Neonazi-Gruppe droht Verbot

Erstveröffentlicht: 
26.08.2014

Göppingen - Trotz einer ganzen Reihe von Straftatvorwürfen, die von Sachbeschädigung bis zu gefährlicher Körperverletzung reichen, gestaltet sich das juristische Vorgehen gegen die rechtsextremen Autonomen Nationalisten Göppingen langwierig. Obwohl das Landeskriminalamt ein Ermittlungsverfahren gegen vier beschuldigte Neonazis seit einiger Zeit abgeschlossen hat und die Staatsanwaltschaft Stuttgart, wie berichtet, bereits Anklage erhoben hat, wird es wohl noch einige Zeit dauern, bis vor dem zuständigen Landgericht verhandelt werden kann.

 

Noch aufwendiger, als das Verfahren gegen die vier Männer im Alter zwischen 22 und 33 Jahren vollends auf den Weg zu bringen, ist es allerdings, die Gruppe insgesamt wegen möglicherweise verfassungsfeindlicher Umtriebe zu verbieten. Entsprechende Bestrebungen soll es, nach Informationen der Stuttgarter Zeitung, bereits geben, auch wenn es vom baden-württembergischen Innenministerium dafür keine direkte Bestätigung gibt. Dessen Pressesprecher Andreas Schanz betonte gegenüber der StZ lediglich, dass man zu laufenden Verbotsverfahren generell keine Auskünfte gebe.

 

 

Verbotsverfügung: ein Bild aus vielen Mosaiksteinen

Sein Kollege Günter Loos ergänzte, „dass Vereinsverbote generell an enge rechtliche Voraussetzungen gebunden sind“. So müsse der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. „Zudem müssen die Straftaten direkt dem Verein und nicht nur einzelnen Mitgliedern zugerechnet werden können“, fügte Loos hinzu. Seien diese Voraussetzungen nachzuweisen oder lasse sich eine aggressiv-kämpferische Haltung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung belegen, könne ein Verbot ausgesprochen werden.

Konkret zu den Autonomen Nationalisten wollte sich Loos ebenfalls nicht äußern, er sagte aber, dass die Behörden in dieser Sache sicher nicht untätig seien. „Da muss aber aus vielen Mosaiksteinen ein Bild zusammengesetzt werden, das nach der Verbotsverfügung und einem zu erwartenden Widerspruch gerichtsfest ist“, sagte er. Schließlich habe ein derartiges Verbot, das im Polizeirecht verankert sei, weitreichende Konsequenzen. „Diese reichen von der Beschlagnahme des Vereinsvermögens bis zu dem Punkt, dass Symbole oder Publikationen der Gruppierung nicht mehr verwendet werden dürfen“, ergänzte er.

 

Oberlandesgericht kämpft sich durch 69 Aktenordner

Auch wenn es noch einige Zeit braucht, wartet das Ministerium zunächst wohl einmal ab, wie der Prozess gegen die vier Angeklagten verläuft, zu denen auch der Göppinger Daniel Reusch gehört, der bis vor einiger Zeit Landesvorsitzender der Partei Die Rechte war. Da zwei der mutmaßlichen Rädelsführer noch in Untersuchungshaft sitzen, liegen die Akten momentan beim Oberlandesgericht in Stuttgart. Dort muss über die Fortdauer der Haft entschieden werden. Das kann laut dem Gerichtssprecher Thilo Rebmann, durchaus „noch etwas dauern“, da sich der zuständige Vierte Strafsenat erst einmal durch „einen Berg aus 69 Aktenordnern kämpfen muss“.

Parallel dazu hat das Landgericht in Stuttgart, wie dessen Sprecher Reiner Skujat berichtete, den Beschuldigten die Anklagen schon zugestellt. Diese hätten nun innerhalb einer so genannten Einlassungsfrist die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. „Zu einem möglichen Verhandlungsbeginn vor unserer 18. Kammer kann ich deshalb noch nichts sagen“, fuhr er fort.

Derweil schießen auf den einschlägigen Internetseiten sowohl in der rechtsextremen als auch in der linksautonomen Szene die Spekulationen ins Kraut. So heißt es in einigen Blogs, dass Daniel Reusch der Neonaziszene den Rücken gekehrt habe und sich bereits in einem staatlichen Aussteigerprogramm befinde. Außerdem sollen seine jetzt anscheinend nur noch ehemaligen Kameraden bereits wüste Drohungen gegen 22-Jährigen ausgestoßen haben, der sie nach ihrer Lesart in der Untersuchungshaft verraten hat. Eine behördliche Bestätigung hat die StZ allerdings nicht bekommen, weder für die eine noch für die andere Behauptung.