Keine Pepperoni im Knast?!

Chilis in den Knast!

Sage niemand, im Staatsdienst würden geistig nicht außerordentlich wenige Menschen arbeiten. Nachdem in der Justizvollzugsanstalt Freiburg (jva-freiburg.de) seit ewigen Zeiten in Wasser und Essigsäure eingelegte Pepperoni von den dort inhaftierten Insassen, zum Zwecke des Genusses, z.B. als Auflage für eine Pizza, oder einen Salat griechischer Art, käuflich erworben werden konnten, entdeckten am 10.September 2014 die Knast-Beamten schier Ungeheuerliches!


Und zwar fiel es ihnen wie die sprichwörtlichen Schuppen von den Augen: Pepperoni weisen eine- Zitat- „gewisse Schärfe“ auf. Das darf selbstredend nicht so sein, also schritt die sogenannte „Einkaufs-Beamtin“, Frau Obersekretärin R. zur Tat und verbot der Lieferfirma, jemals wieder solche Pepperoni an die Gefangenen zu verkaufen.

Geistig nicht weniger wendig ihr Dienstvorgesetzter, Herr Oberregierungsrat R., manchen vielleicht noch aus seiner Schaffensperiode in der JVA Bruchsal bekannt, da ich seinerzeit auch schon seine Entscheidungen  kommentierte, mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 führte er aus, diese aufgeweichten, glitschigen Pepperoni, der Variante „mild“, könnten – Zitat- auch als Waffe eingesetzt werden.

Ja, genau! Wir stellen uns das dann so vor, da? Ein Insasse eine reichlich matschige Pepperoni nach einem Wächter wirft. Sicherlich wäre dieser dann auf immer dienstunfähig.

Außerdem, so der nun auch als Amateur-Botaniker sich betätigende Ober-Regierungsrat, eigentlich studierter Jurist, könnte man die in Essigsäure einlegten Pepperoni zur Züchtung neuer Pepperoni mißbrauchen, am Ende sogar solche eines – Zitat – „größeren Schärfegrads“, als der eigentlichen Variante „mild“.

Und genau deshalb müsste jetzt dieses Produkt aus der Sortimentsreihe gestrichen werden; was freilich nur für die werten Insassen gilt. Denn das Personal, also insbesondere die Wärter*innen und Wärter lassen sich gerne vom örtlichen Pizza-Lieferservice Pizzen in die Anstalt liefern, um den körperlich anstrengenden Dienst überhaupt durch zu stehen- und auf diesen Pizzen liegen dann auch: genau! Pepperoni.

Der Originalvermerk der Beamtin R., wie auch ein Schriftsatz des besagten Amateurbotanikers, können hier nachgelesen werden: http://de.indymedia.org/sites/default/files/2014/12/Pepperoni.pdf


Thomas Meyer-Falk,C/o JVA (SV), Hermann-Herder-Str. 8, D-79104 Freiburg
https://freedomforthomas.wordpress.com
http://www.freedom –for-thomas.de

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Das wäre doch ne solidarische Aktion: Pepperonis über die Knastmauer.

 

Capsaicin und Piperin in Wärters Augen! Nieder mit den Mauern der JVA!

In einem Handgemenge kann man seinem Kontrahenten eine Pepperoni ins Auge drücken.

was allerdings wiederum bei einem justitzvollzugsbeamten ja auch ganzkörperlich ausgelegt werden könnte, da nur echte komplettärsche so einen job ausüben können bzw. nachgewiesene arschlöchrigkeit vermutlich grundvoraussetzung für sonen job ist.

 

was ne farce. demnächst verbieten sie bestimmt auch noch pfeffer, da könnte man ja bestimmt mit etwas geschick und einem guten lungenvolumen zu einer art lebenden pfefferspraydose mutieren...

Schau dir mal das angehängte PDF an. Da steht u.a.:

 

Da scharfe Peperoni, sowie sonstige Scharfe Lebensmittel (z.B. Pfeffer, Chili..) in der JVA Freiburg nicht erlaubt sind (...)

Hier ein Auszug aus einer rechtswissenschaftlichen Expertise zur Frage ob StAe wirklich ordentlich vereidigt sind.
Nach den Schlussfolgerungen der Expertise ist dies nicht der Fall.
Nicht dass ich meine, dies sei ein einfaches und schneller Ticket aus dem Knast, das System wird sich sträuben, aber,
je mehr davon wissen und darauf beharren, desto wahrscheinlicher, dass sich etwas ändert.
Da kommt der Herr ORR R. dann ins rudern - oder? Nomen est omen!

Gruesse,
Joerg

Hier die Expertise, nachzulesen, neben vielen anderen unter www.grundrechteforum.de



Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Richter i.S.d.
Art. 92 GG sind gemäß Art. 97 GG auf Lebenszeit ernannte Berufsrichter und
persönlich und damit sachlich unabhängig von Weisungen eines Dienstherren
und nur dem Gesetz unterworfen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein
»Grundrecht« für Richter, sondern um ein Grundrecht des Bürgers auf einen
tatsächlich persönlich und sachlich unabhängigen Richter, welcher schwört: »Ich
schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu
dienen, (…)«.
Dementsprechend leisten Richter auf Lebenszeit gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2
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GG i.V.m. § 38 DRiG einen Richtereid, der sie u.a. allgemein zum Dienst an der
Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtet, und damit kein Dienst- und
Treueverhältnis i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG gegenüber einem (speziellen) Dienstherren
i.S.d. § 2 BBG oder § 2 BeamtStG begründet, und durch den der Richter seine
durch Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG begründete ausschließliche Unterwerfung
unter das Gesetz persönlich anerkennt.
Der Staatsanwalt ist dagegen ein weisungsgebundener Beamter eines (speziellen)
Dienstherren. Beamte des Bundes oder der Länder haben gemäß Art. 33 Abs. 4 GG
i.V.m. § 64 BBG bzw. § 38 BeamtStG einen Diensteid in Verbindung mit den
entsprechenden Beamtengesetzen des Bundes oder der Länder zu leisten. Durch
diesen freiwilligen Diensteid verzichten Beamte im Rahmen der Ausübung
hoheitlicher Befugnisse auf die Ausübung ihrer Grundrechte als Abwehrrechte
des Bürgers gegenüber dem Staat und treten selbst in den
grundrechtsverpflichteten Status ihres Dienstherren ein.
Der Diensteid verpflichtet den Beamten auf das ihm anvertraute Amt und damit
auf den jeweiligen Dienstherren über das Amt und muss bei Landesbeamten
gemäß § 38 BeamtStG eine besondere Verpflichtung auf das Grundgesetz
enthalten. Bei Bundesbeamten enthält die Eidesformel gemäß § 64 BBG diese
Verpflichtung. Der Diensteid gilt ausschließlich gegenüber dem Dienstherren und
begründet somit ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis des Beamten zu
einem Dienstherren i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG.
Der gemäß § 38 DRiG von auf Lebenszeit ernannten Berufsrichtern (§ 1 DRiG) zu
schwörende Richtereid ist dementsprechend auf den Staatsanwalt nicht
anwendbar. Dieser hat einen Diensteid für Beamte gemäß § 64 BBG oder gemäß §
38 BeamtStG zu leisten. Ein Staatsanwalt, welcher keinen ein Dienst- und
Treueverhältnis i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG begründenden Diensteid gegenüber einem
Dienstherren ablegt, kann demzufolge aufgrund seiner nicht durch einen
Diensteid aufgehobenen persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit gegenüber
einem Dienstherren von diesem nicht zur Ausübung hoheitsrechtlicher
Befugnisse herangezogen werden.
Als Beamter darf er dementsprechend gemäß Art. 92 GG keine rechtsprechende
Gewalt ausüben. Dahingehende anders lautende Ermächtigungen durch einfache
Gesetze sind unvereinbar mit dem Grundgesetz. Art. 92 GG ist als ranghöchste
Rechtsnorm insoweit lex specialis gegenüber ihm entgegenstehenden
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einfachgesetzlichen Vorschriften.
Eine unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur Folge, dass er das
ihm übertragene Amt als Staatsanwalt nicht ausüben darf, weil er nicht
geschworen hat, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.
Die unzutreffende Eidesleistung des Staatsanwaltes hat zur weiteren Folge, dass
die von ihm unter diesen beamtenrechtlich fehlerhaften Voraussetzungen
getroffenen Entscheidungen nichtig sind, sie also nicht existieren (oder nur zum
Schein) und keinerlei Rechtswirkungen erzeugen.
Da nach vorliegenden Erkenntnissen Staatsanwälte anlässlich der Übernahme in
den Dienst der Staatsanwaltschaft keinen weiteren Eid leisten als den Richtereid,
den sie bei dem Eintritt als Richter auf Probe zu leisten haben, steht fest, dass die
gesamte Tätigkeit bei den Staatsanwaltschaften einschließlich der
Bundesanwaltschaft mit diesem Mangel behaftet ist.
Bei Zweifeln, ob ein Staatsanwalt den Diensteid als Beamter i.S.d. § 64 BBG oder §
38 BeamtStG abgelegt hat, ist dieser Nachweis zur Gewährleistung der
Berechtigung zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben der Staatsanwaltschaft durch
Vorlage der entsprechenden Niederschrift an das angerufene Gericht zu
erbringen, weil nur die Leistung dieses Eides die Gewährleistung dafür bietet,
dass der Staatsanwalt sich zur Wahrung und damit zur Verteidigung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland beamtenrechtlich verbindlich verpf...