Düsseldorf. Ein erstes Urteil gegen Dügida-Organisatorin Melanie Dittmer erging am Mittwoch beim Landgericht. Einer Unterlassungsklage eines Beamten des polizeilichen Staatsschutzes hat eine Zivilkammer im Wesentlichen stattgegeben und hat die 37-Jährige wegen öffentlicher Verunglimpfung des Polizisten dazu verurteilt, jetzt 1500 Euro Schmerzensgeld an ihn zu zahlen sowie weitere Kosten von rund 1000 Euro.
Der Chefin des islamfeindlichen Dügida-Bündnisses wurde untersagt, Videoaufnahmen von diesem Polizisten von einem Dügida-Aufmarsch vor rund einem Jahr noch einmal ins Internet zu stellen. Andernfalls drohen Dittmer bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld, ersatzweise bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Sie habe sich "nur einen Spaß daraus gemacht", den Kripobeamten am Rande einer Dügida-Kundgebung zu filmen und diese Aufnahmen hinterher ins Internet zu stellen. Das hatte Dittmer in einem Gespräch beim Prozessauftakt Mitte Januar erklärt.
Kritisiert hatte der Polizist aber nicht nur die Veröffentlichung unter voller Namensnennung, sondern auch, dass ihm im Internet-Beitrag "Stasi-Methoden" unterstellt wurden. 20.000 Euro, die der Beamte als Ausgleich dafür gefordert haben soll, hatten die Richter bereits vor vier Wochen als "überzogen" bezeichnet. Jetzt sprachen sie dem Beamten immerhin 1500 Euro Schmerzensgeld zu und untersagten Melanie Dittmer jede erneute Verwendung der Filmaufnahme.
Die Dügida-Chefin vertrat zu Prozessbeginn die Ansicht, sie werde durch solche Verfahren "politisch kriminalisiert". Zumal das Amtsgericht Anfang März bereits den nächsten Prozess gegen sie vorbereitet, diesmal aber vor einem Strafrichter. Dort hatte Dittmer nämlich gegen 5400 Euro als Strafe für die öffentliche Schmähung des Polizeibeamten Protest eingelegt.
Zudem liegt dem Amtsgericht mindestens eine weitere Anklage gegen Dittmer vor. Demnach soll sie Polizisten bei einer anderen Dügida-Kundgebung beleidigt, Aufnahmen eines anderen Polizisten ebenfalls im Internet verbreitet sowie bei zwei Dügida-Aufmärschen die Gottesdienste in einer Moschee an der Adersstraße durch skandierte Schmährufe gestört, sich einmal sogar der Volksverhetzung schuldig gemacht haben. Das gilt als vergehen und wird dann nicht mehr mit Geldstrafen bedroht, sondern mit Haftstrafen zwischen drei Monaten und fünf Jahren.