaus. Das Dach des Hauptgeb�udes wird zum �berwiegenden Teil begr�nt. Auf dem Mauergeb�ude sind bereits zwei Reihen Ligusterhecken gepflanzt. An den Au�enw�nden sind selbstklimmende Rankgew�chse vorgesehen. Vom Hof tritt man �ber eine zweigeschossige Eingangsarkade in das Foyer. Von dort sind allgemeine R�ume und die Caf�teria zug�nglich. In den Obergeschossen liegen die Hauptabteilungen der Bundesanwaltschaft, die zentrale Leitung, der Sitzungssaal und eine Dienstwohnung.





3. Kunst am Bau


Ziel der k�nstlerischen Ausgestaltung des Neubaus der Bundesanwaltschaft war die Auseinandersetzung sowohl mit den Aufgaben der Bundesanwaltschaft als auch mit der Architektur der Geb�ude und Au�enanlagen. Dazu wurde ein beschr�nkter Kunstwettbewerb durchgef�hrt. Folgende Objekte wurden beziehungsweise werden verwirklicht.Ben Willikens hat im Foyer vor dem Konferenzsaal zwei sich gegen�berliegende Wandgem�lde gefertigt, die zentralperspektivisch ausgerichtete R�ume zeigen. Die Strenge des Bildaufbaus und die Reduzierung der Motive auf geometrisch disziplinierte Formen binden die Gem�lde in besonderer Weise in die architektonische Gestaltung des Neubaus ein.Hans-Peter Reuter hat einen Wandfries f�r den Konferenzsaal entworfen, der die Gestaltungsprinzipien W�rfel und Symmetrie, die auch der Architektur von Prof. O.M. Ungers zugrundeliegen, in einer scheinornamentalen Bildfolge aufnimmt.Auch die von Jens Trimpin entworfenen Skulpturen - es handelt sich um quadratische Stelen aus massivem, schwarzem Basalt, die in den Innen- und Au�enh�fen aufgestellt werden - stehen in einem klar definierten Bezug zum architektonisch vorgegebenen Raum.Ein weiterer Auftrag wurde an den K�nstler Hamilton Finlay vergeben. In den (Pappel)S�ulenhainen werden im geometrischen Raster Platten aus schwarzem Granit verlegt, die der K�nstler mit Inschriften gestalten wird.





4. Terminablauf - Meilensteine 1985/86 Ideenwettbewerb auf dem Stammgel�nde des BGH August 1990 Grunderwerb Oktober 1990 Bauantrag und Genehmigung des Raumbedarfsplanes November 1990 Inkrafttreten des Bebauungsplanes "westliche Brauerstra�e" Februar 1991 Planungsauftrag, Beauftragung d. Architekturb�ros Ungers Januar 1993 Baufachliche Genehmigung Juni 1993 Haushaltsrechtliche Genehmigung November 1994 Baubeginn Februar 1996 Richtfest August 1998 Fertigstellung September 1998 Bezug





5. Planungs- und Kostendaten Grundst�cksfl�che1 0.000 qm Hauptnutzfl�cherd. 6.000 qm Bruttogrundfl�cherd. 19.000 qm Bruttorauminhaltrd. 83.000 m�Gesamtbaukostenrd. 66 Mio DM Genehmigte Baukosten 71,05 Mio DM Tiefgaragen- und Stellpl�tze 148 EP Arbeitspl�tze 205 Personen Kunst am Bau (rd. 1,25%)700.000 DM





6. Am Bau Beteiligte





Bauherr Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister f�r Raumordnung, Bauwesen und St�dtebau, dieser vertreten durch die OFD Karlsruhe, diese vertreten durch das Staatl. Hochbauamt II Projektleitung Staatliches Hochbauamt II Karlsruhe Planung und Durchf�hrung Prof. O. M. Ungers und Partner GmbH K�ln Bauleitung Burkhard Meyer Karlsruhe Tragwerksplanung Prof. Dr. Ing. Polonyi und Partner, K�ln Pr�fstatik Prof. Dr. Ing. F. Wenzel, Karlsruhe Vermessung Vermessungsb�ro Wei�, Bruchsal Heizung, L�ftung, Sanit�r INTEG GmbH, Bietigheim-Bissingen Elektroplanung Tomaschewski und Partner, Karlsruhe Innenausstattung


(Beratung)Prof. O.M. Ungers und Partner GmbH, K�ln Aussenanlagen Prof. O.M. Ungers und Partner GmbH, K�ln mit Hauenstein, Treuchtlinger und Wohlleb, Filderstadt Dr. Ing. W. Orth, Karlsruhe | 1 | NULL | | 45 | 1 | 2011-12-09 | 2011 | 427 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat gestern, am 8. Dezember 2011, auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2011 den 41-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Vezir T. durch Beamte des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt in Hanau festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begeht die PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge auf zivile Ziele in Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren der T\fcrkei. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Beschuldigte soll in der Zeit von Juni 2008 bis Juli 2009 als Kader der PKK mit der Leitung des Gebiets Sachsen betraut gewesen sein, das neben Sachsen auch Sachsen-Anhalt sowie Teile von Brandenburg und Th\fcringen umfasste. Er erteilte den ihm untergeordneten Kadern und Aktivisten Auftr\e4ge und Weisungen, vor allem im Zusammenhang mit der Beitreibung von Geldern f\fcr die PKK. Au\dferdem \fcberwachte er die Berichtspflichten untergeordneter Strukturebenen, organisierte Veranstaltungen und Demonstrationen und sorgte f\fcr die hierzu n\f6tigen Propagandamaterialien. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt beauftragt. | 13 | NULL | | 28 | 1 | 2006-07-26 | 2006 | 247 | Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r | Die Bundesanwaltschaft hat am 6. Juli 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 51 Jahre alten Hasan K. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Der Angeschuldigte war von Mai 1993 bis April 1994 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortlicher f\fcr die PKK-Region Nord-West mit den Gebieten Bremen, Hamburg und Kiel. In dieser F\fchrungsfunktion beteiligte er sich als Mitglied an der damals im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung. Innerhalb der PKK-F\fchrung hatte sich 1993 eine terroristische Vereinigung gebildet, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, ver\fcbten. Der Angeschuldigte wurde am 11. Januar 2006 auf der Grundlage eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 29. September 1998 in Wien festgenommen und am 12. Juni 2006 nach Deutschland \fcberstellt. Er befindet sich seitdem in deutscher Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 14. Juni 2006, Nr. 22, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). | 8 | NULL | | 23 | 1 | 2008-09-19 | 2008 | 317 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers und eines mutma\dflichen Mitglieds der Islamischen Jihad Union (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (18.09.2008) im Gro\dfraum Frankfurt/Main den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen afghanischer Herkunft Omid S. und den gleichfalls 27-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen H\fcseyin \d6. durch Beamte des Bundeskriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte Omid S. ist dringend verd\e4chtig, zun\e4chst in zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union (IJU) unterst\fctzt, dabei gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen und sich sodann als Mitglied an der IJU im Ausland beteiligt zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, auf Betreiben des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) im Mai 2007 von Deutschland aus in ein Ausbildungslager der IJU im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet gereist zu sein und dort bis September 2007 eine Kampfausbildung absolviert zu haben. Vor seiner Ausreise soll er Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl \fcberlassen haben, damit dieser \fcber das Guthaben des Beschuldigten f\fcr Zwecke der IJU verf\fcgen konnte. Ferner soll er Ausr\fcstungsgegenst\e4nde wie etwa einen Infrarotstrahleraufsatz und ein Fernglas zum Zwecke der logistischen Unterst\fctzung der IJU erworben und bei seiner Reise vom Mai 2007 an Verantwortliche der IJU \fcbergeben haben. Im September 2008 beabsichtigte der Beschuldigte, eine neuerliche Reise in das Einflussgebiet der ausl\e4ndischen IJU anzutreten. Diese konnte jedoch durch die gestrige Festnahme verhindert werden. Der Beschuldigte H\fcseyin \d6. ist dringend verd\e4chtig, in zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Islamische Jihad Union (IJU) unterst\fctzt und dabei zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG). Ihm wird zur Last gelegt, im Mai 2007 diverse Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr die ausl\e4ndische IJU beschafft zu haben. Unter anderem handelte es sich dabei um Moskitonetze, Taschenlampen, MP3/MP4-Player, Akkus, eine Kompassuhr und ein Fernglas. Im Juni 2007 soll er sich auf Vermittlung des gesondert verfolgten Adem Y. von Deutschland aus auf die Reise in ein Ausbildungslager der IJU begeben haben. Im pakistanischen Grenzgebiet wurde er jedoch im Juli 2007 - zusammen mit einem weiteren potentiellen K\e4mpfer - von den pakistanischen Sicherheitsbeh\f6rden aufgegriffen und erreichte das Lager daher nicht. Vor seiner Reise soll er dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst zugeh\f6riger Geheimzahl \fcberlassen haben, damit dieser \fcber das Guthaben f\fcr Zwecke der IJU verf\fcgen sollte. Kurz nach seiner Ausreise wurde das Konto allerdings durch die Bank aufgel\f6st, so dass Adem Y. nicht mehr auf das Guthaben zugreifen konnte. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehle erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 12 | 1 | 2006-04-10 | 2006 | 234 | Festnahme einer mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rin | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 3. April 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 31. M\e4rz 1999 die 35 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige kurdischer Abstammung G\fclay A. durch Beamte des Bundeskriminalamts in Berlin festnehmen lassen. Die Beschuldigte, die parteiintern den Decknamen „Beritan“ verwendete, ist dringend verd\e4chtig, von Juli 1995 bis Juni 1996 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied an der damals bestehenden terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. Diese ver\fcbte bis Mitte 1996 in Deutschland mit sogenannten aktionistischen Aktivit\e4ten Anschl\e4ge, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen. Die Beschuldigte \fcbernahm als professioneller Kader der PKK im Juli 1995 die Leitung der Region „Westfalen“. In dieser Funktion hatte sie eine f\fchrende Rolle innerhalb der jedenfalls bis Mitte 1996 bestehenden terroristischen Vereinigung. Am 16. M\e4rz 1996 lie\df sie auf Anweisung der Europ\e4ischen Frontzentrale der PKK an verschiedenen Orten im Gro\dfraum Dortmund sieben Brandanschl\e4ge mit Molotowcocktails ver\fcben. Dazu rekrutierte sie Jugendliche und lie\df sie mit Molotowcocktails ausstatten. Ab 12 Uhr mittags griffen die einzelnen T\e4tergruppen Gesch\e4fts-r\e4ume der Dresdner Bank und der Deutschen Bank, eine Sparkassenfiliale, zwei Reiseb\fcros, eine Polizeiwache sowie ein Postamt in Dortmund und L\fcnen an. Es entstanden zum Teil hohe Sachsch\e4den. Personen wurden nicht verletzt. Am 19. M\e4rz 1996 gegen 23.30 Uhr warfen unbekannte T\e4ter auf Anweisung der Beschuldigten einen Molotowcocktail gegen ein Fenster einer Sparkassenfiliale in Essen. Ein Inbrandsetzen des Geb\e4udes gelang nicht. Die Beschuldigte reiste im Januar 2006 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylfolgeantrag. Sie wurde am Tag ihrer Festnahme dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 3 | 1 | 2006-02-03 | 2006 | 226 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage wegen Spionage im Zusammenhang mit Tr\e4gertechnologie-Gesch\e4ften | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2006 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Jena Anklage gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen Volker St. (46 Jahre) aus Coburg und Peter Paul K. (65 Jahre) aus Rauenstein wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und Versto\dfes gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2 AWG) erhoben. Der Angeschuldigte St. ist Gesch\e4ftsf\fchrer und Hauptgesellschafter einer in Th\fcringen ans\e4ssigen Handelsfirma. Deren Gesch\e4ftsgegenstand besteht unter anderem in der Entwicklung und Herstellung von Vibrationstestanlagen. Diese Anlagen werden bei der Produktqualifikation, insbesondere von Hochtechnologie eingesetzt. Sie finden nicht nur f\fcr zivile Zwecke sondern auch bei der Entwicklung milit\e4rischer Tr\e4gertechnologie Verwendung. Der Angeschuldigte K. war als Produktgruppenleiter der Handelsfirma f\fcr die „Schwingtechnik“ und deren Export verantwortlich. Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in den Jahren 2001 und 2002 im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden milit\e4rischen Beschaffungseinrichtung eines fremden Staates unter Versto\df gegen deutsche Au\dfenwirtschaftsbestimmungen eine Vibrationstestanlage der 27-Kilo-newton-Klasse zum Preis von 200.000 Euro verkauft zu haben. Die Anlage wurde im Januar 2002 durch die Firma der Angeschuldigten an eine in einem Drittland ans\e4ssige Handelsfirma als vorgebliche Endabnehmerin ausgeliefert und von dort aus vereinbarungsgem\e4\df an die Auftraggeberin weitergeleitet. Dadurch wurde vermieden, dass deutsche Export-Kontrollbeh\f6rden auf die Ausfuhr der Anlage aufmerksam wurden. Im Mai 2002 installierte ein Firmenmitarbeiter die Anlage vor Ort und schulte das Bedienungspersonal. Der Angeschuldigte St. wurde am 21. Mai 2005 festgenommen. Er befindet sich seit dieser Zeit in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte K. wurde am 28. April 2005 festgenommen und am 18. Mai 2005 gegen Auflagen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont (n\e4here Einzelheiten hierzu siehe Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. April 2005 und 22. Mai 2005, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/ Pressemitteilungen2005) | 8 | NULL | | 25 | 1 | 2002-08-30 | 2002 | 84 | German Federal Prosecuting Attorney Gerneral Lays Down Indictment For Involvement In September 11 Attacks | No. 25

With his written accusation of August 23, 2002, the Federal Prosecuting Attorney General at the German Federal Court of Justice laid down an indictment against

the Moroccan citizen Mounir El Motassadeq, aged 28, from Hamburg,

on suspicion of being a member of a terrorist organization and of having aided and abetted in the commission of murder in over 3000 cases. The accused is charged with having sup-ported, as a member of the "Hamburg Cell", the four terrorist attacks committed in the United States of America on September 11, 2001.

Essentially, the written accusation, served by now, sets forth the following facts and mat-ters:

The terrorist attacks committed in the United States of America on September 11, 2001 were the deed of an international network of Islamic fundamentalists who were ready to use force, and that network was mainly controlled by the Muslim-fundamentalist "al Qaeda" or-ganization. It was the object of their combined action to carry the "Holy War (jihad)" to the countries of the Western society, to the United States of America in particular. The militant rejection of the Western society and their values, and the defense of the Muslim world against non-Muslims, including in the form of terrorist operations, were the common basis of their actions.

Being part of that network, an independent cell in Hamburg, shut up towards the outside and operating conspiratorially, participated in the planning, preparation and realization of the attacks. Members of that "Hamburg Cell" were the assassins Mohamed Atta, Marwan Alshehhi and Ziad Jarrah, who lost their lives on September 11, 2001 when committing the attacks in the United States of America, as well as the accused. The Cell had formed in Hamburg by the summer of 1999. The Islamist fundamentalist views of the members of the organization were determined by an increasingly aggressive attitude, radically anti-Ameri-can and anti-Jewish.

In October 1999 at the latest, the members of the organization, under the command of Atta, decided to take an active part in the "jihad" in committing terrorist attacks on America and to kill as many people as possible. Towards the end of November 1999, Atta, Alshehhi, Jarrah, and Binalshibh went to Afghanistan as a first group so as to prepare the action. The second group followed in the spring of 2000. The accused stayed in Afghanistan from the end of May 2000 until early August 2000. Destination of the members of the group were training camps that were chiefly run by "al Qaeda". The visits served above all the purpose of coor-dinating with the persons responsible of the international network the details of the attacks and their lo-gistic support, in addition to that of receiving ideologic indoctrination and military instruction.

Immediately after the first group returned, Atta, Alshehhi, and Jarrah, those members of the organization that had been designated as the pilots of the airliners to use for the attacks, went to the U.S.A. Atta and Alshehhi jointly attended a flight training center in Venice/Florida until December 2000 in order to become professional pilots. In mid January 2001, Jarrah obtained a private pilot?s license at another flight academy in Venice/Florida, too. The plan to have first Binalshibh and then Essabar undergo the formation as the fourth pilot failed. Their applications for the issue of an entrance visa for the United States were declined.

After the pilot formation courses had been completed, the particulars of the attacks were coordinated between Afghanistan, those members of the organization who had remained in Hamburg, and the assassins who had travelled to the U.S.A. - among other occasions, on that of a meeting held in Spain.

The accused was tied up in the preparations made for the attacks until the very end, as were those other members of the organization that had stayed in Hamburg. He was aware of the objects of the organization, aimed at the commission of terrorist attacks, and assisted in the planning and committing of those attacks by a great number of activities:

During the absence of the other members of the group, he, together with Bahaji, was acting as a "quasilocum tenens" of the terrorist organization in Hamburg. In that capacity, he systematically disguised the whereabouts of the absent and settled the personal matters of the absent Alshehhi. He played an important r�le in the financing of the terrorist activities of the organization. He had been given authority over the account of Alshehhi in Hamburg and held the corresponding EC-card. That account was the "financing pot" of the "Hamburg Cell" and served for meeting the expenses of the terrorist activities of the organization. From Germany, the accused was to provide the members of the organization with the funds required for the realization of the attacks. During the period in which authority for that account was conferred on him, numerous cash withdrawals and bank remittances to the credit of the members of the organization, among other things, were being made with his consent, among them remittances in favor of Binalshibh and Essabar, destined to finance the pilot formation they intended to undergo in the U.S.A.

The accused was arrested in Hamburg on November 28, 2001, and, since that date, he is being held in pretrial confinement. Before the 11th September terrorist attacks had been committed, the members Bahaji, Essabar, and Binalshibh, who are being prosecuted separately, disappeared from Hamburg. The search for them is being continued by means of a warrant of arrest.

The investigations yield no indications that the other 16 assassins involved in the terrorist attacks committed in the U.S.A. have been directed by the "Hamburg Cell".

The Hanseatic regional appeal court has served the written accusation upon the defense attorneys. It now remains to be decided whether or not the main proceedings are to be opened of the accused. | 4 | NULL | | 26 | 1 | 2008-10-08 | 2008 | 319 | Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am 5. Oktober 2008 einen iranischen und kanadischen Staatsangeh\f6rigen auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 19. September 2008 wegen des Verdachts mehrerer Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 und 6 AWG) durch Beamte des Zollkriminalamtes festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, als Gesch\e4ftsf\fchrer einer in Hessen ans\e4ssigen Firma im Zeitraum November 2007 bis September 2008 - entgegen den Bestimmungen des so genannten Iranembargos - die Ausfuhr technischer Ger\e4tschaften an in der Iranembargoverordnung gelistete Empf\e4nger teils durchgef\fchrt, teils versucht zu haben. Der Beschuldigte wurde am Abend des 5. Oktober 2008 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Zollkriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 11 | 1 | 2001-04-06 | 2001 | 39 | Festnahme in dem Ermittlungsverfahren gegen islamische Fundamentalisten | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen mutma�liche Mitglieder einer terroristischen Vereinigung islamischer Fundamentalisten wurden gestern auf Grund von Beschl�ssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. und 29. M�rz 2001 acht Objekte in Hessen und Bayern durchsucht und der mutma�lich algerische Staatsangeh�rige Samir K.festgenommen. Der Beschuldigte wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef�hrt. Der Beschuldigte steht in dem dringenden Verdacht, als weiteres Mitglied einer terroristischen Vereinigung islamischer Fundamentalisten im Raum Frankfurt am Main anzugeh�ren. Am 25./26. Dezember 2000 hatten Beamte des Bundeskriminalamtes im Auftrag des Generalbundesanwalts zwei Objekte in Frankfurt durchsucht und vier mutma�liche Mitglieder der terroristischen Vereinigung festgenommen. Diese Beschuldigten befinden sich seitdem auf Grund der Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. Dezember 2000 in Untersuchungshaft. Die Durchsuchungen hatten seinerzeit zum Auffinden eines Waffenlagers, bestehend aus zerlegten Langwaffen, Faustfeuerwaffen und Maschinenpistolen, gef�hrt. Dar�ber hinaus waren Munition, erhebliche Mengen von Kaliumpermanganat und Aceton sowie selbstgefertigte Sprengz�nder sichergestellt worden (n�here Einzelheiten siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 28. Dezember 2000).Nach dem gegenw�rtigen Ergebnis der Ermittlungen besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten vorhatten, zur Jahreswende 2000/2001 einen Sprengstoffanschlag in Stra�burg/Frankreich zu ver�ben. Nach den Untersuchungen deutet vieles darauf hin, dass die Beschuldigten damit begonnen hatten, die zur Durchf�hrung eines Sprengstoffanschlages ben�tigten Sprengmittel herzustellen. Sie hatten f�r die Zeit vom 25. Dezember 2000 bis Anfang Januar 2001 zwei Appartments f�r jeweils zwei Personen in Baden-Baden angemietet und eine Fahrt mit dem PKW nach Stra�burg, die Anfahrtstrecke, den Weihnachtsmarkt in Stra�burg und die Place Kleber mit einer Videokamera aufgezeichnet.An den gestern durchgef�hrten exekutiven Ma�nahmen waren zwei Staatsanw�lte des Generalbundesanwalts sowie Beamte des Bundeskriminalamtes, das mit den Ermittlungen beauftragt ist, der GSG 9, des Landeskriminalamtes Bayern und des Polizeipr�sidiums Frankfurt beteiligt. Durchsucht wurden f�nf Objekte im Gro�raum Frankfurt sowie drei Objekte im Gro�raum M�nchen. Schriftmaterial in arabischer Sprache wurde sichergestellt; die Auswertung der Unterlagen wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Der bei der Durchsuchung angetroffene Beschuldigte K. wurde vorl�ufig festgenommen.Zeitgleich wurden gestern, in Abstimmung mit der Bundesanwaltschaft, in Italien mit Schwerpunkt in Mailand durch die Staatsanwaltschaft und die dortigen Sicherheitsbeh�rden Exekutivma�nahmen gegen islamische Fundamentalisten durchgef�hrt, die im Verdacht stehen, zu der terroristischen Vereinigung in Frankfurt am Main und den hiesigen Beschuldigten Verbindungen zu haben. �ber die Ermittlungen in Italien wird die Staatsanwaltschaft Mailand Auskunft erteilen. Die hervorragende internationale justitielle Zusammenarbeit hat zum Fortgang der Ermittlungen in diesem schwierigen und ausserordentlich komplexen Ermittlungsverfahren erheblich beigetragen. | 3 | NULL | | 13 | 1 | 2009-08-19 | 2009 | 336 | Anklage wegen Offenbarens und Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen | Die Bundesanwaltschaft hat am 29. Juni 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 42 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Anton Robert K. wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen in einem besonders schweren Fall (\a7 95 Abs. 1, Abs. 3, \a7 94 Abs. 2 Nr. 2, \a7 93 StGB) und den 29-j\e4hrigen mazedonischen Staatsangeh\f6rigen Murat A. wegen Auskundschaftens von Staatsgeheimnissen (\a7 96 Abs. 2, \a7 93 StGB) erhoben. Dar\fcber hinaus sind die Angeschuldigten des Betruges in mehreren besonders schweren F\e4llen (\a7 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1, \a7 25 Abs. 2, \a7 53 StGB) hinreichend verd\e4chtig. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte Anton Robert K. war von Februar 2005 bis M\e4rz 2008 Mitarbeiter am Deutschen Verbindungsb\fcro in Pristina/Kosovo sowie an der Deutschen Botschaft in Skopje/Mazedonien. Entgegen bestehender Geheimhaltungsvorschriften machte er dem Ange-schuldigten Murat A., der f\fcr ihn seit Juni 2005 als Sprachmittler t\e4tig war, in den Jahren 2007 und 2008 nachrichtendienstlich sch\fctzenswerte Informationen zug\e4nglich. Murat A. beabsichtigte, die erlangten Kenntnisse entweder an Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalit\e4t in Mazedonien oder an einen fremden Nachrichtendienst weiterzugeben. Seit November 2005 war der Angeschuldigte Murat A. ausschlie\dflich als Sprachmittler f\fcr den An-geschuldigten Anton Robert K. t\e4tig. Dennoch machte er von November 2005 bis Februar 2008 wiederholt angeblichen Verdienstausfall bei dem Dienstherrn des Angeschuldigten Anton Robert K. geltend. Anton Robert K., der die berufliche Situation des Angeschuldigten Murat A. kannte, erstellte die daf\fcr erforderlichen Abrechnungen. Insgesamt erhielt Murat A. zu Unrecht Zahlungen in H\f6he von 14.700 Euro, von denen auch der Angeschuldigte Anton Robert K. profitierte. Die An-geschuldigten beabsichtigten, sich auf diese Weise eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen. Die Angeschuldigten wurden am 17. M\e4rz 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2009 vom 19. M\e4rz 2009); sie befanden sich bis 27. April 2009 in Untersuchungshaft. | 11 | NULL | | 3 | 1 | 2001-01-12 | 2001 | 32 | Ermittlungen wegen des Brandanschlages auf den j�dischen Friedhof in Potsdam | Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren der Staatsanwaltschaft Potsdam wegen des Brandanschlages auf die Trauerhalle des j�dischen Friedhofes in Potsdam �bernommen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist davon auszugehen, dass es sich um eine Tat mit rechtsextremistischem Hintergrund handelt, die in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwalts f�llt (� 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Die T�ter wollen aus antisemitischer Gesinnnung heraus ein Zeichen der Gewalt gegen j�dische Mitb�rger setzen. Es besteht dar�berhinaus der Verdacht, dass sie entschlossen sind, k�nftig ausser Propangandadelikten auch schwere Gewaltverbrechen zu begehen.Die bislang nicht bekannten Beschuldigten sind verd�chtig, am 7./8. Januar 2001 einen Brandanschlag auf die Trauerhalle des j�dischen Friedhofs in Potsdam begangen zu haben. Sie deponierten und entz�ndeten einen Brandsatz - bestehend aus einem Pappkarton mit zwei mit Benzin gef�llten Tetrapacks sowie einer Kerze - unmittelbar vor der Hintert�r der Trauerhalle. Durch die Flammen des Brandsatzes wurde die linke H�lfte der h�lzernen Doppelt�r fast vollst�ndig zerst�rt; der Innenraum und die Aussenfassade der Halle wurden durch Ru� besch�digt. Der Brand erlosch von selbst. In unmittelbarer Tatortn�he hinterlie�en die T�ter ein Bekennerschreiben, das mit "Die Nationale Bewegung" unterzeichnet war. Das Bekennerschreiben l�sst erkennen, dass mit weiteren schweren Straftaten zu rechnen ist.Im vergangenen Jahr 2000 ist "Die Nationale Bewegung" in Brandenburg bereits mehrfach mit rechtsextremistischen Straftaten (�� 86a, 130, 241 StGB) in Erscheinung getreten. Jeweils in unmittelbarer N�he der Tatorte wurden Bekennerschreiben der "Nationalen Bewegung" aufgefunden. In den letzten Monaten sind die T�ter dazu �bergegangen, Brandstiftungsdelikte im Sinne der �� 306 ff. StGB zu begehen:In der Nacht zum 21. September 2000 wurde in Stahndorf der Imbisswagen eines t�rkischen Staatsb�rgers in Brand gesetzt und vollst�ndig zerst�rt. Im Brandschutt wurde ein Bekennerschreiben der "Nationalen Bewegung" aufgefunden. Am 28. Dezember 2000 gegen 1.50 Uhr wurde in der Berliner Stra�e in Trebbin der Imbissstand eines t�rkischen Staatsb�rgers in Brand gesetzt. Der Imbissstand brannte fast vollst�ndig aus, wodurch ein Sachschaden in H�he von etwa 60 000 DM entstand. In Tatortn�he wurde ein teilweise verbranntes Bekennerschreiben aufgefunden, das den Verdacht begr�ndet, dass diese Straftat ebenfalls von der Gruppierung "Die Nationale Bewegung" begangen worden ist. Die strafbaren Aktionen der "Nationalen Bewegung" zeigen eine erhebliche Eskalation der Gewalt. Der Brandanschlag auf die Trauerhalle des j�dischen Friedhofes in Potsdam ist daher insbesondere vor dem Hintergrund zahlreicher rechtsextremistischer Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland geeignet, unter den in Deutschland lebenden j�dischen Mitb�rgern ein Klima der Angst und Einsch�chterung zu erzeugen und bei ihnen den Eindruck entstehen zu lassen, sie k�nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Die Tat ist damit bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen. Ihr ist ein herausgehobener Unrechtsgehalt beizumessen. Nach dem gegenw�rtigen Stand der Ermittlungen liegen keine zuverl�ssigen Anhaltspunkte zu der Struktur der "Nationalen Bewegung" und deren Mitgliederzahl vor. Im Rahmen des nunmehr �bernommenen Ermittlungsverfahrens wird aufzukl�ren sein, ob hinter der "Nationalen Bewegung" m�glicherweise ein Zusammenschluss von Personen steht, die sich zum Ziel gesetzt haben, rechtsextremistische Straftaten (�� 86a, 130 StGB) im Sinne einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB) und/oder Brandstiftungsdelikte und damit Katalogtaten im Sinne des � 129 a StGB zu begehen mit der Folge, dass sie als terroristische Vereinigung einzustufen w�ren. Das Landeskriminalamt Brandenburg ist weiterhin mit den Ermittlungen beauftragt. | 3 | NULL | | 22 | 1 | 2005-08-17 | 2005 | 184 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK-KONGRA-GEL | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 22. Juli 2005 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ismet A. Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 40 Jahre alte Angeschuldigte geh\f6rte von Juli 2001 bis Mai 2003 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an. Er leitete von Juli bis Dezember 2001 die PKK-Region „Nord-west“ mit den Gebieten Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg. In der Zeit vom 10. April 2003 bis 4. Mai 2003 oblag ihm die Leitung des Sektors „S\fcd“ mit den Gebieten Stuttgart, Freiburg, Mann-heim, Saarbr\fccken, Frankfurt/Main, Darmstadt, M\fcnchen, N\fcrnberg sowie Linz und Ober\f6sterreich. Aufgrund seiner F\fchrungsfunktion war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003 zum „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannte, hat am Bestand dieser kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 8. Februar 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 15. Februar 2005, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). | 7 | NULL | | 40 | 1 | 2014-12-11 | 2014 | 528 | Oktoberfestattentat 1980: Generalbundesanwalt nimmt Ermittlungen wieder auf | Der Generalbundesanwalt hat erneut f\f6rmliche Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980 aufgenommen. Anlass hierf\fcr sind die Angaben einer bislang nicht bekannten Zeugin. Bei einer Befragung hat sie Aussagen getroffen, die auf bislang unbekannte Mitwisser hindeuten k\f6nnten. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt entschieden, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Generalbundesanwalt Harald Range: „Mord verj\e4hrt nicht. Die Angaben einer uns bislang nicht bekannten Zeugin haben mich veranlasst, wieder f\f6rmliche Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980 aufzunehmen. Wir werden unsere Ermittlungen allerdings nicht auf die Zeugin und deren Angaben beschr\e4nken. Vielmehr werden wir allen Ansatzpunkten zur Aufkl\e4rung der Hintergr\fcnde des heimt\fcckischen Mordanschlags erneut und umfassend nachgehen.“ Das Oktoberfestattentat vom 26. September 1980 ist der schwerste rechtsterroristische Anschlag in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Es wurden dreizehn Menschen ermordet und mehr als 200 weitere zum Teil schwer verletzt. Unmittelbar nach dem Anschlag \fcbernahm der damalige Generalbundesanwalt Dr. Kurt Rebmann die Ermittlungen. Ziel der Bundesanwaltschaft war es, m\f6gliche Mitt\e4ter oder Hinterm\e4nner des bei der Detonation des Sprengsatzes verstorbenen Attent\e4ters Gundolf K\f6hler zu ermitteln. Insbesondere waren deshalb das Umfeld des Attent\e4ters und seine Verbindungen zu rechtsextremistischen Kreisen Gegenstand umfangreicher Ermittlungen. Am Ende lie\df sich der Verdacht auf weitere Tatbeteiligte oder Hinterm\e4nner des Anschlags jedoch nicht hinreichend erh\e4rten. Nach \fcber zwei Jahren umfassender Ermittlungen musste das Verfahren deshalb am 23. November 1982 eingestellt werden. In der damaligen Einstellungsverf\fcgung ist allerdings auch ausgef\fchrt, dass zwar einige Beweiserkenntnisse f\fcr eine Tatbeteiligung Dritter sprechen, ein abschlie\dfender Nachweis aber nicht zu f\fchren war. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanwaltschaft in der Folgezeit wiederholt die f\f6rmliche Wiederaufnahme der Ermittlungen gepr\fcft. In der j\fcngeren Vergangenheit etwa haben Vertreter des Generalbundesanwalts von Anfang Dezember 2009 bis Ende M\e4rz 2010 und im November 2010 eingehend Stasi-Unterlagen gesichtet. Zudem wurden hochrangige Offiziere des Ministeriums der Staatssicherheit der ehemaligen DDR und eine ehemalige Angeh\f6rige rechtsextremistischer Kreise befragt. Zuletzt ist die Bundesanwaltschaft einem Hinweis auf eine Beteiligung einer geheimdienstlichen „stay behind“-Organisation nachgegangen. Erfolgversprechende Ermittlungsans\e4tze f\fcr die Tatbeteiligung noch lebender Personen an dem Anschlag haben sich daraus allerdings nicht ergeben. Aus den Angaben der bislang nicht bekannten Zeugin ergeben sich hingegen nunmehr konkrete Ermittlungsans\e4tze. Deshalb hat der Generalbundesanwalt die Ermittlungen wieder aufgenommen und das Bayerische Landeskriminalamt mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 18 | 1 | 2015-05-22 | 2015 | 548 | Bundesanwaltschaft und Bayerisches Landeskriminalamt bitten um Mithilfe | Die Bundesanwaltschaft hat im Dezember 2014 die Ermittlungen wegen des Oktoberfestattentats vom 26. September 1980 wieder aufgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 40 vom 11. Dezember 2014) und geht allen Anhaltspunkten zur Aufkl\e4rung der Hintergr\fcnde des Attentats erneut und umfassend nach. Vor diesem Hintergrund haben sich die Bundesanwaltschaft und das mit den polizeilichen Ermittlungen beauftragte Bayerische Landeskriminalamt entschlossen, die \d6ffentlichkeit um Mithilfe zu bitten und wollen daher wissen: 1. Wer war am 26. September 1980 auf der M\fcnchner Theresienwiese und hat das Tatgeschehen beobachtet oder kann sonst Angaben zu dem Attentat machen? 2. Wer kann Foto- und/oder Filmaufnahmen zur Verf\fcgung stellen, die am Tag des Attentats auf der M\fcnchner Theresienwiese und/oder in der n\e4heren Umgebung des Oktoberfests aufgenommen wurden? In diesem Zusammenhang sind ausdr\fccklich auch Aufnahmen von Interesse, die bereits vor dem Zeitpunkt der Bombenexplosion, welche sich um ca. 22.20 Uhr ereignete, angefertigt wurden. Sachdienliche Hinweise nimmt das Bayerische Landeskriminalamt SoKo 26. September unter der Telefonnummer 089/1212-1980 oder per E-Mail unter blka.1980@polizei.bayern.de entgegen. Die Bundesanwaltschaft hatte unmittelbar im Anschluss an die Tat vom 26. September 1980 die Strafverfolgung wegen des Verdachts des Mordes, der Bildung einer terroristischen Vereinigung und anderer Straftaten \fcbernommen. Nach dem Ergebnis der damaligen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Student Gundolf K\f6hler, der bei der Tat ums Leben gekommen ist, den Sprengsatz gebaut, ihn zum Tatort gebracht und dort gez\fcndet hat. Sichere Feststellungen zu weiteren Tatbeteiligten oder zumindest Mitwissern hatten die fr\fcheren Ermittlungen nicht ergeben. Anlass f\fcr die Wiederaufnahme der Ermittlungen sind die Angaben einer zuvor nicht bekannten Zeugin. Bei einer Befragung hat sie Aussagen gemacht, die auf bisher unbekannte Mitwisser hindeuten k\f6nnten. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanwaltschaft entschieden, die Ermittlungen wieder aufzunehmen. Karlsruhe/M\fcnchen, 22.05.2015 Erreichbarkeit der Soko 26. September: Telefon: 089/1212-1980 oder E-Mail: blka.1980@polizei.bayern.de | 17 | NULL | | 7 | 1 | 2006-02-24 | 2006 | 230 | Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehle gegen zwei mutma\dfliche Agenten | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit Juli 2005 Ermittlungen gegen mehrere Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beschaffung von R\fcstungsg\fctern. Am 23. Februar 2006 wurden Durchsuchungsbeschl\fcsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vollzogen (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts Nr. 6 vom 23. Februar 2006); zwei Beschuldigte wurden am selben Tag durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts in Frankfurt vorl\e4ufig festgenommen. Bei diesen Beschuldigten handelt es sich um den deutschen Staatsangeh\f6rigen Joseph Edward G. (59 Jahre alt) und den ausl\e4ndischen Staatsangeh\f6rigen Yousef P. (41 Jahre alt). Sie wurden am 24. Februar 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen sie Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erlassen hat. Der Beschuldigte G. wurde vom Vollzug der Untersuchungshaft gegen Auflagen verschont. Die Beschuldigten stehen im Verdacht, sich im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden Einrichtung eines fremden Staates in der Bundesrepublik Deutschland mit der Beschaffung von Komponenten f\fcr den Tr\e4gertechnologiebereich sowie f\fcr die konventionelle Bewaffnung milit\e4rischer Streitkr\e4fte befasst zu haben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Beschuldigte P. Mitarbeiter eines ausl\e4ndischen Geheimdienstes und hielt sich regelm\e4\dfig f\fcr jeweils mehrere Tage in Deutschland auf. Seine Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, Ansprechpartner f\fcr Beschaffungsprojekte zu suchen und erteilte Auftr\e4ge vor Ort zu besprechen und voranzubringen. Zu seinen wichtigsten Kontaktpartnern in Deutschland z\e4hlt der Beschuldigte G. Dieser hat Verbindung zu einer Mehrzahl von Personen, die er als Zwischenh\e4ndler einschl\e4giger G\fcter in die Beschaffungsoperationen eingebunden hat. In den letzten Monaten war der Beschuldigte G. entsprechend den Vorgaben des P. unter anderem damit befasst, Steuerungskomponenten f\fcr Flugk\f6rper, Apparaturen f\fcr die Herstellung von Teilen der europ\e4ischen Tr\e4gerrakete Ariane IV, milit\e4rische Funk- und Nachtsichtger\e4te sowie Waffenl\e4ufe in Deutschland einzukaufen. 20 milit\e4rische Funkger\e4te sollten absprachegem\e4\df zur Verschleierung des tats\e4chlichen Endabnehmers \fcber Drittstaaten exportiert werden. Diese Lieferung konnte durch Intervention des Zollkriminalamtes und des Bundesamtes f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestoppt werden. Ob es den Beschuldigten in anderen F\e4llen gelungen ist, R\fcstungsg\fcter unter Umgehung der deutschen Exportkontrolle an die ausl\e4ndische Beschaffungseinrichtung zu liefern, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. Mit diesen sind das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt beauftragt. Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. | 8 | NULL | | 9 | 1 | 2003-03-20 | 2003 | 110 | Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Berlin | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen f\fcnf namentlich bekannte Beschuldigte und weitere bislang nicht bekannte Personen wegen des Verdachts der Gr\fcndung einer islamistischen terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB). Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, im Auftrag des internationalen Netzwerks gewaltbereiter Islamisten in Berlin eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet zu haben. Deren Ziel ist es, arabische Studenten anzuwerben, sie zu einem Verband unter ihrer F\fchrung zusammenzuschlie\dfen und in naher Zukunft mit ihnen Sprengstoffanschl\e4ge in der Bundesrepublik Deutschland zu ver\fcben. Es liegen Hinweise vor, dass die Beschuldigten m\f6glicherweise den Beginn des Krieges im Irak zum Anlass nehmen werden, einen Anschlag im Bundesgebiet zu begehen. Im Hinblick darauf durchsucht die Bundesanwaltschaft seit heute Nachmittag sechs Objekte in Berlin, unter anderem R\e4umlichkeiten in der Al?Nur?Moschee und B\fcror\e4ume des Vereins "Die islamische Gemeinschaft Berlin e.V.". Die vom Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordneten exekutiven Ma\dfnahmen wer-den von Beamten des Bundeskriminalamtes vollzogen; Polizeibeamte des Landes Berlin unterst\fctzen die Einsatzkr\e4fte. Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die Verbindungen der Vereinigungsmitglieder untereinander zu gewinnen sowie Tatmittel zur Begehung eines Anschlages aufzufinden. Damit tragen die strafprozessualen Ma\dfnahmen zugleich zur Verhinderung m\f6glicher Anschl\e4ge bei. Die namentlich bekannten Beschuldigten werden heute polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Danach wird \fcber die Frage einer Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes entschieden. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma\dfnahmen nicht erteilt werden. | 5 | NULL | | 44 | 1 | 2006-11-15 | 2006 | 263 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der innerhalb der Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung | Die Bundesanwaltschaft hat heute (15. November 2006) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bun\acdesgerichtshofes vom 9. November 2006 den 50 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mustafa A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in der N\e4he von Uelzen festnehmen lassen. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 30. August 2002 Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Der terroristische Fl\fcgel innerhalb der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revoluti-on\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis heute hat die Gruppierung in der T\fcr-kei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Der Beschuldigte ist seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland als Gebietsverantwort-licher und Funktion\e4r f\fcr die DHKP-C t\e4tig. Er hat an der Vorbereitung eines illegalen Waffen-transports in die T\fcrkei mitgewirkt, der letztlich von den t\fcrkischen Beh\f6rden verhindert werden konnte. Dar\fcber hinaus war er f\fcr Spendengeldsammlungen, die Beschaffung und Herstellung gef\e4lschter Personalpapiere f\fcr Mitglieder der terroristischen Vereinigung sowie die Schulung von Aktivisten verantwortlich. Der Beschuldigte ist heute dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Uelzen vorgef\fchrt worden; dieser hat auf Antrag der Bundesanwaltschaft den Haftbefehl in Vollzug gesetzt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit ohne Gef\e4hrdung weiterer Ermittlungen nicht mitgeteilt werden. | 8 | NULL | | 25 | 1 | 2000-08-10 | 2000 | 18 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche PKK-F\fchrungskader | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 19. Juni 2000 beim Bayerischen Obersten Landesgericht in M\fcnchen gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Perihan C.</b> und <b>Mehmet D.</b>Anklage erhoben. Den Angeschuldigten wird Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und bandenm\e4\dfiges Einschleusen von Ausl\e4ndern vorgeworfen. Sie sind hinreichend verd\e4chtig, dem kriminellen F\fchrungszirkel der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und Ende August 1998 die Schleusung von sechs Personen aus \d6sterreich in die Bundesrepublik Deutschland organisiert zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 41 Jahre alte Angeschuldigte Mehmet D. wurde im November 1996 Leiter der PKK-Region Bayern. Ab M\e4rz 1997 hielt er sich auf Anordnung der Parteif\fchrung ein Jahr lang im Nahen Osten auf. Im M\e4rz 1998 \fcbernahm er die F\fchrung der Region \d6sterreich. Zur gleichen Zeit wurde die 39 Jahre alte Angeschuldigte Perihan C. Leiterin der Region Bayern. Sie wechselte im Mai 1999 zur Region Berlin. Als hochrangige Funktion\e4re waren die Angeschuldigten in die kriminelle F\fchrungsstruktur der PKK/ERNK eingebunden. Sie verhielten sich konspirativ mit Hilfe von Decknamen und lebten, da sie ihr Privatleben zu Gunsten der Organisation aufgegeben hatten, an st\e4ndig wechselnden Aufenthaltsorten bei PKK-Sympathisanten, die ihnen Wohnung und Verpflegung gew\e4hrten. Als Leiter der benachbarten Regionen Bayern und \d6sterreich arbeiteten die Angeschuldigten eng zusammen, zumal zu ihren Aufgaben geh\f6rte, f\fcr die PKK illegale Grenz\fcbertritte zu organisieren. Im Auftrag des zwischenzeitlich rechtskr\e4ftig verurteilten Nebi Y., damals Leiter des Heimatb\fcros, sorgten sie Ende August 1998 daf\fcr, da\df vier M\e4nner und zwei Frauen, die keine g\fcltigen Aufenthaltserlaubnisse f\fcr Deutschland hatten, von \d6sterreich eingeschleust wurden. Die Angeschuldigte Perihan C. wurde am 10. Februar 2000 in Berlin festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 11. Februar 2000). Sie befindet sich in Untersuchungshaft. Gegen den mitangeschuldigten Mehmet D. besteht kein Haftbefehl. Er befindet sich auf freiem Fu\df.Innerhalb der PKK-F\fchrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen ver\fcbten. Seither bet\e4tigt sich die F\fchrungsspitze der PKK als kriminelle Vereinigung. Dazu z\e4hlen die Regions- und Gebietsverantwortlichen und die Funktion\e4re des sogenannten Heimatb\fcros, der PKK-Logistikzentrale. Das Heimatb\fcro h\e4lt die seit dem Verbot im November 1992 illegalen Parteistrukturen der PKK aufrecht. Um PKK-Kadern, Milizion\e4ren und Kurieren, die in der Regel keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis haben, Reisen von Kurdistan nach Westeuropa und umgekehrt zu erm\f6glichen, versieht es sie mit gef\e4lschten Ausweispapieren, die Regions- und Gebietsverantwortliche von Patrioten besorgen. | 2 | NULL | | 5 | 1 | 2000-02-23 | 2000 | 5 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr einen russischen Geheimdienst | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 11. Februar 2000 beim 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen die deutschen Staatsangeh\f6rigen Michael K. und Peter S. Anklage wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit erhoben. Den Angeschuldigten liegt zur Last, technologisches Know-how aus dem R\fcstungsbereich an einen russischen Nachrichtendienst verraten zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der 40 Jahre alte Industriekaufmann Michael K., dessen Handelsgesch\e4fte in Russland ohne Erfolg geblieben waren, erkl\e4rte sich Anfang 1996 aus finanziellen Gr\fcnden zur geheimdienstlichen Zusammenarbeit mit einem russischen Nachrichtendienst bereit. Nachdem K. Mitte 1996 den 52 Jahre alten Diplomingenieur Peter S. kennengelernt hatte, der bei einer R\fcstungsfirma im Raum M\fcnchen arbeitete und ebenfalls finanzielle Probleme hatte, kam er mit diesem \fcberein, von S. beschaffte Firmenunterlagen an interessierte Dritte zu verkaufen. Von Mitte 1997 bis Ende Juli 1999, dem Zeitpunkt ihrer Festnahme, h\e4ndigte Peter S. dem Mitangeschuldigten Michael K. eine Vielzahl von r\fcstungstechnologischen Unterlagen aus, die er sich an seiner Arbeitsstelle beschafft hatte, obwohl sie gr\f6\dftenteils firmenintern geheim zu halten waren. Dabei handelte sich es sich insbesondere um Schriften \fcber Lenkflugk\f6rper-Waffensysteme (in Planung) zur Panzer und Flugabwehr, \fcber ein Experimentalprogramm f\fcr einen hoch-beschleunigenden Flugk\f6rper, \fcber mit Festtreibstoffen angetriebene Luft-Luft-Flugk\f6rper sowie \fcber ein Lenkflugk\f6rper-Waffensystem (in Entwicklung) auf Lichtwellenleiter-Basis. Der Angeschuldigte K. reiste in dieser Zeit fast monatlich nach Moskau und ver\e4u\dferte dort die Unterlagen an den Mitarbeiter eines russischen Geheimdienstes. Er befand sich mit weiterem Verratsmaterial auf dem Weg nach Ru\dfland, als er am 28. Juli 1999 am Flughafen in Hannover fest-genommen wurde. S. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits weitere 100 Dokumente in seinen Besitz gebracht und versteckt, die er nach und nach Michael K. liefern wollte. Angeblich wusste S. nicht, dass K. die Firmenunterlagen an einen russischen Geheimdienst ver\e4u\dferte, hielt dies aber f\fcr m\f6glich und hinnehmbar. Der Angeschuldigte K. bekam von seinem russischen Gew\e4hrsmann Agentenlohn in H\f6he von mindestens 160.000 US-Dollar. Davon gab er etwa 68.000 US-Dollar an den Angeschuldigten S. weiter. Die Angeschuldigten wurden am 28. Juli 1999 vorl\e4ufig festgenommen und auf Grund von Haft-befehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 29. Juli 1999 in Untersuchungshaft genommen (siehe Pressemitteilung vom 29. Juli 1999). Peter S. ist seit 1. Dezember 1999 gegen Auflagen von der Untersuchungshaft verschont. | 2 | NULL | | 9 | 1 | 2011-03-04 | 2011 | 392 | Haftbefehl wegen des Anschlags auf US-Soldaten am Flughafen Frankfurt am Main | Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat gestern (3. M\e4rz 2011) auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen den 21-j\e4hrigen serbisch-montenegrinischen Staatsangeh\f6rigen Arid U. Haftbefehl wegen Mordes in zwei F\e4llen sowie wegen versuchten Mordes in drei F\e4llen in Tateinheit mit gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung in zwei F\e4llen erlassen (\a7 211, \a7 223, \a7 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, \a7 22, \a7 52, \a7 53 StGB). Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, am Nachmittag des 2. M\e4rz 2011 am Flughafen Frankfurt am Main heimt\fcckisch und aus niedrigen Beweggr\fcnden zwei US-amerikanische Soldaten get\f6tet zu haben. Bei dem Versuch, drei weitere Angeh\f6rige der US-Armee zu ermorden, verletzte er zudem zwei der Soldaten schwer. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen liegt dem Beschuldigten im Wesentlichen folgender Sachverhalt zur Last: Der Beschuldigte wollte Vergeltung f\fcr die Beteiligung US-amerikanischer Soldaten am Milit\e4reinsatz der NATO in Afghanistan \fcben. Er fasste deshalb den Entschluss, einen Anschlag auf Angeh\f6rige der US-Streitkr\e4fte am Flughafen Frankfurt am Main zu begehen. In Umsetzung dieses Plans n\e4herte er sich am 2. M\e4rz 2011 gegen 15.20 Uhr einer Gruppe US-Soldaten, die im Bereich des Terminals 2 einen Bus der US-Luftwaffe bestiegen. Einen der Soldaten befragte er zu deren Einsatzort. Nachdem dieser ihm best\e4tigt hatte, dass er und seine Kameraden f\fcr einen Einsatz in Afghanistan vorgesehen seien, schoss er dem arglosen Soldaten mit einer Pistole in den Hinterkopf. Der 25-j\e4hrige US-Amerikaner erlag seinen Kopfverletzungen noch am Tatort. Anschlie\dfend bestieg der Beschuldigte den Bus, rief laut „Allahu Akbar“ („Gott ist gro\df“) und t\f6tete den 21-j\e4hrigen Fahrer des Busses mit einem Schuss aus der Pistole in den Kopf. Im Bus schoss er auf zwei weitere Soldaten im Alter von 25 und 21 Jahren. Einer der beiden erlitt schwere Kopfverletzungen, der andere insbesondere eine lebensgef\e4hrliche Verletzung im Brustbereich. Schlie\dflich versuchte er, noch einen Angeh\f6rigen der US-Streitkr\e4fte durch Sch\fcsse in den Kopf zu t\f6ten. Da sich eine H\fclse im Auswurf der Waffe verklemmt hatte, konnte der Beschuldigte allerdings keine weiteren Sch\fcsse abgeben. Er fl\fcchtete aus dem Bus in eine Flughafenhalle. Dort wurde er von Kr\e4ften der Bundespolizei \fcberw\e4ltigt und festgenommen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen wollte der Beschuldigte die US-amerikanischen Soldaten allein und ausschlie\dflich deshalb t\f6ten, weil er sie als Repr\e4sentanten der US-Streitkr\e4fte ansah. Er ist damit dringend verd\e4chtig, staatsgef\e4hrdende Straftaten von besonderer Bedeutung begangen zu haben. Gem\e4\df \a7 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a und c GVG hat die Bundesanwaltschaft deshalb am gestrigen Mittwoch (3. M\e4rz 2011) die Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main \fcbernommen. Mit den polizeilichen Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Polizeipr\e4sidium Frankfurt am Main beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 23 | 1 | 2009-11-06 | 2009 | 346 | Generalstaatsanwaltschaft Dresden legt Bundesanwaltschaft Akten zum Luftangriff vom 4. September 2009 vor | Bei der Bundesanwaltschaft sind mehrere Strafanzeigen wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 auf zwei von Taliban entf\fchrte Tanklastz\fcge wegen vermeintlicher Verbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch eingegangen. Nach vorl\e4ufiger Bewertung der Erkenntnisse aus allgemein zug\e4nglichen Quellen ergeben sich bisher keine tats\e4chlichen Anhalts\acpunkte f\fcr das Vorliegen einer Straftat deutscher Soldaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch. Wegen desselben Sachverhalts sind bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden Pr\fcfvorg\e4nge anh\e4ngig, die der Frage der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dienen. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat am 6. November 2009 ihre Akten der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf eine m\f6gliche Zust\e4ndigkeit gem\e4\df \a7 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz vorgelegt. Die nunmehr \fcbermittelten Unterlagen bed\fcrfen einer \dcberpr\fcfung daraufhin, ob sich aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen eine abweichende Bewertung ergibt. Nach Auswertung der vorgelegten umfangreichen Unterlagen wird eine abschlie\dfende Entscheidung getroffen werden. Angesichts der komplexen Rechtsfragen wird die weitere Pr\fcfung einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie lassen derzeit weitergehende Informationen nicht zu. | 11 | NULL | | 34 | 1 | 2000-10-30 | 2000 | 24 | Anklage gegen einen mutma�lichen PKK-F�hrungsfunktion�r | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 9. Oktober 2000 beim Oberlandesgericht Celle gegen den 40 Jahre alten t�rkischen Staatsangeh�rigen kurdischer Abstammung Halat K. Anklage erhoben. Ihm wird Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB), Anstiftung zum schweren Hausfriedensbruch in zwei F�llen und Landfriedensbruch vorgeworfen. Der Angeschuldigte soll von Mai 1994 bis Mitte Juli 1995 und von Ende April 1998 bis M�rz 2000 als Mitglied des terroristischen und sodann kriminellen F�hrungszirkels der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistan (PKK/ERNK) in der Bundesrepublik Deutschland t�tig gewesen sein. Die inzwischen zugestellte Anklageschrift geht im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:Der Angeschuldigte geh�rt seit vielen Jahren dem f�hrenden Funktion�rsk�rper der PKK an. Aufgrund seiner langj�hrigen Erfahrung in der Wahrnehmung von F�hrungsaufgaben der Partei in Deutschland und im Ausland ist er als einer der hochrangigen Funktion�re der PKK/ERNK anzusehen. Im Mai 1994 gab er die Leitung des PKK-Gebietes Stuttgart auf und �bernahm andere ? gleichwertige ? F�hrungsaufgaben. Im Jahr 1994 oder 1995 war er f�r die PKK-Region Westfalen mit den Gebieten Duisburg, Essen und Dortmund verantwortlich. Mitte Juli 1995 verlie� er auf Weisung der Parteif�hrung die Bundesrepublik Deutschland, um im Ausland Aufgaben als F�hrungskader wahrzunehmen. Ende April 1998 kehrte er nach Deutschland zur�ck und leitete sp�testens von August 1998 die PKK-Region Nord mit den Gebieten Kassel, Hannover, Bielefeld, Osnabr�ck und Salzgitter. Nachdem er von Februar 1999 bis Mai 1999 in erster Linie in einem "Krisenstab" in der "Zentrale" der PKK t�tig war, �bernahm er im Mai 1999 bis zu seiner Festnahme am 23. M�rz 2000 die Region S�d mit den Gebieten Frankfurt am Main, Mainz, Gie�en, Mannheim, Saarbr�cken und Darmstadt.Innerhalb der PKK-F�hrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl�ge gegen t�rkische und deutsche Einrichtungen, ver�bten. Seither bet�tigt sich die F�hrungsspitze der PKK als kriminelle Vereinigung. Die F�hrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef�lschten Ausweispapieren ausstatten und sie �ber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb�ro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Als Gebiets-und Regionsverantwortlicher war der Angeschuldigte in die terroristische und sp�ter kriminelle F�hrungsstruktur der PKK eingebunden. Nach seiner Ankunft in Deutschland im April 1998 waren ihm aufgrund seiner exponierten Stellung die Praktiken der kriminellen Vereinigung und die Aufgaben des "Heimatb�ros" nicht nur bekannt, sondern er wirkte bei der Beschaffung und Verwendung von gef�lschten Ausweispapieren aktiv mit. Seit der Festnahme des Parteif�hrers Abdullah �calan am 15. Februar 1999 setzt die PKK-F�hrung ihre bis 1996 ge�bte Praxis fort, mit demonstrativen Aktionen, auch unter Begehung von Straftaten auf aktuelle Ereignisse zu reagieren. Nachdem der Parteif�hrer in Kenia festgenommen und auf dem Luftweg in die t�rkische Republik verbracht worden war, kam es am 16. und 17. Februar zu zentral gesteuerten Besetzungen, die sich gegen diplomatische und konsularische Vertretungen Griechenlands, Kenias und Israels sowie gegen Einrichtungen deutscher Parteien richteten. Der Angeschuldigte, der sp�testens seit April 1998 engen Kontakt zur Europaf�hrung der PKK hatte, geh�rte auf Anordnung des damaligen Europakoordinators "Sahin" zu einem Anfang Februar 1999 gebildeten "Krisenstab" der "Zentrale". In dieser herausgehobenen Funktion erteilten er und andere dem "Krisenstab" zugeh�rige F�hrungsfunktion�re den ihnen untergeordneten Kadern die Weisung zu den Besetzungsaktionen. In Befolgung der Anordnung st�rmten am fr�hen Morgen des 16. Februar 1999 unter anderem jeweils mehrere kurdische Aktivisten in die griechischen Generalkonsulate in Frankfurt am Main und Hannover, brachen T�ren auf, zerschlugen Fensterscheiben und Mobiliar und hielten die R�ume �ber mehrere Stunden hinweg besetzt. Im Generalkonsulat in Frankfurt am Main warfen die Besetzer B�romaterial, Teile einer Computeranlage und Steine auf die vor dem Haus eingesetzten Polizeibeamten. Auch aus den Reihen der vor dem Konsulatsgeb�ude versammelten PKK-Anh�nger wurden die Polizeibeamten mit Steinen beworfen. In Hannover wurde ein Hausbewohner gewaltsam aus seiner �ber dem Generalkonsulat gelegenen Wohnung gezerrt und l�ngere Zeit von den Besetzern festgehalten. In beiden F�llen entstand erheblicher Sachschaden. Der Angeschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. | 2 | NULL | | 5 | 1 | 2008-03-12 | 2008 | 301 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Februar 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin gegen den 40 Jahre alten sudanesischen Staatsangeh\f6rigen Acuil A. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, seit Juli 2005 bis zum 19. Oktober 2007 im Auftrag des sudanesischen Nachrichtendienstes die Aktivit\e4ten sudanesischer Oppositioneller in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, w\e4hrend des genannten Tatzeitraums in regelm\e4\dfigem Kontakt zu seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern in Berlin gestanden und diesen Informationen \fcber Kreise der sudanesischen Opposition verschafft zu haben. Um eine wirksame Informationsbeschaffung zu gew\e4hrleisten, engagierte sich der Angeschuldigte intensiv in sudanesischen Oppositionsgruppierungen sowie in Menschenrechtsgruppen, die von Deutschland aus im Sudan t\e4tig sind. Er nahm ferner an zahlreichen Veranstaltungen von Menschenrechtsaktivisten teil, die sich mit der politischen wie auch humanit\e4ren Situation im Sudan besch\e4ftigen. F\fcr seine Ausforschungst\e4tigkeit erhielt der Angeschuldigte ein regelm\e4\dfiges Entgelt. Er befindet sich seit dem 20. Oktober 2007 in Untersuchungshaft. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 18 | 1 | 2010-08-19 | 2010 | 370 | Anklage wegen Unterst\fctzung des iranischen Rakentenprogramms | Die Bundesanwaltschaft hat am 5. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 65 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Heinz Ulrich K. und den 52 Jahre alten iranischen Staatsangeh\f6rigen Mohsen A. wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 2, 4 und 6 AWG [Heinz Ulrich K.]) und Anstiftung hierzu (\a7 26 StGB [Mohsen A.]) erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, im Juli 2007 einen Vakuum-Sinterofen im Wert von rund 850.000 Euro aus Deutschland in den Iran exportiert und damit vors\e4tzlich gegen das Iran-Embargo sowie gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften zur Kontrolle der Ausfuhr von G\fctern mit doppeltem Verwendungszweck („EG-Dual-Use-Verordnung“) versto\dfen zu haben. Die Angeschuldigten sollen ferner verabredet haben, dass der Angeschuldigte Heinz Ulrich K. als Gesch\e4ftsf\fchrer der deutschen Herstellerfirma im M\e4rz 2008 f\fcr die Aufstellung der Anlage und deren Einrichtung zur Inbetriebnahme Sorge tragen werde. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Der Iran entwickelt sp\e4testens seit Ende der 1990er Jahre Raketen mit gro\dfer Reichweite, die als Tr\e4gersysteme f\fcr Massenvernichtungswaffen verwendet werden k\f6nnen. Um die Steuerungsbauteile und den Gefechtskopf der Raketen mit hitzebest\e4ndigen Stoffen zu beschichten, werden Vakuum-Sinter\f6fen ben\f6tigt. Allerdings verfolgen die Mitgliedsstaaten der Europ\e4ischen Union und die USA seit Jahren eine \e4u\dferst restriktive Ausfuhrpolitik gegen\fcber dem Iran. Seit April 2007 sind zahlreiche milit\e4risch nutzbare G\fcter zudem vom Ausfuhrverbot des Iran-Embargos erfasst, darunter auch Vakuum-Sinter\f6fen. Um die Exportkontrollen zu umgehen, beschafft sich der Iran die f\fcr sein Raketenprogramm notwendige Hochtechnologie \fcber Drittfirmen. Der Angeschuldigte Mohsen A. f\fchrte seit etwa 1995/1996 eine iranische Anlagen- und Maschinenbaufirma. Sp\e4testens im Fr\fchjahr 2004 beauftragte ihn ein leitender Mitarbeiter des iranischen Raketenprogramms, einen Vakuum-Sinterofen zu erwerben und diesen im Iran betriebsfertig einrichten zu lassen. Zur Durchf\fchrung dieses Auftrags schaltete der Angeschuldigte Mohsen A. den gesondert verfolgten Dr. Behzad S. ein (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 7. April 2010), der seinerseits den Kontakt zur deutschen Herstellerfirma und deren Gesch\e4ftsf\fchrer, dem Angeschuldigten Heinz Ulrich K., herstellte. Nach l\e4ngeren Verhandlungen erwarb der Angeschuldigte Mohsen A. im M\e4rz 2007 bei der deutschen Herstellerfirma einen Vakuum-Sinterofen f\fcr rund 850.000 Euro. Der Angeschuldigte Heinz Ulrich K. spiegelte der deutschen Ausfuhrkontrolle die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. als Endempf\e4nger der Anlage vor, obwohl er wusste, dass mit dem Ofen Raketenbauteile beschichtet werden sollten. Im Juli 2007 wurde der Ofen in den Iran ausgef\fchrt. Im M\e4rz 2008 begann die deutsche Herstellerfirma auf Veranlassung des Angeschuldigten Heinz Ulrich K., die Anlage in Teheran einzurichten. Kurz nach Beginn der Arbeiten teilte das Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Angeschuldigten Heinz Ulrich K. mit, dass die Firma des Angeschuldigten Mohsen A. verd\e4chtig sei, f\fcr das iranische Raketenprogramm zu arbeiten. Er stellte daraufhin die Einrichtungsarbeiten ein, wusste aber, dass der iranische Abnehmer die Anlage mit eigenen Mitteln in Betrieb nehmen konnte. Ob die Anlage in der Folge tats\e4chlich verwendet wurde, konnte durch die Ermittlungen nicht gekl\e4rt werden. Der Angeschuldigte Heinz Ulrich K. befindet sich auf freiem Fu\df. Der Angeschuldigte Mohsen A. wurde am 16. Oktober 2009 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 17. Oktober 2009) und befand sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 23. April 2009 in Untersuchungshaft. Er wurde bereits am 24. M\e4rz 2010 durch die Bundesanwaltschaft angeklagt (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2010 vom 7. April 2010), jedoch geht der jetzige Tatvorwurf insoweit \fcber den dort angeklagten Sachverhalt eines Embargoversto\dfes hinaus, als nunmehr auch der hinreichende Verdacht einer Anstiftung zu einem Versto\df gegen allgemeine Vorschriften des Exportkontrollrechts („EG-Dual-Use-Verordnung“) besteht. | 12 | NULL | | 8 | 1 | 2007-04-24 | 2007 | 272 | Pressekonferenz Bundesanwaltschaft | Vor dem Hintergrund umfangreicher Medienberichterstattung \fcber mutma\dflich neue Gesichtspunkte zu dem Attentat vom 7. April 1977 gegen Generalbundesanwalt Siegfried Buback und dessen Begleiter Wolfgang G\f6bel und Georg Wurster werden Frau Generalbundesanw\e4ltin Harms und der Leiter Abteilung Terrorismus, Bundesanwalt Griesbaum, am Mittwoch, 25. April 2007, 11.00 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76137 Karlsruhe Medienvertretern f\fcr ein Statement zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis heute, 24.04.2007, 16.00 Uhr, schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, k\f6nnen nicht mehr ber\fccksichtigt werden. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 9 | NULL | | 13 | 1 | 2011-03-31 | 2011 | 396 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen gegen den 45-j\e4hrigen chinesischen Staatsangeh\f6rigen uigurischer Volkszugeh\f6rigkeit R. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, von Mitte 2005 bis November 2009 die uigurische Gemeinschaft in Deutschland ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergeleitet zu haben. Die Mitglieder der uigurischen Minderheit in China streben nach Selbstbestimmung in ihrem angestammten Siedlungsgebiet im Westen der Volksrepublik. Die gr\f6\dfte uigurische Gemeinde in Westeuropa befindet sich in M\fcnchen. Dort hat auch ihre bedeutendste Auslandsorganisation - der Weltuigurenkongress (WUC) - ihren Sitz. Die in M\fcnchen lebenden Uiguren stehen deshalb im Fokus der nachrichtendienstlichen Aktivit\e4ten Chinas. Der Angeschuldigte ist seit 2002 Mitglied der uigurischen Gemeinschaft in M\fcnchen. Er besa\df daher Kenntnisse \fcber deren Mitglieder und war \fcber aktuelle Entwicklungen in der Gemeinschaft informiert. Er ist hinreichend verd\e4chtig, sp\e4testens seit Mitte 2005 sein Wissen \fcber die uigurische Exilgemeinde an einen chinesischen Nachrichtendienst weitergegeben zu haben. Bis November 2009 unterrichtete er seine nachrichtendienstliche Kontaktperson regelm\e4\dfig telefonisch oder bei pers\f6nlichen Treffen \fcber geplante Demonstrationen und \f6ffentlichkeitswirksame Aktionen der Gemeinschaft. Dabei beantwortete er auch Fragen zu einzelnen uigurischen Exilanten und zu Aktivit\e4ten der F\fchrung des WUC. | 13 | NULL | | 18 | 1 | 2012-07-27 | 2012 | 447 | \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) | Vorgestern (25. Juli 2012) wurde der 21-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sedat K. aus Frankreich zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Er war am 10. Juli 2012 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der N\e4he von Paris festgenommen worden und befand sich seither in Frankreich in Haft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2012. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von Ende Oktober 2009 bis M\e4rz 2011 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Die PKK verf\fcgt auch in Europa \fcber eine feste Organisationsstruktur, in die unter anderem ihre Jugendorganisation „Komalen Ciwan“ (KC) eingegliedert ist. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Ende Oktober 2009 bis M\e4rz 2011 zun\e4chst in Berlin und sp\e4ter in der Schweiz als hochrangiger Kader der „Komalen Ciwan“ (KC) t\e4tig gewesen zu sein. In Deutschland soll er bis Mitte 2010 vor allem daf\fcr verantwortlich gewesen sein, durch Spenden- und Beitragssammlungen sowie den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Geld f\fcr die PKK zu beschaffen. Zudem soll er daf\fcr Sorge getragen haben, dass PKK-Anh\e4nger aus seinem Zust\e4ndigkeitsbereich an Veranstaltungen und Demonstrationen der Organisation teilnahmen. Anschlie\dfend soll der Beschuldigte in der Schweiz eine Kaderfunktion f\fcr die PKK \fcbernommen haben. Ende des Jahres 2010 sollen er und andere KC-F\fchrungskader zur Durchf\fchrung eines \fcber mehrere Tage andauernden „Jugend-Neujahrscamps“ in einer daf\fcr angemieteten Jugendbildungseinrichtung in Nideggen/Nordrhein-Westfalen teilgenommen haben. Im M\e4rz 2011 soll er in den Irak ausgereist und im Dezember 2011 nach Europa zur\fcckgekehrt sein. Der Beschuldigte wurde gestern (26. Juli 2012) durch Beamte der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. | 14 | NULL | | 8 | 1 | 2015-02-26 | 2015 | 538 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) | Der Generalbundesanwalt hat am 10. Februar 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M�nchen Anklage gegen den 21-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ufuk C. erhoben. Der Angeschuldigte ist angeklagt, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der Anklageschrift wird ihm zudem zur Last gelegt, eine Waffenausbildung durchlaufen und dadurch schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) ist eine radikal-islamistische Organisation. Ihr Ziel ist es, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen. Bis Ende 2014 hat die JaN insgesamt in Syrien mehr als 1.500 Anschl\e4ge ver\fcbt, bei denen mindestens 8.700 Menschen get\f6tet wurden. Ende M\e4rz 2014 reiste der Angeschuldigte \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Er beabsichtigte, sich am militanten Jihad gegen das Regime des syrischen Pr\e4sidenten Assad zu beteiligen und im Kampf als "M\e4rtyrer" zu sterben. Zu diesem Zweck schloss er sich der jihadistischen Vereinigung "Jabhat al-Nusra" (JaN) an. Zun�chst absolvierte er eine Waffenausbildung und erhielt Taktik- und Religionsunterricht. In der Folge leistete er f\fcr die Vereinigung Wachdienste und trat in einem im Internet ver\f6ffentlichten Propagandavideo der Vereinigung auf. Anfang Juli 2014 verlie\df der Angeschuldigte Syrien und kehrte nach Deutschland zur\fcck. Bei seiner Ankunft auf dem M\fcnchener Flughafen am 25. Juli 2014 wurde er in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft M\fcnchen I wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen. In der Folgezeit erh\e4rtete sich der Verdacht, dass der Angeschuldigte sich in Syrien als Mitglied an der "Jabhat al-Nusra" beteiligt hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen und erwirkte gegen ihn einen Haftbefehl wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (vgl. Pressemitteilung Nr. 41/2014 vom 17. Dezember 2014). Der Angeschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. | 17 | NULL | | 8 | 1 | 2010-04-19 | 2010 | 360 | Ermittlungsverfahren wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 eingestellt | Die Bundesanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm wegen des Luftangriffs vom 4. September 2009 in der N\e4he von Kunduz am 16. April 2010 gem\e4\df \a7 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil im Ergebnis weder die Vorschriften des V\f6lkerstrafgesetzbuches (VStGB) noch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) erf\fcllt sind. In dem aufwendigen Pr\fcf- und Ermittlungsverfahren sind erstmals die Umst\e4nde eines durch Bundeswehrsoldaten angeordneten milit\e4rischen Luftschlages mit weitreichenden t\f6dlichen Folgen in tats\e4chlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstand umfassender strafrechtlicher \dcberpr\fcfung gewesen. Die Untersuchung betraf insbesondere folgende Themenbereiche: - Die Situation in Afghanistan nach dem Sturz des Talibanregimes Ende 2001 und die Entwicklung bis zum 4. September 2009. - Die Lage im Einsatzbereich der Bundeswehr, insbesondere in der Provinz Kunduz. - Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts. - Das Geschehen von der Entf\fchrung der Tanklastz\fcge am 3. September 2009 bis zum Bombenabwurf am 4. September 2009 und seinen Folgen. - Die rechtliche Bewertung nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch (VStGB). - Das Verh\e4ltnis zwischen V\f6lkerstrafrecht und allgemeinem Strafrecht. - Die Zust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts f\fcr das Tatgeschehen unter allen strafrechtlichen Gesichtspunkten. Das der Entscheidung zugrunde liegende milit\e4rische Tatsachenmaterial ist zum \fcberwiegenden Teil als geheime Verschlusssache eingestuft. Wegen der Verpflichtung zur Einhaltung des Geheimschutzes k\f6nnen lediglich folgende Aussagen zu den Gr\fcnden der Entscheidung mitgeteilt werden: 1. Bei den Auseinandersetzungen zwischen den aufst\e4ndischen Taliban und der afghanischen Regierung sowie der ISAF in Afghanistan handelt es sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des V\f6lkerstrafrechts. Die Soldaten der Bundeswehr sind im Rahmen des ISAF-Einsatzes regul\e4re Kombattanten, eine Strafbarkeit scheidet daher aus, soweit v\f6l\ackerrechtlich zul\e4ssige Kampfhandlungen vorliegen. 2. Die Anordnung des Bombenabwurfs auf die beiden durch Talibank\e4mpfer geraubten Tanklastz\fcge erf\fcllt nicht den Tatbestand des \a7 11 Abs. 1 Nr. 3 VStGB (Verbotene Methoden der Kriegsf\fchrung). Dieser setzt in subjektiver Hinsicht die sichere Erwartung des T\e4ters voraus, dass der An\acgriff die T\f6tung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Besch\e4digung ziviler Objekte in einem Ausma\df verursachen wird, das au\dfer Verh\e4ltnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren milit\e4rischen Vorteil steht. Das hiernach f\fcr dieses Delikt ma\dfgebliche Vorstellungsbild der Beschuldigten und die Grundlagen des subjekti\acven Tatbestandes bilden den Kern der v\f6lkerstrafrechtlichen Beurteilung des Luftangriffs. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sind die Beschuldigten schon nicht davon ausgegangen, dass sich zum Zeitpunkt des Luftangriffs Zivilisten auf der Sandbank des Kunduz-Flusses aufhielten. Diese Frage war Gegenstand der Er\f6rterungen des etwa eineinhalbst\fcndigen Entscheidungsprozesses bis zum Bombenabwurf. Nach Aussch\f6pfung der ihnen in der konkreten milit\e4rischen Lage zur Verf\fcgung stehenden Erkenntnism\f6glich\ackeiten hatten die Beschuldigten keine Hinweise auf die Anwesenheit von Zivilisten. Vielmehr konnten sie nach gewissenhafter und immer wieder aktualisierter Pr\fcfung aller ihnen zum Geschehensablauf bekannten Fakten und Umst\e4nde annehmen, dass ausschlie\dflich Aufst\e4ndische vor Ort waren. 3. Auch sonstige Tatbest\e4nde des VStGB (\a7 8 und \a7 11 Abs. 1 Nr. 1) sind nicht erf\fcllt, weil keine der von diesen Vorschriften gesch\fctzten Personengruppen Ziel des Luftangriffs waren. 4. Die Normen des allgemeinen Strafrechts sind neben denen des VStGB anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit der Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches keine abschlie\dfende Regelung getroffen. Nach dem Ergebnis von historischer, systematischer, teleo\aclogischer und verfassungsbezogener Auslegung der Zust\e4ndigkeitsnorm des \a7 120 Abs. 1 Nr. 8 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist der Generalbundesanwalt daf\fcr zust\e4ndig, alle in diesem Zusammenhang relevanten strafrechtlichen Tatbest\e4nde abschlie\dfend zu pr\fcfen. 5. Der Abwurf von Bomben auf Ziele, in deren unmittelbarer N\e4he sich Menschen aufhalten, ist auch nach den Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuchs bei Geltung des Konfliktsv\f6lkerrechts immer dann gerechtfertigt und damit straflos, wenn der milit\e4rische Angriff v\f6lkerrecht\aclich zul\e4ssig ist. So liegt der Fall hier: a) Soweit die get\f6teten Menschen zu den Aufst\e4ndischen geh\f6rten, durfte ihnen als K\e4mpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten. Eine Bek\e4mpfung der vor Ort befindlichen Taliban-Gruppen war am Boden ohne Risiko f\fcr die eigenen Truppen nicht m\f6glich. Die Inkaufnahme einer solchen Gef\e4hrdung ist dem Befehlshaber nach dem Konfliktsv\f6lkerrecht nicht abzuverlangen. b) Bei den anderen Get\f6teten und Verletzten ist davon auszugehen, dass es sich um vom humanit\e4\acren Konfliktsv\f6lkerrecht gesch\fctzte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. Gleichwohl war der Angriffsbefehl v\f6lkerrechtlich zul\e4ssig. Auch bei der nach V\f6lkerrecht zu treffenden Pr\fcfung ist die Perspektive des Angreifenden zur Tatzeit zugrunde zu le\acgen, nicht ein erst nachtr\e4glich erkennbarer tats\e4chlicher Verlauf. Oberst Klein, der sich der Verpflichtung bewusst war, zivile Opfer soweit irgend m\f6glich zu vermeiden, hat hierbei keine ihm gebotene und praktikable Aufkl\e4rung unterlassen. Nach Aussch\f6pfung aller ihm zur Verf\fcgung stehenden Erkenntnisquellen war in der konkreten zeitkritischen milit\e4rischen Situation vielmehr eine weitere Aufkl\e4rung nicht m\f6glich, so dass er nach den ihm vorliegenden Informationen nicht mit der Anwesenheit gesch\fctzter Zivilisten rechnen musste. Rechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbst wenn man mit zivilen Opfern einer Milit\e4raktion rechnen muss, ist ein Bombenabwurf nur v\f6lkerrechtlich unzul\e4ssig, wenn es sich um einen „unterschiedslosen“ Angriff handelt, bei dem der zu erwartende zivile Schaden in keinem Verh\e4ltnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren milit\e4rischen Erfolg steht. Dies war hier nicht der Fall: Oberst Klein hat sich trotz des besonderen Drucks der Entscheidungssituation f\fcr einen \f6rtlich eng begrenzten Einsatz mit der kleinsten zur Verf\fcgung stehenden Bombengr\f6\dfe und -anzahl entschieden. 6. Der Beschuldigte Klein durfte davon ausgehen, dass keine Zivilisten vor Ort waren. Deshalb war er nicht verpflichtet, Warnhinweise vor dem milit\e4rischen Angriff zu geben. 7. Verst\f6\dfe gegen innerdienstliche Vorgaben, insbesondere gegen einzelne Einsatz\acregeln (Rules of Engagement) sind nicht geeignet, v\f6lkerrechtlich zul\e4ssige Handlungen einzuschr\e4nken, weil solche Einsatzregeln rein intern gelten und ihnen keine v\f6lkerrechtlich verbindliche Rechtswirkung nach au\dfen zukommt. 8. Zur genauen Anzahl der Opfer des Luftangriffs – die f\fcr die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich ist – konnten die zur Verf\fcgung stehenden Ermittlungsm\f6glichkeiten keine hinreichend sichere Aufkl\e4rung bringen. Als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Talibanf\fchrer get\f6tet wurden und dass Aufst\e4ndische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren. Das einzig objektive Be-weismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind. In diese Gr\f6\dfenordnung weist auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen finden sich durchg\e4ngig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufkl\e4rung war und ist nicht m\f6glich, insbesondere weil der Einsatz moder\acner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschlie\dflich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur \dcberpr\fcfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaft\aclichen und religi\f6sen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen ist. | 12 | NULL | | 25 | 1 | 2001-09-13 | 2001 | 51 | Ermittlungen im Zusammenhang mit den Terroranschl�gen in den Vereinigten Staaten | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute in den fr\fchen Morgenstunden im Zusammenhang mit den Terroranschl\e4gen in den Vereinigten Staaten ein Ermittlungsverfahren gegen Personen arabischer Herkunft in Hamburg wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) und anderer schwerster Straftaten eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass sich seit Anfang diesen Jahres in Hamburg aus dort lebenden Personen mit arabischem Hintergrund und islamistisch-fundamentalistischer Grundhaltung eine Vereinigung gebildet hat mit dem Ziel auch im Zusammenwirken mit anderen islamistisch-fundamentalistischen Gruppierungen im Ausland schwere Gewalttaten zu begehen, um auf spektakul\e4re Weise durch Zerst\f6rung von symboltr\e4chtigen Geb\e4uden die USA anzugreifen. Das Ermittlungs-verfahren richtet sich gegen eine namentlich bekannte Person und weitere unbekannte Mitglieder der Vereinigung. Unmittelbar nach den Terroranschl\e4gen haben die amerikanischen Ermittlungsbeh\f6rden durch Auswertung der Fluglisten die Namen von Passagieren auf m\f6gliche Tatverd\e4chtige \fcberpr\fcft. Soweit sich Bez\fcge in die Bundesrepublik Deutschland ergeben haben, wurde diesen durch die hiesigen Polizei- und Sicherheitsbeh\f6rden nachgegangen. Nach bisherigen Erkenntnissen sollen zwei Mitglieder dieser Vereinigung in der Maschine als Passagiere mitgeflogen sein, die als Erste in das World Trade Center gest\fcrzt ist, ein weiteres Mitglied soll als Passagier der Maschine ein-gebucht gewesen sein, die in Pennsylvania abgest\fcrzt ist. Das Landeskriminalamt Hamburg konnte ermitteln, dass diese drei Personen zeitweilig in Hamburg gewohnt haben. Sie sollen in ein Netzwerk islamistisch-fundamentalistischer Gruppierungen eingebunden gewesen sein. Nach dem jetzigen Stand der Ermittlungen sollen zwei der bei dem Anschlag ums Leben gekommenen Tatverd\e4chtigen und ein weiterer Beschuldigter Studenten der Technischen Universit\e4t Hamburg-Harburg im Fach Elektro-Technik gewesen sein. Die Polizei hat in der vergangenen Nacht mehrere Wohnobjekte in Hamburg durchsucht. Die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof folgt aus \a7 120 Abs. 1 Nr. 6 Gerichtsverfassungsgesetz. Das Bundeskriminalamt ist mit den Ermittlungen beauftragt. Die Ermittlungen dauern an. | 3 | NULL | | 31 | 1 | 2014-10-08 | 2014 | 519 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ | Der Generalbundesanwalt hat am 17. September 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 35-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. und den 27-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Fatih I. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ und Vorbereitung schwerer staatsgef\e4hrdender Gewalttaten erhoben (\a7 89a, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Angeschuldigte Fatih I. ist zudem wegen Betruges angeklagt (\a7 263 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Junud al-Sham“ verfolgt das Ziel, in Syrien einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Sie verf\fcgt \fcber mehrere hundert K\e4mpfer und sucht ihre Ziele durch milit\e4rische Operationen durchzusetzen. Die Angeschuldigten reisten im Juni 2013 von Deutschland nach Syrien, wo sie eine paramilit\e4rische Ausbildung der „Junud al-Sham“ durchliefen. Der Angeschuldigte Fatih K. nahm anschlie\dfend an Kampfeins\e4tzen der Terrororganisation teil. Zudem wirkte er als Kameramann an Propagandafilmen \fcber Kampfhandlungen der Vereinigung mit. Der Angeschuldigte Fatih I. lie\df der „Junud al-Sham“ etwa 30.000 Euro zukommen, von denen er 25.000 Euro betr\fcgerisch von einem Kreditinstitut in Deutschland erlangt hatte. Zudem organisierte er nach seiner R\fcckkehr nach Deutschland im September 2013 den Transfer von Ausr\fcstungsgegenst\e4nden und Bargeld in H\f6he von rund 1.500 Euro an ein „Junud al-Sham“-Mitglied in Syrien. Der Angeschuldigte Fatih K. wurde bei seiner Wiedereinreise in Deutschland im September 2013 in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin festgenommen und befand sich anschlie\dfend in dieser Sache in Haft. Seit 31. M\e4rz 2014 befindet er sich aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wegen des dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Fatih I. befindet sich ebenfalls seit 31. M\e4rz 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2014 vom 31. M\e4rz 2014). | 16 | NULL | | 3 | 1 | 2011-02-03 | 2011 | 385 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Revolution\e4re Volksbefreiungspartei-/front" (DHKP-C) | Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 29 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \dcnalkaplan D. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) und versuchter schwerer r\e4uberischer Erpressung (\a7 253, \a7 255 i.V.m. \a7 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte hat sich in der Zeit vom 26. Mai 2003 bis zu seiner Festnahme am 24. Februar 2010 als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung DHKP-C beteiligt. Die DHKP-C hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigte war ab 26. Mai 2003 als Funktion\e4r der DHKP-C im Raum K\f6ln mit der Beschaffung von Finanzmitteln f\fcr die Organisation - insbesondere durch Spendensammlungen - befasst. Ab 5. November 2008 \fcbernahm er als hochrangiger F\fchrungskader die Verantwortung f\fcr die Parteiarbeit im Gebiet K\f6ln, ab Oktober 2009 koordinierte und kontrollierte er diese in der gesamten DHKP-C-Region Westfalen. Seine Hauptaufgabe bestand in der Beschaffung von Geldern zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der DHKP-C in der T\fcrkei durch Spenden- und Beitragssammlungen. Zudem rekrutierte er durch gezielte Propagandaarbeit neue Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung. Er steuerte den Vertrieb parteieigener Publikationen und die Organisation kommerzieller Veranstaltungen. Dar\fcber hinaus fungierte der Angeschuldigte als Hinterlegungsstelle im konspirativen Nachrichtenaustausch der Organisationsspitze mit den F\fchrungsfunktion\e4ren der „R\fcckfront“ sowie als zentrale Sammelstelle f\fcr Gelder, deren Weiterleitung in die T\fcrkei oder die Niederlande er koordinierte. Neben der eigenen Parteiarbeit unterst\fctzte der Angeschuldigte ab 5. Februar 2009 den damaligen Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C Sadi Naci \d6. (vgl. Pressemitteilung 14/2010 vom 13. Juni 2010) als dessen „rechte Hand“. In Abkehr von dem Gewaltverzicht, den der ehemalige F\fchrer der DHKP-C Dursun Karatas im Jahr 1999 f\fcr das Bundesgebiet erkl\e4rt hatte, und den Vorgaben des gesondert verfolgten Sadi Naci \d6. folgend, verlieh der Angeschuldigte ab Oktober 2009 seinen Spendenforderungen unter Androhung und Anwendung k\f6rperlicher Gewalt Nachdruck. Dementsprechend versuchte er am 4. und 5. Dezember 2009 in Duisburg gemeinsam mit ihm untergeordneten Parteifunktion\e4ren einen Zahlungsunwilligen mit k\f6rperlicher Gewalt zur Zahlung von 20.000 Euro zu veranlassen. Der Angeschuldigte wurde am 24. Februar 2010 vorl\e4ufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2010 vom 25. Februar 2010). | 13 | NULL | | 15 | 1 | 2003-04-10 | 2003 | 114 | Betrifft: Anschlag auf die "Quebec Barracks" in Osnabr\fcck am 28. Juni 1996 | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof befindet sich seit dem gestrigen 9. April 2003 der 38 Jahre alte, britische Staatsangeh\f6rige Michael Robert D. in Untersuchungshaft. Bereits Anfang Juli 1996 hatte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Beschuldigten beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichthofs einen Haftbefehl erwirkt. Michael Robert D. steht danach in dringendem Verdacht, sich am Sprengstoffanschlag der „PIRA (Provisional Irish Republican Army)“ auf die „Quebec Barracks“ in Osnabr\fcck am 28. Juni 1996 beteiligt zu haben. Damals feuerten mehrere T\e4ter von der offenen Ladefl\e4che eines Kleintransporters drei M\f6rsergranaten mit je etwa 80 kg Sprengstoff auf die Tankanlage im Kasernengel\e4nde ab und verursachten dadurch Sachsch\e4den. Seitdem wurde nach dem Beschuldigten deswegen international gefahndet. Er konnte am 6. Dezember 2002 auf dem Flughafen im Prag anl\e4sslich seiner beabsichtigten Aus-reise nach Dublin durch Kr\e4fte der tschechischen Polizei verhaftet werden. Aufgrund eines deutschen Auslieferungsersuchens wurde der Beschuldigte gestern an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof \fcberstellt. Der Beschuldigte wurde noch am selben Tag dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt. Dieser hat den Haftbefehl aufrechterhalten. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 5 | Mutma\dflicher Tatbeteiligter in Untersuchungshaft | | 23 | 1 | 2004-11-16 | 2004 | 153 | Weitere Festnahme wegen des Verdachts der Beteiligung am Landesverrat im Zusammenhang mit Lieferungen von Gasultrazentrifugen-Technologie | Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof erlie\df der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes am 11. November 2004 einen internationalen Haftbefehl gegen den in der Schweiz lebenden 61 Jahre alten Beschuldigten Gotthard L. Der Beschuldigte wurde am 13. November 2004 durch Schweizer Polizeibeamte im Kanton St. Gallen festgenommen. Er ist dringend verd\e4chtig, in der Zeit von 2001 bis 2003 Libyen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrazentrifugen (GUZ) f\fcr die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterst\fctzt zu haben. Die Festnahme des Beschuldigten Gotthard L. steht im Kontext mit Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gegen Gerhard W., Urs. T und andere wegen des Verdachts der versuchten F\f6rderung der Entwicklung von Atomwaffen und der Beteiligung am Landesverrat (siehe dazu Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts vom 26. August 2004, Nr. 17, und vom 11. Oktober 2004, Nr. 20, www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2004). Der Beschuldigte Gotthard L., \fcber 15 Jahre mit der Herstellung von kerntechnischen Anlagen auf dem Gebiet der Vakuumtechnik befasst, ist Mitglied des internationalen illegalen Beschaffungsnetzwerks, das seit den 1990er Jahren haupts\e4chlich von Dubai aus mit der Verbreitung der GUZ-Technologie Gesch\e4fte machte. Er ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 2001 den Auftrag von BSA Tahir Mitglied des internationalen Beschaffungsnetzwerks , die Beschaffung des Rohrwerks f\fcr eine libysche Urananreicherungsanlage zu organisieren, entgegen genommen und diesen Auftrag an den Mitbeschuldigten Gerhard W. und dessen Anlagebau-Firma in S\fcdafrika weitervermittelt zu haben. Der Mitbeschuldigte W. lie\df den Auftrag durch einen Subunternehmer in S\fcdafrika ausf\fchren und setzte den Beschuldigen L. hiervon in Kenntnis. Im Oktober 2003 war die Produktion des Rohrwerks nahezu abgeschlossen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kam es nicht zu einer Auslieferung nach Libyen. F\fcr seine T\e4tigkeit im libyschen Beschaffungsnetzwerk erhielt der Beschuldige Gotthard L. in den Jahren 2001 bis 2003 Zahlungen in H\f6he von 4 bis 5 Millionen Schweizer Franken. Die Ermittlungen, die vom Bundeskriminalamt und vom Zollkriminalamt gef\fchrt werden, dauern an. Weitere Einzelheiten k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt werden. | 6 | NULL | | 40 | 1 | 2001-11-06 | 2001 | 61 | Anklage gegen einen mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 15. Oktober 2001 beim Oberlandesgericht Celle gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Kazim E.</b>Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von Ende Juni 1999 bis Februar 2000 als F\fchrungskader in der Region "Mitte" und von Mai 2000 bis April 2001 in leitender Funktion in der Region "Nord" der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK/ENRK) t\e4tig gewesen zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Der 31 Jahre alte Angeschuldigte ist seit Jahren hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der PKK/ENRK in Europa. Von Ende Juni 1999 bis Mitte Februar 2000 hatte er eine F\fchrungsposition in der PKK-Region "Mitte". Dieser Region geh\f6ren die Gebiete K\f6ln, Duisburg, Dortmund, Essen, D�sseldorf und Bonn an. Neben dem Regionsverantwortlichen, dem bereits rechtskr\e4ftig abgeurteilten Sait H., regelte der Angeschuldigte s\e4mtliche personellen und organisatorischen Angelegenheiten auf Regionsebene. Dar\fcber hinaus hatte er Sonderzust\e4ndigkeiten im Bereich Finanzen und Transportlogistik. Neben diesen Aufgaben war er f\fcr das Gebiet K\f6ln, das wichtigste Gebiet der Region "Mitte", das sich in die R\e4ume K\f6ln, Aachen, D\fcren, Gummersbach, Leverkusen und Bergisch-Gladbach gliedert, eigenverantwortlich zust\e4ndig. Nachdem Sait H. Sektorleiter f\fcr Deutschland geworden war, \fcbernahm er dessen Aufgaben in der Region "Mitte" bis Mitte Februar 2000. Von Mai 2000 bis zu seiner Festnahme am 22. April 2001 war er in leitender Funktion in der PKK-Region "Nord" t\e4tig. Zus\e4tzlich leitete er das f\fcr die Region wichtige Gebiet "Hannover". Aufgrund seiner hochrangigen Funktion als F\fchrungkader war der Angeschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Deren Praktiken und des sogenannten "Heimatb\fcros" zur Beschaffung, Verf�lschung und Verwendung von Reisedokumenten f\fcr die Ein- und Ausreise von PKK-Kadern und deren Einschleusung in die Bundesrepublik Deutschland waren ihm bekannt. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Nachrangigen PKK-Angeh\f6rigen erteilte er genaue Anweisungen zur Beschaffung und Weiterleitung von zu verf\e4lschenden Ausweisen.Der Angeschuldigte billigte die seit Februar 1999 bestehende Zielsetzung der Organisation, sich f\fcr Abdullah \d6calan, sowie den Bestand der Parteistrukturen im Bedarfsfall auch unter Begehung von Straftaten einzusetzen. Die Besetzungsaktionen von Februar 1999 und ihre Hintergr\fcnde waren ihm bekannt. Er billigte die damit verbundenen Zwecke und war sich bewusst, dass die Europaf\fchrung jederzeit bereit ist, Gewalttaten wie Hausfriedensbruch, Sachbesch\e4digung, N\f6tigung, Landfriedensbruch, K\f6rperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte anzuordnen. | 3 | NULL | | 23 | 1 | 2006-06-14 | 2006 | 244 | Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | In einem Ermittlungsverfahren der Beh\f6rde des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 13. Juni 2006 der 35 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Levent Y. alias \d6zkan K. von den Niederlanden nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 22. M\e4rz 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 22. Februar 2006 in den Niederlanden festgenommen worden und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Der mutma\dfliche DHKP-C F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) verd\e4chtig. Er wurde am 14. Juni 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) bestand im Tatzeitraum 1997/1998 in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, von Anfang 1997 bis Oktober 1998 als Aktivist f\fcr die DHKP-C t\e4tig gewesen zu sein. Er war unter anderem Verantwortlicher f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und leitete das in K\f6ln ans\e4ssige "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker"). In dieser Eigenschaft nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Treffen dienten der Planung und Vorbereitung der Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikte sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 46 | 1 | 2006-11-28 | 2006 | 265 | Festnahme von mutma\dflichen Mitgliedern der innerhalb der Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung | Die Bundesanwaltschaft hat heute (28. November 2006) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. und 23. November 2006 die beiden 33 und 43 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Devrim G. und Hasan S. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Heidelberg und Berlin festnehmen sowie Wohnungen in Berlin, K\f6ln und Heidelberg durchsuchen lassen. Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, seit dem 30. August 2002 Mitglied der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 Abs. 4 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Der terroristische Fl\fcgel innerhalb der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter seiner Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis heute hat die Gruppierung in der T\fcr-kei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Die Beschuldigten waren bis zur heutigen Festnahme in Hessen, Berlin und Baden-W\fcrttemberg als Gebietsverantwortliche und Funktion\e4re f\fcr den terroristischen Fl\fcgel der DHKP-C t\e4tig. Der Beschuldigte Devrim G. sammelte Spendengelder, schulte Parteikader und war f\fcr die sichere Aufbewahrung von Waffen verantwortlich. Der Beschuldigte Hasan S. war \fcber das Sammeln von Spendengeldern und die Schulung von Parteikadern hinaus mit der Organisation von Demonstrationen und Diskussionsabenden befasst. Dar\fcber hinaus wirkten beide Beschuldigte zusammen mit dem gesondert verfolgten Mustafa A. (Pressemitteilung Nr. 44 der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2006, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006) an der Vorbereitung eines illegalen Waffentransports in die T\fcrkei mit, der letztlich von den t\fcrkischen Beh\f6rden verhindert werden konnte. Der Beschuldigte Devrim G. wird heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs, der Beschuldigte Hasan S. dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vorgef\fchrt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Um die Ermittlungen nicht zu gef\e4hrden, k\f6nnen keine n\e4heren Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage gemacht werden. | 8 | NULL | | 35 | 1 | 2006-08-19 | 2006 | 254 | Fahndungserfolg in Zusammenhang mit den Bombenfunden in Regionalz\fcgen in Dortmund und Koblenz: Festnahme eines Verd\e4chtigen | Die durch Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalamt veranlassten Fahndungsma\dfnahmen im Zusammenhang mit den versuchten Bombenanschl\e4gen in Regionalz\fcgen in Dortmund und Koblenz am 31. Juli 2006 haben heute in den fr\fchen Morgenstunden (19. August 2006) zur Festnahme eines Verd\e4chtigen am Hauptbahnhof in Kiel gef\fchrt. Nach ersten Erkenntnissen handelt es sich bei dieser Person um einen der beiden gesuchten Beschuldigten, nach denen seit gestern mit Hilfe von ver\f6ffentlichten Videoaufzeichnungen gefahndet wird. Im Zuge der Festnahme des Verd\e4chtigen musste der Hauptbahnhof Kiel abgesperrt werden, um Gef\e4hrdungen f\fcr den Publikumsverkehr auszuschlie\dfen. Der Verd\e4chtige wird voraussichtlich morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Frau Generalbundesanw\e4ltin Monika Harms wird heute, 19. August 2006, um 16.30 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft Karlsruhe, Brauerstra\dfe 30 Medienvertretern f\fcr ein Statement zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presseausweises und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto- Film und Tonaufnahmen sind gestattet. Die Mitarbeiter der Fernsehteams sind rechtzeitig schriftlich zu benennen. | 8 | NULL | | 3 | 1 | 2014-02-06 | 2014 | 492 | Bundesanwalt Dr. Wilhelm Schmidt im Ruhestand | Generalbundesanwalt Harald Range hat Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wilhelm Schmidt in den Ruhestand verabschiedet und seine T\e4tigkeit f\fcr die Bundesanwaltschaft gew\fcrdigt. Generalbundesanwalt Harald Range: „Seine gro\dfe juristische Kompetenz und sein kollegialer und offener Umgang haben ihm hohe Anerkennung und Wertsch\e4tzung eingebracht - sowohl bei der Bundesanwaltschaft als auch bei den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs.“ Bundesanwalt Dr. Schmidt begann seine berufliche Laufbahn im Freistaat Bayern. Er war zun\e4chst im mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung eingesetzt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften und der Promotion an der Friedrich-Alexander-Universit\e4t in Erlangen/N\fcrnberg trat er in den Justizdienst Bayerns ein und wurde im Juni 1982 zum Staatsanwalt ernannt. Bereits drei Jahre sp\e4ter f\fchrte ihn sein Weg als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft. Von dort wechselte er im Sommer 1988 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht. Ab Mai 1991 war Dr. Wilhelm Schmidt dann f\fcr knapp sechs Monate erneut f\fcr die bayerische Justiz t\e4tig, bevor er im Herbst 1991 zum Oberstaatsanwalt ernannt und abermals an die Bundesanwaltschaft abgeordnet wurde. Ein Jahr sp\e4ter wurde er zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt. Seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof erfolgte Ende Dezember 2001. W\e4hrend seiner fast 25-j\e4hrigen Dienstzeit bei der Bundesanwaltschaft war Dr. Wilhelm Schmidt zun\e4chst in der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die \e4u\dfere Sicherheit eingesetzt, wo er sich in besonderem Ma\dfe um die strafrechtliche Aufarbeitung der innerdeutschen Spionage verdient gemacht hat. Er war ma\dfgeblich an der Aufkl\e4rung der Strukturen des Ministeriums f\fcr Staatssicherheit beteiligt und f\fchrte unter anderem die Ermittlungen gegen den ehemaligen westdeutschen Politiker Karl Wienand. Im M\e4rz 1996 wechselte Dr. Schmidt in die Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen. Bis Januar 2004 war er in der Dienstelle der Bundesanwaltschaft in Berlin und nach deren Umzug in Leipzig t\e4tig. Anschlie\dfend kehrte er nach Karlsruhe zur\fcck und leitete ein Referat f\fcr Revisionsstrafsachen. Bundesanwalt Dr. Schmidt vertrat in zahlreichen bedeutenden Revisionsverfahren die Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts vor dem Bundesgerichtshof. Zu nennen sind vor allem die Verfahren gegen F\fchrungskr\e4fte des SED-Regimes wegen der T\f6tung von Fl\fcchtlingen an der innerdeutschen Grenze. Der juristischen Fach\f6ffentlichkeit ist Bundesanwalt Dr. Schmidt durch zahlreiche Publikationen bekannt. Er ist Mitautor des Karlsruher Kommentars zur Strafprozessordnung und des Leipziger Kommentars zum Strafgesetzbuch. Zudem ist er als Verfasser eines Handbuchs zur Gewinnabsch\f6pfung hervorgetreten. Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Wilhelm Schmidt hat w\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit bei der Bundesanwaltschaft einen wesentlichen Beitrag zur Strafrechtspflege und zum Erhalt der inneren und \e4u\dferen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geleistet. | 16 | NULL | | 23 | 1 | 2000-08-02 | 2000 | 17 | Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | Der Generalbundesanwalt hat am 1. August 2000 in Stuttgart auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 2000 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung <b>Semsettin K.</b>durch Beamte des Landeskriminalamtes Baden-W\fcrttemberg festnehmen lassen. Dem mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4r wird Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet hat. Der 64 Jahre alte Semsettin K. ist seit Jahren als hauptamtlicher Kader und hochrangiger Funktion\e4r der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Europa t\e4tig. Das Landgericht Dortmund hatte ihn deshalb am 25. November 1999 wegen Versto\dfes gegen das Vereinsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bew\e4hrung ausgesetzt. Der Beschuldigte ist nunmehr dringend verd\e4chtig, von August 1999 die PKK-Region Baden-Baden und das PKK-Gebiet Stuttgart geleitet und diese Funktion trotz seiner Verurteilung bis M\e4rz 2000 ausge\fcbt zu haben.Als Regionschef war der Beschuldigte Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Die F\fchrungskader der PKK halten ihre illegalen Strukturen in Europa im wesentlichen dadurch aufrecht, dass sie Kader und Kuriere mit gef\e4lschten Ausweisen ausstatten oder sie \fcber die Landesgrenzen schleusen. Das "Heimatb\fcro" der PKK organisiert die Beschaffung der Papiere und die Schleusungen. Das Aufgabengebiet des Beschuldigten umfasste unter anderem die politische Schulung von Gebiets- und Raumverantwortlichen. Er gab Anweisungen der Parteif\fchrung weiter und verlangte von seinen Gebietsverantwortlichen Rechenschaftsberichte. Bei der Beschaffung und Verwendung von Ausweispapieren sowie bei Schleusungen wirkte er aktiv mit. Die Ermittlungen, mit denen das Landeskriminalamt Baden-W\fcrttemberg beauftragt ist, dauern an. | 2 | NULL | | 8 | 1 | 2014-03-14 | 2014 | 497 | Anklage wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof und des vereitelten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW | Der Generalbundesanwalt hat am 12. M\e4rz 2014 wegen des versuchten Sprengstoffanschlags auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 und des vereitelten Attentats auf den Vorsitzenden der Partei Pro NRW im M\e4rz 2013 Anklage gegen vier M\e4nner aus Nordrhein-Westfalen vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf erhoben. Dem 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco G. wird vorgeworfen, den versuchten Sprengstoffanschlag auf dem Bonner Hauptbahnhof vom 10. Dezember 2012 ver\fcbt zu haben. Er ist deshalb wegen versuchten Mordes und versuchten Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion angeklagt (\a7 211, \a7 308 Abs. 1 bis 3, \a7\a7 22, 23 Abs. 1 StGB). Marco G. wird zudem gemeinsam mit dem 43-j\e4hrigen albanischen Staatsangeh\f6rigen Enea B., dem 25-j\e4hrigen deutschen und t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Koray D. und dem 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Tayfun S. zur Last gelegt, sp\e4testens am 22. Dezember 2012 eine radikal-islamistische Gruppierung mit dem Ziel gegr\fcndet zu haben, Schusswaffen- und Sprengstoffattentate auf f\fchrende Mitglieder der Partei Pro NRW zu ver\fcben. F\fcr den 13. M\e4rz 2013 sollen sie einen Mordanschlag auf deren Vorsitzenden geplant und sich zwei Pistolen und Schalld\e4mpfer beschafft haben. Kurz vor der Tat konnten sie festgenommen werden. In der Anklage wird ihnen die Bildung einer terroristischen Vereinigung, eine Verabredung zum Mord und ein Versto\df gegen das Waffengesetz vorgeworfen (\a7 129 a Abs. 1 Nr. 1, \a7 30 Abs. 2 i. V. m. \a7 211 StGB, \a7 52 WaffG, \a7 25 Abs. 2 StGB). Die Ermittlungen waren zun\e4chst von Strafverfolgungsbeh\f6rden in Nordrhein-Westfalen gef\fchrt und in der Folge vom Generalbundesanwalt und dem Bundeskriminalamt \fcbernommen worden (vgl. Pressemitteilungen Nr. 35/2012 vom 14. Dezember 2012 und Nr. 7/2013 vom 18. M\e4rz 2013). Sie haben im Wesentlichen den folgenden, in der nunmehr zugestellten Anklageschrift dargelegten Sachverhalt ergeben: Aufgrund ihrer radikal-islamistischen Einstellung stimmten die Angeschuldigten darin \fcberein, dass der islamkritische Landtagswahlkampf der Partei Pro NRW im April und Mai 2012 eine gewaltsame Reaktion erfordere. Insbesondere die im Wahlkampf zur Schau gestellten Mohammed-Karikaturen empfanden sie als eine nicht hinnehmbare Provokation. Vor diesem Hintergrund reifte bei ihnen im Laufe des Jahres 2012 der Entschluss, terroristische Anschl\e4ge in Deutschland zu begehen. Der Angeschuldigte Marco G. entschied sich zun\e4chst daf\fcr, diesen Entschluss ohne Mithilfe der \fcbrigen Angeschuldigten mit einem Bombenattentat auf dem Bonner Hauptbahnhof zu verwirklichen. Am 10. Dezember 2012 stellte er gegen 13.00 Uhr eine selbstgebaute Rohrbombe in einer Sporttasche auf dem belebten Bahnsteig 1 des Bahnhofes ab. Nach seinem Plan sollte die Explosion des Sprengsatzes sp\e4testens gegen 13.30 Uhr durch einen zeitgesteuerten Z\fcndmechanismus ausgel\f6st werden und m\f6glichst viele Menschen t\f6ten. Das Vorhaben des Angeschuldigten schlug jedoch fehl, entweder aufgrund eines Konstruktionsfehlers oder einer instabilen Z\fcndvorrichtung. Im Falle seiner Explosion h\e4tte der Sprengsatz t\f6dliche Wirkung f\fcr die Menschen auf dem Bahnsteig entfaltet. Die Ermittlungen haben keine hinreichenden Anhaltspunkte f\fcr die unmittelbare Beteiligung der \fcbrigen Angeschuldigten oder anderer Personen an dem fehlgeschlagenen Bombenattentat ergeben. Nicht zuletzt beeinflusst durch eine Audiobotschaft der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)" mit dem Titel "Tod der Pro NRW" entschlossen sich die vier Angeschuldigten sp\e4testens am 22. Dezember 2012, gemeinsam Sprengstoffanschl\e4ge oder Schusswaffenattentate in Deutschland zu ver\fcben. Vor allem setzten sie sich zum Ziel, f\fchrende Mitglieder der Partei Pro NRW zu t\f6ten. Ab Februar 2013 konkretisierten sich ihre Anschlagspl\e4ne auf den Vorsitzenden der Partei. Sie sp\e4hten dessen Wohnort in Leverkusen aus und erkundeten m\f6gliche Fluchtwege. Zudem beschafften sie sich zwei Schusswaffen, Schalld\e4mpfer und Sprengstoff. Sp\e4testens am 11. M\e4rz entschieden sich die Angeschuldigten, den Pro NRW-Vorsitzenden am fr\fchen Morgen des 13. M\e4rz 2013 zu erschie\dfen. Bevor sie diesen Plan in die Tat umsetzen konnten, wurden sie in der Nacht vom 12. auf den 13. M\e4rz festgenommen. Marco G. und Enea B. wurden bei der letzten Aussp\e4hungsfahrt vor dem geplanten Attentat in Leverkusen gestellt. Die Festnahme des Angeschuldigten Koray D. erfolgte in der Wohnung des Angeschuldigten Marco G. in Bonn, die des Angeschuldigten Tayfun S. in seiner Wohnung in Essen. Die Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2013 vom 11. April 2013). | 16 | NULL | | 21 | 1 | 2003-07-25 | 2003 | 120 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage f\fcr Iran | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 3. Juli 2003 vor dem Kammergericht Berlin gegen den 65 Jahre alten, deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Iradj S. aus Berlin Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, in der Zeit von 1991 bis 2002 im Auftrag des iranischen Geheimdienstes VEVAK iranische monarchistische Oppositionellenorganisationen in Deutschland, deren Mitglieder und T\e4tigkeiten sowie in Deutschland lebende ehemalige Mitarbeiter des fr\fcheren iranischen Nachrichtendienstes SAVAK ausgesp\e4ht zu haben. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 12. Juni 2003 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hatte gegen ihn am 28. Mai 2003 Haftbefehl erlassen. | 5 | NULL | | 20 | 1 | 2004-10-11 | 2004 | 150 | Weitere Festnahme wegen des Verdachts der Beteiligung am Landesverrat im Zusammenhang mit Lieferungen von Gasultrazentrifugen-Technologie | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 8. Oktober 2004 in Hessen durch Beamte des Bundeskriminalamts den 39 Jahre alten, schweizerischen Staatsangeh\f6rigen Urs T. wegen des Verdachts der Beteiligung am Landesverrat festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in der Zeit von 2001 bis 2003 Libyen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrazentrifugen (GUZ) f\fcr die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterst\fctzt zu haben. Die Festnahme des Beschuldigten steht im Zusammenhang mit den Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen Gerhard W. und Gotthard L. und andere, siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 26. August 2004/Nr. 17, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. Nach dem Stand der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte, seit \fcber 15 Jahren auf dem Gebiet der Vakuumtechnik t\e4tig, ist Mitglied des internationalen illegalen Beschaffungsnetzwerks, das seit den 1990er Jahren haupts\e4chlich von Dubai aus mit der Verbreitung der GUZ-Technologie Gesch\e4fte machte. Mittelsmann zwischen den Mitgliedern des Netzwerkes und den Endabnehmern war der srilankische Staatsangeh\f6rige Buhary Seyed Abu Tahir (BSA Tahir). 2001 erhielt der Beschuldigte von BSA Tahir den Auftrag, eine in Malaysia ans\e4ssige Firma verantwortlich bei der Herstellung von Zentrifugenkomponenten f\fcr das libysche Atomprogramm zu beraten, die Produktion zu \fcberwachen und f\fcr die Qualit\e4tskontrolle Sorge zu tragen. Der Beschuldigte lie\df bei dieser Firma entsprechend seinen Vorgaben und unter seiner Aufsicht Aluminiumteile f\fcr GUZ, unter anderem mehr als 2000 vormontierte Zentrifugenteile produzieren und schulte libysches Personal, damit umzugehen. Diese Teile wurden anschlie\dfend nach Dubai verschifft, dort in mindestens f\fcnf Containern unter Falschdeklaration auf das deutsche Frachtschiff „BBC China“ umgeladen und auf den Weg nach Libyen gebracht. Sie wurden allerdings Anfang Oktober 2003 im Hafen von Taranto/Italien ausgeladen, nachdem der „BBC China“ durch eine Ma\dfnahme des Bundesministeriums f\fcr Wirtschaft und Arbeit (\a7 2 Abs. 2 i.V.m. \a7 7 Abs. 1 Au\dfenwirtschaftsgesetz) verboten worden war, die Container in einem Hafen au\dferhalb der Europ\e4ischen Union zu entladen. Die f\fcnf Container mit den Zentrifugenteilen sind zwischenzeitlich auf der Grundlage eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe beschlagnahmt. Die GUZ-Technologie unterliegt besonderen Geheimhaltungsvorschriften und ist als Staatsgeheimnis zu bewerten. Durch die Weitergabe von Erkenntnissen, Unterlagen und Gegenst\e4nden aus der GUZ-Technologie werden die Risiken, die mit der Geheimhaltung der Technologien zur Urananreicherung vermieden werden sollen, zur konkreten Gefahr f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die bei der malaysischen Firma gefertigten und in Taranto sichergestellten Zentrifugenteile sind in ihrer Gesamtheit ein Staatsgeheimnis (\a7 93 StGB); sie waren f\fcr die Herstellung von GUZ geeignet. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2004 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der gegen ihn Haftbefehl erlassen hat. Die Ermittlungen werden vom Bundeskriminalamt und vom Zollkriminalamt gef\fchrt. | 6 | NULL | | 17 | 1 | 2015-05-21 | 2015 | 547 | Anklage gegen zwei mutma\dfliche Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) erhoben | Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Mai 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ayoub B. und den 26-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ebrahim H. B. erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, sich von Anfang Juni bis Mitte August 2014 als Mitglieder in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Dem Angeschuldigten Ayoub B. wird dar\fcber hinaus zur Last gelegt, in Syrien eine Waffenausbildung durchlaufen und anschlie\dfend eine Waffe nebst Munition sowie zwei Handgranaten erhalten zu haben. Er ist daher auch wegen Vorbereitens einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat angeklagt (\a7 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: I. Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) hat sich zum Ziel gesetzt, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf dem islamischen Recht der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen, Erschie\dfungen und spektakul\e4r inszenierte, grausame Hinrichtungen verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Baghdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. II. Getragen von einer radikal-religi\f6sen Einstellung fassten die Angeschuldigten im Fr\fchjahr 2014 den Entschluss, sich am militanten Jihad des ISIG zu beteiligen. Vor diesem Hintergrund reisten sie Ende Mai in die T\fcrkei und gelangten mit Hilfe von Mittelsm\e4nnern des ISIG \fcber die t\fcrkisch-syrische Grenze in ein sogenanntes Auffanglager der Vereinigung in Syrien. Dort unterzogen sie sich einer sogenannten Sicherheits\fcberpr\fcfung und \fcbergaben dem ISIG ihr mitgef\fchrtes Bargeld von insgesamt etwa 5.000 bis 6.000 Euro sowie ihre Mobiltelefone. Anschlie\dfend wurden die Angeschuldigten in ein Ausbildungslager der Organisation verlegt. Der Angeschuldigte Ayoub B. absolvierte erfolgreich eine mehrw\f6chige Waffenausbildung und nahm ab Ende Juli an Kampfeins\e4tzen des ISIG im Irak teil. Zun\e4chst barg er Tote und Verletzte vom Schlachtfeld. Ab Anfang August beteiligte er sich dann wiederholt an milit\e4rischen Offensiven des ISIG, darunter an K\e4mpfen um die syrisch-irakische Grenzstadt Bukamal. Der Angeschuldigte Ebrahim H. B. erkl\e4rte hingegen wenige Tage nach Beginn der Waffenausbildung, einen Selbstmordanschlag im Irak begehen zu wollen. Er reiste daher im August gemeinsam mit weiteren Mitgliedern des ISIG nach Bagdad, um dort einen solchen Anschlag vorzubereiten und auszuf\fchren. Letztlich konnte er sein Vorhaben jedoch nicht in die Tat umsetzen, weil ein Teil der Gruppe verhaftet wurde. Dar\fcber hinaus bem\fchten sich die beiden Angeschuldigten w\e4hrend ihres Aufenthalts in Syrien, in Chatkommunikationen neue Mitglieder f\fcr die Vereinigung zu gewinnen und sie zur Ausreise nach Syrien zu bewegen, was dem Angeschuldigten Ayoub B. im Falle eines Chatteilnehmers auch gelang. Ende August und im September 2014 kehrten die Angeschuldigten Ayoub B. und Ebrahim H. B. nach Deutschland zur\fcck. Sie befinden sich seit ihren Festnahmen im November 2014 (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2015 vom 24. Februar 2015) und Januar 2015 (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2015 vom 15. Januar 2015) in Untersuchungshaft. | 17 | NULL | | 15 | 1 | 2014-06-04 | 2014 | 504 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied und zwei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Die Bundesanwaltschaft hat am 27. Mai 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 24-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ismail I., den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mohammad Sobhan A. und den 33-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ezzeddine I. erhoben. Der Angeschuldigte Ismail I. ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Den Angeschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. wird in der Anklageschrift vorgeworfen, den ISIG unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Zudem sind die Angeschuldigten angeklagt, Ausr\fcstungsgegenst\e4nde und Geldmittel f\fcr den ISIG beschafft und dadurch schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttaten vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, \a7 25 Abs. 2 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verfolgt das Ziel, die Regierung des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies sucht sie im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Der Angeschuldigte Ismail I. reiste im August 2013 von Deutschland aus nach Syrien, wo er sich sp\e4testens im September 2013 dem ISIG anschloss. Nach einer Kampf- und Schusswaffenausbildung \fcbernahm er Wachdienste f\fcr die Organisation. Zudem beteiligte er sich an einem Kampfeinsatz des ISIG in der N\e4he von Aleppo. Finanzielle Unterst\fctzung erhielt er in dieser Zeit von seinem Bruder, dem Angeschuldigten Ezzeddine I. Im Oktober 2013 kehrte Ismail I. im Auftrag des ISIG vor\fcbergehend nach Deutschland zur\fcck, um mit Unterst\fctzung der Angeschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. medizinische und milit\e4rische Ausr\fcstungsgegenst\e4nde sowie Barmittel f\fcr den bewaffneten Kampf des ISIG in Syrien zu beschaffen. Mit Geldmitteln des Angeschuldigten Ezzeddine I. erwarb er Medikamente, Tarnbekleidung und Nachtsichtger\e4te sowie ein Fahrzeug f\fcr den Transport der Ausr\fcstungsgegenst\e4nde nach Syrien. Anschlie\dfend k\fcmmerte sich der Angeschuldigte Mohammad Sobhan A. um die Zulassung und Versicherung des Transportfahrzeugs. Am 13. November 2013 traten die Angeschuldigten Ismail I. und Mohammad Sobhan A. die Transportfahrt nach Syrien an. Neben den Ausr\fcstungsgegenst\e4nden f\fchrten sie rund 6250 Euro mit sich, die f\fcr Repr\e4sentanten der ISIG in Syrien bestimmt waren. Sie wurden jedoch noch am selben Tag auf einer Autobahnrastst\e4tte in Baden-W\fcrttemberg festgenommen. Die Ermittlungen waren zun\e4chst von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gef\fchrt und in der Folge von der Bundesanwaltschaft \fcbernommen worden (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2014 vom 17. April 2014). Die Angeschuldigten Ismail I. und Mohammad Sobhan A. befinden sich in Untersuchungshaft. Der Angeschuldigte Ezzeddine I. ist auf freiem Fu\df. | 16 | NULL | | 10 | 1 | 2007-05-09 | 2007 | 274 | Durchsuchungen in mehreren Bundesl\e4ndern | Die Bundesanwaltschaft l\e4sst seit heute Morgen (09.05.2007) im Rahmen zweier Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs insgesamt 40 Objekte in den Bundesl\e4ndern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen durchsuchen. Die exekutiven Ma\dfnahmen, an der ann\e4hernd 900 Beamte beteiligt sind, werden von Beamten des Bundeskriminalamts, der beteiligten Landeskriminal\e4mter und der \f6rtlichen Polizei unter der Leitung der Bundes\acanwaltschaft durchgef\fchrt. I. Militante Kampagne zum Weltwirtschaftsgipfel in Heiligendamm Die Bundesanwaltschaft f\fchrt gegen 18 namentlich bekannte und weitere, unbekannte Personen ein Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung gem\e4\df \a7 129a Abs. 2 StGB und anderer Straftaten. Die dem militanten linksextremistischen Umfeld zugeh\f6rigen Beschuldigten stehen im Verdacht, eine terroristische Vereinigung gegr\fcndet zu haben oder Mitglieder einer solchen Vereinigung zu sein, deren Ziel es insbesondere ist, mit Brandanschl\e4gen und anderen gewaltt\e4tigen Aktionen den bevorstehenden Weltwirtschaftsgipfel (G8) im Fr\fchsommer 2007 in Heiligendamm erheblich zu st\f6ren oder zu verhindern. Der terroristischen Vereinigung werden nach den bisherigen Erkenntnissen gegenw\e4rtig jedenfalls folgende Anschl\e4ge zugerechnet, zu denen sie sich unter wechselnden Gruppenbezeichnungen bekannt hat. Anschl\e4ge im Raum Hamburg: - Brandanschlag der Gruppierung „August 2005“ zum Nachteil eines Vorstandsvorsitzenden in Niedersachsen im Juli 2005; - Brandanschlag der „AG Herz-infarkt“ zum Nachteil eines Vorstandsvorsitzenden in Hamburg am 8. Dezember 2005; - Brandanschl\e4ge der „Militante Antimilitaristische Initiative („M.A.M.I.“)“ zum Nachteil einer Firma in Hamburg am 31. Januar 2006; - Brandanschlag der „fight 4 revolution crews“ zum Nachteil des Direktors eines Wirtschaftsinstituts am 27. April 2006 in Schleswig-Holstein und Sachbesch\e4digung am Wohnhaus des Standortleiters einer Jobagentur in Hamburg am 25. April 2006; - Sachbesch\e4digung der „Unheilige Allianz Dammbruch“ zum Nachteil eines weiteren Vorstandsvorsitzenden am 28. September 2006 in Hamburg und Brandanschlag auf einen Pkw des Niederlassungsleiters einer Versicherung in Hamburg am 28. September 2006; - Brandanschlag (ohne Gruppenbezeichnung) zum Nachteil einer Reederei in Hamburg am 23. Oktober 2006; - Brandanschlag der „AG Kolonialismus und Krieg in der militanten Anti-G8-Kampagne“ zum Nachteil eines Staatssekret\e4rs im Bundesfinanzministerium in Hamburg am 26. Dezember 2006; - Sachbesch\e4digung der „Revolution\e4re Antimilitaristische AktivistInnen Butter bei die Fische“ zum Nachteil eines Vorstandsmitgliedes in Hamburg am 26. Januar 2007 und Brandanschlag zum Nachteil eines weiteren Vorstandsmitgliedes in Hamburg am 26. Januar 2007; - Brandanschlag (ohne Gruppenbezeichnung) zum Nachteil einer Firma in Hamburg am 23. Februar 2007; Anschl\e4ge im Raum Berlin: - Brandanschlag der „autonome gruppen/militant people (mp)“ auf eine Liegenschaft des Ausw\e4rtigen Amtes in Berlin am 17. Oktober 2005; - versuchter Brandanschlag der „Autonome Gruppen“ zum Nachteil einer Firma in Eberswalde/Brandenburg in der Nacht zum 10. September 2006; - Brandanschlag der „Autonome Gruppen“ zum Nachteil einer Firma in Berlin am 6. M\e4rz 2007. II. „militante gruppe (mg)“ In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft gegen die „militante gruppe (mg)“ werden Durchsuchungsma\dfnahmen gegen drei namentlich bekannte Beschuldigte (\a7 129a Abs. 2 StGB) durchgef\fchrt. Im Zusammenhang mit dem Weltwirtschaftsgipfel hat die „mg“ zumindest zwei Brandanschl\e4ge ver\fcbt, am 24. Mai 2006 auf das Sozialgericht Berlin-Moabit und am 9. November 2006 auf ein Wirtschaftsforschungsinstitut in Berlin. Die terroristische Vereinigung „mg“ hat sich unter dieser Bezeichnung seit 2001 zu insgesamt 25 Anschl\e4gen bekannt. Erkl\e4rtes Ziel der Vereinigung ist es, durch st\e4ndige militante Aktionen die gegenw\e4rtigen staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zugunsten einer kommunistischen Weltordnung zu beseitigen. Die Anschl\e4ge der Gruppierung richteten sich durchweg gegen \f6ffentliche Einrichtungen, unter anderem gegen Bezirks-, Finanz-, Arbeits- und Sozial\e4mter sowie Polizei- und Justizeinrichtungen im Raum Berlin. Allein im Jahr 2006 beging die „mg“ acht Anschl\e4ge, darunter ein Anschlag auf das Geb\e4ude des Polizeipr\e4sidiums in Berlin-Tempelhof, wo sich zur Tatzeit auch Personen aufhielten. Der j\fcngste Anschlag am 16. M\e4rz 2007 erfolgte auf B\fcror\e4ume einer ausl\e4ndischen Handelskammer und eines ausl\e4ndischen Industriellen- und Unternehmerverbands in Berlin. Die heutigen Durchsuchungen dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber die personelle und organisatorische Struktur der Vereinigungen sowie begangene und m\f6glicherweise beabsichtigte Brandanschl\e4ge aufzufinden. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 11 | 1 | 2014-04-17 | 2014 | 500 | Haftbefehle gegen ein mutma\dfliches Mitglied und zwei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ erlassen | Der Generalbundesanwalt hat beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs am 3. April 2014 Haftbefehle gegen den 24-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ismail I. und den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mohammad Sobhan A. sowie am 4. April 2014 Haftbefehl gegen den 33-j\e4hrigen libanesischen Staatsangeh\f6rigen Ezzeddine I. erwirkt. Der Beschuldigte Ismail I. ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Beschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. sind dringend verd\e4chtig, diese Vereinigung unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 5 StGB). Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien (IStIGS)“ verfolgt das Ziel, die Regierung des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies sucht sie im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Der Beschuldigte Ismail I. ist dringend verd\e4chtig, im August 2013 von Deutschland nach Syrien gereist zu sein und sich dort dem „IStIGS“ angeschlossen zu haben. Nach einer Schusswaffenausbildung soll er Wachdienste verrichtet und mindestens an einem Kampfeinsatz teilgenommen haben. Im Oktober soll Ismail I. im Auftrag des „IStIGS“ vor\fcbergehend nach Deutschland zur\fcckgekehrt sein, um Geld, Medikamente und milit\e4rische Ausr\fcstungsgegenst\e4nde f\fcr den bewaffneten Kampf in Syrien zu beschaffen. Er soll Tarnbekleidung und Nachtsichtger\e4te sowie ein Fahrzeug f\fcr den Transport der Ausr\fcstungsgegenst\e4nde nach Syrien erworben haben. Die Beschuldigten Mohammad Sobhan A. und Ezzeddine I. sind dringend verd\e4chtig, Ismail I. bei seinen Aktivit\e4ten f\fcr den „IStIGS“ in Deutschland unterst\fctzt zu haben. So soll Ezzeddine I. einen hohen Geldbetrag f\fcr Ismail I. beschafft haben. Der Beschuldigte Mohammad Sobhan A. soll das Fahrzeug f\fcr den Transport der Ausr\fcstungsgegenst\e4nde zugelassen und gemeinsam mit dem Beschuldigten Ismail I. am 13. November 2013 die Fahrt nach Syrien angetreten haben. Noch am selben Tag wurden sie auf einer Autobahnrastst\e4tte in Baden-W\fcrttemberg festgenommen. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart die Ermittlungen gegen die Beschuldigten wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. In diesem Verfahren befanden sich die Beschuldigten Ismail I. und Mohammad Sobhan A. seit ihrer Festnahme am 13. November 2013 in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte Ezzeddine I. wurde am 28. Januar 2014 festgenommen. Der Haftbefehl gegen ihn wurde am 18. Februar 2014 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Er befindet sich seither auf freiem Fu\df. Am 12. M\e4rz 2014 hat der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart \fcbernommen und in der Folge beim Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs neue Haftbefehle gegen die Beschuldigten erwirkt. Am 11. April 2014 wurden Ismail I. und Mohammad Sobhan A. dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die jeweiligen Haftbefehle er\f6ffnet hat. Sie befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. Der Beschuldigte Ezzeddine I. ist vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 16 | NULL | | 32 | 1 | 2003-10-17 | 2003 | 130 | Festnahme wegen Verdachts geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit in M\fcnchen | Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof am 9. Oktober 2003 gegen einen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes Haftbefehl wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 StGB) erlassen. Der 64 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Ende 1999 bis September 2003 einer Angeh\f6rigen eines ausl\e4ndischen Nachrichtendienstes geheimhaltungsbed\fcrftige Unterlagen \fcbergeben zu haben. Mit den Ermittlungen ist das Bayerische Landeskriminalamt betraut. Im Interesse des Fortgangs der Ermittlungen k�nnen weitere Ausk\fcnfte derzeit nicht erteilt werden. | 5 | NULL | | 48 | 1 | 2011-12-19 | 2011 | 430 | Anklage wegen Internetpropaganda f\fcr ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Dezember 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Schleswig Anklage gegen den 19-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harry M. wegen Werbung um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr zwei ausl\e4ndische terroristische Vereinigungen in elf F\e4llen erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte betrieb seit Dezember 2010 den \f6ffentlich zug\e4nglichen Internetauftritt "Islamic-Hacker-Union". Von Februar 2011 bis zu seiner Festnahme im Juni 2011 ver\f6ffentlichte der Angeschuldigte unter seinem Aliasnamen "Isa Al Khattab" 139 teilweise mit Videos oder Lichtbildern verbundene Textbeitr\e4ge und 83 reine Videobeitr\e4ge radikal-islamischen und jihadistischen Inhalts. Unter anderem werden darin die brutale Hinrichtung irakischer Polizisten gezeigt und Selbstmordattentate verherrlicht. In mindestens elf dieser Videos wirbt der Angeschuldigte wissentlich und willentlich um Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen "Islamische Bewegung Usbekistan" und "Islamischer Staat Irak". Der Angeschuldigte wurde am 28. Juni 2011 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2011 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 23/2011 vom 29. Juni 2011). | 13 | NULL | | 18 | 1 | 2008-09-04 | 2008 | 312 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied von Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat am 19. August 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 46 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen pakistanischer Herkunft Aleem N. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 StGB) und mehrerer Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp\e4testens im Sommer 2004 kam der Angeschuldigte, der regelm\e4\dfig nach Pakistan reiste, mit Verantwortlichen der Al Qaida im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet \fcberein, sich k\fcnftig an den Aktivit\e4ten der Al Qaida zu beteiligen. Seine Aufgabe sollte es sein, in Deutschland Geld und milit\e4risch nutzbare G\fcter f\fcr diese zu beschaffen und weitere Mitglieder sowie K\e4mpfer f\fcr die Organisation zu werben. Auftragsgem\e4\df unternahm der Angeschuldigte im Zeitraum April 2005 bis Juni 2007 mindestens vier Reisen in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, wobei er in einem Fall 15.000 Euro an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergab, bei den weiteren drei Reisen jeweils mindestens 4.000 Euro Bargeld sowie verschiedene Ausr\fcstungsgegenst\e4nde wie etwa Ferngl\e4ser, Funkger\e4te, Nachtsichtger\e4te, Laser-Entfernungsmesser, Digitalkompasse, ein Richtmikrofon und ein Wanzenaufsp\fcrger\e4t. Bei seiner vierten Reise in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet erkl\e4rte sich der Angeschuldigte selbst bereit, eine Sprengstoffausbildung zu absolvieren, um im Bedarfsfall als K\e4mpfer zur Verf\fcgung zu stehen. Im Rahmen dieser Ausbildung verletzte er sich nicht unerheblich am rechten Unterarm. Dem Angeschuldigten oblag es auch, in Deutschland Personen f\fcr eine milit\e4rische Ausbildung in den Lagern der Al Qaida zu rekrutieren, die sodann f\fcr terroristische Aktionen der Organisation zur Verf\fcgung stehen sollten. Im Sommer 2004 vermittelte er einen potentiellen K\e4mpfer nach Pakistan, jedoch kam die Weiterreise in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet nicht zustande. Im Jahr 2006 gewann er eine in Deutschland lebende Person, die sich – versehen mit einem Empfehlungsschreiben des Angeschuldigten – zur Ausbildung in ein Lager der Al Qaida begab. Anfang des Jahres 2007 schickte der Angeschuldigte zwei weitere Personen mit Empfehlungsschreiben von Deutschland aus auf die Reise zu Ausbildungslagern der Al Qaida, wobei lediglich eine Person den Zielort erreichte und sodann im Umgang mit Sprengstoffen ausgebildet wurde. Zum Zwecke der Werbung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer hielt der Angeschuldigte ferner eine Vielzahl von Propaganda-, Hinrichtungs- und Attentatsvideos vorr\e4tig, die er anderen Personen vorf\fchrte. Der Angeschuldigte wurde am 14. Februar 2008 festgenommen und befindet sich seit dem 15. Februar 2008 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2008 vom 15. Februar 2008). | 10 | NULL | | 3 | 1 | 2012-02-01 | 2012 | 433 | Festnahme eines mutma\dflichen Gehilfen der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (1. Februar 2012) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Carsten S. in D\fcsseldorf durch Beamte der GSG 9 festnehmen lassen. Zudem wird die Wohnung des Beschuldigten durch Beamte des Bundeskriminalamts und der D\fcsseldorfer Polizei durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, Beihilfe zu sechs vollendeten Morden und einem versuchten Mord der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ geleistet zu haben (\a7 211, \a7 27 StGB). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen bildeten die am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. gemeinsam mit der gesondert verfolgten Beate Z. die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ (vgl. Pressemitteilung Nr. 37/2011 vom 13. November 2011). Diese Gruppierung soll f\fcr die neun Morde an Mitb\fcrgern t\fcrkischer und griechischer Herkunft der Jahre 2000 bis 2006, den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 sowie die Sprengsatzanschl\e4ge vom 19. Januar 2001 und vom 9. Juni 2004 in K\f6ln verantwortlich sein. Zweck der Vereinigung war es, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen. Seinen Finanzbedarf soll der „NSU“ durch Bank\fcberf\e4lle gedeckt haben. Nach den bisherigen Erkenntnissen war der Beschuldigte in den Jahren 1999 und 2000 im rechtsextremistischen „Th\fcringer Heimatschutz“ aktiv. Bis 2003 unterhielt er Kontakte in rechtsradikale Kreise. Er stand in enger Verbindung zu den drei im Jahr 1998 abgetauchten Mitgliedern des „NSU“ und soll diese finanziell unterst\fctzt haben. Zeitweilig soll er der Einzige aus dem rechtsextremistischen Umfeld des „NSU“ gewesen sein, der unmittelbaren Kontakt zur sogenannten Zwickauer Zelle hatte. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Ralf W. (vgl. Pressemitteilung Nr. 41 vom 29. November 2011) dem „NSU“ 2001 oder 2002 eine Schusswaffe nebst Munition verschafft zu haben. Er soll Waffe und Munition in Jena gekauft und anschlie\dfend an Ralf W. weitergegeben haben, der einen Kurier mit dem Transport zu den „NSU“-Mitgliedern nach Zwickau betraut haben soll. Angesichts seiner engen pers\f6nlichen und ideologischen Verbindung zu den „NSU“-Mitgliedern soll der Beschuldigte billigend in Kauf genommen haben, dass die Schusswaffe f\fcr rechtsextremistische Morde verwendet werden k\f6nnte. Bislang ist es allerdings ungekl\e4rt, ob sie tats\e4chlich f\fcr terroristische Straftaten des „NSU“ eingesetzt worden ist. Der Beschuldigte wird dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. | 14 | NULL | | 29 | 1 | 2012-10-25 | 2012 | 457 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Oktober 2012 vor dem Kammergericht in Berlin Anklage gegen den 42-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Vezir T. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die vorwiegend im S\fcdosten der T\fcrkei Attentate auf t\fcrkische Polizisten und Soldaten ver\fcben. Seit 2004 begehen Terrorkommandos der PKK zudem Sprengstoff- und Brandanschl\e4ge in t\fcrkischen Gro\dfst\e4dten und Tourismuszentren im westlichen Teil des Landes, die in der Zivilbev\f6lkerung zu Verletzten und Todesopfern f\fchrten. Die PKK verf\fcgt \fcber ihre Europaorganisation „Kurdische Demokratische Gesellschaft“ (CDK) auch in Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas \fcber feste Organisationsstrukturen. Dort haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen und PKK-Anh\e4nger f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte leitete von Juni 2008 bis Juli 2009 als hauptamtlicher Kader f\fcr die PKK das Gebiet Sachsen, zu dem neben Sachsen auch Sachsen-Anhalt sowie Teile von Brandenburg und Th\fcringen geh\f6rten. Neben organisatorischen Aufgaben war er vor allem f\fcr die Spenden- und Beitragssammlungen der PKK in seiner Region verantwortlich. Zudem \fcberwachte er die H\f6he der aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen erzielten Erl\f6se. Der Angeschuldigte wurde am 8. Dezember 2011 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 45/2011 vom 9. Dezember 2011) und befand sich bis zur Au\dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 13. Januar 2012 in Untersuchungshaft. | 14 | NULL | | 28 | 1 | 2008-11-06 | 2008 | 321 | Festnahme mutma\dflicher F\fchrungsfunktion\e4re der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (5. November 2008) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. November 2008 die 32-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Nurhan E., den 35-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Cengiz O. und den 39-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet I. durch Beamte des Bundeskriminalamtes im Raum K\f6ln festnehmen lassen. Im Rahmen der Ermittlungen wurden acht Objekte in K\f6ln, Dortmund, Duisburg und Hagen durchsucht, darunter drei Vereinsheime. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, als hochrangige F\fchrungsfunktion\e4re der „R\fcckfront“ der DHKP-C in Europa seit Inkrafttreten des Paragraphen 129b Strafgesetzbuch am 30. August 2002 Mitglieder der innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung in der T\fcrkei gewesen zu sein und tateinheitlich hierzu gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen zu haben (\a7 129b Abs. 1, \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, \a7 34 AWG; \a7 52 Abs. 1 StGB). Die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi-Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich - wie schon ihre Vorg\e4ngerorganisation Devrimci Sol - zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche T\f6tungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen in der T\fcrkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat die DHKP-C dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die DHKP-C unterf\e4llt der auf die Resolution VN-SR 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gest\fctzten Embargovorschrift des Artikel 2 Abs\e4tze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nummer 2580/2001 vom 27. Dezember 2001 (ver\f6ffentlicht im EG-Amtsblatt vom 28.12.2001, Nummer L 344, S. 70 sowie im Bundesgesetzblatt 2002, Teil I, Nummer 10 Bl. 680). Die Beschuldigten sollen in die hierarchischen Strukturen der Europaorganisation der DHKP-C eingebunden gewesen sein und als professionelle Kader f\fcr die Vereinigung auf Anweisung der Organisationsf\fchrung mehrere Aufgaben wahrgenommen haben: Die Beschuldigte Nurhan E. war ab dem Jahr 2000 f\fcr die DHKP-C- Region Westfalen, mit den St\e4dten K\f6ln, Dortmund und Duisburg, verantwortlich und als F\fchrungsfunktion\e4rin f\fcr die Durchf\fchrung und Kontrolle der Parteiarbeit zust\e4ndig. Sie soll - wie auch die beiden weiteren Beschuldigten - f\fcr die Beschaffung und Weiterleitung von Finanzmitteln sowie f\fcr Schulungen und Propagandaveranstaltungen zur Gewinnung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung verantwortlich gewesen sein. Sie soll auch eine Spendenkampagne der DHKP-C in der Region Westfalen organisiert haben, wobei bis August 2003 mindestens 83.000 Euro gesammelt und weitergeleitet worden sein sollen. Dar\fcber hinaus wird ihr zur Last gelegt, f\fcr Waffentransporte geeignete Kuriere und Kurierfahrzeuge ausgew\e4hlt zu haben und f\fcr die \dcberwachung und Schulung von Kadern zust\e4ndig gewesen zu sein. Der Beschuldigte Cengiz O. war ab Anfang 2002 von der DHKP-C-F\fchrung mit der Leitung des Gebiets Nord betraut, zu dem unter anderem die St\e4dte Hamburg, Bremen und Hannover geh\f6ren. Seit dem Jahr 2006 ist er als F\fchrungskader in der Region Westfalen t\e4tig. Neben der Beschaffung und Weiterleitung von Finanzmitteln soll er nach Kurieren f\fcr den Transport von Waffen und anderen Ausr\fcstungsgegenst\e4nden zu den Einheiten in der T\fcrkei gesucht haben. Er soll im Jahr 2003 mindestens 24.000 Euro f\fcr die Vereinigung beschafft und an die F\fchrung weitergeleitet haben. Der Beschuldigte Ahmet I. war zun\e4chst Gebietsverantwortlicher in N\fcrnberg, M\fcnchen und Augsburg und hat sp\e4testens im Dezember 2002 die Leitung des Gebiets K\f6ln \fcbernommen. Ihm wird zur Last gelegt - in Ausf\fchrung seiner Funktion - im Rahmen einer Spendenkampagne bis zum Mai 2003 mindestens 25.000 Euro Spendengelder f\fcr die DHKP-C gesammelt und weitergeleitet zu haben. Die Beschuldigten wurden dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Haftbefehle er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit nicht mitgeteilt werden. | 10 | NULL | | 1 | 1 | 2010-02-22 | 2010 | 351 | Festnahme dreier mutma\dflicher Unterst\fctzer der "Islamischen Jihad Union (IJU)" | Die Bundesanwaltschaft hat am Samstag (20. Februar 2010) in Berlin und Ulm den 20-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Alican T., die 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Filiz G. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. durch Beamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Berlin mit Unterst\fctzung der Polizei Baden-W\fcrttembergs festnehmen sowie insgesamt vier Wohnungen durchsuchen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, in jeweils zwei F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Jihad Union (IJU)“ unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 5 StGB, \a7 129b Abs. 1 StGB). Die „Islamische Jihad Union (IJU)“ verfolgte zun\e4chst regionale Ziele in Usbekistan, hat ihren Wirkungskreis inzwischen jedoch im Sinne des globalen „Jihad“ ausgeweitet – unter anderem nach Europa. Sie unterh\e4lt Kontakte zur „Al Qaida“ und ist ma\dfgeblich von deren Ideologie beeinflusst. Zur Verbreitung ihres Gedankengutes nutzt die IJU das Internet als zentrales Propagandamedium. In den dort in der Vergangenheit eingestellten Beitr\e4gen wurden insbesondere im „Jihad“ get\f6tete K\e4mpfer verherrlicht. Zudem bekannte sich die IJU durch Internetver\f6ffentlichungen zu Anschl\e4gen auf ISAF-Truppen in Afghanistan. Die IJU verf\fcgt ferner \fcber Verantwortliche f\fcr die Anwerbung und Schleusung von Freiwilligen, die ihrerseits bereit sind, sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet zu K\e4mpfern ausbilden zu lassen. Die Organisation ist auf finanzielle Zuwendungen angewiesen, um die f\fcr den gewaltsamen „Jihad“ ben\f6tigten Waffen und Kommunikationsmittel zu erwerben. Den Beschuldigten liegt zur Last, die Ziele der terroristischen Vereinigung mit Geldzuwendungen gef\f6rdert zu haben. Die Beschuldigten Alican T. und Filiz G. sollen ab dem 27. Oktober 2009 Bargeld in H\f6he von 1.650 Euro und 800 Euro beschafft haben, das die Beschuldigte Filiz G. mit Bar\fcberweisungen vom 12. November und 16. Dezember 2009 der Organisation \fcber einen Mittelsmann in der T\fcrkei zukommen lie\df. Der Beschuldigte Fatih K. soll der terroristischen Vereinigung am 24. November und am 11. Dezember 2009 330 Euro und 1.080 Euro per \dcberweisung an einen Mittelsmann in der T\fcrkei zur Verf\fcgung gestellt haben. Die Beschuldigten wurden gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der gegen alle drei Beschuldigten Haftbefehle erlassen und bei Alican T. und Filiz G. den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Gegen Fatih K. wurde der Haftbefehl auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 21 | 1 | 2013-07-01 | 2013 | 482 | Keine Anklage wegen eines Drohnenangriffs in Mir Ali / Pakistan am 4. Oktober 2010 | Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren wegen des milit\e4rischen Drohnenangriffs am 4. Oktober 2010 in Mir Ali / Pakistan, bei dem der deutsche Staatsangeh\f6rige B\fcnyamin E. get\f6tet wurde, mangels eines f\fcr eine Anklageerhebung hinreichenden Verdachts f\fcr das Vorliegen einer Straftat gem\e4\df \a7 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Nach dem Ergebnis der zeitaufw\e4ndigen und umfangreichen \dcberpr\fcfungen handelte es sich bei dem get\f6teten deutschen Staatsangeh\f6rigen nicht um einen vom humanit\e4ren V\f6lkerrecht gesch\fctzten Zivilisten, sondern um einen Angeh\f6rigen einer organisierten bewaffneten Gruppe. Gezielte Angriffe gegen solche Personen in einem bewaffneten Konflikt sind kein Kriegsverbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch. Unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Vorfalls hatte der Generalbundesanwalt im Oktober 2010 einen Pr\fcfvorgang angelegt, um n\e4here Erkenntnisse \fcber das Geschehen zu gewinnen und die Frage seiner Ermittlungszust\e4ndigkeit zu kl\e4ren. Die Auswertung umfangreicher Gutachten und Beh\f6rdenausk\fcnfte zur Situation in dem betroffenen afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet ergab, dass dort seinerzeit eine vielschichtige Konfliktsituation herrschte, die aus zwei sich \fcberschneidenden nichtinternationalen bewaffneten Auseinandersetzungen bestand: Dies waren der aus Afghanistan her\fcberreichende Konflikt zwischen Aufst\e4ndischen, die haupts\e4chlich vom pakistanischen Grenzgebiet aus agieren, und der von der ISAF unterst\fctzten afghanischen Regierung sowie ein innerpakistanischer Konflikt, bei dem sich eine Allianz aus pakistanischen Taliban sowie afghanischen Aufst\e4ndischen und die pakistanische Regierung gegen\fcberstanden, die faktisch von den USA unterst\fctzt wurde. Der Drohneneinsatz, der zum Tode des deutschen Staatsangeh\f6rigen B\fcnyamin E. f\fchrte, war Teil dieser Auseinandersetzungen. Aufgrund dieser Erkenntnisse leitete der Generalbundesanwalt am 10. Juli 2012 ein Ermittlungsverfahren ein, um zu untersuchen, ob der gewaltsame Tod des B\fcnyamin E. als Kriegsverbrechen nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch zu qualifizieren ist. Die entscheidende Frage war, ob der Get\f6tete den Status einer in Kriegszeiten durch das humanit\e4re V\f6lkerrecht gesch\fctzten Zivilperson besa\df. Zur Kl\e4rung dieser Problematik wurden insbesondere die umfangreichen Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen dessen Bruder Emrah E. ausgewertet, der sich derzeit wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verantworten muss (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2013 vom 21. Januar 2013). Nach dem Ergebnis der Untersuchungen steht fest, dass B\fcnyamin E. nach Pakistan reiste, um sich im Sinne des gewaltsamen Jihad an den dortigen milit\e4rischen Auseinandersetzungen zu beteiligen. Nacheinander schloss er sich mehreren aufst\e4ndischen Gruppierungen an, die die pakistanische Armee und die in Afghanistan stationierten ISAF-Streitkr\e4fte bek\e4mpften. Er lie\df sich zum Einsatz im bewaffneten Kampf ausbilden, wurde mit einer Waffe ausgestattet und war mit seinem Einverst\e4ndnis f\fcr einen Selbstmordanschlag vorgesehen. Seine gesamten Aktivit\e4ten in Pakistan waren darauf ausgerichtet, an feindseligen Handlungen teilzunehmen. Zum Zeitpunkt des Drohneneinsatzes am 4. Oktober 2010 nahm er an einem Treffen von acht m\e4nnlichen Personen teil, darunter Mitglieder von Al Qaida und den Taliban. Dabei sollten die Planungen f\fcr ein Selbstmordattentat unter seiner Beteiligung auf Angeh\f6rige der pakistanischen Armee oder der ISAF-Streitkr\e4fte vorangetrieben werden. B\fcnyamin E. war demnach Angeh\f6riger einer organisierten bewaffneten Gruppe, die als Partei an einem bewaffneten Konflikt teilnahm. Deshalb war seine T\f6tung am 4. Oktober 2010 nach den Regeln des Konfliktv\f6lkerrechts gerechtfertigt und stellt kein Kriegsverbrechen dar. Bei dieser Sachlage ist auch f\fcr eine Strafbarkeit nach allgemeinem Strafrecht kein Raum. Das Ermittlungsverfahren war deshalb einzustellen. | 15 | NULL | | 15 | 1 | 2001-06-27 | 2001 | 43 | Anklage wegen mutma�licher Beteiligung an PKK-Bestrafungsaktion im Mai 1994 | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 23. Mai 2001 beim Oberlandesgericht in D�sseldorf gegendie t�rkische Staatsangeh�rige kurdischer Abstammung Fethiye K.Anklage wegen Unterst�tzung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum versuchten Mord erhoben. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 22. oder 24. April bis zum 2. Mai 1994 den im Auftrag der PKK/ERNK t�tigen PKK-Aktivisten "Hamza" bei der versuchten Ermordung des hochrangigen fr�heren PKK?F�hrungsfunktion�rs Adil A. unterst�tzt zu haben.In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:Innerhalb der PKK-F�hrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung, deren Mitglieder bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl�ge gegen t�rkische und deutsche Einrichtungen, ver�bten. Parteiintern lie�en sie Abweichler bestrafen, "Verr�ter" wurden liquidiert. Seither bet�tigt sich die F�hrungsspitze der PKK als kriminelle Vereinigung.Am 22. oder 24. April 1994 reiste der PKK-Aktivist "Hamza" im Auftrag der PKK nach Krefeld. Er sollte den hochrangigen fr�heren PKK?F�hrungsfunktion�r Adil A. f�r die Parteiarbeit zur�ckgewinnen oder im Falle der Weigerung t�ten. Adil A. war seit September 1989 nicht mehr f�r die PKK t�tig gewesen. Er hatte - was einem professionellen F�hrungskader der PKK strikt verboten war - eine Familie gegr�ndet und wollte sein Leben ausserhalb der Organisation fortsetzen. "Hamza" versuchte Adil A. an den folgenden Tagen in langen Gespr�chen zu einer R�ckkehr in den Kreis der PKK-Funktion�re und zu einer Wiederaufnahme der aktiven Bet�tigung f�r die PKK zu bewegen. Nachdem dieser nicht dazu bereit war, sollte er als "Verr�ter" bestraft und get�tet werden. Am 2. Mai 1994 schoss "Hamza" aus einer Selbstladepistole sechsmal auf Adil A.. Dieser wurde von zwei Sch�ssen getroffen und lebensgef�hrlich verletzt.Die 50 Jahre alte Angeschuldigte war im Tatzeitraum halbprofessioneller Kader der PKK/ERNK. Sie stand innerhalb der PKK-Organisation als Anlaufstelle zur Verf�gung. PKK-Aktivisten wurden von ihr regelm��ig in ihrer Wohnung beherbergt. Sie kannte die Ziele und Bet�tigungen der terroristischen Vereinigung. Aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Organisation waren ihr die Grunds�tze der PKK im Umgang mit "Abweichlern" und "Verr�tern" gel�ufig.Die Angeschuldigte war von der F�hrungsebene der PKK beauftragt, die Tat des "Hamza" unterst�tzend zu begleiten. Dessen konkreter Auftrag, Adil A. zu einer R�ckkehr in die Arbeit der PKK zu bewegen oder im Falle der Weigerung durch T�tung zu bestrafen, war ihr bekannt. Sie wusste, dass Adil A. fr�her in hochrangiger Position f�r die PKK t�tig gewesen war und f�r diese nicht mehr arbeiten wollte. Sie gew�hrte "Hamza", bis zum Tattage in ihrer Wohnung in Krefeld Quartier. Am 22. oder 24. April 1994 brachte sie ihn und den ihr bekannten Adil A. zusammen. In Kenntnis der Absicht des "Hamza", Adil A. zu erschie�en, er�rterte sie mit ihm den Weg zum Tatort und dessen anschlie�ende Flucht. Mit ihren Unterst�tzungshandlungen wollte sie der terroristischen Vereinigung bei der Bestrafungsaktion behilflich sein. Die Angeschuldigte befindet sich seit dem 15. Februar 2001 in Untersuchungshaft. | 3 | NULL | | 5 | 1 | 2010-04-01 | 2010 | 357 | Zum Tode von Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof a.D. Ludwig Martin | Frau Generalbundesanw\e4ltin Prof. Monika Harms und die Belegschaft der Bundesanwaltschaft trauern um ihren langj\e4hrigen Beh\f6rdenleiter Generalbundesanwalt a.D. Ludwig Martin, der in den Nachmittagsstunden des 31. M\e4rz 2010 im Alter von 100 Jahren verstorben ist. Der am 25. April 1909 in Martinszell im Allg\e4u geborene Generalbundesanwalt a.D. Martin wurde am 7. April 1963 zum Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt und \fcbte dieses Amt elf Jahre lang bis zu seiner Pensionierung am 30. April 1974 aus. Aus dem bayerischen Justizdienst stammend, war Generalbundesanwalt a.D. Martin bereits im Januar 1951 an die Bundesanwaltschaft abgeordnet worden, wo er noch im selben Jahr zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bef\f6rdert wurde. Im Jahre 1952 erfolgte seine Ernennung zum Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, ein Jahr darauf sein Wechsel zum Bundesgerichtshof, wo er f\fcr die Dauer von zehn Jahren als Bundesrichter zuletzt beim 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs t\e4tig war. W\e4hrend seiner langj\e4hrigen T\e4tigkeit als Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof trieb Generalbundesanwalt a.D. Martin den Ausbau der Bundesanwaltschaft in personeller Hinsicht voran und etablierte eine insgesamt dreij\e4hrige Ausbildung der aus den Bundesl\e4ndern an die Bundesanwaltschaft abgeordneten Richter und Staatsanw\e4lte in Revisionsstrafsachen, aber auch in Strafsachen erster Instanz. Mit Nachdruck unterst\fctzte er die Einf\fchrung von Ermittlungsrichtern beim Bundesgerichtshof im Zuge der Verlagerung der erstinstanzlichen Zust\e4ndigkeit in Staatsschutzstrafsachen vom Bundesgerichtshof auf die Oberlandesgerichte im Jahre 1969. Noch in seiner Abschiedsrede im Jahre 1974 setzte er sich f\fcr eine Beschr\e4nkung der erstinstanzlichen Zust\e4ndigkeit im Bereich des Staatsschutzes auf wenige Oberlandesgerichte ein und stie\df damit eine rechtspolitische Debatte an, die bis heute andauert. Auch nach seiner Pensionierung war Generalbundesanwalt a.D. Martin in vielf\e4ltiger Weise ehrenamtlich t\e4tig, etwa im Pr\e4sidium der deutschen Sektion der Internationalen Juristenkommission, der Deutsch-Italienischen Juristenvereinigung und der Internationalen Gesellschaft f\fcr Menschenrechte. Noch am 25. April letzten Jahres war Generalbundesanwalt a.D. Martin im B\fcrgersaal des Rathauses der Stadt Karlsruhe auf Einladung des Oberb\fcrgermeisters und der Generalbundesanw\e4ltin im Kreise geladener G\e4ste in einer Feierstunde zu seinen 100. Geburtstag geehrt worden. Die Angeh\f6rigen der Bundesanwaltschaft werden seiner stets gedenken. | 12 | NULL | | 27 | 1 | 2012-10-05 | 2012 | 455 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 25. September 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 48-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Mahmoud El A. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war von April 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 f\fcr einen syrischen Geheimdienst t\e4tig. Seine Aufgabe war es, in Deutschland lebende syrische Oppositionelle und deren Aktivit\e4ten zu beobachten und auszusp\e4hen. \dcber seine dabei gewonnenen Erkenntnisse informierte er seine nachrichtendienstlichen Auftraggeber vor allem im Rahmen regelm\e4\dfiger Treffen in Berlin. Mit dem Beginn des „Arabischen Fr\fchlings“ Anfang des Jahres 2011 intensivierten sich die Kontakte zwischen dem Angeschuldigten und seinem damaligen F\fchrungsoffizier. Seitdem berichtete er diesem insbesondere \fcber regimekritische Kundgebungen syrischer Oppositioneller. Bei einem Treffen \fcbergab er seinem F\fchrungsoffizier zudem Fotos von Demonstrationsteilnehmern. Der Angeschuldigte wurde am 7. Februar 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2012 vom 7. Februar 2012) und befand sich seitdem in Untersuchungshaft. Nachdem er den Tatvorwurf im Wesentlichen einger\e4umt hatte, wurde der Haftbefehl am 27. M\e4rz 2012 au\dfer Vollzug gesetzt. | 14 | NULL | | 17 | 1 | 2003-05-09 | 2003 | 117 | Federal Prosecutor General lays further indictment for involvement in 9/11 | The Federal Prosecutor General of the Federal Court of Justice on May 9, 2003 preferred a further indictment for involvement in the terrorist attacks of September 11, 2001 in the United States of America before the panel on state security of the Hanseatic Higher Regional Court. The indictment has been preferred against the 30 year-old Moroccan national Abdelghani Mzoudi, from Hamburg, on the basis of suspected membership in a terrorist organisation as well as aiding and abetting murder in 3,066 cases. The accused is charged with having contributed to the four terrorist attacks committed in the United States of America on September 11, 2001 as a member of the "Hamburg cell". The indictment, which has in the meantime been served on the accused, essentially sets forth the following facts of the case: The terrorist attacks which took place on September 11, 2001 in the United States of America were carried out by an international network of Islamists prepared to use violence, whereby the perpetrators were decisively influenced by the Muslim fundamentalist organisation Al Qaida. The aim of their working together was to wage the "holy war" (jihad) in other countries, especially the United States of America. The militant rejection of Western society and its values, as well as the defence of the Muslim world against non-Muslims, including in the form of terrorist acts, formed the common foundation of their action. An independent cell in Hamburg, isolated from the outside and operating conspiratorially, was involved in planning, preparing and carrying out the attacks as part of this network. The terrorists Mohamed Atta, Marwan Alshehhi and Ziad Jarrah, who were killed carrying out the attacks in the United States of America on September 11, 2001, were members of the Hamburg cell. In addition to the accused and Mounir El Motassadeq, further members of that cell were the accused persons Said Bahaji, Ramzi Binalshibh and Zakariya Essabar. Binalshibh was arrested on September 11, 2002 in Pakistan. The international alert for the arrest of Bahaji and Essabar continues to be in force. Motassadeq was arrested on November 28, 2001 in Hamburg. On February 19, 2003, Hamburg Higher Regional Court sentenced him to imprisonment for fifteen years inter alia for membership of a terrorist organisation and aiding and abetting murder in 3,066 cases. The fundamentalist Islamist attitudes of the members of the organisation were characterised by an increasingly aggressive, radically anti-American and anti-Jewish position. In early summer 1999 at the latest, they decided, under the leadership of Atta, to actively participate in the jihad by means of terrorist attacks against America. They devised the plan of killing thousands of people using hijacked airliners. In order to prepare for the act, initially Atta, Alshehhi, Jarrah and Binalshibh went to Afghanistan from the end of November 1999 to join Al Qaida training camps. A second group followed in spring 2000. The accused stayed there from the end of April 2000 to the end of July 2000, where he met up with Motassadeq and Essabar as they had agreed. These stays primarily served the purpose of agreeing with Usama Bin Laden and his followers the details of the preparations for the attack. Immediately following the return of the first group, those members of the organisation designated to pilot the airliners in the attack ? Atta, Alshehhi and Jarrah ? travelled to the USA and completed their flight instruction in Florida until December 2000/January 2001. The plan initially to have Binalshibh and then Essabar trained as the fourth pilot failed since their applications for a United States visa were refused. After completion of the flight instruction courses, the details of the attacks were coordinated between the members of the organisation who had remained in Hamburg and those who had travelled to the USA. The accused was involved in the preparations for the attack right up to the last moment, just like the other members of the organisation who had remained in Hamburg. He was aware of the objectives of the organisation, aimed at committing terrorist attacks, and assisted in the planning and preparation of the attacks: Along with Bahaji and Motassadeq, he covered up, as planned, the absence of the other members of the group from Hamburg whilst they were in Afghanistan. In addition, he took care of the financial matters of Essabar, who was in Afghanistan from the beginning of 2000 to mid-August of that year. During his own stay in Afghanistan, he ensured that Essabar's on-going financial commitments in Hamburg would be paid by third persons. He subsequently participated in the organisation's scheme to have Essabar travel to the USA as a substitute for Binalshibh by providing his bank debit card and the corresponding PIN in mid-December 2000 to finance the planned visit to the USA. In late December 2000/early January 2001, Essabar had the accused's bank account credited with a total of DM 1,580, as agreed. The accused played a decisive role in concealing the circumstances of Binalshibh and Alshehhi following their return to Hamburg from Afghanistan. He obtained a room for them in a Hamburg student hall of residence where they stayed unnoticed until their planned departure for the USA in the months of April and May 2000 and where they were able to continue their preparations for the attack. With the aim of covering up the absence of Atta and Alshehhi in the event of any enquiries, in early 2000 he permitted them to use his residential address of Marienstrasse 54 in Hamburg vis-�-vis third parties. The accused was arrested in Hamburg on October 10, 2002 on the basis of the arrest warrant issued by the investigating judge of the Federal Court of Justice and has since been held in remand custody. | 5 | NULL | | 17 | 1 | 2004-08-26 | 2004 | 142 | Ermittlungen des Generalbundesanwalts u.a. wegen Verdachts der Beihilfe zum versuchten Landesverrat im Zusammenhang mit Lieferungen von Gasultrazentrifugen-Technologie | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof f\fchrt seit Juni 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten Landesverrat und der F\f6rderung der versuchten Entwicklung von Atomwaffen. Die Ermittlungen richten sich unter anderem gegen 1. den in der Schweiz lebenden, 61 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Gotthard L. 2. den in S\fcdafrika lebenden, 65 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Gerhard W. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, Libyen bei der Entwicklung und beim Bau von Gasultrizentrifugen (GUZ) f\fcr die Hochanreicherung von Uran zum Zwecke der Herstellung von Atomwaffen unterst\fctzt zu haben. Beamte des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts haben am 25. August 2004 auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes zwei Wohnobjekte in Hessen, in denen sich der Beschuldigte W. zurzeit auf-halten soll, durchsucht. Zeitgleich wurde in der Schweiz im Wege der Rechtshilfe von den dortigen Beh\f6rden das Wohnobjekt des Beschuldigten L. durchsucht. Die Ma\dfnahmen dienen dem Auffinden von Gesch\e4fts- und Kontounterlagen. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die GUZ-Technologie dient der Anreicherung von Uran. Mit ihr kann Material sowohl zur friedlichen Nutzung in kerntechnischen Anlagen als auch zum Bau von Atombomben gewonnen werden. Die Entwicklung der GUZ wird seit den 70er Jahren ma\dfgeblich in Gro\dfbritannien, den Niederlanden und in Deutschland vorangetrieben. Die GUZ-Technologie unterliegt besonderen Geheimhaltungsvorschriften und ist als Staatsgeheimnis einzuordnen. Libyen betrieb seit Anfang 1980 ein Programm zur Entwicklung einer Urananreicherungsanlage mittels GUZ-Technologie. Ziel war die Herstellung von Nuklearwaffen. Im Jahre 1997 entschloss sich die libysche Regierung zum Import von Zentrifugen und Zentrifugenteilen. Zu diesem Zweck nahmen staatliche libysche Stellen Kontakt zu einem internationalen illegalen Beschaffungsnetzwerk auf, das haupts\e4chlich von Dubai aus mit der Verbreitung der GUZ-Technologie Gesch\e4fte machte. Dieses Netzwerk war in den 80er Jahren von dem „Vater der pakistanischen Atombombe“ Abdul Quader Khan iniziiert worden. Libyen erwarb \fcber das Netzwerk bis 2002 komplette Zentrifugen sowie einzelne Komponenten, dar\fcber hinaus Zeichnungen und Handb\fccher.   Der Beschuldigte W. ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 2001 die Anfrage eines Mitglieds des internationalen Beschaffungsnetzwerks nach Herstellung und Lieferung des Rohrwerks f\fcr eine libysche Urananreicherungsanlage an eine Anlagebau-Firma in S\fcdafrika weitervermittelt zu haben. Diese stellte aufgrund \fcbergebener Zeichnungen das Rohrwerk auch her. Nach derzeitigem Erkenntnis-stand kam es nicht zur Auslieferung des Rohrwerks nach Libyen. Der Beschuldigte W. erhielt f\fcr seine Vermittlungst\e4tigkeit eine Provision von 1.000.000 Euro. Inwieweit der Beschuldigte L. in das internationale Beschaffungsnetzwerk eingebunden ist, ist Gegenstand der Ermittlungen. Die libysche Staatsf\fchrung machte am 19. Dezember 2003 die Existenz ihres Atomprogramms \f6ffentlich und unterzeichnete am 10. M\e4rz 2004 ein Zusatzprotokoll zum Atomwaffensperrvertrag. Eine daraufhin durchgef\fchrte Inspektion durch die Internationale Atomenergiebeh\f6rde in Wien erbrachte, dass Libyen nuklearwaffenf\e4higes Uran, komplette Zentrifugenanlagen und Konstruktionspl\e4ne besa\df. Der Beschuldigte W. wurde heute der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Sie hat gegen ihn Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts der F\f6rderung der versuchten Entwicklung von Atomwaffen erlassen. Der Haftbefehl wurde gegen Kautionszahlung au\dfer Vollzug gesetzt. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. Weitere Einzelheiten k\f6nnen zurzeit nicht mitgeteilt werden. | 6 | NULL | | 16 | 1 | 2015-05-21 | 2015 | 546 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 8. Mai 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz Anklage gegen den 58-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muhammed Taha G., den 59-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Ahmet Duran Y. und den 34-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen G\f6ksel G. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erhoben. In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten arbeiteten von sp\e4testens Februar 2013 bis zu ihrer Festnahme am 17. Dezember 2014 f\fcr einen t\fcrkischen Nachrichtendienst. Im Auftrag des Angeschuldigten Muhammed Taha G. sammelten die Angeschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. Informationen \fcber in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kritiker der t\fcrkischen Regierung. Unter anderem berichteten sie dem Angeschuldigten Muhammed Taha G. wiederholt \fcber Kundgebungen kurdischer Aktivisten und informierten ihn \fcber kritische \c4u\dferungen von hier lebenden Landsleuten in Bezug auf den t\fcrkischen Staatspr\e4sidenten. Der Angeschuldigte Muhammed Taha G. befindet sich seit seiner Festnahme am 17. Dezember 2014 (vgl. Pressemitteilung Nr. 42 vom 18. Dezember 2014) in Untersuchungshaft. Die Angeschuldigten Ahmet Duran Y. und G\f6ksel G. sind auf freiem Fu\df. | 17 | NULL | | 1 | 1 | 2015-01-10 | 2015 | 531 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Der Generalbundesanwalt hat heute (Samstag, 10. Januar 2015) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag den 24-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nils D. durch Beamte eines Spezialeinsatzkommandos der nordrhein-westf\e4lischen Polizei festnehmen lassen. Zudem wurde die Wohnung des Beschuldigten in Dinslaken durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll im Oktober 2013 nach Syrien ausgereist sein, sich dort dem ISIG angeschlossen und zumindest bis zu seiner R\fcckkehr nach Deutschland im November 2014 als Mitglied an dieser terroristischen Vereinigung beteiligt haben. Es liegen bislang keine Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagspl\e4ne oder -vorbereitungen des Beschuldigten vor. Ein Zusammenhang mit den j\fcngsten terroristischen Anschl\e4gen in Frankreich besteht nicht. Die Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf hatte ein Ermittlungsverfahren bereits zu Beginn des Jahres 2014 wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gegen den Beschuldigten eingeleitet. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland \fcbernommen. Der Beschuldigte wird morgen (Sonntag, 11. Januar 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen nicht erteilt werden. | 17 | NULL | | 26 | 1 | 2005-12-13 | 2005 | 188 | Anklage gegen mutma\dflichen ehemaligen jugoslawischen Agenten wegen Beihilfe zum Mord an einem Exilkroaten 1983 | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 30. November 2005 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 56 Jahre alten, kroatischen Staatsangeh\f6rigen Krunoslav P. aus M\fcnchen wegen Beihilfe zum Mord erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, 1983 im Auftrag des ehemaligen jugoslawischen Sicherheitsdienstes SDB bislang unbekannten T\e4tern Hilfe zum Mord an dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden exilkroatischen Schriftsteller Stjepan Durekovic geleistet zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte P. lebt seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland. Unmittelbar nach seiner Einreise wurde er in verschiedenen kroatischen Emigrantenorganisationen aktiv. Er nahm dort alsbald f\fchrende Funktionen ein. Unter anderem war er f\fcr das „Kroatische Nationalkomitee HNO“ t\e4tig und Chefredakteur der kroatischen Emigrantenzeitschrift „Kroatischer Staat“ (Hrvatska Drzava). 1975 erkl\e4rte er sich bereit, f\fcr den Sicherheitsdienst des ehemaligen Jugoslawien SDB nachrichtendienstlich t\e4tig zu werden. Aufgrund seiner engen Kontakte zu kroatischen Emigranten hatte er vor allem den nachrichtendienstlichen Auftrag, Informationen \fcber in Deutschland lebende Exilkroaten, unter anderem \fcber den jugoslawischen Staatsangeh\f6rigen Stjepan Durekovic, zu sammeln und an seinen F\fchrungsoffizier, den gesondert verfolgten Josip P. weiterzugeben. Stjepan Durekovic, ehemaliger Marketing - Direktor eines jugoslawischen Staatsunternehmens und einer der f\fchrenden K\f6pfe der kroatischen Emigration, war 1982 aus politischen Gr\fcnden nach Deutschland geflohen. Von hier aus wollte er in f\fchrender Position gegen das jugoslawische Regime opponieren. Zu dem Angeschuldigten, dem er uneingeschr\e4nkt vertraute, unterhielt er engen Kontakt; regimekritische B\fccher und Schriften lie\df er in dessen Druckerei in Wolfratshausen herstellen. Als wichtiges Mitglied in der Exilkroatenszene mit erheblichen finanziellen Mitteln und Detailkenntnissen \fcber Denk- und Handlungsweise der politischen F\fchrungsschicht wurde Durekovic von staatlichen jugoslawischen Stellen als eine besondere Gefahr f\fcr den Fortbestand des Staates angesehen. Am 28. Juli 1983 ermordeten bislang unbekannte T\e4ter im Auftrag des SDB Stjepan Durekovic in der Druckerei des Angeschuldigten durch mehrere Sch\fcsse sowie Schl\e4ge auf den Kopf. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, seinen nachrichtendienstlichen Auftraggebern vor dem 28. Juli 1983 in Kenntnis, dass Durekovic ermordet werden sollte, einen Nachschl\fcssel f\fcr das Eingangstor seiner Druckerei \fcbergeben zu haben. Dar\fcber hinaus hatte er entweder seinen F\fchrungsoffizier oder einen anderen Geheimdienstmitarbeiter \fcber den beabsichtigten Besuch des Durekovic in der Druckerei am Tattag unterrichtet. Diese Information sowie der Nachschl\fcssel wurden an die T\e4ter weitergeleitet, die sich unbemerkt und ungehindert Zutritt zur Druckerei verschafften, um dort dem ahnungslosen Tatopfer aufzulauern. Die seinerzeit nach dem Auffinden des Mordopfers Durekovic aufgenommenen Ermittlungen blieben zun\e4chst ohne Erfolg. Nachdem sich Anfang 2004 neue Ermittlungsans\e4tze ergeben hatten, leitete die Staatsanwaltschaft M\fcnchen am 27. April 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeschuldigten wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord ein. dieses Verfahren hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 14. Juli 2004 in seine Verfolgungszust\e4ndigkeit \fcbernommen (\a7 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 7. Juli 2005 in Untersuchungshaft (siehe dazu Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 8. Juli 2005, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). | 7 | NULL | | 42 | 1 | 2001-12-07 | 2001 | 62 | Der Generalbundesanwalt hat Anklage gegen die Frankfurter Islamisten erhoben | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 28. November 2001 gegen die mutma\dflich algerischen Staatsangeh\f6rigen Lamine M., Aeurobi B., Salim B., Samir K. und den algerischen und franz\f6sischen Staatsangeh\f6rigen Fouhad S. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben. Den Angeschuldigten – ausgenommen Samir K. – wird zudem zur Last gelegt, ein Verbrechen, n\e4mlich das Herbeif\fchren einer Sprengstoffexplosion und Mord, verabredet und andere schwerwiegende Straftaten (Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens, Urkundenf\e4lschungen, Verst\f6\dfe gegen das Waffengesetz) begangen zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Islamische Fundamentalisten haben sich in mehreren L\e4ndern in terroristischen Organisationen zusammengeschlossen mit dem Ziel, dort im Wege des von ihnen ausgerufenen „Jihad“ („Heiligen Krieges“) einen „Islamischen Staat, einen „Gottestaat“ zu errichten. Weitere arabische „Mujahedin“ (Gotteskrieger) bek\e4mpfen au\dferhalb derartiger Vereinigungen als „Non-aligned Mujahedin“ in zahlreichen Staaten, auch in Westeuropa und in den Vereinigten Staaten von Amerika, staatliche und \f6ffentliche Einrichtungen. Die f\fcnf Angeschuldigten geh\f6rten bis zu ihrer Festnahme als „Non-aligned Mujahedin“ einer sp\e4-testens seit Herbst 2000 vornehmlich im Raum Frankfurt am Main t\e4tigen terroristischen Vereini-gung an. Die Angeschuldigten hatten alle ab 1998 Schulungen in Ausbildungslagern in Afghanistan absolviert. Nach ihrer R\fcckkehr nach Europa schlossen sie sich in der zweiten Jahresh\e4lfte 2000 in der lokalen Vereinigung in Frankfurt am Main in einer nach au\dfen abgeschotteten, konspirativ arbeitenden Zelle zusammen. Um ihre Identit\e4t geheimzuhalten, verwendeten sie Decknamen, Aliaspersonalien und Falschpapiere und hielten sich in Wohnungen auf, die aufgrund ihrer Lage die Gew\e4hr der Anonymit\e4t der Bewohner boten. Mit Gruppierungen gleichgesinnter Extremisten in Gro\dfbritannien und Italien standen sie in Kontakt. Die Angeschuldigten verfolgten den Zweck, als in Deutschland organisatorisch selbstst\e4ndige Gruppierung im Verbund eines l\e4nder\fcbergreifenden Netzwerks gewaltbereiter islamischer Fun-damentalisten Waffen, Munition und Sprengstoff zu beschaffen und damit Schusswaffen- und Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen; unter anderem hatten sie geplant, zur Jahreswende 2000/2001 einen Sprengstoffanschlag auf einem belebten \f6ffentlichen Platz in Stra\dfburg durchzuf\fchren. Die Angeschuldigten Lamine M., Aeurobi B., Salim B. und Fouhad S. waren \fcber mehrere Wochen hinweg intensiv mit der Vorbereitung des in Stra\dfburg geplanten Anschlages und weiterer Anschl\e4ge besch\e4ftigt. Mit Hilfe gef\e4lschter Kreditkarten erwarben sie die zum Bau unkonventio-neller Sprengvorrichtungen erforderlichen chemischen Substanzen, Materialien und Ger\e4tschaften sowie Ausr\fcstungs und Kommunikationsmittel. In zahlreichen Apotheken im gesamten Bundes-gebiet kauften sie die f\fcr die Herstellung von Explosivstoffen geeigneten Grundstoffe. Mit der Her-stellung der Sprengstoffe und –z\fcnder hatten sie begonnen. Dar\fcber hinaus hatten sie f\fcr die Zeit vom 25. Dezember 2000 bis zum 2. Januar 2001 beziehungsweise vom 26. Dezember bis zum 31. Dezember 2000 zwei Appartements f\fcr jeweils zwei Personen in Baden-Baden angemietet sowie eine Fahrt mit einem angemieteten Kraftfahrzeug von Baden-Baden nach Stra\dfburg unter-nommen, um die Tatorte und die Routen f\fcr die An und Abfahrt auszukundschaften. Dabei hatten sie einzelne Stationen der Fahrt und in Stra\dfburg den Weihnachtsmarkt und den „Place Kleber“ mit einer Videokamera aufgezeichnet. Der in Stra\dfburg geplante Anschlag konnte durch die Festnahme der Angeschuldigten Lamine M., Aeurobi B., Salim B. und Fouhad S. am 26. Dezember 2001 in Frankfurt am Main verhindert wer-den (siehe Pressemitteilung Nr. 43 vom 26. Dezember 2000). Der Angeschuldigte Samir K. wurde am 4. April 2001 festgenommen (siehe Pressemitteilung Nr. 11 vom 5. April 2001). Bei der Durch-suchung der von den Angeschuldigten in Frankfurt am Main genutzten beiden konspirativen Woh-nungen wurden gro\dfe Mengen von Oxidationsmitteln ( etwa 29 Kilogramm Kaliumpermanganat) und Brennstoffen (Aluminiumpulver und Schwarzk\fcmmel) sowie Grundstoffe zur Herstellung des Explosivstoffes Triacetontriperoxid (Aceton, Wasserstoffperoxyd, Natriumcarbonat und Batterie-s\e4ure) sichergestellt. Dar\fcber hinaus fanden sich in den Wohnungen zwei Sprengz\fcnder, Anlei-tungsb\fccher zur Herstellung und Verwendung von Sprengs\e4tzen, Elektronikschaltpl\e4ne f\fcr den Einsatz funkferngesteuerter Ausl\f6sevorrichtungen, elf Schusswaffen nebst Zubeh\f6r und eine Viel-zahl falscher Identit\e4tspapiere. Konkrete Bez\fcge zu den Anschl\e4gen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika haben sich bisher nicht ergeben. | 3 | NULL | | 13 | 1 | 2013-05-22 | 2013 | 475 | Durchsuchungen in mehreren deutschen St\e4dten wegen des Verdachts der Bildung einer linksextremistisch motivierten kriminellen Vereinigung | In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Bildung einer linksextremistisch motivierten kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten werden aufgrund von Beschl\fcssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 seit heute Morgen (22. Mai 2013) insgesamt 21 Wohnungen und weitere R\e4umlichkeiten in Berlin, Magdeburg und Stuttgart durchsucht, darunter die Wohnungen von neun Beschuldigten. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft sind an dem Einsatz insgesamt etwa 300 Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes sowie der L\e4nder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Baden-W\fcrttemberg beteiligt. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, Mitglieder einer Nachfolgeorganisation der linksextremistischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ zu sein. Die Gruppierung soll seit Dezember 2009 unter der Bezeichnung „Revolution\e4re Aktionszellen (RAZ)“ mehrere Brand- und Sprengstoffanschl\e4ge in Berlin ver\fcbt haben, n\e4mlich auf das Amtsgericht Wedding, ein Job-Center der Agentur f\fcr Arbeit in Berlin-Wedding, das Haus der Wirtschaft, das Amt f\fcr Stadtentwicklung sowie das Bundeshaus in Berlin-Charlottenburg. Zudem hat sich die Vereinigung „RAZ“ zu dem Versand von Pistolenpatronen an den Bundesminister des Inneren, den St\e4ndigen Vertreter des Generalbundesanwalts und einen Wissenschaftler im M\e4rz 2011 bekannt. In dem Selbstbezichtigungsschreiben k\fcndigten die „RAZ“ an, die Patronen zuk\fcnftig „per Express“ zu versenden. Bislang sind durch die Anschl\e4ge keine Menschen zu Schaden gekommen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie des Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion und der Brandstiftung in mehreren F\e4llen (\a7\a7 129, 306, 308 StGB). Die Zust\e4ndigkeit der Bundesanwaltschaft f\fcr die Strafverfolgung folgt aus dem staatsschutzrechtlichen Hintergrund und der besonderen Bedeutung des Falles (\a7 120 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \a7 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, \a7 142a Abs. 1 Satz 1 GVG). Ziel der heutigen Durchsuchungsma\dfnahmen ist es, Beweismittel zur Struktur der „RAZ“ sowie zu den Straftaten zu gewinnen, zu denen sich die Vereinigung bekannt hat. Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden. | 15 | NULL | | 6 | 1 | 2000-03-20 | 2000 | 4 | Auslieferung des mutma\dflichen Europachefs der DHKP-C | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wurde am 17. M\e4rz 2000 der 42 Jahre alte t\fcrkische Staatsangeh\f6rige <b>Nuri E.</b> von der Schweiz nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 15. Oktober 1999 in Chur auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 14. Mai 1999 festgenommen worden. Gegen ihn besteht der dringende Verdacht der R\e4delsf\fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Beihilfe zum versuchten Totschlag in zwei F\e4llen sowie der versuchten Anstiftung zum Mord. Der Beschuldigte wurde am 18. M\e4rz 2000 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Haft aufrechterhalten hat. Der Haftbefehl beruht auf folgendem vorl\e4ufigen Ermittlungsergebnis: Der Beschuldigte leitete den Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol in Deutschland erstmals 1993 bis zu seiner Festnahme im Juni 1995. Das Landgericht Hagen verurteilte ihn am 26. Juni 1996 wegen der Beteiligung an einer Bestrafungsaktion zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten. Nach seiner Haftentlassung im Mai 1997 soll er erneut eine f\fchrende Rolle und nach der Festnahme seines Nachfolgers Serefettin G\fcl im September 1997 die Europa? und Deutschlandleitung der verbotenen DHKP?C \fcbernommen haben. Nachdem es im Sommer 1997 zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Fl\fcgeln der Dev Sol gekommen war, wies die DHKP-C-F\fchrung die \f6rtlichen Parteileiter an, die Anh\e4nger des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels aktiv zu bek\e4mpfen und zu t\f6ten. In Frankfurt am Main schoss daraufhin ein Karatas-Aktivist, als es am 22. August 1997 wieder zu einer Auseinandersetzung kam, in T\f6tungsabsicht einen Yagan-Aktivisten nieder und verletzte ihn schwer. Am 5. September 1997 lauerten in Hamburg Karatas-Aktivisten einem Anh\e4nger des Yagan-Fl\fcgels auf und gaben mehrere Sch\fcsse auf ihn ab. Das Opfer wurde lebensgef\e4hrlich verletzt. Im November 1998 erfuhr der Beschuldigte, da\df ein Aktivist bei einer polizeilichen Vernehmung Angaben \fcber die DHKP-C gemacht hatte. Daraufhin beschloss die Parteif\fchrung, ihn mit dem Tod zu bestrafen. Der Beschuldigte lie\df den Karatas-Anh\e4nger E. als Killer anheuern, der sich jedoch der Polizei offenbarte. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. Serefettin G\fcl, der vormalige Deutschlandchef, wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 17. Februar 1999 wegen R\e4delsf\fchrerschaft in einer terroristischen Vereinigung, versuchten Totschlags und gef\e4hrlicher K\f6rperverletzung jeweils in zwei F\e4llen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren rechtskr\e4ftig verurteilt. | 2 | NULL | | 9 | 1 | 2013-04-02 | 2013 | 471 | Anklage wegen mutma\dflicher landesverr\e4terischer Aussp\e4hung | Die Bundesanwaltschaft hat am 22. M\e4rz 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Koblenz gegen den 60-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Manfred K. Anklage wegen vollendeter und versuchter landesverr\e4terischer Aussp\e4hung (\a7 96 Abs. 1, \a7\a7 22, 23, 53 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich in einem Fall geheimhaltungsbed\fcrftige Daten der NATO in der Absicht beschafft zu haben, diese an unbefugte Dritte weiterzugeben. In einem weiteren Fall soll er dies - allerdings erfolglos - versucht haben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte arbeitete als Zivilangestellter der NATO auf dem Luftwaffenst\fctzpunkt der US-Streitkr\e4fte in Ramstein. Im M\e4rz 2012 verschaffte er sich durch T\e4uschung des zust\e4ndigen NATO-Sicherheitsmitarbeiters geheimhaltungsbed\fcrftige Daten seines Arbeitgebers, die er auf seinen privaten Computer \fcberspielte. Ein erneuter Versuch im Juni 2012 blieb hingegen erfolglos. Der Angeschuldigte beabsichtigte, die Daten nach seinem Eintritt in den Ruhestand im Juli 2012 an unbefugte Dritte weiterzugeben. Die Daten waren geeignet, sich ein Bild \fcber die Computerstruktur und Sicherheitsarchitektur der NATO zu verschaffen sowie auf mehrere Computersysteme des Verteidigungsb\fcndnisses zuzugreifen. Im Falle ihrer unbefugten Weitergabe w\e4re eine erhebliche Gefahr f\fcr die Sicherheit der NATO und damit f\fcr die \e4u\dfere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Der Beschuldigte wurde am 6. August 2012 festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2012 vom 7. August 2012). Er befindet sich in Untersuchungshaft. | 15 | NULL | | 29 | 1 | 2014-09-19 | 2014 | 517 | Anklage gegen drei mutma\dfliche Unterst\fctzer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Der Generalbundesanwalt hat am 17. September 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 25-j\e4hrige deutsche und polnische Staatsangeh\f6rige Karolina R., den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Ahmed-Sadiq M. und die 22-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Jennifer Vincenza M. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) und Vorbereitung schwerer staatsgef\e4hrdender Gewalttaten erhoben (\a7\a7 89a, 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verfolgt das Ziel, die Regierung des syrischen Machthabers Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies sucht sie im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem soll sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen und Erschie\dfungen verantwortlich sein. Ihre terroristischen Aktivit\e4ten sollen sich auch gegen die Zivilbev\f6lkerung und Angeh\f6rige ausl\e4ndischer Hilfsorganisationen richten. Die Angeschuldigte Karolina R. ist nach islamischem Recht mit einem ISIG-Mitglied verheiratet. F\fcr die Produktion von Propagandavideos des ISIG lie\df sie diesem im Oktober 2013 \fcber Mittelsm\e4nner Kameras nebst Zubeh\f6r im Wert von 1.100 Euro zukommen. Kurz danach reiste sie selbst nach Syrien und \fcbergab dem ISIG-Mitglied drei weitere Kameras und Bargeld in H\f6he von mehr als 5.000 Euro. Nach ihrer R\fcckkehr nach Deutschland im Dezember 2013 lie\df sie diesem in der Zeit bis Februar 2014 weitere gut 6.000 Euro in sechs Tranchen zukommen. In zwei F\e4llen handelte sie gemeinsam mit den beiden Angeschuldigten Ahmed-Sadiq M. und Jennifer Vincenza M., die zuvor einen Geldbetrag von insgesamt 2.200 Euro f\fcr den ISIG gesammelt hatten. Die Angeschuldigte Karolina R. befindet sich seit 31. M\e4rz 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2014 vom 31. M\e4rz 2014). Ihre beiden Mitangeschuldigten befinden sich auf freiem Fu\df. | 16 | NULL | | 30 | 1 | 2008-11-25 | 2008 | 323 | Haftbefehle und Durchsuchungsma\dfnahmen gegen mutma\dfliche Verantwortliche der deutschsprachigen "Globalen Islamischen Medienfront (GIMF)" | Die Bundesanwaltschaft hat heute (25. November 2008) auf Grund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2008 den 26 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Daniel P. und den 23 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun Can A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Biberach an der Ri\df und Schlangen festnehmen lassen. Ein weiterer Haftbefehl richtet sich gegen den 19 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Irfan P., der sich bereits in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet. Im Rahmen der Ermittlungen wurden bei den Festgenommenen und f\fcnf weiteren Beschuldigten insgesamt zw\f6lf Objekte in Augsburg, Biberach, Laupheim, Bremen, Lohmar, Weiden in der Oberpfalz, Schlangen und D\fcsseldorf durchsucht, darunter ein Vereinsheim in Bremen. Die Beschuldigten sind unter anderem dringend verd\e4chtig, f\fcr mehrere deutschsprachige Internetseiten mit der Bezeichnung „Globale Islamische Medienfront“ (GIMF) verantwortlich zu sein und damit die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland sowie Ansar Al Islam unterst\fctzt und um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben. Auf den Internetseiten der deutschsprachigen „GIMF“ wurden Videofilme, Botschaften und anderes Propagandamaterial dieser terroristischen Vereinigungen ver\f6ffentlicht, sowie Propagandamaterial \fcber Links zug\e4nglich gemacht. Die Betreiber der Seiten der „GIMF“ tragen damit zum Ziel islamistischer terroristischer Vereinigungen bei, mit ihrem Propagandamaterial, das der Mobilisierung weiterer Sympathisanten und der Einsch\fcchterung der westlichen Bev\f6lkerung dienen soll, einen m\f6glichst gro\dfen Personenkreis zu erreichen. In den \f6ffentlichen Fokus r\fcckte die deutschsprachige „GIMF“ durch die bislang zweimalige Ver\f6ffentlichung von selbst erstellten Videobotschaften in deutscher Sprache, in denen die Regierungen von Deutschland und \d6sterreich zum Abzug ihrer Soldaten aus Afghanistan aufgefordert werden. Der Beschuldigte Daniel P. soll die genannten ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen unterst\fctzt haben, indem er in der Zeit von November 2006 bis November 2007 in insgesamt achtzehn F\e4llen auf den Internetseiten der „Globalen Islamischen Medienfront“ Propagandamaterial dieser Vereinigungen weiterverbreitete, das auf die Einsch\fcchterung und Demoralisierung des Gegners abzielte. Dem Beschuldigten Irfan P. wird dies in zehn, dem Beschuldigten Harun Can A. in vier F\e4llen zur Last gelegt. Die Beschuldigten Irfan P. und Harun Can A. sollen dar\fcber hinaus jeweils in drei weiteren F\e4llen f\fcr die terroristischen Vereinigungen um Mitglieder und Unterst\fctzer geworben haben, indem sie in der Zeit zwischen September 2007 und Februar 2008 je in drei F\e4llen Propagandamaterial weiterverbreiteten, welches auf die Werbung neuer Mitglieder und Unterst\fctzer abzielte. Gegenstand des Haftbefehls gegen den Beschuldigten Irfan P. ist au\dferdem der Vorwurf, im September 2007 auf einer f\fcr jedermann einsehbaren Internetseite dazu aufgerufen zu haben, einen schwedischen Karikaturisten und den Chefredakteur einer schwedischen Zeitung zu t\f6ten. Er soll die diesbez\fcgliche Erkl\e4rung Abu Omar Al-Baghdadis in deutscher \dcbersetzung wiedergegeben und die bef\fcrwortende Erkl\e4rung beigef\fcgt haben, man solle dem Aufruf folgen und die beiden t\f6ten. Der Beschuldigte Irfan P. ist ferner dringend verd\e4chtig, im Dezember 2007 versucht zu haben, den Mitbeschuldigten Harun Can A. zu einer schweren Brandstiftung anzustiften. Die Beschuldigten Daniel P. und Harun Can A. werden morgen (26. November 2008) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. Die Vorf\fchrung des Irfan P. ist f\fcr Donnerstag, den 27. November 2008 vorgesehen. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. N\e4here Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage k\f6nnen derzeit nicht mitgeteilt werden. | 10 | NULL | | 4 | 1 | 2014-02-19 | 2014 | 493 | Festnahme wegen mutma\dflicher Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Der Generalbundesanwalt hat gestern Vormittag (18. Februar 2014) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2014 den 62-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ali Reza B. wegen des dringenden Verdachts von Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 18 Abs. 7 AWG) an seinem Wohnort im Gro\dfraum Bonn festnehmen lassen. Unter der Leitung eines Vertreters des Generalbundesanwalts durchsuchten Beamte des Zollkriminalamts zudem die Wohnung des Beschuldigten sowie Gesch\e4ftsr\e4ume in Nordrhein-Westfalen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, gewerbsm\e4\dfig handelnd in den Jahren 2011 bis 2013 in bislang zw\f6lf bekannten F\e4llen Waren im Gesamtwert von fast 230.000 Euro aus deutscher Produktion oder aus Drittstaaten f\fcr das iranische Raketenprogramm beschafft zu haben. Bei den Waren handelte es sich um Vakuumpumpen, Ventile und andere Industrieprodukte, die sowohl zivil als auch milit\e4risch verwendet werden k\f6nnen. Die Lieferungen sollen f\fcr eine Organisation im Iran bestimmt gewesen sein, die f\fcr das weitreichende milit\e4rische Festtreibstoffraketenprogramm zust\e4ndig sein soll und seit 2007 in den Anh\e4ngen der Iran-Embargo-Verordnung aufgef\fchrt ist. Es ist deshalb verboten, dieser Organisation wirtschaftliche Ressourcen – und damit auch Waren oder G\fcter gleichg\fcltig welcher Art – zur Verf\fcgung zu stellen. Um die Ausfuhrkontrollen zu umgehen, soll der Beschuldigte seine Gesch\e4fte \fcber ein Unternehmen in einem arabischen Nachbarland des Iran abgewickelt haben. \dcber dieses Unternehmen soll er die tats\e4chliche Kontrolle ausge\fcbt haben, indem er die Gesch\e4fte von Deutschland aus koordinierte und steuerte. Der Beschuldigte wurde gestern Nachmittag (18. Februar 2014) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren polizeilichen Ermittlungen hat der Generalbundesanwalt das Zollkriminalamt beauftragt. | 16 | NULL | | 27 | 1 | 2001-09-15 | 2001 | 52 | Exekutivma�nahmen des Generalbundesanwalts im Ruhrgebiet | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gestern Abend zwei Wohnobjekte im Raum Bochum durch Beamte des Bundeskriminalamts und der Landespolizei Nordrhein-Westfalen, teilweise auf freiwilliger Basis, durchsuchen lassen. Einer der drei Hamburger Tatverd�chtigen, Ziad Samir Jarrah, wurde von seiner in Bochum lebenden Freundin als vermisst gemeldet. Daraufhin konnte festgestellt werden, dass er sich zeitweilig auch dort aufgehalten hat. Es handelt sich bei ihm um die Person, die als Passagier f�r die in Pennsylvannia abgest�rzte Maschine eingebucht war. Im Juni 2000 verlie� er die Bundesrepublik Deutschland und besuchte zwei verschiedene Flugschulen in Florida. In den durchsuchten Wohnungen konnte Beweismaterial sichergestellt werden, das im Hinblick auf m�gliche weitere Kontaktpersonen und Hinterm�nner ausgewertet wird. Das Ermittlungsinteresse konzentriert sich - ebenso wie die Auswertung der in den Hamburger Wohnungen sichergestellten Gegenst�nde und Unterlagen - auf die rasche Aufhellung des gesamten Lebensumfeldes der Tatverd�chtigen, ihres Verhaltens sowie ihrer Verbindungen untereinander und zu anderen Personen. | 3 | NULL | | 3 | 1 | 2005-01-23 | 2005 | 161 | Festnahme von zwei mutma\dflichen Mitgliedern einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute zwei mutma\dfliche Mitglieder einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b StGB) festnehmen lassen. Dar\fcber hinaus wurden verschiedene Wohnungen in mehreren deutschen St\e4dten durchsucht. Aus ermittlungstaktischen Gr\fcnden k\f6nnen derzeit keine weiteren Ausk\fcnfte erteilt werden. Generalbundesanwalt Kay Nehm wird im Rahmen einer Pressekonferenz heute, 23. Januar 2005 um 15.00 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft Karlsruhe, Brauerstra\dfe 30 \fcber Einzelheiten berichten. Der Polizeipr\e4sident des Polizeipr\e4sidiums Mainz sowie der Polizeif\fchrer des Einsatzes werden ebenfalls anwesend sein und f\fcr die Beantwortung von Fragen zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presseausweises und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto- Film und Tonaufnahmen sind gestattet. Die Mitarbeiter der Fernsehteams sind rechtzeitig schriftlich zu benennen. | 7 | NULL | | 9 | 1 | 2015-02-27 | 2015 | 539 | Oberstaatsanwalt Dr. Norbert Kortgen in den Ruhestand verabschiedet | Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. Norbert Kortgen tritt zum 1. M\e4rz 2015 in den Ruhestand. Generalbundesanwalt Harald Range hat ihn am 21. Februar 2015 im Rahmen einer Feierstunde aus dem aktiven Dienst verabschiedet. Oberstaatsanwalt Dr. Norbert Kortgen begann seine juristische Laufbahn 1992 in der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz. Sein weiterer beruflicher Weg f\fchrte ihn 1998 als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Bundesanwaltschaft. 2001 kehrte er zun\e4chst in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz zur\fcck. Bereits ein Jahr sp\e4ter wurde er zum Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt und an die Bundesanwaltschaft versetzt. Im Dezember 2003 folgte seine Bef\f6rderung zum Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof. W\e4hrend seiner ersten Jahre bei der Bundesanwaltschaft war Dr. Norbert Kortgen in der Abteilung f\fcr Strafsachen gegen die innere Sicherheit eingesetzt. Sein Aufgabenkreis erstreckte sich vor allem auf die Verfolgung von Straftaten t\fcrkischer terroristischer Vereinigungen. Besondere Verdienste hat er sich dabei mit seinen Ermittlungen gegen die t\fcrkische linksterroristische Vereinigung „DHKP-C“ erworben, der unter anderem ein Selbstmordanschlag bei dem deutschen Generalkonsulat in Istanbul zur Last lag. Von November 2008 bis zu seinem gesundheitsbedingt vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand war Oberstaatsanwalt Dr. Kortgen in der Abteilung f\fcr Revisionsstrafsachen t\e4tig und vertrat in zahlreichen Revisionsverfahren den rechtlichen Standpunkt des Generalbundesanwalts. Neben seiner dienstlichen T\e4tigkeit war Dr. Kortgen der juristischen Fach\f6ffentlichkeit als Mitglied der Schriftleitung einer renommierten Fachzeitung bekannt. Hinzu kommt seine T\e4tigkeit als Pr\fcfer des Landesjustizpr\fcfungsamtes f\fcr Juristen in Rheinland-Pfalz. Seine gro\dfe juristische Kompetenz und sein kollegialer Umgang haben Dr. Norbert Kortgen hohe Anerkennung und Wertsch\e4tzung eingebracht. W\e4hrend seiner Zeit bei der Bundesanwaltschaft hat er wesentliche Beitr\e4ge zur Erhaltung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und zur Fortbildung des Rechts geleistet. | 17 | NULL | | 10 | 1 | 2012-05-03 | 2012 | 440 | Anklage gegen vier mutma\dfliche Al Qaida-Mitglieder - sogenannte D\fcsseldorfer Zelle | Die Bundesanwaltschaft hat am 26. April 2012 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 30-j\e4hrigen marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Abdeladim El-K., den 32-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Jamil S., den 20-j\e4hrigen deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Amid C. sowie den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Halil S. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Angeschuldigten sollen im Auftrag der Al Qaida-F\fchrung geplant haben, einen Terroranschlag in Deutschland zu ver\fcben. Der Angeschuldigte El-K. ist zudem hinreichend verd\e4chtig, diese beabsichtigte schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat im Rahmen einer Ausbildung in einem Al Qaida-Lager vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1, 2 Nr. 1 StGB). Dem Angeschuldigten Halil S. werden dar\fcber hinaus zahlreiche - \fcberwiegend gewerbs- und bandenm\e4\dfig begangene - Urkundenf\e4lschungen und Betrugstaten sowie ein Computerbetrug vorgeworfen, mit denen er finanzielle Mittel f\fcr das Anschlagsvorhaben beschaffen wollte (\a7 263 Abs. 1 und 5, \a7 267 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 4, \a7 263a Abs. 1 und 2 i. V. m. \a7 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp\e4testens Anfang 2010 entschloss sich die Al Qaida-F\fchrung um den inzwischen verstorbenen Shaik Atiyatallah al-Libi, in Europa und insbesondere auch in Deutschland Terroranschl\e4ge zu ver\fcben. In der Folgezeit rekrutierte der damalige „Au\dfenminister“ der Organisation, Scheich Younis Al Mauretani, deshalb militante Jihadisten, die nach einer Ausbildung im Umgang mit Sprengstoff und Verschl\fcsselungstechniken in Europa Al Qaida-Zellen aufbauen sollten. Mit dem Aufbau einer Zelle zur Begehung von Anschl\e4gen in Deutschland beauftragte die Al Qaida-F\fchrung den Angeschuldigten El-K. El-K. hatte sich im Jahr 2009 entschlossen, am gewaltsamen Jihad in Afghanistan teilzunehmen. Er reiste deshalb im Januar 2010 in ein Al Qaida-Ausbildungslager im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, wo er im Umgang mit Schusswaffen sowie in der Herstellung von Sprengstoffen und elektronischen Z\fcndvorrichtungen unterrichtet wurde. Zudem wurde er in die Verschl\fcsselungsmethoden und –programme der Terrororganisation eingewiesen und erhielt Zugriff auf Bombenbauanleitungen sowie Computerprogramme zur Produktion von Bekennervideos. Im Mai 2010 reiste El-K. im Auftrag der Al Qaida-F\fchrung nach Deutschland und rekrutierte die ihm aus seiner Studienzeit bekannten Mitangeschuldigten Jamil S., Amid C. und Halil S. f\fcr ein Anschlagsvorhaben. Die Attentatspl\e4ne wurden zun\e4chst durch die Ausweisung des Angeschuldigten El-K. im Juli 2010 durchkreuzt. Mit Hilfe des Angeschuldigten Jamil S. gelang es El-K. jedoch, Ende November 2010 mit falschen Ausweispapieren erneut nach Deutschland einzureisen. Nunmehr begannen die Angeschuldigten, das Anschlagsvorhaben vorzubereiten. Zun\e4chst indoktrinierte El-K. die Mitangeschuldigten mit den Zielen und Strategien von Al Qaida. Zudem unterrichtete er sie in konspirativem Verhalten und bereitete sie durch Kampfsporttraining auf das beabsichtigte Attentat vor. Daneben informierte El-K. sich ab Dezember 2010 \fcber die Sicherheitsvorkehrungen an \f6ffentlichen Geb\e4uden, Flugh\e4fen und Bahnh\f6fen. Der Angeschuldigte Jamil S. nahm El-K. in seine Wohnung in D\fcsseldorf auf und sorgte f\fcr dessen Lebensunterhalt. Au\dferdem sollte er bei der Herstellung des Sprengstoffes mitwirken. Den beiden weiteren Angeschuldigten kamen vor allem logistische Aufgaben zu. So war Amid C. daf\fcr verantwortlich, die verschl\fcsselte Kommunikation der Angeschuldigten sowohl untereinander als auch mit der Al Qaida-F\fchrung sicherzustellen. Zudem bem\fchte er sich gemeinsam mit El-K. darum, weitere Personen f\fcr das Anschlagsvorhaben zu gewinnen. Der Angeschuldigte Halil S. beschaffte zahlreiche Kontodaten mit den dazugeh\f6rigen Personalien, die f\fcr Verm\f6gensstraftaten zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens oder f\fcr die Internetbestellung von Chemikalien f\fcr das geplante Sprengstoffattentat verwendet werden sollten. Nach einem Aufenthalt des Angeschuldigten El-K. in Marokko von Januar bis M\e4rz 2011 suchten El-K. und Jamil S. ab Anfang April 2011 nach M\f6glichkeiten, Wasserstoffperoxid, Aceton und weitere f\fcr die Herstellung von Sprengs\e4tzen n\f6tige Materialien zu beschaffen. Zudem brachte El-K. dem Angeschuldigten Jamil S. bei, aus handels\fcblichen Grundstoffen Sprengstoff herzustellen. Ende April 2011 versuchten sie in der Wohnung des Angeschuldigten Jamil S. aus Grillanz\fcndern Hexamin f\fcr Initialsprengstoff zu gewinnen. Vor diesem Hintergrund lie\df die Bundesanwaltschaft die Angeschuldigten Abdeladim El-K., Jamil S. und Amid C. am 29. April 2011 in D\fcsseldorf und Bochum festnehmen (vgl. Pressemitteilung Nr.18/2011 vom 30. April 2011). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen beabsichtigten die Angeschuldigten, einen aufsehenerregenden Terroranschlag in Deutschland zu ver\fcben. Ein konkretes Anschlagsziel hatten sie allerdings noch nicht ausgew\e4hlt. Dem Angeschuldigten Halil S. gelang es zun\e4chst, seine Identit\e4t zu verschleiern und einer Festnahme zu entgehen. Den Vorgaben der Al Qaida-F\fchrung entsprechend verfolgte er die Anschlagspl\e4ne in der Folgezeit weiter. Zum einen versuchte er, Schusswaffen nebst Munition zu beschaffen, zum anderen beging er Verm\f6gensstraftaten, um das Anschlagsvorhaben zu finanzieren. Gemeinsam mit mehreren gesondert von der Staatsanwaltschaft Kiel verfolgten Personen ver\fcbte er zahlreiche Betrugstaten \fcber eine Internetverkaufsplattform. Um seine Entdeckung zu verhindern, verwendete er dabei gef\e4lschte Ausweispapiere und nutzte Wohnungen, die er unter Falschpersonalien angemietet hatte. Er wurde am 8. Dezember 2011 in Bochum festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 44/2011 vom 8. Dezember 2011). Die mutma\dflichen Mitt\e4ter der Betrugstaten hatte er nicht in seine Anschlagspl\e4ne eingeweiht. Die Angeschuldigten befinden sich weiterhin in Untersuchungshaft. | 14 | NULL | | 5 | 1 | 2014-02-20 | 2014 | 494 | Anklage gegen vier mutma\dfliche Mitglieder der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt hat am 7. Februar 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen den 32-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen \d6zg\fcr A., die 37-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Sonnur D., den 42-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Muzaffer D. und den 40-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yusuf T. wegen Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung erhoben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Die Angeschuldigten sollen zum Teil bereits seit den 1990er, sp\e4testens aber seit den 2000er Jahren als professionelle Kader f\fcr die Europaorganisation der „Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) t\e4tig gewesen sein. Sie sind hinreichend verd\e4chtig, sich seit dem Inkrafttreten des \a7 129b StGB am 30. August 2002 bis zu ihrer Festnahme Mitte des Jahres 2013 als Mitglieder an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt Selbstmordattent\e4ter eingesetzt. Zuletzt hat sich die DHKP-C zu dem Selbstmordanschlag am 1. Februar 2013 auf die US-Botschaft in Ankara bekannt, bei dem der Attent\e4ter selbst und ein Wachmann der Botschaft get\f6tet und drei weitere Personen verletzt wurden. Bei weiteren Anschl\e4gen auf die Zentrale der Regierungspartei AKP und das t\fcrkische Justizministerium im M\e4rz 2013 und auf die Polizeizentrale in Ankara im September 2013 wurden mehrere Personen verletzt. Die DHKP-C verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Die Organisation wird rechtlich als eine ausl\e4ndische terroristische Vereinigung im Sinne des \a7 129b StGB eingeordnet. Die Angeschuldigten sollen bis zu ihrer Festnahme Mitte 2013 zehn Jahre und l\e4nger als professionelle Kader f\fcr die Europaorganisation der DHKP-C t\e4tig gewesen sein. Sie leiteten verschiedene geografische Untergliederungen der Vereinigung in Deutschland und \fcbernahmen Sonderaufgaben f\fcr die Organisation. Die Angeschuldigten waren vor allem daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen und den Verkauf parteieigenen Propagandamaterials Gelder zu beschaffen, die - zumindest auch - f\fcr die terroristischen Aktivit\e4ten der DHKP-C in der T\fcrkei bestimmt waren. Dar\fcber hinaus oblag es ihnen, die Organisationsmitglieder in ihren Zust\e4ndigkeitsbereichen ideologisch und praktisch zu schulen sowie Mitglieder und Unterst\fctzer f\fcr die Vereinigung zu rekrutieren. Die Angeschuldigten Sonnur D. und Yusuf T. waren zudem im Umfeld der DHKP-C-F\fchrung in den Niederlanden t\e4tig. Die Angeschuldigten wurden Mitte des Jahres 2013 festgenommen. Sie befinden sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 18, 20 und 26/2013 vom 26. und 27. Juni sowie vom 28. Oktober 2013). | 16 | NULL | | 22 | 1 | 2009-10-29 | 2009 | 345 | Haftbefehl wegen des Verdachts des Mordes an einem Exilkroaten im Jahr 1983 | Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts haben am 27. Oktober 2009 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 den 66 Jahre alten kroatischen und schwedischen Staatsangeh\f6rigen Luka S. im Gro\dfraum M\fcnchen festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, mit mehreren Mitt\e4tern am 28. Juli 1983 in Wolfratshausen im Auftrag von Angeh\f6rigen des damaligen Exekutivkomitees des Zentralkomitees der kommunistischen Partei in Kroatien und entsprechend einer Planung von Mitarbeitern des ehemaligen kroatischen Sicherheitsdienstes den als „Staatsfeind“ betrachteten Stjepan Durekovic ermordet zu haben (\a7\a7 211, 25 Abs. 2 StGB). Der Festgenommene wurde gestern (28. Oktober 2009) dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts M\fcnchen vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bayerische Landeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 15 | 1 | 2010-07-14 | 2010 | 367 | \dcberstellung eines mutma\dflichen Mitglieds der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Gestern (13. Juli 2010) wurde der 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Salih S. von der T\fcrkei zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 18. November 2008 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der T\fcrkei festgenommen worden und befand sich dort zun\e4chst bis zum 12. Februar 2009 in Haft. Er wurde dann gegen Auflagen von der Haft verschont und - nach Bewilligung der Auslieferung - am 14. Juni 2010 erneut von den t\fcrkischen Sicherheitsbeh\f6rden verhaftet. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2008. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, zwischen November 2006 und M\e4rz 2007 zun\e4chst die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Jihad Union“ (IJU) unterst\fctzt (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB) und sich ab Mai 2007 als Mitglied in der IJU bet\e4tigt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte soll im Auftrag des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) f\fcr die IJU zahlreiche zum paramilit\e4rischen Einsatz geeignete Gegenst\e4nde erworben und entweder Adem Y. oder Dritten zur Unterst\fctzung der IJU \fcberlassen haben. Es handelte sich dabei unter anderem um drei GPS-Ger\e4te, ein Nachtsichtger\e4t, drei Kompassuhren sowie diverse weitere Ausr\fcstungsgegenst\e4nde. Ende M\e4rz 2007 soll er Deutschland verlassen und ein Ausbildungslager der IJU in Waziristan aufgesucht haben. Vor seiner Abreise soll der Beschuldigte ferner dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl zum Zwecke der Verwendung f\fcr die IJU \fcberlassen haben. Ab April 2007 soll der Beschuldigte eine Kampfausbildung bei der IJU in Waziristan absolviert haben, wobei er sich sp\e4testens im Mai 2007 nach Ablegung eines Treueides der IJU als Mitglied angeschlossen und sp\e4ter an mehreren Kampfeins\e4tzen der IJU teilgenommen haben soll. Der Beschuldigte wurde gestern dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der den Haftbefehl neu gefasst, ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 26 | 1 | 2015-07-09 | 2015 | 556 | Anklage wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Die Bundesanwaltschaft hat am 3. Juli 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 39-j\e4hrigen tunesischen Staatsangeh\f6rigen Kamel Ben Yahia S., den 40-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mounir R., den 28-j\e4hrigen deutschen und marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Azzedine Ait H. sowie den 28-j\e4hrigen russischen Staatsangeh\f6rigen Yusup G. erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) unterst\fctzt zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB), der Angeschuldigte Kamel Ben Yahia S. in zehn F\e4llen, der Angeschuldigte Mounir R. in f\fcnf F\e4llen, der Angeschuldigte Azzedine Ait H. in drei F\e4llen und der Angeschuldigte Yusup G. in einem Fall. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) ist eine radikal-islamistische Organisation, deren Ziel es ist, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge, Entf\fchrungen sowie f\fcr Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierte Hinrichtungen, verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Baghdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. Der Angeschuldigte Kamel Ben Yahia S. unterst\fctzte im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 den ISIG dadurch, dass er bei drei verschiedenen Gelegenheiten Personen, die sich f\fcr den ISIG als Mitglied bet\e4tigen wollten, zuletzt einen 17-j\e4hrigen Jugendlichen aus Deutschland, nach Syrien schleuste, indem er die Reisen dorthin organisierte und die Flugtickets beschaffte. In einem weiteren Fall bereitete er eine ebenfalls zur Teilnahme am Jihad entschlossene Person auf die Reise nach Syrien vor, indem er dieser Verhaltenshinweise erteilte, Kontaktpersonen und Ansprechpartner nannte sowie durch Gespr\e4che mit einem Verantwortlichen des ISIG f\fcr die Aufnahme der Person vor Ort sorgte. In einem weiteren Fall beschaffte der Angeschuldigte f\fcr vier in der T\fcrkei wegen illegalen Aufenthalts inhaftierte Mitglieder des ISIG ebenfalls Flugreisen zur Ausreise in Drittstaaten, damit diese aus der Haft entlassen wurden und sich anschlie\dfend zumindest teilweise wieder dem ISIG anschlie\dfen konnten. Au\dferdem lie\df er bei insgesamt f\fcnf verschiedenen Gelegenheiten Verantwortlichen des ISIG Geldbetr\e4ge in einer Gesamth\f6he von mindestens 4.981,50 Euro zur Finanzierung der dortigen Aktivit\e4ten sowie in einem Fall davon auch Bekleidungsgegenst\e4nde mit einem Gesamtwert von 1.129 Euro zukommen. Die Angeschuldigten Mounir R., Azzedine Ait H. und Yusup G. beteiligten sich gemeinschaftlich an den Unterst\fctzungshandlungen des Angeschuldigten Kamel Ben Yahia S. in unterschiedlicher Zusammensetzung. Der Angeschuldigte Mounir R. war in zwei F\e4llen und der Angeschuldigte Azzedine Ait H. in einem Fall in die \dcbermittlung von Geldbetr\e4gen und Bedarfsg\fctern an den ISIG eingebunden. Dar\fcber hinaus waren der Angeschuldigte Mounir R. in zwei F\e4llen, die Angeschuldigten Azzedine Ait H. und Yusup G. jeweils in einem Fall an der Schleusung von Personen nach Syrien beteiligt. Die Angeschuldigten Mounir R. und Azzedine Ait H. beschafften au\dferdem zusammen mit dem Angeschuldigten Kamel Ben Yahia S. die Flugtickets f\fcr die vier in der T\fcrkei in Haft befindlichen Mitglieder des ISIG. Die Angeschuldigten Kamel Ben Yahia S., Mounir R. und Yusup G. befinden sich derzeit weiterhin in Untersuchungshaft. | 17 | NULL | | 15 | 1 | 2006-04-21 | 2006 | 237 | Generalbundesanwalt erwirkt Haftbefehle gegen zwei Beschuldigte wegen des \dcberfalls in Potsdam | Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gegen die beiden am 20. April 2006 festgenommenen Beschuldigten Haftbefehl wegen des Verdachts des versuchten Mordes erlassen (siehe Pressemitteilungen vom 20. April 2006, Nr. 13 und Nr. 14). Bei den Beschuldigten handelt es sich um die deutschen Staatsangeh\f6rigen Bj\f6rn L. (29 Jahre alt) aus Bergholz-Rehbr\fccke und Thomas M. (30 Jahre alt) aus Potsdam. Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen sind sie dringend verd\e4chtig, in den fr\fchen Morgenstunden des 16. April 2006 den aus \c4thiopien stammenden deutschen Staatsangeh\f6rigen Ermyas M. brutal zusammengeschlagen zu haben. Die Beschuldigten haben die Tat bestritten. Der dringende Tatverdacht beruht auf der Aufzeichnung eines Gespr\e4chsteils zu Beginn des \dcberfalls auf einer Telefon-Mailbox und der vorausgegangenen, von der Ehefrau des Opfers mitgeh\f6rten, \c4u\dferung eines der beiden T\e4ter „Sollen wir Dich wegpusten?“. Nach der Ver\f6ffentlichung des Gespr\e4chsmitschnitts gingen Hinweise ein, die zur Festnahme der Beschuldigten f\fchrten. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist aufgrund der Tatumst\e4nde, insbesondere des Gespr\e4chsmitschnitts davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Tat aus fremdenfeindlichen Motiven begangen haben. Das Opfer schwebt weiterhin in Lebensgefahr und konnte bislang nicht vernommen werden. Die vollst\e4ndige Aufkl\e4rung des Tatgeschehens, vor allem anhand von Spuren und Zeugenaussagen, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen. | 8 | NULL | | 30 | 1 | 2006-08-10 | 2006 | 249 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat mit Anklageschrift vom 24. Juli 2006 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gegen den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Yusuf K. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) erhoben. Dem 41 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, von Juni 1998 bis Februar 1999 als Funktion\e4r der terroristischen F\fchrungsspitze der DHKP-C angeh\f6rt zu haben. Er \fcbernahm im Juni 1998 die Leitung des Gebiets Darmstadt/Aschaffenburg/Frankfurt am Main und behielt diese Funktion bis zu seiner Flucht aus Deutschland im Februar 1999. Als Gebietsverantwortlicher nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Zusammenk\fcnfte dienten der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderen militanten Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Der Angeschuldigte war am 23. Januar 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2003 in Belgien festgenommen worden. Er befindet sich seit seiner \dcberstellung in die Bundesrepublik Deutschland am 18. Mai 2006 in deutscher Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2006, Nr. 18, abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). | 8 | NULL | | 8 | 1 | 2011-03-03 | 2011 | 391 | Bundesanwaltschaft \fcbernimmt Ermittlungen wegen des Anschlags auf US-Soldaten am Flughafen Frankfurt am Main - Pressekonferenz | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen (3. M\e4rz 2011) die Ermittlungen wegen des gestrigen Anschlags auf Angeh\f6rige der US-Armee am Flughafen Frankfurt am Main von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main \fcbernommen. Dem Beschuldigten liegt zur Last, zwei US-Soldaten get\f6tet und zwei weitere schwer verletzt zu haben. Aufgrund der Tatumst\e4nde besteht der Verdacht, dass es sich bei dem Attentat um eine islamistisch motivierte Tat handelt. Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach dem Anschlag festgenommen. Er wird im Laufe des heutigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt werden. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit dem Polizeipr\e4sidium Frankfurt am Main beauftragt. Der st\e4ndige Vertreter des Generalbundesanwalts, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Griesbaum, wird mit Vertretern der Polizei morgen - Freitag, 4. M\e4rz 2011, 11.00 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe hierzu eine Pressekonferenz geben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 10.00 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 13 | NULL | | 20 | 1 | 2008-09-10 | 2008 | 314 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage und Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz | Die Bundesanwaltschaft hat am 25. August 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 52 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Saeed S. E. wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) und insgesamt 29 Verst\f6\dfen gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 34 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: In den Jahren 2002 bis 2006 beschaffte der Angeschuldigte auf Veranlassung der iranischen Defence Industries Organisation (DIO) in Deutschland eine Vielzahl unterschiedlicher Rohstoffe, Ger\e4te und Ersatzteile im Gesamtwert von etwa 600.000 Euro. Die DIO ist f\fcr die staatliche R\fcstungsproduktion des Iran verantwortlich und organisiert unter Einsatz nachrichtendienstlicher Methoden die Beschaffung der dort zur Aufrechterhaltung der R\fcstungsproduktion dringend ben\f6tigten G\fcter und Informationen aus dem Ausland. Die DIO hatte den Angeschuldigten seit dem Jahr 2002 regelm\e4\dfig damit beauftragt, in Deutschland f\fcr Nachschub f\fcr die ihr unterstehenden konventionellen R\fcstungsbetriebe zu sorgen. Die Abwicklung dieser Auftr\e4ge f\fchrte der Angeschuldigte konspirativ durch. Er richtete eine Briefkastenfirma in der Schweiz ein, f\fcr die er unter Verwendung eines falschen Namens gegen\fcber deutschen Herstellern Verkaufsverhandlungen f\fchrte. Tats\e4chlich agierte der Angeschuldigte nicht von der Schweiz, sondern von seinem deutschen Wohnsitz bei D\fcsseldorf aus. Es gelang ihm in zahlreichen F\e4llen, die Hersteller unter dem Vorwand, die betreffenden Waren seien f\fcr seine Schweizer Firma oder zum Weiterverkauf an untadelige Empf\e4nger au\dferhalb der Europ\e4ischen Union bestimmt, zu einer Lieferung zu veranlassen. Mit Hilfe einer in Bayern ans\e4ssigen Spedition stellte er sicher, dass die G\fcter gar nicht erst in die Schweiz gelangten, sondern direkt bei den Herstellerfirmen abgeholt oder unmittelbar an die Spedition weitergeleitet wurden. Diese \fcbernahm sodann die Verzollung und den Weitertransport der Waren in den Iran. Weder die Hersteller noch das f\fcr die Exportkontrolle zust\e4ndige Bundesamt f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren vom Angeschuldigten dar\fcber informiert worden, dass die G\fcter nicht wie behauptet in die Schweiz, sondern in den Iran ausgef\fchrt werden sollten. R\fcstungsrelevante Produkte durften nach dem zur Tatzeit geltenden Au\dfenwirtschaftsrecht nur nach vorangegangener Unterrichtung oder Genehmigung des Bundesamtes f\fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in den Iran ausgef\fchrt werden. Die Ausfuhr der G\fcter in den Iran w\e4re bei ordnungsgem\e4\dfer Benachrichtigung vom BAFA untersagt worden. Der Angeschuldigte wurde am 6. November 2006 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof an seinem Wohnort festgenommen (vgl. Pressemitteilung Nr. 43/2006 vom 7. November 2007) und befand sich zun\e4chst in Untersuchungshaft, bis der Haftbefehl am 22. Februar 2007 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt wurde. | 10 | NULL | | 31 | 1 | 2012-11-08 | 2012 | 459 | Erkl\e4rung des Herrn Generalbundesanwalt zur Anklageerhebung im "NSU"-Verfahren | Die Bundesanwaltschaft hat heute (8. November 2012) vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen die Angeschuldigte Beate Zsch\e4pe und weitere Angeschuldigte erhoben. Herr Generalbundesanwalt Range wird dazu heute - Donnerstag, 8. November 2012, 14.30 Uhr - im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft, Brauerstra\dfe 30, 76135 Karlsruhe eine Erkl\e4rung abgeben. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz werden gebeten, sich bis sp\e4testens 14.00 Uhr schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) oder unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 zu akkreditieren. Hierzu ist die Angabe des Geburtsdatums notwendig. Da nur eine begrenzte Zahl an Pl\e4tzen zur Verf\fcgung steht, werden Akkreditierungen in der Reihenfolge ihres Einganges, jedoch nur bis zur Kapazit\e4tsersch\f6pfung zugelassen. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presse- und des Personalausweises gew\e4hrt. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind gestattet. | 14 | NULL | | 9 | 1 | 2006-03-31 | 2006 | 232 | Keine deutschen Ermittlungen wegen der angezeigten Vorf\e4lle in Usbekistan | A. Amnesty international erstattete am 5. Dezember 2005 beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen den ehemaligen Innenminister der Republik Usbekistan Almatow wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Mit dem Hinweis, dass sich Innenminister Almatow zu einer medizinischen Behandlung in Hannover aufhalte, forderte Amnesty international den Generalbundesanwalt auf, „gegen Herrn Almatow Ermittlungen einzuleiten und gegebenenfalls einen Haftbefehl zu erlassen“. Mitte Dezember 2005 \fcbersandte Amnesty international weitere Berichte zur Menschenrechtssituation in Usbekistan. Am 12. Dezember 2005 erstattete Rechtsanwalt Kaleck im Namen der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch und acht usbekischer Staatsangeh\f6riger Strafanzeige gegen Almatow und elf weitere usbekische Staatsb\fcrger ebenfalls wegen des Verdachts, Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben. Die Anzeigen betreffen zwei Sachverhaltskomplexe: Zum einen die angebliche Verantwortung der Angezeigten f\fcr die mutma\dfliche Erschie\dfung hunderter friedlicher Demonstranten beim so genannten Massaker in Andischan am 12./13. Mai 2005. Des Weiteren wird, namentlich dem ehemaligen usbekischen Innenminister Almatow, vorgeworfen, f\fcr die systematische Folter von H\e4ftlingen in usbekischen Gef\e4ngnissen verantwortlich zu sein. B. Den Strafanzeigen wird aus den nachfolgenden Gr\fcnden keine Folge gegeben: 1. Die Mehrzahl der angezeigten Folterstraftaten wurde nach dem Anzeigevorbringen vor Inkrafttreten des V\f6lkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 begangen. Auf diese Taten ist das VStGB nicht anwendbar (\a7 2 Abs. 1 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG). 2. Hinsichtlich aller Vorf\e4lle, die nach Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches am 30. Juni 2002 zum Nachteil ausl\e4ndischer Staatsb\fcrger stattgefunden haben k\f6nnten, ergibt die nach \a7 153 f Abs. 1 StPO vorzunehmende Abw\e4gung, dass f\fcr ein T\e4tigwerden deutscher Ermittlungsbeh\f6rden kein Raum ist. a) Zwar gilt f\fcr die im V\f6lkerstrafgesetzbuch unter Strafandrohung gestellten Verbrechen das Weltrechtsprinzip (\a7 1 VStGB). Danach bedarf es f\fcr die Anwendung des V\f6lkerstrafgesetzbuches keines wie immer gearteten Bezugs zum Inland. Jedoch gilt nach \a7 153 f StPO das Legalit\e4tsprinzip auch bei Straftaten nach dem V\f6lkerstrafgesetzbuch nicht uneingeschr\e4nkt. Zumal in F\e4llen, in denen deutsche Staatsangeh\f6rige weder als T\e4ter noch als Opfer in Betracht kommen und sich ein m\f6glicher T\e4ter weder im Inland aufh\e4lt noch ein solcher Aufenthalt zu erwarten ist, kann von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn die Aufnahme von Ermittlungen keinen nennenswerten Aufkl\e4rungserfolg verspricht (BT-Drucksache 14/8524 Entwurf eines Gesetzes zur Einf\fchrung des V\f6lkerstrafgesetzbuches Seite 37; Kress, ZStW 114 (2002), 847). Diese Voraussetzungen sind hier erf\fcllt. - S\e4mtliche Vorf\e4lle wurden au\dferhalb des Geltungsbereiches der Strafprozessordnung begangen (\a7 153 c Abs. 1 Nr. 1 StPO). - Die angezeigten und in sonstigen, hier vorliegenden Unterlagen genannten Personen sind keine deutschen Staatsb\fcrger (\a7 153 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). - Keine der angezeigten Personen h\e4lt sich im Inland auf. Auch ist ein solcher Aufenthalt unter Umst\e4nden, die eine Strafverfolgung erlauben w\fcrden, nicht zu erwarten (\a7 153 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO). Dies betrifft insbesondere den ehe-maligen usbekischen Innenminister Almatow. Zwar hatte sich Almatow aufgrund eines aus humanit\e4ren Gr\fcnden erteilten Visums zeitweilig zu einer Heilbehandlung in Hannover aufgehalten. Jedoch hatte er nach vorliegenden Erkenntnissen Deutschland bereits etwa zwei Wochen vor Eingang der Strafanzeige von amnesty international am 5. Dezember 2005 wieder verlassen. Ein k\fcnftiger Aufent-halt von Almatow in der Bundesrepublik Deutschland ist schon wegen des von der Europ\e4ischen Union gegen ihn verh\e4ngten Einreiseverbotes nicht zu erwarten. b) Umst\e4nde, die eine Aufnahme von Ermittlungen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des \a7 153 f StPO rechtfertigen k\f6nnten, liegen nicht vor. Dies w\e4re nur dann der Fall, wenn durch Ermittlungen deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden ein nennenswerter Aufkl\e4rungserfolg erzielt werden k\f6nnte. Dies ist hier nicht der Fall. Zur Aufkl\e4rung m\f6glicher Tatvorw\fcrfe gem\e4\df \a7 7 VStGB w\e4ren in beiden Tatkomplexen umfangreiche Ermittlungen in Usbekistan unerl\e4sslich; dar\fcber sind sich auch die Anzeigeerstatter im Klaren (vgl. amnesty international „Usbekistan: Die Wahrheit \fcber das Massaker von Andischan l\e4sst sich nicht l\e4nger vertuschen“ – AI-Index: EUR 62/021/2005). Diese Ermittlungen k\f6nnten, da deutsche Strafverfolgungsbeh\f6rden in Usbekistan \fcber keine Exekutivbefugnisse verf\fcgen, nur durch Rechtshilfe der usbekischen Regierung erfolgen. Dies erscheint von vornherein aussichtslos. Untersuchungen in Usbekistan m\fcssten auch zur Aufkl\e4rung der angezeigten Folter-straftaten durchgef\fchrt werden. Besonderes Augenmerk w\e4re dabei auf den Nachweis des sogenannten Politikelementes zu richten. Danach muss der Angriff gegen die Zivilbev\f6lkerung „in Ausf\fchrung oder zur Unterst\fctzung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat“ (Art. 7 Abs. 2 lit. a IStGH-Statut) erfolgen (Werle V\f6lkerstrafrecht [2003] Rdn. 640 ff.). Anderenfalls verwirklichen die in \a7 7 VStGB aufgef\fchrten Einzeltaten nicht den Tatbestand. Die Anzeigeerstatter verweisen hierzu auf die Berichte des UN-Sonderberichterstatters Theo van Boven, der die Anwendung von Folter in Usbekistan als „systematisch“ bezeichnet habe. Allerdings kann Folter einen systematischen Charakter haben, ohne aus der direkten Absicht einer Regierung zu resultieren (siehe Bericht des Sonderberichterstatters zum Thema Folter, Theo van Boven zu seinem Besuch in Usbekistan [24. November bis 6. Dezember 2002], Anhang 2, Seite 25). „Sie kann die Folge von Faktoren sein, deren Kontrolle f\fcr die Regierung schwierig ist, und ihre Existenz kann eine Diskrepanz zwischen der Politik, die von der zentralen Regierung festgelegt wird, und deren Umsetzung seitens der lokalen Verwaltung sein. Eine unzureichende Gesetzgebung, die in der Praxis Spielraum f\fcr den Einsatz von Folter l\e4sst, kann ebenfalls zur systematischen Anwendung dieser Praxis beitragen“. Letzteres weist die usbekische Regierung ebenso mit Nachdruck zur\fcck, wie den Vorwurf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters der UN-Menschenrechtskonvention f\fcr Fragen der Folter nur unzureichend umgesetzt zu haben. (siehe http://www.uzbekistan.de/de/2003/d_n1014.htm; http://www.uzbekistan.de/de/2005/d_n 1118.htm Unterpunkt 4 [g]). Ob und inwieweit gleichwohl von einer nach \a7 7 VStGB strafbegr\fcndenden Duldung oder gar F\f6rderung systematischer Folter durch die usbekische Regierung ausgegangen werden muss, ist durch deutsche Strafverfolgungsbeh\f6rden nicht aufkl\e4rbar. Bei verst\e4ndiger Gesamtw\fcrdigung der Beweislage ist somit in keinem der angezeigten Tatkomplexe ein wesentlicher Beweisverlust durch ein Nicht-T\e4tigwerden deutscher Strafverfolgungsbeh\f6rden zu besorgen. Hinzu kommt, dass viele Sachverhalte bereits umf\e4nglich von Nicht-Regierungsorganisationen und von den Vereinten Nationen dokumentiert worden sind. Die Auffassung, es m\fcsse gleichwohl in einem deutschen Ermittlungsverfahren weltweit existierendes Beweismaterial mit Blick auf das uneingeschr\e4nkte Weltrechtsprinzip (\a7 1 VStGB) durch Strengbeweis dokumentiert und systematisch aufbereitet werden, auch wenn ein Aufenthalt und damit eine Verurteilung der T\e4ter in Deutschland nicht zu erwarten sei, geht fehl. Dies w\fcrde im Ergebnis auf eine rein symbolische Strafverfolgung hinauslaufen. Eine solche war vom deutschen Gesetzgeber aber auch bei V\f6lkerstraftaten ausdr\fccklich nicht gewollt (BT-Drucks. 14/8542 S. 37 f). | 8 | NULL | | 27 | 1 | 2009-12-21 | 2009 | 350 | Festnahme eines mutma\dflichen Funktion\e4rs der Revolution\e4ren Volksbefreiungspartei/-front (DHKP-C) | Die Bundesanwaltschaft hat am 15. Dezember 2009 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. August 2003 den 35 Jahre alten deutschen Staatsangeh\f6rigen Sinan B. in Karlsruhe festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung DHKP-C, versuchter Brandstiftung in zwei F\e4llen und Verabredung zum Totschlag strafbar gemacht zu haben (\a7129a Abs. 1, \a7 212, \a7 306 Nr. 2 a. F., \a7 22, \a7 23 Abs. 1, \a7 25 Abs. 2, \a7 30 Abs. 1 StGB). Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der „Devrimci Sol“) besteht in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebiets-verantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesministerium des Inneren sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der zwischenzeitlich verstorbene fr\fchere Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung im Inland nicht mehr bekannt geworden. Dem Beschuldigten Sinan B. wird vorgeworfen, von August 1997 bis Februar 1999 der F\fchrungsgruppe der DHKP-C in Deutschland angeh\f6rt zu haben. Er soll in diesem Zeitraum als \fcberregionaler Funktion\e4r der terroristischen Vereinigung in die Planung und Umsetzung von Straftaten eingebunden und Mitglied der \f6rtlichen Leitung der Organisation in Duisburg gewesen sein. Sinan B. liegt dar\fcber hinaus zur Last, sich an zwei Brandanschl\e4gen auf t\fcrkische Banken in Duisburg am 21. M\e4rz 1995 und in K\f6ln am 14. April 1995 beteiligt zu haben. Zudem ist er dringend verd\e4chtig, im Jahr 1997 Mitglied eines Kommandos gewesen sein, das in Hamburg Aktivisten des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels der „Devrimci Sol“ aufsp\fcren und gegebenenfalls liquidieren sollte. Der Beschuldigte wurde am 15. Dezember 2009 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der den Haftbefehl auf Antrag der Bundesanwaltschaft gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat. Der Beschuldigte, nach dem seit Jahren im In- und Ausland gefahndet wurde, hatte sich gestellt. Mit weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 11 | NULL | | 25 | 1 | 2015-07-07 | 2015 | 555 | Anklage wegen Mitgliedschaft in den ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Jaish al-Muhajirin wal Ansar“(JAMWA) und „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Die Bundesanwaltschaft hat am 16. Juni 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mustafa C. und den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sebastian B. Anklage erhoben. Die Angeschuldigten sind hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt (\a7 129b i.V.m. \a7 129a StGB) und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten Mustafa C. und Sebastian B. reisten im M\e4rz und im August 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien und schlossen sich dort dem Kampfverband „Muhajirun halab“ („Auswanderer von Aleppo“) an. Die „Muhajirun halab“ geh\f6rten zun\e4chst der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jaish al Muhajirin wal Ansar“ („Armee der Auswanderer und Helfer“, kurz: JAMWA) an. Nach der Spaltung der JAMWA Ende 2013 schlossen sich die „Muhajirun halab“ dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Beide Vereinigungen verfolgen das Ziel, die gegenw\e4rtige syrische Regierung zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten, wobei der ISIG hierbei auch vor der Begehung von Kriegsverbrechen, wie Massenexekutionen und Verbrennen von Gefangenen oder medial inszenierte Enthauptungen, nicht zur\fcckschreckt. Die Angeschuldigten durchliefen eine mehrw\f6chige milit\e4rische Ausbildung, im Rahmen derer sie unter anderem im Umgang mit Schusswaffen geschult wurden. Anschlie\dfend wurden sie in die bei Aleppo gelegene Basisstation der „Muhajirun halab“ verlegt und einer Kampfgruppe zugeteilt, deren stellvertretender Anf\fchrer Mustafa C. sp\e4testens seit September 2013 war. Neben logistischen Aufgaben, wie dem Transport von Verpflegung an die Frontlinie, nahmen die Angeschuldigten auch selbst an Kampfhandlungen teil. Sebastian B. kehrte Mitte November 2013 nach Deutschland zur\fcck. Mustafa C. hielt sich auch nach seiner Ausreise im M\e4rz 2013 wiederholt vor\fcbergehend in Deutschland auf. Mitte September 2014 kehrte auch er aus Syrien zur\fcck. Die Angeschuldigten befinden sich seit ihrer Festnahme am 22. Januar 2015 (vgl. Pressemitteilung Nr. 3 vom 22. Januar 2015) in Haft. | 17 | NULL | | 18 | 1 | 2007-08-02 | 2007 | 282 | Haftbefehle gegen vier mutma\dfliche Mitglieder der "militanten gruppe (mg)" | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am gestrigen Abend (1. August 2007) Haftbefehle gegen vier Beschuldigte unter anderem wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erlassen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um folgende - s\e4mtlich in Berlin wohnhaften - deutschen Staatsangeh\f6rigen Florian L. (35 Jahre alt), Oliver R. (35 Jahre alt), Axel H. (46 Jahre alt) und Andrej H. (36 Jahre alt). Nach dem gegenw\e4rtigen Stand der Ermittlungen sind die drei Beschuldigten Florian L., Oliver R. und Axel H. dringend verd\e4chtig, in den fr\fchen Morgenstunden des 31. Juli 2007 in Brandenburg/Havel als Mitglieder der linksextremistischen „militanten gruppe (mg)“ versucht zu haben, drei Lastkraftwagen der Bundeswehr in Brand zu setzen. Sie wurden vorl\e4ufig festgenommen, nachdem sie mehrere Brands\e4tze unter drei Bundeswehrfahrzeugen abgelegt und gez\fcndet hatten. Die Brands\e4tze konnten von Polizeibeamten noch so rechtzeitig entfernt werden, dass es zu keinem \dcbergreifen des Feuers auf die Fahrzeuge selbst kam. Der versuchte Brandanschlag vom 31. Juli 2007 weist hinsichtlich des Anschlagsziels, der Tatzeit und der konkreten Tatausf\fchrung eine Vielzahl von Parallelen zu Anschl\e4gen der terroristischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ in der Vergangenheit auf. Diese hat sich unter der Bezeichnung „militante gruppe“ seit 2001 zu einer Vielzahl von Anschl\e4gen bekannt. Erkl\e4rtes Ziel der Vereinigung ist es, durch st\e4ndige militante Aktionen die gegenw\e4rtigen staatlichen und gesellschaftlichen Strukturen zugunsten einer kommunistischen Weltordnung zu beseitigen. Allein im Jahr 2006 beging die „mg“ acht Anschl\e4ge, darunter ein Anschlag auf das Geb\e4ude des Polizeipr\e4sidiums in Berlin-Tempelhof, wo sich zur Tatzeit auch Personen aufhielten. Der Beschuldigte Andrej H. ist gleichfalls dringend verd\e4chtig, Mitglied der „mg“ zu sein. Dies ergibt sich unter anderem aus der Tatsache umfassender konspirativer Kontakte und Treffen insbesondere mit dem Beschuldigten Florian L.. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt; \fcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen beim derzeitigen Stand der Ermittlungen im Hinblick auf eine m\f6gliche Gef\e4hrdung des Untersuchungszwecks nicht erteilt werden. | 9 | NULL | | 19 | 1 | 2005-07-28 | 2005 | 172 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 5. Juli 2005 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf gegen den 60 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Hans Joachim I. aus Sankt Augustin wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte steht im Verdacht, im M\e4rz 2005 in Deutschland unter Falschnamen Kontakt zu einem Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes eines Nicht-NATO-Staates aufgenommen und diesem milit\e4rische Unterlagen zum Kauf angeboten zu haben. Dazu stellte er seinem Gespr\e4chspartner „Probematerial“ zur Verf\fcgung. Der Beschuldigte war bis 1989 Mitarbeiter einer im R\fcstungsbereich t\e4tigen deutschen Firma. Dort hatte er Zugang zu den nunmehr von ihm angebotenen Unterlagen. Die vollst\e4ndige \dcbergabe der Papiere konnte durch die Festnahme des Beschuldigten am 7. April 2005 verhindert werden. Nach sachverst\e4ndiger Einsch\e4tzung enthalten die Unterlagen kein Staatsgeheimnis. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes hat gegen den Beschuldigten am 8. April 2005 Haftbefehl erlassen, den er gegen Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt hat (siehe Pressemitteilung vom 8. April 2005, abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2005). | 7 | NULL | | 4 | 1 | 2004-02-06 | 2004 | 136 | Generalbundesanwalt weist Vorw\fcrfe des Hamburger Senatsvorsitzenden zur\fcck | Zu den Vorw\fcrfen des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, die Bundesanwaltschaft habe in dem Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi entlastendes Material nicht vorgelegt, erkl\e4rt der Generalbundesanwalt: Der Vorwurf des Hamburger Senatsvorsitzenden entbehrt jeder Grundlage. Die Bundesanwaltschaft hat dem Senat weder entlastende Unterlagen vorenthalten noch beweiserhebliches Material aus den Ermittlungsakten entfernt. Die Bundesanwaltschaft verwahrt sich gegen derartige ehren-r\fchrige \c4u\dferungen. Die strafprozessuale Pflicht der Staatsanwaltschaft, bei Anklageerhebung dem Gericht die Akten vorzulegen, betrifft alle von ihr f\fcr beweisrelevant gehaltenen Unterlagen. Dieser Pflicht ist der Generalbundesanwalt umfassend nachgekommen. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Zeitungs- und Fernsehberichte, die im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens ver\f6ffentlicht wurden, und andere allgemein zug\e4ngliche Unterlagen aus \f6ffentlichen Quellen dem Gericht zuzuleiten. Ob die Staatsanwaltschaft selbst solche \f6ffentlich zug\e4nglichen Unterlagen in ihren Akten unter einem Aktenzeichen registriert, ist hierf\fcr unerheblich. Im \dcbrigen hat der erkennende Senat – ebenso wie der Senat im ersten Hamburger Prozess – den Inhalt der Unterlagen, die ihm angeblich von der Bundesanwaltschaft vorenthalten worden sein sollen, selbst nicht f\fcr beweiserheblich gehalten. Dies ergibt sich aus mehreren seiner im Laufe des Verfahrens getroffenen Beschl\fcsse. | 6 | NULL | | 8 | 1 | 2000-03-28 | 2000 | 3 | Anklage gegen die mutma\dfliche Europachefin der PKK-Frauenorganisation YAJK und einen mutma\dflichen Leiter der PKK-Logistikzentrale | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 22. Februar 2000 beim Kammergericht in Berlin gegen die t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Zeynep H. und Hasan B. Anklage erhoben. Beide Angeschuldigte sollen seit 1995/96 der Europaf\fchrung der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt haben. Der 28 Jahre alten Zeynep H. wird Mitgliedschaft in einer terroristischen beziehungsweise kriminellen Vereinigung vorgeworfen. Der 43 Jahre alte Hasan B. ist der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, der bandenm\e4\dfigen Urkundenf\e4lschung und des Versto\dfes gegen das Waffengesetz hinreichend verd\e4chtig. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die PKK verf\fcgt in Europa \fcber eine feste, hierarchisch gegliederte Organisation. Sie hat den Kontinent in Regionen und diesen nachgegliedert Gebiete und R\e4ume eingeteilt, an deren Spitze jeweils ein professioneller Kader steht. Europaweit f\fchrt die Gesch\e4fte der Partei und ihrer Nebenorganisationen die sogenannte Europ\e4ische Frontzentrale ACM, die nach au\dfen als ERNK Europavertretung auftritt. Innerhalb der PKK-F\fchrung bildete sich 1993 eine terroristische Vereinigung. Deren Mitglieder ver\fcbten bis August 1996 bundesweit Gewaltaktionen, insbesondere Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen. Seither bet\e4tigt sich die F\fchrung der PKK als kriminelle Vereinigung. Die seit dem Verbot im November 1992 illegalen Parteistrukturen, haupts\e4chlich die personelle und materielle Versorgung von Partei und Guerilla \fcber Landesgrenzen hinweg, h\e4lt das so genannte Heimatb\fcro aufrecht. Es ist direkt an die Europazentrale ACM angebunden und f\fcr die gesamte Logistik der PKK zust\e4ndig. Um PKK-Kadern, Milizion\e4ren und Kurieren, die in der Regel keine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis haben, Reisen von Kurdistan nach Westeuropa und umgekehrt zu erm\f6glichen, versieht es sie mit gef\e4lschten Ausweispapieren, die Regions- und Gebietsverantwortliche von Patrioten besorgen. Der Angeschuldigte Hasan B. leitete von August 1996 bis Februar 1998 und erneut ab Dezember 1998 das Heimatb\fcro gemeinsam mit den vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angeklagten Nebi Y. und Vezir T. Gemeinsam verf\e4lschten sie eine Vielzahl von Ausweisdokumenten, um PKK-Reisekadern eine falsche Identit\e4t zu verschaffen und eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland vorzut\e4uschen. Hasan B. besa\df zudem illegal eine halbautomatische Pistole. Die Angeschuldigte Zeynep H. war seit Dezember 1995 die Europavorsitzende der PKK-Frauenorganisation YAJK und geh\f6rte damit der Europazentrale ACM an. Zus\e4tzlich leitete sie von September 1997 bis Februar 1998 die PKK-Region Westfalen einschlie\dflich des gr\f6\dften PKK-Gebiets Duisburg. Als Regions- und Gebietsverantwortliche war sie in die T\e4tigkeit des Heimatb\fcros eingebunden, indem sie ihre PKK-Mitarbeiter anwies, Ausweise zu beschaffen und an das Heimatb\fcro weiterzuleiten. Der Angeschuldigte Hasan B. wurde am 5. Oktober 1999 in Berlin auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. August 1999 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 7. Oktober 1999). Die Mitangeschuldigte Zeynep H. wurde am 7. Dezember 1999 in Duisburg auf Grund Haftbefehls der Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes am 2. Dezember 1999 festgenommen (siehe Pressemitteilung vom 7. Dezember 1999). Beide Angeschuldigten befinden sich in Untersuchungshaft. | 2 | NULL | | 12 | 1 | 2004-05-10 | 2004 | 144 | Festnahme eines mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4rs der PKK/KADEK | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 28. April 2004 den t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Hasan A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes am 2. Mai 2004 in D\fcsseldorf festnehmen lassen. Der 33 Jahre alte Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit Juni 2001 dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) angeh\f6rt und sich als Mitglied und R\e4delsf\fchrer an der dort bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Der Beschuldigte leitete von Juni 2001 bis M\e4rz 2002 die aus den Gebieten Dortmund, Essen und Duisburg bestehende „Region Mitte 2“. Im Juni 2003 \fcbernahm er die Leitung des „Sektors Nord“. Dass sich die PKK im April 2002 zun\e4chst zum „Freiheits-und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)“ und im November 2003 zum Volkskongress Kurdistans (Kongra-Gel)“ umbenannte, hat am Bestand der innerhalb des Funktion\e4rsk\f6rpers bestehenden kriminellen Vereinigung nichts ge\e4ndert. Der Beschuldigte wurde am 3. Mai 2004 einem Haftrichter des Amtsgerichts D\fcsseldorf vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 6 | NULL | | 34 | 1 | 2002-10-11 | 2002 | 93 | Arrest For Support Given To 11th September Perpetrators | By virtue of a warrant of arrest issued by the Summary Judge of the German Federal High Court of Justice on 9th October 2002, the Federal Prosecuting Attorney General at the German Federal High Court of Justice had

the Moroccan citizen Abdelghani M., aged 29,

arrested on the strong suspicion of his having given support to a terrorist organization. It is blamed on the suspect to have given support to the members of the cell formed around Mohamed Atta, who were chiefly involved in the terror attacks committed in the United States of America on 11th September 2001.

Those attacks were the deed of an international network of Islamic fundamentalists who were ready to use force, and that network was mainly controlled by ?al-Qaeda?. Being part of that net-work, an independent cell that existed in Hamburg since summer 1999 co-operated in the planning, preparation and realization of the terrorist attacks. Members of that organization were the assassins Mohamed Atta, Marwan Alshehhi, and Ziad Jarrah, who lost their lives when per-petrating the attacks, Ramzi Binalshibh, Said Bahaji, and Zakariya Essabar, who are being prosecuted separately, as well as Mounir El Motassadeq, who has stood his trial in the Hanseatic Regional Appeal Court since August 23, 2002. No later than in October 1999, the members of the organization resolved under the guidance of Atta to take an active part in the ?jihad? by committing terrorist attacks and killing as many people as possible.

The suspect M. has had close relations of long standing with all members of the cell; members of the association with whom his contact has been a particularly close one were Essabar and Motassadeq. In summer 2000, he staid at training camps in Afghanistan - at the same time, in part, as both persons aforementioned; previously, the other members had joined such camps, too. The stays of the members of the organization served, among other purposes, that of co-ordinating with the persons responsible for the international network the details of the attacks and the logistic support to be provided for their perpetration.

The suspect has been aware of the objectives of the organization, which were aimed at the per-petration of terrorist attacks, and supported it with logistic measures. At the end of 2000 or at the beginning of 2001 resp., he made available to Essabar funds destined to finance the pilot formation the latter had planned to undergo in the U.S.A. The suspect has rendered Alshehhi material assistance in view of concealing the circumstances of his life. For the last weeks the latter was to stay in Germany he got him a room at a students? hostel, where the latter was be able to stay unnoticed until his departure to the United States of America, scheduled for the end of May 2000.

As early as on 25th October 2001, the Federal Prosecuting Attorney General at the German Federal High Court of Justice had opened the proceedings against the suspect. On the basis of complex investigations and of a statement by a witness on his stay in Afghanistan, which was not obtained before summer of the current year, the Federal Prosecuting Attorney General has now succeeded in having a warrant of arrest issued.

The suspect will be brought before the Summary Judge of the German Federal High Court of Justice on Friday 11th October 2002.

The German Federal Office of Criminal Investigation is charged with making further investigations. | 4 | NULL | | 18 | 1 | 2006-05-23 | 2006 | 239 | Auslieferung eines mutma\dflichen Mitgliedes der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | In einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurde am 18. Mai 2006 der 41 Jahre alte, t\fcrkische Staatsangeh\f6rige Yusuf K. von Belgien nach Deutschland \fcberstellt. Der Beschuldigte war am 23. Januar 2006 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 10. Februar 2003 im Belgien festgenommen worden und befand sich seitdem dort in Auslieferungshaft. Der mutma\dfliche DHKP-C F\fchrungsfunktion\e4r ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) verd\e4chtig. Er wurde am 19. Mai 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet hat. Die t\fcrkische linksextremistische Organisation DHKP C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol) bestand im Tatzeitraum 1997/1998 in Deutschland aus einer Zentrale, f\fcnf Regionen und diesen nachgeordneten Gebieten. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursan Karatas, die DHKP C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Seitdem sind Gewalttaten der terroristischen Vereinigung nicht mehr bekannt geworden. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, 1997/1998 als Aktivist f\fcr die DHKP-C t\e4tig gewesen zu sein. Er war unter anderem Verantwortlicher f\fcr das Gebiet Darmstadt/Aschaffenburg/Frankfurt am Main. Als F\fchrungsfunktion\e4r nahm er mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil. Diese Treffen dienten der Planung und Vorbereitung der Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikte sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 42 | 1 | 2006-10-11 | 2006 | 261 | Anschlusserkl\e4rung an Nr. 41 Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshof ordnet Untersuchungshaft gegen irakischen Staatsangeh\f6rigen an | Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat heute (11. Oktober 2006) dem 36 Jahre alten irakischen Staatsangeh\f6rigen Ibrahim R. den Haftbefehl vom 28. September 2006 wegen des Verdachts der Unterst\fctzung einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 Satz 1 StGB) er\f6ffnet und auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft angeordnet. Ibrahim R. war gestern in der N\e4he von Osnabr\fcck auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs festgenommen worden (siehe Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 2006, Nr. 41; abrufbar im Internet unter www.generalbundes-anwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, seit dem 24. September 2005 von seinem Wohnsitz aus in mindestens 28 F\e4llen eine terroristische Vereinigung im Ausland unterst\fctzt zu haben. Hierzu verbreitete er Audio- und Videobotschaften der R\e4delsf\fchrer der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen Al Qaeda und Al Qaeda im Zweistromland weltweit \fcber das Internet. Dadurch unterst\fctzte er diese Vereinigungen in ihren terroristischen Aktivit\e4ten und Zielsetzungen. Der Tatverdacht gegen den Beschuldigten ergibt sich im Wesentlichen aus Telekommunikations-\fcberwachungsma\dfnahmen und den bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Beweismitteln. Der zust\e4ndige Abteilungsleiter, Herr Bundesanwalt b. BGH Rainer Griesbaum, wird morgen, 12. Oktober 2006, um 13.00 Uhr im Dienstgeb\e4ude der Bundesanwaltschaft Karlsruhe, Brauerstra\dfe 30 Medienvertretern f\fcr ein Statement zur Verf\fcgung stehen. Alle Medienvertreter, einschlie\dflich der Mitglieder der Justizpressekonferenz, werden gebeten, sich schriftlich bei der Pressestelle des Generalbundesanwalts unter der Fax-Nr. 0721/8191-492 oder per E-Mail (pressestelle@gba.bund.de) zu akkreditieren. Mit Ausnahme der Mitglieder der Justizpressekonferenz sind hierzu auch die Angaben der Personalausweisnummer und des Geburtsdatums erforderlich. Einlass wird nur gegen Vorlage des Presseausweises und Personalausweises gestattet. Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind zugelassen. | 8 | NULL | | 21 | 1 | 2010-08-25 | 2010 | 373 | Anklage gegen drei mutma\dfliche Unterst\fctzer islamistischer terroristischer Vereinigungen im Ausland | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. August 2010 vor dem Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin Anklage gegen den 21-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Alican T., die 28-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Filiz G. und den 31-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Fatih K. wegen Unterst\fctzung der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Jihad Union“ (IJU) und „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) erhoben; die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. sind dar\fcber hinaus hinreichend verd\e4chtig, f\fcr die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen IJU und Al Qaida - die Angeschuldigte Filiz G. zudem f\fcr die DTM - um Mitglieder oder Unterst\fctzer geworben zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Islamische Jihad Union“ (IJU) und „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, Afghanistan von westlichem Einfluss zu befreien und in dem Land ein Islamisches Emirat zu errichten. Sie bek\e4mpfen deshalb mit Terroranschl\e4gen vor allem afghanische Regierungstruppen und Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland in das Visier dieser Organisationen geraten. Beide Vereinigungen sind auf finanzielle Zuwendungen angewiesen, um ihre K\e4mpfer mit Waffen, Sprengstoffen und Kommunikationsmittel auszustatten und die f\fcr den „Jihad“ notwendige Struktur - etwa Terrorcamps und Propagandaeinrichtungen - aufrechtzuerhalten. Die in Deutschland lebenden Angeschuldigten unterst\fctzten den terroristischen „Jihad“ der IJU und der DTM von November 2009 bis Februar 2010 durch insgesamt f\fcnf Bargeld\fcberweisungen. Der Angeschuldigte Fatih K. lie\df den Organisationen \fcber einen Mittelsmann in der T\fcrkei am 24. November 2009 mindestens 330 Euro und am 11. Dezember 2009 1.080 Euro zukommen. Die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. stellten den terroristischen Vereinigungen auf dem gleichen Weg am 12. November 2009 1.650 Euro, am 16. Dezember 2009 500 Euro und am 4. Februar 2010 750 Euro zur Verf\fcgung. Die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. verbreiteten dar\fcber hinaus im Internet Propagandamaterial islamistischer Terrororganisationen. Der Angeschuldigte Alican T. ver\f6ffentlichte von Mai 2009 bis Februar 2010 in einem weltweit genutzten Internetportal 16 radikal-islamische Videos. Mit f\fcnf dieser Propagandafilme beabsichtigte er, neue Mitglieder oder Unterst\fctzer f\fcr die IJU und die DTM zu gewinnen. Die Angeschuldigte Filiz G. stellte von M\e4rz 2009 bis Januar 2010 \fcber 1.000 Videos, Beitr\e4ge und Kommentare in das bedeutendste deutschsprachige islamistische Internetforum ein; zudem ver\f6ffentlichte sie Propagandavideos in einem Internetportal. In sechs dieser Beitr\e4ge wurden Muslime aus dem deutschsprachigen Raum aufgefordert, sich dem „Jihad“ der IJU, der DTM und der Al Qaida anzuschlie\dfen oder diese terroristischen Vereinigungen zu unterst\fctzen. Au\dferdem beteiligte sie sich als Mitautorin an zwei Propagandaverlautbarungen der DTM, die sie Anfang 2010 im Namen der Terrororganisation \fcber deutschsprachige Internetforen verbreitete. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs erlie\df am 21. Februar 2010 Haftbefehl gegen die Angeschuldigten (vgl. Pressemitteilung Nr. 1/2010 vom 22. Februar 2010). Die Angeschuldigten Alican T. und Filiz G. befinden sich seitdem in Untersuchungshaft. Nach dem Angeschuldigten Fatih K., gegen den der Haftbefehl zwischenzeitlich au\dfer Vollzug gesetzt worden war, wird gefahndet. | 12 | NULL | | 2 | 1 | 2015-01-15 | 2015 | 532 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Der Generalbundesanwalt hat heute (15. Januar 2015) den 26-j\e4hrigen deutschen und tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ayub B. durch Beamte des Landeskriminalamtes Niedersachsen vorl\e4ufig festnehmen lassen. Zudem wurden die Wohnr\e4ume des Beschuldigten durchsucht. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, sich der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen zu haben (\a7 129b i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen reiste der Beschuldigte Ende Mai 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Dort soll er sich zumindest bis zu seiner R\fcckkehr nach Deutschland Mitte August 2014 dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) als Mitglied angeschlossen haben. Der Beschuldigte ist verd\e4chtig, eine Kampfausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und anschlie\dfend bei einer milit\e4rischen Offensive Tote und Verletzte vom Schlachtfeld geborgen zu haben. Zudem soll er weitere K\e4mpfer f\fcr die Vereinigung geworben haben. Es liegen keine Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagspl\e4ne oder -vorbereitungen des Beschuldigten vor. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschuldigten Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. In der Folge erh\e4rtete sich der Verdacht, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem ISIG als Mitglied angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt Ende letzten Jahres die Ermittlungen \fcbernommen. Der Beschuldigte wird morgen (16. Januar 2015) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der \fcber den Erlass eines Haftbefehls und die Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden wird. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Niedersachsen beauftragt. | 17 | NULL | | 24 | 1 | 2012-09-18 | 2012 | 452 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (17. September 2012) den 20-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed Salim A. in Bonn durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ durch eine Geld\fcberweisung im August 2010 unterst\fctzt und sich ab Oktober 2011 als Mitglied an der „IBU“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte soll im August 2010 \fcber eine Filiale eines Finanzdienstleisters in Offenbach am Main etwa 800 Euro an einen Mittelsmann der „IBU“ in Pakistan \fcberwiesen haben. Sp\e4testens seit Anfang Oktober 2011 soll er der Statthalter der Organisation in Deutschland und die Kontaktperson der gesondert verfolgten mutma\dflichen „IBU“-Mitglieder Monir und Yassin Ch. gewesen sein. Zu seinen Aufgaben soll unter anderem geh\f6rt haben, Informationsmaterial \fcber die aktuelle politische Situation in Deutschland zu sammeln und an die Medienstelle der „IBU“ in Waziristan zu \fcbermitteln. Zudem soll er daf\fcr zust\e4ndig gewesen sein, in Deutschland K\e4mpfer f\fcr den militanten Jihad der „IBU“ zu rekrutieren und Gelder f\fcr die Organisation zu beschaffen. Zuletzt soll er beabsichtigt haben, aus Deutschland auszureisen und sich der terroristischen Vereinigung vor Ort in Waziristan anzuschlie\dfen. Der Beschuldigte wird im Laufe des Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. | 14 | NULL | | 15 | 1 | 2007-06-20 | 2007 | 279 | Anklage gegen einen mutma\dflichen "Kofferbomber" | Die Bundesanwaltschaft hat am 11. Juni 2007 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den libanesischen Staatsangeh\f6rigen Youssef Mohamad E. H. D. aus Kiel erhoben. Dem 22 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 31. Juli 2006 in K\f6ln gemeinschaftlich mit dem derzeit im Libanon wegen dieser Tat angeklagten Jihad H. zwei Bombenanschl\e4ge auf Regionalz\fcge versucht zu haben, um eine unbestimmte Vielzahl von Menschen zu t\f6ten (\a7 211 Abs. 2, \a7 308 Abs. 1 bis 3, \a7 52 Abs. 1, \a7 25 Abs. 2, \a7\a7 22, 23 StGB). Der Angeschuldigte und Jihad H. vereinbarten im April 2006, als Vergeltung f\fcr die Ver\f6ffentlichung von Karikaturen des Propheten Mohammed, mit selbst gebauten Sprengs\e4tzen einen Anschlag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu ver\fcben. Zur Verwirklichung ihres Tatplans verbrachten sie am 31. Juli 2006 gegen 12.15 Uhr zwei Koffertrolleys zum Hauptbahnhof in K\f6ln, in denen jeweils baugleiche Bombenvorrichtungen enthalten waren. Diese sollten in beiden F\e4llen mittels eines zeitgesteuerten Z\fcndmechanismus gegen 14.30 Uhr zur Detonation gebracht werden. Der Angeschuldigte bestieg eine Regionalbahn Richtung Koblenz, die den Hauptbahnhof um 13.03 Uhr verlie\df. Nachdem er den „Bombentrolley“ deponiert hatte, verlie\df er unbemerkt den Zug an der Haltestelle Troisdorf. Jihad H. platzierte einen weiteren „Bombentrolley“ in einer Regionalbahn, die nach Dortmund/Hamm unterwegs war. Trotz Z\fcndausl\f6sung detonierten die Bombenvorrichtungen aufgrund eines „handwerklichen Fehlers“ nicht. Eine Detonation h\e4tte in beiden F\e4llen zu einer erheblichen Druckwelle gef\fchrt; zus\e4tzliche, in den „Bombentrolleys“ beiliegende Brandbeschleuniger h\e4tten einen „Feuerball“ ausl\f6sen k\f6nnen. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 19. August 2006 in Untersuchungshaft (zum Ermittlungsverfahren siehe Pressemitteilungen der Bundesanwaltschaft Nr. 29 und Nr. 35-40 aus 2006; abrufbar im Internet unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). | 9 | NULL | | 23 | 1 | 2001-09-03 | 2001 | 49 | Pr�fung der Leuna-Akten noch nicht abgeschlossen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof legt Wert auf die Feststellung, dass die Pr�fung im Fall Leuna noch nicht abgeschlossen ist. Die in der Mitteldeutschen Zeitung vom heutigen Tag wiedergegebenen, angeblichen �usserungen von Generalbundesanwalt Nehm sind weder im Rahmen eines Interviews erkl�rt worden, noch sind sie zutreffend. Zur Sache selbst gilt das, was der Generalbundesanwalt am 29. August 2001 dem Parteispenden-Untersuchungsausschuss und anschlie�end gegen�ber Vertretern der Presse erkl�rt hat. Dort hatte er ausgef�hrt, dass die Sichtung der Akten und ihre �bersetzung noch andauert. Allerdings hatte er davor gewarnt, zu hohe Erwartungen an den Inhalt der Akten zu kn�pfen. Eine abschlie�ende Bewertung sei erst nach endg�ltiger Sichtung der Unterlagen und Abschluss der Pr�fung m�glich. | 3 | NULL | | 24 | 1 | 2007-10-11 | 2007 | 288 | Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | Die Bundesanwaltschaft hat am 9. Oktober 2007 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 den 34 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ahmet A. durch Beamte des Bundeskriminalamtes in Hilden festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich unter dem Decknamen „Ciwan“ von M\e4rz 2004 bis Juli 2006 als Mitglied an der in Deutschland im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) bestehenden kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Die bisherigen Ermittlungen begr\fcnden den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte von M\e4rz 2004 bis Juli 2006 als Verantwortlicher zun\e4chst des PKK-Gebiets D\fcsseldorf und ab Juli 2004 des Gebiets K\f6ln sowie zus\e4tzlich von M\e4rz bis Mai 2006 als kommissarischer Leiter des PKK-Sektors Mitte t\e4tig war. Er regelte s\e4mtliche organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Zust\e4ndigkeitsbereichs. Hierzu geh\f6rte auch die Durchf\fchrung der j\e4hrlichen PKK-Spendenkampagne. Der Beschuldigte wurde am 9. Oktober 2007 dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts D\fcsseldorf vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 9 | NULL | | 44 | 1 | 2011-12-08 | 2011 | 426 | Festnahme eines weiteren mutma\dflichen Mitglieds der D\fcsseldorfer Al Qaida-Zelle | Die Bundesanwaltschaft hat heute Mittag (8. Dezember 2011) aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2011 in Bochum den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Halil S. durch das Bundeskriminalamt und die GSG 9 festnehmen lassen. Zugleich werden im Auftrag der Bundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Kiel in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg insgesamt 16 Wohnungen und zwei Gesch\e4ftslokale durchsucht, darunter die Wohnungen f\fcnf weiterer Tatverd\e4chtiger aus dem Umfeld des Beschuldigten. Insgesamt sind etwa 150 Polizeibeamte an dem Einsatz beteiligt, darunter auch Polizeikr\e4fte Nordrhein-Westfalens und Schleswig-Holsteins. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied der sogenannten D\fcsseldorfer Zelle um den gesondert verfolgten Abdeladim El-K. (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 30. April 2011) an Anschlagspl\e4nen der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB). Dar\fcber hinaus wird ihm vorgeworfen, Urkundenf\e4lschungen und als Mitglied einer Bande gewerbsm\e4\dfig Betrugstaten begangen sowie banden- und gewerbsm\e4\dfig beweiserhebliche Daten gef\e4lscht zu haben (\a7 263 Abs. 1 und 5, \a7 267 Abs. 1, \a7 269 Abs. 1 und 3 i.V.m. \a7 267 Abs. 4 StGB). Die Al Qaida-F\fchrung in Afghanistan verfolgt sp\e4testens seit Anfang 2010 das Ziel, in Europa Terroranschl\e4ge zu ver\fcben. Zu diesem Zweck hat sie einige ihrer Mitglieder zu Attent\e4tern ausgebildet und damit beauftragt, Sprengstoff- und Schusswaffenanschl\e4ge zu begehen - darunter den gesondert verfolgten Abdeladim El-K. Nach den bisherigen Ermittlungen erhielt El-K. im Fr\fchjahr 2010 von dem hochrangigen - im August 2011 get\f6teten - Al Qaida-Mitglied Scheich Atiyatallah den Auftrag, in Deutschland eine Al Qaida-Zelle f\fcr die Begehung von Terroranschl\e4gen aufzubauen. Nach seiner R\fcckkehr in die Bundesrepublik band El-K. im Sommer 2010 die gesondert verfolgten Jamil S. und Amid C. in die Umsetzung der Attentatspl\e4ne ein. Im Dezember 2010 begannen sie mit konkreten Anschlagsvorbereitungen. Ende April 2011 versuchten Abdeladim El-K. und Jamil S. in einer Wohnung in D\fcsseldorf einen „Z\fcnder f\fcr eine Bombe“ zu herzustellen. Vor diesem Hintergrund lie\df die Bundesanwaltschaft Abdeladim El-K., Jamil S. und Amid C. am 29. April 2011 festnehmen (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 30. April 2011). Die seither gef\fchrten Ermittlungen haben nunmehr den dringenden Tatverdacht daf\fcr ergeben, dass der Beschuldigte sp\e4testens im April 2011 von Abdeladim El-K. f\fcr das Anschlagsvorhaben rekrutiert worden war. Halil S. sollte vor allem f\fcr die finanzielle und logistische Absicherung des Attentats verantwortlich sein. So soll er bis Mitte April 2011 die Namen und Kontodaten von 45 Personen f\fcr Betrugstaten zur Finanzierung der Al Qaida-Zelle besorgt haben. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die Anschlagspl\e4ne trotz der Festnahme der \fcbrigen Mitglieder der sogenannten D\fcsseldorfer Zelle weiterverfolgt zu haben. Er soll sich gef\e4lschte Ausweispapiere beschafft und unter falschen Namen mehrere Wohnungen im Ruhrgebiet f\fcr die Vorbereitung eines Attentats angemietet haben. Zur Finanzierung des Anschlagsvorhabens soll er au\dferdem gemeinsam mit mehreren von der Staatsanwaltschaft Kiel verfolgten Personen zahlreiche Betrugstaten \fcber die Internetplattform Ebay ver\fcbt haben. Sie sollen sich im November 2011 heimlich Zugang zu Ebay-Konten Dritter verschafft und \fcber die „gehackten“ Konten zum Schein insbesondere digitale Spiegelreflexkameras im Gesamtwert von etwa 25.000 Euro gegen Vorkasse zum Verkauf angeboten haben. Als Empf\e4ngerkonten f\fcr den Kaufpreis nutzten sie Bankverbindungen, die der Beschuldigte unter falschem Namen er\f6ffnet hatte. Nach dem aktuellen Ermittlungsstand erlangten sie auf diese Weise etwa 5.200 Euro. Au\dferdem sollen sie unter den Falschidentit\e4ten des Beschuldigten im Internet hochwertige Waren wie etwa Notebooks bestellt haben, die allerdings nur zum Teil ausgeliefert wurden. Insgesamt erhielten sie Gegenst\e4nde im Wert von etwa 1.400 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die \fcbrigen an den Betrugstaten Beteiligten nichts von den Anschlagsplanungen des Beschuldigten wussten. Sie sollen das Ziel verfolgt haben, sich illegal zu bereichern. Zu den sechs von der Staatsanwaltschaft Kiel verfolgten Tatbeteiligten geh\f6rt Florian M., der heute aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Kiel vom 7. Dezember 2011 festgenommen wurde. Der Beschuldigte Halil S. wird dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt werden, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnen wird. Der anderweitig verfolgte Florian M. wird dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kiel vorgef\fchrt werden. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen sind das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Schleswig-Holstein beauftragt. | 13 | NULL | | 2 | 1 | 2000-01-26 | 2000 | 7 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der DHKP-C | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 30. Dezember 1999 beim 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg gegen den 27 Jahre alten, t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Hulusi D. Anklage wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Verabredung zum Totschlag, der versuchten schweren Brandstiftung und der Sachbesch\e4digung erhoben. Dem Angeschuldigten liegt zur Last, von April 1996 bis April 1998 als Gebietsverantwortlicher f\fcr Stuttgart der terroristischen F\fchrungsspitze der DHKP C angeh\f6rt sowie die Planung und Ausf\fchrung von Brandanschl\e4gen in Singen am 16. Mai 1996 verantwortet zu haben. Zudem soll er im August 1997 Mitglied eines Kommandos gewesen sein, das in Hamburg Aktivisten des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels aufsp\fcren und liquidieren sollte. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die t\fcrkische linksextremistische DHKP-C (Karatas-Fl\fcgel der Devrimci Sol), die das Bundesinnenministerium im August 1998 verboten hat, unterh\e4lt auch in Deutschland eine nach marxistisch-leninistischem Vorbild aufgebaute Organisation, innerhalb der sich terroristische Strukturen gebildet haben. Deren F\fchrung, die sich aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, hat sp\e4testens seit Anfang 1995 militante Aktionen wie Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch die h\e4ufig mit Schu\dfwaffen ausgetragenen Auseinandersetzungen mit Angeh\f6rigen des Yagan-Fl\fcgels zentral angeordnet und gelenkt. Der Angeschuldigte leitete von April 1996 bis April 1998 das Parteigebiet Stuttgart und geh\f6rte damit der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP C-F\fchrung an. 1. In der Nacht zum 16. Mai 1996 lie\df er in Singen zwei Brandanschl\e4ge durchf\fchren. Unbekannte DHKP-C-Aktivisten warfen in das Fenster eines t\fcrkischen Lokals einen Molotowcocktail, der sich nicht entz\fcndete. Au\dferdem setzten sie den VW Bus eines t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen in Brand. 2. Nachdem am 9. August 1997 Yagan Aktivisten einen DHKP C-Anh\e4nger beim Verkauf von Zeitungen in Hamburg niedergeschossen und lebensgef\e4hrlich verletzt hatten, kam die DHKP C-F\fchrung \fcberein, mit zwei Kommandos Jagd auf Mitglieder des verfeindeten Yagan-Fl\fcgels in Hamburg zu machen. Der Angeschuldigte geh\f6rte einem dieser Kommandos an, die sieben Tage lang Yagan-Aktivisten aufzusp\fcren und zu t\f6ten suchten, was ihnen jedoch nicht gelang. Der Angeschuldigte wurde am 14. November 1999 in der Schweiz auf Grund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 1. Juni 1999 verhaftet und am 16. November 1999 den deutschen Beh\f6rden \fcberstellt. Er befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 18. November 1999). | 2 | NULL | | 21 | 1 | 2011-06-03 | 2011 | 403 | Haftbefehl gegen einen mutma\dflichen Unterst\fctzer der "Deutschen Taliban Mujahideen" (DTM) | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs heute (3. Juni 2011) Haftbefehl gegen den 21-j\e4hrigen \f6sterreichischen Staatsangeh\f6rigen Maqsood L. erlassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) unterst\fctzt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 5 StGB). Die „Deutschen Taliban Mujahideen“ (DTM) verfolgen das Ziel, in Afghanistan eine religi\f6s-fundamentalistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie ver\fcben Anschl\e4ge sowohl auf afghanische und pakistanische Regierungstruppen als auch auf Mitglieder der internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO ist auch die Bundesrepublik Deutschland ins Visier der DTM geraten. Der Beschuldigte soll im Auftrag eines DTM-Mitglieds Mitte Mai 2011 von Budapest nach Berlin gereist sein. Er soll versucht haben, von seinem Auftraggeber ausgew\e4hlte Personen f\fcr eine Teilnahme am militanten Jihad oder f\fcr eine finanzielle Unterst\fctzung der DTM zu gewinnen. W\e4hrend seines Aufenthalts soll er etwa 1000 Euro f\fcr die Organisation beschafft haben. Kurz vor seiner R\fcckreise wurde er am 16. Mai 2011 in Berlin aufgrund eines Europ\e4ischen Haftbefehls der \f6sterreichischen Justizbeh\f6rden wegen eines anderen Tatvorwurfs festgenommen. Seither befand er sich in Auslieferungshaft. Der Beschuldigte wurde heute Vormittag dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der Haftbefehl gegen ihn erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 4 | 1 | 2010-03-26 | 2010 | 356 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers des "Tamil Coordination Committee" (TCC) | Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (24. M\e4rz 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. M\e4rz 2010 den 61-j\e4hrigen sri-lankischen Staatsangeh\f6rigen T. M. durch Beamte des Bundeskriminlamts in Wuppertal festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, die aus den F\fchrungskadern des „Tamil Coordination Committee“ (TCC) bestehende kriminelle Vereinigung unterst\fctzt (\a7 129 StGB) und in diesem Zusammenhang eine schwere r\e4uberische Erpressung (\a7\a7 253, 255, 250 Abs. 1 StGB) und eine versuchte N\f6tigung begangen zu haben (\a7\a7 240, 22, 23 StGB). Das „Tamil Coordination Committee“ (TCC) ist das F\fchrungsgremium der deutschen Sektion der „Liberation Tiger of Tamil Eelam“ (LTTE). Die LTTE ist aufgrund eines Beschlusses des Rats der Europ\e4ischen Union seit Mai 2006 als terroristische Vereinigung gelistet. Es ist daher nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz strafbar, der Organisation Verm\f6gens- oder Sachwerte zukommen zu lassen. Das TCC hat vor allem die Aufgabe, die in Deutschland lebenden Tamilen finanziell abzusch\f6pfen und die eingetriebenen Gelder zur LTTE nach Sri Lanka zu transferieren. Dazu hat das TCC ein fest strukturiertes hierarchisches Eintreibungssystem aufgebaut, in dessen Rahmen auch erpresserische Mittel eingesetzt werden. Dem Beschuldigten T. M. wird vorgeworfen, seit Januar 2002 in Wuppertal Gelder f\fcr das TCC eingetrieben zu haben. Dort soll er Mitte 2002 einen zahlungsunwilligen Exiltamilen und dessen Familie mit einer Pistole bedroht haben, um seinen Landsmann zu monatlichen Zahlungen und „Sonderspenden“ zu zwingen. Aus Angst um seine Angeh\f6rigen soll der Mann bis Dezember 2009 die jeweils geforderten Geldbetr\e4ge an den Beschuldigten gezahlt haben. Nach der Festnahme von F\fchrungsfunktion\e4ren des TCC Anfang M\e4rz 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 3/2010 vom 5. M\e4rz 2010) soll der Beschuldigte versucht haben, die Geldeintreibungen zu verschleiern. Er soll deshalb von dem Erpressungsopfer die Quittungen, die er f\fcr die Zahlungen ausgestellt hatte, zur\fcckgefordert haben. Dabei soll er dem Mann gedroht haben, ihn von „Pistolenm\e4nnern“ umbringen zu lassen, falls er die Bescheinigungen nicht binnen zweier Wochen herausgeben w\fcrde. Der Beschuldigte wurde gestern (25. M\e4rz 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 27 | 1 | 2003-08-19 | 2003 | 125 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "PIRA" erhoben | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 23. Juli 2003 vor dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle Anklage gegen den 38 Jahre alten, irischen Staatsangeh\f6rigen Michael Robert D., zuletzt wohnhaft in Irland, wegen versuchten Mordes in einer unbestimmten Zahl von F\e4llen und wegen Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, am 28. Juni 1996 in Osnabr\fcck an dem Sprengstoffanschlag der "PIRA" auf die Kasernenanlage "Quebec Barracks" der britischen Rheinarmee als Mitt\e4ter beteiligt gewesen zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war jedenfalls im Mai/Juni 1996 Angeh\f6riger der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Provisional Irish Republican Army (PIRA)", die sich den Abzug der britischen Truppen aus Nordirland und die Errichtung einer gesamtirischen Republik zum Ziel gesetzt hat. Zur Durchsetzung ihrer Ziele beging die "PIRA" Sprengstoff- und Schusswaffenattentate auch auf dem europ\e4ischen Festland. Ihre Angriffe richteten sich insbesondere gegen Angeh\f6rige und Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten britischen Streitkr\e4fte. Die Anschl\e4ge wurden von speziellen, aus Nordirland entsandten Kommandos "Active Service Unit (ASU)" ausgef\fchrt. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, einer aus f\fcnf Personen bestehenden "ASU" angeh\f6rt zu haben, die am 28. Juni 1996 gegen 18.50 Uhr in Osnabr\fcck von der Ladefl\e4che eines Kleintransporters drei mit je etwa 70 kg Sprengstoff gef\fcllte M\f6rsergrananten in Richtung des Kasernengel\e4ndes der "Quebec Barracks" abfeuerte. W\e4hrend zwei Geschosse im Bereich der Umz\e4unung der Kaserne aufschlugen, ohne zu explodieren, detonierte das dritte Geschoss auf dem Kasernengel\e4nde in unmittelbarer N\e4he der Tankanlage. Es entstanden erhebliche Glas- und Geb\e4udesch\e4den (Gesamtschaden: 95.000 Euro). Zum Tatzeitpunkt hielten sich etwa 150 Per-sonen auf dem Kasernengel\e4nde auf. Nur zuf\e4llig befanden sich zu dieser Zeit keine Personen im Bereich der Tankanlage, weshalb niemand verletzt wurde. Am 19. Juli 1997 k\fcndigte die "PIRA" die vollst\e4ndige Einstellung aller "milit\e4rischen Operationen" an. Der Waffenstillstand ist bis heute offiziell nicht gebrochen worden. Gegen den Angeschuldigten liegt ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 4. Juli 1996 vor. Am 6. Dezember 2002 wurde er auf dem Flughafen in Prag festgenommen. Die tschechische Republik lieferte ihn am 9. April 2003 an die Bundesrepublik Deutschland aus und er befindet sich seither in Untersuchungshaft. | 5 | NULL | | 3 | 1 | 2015-01-22 | 2015 | 533 | Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigungen „Jaish al-Muhajirin wal Ansar“(JAMWA) und „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Der Generalbundesanwalt hat heute (22. Januar 2015) aufgrund von Haftbefehlen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2015 den 26-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Mustafa C. und den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Sebastian B. an ihren Wohnorten in Nordrhein-Westfalen festnehmen lassen. Zudem wurden ihre Wohnungen nach Beweismitteln durchsucht. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich als Mitglieder an einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dem Beschuldigten Mustafa C. wird in dem Haftbefehl zudem vorgeworfen, eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen reisten die Beschuldigten Mustafa C. und Sebastian B. im M\e4rz und im August 2013 \fcber die T\fcrkei nach Syrien. Dort sollen sie sich dem Kampfverband „Muhajirun halab“ („Auswanderer von Aleppo“) angeschlossen haben. Die „Muhajirun halab“ geh\f6rten zun\e4chst der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Jaish al Muhajirin wal Ansar“ („Armee der Auswanderer und Helfer“, kurz: JAMWA) an. Nach der Spaltung der JAMWA Ende 2013 schlossen sich die „Muhajirun halab“ dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) an. Beide Vereinigungen verfolgen das Ziel, die gegenw\e4rtige syrische Regierung zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, eine Kampfausbildung f\fcr den militanten Jihad durchlaufen und anschlie\dfend logistische Aufgaben, wie den Transport von Verpflegung an die Frontlinie, \fcbernommen zu haben. Mustafa C. wird zudem vorgeworfen, f\fcr die Propaganda innerhalb seiner Kampfgruppe zust\e4ndig gewesen zu sein. Sebastian B. kehrte Mitte November 2013 nach Deutschland zur\fcck. Mustafa C. hielt sich auch nach seiner Ausreise im M\e4rz 2013 wiederholt vor\fcbergehend in Deutschland auf. Mitte September 2014 kehrte auch er aus Syrien zur\fcck. Es liegen keine Anhaltspunkte f\fcr konkrete Anschlagspl\e4ne oder -vorbereitungen der Beschuldigten vor. Urspr\fcnglich hatte die Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf gegen den Beschuldigten Mustafa C. Ermittlungen wegen Vorbereitens einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) gef\fchrt. In der Folge begr\fcndete sich der Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung. Vor diesem Hintergrund hat der Generalbundesanwalt Ende letzten Jahres die Ermittlungen \fcbernommen. Die Beschuldigten werden sp\e4testens im Laufe des morgigen Tages dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen und \fcber den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird. | 17 | NULL | | 36 | 1 | 2011-11-13 | 2011 | 418 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Die Bundesanwaltschaft hat heute (13. November 2011) den 37-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Holger G. in der N\e4he von Hannover durch Beamte des Landeskriminalamts Niedersachsen festnehmen lassen. Zudem wird die Wohnung des Beschuldigten durch Beamte des Bundeskriminalamts durchsucht. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" beteiligt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der "NSU" handelt es sich um eine rechtsextremistische Gruppierung, die f\fcr die Mordserie an acht t\fcrkischst\e4mmigen und einem griechischen Menschen der Jahre 2000 bis 2006 (sogenannte Ceska-Morde) sowie den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 verantwortlich sein soll. Nach ersten Erkenntnissen war davon auszugehen, dass der "NSU" sich aus den am 4. November 2011 nahe Eisenach tot aufgefundenen Uwe B. und Uwe M. sowie der gesondert verfolgten Beate Z. zusammensetzte (vgl. Pressemitteilung Nr. 35 vom 11. November 2011). Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass auch der Beschuldigte Holger G. dringend verd\e4chtig ist, sich als Mitglied an der terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben. Holger G. stand seit Ende der 1990er Jahre mit den \fcbrigen Mitgliedern des "NSU" in Kontakt. Er soll deren fremdenfeindliche Einstellung geteilt haben und in dieselben rechtsextremistischen Kreise wie sie eingebunden gewesen sein. Holger G. soll den drei \fcbrigen, im Verborgenen agierenden Mitgliedern der Vereinigung 2007 seinen F\fchrerschein und vor etwa vier Monaten seinen Reisepass zur Verf\fcgung gestellt haben. Zudem soll er mehrfach Wohnmobile f\fcr die Gruppierung angemietet haben. Eines der Fahrzeuge soll bei dem Mordanschlag auf die Heilbronner Polizisten genutzt worden sein. Gegenstand der Ermittlungen ist auch die m\f6gliche unmittelbare Tatbeteiligung des Beschuldigten an den Mordtaten des "NSU". Die Bundesanwaltschaft wird den Beschuldigten morgen dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorf\fchren und Haftbefehl gegen Holger G. beantragen. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 1 | 1 | 2000-01-29 | 2000 | 8 | Anklage des Generalbundesanwalts im Fall "Eggesin" | Der Generalbundesanwalt hat mit Anklageschrift vom 30. Dezember 1999 beim Oberlandesgericht Rostock gegen vier 16 und 17 Jahre alte Jugendliche sowie einen 20 Jahre alten Heranwachsen-den Anklage wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen versuchten Mordes und der gef\e4hrlichen K\f6rperverletzung erhoben. Den f\fcnf Angeschuldigten liegt zur Last, am 22. August 1999 in Eggesin/Mecklenburg-Vorpommern aus Ausl\e4nderhass zwei vietnamesische Staatsangeh\f6rige \fcberfallen und schwer verletzt zu haben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die Angeschuldigten besuchten am Abend des 21. August 1999 ein Volksfest in Eggesin. Im Bierzelt bemerkten sie die 28 oder 29 Jahre alten vietnamesischen Staatsangeh\f6rigen Phong N. und Vien T. Infolge ihres fanatischen Hasses auf Ausl\e4nder kamen sie \fcberein, sie zu verpr\fcgeln. Als N. und T. gegen 4.00 Uhr morgens das Fest verlie\dfen, folgten ihnen die Angeschuldigten - die meisten inzwischen stark angetrunken - und schlugen sie abseits des Festgel\e4ndes nieder. Sie bildeten um die beiden am Boden liegenden Vietnamesen einen Kreis und versetzten ihnen gegen K\f6rper und Kopf wuchtige Fu\dftritte, wobei drei von ihnen Springerstiefel oder Schuhe mit Stahl-kappen trugen. Die Angeschuldigten beschimpften die beiden jungen M\e4nner und gr\f6lten unter anderem „Ausl\e4nder verrecke“. Sie lie\dfen erst von ihnen ab und gingen in Richtung Festplatz, als sich N. und T. nicht mehr bewegten und eine Frau n\e4her kam. Die Angeschuldigten kehrten kurze Zeit sp\e4ter aus Neugierde zur\fcck. Als sie h\f6rten, wie N. auf seinen Landsmann einredete, rief einer von ihnen „Bist du noch nicht tot?“. Drei der Angeschuldigten begannen erneut auf die beiden Vietnamesen einzutreten. Sie h\f6rten erst auf, als sich Personen n\e4herten. Die beiden Opfer wurden schwer verletzt. Sie trugen Hirnersch\fctterung, Platzwunden sowie Sch\fcrfungen und Prellungen am ganzen K\f6rper davon. Durch mehrere Berstungsbr\fcche des Sch\e4deldachs erlitt T. zudem eine akut lebensbedrohliche Hirnblutung. Alle Angeschuldigten geh\f6rten der rechtsextremen Jugendszene in Eggesin an. Sie besuchten die beiden lokalen Clubs „Arischer Widerstand Eggesin“ und „Nationaler Widerstand Eggesin“, die eine „Reinhaltung der wei\dfen deutschen Rasse“ und den „Kampf gegen Ausl\e4nder“ propagieren. Die Angeschuldigten wurden am 22. beziehungsweise 23. August 1999 vorl\e4ufig festgenommen. Sie befinden sich in Untersuchungshaft. Der Generalbundesanwalt hat die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg am 23. September 1999 \fcbernommen, weil die rechtsextremistische Gewalttat vor dem Hintergrund der H\e4ufung ausl\e4nderfeindlicher Anschl\e4ge und der beispielhaften Wirkung solcher Taten bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr\e4chtigen (siehe Pressemitteilung vom 2. Oktober 1999). | 2 | NULL | | 16 | 1 | 2000-06-21 | 2000 | 12 | Generalbundesanwalt \fcbernimmt die Ermittlungen im Fall Dessau | Der Generalbundesanwalt hat am 15. Juni 2000 die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dessau gegen den24 Jahre alten <b>Enrico H.</b> und zwei Jugendliche im Alter von 16 Jahren wegen des Verdachts des Mordes \fcbernommen. Die drei deutschen Staatsangeh\f6rigen sind dringend verd\e4chtig, am 11. Juni 2000 in Dessau den 39 Jahre alten Alberto A. aus Fremdenhass angegriffen und so schwer verletzt zu haben, dass er am 14. Juni 2000 an den Folgen starb. Sie befinden sich in Haft. Die Beschuldigten, die der rechtsextremen Szene angeh\f6ren, zogen in der Nacht zum 11. Juni 2000 singend und gr\f6hlend durch die Dessauer Innenstadt. Sie riefen unter anderem "Hier marschiert der nationale Widerstand". Gegen 1.50 Uhr begegneten sie im Stadtpark zuf\e4llig dem aus Mosambik stammenden, seit vielen Jahren in Deutschland lebenden Alberto A. Sie p\f6belten ihn aus Hass gegen hier lebende Ausl\e4nder an, schlugen ihn mit F\e4usten zu Boden und traten mit den F\fc\dfen auf ihn ein, wobei der Beschuldigte H. Springerstiefel trug. Dabei rief einer der Beschuldigten mehrfach "Was willst Du hier in Deutschland?" Nachdem sie ihr Opfer bewusstlos geschlagen hatten, entkleidete ihn der Beschuldigte H., um zus\e4tzlich einen entw\fcrdigenden Anblick zu schaffen. Der Generalbundesanwalt hat das Verfahren gem. \a7 120 Abs. 2 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz \fcbernommen, weil diese Tat vor dem Hintergrund der H\e4ufung ausl\e4nderfeindlicher Anschl\e4ge und der beispielhaften Wirkung solcher Taten bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit zu beeintr\e4chtigen. Die gewaltsamen \dcbergriffe auf die ausl\e4ndischen Mitb\fcrger erzeugen unter diesen ein Klima der Angst und Einsch\fcchterung und lassen bei ihnen den Eindruck entstehen, sie k\f6nnten in der Bundesrepublik Deutschland nicht sicher leben. Mit den Ermittlungen wurde das Bundeskriminalamt beauftragt, das in Abstimmung mit der Polizei in Sachsen-Anhalt vorgeht. | 2 | NULL | | 37 | 1 | 2002-10-21 | 2002 | 96 | Prozessauftakt gegen Mounir El Motassadeq | Die Tele News Comapany hat sich bereit erkl�rt, die in der Pressemitteilung Nr. 36 vom heutigen Tage angek�ndigte Erkl�rung von Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof Walter Hemberger anl�sslich des Beginns der Hauptverhandlung gegen Mounir El Motassadeq aufzuzeichnen und den �brigen Medienvertretern honorar- und linzenzfrei zur Verf�gung zu stellen. Da Gelegenheit zu Nachfragen nicht besteht, bitten wir, von diesem Angebot im Interesse eines ruhigen und geordneten Ablaufs der Aufzeichnung Gebrauch zu machen.

Erreichbarkeit der Tele News Comany:

Telefon: 040/42 91 01 10
Telefax: 040/42 91 01 12
E-Mail: tnchamburg@aol.com
Internet: www.tnchamburg.de. | 4 | Poolbildung | | 19 | 1 | 2013-06-27 | 2013 | 480 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Bewegung Usbekistan (IBU)" | Die Bundesanwaltschaft hat am 14. Juni 2013 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 20-j\e4hrigen deutschen und afghanischen Staatsangeh\f6rigen Mohammed Salim A. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ im August 2010 unterst\fctzt und sich sp\e4testens ab Oktober 2011 an ihr als Mitglied beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte \fcberwies im August 2010 \fcber eine Filiale eines Finanzdienstleisters in Offenbach am Main etwa 800 Euro an einen Mittelsmann der „IBU“ in Pakistan. Sp\e4testens seit Anfang Oktober 2011 fungierte er als „Statthalter“ der Organisation in Deutschland und war die Kontaktperson der gesondert verfolgten mutma\dflichen „IBU“-Mitglieder Monir und Yassin Ch. Zu den Aufgaben des Angeschuldigten geh\f6rte es, in Deutschland K\e4mpfer f\fcr den militanten Jihad der „IBU“ zu rekrutieren sowie Gelder f\fcr die Organisation zu beschaffen. Zudem sammelte der Angeschuldigte \fcber die aktuellen politischen Geschehnisse in Deutschland Informationsmaterial, das er an die Medienstelle der „IBU“ in Waziristan weiterleitete. Zuletzt beabsichtigte er, aus Deutschland auszureisen und sich der terroristischen Vereinigung vor Ort in Waziristan anzuschlie\dfen. Der Angeschuldigte wurde am 17. September 2012 festgenommen und befindet sich seit dem 18. September 2012 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 24/2012 vom 18. September 2012). | 15 | NULL | | 35 | 1 | 2003-12-11 | 2003 | 134 | Durchsuchung des Generalbundesanwalts in Braunschweig, Peine und K\f6ln im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen der Fortf\fchrung des verbotenen Kalifatsstaates | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof l\e4sst heute im Rahmen von zwei Ermittlungsverfahren gegen den als "Kalif von K\f6ln" bekannten Muhammet Metin Kaplan und gegen vier ehemalige Mitglieder der bestandskr\e4ftig verbotenen Organisation "Kalifatsstaat" ein Objekt in K\f6ln und vier weitere in Braunschweig und Peine durchsuchen. Diese Ma\dfnahmen sind eingebettet in das zeitgleiche Vorgehen mehrerer Staatsanwaltschaften in dreizehn Bundesl\e4ndern gegen eine Vielzahl von Personen, die regelm\e4\dfig die neue Verbandszeitung des verbotenen "Kalifatsstaats" "Beklenen Asr-I Saadet" beziehen und daher im Verdacht stehen, gegen das Vereinsverbot zu versto\dfen. Zu den beiden Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts: Der in K\f6ln wohnhafte Muhammet Metin Kaplan steht im Verdacht, gegen das vom Bundesminister des Innern am 8. Dezember 2001 ausgesprochene Verbot des "Kalifatsstaats" zu versto\dfen, indem er als R\e4delsf\fchrer den organisatorischen und geistigen Zusammenhalt des verbotenen "Kalifatsstaats" aufrecht erh\e4lt (\a7 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Nach dem Ergebnis der bisher gef\fchrten Ermittlungen wird seit M\e4rz diesen Jahres das Buch "Tebliğ ve Tavsiyelerim"(\fcbersetzt: "Meine Mitteilungen und Ratschl\e4ge") unter dem Namen des Beschuldigten ver\f6ffentlicht. Dieses Druckwerk gibt das Gedankengut des "Kalifatsstaates" wieder, das Grundlage des Verbotsverfahrens war. Das zweite Verfahren des Generalbundesanwalts betrifft vier ehemalige Mitglieder des verbotenen "Kalifatsstaats", gegen die wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) ermittelt wird. Die Angeh\f6rigen dieser in Niedersachsen angesiedelten Gruppe sind verd\e4chtig, Anschl\e4ge auf nicht n\e4her bekannte Ziele geplant zu haben. Dar\fcber hinaus wird den Beschuldigten vorgeworfen, gegen das Verbot des "Kalifatsstaats" zu versto\dfen (\a7 20 Vereinsgesetz, \a7 85 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Sie sind regelm\e4\dfige Bezieher der Zeitung "Beklenen Asr-I Saadet", der Nachfolgerin der urspr\fcnglichen Verbandszeitung "\dcmmet-I Muhammed" des Kalifatsstaats, die der Unterweisung und \dcberzeugungsbildung sowie der Festigung der "Kalifatsstaats"-Ideologie diente und die Kommunikation innerhalb der Anh\e4ngerschaft gew\e4hrleistete. Die Durchsuchungen in Braunschweig und Peine dienen dem Ziel, Beweismaterial \fcber Fortbestehen, Struktur und Arbeitsweise der Vereinigung sowie Hinweise auf konkrete terroristische Aktivit\e4ten zu gewinnen. Die Beschuldigten werden heute polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. Weitere Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der Vernehmungen nicht erteilt werden. Mit den Ermittlungen ist in den beiden Verfahren das Bundeskriminalamt beauftragt. Die weiteren im Bundesgebiet laufenden Durchsuchungsma\dfnahmen wegen des Verdachts der Fortf\fchrung des "Kalifatsstaats" fallen nicht in die Verfolgungszust\e4ndigkeit des Generalbundesanwalts. | 5 | NULL | | 28 | 1 | 2003-09-10 | 2003 | 126 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen Andrea Klump wegen versuchten Mordes | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 27. August 2003 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart Anklage gegen die 46 Jahre alte, deutsche Staatsangeh\f6rige Andrea Martina Klump wegen versuchten Mordes in 33 F\e4llen und Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion erhoben. Der Angeschuldigten wird zur Last gelegt, im Auftrag einer pal\e4stinensischen Terrororganisation an einem Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1991 in Budapest/Ungarn beteiligt gewesen zu sein. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Sp�testens im Januar 1988 schlossen sich die Angeschuldigte und der zwischenzeitlich verstorbene Horst Ludwig Meyer sowie weitere unbekannt gebliebene Mitt\e4ter zu einem so genannten "Hit-Kommando" zusammen, um Mord- und Sprengstoffanschl\e4ge gegen Juden und amerikanische Einrichtungen zu begehen. Entsprechend dieser Zielsetzung planten die Angeschuldigte und ihre Mitt\e4ter sp\e4testens Mitte 1991, im Auftrag einer nicht n\e4her bekannten pal\e4stinensischen Terrororganisation in Budapest einen Mordanschlag auf j\fcdische Auswanderer aus der Sowjetunion zu begehen. Ungarn diente zu dieser Zeit j\fcdischen Auswanderern als Transitland f\fcr die Ausreise aus der Sowjetunion. In Ausf\fchrung dieses Planes ver\fcbte die Angeschuldigte zusammen mit Horst Ludwig Meyer und den weiteren Mitt\e4tern am Morgen des 23. Dezember 1991 in Budapest einen Sprengstoffanschlag auf einen mit 29 sowjetischen Juden und zwei Begleitern besetzten Reisebus. Die Aus-siedler befanden sich auf dem Weg zum Flughafen Budapest. Die Explosion wurde durch einen am Fahrbahnrand abgestellten PKW, in dem 25 kg Sprengstoff deponiert waren, mittels eines selbst gefertigten Funkfernz\fcnders ausgel\f6st. Infolge eines kunstruktionsbedingten Fehlers der Funkfernbedienung erfolgte die Detonation einige Sekunden vor dem geplanten Zeitpunkt. Die Hauptwirkung der Explosion traf deshalb nicht den Reisebus, sondern ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug der ungarischen Polizei. Die Insassen des polizeilichen Begleitfahrzeuges erlitten schwerste Verletzungen. Vier j\fcdische Businsassen wurden leicht verletzt. Einige Tage sp\e4ter bekannte sich eine Gruppierung "Bewegung f\fcr die Befreiung von Jerusalem" zu dem Anschlag. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Ermittlungen gegen Andrea Klump im Jahre 2001 aufgenommen, nachdem in einer Wohnung in Budapest aufgefundenes Spurenmaterial zweifelsfrei zugeordnet werden konnte (siehe Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 20. Juli 2001, unter www.generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pres-semitteilungen 2001). Die Angeschuldigte befindet sich zurzeit in Strafhaft. Am 15. Mai 2001 wurde sie durch das Oberlandesgericht Stuttgart im Zusammenhang mit ihrer Tatbeteiligung an dem Sprengstoff-attentat in Rota/Spanien am 17. Juni 1988 zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. | 5 | NULL | | 37 | 1 | 2011-11-13 | 2011 | 419 | Haftbefehl gegen die Brandstifterin von Zwickau wegen mutma\dflicher Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)" | Auf Antrag der Bundesanwaltschaft hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs heute Abend (13. November 2011) Haftbefehl gegen die 36-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Beate Z. wegen des dringenden Verdachts der Gr\fcndung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie der besonders schweren Brandstiftung erlassen (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1, \a7 306a Abs. 1 Nr. 1, \a7 306b Abs. 2 Nr. 2, \a7 53 StGB). Die Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, im Jahr 1998 gemeinsam mit den am 4. November 2011 verstorbenen Uwe B. und Uwe M. eine rechtsextremistische Gruppierung gegr\fcndet zu haben, die sich zuletzt als „Nationalsozialistischer Untergrund (NSU)“ bezeichnete. Im Jahr 2007 soll sich der gesondert verfolgte Holger G. der terroristischen Organisation angeschlossen haben (vgl. Pressemitteilung Nr. 36 vom 13. November 2011). Zweck der Vereinigung soll es gewesen sein, aus einer fremden- und staatsfeindlichen Gesinnung heraus vor allem Mitb\fcrger ausl\e4ndischer Herkunft zu t\f6ten. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist der „NSU“ f\fcr die sogenannten Imbissbudenmorde der Jahre 2000 bis 2006 verantwortlich, bei denen in N\fcrnberg, Hamburg, M\fcnchen, Rostock, Dortmund und Kassel insgesamt neun Menschen get\f6tet wurden, davon acht t\fcrkischer und einer griechischer Herkunft. Dar\fcber hinaus sollen Mitglieder des „NSU“ den Mordanschlag auf zwei Polizisten in Heilbronn vom 25. April 2007 ver\fcbt haben. Der Beschuldigten wird dar\fcber hinaus vorgeworfen, am 4. November 2011 die Wohnung in Zwickau, die sie zuletzt gemeinsam mit den verstorbenen „NSU“-Mitgliedern Uwe B. und Uwe. M. bewohnt hatte, in Brand gesetzt zu haben. Sie soll beabsichtigt haben, Beweismittel zu vernichten, um ihre Beteiligung an der „NSU“ und die Gewalttaten der terroristischen Vereinigung zu verdecken. Gegenstand der Ermittlungen gegen die Beschuldigte ist auch weiterhin der Anfangsverdacht einer unmittelbaren Tatbeteiligung an den sogenannten Imbissmorden und dem Mordanschlag auf die beiden Heilbronner Polizisten. Die Beschuldigte befindet sich nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. Der urspr\fcngliche Haftbefehl des Amtsgerichts Zwickau wurde aufgehoben. Weitergehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | | 5 | 1 | 2015-02-12 | 2015 | 535 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) | Die Bundesanwaltschaft hat am 2. Februar 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen den 46-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Mehmet D. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) erhoben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) strebt einen staaten\e4hnlichen Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der T\fcrkei, Syrien, Iran und Irak an. Sie verf\fcgt \fcber milit\e4risch strukturierte Guerillaeinheiten, die Anschl\e4ge auf Einrichtungen t\fcrkischer Sicherheitsbeh\f6rden begehen. Seit 2004 sind bei zahlreichen Anschl\e4gen Soldaten und Polizisten, vereinzelt auch Zivilisten, get\f6tet oder verletzt worden. In Deutschland und anderen L\e4ndern Westeuropas haben ihre Mitglieder vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die Organisation zu beschaffen, durch \f6ffentlichkeitswirksame Aktionen die \f6ffentliche Meinung im Sinne der PKK zu beeinflussen und Nachwuchs f\fcr den Guerillakampf zu rekrutieren. Der Angeschuldigte war unter dem Decknamen „Kahraman“ von sp\e4testens Januar 2013 bis Mitte Juli 2014 als hauptamtlicher Kader der PKK t\e4tig. Bis Mitte Juni 2013 leitete er zun\e4chst den PKK-Sektor Mitte, zu dem unter anderem die Gebiete Duisburg, K\f6ln, Bielefeld und Dortmund geh\f6rten. Danach war er f\fcr den Sektor Nord verantwortlich, der unter anderem die Gebiete Bremen, Hamburg, Kiel, Berlin und Sachsen umfasste. In den von ihm geleiteten Sektoren koordinierte und \fcberwachte der Angeschuldigte die Arbeit der ihm untergeordneten Kader. Er war vor allem daf\fcr verantwortlich, durch Spenden- und Beitragssammlungen Geld f\fcr die PKK zu beschaffen. Zudem stellte er sicher, dass sich gen\fcgend PKK-Anh\e4nger an Veranstaltungen und Schulungen der Organisation beteiligten. Er stand mit den ihm \fcbergeordneten Kadern auf Europaebene in fortlaufendem Kontakt und unterrichtete sie \fcber die Ergebnisse der Arbeit in seinem Zust\e4ndigkeitsbereich. Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 29. August 2014 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilungen Nr. 27/2014 vom 3. September 2014). | 17 | NULL | | 28 | 1 | 2002-09-10 | 2002 | 87 | Durchsuchungsaktion des Generalbundesanwalts in Schleswig-Holstein und Hamburg | Nr. 28

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geht ungekl�rten Gesch�ftsvorg�ngen bei einer Firma in Norddeutschland im Zusammenhang mit dem Verdacht des Bestehens einer kriminellen Vereinigung auf den Grund. Seit heute Morgen 7.00 Uhr l�sst der Generalbundesanwalt auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschl�ssen der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs die Gesch�fts- und Lagerr�ume einer Im- und Exportfirma in Schleswig-Holstein und Hamburg durchsuchen. Die Durchsuchung wird vom Bundeskriminalamt durchgef�hrt, unterst�tzt von Kr�ften des Bundesgrenzschutzes und Kr�ften aus Schleswig-Holstein und Hamburg.

Das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts richtet sich gegen den deutsch-syrischen Gesch�ftsf�hrer der Handelsfirma, dessen Ehefrau und deren beiden S�hne wegen des Anfangsverdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (� 129 StGB). Es besteht der Verdacht, dass sie unter dem Deckmantel der Handelsfirma eine kriminelle Vereinigung gegr�ndet haben, um Schleusungen islamistischer Fundamentalisten durchzuf�hren und die hierf�r notwendigen strafbaren Handlungen (Verst��e gegen das Ausl�ndergesetz, Urkundenf�lschungen und Geldw�sche) mit dem Ziel zu begehen, damit Beitr�ge zum "Heiligen Krieg" gewaltbereiter fundamentalistischer Islamisten zu leisten. Die Beschuldigten werden zurzeit polizeilich �berpr�ft und vernommen.

Der Verdacht ergibt sich im Wesentlichen aus dem kaufm�nnisch untypischen Gesch�ftsgebaren der Beschuldigten als Verantwortlichen der Firma. Die Gesch�ftsgebaren deuten auf eine organisierte Schleusert�tigkeit der Beschuldigten hin. Dar�ber hinaus besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten Kontakte zu einschl�gigen islamistischen extremistischen Kreisen, insbesondere zu Personen haben, gegen die im Zusammenhang mit den Terroranschl�gen vom 11. September 2001 ermittelt wird.

Die Durchsuchungen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial aufzufinden, das die Mitgliedschaft der Beschuldigten in einer in Deutschland bestehenden kriminellen Vereinigung und deren Einbindung in ein internationales Netzwerk gewaltbereiter islamistischer Fundamentalisten, insbesondere im Zusammenhang mit finanziellen und sonstigen logistischen Unterst�tzungshandlungen belegt.

Der m�gliche Bezug der Straftaten zum internationalen Terrorismus begr�ndet die besondere Bedeutung des Falls und damit die Zust�ndigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (�� 142a Abs. 1, 120 Abs. 2 Nr. 1, 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG, � 129 StGB).

Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. �ber diese Erkl�rung hinausgehende Ausk�nfte k�nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma�nahmen nicht erteilt werden. | 4 | NULL | | 35 | 1 | 2000-11-23 | 2000 | 25 | Durchsuchungsaktion gegen mutma�liche Mitglieder der terroristischen Vereinigung
"Das K.O.M.I.T.E.E." | In einem Ermittlungsverfahren gegen mutma�liche Mitglieder der terroristischen Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." hat der Generalbundesanwalt gestern auf Grund von Beschl�ssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2000 Objekte unter anderem in W�rzburg und Umgebung durchsucht. Den exekutiven Ma�nahmen liegen Ermittlungen zu Grunde, die sich gegen mehrere Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, der Vorbereitung eines Sprengstoffverbrechens und anderer Straftaten richten. Die Beschuldigten sind verd�chtig, sp�testens seit Herbst 1994 bis April 1995 Mitglieder der in Berlin und Brandenburg operierenden terroristischen Vereinigung "Das K.O.M.I.T.E.E." gewesen zu sein. Die Organisation hatte sich zum Ziel gesetzt, vor allem den terroristischen Kampf der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) durch Brand? und Sprengstoffanschl�ge in Deutschland zu unterst�tzen. In der Nacht zum 27. Oktober 1994 ver�bten Mitglieder der Vereinigung einen Brand-Sprengstoffanschlag auf das Geb�ude des Kreiswehrersatzamtes in Bad Freienwalde, bei dem Sachschaden von rund 200 000 DM entstand. Am Tatort hinterlie�en sie ein Bekennerschreiben. In der Nacht zum 11. April 1995 beabsichtigten die Beschuldigten die kurz vor der Fertigstellung stehende Justizvollzugsanstalt Berlin-Gr�nau mit einem Sprengstoffanschlag zu zerst�ren. Die T�ter stellten mehrere Bomben mit insgesamt 120 Kilogramm Sprengstoff her und transportierten diese in Kraftfahrzeugen zum Tatort. Als sie die Bomben auf einem Waldparkplatz in Gr�nau in unmittelbarer N�he der Justizvollzugsanstalt in ein anderes Fahrzeug umluden, wurden sie durch ein vorbeikommendes Polizeifahrzeug gest�rt. Sie verlie�en fluchtartig den Ort unter Hinterlassung der Sprengvorrichtungen, Bekennerschreiben und zahlreichen pers�nlichen Unterlagen. Gegen drei Beschuldigte, die seitdem fl�chtig sind, liegen Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1995 vor. Gegen einen vierten Beschuldigten hat der Generalbundesanwalt am 15. November 2000 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und gestern dessen Wohnung und Gastst�tte sowie zwei Wohnungen von zwei Kontaktpersonen der Beschuldigten (�� 102, 103 StPO) durchsucht. Auf Grund der Durchsuchungsergebnisse waren Anschlussmassnahmen in zwei weiteren Objekten in W�rzburg und Sinzheim bei Rastatt notwendig. An den exekutiven Ma�nahmen waren zwei Staatsanw�lte des Generalbundesanwalts, ein Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft W�rzburg, Beamte des Bayerischen Landeskriminalamts, das die Einsatzleitung hatte, sowie Beamte des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamts Berlin, der Kriminalpolizeiinspektion W�rzburg und der �rtlichen Polizei beteiligt. Ein Sondereinsatzkommando der Polizei Nordbayern hat die Durchsuchungsaktion unterst�tzt. Schriftmaterial, elektronische Bauteile und chemische Substanzen wurden sichergestellt. Die Untersuchung und Auswertung der Asservate wird einige Wochen dauern. Der bei der Durchsuchung angetroffene und vorl�ufig festgenommene Beschuldigte wird zurzeit verantwortlich vernommen. | 2 | NULL | | 3 | 1 | 2004-01-16 | 2004 | 135 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen einen islamischen Extremisten in Berlin | Der Generalbundesanwalt hat am 14. Januar 2004 vor dem Kammergericht in Berlin Anklage gegen den tunesischen Staatsangeh\f6rigen Ihsan G. wegen des Verdachts der versuchten Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung und anderer Delikte erhoben. Dem 33 Jahre alten Angeschuldigten wird zur Last gelegt, im Zeitraum vom 19. Januar 2003 bis zum 20. M\e4rz 2003 in der Bundesrepublik Deutschland versucht zu haben, eine terroristische Vereinigung zu gr\fcnden, die in Verfolgung islamisch fundamentalistischer Vorstellungen Sprengstoffanschl\e4ge auf j\fcdische und US amerikanische Ziele in der Bundesrepublik Deutschland ver\fcben sollte. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargestellt: Ihsan G. kam 1996 nach Deutschland. Er lebte zun\e4chst in Velten bei Berlin; sp\e4ter zog er in die Hauptstadt, wo er unter anderem einen Handelsbetrieb mit Gold und Silberwaren f\fchrte. Auf der Grundlage islamisch fundamentalistischen Gedankenguts entwickelte er eine radikale anti amerikanische und anti israelische Haltung. Hierdurch motiviert reiste Ihsan G. im Juli 2001 nach Afghanistan, um sich in einem Lager der Al Qaida f\fcr den weltweiten Kampf der Muslime gegen die „Ungl\e4ubigen“ ausbilden zu lassen. Dort durchlief er eine ideologische und milit\e4rische Schulung, in deren Verlauf er die Herstellung und den Gebrauch von Sprengstoff erlernte. Sp\e4ter war er selbst als Ausbilder t\e4tig. W\e4hrend seines Aufenthaltes in Afghanistan erhielt Ihsan G. den Auftrag, in die Bundesrepublik Deutschland zur\fcckzukehren und Sprengstoffanschl\e4ge zu ver\fcben. Dazu sollte er vor Ort gleichgesinnte Muslime gewinnen und zu einer nach au\dfen abgeschotteten Vereinigung zusammenf\fchren. In Ausf\fchrung dieses Auftrages reiste der Angeschuldigte im Januar 2003 \fcber S\fcdafrika und Belgien mit gef\e4lschten Ausweispapieren illegal nach Deutschland ein. Er wandte sich an ihm bekannte Personen aus dem Umfeld einer Moschee in Berlin und weihte diese in sein terroristisches Vorhaben ein. Vier der solcherma\dfen Angegangenen zeigten sich geneigt, mit dem Angeschuldigten eine Vereinigung zu gr\fcnden und k\fcnftig Sprengstoffanschl\e4ge zu begehen; andere sagten ihre Unterst\fctzung zu. Ende Januar 2003 nahm Ihsan G. die k\f6rperliche und ideologische Ausbildung der Terroraspiranten auf; hierf\fcr nutzte er zun\e4chst R\e4umlichkeiten dieser Moschee. Nachdem ihm dies vom Imam untersagt worden war, setzte er die Anschlagsplanungen und die Ausbildung an einem unbekannten Ort fort. Ende Februar 2003 er\f6rterte er in einer Berliner Wohnung mit Tatgeneigten Einzelheiten der geplanten Anschl\e4ge. Nach den Vorstellungen des Angeschuldigten sollten anl\e4sslich einer Demonstration zu Beginn des Irak Krieges mehrere Sprengs\e4tze an derzeit noch nicht bekannten Orten gez\fcndet werden. Durch die T\f6tung oder Verletzung einer Vielzahl von Menschen sollte die westliche Welt gedem\fctigt und hierdurch die muslimische Welt und ihre Wertvorstellungen verteidigt werden. Welche Aufgaben die einzelnen Gruppenmitglieder hierbei \fcbernehmen sollten, ist bislang nicht gekl\e4rt. Fest steht jedoch, dass der Angeschuldigte als Anf\fchrer vorgesehen war. Dar\fcber hinaus sollte ein weiterer in Afghanistan aufenth\e4ltlicher Gesinnungsgenosse als Verbindungsmann zum internationalen Netzwerk gewaltbereiter Islamisten fungieren. Anfang M\e4rz 2003 setzte Ihsan G. die bereits in S\fcdafrika begonnenen logistischen Vorbereitungen der Anschl\e4ge fort. Er selbst \fcbernahm die Beschaffung chemischer Substanzen zur Herstellung von Sprengs\e4tzen. Dar\fcber hinaus erwarb er Mobiltelefone und Armbanduhren mit Weckfunktion, die f\fcr die Z\fcndung der Sprengs\e4tze kurzfristig manipuliert werden sollten. Zur Durchf\fchrung des Vorhabens kam es nicht, weil der Angeschuldigte am 20. M\e4rz 2003 festgenommen wurde. Er befindet sich seit dem Folgetag in Untersuchungshaft. Neben der versuchten Gr\fcndung einer terroristischen Vereinigung werden dem Angeschuldigten Urkundendelikte sowie Verst\f6\dfe gegen das Ausl\e4nder und das Waffengesetz zur Last gelegt. Dar\fcber hinaus muss er sich im Zusammenhang mit seiner fr\fcheren gewerblichen T\e4tigkeit wegen Steuerstraftaten verantworten. Die Ermittlungen gegen weitere Beschuldigte dauern an. | 6 | NULL | | 6 | 1 | 2011-02-10 | 2011 | 388 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 26. Januar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Celle gegen den 43-j\e4hrigen marokkanischen Staatsangeh\f6rigen Mhamed J. Anklage wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird in der nunmehr zugestellten Anklageschrift vorgeworfen, in der Zeit vom 15. Oktober 2009 bis zum 14. Oktober 2010 als informeller Mitarbeiter des marokkanischen Nachrichtendienstes in Deutschland lebende Oppositionelle ausgesp\e4ht und seine hierbei erlangten Kenntnisse an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weitergeleitet zu haben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich Mitte August 2009 in Berlin zur geheimdienstlichen Zusammenarbeit bereit erkl\e4rt und in der Folgezeit seinem F\fchrungsoffizier auftragsgem\e4\df verschiedentlich Informationen insbesondere \fcber Mitglieder der „Frente Polisario“, einer Widerstandsbewegung f\fcr die Westsahara, geliefert zu haben. So nahm er etwa Lichtbilder und Informationen entgegen, mit dem Ziel, konkrete Personen f\fcr den ausl\e4ndischen Nachrichtendienst zu identifizieren und zu lokalisieren, fotografierte seinerseits Oppositionelle, nahm in Hannover an einem Treffen der „Frente Polisario“ teil und leitete Informationen sowie Lichtbilder der Teilnehmer an seine geheimdienstlichen Auftraggeber weiter. Bei einer weiteren Gelegenheit sammelte er Informationen \fcber einen oppositionellen Studenten, die er seinen Autraggebern per E-Mail \fcbermittelte. | 13 | NULL | | 16 | 1 | 2003-04-17 | 2003 | 115 | Weiteres mutma\dfliches Mitglied einer linksextremistischen Verreinigung in Magdeburg festgenommen | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gestern, am 16. April 2003, auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters vom gleichen Tag den 23 Jahre alten, deutschen Staatsangeh\f6rigen Carsten Sch. aus Magdeburg durch Beamte des Bundeskriminalamts in Magdeburg festnehmen lassen. Der Beschuldigte steht in dem dringenden Verdacht, Mitglied der unter der Bezeichnung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ in Magdeburg operierenden terroristischen Vereinigung (\a7 129a StGB) zu sein. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der die Haftfortdauer angeordnet hat. Die terroristische Vereinigung „kommando, freilassung aller politischen gefangenen“ tritt auch unter den Bezeichnungen „kommando globaler widerstand“ sowie „revolution\e4re aktion carlo giuliani“ auf. Sie hat ihren Ursprung in der seit Anfang 2000 in Magdeburg bestehenden linksgerichteten Gruppierung „Autonomer Zusammenschlusz (AZ)“. Die Mitglieder der terroristischen Vereinigung verfolgen das Ziel, „militante Politik in den K\f6pfen der Bev\f6lkerung zu verankern“, um damit letztlich – im Zusammenwirken mit anderen militanten Gruppierungen – einen gewaltsamen Umsturz herbeizuf\fchren. Hierzu h\e4lt die Vereinigung Brandanschl\e4ge auf polizeiliche Einrichtungen f\fcr erforderlich und legitim. Die in der Vergangenheit in Magdeburg durch Mitglieder dieser terroristischen Vereinigung ver\fcbten Brandstiftungsdelikte richteten sich gegen zwei Neuwagen einer Daimler - Chrysler Niederlassung (Tatzeit: 21. August 2001, Gesamtschaden 150 000 Euro), gegen zwei Fahrzeuge der Deutschen Telekom AG (Tatzeit: 17./18. Februar 2002, Gesamtschaden 30 000 Euro), gegen das Geb\e4ude des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und gegen ein Dienstfahrzeug des Bundesgrenzschutzes Magdeburg (Tatzeit: 18. M\e4rz 2002). Nach den derzeitigen Erkenntnissen sind die am 27. November 2002 festgenommenen und seit-dem in Untersuchungshaft befindlichen deutschen Staatsangeh\f6rigen Marco H. und Daniel W. dringend verd\e4chtig, Mitglieder dieser Gruppierung zu sein (siehe auch Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 29. November 2002, Nr. 41 und vom 1. April 2003, Nr. 14). Der Beschuldigte Carsten Sch. steht in dem Verdacht, jedenfalls seit August 2001 dieser terroristischen Vereinigung anzugeh\f6ren. „Integrationsfigur“ der Gruppierung war zun\e4chst Marco H., nach dessen Inhaftierung trat der Beschuldigte Carsten Sch. dessen Nachfolge als „F\fchrungsmitglied der Gruppe“ an. Die Ermittlungen, mit denen das Bundeskriminalamt beauftragt ist, dauern an. | 5 | NULL | | 10 | 1 | 2008-06-02 | 2008 | 305 | Anklage gegen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 20. Mai 2008 beim Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 34 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ahmet A. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (\a7 129 StGB) erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kur-distans“ (PKK) unter dem Decknamen „Ciwan“ von Juni 2003 bis Juni 2004 Leiter des PKK-Ge\acbiets D\fcsseldorf und anschlie\dfend bis Juli 2006 f\fcr das PKK-Gebiet K\f6ln verantwortlich gewesen zu sein. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dar-gelegt: Der Angeschuldigte \fcbernahm in seinem Zust\e4ndigkeitsbereich Leitungsaufgaben, indem er die organisatorischen, finanziellen, personellen sowie propagandistischen Angelegenheiten seines jeweiligen Gebiets regelte. In seiner F\fchrungsfunktion koordinierte er die Akti\acvit\e4ten der ihm nach-geordneten Raumverantwortlichen und Aktivisten, gab ihnen Anweisun\acgen und lie\df sich fortlau\acfend \fcber die Entwicklungen in den R\e4umen berichten. Gegen\fcber dem ihm \fcbergeordneten Sektorleiter war er berichtspflichtig und hatte die von diesem erteilten Wei\acsungen zu befolgen; ab April 2006 war der Angeschuldigte neben der Leitung des Gebiets K\f6ln \fcbergangsweise selbst f\fcr den Sektor Mitte verantwortlich. Der Angeschuldigte bestimmte, welche Kader und Aktivisten aus seinem jeweiligen Verantwortungsbereich an Ausbildungsma\dfnahmen und Versammlungen teil-zunehmen hatten. Zur Erf\fcllung der Zielvorgaben der Europaf\fchrung im Rahmen der j\e4hrlichen „Spendenkampagne“ machte der Angeschuldigte den ihm nachgeordneten Kadern konkrete Vorgaben zur H\f6he der beizutreibenden Gelder und \fcberwachte deren Umsetzung; die eingenommenen Gelder leitete er an das parteiinterne „Finanzb\fcro“ weiter. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (vgl. Pressemitteilung vom 11.Oktober 2007 - 24/07) wurde inzwischen aufgehoben. | 10 | NULL | | 14 | 1 | 2008-07-24 | 2008 | 309 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 24. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 53 Jahre alten Staatenlosen t\fcrkischer Abstammung Faruk E. unter anderem wegen Mordes, Mordversuchs, R\e4delsf\fchrerschaft in einer ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung sowie mehrerer Sprengstoffverbrechen erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift ist unter anderem folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte seit 1990 der in der T\fcrkei terroristisch t\e4tigen Devrimci Sol (Revolution\e4re Linke) und seit 1994 der aus dieser Vereinigung hervorgegangenen DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/-Cephesi - Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) an. Die DHKP-C hat sich - wie schon ihre Vorg\e4ngerorganisation Devrimci Sol - zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen; sie hat zahlreiche T\f6tungsdelikte sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen in der T\fcrkei zu verantworten, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Seit dem Jahre 2001 hat die DHKP-C dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als ihre „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Dem Angeschuldigten wird zur Last gelegt, als Organisationsverantwortlicher einer „Bewaffneten Revolution\e4ren Einheit“ der Devrimci Sol von Deutschland aus ein im April 1993 durchgef\fchrtes Schusswaffenattentat auf Polizeibeamte bei Istanbul angeordnet zu haben, bei dem zwei t\fcrkische Beamte get\f6tet und eine Reihe weiterer Beamter verletzt wurden. Als Mitbegr\fcnder der DHKP-C geh\f6rte er bis zu seiner Verhaftung der obersten F\fchrungsebene dieser Organisation, dem dreik\f6pfigen Zentralkomitee an. Die Mitglieder des Zentralkomitees ordneten seit der Gr\fcndung der DHKP-C im M\e4rz 1994 die T\f6tung einer Vielzahl von Angeh\f6rigen insbesondere der t\fcrkischen Justiz und Polizei, aber auch so genannter „Abtr\fcnniger“ durch „Bewaffnete Propagandaeinheiten“ an. Gemeinsam mit den beiden anderen Mitgliedern des Zentralkomitees soll der Angeschuldigte unter anderem in der Zeit von Januar 2001 bis Juli 2005 elf Sprengstoffattentate - vorwiegend im Raum Istanbul und Ankara - angeordnet haben, bei denen insgesamt zw\f6lf Menschen - darunter f\fcnf Selbstmordattent\e4ter - zu Tode kamen, mehrere Personen schwer verletzt wurden und teilweise erhebliche Sachsch\e4den entstanden. Als Mitglied des Zentralkomitees der DHKP-C soll der Angeschuldigte ferner in Europa, unter anderem in Deutschland, die Beschaffung von Finanzmitteln durch „Spendensammlungen“, den Verkauf von Propagandamaterial und die Beschaffung von Waffen, Sprengstoff und anderen Ausr\fcstungsgegenst\e4nden sowie die Auswahl von Kurieren f\fcr den Transport dieser Gegenst\e4nde in die T\fcrkei angeordnet haben. Er hielt sich hierzu vielfach in Deutschland auf. Weisungsgem\e4\df organisierten etwa die gesondert verfolgten Mustafa A., Ilhan D., Devrim G. und Hasan S. von Juni bis September 2002 einen Waffentransport in die T\fcrkei (vgl. Pressemitteilung Nr. 29/2007 vom 27. November 2007). Der Angeschuldigte wurde am 8. April 2007 in Hagen festgenommen und befindet sich seit dem 9. April 2007 in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 14/2007 vom 31. Mai 2007). | 10 | NULL | | 1 | 1 | 2001-01-03 | 2001 | 31 | Abgabe der Ermittlungen wegen des Brandanschlages auf die Synagoge in D�sseldorf | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat das Ermittlungsverfahren wegen des am 2. Oktober 2000 ver�bten Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung auf die Synagoge in D�sseldorf an die �rtlich zust�ndige Staatsanwaltschaft D�sseldorf zur�ckgegeben. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft D�sseldorf sind am 4. Oktober 2000 in die Verfolgungszust�ndigkeit des Generalbundesanwaltes �bernommen worden. Nach dem damaligen Erkenntnisstand war davon auszugehen, dass neonazistisch gesinnte Rechtsextremisten die zwischen dem j�dischen Neujahrsfest und dem Tag der Deutschen Einheit begangene Tat ? wie schon diejenige auf das j�dische Gotteshaus in Erfurt im April 2000 ? ver�bt hatten und der Anschlag auf die Synagoge deshalb nach den gesamten Umst�nden bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeintr�chtigen (� 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), siehe Pressemitteilung vom 4. Oktober 2000). Dieser Verdacht hat sich nicht best�tigt.Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen sind zwei Personen arabischer Herkunft dringend verd�chtig, aus Wut und Ver�rgerung �ber die israelische Politik gegen Pal�stinenser im Gazastreifen den Anschlag auf die Synagoge begangen zu haben. Die Beschuldigten befinden sich seit dem 7. Dezember 2000 in Untersuchungshaft. Sie haben den Tatvorwurf im Wesentlichen eingestanden. Unter Ber�cksichtigung der Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes im Fall "Eggesin" vom 22. Dezember 2000 h�lt der Generalbundesanwalt seine Zust�ndigkeit im Sinne des � 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG nicht mehr f�r gegeben. Die Beschuldigten handelten weder im pal�stinensischen Auftrag noch haben sie pal�stinensische Unterst�tzung erfahren. Anhaltspunkte f�r einen rechtsextremistischen Hintergrund der Tat liegen auch nicht vor. Dem bei den Beschuldigten aufgefundenen Schriftmaterial sind Hinweise f�r einen solchen Hintergrund der Straftat nicht zu entnehmen. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Einzelg�nger. Ihre Tat stellt sich bei der jetzigen Erkenntnislage als ein "pers�nlicher Vergeltungs? oder Racheakt" f�r das nach ihrer Meinung von den Israelis an Pal�stinensern begangene Unrecht dar. | 3 | NULL | | 4 | 1 | 2006-02-07 | 2006 | 227 | Generalbundesanwalt erhebt Anklage gegen mutma\dfliches Mitglied der Ansar Al Islam | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2006 vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 34 Jahre alten, irakischen Staatsangeh\f6rigen Ferhad Kanabi A. alias Kawa H. aus M\fcnchen erhoben. Der Angeschuldigte steht im Verdacht, seit 2004 als Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Ansar Al Islam (\a7\a7 129 a, 129 b StGB) von der Bundesrepublik Deutschland aus in sieben F\e4llen an Geldsammlungen und Geldtransfers f\fcr die Organisation t\e4tig gewesen zu sein. Zugleich werden ihm Verst\f6\dfe gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt (\a7 34 Abs. 4 AWG). In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte hatte zu den gesondert verfolgten Ata R. und Mazen H. von Anfang des Jahres 2004 bis zu deren Festnahme im Dezember 2004 engen Kontakt. Er z\e4hlte zu den Personen, die Ata R. in dessen Funktion als R\e4delsf\fchrer der Ansar Al Islam im s\fcddeutschen Raum besonders nahestanden. Seit M\e4rz 2004 oblag es ihm, als Verantwortlicher f\fcr den Bereich M\fcnchen sowohl regelm\e4\dfige monatliche als auch anlassbezogene Geldsammlungen f\fcr die Ansar Al Islam durchzuf\fchren und zu koordinieren. Die Gelder \fcbergab er auftragsgem\e4\df Ata R., die dieser anschlie\dfend – teils unter erneuter Einschaltung des Angeschuldigen in den Irak weiterleitete. Die Vereinigung setzt die Gelder zum einen zur Finanzierung von Anschl\e4gen im Irak und der hierf\fcr erforderlichen Logistik, zum anderen zur Aufrechterhaltung und zum Ausbau der Organisation ein. Mit den Geldtransfers hat der Angeschuldigte zugleich gegen das Au\dfenwirtschaftsgesetz versto\dfen (siehe Resolution 1390 (2002) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VO (EG) Nr. 881/2002 vom 27. Mai 2002). Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14. Juni 2005 in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung vom 14. Juni 2005, Nr. 16). Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte, der Struktur und der terroristischen Zielsetzung der Ansar Al Islam und zum Mitglieder-Netzwerk dieser Organisation in Westeuropa wird auf die im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen Lokman M. ver\f6ffentlichte Pressemitteilung vom 7. Dezember 2004, Nr. 28 Bezug genommen. Am 10. November 2005 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen Ata R., Mazen H. und andere Anklage vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erhoben (siehe Pressemitteilung vom 16. November 2005, Nr. 24). Die Pressemitteilungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind im Internet abrufbar unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen. | 8 | NULL | | 22 | 1 | 2010-08-26 | 2010 | 374 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitglieds der "Islamischen Bewegung Usbekistans (IBU)" | Die Bundesanwaltschaft hat am Mittwoch (25. August 2010) auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2010 den 25-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Rami M. durch Beamte des Landeskriminalamts Hamburg in Frankfurt am Main festnehmen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 StGB, \a7 129a Abs. 1 StGB). Die „Islamische Bewegung Usbekistan (IBU)“ verfolgt das Ziel, in Zentralasien einen islamischen Staat mit einer religi\f6s-fundamentalistischen Gesellschaftsordnung zu errichten. Sie ver\fcbt deshalb - teilweise zusammen mit regionalen Taliban-Gruppen - Terroranschl\e4ge vor allem auf pakistanische Sicherheitskr\e4fte und Mitglieder der in Afghanistan stationierten internationalen NATO-Schutztruppe ISAF. Wegen der Beteiligung der Bundeswehr an dem Milit\e4reinsatz der NATO z\e4hlt die IBU auch die Bundesrepublik Deutschland zu ihren „Feinden“. Der Beschuldigte soll Anfang 2009 den Entschluss gefasst haben, sich dem gewaltsamen „Jihad“ der IBU anzuschlie\dfen. Zu diesem Zweck soll er im M\e4rz 2009 in ein Terrorcamp der Organisation in Pakistan gereist sein und dort eine Ausbildung im Umgang mit Waffen und Sprengstoff durchlaufen haben. Anschlie\dfend soll er sich an Kampfhandlungen der IBU beteiligt haben. Der Beschuldigte wurde im Juni 2010 von pakistanischen Sicherheitskr\e4ften aufgegriffen und befand sich seither in pakistanischem Gewahrsam. Am Mittwoch (25. August 2010) wurde er nach Deutschland \fcberf\fchrt, wo er bei seiner Einreise am Flughafen in Frankfurt am Main festgenommen wurde. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Hamburg beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 8 | 1 | 2009-03-31 | 2009 | 333 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK | Die Bundesanwaltschaft hat am 17. M\e4rz 2009 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 41 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen Aslan Y. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (\a7 129a Abs. 2 StGB) und mehrerer F\e4lle der vollendeten und versuchten schweren Brandstiftung (\a7 306a StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte war unter dem Decknamen „Selim“ von Januar 1993 bis Anfang Februar 1994 als hauptamtlicher Kader der „Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“ Verantwortlicher f\fcr die PKK-Region „S\fcd“, zu der neben Mannheim und Freiburg auch das Rhein-Main-Gebiet geh\f6rte. In dieser Funktion war er Mitglied des f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rpers der PKK in Deutschland, der von November 1993 bis August 1996 eine terroristische Verei\acnigung bildete. Die F\fchrungskader der PKK beabsichtigten, mit bundesweiten Gewaltaktionen, insbesondere mit Brandanschl\e4gen gegen t\fcrkische und deutsche Einrichtungen, die Bev\f6lkerung massiv zu \e4ngstigen, um auf diesem Weg die Bundesrepublik Deutschland zu zwingen, die politische, milit\e4rische und wirtschaftliche Unterst\fctzung der T\fcrkei einzustellen. Der Angeschuldigte regelte s\e4mtliche organisatorischen, finanziellen, personellen und propagandistischen Belange seines Zust\e4ndigkeitsbereichs. Dar\fcber hinaus war er daf\fcr verantwortlich, die von der Europaf\fchrung der PKK zentral angeordneten Anschlagswellen in seiner Region umzusetzen. Dementsprechend ordnete er im Rahmen der bundesweiten Gewaltaktionen vom 4. November 1993 an, Wohn- und Gesch\e4ftsh\e4user mit Molotowcocktails anzugreifen. Die dem Angeschuldigten nachgeordneten Verantwortlichen der PKK-Gebiete Frankfurt am Main und Wiesbaden lie\dfen daraufhin am sp\e4ten Vormittag des 4. November 1993 sechs Brandanschl\e4ge auf t\fcrkische Einrichtungen - darunter eine Bank, ein Reiseb\fcro und zwei Gastst\e4tten - im Rhein-Main-Gebiet ver\fcben. W\e4hrend in f\fcnf F\e4llen keine Personen zu Schaden kamen, wurde bei einem Anschlag auf eine Gastst\e4tte in Wiesbaden ein Mensch get\f6tet. Der Angeschuldigte wurde am 1. Oktober 2008 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft (siehe Pressemitteilung Nr. 24/2008). | 11 | NULL | | 31 | 1 | 2010-12-09 | 2010 | 381 | Festnahme zweier mutma\dflicher Mitglieder der "Khalistan Zindabad Force" (KZF) | Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Dezember 2010 auf Grund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2010 den 35 Jahre alten indischen Staatsangeh\f6rigen Sukhpreet S. und den 41 Jahre alten indischen Staatsangeh\f6rigen Jagtar S. M. im Raum Offenbach und M\f6nchengladbach festnehmen lassen. Die Beschuldigten sind dringend verd\e4chtig, sich wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Khalistan Zindabad Force“ (129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) sowie wegen je eines Versto\dfes gegen das Waffengesetz strafbar gemacht zu haben. Bei der „Khalistan Zindabad Force“ (KZF) handelt es sich um eine radikale Organisation von Sikh-Extremisten, die nicht zuletzt mit gewaltsamen Mitteln die staatliche Unabh\e4ngigkeit der mehrheitlich von Sikhs bewohnten Gebiete Indiens anstreben. Ziel der KZF ist die Errichtung eines unabh\e4ngigen Staates Khalistan f\fcr die Angeh\f6rigen der Religionsgemeinschaft der Sikhs auf dem indischen Subkontinent, wobei als Mittel zur Erreichung dieses Ziels auch Anschl\e4ge gegen indische Einrichtungen und Politiker eingesetzt werden. Zur Durchsetzung ihrer terroristischen Aktivit\e4ten ist die KZF bem\fcht, \fcber Mittelsm\e4nner unter anderem Sprengstoff, kleinkalibrige Waffen und Falschgeld in den indischen Bundesstaat Punjab schmuggeln zu lassen. In Europa aufenth\e4ltige Mitglieder der KFZ sind nicht nur in die genannten Beschaffungshandlungen eingebunden, sondern auch in die Vereinnahmung von „Spenden“. Ferner wird im Einzelfall die gewaltsame Beseitigung gem\e4\dfigter religi\f6ser F\fchrer der Sihk zur Gewinnung der Kontrolle auch \fcber in Europa bestehende Sikh-Tempel angestrebt. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, sich sp\e4testens im Jahre 2009 der KZF als Mitglieder angeschlossen zu haben, mit f\fchrenden Personen der KZF im Ausland in Verbindung zu stehen und hierbei in die Beschaffung von Waffen, Sukhpreet S. dar\fcber hinaus auch von Falschpapieren, eingebunden zu sein. So soll der Beschuldigte Sukpreet S. unter anderem im Zeitraum September bis November 2009 im Auftrag der KZF eine halbautomatische Kurzwaffe erworben haben und der Beschuldigte Jagtar S. M. soll sich im M\e4rz 2010 - gleichfalls im Auftrag der KZF - gemeinsam mit weiteren mutma\dflichen Mitgliedern der KZF um die Beschaffung einer halbautomatischen Waffe nebst Munition zu einem Preis von 1.350 Euro bem\fcht haben. Die Beschuldigten wurden gestern (8. Dezember 2010) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der jeweils den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 12 | NULL | | 23 | 1 | 2007-09-25 | 2007 | 287 | Anklage wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat am 10. August 2007 Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Ober-landesgerichts D\fcsseldorf gegen den 57 Jahre alten, deutschen und syrischen Staatsangeh\f6rigen Atef N. aus Bonn wegen geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB) erhoben. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, sich w\e4hrend einer Syrienreise 2001 oder 2002 zur nach-richtendienstlichen Zusammenarbeit verpflichtet zu haben. In der Folgezeit bis zum Jahre 2006 soll er in der Bundesrepublik Deutschland in einer Reihe von F\e4llen weisungsgem\e4\df Informationen \fcber hier lebende syrische Staatsangeh\f6rige sowie deren Organisationen und Aktivit\e4ten beschafft und an seine Auftraggeber weitergeleitet haben. Der Angeschuldigte hat sich zu den Tatvorw\fcrfen bisher nicht ge\e4u\dfert. \dcber diese Erkl\e4rung hinaus k\f6nnen derzeit keine weiteren Ausk\fcnfte erteilt werden. | 9 | NULL | | 4 | 1 | 2012-02-07 | 2012 | 434 | Festnahmen wegen mutma\dflicher Spionage | Die Bundesanwaltschaft hat heute Morgen in Berlin aufgrund zweier Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012 den 47-j\e4hrigen deutschen und libanesischen Staatsangeh\f6rigen Mahmoud El A. und den 34-j\e4hrigen syrischen Staatsangeh\f6rigen Akram O. wegen des dringenden Verdachts der geheimdienstlichen Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB) festnehmen lassen. Seitdem werden in Berlin au\dfer den Wohnungen der Festgenommenen auch die Wohnungen von weiteren sechs Beschuldigten durchsucht. Unter der Sachleitung der Bundesanwaltschaft sind etwa 70 Beamte des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts Berlin an dem Einsatz beteiligt. Die Beschuldigten Mahmoud El A. und Akram O. sind dringend verd\e4chtig, f\fcr einen syrischen Nachrichtendienst seit Jahren planm\e4\dfig syrische Oppositionelle in der Bundesrepublik Deutschland ausgeforscht zu haben. Die \fcbrigen Beschuldigten sollen sich an der Aussp\e4hung beteiligt haben. Die Beschuldigten Mahmoud El A. und Akram O. werden morgen in Berlin dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihnen die Haftbefehle er\f6ffnen wird. Dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gingen umfangreiche Ma\dfnahmen des Bundesamts f\fcr Verfassungsschutz voraus. Deren Ergebnisse bildeten den Ausgangspunkt f\fcr die heutigen Festnahmen und Durchsuchungen. Mit den weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt Berlin beauftragt. | 14 | NULL | | 4 | 1 | 2008-02-15 | 2008 | 300 | Festnahme eines mutma\dflichen Unterst\fctzers der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida | Die Bundesanwaltschaft hat gestern (14. Februar 2008) den 45-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen pakistanischer Herkunft Aleem N. durch Beamte des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz festnehmen und dessen Wohnung in Germersheim durchsuchen lassen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, in sechs F\e4llen die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung Al Qaida unterst\fctzt zu haben (\a7 129a Abs. 1, Abs. 5, \a7 129b Abs. 1 StGB). Ihm wird zur Last gelegt, im Zeitraum April 2005 bis Juni 2007 vier Reisen in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet unternommen und dort jeweils mindestens 4.000 Euro - in drei F\e4llen zus\e4tzlich auch Ausr\fcstungsgegenst\e4nde wie Ferngl\e4ser, Funkger\e4te und Nachtsichtger\e4te - an Verantwortliche der Al Qaida \fcbergeben zu haben. Sp\e4testens bei seiner vierten Reise in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet soll der Beschuldigte sich selbst als K\e4mpfer f\fcr Al Qaida angeboten und in ein dortiges Ausbildungslager zur Unterweisung im Umgang mit Sprengstoffen begeben haben. Im Fr\fchjahr des Jahres 2006 soll er dar\fcber hinaus eine in Deutschland lebende Person als K\e4mpfer f\fcr Al Qaida gewonnen haben, die sich sodann mit einem Empfehlungsschreiben des Beschuldigten in ein Ausbildungslager nach Afghanistan begab. Der Beschuldigte wurde heute dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof vorgef\fchrt, der auf Antrag der Bundesanwaltschaft Haftbefehl erlassen und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 10 | NULL | | 15 | 1 | 2008-07-25 | 2008 | 310 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der t\fcrkisch-linksextremistischen Vereinigung DHKP-C | Die Bundesanwaltschaft hat am 21. Juni 2008 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen die 43-j\e4hrige deutsche Staatsangeh\f6rige Heike S. erhoben. In der zwischenzeitlich zugestellten Anklageschrift wird der Angeschuldigten zur Last gelegt, sich von Fr\fchjahr 1996 bis Februar 1999 als Mitglied der im Inland innerhalb der DHKP-C bestehenden terroristischen Vereinigung bet\e4tigt zu haben (\a7 129a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung). Der terroristische Fl\fcgel der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/-Cephesi – Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front) hat sich zum Ziel gesetzt, den t\fcrkischen Staat mittels eines „bewaffneten Kampfes“ zu beseitigen und durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahr 1994 hat die Gruppierung in der T\fcrkei mehrere T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt, zu denen sie sich jeweils \f6ffentlich bekannt hat. Neben der T\fcrkei ist die Bundesrepublik Deutschland f\fcr die DHKP-C das wichtigste Bet\e4tigungsfeld. In Deutschland verf\fcgt die DHKP-C \fcber festgef\fcgte Organisationsstrukturen. Innerhalb der DHKP-C-F\fchrung, die sich insbesondere aus dem Deutschland-, den Regions- und Gebietsverantwortlichen zusammensetzt, bildete sich ab 1995 eine terroristische Vereinigung, die Brandanschl\e4ge gegen t\fcrkische Einrichtungen, aber auch Gewalttaten gegen vermeintliche innere und \e4u\dfere Parteifeinde zentral anordnete und lenkte. Das Bundesinnenministerium sprach im August 1998 ein Verbot der Organisation aus. Im Februar 1999 erkl\e4rte der Generalsekret\e4r Dursun Karatas, die DHKP-C werde von weiteren Gewaltaktionen in Deutschland absehen. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von 1996 bis 1999 Mitglied der damals innerhalb der DHKP-C bestehenden inl\e4ndischen terroristischen Vereinigung gewesen zu sein. Sie war eine der Verantwortlichen f\fcr die \d6ffentlichkeitsarbeit der DHKP-C und geh\f6rte als f\fchrendes Mitglied dem in K\f6ln ans\e4ssigen "\d6zg\fcr Halklar Komitesi" (\d6HK, "Informationszentrum freier V\f6lker") an. Hierbei handelte es sich um die organisatorische und logistische Parteizentrale der DHKP-C f\fcr ganz Europa. Als F\fchrungskader nahm sie mehrfach an Treffen hochrangiger Funktion\e4re teil, die der Planung und Vorbereitung von Brandstiftungs- und T\f6tungsdelikten sowie anderer militanter Aktionen der terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C dienten. Die Angeschuldigte wurde am 10. Dezember 2007 auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2005 bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland festgenommen. Der Haftbefehl ist seit dem 11. Dezember 2007 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 10 | NULL | | 35 | 1 | 2014-10-30 | 2014 | 523 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung "Junud al-Sham" | Der Generalbundesanwalt hat am 7. Oktober 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts M\fcnchen Anklage gegen den 27-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Harun P. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Junud al-Sham“ beteiligt und eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat in Syrien vorbereitet zu haben. Dar\fcber hinaus ist er wegen gemeinschaftlichen Mordes und versuchter Anstiftung zum Mord angeklagt (\a7 89a, \a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1, \a7 211, \a7 25 Abs. 2, \a7 30 Abs. 1 StGB). In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die ausl\e4ndische terroristische Vereinigung „Junud al-Sham“ („Soldaten Syriens“) ist eine radikal-islamistische Organisation, die \fcber mehrere hundert kampfbereite Mitglieder verf\fcgt. Ihr Ziel ist es, den syrischen Machthaber Assad zu st\fcrzen und einen allein auf islamischem Recht (Scharia) basierenden Gottesstaat zu errichten. Dies versucht sie durch milit\e4rische Operationen zu erreichen, wobei sie zum Teil mit anderen terroristischen Gruppierungen kooperiert. Der zuletzt in M\fcnchen wohnhafte Angeschuldigte reiste Ende September 2013 nach Syrien, wo er sich unmittelbar nach seiner Ankunft der „Junud al-Sham“ anschloss. Er durchlief eine Ausbildung an Waffen und in Nahkampftechniken. Er wurde mit einem Schnellfeuergewehr, einer halbautomatischen Waffe und einer Handgranate ausger\fcstet. Der Angeschuldigte leistete Wachdienste und nahm an Erkundungseins\e4tzen teil. Im Februar 2014 beteiligte er sich zudem an einem mit Panzern und schweren Maschinengewehren gef\fchrten Angriff von etwa 1.600 militanten Jihadisten auf das staatliche Zentralgef\e4ngnis in Aleppo. Bei den K\e4mpfen wurden mindestens zwei Regierungssoldaten und f\fcnf Gef\e4ngnisinsassen get\f6tet. Bereits im Januar 2014 hatte der Angeschuldigte versucht, Verantwortliche der „Junud al-Sham“ von der Notwendigkeit der Ermordung eines aus Deutschland stammenden sechzehnj\e4hrigen M\e4dchens zu \fcberzeugen, die von ihren Angeh\f6rigen aus Syrien zur\fcck nach Deutschland geholt werden sollte. Er bef\fcrchtete, die Sechzehnj\e4hrige k\f6nne im Falle ihrer R\fcckkehr die deutschen Sicherheitsbeh\f6rden \fcber seinen Aufenthaltsort und seine Aktivit\e4ten f\fcr „Junud al-Sham“ informieren. Das Ansinnen des Angeschuldigten wurde jedoch verworfen. Im M\e4rz 2014 entschloss sich der Angeschuldigte, Syrien zu verlassen und nach Deutschland zur\fcckzukehren. Auf seiner R\fcckreise wurde er Anfang April am Flughafen in Prag festgenommen und gut zwei Wochen sp\e4ter nach Deutschland \fcberstellt (vgl. Pressemitteilung Nr. 18/2014 vom 12. Juni 2014). Er befindet sich in Untersuchungshaft. | 16 | NULL | | 33 | 1 | 2002-10-06 | 2002 | 91 | Verdacht gegen Terrorgruppe in Brandenburg nicht erh�rtet! | Nr. 33

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gestern (5. Oktober 2002) in Cottbus und Umgebung, Gro�-Gerau sowie Leinfelden-Echterdingen 11 Objekte durchsuchen lassen. Die Durchsuchungen sind abgeschlossen. Die Ermittlungen richten sich gegenw�rtig gegen f�nf namentlich bekannte Beschuldigte, unter anderem gegen den mutma�lichen

41 Jahre alten, algerischen Staatsangeh�rigen Tayeb C.

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB).

Nach den bisherigen Erkenntnissen liegen Anhaltspunkte daf�r vor, dass sich die Beschuldigten mit Schwerpunkt in Cottbus in einer Gruppierung mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus Anschl�ge in der Bundesrepublik Deutschland zu planen. Der Beschuldigte Tayeb C. steht in dem Verdacht, als zentraler Kopf dieser Gruppierung die Koordination f�r Anschlagsplanungen und Anschlagsvorbereitungen �bernommen zu haben. Er soll f�r Vorbereitung und Durchf�hrung der Attentate mit den vier weiteren Beschuldigten aus Cottbus, Gro�-Gerau und aus Leinfelden-Echterdingen in Kontakt getreten sein. Einer der Beschuldigten arbeitete auf dem Flughafen Stuttgart. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Verdachts wurde er aus dem sicherheitsrelevanten Bereich der Personen- und Gep�ckkontrolle abgezogen.

Anhaltspunkte �ber konkrete Anschlagsvorbereitungen auf den US-Milit�rflughafen in Spangdahlem/Rheinland-Pfalz oder auf Objekte in Berlin und Frankfurt liegen den Ermittlungsbeh�rden nicht vor. Die Ermittlungen haben auch sonst keine Erkenntnisse �ber konkrete Anschlagsziele ergeben.

Die Beschuldigten wurden gestern verantwortlich vernommen und erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschuldigte Tayeb C. wurde auf der Grundlage eines Abschiebehaftbefehls zun�chst inhaftiert. Die vier weiteren Beschuldigten wurden gestern in den Abendstunden bzw. heute Morgen wieder auf freien Fu� gesetzt. Der Tatverdacht gegen die Beschuldigten konnte bislang nicht erh�rtet werden.

Bei den Durchsuchungen wurden Mobiltelefone, Schriftmaterial und Bankunterlagen sichergestellt. Sprengstoff oder Sprengstoffutensilien konnten nicht aufgefunden werden. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Landeskriminalamt Brandenburg beauftragt.

Im Hinblick auf Pressever�ffentlichungen am vergangenen Samstag (5. Oktober 2002) musste der Generalbundesanwalt in Abweichung vom Ermittlungskonzept am gleichen Tag und damit vorzeitig Durchsuchungsbeschl�sse bei der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes erwirken und unverz�glich vollstrecken lassen. Ob sich dies auf den Ermittlungserfolg ausgewirkt hat, kann derzeit nicht beurteilt werden. | 4 | NULL | | 20 | 1 | 2003-06-03 | 2003 | 119 | Anklage gegen einen mutma\dflichen F\fchrungsfunktion\e4r der PKK/KADEK | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Anklageschrift vom 12. Mai 2003 vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht gegen den 48 Jahre alten t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Ali Z., zuletzt gemeldet in Bonn, Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Geiselnahme, Land- und Hausfriedensbruch erhoben. In der inzwischen zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Der Angeschuldigte geh\f6rte dem Funktion\e4rsk\f6rper der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) an, die sich jetzt unter dem Namen "Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans (KADEK)" bet\e4tigt. Er leitete von Januar 1998 bis Mai 1999 die aus den Gebieten Hamburg, Bremen, Kiel und Oldenburg bestehende Region "Nord-West". In dieser F\fchrungsfunktion war er Mitglied der innerhalb der PKK-F\fchrung bestehenden kriminellen Vereinigung. Dem Angeschuldigten werden Land- und Hausfriedensbruch sowie Geiselnahme im Zusammenhang mit einer von ihm angeordneten gewaltsamen Besetzung der SPD-Landesgesch\e4ftsstelle in Hamburg am 17. Februar 1999 vorgeworfen. Seiner Anweisung folgend drangen am Vormittag des Tattages etwa 20 Kurden gewaltsam in die SPD-Landesgesch\e4ftsstelle ein, verw\fcsteten die B\fcror\e4ume im 3. Stockwerk des Geb\e4udes und verbarrikadierten sich dort. R\e4umungsversuche der Polizei wehrten sie mit der Drohung ab, den von ihnen als Geisel genommenen Kreisvorsitzenden der SPD zu verbrennen. Einige Besetzer hielten die Geisel zeitweilig so aus einem Fenster des 3. Stockwerks, dass f\fcr sie die Gefahr bestand, aus dem Fenster zu st\fcrzen. Die Besetzungsaktion konnte noch am gleichen Tag beendet und die Geisel unverletzt befreit werden. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 6. Dezember 2002 in Untersuchungshaft. | 5 | NULL | | 2 | 1 | 2006-01-25 | 2006 | 225 | Festnahme eines mutma\dflichen Mitgliedes der "Provisional Irish Republican Army (PIRA)" | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat am 23. Januar 2006 aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 1999 den irischen und britischen Staatsangeh\f6rigen Leonard Joseph H. am Flughafen Frankfurt am Main durch Beamte des Bundeskriminalamts festnehmen lassen. Der Beschuldigte war bereits am 17. August 2005 auf der Grundlage des deutschen Haftbefehls in Torremolinos/Spanien festgenommen worden. Er befand sich dort bis zum 30. September 2005 in Auslieferungshaft. Der Beschuldigte hat sich nunmehr freiwillig den deutschen Beh\f6rden gestellt. Er ist dringend verd\e4chtig, an dem Sprengstoffanschlag der „Provisional Irish Republican Army (PIRA)“ am 19. Juni 1989 auf die Kasernenanlage „Quebec-Barracks“ der britischen Rheinarmee in Osnabr\fcck als Mitt\e4ter beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte war zur Tatzeit Angeh\f6riger der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Provisional Irish Republican Army (PIRA)“. Ziele der „PIRA“ waren der Abzug der britischen Truppen aus Nordirland und die Errichtung einer gesamtirischen Republik. Zur Durchsetzung ihrer Ziele beging die „PIRA“ Sprengstoff- und Schusswaffenattentate auch auf dem europ\e4ischen Festland. Ihre Angriffe richteten sich dabei insbesondere gegen Angeh\f6rige und Einrichtungen der in der Bundesrepublik Deutschland auf vertraglicher Grundlage des Nordatlantikpaktes stationierten britischen Streitkr\e4fte. Die Anschl\e4ge f\fchrten aus Nordirland entsandte Kommandos aus, die aus wenigen Personen bestanden und als „Active Service Unit/ASU“ bezeichnet wurden. Seit 1996 hat die „PIRA“ keine Anschl\e4ge mehr in Deutschland ver\fcbt. Am 19. Juli 1997 hat die Organisation die vollst\e4ndige Einstellung aller „milit\e4rischen Operationen“ angek\fcndigt. Am 28. Juli 2005 hat sie \f6ffentlich erkl\e4rt, dass der bewaffnete Kampf aufgegeben werde. Der 44 Jahre alte Beschuldigte steht im Verdacht, der aus mindestens f\fcnf Personen bestehenden „ASU“ angeh\f6rt zu haben, die am 19. Juni 1989 zwischen ein und zwei Uhr einen Sprengstoffanschlag auf ein Unterkunftsgeb\e4ude der Britischen Rheinarmee im Gel\e4nde der „Quebec-Kaserne“ in Osnabr\fcck ver\fcbte. Mindestens zwei „ASU-Mitglieder“ legten an drei Au\dfenw\e4nden des Kasernenblocks 12 f\fcnf Sprengs\e4tze mit insgesamt etwa 120 kg des milit\e4rischen Plastiksprengstoffs Semtex ab, um die sich darin aufhaltenden Soldaten zu t\f6ten. Nachdem sie vier Z\fcndmechanismen gesch\e4rft hatten, wurden sie gegen 1.10 Uhr von einem Arbeiter, der sich auf einem Kontroll-gang befand, gest\f6rt. Einer der T\e4ter gab einen Warnschuss aus einem Schnellfeuergewehr ab. Der Arbeiter wurde im Verlauf eines Handgemenges bewusstlos niedergeschlagen. Gegen 1.25 Uhr detonierte einer der gesch\e4rften Sprengk\f6rper. Die Zimmer von f\fcnf Soldaten sowie weitere Teile des Geb\e4udes wurden erheblich besch\e4digt, teilweise zerst\f6rt. Entgegen dem Tatplan der Mitglieder der „ASU“ wurden durch die Explosion keine Menschen get\f6tet oder verletzt. Die Soldaten, durch den Schuss alarmiert, hatten unmittelbar zuvor ihre Unterkunft verlassen. Die weiteren, gesch\e4rften Sprengvorrichtungen detonierten infolge einer Fehlfunktion nicht. Die T\e4ter konnten entkommen. Das Oberlandesgericht Celle hat vier Mitt\e4ter des Beschuldigten im Juni 1995 unter anderem wegen versuchten Mordes in f\fcnf F\e4llen und vors\e4tzlichen Herbeif\fchrens einer Sprengstoffexplosion zu mehrj\e4hrigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2006 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes vorgef\fchrt, der nach einer ausf\fchrlichen Vernehmung den Haftbefehl gegen eine Kaution von 20.000 Euro sowie Wohnsitz- und Meldeauflagen in Deutschland au\dfer Vollzug gesetzt hat. Mit den Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 8 | NULL | | 26 | 1 | 2014-08-18 | 2014 | 514 | Anklage wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz | Der Generalbundesanwalt hat am 24. Juli 2014 vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Anklage gegen den 63 Jahre alten deutschen und iranischen Staatsangeh\f6rigen Dr. Ali Reza B. wegen Verbrechen nach dem Au\dfenwirtschaftsgesetz (\a7 18 Abs. 7 AWG) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, gewerbsm\e4\dfig handelnd in den Jahren 2011 bis 2013 in zehn F\e4llen G\fcter aus deutscher Produktion oder aus Drittstaaten f\fcr das iranische Raketenprogramm beschafft zu haben. Eine weitere versuchte Ausfuhr konnte durch die Exportkontrollbeh\f6rden verhindert werden. Bei den Waren mit einem Gesamtrechnungswert von rund 436.000 Euro handelt es sich um Vakuumpumpen, Ventile und andere Industrieprodukte, die sowohl zivil als auch milit\e4risch verwendet werden k\f6nnen. Die Lieferungen waren f\fcr eine Organisation im Iran bestimmt, die wegen ihrer Beteiligung an dem weitreichenden milit\e4rischen Festtreibstoffraketenprogramm aufgrund einer Entscheidung der Europ\e4ischen Union seit 2007 in den Anh\e4ngen der Iran-Embargo-Verordnung „gelistet“ ist. Jegliches Zurverf\fcgungstellen wirtschaftlicher Ressourcen – und damit auch von Waren oder G\fctern gleichg\fcltig welcher Art – an diese Organisation ist verboten. Zur Umgehung der Ausfuhrkontrollen wickelte der Angeschuldigte seine Gesch\e4fte \fcber ein Unternehmen in einem arabischen Nachbarland des Iran ab. \dcber dieses Unternehmen \fcbte er die tats\e4chliche Kontrolle aus, indem er die Gesch\e4fte von Deutschland aus koordinierte und steuerte. Der Angeschuldigte hatte bereits in der Vergangenheit versucht, Ausfuhren an dieselbe Organisation zu t\e4tigen. Das Landgericht Bonn hatte ihn deswegen im Jahr 2009 zu einer Bew\e4hrungsstrafe verurteilt. Wegen der nun angeklagten Taten in den Jahren 2011 bis 2013 wurde der Angeschuldigte am 18. Februar 2014 festgenommen. Er befindet sich in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2014 vom 18. Februar 2014). | 16 | NULL | | 32 | 1 | 2002-10-05 | 2002 | 90 | Durchsuchungen in Brandenburg, Hessen und Baden-W�rttemberg | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen eine in Cottbus ans�ssige Gruppierung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (� 129a StGB). Deren Mitglieder sind verd�chtig, auf der Grundlage eines aggressiv-militanten islamischen Fundamentalismus schwere Gewalttaten in der Bundesrepublik Deutschland zu pla-nen. In Cottbus und Umgebung, Gro�-Gerau sowie Leinfelden-Echterdingen werden seit heute Nachmittag (17.00 Uhr) elf Objekte durchsucht. Zum Einsatz kommen Kr�fte der Landeskriminal-�mter Brandenburg, Hessen und Baden-W�rttemberg.

Nach den gegenw�rtigen Erkenntnissen haben sich f�nf Beschuldigte mit Schwerpunkt in Cottbus in einer Gruppierung mit dem Ziel zusammengeschlossen, zur Verteidigung und Verbreitung isla-mischer Werte Anschl�ge zu begehen. N�here Einzelheiten �ber die Art und Weise der Anschl�ge sowie �ber die konkreten Anschlagsziele liegen nicht vor. Aus ermittlungstaktischen Gr�nden k�n-nen �ber die Beschuldigten zurzeit keine Ausk�nfte erteilt werden.

Im Hinblick auf Pressever�ffentlichungen vom heutigen Tag hat sich der Generalbundesanwalt veranlasst gesehen, in Abweichung vom Ermittlungskonzept noch heute Durchsuchungsbe-schl�sse bei der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes zu erwirken und unverz�glich voll-strecken zu lassen.

Mit den Ermittlungen bleibt das Landeskriminalamt Brandenburg beauftragt. �ber diese Erkl�rung hinausgehende Ausk�nfte werden bis zum Abschluss der exekutiven Ma�nahmen nicht erteilt. | 4 | NULL | | 14 | 1 | 2006-04-20 | 2006 | 236 | Festnahme einer weiteren verd\e4chtigen Person wegen des \dcberfalls auf einen aus \c4thiopien stammenden Mann in Potsdam am 16. April 2006 | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat heute Abend eine weitere Person wegen des Verdachts des versuchten Mordes zum Nachteil des aus \c4thiopien stammenden Ermyas M. in Potsdam vorl\e4ufig festnehmen lassen. Bei den beiden Verd\e4chtigen handelt es sich um deutsche Staatsangeh\f6rige im Alter von 29 und 30 Jahren aus Potsdam und Umgebung. Die Beschuldigten werden nunmehr verantwortlich vernommen. Es wird sodann entschieden werden, ob sie dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom heutigen Tag Nr. 13 hingewiesen (abrufbar im Internet unter www.Generalbundesanwalt.de/Aktuelles/Pressemitteilungen2006). Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt und zur Verdachtslage werden heute nicht mehr mitgeteilt. | 8 | NULL | | 6 | 1 | 2006-02-23 | 2006 | 229 | Durchsuchungen wegen Verdachts der Spionage | Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ermittelt gegen mehrere Beschuldigte wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agentent\e4tigkeit (\a7 99 Abs. 1 StGB). Bei den Verd\e4chtigen wer-den seit heute Morgen insgesamt 12 Objekte in Baden-W\fcrttemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland durchsucht. Die exekutiven Ma\dfnahmen, die der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes angeordnet hat, werden von Beamten des Bundeskriminalamts und des Zollkriminalamts, unterst\fctzt durch \f6rtliche Polizeikr\e4fte, durchgef\fchrt. Die Verd\e4chtigen werden polizeilich \fcberpr\fcft und verantwortlich vernommen. \dcber die Frage ihrer Festnahme und Vorf\fchrung vor den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes wird sodann entschieden. Die Beschuldigten sind verd\e4chtig, sich in der Bundesrepublik Deutschland im Auftrag einer nachrichtendienstlich operierenden Einrichtung eines fremden Staates mit der Beschaffung von R\fcstungsg\fctern f\fcr den Tr\e4gertechnologiebereich sowie f\fcr die konventionelle Bewaffnung milit\e4rischer Streitkr\e4fte zu befassen. Die heutigen Ma\dfnahmen dienen dem Ziel, weiteres Beweismaterial unter anderem \fcber die nachrichtendienstliche Anbindung der Beschuldigten und ihre proliferationsrelevanten Beschaffungs-vorhaben zu gewinnen. Mit den weiteren Ermittlungen sind das Zollkriminalamt und das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen bis zum Abschluss der exekutiven Ma\df-nahmen nicht erteilt werden. | 8 | NULL | | 8 | 1 | 2003-03-07 | 2003 | 109 | Das mutma\dfliche "RAF"-Mitglied Sabine Callsen hat sich gestellt! | Das bislang mit Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes gesuchte mutma\dfliche „RAF“-Mitglied Sabine Callsen hat sich heute Morgen – wie erwartet und mit ihrem Verteidiger besprochen auf dem Flughafen Frankfurt am Main der Bundesanwaltschaft gestellt. Die Beschuldigte hat fast 20 Jahre im Nahen Osten gelebt. Ihre beiden Kinder hat sie heute in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht. Die 42 Jahre alte Beschuldigte ist verd\e4chtig, sich sp\e4testens im September 1984 als Mitglied der terroristischen Vereinigung „Rote Armee Fraktion (RAF)“ angeschlossen und am 8. April 1985 in Verfolgung der Ziele der „RAF“ an einem Sprengstoffanschlag auf die Geb\e4ude der mit dem Bau einer NATO-Fregatte befassten Firmen Internationale Schiffsstudiengesellschaft (ISS) und Project-Management-Office (PMO) in Hamburg beteiligt zu haben. An dem Geb\e4ude der Firma ISS entstand durch die Detonation des Sprengsatzes ein Sachschaden in H\f6he von 20.000 DM; Personen wurden nicht verletzt. Eine weitere auf dem Gel\e4nde der Firma PMO abgelegte Sprengvorrichtung kam nicht zur Explosion. Unmittelbar vor dem Anschlag waren Bewohner der angrenzenden H\e4user von anonymen Anruferinnen telefonisch vor der Explosion gewarnt worden. Sabine Callsen wurde heute dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe vorgef\fchrt. Dieser hat nach einer ausf\fchrlichen Vernehmung der Beschuldigten den gegen sie bestehenden Haftbefehl vom 16. Dezember 1985 unter Auflagen au\dfer Vollzug gesetzt. | 5 | NULL | | 19 | 1 | 2010-08-23 | 2010 | 371 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der "Islamischen Jihad Union" (IJU) | Die Bundesanwaltschaft hat am 25. Februar 2011 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Anklage gegen den 25-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Rami M. wegen Mitgliedschaft in der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung Al Qaida (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 1 StGB) erhoben. In der nunmehr zugestellten Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: In der Zeit vom 26. November 2006 bis zum 8. M\e4rz 2007 erwarb der Angeschuldigte im Auftrag des gesondert verfolgten Adem Y. (vgl. Pressemitteilung Nr. 19/2008 vom 5. September 2008) in 23 F\e4llen zum paramilit\e4rischen Einsatz geeignete Gegenst\e4nde im Gesamtwert von etwa 1.722 Euro, die er jeweils Adem Y. oder Dritten zur Weitergabe an die „Islamische Jihad Union“ (IJU) in Waziristan \fcberlie\df. Es handelte sich dabei unter anderem um drei GPS-Ger\e4te, ein Nachtsichtger\e4t, drei Kompassuhren sowie diverse weitere Ausr\fcstungsgegenst\e4nde. Ende M\e4rz 2007 \fcberlie\df der Angeschuldigte dem gesondert verfolgten Adem Y. seine EC-Karte nebst Geheimzahl zum Zwecke der Verwendung f\fcr die IJU, verlie\df Deutschland und begab sich auf Vermittlung von Adem Y. in ein Ausbildungslager der IJU nach Waziristan im pakistanischen Grenzgebiet, wo er zumindest ab dem 26. April 2007 eine mehrw\f6chige milit\e4rische Kampfausbildung absolvierte und sich sp\e4testens im Mai 2007 nach Ablegung eines Treueeides der IJU als Mitglied anschloss. In der Folge nahm er mehrfach an Kampfhandlungen der IJU teil, bevor er Ende November 2007 durch die IJU zun\e4chst in den Iran geschleust wurde und am 5. Februar 2008 in die T\fcrkei zur\fcckkehrte. Der Angeschuldigte wurde am 18. November 2008 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in der T\fcrkei festgenommen und befand sich dort zun\e4chst bis zum 12. Februar 2009 in Haft. Er wurde dann gegen Auflagen von der Haft verschont und - nach rechtskr\e4ftiger Bewilligung der Auslieferung - am 14. Juni 2010 erneut von den t\fcrkischen Sicherheitsbeh\f6rden verhaftet. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. September 2008. Am 13. Juli 2010 wurde der Angeschuldigte an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert und befindet sich seitdem aufgrund eines neu gefassten Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tage in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 15/2010 vom 14. Juli 2010). | 12 | NULL | | 11 | 1 | 2015-03-17 | 2015 | 541 | Anklage gegen ein mutma\dfliches Mitglied der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) | Die Bundesanwaltschaft hat am 11. M\e4rz 2015 vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts D\fcsseldorf Anklage gegen den 22-j\e4hrigen deutschen Staatsangeh\f6rigen Nezet S. erhoben. Der Angeschuldigte ist hinreichend verd\e4chtig, sich als Mitglied an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) beteiligt (\a7 129b Abs. 1 i.V.m. \a7 129a Abs. 1 StGB) sowie eine schwere staatsgef\e4hrdende Gewalttat vorbereitet zu haben (\a7 89a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB). In der Anklageschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt: Die militant-religi\f6se Vereinigung „Islamischer Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) verf\fcgt \fcber etwa 10.000 bis 15.000 K\e4mpfer. Ihr Ziel ist es, auf dem Gebiet des Irak und der heutigen Staaten Syrien, Libanon, Jordanien und Pal\e4stina einen allein auf dem islamischen Recht der Sharia basierenden Gottesstaat zu errichten. Hierzu will sie die Regierung im Irak sowie das Regime des syrischen Machthabers Assad st\fcrzen. Dies versucht sie, im offenen milit\e4rischen Bodenkampf gegen Regierungstruppen und konkurrierende Widerstandsgruppen zu erreichen. Zudem ist sie f\fcr Sprengstoff- und Selbstmordanschl\e4ge sowie f\fcr Entf\fchrungen, Erschie\dfungen und spektakul\e4r inszenierte, grausame Hinrichtungen verantwortlich. Im Sommer 2014 rief die Vereinigung das Kalifat aus und benannte sich in „Der Islamische Staat“ (IS) um. Muslime weltweit sind aufgefordert, sich ihrem Befehlshaber Abu Bakr al-Bagdhdadi zu unterwerfen. Die Organisation erhebt damit den F\fchrungsanspruch innerhalb der globalen jihadistischen Bewegung. Der Angeschuldigte reiste Ende Juli 2014 \fcber die T\fcrkei nach Syrien, wo er sich unmittelbar nach seiner Ankunft dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) anschloss und nach einer Waffenausbildung wiederholt an Kampfeins\e4tzen der Vereinigung teilnahm. Ende August 2014 kehrte der Angeschuldigte nach Deutschland zur\fcck. Im September 2014 wurde er in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft D\fcsseldorf wegen des dringenden Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgef\e4hrdenden Gewalttat (\a7 89a StGB) festgenommen. Im Zuge der dortigen Ermittlungen ergaben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich in Syrien dem „Islamischen Staat Irak und Gro\dfsyrien“ (ISIG) angeschlossen hatte. Vor diesem Hintergrund \fcbernahm der Generalbundesanwalt die Ermittlungen. Der Angeschuldigte befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/2015 vom 11. Februar 2015). | 17 | NULL | | 24 | 1 | 2008-10-02 | 2008 | 318 | Festnahme eines mutma\dflichen PKK-F\fchrungsfunktion\e4rs | In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft haben Beamte der Bundespolizeiinspektion Flensburg gestern (1. Oktober 2008) den 40-j\e4hrigen t\fcrkischen Staatsangeh\f6rigen kurdischer Abstammung Aslan Y. bei der Einreise aus D\e4nemark auf Grund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. M\e4rz 1999 festgenommen. Der Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, von Januar 1993 bis Mitte 1994 Verantwortlicher der Region S\fcd der Arbeiterpartei Kurdistan (PKK) gewesen zu sein und sich als Mitglied an der damals im f\fchrenden Funktion\e4rsk\f6rper der PKK in Deutschland bestehenden terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (\a7 129a StGB). In seiner Eigenschaft als Regionalverantwortlicher soll er die Vorgaben der Parteif\fchrung zur Durchf\fchrung von Anschlagswellen umgesetzt und den konkreten Befehl zu zahlreichen Anschl\e4gen gegeben haben. Ihm wird insbesondere zur Last gelegt, im Herbst 1993 sieben Brandanschl\e4ge auf t\fcrkische Einrichtungen, Vereinsheime, Gastst\e4tten und Gewerbebetriebe angeordnet zu haben, bei denen auch ein Mensch zu Tode kam. Der Beschuldigte wurde heute dem zust\e4ndigen Haftrichter des Amtsgerichts Rendsburg vorgef\fchrt, der ihm den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. | 10 | NULL | | 33 | 1 | 2011-10-25 | 2011 | 415 | \dcberstellung einer mutma\dflichen R\e4delsf\fchrerin der DHKP-C | Am 21. Oktober 2011 wurde die 41-j\e4hrige t\fcrkische Staatsangeh\f6rige G\fclaferit \dc. von Griechenland zum Zwecke der Strafverfolgung nach Deutschland \fcberstellt. Sie war am 8. Juli 2011 aufgrund eines Festnahmeersuchens der Bundesanwaltschaft in Thessaloniki festgenommen worden und befand sich seither in Griechenland in Auslieferungshaft. Rechtsgrundlage hierf\fcr war ein mittlerweile erweiterter Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011. Die Beschuldigte ist dringend verd\e4chtig, sich von August 2002 als R\e4delsf\fchrerin an der ausl\e4ndischen terroristischen Vereinigung „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) beteiligt zu haben (\a7 129b Abs. 1 i. V. m. \a7 129a Abs. 1 und Abs. 4 StGB). Die „Revolution\e4re Volksbefreiungspartei/-front“ (DHKP-C) hat sich zum Ziel gesetzt, die politische Ordnung in der T\fcrkei durch ein marxistisch-leninistisches Regime unter ihrer Kontrolle zu ersetzen. Seit ihrer Gr\fcndung im Jahre 1994 bis in die j\fcngste Vergangenheit hat die Gruppierung in der T\fcrkei zahlreiche T\f6tungsdelikte begangen sowie eine Vielzahl von Brand- und Sprengstoffanschl\e4gen ver\fcbt. Seit dem Jahre 2001 hat sie dabei wiederholt ihre K\e4mpfer f\fcr Selbstmordattentate eingesetzt. Sie verf\fcgt in Europa \fcber eine Auslandsorganisation, die sie als „R\fcckfront“ unter anderem zur Finanzierung der terroristischen Aktivit\e4ten, zur Beschaffung von Waffen und sonstiger milit\e4rischer Ausr\fcstung sowie als sicheren R\fcckzugsraum f\fcr ihre Mitglieder nutzt. Der Angeschuldigten wird vorgeworfen, von als Deutschland- und Europaverantwortliche Die Beschuldigte soll von Oktober 1999 bis August 2008 an der Spitze der Organisation in Europa gestanden haben. Als Deutschland- und Europaverantwortliche hatte sie vor allem die Aufgabe, Finanzmittel f\fcr die terroristischen Aktivit\e4ten der DHKP-C in der T\fcrkei zu beschaffen. So soll sie f\fcr den Verkauf von Zeitschriften und die Organisation kommerzieller Veranstaltungen zust\e4ndig gewesen sein. Zudem soll sie die j\e4hrlichen „Spendenkampagnen“ der DHKP-C koordiniert und f\fcr die organisationsinterne Weiterleitung der eingetriebenen Gelder gesorgt haben. Daneben war sie insbesondere daf\fcr verantwortlich, gef\e4lschte Ausweispapiere f\fcr Schleusungen von DHKP-C-Mitgliedern zu beschaffen. Die Beschuldigte wurde am 21. Oktober 2011 dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgef\fchrt, der ihr den Haftbefehl er\f6ffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat. Mit den weiteren Ermittlungen ist das Bundeskriminalamt beauftragt. \dcber diese Erkl\e4rung hinausgehende Ausk\fcnfte k\f6nnen derzeit nicht erteilt werden. | 13 | NULL | 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