Durchsuchungen in mehreren deutschen Städten wegen des Verdachts der Bildung einer linksextremistisch motivierten kriminellen Vereinigung

Erstveröffentlicht: 
22.05.2013

In einem Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft wegen des Verdachts der Bildung einer linksextremistisch motivierten kriminellen Vereinigung und anderer Straftaten werden aufgrund von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 seit heute Morgen (22. Mai 2013) insgesamt 21 Wohnungen und weitere Räumlichkeiten in Berlin, Magdeburg und Stuttgart durchsucht, darunter die Wohnungen von neun Beschuldigten. Unter der Leitung von Vertretern der Bundesanwaltschaft sind an dem Einsatz insgesamt etwa 300 Polizeibeamte des Bundeskriminalamtes sowie der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg beteiligt.

Die Beschuldigten sind verdächtig, Mitglieder einer Nachfolgeorganisation der linksextremistischen Vereinigung „militante gruppe (mg)“ zu sein. Die Gruppierung soll seit Dezember 2009 unter der Bezeichnung „Revolutionäre Aktionszellen (RAZ)“ mehrere Brand- und Sprengstoffanschläge in Berlin verübt haben, nämlich auf das Amtsgericht Wedding, ein Job-Center der Agentur für Arbeit in Berlin-Wedding, das Haus der Wirtschaft, das Amt für Stadtentwicklung sowie das Bundeshaus in Berlin-Charlottenburg. Zudem hat sich die Vereinigung „RAZ“ zu dem Versand von Pistolenpatronen an den Bundesminister des Inneren, den Ständigen Vertreter des Generalbundesanwalts und einen Wissenschaftler im März 2011 bekannt. In dem Selbstbezichtigungsschreiben kündigten die „RAZ“ an, die Patronen zukünftig „per Express“ zu versenden. Bislang sind durch die Anschläge keine Menschen zu Schaden gekommen.

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung sowie des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und der Brandstiftung in mehreren Fällen (§§ 129, 306, 308 StGB). Die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für die Strafverfolgung folgt aus dem staatsschutzrechtlichen Hintergrund und der besonderen Bedeutung des Falles (§ 120 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG).

Ziel der heutigen Durchsuchungsmaßnahmen ist es, Beweismittel zur Struktur der „RAZ“ sowie zu den Straftaten zu gewinnen, zu denen sich die Vereinigung bekannt hat. 

Mit den kriminalpolizeilichen Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft das Bundeskriminalamt beauftragt. Weitergehende Auskünfte können mit Blick auf die laufenden Ermittlungen derzeit nicht erteilt werden.