[Berlin] Zur Kritik am „genetischen Fingerabdruck“ – DNA – Worthless or Almighty?

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Anlässlich eines aktuellen Falles zweier DNA-Entnahmen gegen Antifaschisten aus Berlin, möchten wir uns in dem folgenden Beitrag näher mit den gesellschaftspolitischen und kriminalistischen Hintergründen, den Dunkelfeldern der Debatte und dem repressiven Potential dieser vergleichsweise noch recht jungen Ermittlungsmethode auseinandersetzen. Immerhin machen unterschiedlichste Behörden mittlerweile schon reichlich davon Gebrauch, und die kritische Debatte hierüber führt abseits traditioneller Antirepressions- und Bürgerrechtsstrukturen größtenteils noch immer ein Schattendasein.

 

Die Akteneinsicht zeigt im vorliegenden Fall, dass die Ermittlungsbehörden in den vergangenen eineinhalb Jahren auf der vermeintlichen Suche nach Täter*innen mit großem Aufwand Strukturen und Einzelpersonen durchleuchtet haben. Obwohl sie am Ende der nun mehrere hundert Seiten füllenden Ermittlungsakte kaum etwas Verwertbares in den Händen halten, drängen sie zum Schluss noch einmal mit Nachdruck darauf, dass zwei Betroffene ihre DNA abgeben. In einem Fall wurde diese Forderung bereits unter Zwang durchgesetzt, in einem anderen konnte sich der Betroffene bis dato dieser Maßnahme erfolgreich entziehen.

 

Dieser aktuelle Fall zweier Antifaschisten aus Berlin repräsentiert ein klassisches Szenario politisch motivierter Verfahren. Einerseits haben die Ermittlungsbehörden kaum mehr als einen Anfangsverdacht, andererseits versuchen sie, umfangreiche und im Falle einer DNA-Entnahme auch anhaltende Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen zu legitimieren. Dass es den Ermittlungsbehörden dabei noch um die Aufklärung einer konkreten Straftat gehen soll, glaubt nur ein Idiot.

 

Denn der vorliegende Fall ist an sich klar: Nach eineinhalb Jahren umfangreicher Ermittlungsarbeit, unzähligen Zeug*innenbefragungen, Lichtbildvorlagen und drei zum Teil unter Einsatz eines SEKs durchgeführten Hausdurchsuchungen haben die Ermittelnden keinerlei stichhaltige Beweise gegen die Beschuldigten zur Hand. So wird auch die nun vermeintlich Licht ins Dunkel bringende Analyse und Speicherung ihrer DNA weder zur Aufklärung einer Straftat, noch zur Entlastung der momentan Beschuldigten etwas beitragen können.

 

Denn entgegen ihrem Ruf als ultimatives und aussagekräftiges Beweismittel, lässt sich anhand eines Abgleichs entnommener DNA, mit einer vermeintlichen DNA-Spur vom Tatort, weder mit Gewissheit auf eine Anwesenheit zur Tatzeit schließen, noch lässt sich dadurch eine unterstellte Täterschaft in irgendeiner Weise derart widerlegen, dass die Ermittlungsbehörden sich veranlasst sehen würden, Ruhe zu geben. Obwohl die Entnahme und Speicherung von DNA selbst im Falle einer Übereinstimmung zweier Proben keinerlei weitere Ermittlungsansätze liefern würde, werden damit weitere Grundrechtseingriffe in Kauf genommen. Dahinter steht weder ein dummer Zufall noch ein Veräumnis, sondern das Interesse einer umfassenden Ausforschung und Kontrolle unliebsamer Aktivsten und die erhoffte Einschüchterung ihres Umfelds.

 

Dass gerade jener Beschuldigter, der seit nunmehr fünf Wochen gezwungen ist sich dem behördlichen Zugriff und einer sonst drohenden DNA-Entnahme zu entziehen, für die angegebene Tatzeit ein Alibi vorweisen kann, entzieht dem repressiven Schauspiel jeden Rest an Glaubwürdigkeit. Zum einen rechnet kaum jemand damit, dass dieses seit eineinhalb Jahren mit großem Aufwand geführte Ermittlungsfahren jemals zu einer Anklage, geschweige denn zu einer Verurteilung führt. Andererseits können die Betroffen darauf wetten, dass die Behörden im Nachhinein erbitterten Widerstand leisten werden, wenn sie nach Abschluss dieses politisch motivierten Verfahrens die Vernichtung und Löschung bereits entnommener DNA-Proben und -Profile einfordern.

 

1. Der genetische Fingerabdruck – Was ist DNA?


Desoxyribonucleinsäure (DNA) enthält nach heutigem Forschungsstand die individuellen Erbinformationen eines jeden Menschen. Sie findet sich in sämtlichen Körperzellen wie Blut, Muskelgewebe, Haut, Knochen, Haaren, Sperma, Speichel, Schweiß und lässt sich bereits als mikroskopisch kleiner Rückstand dazu nutzen, im Labor ein genetisches Profil zu erstellen.

 

Dabei ist es bis heute nicht gelungen, die menschliche DNA restlos zu entschlüsseln und so ist auch rund 150 Jahre nach ihrer ersten Entdeckung nicht abschließend geklärt, welche Informationen die DNA letztlich in sich trägt. Man geht heute davon aus, dass nur 5 % ihrer Anteile Erbinformationen tragen. Dieser Bereich gibt der Forschung noch Rätsel auf, während sich aus den übrigen 95 %, den sogenannten „informationslosen“ oder „nicht-codierten“ Bereichen, immerhin ein individuelles genetisches Profil anfertigen lässt.

 

Seit rund 15 Jahren nutzen auch die deutschen Ermittlungsbehörden die Möglichkeit, ein genetisches Profil zur Identifikation von Personen anzulegen. Indem sie DNA-Spuren bis zu einer bestimmten Anzahl festgelegter Marker auslesen, erlangen sie ein Profil, mit dem spätere Abgleiche möglich sind – Internationaler Standard sind 12 Merkmalssysteme, während in Deutschland 13 üblich sind.

 

2. Die politische und juristische Etablierung der DNA-Analyse in den 1990er Jahren


Nachdem die Methode Ende der 1980er Jahre in der Bundesrepublik erstmalig in einem Strafverfahren zur Anwendung kam, wurde „die Nutzung von genetisch informationslosen Abschnitten der DNA zu Beweiszwecken in Strafverfahren“ 1990 erstmals in einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) für zulässig erklärt (Az.: 5 StR 145/90).

 

Für breitere Akzeptanz der neuen Eingriffsbefugnisse sorgte die öffentlichkeitswirksame Überführung des Mörders und Vergewaltigers Ronny Rieken Ende der 1990er Jahre. Ermittelnde waren dem bis dahin unbekannten Serientäter 1998 im Zuge des ersten Massengentestes in der Geschichte der Bundesrepublik auf die Schlichte gekommen. Seitdem hält sich in der öffentlichen Debatte die weitverbreitete Annahme, die kriminalistische Nutzung von DNA-Profilen sei auf Kapitalverbrechen wie Mord und Vergewaltigung begrenzt – hiervon kann heute aber beileibe nicht mehr die Rede sein. Noch im Zuge der Fahndung nach Ronny Rieken forcierte das Bundeskriminalamt (BKA) die Einrichtung einer bundesweiten „DNA-Analysedatei“ (kurz DAD) und damit die Ausweitung der Methode.

 

3. Das Instrument der DNA-Analyse aus Sicht des BKA


Derzeit rühmt sich das BKA auf seiner Homepage damit, dass die Datei mit Ablauf des vierten Quartals 2016 einen Bestand von 1.167.087 (1.023.067 in 2013) Datensätzen aufwies. Dabei handelte es sich bei 864.630 Datensätzen um DNA-Profile von Personen und bei 302.457 um sogenannte „Spurendatensätze“. Beide Kategorien verzeichneten seit 2013 etwa ein Plus von 60.000 Datensätzen. Monatlich kämen laut BKA 8.400 Datensätze hinzu. 488.00 Datensätze seien seit 1998 aufgrund von Fristablauf oder aus anderen Gründen aus der Datenbank entfernt worden.

 

Insgesamt 235.715 Treffer seien seit Einrichtung der Datei im Jahre 1998 erzielt worden (Stand 31. Dezember 2016). In 49.188 Fällen handelte es sich dabei um sogenannte Spur-Spur-Treffer, bei denen ein Tatzusammenhang zwischen verschiedenen Tatorten hergestellt wurde. Grob überschlagen ist das ein Zuwachs von rund einem Drittel gegenüber den gesamten Fallzahlen sogenannter Spur-Spur-Treffer von 2013 (32.482). In 186.527 Fällen konnte seit 1998 „Tatortspuren“ einer Person zugeordnet und „damit vermutlich eine Tat aufgeklärt“ werden. Gegenüber den absoluten Fallzahlen von 2013 (123.845) ergibt sich damit ebenfalls ein Anstieg der absoluten Zahlen von ca. einem Drittel.

 

Dass sich der Anstieg der Fallzahlen, in denen „vermutlich eine Tat aufgeklärt“ werden konnte, überproportional zum Anwachsen der Datei verhält, könnte einem Erfolg der DNA-Analysedatei aus kriminalistischer Sicht Recht geben. Vergleicht man jedoch die Statistiken von heute mit jenen von vor 14 Jahren, als sich die DNA-Analysedatei gerade einmal fünf Jahre im Aufbau befand, wird offensichtlich, dass der Anstieg von Treffern keineswegs einer Steigerung der Aufklärungsquote schwerer Straftaten gegen das Leben oder die sexuelle Selbstbestimmung zu verdanken ist.

 

1998 wurde die Einführung der DNA-Analysedatei in der Öffentlichkeit vor allem damit begründet, dass es sich hierbei um eine wirksame Maßnahme gegen „Sexualstraftaten“ handelt. Bei weniger als 2% der „Ermittlungserfolge“ durch DNA-Treffer handelt es sich heute noch um sogenannte „Sexualstraftaten“. Was auch kein Wunder ist, denn entgegen dem verbreiteten Bild vom unbekannten Serientäter*innen, dem nur mittels DNA auf die Schliche zu kommen sei, ereignen sich nach einer EU-weiten Umfrage über 77 % aller sexuellen Übergriffe im persönlichen Umfeld der Betroffenen (es ist davon auszugehen, dass die dunkel Ziffer diese Zahl noch übersteigt) heißt Täter*innen und Opfer kennen sich ohnehin.

 

Vielmehr lässt sich der Zuwachs an vermeintlichen oder möglichen Ermittlungserfolgen dadurch erklären, dass das Mittel der DNA-Analyse seit seiner Einführung stetig auf weitere Deliktfelder ausgeweitet wurde. So sind 78 % aller tatverdächtigen Personen, die seit 1998 mittels DNA-Analyse ermittelt wurden nicht einer Vergewaltung oder eines Mordes verdächtig, sondern Menschen, die aufgrund von Eigentumsdelikten mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.

 

Bereits fünf Jahre nach Einführung der DNA-Analysedatei machten Fälle von Diebstahl 84 % der ermittelten Personen-Treffer aus. 7 % entfielen auf „Raub und Erpressung“, 4 % auf „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ und 2 % auf „Straftaten gegen das Leben“.

 

Während Raub und Erpressung bei 6,5 % ungefähr gleich geblieben sind, ist der Anteil der beiden Letztgenannten (u.a. Mord und Vergewaltigung) bis heute noch einmal auf jeweils knapp unter 2 Prozent gesunken. Hinzugekommen sind dafür weitere Delikte, die neben Diebstahl qualitativ weit hinter dem ursprünglich verkündeten Zweck der DNA-Analysedatei anzusiedeln sind: Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (3,18 %), Sachbeschädigungen (1,05 %), Betrug und Untreue (0,43 %), Beleidigungen (0,07 %).

 

4. DNA-Analyse in der Praxis und ihre Beweisproblematiken vor Gericht


In der Praxis wird das Instrument der DNA-Analyse zunehmend inflationärer eingesetzt, z.B. indem Ermittelnde an „Tatorten“ alles einsammeln, dessen sie habhaft werden, um die DNA-Analysedatei damit zu füttern. Ein eindrucksvolles Beispiel aus der jüngeren Zeit, liefert das sogenannte Kotti-Verfahren aus Berlin aus dem Jahre 2013. Im Anschluss an eine Spontandemonstration bei der es zu Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte kam, sammelten Ermittelnde in ganzen Straßezügen vermeintliche Spurenträger ein. Mehrere „Treffer“ in der Kartei führten nicht nur zu zahlreichen Beschuldigungen, sondern unter anderem auch zu Hausdurchsuchungen an mehreren Orten.

 

„Mittlerweile kann jede dritte an einem Tatort gefundene DNA-Spur einer Person zugeordnet werden. Durch den Abgleich von an Tatorten gefundenen DNA-Spuren mit der DNA-Analysedatei können Täter überführt, Verbrechen aufgeklärt, potenzielle Opfer vor Widerholungstätern geschützt und Unschuldige entlastet werden“, schreibt das BKA auf seiner Homepage. Wie auch dieses Zitat belegt, erscheint für die Ermittelnde zum Erfolg eines DNA-Abgleiches unerheblich, dass eine gefundene DNA-Spur an einem sogenannten „Tatort“ in den meisten Fällen kaum etwas darüber auszusagen vermag, wann oder auf welchem Wege sie dort hingelangt ist.

 

So lässt sich auch mittels einer DNA-Spur häufig nicht belegen, ob eine betreffende Person zum Tatzeitpunkt überhaupt anwesend war. Selbst im Falle von am Tatort zurückgebliebenen DNA-Spuren an sogenannten „Tatwerkzeugen“, lässt sich vor Gericht schwerlich ausschließen, dass eine DNA-Anhaftung nicht indirekt oder zu einem weit früheren Zeitpunkt an das „Tatwerkzeug“ gelangt ist. Vor Gericht entpuppt sich der vermeintlich sichere DNA-Treffer, den das BKA in seiner Statistik aufführt, damit so manches mal als Papiertiger. Und so muss auch das BKA letztendlich eingestehen: „Die DNA-Analyse ersetzt jedoch nie die weitere Tatortarbeit oder kriminalistische Ermittlungstätigkeit; sie ergänzt diese allerdings sehr wirkungsvoll.“

 

5. Die DNA-Analyse und ihre Fehleranfälligkeit im kriminologischen Alltag


Dass die DNA-Analyse nicht nur wirkungsvoll, sondern auch anfällig für Fehler ist, wurde seit ihrer Einführung schon mehrfach deutlich. Wie schwer es ist, die Ausbreitung oder Übertragung von DNA durch Dritte zu kontrollieren und wie fragwürdig es deshalb auch ist, das Auffinden von DNA an einem „Tatort“, als aussagekräftiges Beweismittel anzusehen, mussten Techniker*innen des BKA und anderer ausländischer Ermittlungsbehörden schon mehrfach feststellen.

 

Wer erinnert sich noch an das „Phantom von Heilbronn“ nach dem mit über 40 Spur-Spur-Treffern jahrelang und republikweit gefahndet wurde? Der Name leitet sich ab vom vermeintlichen Fundort einer DNA-Spur an dem Ort, an dem der „Nationalsozialistische Untergrund“ (NSU) im April 2007 eine Polizistin erschoss und ihren Kollegen schwer verletzte. Später entpuppte sich das „Phantom“ als Mitarbeiterin einer Fabrik für Wattestäbchen, die von den Ermittlungsbehörden offenbar bundesweit zur Entnahme von DNA-Proben verwendet wurden.

 

Auch eine angeblich durch DNA nachgewiesene Verbindung des NSU-Terroristen Uwe Böhnhardt zum Fundort der ermordeten Peggy Knobloch, erwies sich später als sogenannte Trugspur. Hier hatten Kriminaltechniker*innen mittels „kontaminiertem“ Werkzeug, welches an beiden Tatorten zum Einsatz kam, dafür für gesorgt, dass die DNA vom Fundort der Leiche Uwe Böhnhardts, später am Fundort von Peggy Knobloch „gesichert“ wurde.

 

In einem im Juli 2010 an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages übermittelten vertraulichen Bericht heißt es, dass die interne BKA-Gruppe in der Analysedatei 74 sogenannte Spur-Spur-Serien gefunden habe – DNA-Spuren, die ähnlich wie beim Phantom von Heilbronn mit hoher Wahrscheinlichkeit derselben noch nicht bekannten Person zugeordnet werden können. Sieben dieser Serien hatten die zuständigen Landeskriminalämter bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vertraulichen Berichts tatsächlich als Kontaminationen, als sogenannte Trugspuren bestätigt. Bei damals 185.000 Spur-Spur-Treffern in der DNA-Analysedatei des BKA entsprachen diese sieben bestätigten Fälle seinerzeit einer Fehlerquote von 1 zu 26.000. Laut den internen Aussagen des BKA, sei deshalb nicht auszuschließen, dass in der DNA-Analysedatei ein weiteres Dunkelfeld von Mitarbeiterkontaminationen besteht. Also Verunreinigungen, die von Polizei-Mitarbeitenden bei der Spurensicherung oder -auswertung verursacht wurden.

 

Offen bleibt, wie sich Betroffene in Zukunft vor Fehlermittlungen und deren Konsequenzen schützen können. Zumal Ermittelnde und weiter Teile der Öffentlichkeit auf den vermeintlichen DNA-Beweis noch immer große Stücke halten.

 

Jüngste Studien stellen die Aussagekraft von DNA-Spuren im Strafprozess sogar noch weiter in Frage. So stellten Forschende im Jahr 2015 fest, „dass ein tertiärer Transfer tatsächlich möglich ist und das sogar zu einem hohen Prozentsatz.“ Ein „tertiärer Transfer“ meint, dass eine dritte Personen die DNA-Spur eines vermeintlichen Verursachers „zu einem hohen Prozentsatz“ an einer Stelle z.B. an einer Türklinke oder einer Fernbedienung aufnehmen und diese Spur später unbeabsichtigt an einem „Tatort“ zurücklassen kann ohne, dass die Person, deren DNA später dort sichergestellt und dokumentiert wird, jemals vor Ort gewesen ist.

 

6. DNA-Analyse und Speicherung aus Grundrechtsperspektive


Um eine DNA-Spur einer Person zuordnen zu können, benötigen die Ermittlungsbehörden eine Vergleichsspur. Diese wird Verdächtigen entweder im Rahmen einer vorläufigen Festnahme unmittelbar entnommen der später mittels einer Vorladung oder in dem Falle, dass ein richterlicher Beschluss vorliegt, auch mittels einer Zwangsvorführung.

 

Da es sich bei der „Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren“ laut BGH um einen staatlichen Eingriff in das verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung handelt, steht die Maßnahme bis heute unter Richtervorbehalt. In der Praxis versuchen Polizei und Staatsanwaltschaft jedoch unter Berufung auf „Gefahr im Verzug“ oder durch anderweitig angedrohten Zwang, oftmals Druck auf Betroffene auszuüben, damit sie einer DNA-Entnahme ohne Richtervorbehalt zustimmen. Hierbei hat sich schon mehrfach gezeigt, dass es sich lohnt, bei alleinigem Druck von Polizei und Staatsanwaltschaft standhaft zu bleiben, nicht immer kamen die Ermittlungsbehörden anschließend bei einer*m Ermittlungsrichter*in mit Ihrem Ersuchen zum Ziel.

 

7. No way out? – Einmal drin in der Kartei


Einmal in die Kartei gelangt, ist es für Betroffene hingegen schwer wieder heraus zu kommen. Die gesetzlichen Fristen zu Löschung betragen bei Jugendlichen 5 und bei Erwachsenen 10 Jahre – sofern in diesem Zeitraum aus polizeilicher Sicht keine Erkenntnisse hinzukommen, die eine Löschung in Frage stellen.

 

Da der zur Einführung der DNA-Analysedatei im Jahre 1998 in einer gemeinsamen Richtlinie der Datenschutzbeauftragen des Bundes und der Länder geforderte Richtervorbehalt einer langfristigen Speicherung von DNA-Proben niemals im Gesetz berücksichtigt wurde, liegt es heute faktisch im Ermessen der Polizeibehörden bzw. des BKA, welche der erhobenen Daten gespeichert werden.

 

Erschwerend kommt hier hinzu, die faktische Verkehrung der Unschuldsvermutung: Wer den Behörden einmal als tatverdächtig galt, bleibt dies aus Sicht der Ermittler schließlich bis zum Beweis seiner Unschuld, beziehungsweise bis zu einem Freispruch erster Klasse. Konkret bedeutet dies für alle, die einmal von den Ermittlungsbehörden falsch verdächtigt wurden, ohne dass es jemals zu einer Verfahrenseröffnung kam oder letztenendes zu einem Freispruch aus „Mangel an Beweisen“, dass die im Zuge eines solchen Verfahrens erhobenen DNA-Profile weiter in der Datenbank potentiell tatverdächtiger Personen geführt werden. Dagegen zu Klagen bedeutet oft ein oft jahrelanges und kostspieliges Verfahren mit ungewissem Ausgang.

 

Angesicht des Wissens darum, dass 97% aller 129a-Verfahren, die in den 1990er Jahren zum Teil über Jahre mit massivem Überwachungsaufwand gegen zahlreiche Einzelpersonen und linke Strukturen geführt wurden, nie vor ein Gericht kamen, zeichnet dies ein düsteres Bild. Denn in Staatsschutzverfahren ist es bis heute (1,2) keine Seltenheit, dass die Behörden um auf „die Szene“ Druck auszuüben, oftmals nur auf Basis eines kaum haltbaren Anfangsverdachts gegen ausgemachte Aktivist*innen vorgehen. Die derzeitige Rechtspraxis begünstigt sie noch darin, auch in Zukunft auf solchem Wege gewonnene DNA-Profile weiter verwenden zu dürfen. Der Einschüchterung und anhaltenden Kontrolle unbequemer Aktivist*innen ist damit Tür und Tor geöffnet.

 

Die gesetzlichen Löschfristen können zwar als letzte Hoffnung gelten, dabei ist es jedoch kein Geheimnis, dass die von den Datenschutzbeauftragen des Bundes und der Länder durchgeführten Überprüfungen der behördlichen Selbstkontrolle immer wieder schwerwiegende Verstöße gegen gesetzliche Datenschutzbestimmungen, insbesondere gegen Löschfristen feststellen.

 

8. Die DNA-Analyse und zukünftige Potentiale: Law & Order-Fantasien?


Die Einschränkung des BGH auf die Untersuchung „informationsloser“ DNA wurde in dem Grundsatzurteil von 1990 nicht ohne Grund getroffen. Im Gegensatz hierzu lassen sich anhand von codierter DNA zum Beispiel bestimmte körperliche Eigenschaften oder auch (Erb-)Krankheiten Betroffener auslesen. In Deutschland galt dies in polizeilichen Ermittlungen bislang als verboten. In anderen Ländern wie Großbritannien werden dagegen anhand von DNA-Analysen bereits regulär Wahrscheinlichkeitsaussagen über die „Gruppenzugehörigkeit“ verdächtigter Personen getroffen.

 

Dabei lässt sich der Bogen noch weiter spannen und den Fantasien staatlicher Sicherheits- und Kontrollfetischist*innen sind dabei kaum Grenzen gesetzt: Das deutsche BKA geht heute schon davon aus, dass mit DNA auch „Informationen über die Eigenschaften, die Persönlichkeit oder das Aussehen eines Spurenverursachers erhoben werden“ könnten. Diese Herleitung vermeintliche „Fakten“ zu schaffen, indem von einer DNA-Spur auf Eigenschaften, gar auf eine vermeintlich objektive Interpretation der Persönlichkeit eines Menschen geschlossen werden können soll, ist jedoch zurecht umstritten und durch die Gesetzgebung bislang nicht legitimiert. Zu offensichtlich sind die sich eröffnenden Spielräume zur Kriminalisierung und Stigmatisierung sowohl Einzelner, als auch vermeintlicher Angehöriger der so konstruierten Gruppen – diese Spielräume gehen weit über ermittlungstechnische Kategorisierungen hinaus. Welches Potential einer vermeintlich objektiven Lehre der Genetik als Vehikel zur Verbreitung rassistischer und kulturalistischer Ressentiments innewohnt, wissen wir nicht erst seit den Bestsellern des SPD-Politikers Thilo Sarrazin.

 

9. Präzedenzfälle zur Ausweitung des legalen Handlungsrahmens


Während das BKA auf seiner Informationsseite noch erklärt: für die „polizeiliche DNA-Analyse in Deutschland werden ausschließlich Abschnitte aus den nicht codierenden Bereichen herangezogen“, zeigen Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit, dass Teile von Behörden und Politik auf eine Ausweitung des legalen Rahmens hinarbeiten.

 

Ein erstes Fallbeispiel lieferte der Mordfall an einer Freiburger Studentin im Dezember 2016. Nach der Ergreifung des Täters forderte der Freiburger Polizeipräsident Bernhard Rotzinger öffentlich, bei künftigen Tater*innen auch Augen- und Haarfarbe sowie die grobe regionale Herkunft eine*r Täter*in mittels DNA analysieren zu dürfen. Rotzinger geht damit klar über den Rahmen des Erlaubten hinaus. Neben der Lobbyvereinigung „Bund Deutscher Kriminalbeamter“ schlossen sich auch Badem Würtembergs Justiz- und Innenminister Guido Wolf und Thomas Storbl (beide CDU) seiner Forderung an – auf der bevorstehenden Innenministerkonferenz im Juni 2017 soll deshalb auch über eine mögliche Ausweitung derartiger Ermittlungsmethoden beraten werden.

 

Im zweiten Fallbeispiel geht die Berliner Polizei dieser Tage noch ein Stück weiter. Zur Ermittlung der Mutter eines toten Säuglings, der im März 2016 an einem Müllcontainer gefunden wurde, lässt das Berliner LKA derzeit mehr als 1600 Frauen und Mädchen zu einem sogenannten „Massenspeicheltest“ vorladen. In einem Bericht des Berliner Tagesspiegels vom 29. März 2017 heißt es dazu: „Sämtliche angeschriebenen Frauen und Mädchen sind im gebährfähigen Alter und wohnen oder wohnten im Bezirk Lichtenberg. Außerdem stammen sie allesamt aus Südosteuropa.“ Ein Polizeisprecher wird hierzu zitiert mit den Worten: „umfangreiche und zeitaufwändige molekulargenetische Untersuchungen“, hätten erbracht, dass die unbekannte Mutter aus dieser Region stamme.

 

Während das BKA solche Praktiken auf seinen Informationsseiten verneint und auch die höchstrichterliche Rechtsprechung wohl anderes im Sinn hatte, erscheint es nur noch eine Frage der Zeit, dass die bislang auferlegten Grenzen einer ausufernden DNA-Analyse und ihrer Interpretationen einer Revision unterzogen werden. Dabei zeigt nicht nur das Beispiel aus Berlin-Lichtenberg, dass dies längst keine Einzelfälle mehr sind. Auch im Zuge der Sondergesetze, die in der Bundesrepublik für Asylbewerbende gelten, sind Entnahme und umfangreiche Auswertungen von DNA längst Realität geworden – auch zur späteren Nutzung in Strafverfahren.

 

10. DNA-Analyse und ihre Entgrenzung im Asylverfahren


Bereits im Juni 1997 segnete die Innenministerkonferenz der Länder einen Beschluss ab, wonach Betroffene einer geplanten Abschiebung zur Bestimmung ihrer vermeintlichen „Abstammung“ DNA-Tests unterzogen werden können. Auch im Zuge des sogenannten „Familiennachzugs“ gehört es zur gängigen Praxis, dass Betroffene zum Nachweis ihrer „Familienzugehörigkeit“ zur Abgabe von DNA genötigt werden – den Betroffenen obliegt die Beweislast, weshalb sie oft keine andere Wahl haben, als der „freiwilligen“ Abgabe und Bestimmung ihrer DNA zuzustimmen. Während Betroffene in Ländern wie Österreich, Finnland und Dänemark ein Recht darauf haben, dass Ihr DNA-Profil nach Abschluss des Asylverfahrens wieder gelöscht wird, ist dieser Rechtsweg im deutschen Asylverfahren nicht vorgesehen.

 

Vielmehr können so gewonnene Profile bei „begründetem Verdacht“ auch in die nationale DNA-Analysedatei des BKA eingehen, wo sie gemäß internationaler Verträge zum Zwecke der Verbrechensbekämpfung auch Behörden anderer EU- und einiger nicht-EU-Staaten zur Verfügung stehen („Die biotechnologische Überwachung von Migration“, Campus Verlag, 2016).

 

11. Internationaler Zugriff auf DNA-Datenbanken


Seit Verabschiedung des Vertrages von Prüm im Mai 2005 steht der automatisierte Zugriff auf die Datensätze der DNA-Analysedatei des BKA auch einer gewissen Anzahl weiterer europäischer Länder zu Verfügung. Im Jahr 2011 trat außerdem das von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU) auf den Weg gebrachte „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität“ in Kraft. Neben dem Zugriff von US-Behörden auf in Deutschland gespeicherte erkennungsdienstliche Daten, wie Fingerabdrücke, sieht das Abkommen auch einen automatisierten Zugriff auf Datensätze der DNA-Analysedatei des BKA vor. Während die politische und rechtliche Grundlage für einen solchen Austausch bereits geschaffen wurde, scheitert die Umsetzung, laut einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (Durchsacke 18/4920) vom Mai 2015, bislang noch an technischen Finessen, wie der Frage „sicherer“ Wege zur Datenübermittlung zwischen den Behörden beider Länder. Wie es um die informelle Selbstbestimmung der Betroffenen steht und welche Möglichkeiten noch bestehen, sich gegen eine Erfassung zu wehren, sobald das eigene DNA-Profil erst einmal auf den Servern ausländischer Sicherheitsbehördern lagert, bleibt hingegen nebulös.

 

12. Zusammenfassung


Wir kommen zu dem Schluss, dass die Beweis- und Aussagekraft von DNA-Vergleichs-Analysen in der Öffentlichkeit um ein Vielfaches überschätzt wird. Neben dem oftmals fragwürdigem Stellenwert, welcher der DNA im Ermittlungs- und Strafverfahren beigemessen wird und nicht weniger beweisproblematischen Schlüssen, die im Zuge von Ermittlungsverfahren aus ihr gezogen werden, hat sich im kriminologischen Alltag wiederholt gezeigt, dass der Erfassung und Auswertung genetischer Profile ein viel größeres Fehlerpotential innewohnt, als gemeinhin angenommen.

 

In der behördlichen Darstellung der DNA-Analyse erfahren „Trugspuren“ und auch andere mögliche Beweisproblematiken kaum Beachtung. Vielmehr erleben wir seit der flächendeckenden Einführung dieses Ermittlungsinstrumentes in den 1990er Jahren einen Hype, der sich in der stetigen Erweiterung ihrer technologischen und rechtlichen Handlungsspielräume auf immer neue und geringfügigere Tatberstände ausdrückt.

 

Vertreter*innen von Politik und Behörden arbeiten derweil kontinuierlich an der Entgrenzung des rechtlich Zulässigen: Sie äußern unverhohlenes Interesse, in Zukunft anhand von DNA auch an weitere vermeintlich objektive Wissensbestände über Menschen zu gelangen. Der Rahmen des technologisch Möglichen ist damit bei weitem noch nicht ausgereizt und wird in den kommenden Jahren erwartbar anwachsen.

 

Die Interpretation von aus der DNA gewonnenen vermeintlich objektiven Informationen, ist gesellschaftlich noch immer umkämpft. Und es besteht nach wie vor ein großes Potential zur Diskriminierung und Kriminalisierung, sowohl Einzelner, als auch konstruierter Gruppen, deren kriminologische oder (folgt man den Forderungen von Law&Order) in naher Zukunft auch genetische Zuschreibung, als Anhaltspunkt für unerwünschtes Verhalten gilt.

 

Für die Behörden gibt es mittlerweile jede Menge Schlupflöcher, um an die DNA eines Betroffenen zu gelangen und in der Folge auch eine anhaltende Speicherung durchzusetzen. Internationale Weitergabe aber auch die Speicher-Praxis hiesiger Datenbanken stellen den Schutz von Grundrechten in Frage. Einmal in einer DNA-Analysedatei gelandet, gibt es für Betroffene nur unzureichende Möglichkeiten, sich gegen eine Speicherung zur Wehr zu setzen. Zu klagen bedeutet, sofern überhaupt möglich, ein oft jahrelanges und kostspieliges Verfahren mit ungewissem Ausgang.

 

Wiederholt zeigt sich die Kontrolle von Flucht- und Migrationsbewegungen dabei als repressives Testfeld mit der Folge für Betroffene, dass ihnen im Asylverfahren noch weniger Möglichkeiten zugestanden werden, sich gegen anhaltende Kontrolle und Überwachung zu wehren.

 

Zum einen handelt es sich bei der Speicherung eines genetischen Fingerabdrucks um einen schwerwiegenden Eingriff in die informelle Selbstbestimmung, zum anderen ist im Hinblick auf das, was Politik und Behörden mit dieser Technologie offensichtlich vorhaben, noch lange kein Ende der Fahnenstange erreicht. Angesichts immer schneller anwachsender Datenbanken halten wir eine breite gesellschaftliche Debatte über den Umgang mit DNA für längst überfällig. Ebenso sind wir der Auffassung, dass es keiner weiteren Erklärungen mehr bedarf, wenn Menschen sich hier und jetzt gegen die Entnahme und Speicherung Ihrer DNA zur Wehr setzen.

 

In Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten Fall, findet heute Abend in Berlin-Friedrichshain ein Soliabend statt.

 

Auf folgende Veranstaltungen sei hiermit verwiesen:


13.04.2017: Soliabend in der Schreina 47
06.05.2017: Solilesung in der Schreina 47 mit Sören Kohlhuber (Freier Journalist, Berlin)

 

Read more:


Broschüre: Rechtshilfetipps bei Hausdurchsuchung

 

Broschüre: Hinweise zur Aussageverweigerung

Broschüre: Was bedeutet eine Vorladung zur DNA-Entnahme

 

Kontakt:

 

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„When they kick at your front door“ – Nachdem im Dezember 2015 ein bekannter Rechtsrockaktivist in Berlin-Kreuzberg angegriffen wurde, klammert sich die Staatsanwaltschaft nun auf der Suche nach den vermeintlichen Täter_innen an jeden Strohhalm. Ende Februar wurden unter Einsatz eines SEKs mehrere Durchsuchungsbeschlüsse gegen Antifaschisten vollstreckt, einem wurde unter Zwang DNA entnommen. Ein weiterer Beschuldigter hat sich den Maßnahmen bis auf Weiteres entzogen.

 

Es wird einen kurzen Input zum Stand des Verfahrens geben, außerdem bieten wir euch exklusiv & in grundsolidarischer Runde Billard & Kickern, Gesellschaftsspiele wie „DNA-Weitspucken“, „Hau den KOK!“, sowie den Evergreen „Wer hat Angst vorm Alibi?“

 

Für das leibliche Wohl ist wie immer gesorgt – nach Brandenburger Art: eine Veranstaltung im Rahmen des BrandenburgAbend in der Schreina47.

 

Donnerstag | 13.April 2017 | 20 Uhr | Schreinerstraße 47, 10247 Berlin

Stress mit Bullen und Nazis – Alltag im antifaschistischen Struggle. Gerade im Umfeld von rechten Aufmärschen ist eine Eskalation oft unausweichlich, teilweise wird sie auch gesucht. Nicht immer geht es günstig aus. Als vom LKA lizensierter „Szene-Journalist“ ist Sören Kohlhuber (facebook) regelmäßige Anfeindungen von Neonazis und Behinderungen durch die Repressions-organe gewohnt.

 

Anlässlich eines aktuellen Verfahrens gegen Antifaschisten aus Berlin wird er im Rahmen einer Solidaritäts-Lesung zum Teil noch unveröffentlichte Begebenheiten aus seinem kommenden, aber auch bekannte Anekdoten aus seinen bereits veröffentlichten Büchern zum Besten geben. Erzählt werden die üblichen Geschichten: von Antifaschist*innen, die in der ostdeutschen Provinz mit bewaffneten Neonazis konfrontiert wurden oder wie einheimische Polizeieinheiten seine journalistische Arbeit bei rechten Aufmärschen einschränken, während sie mit sichtlicher Häme gewaltsam gegen Nazigegner*innen vorgehen und über strafrechtlich Relevantes bei den Neonazis großzügig hinwegsehen.

 

Beinahe alltägliche Geschichten aus einem demokratisch-geläuterten Deutschland. Geschichten, die ihren Weg dennoch kaum in eine breitere Öffentlichkeit finden. Dazu gibt es sein Buch „Retrofieber – Neonaziaufmärsche in Ostdeutschland 2015“ mit einem Special-Soli-Cover. Die limitierte Edition: „Kohlhubers Nazi-Märchen“ ist an diesem Abend auf 25 Exemplare beschränkt. Einnahmen aus dem Buchverkauf gehen an einen Genossen, dessen Tür von den Bullen zerstört wurde.

 

Samstag | 6. Mai 2017 | 20 Uhr | Schreinerstraße 47, 10247 Berlin