Castor Kessel Harlingen, Wendland 2011 Kohle einfordern!

Solidarity

"Widersetzen" erklärt im unten stehenden Rundbrief, was ihr tun könnt, wenn ihr 2011 in Harlingen,Wendland, nach der Gleissitzblockade im Freiluft-Kessel gesessen und vor allem gefroren habt. Ihr müsst vor diesem Dezember Klagen einreichen, wenn ihr Schadensersatz wollt, bzw. die Kohle für Solizwecke einfordern wollt.


Rundbrief November 2014:

Für die Durchsetzung unserer Schmerzensgeldforderungen laufen sowohl für den Kessel 2010 als auch für 2011 Musterklagen beim Landgericht Lüneburg. Da Ihr – wie bereits in früheren Rundbriefen erklärt – immer ein gewisses Risiko tragt, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben, empfehlen wir Euch, mit Euren eigenen Ansprüchen (bezüglich der Durchsetzungen der Schmerzensgeldforderung) den Ausgang dieser Klagen abzuwarten. Wer rechtsschutzversichert ist, trägt nur ein Risiko in Höhe seiner Selbstbeteiligung. Die versicherten unter Euch können sich also gerne noch melden und sich den Musterklagen anschließen.

Wer seine Schmerzensgeldforderung für beide Jahre bereits bei der Polizeidirektion Lüneburg angemeldet und daraufhin eine Bestätigung bekommen hat in der die Polizei auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens 2 O 259/13 beim Landgericht Lüneburg verzichtet, muss im Moment also nichts weiter tun. Sobald sich hier etwas Neues ergibt, melden wir uns bei Euch!

Wenn Ihr bisher noch kein Schreiben (bzgl. Schmerzensgeldforderung) zum Kessel 2011 an die Polizeidirektion Lüneburg geschickt habt, solltet Ihr das jetzt unbedingt tun. Für alle, die sich von AnwältInnen vertreten lassen, sollten diese sich darum kümmern. Für alle, die Johanna Siemssen mandatiert haben, macht sie das ohnehin.

Wer sich nicht anwaltlich vertreten lässt
, muss die Forderung unbedingt jetzt geltend machen. Der Schmerzensgeldanspruch verjährt sonst zum 31.12.2014.Also prüft bitte, ob ihr eine Eingangsbestätigung der Schadensersatzforderung erhalten habt und die Polizei auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Bitte beachten: Die Feststellungsklage (dass die Ingewahrsamnahme rechtswidrig war) beinhaltet keine Schadensersatzforderung. Diese muss gesondert gestellt werden.

Wir gehen davon aus, dass ihr jetzt noch keinen Schadensersatz erhalten werdet, aber zunächst mal die Aussetzung der Verjährung. Diese Erklärung gibt die Polizei bisher unproblematisch an alle ab.

Alle, die sich weiter selbst vertreten wollen und bisher kein Schreiben der Polizei bekommen haben, in dem Sie auf die Verjährungseinrede verzichten, sollten umgehend das beigefügte Musterschreiben (siehe unten Nr. 1) an die Polizei richten, ihr müsstet darin euer Aktenzeichen angeben und die Fristsetzung einfügen.

 

Wer bisher noch gar keinen Schadensersatzanspruch angemeldet hat, sollte das jetzt gleich mit kurzer Fristsetzung und dem Hinweis auf den möglichen Verjährungsverzicht tun. Ein Musterschreiben findet Ihr ebenfalls unten mit der Nr. 2. Erläuterungen zur Höhe des Schmerzensgeldes findet Ihr unter

http://www.widersetzen.de/index.php?option=com_content&view=article&id=169:anleitung-zur-geltendmachung-des-schadensersatzes-bei-der-polizei-fuer-den-kessel-2011&catid=97:aktionsbegleitung-2011&Itemid=96

 

Und immer wieder die Bitte:

Alle Mitteilungen bitte an feststellungsklage2011@widersetzen.de, dann sind sie bei uns im richtigen Verteiler.



 

1.) Musterschreiben zum Verjährungsverzicht:

Polizeidirektion Lüneburg

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Polizeidirektion Lüneburg



Schadensersatzanspruch Kessel Harlingen 2011

Ihr Aktenzeichen: … (hier das Aktenzeichen aus dem Schreiben der Polizei einfügen – sofern Ihr überhaupt schon eine Eingangsbestätigung habt – sonst ohne)

Sehr geehrter Herr Trenker,

in meiner oben genannten Schadensersatzsache habe ich von Ihnen bisher leider noch keine Zahlung oder Stellungnahme erhalten.

Da meine Ansprüche zum Jahresende verjähren, fordere ich Sie erneut auf, den mit Schreiben vom … geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von … bis spätestens zum

xx.12.2014 (10 Tage nach Absendung)

auf mein bereits angegebenes Konto zu bezahlen.

Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eine Zahlung nicht erfolgen können, bitte ich bis zum genannten Termin um schriftliche Erklärung, dass die Polizeidirektion Lüneburg auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren verzichtet.

Sollte eine entsprechende Erklärung mir bis zum Ablauf der Frist nicht vorliegen, werde ich mich gezwungen sehen, meine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

...

 

2.) Musterschreiben zur erstmaligen Geltendmachung des Schmerzensgeldes

Polizeidirektion Lüneburg

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg



Schmerzensgeldforderung Polizeikessel Harlingen 2011



Sehr geehrte Damen und Herrn,


ich befand mich am 27.11.2011 mit weiteren rund 1.350 Personen in einem Polizeikessel nach der Sitzblockade auf den Schienen in Harlingen. Nach meiner Räumung gegen … Uhr wurde ich bis … Uhr in dem Kessel festgehalten.

Mit Beschlüssen vom 12.07.2013, Az.: 10 T 39/13 und vom 19.08.2013, Az.: 10 T 33/12 hat das Landgericht Lüneburg in Parallelsachen entschieden, dass der Freiheitsentzug insgesamt rechtswidrig war, weil gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung verstoßen wurde.
Der Sachverhalt dieses Beschlusses war mit meinem identisch, so dass die rechtliche Bewertung auf meinen Fall übertragen werden kann.

(Alternativ, wenn Ihr selbst ein Feststellungsverfahren geführt habt:

Mit Beschluss vom …, Az.: hat das Landgericht Lüneburg entschieden, dass der Freiheitsentzug insgesamt rechtswidrig war, weil gegen das Gebot der unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung verstoßen wurde.)

Aufgrund der rechtswidrigen Freiheitsentziehung sowie der menschenunwürdigen Behandlung während des Gewahrsams haben Sie sich gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB, Art 2 Abs. Satz 2, Art. 2 Abs.1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art.34 GG und gemäß Art. 5 Abs. 5 EMRK schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung führt grundsätzlich dazu, dass dem Kläger der durch den Grundrechtseingriff entstandene Schaden zu ersetzen und ein Ausgleich für den immateriellen Schaden zu gewährleisten ist (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 19.03.2008, Az.: 2 O 230/04). Ich habe daher einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der erlittenen Freiheitsentziehung.


Allein für den (…)-stündigen Freiheitsentzug wäre ein erhebliches Schmerzensgeld zu zahlen. Hinzu kommen hier jedoch massive Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine menschenunwürdige Unterbringung bei geringen Temperaturen und Regen ohne ausreichenden Witterungsschutz und ausreichende Verpflegung, der vollständigen Aufhebung der Privatsphäre durch die Unterbringung zusammen mit weiteren 1350 Personen, die dauernde Videoüberwachung aus verschiedenen Richtungen, der ich mich nicht entziehen konnte, der Entzug der Nachtruhe durch die fehlende Möglichkeit sich hinzulegen.

(Hier solltet Ihr Eure persönlichen Erfahrungen ergänzen!)

Diese Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde habe ich als sehr belastend empfunden. Sie sind mindestens ebenso schwerwiegend zu berücksichtigen wie die Freiheitsentziehung als solche. Ein Schmerzensgeld von … € ist daher angemessen.

Ich fordere Sie daher auf den Betrag in Höhe von



,00 Euro

innerhalb von 3 Wochen auf mein folgendes Konto zu überweisen:

Kontoinhaber:
Kontonr.:
BLZ:


Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eine Zahlung nicht erfolgen können, bitte ich bis zum genannten Termin um schriftliche Erklärung, dass die Polizeidirektion Lüneburg auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren verzichtet.

Sollte eine entsprechende Erklärung mir bis zum Ablauf der Frist nicht vorliegen, werde ich mich gezwungen sehen, meine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


Mit freundlichen Grüßen