LEAK: Tagungsunterlagen mit Anträgen der Deutschen Burschenschaft zum außerordentlichen Burschentag in Stuttgart

Titelblatt - Tagungsunterlagen aoBT

Deutsche Burschenschaft: Tagungsunterlagen des außerordentlichen Burschentages 2012 in Stuttgart. Erstellt und vorgelegt von der Burschenschaft Redaria-Allemannia Rostock, Vorsitzende Burschenschaft der Deutschen Burschenschaft im Geschäftsjahr 2012.

 


 

Sehr geehrte Herren Verbandsbrüder,

wir freuen uns, Ihnen hiermit die Tagungsunterlagen für den außerordentlichen Burschentag 2012 überreichen zu dürfen.

Sie finden in diesen Unterlagen neben der Tagesordnung des außerordentlichen Burschentages auch den Ablauf dieser als Arbeitstagung zu betrachtenden Veranstaltung.

Im Rahmen dieses außerordentlichen Burschentages soll sich unser Dachverband wieder auf seine gemeinsamen Wurzeln besinnen und die Differenzen nachhaltig aus dem Weg räumen. Wir haben eine Vielzahl von Anträgen, die sich mit der inhaltlichen und politischen Ausrichtung der Deutschen Burschenschaft beschäftigen, so z.B die Überarbeitung des Artikels 9 der Verfassung der Deutschen Burschenschaft oder die Erarbeitung von Konzepten zur Reformierung unserer Verbandsstruktur. Aber auch die Weiterführung der europapolitischen Arbeit auf Basis unserer Europa-Deklaration vom Burschentag 2010 soll besprochen werden.

 

Auch die Wahl einer neuen Vorsitzenden Burschenschaft steht auf der Tagesordnung. Werden wir uns in unserer fast 200-jährigen Geschichte und als einziger der großen korporativen Dachverbände vertagen müssen?

Es gilt Einsatz zu zeigen und persönliche Animositäten auszublenden. Es gilt für die Zukunft unseres Dachverbandes einzustehen und die Nabelschau gegen die mehr als nötige burschenschaftliche Arbeit einzutauschen.

Wir blicken auf eine historische Arbeitstagung, welche uns allen viel Verantwortungsbewusstsein und Konstruktivität abverlangt, gilt es doch, die Geschicke unserer Deutschen Burschenschaft für die kommenden Jahre erfolgreich in eine gemeinsame Zukunft zu lenken.

Die Verhandlungen möchten wir mit Ihnen zusammen in verbandsbrüderlicher und einer von gegenseitiger Achtung geprägten Atmosphäre verleben. Als Symbol unserer untrennbaren Zukunft, frei nach dem Motto „Ewigkeit geschwornen Eiden“ (Friedrich von Schiller) soll die dem Wappen der Deutschen Burschenschaft entnommene Ringschlange mit den zwei verschlungenen Treuhänden dienen.

Deutschland braucht unsere burschenschaftlichen Werte und wir brauchen einen starken Dachverband. Helfen Sie, liebe Verbandsbrüder, mit, unsere Deutsche Burschenschaft zukunftsfähig zu machen, damit wir unserem historischen Auftrag gerecht werden!

Für die Vorsitzende Burschenschaft Redaria-Allemannia Rostock,

Christoph Basedow

Sprecher

der Deutschen Burschenschaft

im Geschäftsjahr 2012

 

Alexander Czech

Stellvertretender Sprecher

der Deutschen Burschenschaft

im Geschäftsjahr 2012

 

Wido Pose

Stellvertretender Sprecher

der Deutschen Burschenschaft

im Geschäftsjahr 2012

 


 

PROGRAMM DES AUSSERORDENTLICHEN BURSCHENTAGES 2012

Donnerstag, 22. November 2012

18:00 Uhr

Verbandsratssitzung

a.d.H. B! Alemannia Stuttgart


19:00 Uhr

Begrüßungsabend

a.d.H. B! Alemannia Stuttgart

Freitag, 23. November 2012

12:00 - 14:45 Uhr

Anmeldung zu den Verhandlungen des außerordentllchen Burschentages (aoBT)

Eingangshalle, Sängerhalle

15:00 Uhr

Beginn der Verhandlungen des aoBT

Sängerhalle


Ende offen

Samstag, 24. November 2012

8:00 - 8:45 Uhr

Anmeldung zur Fortsetzung der Verhandlungen des aoBT

Sängerhalle


9:00 Uhr

Fortsetzung der Verhandlungen des aoBT

Sängerhalle

 

20:00 Uhr

(NACH MÖGLlCHKElT) Kneipe
Sängerhalle

 

Sonntag, 25. November 2012

8:00 - 8:45 Uhr

(BEI BEDARF) Anmeldung zur Fortsetzung der Verhandlungen
Sängerhalle

 

9:00 Uhr

(BEI BEDARF) Fortsetzung der Verhandlungen
Sängerhalle
 
13:00 Uhr

Ende der Verhandlungen des aoBT

 


 

TAGESORDNUNG
(gemäß § 6 Absatz 4 der Geschäftsordnung):

 

  1. FESTSTELLUNG DER BESCHLUSSFÄHIGKEIT
  2. GENEHMIGUNG DER TAGESORDNUNG
  3. GENEHMIGUNG DES PROTOKOLLS DES BURSCHENTAGES 2012 
  4. SUSPENDIERUNGS-, UNTERSUCHUNGS- UND STRAFVERFAHREN
  5. VERFAHREN NACH ARTIKEL 26 DER VERFASSUNG DB
  6. BESTÄTIGUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DES VERBANDSRATS
  7. TÄTIGKEITSBERICHTE UND ENTLASTUNGEN
  8. AUFNAHMEN
  9. HAUSHALTS- UND KASSENANGELEGENHEITEN
  10. SONSTIGE ANTRÄGE
    1. Antrag der Leipziger Burschenschaft Germania (Aktivitas und AHV) zur Einführung der Pflichtmensur
    2. Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft und der Marburger Burschenschaft Rheinfranken (Aktivitas und AHV) auf Neufassung von Art. 9 VerfDB
    3. Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft auf Neufassung Art. 9 VerfDB
    4. Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf Aufhebung des Rechtsausschussgutachtens vom 15.06.2011
    5. Antrag der Burschenschaft Hansea-Alemannia Hamburg (AHV) auf Aufhebung Artikel 33 Abs. 5 VerfDB
    6. Antrag der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart (Aktivitas und AHV) auf Änderung der VerfDB zur Kopplung des Stimmgewichtes an die Mitgliederstärke einer Mitgliedsburschenschaft
    7. Antrag der Münchener Burschenschaft Arminia-Rhenania auf Reformierung der VerfDB im Bereich des Strafsystems
    8. Antrag der Freiburger Burschenschaft Teutonia (AHV) zur Verschärfung des Strafrechts bei Äußerungen und/oder Aktionen, durch die das Ansehen der Deutschen Burschenschaft in der Öffentlichkeit geschädigt wurde
    9. Antrag der Münchener Burschenschaft Franco-Bavaria (Aktivitas und AHV) auf Änderung Artikel 58 VerfDB zum Ausschluss von Burschenschaften nach schwerwiegender Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft
    10. Antrag der Stuttgarter Burschenschaft Ghibellinia (Aktivitas und AHV) auf Änderung Artikel 58 Abs. 4 VerfDB zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens durch den Burschentag bei verbandschädigendem Verhalten
    11. Antrag der Münchener Burschenschaft Arminia-Rhenania auf Ergänzung der VerfDB im Bereich Strafen
    12. Antrag der Hamburger Burschenschaft Germania (Vorsitzende Burschenschaft der Burschenschaftlichen Gemeinschaft) und der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn auf Verkürzung von Untersuchungsverfahren
    13. Antrag der Münchener Burschenschaft Franco-Bavaria (Aktivitas und AHV) auf Ausschluss der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn
    14. Antrag der Vereinigten Berliner Burschenschaft Thuringia (AHV) auf Ausschluss der Münchener Burschenschaft Danubia
    15. Antrag der Braunschweiger Burschenschaft Germania (AHV) auf Ausschluss der Burschenschaft Dresdensia-Rugia zu Gießen
    16. Antrag der Hamburger Burschenschaft Germania (Vorsitzende Burschenschaft der Burschenschaftlichen Gemeinschaft) und der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn zur Überprüfung gestellter Anträge auf Satzungskonformität durch den Rechtsauschuss
    17. Antrag der Burschenschaft Normannia-Nibelungen zu Bielefeld (Aktivitas und AHV) zur Erstellung eines Verbandsreformkonzeptes durch den Verbandsrat
    18. Antrag der Burschenschaft Normannia zu Heidelberg auf Einsetzen einer Kommission zur Verbandsreform
    19. Antrag der Burschenschaft Normannia-Nibelungen zu Bielefeld (Aktivitas und AHV) auf Auflösung der politischen Zusammenschlüsse in der Deutschen Burschenschaft
    20. Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf stärkere Ausrichtung der Deutschen Burschenschaft auf aktuelle politische Themen und deren Lösung
    21. Antrag der Burschenschaft Hansea-Alemannia Hamburg (AHV) zur politischen Haltung der Deutschen Burschenschaft
    22. Antrag der Münchener Burschenschaft Stauffia (AHV) zur Weiterführung der euopapolitischen Diskussion auf Basis der Europa Deklaration vom BT 2010
    23. Antrag der Braunschweiger Burschenschaft Thuringia auf Feststellung, dass die Zugehörigkeit zu einer zugelassenen Partei frei wählbar bleiben muss
    24. Antrag der Stuttgarter Burschenschaft Ghibellinia (Aktivitas und AHV zur Unvereinbarkeit von Mitgliedschaften
    25. Antrag der Burschenschaft Aiernannia Stuttgart (Aktivitas und AHV) zur Erwähnung einer Mitgliedsvereinigung in einem Verfassungsschutzbericht
    26. Antrag der Burschenschaft Hansea-Alemannia Hamburg (AHV) zur Einrichtung eines Beirates für die Burschenschaftlichen Blätter
    27. Antrag der Münchener Burschenschaft Arminia-Rhenania auf Absetzung des Schriftleiters der Burschenschaftlichen Blätter
    28. Antrag der Burschenschaft Hannavara Göttingen (Aktivitas und AHV) auf Absetzung des Schriftleiters der Burschenschaftlichen Blätter
    29. Antrag der Wiener akademischen Burschenschaft Teutonia (Aktivitas und AHV) auf Austritt aus dem CDA e.V.
    30. Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf Stellung der Vertrauensfrage im CDA e.V.
    31. Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft zur Einrichtung eines DB-Bildungssystems
    32. Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien zur politikbezogenen Ausrichtung von Zentralveranstaltungen der Deutschen Burschenschaft
    33. Antrag der Hamburger Burschenschaft Germania (Vorsitzende Burschenschaft der Burschenschaftlichen Gemeinschaft) und der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn auf Einrichtung eines Ordnerdienstes
    34. Antrag der Wiener akademischen Burschenschaft Olympia auf Verabschiedung einer Südtirol-Resolution
    35. Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf Einsetzen eines Ausschusses zur Zurückführung von Burschenschaften außerhalb der Deutschen Burschenschaft
  11. GENERALDEBATTE
  12. WAHLEN
    1. Wahl der Vorsitzenden Burschenschaft für das Geschäftsjahr 2013
    2. Wahl des CDA Beauftragten (auf 3 Jahre)
  13. TÄTIGKEITSBERICHTE DER GEWESENEN UND DER AMTIERENDEN VORSITZENDEN
  14. VERTAGUNG DER DEUTSCHEN BURSCHENSCHAFT
    1. Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft auf Vertagung der DB
    2. WAHLEN
      1. Wahl des Geschäftsführers der Deutschen Burschenschaft
      2. Wahl dreier Beisitzer im Beirat
  15. AUFLÖSUNG DER DEUTSCHEN BURSCHENSCHAFT
    1. Antrag der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart (Aktivitas und AHV) auf Auflösung der Deutschen Burschenschaft
  16. SONSTIGES


1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

 


 

2. Genehmigung der Tagesordnung

 


 

3. Genehmigung des Protokolls des Burschentages 2012

     Das Protokoll des Burschentages 2012 in Eisenach ist allen Mitgliedsvereinigungen zugegangen.
     Die Genehmigung bedarf der einfachen Mehrheit.

 


 

4. Suspendierungs-, Untersuchungs- und Strafverfahren

 


 

5. Verfahren nach Artikel 26 der Verfassung DB

 


 

6. Bestätigung der Entscheidungen des Verbandsrats

 


 

7. Tätigkeitsberichte und Entlastungen

 


 

8. Aufnahmen

 


 

9. Haushalts- und Kassenangelegenheiten

 


 

10. Sonstige Anträge

 


 

10.1 Antrag der Leipziger Burschenschaft Germania (Aktivitas und AHV) zur Einführung der Pflichtmensur

 

Der Burschentag möge beschließen:

1. Art 16, Absatz (4) Satz 3 VerfDB — „Die Selbstständigkeit der einzelnen Burschenschdften umfaßt auch die Entscheidung über die Ausübung der Pflichtmensur.“ ist zu streichen.

2. Art 13, Satz 3 VerfDB — „Die Burschenschaft hält daher ihre Mitglieder zu allen geeigneten Leibesübungen an.“ — ist zu ändern in: „Die Burschenschaft verpflichtet daher ihre aktiven Mitglieder zum Schlagen von mindestens einer Bestimmungsmensur.“

Einführungsbestimmung: Der Beschluß zur Pflichtmensur ist binnen vier Jahren, d.h. bis zum Burschentag 2016, von den Mitgliedsburschenschaften umzusetzen.

 

Begründung:

In den vergangenen Jahren wurde innerhalb der Deutschen Burschenschaft immer wieder über die einenden, gemeinsamen burschenschaftlichen Werte diskutiert. Gleichzeitig wurde im Rahmen dieser Diskussionen offensichtlich, daß es der Deutschen Burschenschaft offenbar immer schwerer fällt, in bestimmten Fragen gemeinsame Ansichten und Werte zu vertreten. Weiters kann man feststellen, daß die Unterschiede und die Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Deutschen Burschenschaft immer offensichtlicher werden, die Ansätze zur Lösung dieser Gegensätze aber bisher keine Verbesserung der Situation gebracht haben.

Die Leipziger Burschenschaft Germania hält daher die Einführung der Pflichtmensur für einen ersten wichtigen Schritt zur Einigung der Deutschen Burschenschaft und zur Schaffung einer weiteren gemeinsamen Grundlage - wenn auch zunächst nur in waffenstudentischer Hinsicht. So kann in pflichtschlagenden Burschenschaften immer wieder festgestellt werden, daß durch die gemeinsame sportliche Betätigung in der Vorbereitung einer Mensur - aber auch durch das Einstehen für den eigenen Bund auf der Mensur - der Zusammenhalt innerhalb einer Burschenschaft signifikant gestärkt werden kann. Einen ähnlichen Effekt läßt die Einführung der Pflichtmensur für die gesamte Deutsche Burschenschaft vermuten.

 


 

10.2 Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft und der Marburger Burschenschaft Rheinfranken (Aktivitas und AHV) auf Neufassung von Art. 9 VerfDB

Vorbemerkung:

Die Kommission, die Artikel 9 der VerfDB neu fassen sollte, ist zu unterschiedlichen Auffassungen über die Neugestaltung dieses Artikels gekommen. Der vorliegende Antrag auf Änderung von Art. 9 VerfDB wird von mehreren Mitgliedern der Kommission, nicht aber von allen getragen. Die VorsDB unterstützt diesen Antrag und stellt ihn daher.

 

Der Burschentag möge beschließen:

Art. 9 VerfDB wird um folgende Absätze ergänzt. Der bisherige Wortlaut von Art. 9 bleibt als Art. 9 Absatz 1 bestehen.

(2) Nur männliche studierende Deutsche können in eine Burschenschaft der Deutschen Burschenschaft aufgenommen werden. Deutscher ist grundsätzlich, wer sich durch Sprache, Kultur und Abstammung als Deutscher auszeichnet.

(3) Bewerber nichtdeutscher Abstammung können nur bei vollendeter Assimilation an das deutsche Volk in eine Burschenschaft der Deutschen Burschenschaft aufgenommen werden. Assimilation liegt vor, wenn ein Bewerber nichtdeutscher Abstammung hinsichtlich Sprache und Kultur nicht von einem Bewerber deutscher Abstammung unterscheidbar ist. Die bloße Integration in die deutsche Gesellschaft reicht für die Aufnahme nicht aus.
(4) Die Feststellung der Vollendung der Assimilation obliegt bei Aufzunehmenden mit Herkunft aus dem abendländischen-europäischen Kulturkreis der aufnehmenden Burschenschaft. Liegt die Herkunft des Aufzunehmenden zumindest teilweise außerhalb des abendländisch-europäischen Kulturkreises, obliegt die Feststellung der Assimilation einem Aufnahmerat aus je vier Aktiven und Alten Herren, die vom Burschentag für vier Jahre gewählt werden. Der Burschentag kann eine Geschäftsordnung für den Aufnahmerat beschließen.


Begründung:

Die Neuregelung von Art. 9 ist erforderlich geworden, weil die auf Urteilen des Rechtsausschusses beruhende bisherige Aufnahmepraxis als unbefriedigend angesehen wurde. Diese sah vor, dass eine Aufnahme dann unproblematisch ist, wenn zumindest ein Elternteil deutsch ist und der Rechtsausschuss im Zweifel eine Entscheidung fällen kann. In der Praxis führte das aber zu Problemen, weil einerseits der Rat des Rechtsausschusses nicht in allen Fällen gesucht wurde, andererseits die Definition der deutschen Herkunft letztlich nur um eine Generation (die Eltern des Bewerbers) verlagert wurde, nicht aber gelöst. Dies führte im burschenschaftlichen Miteinander zu Irritationen über die Frage, ob bestimmte Verbandsbrüder tatsächlich auch ordnungsgemäß aufgenommen wurden. Diese Irritationen haben in mehreren Fällen das Verhältnis der Burschenschafter untereinander schwer belastet.

Eine Neuregelung muss also


a) Eine verbindliche Regelung schaffen, deren Ergebnisse unzweifelhaft sind, damit keine neuen Irritationen aufkommen.


b) Dem Umstand Rechnung tragen, dass einige Burschenschaften vehement die Einführung der Abstammung in den Verfassungstext als Kriterium der Aufnahme eines Bewerbers fordern, andere Burschenschaften aber eine praxistaugliche Regelung verlangen, die ermöglicht „Grenzfälle“ aufzunehmen.


c) Die bisherige Regelung sah vor, nach Eigenschaften der Eltern zu fragen (ist zumindest ein Elternteil deutsch?). Dies hat aber in die Irre geführt: Denn was bei einem Bewerber nicht zweifelsfrei beantwortet werden kann, weil eine allgemein akzeptierte Definition darüber fehlt, was das Wort „deutsch“ eigentlich bedeutet, wird nicht dadurch beantwortet, dass man die Fragestellung ohne Präzisierung einfach bloß eine Generation verschiebt. Hinzu kommt, dass bei genauer Beachtung der bisherigen Regelung hier ein infiniter Regress entstünde, der in der Öffentlichkeit - sachlich falsch - als „Ariernachweis“ bezeichnet wurde. Da auf einem infiniten Regress keine gültige Aussage fußen kann, ist die alte Regelung bereits aus logischen Gründen zurückzuweisen, so dass für eine Neuregelung von Art. 9 ausschließlich vom Bewerber selbst, nicht aber von seinen Eltern etc. auszugehen ist.

Aus diesen drei Grundbedingungen ergeben sich die Motivationen für den Antrag:

1. Es besteht in der gesamten Deutschen Burschenschaft Einigkeit: Nur Deutsche können Mitglied einer Burschenschaft in der DB sein. Dieser Umstand findet Berücksichtigung in Art. 9 II 1 (Neufassung).

2. Die Einführung des „Passprinzips“, also die Bindung der Frage, wer Deutscher ist an das Staatsangehürigkeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (aufgenommen kann ein Bewerber mit bundesdeutschem/österreichischem Pass), löst die Probleme nicht und steht in zumindest partiellem Widerspruch zum Prinzip des volkstumsbezogenen Vaterlandsbegriffs. Aus folgenden Gründen kommt die Einführung eines Passprinzips nicht in Frage:

a. Staatsangehörigkeitsrecht ist ephemer, wir brauchen aber eine langfristige Regelung.


b. Das derzeit in der Bundesrepublik Deutschland geltende Staatsangehörigkeitsrecht entspricht nicht der Überzeugung der Mehrheit der Burschenschafter, da es den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu leicht macht.


c. Auslandsdeutsche finden im Passprinzip keine Berücksichtigung, die Aufnahme von bspw. Südtirolern müsste gesondert geregelt werden.

3. Die im Burschenschafterhandbuch geforderte Trias, dass Deutscher ist, wer sich durch „Sprache, Kultur und Herkunft“ als Deutscher auszeichnet, regelt den Normalfall: Die überwältigende Mehrheit der Bewerber ist im Hinblick auf diese Trias Deutscher und kann aufgenommen werden. Dieser Umstand findet in der Neufassung von Art. 9 II 2 Berücksichtigung.

4. Die sinngemäße Übernahme dieser im Burschenschafterhandbuch seit Jahrzehnten vorhandenen Interpretation in Art. 9 zur Regelung des Normalfalls erscheint klärend und sinnvoll. Die im Verband mitunter zu hörende Lösung, allein auf das „Bekenntnis“ zum deutschen Volk / zu Deutschland abzustellen, stellt keine befriedigende Lösung dar, weil

a. der Begriff „Bekenntnis” für eine den Verband befriedende Lösung zu unterbestimmt („schwammig“) ist; er bedürfte weiterer erläuternder Kriterien, um Rechtsicherheit zu bieten.

b. das alleinige Abheben auf das Bekenntnis einen Bruch mit der jahrzehntelangen Praxis der überwältigenden Mehrheit der Burschenschaften bedeuten würde.

5. Es ist unstrittig, dass Mängel hinsichtlich der Sprache und Kultur keinen Hinderungsgrund darstellen, einen Fuxen aufzunehmen. Im Rahmen der burschenschaftlichen Erziehung ist ein etwaiger Mangel jedoch auszugleichen (also Deutsch zu lernen bzw. die Kenntnis und Pflege deutscher Kultur zu erringen). Dies geschieht in der Verantwortung der Fuxenerziehung einer jeden Burschenschaft; bis zur Burschung und damit zur Vollaufnahme in die DB
muss diese abgeschlossen sein.

6. Ein „Mangel“ hinsichtlich der Abstammung ist schlechterdings nicht ausgleichbar. In der Geschichte der Deutschen Burschenschaft gab es aber immer wieder Fälle, in denen Menschen nichtdeutscher Herkunft Burschenschafter werden konnten. Hinzu kommt, dass eine starre Handhabung eines Abstammungsprinzips nicht in der Lage ist, auf die sich verändernde Gesellschaft zu reagieren. Ebenso bestehen in der Überprüfung der Herkunft in nicht wenigen Fällen Praktikabilitätsprobleme.  Es muss also, will man sowohl der historischen Entwicklung wie der gegenwärtigen Lage gerecht werden, umgrenzte Ausnahmetatbestände geben, in denen Menschen nichtdeutscher Herkunft dennoch Burschenschafter werden können.

7. Es ist eine strikte Unterscheidung zu treffen zwischen der bloßen Integration von Ausländem (also dem Einhalten von dt. Gesetzen, kommunikatorischen Minimalfähigkeiten, Zurechtfinden in der dt. Gesellschaft usw.) und der Assimilation (vollständige Übernahme der deutschen Sprache und Kultur, so dass man am Verhalten den Menschen ausländischer Herkunft nicht vom autochthonen Deutschen unterscheiden kann). Die gelungene Integration allein kann nicht hinreichend für die Aufnahme in eine Burschenschaft sein, da, dieser Unterscheidung folgend, ein gelungen integrierter Bewerber noch stets sprachlich oder kulturell einem anderen Kulturraum verhaftet ist. Nur die vollendete Assimilation kann hinreichend für die Aufnahme sein. Assimilation ist aber ein Vorgang, der individuell höchst unterschiedlich verlaufen kann. Er wird sowohl von subjektiven wie auch objektiven Umständen beeinflusst. Zu den subjektiven Umständen gehört vor allem der tätige Assimilationswille. Zu den objektiven Umständen gehört, dass die Assimilation naturgemäß dann leichter vonstatten geht, wenn man aus einem Kulturraum kommt, der demjenigen, in den man sich assimilieren möchte, eng verwandt ist. Sie ist umso schwerer, je unterschiedlicher die Kulturräume sind.

8. Zu regeln ist der Modus, in welcher Weise darüber entschieden werden kann, ob eine vollendete Assimilation vorliegt. Hier ist die Frage der Reichweite der Bundesautonomie berührt. Die von einigen Verbandsbrüdern vorgeschlagene ausschließliche Regelung dieses Falls durch den betroffenen Bund kann aber nicht vollständig überzeugen: Es sind Regelungen zu treffen, wie der Fall verhindert werden kann, dass ein Bund seiner Verantwortung in der strengen Prüfung dieses Kriteriums nicht nachkommt. Gleichzeitig ist es, angesichts der vermehrt auftretenden Fallkonstellationen nicht praktikabel, jeden Fall einem wie auch immer gearteten Dachverbandsgremium zur Begutachtung vorzulegen. Anders formuliert: Die Verantwortung des Bundes, die Bundesautonomie muss so weit wie möglich, ein Dachverbandseingreifen so wenig wie nötig gestaltet werden. Zwischen beiden Zielen muss ein ausgewogenes Verhältnis geschaffen werden. Dass im Antrag die Bundesautonomie hinsichtlich der Aufnahme leicht begrenzt wird, ist nicht weiter ungewöhnlich: Auch in anderen Fällen (Aufnahme ausschließlich von Studenten bzw. Männern) greift der Dachverband bislang in die Bundesautonomie ein, ohne dass dies beanstandet worden wäre.

9. Darüber hinaus muss für die Burschenschaft, die einen „schwierigen” Kandidaten aufnehmen will, Rechtssicherheit geschaffen werden. Dies geschieht nur durch ein klares Verfahren. Hierfür ist es sinnvoll, eine Institution zu etablieren, die kurzfristig eine Entscheidung fällen kann, die zur Wahrung der Kontinuität aus Alten Herren und Aktiven zusammengesetzt ist und schließlich von anderen Institutionen wie Verbandsrat und Rechtsausschuss unabhängig ist. Diese Institution, der Aufnahmerat kann und muss verbindlich feststellen, ob die Assimilation eines Bewerbers vollendet ist oder nicht. Ihr Urteil hat sowohl von der ratsuchenden Burschenschaft wie auch von den übrigen Burschenschaften akzeptiert zu werden.

10. Fraglich ist daher, welche Fälle in die Bundesautonomie verlagert werden können und welche durch den Dachverband zu beurteilen sind. ln aller Regel wird die Frage der Assimilation bei Bewerbern mit Herkunft aus dem europäisch-abendländischen Kulturkreis unstrittig zu klären sein. Bewerber mit Herkunft aus dem nichteuropäischen, nichtabendländischen Kulturkreis ist die Beurteilung deutlich schwieriger. Es scheint daher sinnvoll, die Grenze der Bundesautonomie an diesem Punkt zu ziehen.

11. Wir empfehlen, dass der Aufnahmerat sich zügig eine Geschäftsordnung erarbeitet. ln dieser müssen Kriterien der Entscheidungsfindung und vor allem Fristen für die Arbeit gestellt werden. Bewerber und aufnehmende Burschenschaften können erwarten, dass eine Prüfung und Entscheidung kurzfristig, d.h. aus unserer Sicht längstens binnen drei Monaten erfolgt. Die Geschäftsordnung ist dann vom nächsten Burschentag zu genehmigen.

 


 

10.3 Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft auf Neufassung Art. 9 VerfDB

Vorbemerkung:

Obwohl der Auftrag für die vom Burschentag gewählte Kommission lautete, für den Burschentag 2013 einen Vorschlag zu erarbeiten, soll aufgrund der Aktualität schon am aoBT 2012 dieses Thema behandelt werden. Da bisher ein gemeinsamer Vorschlag nicht erarbeitet werden konnte, stellt die Vorsitzende Burschenschaft für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder, nämlich die Verbandsbrüder Burchhart, Lindemann, Rösler und Rosenau als Verhandlungsgrundlage folgenden Antrag.

Der Burschentag möge beschließen:

Der Artikel 9, Absatz 1 der Verfassung der DB: „Die Burschenschaft bekennt sich zum deutschen Vaterland als der geistig-kulturellen Heimat des deutschen Volkes. Unter dem Volk versteht sie die Gemeinschaft, die durch gleiches geschichtliches Schicksal, gleiche Kultur, verwandtes Brauchtum und gleiche Sprache verbunden ist.“ wird durch folgenden Text ergänzt:

Absatz 2:
Nur Bewerber, die männliche studierende Deutsche sind, können in eine Burschenschaft der Deutschen Burschenschaft aufgenommen werden. Deutscher ist grundsätzlich, wer sich durch Sprache, Kultur, gleiches geschichtliches Schicksal und Abstammung als Deutscher auszeichnet.

Absatz 3:
Bei Bewerbern, bei denen es einen deutscher Elternteil gibt, der andere Elternteil aber aus dem abendländisch-europäischen Kulturkreis kommt, ist es Aufgabe der Einzel-Burschenschaft, zu entscheiden, ob der Bewerber geeignet ist.

Absatz 4:
Bei Bewerbern, bei denen es einen deutschen Elternteil gibt, der andere Elternteil jedoch aus einem Kulturkreis kommt, der außerhalb des abendländisch-europäischen liegt, ist rechtzeitig vor dessen Burschung (Aufnahme in den inneren Verband) durch eine Einzelfall-Prüfung festzustellen, ob der Bewerber geeignet ist. Eine solche Einzelfallprüfung ist rechtzeitig von der Burschenschaft eines solchen Bewerbers beim Rechtsausschuß der Deutschen Burschenschaft schriftlich nachweisbar anzufordern. Der Rechtsausschuß der Deutschen Burschenschaft hat mit mindestens zwei seiner zum gleichen Zeitpunkt anwesenden Mitglieder innerhalb von sechs Wachen eine solche Einzelfallprüfung durchzuführen und mit einem schriftlichen Entscheid, nur ob ja oder nein, ohne weitere Begründung, abzuschließen. Ein solcher Entscheid ist für alle Burschenschaften bindend.

Absatz 5:
Andere Bewerber sind prinzipiell einer Einzelfallprüfung vor der Burschung zu unterziehen nach den gleichen Richtlinien wie in Absatz 4. Sollte der Rechtsausschuß der Deutschen Burschenschaft bei einem auftauchenden Problem im Falle Absatz 5 zu keinem Ergebnis kommen, ist der Fall unverzüglich dem Verbandsrat der Deutschen Burschenschaft zur Entscheidung zu übertragen.

Begründung:

Die Definition eines Deutschen entspricht dem § 6, Absatz 1 des bundesdeutschen Vertriebenengesetzes 2007, das festhält, daß als wesentliche Kennzeichen des deutschen Volkstums eben die „Merkmale Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur” sind.

Auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum bundesdeutschen Vertriebenengesetz (BVFG-VwV) zum § 6 heißt:

„Die kumulativ zu erfüllenden Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit sind:

  • deutsche Abstammung (Nr. 2.1)
  • ausschließliches Bekenntnis zum deutschen Volkstum [...] oder Zurechnung zur deutschenNationalität nach dem Recht des Herkunftsstaates [...]
  • Bestätigung des Bekenntnisses [...] durch die Fähigkeit der familiären Vermittlung ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache [...] führen zu können (Nr. 2-3)
      Zu Nr. 2.1.: Deutsche Abstammung: Mit Abstammung im Sinne der Vorschrift ist ausschließlich das leibliche Kind (der ersten Generation) gemeint, nicht hingegen Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Zumindest ein Elternteil muß daher die deutsche Staatsangehörigkeit oder die deutsche Volkszugehörigkeit besitzen.“


Es ist daher legitim und sinnvoll, auf die Frage der Abstammung zusätzlich zu den im bisherigen Artikel 9, Absatz 1 der DB-Verfassung genannten Kriterien einzugehen und diese einzufügen.

Da einer der wesentlichsten Grundsätze und Verfassungsbestandteile der Deutschen Burschenschaft der staatenübergreifend wirksame volkstumsbezogene Vaterlandsbegriff ist, ist die Anwendung der Rechtsgrundlage des zitierten bundesdeutschen Gesetzes analog auch im Rahmen der Deutschen Burschenschaft anwendbar, da sich ja Angehörige des Deutschen Volkes in vielen Gebieten Europas (und der Welt) befinden.

Die Schwierigkeit der Aufnahme-Praxis in eine Burschenschaft der Deutschen Burschenschaft entstand in den wenigen Ausnahmefällen der letzten Jahre immer dann, wenn es sich um Bewerber handelt mit einem Elternteil, der nicht dem deutschen Volke angehört.

Dazu ist prinzipiell festzuhalten, daß Bewerber, die gar keinen deutschen Elternteil aufweisen, in den allerseltensten Fällen willens und in der Lage sind, für die Grundsätze der Deutschen Burschenschat und für den volkstumsbezogenen Vaterlandsbegriff einzutreten.
 
Im Europa-Antrags-Beschluß der DB 2010 ist der Begriff Europa u.a. auch geographisch definiert, nämlich z.B. ausdrücklich ohne Türkei. Auch wird darin davon ausgegangen, daß die aus dem abendländisch-europäischen Kulturkreis Kommenden infolge ihrer Erziehung, Herkunft, usw. einem dem deutschen Volke ähnlichen Kulturkreis angehören. Daher ist es wesentlich, ob ein Bewerber mit einem Elternteil aus diesem Bereich willens und in der Lage ist, für die Grundsätze der Deutschen Burschenschaft und für den volkstumsbezogenen Vaterlandsbegriff einzutreten. Dies kann im Zuge der Fuxenzeit von der Einzelburschenschaft beurteilt und entschieden werden. Anders liegt das jedoch bei anderen Bewerbern. Bei solchen muß sowohl der Einzelbund als auch die Gesamtheit der DB-Burschenschaften die Gewähr haben, daß in ihrem Mitgliedsbereich nur solche Personen sind, die willens und in der Lage sind, für die Grundsätze der Deutschen Burschenschaft und für den volkstumsbezogenen Vaterlandsbegriff einzutreten. Eine Entscheidung des DB-Rechtsausschusses ist daher eine Hilfe sowohl für den Entscheidungsanforderer als auch für die Gesamtheit der Mitgliedsburschenschaften der DB.

Es erscheint das Bestmögliche, dem Kreis der gewählten erfahrenen Mitglieder des Rechtsausschusses der Deutschen Burschenschaft die Beurteilung zu überlassen.

Eine in allen Ergänzungsabsätzen ähnliche Textierung erscheint sinnvoll. Es ist für die Deutsche Burschenschaft und ihre Mitgliedsburschenschaften von größtem Wert, daß sich alle an das gemeinsam beschlossene Regelwerk, d.h. die Verfassung der Deutschen Burschenschaft und deren Grundsätze halten. Nur auf einer solchen gemeinsamen Grundlage kann der Verband Deutsche Burschenschaft in gegenseitigem Vertrauen der Mitgliedsburschenschaften agieren.

Ein als richtig erkanntes, gemeinsam beschlossenes Regelwerk kann auch keinen Eingriff in die Einzelautonomie der Mitgliedsburschenschaften bedeuten, da das Verlassen aufeinander ein grundlegender Baustein gemeinsamen Handelns in einem Verband ist.

Daher ist es sinnvoll und wichtig, die erkannten Probleme auch im Bereich der Aufnahmekriterien in eine Mitgliedsburschenschaft der Deutschen Burschenschaft einer Regelung zuzuführen.

 


 

10.4 Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf Aufhebung des Rechtsausschussgutachtens vom 15.06.2011

 

Der Burschentag möge beschließen:

Das Rechtsausschussgutachten vom 15.06.2011 wird aufgehoben. Betreffend die Aufnahme von Mitgliedern in eine Mitgliedsvereinigung innerhalb der Deutschen Burschenschaft gilt Art. 9 VerfDB. Sofern Zweifel auftauchen, ob ein Student als Mitglied einer Burschenschaft aufgenommen werden kann, hat daher eine Überprüfung im Einzelfall zu erfolgen. Gemäß Art. 40 Abs. 1 VerfDB ist der Rechtsausschuss zu dieser Überprüfung aufgerufen.

Begründung:

Die antragstellende Burschenschaft erachtet es als nicht förderlich, in einer Frage, die die Grundfesten der Deutschen Burschenschaft in ihrem innersten Kern berührt, eine Entscheidung durch den Rechtsausschuss herbeizuführen. Der Verband muss die Kraft aufbringen, eine derart wichtige Frage an der richtigen Stelle zu lösen.

Diese kann nur der Burschentag sein.

 

Das Rechtsausschussgutachten hat durch seine Auslegung der Art. 2 i.V.m. Art. 9 VerfDB in Widerspruch zu seiner gem. Art. 40 Abs. 3 VerfDB erteilten Aufgabe die Mitgliedsvereinigungen nicht über eine Rechtslage unterrichtet, sondern vielmehr eine faktische Neuschaffung von Rechtsnormen bedeutet, zu welcher der Rechtsausschuss als überprüfendes - und gerade nicht als rechtsetzendes - Organ nicht befugt ist.

Gemäß Art. 29 Abs. 4, 2. Satz VerfDB können Rechtsausschussbeschlüsse vom Burschentag mit 3/4 Mehrheit aufgehoben werden. Daher wird der Antrag gestellt, dass das Rechtsausschussgutachten vom 15.06.2011 aufgehoben wird.


 

10.5 Antrag der Burschenschaft Hansea-Alemannia Hamburg (AHV) auf Aufhebung Artikel 33 Abs. 5 VerfDB

 

Der Burschentag möge beschließen:

Artikel 33 (5) 2 wird aufgehoben.
Bisher (Artikel 33 (5)):

Das Stimmrecht ruht
2. für Altherrenverbände, die außerordentliche Mitglieder sind; es ruht jedoch nicht
a.) bei Beschlüssen über finanzielle Fragen, durch die sie selbst betroffen sind (Art. 55 und 55) - Festsetzung van Beiträgen und Umlagen -
b.) bei Beschlüssen, die die Auflösung der Deutschen Burschenschaft betreffen;

Begründung:

Eine Begründung erfolgt mündlich.

 


 

10.6  Antrag der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart (Aktivitas und AHV) auf Änderung der VerfDB zur Kopplung des Stimmgewichtes an die Mitgliederstärke einer Mitgliedsburschenschaft

Der Burschentag möge beschließen:

Artikel 33, Abs. (3), verletzter Satz, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Jede Aktivitas einer Burschenschaft hat für je 8 angefangene Mitglieder eine Stimme‚ jeder Altherrenverband einer Burschenschaft hat für je 80 angefangene Mitglieder eine Stimme, Grundlage ist die jeweils letzte Stärkemeldung, die beim Schatzmeister vor dem Termin des betreffenden Burschentags abgegeben wurde.

Begründung:

Um die Mehrheitsverhältnisse der Mitglieder der Burschenschaften abzubilden, bedarf es einer Stimmengewichtung. Da die Finanzierung der Deutschen Burschenschaft auf Mitgliedsbeiträgen der einzelnen Verbandsbrüder basiert, muss auch die Mehrheitsmeinung auf diese Grundlage gestellt werden. Dabei wird eine Gewichtung erzielt, die dem Umstand Rechnung trägt, daß sich die Deutsche Burschenschaft als Jugendbewegung versteht.

 


 

10.7 Antrag der Münchener Burschenschaft Arminia-Rhenania auf Reformierung der VerfDB im Bereich des Strafsystems

 

Der Burschentag möge beschließen:

1. Art. 57 VerfDB wird ergänzt um

(3) Eine Liste besonders und in jedem Falle strafwürdigen Verhaltens wird als Addendum zur Verfassung der Deutschen Burschenschaft vom Burschentag beschlossen. In dieser Liste finden sich auch Mindeststrafen, die für derlei Verhalten zu verhängen sind.

2. Der zu erstellende Katalog soll von einem vom Burschentag zu wählenden Gremium von neun Verbandsbrüdern unter Einbeziehung des Rechtsausschusses erarbeitet und vom Burschentag 2013 ratifiziert werden.

Begründung:

Das heutige Strafverfahren ist unbefriedigend, schwerfällig und langatmig. Im Übrigen bietet es keine Rechtssicherheit. Jedoch kommt es immer wieder zur Vorfällen durch Verbandsburschenschaften und Verbandsbrüder, die durchaus vergleichbar und unter gemeinsamen Topoi subsumierbar sind (vgl. die hinlänglich bekannten Entgleisungen diverser Vbr2 und Verbandsburschenschaften in den letzten 10 Jahren).

Im Sinne der Arbeitssicherheit für die Verbandsspitze, die Rechtssicherheit für die Mitglieder und im Sinne transparenter Verbandsarbeit soll hier ein Katalog geschaffen werden, der Verfehlungen klar benennt und auch die von der Deutschen Burschenschaft zu verhängenden Strafen spezifiziert.


 

10.8  Antrag der Freiburger Burschenschaft Teutonia (AHV) zur Verschärfung des Strafrechts bei Äußerungen und/oder Aktionen, durch die das Ansehen der Deutschen Burschenschaft in der Öffentlichkeit geschädigt wurde

Der Burschentag möge beschließen:

1. Art. 25 Abs. 2 entfällt.
Begründung: Umsetzung der Strafverschärfung und redaktionelle Anpassung an Art. 58 und 59.

2. In Artikel 57 Abs. 1 wird nach dem Wort „verletzen“ der Klammerzusatz „(strafbare Handlungen)“ eingefügt.
Begründung: Redaktionelle Klarstellung.


3. Artikel 57 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Strafbare Handlungen eines Mitglieds einer Mitgliedsvereinigung werden der betreffenden Mitgliedsvereinigung direkt zugerechnet und unterliegen insoweit der dem Burschentag zustehenden richterlichen Gewalt.”
Begründung: Ausdehnung der Strafbefugnis des Burschentages auf die Altherrenschaften und redaktionelle Anpassung.

4. Artikel 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Satz „Der Verbandsrat entscheidet, ab das Untersuchungsverfahren eingeleitet wird”, wird gestrichen und ersetzt durch den Satz: „Ein Untersuchungsverfahren darf maximal drei Monate dauern.
Begründung: Redaktionelle Anpassung und Verfahrensbeschleunigung.


5. Artikel 59 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Kommt die Vorsitzende Burschenschaft bei Strafverfahren gemäß Artikel 57 Abs. 2 zu dem Ergebnis, dass eine erhebliche Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft in der Öffentlichkeit oder ein schwerer Verstoß insbesondere gegen einen der Artikel 4 bis 10 der Verfassung der Deutschen Burschenschaft vorliegt, hat sie die betreffende Mitgliedsvereinigung aufzufordern, das entsprechende Mitglied abzugeben. Kommt die betreffende Mitgliedsvereinigung dieser Aufforderung nicht nach, kann der nachfolgende Burschentag den Ausschluss der betreffenden Mitgliedsvereinigung beschließen.”
Begründung: Umsetzung der Strafverschärfung und Anpassung an die in Artikel 26 und in 33 Abs. 2 geforderte einfache Mehrheit.

Begründung:

In der jüngeren Vergangenheit wurde das Ansehen der Deutschen Burschenschaft in der Öffentlichkeit durch das Verhalten einzelner Verbandsbrüder beschädigt. Dazu zählten sowohl Alten Herren als Aktive. Das Verhalten dieser Verbandsbrüder wurde als das Verhalten der Deutschen Burschenschaft angesehen. Auf diese Weise wurde der Deutschen Burschenschaft ein Schaden zugefügt. Es war kaum möglich, eine Mitgliedsvereinigung wegen ihres Verhaltens zur Rechenschaft zu ziehen.

Künftig soll es möglich sein, strafbare Handlungen eines Mitglieds einer Mitgliedsvereinigung der betreffenden Mitgliedsvereinigung direkt zuzurechen. Es ist daher unerheblich, ob die Schädigung durch einen Aktiven oder einem Alten Herrn erfolgte.

Gleichzeitig ist künftig auf Antrag einer Mitgliedsvereinigung ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, die bisherige Entscheidung durch den Verbandsrat, ob überhaupt ein Untersuchungsverfahren eingeleitet werden, soll entfallen. Ferner soll künftig das Verfahren schneller als bisher abgewickelt werden.

Die in der Verfassung in den Artikel 59 VerfDB vorgesehenen Strafen sollen erhalten bleiben, jedoch soll die Mehrheit für die Annahme der Strafanträge gemäß Artikel 59 Abs. 1 Ziffern 3 - 5 VerfDB dem bisherigen Widerspruchsrecht bei Selbstausschluss sowie der allgemeinen Bestimmung von Artikel 33 Abs. 2 erster Halbsatz angeglichen werden sowie (einfache Mehrheit.)

 


 

10.9 Antrag der Münchener Burschenschaft Franco-Bavaria (Aktivitas und AHV) auf Änderung Artikel 58 VerfDB zum Ausschluss von Burschenschaften nach schwerwiegender Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft

 

Der Burschentag möge beschließen:

Art 58 der Satzung der DB wird wie folgt geändert:
Nach dem dritten Absatz wird folgender Abs. 4 angefügt:

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann im Folge einer schwerwiegenden Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft auf Antrag eines Organs der Deutschen Burschenschaft oder einer Mitgliedsvereinigung durch den Burschentag der Ausschluss einer Mitgliedsvereinigung auch ohne vorausgegangenes Untersucnungsverfahren verhängt werden, wenn der zu Grunde liegende Sachverhait offenkundig ist. Bei Ablehnung des Antrags wird die Sache an den Verbandsrat verwiesen.

Begründung:

Nach derzeitiger Satzungslage ist zwingende Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe gegen eine Mitgliedsorganisation, auch für einen Ausschluss, die vorgeschaltete Durchführung eines Untersuchungsverfahrens. Ob ein solches Verfahren eingeleitet wird, entscheidet ausschließlich der Verbandsrat (Art. 58 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Satzung). Gegen dessen Entscheidungen sieht die Satzung kein Rechtsmittel vor. Wenn der Verbandsrat die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens ablehnt, ist der zu Grunde liegende Antrag damit abschlägig entschieden.

Nach Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens durch den Verbandsrat liegt die Durchführung des Verfahrens bei der Vorsitzenden. Diese legt, wenn eine strafbare Handlung vorliegt, das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens dem Burschentag mit einem Antrag nach Art. 59 vor (Art. 58 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2). Diesen konkreten Antrag kann der Burschentag annehmen oder ablehnen, er kann aber nicht das Strafmaß ändern. Damit entscheidet faktisch die Vorsitzende über das Strafmaß.

Die in diesen Umständen liegende inhaltliche und zeitliche Unwägbarkeit kann und muss bei arbeitsteiliger Zuständigkeit verschiedener Verbandsorgane im Sinne der Praktikabilität der Klärung von Vorwürfen grundsätzlich hingenommen werden. Das kann aber nicht mehr gelten, wenn durch Tatsachen erhärtete, schwerwiegende Verfehlungen mit verbandsschädigendem oder satzungswidrigem Inhalt im Raum stehen und dem Burschentag bekannt sind, die den Ausschluss der betroffenen Mitgliedsorganisationen rechtfertigen können. In einem solchen Fall muss der Burschentag als oberstes Organ der Deutschen Burschenschaft zu ihrem und zum Schutz von deren Mitgliedsorganisationen das Recht einer unmittelbaren und damit zeitnahen Entscheidung über die Verfehlungen haben, wenn der Sachverhalt offenkundig ist. Ob er das ist, entscheidet der Burschentag durch seine Abstimmung über den Antrag mit.

Satz 2 des Änderungsantrags will die Überleitung der Angelegenheit in das ordentliche Verfahren gemäß derzeitiger Satzungslage gewährleisten, wenn der Burschentag dem Ausschlussantrag nicht zugestimmt hat.


 

10.10 Antrag der Stuttgarter Burschenschaft Ghibellinia (Aktivitas und AHV) auf Änderung Artikel 58 Abs. 4 VerfDB zur Einleitung eines Untersuchungsverfahrens durch den Burschentag bei verbandschädigendem Verhalten 

 

 Der Burschentag möge beschließen:

Artikel 58 der Verfassung der Deutschen Burschenschaft wird um Absatz (4) wie folgt ergänzt:

Gegen Mitgliedsbünde der Deutschen Burschenschaft, die durch Äußerungen oder Aktionen des jeweiligen Bundes oder durch deren Mitglieder einen Verstoß im Sinne von Artikel 5 7 der Verfassung der Deutschen Burschenschaft oder gegen einen Beschluss des Burschentags begangen haben und damit den Verband intern oder extern geschädigt haben, wird durch den Beschluss des Burschentags ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, welches maximal 3 Monate dauern darf. Stellt das Untersuchungsverfahren die Schuld an einer internen oder externen Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft fest, wird der jeweiligen Burschenschaft empfohlen, ihr Mitglied, welches den Verstoß im Sinne von Artikel 57 begangen hat abzugeben. Wird dieser Empfehlung nicht
nachgekommen, so beschließt der nächste Burschentag den Ausschluss des betroffenen Bundes.

Begründung:

Die Stuttgarter Burschenschaft Ghibellinia ist außerordentlich besorgt wegen des inneren Zustands der Deutschen Burschenschaft und wegen des durch unterschiedliche in die Öffentlichkeit gelangte Sachverhalte beeinträchtigten Ansehens der Deutschen Burschenschaft in der Presse, wie auch im Umfeld traditionell mit der DB befreundeter, farbentragender, das Lebensbundprinzip bejahender Korporationsverbände.

Den inneren Zusammenhalt angreifende Vorgänge sehen wir beispielsweise darin, wenn Burschenschaften oder Burschenschafter über den Burschentag, den Rechtsausschuss, oder über Artikel in den Burschenschaftlichen Blättern in die Autonomie der Mitgliedsburschenschaften bezüglich der Aufnahmekriterien eingreifen wollen: gemeint ist hier unter anderem eine Festschreibung eines für alle Mitgliedsburschenschaften verbindlichen Abstammungsprinzlps. Unsere Burschenschaft respektiert solche Festlegungen im Rahmen der Regelungen der Satzungen für die Aufnahme in einzelnen IVlitglledsburschenschaften, sie respektiert allerdings ebenso Aufnahmekriterien in anders denkenden Burschenschaften, bei denen das Überzeugungsprinzip Vorrang hat. Wir meinen damit ausdrücklich nicht nur Toleranz im Sinne von Duldung, sondern unabdingbaren Respekt für andere Auffassungen, solange die Einzelburschenschaften zu den Grundsätzen und den Regelungen der Verfassung der DB stehen und für diese eintreten.

Das Ansehen der DB im korporatiosstudentischen Umfeld und der Hochschulaffentlichkeit, sowie in der Presse, wird unter anderem dann erheblich geschädigt, wenn Mitgliedsvereinigungen oder deren Mitglieder, für deren Aktionen ja bekanntlich die ganze DB haftbar gemacht wird, durch unsinnige, rassistische oder historisch an den Nationalsozialismus anknüpfende Einlassungen die Sachbasis für Angriffe auf die gesamte Burschenschaft und deren Mitglieder liefern.

Diese Vorgänge sind allen bekannt und brauchen hier nicht im Einzelnen aufgelistet zu werden.

 

Uns geht es nun darum, im lnteresse der Deutschen Burschenschaft den Schrumpfungsprozess im Gesamtverband aufzuhalten und hoffentlich in der näheren Zukunft umzudrehen. Weiterhin wollen wir bei Vorgängen, welche den ganzen Verband und die Burschenschaft schädigen, rascher zu einer Klärung kommen, als dies bisher möglich ist. Regelungen in diesem Sinne sollten im Interesse aller Burschenschaften sein. Sie sollten vor allem auch für solche Burschenschaften, die sich bereits Gedanken über einen Austritt aus dem Verband machen, ein Signal sein, dies zu überdenken, wenn eine Mehrzahl der Mitgliedsvereinigungen zu erkennen gibt, dass ihre Besorgnis über den Zustand unseres Verbands respektiert wird.

 


 

10.11 Antrag der Münchener Burschenschaft Arminia-Rhenania auf Ergänzung der VerfDB im Bereich Strafen

 

Der Burschentag möge beschließen:

Art. 59 VerfDB wird ergänzt um

(3) Erhält eine Burschenschaft in einem Zeitraum von zehn Jahren drei Verweise durch den Burschentag, gilt sie durch den dritten Verweis als ausgeschlossen.

Anmerkung: Die folgenden Ziffern verschieben sich entsprechend.


Begründung:

Die schlechte Wahrnehmung in der Öffentlichkeit der Deutschen Burschenschaft ist nicht zuletzt auch dem Fehlverhalten einzelner Verbandsbrüder geschuldet. Mit ihr einher geht eine laufende Nabelbeschau und interne Zwistigkeiten. Um die Deutsche Burschenschaft nicht weiter über Jahre hinweg in Lethargie und internen Kämpfen erstarren zu lassen, muss grobes Fehlverhalten einzelner Verbandsbrüder von den Mitgliedsburschenschaften geahndet werden. Sollte dies nicht der Fall sein und derlei Verhaltensweisen geduldet werden, muss auch sie sanktioniert werden.

Einer Burschenschaft, der in einem Zeitraum von nur zehn Jahren (in der Regel also 2-3 Aktivengenerationen) derartig gewichtige, dem Ansehen der Deutschen Burschenschaft schadende und der burschenschaftlichen Arbeit zuwiderlaufende Verfehlungen nachgewiesen und vom Burschentag mit einem Verweis geahndet werde offenbart, dass ihr die internen Selbstreinigungskräfte fehlen und sie nicht ausreichend in der Lage ist, burschenschaftlich auf ihre Mitglieder einzuwirken.

Da in der Folge davon auszugehen ist, dass dieser Bund weiterhin ein Bremsklotz für die Deutsche Burschenschaft und Ihre Arbeit bedeuten wird, ist es unerlässlich, dass diese ihre internen Probleme löst, ohne permanent den gesamten Verband in Sippenhaft zu nehmen. Dies erreicht man am ehesten, dem Bund die Last und Verantwortung für im Verband mitorganisierten Bünde durch Ausschluss zu nehmen und damit diesem Bund die Gelegenheit gibt, seine Kräfte ganz auf die Verbesserung der internen personellen Strukturen zu verwenden.

 


 

10.12 Antrag der Hamburger Burschenschaft Germania (Vorsitzende Burschenschaft der Burschenschaftlichen Gemeinschaft) und der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn auf Verkürzung von Untersuchungsverfahren

 

Der Burschentag möge beschließen:

§ 58 (2) der Verfassung der Deutschen Burschenschaft wird wie im Folgenden ergänzt:

Alt:
[...] Die Vorsitzende führt das Untersuchungsverfohren durch [...]

Neu:
[...] Die Vorsitzende führt das Untersuchungsvelfohren innerhalb von drei Monaten durch [...]

Begründung:

In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Untersuchungsverfahren, die nahezu alle eingestellt werden mußten. Zum Teil wurden Untersuchungsverfahren nach über fünf Jahren eingestellt, da sich die konkreten Untersuchungen nicht mehr rekonstruieren ließen. In einem Fall wurden Zeugen erstmalig nach über 1 1/2 Jahren gehört, obwohl ihre Zeugenschaft seit Beginn des Untersuchungsverfahrens bekannt war. Der Verband mußte sich nicht zuletzt durch zögerlich durchgeführte Untersuchungsverfahren den Ruf gefallen lassen, er habe an der Verfolgung von unbotmäßigem Verhalten kein tatsächliches Interesse. Einer solchen Sichtweise muß entschieden entgegen getreten werden - nicht zuletzt durch ein zeitnah geführtes Untersuchungsverfahren. In Zeiten von E-Post muß es möglich sein, Untersuchungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu führen, selbst bei mehrfach nötiger Korrespondenz. Es ist im Interesse des Verbandes und natürlich auch der Beschuldigten, Untersuchungsverfahren schnellstmöglich durchzuführen, um Wiederholungsgefahr vorzubeugen und Taten zu ahnden oder auch den/die Beschuldigten freizusprechen. Es kann nicht sein, daß Untersuchungsverfahren unter wechselnder Beteiligung der Vorsitzenden mehrere Jahre geführt werden und Beschuldigte ebenso lange einem schwebenden Verdacht unterliegen.

 


 

10.13 Antrag der Münchener Burschenschaft Franco-Bavaria (Aktivitas und AHV) auf Ausschluss der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Alte Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn wird gemäß Art. 58 Abs. 4 der Satzung der Deutschen Burschenschaft (vgl. entsprechenden Antrag zum außerordentlichen Burschentag 2012) aus der Deutschen Burschenschaft ausgeschlossen.

Begründung:


Die Alte Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn hat dem Ansehen der Deutschen Burschenschaft schwersten Schaden zugefügt. Die diesbezüglichen Vorkommnisse sind dem Burschentag bekannt.

 

Nicht nur in der medialen Öffentlichkeit sondern auch in Universitätskreisen und im Korporationswesen hat die Deutsche Burschenschaft als Folge schwer an Ansehen und Reputation verloren und ihre Attraktivität für junge Studenten in unerträglichem Maße eingebüßt.

Den festzustellenden eingetretenen Schaden kann auch die zwar anerkennenswerte, aber viel zu spät erfolgte Entschuldigung der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn auf dem Burschentag 2012 nicht mindern.

Die Mitgliedsvereinigung ist dafür verantwortlich, das bundesinterne Konflikte in der Öffentlichkeit und vor der deutschen Justiz ausgetragen und schwere negative Folgen mindestens billigend in Kauf nehmende Einzelmeinungen publiziert wurden, die das negative Erscheinungsbild der Deutschen Burschenschaft in der Öffentlichkeit verstärkten. Hierdurch wurden die Deutsche Burschenschaft und alle ihre Mitgliedsvereinigungen nachhaltig diskreditiert.

Hierbei ist es unerheblich, ob der Bund insgesamt oder einzelne Mitglieder des Bundes den Schaden verursacht haben, da es an einer unverzüglichen Reaktion des Bundes auf das Verhalten seiner Mitglieder, die durchaus noch den Schaden hätten mindern können, bis zuletzt mangelte.

Die Alte Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn kann die Zeit außerhalb des Dachverbandes nutzen, um sich intern neu zu ordnen.


 

10.14 Antrag der Vereinigten Berliner Burschenschaft Thuringia (AHV) auf Ausschluss der Münchener Burschenschaft Danubia

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Münchener Burschenschaft Danubia wird wegen wiederholter Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft (DB) durch die Mitgliedsvereinigung selbst sowie einzelne ihrer Mitglieder gem. § 58 Abs. 4 der Satzung der DB (vgl. den entsprechenden Antrag zum a. o. BT) aus der DB ausgeschlossen.

Begründung:

Die Burschenschaft Danubia ist mehrfach (2001 bis 2006) und erneut 2011 als „erwähnenswerte rechtsextreme Organisation“ in bayrischen Verfassungsschutzberichten genannt. Im Verfassungssschutzbericht 2011 werden Kontakte zur Münchener Neonazi-Szene genannt. Aktivisten der Neonaziszene haben mehrfach an Veranstaltungen der Danubia teilgenommen. Zu Vorträgen auf dem Haus Danubia werden seit Jahren rechtsextreme Vortragende - u. a. Stäglich, Krebs, Deckert und Schwab - eingeladen.

Folge dieser Vorfälle ist, dass der bayrische Innenminister künftig die Münchener Burschenschaft nicht mehr zu den Trauerfeierlichkeiten anlässlich des Volkstrauertages zulassen will.

Die Danubia übernahm das Mitglied Nolte, nachdem dieser einem farbigen Vbr. beim BT 2010 eine Banane überreichen wollte und aus diesem Grunde aus der Aachener B! Libertas ausgeschlossen wurde. Danubia deckte somit dieses rassistisch motivierte Verhalten.

Das Mitglied Dusswald hat in der Zeitschrift „Aula“ 03/2012 sowohl rassistische Angriffe und Beleidigungen gegen einen Vbr. als auch Beleidigungen gegen den Rechtsausschuss der DB veröffentlicht. Dusswald hat bewusst die Öffentlichkeit gewählt, um der DB zu schaden. Die Danubia verstößt damit gegen den Beschluss des Burschentages 2010 „rassistischen Tendenzen, wo immer sie auftreten mögen, energisch entgegen zu treten“.

Die Vielzahl dieser Vorfälle macht es unerlässlich, die Danubia aus der DB auszuschließen, um gegenwärtigen und künftigen Schaden von der DB abzuwehren.


 

10.15 Antrag der Braunschweiger Burschenschaft Germania (AHV) auf Ausschluss der Burschenschaft Dresdensia-Rugia zu Gießen

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Burschenschaft Dresdensia-Rugia zu Gießen wird wegen anhaltender Schädigung des Ansehens der Deutschen Burschenschaft (DB) gem. §58, Abs.4 der Satzung der DB (vgl. entsprechenden Antrag zum a.o. BT) aus der DB ausgeschlossen.

Begründung:

Wir stellen diesen Antrag als Mitglied der IBZ in dem Bestreben, uns zur Mitgliedschaft von Burschenschaftern in der NPD und deren Aktivitäten zum Schaden des Rufes der Burschenschaft abzugrenzen.

Die B! Dresdensia-Rugia, einzige DB-Burschenschaft vor Ort, ist in Gießener Korporationskreisen isoliert. Sie wurde aus der „Arbeitsgemeinschaft Gießener Korporationsstudenten” (AGS), einem Zusammenschluß von ca. 20 Studentenverbindungen, ausgeschlossen, weil sie gegen §3 der Satzung verstößt: „Mitglied kann nicht sein, wer radikales oder extremistisches Gedankengut oder Verhalten pflegt oder duldet.“

Ein Versuch der B! Dresdensia-Rugia, sich gegen die negative, sie dem Rechtsextremismus zuordnende Berichterstattung in den Medien zu wehren, schlug fehl: Der Deutsche Presserat hat im August 2007 entschieden, dass die B! Dresdensia-Rugia als „NPD-nah“ und „ultrarechts“ bezeichnet werden darf.

Dieser von Dresdensia-Rugia in Gießen begründete Ruf wird von der in Hannover vor wenigen Jahren neu gegründeten Aktivitas durch ihr Auftreten in Burschenschafterkreisen fortgesetzt.

 


 

10.16 Antrag der Hamburger Burschenschaft Germania (Vorsitzende Burschenschaft der Burschenschaftlichen Gemeinschaft) und der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn zur Überprüfung gestellter Anträge auf Satzungskonformität durch den Rechtsauschuss

 

Der Burschentag möge beschließen:


§ 40 (3) der Verfassung der Deutschen Burschenschaft wird wie im Folgenden ergänzt:

Alt:
Der Rechtsausschuß erstattet ferner auf Antrag Rechtsgutachten über die Auslegung von Bestimmungen der Verfassung und der bestehenden Ordnungen sowie über andere der Deutschen Burschenschaft betreffende Rechtsfragen. Die von ihm erstatteten Rechtsgutachten dienen den Organen, Amtsträgern, Verbandsobmännern und Mitgliedsvereinigungen zur Unterrichtung über die Rechtslage.

Neu:
Der Rechtsausschuß erstattet ferner auf Antrag Rechtsgutachten über die Auslegung von Bestimmungen der Verfassung und der bestehenden Ordnungen sowie über andere der Deutschen Burschenschaft betreffende Rechtsfragen. Die von ihm erstatteten Rechtsgutachten dienen den Organen, Amtsträgern, Verbandsobmännern und Mitgliedsvereinigungen zur Unterrichtung über die Rechtslage. Außerdem überprüft der Rechtsausschuß die zum Burschentag eingereichten Anträge auf Konformität mit der Verfassung der Deutschen Burschenschaft. Diese Prüfung hat vor Drucklegung der Tagungsunteriagen zu erfolgen. Nicht satzungskonforme Anträge sind den Antragstellern als solche mitzuteilen. Eine Aufnahme nicht satzungskonformern Anträge in die Tagungsunterlagen erfolgt nicht.

Begründung:

In den vergangenen Jahren wurden mehrfach nicht satzungskonforme Anträge zum Burschentag gestellt, die bereits ab Bekanntwerden der Tagungsunterlagen von der Presse und auch Verbands intern aufgegriffen wurden und zum Teil zu unnötigen Diskussionen führten, obwohl sie ohnehin keine Aussicht auf Umsetzung hatten. Es wäre somit hilfreich, wenn der Rechtsausschuß bereits im Vorfeld Anträge auf ihre Verfassungskonformität prüfen würde. Die Institution des vorabprüfenden Rechtsgremiums gibt es in ähnlicher Weise auch bei anderen Verbänden und hat sich bei diesen sehr bewährt. Ferner würden Anträge künftig nicht erst auf dem Burschentag durch den Rechtsausschuß geprüft, so daß die regelmäßig dafür verwendete Zeit eingespart werden kann.


 

10.17 Antrag der Burschenschaft Normannia-Nibelungen zu Bielefeld (Aktivitas und AHV) zur Erstellung eines Verbandsreformkonzeptes durch den Verbandsrat

 

Der Burschentag möge beschließen:

Der Verbandsrat wird beauftragt, dem ordentlichen Burschentag 2013 ein Konzept für eine Verbandsreform vorzulegen, welches den Erfordernissen einer Entlastung der Vorsitzenden Burschenschaft und der Verringerung der Ausgaben des Verbandes, dem Bedürfnis, auf das Fehlverhalten einzelner Verbandsbrüder angemessen zu reagieren, sowie den internen und externen Kommunikationsdefiziten der DB angemessen Rechnung trägt.

Begründung:

Die auf dem Burschentag 2001 beschlossene Verfassungsreform hat nicht, jedenfalls nicht im erhofften Ausmaß, zu einer Lösung der Probleme der DB geführt:

a) Die Suche nach einer Vorsitzenden Burschenhaft gestaltet sich von Jahr zu Jahr schwieriger. Dies nicht nur wegen der mangelnden Bereitschaft in schwierigen Zeiten schwierige Aufgaben zu übernehmen, sondern leider auch zu oft an mangelnder Mannstärke in den Aktivitates, die somit nicht die Arbeit einer Vorsitzenden stemmen können. Aufgrund der demographischen und somit auch finanziellen Entwicklung des Verbandes bedarf es eines schlanken und effektiven Vorstandes, welcher längerfristig die Geschicke der DB lenkt und die Vorsitzende Burschenschaft von Aufgaben entlastet. Alle Ausgaben des Verbandes müssen auf den Prüfstand.

b) Es hat sich in den letzten Jahren verstärkt gezeigt, dass es immer wieder einzelne Verbandsbrüder sind, die sich unburschenschaftlich, nicht verbandsbrüderlich oder in anderer Hinsicht verbandsschädigend verhalten. Dennoch wurden die Verantwwortlichen oftmals nicht oder nur unzureichend zur Rechenschaft gezogen, Dies ist auch strukturell begründet, da sich die Verbandsstrafgewalt nach Art. 57 ff. VerfDB nur auf die Mitgliedsvereinigungen erstreckt und das Strafverfahren häufig nach langer Zeit im Sande verläuft. Dem kann grundsätzlich alternativ oder kumulativ durch folgende Maßnahmen begegnet werden: Einerseits kann das Untersuchungsverfahren nach Art. 58 VerfDB gestrafft werden. Andererseits können trotz des Grundsatzes, dass Strafen nur gegen Mitglieder verhängt werden dürfen (vgl. BGHZ 29, 352), Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass auch Burschenschafter, also Personen, die nicht selbst Mitglied des nicht rechtsfähigen Vereins „Deutsche Burschenschaft“ sind, deren Disziplinargewalt unterstehen (vgl. BGHZ 128, 93). Dabei muss jedoch dem Grundsatz der Selbständigkeit der Mitgliedsvereinigungen (Art. 16 Abs. 4 VerfDB) angemessen Rechnung getragen werden.

c) Die bereits bestehenden kommunikativen Institutionen der Deutschen Burschenschaft müssen professionalisiert und binnenpluraler ausgestaltet werden. Wir können uns hierzu beispielsweise Reformen der nachfolgenden Institutionen vorstellen, die den Verbandsrat in seinen Überlegungen unterstützen sollen:

  • Ähnlich wie die bereits erfolgreich eingeführten Fortbildungsseminare sollen dauerhaft Regionalkonferenzen stattfinden, um regelmäßig Stimmungsbilder, aktuelle Themen und verbandspolitische Desiderate in der Fläche der DB einzuholen. Die Ergebnisse dieser Regionalkonferenzen sind in den direkt nachfolgenden Schnellinformationen für jeden Verbandsbruder zugänglich zu machen.Dadurch können Entwicklungen, die nicht dem Grundkonsens und Interesse derDB entsprechen, früher identifiziert und thematisiert werden. Der Burschentag kann so sinnvoll vorbereitet werden. Die Regionalkonferenzen eines Jahres sollten in den Burschenschaftlichen Blättern zusammenfassend analysiert und die Ergebnisse dargestellt werden.
  • Die Burschenschaftlichen Blätter sollten durch ein Herausgebergremium binnenpluraler gestaltet werden. Verbandsbrüder, die sich in diesem Herausgebergremium engagieren, sollten nicht demselben Interessenverband oder Kartell angehören. Mindestqualifikationen für diese Ämter sollten dem Burschentag nachgewiesen werden.
  • Dem Pressesprecher sollte ebenfalls ein binnenplurales Gremium beigestellt werden, so dass sich die vielfältigen Aufgaben einer professionellen Öffentlichkeitsarbeit auf mehrere Schultern verteilen und gleichzeitig in dieser Gruppe bündeln. Verbandsbrüder, die sich in diesem Herausgebergremium engagieren sollten nicht demselben Interessenverband oder Kartell angehören. Mindestqualifikationen für diese Ämter sollten dem Burschentag nachgewiesen werden.

Der Krise der DB kann und muss (auch) durch eine erneute Verbandsreform begegnet werden. Der Verbandsrat soll beauftragt werden, dem Burschentag ein entsprechendes Konzept vorzulegen.

 


 

10.18 Antrag der Burschenschaft Normannia zu Heidelberg auf Einsetzen einer Kommission zur Verbandsreform

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft setzt eine Kommission aus 15 Verbandsbrüdern ein deren Mitglieder durch Wahlen zu bestimmen sind. Auftrag dieser Kommission ist es, bis zum ordentlichen BT 2014 einen umfassenden satzungsändernden Antrag zu erarbeiten und vorzulegen, in welchem zur Verwirklichung der nachfolgend unter (I) genannten Ziele die nachfolgend unter (II) genannten Maßnahmen sinngemäß umgesetzt werden.

I: Ziele

I.1: Die Deutsche Burschenschaft soll der gemeinsame Verband aller Burschenschaften sein, die sich dem gleichwertigen Dreiklang des Wahlspruches „Ehre! Freiheit! Vaterland!” und den hierdurch repräsentierten burschenschaftlichen Grundsätzen und Werten verpflichten.

I.2: Die DB soll burschenschaftliche Werte in der Gesellschaft verbreiten und für deren Anerkennung werben. Sie soll ihr öffentliches Ansehen und das ihrer Mitglieder mehren und dadurch Einfluss auf die Gesellschaft (zurück)gewinnen.

I.3: Als einiger Verband soll die DB im Konsens ihrer Mitgliedsburschenschaften handeln und sich in deren Einvernehmen öffentlich positionieren.

II: Maßnahmen


II.1: Stärkung der Mitgliedsburschenschaften und deren Rechte

II.1.1: In Fragen der Anwendung und Auslegung der aus Artikel 9 der Grundsätze der DB folgenden Aufnahmekriterien durch die Mitgliedsburschenschaften verzichtet die DB auf sämtliche Kontrollrechte gegenüber ihren Mitgliedsburschenschaften.

II.1.2: Die DB wird zum pflichtschlagenden Verband und fordert von den Aktiven ihrer Mitgliedsburschenschaften das Fechten mindestens einer scharfen Mensur.

II.1.3: Die DB als Verband verzichtet auf eine politische Ausrichtung und gibt insbesondere den Anspruch auf aktive politische Partizipation auf. Sie befürwortet jedoch die politische Positionierung und Betätigung ihrer Mitgliedsburschenschaften auf der Ebene von Arbeitsgemeinschaften oder Kartellen. Jede Burschenschaft bleibt dabei weiterhin aufgefordert, ihre Mitglieder zu selbstständig denkenden und handelnden, politisch informierten und aktiven Akademikern zu erziehen. Jeder einzelne Burschenschafter soll sich weiterhin aktiv in den politischen Systemen seines jeweiligen Heimatstaates engagieren.

II.1.4: Dem Verband DB verbleibt vor Allem die Aufgabe die organisatorische Einheit der Burschenschaft zu bewahren und die Finanzierung des gemeinsamen
Traditionserbes sicherzustellen. Er beschränkt seine Tätigkeit im Wesentlichen auf die Organisation des Burschentages, von Fuxenwochenenden und Seminaren sowie auf die Bereitstellung von Schulungsangeboten für seine Mitglieder.

II.2: Reform der Strafordnung der DB

Die Durchgriffs- und Strafrechte der DB gegenüber den Mitgliedsburschenschaften zur Untersuchung und Ahndung von verbandsschädigendem Verhalten durch Einzelburschenschafter oder Einzelburschenschaften werden deutlich erweitert.

II.3: Anpassung der Stimmrechte und Mehrheiten auf dem BT

II.2.1: Die Stimmrechte auf dem BT werden entsprechend der Personalstärke der Mitgliedsburschenschaften gewichtet.

II.2.2: Als einiger Verband beschließt die DB Anträge zu Inhaltlichem oder Politischem fortan grundsätzlich im Konsens mit qualifizierter Mehrheit.

 


 

10.19 Antrag der Burschenschaft Normannia-Nibelungen zu Bielefeld (Aktivitas und AHV) auf Auflösung der politischen Zusammenschlüsse in der Deutschen Burschenschaft


Der Burschentag möge beschließen:

Die politischen Zusammenschlüsse in der Deutschen Burschenschaft, insbesondere die Burschenschaftliche Gemeinschaft und die Initiative Burschenschaftliche Zukunft, werden aufgefordert, sich zum Wohle eines einigen Dachverbandes aufzulösen.

Begründung:

Zusammenschlüsse in der DB werden weder in der Verfassung der DB noch in deren Textsammlung erwähnt. Dennoch kam und kommt ihnen erhebliche Bedeutung zu. So haben sie beispielsweise bei der Wiedergründung der DB im Jahr 1950 und bei der Überwindung der Verbandskrise in den 1970er Jahren eine entscheidende Rolle gespielt (vgl. Wreden/Heimerl in: Hdb. d. DB (1998), Kap. 1.4, S. 72). „Dieses burschenschaftliche „Parteiwesen“ hatte den Vorteil, dass man sich vor und während des Burschentages verständigen und für einen vergleichsweise reibungslosen Ablauf des Burschentages Sorge tragen konnte“ (Wreden/Heimerl a.a.O.).

Heutzutage gibt es kaum ein Gespräch über die (Krise der) DB, in dem nicht der eine oder andere Zusammenschluss von Mitgliedsvereinigungen für bestimmte Sachverhalte gelobt oder angefeindet wird, obwohl zumeist - in positiver als auch negativer Hinsicht - meist einzelne Verbandsbrüder verantwortlich sind. Mittlerweile gibt es kaum Medienberichte, in dem diese Zusammenschlüsse keine Rolle spielen.

Bereits 1950 hatte ein Verbandsbruder in den Burschenschaftlichen Blättern vor sich abzeichnenden Tendenzen zur Kartellbildung gewarnt, da er die Geschlossenheit der DB dadurch als gefährdet ansah (nach Kuhn, Die Deutsche Burschenschaft - eine Gruppierung im Spannungsfeld zwischen Traditionsformalismus und Traditionsstiftung - eine Analyse für den Zeitraum 1950 bis 1999, S. 95). Auch im Handbuch der DB wird hervorgehoben, dass damit eine gewisse Zerklüftung der Burschenschaft gefördert wurde (Wreden/Heimerl a.a.O.). Schließlich wird die DB in der Öffentlichkeit gerade wegen dieser „Lager“ nicht mehr als gestaltende, einheitliche burschenschaftliche Bewegung wahrgenommen, sondern als ein zerstrittener Verband. Dies fällt auch auf diejenigen Mitgliedsvereinigungen zurück, die keinem Zusammenschluss angehören.

Wenngleich den politischen Zusammenschlüssen in der DB, also denen, die sich als Arbeits- oder Interessengemeinschaften verstehen, erhebliche Verdienste zukommen und viele deren Mitgliedsburschenschaften und -burschenschafter ernsthaft und konstruktiv an der Problemlösung arbeiten, kann der jetzigen Krise der DB nach unserer Überzeugung nur durch eine Auflösung dieser Lager begegnet werden. Dadurch werden sich Verkrustungen auflösen und es wird den Aktiven ermöglicht, sich unbefangen den dringenden Sachthemen unserer Zeit zuzuwenden.

Die großen politischen Zusammenschlüsse in der DB haben einige Ziele bereits erreicht. Eines ihrer zentralen Ziele, die Wiederbelebung einer - in organisatorischer und geistiger Hinsicht - einheitlichen burschenschaftlichen Bewegung, können sie jedoch nur durch ihre Auflösung verwirklichen. Es liegt auf der Hand, dass eine Auflösung nur dann möglich und zielführend ist, wenn sich die betroffenen Zusammenschlüsse gleichzeitig hierzu verpflichten. Dieser Antrag bietet die Möglichkeit hierzu.

 


 

10.20 Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf stärkere Ausrichtung der Deutschen Burschenschaft auf aktuelle politische Themen und deren Lösung

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft beschäftigt sich nicht mit der Bewertung historischer Gegebenheiten sondern mit aktuellen politischen Problemen und deren möglichen Lösungen. Stellung zu diversen Themen wurde oft genug bezogen. Wir verweisen auf die unzähligen Anträge zu den Themen Extremismus auf den letzten Burschentagen, die allesamt angenommen wurden.

Begründung:

Die Deutsche Burschenschaft hat mehrfach eindeutig zu wichtigen Themen der Vergangenheit Stellung bezogen. Diese Beschlüsse sind bindend für alle Mitgliedsburschenschaften, Ein zuwiderhandeln dagegen hat und soll auch in Zukunft entsprechende Konsequenzen zeitigen. Dass immer wieder dieselben Themen Unfrieden in den Verband bringen ist nicht akzeptabel. Das soll keinesfalls Debatten unter Verbandsbrüdern untersagen, jedoch müssen die Burschentage in Zukunft wichtigeren, Vorwärtsgerichteten Themen gewidmet sein.


 

10.21 Antrag der Burschenschaft Hansea-Alemannia Hamburg (AHV) zur politischen Haltung der Deutschen Burschenschaft

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Einzelburschenschaften und Einzelmitglieder im Verband der Deutschen Burschenschaft stehen voll zu dem in der Präambel und den Grundrechten (Art. 1-19) des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland Festgelegten.

Links- und rechtsradikale Ansichten stehen im Widerspruch zur Grundhaltung des Verbandes. Über die Einhaltung wachen die Vorsitzende, der Verbandsrat und der Deutsche Burschentag! Die Vorsitzende erstattet auf jedem Burschentag einen entsprechenden Beficht, zu dem eine Aussprache erfolgt.

Burschenschaften und Einzelmitglieder, die dieser Grundhaltung nicht entsprechen, werden ausgeschlossen.

Begründung:

Eine Begründung erfolgt mündlich.

 


 

10.22 Antrag der Münchener Burschenschaft Stauffia (AHV) zur Weiterführung der euopapolitischen Diskussion auf Basis der Europa Deklaration vom BT 2010

Der Burschentag möge beschließen:

Der Burschentag beauftragt den Verbandsobmann für Politik und Kultur, daflfi des europäischen Einigungsprozesses zum Gegenstand seiner Arbeit zu machen. lnsbesonte galt es um die Beantwortung folgender Fragen aus Sicht der Burschenschaften in der Deutschen Burschenschaft:

 

Welche politische Gestalt soll Europa in 20, 30 oder gar 5O Jahren haben?

Wie wird eine saubere Balance zwischen dem geeinten Europa und seinen Institutionen auf der einen Seite und den zweifellos erhaltenswerten Kulturen der heutigen Nationalstaaten auf der anderen Seite austariert?

Wieviel Aufgabe an Souveränitätsrechten ist nötig, aber auch ausreichend, um eine funktionierende Europäische Union zu schaffen, die sich im weltpolitischen Kräftespiel als wettbewerbsfähig, anerkannt und respektiert behaupten kann?

Wie ist es möglich, spezifisch deutsche Interessen (und welche?) in dieses Europa einzubringen?

ZufiErgebnissen bzw. Zwischenergebnihttps://linksunten.indymedia.org/de/node/71813/ssen dieser Diskussion wird auf den kommenden Burschentagen, in den Burschenschaftlichen Blättern bzw. auch in den Aussendungen der Vorsitzenden Burschenschaft der Deutschen Burschenschaft, den sog. Schnellinformationen, berichtet.

Begründung:

Nach Verabschiedung der Europadeklaration auf dem Burschentag 2010 gilt es nun die kritischen Fragen des europäischen Einigungsprozesses aus burschenschaftlicher Sicht mit Antworten zu hinterlegen

Mit Annahme dieses Antrages setzt sich die Deutsche Burschenschaft in die Lage zur gegenwärtig ablaufenden europapolitischen Diskussion eine fundierte Ausgangsposition aufzubauen, diese im Anblick der vor unseren Augen ablaufenden Geschichte kontinuierlich weiterzuentwickeln und damit aktuell aussagefähig zu sein.

Die Frage des europäischen Einigungsprozesses und die damit unlösbar verbundene Frage der deutschen Rolle in diesem Prozess und dem daraus resultierenden Europa ist von überragender Bedeutung für Deutschland. Damit ist sie, neben anderen Themen, auch für uns Burschenschaften von fundamentalem Interesse.

Mit dem Eintritt in diese Diskussion eröffnet sich für uns Burschenschaften ein in unserer Tradition verwurzeltes Betätigungsfeld, das uns eine dringend erforderliche Zukunftsperspektive eröffnet.


 

10.23 Antrag der Braunschweiger Burschenschaft Thuringia auf Feststellung, dass die Zugehörigkeit zu einer zugelassenen Partei frei wählbar bleiben muss

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft stellt fest, dass burschenschaftliche Forderungen in hohem Umfang in den Freiheits-, den Menschen- und Bürgerrechten im Siedlungsgebiet des deutschen Volkes Eingang gefunden haben und dass insbesondere die burschenschaftliche Vorstellung von Meinungsfreiheit, zu der auch die freie Wahl der Parteizugehörigkeit gehört, hinreichend gesetzlich verankert ist.

Aus diesem Grunde verbietet die Deutsche Burschenschaft keinem Burschenschafter einer ihrer Mitgliedsvereinigungen die Mitarbeit oder die Mitgliedschaft in einer der zugelassenen Parteien.


Der burschenschaftliche Ehrbegriff erfordert von jedem Burschenschafter Aufrichtigkeit auch in seinem politischen Handeln und dass dieses jederzeit dem burschenschaftllchen Werteverständnis entspricht. Im Rahmen billigen Ermessens ist somit die politische Ausrichtung eines Mitgliedes einer Mitgliedsburschenschaft der Deutschen Burschenschaft Teil der Privatsphäre. Fragen hierzu oder Wertungen sind unzulässig.

Die Anerkennung der Würde des Menschen als Kernelement burschenschaftlichen Werteverständnisses verbietet jede Art von Ungleichbehandlung oder gar Stigmatisierung eines Mitglieds einer Mitgliedsburschenschaft aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder Gruppierung.

Die Deutsche Burschenschaft kann ihren politischen Auftrag nur erfüllen, wenn sie und ihre Mitgliedsvereinigungen parteipolitisch unabhängig sind und bleiben. Eine Vereinnahmung für parteipolitische Zwecke (oder für Zwecke anderer Lobbyverbände) durch die Berücksichtigung oder gar Priorisierung parteipolitischer Interessen im Zusammenhang mit dem in einer Burschenschaft stattfindenden Meinungsbildungsw und Entscheidungsfindungsprozess zur Analyse und Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen ist nicht mit den Grundsätzen der parteipolitischen Unabhängigkeit und somit nicht mit den Grundsätzen der Deutschen Burschenschaft vereinbar.

Begründung:

Die Diskussion in der Bevölkerung, wie weit Parteien und Gruppierungen am rechten und linken Rand des Parteienspektrums in der Bundesrepublik Deutschland noch zulässig sein soliten, und ab wann sie als undemokratische Verfassungsfeinde angesehen werden dürften oder müssten, macht auch vor den Mitgliedern der Mitgliedsburschenschaften der Deutschen Burschenschaft nicht halt. Deshalb tut die Deutsche Burschenschaft gut daran, klar und unmissverständlich Position zu beziehen zu folgenden Fragen:

1.) Ist sichergestellt, dass für eine Vereinbarkeit/Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft in einer politischen Partei bzw. Gruppierung eindeutige Kriterien, die keinen Interpretationsspielraum lassen, angelegt werden können und, dass jeder Mitgliedschaft in einer nicht zugelassenen Partei oder Gruppierung ausgeschlossen ist?

2.) Ist sichergestellt, dass jedes Mitglied einer Mitgliedsburschenschaft der Deutschen Burschenschaft als Handlungsmaxime die Grundsätze der Deutschen Burschenschaft als integraler Bestandteil eigener Gewissenshaltung über wie auch immer geartete Parteiinteressen stellt?

3.) Ist sichergestellt, dass die auf Grundrechten basierende Privatsphäre des einzelnen Burschenschafters bzgl. der Vertraulichkeit seiner politischen Präferenzen und Mitgliedschaften erhalten bleibt?

4.) Ist sichergestellt, dass der Grundsatz der Überparteilichkeit der Einzelburschenschaften und der Deutschen Burschenschaft uneingeschränkt erhalten bleibt und keine Vereinnahmung durch eine politische Partei, eines Lobby/Verbandes oder einer polißdm Gruppierung stattfindet?

Die zur Entscheidung stehende Erklärung versucht, all diese Fragen positiv zu beantworten. Sie hält sich, ohne einschränkend zu wirken, an Recht um Gesetz, das in Mitteleuropa bekanntlich auf burschenschaftlichen Forderungen und dem burschenschaftlichen Werteverständnis beruht.


Basierend auf dieser Überlegung schließt sich jedes Mitglied einer Mitgliedsburschenschaft, das sich nicht zu den verfassungsimmanenten Elementen dieser Erklärung bekennt, durch die Aufgabe der burschenschaftlichen Grundsätze und der Missachtung der geltenden Gesetze (insbesondere auch des sog. Gleichstellungsgesetzes von 2006) selbst aus.

 


 

10.24 Antrag der Stuttgarter Burschenschaft Ghibellinia (Aktivitas und AHV zur Unvereinbarkeit von Mitgliedschaften

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft bekräftigt hiermit nachdrücklich ihr Bekenntnis zum freiheitlich demokratischen Rechtstaat im Einklang mit der Verfassung der Deutschen Burschenschaft. Sie sieht daher die Mitgliedschaft in einer Organisation deren Satzung, Programm oder Auftreten in der Öffentlichkeit verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsvereinigung der Deutschen Burschenschaft als unvereinbar.

Begründung:

Die persönliche Freiheit sieht die Burschenschaft in dem Recht des Einzelnen, sich frei zu entwickeln und auszubilden sowie frei zu handeln, solange dadurch nicht Rechte anderer beeinträchtigt werden, insbesondere zur Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Darüber hinaus wird von jedem Burschenschafter der Einsatz für eine freiheitlich demokratische Rechtsordnung gefordert (vgl. Art. 6 und 10 Verf. DB).

Die demokratische und soziale Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ist im Grundgesetz vom 23.5.1949 und im Bundesverfassungsgesetz der Republik Österreich festgehalten. Somit stehen diese Ideale der Mitgliedschaft in entsprechenden Organisationen, deren Satzung, Programm oder Auftreten in der Öffentlichkeit verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und die Ehre, Freiheit und Rechte anderer verletzt im Widerspruch zur Mitgliedschaft in einer Mitgliedsvereinigung der Deutschen Burschenschaft.

Für die Mitgliedschaft in einer Burschenschaft besteht keine Monopolstellung. Insofern kann kein Aufnahmezwang im Sinne der ä 19 und ä 20 GWB abgeleitet werden. Insofern besteht autonome Entscheidungsfreiheit.

 


 

10.25 Antrag der Burschenschaft Aiernannia Stuttgart (Aktivitas und AHV) zur Erwähnung einer Mitgliedsvereinigung in einem Verfassungsschutzbericht

Der Burschentag möge beschließen:

Wird eine Mitgliedsvereinigung in einem Verfassungsschutzbericht der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich oder in einem Bundesland der beiden Staaten als beobachtete Organisation in mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren aufgeführt, wird ihr das Stimm- und Antragsrecht auf dem Burschentag für die Dauer der Gültigkeit des Verfassungsschutzberichtes entzogen.

Eine beiläufige - nicht direkt im Hauptzusammenhang stehende - namentliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht wird nicht berücksichtigt.

 

Begründung:


Die Frist von zwei Jahren lässt ein juristisches Vorgehen der Mitgliedsburschenschaft zu.

Die urburschenschaftlichen Grundsätze und Forderungen sind im Laufe der Jahre in das bundesrepublikanische Grundgesetz und die Verfassung der Republik Österreich eingeflossen (siehe dazu etwa die Gegenüberstellung in den Burschenschaftlichen Blättern, Ausgabe 2/2009). Bei aller Kritik an politischen Realitäten und mangelnder Durchsetzung im Alltag werden durch beide Verfassungswerke die grundlegenden Rechte benannt und eingefordert. Extremistische Organisationen streben nach einer (gewaltsamen) Abschaffung des politischen Systems und sind mithin verfassungsfeindlich. Diese Einschätzung treffen die Verfassungsschutzbehörden meist aufgrund objektiver Kriterien. Juristisch kann diese Einschätzung überprüft werden. Eine langfristige Nennung im Verfassungsschutzbericht ist ein ernstzunehmendes Stigma für eine Burschenschaft, den Verband und die burschenschaftliche Bewegung insgesamt. Die Ablehnung verfassungsfeindlichen, extremistischen Bestrebungen gilt nicht nur für die Politik und die Medien, deren Haltungen im Zweifel wenig relevant sind, sondern insbesondere auch für das Volk selbst.

Durch den im Antrag geforderten Entzug von Stimme und Antragsrecht beim Burschentag weist der Verband extremistische Bestrebungen sichtbar von sich. Solange der Verband sich nicht durch Mehrheitsbeschluss dem systemrevolutionären Kampf verfassungsfeindlicher Gruppierungen ans schließt, darf er nicht von einzelnen Burschenschaften dahingehend in Geiselhaft genommen wenden.

Jede Burschenschaft steht in der Pflicht, den Verband und die burschenschaftliche Bewegung vor Unbill zu bewahren.

 


 

10.26 Antrag der Burschenschaft Hansea-Alemannia Hamburg (AHV) zur Einrichtung eines Beirates für die Burschenschaftlichen Blätter


Der Burschentag möge beschließen:

Es wird ein Beirat von drei Burschenschaftern für die Burschenschaftlichen Blätter gebildet, der bei ihrer inhaltlichen Gestaltung mitbestimmt. Er wird auf Burschentagen gewählt und sollte nach Möglichkeit die Bandbreite des Verbandes widerspiegeln.

Art. 50 (1) VerfDB wird ergänzt:

Nachfolgender Satz wird angeführt: Bei ihrer Inhaltlichen Gestaltung bestimmt ein Beirat von drei Burschenschaftern mit.

Begründung:

Eine Begründung erfoigt mündlich.

 


 

10.27 Antrag der Münchener Burschenschaft Arminia-Rhenania auf Absetzung des Schriftleiters der Burschenschaftlichen Blätter


Der Burschentag möge beschließen:

Der Schriftleiter der Burschenschaftlichen Blätter, Vbr Weidner, wird mit sofortiger Wirkung abgesetzt. Die Wahl des Nachfolgers findet auf diesem Burschentag statt.

Begründung:

Auf dem diesjährigen Burschentag im Mai wurde ein Antrag auf Absetzung des Schriftleiters der Burschenschaftlichen Blätter knapp abgelehnt. Viele Burschenschaften erkannten seine Verdienste um die Verbandszeitschrift an und sahen die Verantwortung für die Veröffentlichung eines von ihm verfassten, internen Artikel in den Mitteilungen seines Bundes, nicht bei ihm, sondern einem internen Machtkampf geschuldet. Dieser Artikel hatte gleichwohl zu einer verheerenden Presseberichterstattung und damit zu einer erneut katastrophalen Öffentlichkeitswahrnehmung geführt.

Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung des Artikels von Vbr. Weidner, verantwortet der Schriftleiter der BBL aber die in diesem Zusammenhang entstandene verheerende Außendarstellung des Verbandes vom Burschentag 2012 bis zum heutigen Tage. Hierzu zählt auch insbesondere die Berichterstattung rund um den Prozess gegen seinen ehemaligen Bundesbruder Becker, den er verlor sowie die Art und Weise des hierbei abgegebenen Bildes des Schriftleiters.

Vbr. Weidner versprach außerdem unmittelbar nach seiner knappen Amtsbestätigung, dass er zukünftig für die Einigung des Verbandes stehen werde. Dieses Versprechen sieht die Antragsstellerin insbesondere durch das Abdrucken des Artikels von Vbr. Vogt in keinster Weise erfüllt. Dieser war im Inhalt zumindest unglücklich und für jeden erkennbar nicht geeignet, die Einheit der Deutschen Burschenschaft zu wahren.

Ebenso sind grundsätzlich derlei Artikel durch ihren Duktus und Inhalt geeignet, die Deutsche Burschenschaft in der Öffentlichkeit weiter in den Schmutz zu ziehen und Ihr den Ruch eines außerhalb der demokratischen Gesellschaft stehenden, rechtsextremen Sektiererverbandes zu verleihen. Die Außendarstellung der Deutschen Burschenschaft sollte aber nach Auffassung der Antragsstellerin darauf abzielen, als seriöser, politischer Protagonist, der konservativ aber auch verantwortungsbewusst und zukunftsorientiert in die Gesellschaft wirkt, wahrgenommen zu werden.


Für einen solchen Verband ist die bedingungslose Glaubwürdigkeit und Integrität der Mitglieder der Verbandsführung unabdingbar. Insbesondere bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen ein solches Mitglied muss dieses im Interesse des Verbandes bei zu befürchtendem weiteren Schaden seine Ämter ruhen lassen oder den Rücktritt erklären. Da der Schriftleiter einer solchen Verantwortung in keinster Weise nachgekommen ist, sieht sich die Antragsstellerin zu diesem Antrag gezwungen, um den Schaden der Deutschen Burschenschaft nicht ins Bodenlose ausufern zu lassen.

 


 

10.28 Antrag der Burschenschaft Hannavara Göttingen (Aktivitas und AHV) auf Absetzung des Schriftleiters der Burschenschaftlichen Blätter

 

Der Burschentag möge beschließen:

Herr Vbr. Norbert Weidner wird unverzüglich aus dem Amt des Schriftleiters der Burschenschaftlichen Blätter entlassen.

Begründung:

Eine Begründung erfolgt mündlich.

 


 

10.29 Antrag der Wiener akademischen Burschenschaft Teutonia (Aktivitas und AHV) auf Austritt aus dem CDA e.V.

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft (DB) tritt zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Convent deutscher Akademikerverbände (cda) aus.

Begründung:

Der cda leistet seit Jahren nichts mehr für die Deutsche Burschenschaft und ist bereits mehrfach durch öffentliche Kritik und Distanzierungen gegenüber der DB negativ aufgefallen.

Der cda hat sich zudem als unfähig erwiesen, korporative Großveranstaltungen zu organisieren und durchzuführen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag der DB beträgt ca. € 8000,-. Die genaue Summe können die Antragsteller momentan nicht angeben, da diese im Haushaltsplan (Ausgabenpunkt 114) nur gemeinsam mit anderen Mitgliedsbeiträgen angegeben wird.

Auf jeden Fall könnte die Summe sicher anderweitig sinnvoller eingesetzt oder völlig eingespart werden. Zudem verwendet der cda etwa 60% seiner Einkünfte für Reisekosten.
 


 

10.30 Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf Stellung der Vertrauensfrage im CDA e.V.

 

Der Burschentag möge beschließen:

DB stellt im Convent Deutscher Akademikerverbände (CDA) die Vertrauensfrage.


Begründung:

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu schwer nachvollziehbaren Wertungen und Darstellungen durch den CDA die Deutsche Burschenschaft betreffend. Immer wieder werde versucht von außen Themen in unseren Verband zu bringen, die uns immer wieder schwer belastet haben. Durch die Vertrauensfrage (den Antrag im CDA, der Deutschen Burschenschaftdasvertrauen auszusprechen) soll nun klar durch den CDA festgehalten werden, ob mit der Deutschen Burschenschaft, so wie sie jetzt besteht, zusammen gearbeitet werden soll oder nicht. Damit wird Klarheit hergestellt wie in Zukunft mit uns umgegangen wird.

 


 

10.31 Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft zur Einrichtung eines DB-Bildungssystems

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft richtet als Service-Leistung für ihre Mitgliedsburschenschaften ein zukunftsorientiertes Bildungssystem ein.

Da den Bünden aufgrund des Bologna-Studiensystems die jungen Bundesbrüder z.T. nur mehr drei Jahre zur Verfügung stehen, ist die Gefahr groß, daß es auf Dauer zu einer Verdünnung burschenschaftlichen Gedankengutes kommt.

Ist doch in diesen drei Jahren die Fuxenzeit zu absolvieren, sind doch Führungsaufgaben im eigenen Bund zu erlernen und in derart kurzer Zeit burschenschaftliches ldeengut so zu verfestigen, daß eine Weitergabe dieser Wertvorstellungen gewährleistet sein sollte („aller Welt sei's kundgetan“ fordert das Burschenschafter-Lied).

Daher soll in Ergänzung zu bundesinternen Erziehungsvorgängen vom Verband Deutsche Burschenschaft folgende Hilfestellung geboten werden, ohne in bundesinterne Dinge eingreifen zu wollen:

 

1.) Regelmäßiges Treffen der Fuxmajore
2.) Erstellung einer Fuxen—Mappe
3.) Regelmäßige DB-Regional-Seminare
4.) DB-Verbandstagungen
5.) als Fernziel DB-Bildungs-Akademie

6.) Erlassung von Richtlinien für diese Einrichtungen


Begründung:

Schon bisher hat sich auf den Regionalversammlungen und sonstigen DB-Vungen ein unterschiedlicher Wissensstand über burschenschaftliche Grundlagen gezeigt. Es ist aber für die Vertretung burschenschaftlichen Gedankengutes und dessen Weitergabe notwendig, daß solches Allgemeingut im Verband ist.

Dies kann aber nur erreicht werden, wenn zusätzlich zu bundesinternen Maßnahmen wie z.B. Fuxenstunden. Burschenschaftliche Abende, u.ä.m. eine umfangreiche interbündische Aussprache und Wissenvermittlung erfolgt. Dadurch wird auch der Ansporn zu bundübergreifenden Diskussionen, Vorgangsweisen und ldentitäsfürderung im Verband geweckt.

Zur Erreichung solcher Ziele sind natürlich auch einzuhaltende Regeln zu entwickeln. Denkbar wäre, daß bei einem solchen Bildungssystem gewisse Verpflichtungen eingegangen werden, wie das z.B. bei DB-Verbandstagungen schon der Fall ist.

Angedacht werden könnte z.B. daß

a) der Fuxmajor vom eigenen Bund angehalten/ verpflichtet wird, an den regelmäßigen Fuxmajortreffen (Burschentag, Fuxenwwochenenden. u.a.m.) teilzunehmen.

 

b) jeder Studierende Burschenschafter (Fux, Aktiver, Inaktiver) vom eigenen Bund angehalten/ verpflichtet wird, während seines Studiums an mindestens drei DB-Regional-Seminaren und einer Gesamtverbandsveranstaltung (Verbandstagung, Burschentag, u.a.m.) teilzunehmen, bevor er philistriert wird.

In ein solches Bildungs-System sind die schon bisher bestehenden Bildungsveranstaltungen (wie z.B. Bogenhausener Gespräche, Bieiefelder Ideenwerkstatt, u.v.a.m.) zu integrieren.

Im Falle einer Bildungs-Akademie könnte darauf hingearbeitet werden, daß deren Veranstaltungen für diverse Studiengänge angerechnet werden.

Die Deutsche Burschenschaft wiederum gewährleistet, daß ein entsprechendes Angebot an z.B. Regionalseminaren erstellt wird, wie das auch dzt. geschieht.

Solche DB-Regionalseminare sind wohnortnahe in einem semesterweise wechselnden Ort in der jeweiligen Region durchzuführen, wodurch einerseits die Reisekosten gering gehalten werden sowie auch jeder Bund einmal drankommt, andererseits auch die Kommunikation (und „Konkurrenz”) gefördert wird.

Die Deutsche Burschenschaft stellt dazu eine entsprechende Organisation, z.B. mittels eines DB-Bildungsbeauftragten, wie schon dzt. bewährt, zur Verfügung.

Finanzierung könnte durch Teilnehmerbeiträge und Grundlagenfinanzierung durch die Deutsche Burschenschaft erfolgen.

Diese DB-Regionalseminare müßten allerdings von den Burschenschaften quasi verpflichtend besucht werden. Entsprechende Teilnahmebestätigungen werden ausgestellt, damit jeder Teilnehmer diese (z.B. in einem „Bildungs-Paß”) sammeln kann.


 

10.32 Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien zur politikbezogenen Ausrichtung von Zentralveranstaltungen der Deutschen Burschenschaft

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die beireitungspflichtige Zentralveranstaltung der Deutschen Burschenschaft, die jährlich an wechselnden Hochschulorten vom Verbandsrat gemeinsam mit ansässigen örtlichen Burschenschaften organisiert wird, beschäftigt sich mit aktuellen politischen Themen das deutsche Volk bzw. Deutschland betreffend.

Begründung:

In den letzten Jahren stand bei Zentralveranstaltungen vermehrt die Besprechung verbandsinterner Themen wie Ehrenordnung, Mensur etc. im Mittelpunkt, denen an sich der Burschentag als Gremium zum Diskurs dient.

Nicht nur ist die Zentralveranstaltung ein wesentlicher Faktor für das Zusammenwachsen der Aktivitates der verschiedenen lvlitgliedsburschenschaften und somit wesentlicher einigender Faktor, sie bezweckt vor allem auch die inhaltliche, intellektuelle Auseinandersetzung mit aktuellen politischen Themen betreffend Deutschland und das deutsche Volk.

Es ist notwendig, den umfassenden gesellschaftspolitischen Gedankenaustausch innerhalb des Verbandes sicher zu stellen, um damit dem urburschenschaftlichen Auftrag nach politischem Denken und gedanklicher Auseinandersetzung gerecht zu werden. Der Verband kann dies auf der Zentralveranstaltung am besten erreichen.

 


 

10.33 Antrag der Hamburger Burschenschaft Germania (Vorsitzende Burschenschaft der Burschenschaftlichen Gemeinschaft) und der Alten Breslauer Burschenschaft der Raczeks zu Bonn auf Einrichtung eines Ordnerdienstes

 

Der Burschentag möge beschließen:

 

§ 34 (2) 11. der Verfassung der Deutschen Burschenschaft wird wie im Folgenden ergänzt:

Alt:
[...] politische Großveranstaltungen der Deutschen Burschenschaft zu organisieren, [...]

Neu:
[...] politische Großveranstaltungen der Deutschen Burschenschaft zu organisieren und im Rahmen dieser Ordner einzusetzen, die nach billigem Ermessen und in Absprache mit der Vorsitzenden Burschenschaft unbotmäßiges Verhalten von einzelnen Verbandsbrüdern vor Ort umgehend sanktionieren, [...]

Begründung:

Aufgrund vereinzelt auftretender Fälle in der Vergangenheit sind die Antragsteller zu der Überzeugung gelangt, daß es sinnvoll ist, einen sogenannten Ordnerdienst, vergleichbar wie bei anderen Korporationsverbänden, einzuführen. Da die Deutsche Burschenschaft gemäß ihrer Verfassung und ihrer inneren Struktur (größtmögliche Bundesautonomie) im Nachhinein kein Zu- und Durchgriffsrecht auf einzelne Verbandshrüder hat und Untersuchungsverfahren nicht selten erst nach erheblicher Zeit eingestellt werden, ist es erforderlich, im Bedarfsfall bei eindeutigem Fehlverhalten bereits vor Ort aktiv werden zu können und dem Verband ein sofortiges Sanktionsrecht zuzugestehen. Dies sollte Platzverweise, sofortige Schlichtung von Streitereien, das Aussprechen von Mißbilligungen nach Rücksprache mit der Vorsitzenden, die Notierung von Tatbeteiligten und ihrer Bünde umfassen. Gravierendes Fehlverhalten ist umgehend dem Verbandsrat mitzuteilen, der im Eventualfall schnellstmöglich ein Untersuchungverfahren einzuleiten hat. Der Ordnerdienst ist mit einer Weisungskompetenz durch die Vorsitzende auszustatten. Die Ordner sollten mindestens junge Alte Herren sein.

 


 

10.34 Antrag der Wiener akademischen Burschenschaft Olympia auf Verabschiedung einer Südtirol-Resolution

 

Der Burschentag möge beschließen:

Südtirol-Resolution

Die Deutsche Burschenschaft als einer der größten staatenübergreifend wirkenden Studentenverbände in Europa hat in Verfolgung ihrer Wertvorstellungen des Eintretens für das in ganz Europa wirkende deutsche Volk ein Seminar in Südtirol abgehalten über die Situation in diesem schönen Land.

 

Fragen der Selbstbehauptung und der dortigen Autonomie, aber auch der Selbstbestimmung, des Zusammenhanges mit den Deutschen in Europa und der Einbringung in Europa wurden intensiv behandelt.

Aus den dabei erarbeiteten Erkenntnissen werden folgende Forderungen erhoben:

  • Im friedlichen Zusammenleben der seit Jahrhunderten in Südtirol siedelnden Deutschen und Ladiner mit den erst seit Jahrzehnten hier zugesiedelten Italienern muß das deutsche und ladinische Element bewahrt, gefördert und weiterentwickelt werden.
  • Das mühsam erarbeitete, derzeit geltende Autonomie-Paket darf vom italienischen Staat nicht unterlaufen und ausgehöhlt werden.
  • Sollte das in zunehmendem Maße geschehen, müßte das Problem wiederum vor die internationale Völkerfamilie gebracht werden.
  • Das Selbstbestimmungsrecht der Völker als höchstes Freiheitsrecht muß im heutigen Europa auch den Südtirolern zugestanden werden, wie dieses Recht auch friedlich z.B. von den Tschechen und Slowaken, dann auch von den Kosovaren zur Anwendung kam und in baldiger Zukunft bei den Schotten Anwendung finden wird.
  • Die Zusammenarbeit der vor knapp hundert Jahren künstlich getrennten Tiroler ist so
    zu fördern, daß eine vollkommene Tiroler Einheit zustande kommt.
  • Faschismus-Relikte haben im heutigen Europa der Werte keinen Platz mehr. Daher wird gefordert:
    • Schriftzüge, Denkmäler, Reliefs, u.a.m. aus der Faschismus-Zeit Italiens sollen mit einer entsprechenden Erklärungstafel versehen und nicht als dauernd geltende „Sieges- und Unterdrückungszeit“ gefeiert werden.
    • Die künstlich geschaffenen Tolomei'schen Ortsbezeichnungen sind einer strengen Prüfung ihrer Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit zu unterziehen und im Sinne des überwiegend deutschen Charakters Südtirols weitgehendst abzuschaffen.
    • Die Einreiseverbote und und sonstigen Verfolgungen der Südtiroler Freiheits-Kämpfer sind aufzuheben.
    • Folterungen und Mißhandlungen der Südtiroler durch italienische Exekutivorgane sind abzustellen und solche ungesetzlichen Übergriffe sind strengstens zuahnden.

Die Deutsche Burschenschaft sieht im Sinne der Weiterentwicklung der autochthonen Deutschen und Ladiner in Südtirol die Stellungnahme in dieser Resolution als eine wichtige Grundlage für ein weiteres Vorgehen in diesen Problemfeldern und fordert alle Entscheidungsträger auf, in diesem Sinne zu wirken.

Begründung:

Im Zuge letzter Entwicklungen in Südtirol selber und auch im Staat Italien, aber auch in Europa hat das Südtirol-Problem deutlich an Aktualität gewonnen.

Versuche Italiens, die Autonomie zu unterlaufen, müssen strikt abgelehnt werden. Selbstbestimmungsaktionen in Schottland, Katalonien, u.a. zeigen, daß neue Gesichtspunkte, die auch für die Südtiroler relevant sind, im europäischen Konnex auftauchen.

Aufarbeitung der Faschismusrelikte müssen auch von Italien gefordert werden. Vaterländische Aufgabe der Deutschen Burschenschaft ist es, nicht nur im Sinne der gemeinsamen Verfassung (Artikel 9: Eintreten für alle Teile des deutschen Volkes in einem freien Europa), auch für die Deutschen in Südtirol einen entsprechenden Einsatz zu zeigen.


Die Resolution soll an alle Entscheidungsträger, Medien und Interessierten übermittelt werden mit der entsprechenden Kontrolle über das Agieren derselben.


 

10.35 Antrag der Akademischen Burschenschaft Oberösterreicher Germanen in Wien auf Einsetzen eines Ausschusses zur Zurückführung von Burschenschaften außerhalb der Deutschen Burschenschaft

 

Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft setzt einen Ausschuss ein, dessen Ziel es ist, außerhalb der Deutschen Burschenschaft stehende akademische Burschenschaften, insbesondere die Urburschenschaften in Jena, in die Deutsche Burschenschaft zurückzuführen, sofern sich diese mit den Satzungen und Zielen der DB identifizieren.

Begründung:

Auch wenn klar ist, dass ein Eintritt in unseren Verband vorwiegend von inhaltlichen aber auch persönlichen Fakten abhängig ist, soll ein Ausschuss geschaffen werden, der direkt und offensiv diese Bünde anspricht und auslotet, welche inhaltlichen Differenzen vielleicht ausgeräumt werden sollen und können, um eine gemeinsame Basis für eine burschenschaftliche Zukunft zu finden. Nur so kann wieder ein starker und schlagkräftiger Verband geschaffen werden, der vielleicht bis zum 200-Jahr-Jubiläum umgesetzt werden kann.

 


 

11. Generaldebatte

 


 

12. Wahlen

 


 

12.1 Wahl der Vorsitzenden Burschenschaft für das Geschäftsjahr 2012

 

Vorgeschlagen wurden:      ________________________

                                       ________________________

                                       ________________________

Gewählt wurde:                 ________________________

 

 


 

12.2 Wahl des CDA Beauftragten auf 3 Jahre)

 

Vorgeschlagen wurden:      ________________________

                                       ________________________

                                       ________________________

Gewählt wurde:                 ________________________

 


 

13. Tätigkeitsbericht der gewesenen und der amtierenden Vorsitzenden

 


 

14. Vertagung der Deutschen Burschenschaft

 


 

14.1 Antrag der Vorsitzenden Burschenschaft auf Vertagung der DB


Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft vertagt sich gemäß Art. 61 Abs. 1 VerfDB bis zum Bursdaentag 2014, welcher für das Wochenende nach Pfingsten 2014 (5.-8. Juni 2014) einzuberufen ist.

Begründung:

Auf dem Burschentag 2012 in Eisenach konnte keine Burschenschaft gefunden werden, die dem Verband im kommenden Geschäftsjahr verstehen möchte. Zum Zeitpunkt der Drucklegung der Tagungsunterlagen lag der Vorsitzenden Burschenschaft auch noch keine Kandidatur für dieses Amt vor.

Sollte dieser Antrag zur Verhandlung kammen, ist es dem Verband noch immer nicht gelungen, eine Vorsitzende Burschenschaft für das Geschäftsjahr 2013 zu finden. Daher ist eine Vertagung unausweichlich.

 


 

14.2. Wahlen
 
14.2.1 Wahl des Geschäftsführers der Deutschen Burschenschaft

Vorgeschlagen wurden:      ________________________

                                       ________________________

                                       ________________________

Gewählt wurde:                 ________________________


14.2.2 Wahl dreier Beisitzer im Beirat

1.) Vorgeschlagen wurden: ________________________
                                       ________________________

                                       ________________________

     Gewählt wurde:            ________________________

 

 

2.) Vorgeschlagen wurden: ________________________
                                       ________________________

                                       ________________________

     Gewählt wurde:            ________________________

 

 

3.) Vorgeschlagen wurden: ________________________
                                       ________________________

                                       ________________________

     Gewählt wurde:            ________________________

 

 


 

15. Auflösung der Deutschen Burschenschaft

 


 

15.1 Antrag der Burschenschaft Hilaritas Stuttgart (Aktivitas und AHV) auf Auflösung der Deutschen Burschenschaft

 

Der Burschentag möge beschließen:

a.) Die Deutsche Burschenschaft löst sich gemäß Artikel 62, Satz (1) der VerfDB mit sofortiger Wirkung auf.

b.) Das Vermögen der Deutschen Burschenschaft fällt je zur Hälfte an den BDV e.V. und den DEV e.V. unter der Maßgabe, daß die Satzung und Ordnung der beiden Vereine eine Mitgliedschaft aller Burschenschafter in beiden Vereinen ohne Einschränkung als Vorstandsund einfaches Mitglied bzw. als Teilhaber und Gesellschafter zuläßt. Die Frist für dazu notwendige Satzungsänderungen läuft bis zum 30. Juni 2013. Sollten die entsprechenden Regelungen bis dahin nicht geschaffen sein, wird das nach Aufrechnung noch offener und ausstehender Forderungen und Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Mitgliedsvereinigungen dem Verhältnis ihrer Mitgliederstärke nach ausbezahlt.

Begründung:

Die Deutsche Burschenschaft kann in der jetzigen Zusammensetzung eine gemeinsame Zukunft als burschenschaftliche Einheitsbewegung im Sinne der Urburschenschaft aus verschiedenen Gründen nicht realisieren. Die Auflösung bietet die einmalige Chance, neue Sammelbewegungen einzelner Strömungen mit dem Ziel der Gründung von in sich stimmigen burschenschaftlichen Verbänden zu ermöglichen, die auf einem einheitlichen Verständnis der Grundwerte basieren. Gleichzeitig wird eine weitere Vertiefung der Gräben vermieden, die durch die entsprechenden intemen Debatten zu befürchten ist.

Auch die von außen erzwungenen Auflösungen der burschenschaftlichen Bewegung und Verbände in der Vergangenheit haben über die Zeit nicht zu einem Bruch, sondern zu einer neuen Einheit im burschenschaftllchen Sinne geführt. Insofern wird eine „friedliche“ Auflösung von innen heraus Impulse geben, um festgefahrene Strukturen und Weltbilder aufzubrechen und dem burschenschaftlichen Einheitsgedanken neuen Raum ohne Zwänge zu gewähren. Die Auflösung der Deutschen Burschenschaft bietet dazu die beste Möglichkeit.

 


 

16. Sonstiges

 


 

Die Burschenschaft Redaria-Allemannia Rostock wünscht allen Verbandsbrüdern einen harmonischen und erfolgreichen Verlauf des außerordentlichen Burschentags 2012 sowie einen angenehmen Aufenthalt in der Landeshauptstadt Stuttgart!

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Die gestellten Anträge offenbaren erneut die existenziellen Konflikte innerhalb der DB. Mehrheitlich drängen die Burschenschaften auf eine nach außen wahrnehmbare Distanzierung von "extremistischen Tendenzen" innerhalb der DB. Bis auf einige wenige, die ehrlich ein Bekenntnis zu liberalen Werten einfordern, begründen die meisten Burschenschaften dies jedoch mit der Schädigung des Rufs, den die DB nach mehreren bekannt gewordenen rechtsradikalen Vorfällen erleiden musste. Einmal heißt es sogar, solange die DB nicht ordnungsgemäß entscheiden würde, sich dem "systemrevolutionären Kampf" anzuschließen, dürfe auch kein Burschi durch NPD-Kontakte negativ auffallen. Antifaschist_innen sollten nun erst recht am Ball bleiben und alle bestehenden Verbindungen von Burschenschaftlern und Neonazis an die Öffentlichkeit bringen. So ist mittelfristig eine dauerhafte Schwächung der deutschen Burschenschaften zu erreichen. Dass dies ein dringliches Anliegen sein sollte, zeigen nicht erst Anträge, wie der vorliegende zu Südtirol.

sehr sehr richtig. Jetzt die Burschen nerven wos nur geht!

Wie ekelhaft!

Wie schlecht sind die denn?

 

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Der Burschentag möge beschließen:

Die Deutsche Burschenschaft vertagt sich gemäß Art. 61 Abs. 1 VerfDB bis zum Bursdaentag 2014, welcher für das Wochenende nach Pfingsten 2014 (5.-8. Juni 2014) einzuberufen ist.

Begründung:

Auf dem Burschentag 2012 in Eisenach konnte keine Burschenschaft gefunden werden, die dem Verband im kommenden Geschäftsjahr verstehen möchte. Zum Zeitpunkt der Drucklegung der Tagungsunterlagen lag der Vorsitzenden Burschenschaft auch noch keine Kandidatur für dieses Amt vor.

 

...Popcorn bitte!